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Document 32013R0039

    Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

    ABl. L 23 vom 25.1.2013, p. 1–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/02/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/39/oj

    25.1.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 23/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 39/2013 DES RATES

    vom 21. Januar 2013

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Licht der von den regionalen Beiräten übermittelten Gutachten die Maßnahmen festzulegen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

    (2)

    Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter funktional mit ihnen verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen.

    (3)

    Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten auf der Grundlage vorliegender wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenvertreter festgesetzt werden, die diese insbesondere auf den Sitzungen mit den betroffenen regionalen Beiräten zum Ausdruck gebracht haben.

    (4)

    Die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sind die TACs für südlichen Seehecht, Kaisergranat und Seezunge im westlichen Ärmelkanal, für Hering in den Gewässern westlich von Schottland und für Kabeljau im Kattegat, westlich von Schottland und in der Irischen See nach Maßgabe folgender Verordnungen festzusetzen: Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel (2), Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (3), Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (4), Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (5) ("Kabeljau-Plan"). Was jedoch die nördlichen Seehechtbestände (Verordnung (EG) Nr. 811/2004 (6)) und Seezunge im Golf von Biscaya (Verordnung (EG) Nr. 388/2006 (7)) angeht, so wurden die Mindestziele der einschlägigen Bestandserholungs- und -bewirtschaftungspläne erreicht und es ist daher angezeigt, wissenschaftlichen Empfehlungen zu folgen, um die TACs auf MSY-Niveau zu bringen bzw. gegebenenfalls zu halten.

    (5)

    Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz bei der Bestandsbewirtschaftung im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

    (6)

    Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (8) sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.

    (7)

    Wird eine TAC nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es ist sicherzustellen, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung der TAC die Grundsätze und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik uneingeschränkt befolgt.

    (8)

    Bei bestimmten TACs sollten die Mitgliedstaaten, Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Zuteilungen gewähren können. Ziel solcher Versuche ist es, Fangquotenregelungen zu erproben, d. h. ein System, bei dem alle Fänge angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, um Rückwürfe und damit die Verschwendung verwertbarer Fischereiressourcen auszuschließen. Unkontrollierte Rückwürfe gefährden die Ressourcen und damit den Fortbestand des öffentlichen Gutes Fisch und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik. Die genannten Fangquotenregelungen dagegen stellen einen Anreiz für Fischer dar, bei ihren Einsätzen optimal fangselektiv vorzugehen. Zur Verwirklichung einer rationellen Rückwurfsteuerung sollten bei einer vollständig dokumentierten Fischerei sämtliche Vorgänge auf See erfasst werden und weniger die Anlandungen im Hafen. Die Auflagen, unter denen die Mitgliedstaaten solche zusätzlichen Zuteilungen gewähren, sollten daher unter anderem den Einsatz von CCTV-Überwachungskameras vorsehen, verbunden mit einem System von Sensoren (im Folgenden zusammen "CCTV-System"). So sollten alle an Bord behaltenen und alle zurückgeworfenen Teilfänge im Einzelnen aufgezeichnet werden können. Eine Beobachterregelung zur Überwachung in Echtzeit an Bord wäre weniger wirksam, weniger zuverlässig und teurer. Folglich ist der Einsatz von CCTV-Systemen Voraussetzung für den Erfolg von Regelungen zur Einschränkung der Rückwürfe, wie etwa vollständig dokumentierten Fischereien. Der Einsatz eines solchen Systems sollte im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (9) erfolgen.

    (9)

    Um zu gewährleisten, dass Versuche zur vollständig dokumentierten Fischerei tatsächlich eine Bewertung des Potenzials von Fangquotensystemen zur Steuerung der absoluten fischereilichen Sterblichkeit der betreffenden Bestände ermöglichen, ist es erforderlich, dass alle während dieser Versuche gefangenen Fische, einschließlich der untermaßigen Fische, auf die Gesamtquote des teilnehmenden Schiffes angerechnet werden und muss das Schiff seine Fangtätigkeit einstellen, wenn seine Quote ausgeschöpft ist. Darüber hinaus ist es angebracht, die Übertragung zugeteilter Mengen zwischen Schiffen, die an den Versuchen zu vollständig dokumentierten Fischereien teilnehmen, und nicht teilnehmenden Schiffen zuzulassen, vorausgesetzt es kann gezeigt werden, dass sich die Rückwürfe nicht teilnehmender Schiffe nicht erhöhen.

    (10)

    Für 2013 ist es erforderlich, dass die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 sowie den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (10) festgelegt werden.

    (11)

    Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung bedeuten. Die Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingestellt werden.

    (12)

    Da die vier TAC-Gebiete für den nördlichen Seehechtbestand dem gleichen biologischen Bestand entsprechen, sollte im Hinblick auf die Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten den an dieser Fischerei beteiligten Mitgliedstaaten gestattet werden, in Bezug auf die TAC für die Gebiete IIIa und EU-Gewässer der Untergebiete 22-32 und die TAC für die Gebiete IIa und IV (EU-Gewässer) eine flexible Vereinbarung anzuwenden.

    (13)

    Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist das geltende Unionsrecht uneingeschränkt zu befolgen.

    (14)

    Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (11), insbesondere Artikel 33 jener Verordnung betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 jener Verordnung betreffend die Übermittlung von Daten über die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten. Für diesen Zweck ist es erforderlich, festzulegen, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.

    (15)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Erteilung einer Genehmigung für einen einzelnen Mitgliedstaat, seine Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung zu verwalten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

    (16)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von Beobachtern sowie in Bezug auf die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (12), ausgeübt werden.

    (17)

    Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2013 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2013 gelten sollten. Angesichts der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten –

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    (1)   In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgelegt, die EU-Schiffen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen, die nicht über internationale Verhandlungen oder Übereinkünfte reguliert werden.

    (2)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

    a)

    Fangbeschränkungen für das Jahr 2013;

    b)

    Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    Diese Verordnung gilt für EU-Schiffe.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)

    "EU-Schiff" ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

    b)

    "EU-Gewässer" die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete;

    c)

    "zulässige Gesamtfangmenge" (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

    d)

    "Quote" einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten festen Anteil an der TAC;

    e)

    "internationale Gewässer" die Gewässer, die außerhalb staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;

    f)

    "Maschenöffnung" die Maschenöffnung von Fangnetzen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 (13);

    g)

    "Fischereiflottenregister der EU" das von der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erstellte Register;

    h)

    "Fischereilogbuch" das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch;

    i)

    "analytische Bewertungen" eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben.

    Artikel 4

    Fanggebiete

    Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

    a)

    Die ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) -Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 (14);

    b)

    "Skagerrak" ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

    c)

    "Kattegat" ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

    d)

    "Einheit 16 des ICES-Untergebiets VII" ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

     

    53° 30′ N 15° 00′ W,

     

    53° 30′ N 11° 00′ W,

     

    51° 30′ N 11° 00′ W,

     

    51° 30′ N 13° 00′ W,

     

    51° 00′ N 13° 00′ W,

     

    51° 00′ N 15° 00′ W,

     

    53° 30′ N 15° 00′ W;

    e)

    "Golf von Cadiz" ist das Gebiet der ICES-Division IXa östlich von 7° 23′ 48″ W;

    f)

    die CECAF (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) -Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 (15).

    TITEL II

    FANGMÖGLICHKEITEN

    Artikel 5

    TACs und Aufteilung

    Die TACs für EU-Schiffe in EU-Gewässern und bestimmten Nicht-EU-Gewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

    Artikel 6

    Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

    (1)   Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat beschlossen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

    (2)   Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die

    a)

    den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und

    b)

    zu Folgendem führt:

    i)

    mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung, bei der ab 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn analytische Bestandsabschätzungen vorliegen;

    (ii)

    zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bestandsabschätzungen vorliegen.

    (3)   Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2013 folgende Angaben:

    a)

    die beschlossenen TACs;

    b)

    die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen;

    c)

    Erläuterungen, weshalb die beschlossenen TACs den Anforderungen von Absatz 2 genügen.

    Artikel 7

    Zusätzliche Zuteilungen für Schiffe, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen

    (1)   Bei bestimmten Beständen kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

    (2)   Die zusätzliche Zuteilung gemäß Absatz 1 darf die Obergrenze nach Anhang I als prozentualen Anteil an der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Gesamtquote nicht übersteigen.

    (3)   Die einem Schiff gewährte zusätzliche Zuteilung gemäß Absatz 1 unterliegt folgenden Bedingungen:

    a)

    Das Schiff setzt CCTV-Überwachungskameras ein, die mit einem System von Sensoren verbunden sind (im Folgenden zusammen "CCTV-System" genannt), um alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord aufzuzeichnen;

    b)

    die einem Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, gewährte zusätzliche Zuteilung darf keine der folgenden Grenzwerte überschreiten:

    (i)

    75 % der nach Schätzung des betreffenden Mitgliedstaats bei Schiffen des betreffenden Typs zu erwartenden Rückwürfe des Bestands;

    (ii)

    30 % der Einzelquote des Schiffs vor der Teilnahme an den Versuchen;

    c)

    alle Fänge des Schiffes aus dem Bestand, für den eine zusätzliche Zuteilung gewährt wird, einschließlich untermaßiger Fische gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98, werden auf die Einzelquote des Schiffes angerechnet, die sich aus im Rahmen dieses Artikels gewährten zusätzlichen Zuteilungen ergibt;

    d)

    hat ein Schiff seine Einzelzuteilung für einen Bestand, für den eine zusätzliche Zuteilung gewährt wird, ausgeschöpft, muss es jegliche Fangtätigkeiten in dem betreffenden TAC-Bereich einstellen;

    e)

    in den betreffenden Beständen können die Mitgliedstaaten Übertragungen von Einzelquoten oder Teilen davon von Schiffen, die nicht an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, auf teilnehmende Schiffe zulassen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Rückwürfe der nicht teilnehmenden Schiffe nicht zunehmen.

    (4)   Ungeachtet des Absatzes 3 Buchstabe b Ziffer i kann ein Mitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge ausnahmsweise eine zusätzliche Fanquote gewähren, die 75 % der geschätzten Rückwürfe des Bestands bei Schiffen des betreffenden Typs übersteigt, wenn

    a)

    der Anteil der für den betreffenden Schiffstyp geschätzten Bestandsrückwürfe unter 10 % liegt;

    b)

    die Einbeziehung dieses Schiffstyps für die Bewertung des Potenzials des CCTV-Systems zu Kontrollzwecken wichtig ist;

    c)

    eine Höchstmenge von 75 % der zu erwartenden Bestandsrückwürfe bezogen auf alle an den Versuchen beteiligten Schiffe nicht überschritten wird.

    (5)   Bedingen die Aufzeichnungen gemäß Absatz 3 Buchstabe a die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG, so gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie für die Verarbeitung solcher Daten.

    (6)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, die Bedingungen nach Absatz 3 nicht erfüllt, so macht er die zusätzliche Zuteilung umgehend rückgängig und schließt das Schiff für den Rest des Jahres 2013 von diesen Versuchen aus.

    (7)   Bevor ein Mitgliedstaat die zusätzliche Zuteilung nach den Absätzen 1 bis 6 gewährt, übermittelt er der Kommission folgende Angaben:

    a)

    die Liste der an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligten Schiffe unter seiner Flagge;

    b)

    technische Angaben zu den an Bord dieser Schiffe installierten Fernüberwachungsausrüstungen;

    c)

    Kapazität, Art und nähere Angaben zu den von diesen Schiffen eingesetzten Fanggeräten;

    d)

    die zu erwartenden Rückwürfe bei den einzelnen Typen der an den Versuchen beteiligten Schiffe;

    e)

    die Gesamtmenge der Fänge aus dem Bestand, für den die betreffende TAC gilt, die diese Schiffe 2012 getätigt haben.

    (8)   Die Kommission kann einen Mitgliedstaat, der diesen Artikel anwendet, auffordern, seine Bewertung der von den einzelnen Schiffstypen erzeugten Rückwürfe einem wissenschaftlichen Beratungsgremium zur Überprüfung vorzulegen, um die Umsetzung der Anforderungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i zu überwachen. Liegt keine Bewertung zur Bestätigung solcher Rückwürfe vor, trifft der betroffene Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um die Erfüllung dieser Anforderung zu gewährleisten und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.

    Artikel 8

    Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

    Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

    a)

    die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist; oder

    b)

    die Fänge Anteil einer EU-Quote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese EU-Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

    Artikel 9

    Aufwandsbeschränkungen

    Vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß

    a)

    Anhang IIA für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Kattegat, den ICES-Divisionen VIIa und VIa und den EU-Gewässern von ICES-Division Vb;

    b)

    Anhang IIB für die Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;

    c)

    Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in ICES-Division VIIe.

    Artikel 10

    Besondere Aufteilungsvorschriften

    (1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

    a)

    den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

    b)

    Neuaufteilungen nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 (16);

    c)

    zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    d)

    zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    e)

    Abzüge nach den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    (2)   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

    Artikel 11

    Schonzeiten

    (1)   Die nachstehenden Arten dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai 2013 in der Porcupine Bank nicht gefangen oder an Bord behalten werden: Kabeljau, Butte, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Kaisergranat, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge und Dornhai.

    (2)   Im Sinne dieses Artikels ist die Porcupine Bank das geografische Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden:

    Punkt

    Breitengrad

    Längengrad

    1

    52° 27′ N

    12° 19′ W

    2

    52° 40′ N

    12° 30′ W

    3

    52° 47′ N

    12° 39,600′ W

    4

    52° 47′ N

    12° 56′ W

    5

    52° 13,5′ N

    13° 53,830′ W

    6

    51° 22′ N

    14° 24′ W

    7

    51° 22′ N

    14° 03′ W

    8

    52° 10′ N

    13° 25′ W

    9

    52° 32′ N

    13° 07,500′ W

    10

    52° 43′ N

    12° 55′ W

    11

    52° 43′ N

    12° 43′ W

    12

    52° 38,800′ N

    12° 37′ W

    13

    52° 27′ N

    12° 23′ W

    14

    52° 27′ N

    12° 19′ W

    (3)   Abweichend von Absatz 1 ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den im selben Absatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

    Artikel 12

    Verbote

    (1)   Die nachstehenden Arten dürfen von EU-Schiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

    a)

    Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen Gewässern;

    b)

    Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern, sofern in Anhang I Teil B nichts anderes bestimmt ist;

    c)

    Engelhai (Squatina squatina) in EU-Gewässern;

    d)

    Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

    e)

    Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;

    f)

    Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VII, VIII, IX, X und XII;

    g)

    Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern.

    (2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

    Artikel 13

    Datenübermittlung

    Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

    TITEL III

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 14

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 15

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

    Artikel 9 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2013.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2013.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. GILMORE


    (1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (2)  ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5.

    (3)  ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7.

    (4)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6.

    (5)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1).

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1.

    (8)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

    (9)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

    (10)  ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.

    (11)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    (12)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

    (13)  Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).

    (14)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

    (15)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

    (16)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).


    VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

    ANHANG I

    :

    TACs für EU-Schiffe in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten:

    Teil A

    :

    Allgemeine Bestimmungen

    Teil B

    :

    Kattegat, ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, CECAF-Gebiete (EU-Gewässer), Gewässer Französisch-Guayanas

    ANHANG IIA

    :

    Zulässiger Fischereiaufwand für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Kattegat, den ICES-Divisionen VIa und VIIa sowie den EU-Gewässern von ICES-Division Vb

    ANHANG IIB

    :

    Zulässiger Fischereiaufwand für die Wiederauffüllung bestimmter Bestände von südlichem Seehecht und Kaisergranat in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz

    ANHANG IIC

    :

    Zulässiger Fischereiaufwand für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands des westlichen Ärmelkanals in ICES-Division VIIe

    ANHANG I

    TACs FÜR EU-SCHIFFE IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN NACH ARTEN UND GEBIETEN

    TEIL A

    Allgemeine Bestimmungen

    In den Tabellen in Teil B dieses Anhangs sind nach Arten aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

    Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34 jener Verordnung.

    Die Bezugnahmen auf Fanggebiete sind, sofern nichts anderes angegeben ist, Bezugnahmen auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Art(en) aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung ist nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen wiedergegeben.

    Wissenschaftliche Bezeichnung

    3-Alpha-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Amblyraja radiata

    RJR

    Atlantischer Sternrochen

    Ammodytes spp.

    SAN

    Sandaale

    Argentina silus

    ARU

    Goldlachs

    Beryx spp.

    ALF

    Schleimköpfe

    Brosme brosme

    USK

    Lumb

    Caproidae

    BOR

    Eberfische

    Centrophorus squamosus

    GUQ

    Blattschuppiger Schlingerhai

    Centroscymnus coelolepis

    CYO

    Portugiesenhai

    Chaceon spp.

    GER

    Rote Tiefseekrabbe

    Champsocephalus gunnari

    ANI

    Langschnauzen-Eisfisch

    Chionoecetes spp.

    PCR

    Arktische Seespinne

    Clupea harengus

    HER

    Hering

    Coryphaenoides rupestris

    RNG

    Grenadierfisch

    Dalatias licha

    SCK

    Schokoladenhai

    Deania calcea

    DCA

    Schnabeldornhai

    Dipturus batis

    RJB

    Glattrochen

    Dissostichus eleginoides

    TOP

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus Mawsoni

    TOA

    Antarktischer Seehecht

    Engraulis encrasicolus

    ANE

    Europäische Sardelle

    Etmopterus princeps

    ETR

    Großer schwarzer Dornhai

    Etmopterus pusillus

    ETP

    Glatter schwarzer Dornhai

    Euphausia superba

    KRI

    Antarktischer Krill

    Gadus morhua

    CSB

    Kabeljau

    Galeorhinus galeus

    GAG

    Hundshai

    Glyptocephalus cynoglossus

    WIT

    Rotzunge

    Hippoglossoides platessoides

    PLA

    Raue Scharbe

    Hippoglossus hippoglossus

    HAL

    Atlantischer Heilbutt

    Hoplostethus atlanticus

    ORY

    Granatbarsch

    Illex illecebrosus

    SQI

    Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

    Lamna nasus

    POR

    Heringshai

    Lepidonotothen squamifrons

    NOS

    Graue Notothenia

    Lepidorhombus spp.

    LEZ

    Butte

    Leucoraja naevus

    RJN

    Kuckucksrochen

    Limanda ferruginea

    YEL

    Gelbschwanzflunder

    Limanda limanda

    DAB

    Kliesche

    Lophiidae

    ANF

    Seeteufel

    Macrourus spp.

    GRV

    Grenadierfische

    Makaira nigricans

    BUM

    Atlantischer Blauer Marlin

    Mallotus villosus

    GAP

    Lodde

    Manta birostris

    RMB

    Großer Teufelsrochen

    Martialia hyadesi

    SQS

    Kalmar

    Melanogrammus aeglefinus

    HAD

    Schellfisch

    Merlangius merlangus

    WHG

    Wittling

    Merluccius merluccius

    HKE

    Europäischer Seehecht

    Micromesistius poutassou

    WHB

    Blauer Wittling

    Microstomus kitt

    LEM

    Limande

    Molva dypterygia

    BLI

    Blauleng

    Molva molva

    LIN

    Leng

    Nephrops norvegicus

    NEP

    Kaisergranat

    Pandalus borealis

    PRA

    Tiefseegarnele

    Paralomis spp.

    PAI

    Kurzschwanzkrebse

    Penaeus spp.

    PEN

    Geißelgarnelen

    Platichthys flesus

    FLE

    Flunder

    Pleuronectes platessa

    PLE

    Scholle

    Pleuronectiformes

    FLX

    Plattfische

    Pollachius pollachius

    POL

    Pollack

    Pollachius virens

    POK

    Seelachs

    Psetta maxima

    TUR

    Steinbutt

    Raja alba

    RJA

    Bandrochen

    Raja brachyura

    RJH

    Blondrochen

    Raja circularis

    RJF

    Chagrinrochen

    Raja clavata

    RJC

    Nagelrochen

    Raja fullonica

    RJI

    Sandrochen

    Raja (Dipturus) nidarosiensis

    JAD

    Schwarzbäuchiger Glattrochen

    Raja microocellata

    RJE

    Kleinäugiger Rochen

    Raja montagui

    RJM

    Fleckrochen

    Raja undulata

    RJU

    Perlrochen

    Rajiformes

    SRX

    Rochen

    Reinhardtius hippoglossoides

    GHL

    Schwarzer Heilbutt

    Scomber scombrus

    Mach

    Makrele

    Scophthalmus rhombus

    BLL

    Glattbutt

    Sebastes spp.

    RED

    Rotbarsche

    Solea solea

    SOL

    Gemeine Seezunge

    Solea spp.

    SOO

    Seezunge

    Sprattus sprattus

    SPR

    Sprotte

    Squalus acanthias

    DGS

    Dornhai

    Tetrapturus albidus

    WHM

    Weißer Marlin

    Thunnus maccoyii

    SBF

    Südlicher Blauflossen-Thun

    Thunnus obesus

    BET

    Großaugenthun

    Thunnus thynnus

    BFT

    Roter Thun

    Trachurus murphyi

    CJM

    Chilenische Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    JAX

    Bastardmakrele

    Trisopterus esmarkii

    NOP

    Stintdorsch

    Urophycis tenuis

    HKW

    Weißer Gabeldorsch

    Xiphias gladius

    SWO

    Schwertfisch

    Die nachstehende Vergleichsliste der gewöhnlichen Bezeichnungen und der lateinischen Namen dient ausschließlich der Information:

    Antarktischer Krill

    KRI

    Euphausia superba

    Antarktischer Seehecht

    TOA

    Dissostichus mawsoni

    Arktische Seespinne

    PCR

    Chionoecetes spp.

    Atlantischer Blauer Marlin

    BUM

    Makaira nigricans

    Atlantischer Heilbutt

    HAL

    Hippoglossus hippoglossus

    Atlantischer Sternrochen

    RJR

    Amblyraja radiata

    Bandrochen

    RJA

    Raja alba

    Bastardmakrele

    JAX

    Trachurus spp.

    Blattschuppiger Schlingerhai

    GUQ

    Centrophorus squamosus

    Blauer Wittling

    WHB

    Micromesistius poutassou

    Blauleng

    BLI

    Molva dypterygia

    Blondrochen

    RJH

    Raja brachyura

    Butte

    LEZ

    Lepidorhombus spp.

    Chagrinrochen

    RJF

    Raja fullonica

    Chilenische Bastardmakrele

    CJM

    Trachurus murphyi

    Dornhai

    DGS

    Squalus acanthias

    Eberfische

    BOR

    Caproidae

    Europäische Sardelle

    ANE

    Engraulis encrasicolus

    Europäischer Seehecht

    HKE

    Merluccius merluccius

    Fleckrochen

    RJM

    Raja montagui

    Flunder

    FLE

    Platichthys flesus

    Geißelgarnelen

    PEN

    Penaeus spp.

    Gelbschwanzflunder

    YEL

    Limanda ferruginea

    Gemeine Seezunge

    SOL

    Solea solea

    Glattbutt

    BLL

    Scophthalmus rhombus

    Glatter schwarzer Dornhai

    ETP

    Etmopterus pusillus

    Glattrochen

    RJB

    Dipturus batis

    Goldlachs

    ARU

    Argentina silus

    Granatbarsch

    ORY

    Hoplostethus atlanticus

    Graue Notothenia

    NOS

    Lepidonotothen squamifrons

    Grenadierfisch

    RNG

    Coryphaenoides rupestris

    Grenadierfische

    GRV

    Macrourus spp.

    Großaugenthun

    BET

    Thunnus obesus

    Großer schwarzer Dornhai

    ETR

    Etmopterus princeps

    Großer Teufelsrochen

    RMB

    Manta birostris

    Hering

    HER

    Clupea harengus

    Heringshai

    POR

    Lamna nasus

    Hundshai

    GAG

    Galeorhinus galeus

    Kabeljau

    COD

    Gadus morhua

    Kaisergranat

    NEP

    Nephrops norvegicus

    Kalmar

    SQS

    Martialia hyadesi

    Kleinäugiger Rochen

    RJE

    Raja microocellata

    Kliesche

    DAB

    Limanda limanda

    Kuckucksrochen

    RJN

    Leucoraja naevus

    Kurzschwanzkrebse

    PAI

    Paralomis spp.

    Langschnauzen-Eisfisch

    ANI

    Champsocephalus gunnari

    Leng

    LIN

    Molva molva

    Limande

    LEM

    Microstomus kitt

    Lodde

    CAP

    Mallotus villosus

    Lumb

    USK

    Brosme brosme

    Makrele

    MAC

    Scomber scombrus

    Nagelrochen

    RJC

    Raja clavata

    Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

    SQI

    Illex illecebrosus

    Perlrochen

    RJU

    Raja undulata

    Plattfische

    FLX

    Pleuronectiformes

    Pollack

    POL

    Pollachius pollachius

    Portugiesenhai

    CYO

    Centroscymnus coelolepis

    Raue Scharbe

    PLA

    Hippoglossoides platessoides

    Rochen

    SRX

    Rajiformes

    Rotbarsche

    RED

    Sebastes spp.

    Rote Tiefseekrabbe

    CGE

    Chaceon spp.

    Roter Thun

    BFT

    Thunnus thynnus

    Rotzunge

    WIT

    Glyptocephalus cynoglossus

    Sandaale

    SAN

    Ammodytes spp.

    Sandrochen

    RJI

    Raja circularis

    Schellfisch

    HAD

    Melanogrammus aeglefinus

    Schleimköpfe

    ALF

    Beryx spp.

    Schnabeldornhai

    DCA

    Deania calcea

    Schokoladenhai

    SCK

    Dalatias licha

    Schwarzbäuchiger Glattrochen

    JAD

    Raja (Dipturus) nidarosiensis

    Schwarzer Heilbutt

    GHL

    Reinhardtius hippoglossoides

    Schwarzer Seehecht

    TOP

    Dissostichus eleginoides

    Schwertfisch

    SWO

    Xiphias gladius

    Seelachs

    POK

    Pollachius virens

    Seeteufel

    ANF

    Lophiidae

    Seezunge

    SOO

    Solea spp.

    Sprotte

    SPR

    Sprattus sprattus

    Steinbutt

    TUR

    Psetta maxima

    Stintdorsch

    NOP

    Trisopterus esmarkii

    Südlicher Blauflossen-Thun

    SBF

    Thunnus maccoyii

    Tiefseegarnele

    PRA

    Pandalus borealis

    Weißer Gabeldorsch

    HKW

    Urophycis tenuis

    Weißer Marlin

    WHM

    Tetrapturus albidus

    Wittling

    WHG

    Merlangius merlangus

    TEIL B

    Kattegat, ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, CECAF-Gebiete (EU-Gewässer), Gewässer Französisch-Guayanas

    Art

    :

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet

    :

    I und II (EU- und internationale Gewässer

    (ARU/1/2.)

    Deutschland

    24

    Analytische TAC

    Frankreich

    8

    Niederlande

    19

    Vereinigtes Königreich

    39

    Union

    90

    TAC

    90


    Art

    :

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet

    :

    III und IV (EU-Gewässer)

    (ARU/34-C)

    Dänemark

    911

    Analytische TAC

    Deutschland

    9

    Frankreich

    7

    Irland

    7

    Niederlande

    43

    Schweden

    35

    Vereinigtes Königreich

    16

    Union

    1 028

    TAC

    1 028


    Art

    :

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet

    :

    V, VI und VII (EU- und internationale Gewässer)

    (ARU/567.)

    Deutschland

    329

    Analytische TAC

    Frankreich

    7

    Irland

    305

    Niederlande

    3 434

    Vereinigtes Königreich

    241

    Union

    4 316

    TAC

    4 316


    Art

    :

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet

    :

    IIIa; EU-Gewässer der Teilgebiete 22-32

    (USK/3A/BCD)

    Dänemark

    15

    Analytische TAC

    Schweden

    7

    Deutsch-land

    7

    Union

    29

    TAC

    29


    Art

    :

    Eberfische

    Caproidae

    Gebiet

    :

    VI, VII und VIII (EU- und internationale Gewässer

    (BOR/678-)

    Dänemark

    20 123

    Vorsorgliche TAC

    Irland

    56 666

    Vereinigtes Königreich

    5 211

    Union

    82 000

    TAC

    82 000


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    VIaS (1), VIIb, VIIc

    (HER/6AS7BC)

    Irland

    1 364

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Niederlande

    136

    Union

    1 500

    TAC

    1 500


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    VI Clyde (2)

    (HER/06ACL.)

    Vereinigtes Königreich

    Noch nicht festgelegt (3)

    Vorsorgliche TAC

    Union

    Noch nicht festgelegt (4)

    TAC

    Noch nicht festgelegt (4)


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    VIIa (5)

    (HER/07A/MM)

    Irland

    1 300

    Analytische TAC

    Vereinigtes Königreich

    3 693

    Union

    4 993

    TAC

    4 993


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    VIIe und VIIf

    (HER/7EF.)

    Frankreich

    465

    Vorsorgliche TAC

    Vereinigtes Königreich

    465

    Union

    931

    TAC

    931


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    VIIg (6), VIIh (6), VIIj (6) und VIIk (6)

    (HER/7G-K.)

    Deutschland

    191

    Analytische TAC

    Frankreich

    1 062

    Irland

    14 864

    Niederlande

    1 062

    Vereinigtes Königreich

    21

    Union

    17 200

    TAC

    17 200


    Art

    :

    Europäische Sardelle

    Engraulis encrasicolus

    Gebiet

    :

    IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (ANE/9/3411)

    Spanien

    4 198

    Vorsorgliche TAC

    Portugal

    4 580

    Union

    8 778

    TAC

    8 778


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    Kattegat

    (COD/03AS.)

    Dänemark

    62 (7)

    Analytische TAC

    Deutsch-land

    1 (7)

    Schweden

    37 (7)

    Union

    100 (7)

    TAC

    100 (7)


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    VIb; Vb (EU-Gewässer und internationale Gewässer westlich von 12° 00′ W); XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

    (COD/5W6-14)

    Belgien

    0

    Vorsorgliche TAC

    Deutschland

    1

    Frankreich

    12

    Irland

    16

    Vereinigtes Königreich

    45

    Union

    74

    TAC

    74


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    VIa; Vb (EU-Gewässer und internationale Gewässer östlich von 12° 00′ W)

    (COD/5BE6A)

    Belgien

    0

    Analytische TAC

    Deutschland

    0

    Frankreich

    0

    Irland

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    Union

    0

    TAC

    0 (8)


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    VIIa

    (COD/07A.)

    Belgien

    4

    Analytische TAC

    Frankreich

    10

    Irland

    188

    Niederlande

    1

    Vereinigtes Königreich

    82

    Union

    285

    TAC

    285


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (COD/7XAD34)

    Belgien

    456

    Analytische TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    7 459

    Irland

    1 479

    Niederlande

    2

    Vereinigtes Königreich

    804

    Union

    10 200

    TAC

    10 200


    Art

    :

    Heringshai

    Lamna nasus

    Gebiet

    :

    Gewässer von Französisch-Guayana, Kattegat; Skagerrak, I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU-Gewässer); CECAF 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 (EU-Gewässer)

    (POR/3-1234)

    Dänemark

    0 (9)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    0 (9)

    Deutschland

    0 (9)

    Irland

    0 (9)

    Spanien

    0 (9)

    Vereinigtes Königreich

    0 (9)

    Union

    0 (9)

    TAC

    0 (9)


    Art

    :

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer

    (LEZ/2AC4-C)

    Belgien

    6

    Analytische TAC

    Dänemark

    5

    Deutschland

    5

    Frankreich

    32

    Niederlande

    25

    Vereinigtes Königreich

    1 864

    Union

    1 937

    TAC

    1 937


    Art

    :

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet

    :

    Vb (EU- und internationale Gewässer); VI; XII und XIV (internationale Gewässer)

    (LEZ/56-14)

    Spanien

    385

    Analytische TAC

    Frankreich

    1 501

    Irland

    439

    Vereinigtes Königreich

    1 062

    Union

    3 387

    TAC

    3 387


    Art

    :

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet

    :

    VII

    (LEZ/07.)

    Belgien

    470 (10)

    Analytische TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

    Spanien

    5 216 (10)

    Frankreich

    6 329 (10)

    Irland

    2 878 (10)

    Vereinigtes Königreich

    2 492 (10)

    Union

    17 385

    TAC

    17 385


    Art

    :

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet

    :

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (LEZ/8ABDE.)

    Spanien

    950

    Analytische TAC

    Frankreich

    766

    Union

    1 716

    TAC

    1 716


    Art

    :

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet

    :

    VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (LEZ/8C3411)

    Spanien

    1 121

    Analytische TAC

    Frankreich

    56

    Portugal

    37

    Union

    1 214

    TAC

    1 214


    Art

    :

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet

    :

    VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (ANF/56-14)

    Belgien

    177

    Vorsorgliche TAC

    Deutschland

    202

    Spanien

    189

    Frankreich

    2 179

    Irland

    492

    Niederlande

    170

    Vereinigtes Königreich

    1 515

    Union

    4 924

    TAC

    4 924


    Art

    :

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet

    :

    VII

    (ANF/07.)

    Belgien

    2 693 (11)  (12)

    Analytische TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    300 (11)  (12)

    Spanien

    1 070 (11)  (12)

    Frankreich

    17 282 (11)  (12)

    Irland

    2 209 (11)  (12)

    Niederlande

    349 (11)  (12)

    Vereinigtes Königreich

    5 241 (11)  (12)

    Union

    29 144 (11)

    TAC

    29 144 (11)


    Art

    :

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet

    :

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (ANF/8ABDE.)

    Spanien

    1 190

    Analytische TAC

    Frankreich

    6 619

    Union

    7 809

    TAC

    7 809


    Art

    :

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet

    :

    VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (ANF/8C3411)

    Spanien

    2 063

    Analytische TAC

    Frankreich

    2

    Portugal

    410

    Union

    2 475

    TAC

    2 475


    Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    Vb und VIa (EU- und internationale Gewässer)

    (HAD/5BC6A.)

    Belgien

    5

    Analytische TAC

    Deutschland

    6

    Frankreich

    232

    Irland

    690

    Vereinigtes Königreich

    3 278

    Union

    4 211

    TAC

    4 211


    Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (HAD/7X7A34)

    Belgien

    157 (13)

    Analytische TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    9 432 (13)

    Irland

    3 144 (13)

    Vereinigtes Königreich

    1 415 (13)

    Union

    14 148 (13)

    TAC

    14 148


    Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    VIIa

    (HAD/07A.)

    Belgien

    19

    Analytische TAC

    Frankreich

    86

    Irland

    515

    Vereinigtes Königreich

    569

    Union

    1 189

    TAC

    1 189


    Art

    :

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet

    :

    VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (WHG/56-14)

    Deutschland

    2

    Analytische TAC

    Frankreich

    36

    Irland

    87

    Vereinigtes Königreich

    167

    Union

    292

    TAC

    292


    Art

    :

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet

    :

    VIIa

    (WHG/07A.)

    Belgien

    0

    Analytische TAC

    Frankreich

    3

    Irland

    49

    Niederlande

    0

    Vereinigtes Königreich

    32

    Union

    84

    TAC

    84


    Art

    :

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet

    :

    VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

    (WHG/7X7A-C)

    Belgien

    239

    Analytische TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    14 700

    Irland

    6 812

    Niederlande

    120

    Vereinigtes Königreich

    2 629

    Union

    24 500

    TAC

    24 500


    Art

    :

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet

    :

    VIII

    (WHG/08.)

    Spanien

    1 270

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    1 905

    Union

    3 175

    TAC

    3 175


    Art

    :

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet

    :

    IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (WHG/9/3411)

    Portugal

    Noch nicht festgelegt (14)

    Vorsorgliche TAC

    Union

    Noch nicht festgelegt (15)

    TAC

    Noch nicht festgelegt (15)


    Art

    :

    Europäischer Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet

    :

    IIIa; EU-Gewässer der Teilgebiete 22-32

    (HKE/3A/BCD)

    Dänemark

    1 531 (17)

    Analytische TAC

    Schweden

    130 (17)

    Union

    1 661

    TAC

    1 661 (16)


    Art

    :

    Europäischer Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (HKE/2AC4-C)

    Belgien

    28

    Analytische TAC

    Dänemark

    1 119

    Deutschland

    128

    Frankreich

    248

    Niederlande

    64

    Vereinigtes Königreich

    348

    Union

    1 935

    TAC

    1 935 (18)


    Art

    :

    Europäischer Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet

    :

    VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (HKE/571214)

    Belgien

    284 (19)  (21)

    Analytische TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

    Spanien

    9 109 (21)

    Frankreich

    14 067 (19)  (21)

    Irland

    1 704 (21)

    Niederlande

    183 (19)  (21)

    Vereinigtes Königreich

    5 553 (19)  (21)

    Union

    30 900

    TAC

    30 900 (20)

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (HKE/*8ABDE)

    Belgien

    37

    Spanien

    1 469

    Frankreich

    1 469

    Irland

    184

    Niederlande

    18

    Vereinigtes Königreich

    827

    Union

    4 004


    Art

    :

    Europäischer Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet

    :

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (HKE/8ABDE.)

    Belgien

    9 (22)

    Analytische TAC

    Spanien

    6 341

    Frankreich

    14 241

    Niederlande

    18 (22)

    Union

    20 609

    TAC

    20 609 (23)

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (HKE/*57-14)

    Belgien

    2

    Spanien

    1 837

    Frankreich

    3 305

    Niederlande

    6

    Union

    5 150


    Art

    :

    Europäischer Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet

    :

    VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (HKE/8C3411)

    Spanien

    9 051

    Analytische TAC

    Frankreich

    869

    Portugal

    4 224

    Union

    14 144

    TAC

    14 144


    Art

    :

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet

    :

    XII (internationale Gewässer)

    (BLI/12INT-)

    Estland

    2 (24)

    Vorsorgliche TAC

    Spanien

    739 (24)

    Frankreich

    18 (24)

    Litauen

    7 (24)

    Vereinigtes Königreich

    7 (24)

    Sonstige

    2 (24)

    Union

    774 (24)

    TAC

    774 (24)


    Art

    :

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet

    :

    EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete II und IV

    (BLI/24-)

    Dänemark

    4

    Vorsorgliche TAC

    Deutschland

    4

    Irland

    4

    Frankreich

    23

    Vereinigtes Königreich

    14

    Sonstige (25)

    4

    Union

    53

    TAC

    53


    Art

    :

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet

    :

    EU-Gewässer und internationale Gewässer des Gebiets III

    (BLI/03-)

    Dänemark

    3

    Vorsorgliche TAC

    Deutschland

    2

    Schweden

    3

    Union

    8

    TAC

    8


    Art

    :

    Leng

    Molva molva

    Gebiet

    :

    IIIa; IIIbcd (EU-Gewässer)

    (LIN/3A/BCD)

    Belgien

    6 (26)

    Analytische TAC

    Dänemark

    50

    Deutschland

    6 (26)

    Schweden

    19

    Vereinigtes Königreich

    6 (26)

    Union

    87

    TAC

    87


    Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer

    (NEP/2AC4-C)

    Belgien

    908

    Analytische TAC

    Dänemark

    908

    Deutschland

    13

    Frankreich

    27

    Niederlande

    467

    Vereinigtes Königreich

    15 027

    Union

    17 350

    TAC

    17 350


    Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    VI; Vb (EU- und internationale Gewässer)

    (NEP/5BC6.)

    Spanien

    34

    Analytische TAC

    Frankreich

    135

    Irland

    226

    Vereinigtes Königreich

    16 295

    Union

    16 690

    TAC

    16 690


    Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    VII

    (NEP/07.)

    Spanien

    1 384 (27)

    Analytische TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    5 609 (27)

    Irland

    8 506 (27)

    Vereinigtes Königreich

    7 566 (27)

    Union

    23 065 (27)

    TAC

    23 065 (27)


    Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (NEP/8ABDE.)

    Spanien

    234

    Analytische TAC

    Frankreich

    3 665

    Union

    3 899

    TAC

    3 899


    Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    VIIIc

    (NEP/08C.)

    Spanien

    71

    Analytische TAC

    Frankreich

    3

    Union

    74

    TAC

    74


    Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (NEP/9/3411)

    Spanien

    62

    Analytische TAC

    Portugal

    184

    Union

    246

    TAC

    246


    Art

    :

    Geißelgarnelen

    Penaeus spp.

    Gebiet

    :

    Gewässer von Französisch-Guayana

    (PEN/FGU.)

    Frankreich

    Noch nicht festgelegt (28)  (29)

    Vorsorgliche TAC

    Union

    Noch nicht festgelegt (29)  (30)

    TAC

    Noch nicht festgelegt (29)  (30)


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (PLE/56-14)

    Frankreich

    9

    Vorsorgliche TAC

    Irland

    261

    Vereinigtes Königreich

    388

    Union

    658

    TAC

    658


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    VIIa

    (PLE/07A.)

    Belgien

    42

    Analytische TAC

    Frankreich

    18

    Irland

    1 063

    Niederlande

    13

    Vereinigtes Königreich

    491

    Union

    1 627

    TAC

    1 627


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    VIIb und VIIc

    (PLE/7BC.)

    Frankreich

    11

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

    Irland

    63

    Union

    74

    TAC

    74


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    VIId und VIIe

    (PLE/7DE.)

    Belgien

    1 047 (31)

    Analytische TAC

    Frankreich

    3 491 (31)

    Vereinigtes Königreich

    1 862 (31)

    Union

    6 400

    TAC

    6 400


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    VIIf und VIIg

    (PLE/7FG.)

    Belgien

    46

    Analytische TAC

    Frankreich

    83

    Irland

    197

    Vereinigtes Königreich

    43

    Union

    369

    TAC

    369


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    VIIh, VIIj und VIIk

    (PLE/7HJK.)

    Belgien

    9

    Analytische TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    18

    Irland

    61

    Niederlande

    35

    Vereinigtes Königreich

    18

    Union

    141

    TAC

    141


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (PLE/8/3411)

    Spanien

    66

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    263

    Portugal

    66

    Union

    395

    TAC

    395


    Art

    :

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet

    :

    VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (POL/56-14)

    Spanien

    6

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    190

    Irland

    56

    Vereinigtes Königreich

    145

    Union

    397

    TAC

    397


    Art

    :

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet

    :

    VII

    (POL/07.)

    Belgien

    420

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

    Spanien

    25

    Frankreich

    9 667

    Irland

    1 030

    Vereinigtes Königreich

    2 353

    Union

    13 495

    TAC

    13 495


    Art

    :

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet

    :

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (POL/8ABDE.)

    Spanien

    252

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    1 230

    Union

    1 482

    TAC

    1 482


    Art

    :

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet

    :

    VIIIc

    (POL/08C.)

    Spanien

    208

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    23

    Union

    231

    TAC

    231


    Art

    :

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet

    :

    IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (POL/9/3411)

    Spanien

    273 (32)

    Vorsorgliche TAC

    Portugal

    9 (32)

    Union

    282 (32)

    TAC

    282


    Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    VII, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (POK/7/3411)

    Belgien

    6

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    1 245

    Irland

    1 491

    Vereinigtes Königreich

    434

    Union

    3 176

    TAC

    3 176


    Art

    :

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (SRX/2AC4-C)

    Belgien

    211 (33)  (34)  (35)

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

    8 (33)  (34)  (35)

    Deutschland

    10 (33)  (34)  (35)

    Frankreich

    33 (33)  (34)  (35)

    Niederlande

    180 (33)  (34)  (35)

    Vereinigtes Königreich

    814 (33)  (34)  (35)

    Union

    1 256 (33)  (35)

    TAC

    1 256 (35)


    Art

    :

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet

    :

    IIIa (EU-Gewässer)

    (SRX/03A-C.)

    Dänemark

    41 (36)  (37)

    Vorsorgliche TAC

    Schweden

    11 (36)  (37)

    Union

    52 (36)  (37)

    TAC

    52 (37)


    Art

    :

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet

    :

    VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer)

    (SRX/67AKXD)

    Belgien

    806 (38)  (39)  (40)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

    Estland

    5 (38)  (39)  (40)

    Frankreich

    3 615 (38)  (39)  (40)

    Deutschland

    11 (38)  (39)  (40)

    Irland

    1 165 (38)  (39)  (40)

    Litauen

    19 (38)  (39)  (40)

    Niederlande

    3 (38)  (39)  (40)

    Portugal

    20 (38)  (39)  (40)

    Spanien

    974 (38)  (39)  (40)

    Vereinigtes Königreich

    2 306 (38)  (39)  (40)

    Union

    8 924 (38)  (39)  (40)

    TAC

    8 924 (39)


    Art

    :

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet

    :

    VIId (EU-Gewässer)

    (SRX/07D.)

    Belgien

    72 (41)  (42)  (43)

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    602 (41)  (42)  (43)

    Niederlande

    4 (41)  (42)  (43)

    Vereinigtes Königreich

    120 (41)  (42)  (43)

    Union

    798 (41)  (42)  (43)

    TAC

    798 (42)


    Art

    :

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet

    :

    VIII und IX (EU-Gewässer)

    (SRX/89-C.)

    Belgien

    8 (44)  (45)

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    1 441 (44)  (45)

    Portugal

    1 168 (44)  (45)

    Spanien

    1 175 (44)  (45)

    Vereinigtes Königreich

    8 (44)  (45)

    Union

    3 800 (44)  (45)

    TAC

    3 800 (45)


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    IIIa; EU-Gewässer der Teilgebiete 22-32

    (SOL/3A/BCD)

    Dänemark

    470

    Analytische TAC

    Deutschland

    27 (46)

    Niederlande

    45 (46)

    Schweden

    18

    Union

    560

    TAC

    560


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (SOL/56-14)

    Irland

    46

    Vorsorgliche TAC

    Vereinigtes Königreich

    11

    Union

    57

    TAC

    57


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    VIIa

    (SOL/07A.)

    Belgien

    36

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    0

    Irland

    58

    Niederlande

    11

    Vereinigtes Königreich

    35

    Union

    140

    TAC

    140


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    VIIb und VIIc

    (SOL/7BC.)

    Frankreich

    6

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

    Irland

    36

    Union

    42

    TAC

    42


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    VIId

    (SOL/07D.)

    Belgien

    1 588

    Analytische TAC

    Frankreich

    3 177

    Vereinigtes Königreich

    1 135

    Union

    5 900

    TAC

    5 900


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    VIIe

    (SOL/07E.)

    Belgien

    32 (47)

    Analytische TAC

    Frankreich

    337 (47)

    Vereinigtes Königreich

    525 (47)

    Union

    894

    TAC

    894


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    VIIf und VIIg

    (SOL/7FG.)

    Belgien

    688

    Analytische TAC

    Frankreich

    69

    Irland

    34

    Vereinigtes Königreich

    309

    Union

    1 100

    TAC

    1 100


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    VIIh, VIIj und VIIk

    (SOL/7HJK.)

    Belgien

    33

    Analytische TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    67

    Irland

    181

    Niederlande

    54

    Vereinigtes Königreich

    67

    Union

    402

    TAC

    402


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    VIIIa und VIIIb

    (SOL/8AB.)

    Belgien

    51

    Analytische TAC

    Spanien

    9

    Frankreich

    3 758

    Niederlande

    282

    Union

    4 100

    TAC

    4 100


    Art

    :

    Seezunge

    Solea spp.

    Gebiet

    :

    VIIIc, VIIId, VIIIe, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (SOO/8CDE34)

    Spanien

    403

    Vorsorgliche TAC

    Portugal

    669

    Union

    1 072

    TAC

    1 072


    Art

    :

    Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiet

    :

    VIId und VIIe

    (SPR/7DE.)

    Belgien

    26

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

    1 674

    Deutschland

    26

    Frankreich

    361

    Niederlande

    361

    Vereinigtes Königreich

    2 702

    Union

    5 150

    TAC

    5 150


    Art

    :

    Dornhai

    Squalus acanthias

    Gebiet

    :

    IIIa (EU-Gewässer)

    (DGS/03A-C.)

    Dänemark

    0

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Schweden

    0

    Union

    0

    TAC

    0


    Art

    :

    Dornhai

    Squalus acanthias

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (DGS/2AC4-C)

    Belgien

    0 (48)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    0 (48)

    Deutschland

    0 (48)

    Frankreich

    0 (48)

    Niederlande

    0 (48)

    Schweden

    0 (48)

    Vereinigtes Königreich

    0 (48)

    Union

    0 (48)

    TAC

    0 (48)


    Art

    :

    Dornhai

    Squalus acanthias

    Gebiet

    :

    I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

    (DGS/15X14)

    Belgien

    0 (49)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    0 (49)

    Spanien

    0 (49)

    Frankreich

    0 (49)

    Irland

    0 (49)

    Niederlande

    0 (49)

    Portugal

    0 (49)

    Vereinigtes Königreich

    0 (49)

    Union

    0 (49)

    TAC

    0 (49)


    Art

    :

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    VIIIc

    (JAX/08C.)

    Spanien

    22 409 (50)  (52)

    Analytische TAC

    Frankreich

    388 (50)

    Portugal

    2 214 (50)  (52)

    Union

    25 011

    TAC

    25 011


    Art

    :

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    IX

    (JAX/09.)

    Spanien

    7 762 (53)  (54)

    Analytische TAC

    Portugal

    22 238 (53)  (54)

    Union

    30 000

    TAC

    30 000


    Art

    :

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    X; CECAF (EU-Gewässer) (55)

    (JAX/X34PRT)

    Portugal

    Noch nicht festgelegt (56)  (57)

    Vorsorgliche TAC

    Union

    Noch nicht festgelegt (58)

    TAC

    Noch nicht festgelegt (58)


    Art

    :

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    CECAF (EU-Gewässer) (59)

    JAX/341PRT

    Portugal

    Noch nicht festgelegt (60)  (61)

    Vorsorgliche TAC

    Union

    Noch nicht festgelegt (62)

    TAC

    Noch nicht festgelegt (62)


    Art

    :

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    CECAF (EU-Gewässer) (63)

    JAX/341SPN

    Spanien

    Noch nicht festgelegt (64)

    Vorsorgliche TAC

    Union

    Noch nicht festgelegt (65)

    TAC

    Noch nicht festgelegt (65)


    (1)  Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa südlich von 56° 00′ N und westlich von 07° 00′ W.

    (2)  Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie zwischen: Mull of Kintryre und Corsewall Point:

    Mull of Kintyre (55°19′N, 05°48′W),

    einem Punkt auf Position 55°04′N, 05°23′W und

    Corsewall Point (55°01′N, 05°10′W).

    (3)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    (4)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2.

    (5)  Dieses Gebiet ist reduziert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

    im Norden 52° 30′ N,

    im Süden 52°00′ N,

    im Westen die Küste Irlands,

    im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

    (6)  Dieses Gebiet ist reduziert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

    im Norden 52° 30′ N,

    im Süden 52°00′ N,

    im Westen die Küste Irlands,

    im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

    (7)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (8)  Kabeljaubeifänge in dem TAC-regulierten Gebiet dürfen angelandet werden, sofern sie pro Fangreise nicht mehr als 1,5 % des Gesamtfangs an Bord in Lebendgewicht ausmachen.

    (9)  Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

    (10)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

    (11)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe gefangen werden (ANF/*8ABDE).

    (12)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

    (13)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

    (14)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    (15)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 1.

    (16)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

    (17)  Quotenübertragungen auf EU-Gewässer von IIa und IV sind möglich, Diese Übertragungen werden der Kommission jedoch zuvor gemeldet.

    (18)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

    (19)  Quotenübertragungen auf EU-Gewässer von IIa und IV sind möglich, Diese Übertragungen werden der Kommission jedoch zuvor gemeldet.

    (20)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

    (21)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (HKE/*8ABDE)

    Belgien

    37

    Spanien

    1 469

    Frankreich

    1 469

    Irland

    184

    Niederlande

    18

    Vereinigtes Königreich

    827

    Union

    4 004

    (22)  Übertragung der Quote in IIa (EU-Gewässer) und IV möglich. Diese Übertragungen werden der Kommission jedoch zuvor gemeldet.

    (23)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (HKE/*57-14)

    Belgien

    2

    Spanien

    1 837

    Frankreich

    3 305

    Niederlande

    6

    Union

    5 150

    (24)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (25)  Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (26)  Quote darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IIIa und IIIbcd gefischt werden.

    (27)  Besondere Bedingung: Davon dürfen nicht mehr als die folgenden Quoten in Einheit 16 des ICES-Untergebiets VII (NEP/*07U16) gefangen werden:

    Spanien

    543

    Frankreich

    340

    Irland

    653

    Vereinigtes Königreich

    264

    Union

    1 800

    (28)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    (29)  Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

    (30)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 1.

    (31)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

    (32)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIIIc (EU-Gewässer) (POL/*08C.) gefangen werden.

    (33)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/2AC4-C), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR2AC4-C) sind getrennt zu melden.

    (34)  Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von 15 m über alles.

    (35)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

    (36)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/03A-C.) sind getrennt zu melden.

    (37)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis) und Nagelrochen (Raja clavata). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

    (38)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

    (39)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata), Glattrochen (Dipturus batis), Schwarzbäuchigen Glattrochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis) und Bandrochen (Raja alba). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

    (40)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIId (EU-Gewässer) (SRX/*07D.) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/*07D.) sind getrennt zu melden.

    (41)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/07D.) sind gesondert zu melden.

    (42)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis) und Perlrochen (Raja undulata). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

    (43)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer) (SRX/*67AKD) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*67AKD) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/*67AKD) sind gesondert zu melden.

    (44)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.

    (45)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja Undulata), Glattrochen (Dipturus batis) und Bandrochen (Rostroraja Alba). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

    (46)  Auf diese Quote darf nur in den EU-Gewässern von Gebiet IIIa und Teilgebieten 22-32 gefischt werden.

    (47)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

    (48)  Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias) sind eingeschlossen. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

    (49)  Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias) sind eingeschlossen. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

    (50)  Hiervon dürfen ungeachtet des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 () nur maximal 5 % der an Bord behaltenen Gesamtfänge nach Lebendgewicht aus Bastardmakrelen mit einer Größe von 12 bis 14 cm bestehen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

    (51)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).

    (52)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen auf das Gebiet IX übertragen werden (JAX/*09.).

    (53)  Hiervon dürfen ungeachtet des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % der an Bord behaltenen Gesamtfänge nach Lebendgewicht aus Bastardmakrelen mit einer Größe von 12 bis 14 cm bestehen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

    (54)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen auf das Gebiet VIIIc übertragen werden (JAX/*08C).

    (55)  Gewässer um die Azoren.

    (56)  Hiervon dürfen ungeachtet des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % der an Bord behaltenen Gesamtfänge nach Lebendgewicht aus Bastardmakrelen mit einer Größe von 12 bis 14 cm'bestehen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

    (57)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    (58)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3.

    (59)  Gewässer um Madeira.

    (60)  Hiervon dürfen ungeachtet des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % der an Bord behaltenen Gesamtfänge nach Lebendgewicht aus Bastardmakrelen mit einer Größe von 12 bis 14 cm bestehen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

    (61)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    (62)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3.

    (63)  Gewässer um die Kanarischen Inseln.

    (64)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    (65)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2.

    ANHANG IIA

    ZULÄSSIGER FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER KABELJAUBESTÄNDE IM KATTEGAT, IN DEN ICES-GEBIETEN VIa UND VIIa SOWIE DEN EU-GEWÄSSERN VON ICES-GEBIET Vb

    1.   Anwendungsbereich

    1.1.

    Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe, die eines der unter Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in einem der unter Nummer 2 desselben Anhangs genannten geografischen Gebiete aufhalten.

    1.2.

    Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern über alles. Diese Schiffe brauchen keine Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe nach den Aufwandsgruppen, zu denen die Schiffe gehören. Im Jahr 2013 holt die Kommission wissenschaftliche Gutachten ein, um die Entwicklung des Fischereiaufwands dieser Schiffe zu bewerten, damit diese künftig in die Aufwandsregelung einbezogen werden können.

    2.   Reguliertes fanggerät und geografische gebiete

    Dieser Anhang gilt für die Fanggerätegruppen gemäß Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (im Folgenden "reguliertes Fanggerät") und für die Gruppen von geografischen Gebieten gemäß Nummer 2 Buchstaben a, c und d desselben Anhangs.

    3.   Genehmigungen

    Ein Mitgliedstaat, dem dies für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, erteilt Schiffen unter seiner Flagge, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, es sei denn, er stellt sicher, dass in den betreffenden Gebieten gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

    4.   Höchstzulässiger fischereiaufwand

    4.1.

    Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 für den Bewirtschaftungszeitraum 2013, d. h. vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014, ist, aufgeschlüsselt nach Aufwandsgruppen und Mitgliedstaaten, in Anlage 1 dieses Anhangs festgelegt.

    4.2.

    Der jährliche höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (1) berührt nicht den in diesem Anhang festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand.

    5.   Verwaltung

    5.1.

    Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 4 und den Artikeln 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    5.2.

    Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der betreffende Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen.

    5.3.

    Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb eines Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet er weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 5.1. Der betreffende Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

    6.   Fischereiaufwandsbericht

    Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Für die Kabeljaubewirtschaftung ist unter dem in diesem Artikel genannten geografischen Gebiet jedes der unter Nummer 2 dieses Anhangs genannten Gruppen von geografischen Gebieten zu verstehen.

    7.   Übermittlung der einschlägigen daten

    In Übereinstimmung mit den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe betrieben haben. Diese Daten werden über das Fischereidatenaustauschsystem oder ein anderes von der Kommission eingesetztes künftiges Datenerhebungssystem übermittelt.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

    Anhang IIA - Anlage 1

    Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen

    Geografisches Gebiet

    Reguliertes Fanggerät

    DK

    DE

    SE

    (a)

    Kattegat

    TR1

    197 929

    4 212

    16 610

    TR2

    830 041

    5 240

    327 506

    TR3

    441 872

    0

    490

    BT1

    0

    0

    0

    BT2

    0

    0

    0

    GN

    115 456

    26 534

    13 102

    GT

    22 645

    0

    22 060

    LL

    1 100

    0

    25 339


    Geografisches Gebiet

    Reguliertes Fanggerät

    BE

    FR

    IE

    NL

    UK

    (c)

    ICES-Gebiet VIIa

    TR1

    0

    48 193

    33 539

    0

    339 592

    TR2

    10 166

    744

    475 649

    0

    1 088 238

    TR3

    0

    0

    1 422

    0

    0

    BT1

    0

    0

    0

    0

    0

    BT2

    843 782

    0

    514 584

    200 000

    111 693

    GN

    0

    471

    18 255

    0

    5 970

    GT

    0

    0

    0

    0

    158

    LL

    0

    0

    0

    0

    70 614


    Geografisches Gebiet

    Reguliertes Fanggerät

    BE

    DE

    ES

    FR

    IE

    UK

    (d)

    ICES-Gebiet VIa und EU-Gewässer von ICES-Gebiet Vb

    TR1

    0

    9 320

    0

    1 057 828

    428 820

    1 033 273

    TR2

    0

    0

    0

    34 926

    14 371

    2 972 845

    TR3

    0

    0

    0

    0

    273

    16 027

    BT1

    0

    0

    0

    0

    0

    117 544

    BT2

    0

    0

    0

    0

    3 801

    4 626

    GN

    0

    35 442

    13 836

    302 917

    5 697

    213 454

    GT

    0

    0

    0

    0

    1 953

    145

    LL

    0

    0

    1 402 142

    184 354

    4 250

    630 040

    ANHANG IIB

    FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND KAISERGRANAT IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa MIT AUSNAHME DES GOLFS VON CADIZ

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    1.   Anwendungsbereich

    Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 mitführen oder einsetzen und sich in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten.

    2.   Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Anhangs gilt Folgendes:

    a)

    "Fanggerätgruppe" ist die Gruppe bestehend aus folgenden Fanggerätkategorien:

    (i)

    Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und

    (ii)

    Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr und Grundlangleinen;

    b)

    "reguliertes Fanggerät" ist jede Kategorie von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

    c)

    "Gebiet" sind die ICES-Gebiete VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;

    d)

    "Bewirtschaftungszeitraum 2013" ist der Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014;

    e)

    "besondere Bedingungen" sind die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1.

    3.   Einschränkung der fangtätigkeit

    Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass EU-Schiffe unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

    KAPITEL II

    GENEHMIGUNGEN

    4.   Zugelassene schiffe

    4.1.

    Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2012 – unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen – keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

    4.2.

    Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der im Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf im Gebiet nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 11 oder 12 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

    KAPITEL III

    ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN TAGE IM GEBIET

    5.   Höchstanzahl tage

    5.1.

    Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2013 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

    5.2.

    Kann ein Schiff nachweisen, dass seine Seehechtfänge weniger als 4 % des Lebendgewichts der auf einer Fangreise insgesamt getätigten Fänge ausmachen, so kann der Flaggenmitgliedstaat dieses Schiffes davon absehen, die für die betreffende Fangreise aufgewendeten Tage auf See auf die Höchstanzahl Tage auf See gemäß Tabelle I anzurechnen.

    6.   Sonderbedingungen für die festsetzung der höchstanzahl tage

    6.1.

    Bei der Festsetzung der Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem EU-Schiff unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, finden die folgenden besonderen Bedingungen im Einklang mit Tabelle I Anwendung:

    a)

    Das betreffende Schiff hat im Jahr 2010 oder 2011 insgesamt weniger als 5 Tonnen Seehecht (in Lebendgewicht) angelandet, und

    b)

    das betreffende Schiff hat im Jahr 2010 oder 2011 insgesamt weniger als 2,5 Tonnen Kaisergranat (in Lebendgewicht) angelandet.

    6.2.

    Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Bewirtschaftungszeitraum 2013 nicht mehr als 5 Tonnen Lebendgewicht Seehecht und insgesamt nicht mehr als 2,5 Tonnen Lebendgewicht Kaisergranat anlanden.

    6.3.

    Erfüllt ein Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Einhaltung der Sonderbedingung geknüpft sind.

    6.4.

    Die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1 können von einem Schiff auf ein oder mehr Ersatzschiffe in derselben Flotte übertragen werden, sofern das Ersatzschiff ähnliches Fanggerät einsetzt und in keinem Jahr seit Aufnahme seiner Fangtätigkeit mehr Seehecht oder Kaisergranat als unter Nummer 6.1 angegeben angelandet hat.

    Tabelle I

    Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

    Besondere Bedingung

    Reguliertes Fanggerät

    Höchstanzahl Tage

     

    Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

    ES

    141

     

    FR

    134

     

    PT

    140

    6.1(a) und 6.1(b)

    Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

    Unbegrenzt

    7.   Kilowatt-tage-regelung

    7.1.

    Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem von den regulierten Fanggeräten und besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I betroffenen Schiffen gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die besonderen Bedingungen wird nicht überschritten.

    7.2.

    Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind und gegebenenfalls die besonderen Bedingungen erfüllen. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 7.1 erhalten würde. Ist die Zahl der Tage nach Tabelle I unbegrenzt, beträgt sie für die Zwecke der Berechnung für das betreffende Schiff 360.

    7.3.

    Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 7.1 genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für das regulierte Fanggerät und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

    a)

    Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;

    b)

    Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für die Jahre 2010 und 2011, aus denen die Fangzusammensetzung gemäß den besonderen Bedingungen unter Nummer 6.1 Buchstabe a oder b hervorgeht, wenn die Schiffe für diese Sonderbedingungen in Betracht kommen;

    c)

    Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 7.1 Anspruch hätte.

    7.4.

    Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 7 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 7.1 genannten Regelung Gebrauch zu machen.

    8.   Zuweisung zusätzlicher tage bei endgültiger einstellung der fangtätigkeit

    8.1.

    Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit zwischen dem 1. Februar 2012 und dem 31. Januar 2013 gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (1) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 (2) kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

    8.2.

    Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die das regulierte Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

    8.3.

    Die Nummern 8.1 und 8.2 gelten nicht, wenn ein Schiff gemäß Nummer 3 oder Nummer 6.4 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

    8.4.

    Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 8.1 Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni 2013 einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

    a)

    Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;

    b)

    von diesen Schiffen 2003 ausgeübte Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätgruppe und gegebenenfalls der besonderen Bedingungen.

    8.5.

    Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1 hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

    8.6.

    Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im Bewirtschaftungszeitraum 2013 auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen. Die Zuweisung zusätzlicher Tage von einem stillgelegten Schiff, auf das eine der in Nummer 6.1 Buchstabe a oder b genannten Sonderbedingungen zutraf, auf ein Schiff, das weiterhin aktiv ist und diese Sonderbedingung nicht erfüllt, ist nicht zulässig.

    8.7.

    Weist die Kommission im Bewirtschaftungszeitraum 2013 aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I aufgeführt ist, für den Bewirtschaftungszeitraum 2014 entsprechend berichtigt.

    9.   Zuweisung zusätzlicher tage bei verstärktem einsatz von beobachtern

    9.1.

    Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 (3) und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

    9.2.

    Die Beobachter sind vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig.

    9.3.

    Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 9.1 Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

    9.4.

    Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkten Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

    9.5.

    Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

    KAPITEL IV

    VERWALTUNG

    10.   Allgemeine verpflichtung

    Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    11.   Bewirtschaftungszeiträume

    11.1.

    Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

    11.2.

    Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen festgelegt.

    11.3.

    Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 10. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

    KAPITEL V

    TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

    12.   Übertragung von tagen zwischen schiffen unter der flagge desselben mitgliedstaats

    12.1.

    Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist.

    12.2.

    Die Gesamtzahl der nach Nummer 12.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2010 und 2011 im Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

    12.3.

    Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 12.1 ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

    12.4.

    Die Übertragung von Tagen ist nur zwischen Schiffen zulässig, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne Sonderbedingungen verfügen.

    12.5.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

    13.   Übertragung von tagen zwischen schiffen unter flaggen verschiedener mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1, 4.2 und 12 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Quoten mit.

    KAPITEL VI

    BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN

    14.   Fischereiaufwandsbericht

    Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

    15.   Erhebung einschlägiger daten

    Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden, stellen die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen zusammen.

    16.   Übermittlung der einschlägigen daten

    Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 15 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2012 und 2013 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

    Tabelle II

    Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

    Mitgliedstaat

    Fanggerät

    Jahr

    Kumulierte Aufwandsmeldung

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)


    Tabelle III

    Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

    Feldbezeichnung

    Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

    Ausrichtung (4) L(inks)/R(echts)

    Definition und Anmerkungen

    (1)

    Mitgliedstaat

    3

     

    Mitgliedstaat (Alpha-3- ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

    (2)

    Fanggerät

    2

     

    Eine der folgenden Fanggerätarten:

    TR

    =

    Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

    GN

    =

    Kiemennetze ≥ 60 mm

    LL

    =

    Langleinen

    (3)

    Jahr

    4

     

    entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011 oder 2012 oder 2013

    (4)

    Kumulierte Aufwandsmeldung

    7

    R

    Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres


    Tabelle IV

    Meldeformat für Angaben zum Schiff

    Mitgliedstaat

    CFR

    Äußere Kennzeichnung

    Dauer des Bewirtschaftung-szeitraums

    Gemeldetes Fanggerät

    Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

    Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

    Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

    Übertragung von Tagen

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (5)

    (5)

    (5)

    (6)

    (6)

    (6)

    (6)

    (7)

    (7)

    (7)

    (7)

    (8)

    (8)

    (8)

    (8)

    (9)


    Tabelle V

    Datenformat für schiffsbezogene Angaben

    Feldbezeichnung

    Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

    Ausrichtung (5) L(inks)/R(echts)

    Definition und Anmerkungen

    (1)

    Mitgliedstaat

    3

     

    Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

    (2)

    CFR

    12

     

    Nummer des Fischereiflottenregisters der EU (CFR)

    Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

    Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen wird links mit Nullen aufgefüllt.

    (3)

    Äußere Kennzeichnung

    14

    L

    Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 (6)

    (4)

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    2

    L

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

    (5)

    Gemeldetes Fanggerät

    2

    L

    Eine der folgenden Fanggerätarten:

    TR

    =

    Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

    GN

    =

    Kiemennetze ≥ 60 mm

    LL

    =

    Langleinen

    (6)

    Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

    2

    L

    Angabe, welche der besonderen Bedingungen gemäß Anhang IIB Nummer 6.1 (a) oder (b) gegebenenfalls zutrifft

    (7)

    Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

    3

    L

    Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

    (8)

    Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

    3

    L

    Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

    (9)

    Übertragung von Tagen

    4

    L

    Für abgegebene Tage "– Anzahl übertragene Tage" und für erhaltene Tage "+ Anzahl übertragene Tage" angeben


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).

    (4)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

    (5)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

    (6)  Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9).

    ANHANG IIC

    FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL ICES-GEBIET VIIe

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    1.   Anwendungsbereich

    1.1.

    Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 mitführen oder einsetzen und sich im ICES-Gebiet VIIe aufhalten. Im Sinne dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf den Bewirtschaftungszeitraum 2013 für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014.

    1.2.

    Fischereifahrzeuge, die stationäre Netze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr verwenden und deren Fänge an Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre nach ihren Fangaufzeichnungen auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, vorausgesetzt

    a)

    ihre Seezungenfänge auch im Bewirtschaftungszeitraum 2013 weniger als 300 kg Lebendgewicht betragen;

    b)

    sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen;

    c)

    der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31. Juli 2013 und 31. Januar 2014 Bericht erstattet über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie über die 2013 getätigten Seezungenfänge.

    Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.

    2.   Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    "Fanggerätgruppe" ist die Gruppe bestehend aus folgenden Fanggerätkategorien:

    i)

    Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;

    ii)

    stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Trammelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm.

    b)

    "reguliertes Fanggerät" ist jede Kategorie von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

    c)

    "Gebiet" ist das ICES-Gebiet VIIe;

    d)

    "Bewirtschaftungszeitraum 2013" ist der Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014.

    3.   Einschränkung der fangtätigkeit

    Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass in der EU registrierte EU-Schiffe unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

    KAPITEL II

    GENEHMIGUNGEN

    4.   Zugelassene schiffe

    4.1

    Ein Mitgliedstaat genehmigt keinen Fischfang mit reguliertem Fanggerät in dem Gebiet durch Schiffe unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2012 keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn er stellt sicher, dass gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

    4.2

    Schiffe, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät.

    4.3

    Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der im Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf im Gebiet nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

    KAPITEL III

    ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN TAGE IM GEBIET

    5.   Höchstanzahl tage

    Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2013 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

    Tabelle I

    Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff pro Jahr im Gebiet aufhalten darf nach Kategorie des regulierten Fanggeräts pro Jahr

    Reguliertes Fanggerät

    Höchstanzahl Tage

    Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm

    164

    Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm

    164

    6.   Kilowatt-tage-regelung

    6.1.

    Die Mitgliedstaaten dürfen im Bewirtschaftungszeitraum 2013 ihre Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem von den regulierten Fanggeräten gemäß Tabelle I betroffenen Schiffen gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät wird nicht überschritten.

    6.2.

    Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1 erhalten würde.

    6.3.

    Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1 genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für das regulierte Fanggerät gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

    a)

    Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;

    b)

    Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 6.1 Anspruch hätte.

    6.4.

    Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 6 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 6.1 genannten Regelung Gebrauch zu machen.

    7.   Zuweisung zusätzlicher tage bei endgültiger einstellung der fangtätigkeit

    7.1.

    Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

    7.2.

    Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

    7.3.

    Die Nummern 7.1 und 7.2 finden keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

    7.4.

    Ein Mitgliedstaat, der von einer Zuweisung gemäß Nummer 7.1 Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni 2013 einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

    a)

    Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;

    b)

    die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See nach Fanggerätgruppe.

    7.5.

    Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

    7.6.

    Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im Bewirtschaftungszeitraum 2013 auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen.

    7.7.

    Ein Mitgliedstaat darf zusätzliche Tage, die ihm bereits zuvor von der Kommission infolge der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zugewiesen worden sind, im Bewirtschaftungszeitraum 2013 nicht erneut umverteilen, es sei denn, die Kommission hat beschlossen, dass die zusätzliche Anzahl von Tagen anhand der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See neu bewertetet wird. Ein Mitgliedstaat, der eine Neubewertung der Anzahl Tage beantragt hat, ist bis auf weiteres befugt, 50 % der zusätzlichen Anzahl Tage neu zu verteilen, bis die Kommission ihre Entscheidung getroffen hat.

    8.   Zuweisung zusätzlicher tage bei verstärktem einsatz von beobachtern

    8.1.

    Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2013 und dem 31. Januar 2014 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

    8.2.

    Die Beobachter sind vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig.

    8.3.

    Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 8.1 Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

    8.4.

    Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkten Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

    8.5.

    Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

    KAPITEL IV

    VERWALTUNG

    9.   Allgemeine verpflichtung

    Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    10.   Bewirtschaftungszeiträume

    10.1.

    Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

    10.2.

    Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen festgelegt.

    10.3.

    Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme im Gebiet aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt in dem Gebiet vor Ablauf eines Zeitraums von 24 Stunden beendet.

    KAPITEL V

    TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

    11.   Übertragung von tagen zwischen schiffen unter der flagge desselben mitgliedstaats

    11.1.

    Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist.

    11.2.

    Die Gesamtzahl der gemäß Nummer 11.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

    11.3.

    Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1 ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

    11.4.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

    12.   Übertragung von tagen zwischen schiffen unter flaggen verschiedener mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen unter den Nummern 4.2, 4.4, 5, 6 und 10 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission zunächst vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Quoten mit.

    KAPITEL VI

    BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN

    13.   Fischereiaufwandsbericht

    Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

    14.   Erhebung einschlägiger daten

    Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden, stellen die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen zusammen.

    15.   Übermittlung der einschlägigen daten

    Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2012 und 2013 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

    Tabelle II

    Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

    Mitgliedstaat

    Fanggerät

    Jahr

    Kumulierte Aufwandsmeldung

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)


    Tabelle III

    Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

    Feldbezeichnung

    Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

    Ausrichtung (1)

    L(inks)/R(echts)

    Definition und Anmerkungen

    (1)

    Mitgliedstaat

    3

     

    Mitgliedstaat (Alpha-3- ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

    (2)

    Fanggerät

    2

     

    Eine der folgenden Fanggerätarten:

    BT

    =

    Baumkurren ≥ 80 mm

    GN

    =

    Kiemennetz < 220 mm

    TN

    =

    Trammelnetze oder Verwickelnetz < 220 mm

    (3)

    Jahr

    4

     

    entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011 oder 2012 oder 2013

    (4)

    Kumulierte Aufwandsmeldung

    7

    R

    Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres


    Tabelle IV

    Meldeformat für Angaben zum Schiff

    Mitgliedstaat

    CFR

    Äußere Kennzeichnung

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    Gemeldetes Fanggerät

    Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

    Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

    Übertragung von Tagen

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (5)

    (5)

    (5)

    (6)

    (6)

    (6)

    (6)

    (7)

    (7)

    (7)

    (7)

    (8)


    Tabelle V

    Datenformat für schiffsbezogene Angaben

    Feldbezeichnung

    Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

    Ausrichtung (2)

    L(inks)/R(echts)

    Definition und Anmerkungen

    (1)

    Mitgliedstaat

    3

     

    Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

    (2)

    CFR

    12

     

    Nummer des Fischereiflottenregisters der EU (CFR)

    Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

    Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen wird links mit Nullen aufgefüllt.

    (3)

    Äußere Kennzeichnung

    14

    L

    Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87

    (4)

    Dauer des Bewirtschaftungs-zeitraums

    2

    L

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

    (5)

    Gemeldetes Fanggerät

    2

    L

    Eine der folgenden Fanggerätarten:

    BT

    =

    Baumkurren ≥ 80 mm

    GN

    =

    Kiemennetz < 220 mm

    TN

    =

    Trammelnetze oder Verwickelnetz < 220 mm

    (6)

    Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

    3

    L

    Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

    (7)

    Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

    3

    L

    Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

    (8)

    Übertragung von Tagen

    4

    L

    Für abgegebene Tage "– Anzahl übertragene Tage" und für erhaltene Tage "+ Anzahl übertragene Tage" angeben


    (1)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

    (2)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.


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