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Document 32013D0737

    2013/737/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. November 2013 zur Annahme einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Schwarzmeerregion (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7353)

    ABl. L 350 vom 21.12.2013, p. 40–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/11/2015; Aufgehoben durch 32015D2375

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/737/oj

    21.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 350/40


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 7. November 2013

    zur Annahme einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Schwarzmeerregion

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7353)

    (2013/737/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die in Artikel 1 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 92/43/EWG genannte biogeografische Schwarzmeerregion umfasst gemäß der biogeografischen Karte, die der nach Artikel 20 der Richtlinie eingesetzte Ausschuss (nachstehend „Habitatausschuss“) am 20. April 2005 gebilligt hat, Teile der EU-Hoheitsgebiete Bulgariens und Rumäniens.

    (2)

    Im Rahmen des 1995 eingeleiteten Prozesses sind weitere Fortschritte bei der konkreten Errichtung des Netzes Natura 2000 erforderlich, das für den Schutz der biologischen Vielfalt in der Europäischen Union von großer Bedeutung ist.

    (3)

    Mit der Entscheidung 2009/92/EG (2) und dem Durchführungsbeschluss 2013/30/EU (3) der Kommission wurden für die biogeografische Schwarzmeerregion die ursprüngliche Liste bzw. die erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG verabschiedet. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weist der betreffende Mitgliedstaat die Gebiete, die in der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Schwarzmeerregion aufgeführt sind, so bald wie möglich — spätestens aber binnen sechs Jahren — als besondere Schutzgebiete aus und legt die Erhaltungsprioritäten sowie die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen fest.

    (4)

    Im Rahmen einer dynamischen Anpassung des Natura-2000-Netzes werden die Listen von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung überarbeitet. Daher ist eine Aktualisierung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Schwarzmeerregion erforderlich.

    (5)

    Zum einen ist die Aktualisierung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Schwarzmeerregion erforderlich, um weitere Gebiete aufzunehmen, die die Mitgliedstaaten seit 2011 für die biogeografische Schwarzmeerregion als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 92/43/EWG vorgeschlagen haben. Für diese zusätzlichen Gebiete sollte den Verpflichtungen aufgrund von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG so schnell wie möglich, spätestens aber binnen sechs Jahren nach Verabschiedung dieses Beschlusses, nachgekommen werden.

    (6)

    Zum anderen muss die ursprüngliche Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Schwarzmeerregion aktualisiert werden, um Änderungen gebietsbezogener Informationen zu berücksichtigen, die die Mitgliedstaaten nach der ursprünglichen und der ersten aktualisierten EU-Liste übermittelt haben. In diesem Sinne ist diese aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Schwarzmeerregion eine konsolidierte Fassung der Liste dieser Gebiete. Es sei darauf hingewiesen, dass den Verpflichtungen aufgrund von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG für jedes in diesem Beschluss genannte Gebiet so schnell wie möglich, spätestens aber binnen sechs Jahren nach Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, in die sie als solche zuerst aufgenommen wurden, nachgekommen werden sollte.

    (7)

    Für die biogeografische Schwarzmeerregion wurden der Kommission zwischen März 2007 und Oktober 2012 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG Listen von Gebieten übermittelt, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie vorgeschlagen wurden.

    (8)

    Den Listen der vorgeschlagenen Gebiete waren Informationen zu jedem Gebiet beigefügt. Seit 2012 werden diese Informationen in dem Format vorgelegt, das mit dem Durchführungsbeschluss 2011/484/EU der Kommission vom 11. Juli 2011 über den Datenbogen für die Übermittlung von Informationen zu Natura-2000-Gebieten (4) festgelegt wurde.

    (9)

    Diese Informationen umfassen die vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelte kartografische Darstellung des Gebiets, seine Bezeichnung, seine geografische Lage, seine Größe sowie die Daten, die sich aus der Anwendung der in Anhang III der Richtlinie 92/43/EWG genannten Kriterien ergeben.

    (10)

    Auf der Grundlage des Entwurfs der Liste, der von der Kommission im Einvernehmen mit den einzelnen Mitgliedstaaten erstellt wurde und in dem die Gebiete mit prioritären natürlichen Lebensraumtypen oder prioritären Arten ausgewiesen sind, sollte eine aktualisierte Liste der Gebiete angenommen werden, die für die biogeografische Schwarzmeerregion als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden.

    (11)

    Die Kenntnisse über Existenz und Verteilung natürlicher Lebensraumtypen und natürlicher Arten entwickeln sich aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG ständig weiter. Deshalb erfolgten Bewertung und Auswahl von Gebieten auf EU-Ebene auf der Grundlage der besten zu der betreffenden Zeit verfügbaren Informationen.

    (12)

    Einige Mitgliedstaaten haben jedoch nicht genug Gebiete vorgeschlagen, um die Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG im Hinblick auf bestimmte Lebensraumtypen und Arten zu erfüllen. Daher kann für diese Arten und Lebensraumtypen nicht davon ausgegangen werden, dass das Natura-2000-Netz vollständig ist. Unter Berücksichtigung der Verzögerungen beim Eingang der Informationen und bei der Erzielung einer Einigung mit den Mitgliedstaaten muss eine aktualisierte Liste von Gebieten verabschiedet werden, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG zu überarbeiten sein wird.

    (13)

    Da die Kenntnisse über Existenz und Verteilung einiger in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG genannter natürlicher Lebensraumtypen sowie einiger in Anhang II der Richtlinie genannter Arten unvollständig sind, sollte keine Feststellung darüber getroffen werden, ob das Netz für diese Lebensraumtypen und Arten vollständig ist oder nicht. Die Liste ist erforderlichenfalls gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG zu überarbeiten.

    (14)

    Im Interesse der Klarheit und Transparenz ist der Durchführungsbeschluss 2013/30/EU aufzuheben.

    (15)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Habitatausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die zweite aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Schwarzmeerregion gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

    Artikel 2

    Der Durchführungsbeschluss 2013/30/EU wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 7. November 2013

    Für die Kommission

    Janez POTOČNIK

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

    (2)  ABl. L 43 vom 13.2.2009, S. 59.

    (3)  ABl. L 24 vom 26.1.2013, S. 740.

    (4)  ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 39.


    ANHANG

    Zweite aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Schwarzmeerregion

    Jedes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) wird anhand der im Natura-2000-Format gelieferten Informationen, einschließlich kartografischer Darstellung, ausgewiesen. Diese Informationen wurden von den zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG übermittelt.

    Der nachstehenden Tabelle können folgende Informationen entnommen werden:

    A

    :

    Code des GGB, der sich aus neun Zeichen zusammensetzt, von denen die ersten beiden die ISO-Codes des betreffenden Mitgliedstaats sind;

    B

    :

    Bezeichnung des GGB;

    C

    :

    *= Vorhandensein von einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtypen und/oder einer oder mehrerer prioritärer Arten im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 92/43/EWG;

    D

    :

    Fläche oder Länge des GGB in Hektar bzw. Kilometer;

    E

    :

    geografische Koordinaten des GGB (Längen- und Breitengrad) in Dezimalgraden.

    Sämtliche Informationen der nachstehenden EU-Liste basieren auf den von Bulgarien und Rumänien vorgeschlagenen, übermittelten und validierten Daten.

    A

    B

    C

    D

    E

    Code des GGB

    Bezeichnung des GGB

    *

    Fläche des GGB

    (ha)

    Länge des GGB

    (km)

    Geografische Koordinaten des GGB

     

     

     

     

     

    Längengrad

    Breitengrad

    BG0000100

    Plazh Shkorpilovtsi

    *

    5 125,6526

     

    27,8653

    42,9453

    BG0000102

    Dolinata na reka Batova

    *

    18 459,2388

     

    27,9261

    43,3764

    BG0000103

    Galata

    *

    1 623,7186

     

    27,9411

    43,1378

    BG0000110

    Ostrovi Sv. Ivan i Sv. Petar

     

    30,04

     

    27,6919

    42,4383

    BG0000116

    Kamchia

    *

    12 919,9374

     

    27,7536

    43,0217

    BG0000118

    Zlatni pyasatsi

    *

    1 374,44

     

    28,0364

    43,3044

    BG0000119

    Trite bratya

    *

    1 021,99

     

    27,2883

    42,7117

    BG0000130

    Kraymorska Dobrudzha

    *

    6 520,74

     

    28,3333

    43,6200

    BG0000132

    Pobitite kamani

    *

    231,35

     

    27,6925

    43,2322

    BG0000133

    Kamchiyska i Emenska planina

    *

    63 678,468

     

    27,5081

    42,9231

    BG0000141

    Reka Kamchia

    *

    158,84

     

    27,4783

    43,0381

    BG0000143

    Karaagach

    *

    64,16

     

    27,7725

    42,2233

    BG0000146

    Plazh Gradina - Zlatna ribka

    *

    1 153,12

     

    27,6672

    42,4233

    BG0000151

    Aytoska planina

    *

    29 379,4

     

    27,4414

    42,6892

    BG0000154

    Ezero Durankulak

    *

    5 050,7948

     

    28,5775

    43,6828

    BG0000198

    Sredetska reka

    *

    707,78

     

    27,0475

    42,3153

    BG0000208

    Bosna

    *

    16 225,8881

     

    27,6447

    42,1869

    BG0000219

    Derventski vazvishenia 2

    *

    55 036,13

     

    27,0536

    42,1297

    BG0000230

    Fakiyska reka

    *

    4 104,72

     

    27,2911

    42,2942

    BG0000242

    Zaliv Chengene skele

    *

    190,0154

     

    27,5119

    42,4292

    BG0000270

    Atanasovsko ezero

    *

    7 210,0163

     

    27,4547

    42,5836

    BG0000271

    Mandra - Poda

    *

    6 139,1738

     

    27,4042

    42,4150

    BG0000273

    Burgasko ezero

     

    3 066,8992

     

    27,3922

    42,4975

    BG0000573

    Kompleks Kaliakra

    *

    44 128,2643

     

    28,3217

    43,3469

    BG0000574

    Aheloy - Ravda - Nesebar

    *

    3 928,38

     

    27,6986

    42,6586

    BG0000620

    Pomorie

    *

    2 085,15

     

    27,6364

    42,5989

    BG0000621

    Ezero Shabla - Ezerets

    *

    2 623,53

     

    28,5875

    43,5753

    BG0001001

    Ropotamo

    *

    12 815,82

     

    27,7000

    42,3033

    BG0001004

    Emine - Irakli

    *

    11 282,7954

     

    27,8397

    42,7383

    BG0001007

    Strandzha

    *

    118 225,03

     

    27,6283

    42,0678

    ROSCI0065

    Delta Dunării

    *

    453 076,1

     

    29,1987

    45,0520

    ROSCI0066

    Delta Dunării - zona marină

     

    123 373,7

     

    29,2489

    44,7789

    ROSCI0073

    Dunele marine de la Agigea

    *

    11,4

     

    28,6427

    44,0885

    ROSCI0094

    Izvoarele sulfuroase submarine de la Mangalia

     

    382

     

    28,5986

    43,8136

    ROSCI0114

    Mlaștina Hergheliei - Obanul Mare și Peștera Movilei

    *

    232,2

     

    28,5706

    43,8334

    ROSCI0157

    Pădurea Hagieni - Cotul Văii

    *

    3 620,1

     

    28,4279

    43,7424

    ROSCI0197

    Plaja submersă Eforie Nord - Eforie Sud

     

    140,4

     

    28,6517

    44,0503

    ROSCI0237

    Structuri submarine metanogene - Sf. Gheorghe

     

    6 121,5

     

    29,7600

    44,8700

    ROSCI0269

    Vama Veche - 2 Mai

     

    6 255

     

    28,6511

    43,7564

    ROSCI0273

    Zona marină de la Capul Tuzla

     

    1 737,9

     

    28,6872

    43,9889

    ROSCI0281

    Cap Aurora

     

    13 071

     

    28,7031

    43,8497

    ROSCI0293

    Costinesti - 23 August

     

    4 877,8

     

    28,7208

    43,9256


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