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Document 32013D0440

    2013/440/EU: Beschluss der Kommission vom 20. August 2013 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan

    ABl. L 223 vom 21.8.2013, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/440/oj

    21.8.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 223/13


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 20. August 2013

    zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan

    (2013/440/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    (1)

    Am 28. September 2012 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag ein, dem zufolge die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und in Taiwan angeblich gedumpt seien und dadurch eine Schädigung verursacht hätten; der Antrag wurde nach Artikel 5 der Grundverordnung vom „Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industry of the European Union“ („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen in der Union entfällt.

    (2)

    Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung, die für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens als ausreichend angesehen wurden.

    (3)

    Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses kündigte die Kommission am 10. November 2012 im Wege einer Bekanntmachung (2) im Amtsblatt der Europäischen Union an, ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der VR China und in Taiwan einzuleiten.

    (4)

    Die Kommission unterrichtete die Ausführer/Hersteller in der VR China und Taiwan, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Verwender und Verbände, die Behörden der VR China und von Taiwan und alle ihr bekannten Hersteller in der Union offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    (5)

    Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

    B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

    (6)

    Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 an die Kommission zog der Antragsteller seinen Antrag förmlich zurück.

    (7)

    Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.

    (8)

    Die Untersuchung brachte keine Anhaltspunkte dafür zutage, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieses Verfahren eingestellt werden sollte. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission gingen jedoch keine Stellungnahmen ein, welche die Annahme rechtfertigen würde, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe.

    (9)

    Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der VR China und in Taiwan eingestellt werden sollte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan, die derzeit unter den KN-Codes 7307 23 10 und 7307 23 90 eingereiht werden, wird eingestellt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 20. August 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  ABl. C 342 vom 10.11.2012, S. 2.


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