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Document 32013D0426(02)

    Beschluss der Kommission vom 23. April 2013 zur Einrichtung einer Expertengruppe der Kommission, die als Plattform für die Themenbereiche verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, aggressive Steuerplanung und Doppelbesteuerung dient

    ABl. C 120 vom 26.4.2013, p. 17–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/07/2015; Aufgehoben durch 32015D0623(01)

    26.4.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 120/17


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 23. April 2013

    zur Einrichtung einer Expertengruppe der Kommission, die als Plattform für die Themenbereiche verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, aggressive Steuerplanung und Doppelbesteuerung dient

    2013/C 120/07

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2012 (1) stellte die Kommission einen Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung vor. Diese Mitteilung wurde von zwei Empfehlungen — betreffend aggressive Steuerplanung (2) und für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerwesen veranlasst werden sollen (3) — begleitet. Wie auch das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 19. April 2012, in der es konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung fordert (4), hervorhob, sind die genannten Themen gegenwärtig besonders wichtig.

    (2)

    Laut der Empfehlung betreffend aggressive Steuerplanung sollten die Mitgliedstaaten eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch erlassen, nach der künstliche Vorkehrungen, die mit dem wesentlichen Zweck eingeführt wurden, eine Besteuerung zu vermeiden, außer Acht bleiben und stattdessen die jeweiligen sich auf die tatsächliche wirtschaftliche Substanz beziehenden Steuervorschriften angewendet werden. In der Empfehlung wird den Mitgliedstaaten auch nahegelegt, in ihre Doppelbesteuerungsabkommen eine Klausel aufzunehmen, durch die eine bestimmte Form der doppelten Nichtbesteuerung vermieden wird.

    (3)

    Die Empfehlung für Maßnahmen, durch die Drittländer veranlasst werden sollen, Mindeststandards für verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerwesen anzuwenden, enthält Kriterien, anhand derer festgestellt werden kann, welche Drittländer diesen Mindeststandards nicht gerecht werden. Des Weiteren sind Maßnahmen genannt, die die Mitgliedstaaten gegenüber solchen Drittländern sowie zugunsten anderer Drittländer ergreifen können, die diese Standards einhalten oder willens sind, sie einzuhalten.

    (4)

    Bei der möglichst umfassenden Umsetzung dieser Empfehlungen sollten die in den betreffenden Bereichen gewonnenen Erfahrungen, einschlägiges Sachwissen und unterschiedliche Standpunkte berücksichtigt werden. Zudem sollten diese Elemente auch in den Bericht einfließen, den die Kommission bis Ende 2015 bezüglich der Anwendung der Empfehlungen veröffentlichen soll und weiteren Arbeiten der Kommission in dem betreffenden Bereich zugutekommen.

    (5)

    In ihrer Mitteilung zum Thema Doppelbesteuerung im Binnenmarkt (5) kündigte die Kommission an, zu prüfen, welche Vorteile die Einrichtung eines EU-Forums zur Doppelbesteuerung in der Form einer Expertengruppe hätte, in der die einschlägigen Probleme erörtert werden. Da sich die Probleme auf den Binnenmarkt auswirken, sollten sie regelmäßig in einer Expertengruppe erörtert werden. Zudem haben die Antworten, die im Rahmen einer von der Kommission durchgeführten Konsultation der Öffentlichkeit bezüglich praktischer Beispiele und dem möglichen Vorgehen bei doppelter Nichtbesteuerung eingingen, gezeigt, dass doppelte Nichtbesteuerung und Doppelbesteuerung in der Praxis oft zusammenhängen und daher nicht getrennt behandelt werden sollten. Da doppelte Nichtbesteuerung und die weiter oben angesprochene aggressive Steuerplanung ebenfalls zusammenhängen, empfiehlt es sich, die Doppelbesteuerung in derselben Expertengruppe, d. h. in der hiermit einzurichtenden Plattform, zu behandeln.

    (6)

    Die Plattform sollte einen Dialog in diesen Bereichen ermöglichen, bei dem Erfahrungen und Sachkenntnisse ausgetauscht und die Standpunkte aller Beteiligten gehört werden.

    (7)

    Die Plattform sollte von der Kommission geleitet werden und besteht aus Vertretern der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, aus die Wirtschaft oder die Zivilgesellschaft vertretenden Organisationen und aus Steuerfachleuten.

    (8)

    Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Plattform festgelegt werden.

    (9)

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr erfolgen (6)

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Hiermit wird die Expertengruppe „Plattform für die Themenbereiche verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, aggressive Steuerplanung und Doppelbesteuerung“ (im Folgenden: „die Plattform“) eingerichtet.

    Artikel 2

    Aufgaben

    Die Plattform hat folgende Aufgaben:

    a)

    Förderung von Diskussionen zwischen Experten aus der Wirtschaft, aus der Zivilgesellschaft und aus den nationalen Steuerbehörden in den Themenbereichen verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, aggressive Steuerplanung und Doppelbesteuerung. Unter den Begriff des verantwortungsvollen Handelns im Steuerwesen fallen Transparenz, Informationsaustausch und fairer Steuerwettbewerb;

    b)

    Bereitstellung von Informationen für die Kommission, die für die Festlegung von Prioritäten in diesen Bereichen und die Auswahl der Mittel und Instrumente, mit denen diesbezüglich Fortschritte erzielt werden können, relevant sind;

    c)

    Beitrag zur bestmöglichen Anwendung und Umsetzung der vorgenannten Empfehlungen der Kommission, indem festgestellt wird, welche technischen und praktischen Fragen in diesem Bereich relevant sein können und welche Lösungen möglich sind;

    d)

    Bereitstellung von Informationen für die Kommission, die für die Vorbereitung ihres Berichts über aggressive Steuerplanung und über die Umsetzung ihrer Empfehlungen für Maßnahmen relevant sind, mit denen Drittländer veranlasst werden sollen, Mindeststandards für ein verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen anzuwenden;

    e)

    Erörterung praktischer Erkenntnisse von Steuerbehörden, Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Steuerfachleuten sowie Prüfung der Frage, wie die derzeitigen Doppelbesteuerungsprobleme, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen, wirkungsvoller angegangen werden können.

    Artikel 3

    Konsultation

    Die Kommission kann die Plattform zu jeder Frage im Zusammenhang mit verantwortungsvollem Handeln im Steuerwesen, aggressiver Steuerplanung und Doppelbesteuerung konsultieren.

    Artikel 4

    Mitgliedschaft — Ernennung

    (1)   Die Plattform hat höchstens 45 Mitglieder.

    (2)   Der Plattform gehören an:

    a)

    die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten;

    b)

    bis zu 15 Organisationen, die die Wirtschaft, die Zivilgesellschaft oder Steuerfachleute vertreten.

    (3)   Die Steuerbehörden jedes Mitgliedstaats benennen je einen Vertreter aus dem Kreis der mit Fragen der Besteuerung in grenzüberschreitenden Angelegenheiten befassten Beamten, die sich schwerpunktmäßig mit aggressiver Steuerplanung befassen.

    (4)   Der Generaldirektor für Steuern und Zollunion ernennt Organisationen nach Absatz 2 Buchstabe b mit Fachkompetenz in den in Artikel 2 genannten Bereichen, die auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen geantwortet haben.

    (5)   Bei der Bewerbung benennen die Organisationen jeweils einen Vertreter sowie dessen Stellvertreter, der ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt. Der Generaldirektor für Steuern und Zollunion kann einen von einer Organisation vorgeschlagenen Vertreter oder Stellvertreter ablehnen, wenn er oder sie die Profilanforderungen in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen nicht erfüllt. In diesem Fall wird die betreffende Organisation aufgefordert, einen neuen Vertreter bzw. Stellvertreter zu benennen.

    (6)   Der Stellvertreter wird unter denselben Voraussetzungen wie das Mitglied ernannt und übernimmt bei Abwesenheit oder Verhinderung automatisch die Vertretung des Mitglieds.

    (7)   Organisationen werden für drei Jahre ernannt, sofern sie nicht gemäß Absatz 9 ersetzt oder ausgeschlossen werden. Wiederernennung ist einmal zulässig, wenn sie erneut auf eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen geantwortet haben.

    (8)   Organisationen, die als Mitglied für geeignet befunden, jedoch nicht ernannt wurden, können für drei Jahre in eine Reserveliste aufgenommen werden, auf die die Kommission bei Ausfällen zurückgreifen kann.

    (9)   Organisationen nach Absatz 2 Buchstabe b oder ihre Vertreter können in den folgenden Fällen für ihre verbleibende Amtszeit ersetzt oder ausgeschlossen werden:

    a)

    wenn die Organisation oder ihr Vertreter nicht mehr in der Lage ist, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Plattform zu leisten;

    b)

    wenn die Organisation oder ihr Vertreter die Voraussetzung nach Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllt;

    c)

    wenn die Organisation oder ihr Vertreter zurücktritt;

    d)

    wenn dies zur Sicherung einer ausgewogenen Vertretung relevanter Fach- und Interessenbereiche wünschenswert ist.

    In einem Fall gemäß Unterabsatz 1 kann der Generaldirektor für Steuern und Zollunion gegebenenfalls eine in der Reserveliste gemäß Absatz 8 aufgeführte Ersatzorganisation ernennen oder eine Organisation auffordern, einen anderen Vertreter oder Stellvertreter zu benennen.

    (10)   Die Namen der Organisationen und ihrer Vertreter werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (nachfolgend: „das Register“) sowie auf einer besonderen Website veröffentlicht.

    (11)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

    Artikel 5

    Arbeitsweise

    (1)   Den Vorsitz der Plattform führt der Generaldirektor für Steuern und Zollunion oder sein Vertreter.

    (2)   Zur Prüfung besonderer Fragen kann die Plattform im Einvernehmen mit dem Vorsitz Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der Plattform festgelegten Mandats arbeiten. Solche Untergruppen werden aufgelöst, sobald sie ihren Auftrag erfüllt haben.

    (3)   Der Vorsitz kann ad hoc nicht der Plattform angehörende Experten mit speziellen Fachkenntnissen zu einem Tagesordnungspunkt einladen, sich an der Arbeit der Plattform oder der Untergruppe zu beteiligen. Zudem kann der Vorsitz gemäß Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen über Expertengruppen (7) Einzelpersonen oder Organisationen sowie auch Bewerberländer als Beobachter zulassen. Insbesondere können Vertreter von Beitrittsländern und von internationalen Organisationen als Beobachter eingeladen werden.

    (4)   Mitglieder und Stellvertreter sowie hinzugezogene Experten und Beobachter sind — im Einklang mit den Verträgen und anderen einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang der Geschäftsordnung der Kommission aufgeführten Vorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen (8) verpflichtet. Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.

    (5)   Die Sitzungen der Plattform und ihrer Untergruppen finden in der Regel in den Räumen der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Plattform und ihrer Untergruppen teilnehmen.

    (6)   Die Plattform gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Mustergeschäftsordnung für Expertengruppen.

    (7)   Die Kommission veröffentlicht alle einschlägigen Dokumente über die Tätigkeiten der Plattform (wie Tagesordnungen, Sitzungsberichte, von den Mitgliedern eingereichte Beiträge) entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Website, auf die im Register verwiesen wird. Ein Dokument wird nicht veröffentlicht, wenn seine Offenlegung den Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (9) beeinträchtigen würde.

    Artikel 6

    Sitzungskosten

    (1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der Plattform wird nicht vergütet.

    (2)   Die Reise- und ggf. Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Plattform werden von der Kommission nach den in der Kommission geltenden Vorschriften erstattet.

    (3)   Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden

    Artikel 7

    Geltungsdauer

    Dieser Beschluss gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.

    Brüssel, den 23. April 2013

    Für die Kommission

    Algirdas ŠEMETA

    Mitglied der Kommission


    (1)  COM(2012) 722.

    (2)  C(2012) 8806 final.

    (3)  C(2012) 8805 final.

    (4)  P7_TA(2012)0030.

    (5)  KOM(2011) 712 endg.

    (6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    (7)  Mitteilung des Präsidenten an die Kommission — Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission: Horizontale Bestimmungen und öffentliches Register, K(2010) 7649 endg.

    (8)  ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26.

    (9)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43. Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und militärische Belange, die internationalen Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie das Beschlussfassungsverfahren des Organs geschützt werden.


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