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Document 32013D0418
2013/418/EU: Commission Implementing Decision of 31 July 2013 on the approval by the Commission of sampling plans, control plans and common control programmes for the weighing of fisheries products in accordance with Articles 60 and 61 of Council Regulation (EC) No 1224/2009 (notified under document C(2013) 4908)
2013/418/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 31. Juli 2013 zur Genehmigung der Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsamen Kontrollprogramme zum Wiegen von Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 60 und 61 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4908)
2013/418/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 31. Juli 2013 zur Genehmigung der Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsamen Kontrollprogramme zum Wiegen von Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 60 und 61 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4908)
ABl. L 206 vom 2.8.2013, pp. 16–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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2.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 206/16 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 31. Juli 2013
zur Genehmigung der Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsamen Kontrollprogramme zum Wiegen von Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 60 und 61 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4908)
(Nur der englische, der französische, der niederländische, der schwedische und der spanische Text sind verbindlich)
(2013/418/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 60 Absätze 1 und 3 und Artikel 61,
gestützt auf die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsamen Kontrollprogramme,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Fischereierzeugnisse bei der Anlandung, bevor sie gelagert, befördert oder verkauft werden, auf von den Kontrollbehörden zugelassenen Vorrichtungen gewogen werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat einen von der Kommission genehmigten Stichprobenplan angenommen. Dieser Stichprobenplan muss der risikobasierten Methodik gemäß Artikel 76 Absatz 1 und Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (2) entsprechen. |
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(2) |
Gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kann ein Mitgliedstaat zulassen, dass Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden, wenn sie an einen Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befördert werden, vorausgesetzt der betreffende Mitgliedstaat hat einen von der Kommission genehmigten Kontrollplan angenommen. Dieser Plan muss der risikobasierten Methodik gemäß Artikel 77 Absatz 1 und Anhang XXI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 entsprechen. |
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(3) |
Gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates können die Kontrollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulassen, dass diese Erzeugnisse vor dem Wiegen zu eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen befördert werden, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat verantwortlich sind, vorausgesetzt, die betreffenden Mitgliedstaaten haben ein von der Kommission gebilligtes gemeinsames Kontrollprogramm gemäß Artikel 94 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angenommen. Dieses Programm muss der risikobasierten Methodik gemäß Artikel 77 Absatz 3 und Anhang XXII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 entsprechen. |
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(4) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/474/EU (3) hat die Kommission bereits die Stichprobenpläne Deutschlands, Irlands, Litauens, der Niederlande, Polens, Finnlands und des Vereinigten Königreichs sowie die Kontrollpläne Deutschlands, Estlands, Irlands, Polens, Finnlands und des Vereinigten Königreichs genehmigt. Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/78/EU (4) hat die Kommission eine zweite Gruppe von Stichprobenplänen aus Bulgarien, Lettland, Slowenien und Schweden und einen neuen Stichprobenplan aus den Niederlanden, einen Kontrollplan aus Frankreich und ein gemeinsames Kontrollprogramm aus Irland und Frankreich genehmigt. |
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(5) |
Im Anschluss an die Verabschiedung des Durchführungsbeschlusses 2013/78/EU wurden am 27. Februar 2013 ein Stichprobenplan von Spanien, am 8. November 2012 ein Kontrollplan von Schweden sowie am 18. Dezember 2012 und am 14. November 2012 gemeinsame Kontrollprogramme von Belgien und Frankreich bzw. von Belgien und Irland vorgelegt. Dieser Stichprobenplan, der Kontrollplan und die gemeinsamen Kontrollprogramme entsprechen der risikobasierten Methodik. Sie sollten daher genehmigt werden. |
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(6) |
Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, die Genehmigung aufzuheben, wenn sich herausstellt, dass der betreffende Mitgliedstaat den Stichprobenplan, den Kontrollplan oder das gemeinsame Kontrollprogramm nicht oder nicht vollständig umsetzt. |
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(7) |
Die Kommission überwacht die Anwendung der Stichprobenpläne, des Kontrollplans und des gemeinsamen Kontrollprogramms unter Berücksichtigung einer wirksamen Durchführung und einer regelmäßigen Überprüfung durch den betreffenden Mitgliedstaat. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Kommission über die Anwendung dieser Pläne Bericht erstatten. Stellt sich heraus, dass ein solcher Plan oder ein solches Programm das ordnungsgemäße Wiegen nicht garantiert, sollte der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen überarbeiteten Plan oder ein überarbeitetes Programm zur Genehmigung vorlegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung
(1) Der Stichprobenplan, der gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 am 27. Februar 2013 von Spanien vorgelegt wurde, wird genehmigt.
(2) Der Kontrollplan für das Wiegen von Fischereierzeugnissen nach der Beförderung an einen Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 am 8. November 2012 von Schweden vorgelegt wurde, wird genehmigt.
(3) Die gemeinsamen Kontrollprogramme für das Wiegen von Fischereierzeugnissen nach der Beförderung an einen Ort in einem anderen Mitgliedstaat, die gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 am 18. Dezember 2012 von Belgien und Frankreich und am 14. November 2012 von Belgien und Irland vorgelegt wurden, werden genehmigt.
Artikel 2
Aufhebung
Die Kommission kann die Genehmigung gemäß Artikel 1 aufheben, wenn sich herausstellt, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Stichprobenplan, seinen Kontrollplan oder das gemeinsame Kontrollprogramm nicht oder nicht vollständig umsetzt.
Artikel 3
Bericht
Die in Artikel 1 bezeichneten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. April 2014 einen Bericht über die Anwendung des Stichprobenplans, des Kontrollplans und der gemeinsamen Kontrollprogramme gemäß Artikel 1.
Artikel 4
Adressaten
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, Irland, das Königreich Spanien, die Französische Republik und das Königreich Schweden gerichtet.
Brüssel, den 31. Juli 2013
Für die Kommission
Maria DAMANAKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.