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Document 32013D0296
2013/296/EU: Council Decision of 13 May 2013 on the conclusion of the Agreement between the European Union and the Republic of Moldova amending the Agreement between the European Community and the Republic of Moldova on the facilitation of the issuance of visas
2013/296/EU: Beschluss des Rates vom 13. Mai 2013 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa
2013/296/EU: Beschluss des Rates vom 13. Mai 2013 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa
ABl. L 168 vom 20.6.2013, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/296/oj
20.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. Mai 2013
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa
(2013/296/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss 2012/353/EU des Rates (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (im Folgenden „Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses am 27. Juni 2012 unterzeichnet. |
(2) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden. |
(3) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(4) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(5) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 2 des Abkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Europäischen Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein (4).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. COVENEY
(1) ABl. L 174 vom 4.7.2012, S. 4.
(2) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(3) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(4) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
20.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/1 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa
DIE EUROPÄISCHE UNION
und
DIE REPUBLIK MOLDAU,
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —
EINGEDENK DES Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, das am 1. Januar 2008 in Kraft trat,
IM BESTREBEN, die Kontakte zwischen den Menschen weiter zu erleichtern,
IN ANERKENNTNIS der Bedeutung der Einführung eines visumfreien Reiseverkehrs für die Staatsbürger der Republik Moldau zu gegebener Zeit, sofern alle Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, im Folgenden „Abkommen“, wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert:
1. |
Im Titel wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt. |
2. |
In Artikel 2 Absätze 1 und 2 und in Artikel 3 Buchstabe e werden die Worte „der Gemeinschaft“ bzw. „das Gemeinschaftsrecht“ bzw. „gemeinschaftsrechtlicher“ ersetzt durch die Worte „der Union“ bzw. „das Unionsrecht“ bzw. „unionsrechtlicher“. |
3. |
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 5 Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: „(1) Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus:
Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn
sich auf weniger als fünf Jahre erstreckt. (2) Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben:
Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt. (3) Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet, es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt.“ |
5. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 6a Einreichen eines Antrags ohne persönliches Erscheinen des Antragstellers Die Mitgliedstaaten können von dem Erfordernis, persönlich zu erscheinen, absehen, wenn der Antragsteller ihnen für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist, es sei denn, das persönliche Erscheinen des Antragstellers ist zum Zweck der Erfassung biometrischer Identifikatoren erforderlich.“ |
7. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten Bürger der Europäischen Union und Staatsbürger der Republik Moldau, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder der Mitgliedstaaten gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung der Mitgliedstaaten oder der Republik Moldau ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung das Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder der Mitgliedstaaten verlassen.“ |
8. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
9. |
Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
10. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
|
11. |
In Artikel 14 wird folgender Absatz 1 eingefügt: „Die Republik Moldau kann die Visumpflicht nur für die Staatsbürger oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern aller Mitgliedstaaten, nicht aber für Staatsbürger oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern einzelner Mitgliedstaaten wieder einführen.“ |
Artikel 2
Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt hat.
Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2012 in jeweils zwei Urschriften in den Amtssprachen der Vertragsparteien, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
Pentru Uniunea Europeană
3a Република Молдова
Por la República de Moldavia
Za Moldavskou republiku
For Republikken Moldova
Für die Republik Moldau
Moldova Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία της Μολδαβίας
For the Republic of Moldova
Pour la République de Moldavie
Per la Repubblica moldova
Moldovas Republikas vārdā –
Moldovos Respublikos vardu
A Moldovai Köztársaság részéről
Għar-Repubblika tal-Moldova
Voor de Republiek Moldavië
W imieniu Republiki Mołdawii
Pela República da Moldova
Pentru Republica Moldova
Za Moldavskú republiku
Za Republiko Moldavijo
Moldovan tasavallan puolesta
För Republiken Moldavien
Pentru Republica Moldova
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI REISEDOKUMENTEN
Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss nach Artikel 12 des Abkommens bei der Überwachung der Durchführung des Abkommens die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewerten soll. Daher kommen die Vertragsparteien überein, einander regelmäßig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten sowie über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, und um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG VON VISA FÜR DEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT VORZULEGENDEN UNTERLAGEN
Die Europäische Union erstellt unter Berücksichtigung von Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a des Visakodex eine einheitliche Liste der vom Antragsteller einzureichenden Belege, um zu gewährleisten, dass Antragsteller aus der Republik Moldau im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen. Die Europäische Union teilt der Republik Moldau über den Ausschuss mit, wann diese Liste erstellt wurde. Die Europäische Union informiert darüber hinaus gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a des Visakodex die Staatsbürger der Republik Moldau.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT MIT EXTERNEN DIENSTLEISTUNGSERBRINGERN
Die Europäische Union verpflichtet sich, die Entgegennahme von Visumanträgen nur wenn besondere Umstände oder Gründe im Zusammenhang mit der Situation vor Ort, wenn es aufgrund der hohen Zahl von Anträgen nicht möglich ist, die fristgerechte Entgegennahme von Anträgen und Erfassung von Daten unter angemessenen Bedingungen zu organisieren, wenn eine gute geographische Abdeckung des betreffenden Drittstaats auf keine andere Weise gewährleistet werden kann und sich andere Formen der Zusammenarbeit für den betreffenden Mitgliedstaat nicht als angemessen erweisen, als letztes Mittel externen Dienstleistungserbringern zu übertragen.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE
Die Europäische Union nimmt Kenntnis von dem Vorschlag der Republik Moldau, den Begriff „enge Verwandte“, die in den Genuss der Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der Bedeutung, die die Republik Moldau Reiseerleichterungen für diese Personengruppe beimisst.
Im Hinblick auf Reiseerleichterungen für einen erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsbürgern der Republik Moldau mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder mit Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder), fordert die Europäische Union die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten des Besitzstandes zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Erteilung von Mehrfachvisa.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZ UND ZU LIECHTENSTEIN
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.
Daher empfiehlt es sich, dass die Schweiz, Liechtenstein und die Republik Moldau nach Möglichkeit unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das geänderte Abkommen enthält.