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Document 32013D0296

2013/296/EU: Beschluss des Rates vom 13. Mai 2013 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

ABl. L 168 vom 20.6.2013, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/296/oj

Related international agreement

20.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Mai 2013

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

(2013/296/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2012/353/EU des Rates (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (im Folgenden „Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses am 27. Juni 2012 unterzeichnet.

(2)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(3)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 2 des Abkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Europäischen Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. COVENEY


(1)  ABl. L 174 vom 4.7.2012, S. 4.

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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20.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/1


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

DIE EUROPÄISCHE UNION

und

DIE REPUBLIK MOLDAU,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

EINGEDENK DES Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, das am 1. Januar 2008 in Kraft trat,

IM BESTREBEN, die Kontakte zwischen den Menschen weiter zu erleichtern,

IN ANERKENNTNIS der Bedeutung der Einführung eines visumfreien Reiseverkehrs für die Staatsbürger der Republik Moldau zu gegebener Zeit, sofern alle Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, im Folgenden „Abkommen“, wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert:

1.

Im Titel wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

2.

In Artikel 2 Absätze 1 und 2 und in Artikel 3 Buchstabe e werden die Worte „der Gemeinschaft“ bzw. „das Gemeinschaftsrecht“ bzw. „gemeinschaftsrechtlicher“ ersetzt durch die Worte „der Union“ bzw. „das Unionsrecht“ bzw. „unionsrechtlicher“.

3.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Moldau angemeldet sind:

ein schriftliches Ersuchen des nationalen Verkehrsunternehmensverbands der Republik Moldau zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Fahrtstrecke, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;“.

b)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Journalisten und technisches Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung:

eine von einem Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass die betreffende Person Journalist ist und die Reise zwecks journalistischer Tätigkeiten erfolgt, oder dass die Person zum technischen Begleitpersonal des Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung gehört;“.

c)

Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger der Republik Moldau, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, besuchen:

eine schriftliche Einladung des Gastgebers;“.

d)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„p)

an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der Europäischen Union, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligte Personen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation.“

4.

Artikel 5 Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus:

a)

Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, des Verfassungsgerichts und des obersten Gerichts, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte;

b)

ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Republik Moldau gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

c)

Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 oder unterhaltsberechtigten Kindern sowie Eltern (auch Sorgeberechtigten), die Staatsbürger der Republik Moldau, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, besuchen;

d)

Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

e)

Journalisten und technischem Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn

bei der in Buchstabe a genannten Personengruppe: die Amtszeit,

bei der in Buchstabe b genannten Personengruppe: die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation,

bei der in Buchstabe c genannten Personengruppe: die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung von Staatsbürgern der Republik Moldau, die rechtmäßig in der Europäischen Union wohnhaft sind,

bei der in Buchstabe d genannten Personengruppe: die Dauer der Stellung als Vertreter eines Unternehmensverbands oder die Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrags, oder

bei der in Buchstabe e genannten Personengruppe: der Arbeitsvertrag,

sich auf weniger als fünf Jahre erstreckt.

(2)   Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben:

a)

Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Republik Moldau gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

b)

Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in die Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

c)

Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

d)

Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Moldau angemeldet sind;

e)

Angehörigen des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

f)

an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten Beteiligten, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

g)

Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen;

h)

Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung;

i)

Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten;

j)

an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der Europäischen Union, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligten Personen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.

(3)   Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet, es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt.“

5.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2

i)

erhalten die einleitenden Worte folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet des Absatzes 4 sind folgende Personengruppen von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:“;

ii)

erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger der Republik Moldau, die im Gebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, besuchen;“;

iii)

werden in Buchstabe j folgende Worte angefügt:

„und technisches Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung“;

iv)

werden folgende Buchstaben angefügt:

„p)

Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen veranstaltet werden;

q)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

r)

an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der Europäischen Union, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligte Personen.“;

v)

wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 gilt auch, wenn die Reise zu Transitzwecken unternommen wird.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Arbeitet ein Mitgliedstaat zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind und darf 30 EUR nicht übersteigen. Der Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen. Der externe Dienstleistungserbringer führt seine Tätigkeit im Einklang mit dem Visakodex und unter vollständiger Einhaltung der moldauischen Rechtsvorschriften aus.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Einreichen eines Antrags ohne persönliches Erscheinen des Antragstellers

Die Mitgliedstaaten können von dem Erfordernis, persönlich zu erscheinen, absehen, wenn der Antragsteller ihnen für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist, es sei denn, das persönliche Erscheinen des Antragstellers ist zum Zweck der Erfassung biometrischer Identifikatoren erforderlich.“

7.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Bürger der Europäischen Union und Staatsbürger der Republik Moldau, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder der Mitgliedstaaten gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung der Mitgliedstaaten oder der Republik Moldau ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung das Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder der Mitgliedstaaten verlassen.“

8.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Diplomaten- und Dienstpässe“.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Staatsbürger der Republik Moldau mit gültigem biometrischen Dienstpass können ohne Visum in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.“

9.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

a)

In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

b)

In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch die Worte „Europäische Union“ und die Worte „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Worte „Europäische Kommission“ ersetzt.

10.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Der bestehende Absatz wird zu Absatz 1.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(2)   Die Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen wurden und die Befreiung von Inhabern nicht-biometrischer Dienstpässe von der Visumpflicht vorsehen, gelten weiterhin unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Republik Moldau, diese bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zu kündigen oder auszusetzen.“

11.

In Artikel 14 wird folgender Absatz 1 eingefügt:

„Die Republik Moldau kann die Visumpflicht nur für die Staatsbürger oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern aller Mitgliedstaaten, nicht aber für Staatsbürger oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern einzelner Mitgliedstaaten wieder einführen.“

Artikel 2

Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt hat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2012 in jeweils zwei Urschriften in den Amtssprachen der Vertragsparteien, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Pentru Uniunea Europeană

Image

Image

3a Република Молдова

Por la República de Moldavia

Za Moldavskou republiku

For Republikken Moldova

Für die Republik Moldau

Moldova Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Μολδαβίας

For the Republic of Moldova

Pour la République de Moldavie

Per la Repubblica moldova

Moldovas Republikas vārdā –

Moldovos Respublikos vardu

A Moldovai Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Moldova

Voor de Republiek Moldavië

W imieniu Republiki Mołdawii

Pela República da Moldova

Pentru Republica Moldova

Za Moldavskú republiku

Za Republiko Moldavijo

Moldovan tasavallan puolesta

För Republiken Moldavien

Pentru Republica Moldova

Image


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI REISEDOKUMENTEN

Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss nach Artikel 12 des Abkommens bei der Überwachung der Durchführung des Abkommens die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewerten soll. Daher kommen die Vertragsparteien überein, einander regelmäßig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten sowie über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, und um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln.


ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG VON VISA FÜR DEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT VORZULEGENDEN UNTERLAGEN

Die Europäische Union erstellt unter Berücksichtigung von Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a des Visakodex eine einheitliche Liste der vom Antragsteller einzureichenden Belege, um zu gewährleisten, dass Antragsteller aus der Republik Moldau im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen. Die Europäische Union teilt der Republik Moldau über den Ausschuss mit, wann diese Liste erstellt wurde. Die Europäische Union informiert darüber hinaus gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a des Visakodex die Staatsbürger der Republik Moldau.


ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT MIT EXTERNEN DIENSTLEISTUNGSERBRINGERN

Die Europäische Union verpflichtet sich, die Entgegennahme von Visumanträgen nur wenn besondere Umstände oder Gründe im Zusammenhang mit der Situation vor Ort, wenn es aufgrund der hohen Zahl von Anträgen nicht möglich ist, die fristgerechte Entgegennahme von Anträgen und Erfassung von Daten unter angemessenen Bedingungen zu organisieren, wenn eine gute geographische Abdeckung des betreffenden Drittstaats auf keine andere Weise gewährleistet werden kann und sich andere Formen der Zusammenarbeit für den betreffenden Mitgliedstaat nicht als angemessen erweisen, als letztes Mittel externen Dienstleistungserbringern zu übertragen.


ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE

Die Europäische Union nimmt Kenntnis von dem Vorschlag der Republik Moldau, den Begriff „enge Verwandte“, die in den Genuss der Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der Bedeutung, die die Republik Moldau Reiseerleichterungen für diese Personengruppe beimisst.

Im Hinblick auf Reiseerleichterungen für einen erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsbürgern der Republik Moldau mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder mit Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder), fordert die Europäische Union die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten des Besitzstandes zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Erteilung von Mehrfachvisa.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZ UND ZU LIECHTENSTEIN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Daher empfiehlt es sich, dass die Schweiz, Liechtenstein und die Republik Moldau nach Möglichkeit unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das geänderte Abkommen enthält.

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