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Document 32013D0100

2013/100/EU: Beschluss des Rates vom 10. Mai 2012 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

ABl. L 49 vom 22.2.2013, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/100(1)/oj

Related international agreement

22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Mai 2012

über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2013/100/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Union mit der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (im Folgenden „das Abkommen“) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich seines Abschlusses wird die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen gemäß dessen Artikel 7 Absatz 2 ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet (1).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

U. ELBÆK


(1)  Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE UNION

(nachstehend „die Union“)

einerseits und

DIE REGIERUNG DER DEMOKRATISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK SRI LANKA

(nachstehend „Sri Lanka“)

andererseits

(nachstehend „die Parteien“) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Union und Sri Lanka bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Unionsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union und Sri Lanka mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Union und Sri Lanka zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für mehrere Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach Unionsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Union und einigen Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser (in Anhang 3 aufgeführten) Drittstaaten Eigentum an den nach Unionsrecht zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass Luftfahrtunternehmen nach Unionsrecht grundsätzlich keine Vereinbarungen treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Union beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union und Sri Lanka, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass sich die Rechte Sri Lankas in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen benannt hat, bei dem die Regulierungsaufsicht bezüglich der Sicherheitsüberwachung von einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt und aufrechterhalten wird, aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen Sri Lanka und dem Mitgliedstaat, der das Luftfahrtunternehmen benannt hat, geschlossenen Abkommens auch auf diesen anderen Mitgliedstaat erstrecken,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die in Anhang 1 aufgeführten bilateralen Luftverkehrsabkommen auf dem allgemeinen Grundsatz beruhen, den benannten Luftfahrtunternehmen der Parteien faire und gleiche Chancen bei der Durchführung der vereinbarten Dienste auf den jeweiligen Strecken einzuräumen,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass es nicht Zweck dieses Abkommens ist, das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Union und Sri Lanka zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Sri Lankas zu beeinflussen oder die Änderung verkehrsrechtlicher Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen auszuhandeln —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Ausdruck „EU-Verträge“ den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(2)   Die Bezugnahmen in den in Anhang 1 genannten Abkommen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, gelten als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten.

(3)   Die Bezugnahmen in den in Anhang 1 genannten Abkommen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, gelten als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

(4)   Die Gewährung von Verkehrsrechten erfolgt weiterhin im Wege bilateraler Vereinbarungen.

Artikel 2

Benennung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels gehen den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Sri Lanka erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aussetzung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse vor.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Sri Lanka die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse innerhalb kürzestmöglicher Verfahrensfristen, sofern

a)

das Luftfahrtunternehmen gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach Unionsrecht verfügt und

b)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

c)

das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder deren Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird.

(3)   Sri Lanka kann Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen vorenthalten, widerrufen, aussetzen oder einschränken, sofern

a)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und nicht über eine gültige Betriebsgenehmigung nach Unionsrecht verfügt oder

b)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder

c)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet oder von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird oder

d)

das Luftfahrtunternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen Sri Lanka und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde, oder

e)

das benannte Luftfahrtunternehmen über ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, mit dem Sri Lanka kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat, und dieser Mitgliedstaat Sri Lanka Verkehrsrechte verweigert hat.

Sri Lanka übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Sicherheit

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die Regulierungsaufsicht ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Sri Lanka aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem benennenden Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

Artikel 4

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

(1)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang 1 genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erfordern oder erleichtern, ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken, oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

(2)   Die in den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

Artikel 5

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 6

Überprüfung, Überarbeitung oder Änderung

Die Parteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überprüfen, überarbeiten oder ändern.

Artikel 7

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Parteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 vereinbaren die Parteien, dieses Abkommen ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig anzuwenden.

(3)   Dieses Abkommen findet auf alle in Anhang 1 aufgeführten Abkommen und Vereinbarungen Anwendung, einschließlich derer, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden.

Artikel 8

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Unterzeichnet in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und singhalesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на двадесет и седми септември две хиляди и дванадесета година.

Hecho en Bruselas, el veintisiete de septiembre de dos mil doce.

V Bruselu dne dvacátého sedmého září dva tisíce dvanáct.

Udfærdiget i Bruxelles den syvogtyvende september to tusind og tolv.

Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten September zweitausendzwölf.

Kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta septembrikuu kahekümne seitsmendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι εφτά Σεπτεμβρίου δύο χιλιάδες δώδεκα.

Done at Brussels on the twenty-seventh day of September in the year two thousand and twelve.

Fait à Bruxelles, le vingt-sept septembre deux mille douze.

Fatto a Bruxelles, addì ventisette settembre duemiladodici.

Briselē, divi tūkstoši divpadsmitā gada divdesmit septītajā septembrī.

Priimta du tūkstančiai dvyliktų metų rugsėjo dvidešimt septintą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenkettedik év szeptember havának huszonhetedik napján.

Magħmul fi Brussell, fis-sebgħa u għoxrin jum ta’ Settembru tas-sena elfejn u tnax.

Gedaan te Brussel, de zevenentwintigste september tweeduizend twaalf.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego siódmego września roku dwa tysiące dwunastego.

Feito em Bruxelas, em vinte e sete de setembro de dois mil e doze.

Întocmit la Bruxelles la douăzeci și șapte septembrie două mii doisprezece.

V Bruseli dvadsiateho siedmeho septembra dvetisícdvanásť.

V Bruslju, dne sedemindvajsetega septembra leta dva tisoč dvanajst.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä syyskuuta vuonna kaksituhattakaksitoista.

Som skedde i Bryssel den tjugosjunde september tjugohundratolv.

За Европейския сьюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Правителството на Демократична социалистическа република Шри Ланка

Por el Gobierno de la República Socialista Democrática de Sri Lanka

Za vládu Srílanské demokratické socialistické republiky

For Den Demokratiske Socialistiske Republik Sri Lankas regering

Für die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka

Sri Lanka Demokraatliku Sotsialistliku Vabariigi valitsuse nimel

Για την Κυβέρνηση της Λαϊκής Σοσιαλιστικής Δημοκρατίας της Σρι Λάνκα

For the Government of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka

Pour le Gouvernement de la République Socialiste Démocratique de Sri Lanka

Per il governo della Repubblica democratica socialista di Sri Lanka

Šrilankas Demokrātiskās Sociālistiskās Republikas valdības vārdā –

Šri Lankos Demokratinės Socialistinės Respublikos Vyriausybės vardu

A Srí Lanka Demokratikus Szocialista Köztársaság kormánya részéről

Għall-Gvern tar-Repubblika Demokratika Soċjalista tas-Sri Lanka

Voor de regering van de Democratische Socialistische Republiek Sri Lanka

W imieniu Rządu Demokratyczno-Socjalistycznej Republiki Sri Lanki

Pelo Governo da República Democrática Socialista do Sri Lanca

Pentru Guvernul Republicii Democratice Socialiste Sri Lanka

Za vládu Srílanskej demokratickej socialistickej republiky

Za vlado Demokratične socialistične republike Šrilanke

Sri Lankan demokraattisen sosialistisen tasavallan hallituksen puolesta

För demokratiska socialistiska republiken Sri Lankas regering

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ANHANG 1

LISTE DER ABKOMMEN, AUF DIE IN ARTIKEL 1 BEZUG GENOMMEN WIRD

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete oder paraphierte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Sri Lanka und Mitgliedstaaten, in der jeweils geänderten Fassung:

Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Republik Sri Lanka, unterzeichnet am 15. Februar 1978 in Colombo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Österreich“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über den Luftverkehr, unterzeichnet am 15. Dezember 1998 in Brüssel, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Belgien“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Bulgarien und der Regierung von Ceylon über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 27. November 1970 in Colombo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Bulgarien“ bezeichnet,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, paraphiert am 15. November 2002 in Colombo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Zypern“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über den Luftverkehr, unterzeichnet am 20. April 2004 in Prag, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Tschechische Republik“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung Dänemarks und der Regierung von Ceylon über den Luftverkehr, unterzeichnet am 29. Mai 1959 in Colombo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Dänemark“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Französischen Republik und Ceylon über den Luftverkehr, unterzeichnet am 18. April 1966 in Colombo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Frankreich“ bezeichnet,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Sri Lanka, unterzeichnet am 24. Juli 1973 in Colombo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Deutschland“ bezeichnet,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, paraphiert am 5. November 2002 in Athen, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Griechenland“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung von Ceylon über den Luftverkehr, unterzeichnet am 1. Juni 1959 in Colombo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Italien“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung von Ceylon über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 14. September 1953 in Colombo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Niederlande“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 26. Januar 1982 in Colombo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Polen“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung Schwedens und der Regierung von Ceylon über den Luftverkehr, unterzeichnet am 29. Mai 1959 in Colombo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Schweden“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über den Luftverkehr in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 22. April 1998 in Colombo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet.

ANHANG 2

LISTE DER ARTIKEL, DIE TEIL DER IN ANHANG 1 GENANNTEN ABKOMMEN SIND UND AUF DIE IN DEN ARTIKELN 2 BIS 4 BEZUG GENOMMEN WIRD

a)

Benennung durch einen Mitgliedstaat:

Artikel 3 des Abkommens Sri Lanka/Österreich,

Artikel 3 des Abkommens Sri Lanka/Belgien,

Artikel 4 des Abkommens Sri Lanka/Zypern,

Artikel 3 des Abkommens Sri Lanka/Tschechische Republik,

Artikel 2 des Abkommens Sri Lanka/Dänemark,

Artikel 3 des Abkommens Sri Lanka/Frankreich,

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Sri Lanka/Deutschland,

Artikel 3 des Abkommens Sri Lanka/Griechenland,

Artikel 4 Absätze 1 bis 3 des Abkommens Sri Lanka/Italien,

Artikel 2 des Abkommens Sri Lanka/Niederlande,

Artikel 3 des Abkommens Sri Lanka/Polen,

Artikel 2 des Abkommens Sri Lanka/Schweden,

Artikel 4 des Abkommens Sri Lanka/Vereinigtes Königreich.

b)

Vorenthaltung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

Artikel 4 des Abkommens Sri Lanka/Österreich,

Artikel 5 des Abkommens Sri Lanka/Belgien,

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Sri Lanka/Bulgarien,

Artikel 5 des Abkommens Sri Lanka/Zypern,

Artikel 4 des Abkommens Sri Lanka/Tschechische Republik,

Artikel 6 des Abkommens Sri Lanka/Dänemark,

Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 des Abkommens Sri Lanka/Frankreich,

Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens Sri Lanka/Deutschland,

Artikel 4 des Abkommens Sri Lanka/Griechenland,

Artikel 4 Absätze 4 bis 6 des Abkommens Sri Lanka/Italien,

Artikel 3 des Abkommens Sri Lanka/Niederlande,

Artikel 6 des Abkommens Sri Lanka/Schweden,

Artikel 5 des Abkommens Sri Lanka/Vereinigtes Königreich.

c)

Sicherheit:

Artikel 7 des Abkommens Sri Lanka/Österreich,

Artikel 7 des Abkommens Sri Lanka/Belgien,

Artikel 10 des Abkommens Sri Lanka/Zypern,

Artikel 7 des Abkommens Sri Lanka/Tschechische Republik,

Artikel 4 des Abkommens Sri Lanka/Dänemark,

Artikel 7 des Abkommens Sri Lanka/Griechenland,

Artikel 7 des Abkommens Sri Lanka/Polen,

Artikel 4 des Abkommens Sri Lanka/Schweden.

ANHANG 3

LISTE DER SONSTIGEN STAATEN, AUF DIE IN ARTIKEL 2 DIESES ABKOMMENS BEZUG GENOMMEN WIRD

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum),

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum),

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum),

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).


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