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Document 32013B0598

2013/598/EU: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. April 2013 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2011

ABl. L 308 vom 16.11.2013, p. 295–295 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/598/oj

16.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/295


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 17. April 2013

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2011

(2013/598/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2011,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2011 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2013 (05753/2013 — C7-0041/2013),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0085/2013),

1.

erteilt der Direktorin der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2011;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 388 vom 15.12.2012, S. 219.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 17. April 2013

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2011 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2011,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2011 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2013 (05753/2013 — C7-0041/2013),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0085/2013),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (die „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2011 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofes, dass sich der Haushalt der Agentur 2011 auf 16,4 Mio. EUR belief, was eine Erhöhung um 5,8 % gegenüber dem Haushalt von 2010 darstellt, der 15,5 Mio. EUR betrug;

2.

bedauert gleichzeitig, dass sich der Anteil der annullierten Mittel von 4 % im Jahr 2010 auf 8 % (1,3 Mio. EUR) des Gesamthaushalts im Jahr 2011 verdoppelt hat, was auf Schwierigkeiten bei der Umsetzung der im Jahresarbeitsprogramm vorgesehenen Maßnahmen und bei der Wahrung des Haushaltsgrundsatzes der Jährlichkeit hindeutet; fordert für die Zukunft die Vorlage eines realistischeren und durchführbareren Programms;

3.

entnimmt den Antworten der Agentur, dass die Vollzugsrate für das Haushaltsjahr 2011 im Allgemeinen besser war als 2010, insbesondere was die Annullierung von C8-Mitteln und die Reduzierung der Übertragung von C1-Mitteln für Titel III („Operative Tätigkeiten“) angeht; stellt fest, dass die höhere Rate der Mittelannullierungen für 2011 teilweise durch einige freie Stellen und die Notwendigkeit begründet war, sich nicht an einer umfangreichen Tätigkeit zu beteiligen („OSHwikipedia“-Projekt: eine Online-Enzyklopädie für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz), bis eine internationale Zusammenarbeit gesichert war; fordert die Agentur auf, Abhilfe zu schaffen und der Entlastungsbehörde die ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen;

4.

stellt mit Sorge fest, dass in der Finanzregelung der Agentur und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen mindestens alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme vorgesehen ist, dass jedoch zum Zeitpunkt des Berichts des Rechnungshofes die letzte körperliche Bestandsaufnahme 2006 stattgefunden hatte;

5.

entnimmt den Angaben der Agentur, dass 2012 eine körperliche Bestandsaufnahme stattgefunden hat;

Vereinbarung über den Sitz

6.

nimmt mit Sorge die Feststellung des Rechnungshofes zur Kenntnis, dass die Agentur keine Vereinbarung über ihren Sitz getroffen hat;

7.

nimmt die Antwort der Agentur zur Kenntnis, dass die Verhandlungen über die Vereinbarung über den Sitz der Agentur weitergehen und ein zu einem früheren Zeitpunkt ausgehandelter Vereinbarungsentwurf wieder Gegenstand von Beratungen ist, an denen mehrere Ministerien beteiligt sind; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde genau über den Fortschritt der Verhandlungen zu unterrichten und fordert den Mitgliedstaat, in dem die Agentur untergebracht ist, auf, Schritte zur Beschleunigung der Verhandlungen einzuleiten und die Vereinbarung über den Sitz in der nahen Zukunft abzuschließen;

Ausführung

8.

fordert die Kommission auf, zusammen mit der Europäischen Stiftung für Berufsausbildung, dem Europäischen Zentrum für die Entwicklung der Berufsbildung, der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die Synergien zwischen diesen Einrichtungen weiter zu untersuchen und der Entlastungsbehörde Bericht zu erstatten, bevor Beschlüsse über mögliche Änderungen der jeweiligen Zuständigkeiten und/oder Arbeitsmethoden dieser vier Agenturen im Hinblick auf ihre mögliche stärkere Integration in Erwägung gezogen werden; fordert diese Einrichtungen und die Kommission auf, zu prüfen, ob eine engere Zusammenarbeit zu Skaleneffekten und der Optimierung der Leistung dieser Einrichtungen führen könnte;

Interne Prüfung

9.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Agentur einen Prüfbericht zum Thema „Die Website und Außenkommunikation der EU-OSHA“ vorgelegt hat, der keine kritischen Empfehlungen, zwei „sehr wichtige“ Empfehlungen und fünf „wichtige“ Empfehlungen enthielt; stellt fest, dass alle sieben Empfehlungen vom Management akzeptiert und bereits umgesetzt wurden (sechs davon 2011 und die letzte 2012); stellt fest, dass die Agentur eine „Prüfung der IT-Aufgaben in der EU-OSHA“ durchgeführt und einen entsprechenden Bericht veröffentlicht sowie eine Überprüfung der Umsetzung von Empfehlungen aus früheren Prüfungen vorgenommen hat;

10.

verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 17. April 2013 (6) zur Leistung, zur Haushaltsführung und zur Kontrolle der Agenturen.


(1)  ABl. C 388 vom 15.12.2012, S. 219.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0134(siehe Seite 374 dieses Amtsblatts).


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