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Document 32013B0102

    Endgültiger Erlass des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013

    ABl. L 66 vom 8.3.2013, p. 1–1936 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013

    8.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 66/1


    ENDGÜLTIGER ERLASS

    des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013

    (2013/102/EU, Euratom)

    DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

    gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2),

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), insbesondere auf den in Teil I vorgesehenen und in Anhang I wiedergegebenen mehrjährigen Finanzrahmen,

    in Kenntnis des von der Kommission am 25. April 2012 vorgelegten Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013,

    in Kenntnis des Standpunkts zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union, der vom Rat am 24. Juli 2012 festgelegt wurde,

    in Kenntnis des Berichtigungsschreibens Nr. 1/2013 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, das am 19. Oktober 2012 von der Kommission vorgelegt wurde,

    unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 in der vom Rat geänderten Fassung,

    unter Hinweis auf die vom Europäischen Parlament am 23. Oktober 2012 angenommenen Abänderungen am Entwurf des Gesamthaushaltsplans,

    in Kenntnis des Schreibens des Präsidenten vom 23. Oktober 2012 zur Einberufung des Vermittlungsausschusses am 26. Oktober 2012 im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rates,

    in Kenntnis des Schreibens des Präsidenten des Rates vom 23. Oktober 2012, in dem dieser mitgeteilt hat, dass der Rat nicht alle vom Parlament angenommenen Abänderungen billigen kann,

    unter Hinweis darauf, dass der Vermittlungsausschuss sich nicht binnen der in Artikel 314 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Frist von 21 Tagen auf einen gemeinsamen Entwurf geeinigt hat,

    in Kenntnis des neuen Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, den die Kommission am 23. November 2012 gemäß Artikel 314 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt hat,

    in Kenntnis des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union, der vom Rat am 6. Dezember 2012 festgelegt wurde,

    gestützt auf die Artikel 75b, 75d und 75e der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

    unter Hinweis auf die Billigung des Standpunkts des Rates durch das Parlament am 12. Dezember 2012 —

    STELLT FEST:

    Einziger Artikel

    Das Verfahren gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist abgeschlossen, und der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 ist endgültig erlassen.

    Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2012.

    Der Präsident

    M. SCHULZ


    (1)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

    (2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


    IM RAHMEN DER VERHANDLUNGEN ÜBER DEN HAUSHALTSPLAN 2013 VEREINBARTE GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER DREI ORGANE

    vom 10. Dezember 2012

    Der Präsident des Europäischen Parlaments, der Präsident des Rates der Europäischen Union und der Präsident der Europäischen Kommission erklären, dass die drei nachfolgenden gemeinsamen Erklärungen von den drei Organen im Rahmen der Annahme des Haushaltsplans für 2013 vereinbart wurden:

    Gemeinsame Erklärung zu den Mitteln für Zahlungen für das Jahr 2013

    Unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten derzeit unternommenen Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung einigen sich das Europäische Parlament und der Rat unter Kenntnisnahme der von der Kommission für 2013 vorgeschlagenen Höhe der Zahlungen auf eine Verringerung der Höhe der Mittel für Zahlungen für 2013 gegenüber dem Haushaltsplanentwurf der Kommission. Sie fordern die Kommission auf, alle erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit dem Vertrag einzuleiten und insbesondere zusätzliche Mittel für Zahlungen in einem Berichtigungshaushaltsplan zu beantragen, falls sich die in den Haushaltsplan 2013 eingesetzten Mittel als nicht ausreichend erweisen, um die Ausgaben unter der Teilrubrik 1a (Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung), der Teilrubrik 1b (Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung), der Rubrik 2 (Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen), der Rubrik 3 (Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht) und der Rubrik 4 (Die EU als globaler Akteur) zu decken.

    Ferner fordern das Europäische Parlament und der Rat die Kommission nachdrücklich auf, bis spätestens Mitte Oktober 2013 aktualisierte Zahlenangaben zum Stand und zu den Voranschlägen hinsichtlich der Mittel für Zahlungen im Rahmen der Teilrubrik 1b (Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung) und zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der Rubrik 2 (Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen) vorzulegen sowie erforderlichenfalls einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans zu unterbreiten. Der Rat und das Europäische Parlament sind sich bewusst, dass ein Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans bereits Mitte 2013 erforderlich sein kann. Im Hinblick auf eine Erleichterung des Beschlusses über die Höhe der Mittel für Zahlungen im Kontext des jährlichen Haushaltsverfahrens kommen die drei Organe überein, zu sondieren, wie die Voranschläge der Mittel für Zahlungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung besser auf den entsprechenden Bedarf abgestimmt werden können.

    Das Europäische Parlament und der Rat werden ihren jeweiligen Standpunkt zu dem Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans so rasch wie möglich festlegen, um etwaige Deckungslücken bei den Mitteln für Zahlungen zu vermeiden. Darüber hinaus verpflichten sich der Rat und das Europäische Parlament, alle etwaigen Übertragungen von Mitteln für Zahlungen — auch zwischen den Rubriken des Finanzrahmens — zügig zu bearbeiten, damit die in den Haushaltsplan eingestellten Mittel für Zahlungen bestmöglich genutzt und an den tatsächlichen Haushaltsvollzug und Bedarf angeglichen werden.

    Gemäß Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung weisen das Europäische Parlament und der Rat darauf hin, dass unter Berücksichtigung der Ausführungsbedingungen eine geordnete Entwicklung der Gesamtmittel für Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen gewährleistet werden muss, damit eine ungewöhnliche Entwicklung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen („RAL“) vermieden wird.

    Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden den Stand der Ausführung des Haushaltsplans 2013 im Verlauf des gesamten Jahres aktiv überwachen, wobei sie sich auf die Ausführung der Zahlungen, die eingegangenen Erstattungsanträge und die aktualisierten Vorausschätzungen auf der Grundlage ausführlicher Informationen der Kommission konzentrieren werden.

    In jedem Fall weisen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission auf ihre gemeinsame Verantwortung gemäß Artikel 323 AEUV hin, der wie folgt lautet: „Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen“.

    Gemeinsame Erklärung zum Zahlungsbedarf für 2012

    Das Europäische Parlament und der Rat nehmen zur Kenntnis, dass die Kommission in Bezug auf die Höhe der von ihr im Haushaltsplanentwurf für 2013 vorgeschlagenen Zahlungen von der Annahme ausging, dass der Zahlungsbedarf für 2012 durch die verfügbaren Mittel im Haushaltsplan 2012 gedeckt würde. Die im Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012 bewilligten zusätzlichen Mittel für Zahlungen wurden jedoch um 2,9 Mrd. EUR gegenüber dem von der Kommission vorgeschlagenen Betrag gekürzt und entsprechen nicht der Höhe sämtlicher eingegangener Zahlungsanträge.

    Daher verpflichtet sich die Kommission, zu einem frühen Zeitpunkt im Jahr 2013 einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorzulegen, der allein dem Zweck dient, die im Jahr 2012 ausgesetzten Anträge — sobald die Aussetzungen aufgehoben sind — und die sonstigen ausstehenden rechtlichen Verpflichtungen unbeschadet der ordnungsgemäßen Ausführung des Haushaltsplans 2013 abzudecken.

    Im Hinblick auf eine vernünftige und genaue EU-Haushaltsplanung werden der Rat und das Europäische Parlament so rasch wie möglich zu diesem Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans Stellung nehmen, damit alle etwaigen offenen Lücken geschlossen werden.

    Gemeinsame Erklärung zu Rubrik 5 und die Anpassung der Dienstbezüge und Versorgungsbezüge

    Das Europäische Parlament und der Rat kommen überein, zu diesem Zeitpunkt die budgetären Auswirkungen der Anpassung der Dienstbezüge von 2011 nicht in den Haushaltsplan für 2013 einzustellen. Unbeschadet der Position des Rates in den Rechtssachen C-66/12, C-63/12, C-196/12 und C-453/12 ersuchen sie gemeinsam die Kommission, sofern der Gerichtshof zugunsten der Kommission entscheidet, umgehend einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans zur bedarfsmäßigen Finanzierung der Auswirkungen der Anpassung von 2011 für die Organe, einschließlich der Rückwirkung auf die Vorjahre und etwaiger Verzugszinsen, vorzulegen.

    Das Europäische Parlament und der Rat verpflichten sich somit, einen solchen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans so rasch wie möglich zu billigen und die erforderlichen zusätzlichen Mittel ohne Gefährdung der politischen Prioritäten bereitzustellen.

    Die obenstehenden Erklärungen werden vorbehaltlich der Billigung des Standpunkts des Rates vom 6. Dezember 2012 zum Haushaltsplan 2013 durch das Europäische Parlament gemäß Artikel 314 Absatz 4 Buchstabe a AEUV vereinbart (1).

    Der Präsident des Europäischen Parlaments

    Martin SCHULZ

    Der Präsident des Rates der Europäischen Union

    Demetris CHRISTOPHIAS

    Der Präsident der Europäischen Kommission

    José Manuel BARROSO


    (1)  Das Europäische Parlament hat den Standpunkt des Rates am 12. Dezember 2012 gebilligt.


    INHALT

    Im Rahmen der Verhandlungen über den Haushaltsplan 2013 vereinbarte gemeinsame Erklärungen der drei Organe

    GESAMTEINNAHMEN

    A. Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans

    B. Einnahmen nach Haushaltslinien

    C. Stellenplan

    D. Immobilienbestand

    EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

    Einzelplan I: Parlament

    — Einnahmen

    — Ausgaben

    — Personal

    Einzelplan II: Europäischer Rat und Rat

    — Einnahmen

    — Ausgaben

    — Personal

    Einzelplan III: Kommission (Band II)

    — Einnahmen

    — Ausgaben

    — Personal

    Einzelplan IV: Gerichtshof der Europäischen Union

    — Einnahmen

    — Ausgaben

    — Personal

    Einzelplan V: Rechnungshof

    — Einnahmen

    — Ausgaben

    — Personal

    Einzelplan VI: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

    — Einnahmen

    — Ausgaben

    — Personal

    Einzelplan VII: Ausschuss der Regionen

    — Einnahmen

    — Ausgaben

    — Personal

    Einzelplan VIII: Europäischer Bürgerbeauftragter

    — Einnahmen

    — Ausgaben

    — Personal

    Einzelplan IX: Europäischer Datenschutzbeauftragter

    — Einnahmen

    — Ausgaben

    — Personal

    Einzelplan X: Europäischer Auswärtiger Dienst

    — Einnahmen

    — Ausgaben

    — Personal

    INHALT

    Im Rahmen der Verhandlungen über den Haushaltsplan 2013 vereinbarte gemeinsame Erklärungen der drei Organe

    GESAMTEINNAHMEN

    A. Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans

    B. Einnahmen nach Haushaltslinien

    — Titel 1:

    Eigene Mittel

    — Titel 3:

    Überschüsse, Salden und Anpassungen

    — Titel 4:

    Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderer Einrichtungen der Union

    — Titel 5:

    Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Organe

    — Titel 6:

    Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union

    — Titel 7:

    Verzugszinsen und Geldbußen

    — Titel 8:

    Anleihen und Darlehen

    — Titel 9:

    Sonstige Einnahmen

    C. Stellenplan

    D. Immobilienbestand

    EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

    Einzelplan I: Parlament

    — Einnahmen

    — Titel 4:

    Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Union

    — Titel 5:

    Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit des Organs

    — Titel 6:

    Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union

    — Titel 9:

    Sonstige Einnahmen

    — Ausgaben

    — Titel 1:

    Mitglieder und Personal des Organs

    — Titel 2:

    Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben

    — Titel 3:

    Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der allgemeinen Aufgaben des Organs

    — Titel 4:

    Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ

    — Titel 10:

    Sonstige Ausgaben

    — Personal

    Einzelplan II: Europäischer Rat und Rat

    — Einnahmen

    — Titel 4:

    Verschiedene von der Union erhobene Steuern, Abschöpfungen und Gebühren

    — Titel 5:

    Erlöse aus dem Verwaltungsbetrieb des Organs

    — Titel 6:

    Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union

    — Titel 7:

    Verzugszinsen

    — Titel 9:

    Sonstige Einnahmen

    — Ausgaben

    — Titel 1:

    Personal des Organs

    — Titel 2:

    Gebäude, Material und Sachausgaben

    — Titel 3:

    Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ

    — Titel 10:

    Sonstige Ausgaben

    — Personal

    Einzelplan IV: Gerichtshof der Europäischen Union

    — Einnahmen

    — Titel 4:

    Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Union

    — Titel 5:

    Erlöse aus dem Verwaltungsbetrieb des Organs

    — Titel 9:

    Verschiedene Einnahmen

    — Ausgaben

    — Titel 1:

    Mitglieder und Personal des Organs

    — Titel 2:

    Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und sonstige Sachausgaben

    — Titel 3:

    Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ

    — Titel 10:

    Andere Ausgaben

    — Personal

    Einzelplan V: Rechnungshof

    — Einnahmen

    — Titel 4:

    Einnahmen von Mitgliedern und Personal des Organs

    — Titel 5:

    Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit des Organs

    — Titel 9:

    Sonstige Einnahmen

    — Ausgaben

    — Titel 1:

    Mitglieder und Personal des Organs

    — Titel 2:

    Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben

    — Titel 10:

    Sonstige Ausgaben

    — Personal

    Einzelplan VI: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

    — Einnahmen

    — Titel 4:

    Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Union

    — Titel 5:

    Verschiedene Einnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Einrichtung

    — Titel 9:

    Verschiedene Einnahmen

    — Ausgaben

    — Titel 1:

    Personal der Einrichtung

    — Titel 2:

    Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb

    — Titel 10:

    Sonstige Ausgaben

    — Personal

    Einzelplan VII: Ausschuss der Regionen

    — Einnahmen

    — Titel 4:

    Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Union

    — Titel 5:

    Einnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Einrichtung

    — Titel 9:

    Verschiedene Einnahmen

    — Ausgaben

    — Titel 1:

    Mitglieder und Personal der Einrichtung

    — Titel 2:

    Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb

    — Titel 10:

    Sonstige Ausgaben

    — Personal

    Einzelplan VIII: Europäischer Bürgerbeauftragter

    — Einnahmen

    — Titel 4:

    Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und sonstigen Einrichtungen der Union

    — Titel 6:

    Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union

    — Titel 9:

    Verschiedene Einnahmen

    — Ausgaben

    — Titel 1:

    Ausgaben für Mitglieder und Personal der Einrichtung

    — Titel 2:

    Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben

    — Titel 3:

    Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der allgemeinen Aufgaben der Einrichtung

    — Titel 10:

    Sonstige Ausgaben

    — Personal

    Einzelplan IX: Europäischer Datenschutzbeauftragter

    — Einnahmen

    — Titel 4:

    Verschiedene von der Union erhobene Abgaben, Abzüge und Gebühren

    — Titel 9:

    Verschiedene Einnahmen

    — Ausgaben

    — Titel 1:

    Ausgaben für Mitglieder und Personal der Einrichtung

    — Titel 2:

    Gebäude, Material und mit dem Dienstbetrieb verbundene Sachausgaben

    — Titel 3:

    Europäischer Datenschutzausschuss

    — Titel 10:

    Sonstige Ausgaben

    — Personal

    Einzelplan X: Europäischer Auswärtiger Dienst

    — Einnahmen

    — Titel 4:

    Von der Union erhobene Steuern, Abschöpfungen und Gebühren

    — Titel 5:

    Erlöse aus dem Verwaltungsbetrieb des Organs

    — Titel 6:

    Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union

    — Titel 7:

    Verzugszinsen

    — Titel 9:

    Sonstige Einnahmen

    — Ausgaben

    — Titel 1:

    Bedienstete in den zentralen Dienststellen

    — Titel 2:

    Gebäude, Sach- und Betriebsausgaben der zentralen Dienststellen

    — Titel 3:

    Delegationen

    — Titel 10:

    Sonstige Ausgaben

    — Personal

    A.   EINLEITUNG UND FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

    EINLEITUNG

    Im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union werden für jedes Haushaltsjahr sämtliche als erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft veranschlagt und bewilligt.

    Bei der Aufstellung und Ausführung des Gesamthaushaltsplans sind folgende Grundsätze zu beachten: Einheit und Haushaltswahrheit, Jährlichkeit, Haushaltsausgleich, Rechnungseinheit, Gesamtdeckung, Spezialität, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Transparenz.

    Gemäß dem Grundsatz der Einheit und dem Grundsatz der Haushaltswahrheit müssen alle Einnahmen und Ausgaben der Union, sofern sie zu Lasten des Haushalts gehen, in einem einzigen Haushaltsdokument ausgewiesen werden.

    Der Grundsatz der Jährlichkeit besagt, dass der Haushaltsplan für jeweils ein Haushaltsjahr angenommen wird und die Mittel dieses Haushaltsjahres — sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen — grundsätzlich während des betreffenden Jahres verwendet werden müssen.

    Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs müssen die für ein Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen den Mitteln für Zahlungen für dasselbe Haushaltsjahr entsprechen; ein etwaiges Haushaltsdefizit darf nicht durch Kreditaufnahme gedeckt werden, da dies mit dem Eigenmittelsystem unvereinbar ist.

    In Anwendung des Grundsatzes der Rechnungseinheit ist sowohl bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans als auch bei der Rechnungslegung der Euro zu verwenden.

    Der Grundsatz der Gesamtdeckung bedeutet einerseits, dass die Gesamtheit der Haushaltseinnahmen der Deckung der Gesamtheit der Haushaltsausgaben dient und nur in Ausnahmefällen einzelne Einnahmen zweckgebunden für die Finanzierung bestimmter Ausgaben zugewiesen werden dürfen, und andererseits, dass die Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe ohne vorhergehende Verrechnung in den Haushaltsplan einzusetzen sind.

    Der Grundsatz der Spezialität besagt, dass jeder Mittelansatz eine spezifische Zweckbestimmung haben muss und bestimmten Ausgaben zuzuweisen ist, um jegliche Verwechslung zwischen verschiedenen Mittelkategorien zu vermeiden.

    Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung definiert sich unter Bezugnahme auf die Gebote der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit.

    Der Grundsatz der Transparenz besagt, dass eine zuverlässige Unterrichtung über den Haushaltsvollzug und die Rechnungsführung erfolgen muss.

    Im Interesse einer größeren Transparenz der Haushaltsführung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, werden die Mittel auf der Grundlage der nach Tätigkeitsbereichen gegliederten ABB-Struktur (Activity-Based Budgeting) veranschlagt.

    Die in diesem Haushaltsplan bewilligten Ausgabenmittel belaufen sich auf insgesamt 150 898 391 104 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 132 836 987 855 EUR an Zahlungsermächtigungen, was einem Wachstum von 1,66 % bzw. einem Rückgang um 2,15 % gegenüber dem Haushaltsplan 2012 entspricht.

    Die Haushaltseinnahmen beziffern sich auf insgesamt 132 836 987 855 EUR. Der einheitliche Abrufsatz für die MwSt.-Eigenmittel beträgt 0,30 % (ausgenommen Österreich, Deutschland, die Niederlande und Schweden, für die der Abrufsatz auf 0,225 %, 0,15 %, 0,10 % bzw. 0,10 % festgesetzt wurde), der Abrufsatz für die BNE-Eigenmittel 0,7288 %. Der Haushaltsplan 2013 wird zu 14,12 % aus traditionellen Eigenmitteln (Zölle und Zuckerabgaben) finanziert. Die Finanzierungsanteile der MwSt.- und BNE-Eigenmittel belaufen sich auf 11,31 % bzw. 73,40 %. Die sonstigen Einnahmen für dieses Haushaltsjahr werden auf 1 548 967 007 EUR veranschlagt.

    Die zur Finanzierung des Haushaltsplans 2013 erforderlichen Eigenmittel entsprechen 0,98 % des gesamten Bruttonationaleinkommens (BNE) und liegen damit unter der Obergrenze von 1,23 % des BNE, die sich nach der Berechnungsformel in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17) ergibt.

    Anhand der folgenden Tabellen lässt sich Schritt für Schritt nachvollziehen, wie die Finanzierung des Haushaltsplans 2013 berechnet wurde

    FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

    Mittelansätze für das Haushaltsjahr 2013, die gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften zu decken sind

    AUSGABEN

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2013

    Haushaltsplan 2012 (1)

    Differenz (in %)

    1.

    Nachhaltiges Wachstum

    59 085 022 097

    60 287 086 467

    –1,99

    2.

    Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

    57 484 414 991

    58 044 868 674

    –0,97

    3.

    Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

    1 514 583 267

    2 182 532 099

    –30,60

    4.

    Die EU als globaler Akteur

    6 322 601 760

    6 966 011 071

    –9,24

    5.

    Verwaltung

    8 430 365 740

    8 277 736 996

    +1,84

    Gesamtbetrag der Ausgaben  (2)

    132 836 987 855

    135 758 235 307

    –2,15


    EINNAHMEN

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2013

    Haushaltsplan 2012 (3)

    Differenz (in %)

    Verschiedene Einnahmen (Titel 4 bis 9)

    1 548 967 007

    5 109 219 138

    –69,68

    Verfügbarer Überschuss aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 0)

    p.m.

    1 496 968 014

    Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 2)

    p.m.

    p.m.

    Überschuss der für frühere Haushaltsjahre abgeführten MwSt.- und BSP/BNE-Eigenmittel (Kapitel 3 1 und 3 2)

    p.m.

    497 328 000

    Gesamtbetrag der Einnahmen der Titel 3 bis 9

    1 548 967 007

    7 103 515 152

    –78,19

    Nettobetrag — Zölle und Zuckerabgaben (Kapitel 1 1 und 1 2)

    18 755 200 000

    16 824 200 000

    +11,48

    MwSt.-Eigenmittel zum einheitlichen Satz (Tabellen 1 und 2, Kapitel 1 3)

    15 029 949 025

    14 546 298 300

    +3,32

    Über die zusätzliche Einnahme (BNE-Eigenmittel, Tabelle 3, Kapitel 1 4) zu finanzierender Restbetrag

    97 502 871 823

    97 284 221 855

    +0,22

    Durch die Eigenmittel gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom zu deckende Mittelansätze (4)

    131 288 020 848

    128 654 720 155

    +2,05

    Gesamtbetrag der Einnahmen  (5)

    132 836 987 855

    135 758 235 307

    –2,15


    TABELLE 1

    Berechnung der Begrenzung der harmonisierten MwSt.-Bemessungsgrundlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

    Mitgliedstaaten

    1 % der nicht begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage

    1 % des Bruttonationaleinkommens

    Begrenzungssatz (in %)

    1 % des Bruttonationaleinkommens, multipliziert mit dem Begrenzungssatz

    1 % der begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage (6)

    Mitgliedstaaten mit begrenzter MwSt.-Grundlage

     

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)

    Belgien

    1 690 557 000

    3 973 060 000

    50

    1 986 530 000

    1 690 557 000

     

    Bulgarien

    190 547 000

    403 363 000

    50

    201 681 500

    190 547 000

     

    Tschechische Republik

    679 066 000

    1 488 457 000

    50

    744 228 500

    679 066 000

     

    Dänemark

    1 011 507 000

    2 603 724 000

    50

    1 301 862 000

    1 011 507 000

     

    Deutschland

    12 022 668 000

    27 629 794 000

    50

    13 814 897 000

    12 022 668 000

     

    Estland

    82 284 000

    168 961 000

    50

    84 480 500

    82 284 000

     

    Irland

    624 406 000

    1 286 410 000

    50

    643 205 000

    624 406 000

     

    Griechenland

    873 300 000

    1 994 678 000

    50

    997 339 000

    873 300 000

     

    Spanien

    4 775 808 000

    10 438 737 000

    50

    5 219 368 500

    4 775 808 000

     

    Frankreich

    9 831 724 000

    21 490 884 000

    50

    10 745 442 000

    9 831 724 000

     

    Italien

    6 621 706 000

    16 175 934 000

    50

    8 087 967 000

    6 621 706 000

     

    Zypern

    145 973 000

    176 569 000

    50

    88 284 500

    88 284 500

    Zypern

    Lettland

    72 561 000

    221 358 000

    50

    110 679 000

    72 561 000

     

    Litauen

    121 821 000

    334 146 000

    50

    167 073 000

    121 821 000

     

    Luxemburg

    246 521 000

    325 255 000

    50

    162 627 500

    162 627 500

    Luxemburg

    Ungarn

    400 384 000

    1 018 984 000

    50

    509 492 000

    400 384 000

     

    Malta

    48 396 000

    62 058 000

    50

    31 029 000

    31 029 000

    Malta

    Niederlande

    2 739 704 000

    6 263 887 000

    50

    3 131 943 500

    2 739 704 000

     

    Österreich

    1 425 851 000

    3 181 638 000

    50

    1 590 819 000

    1 425 851 000

     

    Polen

    1 911 307 000

    3 943 766 000

    50

    1 971 883 000

    1 911 307 000

     

    Portugal

    781 760 000

    1 637 391 000

    50

    818 695 500

    781 760 000

     

    Rumänien

    505 766 000

    1 435 776 000

    50

    717 888 000

    505 766 000

     

    Slowenien

    182 040 000

    356 425 000

    50

    178 212 500

    178 212 500

    Slowenien

    Slowakei

    256 580 000

    733 238 000

    50

    366 619 000

    256 580 000

     

    Finnland

    943 700 000

    2 078 819 000

    50

    1 039 409 500

    943 700 000

     

    Schweden

    1 848 128 000

    4 235 344 000

    50

    2 117 672 000

    1 848 128 000

     

    Vereinigtes Königreich

    9 654 893 000

    20 118 338 000

    50

    10 059 169 000

    9 654 893 000

     

    Insgesamt

    59 688 958 000

    133 776 994 000

     

    66 888 497 000

    59 526 181 500

     


    TABELLE 2

    Aufteilung der MwSt.-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 3)

    Mitgliedstaat

    1 % der begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage

    Einheitlicher Satz für die MwSt.-Eigenmittel (7) (in %)

    MwSt.-Eigenmittel zum einheitlichen Satz

     

    (1)

    (2)

    (3) = (1) × (2)

    Belgien

    1 690 557 000

    0,300

    507 167 100

    Bulgarien

    190 547 000

    0,300

    57 164 100

    Tschechische Republik

    679 066 000

    0,300

    203 719 800

    Dänemark

    1 011 507 000

    0,300

    303 452 100

    Deutschland

    12 022 668 000

    0,150

    1 803 400 200

    Estland

    82 284 000

    0,300

    24 685 200

    Irland

    624 406 000

    0,300

    187 321 800

    Griechenland

    873 300 000

    0,300

    261 990 000

    Spanien

    4 775 808 000

    0,300

    1 432 742 400

    Frankreich

    9 831 724 000

    0,300

    2 949 517 200

    Italien

    6 621 706 000

    0,300

    1 986 511 800

    Zypern

    88 284 500

    0,300

    26 485 350

    Lettland

    72 561 000

    0,300

    21 768 300

    Litauen

    121 821 000

    0,300

    36 546 300

    Luxemburg

    162 627 500

    0,300

    48 788 250

    Ungarn

    400 384 000

    0,300

    120 115 200

    Malta

    31 029 000

    0,300

    9 308 700

    Niederlande

    2 739 704 000

    0,100

    273 970 400

    Österreich

    1 425 851 000

    0,225

    320 816 475

    Polen

    1 911 307 000

    0,300

    573 392 100

    Portugal

    781 760 000

    0,300

    234 528 000

    Rumänien

    505 766 000

    0,300

    151 729 800

    Slowenien

    178 212 500

    0,300

    53 463 750

    Slowakei

    256 580 000

    0,300

    76 974 000

    Finnland

    943 700 000

    0,300

    283 110 000

    Schweden

    1 848 128 000

    0,100

    184 812 800

    Vereinigtes Königreich

    9 654 893 000

    0,300

    2 896 467 900

    Insgesamt

    59 526 181 500

     

    15 029 949 025


    TABELLE 3

    Bestimmung des einheitlichen Satzes und Aufteilung der BNE-Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 4)

    Mitgliedstaaten

    1 % des Bruttonationaleinkommens

    Auf die zusätzliche Bemessungsgrundlage zu erhebender einheitlicher Satz, Eigenmittel

    Einnahmen gemäß der zusätzlichen Bemessungsgrundlage zum einheitlichen Satz

     

    (1)

    (2)

    (3) = (1) × (2)

    Belgien

    3 973 060 000

     

    2 895 750 221

    Bulgarien

    403 363 000

     

    293 989 644

    Tschechische Republik

    1 488 457 000

     

    1 084 856 430

    Dänemark

    2 603 724 000

     

    1 897 714 696

    Deutschland

    27 629 794 000

     

    20 137 874 099

    Estland

    168 961 000

     

    123 146 606

    Irland

    1 286 410 000

     

    937 595 214

    Griechenland

    1 994 678 000

     

    1 453 813 750

    Spanien

    10 438 737 000

     

    7 608 235 208

    Frankreich

    21 490 884 000

     

    15 663 552 046

    Italien

    16 175 934 000

     

    11 789 770 216

    Zypern

    176 569 000

     

    128 691 669

    Lettland

    221 358 000

    0,7288463 (8)

    161 335 967

    Litauen

    334 146 000

     

    243 541 088

    Luxemburg

    325 255 000

     

    237 060 915

    Ungarn

    1 018 984 000

     

    742 682 754

    Malta

    62 058 000

     

    45 230 746

    Niederlande

    6 263 887 000

     

    4 565 411 085

    Österreich

    3 181 638 000

     

    2 318 925 197

    Polen

    3 943 766 000

     

    2 874 399 396

    Portugal

    1 637 391 000

     

    1 193 406 430

    Rumänien

    1 435 776 000

     

    1 046 460 076

    Slowenien

    356 425 000

     

    259 779 055

    Slowakei

    733 238 000

     

    534 417 829

    Finnland

    2 078 819 000

     

    1 515 139 610

    Schweden

    4 235 344 000

     

    3 086 914 953

    Vereinigtes Königreich

    20 118 338 000

     

    14 663 176 923

    Insgesamt

    133 776 994 000

     

    97 502 871 823


    TABELLE 4

    Berechnung der Bruttokürzung des BNE-Beitrags der Niederlande und Schwedens und deren Finanzierung gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 6)

    Mitgliedstaat

    Bruttokürzung

    Anteile an den BNE-Grundlagen

    BNE-Schlüssel für Bruttokürzung

    Finanzierung der Kürzung zugunsten der Niederlande und Schwedens

     

    (1)

    (2)

    (3)

    (4) = (1) + (3)

    Belgien

     

    2,97

    25 706 523

    25 706 523

    Bulgarien

     

    0,30

    2 609 842

    2 609 842

    Tschechische Republik

     

    1,11

    9 630 626

    9 630 626

    Dänemark

     

    1,95

    16 846 635

    16 846 635

    Deutschland

     

    20,65

    178 770 505

    178 770 505

    Estland

     

    0,13

    1 093 213

    1 093 213

    Irland

     

    0,96

    8 323 340

    8 323 340

    Griechenland

     

    1,49

    12 905 981

    12 905 981

    Spanien

     

    7,80

    67 540 796

    67 540 796

    Frankreich

     

    16,06

    139 050 482

    139 050 482

    Italien

     

    12,09

    104 661 652

    104 661 652

    Zypern

     

    0,13

    1 142 438

    1 142 438

    Lettland

     

    0,17

    1 432 232

    1 432 232

    Litauen

     

    0,25

    2 161 994

    2 161 994

    Luxemburg

     

    0,24

    2 104 467

    2 104 467

    Ungarn

     

    0,76

    6 593 038

    6 593 038

    Malta

     

    0,05

    401 528

    401 528

    Niederlande

    – 693 598 388

    4,68

    40 528 649

    – 653 069 739

    Österreich

     

    2,38

    20 585 859

    20 585 859

    Polen

     

    2,95

    25 516 985

    25 516 985

    Portugal

     

    1,22

    10 594 260

    10 594 260

    Rumänien

     

    1,07

    9 289 769

    9 289 769

    Slowenien

     

    0,27

    2 306 144

    2 306 144

    Slowakei

     

    0,55

    4 744 202

    4 744 202

    Finnland

     

    1,55

    13 450 391

    13 450 391

    Schweden

    – 171 966 543

    3,17

    27 403 555

    – 144 562 988

    Vereinigtes Königreich

     

    15,04

    130 169 825

    130 169 825

    Insgesamt

    – 865 564 931

    100,—

    865 564 931

    0

    BIP-Deflator für die EU in EUR (Wirtschaftsprognosen vom Frühjahr 2012):

    (a) EU25 2004  = 97,9307 / (b) EU25 2006 = 102,2271 / (c) EU27 2006 = 102,3225 / (d) EU27 2013 = 112,3768

    Pauschalbetrag für die Niederlande: zu Preisen von 2013

    605 000 000 EUR × [(b/a) × (d/c)] = 693 598 388 EUR

    Pauschalbetrag für Schweden: zu Preisen von 2013:

    150 000 000 EUR × [(b/a) × (d/c)] = 171 966 543 EUR


    TABELLE 5

    Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs (Haushaltsjahr 2012) gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 5)

    Bezeichnung

    Koeffizient (9) (%)

    Betrag

    1.

    Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) an der nicht begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage

    15,2078

     

    2.

    Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben

    7,2969

     

    3.

    (1) – (2)

    7,9109

     

    4.

    Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben

     

    118 254 315 352

    5.

    Erweiterungsbedingte Ausgaben (10) = (5a +5b)

     

    28 277 437 283

    5a.

    Heranführungsausgaben

     

    3 082 696 513

    5b.

    Erweiterungsbedingte Ausgaben — Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g

     

    25 194 740 770

    6.

    Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben = (4) – (5)

     

    89 976 878 069

    7.

    Ursprünglicher Korrekturbetrag VK = (3) × (6) × 0,66

     

    4 697 847 740

    8.

    VK-Vorteil (11)

     

    620 273 811

    9.

    Eigentlicher Korrekturbetrag VK = (7) – (8)

     

    4 077 573 929

    10.

    Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln (12)

     

    5 148 759

    11.

    Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10)

     

    4 072 425 170


    Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom darf im Zeitraum 2007-2013 der zusätzliche Beitrag des Vereinigten Königreichs, der sich aus der Kürzung der aufteilbaren Ausgaben um die erweiterungsbedingten Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe g ergibt, 10,5 Mrd. EUR zu Preisen von 2004 nicht überschreiten. Die entsprechenden Beträge sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

    2007-2012 Korrekturbeträge zugunsten des VK

    Differenz — ursprünglicher Betrag gegenüber der Schwelle von 10,5 Mrd. EUR

    (Eigenmittelbeschluss 2007 gegenüber Eigenmittelbeschluss 2000), in EUR

    Differenz zu jeweiligen Preisen

    Differenz zu konstanten Preisen 2004

    (A)

    VK-Korrekturbetrag für 2007

    0

    0

    (B)

    VK-Korrekturbetrag für 2008

    – 301 679 647

    – 280 649 108

    (C)

    VK-Korrekturbetrag für 2009

    –1 349 840 247

    –1 275 338 491

    (D)

    VK-Korrekturbetrag für 2010

    –2 117 969 550

    –1 956 957 875

    (E)

    VK-Korrekturbetrag für 2011

    –2 355 745 675

    –2 144 599 880

    (F)

    VK-Korrekturbetrag für 2012

    –2 528 825 389

    –2 247 081 154

    (G)

    Summe der Differenzen = (A) + (B) + (C) + (D) + (E) + (F)

    –8 654 060 508

    –7 904 626 509


    TABELLE 6

    Berechnung der Finanzierung des Korrekturbetrags zugunsten des Vereinigten Königreichs — 4 072 425 170 EUR (Kapitel 1 5)

    Mitgliedstaaten

    Anteile an den BNE-Grundlagen

    Anteile ohne Vereinigtes Königreich

    Anteile ohne Deutschland, Niederlande, Österreich, Schweden und Vereinigtes Königreich

    3/4 des Anteils Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens in „Anteile ohne Vereinigtes Königreich“

    Spalte 4 umgelegt gemäß Schlüssel der Spalte 3

    Finanzierungsschlüssel

    Finanzierungsschlüssel, angewandt auf den Korrekturbetrag

     

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6) = (2) + (4) + (5)

    (7)

    Belgien

    2,97

    3,50

    5,49

     

    1,50

    4,99

    203 319 870

    Bulgarien

    0,30

    0,35

    0,56

     

    0,15

    0,51

    20 641 952

    Tschechische Republik

    1,11

    1,31

    2,06

     

    0,56

    1,87

    76 171 234

    Dänemark

    1,95

    2,29

    3,60

     

    0,98

    3,27

    133 244 609

    Deutschland

    20,65

    24,31

    0,—

    –18,23

    0,—

    6,08

    247 496 041

    Estland

    0,13

    0,15

    0,23

     

    0,06

    0,21

    8 646 516

    Irland

    0,96

    1,13

    1,78

     

    0,48

    1,62

    65 831 554

    Griechenland

    1,49

    1,75

    2,76

     

    0,75

    2,51

    102 076 906

    Spanien

    7,80

    9,18

    14,43

     

    3,93

    13,12

    534 198 490

    Frankreich

    16,06

    18,91

    29,70

     

    8,10

    27,01

    1 099 788 009

    Italien

    12,09

    14,23

    22,36

     

    6,09

    20,33

    827 797 416

    Zypern

    0,13

    0,16

    0,24

     

    0,07

    0,22

    9 035 853

    Lettland

    0,17

    0,19

    0,31

     

    0,08

    0,28

    11 327 913

    Litauen

    0,25

    0,29

    0,46

     

    0,13

    0,42

    17 099 797

    Luxemburg

    0,24

    0,29

    0,45

     

    0,12

    0,41

    16 644 804

    Ungarn

    0,76

    0,90

    1,41

     

    0,38

    1,28

    52 146 128

    Malta

    0,05

    0,05

    0,09

     

    0,02

    0,08

    3 175 795

    Niederlande

    4,68

    5,51

    0,—

    –4,13

    0,—

    1,38

    56 109 257

    Österreich

    2,38

    2,80

    0,—

    –2,10

    0,—

    0,70

    28 499 771

    Polen

    2,95

    3,47

    5,45

     

    1,49

    4,96

    201 820 761

    Portugal

    1,22

    1,44

    2,26

     

    0,62

    2,06

    83 792 876

    Rumänien

    1,07

    1,26

    1,98

     

    0,54

    1,80

    73 475 304

    Slowenien

    0,27

    0,31

    0,49

     

    0,13

    0,45

    18 239 917

    Slowakei

    0,55

    0,65

    1,01

     

    0,28

    0,92

    37 523 182

    Finnland

    1,55

    1,83

    2,87

     

    0,78

    2,61

    106 382 790

    Schweden

    3,17

    3,73

    0,—

    –2,79

    0,—

    0,93

    37 938 425

    Vereinigtes Königreich

    15,04

    0,—

    0,—

     

    0,—

    0,—

    0

    Insgesamt

    100,—

    100,—

    100,—

    –27,26

    27,26

    100,—

    4 072 425 170

    Die Beträge werden bis zur 15. Dezimalstelle berechnet.

    TABELLE 7

    Überblick über die Finanzierung (13) des Gesamthaushaltsplans nach Eigenmitteln und Mitgliedstaaten

    Mitgliedstaat

    Traditionelle Eigenmittel (TEM)

    MwSt.- und BNE-Eigenmittel, einschließlich Anpassungen

    Eigenmittel insgesamt (14)

    Zuckerabgaben netto (75 %)

    Zölle netto (75 %)

    Traditionelle Eigenmittel insgesamt netto (75 %)

    Erhebungskosten (25 % des TEM-Bruttobetrags) (p.m.)

    MwSt.-Eigenmittel

    BNE-Eigenmittel

    Kürzung Niederlande und Schweden

    VK-Korrektur

    Beiträge der Mitgliedstaaten insgesamt

    Anteil am Gesamtbetrag der Beiträge der Mitgliedstaaten

     

    (1)

    (2)

    (3) = (1) + (2)

    (4)

    (5)

    (6)

    (7)

    (8)

    (9) = (5) + (6) + (7) + (8)

    (10)

    (11) = (3) + (9)

    Belgien

    6 600 000

    1 871 900 000

    1 878 500 000

    626 166 667

    507 167 100

    2 895 750 221

    25 706 523

    203 319 870

    3 631 943 714

    3,23

    5 510 443 714

    Bulgarien

    400 000

    62 200 000

    62 600 000

    20 866 667

    57 164 100

    293 989 644

    2 609 842

    20 641 952

    374 405 538

    0,33

    437 005 538

    Tschechische Republik

    3 400 000

    246 200 000

    249 600 000

    83 200 000

    203 719 800

    1 084 856 430

    9 630 626

    76 171 234

    1 374 378 090

    1,22

    1 623 978 090

    Dänemark

    3 400 000

    373 500 000

    376 900 000

    125 633 333

    303 452 100

    1 897 714 696

    16 846 635

    133 244 609

    2 351 258 040

    2,09

    2 728 158 040

    Deutschland

    26 300 000

    3 780 400 000

    3 806 700 000

    1 268 899 996

    1 803 400 200

    20 137 874 099

    178 770 505

    247 496 041

    22 367 540 845

    19,88

    26 174 240 845

    Estland

    0

    25 000 000

    25 000 000

    8 333 333

    24 685 200

    123 146 606

    1 093 213

    8 646 516

    157 571 535

    0,14

    182 571 535

    Irland

    0

    217 100 000

    217 100 000

    72 366 667

    187 321 800

    937 595 214

    8 323 340

    65 831 554

    1 199 071 908

    1,07

    1 416 171 908

    Griechenland

    1 400 000

    141 200 000

    142 600 000

    47 533 334

    261 990 000

    1 453 813 750

    12 905 981

    102 076 906

    1 830 786 637

    1,63

    1 973 386 637

    Spanien

    4 700 000

    1 221 600 000

    1 226 300 000

    408 766 667

    1 432 742 400

    7 608 235 208

    67 540 796

    534 198 490

    9 642 716 894

    8,57

    10 869 016 894

    Frankreich

    30 900 000

    2 034 500 000

    2 065 400 000

    688 466 667

    2 949 517 200

    15 663 552 046

    139 050 482

    1 099 788 009

    19 851 907 737

    17,64

    21 917 307 737

    Italien

    4 700 000

    1 799 100 000

    1 803 800 000

    601 266 667

    1 986 511 800

    11 789 770 216

    104 661 652

    827 797 416

    14 708 741 084

    13,07

    16 512 541 084

    Zypern

    0

    24 800 000

    24 800 000

    8 266 667

    26 485 350

    128 691 669

    1 142 438

    9 035 853

    165 355 310

    0,15

    190 155 310

    Lettland

    0

    26 800 000

    26 800 000

    8 933 333

    21 768 300

    161 335 967

    1 432 232

    11 327 913

    195 864 412

    0,17

    222 664 412

    Litauen

    800 000

    55 000 000

    55 800 000

    18 600 000

    36 546 300

    243 541 088

    2 161 994

    17 099 797

    299 349 179

    0,27

    355 149 179

    Luxemburg

    0

    15 700 000

    15 700 000

    5 233 333

    48 788 250

    237 060 915

    2 104 467

    16 644 804

    304 598 436

    0,27

    320 298 436

    Ungarn

    2 000 000

    119 800 000

    121 800 000

    40 600 000

    120 115 200

    742 682 754

    6 593 038

    52 146 128

    921 537 120

    0,82

    1 043 337 120

    Malta

    0

    10 800 000

    10 800 000

    3 600 000

    9 308 700

    45 230 746

    401 528

    3 175 795

    58 116 769

    0,05

    68 916 769

    Niederlande

    7 300 000

    2 086 000 000

    2 093 300 000

    697 766 667

    273 970 400

    4 565 411 085

    – 653 069 739

    56 109 257

    4 242 421 003

    3,77

    6 335 721 003

    Österreich

    3 200 000

    239 900 000

    243 100 000

    81 033 334

    320 816 475

    2 318 925 197

    20 585 859

    28 499 771

    2 688 827 302

    2,39

    2 931 927 302

    Polen

    12 800 000

    426 400 000

    439 200 000

    146 400 000

    573 392 100

    2 874 399 396

    25 516 985

    201 820 761

    3 675 129 242

    3,27

    4 114 329 242

    Portugal

    200 000

    136 500 000

    136 700 000

    45 566 667

    234 528 000

    1 193 406 430

    10 594 260

    83 792 876

    1 522 321 566

    1,35

    1 659 021 566

    Rumänien

    1 000 000

    124 700 000

    125 700 000

    41 900 000

    151 729 800

    1 046 460 076

    9 289 769

    73 475 304

    1 280 954 949

    1,14

    1 406 654 949

    Slowenien

    0

    81 800 000

    81 800 000

    27 266 667

    53 463 750

    259 779 055

    2 306 144

    18 239 917

    333 788 866

    0,30

    415 588 866

    Slowakei

    1 400 000

    141 700 000

    143 100 000

    47 700 000

    76 974 000

    534 417 829

    4 744 202

    37 523 182

    653 659 213

    0,58

    796 759 213

    Finnland

    800 000

    169 600 000

    170 400 000

    56 800 000

    283 110 000

    1 515 139 610

    13 450 391

    106 382 790

    1 918 082 791

    1,70

    2 088 482 791

    Schweden

    2 600 000

    552 600 000

    555 200 000

    185 066 667

    184 812 800

    3 086 914 953

    – 144 562 988

    37 938 425

    3 165 103 190

    2,81

    3 720 303 190

    Vereinigtes Königreich

    9 500 000

    2 647 000 000

    2 656 500 000

    885 500 000

    2 896 467 900

    14 663 176 923

    130 169 825

    –4 072 425 170

    13 617 389 478

    12,10

    16 273 889 478

    Insgesamt

    123 400 000

    18 631 800 000

    18 755 200 000

    6 251 733 333

    15 029 949 025

    97 502 871 823

    0

    0

    112 532 820 848

    100,—

    131 288 020 848

    B.   EINNAHMEN NACH HAUSHALTSLINIEN

    Titel

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    1

    EIGENE MITTEL

    131 288 020 848

    128 654 720 155

    118 164 003 100,—

    3

    ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN

    p.m.

    1 994 296 014

    6 370 047 475,72

    4

    EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER EINRICHTUNGEN DER UNION

    1 278 186 868

    1 312 344 852

    1 206 807 562,37

    5

    EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE

    53 884 139

    68 290 286

    587 087 322,20

    6

    BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION

    60 000 000

    50 000 000

    2 454 482 917,19

    7

    VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

    123 000 000

    3 648 000 000

    1 182 868 266,22

    8

    ANLEIHEN UND DARLEHEN

    3 696 000

    384 000

    858 312,—

    9

    SONSTIGE EINNAHMEN

    30 200 000

    30 200 000

    33 793 060,—

     

    GESAMTBETRAG

    132 836 987 855

    135 758 235 307

    129 999 948 015,70

    TITEL 1

    EIGENE MITTEL

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 1 1

    1 1 0

    Produktionsabgaben im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und in den Vorjahren

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 1 1

    Abgaben in Verbindung mit der Lagerung von Zucker

    p.m.

    p.m.

    839,—

    1 1 3

    Auf nicht ausgeführte C-Zucker-, C-Isoglucose- und C-Inulinsirup-Mengen sowie auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobene Beträge

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 1 7

    Produktionsabgabe

    123 400 000

    123 400 000

    122 682 977,95

    1 1 8

    Einmalige Beträge aus der zusätzlichen Zuckerquote und der ergänzenden Isoglucosequote

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 1 9

    Überschussbetrag

    p.m.

    p.m.

    9 044 997,76

     

    KAPITEL 1 1 — INSGESAMT

    123 400 000

    123 400 000

    131 728 814,71

    KAPITEL 1 2

    1 2 0

    Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

    18 631 800 000

    16 700 800 000

    16 645 989 074,77

     

    KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

    18 631 800 000

    16 700 800 000

    16 645 989 074,77

    KAPITEL 1 3

    1 3 0

    Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

    15 029 949 025

    14 546 298 300

    14 076 620 541,64

     

    KAPITEL 1 3 — INSGESAMT

    15 029 949 025

    14 546 298 300

    14 076 620 541,64

    KAPITEL 1 4

    1 4 0

    Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

    97 502 871 823

    97 284 221 855

    87 259 205 936,16

     

    KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

    97 502 871 823

    97 284 221 855

    87 259 205 936,16

    KAPITEL 1 5

    1 5 0

    Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

    0,—

    0,—

    51 857 520,20

     

    KAPITEL 1 5 — INSGESAMT

    0,—

    0,—

    51 857 520,20

    KAPITEL 1 6

    1 6 0

    Bruttokürzung der jährlichen BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

    0,—

    0,—

    –1 398 787,48

     

    KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

    0,—

    0,—

    –1 398 787,48

     

    Titel 1 — Insgesamt

    131 288 020 848

    128 654 720 155

    118 164 003 100,—

    KAPITEL 1 1 —

    ABGABEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VORGESEHEN SIND (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM)

    KAPITEL 1 2 —

    ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

    KAPITEL 1 3 —

    EIGENMITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

    KAPITEL 1 4 —

    UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

    KAPITEL 1 5 —

    KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE

    KAPITEL 1 6 —

    BRUTTOKÜRZUNG DER JÄHRLICHEN BNE-BEITRÄGE DER NIEDERLANDE UND SCHWEDENS

    KAPITEL 1 1 — ABGABEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VORGESEHEN SIND (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM)

    1 1 0     Produktionsabgaben im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und in den Vorjahren

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Gemäß der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker mussten die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeuger Grundproduktionsabgaben und B-Produktions-Abgaben zahlen. Diese Abgaben sollten die Ausgaben für die Stützung des Marktes decken. Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei diesem Artikel eingesetzten Mittel sind auf die Anpassung der in der Vergangenheit festgesetzten Abgaben zurückzuführen. Abgaben für die Wirtschaftsjahre 2007/2008 und Folgejahre werden bei Artikel 1 1 7 dieses Kapitels als „Produktionsabgabe“ eingesetzt.

    Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

    Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

    Mitgliedstaaten

    Haushaltsplan 2013

    Haushaltsplan 2012

    Ausführung 2011

    Belgien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Bulgarien

    0,—

    Tschechische Republik

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Dänemark

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Deutschland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Estland

    0,—

    Irland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Griechenland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Spanien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Frankreich

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Italien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Zypern

    0,—

    Lettland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Litauen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Luxemburg

    0,—

    Ungarn

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Malta

    0,—

    Niederlande

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Österreich

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Polen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Portugal

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Rumänien

    0,—

    Slowenien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Slowakei

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Finnland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Schweden

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Vereinigtes Königreich

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Artikel 1 1 0 insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 1 1     Abgaben in Verbindung mit der Lagerung von Zucker

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    839,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient dazu, die Erträge zu erfassen, die von den neuen Mitgliedsstaaten für den Fall berechnet werden, dass der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, Sloweniens, der Slowakei, Ungarns und Zyperns (ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 8) als Überschussmenge geltende Zucker nicht vom Markt genommen wird.

    Bei diesem Artikel werden die restlichen Einnahmen aus den Lagerkostenabgaben für Zucker erfasst, nachdem mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1) diese Abgaben abgeschafft wurden.

    Dieser Artikel dient außerdem zur Erfassung der ausstehenden Beträge, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 der Kommission vom 13. Januar 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr (ABl. L 9 vom 14.1.1982, S. 14) im Fall der Nichteinhaltung der Lagerverpflichtung zu zahlen sind, sowie die bei Nichtbeachtung der allgemeinen Vorschriften für Mindestlagerbestände im Zuckersektor geschuldeten Beträge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Mindestlagermengen von Zucker (ABl L 177 vom 1.7.1981, S. 39).

    Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

    Mitgliedstaaten

    Haushaltsplan 2013

    Haushaltsplan 2012

    Ausführung 2011

    Belgien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Bulgarien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Tschechische Republik

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Dänemark

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Deutschland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Estland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Irland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Griechenland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Spanien

    p.m.

    p.m.

    839,—

    Frankreich

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Italien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Zypern

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Lettland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Litauen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Luxemburg

    0,—

    Ungarn

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Malta

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Niederlande

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Österreich

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Polen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Portugal

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Rumänien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Slowenien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Slowakei

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Finnland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Schweden

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Vereinigtes Königreich

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Artikel 1 1 1 insgesamt

    p.m.

    p.m.

    839,—

    1 1 3     Auf nicht ausgeführte C-Zucker-, C-Isoglucose- und C-Inulinsirup-Mengen sowie auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobene Beträge

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Auf nicht ausgeführte C-Zucker-, C-Isoglucose- und C-Inulinsirup-Mengen erhobene Beträge. Sie beinhalten auch die auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobenen Beträge.

    Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb der Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262 vom 16.9.1981, S. 14).

    Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

    Mitgliedstaaten

    Haushaltsplan 2013

    Haushaltsplan 2012

    Ausführung 2011

    Belgien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Bulgarien

    0,—

    Tschechische Republik

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Dänemark

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Deutschland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Estland

    0,—

    Irland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Griechenland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Spanien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Frankreich

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Italien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Zypern

    0,—

    Lettland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Litauen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Luxemburg

    0,—

    Ungarn

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Malta

    0,—

    Niederlande

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Österreich

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Polen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Portugal

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Rumänien

    0,—

    Slowenien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Slowakei

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Finnland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Schweden

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Vereinigtes Königreich

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Artikel 1 1 3 insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 1 7     Produktionsabgabe

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    123 400 000

    123 400 000

    122 682 977,95

    Erläuterungen

    Die derzeitige gemeinsame Marktorganisation für Zucker sieht vor, dass die Zucker, Isoglucose und Inulinsirup erzeugenden Unternehmen eine Produktionsabgabe zahlen müssen.

    Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), insbesondere Artikel 16.

    Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39).

    Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

    Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), insbesondere Artikel 51.

    Mitgliedstaaten

    Haushaltsplan 2013

    Haushaltsplan 2012

    Ausführung 2011

    Belgien

    6 600 000

    6 600 000

    6 601 725,90

    Bulgarien

    400 000

    400 000

    401 391,—

    Tschechische Republik

    3 400 000

    3 400 000

    3 368 702,50

    Dänemark

    3 400 000

    3 400 000

    3 349 918,58

    Deutschland

    26 300 000

    26 300 000

    26 339 173,20

    Estland

    0,—

    Irland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Griechenland

    1 400 000

    1 400 000

    1 428 318,—

    Spanien

    4 700 000

    4 700 000

    5 007 013,25

    Frankreich

    30 900 000

    30 900 000

    30 933 280,80

    Italien

    4 700 000

    4 700 000

    3 962 693,25

    Zypern

    0,—

    Lettland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Litauen

    800 000

    800 000

    812 268,—

    Luxemburg

    0,—

    Ungarn

    2 000 000

    2 000 000

    1 960 882,82

    Malta

    0,—

    Niederlande

    7 300 000

    7 300 000

    7 243 992,—

    Österreich

    3 200 000

    3 200 000

    3 159 246,60

    Polen

    12 800 000

    12 800 000

    12 887 983,45

    Portugal

    200 000

    200 000

    56 250,—

    Rumänien

    1 000 000

    1 000 000

    832 566,95

    Slowenien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Slowakei

    1 400 000

    1 400 000

    1 317 300,75

    Finnland

    800 000

    800 000

    728 991,—

    Schweden

    2 600 000

    2 600 000

    2 731 320,41

    Vereinigtes Königreich

    9 500 000

    9 500 000

    9 559 959,49

    Artikel 1 1 7 insgesamt

    123 400 000

    123 400 000

    122 682 977,95

    1 1 8     Einmalige Beträge aus der zusätzlichen Zuckerquote und der ergänzenden Isoglucosequote

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Auf die zusätzlichen Zuckerquoten und die ergänzenden Isoglucosequoten, die den Unternehmen gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugeteilt werden, wird ein einmaliger Betrag erhoben.

    Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), insbesondere Artikel 8 und Artikel 9 Absätze 2 und 3.

    Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39).

    Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

    Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

    Mitgliedstaaten

    Haushaltsplan 2013

    Haushaltsplan 2012

    Ausführung 2011

    Belgien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Bulgarien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Tschechische Republik

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Dänemark

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Deutschland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Estland

    0,—

    Irland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Griechenland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Spanien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Frankreich

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Italien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Zypern

    0,—

    Lettland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Litauen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Luxemburg

    0,—

    Ungarn

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Malta

    0,—

    Niederlande

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Österreich

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Polen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Portugal

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Rumänien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Slowenien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Slowakei

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Finnland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Schweden

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Vereinigtes Königreich

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Artikel 1 1 8 insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 1 9     Überschussbetrag

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    9 044 997,76

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erheben die Mitgliedstaaten bei den betreffenden, auf ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen einen Überschussbetrag.

    Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), insbesondere Artikel 15.

    Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22).

    Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

    Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

    Mitgliedstaaten

    Haushaltsplan 2013

    Haushaltsplan 2012

    Ausführung 2011

    Belgien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Bulgarien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Tschechische Republik

    p.m.

    p.m.

    313 959,02

    Dänemark

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Deutschland

    p.m.

    p.m.

    762 760,13

    Estland

    0,—

    Irland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Griechenland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Spanien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Frankreich

    p.m.

    p.m.

    7 371 200,—

    Italien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Zypern

    0,—

    Lettland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Litauen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Luxemburg

    0,—

    Ungarn

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Malta

    0,—

    Niederlande

    p.m.

    p.m.

    6 629,62

    Österreich

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Polen

    p.m.

    p.m.

    590 448,99

    Portugal

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Rumänien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Slowenien

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Slowakei

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Finnland

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Schweden

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Vereinigtes Königreich

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Artikel 1 1 9 insgesamt

    p.m.

    p.m.

    9 044 997,76

    KAPITEL 1 2 — ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

    1 2 0     Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    18 631 800 000

    16 700 800 000

    16 645 989 074,77

    Erläuterungen

    Die Verwendung der Zölle als Eigenmittel zur Finanzierung der Ausgaben der Union ist die logische Folge des freien Warenverkehrs innerhalb der Union. Dieser Artikel kann Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben, Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Europäischen Union eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den ausgelaufenen Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse umfassen.

    Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

    Mitgliedstaaten

    Haushaltsplan 2013

    Haushaltsplan 2012

    Ausführung 2011

    Belgien

    1 871 900 000

    1 617 018 333

    1 574 447 893,09

    Bulgarien

    62 200 000

    51 282 852

    48 731 825,96

    Tschechische Republik

    246 200 000

    217 147 869

    216 910 693,97

    Dänemark

    373 500 000

    328 796 882

    324 203 012,79

    Deutschland

    3 780 400 000

    3 406 524 926

    3 428 895 307,98

    Estland

    25 000 000

    21 856 714

    21 895 275,18

    Irland

    217 100 000

    198 413 543

    199 751 597,81

    Griechenland

    141 200 000

    132 843 402

    139 588 534,33

    Spanien

    1 221 600 000

    1 115 070 864

    1 165 153 480,20

    Frankreich

    2 034 500 000

    1 669 058 128

    1 528 031 533,13

    Italien

    1 799 100 000

    1 668 963 510

    1 737 777 723,97

    Zypern

    24 800 000

    20 342 829

    24 633 514,39

    Lettland

    26 800 000

    23 086 745

    22 564 755,68

    Litauen

    55 000 000

    46 362 726

    43 764 438,14

    Luxemburg

    15 700 000

    14 381 907

    14 292 014,—

    Ungarn

    119 800 000

    99 537 934

    99 025 060,64

    Malta

    10 800 000

    9 934 870

    10 140 238,05

    Niederlande

    2 086 000 000

    1 879 677 368

    1 928 401 712,57

    Österreich

    239 900 000

    197 372 747

    186 334 539,40

    Polen

    426 400 000

    352 924 423

    339 098 482,82

    Portugal

    136 500 000

    121 300 029

    134 916 744,20

    Rumänien

    124 700 000

    108 810 479

    109 052 763,07

    Slowenien

    81 800 000

    73 044 948

    74 191 737,85

    Slowakei

    141 700 000

    120 826 940

    116 072 031,97

    Finnland

    169 600 000

    149 117 665

    151 648 198,66

    Schweden

    552 600 000

    484 159 322

    464 202 323,36

    Vereinigtes Königreich

    2 647 000 000

    2 572 942 045

    2 542 263 641,56

    Artikel 1 2 0 insgesamt

    18 631 800 000

    16 700 800 000

    16 645 989 074,77

    KAPITEL 1 3 — EIGENMITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

    1 3 0     Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    15 029 949 025

    14 546 298 300

    14 076 620 541,64

    Erläuterungen

    Für alle Mitgliedstaaten wurde ein einheitlicher Satz von 0,30 % auf die nach Maßgabe der Vorschriften der Union ermittelten einheitlichen MwSt.-Bemessungsgrundlagen festgelegt. Die für diese Zwecke heranzuziehende Bemessungsgrundlage darf 50 % des BNE eines jeden Mitgliedstaats nicht überschreiten. Lediglich im Zeitraum 2007-2013 beträgt der Abrufsatz für die MwSt.-Eigenmittel für Österreich 0,225 %, für Deutschland 0,15 % und für die Niederlande und Schweden 0,10 %.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4.

    Mitgliedstaaten

    Haushaltsplan 2013

    Haushaltsplan 2012

    Ausführung 2011

    Belgien

    507 167 100

    492 601 800

    488 276 100,—

    Bulgarien

    57 164 100

    53 834 700

    50 703 900,03

    Tschechische Republik

    203 719 800

    193 612 500

    200 237 602,10

    Dänemark

    303 452 100

    297 384 600

    289 227 655,08

    Deutschland

    1 803 400 200

    1 748 253 000

    1 653 923 250,—

    Estland

    24 685 200

    23 641 500

    21 597 900,—

    Irland

    187 321 800

    185 366 100

    190 045 350,—

    Griechenland

    261 990 000

    268 480 800

    305 838 000,—

    Spanien

    1 432 742 400

    1 437 471 000

    1 577 470 500,—

    Frankreich

    2 949 517 200

    2 862 885 900

    2 797 328 100,—

    Italien

    1 986 511 800

    1 958 027 700

    1 727 718 300,—

    Zypern

    26 485 350

    25 856 250

    26 898 000,—

    Lettland

    21 768 300

    20 683 200

    18 529 530,70

    Litauen

    36 546 300

    34 265 700

    35 444 400,—

    Luxemburg

    48 788 250

    46 604 700

    47 477 700,—

    Ungarn

    120 115 200

    104 292 000

    127 082 176,26

    Malta

    9 308 700

    8 928 450

    9 148 950,—

    Niederlande

    273 970 400

    268 334 100

    276 720 999,96

    Österreich

    320 816 475

    312 221 700

    296 038 350,—

    Polen

    573 392 100

    515 659 500

    529 165 756,44

    Portugal

    234 528 000

    235 144 500

    246 720 750,—

    Rumänien

    151 729 800

    146 559 300

    138 828 489,65

    Slowenien

    53 463 750

    52 206 000

    54 279 000,—

    Slowakei

    76 974 000

    75 223 500

    64 378 800,—

    Finnland

    283 110 000

    272 974 500

    251 985 600,—

    Schweden

    184 812 800

    177 296 700

    166 480 169,51

    Vereinigtes Königreich

    2 896 467 900

    2 728 488 600

    2 485 075 211,91

    Artikel 1 3 0 insgesamt

    15 029 949 025

    14 546 298 300

    14 076 620 541,64

    KAPITEL 1 4 — UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

    1 4 0     Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    97 502 871 823

    97 284 221 855

    87 259 205 936,16

    Erläuterungen

    Die BNE-Einnahme ist eine „zusätzliche Einnahme“, die den Teil der Ausgaben decken soll, der durch die traditionellen Eigenmittel und die MwSt.-Einnahmen sowie durch andere Einnahmen in einem Jahr nicht finanziert werden kann. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Haushalt der Europäischen Union stets von vorneherein ausgeglichen ist.

    Der BNE-Abrufsatz wird anhand der zusätzlichen Mittel bestimmt, die zur Finanzierung der erwarteten Ausgaben erforderlich sind, die durch andere Mittel (MwSt.-Einnahmen, traditionelle Eigenmittel und andere Einnahmen) nicht gedeckt werden können. Somit wird auf das BNE jedes einzelnen Mitgliedstaats ein BNE-Abrufsatz angewandt.

    Der auf das BNE der Mitgliedsstaaten für dieses Haushaltsjahr anzuwendenden Satz beträgt 0,7288 %.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c.

    Mitgliedstaaten

    Haushaltsplan 2013

    Haushaltsplan 2012

    Ausführung 2011

    Belgien

    2 895 750 221

    2 900 914 595

    2 551 066 177,96

    Bulgarien

    293 989 644

    290 309 850

    255 205 041,99

    Tschechische Republik

    1 084 856 430

    1 060 359 740

    982 009 469,32

    Dänemark

    1 897 714 696

    1 916 285 232

    1 695 800 977,30

    Deutschland

    20 137 874 099

    20 189 170 789

    18 015 507 359,04

    Estland

    123 146 606

    119 901 016

    101 212 404,96

    Irland

    937 595 214

    948 017 408

    873 866 919,96

    Griechenland

    1 453 813 750

    1 509 513 772

    1 500 777 281,96

    Spanien

    7 608 235 208

    7 832 364 178

    7 271 600 414,04

    Frankreich

    15 663 552 046

    15 709 240 443

    14 023 354 543,—

    Italien

    11 789 770 216

    11 922 352 958

    10 865 931 276,—

    Zypern

    128 691 669

    130 214 700

    123 682 439,04

    Lettland

    161 335 967

    158 557 124

    129 216 133,93

    Litauen

    243 541 088

    236 036 287

    200 238 365,25

    Luxemburg

    237 060 915

    234 706 001

    218 312 058,04

    Ungarn

    742 682 754

    663 799 227

    678 619 318,59

    Malta

    45 230 746

    44 964 581

    42 068 721,04

    Niederlande

    4 565 411 085

    4 596 562 680

    4 222 386 866,—

    Österreich

    2 318 925 197

    2 330 821 606

    2 018 923 380,96

    Polen

    2 874 399 396

    2 653 451 897

    2 485 241 391,53

    Portugal

    1 193 406 430

    1 215 218 351

    1 134 471 860,96

    Rumänien

    1 046 460 076

    1 041 985 020

    865 691 994,47

    Slowenien

    259 779 055

    262 914 717

    249 585 809,96

    Slowakei

    534 417 829

    529 977 419

    473 926 799,96

    Finnland

    1 515 139 610

    1 512 918 428

    1 331 002 925,—

    Schweden

    3 086 914 953

    3 066 857 414

    2 696 961 652,49

    Vereinigtes Königreich

    14 663 176 923

    14 206 806 422

    12 252 544 353,41

    Artikel 1 4 0 — insgesamt

    97 502 871 823

    97 284 221 855

    87 259 205 936,16

    KAPITEL 1 5 — KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE

    1 5 0     Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    0,—

    0,—

    51 857 520,20

    Erläuterungen

    Der Mechanismus zur Korrektur des Haushaltsungleichgewichts zugunsten des Vereinigten Königreichs (VK-Korrektur) wurde vom Europäischen Rat in Fontainebleau (Juni 1984) beschlossen und mit dem anschließenden Eigenmittelbeschluss von 1985 eingeführt. Ziel dieses Mechanismus ist es, das Haushaltsungleichgewicht des Vereinigten Königreichs mit Hilfe einer Reduzierung seiner Zahlungen an die Union zu verringern.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere die Artikel 4 und 5.

    Mitgliedstaaten

    Haushaltsplan 2013

    Haushaltsplan 2012

    Ausführung 2011

    Belgien

    203 319 870

    198 203 463

    185 512 958,04

    Bulgarien

    20 641 952

    19 835 268

    18 558 453,—

    Tschechische Republik

    76 171 234

    72 448 521

    71 220 198,73

    Dänemark

    133 244 609

    130 929 180

    123 357 326,82

    Deutschland

    247 496 041

    241 497 563

    230 537 205,—

    Estland

    8 646 516

    8 192 174

    7 360 143,—

    Irland

    65 831 554

    64 772 790

    63 547 406,04

    Griechenland

    102 076 906

    103 136 734

    109 136 186,04

    Spanien

    534 198 490

    535 142 160

    528 789 146,04

    Frankreich

    1 099 788 009

    1 073 325 585

    1 019 775 186,—

    Italien

    827 797 416

    814 588 491

    790 168 077,—

    Zypern

    9 035 853

    8 896 851

    8 994 159,—

    Lettland

    11 327 913

    10 833 332

    9 406 000,41

    Litauen

    17 099 797

    16 127 055

    14 561 289,01

    Luxemburg

    16 644 804

    16 036 164

    15 875 604,—

    Ungarn

    52 146 128

    45 353 733

    48 420 485,05

    Malta

    3 175 795

    3 072 181

    3 059 228,04

    Niederlande

    56 109 257

    54 982 877

    54 032 187,—

    Österreich

    28 499 771

    27 880 676

    25 835 351,04

    Polen

    201 820 761

    181 295 704

    178 037 184,55

    Portugal

    83 792 876

    83 029 154

    82 498 538,04

    Rumänien

    73 475 304

    71 193 078

    62 683 549,95

    Slowenien

    18 239 917

    17 963 510

    18 149 823,96

    Slowakei

    37 523 182

    36 210 428

    34 463 850,—

    Finnland

    106 382 790

    103 369 355

    96 790 233,—

    Schweden

    37 938 425

    36 684 944

    34 489 444,44

    Vereinigtes Königreich

    –4 072 425 170

    –3 975 000 971

    –3 783 401 693,—

    Artikel 1 5 0 — insgesamt

    0

    0

    51 857 520,20

    KAPITEL 1 6 — BRUTTOKÜRZUNG DER JÄHRLICHEN BNE-BEITRÄGE DER NIEDERLANDE UND SCHWEDENS

    1 6 0     Bruttokürzung der jährlichen BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    0,—

    0,—

    –1 398 787,48

    Erläuterungen

    Lediglich im Zeitraum 2007-2013 werden der jährliche BNE-Beitrag der Niederlande um brutto 605 Mio. EUR und der jährliche BNE-Beitrag Schwedens um brutto 150 Mio. EUR gekürzt (zu Preisen von 2004). Diese Beträge werden an die gegenwärtigen Preise angepasst.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), insbesondere Artikel 10 Absatz 9.

    Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 5.

    Mitgliedstaaten

    Haushaltsplan 2013

    Haushaltsplan 2012

    Ausführung 2011

    Belgien

    25 706 523

    25 260 463

    24 197 489,04

    Bulgarien

    2 609 842

    2 527 948

    2 420 682,01

    Tschechische Republik

    9 630 626

    9 233 356

    9 309 591,79

    Dänemark

    16 846 635

    16 686 549

    16 086 232,73

    Deutschland

    178 770 505

    175 802 420

    170 881 511,04

    Estland

    1 093 213

    1 044 069

    960 024,96

    Irland

    8 323 340

    8 255 106

    8 288 841,96

    Griechenland

    12 905 981

    13 144 481

    14 235 240,96

    Spanien

    67 540 796

    68 202 334

    68 972 916,—

    Frankreich

    139 050 482

    136 792 269

    133 014 960,96

    Italien

    104 661 652

    103 816 968

    103 066 026,—

    Zypern

    1 142 438

    1 133 878

    1 173 158,04

    Lettland

    1 432 232

    1 380 677

    1 225 783,36

    Litauen

    2 161 994

    2 055 347

    1 899 309,96

    Luxemburg

    2 104 467

    2 043 763

    2 070 743,04

    Ungarn

    6 593 038

    5 780 203

    6 421 903,76

    Malta

    401 528

    391 541

    399 032,04

    Niederlande

    – 653 069 739

    – 638 798 259

    – 624 989 585,04

    Österreich

    20 585 859

    20 296 231

    19 149 984,—

    Polen

    25 516 985

    23 105 618

    23 514 717,29

    Portugal

    10 594 260

    10 581 828

    10 760 744,04

    Rumänien

    9 289 769

    9 073 354

    8 205 141,87

    Slowenien

    2 306 144

    2 289 398

    2 367 383,04

    Slowakei

    4 744 202

    4 614 915

    4 495 311,96

    Finnland

    13 450 391

    13 174 128

    12 624 890,04

    Schweden

    – 144 562 988

    – 141 598 022

    – 138 333 322,59

    Vereinigtes Königreich

    130 169 825

    123 709 437

    116 182 500,26

    Artikel 1 6 0 — insgesamt

    0

    0

    –1 398 787,48

    TITEL 3

    ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 3 0

    3 0 0

    Verfügbarer Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr

    p.m.

    1 496 968 014

    4 539 394 282,77

    3 0 2

    Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 3 0 — INSGESAMT

    p.m.

    1 496 968 014

    4 539 394 282,77

    KAPITEL 3 1

    3 1 0

    Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

    3 1 0 3

    Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

    p.m.

    217 596 000

    722 281 620,61

     

    Artikel 3 1 0 — Insgesamt

    p.m.

    217 596 000

    722 281 620,61

     

    KAPITEL 3 1 — INSGESAMT

    p.m.

    217 596 000

    722 281 620,61

    KAPITEL 3 2

    3 2 0

    Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

    3 2 0 3

    Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

    p.m.

    279 732 000

    1 155 085 183,84

     

    Artikel 3 2 0 — Insgesamt

    p.m.

    279 732 000

    1 155 085 183,84

     

    KAPITEL 3 2 — INSGESAMT

    p.m.

    279 732 000

    1 155 085 183,84

    KAPITEL 3 4

    3 4 0

    Anpassung infolge der Nichtbeteiligung einzelner Mitgliedstaaten an bestimmten Maßnahmen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

    p.m.

    p.m.

    – 282 578,19

     

    KAPITEL 3 4 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    – 282 578,19

    KAPITEL 3 5

    3 5 0

    Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

    3 5 0 4

    Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

    p.m.

    0,—

    –46 431 033,31

     

    Artikel 3 5 0 — Insgesamt

    p.m.

    0,—

    –46 431 033,31

     

    KAPITEL 3 5 — INSGESAMT

    p.m.

    0,—

    –46 431 033,31

    KAPITEL 3 6

    3 6 0

    Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

    3 6 0 4

    Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Artikel 3 6 0 — Insgesamt

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    KAPITEL 3 6 — INSGESAMT

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Titel 3 — Insgesamt

    p.m.

    1 994 296 014

    6 370 047 475,72

    KAPITEL 3 0 —

    VERFÜGBARER ÜBERSCHUSS AUS DEM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR

    KAPITEL 3 1 —

    SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 4, 5 UND 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE ABGEFÜHRTEN MEHRWERTSTEUER-EIGENMITTEL

    KAPITEL 3 2 —

    SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 6, 7 UND 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS/BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTEN EIGENMITTEL

    KAPITEL 3 4 —

    ANPASSUNG INFOLGE DER NICHTBETEILIGUNG EINZELNER MITGLIEDSTAATEN AN BESTIMMTEN MASSNAHMEN IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

    KAPITEL 3 5 —

    ERGEBNIS DER ENDGÜLTIGEN BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

    KAPITEL 3 6 —

    ERGEBNIS VON AKTUALISIERUNGEN DER BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

    KAPITEL 3 0 — VERFÜGBARER ÜBERSCHUSS AUS DEM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR

    3 0 0     Verfügbarer Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    1 496 968 014

    4 539 394 282,77

    Erläuterungen

    Nach Artikel 18 der Haushaltsordnung wird der Saldo jedes Haushaltsjahres — je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder ein Defizit handelt — als Einnahme oder Ausgabe im Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres verbucht.

    Die geschätzten Einnahmen- oder Ausgabenbeträge werden im Verlauf des Haushaltsverfahrens in den Haushaltsplan eingesetzt; gegebenenfalls wird das Verfahren des Berichtigungsschreibens gemäß Artikel 39 der Haushaltsordnung angewendet. Die Schätzungen werden entsprechend den Richtlinien in Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 vorgenommen.

    Nach Abschluss der Rechnungen des jeweiligen Haushaltsjahres wird der gegenüber den Schätzungen verzeichnete Unterschiedsbetrag im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, der von der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage der vorläufigen Rechnungen vorgelegt werden muss, in den Haushaltsplan des darauf folgenden Jahres eingesetzt.

    Ein Fehlbetrag wird bei Artikel 27 02 01 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

    Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 7.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 18.

    3 0 2     Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient der Verbuchung — gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 — der nach Erreichen des Zielbetrags des Garantiefonds eventuell anfallenden Überschüsse.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17).

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 7 Absatz 2.

    KAPITEL 3 1 — SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 4, 5 UND 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE ABGEFÜHRTEN MEHRWERTSTEUER-EIGENMITTEL

    3 1 0     Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

    3 1 0 3   Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    217 596 000

    722 281 620,61

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. Juli eine Übersicht, aus der der Gesamtbetrag der für das vorhergehende Kalenderjahr berechneten Grundlage der MwSt.-Eigenmittel hervorgeht.

    Entsprechend den Unionsvorschriften werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich aus dieser Übersicht ergibt, angelastet und die im Laufe des vorhergehenden Haushaltsjahres tatsächlich erfolgten zwölf Gutschriften angerechnet. Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannten Konto der Kommission gutschreiben können.

    Die im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 aufgrund von Kommissionskontrollen erfolgten Berichtigungen der genannten Übersichten oder/und die an dem BNE der vorhergehenden Haushaltsjahre vorgenommenen Änderungen, die sich auf die Begrenzung der MwSt.-Bemessungsgrundlage auswirken, können Anpassungen der MwSt.-Eigenmittelsalden nach sich ziehen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), insbesondere Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8.

    Mitgliedstaaten

    Haushaltsplan 2013

    Haushaltsplan 2012

    Ausführung 2011

    Belgien

    p.m.

    –16 821 000

    28 248 185,26

    Bulgarien

    p.m.

    – 996 000

    493 743,83

    Tschechische Republik

    p.m.

    – 174 000

    7 449 176,38

    Dänemark

    p.m.

    –4 212 000

    2 076 879,75

    Deutschland

    p.m.

    53 626 000

    17 568 295,03

    Estland

    p.m.

    – 630 000

    1 255 001,79

    Irland

    p.m.

    5 741 000

    3 468 761,62

    Griechenland

    p.m.

    –52 894 000

    –27 207 676,22

    Spanien

    p.m.

    – 124 891 000

    386 936 162,77

    Frankreich

    p.m.

    14 165 000

    119 302 438,91

    Italien

    p.m.

    336 619 000

    84 125 027,89

    Zypern

    p.m.

    44 000

    66 837,58

    Lettland

    p.m.

    1 369 000

    –2 670 657,77

    Litauen

    p.m.

    2 419 000

    –7 590 645,48

    Luxemburg

    p.m.

    –5 720 000

    – 808 338,16

    Ungarn

    p.m.

    –22 336 000

    –10 460 626,65

    Malta

    p.m.

    382 000

    305 970,96

    Niederlande

    p.m.

    –11 027 000

    13 622 917,50

    Österreich

    p.m.

    13 880 000

    10 021 395,93

    Polen

    p.m.

    210 000

    –2 117 333,16

    Portugal

    p.m.

    122 000

    52 549 013,—

    Rumänien

    p.m.

    3 233 000

    –47 274,28

    Slowenien

    p.m.

    – 350 000

    451 073,36

    Slowakei

    p.m.

    8 727 000

    –4 424 287,31

    Finnland

    p.m.

    4 468 000

    14 960 274,81

    Schweden

    p.m.

    7 649 000

    6 645 887,98

    Vereinigtes Königreich

    p.m.

    4 993 000

    28 061 415,29

    Posten 3 1 0 3 insgesamt

    p.m.

    217 596 000

    722 281 620,61

    KAPITEL 3 2 — SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 6, 7 UND 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS/BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTEN EIGENMITTEL

    3 2 0     Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

    3 2 0 3   Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    279 732 000

    1 155 085 183,84

    Erläuterungen

    Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 übermittelten Zahlen für das Aggregat BNE des vorhergehenden Haushaltsjahres und seine Bestandteile werden jedem Mitgliedstaat ein entsprechend den Unionsvorschriften festgesetzter Betrag angelastet und die im Laufe des vorhergehenden Haushaltsjahres erfolgten zwölf Gutschriften angerechnet.

    Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannten Konto der Kommission gutschreiben können.

    Etwaige Änderungen am Bruttosozialprodukt/Bruttonationaleinkommen vorhergehender Jahre gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates, vorbehaltlich Artikel 4 und 5 jener Verordnung, führen zu einer Anpassung des nach Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 festgesetzten Saldos.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), insbesondere Artikel 10 Absätze 6, 7 und 8.

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE-Verordnung“) (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).

    Mitgliedstaaten

    Haushaltsplan 2013

    Haushaltsplan 2012

    Ausführung 2011

    Belgien

    p.m.

    50 377 000

    75 090 848,28

    Bulgarien

    p.m.

    4 961 000

    18 780 019,26

    Tschechische Republik

    p.m.

    26 971 000

    187 940 253,96

    Dänemark

    p.m.

    49 367 000

    8 756 363,25

    Deutschland

    p.m.

    414 891 000

    – 413 112 131,18

    Estland

    p.m.

    1 420 000

    5 607 059,31

    Irland

    p.m.

    30 334 000

    12 641 677,11

    Griechenland

    p.m.

    – 145 806 000

    – 125 366 408,35

    Spanien

    p.m.

    –59 671 000

    80 167 959,41

    Frankreich

    p.m.

    64 017 000

    5 652 988,38

    Italien

    p.m.

    – 126 290 000

    832 541 650,20

    Zypern

    p.m.

    200 000

    – 259 300,87

    Lettland

    p.m.

    11 385 000

    4 363 908,98

    Litauen

    p.m.

    2 568 000

    13 405 135,44

    Luxemburg

    p.m.

    –27 121 000

    –3 302 114,04

    Ungarn

    p.m.

    –18 994 000

    –12 525 899,86

    Malta

    p.m.

    1 812 000

    1 448 859,98

    Niederlande

    p.m.

    –95 839 000

    –7 046 685,31

    Österreich

    p.m.

    58 625 000

    130 156 774,28

    Polen

    p.m.

    –20 329 000

    8 342 621,37

    Portugal

    p.m.

    102 906 000

    72 761 794,65

    Rumänien

    p.m.

    75 334 000

    36 131 959,43

    Slowenien

    p.m.

    – 219 000

    2 220 662,26

    Slowakei

    p.m.

    –5 779 000

    795 829,91

    Finnland

    p.m.

    –43 539 000

    104 522 069,29

    Schweden

    p.m.

    79 194 000

    100 732 942,07

    Vereinigtes Königreich

    p.m.

    – 151 043 000

    14 636 346,63

    Posten 3 2 0 3 insgesamt

    p.m.

    279 732 000

    1 155 085 183,84

    KAPITEL 3 4 — ANPASSUNG INFOLGE DER NICHTBETEILIGUNG EINZELNER MITGLIEDSTAATEN AN BESTIMMTEN MASSNAHMEN IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

    3 4 0     Anpassung infolge der Nichtbeteiligung einzelner Mitgliedstaaten an bestimmten Maßnahmen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    – 282 578,19

    Erläuterungen

    Artikel 3 des Protokolls über die Position Dänemarks und Artikel 5 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sehen vor, dass diese Länder keine finanziellen Folgen bestimmter Maßnahmen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu tragen haben, mit Ausnahme der sich ergebenden Verwaltungskosten. Es kann daher eine Anpassung der gezahlten Eigenmittel für jedes Jahr ihrer Nichtbeteiligung vorgenommen werden.

    Der Beitrag jedes Mitgliedstaats zum Anpassungsmechanismus wird berechnet, indem die für diese Maßnahme oder Politik getätigten Ausgaben entsprechend dem Verhältnis des BNE-Gesamtaggregats und seiner Bestandteile — wie von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1) für das Vorjahr vorgelegt — umgelegt wird.

    Gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 stellt die Kommission den Saldo jedes Mitgliedstaats fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres dem in Artikel 9 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Konto gutschreiben können.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), insbesondere Artikel 10a.

    Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 3, und Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands über die Politik in den Bereichen Justiz und Inneres im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 5.

    Mitgliedstaaten

    Haushaltsplan 2013

    Haushaltsplan 2012

    Ausführung 2011

    Belgien

    p.m.

    p.m.

    1 149 280,38

    Bulgarien

    p.m.

    p.m.

    111 890,26

    Tschechische Republik

    p.m.

    p.m.

    439 227,25

    Dänemark

    p.m.

    p.m.

    –3 315 728,36

    Deutschland

    p.m.

    p.m.

    8 039 873,04

    Estland

    p.m.

    p.m.

    43 316,88

    Irland

    p.m.

    p.m.

    –2 086 915,62

    Griechenland

    p.m.

    p.m.

    704 697,94

    Spanien

    p.m.

    p.m.

    3 301 509,21

    Frankreich

    p.m.

    p.m.

    6 272 302,46

    Italien

    p.m.

    p.m.

    4 935 887,68

    Zypern

    p.m.

    p.m.

    53 725,57

    Lettland

    p.m.

    p.m.

    59 378,60

    Litauen

    p.m.

    p.m.

    86 633,15

    Luxemburg

    p.m.

    p.m.

    91 255,07

    Ungarn

    p.m.

    p.m.

    262 376,96

    Malta

    p.m.

    p.m.

    18 028,57

    Niederlande

    p.m.

    p.m.

    1 859 341,94

    Österreich

    p.m.

    p.m.

    907 266,74

    Polen

    p.m.

    p.m.

    963 277,03

    Portugal

    p.m.

    p.m.

    532 096,02

    Rumänien

    p.m.

    p.m.

    371 521,33

    Slowenien

    p.m.

    p.m.

    111 205,36

    Slowakei

    p.m.

    p.m.

    207 113,37

    Finnland

    p.m.

    p.m.

    584 454,38

    Schweden

    p.m.

    p.m.

    1 164 142,90

    Vereinigtes Königreich

    p.m.

    p.m.

    –27 149 736,30

    Artikel 3 4 0 insgesamt

    p.m.

    p.m.

    – 282 578,19

    KAPITEL 3 5 — ERGEBNIS DER ENDGÜLTIGEN BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

    3 5 0     Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

    3 5 0 4   Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    0,—

    –46 431 033,31

    Erläuterungen

    Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs.

    Die Zahlenangaben für 2011 entsprechen dem Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Jahr 2007 und ihrer endgültigen Aktualisierung für das Jahr 2006.

    Die Zahlenangaben für 2012 entsprechen dem Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsgleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2008.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 4 und 5.

    Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 4 und 5.

    Mitgliedstaaten

    Haushaltsplan 2013

    Haushaltsplan 2012

    Ausführung 2011

    Belgien

    p.m.

    –2 436 633

    –8 048 641,92

    Bulgarien

    p.m.

    1 220 806

    – 206 211,—

    Tschechische Republik

    p.m.

    1 690 027

    3 347 606,79

    Dänemark

    p.m.

    –3 876 276

    –11 234 208,90

    Deutschland

    p.m.

    –4 774 265

    –12 248 421,96

    Estland

    p.m.

    47 930

    –1 365 231,—

    Irland

    p.m.

    492 015

    –10 814 067,96

    Griechenland

    p.m.

    –4 953 249

    –16 084 340,04

    Spanien

    p.m.

    –5 638 762

    –41 096 144,04

    Frankreich

    p.m.

    –19 594 776

    –53 860 120,92

    Italien

    p.m.

    8 439 585

    –72 263 136,—

    Zypern

    p.m.

    – 497 841

    – 463 799,98

    Lettland

    p.m.

    – 254 104

    – 376 724,74

    Litauen

    p.m.

    318 425

    – 607 506,—

    Luxemburg

    p.m.

    – 714 690

    – 885 867,—

    Ungarn

    p.m.

    –1 193 752

    –1 392 527,31

    Malta

    p.m.

    –66 212

    – 126 186,96

    Niederlande

    p.m.

    – 305 503

    –3 320 143,92

    Österreich

    p.m.

    – 238 031

    –1 858 687,92

    Polen

    p.m.

    –2 645 902

    4 656 538,98

    Portugal

    p.m.

    2 383 572

    – 898 938,—

    Rumänien

    p.m.

    1 233 079

    4 182 315,73

    Slowenien

    p.m.

    39 130

    – 220 740,—

    Slowakei

    p.m.

    – 868 292

    2 462 865,19

    Finnland

    p.m.

    2 996 972

    –9 671 119,08

    Schweden

    p.m.

    –1 526 708

    –1 495 196,45

    Vereinigtes Königreich

    p.m.

    30 723 455

    187 457 601,10

    Posten 3 5 0 4 insgesamt

    p.m.

    0

    –46 431 033,31

    KAPITEL 3 6 — ERGEBNIS VON AKTUALISIERUNGEN DER BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

    3 6 0     Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

    3 6 0 4   Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten dient der Verbuchung des Differenzbetrags zwischen der vorläufigen Schätzung und der zuletzt vorgenommenen Aktualisierung des VK-Korrekturbetrags, bevor der endgültige Betrag berechnet wird.

    Die Zahlenangaben für 2012 entsprechen dem Ergebnis der vorläufigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsgleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2010.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 4 und 5.

    Mitgliedstaat

    Haushaltsplan 2013

    Haushaltsplan 2012

    Ausführung 2011

    Belgien

    p.m.

    –7 206 164

    0,—

    Bulgarien

    p.m.

    – 874 899

    0,—

    Tschechische Republik

    p.m.

    –1 231 077

    0,—

    Dänemark

    p.m.

    –5 756 244

    0,—

    Deutschland

    p.m.

    –12 395 478

    0,—

    Estland

    p.m.

    – 159 399

    0,—

    Irland

    p.m.

    –4 114 974

    0,—

    Griechenland

    p.m.

    –10 261 013

    0,—

    Spanien

    p.m.

    –31 026 737

    0,—

    Frankreich

    p.m.

    –53 804 546

    0,—

    Italien

    p.m.

    –44 693 441

    0,—

    Zypern

    p.m.

    – 988 357

    0,—

    Lettland

    p.m.

    230 629

    0,—

    Litauen

    p.m.

    – 468 727

    0,—

    Luxemburg

    p.m.

    –1 321 483

    0,—

    Ungarn

    p.m.

    –4 025 268

    0,—

    Malta

    p.m.

    – 289 108

    0,—

    Niederlande

    p.m.

    –3 588 342

    0,—

    Österreich

    p.m.

    – 764 191

    0,—

    Polen

    p.m.

    –15 230 602

    0,—

    Portugal

    p.m.

    –4 186 172

    0,—

    Rumänien

    p.m.

    1 370 640

    0,—

    Slowenien

    p.m.

    –1 504 459

    0,—

    Slowakei

    p.m.

    –2 287 722

    0,—

    Finnland

    p.m.

    –4 814 952

    0,—

    Schweden

    p.m.

    –1 637 487

    0,—

    Vereinigtes Königreich

    p.m.

    211 029 573

    0,—

    Posten 3 6 0 4 — Insgesamt

    p.m.

    0

    0,—

    TITEL 4

    EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER EINRICHTUNGEN DER UNION

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 4 0

    4 0 0

    Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger sowie der Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Zentralbank, des Europäischen Investitionsfonds, ihres Personals und ihrer Ruhegehaltsempfänger

    644 173 746

    633 070 802

    587 748 843,89

    4 0 3

    Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amts- bzw. Dienstbezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    p.m.

    p.m.

    52 831,09

    4 0 4

    Ertrag aus der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    43 887 871

    65 496 118

    63 055 440,43

     

    KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

    688 061 617

    698 566 920

    650 857 115,41

    KAPITEL 4 1

    4 1 0

    Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    472 648 608

    476 991 862

    456 370 768,48

    4 1 1

    Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

    98 306 299

    115 100 938

    75 066 154,68

    4 1 2

    Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

    110 000

    110 000

    107 145,68

     

    KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

    571 064 907

    592 202 800

    531 544 068,84

    KAPITEL 4 2

    4 2 0

    Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung

    19 060 344

    21 575 132

    24 371 335,12

    4 2 1

    Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zur Versorgungsordnung

    p.m.

    p.m.

    35 043,—

     

    KAPITEL 4 2 — INSGESAMT

    19 060 344

    21 575 132

    24 406 378,12

     

    Titel 4 — Insgesamt

    1 278 186 868

    1 312 344 852

    1 206 807 562,37

    KAPITEL 4 0 —

    VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

    KAPITEL 4 1 —

    BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    KAPITEL 4 2 —

    SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    KAPITEL 4 0 — VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

    4 0 0     Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger sowie der Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Zentralbank, des Europäischen Investitionsfonds, ihres Personals und ihrer Ruhegehaltsempfänger

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    644 173 746

    633 070 802

    587 748 843,89

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen umfassen alle Erträge aus Steuern auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge, mit Ausnahme der Leistungen und Familienbeihilfen für Kommissionsmitglieder, Beamte und sonstige Bedienstete und für Personen, die die in Kapitel 01 jedes Titels des Ausgabenplans bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorgesehenen Ausgleichszahlungen erhalten, sowie für Ruhegehaltsempfänger.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 13.

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

    Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

    Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15).

    Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

    Beschluss Nr. 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

    Beschluss Nr. 2009/910/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 36).

    Beschluss Nr. 2009/912/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 38).

    Parlament

     

    65 835 934

    Rat

     

    22 452 000

    Kommission

     

    439 977 193

    — Verwaltung

    (358 208 000)

     

    — Forschung und technologische Entwicklung

    (14 966 352)

     

    — Forschung (indirekte Maßnahmen)

    (16 415 055)

     

    — Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

    (2 902 000)

     

    — Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

    (666 000)

     

    — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB)

    (2 332 000)

     

    — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL)

    (851 000)

     

    — Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO)

    (1 145 000)

     

    — Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP)

    (3 382 000)

     

    — Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

    (228 203)

     

    — Agentur für das Betriebsmanagement großer JLS-Informationssysteme

    (143 420)

     

    — Gemeinsames Unternehmen Artemis — Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (Artemis JU)

    (97 680)

     

    — Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC)

    (69 381)

     

    — Gemeinsame Technologieinitiative „Clean Aeronautics and Air“ (Clean Sky)

    (165 141)

     

    — Europäische Fischereiaufsichtsbehörde (EUFA)

    (285 711)

     

    — Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

    (252 480)

     

    — Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

    (1 039 625)

     

    — Europäische Agentur für Wiederaufbau

    p.m.

     

    — Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

    (228 373)

     

    — Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex)

    (913 380)

     

    — Europäisches Unterstützungsbüro für Asylangelegenheiten (EASO)

    (102 179)

     

    — Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

    (3 924 919)

     

    — Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA)

    (786 380)

     

    — Eurojust

    (573 681)

     

    — Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen (ECDC)

    (1 068 486)

     

    — Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

    (563 211)

     

    — Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

    (3 353 036)

     

    — Europäische Umweltagentur (EEA)

    (1 251 270)

     

    — Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

    (1 753 398)

     

    — Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

    (571 139)

     

    — Agentur für das Europäische GNSS (Galileo)

    (217 312)

     

    — Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)

    (128 967)

     

    — Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

    (137 503)

     

    — Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

    (425 878)

     

    — Europäisches Gemeinsames Unternehmen für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

    (1 708 380)

     

    — Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

    (841 041)

     

    — Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

    (4 229 961)

     

    — Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

    (496 720)

     

    — Beirat für die Nanoelektronik-Initiative (ENIAC)

    (95 678)

     

    — Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

    (251 098)

     

    — Europäische Polizeiakademie (CEPOL)

    (100 337)

     

    — Europäisches Polizeiamt (Europol)

    (2 629 713)

     

    — Europäische Eisenbahnagentur (ERA)

    (804 709)

     

    — Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

    (843 145)

     

    — Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA)

    (581 178)

     

    — Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

    (756 725)

     

    — Europäische Agentur für Grundrechte (FRA)

    (468 029)

     

    — Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (EAWI)

    (411 524)

     

    — Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (EAHC)

    (123 798)

     

    — Exekutivagentur für die Forschung (REA)

    (944 402)

     

    — Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-T EA)

    (271 482)

     

    — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH)

    (122 404)

     

    — Gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (IMI)

    (218 218)

     

    — Europäisches Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation JU (SESAR)

    (210 264)

     

    — Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHIM)

    (3 606 330)

     

    — Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

    (1 113 897)

     

    Gerichtshof

     

    23 277 000

    Rechnungshof

     

    10 170 000

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

     

    4 467 343

    Ausschuss der Regionen

     

    3 105 726

    Europäischer Bürgerbeauftragter

     

    585 550

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

     

    446 000

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    21 457 000

    Europäische Investitionsbank

     

    34 000 000

    Europäische Zentralbank

     

    16 000 000

    Europäischer Investitionsfonds

     

    2 400 000

     

    Insgesamt

    644 173 746

    4 0 3     Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amts- bzw. Dienstbezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    52 831,09

    Erläuterungen

    Die Bestimmungen über die befristete Abgabe wurden bis zum 30. Juni 2003 angewandt. Bei dieser Haushaltslinie werden daher alle Einnahmen aus Restzahlungen im Zusammenhang mit der befristeten Abgabe auf die Amts- und Dienstbezüge der Mitglieder der Kommission, der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst verbucht.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

    Parlament

     

    p.m.

    Rat

     

    p.m.

    Kommission:

     

    p.m.

    — Verwaltung

    (p.m.)

     

    — Forschung und technologische Entwicklung

    (p.m.)

     

    — Forschung (indirekte Maßnahmen)

    (p.m.)

     

    — Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

    (p.m.)

     

    — Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

    (p.m.)

     

    — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB)

    (p.m.)

     

    — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL)

    (p.m.)

     

    — Amt für die Abwicklung finanzieller Ansprüche (PMO)

    (p.m.)

     

    — Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP)

    (p.m.)

     

    — Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

    (p.m.)

     

    — Eurojust

    (p.m.)

     

    — Europäische Agentur für Wiederaufbau

    (p.m.)

     

    — Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

    (p.m.)

     

    — Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

    (p.m.)

     

    — Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

    (p.m.)

     

    — Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

    (p.m.)

     

    — Europäische Umweltagentur (EEA)

    (p.m.)

     

    — Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

    (p.m.)

     

    — Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

    (p.m.)

     

    — Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

    (p.m.)

     

    — Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

    (p.m.)

     

    — Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

    (p.m.)

     

    — Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

    (p.m.)

     

    — Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHIM)

    (p.m.)

     

    — Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

    (p.m.)

     

    Gerichtshof der Europäischen Union

     

    p.m.

    Rechnungshof

     

    p.m.

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

     

    p.m.

    Ausschuss der Regionen

     

    p.m.

    Europäischer Bürgerbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

     

    p.m.

     

    Insgesamt

    p.m.

    4 0 4     Ertrag aus der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    43 887 871

    65 496 118

    63 055 440,43

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst gemäß Artikel 66a des Beamtenstatuts verbucht.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

    Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15).

    Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

    Beschluss Nr. 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

    Beschluss Nr. 2009/910/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 36).

    Beschluss Nr. 2009/912/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 38).

    Parlament

     

    4 612 253

    Rat

     

    2 797 000

    Kommission

     

    28 787 102

    — Verwaltung

    (17 302 000)

     

    — Forschung und technologische Entwicklung

    (1 508 653)

     

    — Forschung (indirekte Maßnahmen)

    (1 431 056)

     

    — Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

    (301 000)

     

    — Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

    (65 500)

     

    — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB)

    (218 500)

     

    — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL)

    (75 500)

     

    — Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO)

    (120 000)

     

    — Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP)

    (346 500)

     

    — Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

    (45 188)

     

    — Agentur für das Betriebsmanagement großer JLS-Informationssysteme

    (16 872)

     

    — Gemeinsames Unternehmen Artemis — Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (Artemis JU)

    (17 912)

     

    — Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC)

    (15 654)

     

    — Gemeinsame Technologieinitiative „Clean Aeronautics and Air“ (Clean Sky)

    (34 424)

     

    — Europäische Fischereiaufsichtsbehörde (EFCA)

    (64 827)

     

    — Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

    (44 971)

     

    — Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

    (161 737)

     

    — Europäische Agentur für Wiederaufbau

    p.m.

     

    — Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

    (42 972)

     

    — Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex)

    (232 955)

     

    — Europäisches Unterstützungsbüro für Asylangelegenheiten (EASO)

    (21 275)

     

    — Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

    (879 680)

     

    — Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA)

    (108 682)

     

    — Eurojust

    (67 487)

     

    — Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen (ECDC)

    (188 401)

     

    — Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

    (117 284)

     

    — Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

    (573 091)

     

    — Europäische Umweltagentur (EEA)

    (184 312)

     

    — Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

    (349 651)

     

    — Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

    (108 358)

     

    — Agentur für das Europäische GNSS (Galileo)

    (50 280)

     

    — Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)

    (31 470)

     

    — Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

    (29 742)

     

    — Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

    (92 579)

     

    — Europäisches Gemeinsames Unternehmen für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

    (344 968)

     

    — Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

    (215 883)

     

    — Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

    (577 944)

     

    — Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

    (122 544)

     

    — Beirat für die Nanoelektronik-Initiative (ENIAC)

    (16 112)

     

    — Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

    (52 413)

     

    — Europäische Polizeiakademie (CEPOL)

    (18 268)

     

    — Europäisches Polizeiamt (Europol)

    (572 560)

     

    — Europäische Eisenbahnagentur (ERA)

    (165 603)

     

    — Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

    (164 346)

     

    — Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA)

    (105 047)

     

    — Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

    (142 899)

     

    — Europäische Agentur für Grundrechte (FRA)

    (94 263)

     

    — Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (EAWI)

    (62 836)

     

    — Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (EAHC)

    (23 832)

     

    — Exekutivagentur für die Forschung (REA)

    (157 112)

     

    — Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-T EA)

    (48 712)

     

    — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH)

    (30 601)

     

    — Gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (IMI)

    (45 003)

     

    — Europäisches Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation JU (SESAR)

    (40 036)

     

    — Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHIM)

    (709 951)

     

    — Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

    (227 656)

     

    Gerichtshof

     

    3 393 000

    Rechnungshof

     

    1 400 000

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

     

    426 482

    Ausschuss der Regionen

     

    296 213

    Europäischer Bürgerbeauftragter

     

    67 821

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

     

    75 000

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    2 033 000

     

    Insgesamt

    43 887 871

    KAPITEL 4 1 — BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    4 1 0     Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    472 648 608

    476 991 862

    456 370 768,48

    Erläuterungen

    Die Einnahmen umfassen die Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).

    Parlament

     

    62 231 768

    Rat

     

    31 521 000

    Kommission

     

    327 351 713

    — Verwaltung

    (211 582 000)

     

    — Forschung und technologische Entwicklung

    (17 962 756)

     

    — Forschung (indirekte Maßnahmen)

    (18 442 276)

     

    — Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

    (3 410 000)

     

    — Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

    (1 033 000)

     

    — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB)

    (4 954 000)

     

    — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL)

    (1 588 000)

     

    — Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO)

    (2 691 000)

     

    — Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP)

    (4 947 000)

     

    — Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

    (375 143)

     

    — Agentur für das Betriebsmanagement großer JLS-Informationssysteme

    (296 034)

     

    — Gemeinsames Unternehmen Artemis — Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (Artemis JU)

    (119 437)

     

    — Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC)

    (119 566)

     

    — Gemeinsame Technologieinitiative „Clean Aeronautics and Air“ (Clean Sky)

    (216 208)

     

    — Europäische Fischereiaufsichtsbehörde (EFCA)

    (454 951)

     

    — Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

    (354 516)

     

    — Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

    (2 338 186)

     

    — Europäische Agentur für Wiederaufbau

    p.m.

     

    — Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

    (411 259)

     

    — Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex)

    (1 729 396)

     

    — Europäisches Unterstützungsbüro für Asylangelegenheiten (EASO)

    (149 678)

     

    — Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

    (5 970 837)

     

    — Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA)

    (672 226)

     

    — Eurojust

    (1 184 136)

     

    — Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen (ECDC)

    (1 808 173)

     

    — Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

    (918 767)

     

    — Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

    (4 299 716)

     

    — Europäische Umweltagentur (EEA)

    (1 438 369)

     

    — Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

    (2 969 364)

     

    — Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

    (818 040)

     

    — Agentur für das Europäische GNSS (Galileo)

    (403 386)

     

    — Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)

    (256 130)

     

    — Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

    (285 554)

     

    — Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

    (602 597)

     

    — Europäisches Gemeinsames Unternehmen für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

    (2 522 259)

     

    — Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

    (1 688 542)

     

    — Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

    (4 911 854)

     

    — Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

    (847 012)

     

    — Beirat für die Nanoelektronik-Initiative (ENIAC)

    (108 619)

     

    — Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

    (405 427)

     

    — Europäische Polizeiakademie (CEPOL)

    (187 403)

     

    — Europäisches Polizeiamt (Europol)

    (4 220 351)

     

    — Europäische Eisenbahnagentur (ERA)

    (1 187 914)

     

    — Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

    (1 962 590)

     

    — Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA)

    (713 491)

     

    — Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

    (1 005 675)

     

    — Europäische Agentur für Grundrechte (FRA)

    (718 657)

     

    — Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (EAWI)

    (879 661)

     

    — Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (EAHC)

    (296 562)

     

    — Exekutivagentur für die Forschung (REA)

    (2 473 777)

     

    — Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-T EA)

    (586 330)

     

    — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH)

    (190 673)

     

    — Gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (IMI)

    (270 751)

     

    — Europäisches Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation JU (SESAR)

    (259 681)

     

    — Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHIM)

    (5 370 253)

     

    — Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

    (1 742 530)

     

    Gerichtshof

     

    18 124 000

    Rechnungshof

     

    8 400 000

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

     

    5 968 211

    Ausschuss der Regionen

     

    4 493 611

    Europäischer Bürgerbeauftragter

     

    532 305

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

     

    422 000

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    13 604 000

     

    Insgesamt

    472 648 608

    4 1 1     Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    98 306 299

    115 100 938

    75 066 154,68

    Erläuterungen

    Die Einnahmen umfassen die Zahlungen an die Europäische Union des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der Ruhegehaltsansprüche aus früheren Tätigkeiten der Beamten.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

    Parlament

     

    9 134 938

    Rat

     

    p.m.

    Kommission

     

    89 171 361

    Gerichtshof der Europäischen Union

     

    p.m.

    Rechnungshof

     

    p.m.

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

     

    p.m.

    Ausschuss der Regionen

     

    p.m.

    Europäischer Bürgerbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    p.m.

     

    Insgesamt

    98 306 299

    4 1 2     Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    110 000

    110 000

    107 145,68

    Erläuterungen

    Beamte oder sonstige Bedienstete, die sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befinden, können weiterhin Ruhegehaltsansprüche erwerben, sofern sie auch den Arbeitgeberbeitrag entrichten.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

    Parlament

     

    10 000

    Rat

     

    p.m.

    Kommission

     

    100 000

    Gerichtshof der Europäischen Union

     

    p.m.

    Rechnungshof

     

    p.m.

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

     

    p.m.

    Ausschuss der Regionen

     

    p.m.

    Europäischer Bürgerbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    p.m.

     

    Insgesamt

    110 000

    KAPITEL 4 2 — SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    4 2 0     Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    19 060 344

    21 575 132

    24 371 335,12

    Erläuterungen

    Die Einnahmen umfassen den Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

    Kommission

     

    19 060 344

    4 2 1     Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    35 043,—

    Erläuterungen

    Die Einnahmen umfassen den Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zur Versorgungsordnung.

    Rechtsgrundlagen

    Regelung betreffend die Kosten und Entschädigungen für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anhang III.

    Parlament

     

    p.m.

    TITEL 5

    EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 5 0

    5 0 0

    Einnahmen aus der Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen (Material)

    5 0 0 0

    Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    141 814,85

    5 0 0 1

    Einnahmen aus dem Verkauf von sonstigen beweglichen Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    378 637,17

    5 0 0 2

    Einnahmen aus der Lieferung von Gütern für andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    4 371 168,15

     

    Artikel 5 0 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    4 891 620,17

    5 0 1

    Einnahmen aus dem Verkauf von unbeweglichen Vermögensgegenständen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 0 2

    Einnahmen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    1 426 428,07

     

    KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    6 318 048,24

    KAPITEL 5 1

    5 1 0

    Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 1 1

    Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

    5 1 1 0

    Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    30 516 261,68

    5 1 1 1

    Erstattung der Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    375 140,25

     

    Artikel 5 1 1 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    30 891 401,93

     

    KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    30 891 401,93

    KAPITEL 5 2

    5 2 0

    Erträge aus Anlage- oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben der Organe

    1 884 139

    11 290 286

    5 864 751,67

    5 2 1

    An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

    10 000 000

    15 000 000

    11 455 376,72

    5 2 2

    Zinserträge aus Vorfinanzierungen

    40 000 000

    40 000 000

    40 436 396,93

    5 2 3

    Einnahmen aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    2 862 776,66

     

    KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

    51 884 139

    66 290 286

    60 619 301,98

    KAPITEL 5 5

    5 5 0

    Einnahmen aus Vergütungen für Dienstleistungen und Arbeit, die für andere Organe oder Einrichtungen ausgeführt werden, einschließlich der für andere Organe oder Einrichtungen verauslagten und von diesen zurück erstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    37 826 316,28

    5 5 1

    Einnahmen aus Vergütungen für im Auftrag Dritter ausgeführte Dienstleistungen oder Arbeit — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    4 445 786,74

     

    KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    42 272 103,02

    KAPITEL 5 7

    5 7 0

    Einnahmen aus der Rückzahlung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    49 132 444,88

    5 7 1

    Einnahmen mit festgelegter Zweckbestimmung wie Einkünfte aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der spezifischen zweckgebundenen Einnahmen jedes der Organe — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    110 437,26

    5 7 2

    Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 7 3

    Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Organe — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    140 514 065,46

    5 7 4

    Einnahmen aus dem Beitrag der Kommission an den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    252 557 069,69

     

    KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    442 314 017,29

    KAPITEL 5 8

    5 8 0

    Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    36 563,64

    5 8 1

    Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    424 610,32

     

    KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    461 173,96

    KAPITEL 5 9

    5 9 0

    Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

    2 000 000

    2 000 000

    4 211 275,78

     

    KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

    2 000 000

    2 000 000

    4 211 275,78

     

    Titel 5 — Insgesamt

    53 884 139

    68 290 286

    587 087 322,20

    KAPITEL 5 0 —

    EINNAHMEN AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN (MATERIAL) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

    KAPITEL 5 1 —

    MIETEINNAHMEN

    KAPITEL 5 2 —

    ERTRÄGE AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

    KAPITEL 5 5 —

    EINNAHMEN AUS VERGÜTUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEIT

    KAPITEL 5 7 —

    SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

    KAPITEL 5 8 —

    VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

    KAPITEL 5 9 —

    SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

    KAPITEL 5 0 — EINNAHMEN AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN (MATERIAL) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

    5 0 0     Einnahmen aus der Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen (Material)

    5 0 0 0   Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    141 814,85

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen der Organe verbucht.

    Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder verschrottet werden.

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    Parlament

     

    p.m.

    Rat

     

    p.m.

    Kommission

     

    p.m.

    Gerichtshof der Europäischen Union

     

    p.m.

    Rechnungshof

     

    p.m.

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

     

    p.m.

    Ausschuss der Regionen

     

    p.m.

    Europäischer Bürgerbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    p.m.

     

    Insgesamt

    p.m.

    5 0 0 1   Einnahmen aus dem Verkauf von sonstigen beweglichen Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    378 637,17

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von beweglichen Sachen der Organe mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

    Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstungen, Anlagen, Werkstoffen sowie technischen und wissenschaftlichen Geräten eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder verschrottet werden.

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    Parlament

     

    p.m.

    Rat

     

    p.m.

    Kommission

     

    p.m.

    Gerichtshof der Europäischen Union

     

    p.m.

    Rechnungshof

     

    p.m.

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

     

    p.m.

    Ausschuss der Regionen

     

    p.m.

    Europäischer Bürgerbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    p.m.

     

    Insgesamt

    p.m.

    5 0 0 2   Einnahmen aus der Lieferung von Gütern für andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    4 371 168,15

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    Parlament

     

    p.m.

    Rat

     

    p.m.

    Kommission

     

    p.m.

    Gerichtshof der Europäischen Union

     

    p.m.

    Rechnungshof

     

    p.m.

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

     

    p.m.

    Ausschuss der Regionen

     

    p.m.

    Europäischer Bürgerbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    p.m.

     

    Insgesamt

    p.m.

    5 0 1     Einnahmen aus dem Verkauf von unbeweglichen Vermögensgegenständen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen der Organe verbucht.

    5 0 2     Einnahmen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    1 426 428,07

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe h der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    Dieser Artikel umfasst auch die Erlöse aus der Veräußerung dieser Veröffentlichungen über elektronische Medien.

    Parlament

     

    p.m.

    Rat

     

    p.m.

    Kommission

     

    p.m.

    Gerichtshof der Europäischen Union

     

    p.m.

    Rechnungshof

     

    p.m.

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

     

    p.m.

    Ausschuss der Regionen

     

    p.m.

    Europäischer Bürgerbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    p.m.

     

    Insgesamt

    p.m.

    KAPITEL 5 1 — MIETEINNAHMEN

    5 1 0     Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    Parlament

     

    p.m.

    Rat

     

    p.m.

    Kommission

     

    p.m.

    Gerichtshof der Europäischen Union

     

    p.m.

    Rechnungshof

     

    p.m.

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

     

    p.m.

    Ausschuss der Regionen

     

    p.m.

    Europäischer Bürgerbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    p.m.

     

    Insgesamt

    p.m.

    5 1 1     Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

    5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    30 516 261,68

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    Parlament

     

    p.m.

    Rat

     

    p.m.

    Kommission

     

    p.m.

    Gerichtshof der Europäischen Union

     

    p.m.

    Rechnungshof

     

    p.m.

    Wirtschafts- und Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

     

    p.m.

    Ausschuss der Regionen

     

    p.m.

    Europäischer Bürgerbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    p.m.

     

    Insgesamt

    p.m.

    5 1 1 1   Erstattung der Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    375 140,25

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    Parlament

     

    p.m.

    Rat

     

    p.m.

    Kommission

     

    p.m.

    Gerichtshof der Europäischen Union

     

    p.m.

    Rechnungshof

     

    p.m.

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

     

    p.m.

    Ausschuss der Regionen

     

    p.m.

    Europäischer Bürgerbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    p.m.

     

    Insgesamt

    p.m.

    KAPITEL 5 2 — ERTRÄGE AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

    5 2 0     Erträge aus Anlage- oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben der Organe

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    1 884 139

    11 290 286

    5 864 751,67

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

    Parlament

     

    1 200 000

    Rat

     

    p.m.

    Kommission

     

    400 000

    Gerichtshof der Europäischen Union

     

    p.m.

    Rechnungshof

     

    p.m.

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

     

    40 000

    Ausschuss der Regionen

     

    44 139

    Europäischer Bürgerbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    200 000

     

    Insgesamt

    1 884 139

    5 2 1     An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    10 000 000

    15 000 000

    11 455 376,72

    Erläuterungen

    Dieser Artikel umfasst die Erträge aus der Rückzahlung von Zinsen subventionierter Einrichtungen, die die von der Kommission erhaltenen Vorschüsse auf verzinslichen Konten angelegt haben. Werden diese Vorschüsse und die daraus resultierenden Zinsen nicht verwendet, müssen sie an die Kommission zurückgezahlt werden.

    Kommission

     

    10 000 000

    5 2 2     Zinserträge aus Vorfinanzierungen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    40 000 000

    40 000 000

    40 436 396,93

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die Zinserträge aus Vorfinanzierungen eingesetzt.

    Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Haushaltsordnung können diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt werden, zu deren Lasten ursprünglich die Ausgaben getätigt wurden, die zu den betreffenden Einnahmen geführt haben.

    Die delegierte Verordnung mit Anwendungsbestimmungen zur Haushaltsordnung enthält ferner Vorschriften in Bezug auf die Bilanzierung der Zinserträge aus Vorfinanzierungen.

    Kommission

     

    40 000 000

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d.

    Delegierte Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

    5 2 3     Einnahmen aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    2 862 776,66

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die Zinsen und sonstigen Einnahmen aus Treuhandkonten eingesetzt.

    Die Treuhandkonten werden für die Union von internationalen Finanzinstitutionen (Europäischer Investitionsfonds, Europäische Investitionsbank, Entwicklungsbank des Europarats/Kreditanstalt für Wiederaufbau, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung) geführt, die Programme der Union verwalten; die von der Union eingezahlten Beträge verbleiben auf dem Konto, bis sie den Empfängern (u. a. kleinen und mittleren Unternehmen sowie Einrichtungen, die Projekte in Beitrittsländern verwalten) im Rahmen des jeweiligen Einzelprogramms zur Verfügung gestellt werden.

    Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung gelten die Einnahmen aus Treuhandkonten, die für Unionsprogramme genutzt werden, als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten ursprünglich die Ausgaben getätigt wurden, die zu den betreffenden Einnahmen geführt haben.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr.966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absatz 4.

    Delegierte Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

    KAPITEL 5 5 — EINNAHMEN AUS VERGÜTUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEIT

    5 5 0     Einnahmen aus Vergütungen für Dienstleistungen und Arbeit, die für andere Organe oder Einrichtungen ausgeführt werden, einschließlich der für andere Organe oder Einrichtungen verauslagten und von diesen zurück erstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    37 826 316,28

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    Parlament

     

    p.m.

    Rat

     

    p.m.

    Kommission

     

    p.m.

    Gerichtshof der Europäischen Union

     

    p.m.

    Rechnungshof

     

    p.m.

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

     

    p.m.

    Ausschuss der Regionen

     

    p.m.

    Europäischer Bürgerbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    p.m.

     

    Insgesamt

    p.m.

    5 5 1     Einnahmen aus Vergütungen für im Auftrag Dritter ausgeführte Dienstleistungen oder Arbeit — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    4 445 786,74

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    Parlament

     

    p.m.

    Rat

     

    p.m.

    Kommission

     

    p.m.

    Gerichtshof der Europäischen Union

     

    p.m.

    Rechnungshof

     

    p.m.

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

     

    p.m.

    Ausschuss der Regionen

     

    p.m.

    Europäischer Bürgerbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    p.m.

     

    Insgesamt

    p.m.

    KAPITEL 5 7 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

    5 7 0     Einnahmen aus der Rückzahlung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    49 132 444,88

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    Parlament

     

    p.m.

    Rat

     

    p.m.

    Kommission

     

    p.m.

    Gerichtshof der Europäischen Union

     

    p.m.

    Rechnungshof

     

    p.m.

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

     

    p.m.

    Ausschuss der Regionen

     

    p.m.

    Europäischer Bürgerbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    p.m.

     

    Insgesamt

    p.m.

    5 7 1     Einnahmen mit festgelegter Zweckbestimmung wie Einkünfte aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der spezifischen zweckgebundenen Einnahmen jedes der Organe — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    110 437,26

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    Parlament

     

    p.m.

    Rat

     

    p.m.

    Kommission

     

    p.m.

    Gerichtshof der Europäischen Union

     

    p.m.

    Rechnungshof

     

    p.m.

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

     

    p.m.

    Ausschuss der Regionen

     

    p.m.

    Europäischer Bürgerbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    p.m.

     

    Insgesamt

    p.m.

    5 7 2     Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    In diesem Artikel werden Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben verbucht, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind.

    Parlament

     

    p.m.

    Rat

     

    p.m.

    Kommission

     

    p.m.

    Gerichtshof der Europäischen Union

     

    p.m.

    Rechnungshof

     

    p.m.

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

     

    p.m.

    Ausschuss der Regionen

     

    p.m.

    Europäischer Bürgerbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    p.m.

     

    Total

    p.m.

    5 7 3     Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Organe — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    140 514 065,46

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    Parlament

     

    p.m.

    Rat

     

    p.m.

    Kommission

     

    p.m.

    Gerichtshof der Europäischen Union

     

    p.m.

    Rechnungshof

     

    p.m.

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

     

    p.m.

    Ausschuss der Regionen

     

    p.m.

    Europäischer Bürgerbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    p.m.

     

    Total

    p.m.

    5 7 4     Einnahmen aus dem Beitrag der Kommission an den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    252 557 069,69

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen ergeben sich aus einem Beitrag der Kommission an den EAD und dienen der Deckung der auf lokaler Ebene verwalteten Ausgaben für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete, einschließlich aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierter Kommissionsbediensteter.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Posten 3 0 0 5 des Ausgabenplans des Einzelplans X „Europäischer Auswärtiger Dienst“ eingesetzt.

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    p.m.

    KAPITEL 5 8 — VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

    5 8 0     Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    36 563,64

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe h der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    Parlament

     

    p.m.

    Rat

     

    p.m.

    Kommission

     

    p.m.

    Gerichtshof der Europäischen Union

     

    p.m.

    Rechnungshof

     

    p.m.

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

     

    p.m.

    Ausschuss der Regionen

     

    p.m.

    Europäischer Bürgerbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    p.m.

     

    Insgesamt

    p.m.

    5 8 1     Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    424 610,32

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    Dieser Artikel umfasst auch Einnahmen durch die Erstattung der einem verunfallten Beamten weitergezahlten Dienstbezüge durch eine Versicherung.

    Parlament

     

    p.m.

    Rat

     

    p.m.

    Kommission

     

    p.m.

    Gerichtshof der Europäischen Union

     

    p.m.

    Rechnungshof

     

    p.m.

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

     

    p.m.

    Ausschuss der Regionen

     

    p.m.

    Europäischer Bürgerbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    p.m.

     

    Insgesamt

    p.m.

    KAPITEL 5 9 — SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

    5 9 0     Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    2 000 000

    2 000 000

    4 211 275,78

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit eingesetzt.

    Parlament

     

    p.m.

    Rat

     

    p.m.

    Kommission

     

    2 000 000

    Gerichtshof der Europäischen Union

     

    p.m.

    Rechnungshof

     

    p.m.

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

     

    p.m.

    Ausschuss der Regionen

     

    p.m.

    Europäischer Bürgerbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    p.m.

     

    Insgesamt

    2 000 000

    TITEL 6

    BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 6 0

    6 0 1

    Verschiedene Forschungsprogramme

    6 0 1 1

    Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    6 0 1 2

    Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    16 697 188,17

    6 0 1 3

    Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen der Forschungsprogramme der Union — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    344 593 840,72

    6 0 1 5

    Kooperationsabkommen mit Einrichtungen in Drittstaaten im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    6 0 1 6

    Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 6 0 1 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    361 291 028,89

    6 0 2

    Sonstige Programme

    6 0 2 1

    Verschiedene, für Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe bestimmte Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 6 0 2 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

    6 0 3

    Assoziationsabkommen zwischen der Union und Drittstaaten

    6 0 3 1

    Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder und der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans an Programmen der Union — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    196 461 242,11

    6 0 3 2

    Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine beitrittswilligen Länder oder potenziellen Bewerberländer des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    256 840,90

    6 0 3 3

    Beteiligung Dritter an Tätigkeiten der Union — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    30 438 242,43

     

    Artikel 6 0 3 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    227 156 325,44

     

    KAPITEL 6 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    588 447 354,33

    KAPITEL 6 1

    6 1 1

    Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt wurden

    6 1 1 3

    Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    47 896 088,58

    6 1 1 4

    Einnahmen aus Einziehungen im Rahmen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 6 1 1 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    47 896 088,58

    6 1 2

    Erstattung von Beträgen, die bei der Ausführung von entgeltlichen Auftragsarbeiten verauslagt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    645,92

    6 1 4

    Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Union bei Vorhaben und Maßnahmen, deren Ergebnisse kommerziell genutzt werden konnten

    6 1 4 3

    Rückzahlung von Finanzhilfen, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    6 1 4 4

    Rückzahlung des Beitrags der Union zu den aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

     

     

    Artikel 6 1 4 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

    6 1 5

    Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse der Union

    6 1 5 0

    Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds, des ISPA und des IPA

    p.m.

    p.m.

    42 018 394,95

    6 1 5 1

    Rückzahlung von im Interesse des Haushaltsausgleichs gezahlten, jedoch nicht in Anspruch genommenen Zuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    6 1 5 2

    Rückzahlung von nicht verwendeten Zinszuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    6 1 5 3

    Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der vom Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    602 575,71

    6 1 5 7

    Rückzahlung von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds

    p.m.

    p.m.

    4 559 723,50

    6 1 5 8

    Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter Zuschüsse der Union — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    1 282 087,08

     

    Artikel 6 1 5 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    48 462 781,24

    6 1 6

    Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    6 1 7

    Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Hilfen der Union an Drittländer gezahlt worden sind

    6 1 7 0

    Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    6 098 617,93

     

    Artikel 6 1 7 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    6 098 617,93

    6 1 8

    Rückzahlung von im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträgen

    6 1 8 0

    Rückzahlung der an Nahrungsmittellieferanten oder -empfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    110 579,80

    6 1 8 1

    Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    19 836,54

     

    Artikel 6 1 8 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    130 416,34

    6 1 9

    Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind

    6 1 9 1

    Erstattung sonstiger Beträge, die gemäß der Entscheidung 77/270/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    186 420,45

     

    Artikel 6 1 9 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    186 420,45

     

    KAPITEL 6 1 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    102 774 970,46

    KAPITEL 6 2

    6 2 0

    Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    6 2 2

    Einnahmen aus Leistungen, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbracht werden

    6 2 2 1

    Einnahmen aus dem Betrieb des HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    9 094 616,65

    6 2 2 3

    Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    8 974 726,67

    6 2 2 4

    Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    61 913,43

    6 2 2 5

    Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    6 2 2 6

    Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    54 982 731,42

     

    Artikel 6 2 2 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    73 113 988,17

    6 2 4

    Einnahmen aus Lizenzen der Kommission auf patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union (indirekte Maßnahmen) stammen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 6 2 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    73 113 988,17

    KAPITEL 6 3

    6 3 0

    Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone im Rahmen des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    218 105 387,—

    6 3 1

    Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes

    6 3 1 1

    Beiträge zu den Verwaltungsausgaben im Rahmen des Übereinkommens mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    1 107 086,43

    6 3 1 2

    Beiträge zur Entwicklung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen des Übereinkommens mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    2 554 519,92

    6 3 1 3

    Sonstige Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    15 186 000,—

     

    Artikel 6 3 1 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    18 847 606,35

    6 3 2

    Beitrag des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    67 847 000,—

    6 3 3

    Beiträge zu bestimmten Außenhilfeprogrammen

    6 3 3 0

    Beiträge der Mitgliedstaaten zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    37 268 915,03

    6 3 3 1

    Beiträge von Drittländern zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    6 3 3 2

    Beiträge von internationalen Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 6 3 3 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    37 268 915,03

     

    KAPITEL 6 3 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    342 068 908,38

    KAPITEL 6 5

    6 5 0

    Finanzkorrekturen

    6 5 0 0

    Finanzkorrekturen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds

    p.m.

    p.m.

    85 083 943,54

     

    Artikel 6 5 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    85 083 943,54

     

    KAPITEL 6 5 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    85 083 943,54

    KAPITEL 6 6

    6 6 0

    Sonstige Beiträge und Erstattungen

    6 6 0 0

    Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    451 438 669,18

    6 6 0 1

    Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

    60 000 000

    50 000 000

    114 183 916,32

     

    Artikel 6 6 0 — Insgesamt

    60 000 000

    50 000 000

    565 622 585,50

     

    KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

    60 000 000

    50 000 000

    565 622 585,50

    KAPITEL 6 7

    6 7 0

    Einnahmen betreffend den EGFL

    6 7 0 1

    Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    467 339 394,15

    6 7 0 2

    Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    177 592 514,88

    6 7 0 3

    Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    21 894 709,96

     

    Artikel 6 7 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    666 826 618,99

    6 7 1

    Einnahmen betreffend den ELER

    6 7 1 1

    Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    30 544 547,82

    6 7 1 2

    Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 6 7 1 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    30 544 547,82

     

    KAPITEL 6 7 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    697 371 166,81

    KAPITEL 6 8

    6 8 0

    Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

    6 8 0 1

    Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 6 8 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 6 8 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 6 — Insgesamt

    60 000 000

    50 000 000

    2 454 482 917,19

    KAPITEL 6 0 —

    BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION

    KAPITEL 6 1 —

    ERSTATTUNG VERSCHIEDENER AUSGABEN

    KAPITEL 6 2 —

    VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

    KAPITEL 6 3 —

    BEITRÄGE IM RAHMEN SPEZIFISCHER ABKOMMEN

    KAPITEL 6 5 —

    FINANZKORREKTUREN

    KAPITEL 6 6 —

    SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    KAPITEL 6 7 —

    EINNAHMEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) UND DEN EUROPÄISCHEN LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (ELER)

    KAPITEL 6 8 —

    BEFRISTETE UMSTRUKTURIERUNGSBETRÄGE

    KAPITEL 6 0 — BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION

    6 0 1     Verschiedene Forschungsprogramme

    6 0 1 1   Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere dem Abkommen vom. 14. September 1978.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 08 22 04 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

    6 0 1 2   Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    16 697 188,17

    Erläuterungen

    Einnahmen aus dem multilateralen EFDA-Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren 26 assoziierten Fusionspartnern.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 08 22 04 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

    Diese Einnahmen decken die Beiträge der assoziierten Fusionspartner zur Finanzierung der Ausgaben des „Joint Fund“ in Verbindung mit der Nutzung der Strukturen des JET, des Hochleistungsrechners für Fusionsanwendungen und jeglicher sonstiger Strukturen, die im Rahmen des EFDA eingerichtet werden könnten.

    6 0 1 3   Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen der Forschungsprogramme der Union — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    344 593 840,72

    Erläuterungen

    Einnahmen aus den Kooperationsabkommen, die zwischen der Union und Drittländern, insbesondere den Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen, im Hinblick auf ihre Mitwirkung an Forschungsprogrammen der Union geschlossen worden sind.

    Die etwaigen Beiträge sind zur Deckung der Ausgaben für Sitzungen, Gutachterverträge und Forschungstätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Programme bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04, 09 04 02, 10 02 02, 10 03 02, 15 07 78 und 32 06 03 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2007/502/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 24).

    Beschluss 2007/585/EG des Rates vom 10. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 220 vom 25.8.2007, S. 3).

    Beschluss 2010/558/EU des Rates vom 12. März 2010 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden (ABl. L 245 vom 17.9.2010, S. 1).

    Beschluss 2011/27/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union (ABl. L 14 vom 19.1.2011, S. 1).

    Beschluss 2011/28/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union (ABl. L 14 vom 19.1.2011, S. 5).

    Beschluss K(2011) 5803 der Kommission vom 18. August 2011 über den Abschluss und die Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über ihre Assoziierung mit dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (2007-2013).

    Beschluss 2013/4/Euratom des Rates vom 11. Dezember 2012 über die Zustimmung zum Abschluss — durch die Europäische Kommission — des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) assoziiert wird (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 1).

    6 0 1 5   Kooperationsabkommen mit Einrichtungen in Drittstaaten im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Union und Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere).

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04 und 09 04 02 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

    6 0 1 6   Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden die Beiträge eingesetzt, die die Drittländer im Rahmen ihrer Beteiligung an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung leisten.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04 und 09 04 02 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

    Verweise

    Entschließung der Minister der an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung teilnehmenden Staaten (COST) (am 21. November 1991 in Wien unterzeichnet) (ABl. C 333 vom 24.12.1991, S. 1).

    6 0 2     Sonstige Programme

    6 0 2 1   Verschiedene, für Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe bestimmte Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Etwaige Beteiligungen Dritter an Aktionen der humanitären Hilfe.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Titel 23 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

    6 0 3     Assoziationsabkommen zwischen der Union und Drittstaaten

    6 0 3 1   Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder und der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans an Programmen der Union — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    196 461 242,11

    Erläuterungen

    Einnahmen aus der Beteiligung von beitrittswilligen Ländern an verschiedenen Programmen der Union aufgrund der nachstehenden Assoziierungsabkommen zwischen der Union und den untenstehenden Ländern. Einnahmen aus der Beteiligung von Ländern, die inzwischen Mitgliedstaaten geworden sind, betreffen Maßnahmen aus der Zeit vor ihrem Beitritt.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

    Verweise

    Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik der Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik der Türkei an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 29).

    Beschluss K(2007) 2029 der Kommission vom 11. Mai 2007 über die Genehmigung und Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über deren Assoziierung mit dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013).

    Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 2).

    Beschluss K(2007) 6013 der Kommission vom 11. Dezember 2007 über die Genehmigung und Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über deren Assoziierung mit dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013).

    Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 9).

    Beschluss K(2008) 4037 der Kommission vom 1. August 2008 über die Genehmigung und Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Assoziierung von Bosnien und Herzegowina mit dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013).

    Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Kroatien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 16) (gültig bis zum Beitritt der Republik Kroatien (1. Juli 2013)).

    Beschluss K(2007) der Kommission vom 11. Mai 2007 über die Genehmigung und Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über deren Assoziierung mit dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (gültig bis zum Beitritt der Republik Kroatien (1. Juli 2013)).

    Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 29).

    Beschluss K(2007) 2030 der Kommission vom 11. Mai 2007 über die Genehmigung und Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über deren Assoziierung mit dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013).

    Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 23).

    Beschluss K(2007) 2016 der Kommission vom 11. Mai 2007 über die Genehmigung und Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über deren Assoziierung mit dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013).

    Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 11).

    Beschluss K(2008) 233 der Kommission vom 24. Januar 2008 über die Genehmigung und Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Montenegro über die Assoziierung Montenegros mit dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013).

    Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen (Artikel 228 und 238) zwecks Öffnung der Gemeinschaftsprogramme für beitrittswillige Länder.

    6 0 3 2   Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine beitrittswilligen Länder oder potenziellen Bewerberländer des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    256 840,90

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge von Drittländern zu den Abkommen zur Zusammenarbeit im Zollbereich verbucht. Es handelt sich dabei insbesondere um Beiträge im Rahmen des Transit-Projekts sowie des Vorhabens zur (computergestützten) Verbreitung von Informationsdaten zum Zolltarif u. Ä.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 14 03 01, 14 04 01, 14 04 02 und 14 05 03 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

    Rechtsgrundlagen

    Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).

    Beschluss 2000/305/EG des Rates vom 30. März 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 102 vom 27.4.2000, S. 50).

    Beschluss 2000/506/EG des Rates vom 31. Juli 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ (CCN/CSI) (Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 35).

    Beschluss des Rates vom 19. März 2001 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Änderung des am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auszuhandeln, die es der Europäischen Gemeinschaft ermöglicht, Mitglied der genannten Organisation zu werden.

    Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft (Zoll 2007) (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1).

    Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25).

    6 0 3 3   Beteiligung Dritter an Tätigkeiten der Union — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    30 438 242,43

    Erläuterungen

    Etwaige Beteiligungen Dritter an Tätigkeiten der Union.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

    KAPITEL 6 1 — ERSTATTUNG VERSCHIEDENER AUSGABEN

    6 1 1     Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt wurden

    6 1 1 3   Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    47 896 088,58

    Erläuterungen

    Die Entscheidung 2003/76/EG des Rates sieht vor, dass die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt wird.

    Gemäß Artikel 4 jener Entscheidung gelten die Nettobeträge aus der Anlage von Vermögenswerten als Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung, d. h., sie sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte in den mit der Kohle- und Stahlindustrie verbundenen Sektoren über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bestimmt.

    Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n+2 verfügbaren Nettobeträge werden zunächst auf der Aktivseite der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS für das Jahr n und — nach erfolgter Abwicklung — bei den Aktiva des Forschungsfonds für Kohle und Stahl ausgewiesen. Dieser Finanzierungsmechanismus gilt seit 2003. Die Einnahmen des Jahres 2011 werden im Haushaltsjahr 2013 für die Forschung bereitgestellt. Um etwaige Schwankungen des Finanzierungsvolumens im Forschungsbereich infolge der Entwicklung der Finanzmärkte auf ein Mindestmaß zu reduzieren, wird eine Nivellierung vorgenommen. Die im Haushaltsjahr 2013 für Forschungszwecke verfügbaren Mittel werden mit 51 732 500 EUR (netto) veranschlagt.

    Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 72,8 % der Fondsmittel für den Stahlsektor und 27,2 % für den Kohlesektor bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 und Artikel 181 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Kapitel 08 23 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

    6 1 1 4   Einnahmen aus Einziehungen im Rahmen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Die Entscheidung 2003/76/EG des Rates sieht vor, dass die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt wird.

    Gemäß Artikel 4 Absatz 5 jener Entscheidung fließen die Einziehungen zunächst dem Vermögen der EGKS in Abwicklung und nach erfolgter Abwicklung den Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

    6 1 2     Erstattung von Beträgen, die bei der Ausführung von entgeltlichen Auftragsarbeiten verauslagt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    645,92

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

    Kommission

     

    p.m.

    Rat

     

    p.m.

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    p.m.

     

    Insgesamt

    p.m.

    6 1 4     Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Union bei Vorhaben und Maßnahmen, deren Ergebnisse kommerziell genutzt werden konnten

    6 1 4 3   Rückzahlung von Finanzhilfen, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Rückzahlung der gesamten oder eines Teils der finanziellen Unterstützung für kommerziell erfolgreiche Projekte, mit einer möglichen Beteiligung an den Erträgen aus Finanzhilfen, die kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit über die Instrumente „Venture Consort“ und „Eurotech Capital“ erhalten.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

    6 1 4 4   Rückzahlung des Beitrags der Union zu den aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

     

    Erläuterungen

    Wiedereinsetzung von Rückflüssen und Restbeträgen aus den Beiträgen, die die Union an die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumente abgeführt hat.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten die etwaigen Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel eingesetzt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 14 und 36a.

    6 1 5     Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse der Union

    6 1 5 0   Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds, des ISPA und des IPA

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    42 018 394,95

    Erläuterungen

    Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds, des strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) und des Instruments für Heranführungshilfe (IPA).

    Diese Einnahmen werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    6 1 5 1   Rückzahlung von im Interesse des Haushaltsausgleichs gezahlten, jedoch nicht in Anspruch genommenen Zuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    6 1 5 2   Rückzahlung von nicht verwendeten Zinszuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    6 1 5 3   Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der vom Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    602 575,71

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    6 1 5 7   Rückzahlung von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    4 559 723,50

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden die Rückzahlungen von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds), des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds eingesetzt.

    Gemäß den Artikeln 21 und 178 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Haushaltslinien der Titel 04, 11 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt, sofern sie benötigt werden, um eine Kürzung der Beteiligung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds an der betreffenden Intervention zu vermeiden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1), insbesondere Artikel D von Anhang II.

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 82 Absatz 2 und Kapitel II.

    Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

    6 1 5 8   Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter Zuschüsse der Union — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    1 282 087,08

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    6 1 6     Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Rückzahlung durch die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) der Beträge, die die Kommission für die von der IAEO im Rahmen der Verifizierungsabkommen durchgeführten Kontrollen vorgeschossen hat (siehe Artikel 32 05 01 und 32 05 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“).

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

    Verweise

    Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (ABl. L 51 vom 22.2.1978, S. 1), insbesondere Artikel 15 dieses Abkommens.

    Dreiseitige Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft, dem Vereinigten Königreich und der IAEO.

    Dreiseitige Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft, Frankreich und der IAEO.

    6 1 7     Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Hilfen der Union an Drittländer gezahlt worden sind

    6 1 7 0   Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    6 098 617,93

    Erläuterungen

    Rückzahlung von im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika zu viel gezahlten Beträgen durch Auftragnehmer bzw. Begünstigte.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 21 06 02 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

    6 1 8     Rückzahlung von im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträgen

    6 1 8 0   Rückzahlung der an Nahrungsmittellieferanten oder -empfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    110 579,80

    Erläuterungen

    Rückzahlungen nach Maßgabe der Bestimmungen in den Ausschreibungen oder in den finanziellen Bedingungen, die den Schreiben der Kommission mit den Kriterien für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Empfänger beigefügt sind.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

    6 1 8 1   Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    19 836,54

    Erläuterungen

    Erstattungen nach Maßgabe der Lieferbedingungen, die den Schreiben der Kommission mit den Kriterien für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Empfänger beigefügt sind.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

    6 1 9     Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind

    6 1 9 1   Erstattung sonstiger Beträge, die gemäß der Entscheidung 77/270/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    186 420,45

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Posten 19 06 04 01 und 22 02 05 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

    Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1).

    KAPITEL 6 2 — VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

    6 2 0     Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Einnahmen aus der entgeltlichen Lieferung von Rohstoffen und spaltbarem Material an die Mitgliedstaaten zur Durchführung ihrer Forschungsprogramme.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

    Rechtsgrundlagen

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 6 Buchstabe b.

    6 2 2     Einnahmen aus Leistungen, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbracht werden

    6 2 2 1   Einnahmen aus dem Betrieb des HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    9 094 616,65

    Erläuterungen

    Einnahmen aus dem Betrieb des HFR (High-flux reactor) in der Forschungsanstalt Petten der Gemeinsamen Forschungsstelle.

    Von Dritten abgeführte Beträge, die zur Deckung von Ausgaben verschiedener Art, die der Gemeinsamen Forschungsstelle für den Betrieb des HFR entstehen, bestimmt sind.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05 und 10 04 04 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

    Abschluss früherer Programme

    Die Einnahmen werden von Belgien, Frankreich und den Niederlanden bereitgestellt.

    6 2 2 3   Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    8 974 726,67

    Erläuterungen

    Es handelt sich um Einnahmen, die von Personen, Unternehmen und staatlichen Einrichtungen abgeführt werden, für die die Gemeinsame Forschungsstelle gegen Entgelt Forschungsarbeiten durchführt und/oder Dienstleistungen erbringt.

    Gemäß Artikel 21 und Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag mit Dritten anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 02 01, 10 03 01, 10 04 01 und 10 04 02 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

    6 2 2 4   Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    61 913,43

    Erläuterungen

    Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12, können die Mitgliedstaaten sowie Personen und Unternehmen gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung nichtausschließliche Lizenzen an den Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen erhalten, deren Inhaberin die Europäische Atomgemeinschaft ist.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Kapiteln 10 02 und 10 03 sowie bei den Artikeln 10 01 05, 10 04 02 und 10 04 03 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

    Rechtsgrundlagen

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

    Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).

    6 2 2 5   Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Einnahmen aus Beiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen Dritter zugunsten verschiedener Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 10 01 05 sowie bei den Kapiteln 10 02, 10 03 und 10 04 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

    6 2 2 6   Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    54 982 731,42

    Erläuterungen

    Es handelt sich um Einnahmen aus Forschungsarbeiten und/oder Dienstleistungen, die die Gemeinsame Forschungsstelle für andere Dienststellen der Kommission ausführt bzw. erbringt, sowie um Einnahmen aus der Beteiligung an Maßnahmen der FTE-Rahmenprogramme.

    Gemäß Artikel 21 und Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 02 01, 10 03 01, 10 04 01 und 10 04 03 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

    6 2 4     Einnahmen aus Lizenzen der Kommission auf patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union (indirekte Maßnahmen) stammen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12, können die Mitgliedstaaten sowie Personen und Unternehmen gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung nichtausschließliche Lizenzen an den Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen erhalten, deren Inhaberin die Europäische Atomgemeinschaft ist.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

    Rechtsgrundlagen

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

    Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).

    KAPITEL 6 3 — BEITRÄGE IM RAHMEN SPEZIFISCHER ABKOMMEN

    6 3 0     Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone im Rahmen des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    218 105 387,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die Beiträge der EFTA-Staaten erfasst, die gemäß Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie gemäß dem zugehörigen Protokoll 32 im Rahmen ihrer finanziellen Beteiligung an bestimmten Aktionen der Union zu leisten sind.

    Der Gesamtbetrag der vorgesehenen finanziellen Beteiligung ist in der Zusammenfassung in einem Anhang zum Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ ausgewiesen.

    Die Beiträge der EFTA-Staaten werden der Kommission gemäß den Artikeln 1, 2 und 3 des Protokolls Nr. 32 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung gestellt.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

    Verweise

    Abkommen zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).

    6 3 1     Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes

    6 3 1 1   Beiträge zu den Verwaltungsausgaben im Rahmen des Übereinkommens mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    1 107 086,43

    Erläuterungen

    Beitrag zu den Verwaltungskosten aufgrund des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36), insbesondere Artikel 12.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

    Rat

     

    p.m.

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    p.m.

     

    Insgesamt

    p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu den Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

    6 3 1 2   Beiträge zur Entwicklung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen des Übereinkommens mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    2 554 519,92

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 04, 18 02 05, 18 02 11 und 18 03 11 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

    Beschluss 1999/439/EG des Rates vom 17. Mai 1999 über den Abschluss des Übereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35).

    Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

    Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 des Übereinkommens.

    Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4).

    Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

    Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

    Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

    Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

    Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

    Beschluss 2008/147/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 3).

    Beschluss 2008/149/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

    Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

    Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

    Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1).

    Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43).

    Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).

    Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

    Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

    6 3 1 3   Sonstige Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    15 186 000,—

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 06, 18 02 07 und 18 03 14 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu den Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

    Beschluss 1999/439/EG des Rates vom 17. Mai 1999 über den Abschluss des Übereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35).

    Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 dieses Übereinkommens.

    Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22).

    Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

    Beschluss 2008/147/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 3).

    Beschluss 2008/149/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

    Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

    Beschluss 2011/305/EU des Rates vom 21. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 137 vom 25.5.2011, S. 1).

    Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).

    Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

    Beschluss 2012/192/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 1).

    Beschluss 2012/193/EU des Rates vom 13. März 2012 über den Abschluss — im Namen der Union — der Vereinbarung der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 3).

    Verweise

    Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 16. September 2011, zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands (COM(2011) 559 final).

    6 3 2     Beitrag des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    67 847 000,—

    Erläuterungen

    Die Beiträge der Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei Posten 21 01 04 10 im Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ verwendet.

    Verweise

    Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32).

    6 3 3     Beiträge zu bestimmten Außenhilfeprogrammen

    6 3 3 0   Beiträge der Mitgliedstaaten zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    37 268 915,03

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt eingesetzt.

    Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

    6 3 3 1   Beiträge von Drittländern zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden die finanziellen Beiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt eingesetzt.

    Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

    6 3 3 2   Beiträge von internationalen Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden die finanziellen Beiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt eingesetzt.

    Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

    KAPITEL 6 5 — FINANZKORREKTUREN

    6 5 0     Finanzkorrekturen

    6 5 0 0   Finanzkorrekturen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    85 083 943,54

    Erläuterungen

    Dieser Posten dient der Einsetzung der Finanzkorrekturen, die im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds), des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds vereinnahmt werden.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können die bei diesem Posten veranschlagten Mittel als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt werden, sofern dies notwendig ist, um die Risiken in Bezug auf die Annullierung oder Kürzung zuvor beschlossener Finanzkorrekturen zu decken.

    Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1083/2006 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EG) Nr. 1164/94 und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss der betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

    Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), insbesondere Artikel 24.

    Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

    Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39 Absatz 2.

    Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

    Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13).

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

    KAPITEL 6 6 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    6 6 0     Sonstige Beiträge und Erstattungen

    6 6 0 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    451 438 669,18

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

    Parlament

     

    p.m.

    Rat

     

    p.m.

    Kommission

     

    p.m.

    Bürgerbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    p.m.

     

    Insgesamt

    p.m.

    6 6 0 1   Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    60 000 000

    50 000 000

    114 183 916,32

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen eingesetzt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden.

    Parlament

     

    p.m.

    Kommission

     

    60 000 000

     

    Insgesamt

    60 000 000

    KAPITEL 6 7 — EINNAHMEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) UND DEN EUROPÄISCHEN LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (ELER)

    6 7 0     Einnahmen betreffend den EGFL

    6 7 0 1   Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    467 339 394,15

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsentscheidungen eingesetzt, die sich im Rahmen der Rechnungsabschlüsse von unter Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, und aus dem EGFL finanzierten Ausgaben zugunsten des Unionshaushalts ergeben. Ferner werden bei diesem Posten Einnahmen eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Union einzustellen sind, mit Ausnahme von Einnahmen nach Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

    Bei diesem Posten werden ferner Einnahmen im Zusammenhang mit Rechnungsabschluss-Konformitätsentscheidungen zugunsten des Gesamthaushalts der Europäischen Union eingesetzt, die unter der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates eingerichteten und bis 30. September 2012 befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) anfallen. Ferner werden bei diesem Posten Beträge eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen in Verbindung mit dem Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie anfallen und als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Union einzustellen sind, mit Ausnahme von Einnahmen nach Artikel 16 und Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

    Gemäß den Artikeln 21 und 174 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

    Die Einnahmen bei diesem Posten wurden auf 619 000 000 EUR veranschlagt und beinhalten 230 000 000 EUR, die gemäß Artikel 14 der Haushaltsordnung vom Haushaltsjahr 2012 auf das Haushaltsjahr 2013 übertragen wurde.

    Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2013 wurde zur Finanzierung der Maßnahmen nach Artikel 05 02 08 ein Betrag von 500 000 000 EUR vorgesehen und der Restbetrag von 119 000 000 EUR wurde zur Finanzierung des Bedarfs von Maßnahmen nach Artikel 05 03 01 veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    6 7 0 2   Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    177 592 514,88

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Zinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge aus Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen, um Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit unter Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, und aus dem EGFL finanzierten Ausgaben. Bei diesem Posten werden auch die eingezogenen Nettobeträge eingesetzt, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 20 % einbehalten können. Ferner werden bei diesem Posten wieder eingezogene Beträge eingesetzt, die sich aus Rechnungsabschlussentscheidungen gemäß Artikel 32 Absatz 5 der vorgenannten Verordnung ergeben.

    Bei diesem Posten werden ferner Beträge eingesetzt, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingerichteten und bis 30. September 2012 befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) angefallen sind; dazu gehören auch Zwangsgelder, Zinsen und Sicherheiten. Bei diesem Posten werden auch die wieder eingezogenen Nettobeträge eingesetzt, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 20 % einbehalten können. Ferner werden bei diesem Posten wieder eingezogene Beträge eingesetzt, die sich aus Rechnungsabschlussentscheidungen gemäß Artikel 32 Absatz 5 der vorgenannten Verordnung ergeben.

    Gemäß den Artikeln 21 und 174 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

    Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 161 000 000 EUR veranschlagt.

    Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2013 wurde dieser Betrag zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 03 01 vorgesehen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    6 7 0 3   Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    21 894 709,96

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates und Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates erhoben oder wieder eingezogen werden.

    Gemäß den Artikeln 21 und 174 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

    Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 78 000 000 EUR veranschlagt.

    Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2013 wurde dieser Betrag zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 03 01 vorgesehen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    6 7 1     Einnahmen betreffend den ELER

    6 7 1 1   Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    30 544 547,82

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsentscheidungen eingesetzt, die sich im Rahmen der Rechnungsabschlüsse von aus dem ELER finanzierten Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums zugunsten des Unionshaushalts ergeben. Des Weiteren werden Einnahmenbeträge eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Europäischen Union einzustellen sind. Bei diesem Posten werden außerdem Einnahmen aus der Rückzahlung von Vorfinanzierungen im Rahmen des ELER eingesetzt.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des ELER eingesetzt.

    Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2013 wurde bei Artikel 05 04 05 kein bestimmter Betrag vorgesehen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    6 7 1 2   Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge aus Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen, um Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem ELER finanziert wurden.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des ELER eingesetzt.

    Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2013 wurde bei Artikel 05 04 05 kein bestimmter Betrag vorgesehen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 6 8 — BEFRISTETE UMSTRUKTURIERUNGSBETRÄGE

    6 8 0     Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

    6 8 0 1   Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden die befristeten Umstrukturierungsbeträge eingesetzt, die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 bei Unternehmen des Zuckersektors in der Europäischen Gemeinschaft erhoben werden.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung wurden die bei diesem Posten eingehenden Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie), aus dem die Umstrukturierungsbeihilfen und andere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gewährte Beihilfemaßnahmen finanziert werden, in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

    Diese befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft lief am 30. September 2012 aus. Daher können für die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie keine weiteren Ausgaben anfallen und 2013 auch keine befristeten Umstrukturierungsbeträge mehr erhoben werden. Der Saldo des Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie ist gemäß Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zuzuweisen. Alle Haushaltslinien im Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie wurden mit den entsprechenden Haushaltslinien des EGFL zusammengeführt. Die Haushaltslinie 6 8 0 1 wird vorläufig weitergeführt, um die Verwendung des Saldos des Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie sichtbar zu machen.

    Der Saldo des Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie wird mit 675 000 000 EUR veranschlagt.

    Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2013 wurde dieser Betrag zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 03 01 vorgesehen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    TITEL 7

    VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 7 0

    7 0 0

    Verzugszinsen

    7 0 0 0

    Infolge verspäteter Gutschriften auf den Konten bei den Haushaltsverwaltungen der Mitgliedstaaten fällige Zinsen

    5 000 000

    160 000 000

    311 679 410,22

    7 0 0 1

    Sonstige Verzugszinsen

    3 000 000

    3 000 000

    845 278,98

     

    Artikel 7 0 0 — Insgesamt

    8 000 000

    163 000 000

    312 524 689,20

    7 0 1

    Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

    15 000 000

    280 000 000

    51 640 150,20

     

    KAPITEL 7 0 — INSGESAMT

    23 000 000

    443 000 000

    364 164 839,40

    KAPITEL 7 1

    7 1 0

    Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

    100 000 000

    3 175 000 000

    815 703 426,82

    7 1 1

    Emissionsüberschreitung neuer Personenkraftwagen

    p.m.

     

     

    7 1 2

    Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

    p.m.

    30 000 000

    3 000 000,—

     

    KAPITEL 7 1 — INSGESAMT

    100 000 000

    3 205 000 000

    818 703 426,82

    KAPITEL 7 2

    7 2 0

    Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen

    7 2 0 0

    Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 7 2 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 7 2 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 7 — Insgesamt

    123 000 000

    3 648 000 000

    1 182 868 266,22

    KAPITEL 7 0 —

    VERZUGSZINSEN

    KAPITEL 7 1 —

    GELDBUSSEN

    KAPITEL 7 2 —

    ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

    KAPITEL 7 0 — VERZUGSZINSEN

    7 0 0     Verzugszinsen

    7 0 0 0   Infolge verspäteter Gutschriften auf den Konten bei den Haushaltsverwaltungen der Mitgliedstaaten fällige Zinsen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    5 000 000

    160 000 000

    311 679 410,22

    Erläuterungen

    Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannten Konto, das für die Kommission eingerichtet wurde, hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen.

    Für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt der in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichte Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von der Europäischen Zentralbank bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.

    Für die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt der Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von den Zentralbanken bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkten, oder für Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandte Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich zwei Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.

    Der Zinssatz wird auf alle in Artikel 10 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannten Eigenmittelgutschriften angewandt.

    Rat

     

    p.m.

    Kommission

     

    5 000 000

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    p.m.

     

    Insgesamt

    5 000 000

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 78 Absatz 4.

    7 0 0 1   Sonstige Verzugszinsen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    3 000 000

    3 000 000

    845 278,98

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden Verzugszinsen aus anderen Forderungen als Eigenmittelforderungen eingesetzt.

    Kommission

     

    3 000 000

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    p.m.

     

    Total

    3 000 000

    Rechtsgrundlagen

    Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3), insbesondere Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls 32.

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 102.

    Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1), insbesondere Artikel 83.

    7 0 1     Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    15 000 000

    280 000 000

    51 640 150,20

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient der Einstellung von auf Sonderkonten für Geldbußen auflaufenden Zinserträgen sowie von Verzugszinsen im Zusammenhang mit Geldbußen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

    Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere Artikel 14 und 15.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1), insbesondere Artikel 83.

    KAPITEL 7 1 — GELDBUSSEN

    7 1 0     Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    100 000 000

    3 175 000 000

    815 703 426,82

    Erläuterungen

    Die Kommission kann Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen auferlegen, wenn diese Verbote nicht beachten oder den Verpflichtungen, die ihnen aus den im Folgenden genannten Verordnungen oder den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwachsen, nicht nachkommen.

    In der Regel sind diese Geldbußen innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung des Kommissionsbeschlusses zu entrichten. Die Kommission erhebt den Betrag jedoch nicht, wenn das Unternehmen Einspruch beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt hat. Der Unternehmer muss berücksichtigen, dass nach dem Fälligkeitsdatum Zinsen für die Schuld anfallen. Er muss der Kommission zum Fälligkeitsdatum eine Bankgarantie über den Betrag der Geldbuße zuzüglich Zinsen und Zuschlägen vorlegen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere Artikel 14 und 15.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

    7 1 1     Emissionsüberschreitung neuer Personenkraftwagen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

     

     

    Erläuterungen

    Neuer Artikel

    Bei diesem Artikel werden die von der Kommission erhobenen Abgaben für Emissionsüberschreitungen eingesetzt.

    Ziel der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 ist die Festsetzung von Emissionsnormen für in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen, um auf diese Weise einen Beitrag zum Gesamtkonzept der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen zu leisten und gleichzeitig das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.

    Übersteigen die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers im Kalenderjahr 2012 oder einem folgenden Kalenderjahr die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers in dem betreffenden Jahr, so erhebt die Kommission von ihm bzw., im Falle einer Emissionsgemeinschaft, vom Vertreter der Emissionsgemeinschaft eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1), insbesondere Artikel 9.

    Beschluss 2012/100/EU der Kommission vom 17. Februar 2012 über ein Verfahren für die Erhebung der Abgaben wegen Überschreitung der CO2 -Emissionen neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 71).

    7 1 2     Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    30 000 000

    3 000 000,—

    Rechtsgrundlagen

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 260 Absatz 2.

    KAPITEL 7 2 — ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

    7 2 0     Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen

    7 2 0 0   Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit.

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), insbesondere Artikel 16.

    TITEL 8

    ANLEIHEN UND DARLEHEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 8 0

    8 0 0

    Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zur Stützung der Zahlungsbilanzen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    8 0 1

    Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    8 0 2

    Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 8 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 8 1

    8 1 0

    Rückfluss und Zinserlös bei im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern des Mittelmeerraums gewährten Sonderdarlehen und Risikokapital

    p.m.

    p.m.

    0,—

    8 1 3

    Rückfluss und Zinsertrag im Rahmen der Darlehen und des Risikokapitals, das die Kommission im Rahmen der Aktion „European Union Investment Partners“ in den Entwicklungsländern Lateinamerikas, Asiens und des Mittelmeerraums sowie in Südafrika gewährt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 8 1 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 8 2

    8 2 7

    Garantie der Europäischen Union für die Anleiheprogramme der Union zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Drittländern

    p.m.

    p.m.

    0,—

    8 2 8

    Garantie für Euratom-Darlehen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 8 2 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 8 3

    8 3 5

    Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 8 3 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 8 5

    8 5 0

    Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden

    3 696 000

    384 000

    858 312,—

     

    KAPITEL 8 5 — INSGESAMT

    3 696 000

    384 000

    858 312,—

     

    Titel 8 — Insgesamt

    3 696 000

    384 000

    858 312,—

    KAPITEL 8 0 —

    EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

    KAPITEL 8 1 —

    VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN

    KAPITEL 8 2 —

    EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

    KAPITEL 8 3 —

    EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTIONEN IN DRITTLÄNDERN

    KAPITEL 8 5 —

    EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN

    KAPITEL 8 0 — EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

    8 0 0     Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zur Stützung der Zahlungsbilanzen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Die Garantie der Union betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die damit den Mitgliedstaaten gewährt werden können, ist auf 50 000 000 000 EUR begrenzt.

    Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

    Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist Anlage II des Einzelplans III zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

    Entscheidung 2009/102/EG des Rates vom 4. November 2008 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Ungarn (ABl. L 37 vom 6.2.2009, S. 5).

    Entscheidung 2009/290EG des Rates vom 20. Januar 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Lettland (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39).

    Entscheidung 2009/459/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien (ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8).

    Beschluss 2011/288/EU des Rates vom 12. Mai 2011 über einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand der EU für Rumänien (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 15).

    8 0 1     Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

    Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III „Kommission“ zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).

    Beschluss 77/271/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 11).

    Beschluss 80/29/Euratom des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 12 vom 17.1.1980, S. 28).

    Beschluss 82/170/Euratom des Rates vom 15. März 1982 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Gesamtbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf ihren Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 78 vom 24.3.1982, S. 21).

    Beschluss 85/537/Euratom des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Gesamtbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 334 vom 12.12.1985, S. 23).

    Beschluss 90/212/Euratom des Rates vom 23. April 1990 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom über die Anwendung des Beschlusses 77/270/Euratom, mit dem die Kommission ermächtigt wird, Euratom-Anleihen als Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftwerken aufzunehmen (ABl. L 112 vom 3.5.1990, S. 26).

    8 0 2     Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Die Garantie der Union betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommenen Anleihen. Der Betrag der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien, die Mitgliedstaaten gewährt werden, ist auf den in der Rechtsgrundlage vorgeschriebenen Höchstbetrag begrenzt.

    Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen, die bei der Ausübung von Rechten im Zusammenhang mit einer Garantie gemäß Posten 01 04 01 03 entstehen, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

    Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III „Kommission“ zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).

    Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl. L 030 vom 4.2.2011, S. 34).

    Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates vom 30. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88).

    Durchführungsbeschluss 2011/682/EU des Rates vom 11. Oktober 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschluss 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 31).

    Durchführungsbeschluss 2011/683/EU des Rates vom 11. Oktober 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 32).

    KAPITEL 8 1 — VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN

    8 1 0     Rückfluss und Zinserlös bei im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern des Mittelmeerraums gewährten Sonderdarlehen und Risikokapital

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient der Verbuchung der Kapitalrückzahlungen und Zinserträgen aus Sonderdarlehen und Risikokapitalbeträgen, die aus den Mitteln der Kapitel 22 02 und 19 08 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ an Drittländer des Mittelmeerraums vergeben wurden.

    Hierzu gehören auch Kapitalrückzahlungen und Zinserträge aus Sonderdarlehen und Risikokapitalbeträgen, die an bestimmte Mitgliedstaaten des Mittelmeerraums vergeben wurden. Diese machen jedoch nur einen geringen Teil des Gesamtbetrags aus. Die Darlehen bzw. das Risikokapital wurde(n) zu einem Zeitpunkt vergeben, zu dem die Länder noch nicht Mitglied der Union waren.

    Die tatsächlichen Einnahmen sind wegen der Zahlung der Zinsen für Sonderdarlehen, die noch im vorhergehenden Haushaltsjahr und im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden können, normalerweise höher als die Mittelansätze im Haushaltsplan. Die Zinsen für die Sonderdarlehen und das Risikokapital werden ab Auszahlung fällig; erstere sind halbjährlich, die zweiten in der Regel jährlich zahlbar.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

    Verweise

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 21. Mai 2008, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (KOM(2008) 308 endg.), insbesondere Artikel 23.

    8 1 3     Rückfluss und Zinsertrag im Rahmen der Darlehen und des Risikokapitals, das die Kommission im Rahmen der Aktion „European Union Investment Partners“ in den Entwicklungsländern Lateinamerikas, Asiens und des Mittelmeerraums sowie in Südafrika gewährt

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient der Verbuchung der Kapitalrückzahlungen und Zinserträgen aus Darlehen und haftendem Kapital, die aus den Mitteln des Postens 19 08 01 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ (European Union Investment Partners) vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

    KAPITEL 8 2 — EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

    8 2 7     Garantie der Europäischen Union für die Anleiheprogramme der Union zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Drittländern

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

    Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III „Kommission“ zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 97/471/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 59).

    Beschluss 97/472/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 61).

    Beschluss 97/787/EG des Rates vom 17. November 1997 über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien (ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 37).

    Beschluss 98/592/EG des Rates vom 15. Oktober 1998 über eine ergänzende Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 45).

    Beschluss 1999/325/EG des Rates vom 10. Mai 1999 über eine Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 57).

    Beschluss 1999/731/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 27).

    Beschluss 1999/732/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Rumänien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 29).

    Beschluss 1999/733/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 31).

    Beschluss 2000/244/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung des Beschlusses 97/787/EG des Rates über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien zwecks Einbeziehung von Tadschikistan (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 11).

    Beschluss 2001/549/EG des Rates vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38).

    Beschluss 2002/639/EG des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makro-Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22).

    Beschluss 2002/882/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25).

    Beschluss 2002/883/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 28).

    Beschluss 2003/825/EG des Rates vom 25. November 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien hinsichtlich einer weiteren Finanzhilfe für Serbien und Montenegro (ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 28).

    Beschluss 2004/580/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 116).

    Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111).

    Beschluss 2009/890/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Armenien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 3).

    Beschluss 2009/891/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Mikrofinanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 6).

    Beschluss 2009/892/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Mikrofinanzhilfe für Serbien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 9).

    8 2 8     Garantie für Euratom-Darlehen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 05 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

    Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III „Kommission“ zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).

    Zur Rechtsgrundlage der Euratom-Anleihen für Mitgliedstaaten siehe auch Erläuterungen zu Artikel 8 0 1.

    KAPITEL 8 3 — EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTIONEN IN DRITTLÄNDERN

    8 3 5     Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 06 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

    Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III „Kommission“ zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss des Rates vom 8. März 1977 (Mittelmeerprotokolle).

    Verordnung (EWG) Nr. 1273/80 des Rates vom 23. Mai 1980 über den Abschluss des Interimsprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die vorzeitige Inkraftsetzung des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens (ABl. L 130 vom 27.5.1980, S. 98).

    Beschluss des Rates vom 19. Juli 1982 (zusätzliche Soforthilfe für den Wiederaufbau im Libanon).

    Verordnung (EWG) Nr. 3180/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 22).

    Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).

    Beschluss des Rates vom 9. Oktober 1984 (Darlehen außerhalb des Protokolls mit Jugoslawien).

    Beschluss 87/604/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des zweiten Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. L 389 vom 31.12.1987, S. 65).

    Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).

    Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).

    Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).

    Beschluss 90/62/EWG des Rates vom 12. Februar 1990 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen (ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 68).

    Beschluss 91/252/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 zur Ausdehnung des Beschlusses 90/62/EWG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen auf solche in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 123 vom 18.5.1991, S. 44).

    Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).

    Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).

    Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).

    Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).

    Beschluss 92/210/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 45).

    Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1).

    Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).

    Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).

    Beschluss 93/115/EWG des Rates vom 15. Februar 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (ABl. L 45 vom 23.2.1993, S. 27).

    Beschluss 93/166/EWG des Rates vom 15. März 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 42).

    Beschluss 93/408/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (ABl. L 189 vom 29.7.1993, S. 152).

    Beschluss 93/696/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern (Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien) (ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 27).

    Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).

    Beschluss 95/207/EG des Rates vom 1. Juni 1995 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Südafrika (ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 31).

    Beschluss 95/485/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 22).

    Beschluss 96/723/EG des Rates vom 12. Dezember 1996 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Ländern Lateinamerikas und Asiens, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela; Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam) (ABl. L 329 vom 19.12.1996, S. 45).

    Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

    Beschluss 98/348/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika) (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 53).

    Beschluss 98/729/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54).

    Beschluss 1999/786/EG des Rates vom 29. November 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben zum Wiederaufbau der erdbebengeschädigten Gebiete der Türkei (ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 35).

    Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

    Beschluss 2000/688/EG des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien (ABl. L 285 vom 10.11.2000, S. 20).

    Beschluss 2000/788/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Einrichtung eines Sonderaktionsprogramms der Europäischen Investitionsbank zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 27).

    Beschluss 2001/777/EG des Rates vom 6. November 2001 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41).

    Beschluss 2001/778/EG des Rates vom 6. November 2001 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in der Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 43).

    Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

    Beschluss 2005/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11).

    Beschluss 2006/174/EG des Rates vom 27. Februar 2006 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG, damit die Malediven nach der Flutwelle im Indischen Ozean von Dezember 2004 in die Liste der Länder aufgenommen werden, für die der genannte Beschluss gilt (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26).

    Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).

    Beschluss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

    Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1).

    KAPITEL 8 5 — EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN

    8 5 0     Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    3 696 000

    384 000

    858 312,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient der Verbuchung von Dividenden, die der Europäische Investitionsfonds gegebenenfalls für diese Beteiligung ausschüttet.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

    Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

    TITEL 9

    SONSTIGE EINNAHMEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 9 0

    9 0 0

    Sonstige Einnahmen

    30 200 000

    30 200 000

    33 793 060,—

     

    KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

    30 200 000

    30 200 000

    33 793 060,—

     

    Titel 9 — Insgesamt

    30 200 000

    30 200 000

    33 793 060,—

     

    GESAMTBETRAG

    132 836 987 855

    135 758 235 307

    129 999 948 015,70

    KAPITEL 9 0 —

    SONSTIGE EINNAHMEN

    KAPITEL 9 0 — SONSTIGE EINNAHMEN

    9 0 0     Sonstige Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    30 200 000

    30 200 000

    33 793 060,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

    Parlament

     

    p.m.

    Rat

     

    p.m.

    Kommission

     

    30 000 000

    Gerichtshof der Europäischen Union

     

    p.m.

    Rechnungshof

     

    200 000

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

     

    p.m.

    Ausschuss der Regionen

     

    p.m.

    Europäischer Bürgerbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

     

    p.m.

    Europäischer Auswärtiger Dienst

     

    p.m.

     

    Insgesamt

    30 200 000

    C.   STELLENPLAN

    Genehmigter Personalbestand

    Organe

    2013

    2012

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Europäisches Parlament

    5 567

    1 146

    5 540

    1 144

    Europäischer Rat und Rat

    3 117

    36

    3 117

    36

    Europäische Kommission:

    24 502

    442

    24 617

    448

    Verwaltung

    18 906

    364

    18 926

    364

    Forschung und technologische Entwicklung

    3 773

     

    3 827

     

    Amt für Veröffentlichungen

    669

     

    672

     

    Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

    303

    75

    303

    81

    Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

    122

    3

    122

    3

    Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

    182

     

    188

     

    Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

    403

     

    426

     

    Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

    144

     

    153

     

    Gerichtshof der Europäischen Union

    1 579

    416

    1 547

    405

    Rechnungshof

    752

    139

    752

    135

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

    692

    35

    689

    35

    Ausschuss der Regionen

    494

    43

    488

    43

    Europäischer Bürgerbeauftragter

    27

    40

    22

    44

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

    45

     

    43

     

    Europäischer Auswärtiger Dienst

    1 669

     

    1 667

    3

    Insgesamt

    38 444

    2 298

    38 482

    2 293


    Genehmigter Personalbestand

    Von der Union geschaffene Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit

    2013

    2012

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dezentrale Agenturen

    707

    5 198

    711

    4 968

    Europäische gemeinsame Unternehmen

    62

    319

    62

    320

    Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

     

    34

     

    28

    Exekutivagenturen

     

    425

     

    413

    Insgesamt

    769

    5 976

    773

    5 729

    D.   IMMOBILIENBESTAND

    Institutionen

    Angemietete Immobilien

    Erworbene Immobilien

    Mittel 2013 (15)

    Mittel 2012 (16)

    Einzelplan I

    Parlament

    49 173 000

    60 041 999

    1 219 461 360 (17)

    Einzelplan II

    Europäischer Rat und Rat

    9 153 000 (18)

    8 785 000 (19)

    421 942 118 (20)

    Einzelplan III

    Kommission (21)

     

     

    1 665 153 626,40 (22)

     

    — Sitze (Brüssel und Luxemburg)

    243 683 000

    248 302 000

    1 537 700 758,83

     

    — Büros in der Union

    12 685 000

    12 537 000

    37 472 675,64

     

    — Lebensmittel- und Veterinäramt

    2 385 000

    2 385 000

    21 840 638,63

     

    — Delegationen der Union (23)

    31 450 000

    31 642 000

     

    — Gemeinsame Forschungsstelle

    68 139 553,30

     

    — Amt für Veröffentlichungen

    7 445 000

    7 336 000

     

    — Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

    4 790 000

    4 638 000

     

    — Europäisches Amt für Personalauswahl

    2 721 000

    2 486 000

     

    — Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

    3 480 000

    3 415 000

     

    — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

    5 433 000

    5 332 000

     

    — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

    2 690 000

    2 729 000

    Einzelplan IV

    Gerichtshof der Europäischen Union

    45 180 000

    42 128 000

    354 574 038,22 (24)

    Einzelplan V

    Rechnungshof

    4 195 000

    3 942 000

    36 057 853,04

    Einzelplan VI

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

    13 145 527

    12 910 167

    130 582 862 (25)

    Einzelplan VII

    Ausschuss der Regionen

    9 569 296

    9 260 838

    89 570 342 (26)

    Einzelplan VIII

    Europäischer Bürgerbeauftragter

    479 200

    488 000

    Einzelplan IX

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

    728 067

    586 437

    Einzelplan X

    Europäischer Auswärtiger Dienst (27)

     

     

    59 307 691,05 (28)

     

    — Sitz (Brüssel)

    6 616 000

    5 901 000

     

     

    — Delegationen der Union

    55 679 000

    53 655 000

     

     

    Insgesamt

    510 680 090

    519 152 441

    3 976 649 890,71


    Organe

    Standort

    Erwerbsjahr

    Beträge

    Zwischensumme

    Summe

    Parlament

    Brüssel

     

     

    774 458 111

     

    Grundstück

     

    118 147 754

     

     

    Paul-Henri Spaak (D1)

    1998

    45 010 408

     

     

    Paul-Henri Spaak (D2)

    1998

    20 824 433

     

     

    Altiero Spinelli (D3)

    WIB (D4)

    JAN (D5)

    1998

    2007

    2008

    288 356 087

    83 989 722

    119 636 914

     

     

    Atrium

    1999

    22 245 830

     

     

    Atrium II

    2004

    7 402 088

     

     

    Montoyer 75

    2006

    20 466 161

     

     

    Trier I

    2011

    12 000 000

     

     

    Eastman

    2008

    16 218 333

     

     

    Kathedrale

    2005

    1 845 894

     

     

    Wayenberg (Marie Haps)

    2003

    5 734 319

     

     

    Remard

    2010

    12 580 167

     

     

    Straßburg (Louise Weiss)

    1998

     

    233 606 190

     

    Straßburg (WIC, SDM, IPE III)

    2006

     

    113 068 752

     

    Luxemburg (KAD)

    2003

     

    40 870 667

     

    Luxembourg (KAD Z)

    2010

     

    1 688 452

     

    Jean-Monnet-Gebäude (Bazoches)

    1982

     

    0

     

    Lissabon

    1986

     

    499 860

     

    Athen

    1991

     

    4 124 139

     

    Kopenhagen

    2005

     

    3 801 404

     

    Den Haag

    2006

     

    4 679 484

     

    Valletta

    2006

     

    2 170 474

     

    Nikosia

    Wien

    London

    Budapest

    2006

    2008

    2008

    2010

     

    2 732 651

    22 101 300

    12 285 982

    3 373 894

    Europäischer Rat und Rat

    Brüssel

     

     

    421 942 118

     

    Grundstück

     

    67 525 000

     

     

    Justus Lipsius

    1995

    161 313 281

     

     

    Kinderkrippe

    2006

    12 774 286

     

     

    Lex

    2007

    180 329 551

     

    Kommission (29)

    Brüssel

     

     

    1 445 735 922,16

     

    Overijse

    1997

    1 044 426,11

     

     

    Loi 130

    1987

    52 554 255,39

     

     

    Breydel

    1989

    14 601 291,10

     

     

    Haren

    1993

    6 701 877,90

     

     

    Clovis

    1995

    10 102 684,09

     

     

    Cours Saint-Michel 1

    1997

    17 592 413,24

     

     

    Belliard 232 (30)

    1997

    19 512 150,28

     

     

    Demot 24 (31)

    1997

    30 190 649,05

     

     

    Breydel II

    1997

    36 544 598,47

     

     

    Beaulieu 29/31/33

    1998

    35 393 301,35

     

     

    Charlemagne

    1997

    111 530 627,36

     

     

    Demot 28 (32)

    1999

    24 026 069,33

     

     

    Joseph II 99 (33)

    1998

    17 012 317,82

     

     

    Loi 86

    1998

    27 025 607,05

     

     

    Luxembourg 46 (34)

    1999

    35 812 391,14

     

     

    Montoyer 59 (35)

    1998

    17 925 119,58

     

     

    Froissart 101 (36)

    2000

    18 904 960,71

     

     

    VM 18 (37)

    2000

    17 289 096,53

     

     

    Joseph II 70 (38)

    2000

    38 705 035,19

     

     

    Loi 41 (39)

    2000

    64 083 042,16

     

     

    SC 11 (40)

    2000

    20 022 737,90

     

     

    Joseph II 30 (41)

    2000

    34 160 332,89

     

     

    Joseph II 54 (42)

    2001

    41 758 157,54

     

     

    Joseph II 79 (43)

    2002

    39 534 416,43

     

     

    VM2 (44)

    2001

    38 669 633,94

     

     

    Palmerston

    2002

    6 980 898,18

     

     

    SPA 3 (45)

    2003

    27 964 405,—

     

     

    Berlaymont (46)

    2004

    405 723 400,79

     

     

    Konferenzzentrum Albert Borschette (47)

    2005

    43 293 968,32

     

     

    BU-25

    2006

    50 576 551,70

     

     

    Cornet-Leman

    2006

    21 097 831,26

     

     

    Madou

    2006

    115 151 674,36

     

     

    WALI

    2009

    4 250 000,—

     

     

    Luxemburg

     

     

    91 964 836,67

     

    Euroforum (48)

    2004

    84 439 170,—

     

     

    Gebäude Foyer Europeen

    2009

    7 525 666,67

     

     

    Büros in der Union

     

     

    37 472 675,64

     

    Lissabon

    1986

    1993

    365 369,94

     

     

    Marseille

    1991

    1993

    71 846,62

    19 436,10

     

     

    Mailand

    1986

     

     

    Kopenhagen

    2005

    3 793 357,35

     

     

    Valletta

    2006

    2 251 661,68

     

     

    Nikosia (Byron)

    2006

    2 732 651,01

     

     

    Den Haag

    2006

    4 652 665,—

     

     

    London

    2008

    18 521 671,84

     

     

    Budapest

    2010

    5 064 016,10

     

     

    Gemeinsame Forschungsstelle

     

     

    68 139 553,30

     

    Ispra

     

    40 698 765,52

     

     

    Geel

     

    17 545 328,26

     

     

    Karlsruhe

     

    1 945 216,28

     

     

    Petten

     

    7 950 243,24

     

     

    Lebensmittel- und Veterinäramt

     

     

    21 840 638,63

     

    Grange (Irland) (49)

    2002

    21 840 638,63

     

     

    Kommission insgesamt

     

     

    1 665 153 626,40

    Gerichtshof der Europäischen Union

    Luxemburg

     

     

    354 574 038,22

     

    Nebengebäude A — Erasmus, Nebengebäude B — Thomas More und Nebengebäude C

    1994

    31 064 561,69

     

     

    Gebäudekomplex des neuen Justizpalastes (renovierter alter Justizpalast, 2 Türme und verbindende Galerie)

    2008

    323 509 476,53

     

    Rechnungshof

    Luxemburg

     

     

    36 057 853,04

     

    Grundstück

    1990

    776 630,—

     

     

    Luxemburg (K1)

    1990

    10 217 402,47

     

     

    Luxemburg (K2)

    2004

    19 494 897,93

     

     

    Luxemburg (K3)

    2009

    5 568 922,64

     

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

    Brüssel

     

     

    130 582 862

     

    Montoyer 92-102

    2001

    31 623 145

     

     

    Belliard 99-101

    2001

    77 170 978

     

     

    Belliard 68-72

    2004

    9 119 580

     

     

    Trèves 74

    2005

    8 042 131

     

     

    Belliard 93

    2005

    4 627 028

     

    Ausschuss der Regionen

    Brüssel

     

     

    89 570 342

     

    Montoyer

    2001

    16 634 179

     

     

    Belliard 101-103

    2001

    40 720 622

     

     

    Belliard 68

    2004

    14 488 532

     

     

    Trèves 74

    2004

    12 835 044

     

     

    Belliard 93

    2005

    4 891 965

     

    Europäischer Auswärtiger Dienst (50)

    Delegationen der Union  (51)

     

     

    59 307 69,05 (52)

     

    Buenos Aires (Argentinien)

    1992

    419 669,68

     

     

    Canberra (Australien)

    1983

     

     

     

    1990

    449 874,26

     

     

    Cotonou (Benin)

    1992

    150 125,39

     

     

    Gaborone (Botsuana)

    1982

     

     

     

    1985

    1986

    131,40

     

     

     

    1987

    5 308,28

     

     

    Brasilia (Brasilien)

    1994

    295 626,83

     

     

    Ouagadougou (Burkina Faso)

    1984

     

     

     

    1997

    1 193 091,32

     

     

    Bujumbura (Burundi)

    1982

     

     

     

    1986

    12 380,75

     

     

    Phnom Penh (Kambodscha)

    2005

    580 319,88

     

     

    Ottawa (Kanada)

    1977

     

     

    Praia (Kap Verde)

    1981

     

     

    Bangui (Zentralafrikanische Republik)

    1983

     

     

    N'Djamena (Tschad)

    1991

    2009

    15 954,34

    361 840,50

     

     

    Beijing (China)

    1995

    2 513 727,80

     

     

    Moroni (Komoren)

    1988

    11 750,04

     

     

    Brazzaville (Kongo)

    1994

    122 816,16

     

     

    San José (Costa Rica)

    1995

    318 246,16

     

     

    Abidjan (Elfenbeinküste)

    1993

    142 065,32

     

     

     

    1994

    187 327,97

     

     

    Malabo (Äquatorialguinea)

    1986

    6 090,77

     

     

    Paris (Frankreich)

    1990

    1 455 857,68

     

     

     

    1991

    69 230,12

     

     

    Libreville (Gabun)

    1996

    253 943,96

     

     

    Banjul (Gambia)

    1989

    20 753,72

     

     

    Bissau (Guinea-Bissau)

    1995

    251 329,45

     

     

    Tokio (Japan)

    2006

    34 008 178,59

     

     

    Nairobi (Kenia)

    2005

    641 653,07

     

     

    Maseru (Lesotho)

    1985

     

     

     

    1990

    113 420,51

     

     

     

    1991

    199 528,91

     

     

     

    2006

    215 316,60

     

     

    Lilongwe (Malawi)

    1982

     

     

     

    1988

    7 493,49

     

     

    Mexiko-Stadt (Mexiko)

    1995

    1 353 701,12

     

     

    Rabat (Marokko)

    1987

    31 965,52

     

     

    Maputo (Mosambik)

    2008

    4 121 447,03

     

     

    Windhuk (Namibia)

    1992

    302 207,22

     

     

     

    1993

    2009

    96 253,39

    1 370 072,92

     

     

    Niamey (Niger)

    1997

    91 168,26

     

     

    Abuja (Nigeria)

    1992

    294 672,84

     

     

     

    2005

    4 004 315,73

     

     

    Port Moresby (Papua-Neuguinea)

    1982

    48 274,53

     

     

    Kigali (Ruanda)

    1980

     

     

    Dakar (Senegal)

    1984

     

     

    Honiara (Salomonen)

    1990

    29 305,80

     

     

    Pretoria (Südafrika)

    1994

    458 247,25

     

     

     

    1996

    504 896,74

     

     

    Mbabane (Swasiland)

    1987

    1988

    43 244,49

    27 397,74

     

     

    Dar-es-Salam (Tansania)

    2002

    3 187 782,85

     

     

    Kampala (Uganda)

    1986

    10 589,59

     

     

    Montevideo (Uruguay)

    1990

    148 463,34

     

     

    New York (USA)

    1987

    95 578,20

     

     

    Washington (USA)

    1997

    1 118 286,25

     

     

    Lusaka (Sambia)

    1982

     

     

    Harare (Simbabwe)

    1990

    93 554,81

     

     

     

    1994

    178 747,73

     

    Insgesamt

     

     

     

    3 976 649 890,71

    EINZELPLAN I

    PARLAMENT

    EINNAHMEN

    Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2013

    Bezeichnung

    Betrag

    Ausgaben

    1 750 463 939

    Eigene Einnahmen

    – 143 024 893

    Ausstehender Betrag

    1 607 439 046

    EIGENE EINNAHMEN

    TITEL 4

    EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER UNION

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 4 0

    4 0 0

    Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und andere Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Personen, die ein Ruhegehalt empfangen

    65 835 934

    64 501 324

    59 911 584,97

    4 0 3

    Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    p.m.

    p.m.

    8 927,87

    4 0 4

    Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    4 612 253

    8 249 104

    7 651 055,76

     

    KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

    70 448 187

    72 750 428

    67 571 568,60

    KAPITEL 4 1

    4 1 0

    Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    62 231 768

    63 913 228

    59 587 394,69

    4 1 1

    Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

    9 134 938

    9 134 938

    19 412 415,58

    4 1 2

    Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

    10 000

    10 000

    0,—

     

    KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

    71 376 706

    73 058 166

    78 999 810,27

    KAPITEL 4 2

    4 2 1

    Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu einer Versorgungsordnung

    p.m.

    p.m.

    35 042,83

     

    KAPITEL 4 2 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    35 042,83

     

    Titel 4 — Insgesamt

    141 824 893

    145 808 594

    146 606 421,70

    KAPITEL 4 0 —

    STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

    KAPITEL 4 1 —

    BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    KAPITEL 4 2 —

    SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    KAPITEL 4 0 — STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

    4 0 0     Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und andere Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Personen, die ein Ruhegehalt empfangen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    65 835 934

    64 501 324

    59 911 584,97

    Erläuterungen

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

    4 0 3     Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    8 927,87

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der Fassung in Kraft bis 15. Dezember 2003.

    4 0 4     Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    4 612 253

    8 249 104

    7 651 055,76

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

    KAPITEL 4 1 — BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    4 1 0     Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    62 231 768

    63 913 228

    59 587 394,69

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

    4 1 1     Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    9 134 938

    9 134 938

    19 412 415,58

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

    4 1 2     Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    10 000

    10 000

    0,—

    KAPITEL 4 2 — SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    4 2 1     Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu einer Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    35 042,83

    Erläuterungen

    Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anlage III.

    TITEL 5

    EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 5 0

    5 0 0

    Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

    5 0 0 0

    Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    100 807,15

    5 0 0 1

    Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    21 781,92

    5 0 0 2

    Einnahmen aus für andere Organe oder Stellen durchgeführten Lieferungen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    118 893,21

     

    Artikel 5 0 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    241 482,28

    5 0 1

    Erlös aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 0 2

    Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    234 062,89

     

    KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    475 545,17

    KAPITEL 5 1

    5 1 1

    Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

    5 1 1 0

    Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    1 865 007,33

    5 1 1 1

    Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    2 607,76

     

    Artikel 5 1 1 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    1 867 615,09

     

    KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    1 867 615,09

    KAPITEL 5 2

    5 2 0

    Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

    1 200 000

    1 200 000

    1 241 174,39

     

    KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

    1 200 000

    1 200 000

    1 241 174,39

    KAPITEL 5 5

    5 5 0

    Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    3 729 663,53

    5 5 1

    Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    4 112 861,49

     

    KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    7 842 525,02

    KAPITEL 5 7

    5 7 0

    Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    1 187 113,18

    5 7 1

    Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 7 2

    Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 7 3

    Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    2 735 433,48

     

    KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    3 922 546,66

    KAPITEL 5 8

    5 8 1

    Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    122 499,40

     

    KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    122 499,40

     

    Titel 5 — Insgesamt

    1 200 000

    1 200 000

    15 471 905,73

    KAPITEL 5 0 —

    ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

    KAPITEL 5 1 —

    MIETEINNAHMEN

    KAPITEL 5 2 —

    ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

    KAPITEL 5 5 —

    EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

    KAPITEL 5 7 —

    SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

    KAPITEL 5 8 —

    VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

    KAPITEL 5 0 — ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

    5 0 0     Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

    5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    100 807,15

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen des Organs verbucht.

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    21 781,92

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von beweglichen Sachen des Organs mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 0 0 2   Einnahmen aus für andere Organe oder Stellen durchgeführten Lieferungen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    118 893,21

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    Die Einzelheiten zu Ausgaben und Einnahmen, die sich aus Darlehen oder Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Haushaltspostens ergeben, werden in einem Anhang zu diesem Haushaltsplan aufgeführt.

    5 0 1     Erlös aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen des Organs verbucht.

    5 0 2     Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    234 062,89

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe h der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    Dieser Artikel enthält auch die Einnahmen aus dem Verkauf dieser Produkte in elektronischer Form.

    KAPITEL 5 1 — MIETEINNAHMEN

    5 1 1     Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

    5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    1 865 007,33

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    Die Einzelheiten zu Ausgaben und Einnahmen, die sich aus Darlehen oder Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Haushaltspostens ergeben, werden in einem Anhang zu diesem Haushaltsplan aufgeführt.

    5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    2 607,76

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 2 — ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

    5 2 0     Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    1 200 000

    1 200 000

    1 241 174,39

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

    KAPITEL 5 5 — EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

    5 5 0     Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    3 729 663,53

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 5 1     Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    4 112 861,49

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 7 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

    5 7 0     Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    1 187 113,18

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 7 1     Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel gelten die Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 7 2     Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden, verbucht.

    5 7 3     Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    2 735 433,48

    KAPITEL 5 8 — VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

    5 8 1     Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    122 499,40

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    Dieser Artikel enthält auch die Erstattung der Dienstbezüge der Beamten durch die Versicherungen im Fall von Unfällen.

    TITEL 6

    BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 6 6

    6 6 0

    Sonstige Beiträge und Erstattungen

    6 6 0 0

    Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    9 584 345,17

    6 6 0 1

    Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 6 6 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    9 584 345,17

     

    KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    9 584 345,17

     

    Titel 6 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    9 584 345,17

    KAPITEL 6 6 —

    SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    KAPITEL 6 6 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    6 6 0     Sonstige Beiträge und Erstattungen

    6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    9 584 345,17

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung die etwaigen Einnahmen verbucht, die nicht an anderer Stelle des Titels 6 vorgesehen sind und die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, denen diese Einnahmen zugewiesen sind, bereitgestellt werden.

    6 6 0 1   Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    TITEL 9

    SONSTIGE EINNAHMEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 9 0

    9 0 0

    Sonstige Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    1 630 759,36

     

    KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    1 630 759,36

     

    Titel 9 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    1 630 759,36

     

    GESAMTBETRAG

    143 024 893

    147 008 594

    173 293 431,96

    KAPITEL 9 0 —

    SONSTIGE EINNAHMEN

    KAPITEL 9 0 — SONSTIGE EINNAHMEN

    9 0 0     Sonstige Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    1 630 759,36

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

    Die Einzelheiten zu Ausgaben und Einnahmen, die sich aus Darlehen oder Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Artikels ergeben, werden in einem Anhang zu diesem Haushaltsplan aufgeführt.

    AUSGABEN

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1

    MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

    1 0

    MITGLIEDER DES ORGANS

    206 880 378

    197 362 360

    195 411 479,96

    Reserven (10 0)

    1 216 926

    12 118 481

     

     

    208 097 304

    209 480 841

    195 411 479,96

    1 2

    BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

    582 928 309

    576 721 497

    540 454 418,64

    Reserven (10 0)

    9 604 000

     

     

     

    592 532 309

    576 721 497

    540 454 418,64

    1 4

    SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNES PERSONAL

    116 297 560

    112 763 320

    118 800 096,83

    Reserven (10 0)

    545 839

     

     

     

    116 843 399

    112 763 320

    118 800 096,83

    1 6

    SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

    19 179 850

    17 926 450

    14 489 623,62

     

    Titel 1 — Insgesamt

    925 286 097

    904 773 627

    869 155 619,05

    Reserven (10 0)

    11 366 765

    12 118 481

     

     

    936 652 862

    916 892 108

    869 155 619,05

    2

    GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

    2 0

    GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    213 328 268

    210 520 856

    195 529 891,02

    Reserven (10 0)

     

    2 000 000

     

     

    213 328 268

    212 520 856

    195 529 891,02

    2 1

    INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

    129 552 588

    129 855 624

    117 290 772,48

    2 3

    LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

    14 732 000

    14 570 000

    9 652 196,91

     

    Titel 2 — Insgesamt

    357 612 856

    354 946 480

    322 472 860,41

    Reserven (10 0)

     

    2 000 000

     

     

    357 612 856

    356 946 480

    322 472 860,41

    3

    AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DES ORGANS

    3 0

    SITZUNGEN UND KONFERENZEN

    36 580 010

    38 072 350

    32 807 760,36

    3 2

    FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

    128 954 011

    111 117 836

    92 059 311,79

     

    Titel 3 — Insgesamt

    165 534 021

    149 190 186

    124 867 072,15

    4

    AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

    4 0

    BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

    92 944 200

    88 215 000

    83 078 152,35

    4 2

    AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ

    185 799 000

    190 840 175

    170 564 354,10

    Reserven (10 0)

    1 546 000

     

     

     

    187 345 000

    190 840 175

    170 564 354,10

    4 4

    SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN

    375 000

    360 000

    340 000,—

     

    Titel 4 — Insgesamt

    279 118 200

    279 415 175

    253 982 506,45

    Reserven (10 0)

    1 546 000

     

     

     

    280 664 200

    279 415 175

    253 982 506,45

    10

    SONSTIGE AUSGABEN

    10 0

    VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    12 912 765

    14 118 481

    0,—

    10 1

    RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    9 000 000

    15 374 172

    0,—

    10 3

    RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG

    p.m.

    p.m.

    0,—

    10 4

    RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK

    p.m.

    p.m.

    0,—

    10 5

    VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR GEBÄUDE

    p.m.

    p.m.

    0,—

    10 6

    RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE

    p.m.

    p.m.

    0,—

    10 8

    RESERVE FÜR EMAS

    1 000 000

    50 000

    0,—

     

    Titel 10 — Insgesamt

    22 912 765

    29 542 653

    0,—

     

    GESAMTBETRAG

    1 750 463 939

    1 717 868 121

    1 570 478 058,06

    TITEL 1

    MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL 1 0

    1 0 0

    Entschädigungen und Vergütungen

    1 0 0 0

    Entschädigungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    71 393 074

    69 880 000

    67 373 853,88

    Reserven (10 0)

    1 216 926

     

     

     

    72 610 000

    69 880 000

    67 373 853,88

    1 0 0 4

    Normale Reisekosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    72 343 140

    64 203 310

    69 748 956,88

    Reserven (10 0)

     

    11 326 466

     

     

    72 343 140

    75 529 776

    69 748 956,88

    1 0 0 5

    Sonstige Reisekosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    5 054 639

    4 448 082

    4 572 202,03

    Reserven (10 0)

     

    792 015

     

     

    5 054 639

    5 240 097

    4 572 202,03

    1 0 0 6

    Allgemeine Kostenvergütung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    39 388 525

    39 275 428

    37 843 364,12

    1 0 0 7

    Amtszulage

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    184 000

    181 000

    173 699,85

     

    Artikel 1 0 0 — Insgesamt

    188 363 378

    177 987 820

    179 712 076,76

    Reserven (10 0)

    1 216 926

    12 118 481

     

     

    189 580 304

    190 106 301

    179 712 076,76

    1 0 1

    Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialmaßnahmen

    1 0 1 0

    Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialkosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 769 000

    3 322 540

    1 269 237,26

    1 0 1 2

    Spezifische Maßnahmen für Mitglieder mit Behinderungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    384 000

    384 000

    273 154,56

     

    Artikel 1 0 1 — Insgesamt

    3 153 000

    3 706 540

    1 542 391,82

    1 0 2

    Übergangsgelder

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    800 000

    490 000

    747 314,—

    1 0 3

    Versorgungsbezüge

    1 0 3 0

    Ruhegehälter

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    10 818 000

    11 084 000

    9 924 539,99

    1 0 3 1

    Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    395 000

    418 000

    343 741,07

    1 0 3 2

    Hinterbliebenenversorgung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 820 000

    2 930 000

    2 695 823,19

    1 0 3 3

    Freiwillige Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    31 000

    46 000

    65 674,62

     

    Artikel 1 0 3 — Insgesamt

    14 064 000

    14 478 000

    13 029 778,87

    1 0 5

    Sprach- und EDV-Kurse

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    500 000

    700 000

    379 918,51

    1 0 9

    Vorläufig eingesetzte Mittel

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

    206 880 378

    197 362 360

    195 411 479,96

    Reserven (10 0)

    1 216 926

    12 118 481

     

     

    208 097 304

    209 480 841

    195 411 479,96

    KAPITEL 1 2

    1 2 0

    Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

    1 2 0 0

    Dienstbezüge und Vergütungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    577 124 909

    569 732 297

    535 880 699,27

    Reserven (10 0)

    9 604 000

     

     

     

    586 728 909

    569 732 297

    535 880 699,27

    1 2 0 2

    Vergütete Überstunden

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    400 000

    455 200

    230 000,—

    1 2 0 4

    Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    4 460 000

    5 035 000

    2 725 000,—

     

    Artikel 1 2 0 — Insgesamt

    581 984 909

    575 222 497

    538 835 699,27

    Reserven (10 0)

    9 604 000

     

     

     

    591 588 909

    575 222 497

    538 835 699,27

    1 2 2

    Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

    1 2 2 0

    Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    391 400

    402 000

    447 800,15

    1 2 2 2

    Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    552 000

    1 097 000

    1 170 919,22

     

    Artikel 1 2 2 — Insgesamt

    943 400

    1 499 000

    1 618 719,37

    1 2 4

    Vorläufig eingesetzte Mittel

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

    582 928 309

    576 721 497

    540 454 418,64

    Reserven (10 0)

    9 604 000

     

     

     

    592 532 309

    576 721 497

    540 454 418,64

    KAPITEL 1 4

    1 4 0

    Sonstige Bedienstete und externes Personal

    1 4 0 0

    Sonstige Bedienstete

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    38 578 161

    36 848 800

    30 538 390,72

    Reserven (10 0)

    545 839

     

     

     

    39 124 000

    36 848 800

    30 538 390,72

    1 4 0 2

    Konferenzdolmetscher

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    53 000 000

    53 000 000

    56 964 283,06

    1 4 0 4

    Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    8 097 950

    7 961 520

    5 973 048,23

    1 4 0 6

    Beobachter

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    447 449

    1 200 000

    0,—

     

    Artikel 1 4 0 — Insgesamt

    100 123 560

    99 010 320

    93 475 722,01

    Reserven (10 0)

    545 839

     

     

     

    100 669 399

    99 010 320

    93 475 722,01

    1 4 2

    Externe Leistungen

    1 4 2 0

    Externe Leistungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    15 800 000

    13 370 000

    24 987 456,20

    1 4 2 2

    Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sprachbereich

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    374 000

    383 000

    336 918,62

     

    Artikel 1 4 2 — Insgesamt

    16 174 000

    13 753 000

    25 324 374,82

    1 4 4

    Vorläufig eingesetzte Mittel

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

    116 297 560

    112 763 320

    118 800 096,83

    Reserven (10 0)

    545 839

     

     

     

    116 843 399

    112 763 320

    118 800 096,83

    KAPITEL 1 6

    1 6 1

    Ausgaben für Personalverwaltung

    1 6 1 0

    Ausgaben für Personaleinstellung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    378 850

    402 775

    270 000,—

    1 6 1 2

    Berufliche Fortbildung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    4 850 000

    4 400 000

    3 913 224,64

     

    Artikel 1 6 1 — Insgesamt

    5 228 850

    4 802 775

    4 183 224,64

    1 6 3

    Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

    1 6 3 0

    Sozialer Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    718 000

    711 500

    544 095,05

    1 6 3 1

    Mobilität

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 000 000

    996 000

    512 344,98

    1 6 3 2

    Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    305 000

    310 400

    293 375,68

     

    Artikel 1 6 3 — Insgesamt

    2 023 000

    2 017 900

    1 349 815,71

    1 6 5

    Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

    1 6 5 0

    Ärztlicher Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 285 000

    1 135 000

    1 006 583,27

    1 6 5 2

    Kosten für den laufenden Betrieb der Restaurants und Kantinen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    3 960 000

    3 960 000

    2 600 000,—

    1 6 5 4

    Kleinkinderzentrum und private Kinderkrippen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    6 683 000

    6 010 775

    5 350 000,—

     

    Artikel 1 6 5 — Insgesamt

    11 928 000

    11 105 775

    8 956 583,27

     

    KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

    19 179 850

    17 926 450

    14 489 623,62

     

    Titel 1 — Insgesamt

    925 286 097

    904 773 627

    869 155 619,05

    Reserven (10 0)

    11 366 765

    12 118 481

     

     

    936 652 862

    916 892 108

    869 155 619,05

    KAPITEL 1 0 —

    MITGLIEDER DES ORGANS

    KAPITEL 1 2 —

    BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

    KAPITEL 1 4 —

    SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNES PERSONAL

    KAPITEL 1 6 —

    SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

    KAPITEL 1 0 — MITGLIEDER DES ORGANS

    1 0 0     Entschädigungen und Vergütungen

    1 0 0 0   Entschädigungen

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 0 0 0

    71 393 074

    69 880 000

    67 373 853,88

    Reserven (10 0)

    1 216 926

     

     

    Insgesamt

    72 610 000

    69 880 000

    67 373 853,88

    Erläuterungen

    Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 9 und 10.

    Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 1 und 2.

    Diese Mittel dienen der Finanzierung der im Abgeordnetenstatut vorgesehenen Entschädigung.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

    Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

    Die bis zur Verkündung des Urteils in der Frage der Anpassung der Dienstbezüge für 2011 um 1,7 % für 2013 in die Reserve eingestellten Mittel werden unverzüglich freigegeben, wenn das Urteil des Gerichtshofs zugunsten der Kommission ausfällt.

    1 0 0 4   Normale Reisekosten

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 0 0 4

    72 343 140

    64 203 310

    69 748 956,88

    Reserven (10 0)

     

    11 326 466

     

    Insgesamt

    72 343 140

    75 529 776

    69 748 956,88

    Erläuterungen

    Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20.

    Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 10 bis 21 und 24.

    Diese Mittel sind zur Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit Reisen zu und von den Arbeitsorten und anderen Missionen bestimmt.

    Ein Teil dieser Mittel dient der Berücksichtigung von reduzierten Reisekosten infolge der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 (ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 3), wonach Flugmeilen, die im Zusammenhang mit dienstlichen Reisen angesammelt wurden, zum Kauf von Flugtickets verwendet werden sollen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

    1 0 0 5   Sonstige Reisekosten

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 0 0 5

    5 054 639

    4 448 082

    4 572 202,03

    Reserven (10 0)

     

    792 015

     

    Insgesamt

    5 054 639

    5 240 097

    4 572 202,03

    Erläuterungen

    Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20.

    Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 22 und 23.

    Diese Mittel dienen zur Erstattung der zusätzlichen Reisekosten und der Kosten für Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem das Mitglied gewählt wurde.

    1 0 0 6   Allgemeine Kostenvergütung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    39 388 525

    39 275 428

    37 843 364,12

    Erläuterungen

    Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20.

    Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 25 bis 28.

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten der parlamentarischen Tätigkeiten der Mitglieder gemäß den vorgenannten Artikeln der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 25 000 EUR veranschlagt.

    1 0 0 7   Amtszulage

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    184 000

    181 000

    173 699,85

    Erläuterungen

    Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20.

    Beschluss des Präsidiums vom 16./17. Juni 2009.

    Diese Mittel sind zur Deckung der mit dem Amt des Präsidenten des Europäischen Parlaments verbundenen pauschalen Aufenthalts- und Aufwandsentschädigungen bestimmt.

    1 0 1     Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialmaßnahmen

    1 0 1 0   Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialkosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 769 000

    3 322 540

    1 269 237,26

    Erläuterungen

    Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 18 und 19.

    Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 3 bis 9 und 29.

    Gemeinsame Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Union bei Unfällen und Berufskrankheiten.

    Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Union.

    Beschluss der Kommission zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten.

    Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 21 und Anlage IV (vorübergehende Anwendung während 18 Monaten nach dem Ende der 6. Wahlperiode).

    Diese Mittel sind zur Sicherung der Mitglieder bei Unfällen, zur Erstattung der Krankheitskosten der Mitglieder und zur Deckung der Risiken des Verlusts und des Diebstahls persönlicher Gegenstände der Mitglieder bestimmt.

    Sie dienen auch zur Versicherung und Unterstützung der Mitglieder für den Fall, dass bei Dienstreisen eine Rückführung erforderlich wird.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 140 000 EUR veranschlagt.

    1 0 1 2   Spezifische Maßnahmen für Mitglieder mit Behinderungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    384 000

    384 000

    273 154,56

    Erläuterungen

    Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 30.

    Diese Mittel dienen zur Deckung gewisser Ausgaben, die zur Unterstützung eines schwerbehinderten Mitglieds erforderlich sind.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

    1 0 2     Übergangsgelder

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    800 000

    490 000

    747 314,—

    Erläuterungen

    Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 13.

    Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 45 bis 48 und 77.

    Diese Mittel sind zur Finanzierung des Übergangsgelds nach Ende des Mandats eines Mitglieds bestimmt.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

    1 0 3     Versorgungsbezüge

    1 0 3 0   Ruhegehälter

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    10 818 000

    11 084 000

    9 924 539,99

    Erläuterungen

    Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 14 und 28.

    Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 49, 50 und 75.

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlung eines Ruhegehalts nach Ende des Mandats eines Mitglieds.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

    1 0 3 1   Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    395 000

    418 000

    343 741,07

    Erläuterungen

    Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 15.

    Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 51 bis 57 und 75.

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlung eines Ruhegehalts im Fall einer während des Mandats entstandenen Invalidität eines Mitglieds.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

    1 0 3 2   Hinterbliebenenversorgung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 820 000

    2 930 000

    2 695 823,19

    Erläuterungen

    Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 17.

    Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 58 bis 60 und 75.

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung im Fall des Todes eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 15 000 EUR veranschlagt.

    1 0 3 3   Freiwillige Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    31 000

    46 000

    65 674,62

    Erläuterungen

    Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 27.

    Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 76.

    Diese Mittel dienen zur Deckung des Beitrags des Organs zur zusätzlichen (freiwilligen) Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

    1 0 5     Sprach- und EDV-Kurse

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    500 000

    700 000

    379 918,51

    Erläuterungen

    Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 44.

    Beschluss des Präsidiums vom 4. Mai 2009 über Sprach- und EDV-Kurse für die Mitglieder.

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Sprach- und EDV-Kurse der Mitglieder bestimmt.

    1 0 9     Vorläufig eingesetzte Mittel

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Auswirkungen etwaiger Anpassungen der Leistungen für die Mitglieder des Organs.

    Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

    KAPITEL 1 2 — BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

    1 2 0     Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

    1 2 0 0   Dienstbezüge und Vergütungen

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 2 0 0

    577 124 909

    569 732 297

    535 880 699,27

    Reserven (10 0)

    9 604 000

     

     

    Insgesamt

    586 728 909

    569 732 297

    535 880 699,27

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Bei diesem Posten ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, im Wesentlichen Folgendes veranschlagt:

    die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

    die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

    die pauschalen Vergütungen für Überstunden,

    die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

    die Zahlung der Reisekosten des Beamten oder Bediensteten auf Zeit, seines Ehegatten und seiner unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

    die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird,

    die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss.

    Er dient ferner zur Deckung der Versicherungsprämien für Sportunfälle für die Nutzer des Sportzentrums des Europäischen Parlaments in Brüssel und in Straßburg.

    Ein Teil der Mittel ist für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit mit Behinderungen und mit Fachkenntnissen im Bereich der Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Politik der Nichtdiskriminierung zu verwenden, um den vom Präsidium im Einklang der Charta der Grundrechte der EU, insbesondere deren Artikel 26, und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen angenommenen Aktionsplan 2009-2013 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Vielfalt im Sekretariat des Europäischen Parlaments (PE413.568/BUR) umzusetzen. Über die Verwendung der Mittel für diesen Zweck wird ein Jahresbericht erstellt.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 800 000 EUR veranschlagt.

    Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

    Die bis zur Verkündung des Urteils in der Frage der Anpassung der Dienstbezüge für 2011 um 1,7 % für 2013 in die Reserve eingestellten Mittel werden unverzüglich freigegeben, wenn das Urteil des Gerichtshofs zugunsten der Kommission ausfällt.

    1 2 0 2   Vergütete Überstunden

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    400 000

    455 200

    230 000,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

    1 2 0 4   Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 460 000

    5 035 000

    2 725 000,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel decken:

    die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

    die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

    die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

    die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

    die Vergütung bei Kündigung des Vertrages eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ,

    die Differenz zwischen den Beiträgen von Vertragsbediensteten an das Rentenversicherungssystem eines Mitgliedstaates und den im Falle der vertraglichen Neueinstufung des Bediensteten für das Vorsorgesystem der Union fälligen Beiträgen.

    1 2 2     Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

    1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    391 400

    402 000

    447 800,15

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

    Veranschlagt sind die Vergütungen für Beamte, die

    im Zuge einer Maßnahme zur Verminderung der Zahl der Dienstposten des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

    Dienstposten der Besoldungsgruppen AD 16 und AD 15 innehaben und dieser Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

    Die Mittel decken zudem den Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

    1 2 2 2   Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    552 000

    1 097 000

    1 170 919,22

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 64 und 72.

    Die Mittel dienen der Finanzierung folgender Ausgaben:

    in Anwendung des Statuts oder der Verordnungen (EG, Euratom, ESCS) Nr. 2689/95 und (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 zu zahlende Vergütungen,

    Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

    Auswirkungen der auf die einzelnen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/95 des Rates vom 17. November 1995 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. L 280 vom 23.11.1995, S. 4).

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung, im Rahmen der Modernisierung des Organs, von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die auf eine unbefristete Stelle des Europäischen Parlaments ernannt wurden, und von Bediensteten auf Zeit der Fraktionen des Europäischen Parlaments aus dem Dienst (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 9).

    1 2 4     Vorläufig eingesetzte Mittel

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.

    Es handelt sich um vorläufig eingesetzte Mittel, die erst nach Übertragung auf die entsprechenden Linien dieses Kapitels verwendet werden können.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

    KAPITEL 1 4 — SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNES PERSONAL

    1 4 0     Sonstige Bedienstete und externes Personal

    1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 4 0 0

    38 578 161

    36 848 800

    30 538 390,72

    Reserven (10 0)

    545 839

     

     

    Insgesamt

    39 124 000

    36 848 800

    30 538 390,72

    Erläuterungen

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel decken die folgenden Ausgaben:

    die Bezüge, einschließlich Zulagen und Vergütungen, der sonstigen Bediensteten, namentlich der Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten,

    die Beschäftigung von Leiharbeitskräften.

    Ein Teil der Mittel ist für die Einstellung von Vertragsbediensteten mit Behinderungen und mit Fachkenntnissen im Bereich der Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Politik der Nichtdiskriminierung zu verwenden, um den vom Präsidium im Einklang mit der Charta der Grundrechte der EU, insbesondere deren Artikel 26, und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen angenommenen Aktionsplan 2009-2013 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Vielfalt im Sekretariat des Europäischen Parlaments (PE413.568/BUR) umzusetzen. Über die Verwendung der Mittel für diesen Zweck wird ein Jahresbericht erstellt.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 3 500 EUR veranschlagt.

    Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

    Die bis zur Verkündung des Urteils in der Frage der Anpassung der Dienstbezüge für 2011 um 1,7 % für 2013 in die Reserve eingestellten Mittel werden unverzüglich freigegeben, wenn das Urteil des Gerichtshofs zugunsten der Kommission ausfällt.

    1 4 0 2   Konferenzdolmetscher

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    53 000 000

    53 000 000

    56 964 283,06

    Erläuterungen

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Übereinkunft über Konferenzdolmetscherhilfskräfte.

    Diese Mittel dienen zur Deckung folgender Ausgaben im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit:

    Vergütungen, Sozialabgaben, Reisekosten und Tagegelder für Konferenzhilfsdolmetscher, die vom Europäischen Parlament für vom Parlament oder anderen Organen anberaumte Sitzungen verpflichtet werden, wenn die erforderlichen Leistungen nicht von als Beamte oder Bedienstete auf Zeit beschäftigten Dolmetschern des Europäischen Parlaments erbracht werden können,

    Ausgaben für Konferenzleiharbeitsfirmen, Konferenztechniker und Konferenzoperateure für die vorgenannten Sitzungen, wenn die erforderlichen Dienstleistungen nicht von Beamten, Bediensteten auf Zeit oder sonstigen Bediensteten des Europäischen Parlaments erbracht werden können,

    Leistungen von Dolmetschern (Beamte oder Bedienstete auf Zeit) der anderen Organe für das Europäische Parlament,

    Reisekosten und Tagegelder im Zusammenhang mit Leistungen, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit von Dolmetschern, die bei internationalen Institutionen beschäftigt sind, gegenüber dem Europäischen Parlament erbracht werden,

    interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sprachbereich.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 200 000 EUR veranschlagt.

    1 4 0 4   Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    8 097 950

    7 961 520

    5 973 048,23

    Erläuterungen

    Regelung für die Zurverfügungstellung von Beamten des Europäischen Parlaments und Bediensteten auf Zeit der Fraktionen an nationale Verwaltungen, diesen gleichgestellte Einrichtungen und internationale Organisationen (Beschluss des Präsidiums vom 7. März 2005).

    Interne Regelung über Praktika und Studienaufenthalte beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments (Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 1. Februar 2006).

    Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zum Europäischen Parlament (Beschluss des Präsidiums vom 4. Mai 2009).

    Diese Mittel decken:

    eine Vergütung für die Praktikanten und die zu Beginn und am Ende ihres Praktikums anfallenden Reisekosten,

    die Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung für die Praktikanten während der Praktika,

    die Ausgaben, die aufgrund des Austausches von Personal zwischen dem Parlament und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen,

    die Kosten im Zusammenhang mit der Abordnung nationaler Sachverständiger zum Europäischen Parlament,

    die Organisation von Ausbildungsprogrammen für Konferenzdolmetscher und Übersetzer, unter anderem in Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten für Dolmetscher und Übersetzer ausbildenden Hochschulen sowie Stipendien für die Ausbildung und berufliche Fortbildung von Dolmetschern und Übersetzern, den Kauf didaktischer Hilfsmittel und die damit verbundenen Nebenkosten,

    gemäß Artikel 20 Absatz 8 der Internen Regelung über Praktika und Studienaufenthalte beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments die zusätzlichen Kosten von Praktikanten im Rahmen des Pilotprogramms „Praktika für Menschen mit Behinderungen“, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Behinderung stehen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

    1 4 0 6   Beobachter

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    447 449

    1 200 000

    0,—

    Erläuterungen

    Die Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Beobachtern auf der Grundlage von Artikel 11 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments.

    1 4 2     Externe Leistungen

    1 4 2 0   Externe Leistungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    15 800 000

    13 370 000

    24 987 456,20

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für auf Dienstleistungsbasis nach außerhalb zu vergebende Übersetzungs-, Schreib- und Kodierungsarbeiten sowie für technische Hilfsleistungen bestimmt.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 200 000 EUR veranschlagt.

    1 4 2 2   Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sprachbereich

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    374 000

    383 000

    336 918,62

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken:

    Ausgaben für Maßnahmen des Interinstitutionellen Ausschusses für Übersetzen und Dolmetschen zur Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Sprachbereich;

    Ausgaben für Veröffentlichungen, Informationstätigkeiten, Öffentlichkeitsarbeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Ausstellungen und Sprachmessen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

    1 4 4     Vorläufig eingesetzte Mittel

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.

    Es handelt sich um vorläufig eingesetzte Mittel, die erst nach Übertragung auf die entsprechenden Linien dieses Kapitels verwendet werden können.

    Rechtsgrundlagen

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    KAPITEL 1 6 — SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

    1 6 1     Ausgaben für Personalverwaltung

    1 6 1 0   Ausgaben für Personaleinstellung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    378 850

    402 775

    270 000,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

    Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

    Diese Mittel decken:

    die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

    die Ausgaben für die Organisation von Ausleseverfahren zur Auswahl von Bediensteten.

    In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Amtes für Personalauswahl können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

    1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 850 000

    4 400 000

    3 913 224,64

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel decken Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Organs zu verbessern, z. B. Sprachkurse für die offiziellen Arbeitssprachen.

    1 6 3     Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

    1 6 3 0   Sozialer Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    718 000

    711 500

    544 095,05

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 76.

    Diese Mittel decken:

    im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten von Personen mit Behinderungen in den folgenden Kategorien:

    Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

    Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

    unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union,

    die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems erstattet werden, soweit Haushaltsmittel verfügbar sind und nachdem etwaige Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland ausgeschöpft wurden,

    die Maßnahmen für Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden,

    die Gewährung eines Zuschusses für den Personalrat und kleinere Ausgaben der Sozialfürsorgedienste. Zuschüsse oder Kostenübernahmen des Personalrats für Teilnehmer an einer sozialen Tätigkeit zielen auf die Finanzierung von Aktivitäten ab, die eine soziale, kulturelle oder linguistische Dimension aufweisen, stellen aber keine Zuschüsse für einzelne Bedienstete oder Haushalte dar.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 8 000 EUR veranschlagt.

    1 6 3 1   Mobilität

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 000 000

    996 000

    512 344,98

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Mobilitätsplans an den verschiedenen Arbeitsorten.

    1 6 3 2   Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    305 000

    310 400

    293 375,68

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln sollten alle Initiativen finanziell gefördert und unterstützt werden, die dazu dienen, die sozialen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln; hierzu gehören Zuschüsse an Clubs sowie an Vereinigungen des Personals auf kulturellem und sportlichem Gebiet usw. sowie ein Beitrag zu den Kosten einer ständigen Einrichtung für Freizeitaktivitäten (kulturelle und sportliche Aktivitäten, Freizeitbeschäftigung, Restaurant).

    Diese Mittel decken außerdem die finanzielle Beteiligung an den interinstitutionellen sozialen Tätigkeiten.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 800 000 EUR veranschlagt.

    1 6 5     Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

    1 6 5 0   Ärztlicher Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 285 000

    1 135 000

    1 006 583,27

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 59 und Artikel 8 des Anhangs II.

    Diese Mittel decken die Verwaltungskosten für den ärztlichen Dienst an den drei Arbeitsorten, einschließlich des Kaufs von Material, Arzneimitteln usw., die Kosten für die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, die Verwaltungsausgaben für den Invaliditätsausschuss sowie die Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden.

    Sie decken außerdem die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät und die Ausgaben für medizinisches oder paramedizinisches Personal, das im Rahmen von Dienstleistungsverträgen oder als kurzfristige Vertretung beschäftigt wird.

    1 6 5 2   Kosten für den laufenden Betrieb der Restaurants und Kantinen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 960 000

    3 960 000

    2 600 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Bewirtschaftung der Restaurants und Kantinen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 2 000 000 EUR veranschlagt.

    1 6 5 4   Kleinkinderzentrum und private Kinderkrippen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 683 000

    6 010 775

    5 350 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung des Beitrags des Europäischen Parlaments zu den Gesamtausgaben für das Kleinkinderzentrum und die privaten Kinderkrippen, mit denen eine Vereinbarung geschlossen wurde.

    Die aus den Beiträgen der Eltern stammenden zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 2 200 000 EUR veranschlagt.

    TITEL 2

    GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL 2 0

    2 0 0

    Gebäude

    2 0 0 0

    Mieten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    33 032 000

    34 131 999

    29 166 071,76

    2 0 0 1

    Erbpachtzahlungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    16 141 000

    25 910 000

    3 867 436,60

    2 0 0 3

    Erwerb von Immobilien

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    31 412 520,24

    2 0 0 5

    Bau von Gebäuden

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    7 213 000

    6 995 000

    5 177 752,52

    2 0 0 7

    Herrichtung der Diensträume

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    39 459 000

    33 625 000

    23 514 945,21

    Reserven (10 0)

     

    2 000 000

     

     

    39 459 000

    35 625 000

    23 514 945,21

    2 0 0 8

    Besondere Ausgaben für Gebäudeverwaltung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    4 210 000

    5 100 000

    2 849 962,76

     

    Artikel 2 0 0 — Insgesamt

    100 055 000

    105 761 999

    95 988 689,09

    Reserven (10 0)

     

    2 000 000

     

     

    100 055 000

    107 761 999

    95 988 689,09

    2 0 2

    Ausgaben für Gebäude

    2 0 2 2

    Unterhaltung, Wartung, Betrieb und Reinigung der Gebäude

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    57 264 000

    46 965 000

    43 815 032,50

    2 0 2 4

    Energieverbrauch

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    18 975 000

    18 435 000

    18 590 859,49

    2 0 2 6

    Sicherheit und Bewachung der Gebäude

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    36 043 268

    38 405 857

    36 279 709,90

    2 0 2 8

    Versicherungskosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    991 000

    953 000

    855 600,04

     

    Artikel 2 0 2 — Insgesamt

    113 273 268

    104 758 857

    99 541 201,93

     

    KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

    213 328 268

    210 520 856

    195 529 891,02

    Reserven (10 0)

     

    2 000 000

     

     

    213 328 268

    212 520 856

    195 529 891,02

    KAPITEL 2 1

    2 1 0

    Datenverarbeitung und Telekommunikation

    2 1 0 0

    Hardware und Software für die Informations- und Innovationstechnologien

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    33 016 000

    37 392 000

    32 309 241,22

    2 1 0 2

    Externe Leistungen im Zusammenhang mit den Informations- und Innovationstechnologien

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    67 651 088

    62 933 000

    60 263 388,49

     

    Artikel 2 1 0 — Insgesamt

    100 667 088

    100 325 000

    92 572 629,71

    2 1 2

    Mobiliar

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    3 232 500

    3 277 500

    3 140 618,19

    2 1 4

    Material und technische Anlagen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    19 585 000

    19 983 124

    15 734 462,75

    2 1 6

    Fahrzeuge

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    6 068 000

    6 270 000

    5 843 061,83

     

    KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

    129 552 588

    129 855 624

    117 290 772,48

    KAPITEL 2 3

    2 3 0

    Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 339 500

    2 608 000

    1 904 200,70

    2 3 1

    Finanzkosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    75 000

    170 000

    324 549,04

    2 3 2

    Gerichtskosten und Schadenersatz

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 714 000

    1 314 000

    1 316 614,30

    2 3 5

    Telekommunikation

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    7 421 000

    7 441 000

    4 612 355,49

    2 3 6

    Postgebühren und Zustellungskosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    357 000

    352 500

    269 919,69

    2 3 7

    Umzüge

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 100 000

    950 000

    686 445,84

    2 3 8

    Sonstige Ausgaben für den Verwaltungsbetrieb

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    661 500

    784 500

    538 111,85

    2 3 9

    Ausgleich für die CO2-Emissionen des Europäischen Parlaments

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 064 000

    950 000

     

     

    KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

    14 732 000

    14 570 000

    9 652 196,91

     

    Titel 2 — Insgesamt

    357 612 856

    354 946 480

    322 472 860,41

    Reserven (10 0)

     

    2 000 000

     

     

    357 612 856

    356 946 480

    322 472 860,41

    KAPITEL 2 0 —

    GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    KAPITEL 2 1 —

    INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

    KAPITEL 2 3 —

    LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

    Erläuterungen

    Da die Versicherungsgesellschaften den Versicherungsschutz gekündigt haben, muss das Risiko von Arbeitskämpfen und Terroranschlägen für die Gebäude des Europäischen Parlaments im Gesamthaushalt der Europäischen Union abgedeckt werden.

    Die Mittelansätze dieses Titels decken folglich alle Ausgaben im Zusammenhang mit Schäden ab, die aus Arbeitskämpfen und Terroranschlägen resultieren.

    KAPITEL 2 0 — GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    2 0 0     Gebäude

    2 0 0 0   Mieten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    33 032 000

    34 131 999

    29 166 071,76

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Mieten für die vom Europäischen Parlament genutzten Gebäude oder Gebäudeteile.

    Sie decken gleichzeitig die Ausgaben für die Immobiliensteuern. Die Mieten werden auf 12 Monate und auf der Grundlage der bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen Verträge berechnet, bei denen normalerweise eine Anpassung an die Lebenshaltungskosten bzw. an die Baukosten vorgesehen ist.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 500 000 EUR veranschlagt.

    Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten oder deren öffentlichen Träger oder Einrichtungen in Form einer Übernahme oder Erstattung von Kosten und Nebenkosten in Verbindung mit dem Kauf oder der Nutzung von Grundstücken und Gebäuden sowie von Kosten in Verbindung mit Gebäuden und Anlagen des Organs werden als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung betrachtet.

    2 0 0 1   Erbpachtzahlungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    16 141 000

    25 910 000

    3 867 436,60

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Erbpachtzinsen für Gebäude oder Gebäudeteile aufgrund von geltenden bzw. im Vorbereitungsstadium befindlichen Verträgen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.

    Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten oder deren öffentlichen Träger oder Einrichtungen in Form einer Übernahme oder Erstattung von Kosten und Nebenkosten in Verbindung mit dem Kauf oder der Nutzung von Grundstücken und Gebäuden sowie von Kosten in Verbindung mit Gebäuden und Anlagen des Organs werden als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung betrachtet.

    2 0 0 3   Erwerb von Immobilien

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    31 412 520,24

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Immobilien. Die Zuschüsse betreffend die Grundstücke und ihre Erschließung werden gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung behandelt.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.

    Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten oder deren öffentlichen Träger oder Einrichtungen in Form einer Übernahme oder Erstattung von Kosten und Nebenkosten in Verbindung mit dem Kauf oder der Nutzung von Grundstücken und Gebäuden sowie von Kosten in Verbindung mit Gebäuden und Anlagen des Organs werden als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung betrachtet.

    2 0 0 5   Bau von Gebäuden

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    7 213 000

    6 995 000

    5 177 752,52

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten können Mittel für die Errichtung von Gebäuden eingesetzt werden.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

    Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten oder deren öffentlichen Träger oder Einrichtungen in Form einer Übernahme oder Erstattung von Kosten und Nebenkosten in Verbindung mit dem Kauf oder der Nutzung von Grundstücken und Gebäuden sowie von Kosten in Verbindung mit Gebäuden und Anlagen des Organs werden als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung betrachtet.

    2 0 0 7   Herrichtung der Diensträume

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 0 0 7

    39 459 000

    33 625 000

    23 514 945,21

    Reserven (10 0)

     

    2 000 000

     

    Insgesamt

    39 459 000

    35 625 000

    23 514 945,21

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Umbauarbeiten sowie der übrigen damit zusammenhängenden Ausgaben, insbesondere Architekten- und Ingenieurkosten usw.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 500 000 EUR veranschlagt.

    Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten oder deren öffentlichen Träger oder Einrichtungen in Form einer Übernahme oder Erstattung von Kosten und Nebenkosten in Verbindung mit dem Kauf oder der Nutzung von Grundstücken und Gebäuden sowie von Kosten in Verbindung mit Gebäuden und Anlagen des Organs werden als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung betrachtet.

    2 0 0 8   Besondere Ausgaben für Gebäudeverwaltung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 210 000

    5 100 000

    2 849 962,76

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Ausgaben für die Gebäudeverwaltung, die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht eigens vorgesehen sind, insbesondere in folgenden Bereichen:

    Abfallentsorgung,

    obligatorische Kontrollen, Qualitätskontrollen, Gutachten, Audits, Überwachung der Einhaltung der Vorschriften usw.,

    technische Bibliothek,

    Unterstützung der Gebäudeverwaltung (Gebäude-Helpdesk),

    Verwaltung der Gebäudepläne und Informationsträger,

    sonstige Ausgaben.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

    2 0 2     Ausgaben für Gebäude

    2 0 2 2   Unterhaltung, Wartung, Betrieb und Reinigung der Gebäude

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    57 264 000

    46 965 000

    43 815 032,50

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Ausgaben für Unterhaltung, Wartung, Betrieb und Reinigung der vom Europäischen Parlament als Mieter oder Eigentümer genutzten Gebäude (Räumlichkeiten und technische Einrichtung) gemäß den laufenden Verträgen.

    Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexbindung, Dauer, sonstige Klauseln), wobei Artikel 118 der Haushaltsordnung zu beachten ist.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 75 000 EUR veranschlagt.

    2 0 2 4   Energieverbrauch

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    18 975 000

    18 435 000

    18 590 859,49

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen unter anderem zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 82 000 EUR veranschlagt.

    2 0 2 6   Sicherheit und Bewachung der Gebäude

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    36 043 268

    38 405 857

    36 279 709,90

    Erläuterungen

    Die Mittel dienen im Wesentlichen zur Deckung der Kosten für die Sicherheit und Bewachung der Dienstgebäude des Europäischen Parlaments an den drei üblichen Arbeitsorten, seiner Informationsbüros innerhalb der Europäischen Union und seiner Außenbüros in Drittländern.

    Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexbindung, Dauer, sonstige Klauseln), wobei Artikel 118 der Haushaltsordnung zu beachten ist.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 120 000 EUR veranschlagt.

    2 0 2 8   Versicherungskosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    991 000

    953 000

    855 600,04

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Versicherungsprämien bestimmt.

    KAPITEL 2 1 — INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

    Erläuterungen

    Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

    2 1 0     Datenverarbeitung und Telekommunikation

    2 1 0 0   Hardware und Software für die Informations- und Innovationstechnologien

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    33 016 000

    37 392 000

    32 309 241,22

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Kauf, Anmietung, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software für das Organ und die damit verbundenen Arbeiten. Es handelt sich insbesondere um die Hardware und Software für die Systeme des Datenverarbeitungs- und Telekommunikationszentrums, die Computerausstattung auf Abteilungsebene und in den Fraktionen sowie die elektronische Abstimmungsanlage.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 152 000 EUR veranschlagt.

    2 1 0 2   Externe Leistungen im Zusammenhang mit den Informations- und Innovationstechnologien

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    67 651 088

    62 933 000

    60 263 388,49

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Service-Büros und EDV-Beraterfirmen im Zusammenhang mit der Nutzung des EDV-Zentrums und des Netzes, der Implementierung und Wartung von Anwendungen, der Unterstützung der Benutzer einschließlich der Mitglieder und der Fraktionen, der Durchführung von Studien und der Erstellung und Erfassung technischer Dokumentationen bestimmt.

    Sie sollen auch den Anteil des Europäischen Parlaments an den Kosten des von den Organen im gemeinsamen Einvernehmen eingerichteten Helpdesks für die Gehaltsabrechnungsanwendung NAP decken.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 458 000 EUR veranschlagt.

    2 1 2     Mobiliar

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 232 500

    3 277 500

    3 140 618,19

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere für den Kauf ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar und von Büromaschinen bestimmt. Sie dienen auch zur Finanzierung verschiedener Ausgaben für die Verwaltung der beweglichen Sachen des Europäischen Parlaments.

    Bei Kunstwerken decken diese Mittel sowohl die Ausgaben für den Erwerb und Ankauf von spezifischem Material als auch die damit zusammenhängenden laufenden Kosten, wie z. B Kosten für Gutachten, Konservierung, Rahmung, Restaurierung, Reinigung, Versicherungen und gelegentlich anfallende Transportkosten.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

    2 1 4     Material und technische Anlagen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    19 585 000

    19 983 124

    15 734 462,75

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Kosten für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur sowie die Verwaltung von Material und technischen Einrichtungen, insbesondere:

    von verschiedenem Material und festen und beweglichen technischen Einrichtungen für Veröffentlichung, Sicherheit, Kantinen, Gebäude usw.,

    von Ausstattungsgegenständen, insbesondere für Druckerei, Telefondienst, Kantinen, Einkaufszentralen, Sicherheit, Konferenztechnik, den audiovisuellen Sektor usw.,

    von spezifischem (elektronischem, computertechnischem, elektrischem) Material einschließlich der damit zusammenhängenden externen Leistungen,

    der Einrichtung zweier zusätzlicher Telefonleitungen in den Büros der Mitglieder auf Antrag.

    Diese Mittel decken außerdem die Kosten für Annoncen betreffend den Weiterverkauf oder die Verschrottung ausgesonderter Güter.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 205 000 EUR veranschlagt.

    2 1 6     Fahrzeuge

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 068 000

    6 270 000

    5 843 061,83

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für Kauf, Unterhaltung, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug- und Fahrradbestand) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen und anderer Verwaltungskosten. Beim Ersatz des Kraftfahrzeugbestands oder beim Kauf oder der Miete von Fahrzeugen werden Kraftfahrzeuge, die die Umwelt möglichst wenig belasten, wie beispielsweise Hybridfahrzeuge, bevorzugt.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 175 000 EUR veranschlagt.

    KAPITEL 2 3 — LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

    Erläuterungen

    Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

    2 3 0     Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 339 500

    2 608 000

    1 904 200,70

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für den Kauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Erzeugnissen für die Druckerei und die Vervielfältigung von Dokumenten usw. sowie für die damit zusammenhängenden Verwaltungskosten bestimmt.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 15 000 EUR veranschlagt.

    2 3 1     Finanzkosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    75 000

    170 000

    324 549,04

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankkosten (Gebühren, Agios, verschiedene Kosten) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.

    2 3 2     Gerichtskosten und Schadenersatz

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 714 000

    1 314 000

    1 316 614,30

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken:

    die Kosten infolge etwaiger Verurteilungen des Europäischen Parlaments durch den Gerichtshof, das Gericht, das Gericht für den öffentlichen Dienst oder einzelstaatliche Gerichte,

    die Hinzuziehung externer Rechtsanwälte zur Vertretung des Europäischen Parlaments vor den Gerichten der Union und den einzelstaatlichen Gerichten und die Hinzuziehung von Rechtsberatern oder Sachverständigen zwecks Unterstützung des Juristischen Dienstes,

    die Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren und ähnlichen Verfahren,

    die Ausgaben für Schadenersatz, Zinsen und etwaige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der Haushaltsordnung,

    die bei gütlichen Beilegungen gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vereinbarten Entschädigungen und Vergütungen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

    2 3 5     Telekommunikation

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    7 421 000

    7 441 000

    4 612 355,49

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Datenübertragungsnetze zwischen den drei Arbeitsorten, den Rechenzentren und den Informationsbüros sowie die festen Anschlussgebühren und die Kosten für Kommunikationsdienste (Festnetz und Mobilfunk, Fernsehen).

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

    2 3 6     Postgebühren und Zustellungskosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    357 000

    352 500

    269 919,69

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die nationalen Postdienste oder durch Kurierdienste.

    Diese Mittel dienen ferner zur Deckung der Kosten für Postdienstleistungen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

    2 3 7     Umzüge

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 100 000

    950 000

    686 445,84

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Umzugs- und Transportarbeiten, die von Umzugsfirmen oder mit Hilfe vorübergehend beschäftigter Transporteure durchgeführt werden.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 40 000 EUR veranschlagt.

    2 3 8     Sonstige Ausgaben für den Verwaltungsbetrieb

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    661 500

    784 500

    538 111,85

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken:

    die Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

    den Kauf und die Instandhaltung von Arbeitskleidung für Amtsboten, Kraftfahrer und Transporteure, medizinische Dienste und verschiedene technische Dienste,

    verschiedene Sachausgaben, Erwerb von Waren oder Dienstleistungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

    verschiedene Käufe im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Rahmen von EMAS.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

    2 3 9     Ausgleich für die CO2-Emissionen des Europäischen Parlaments

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 064 000

    950 000

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit möglichen Ausgleichszahlungen für CO2-Emissionen, wie in dem vom Präsidium verabschiedeten Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Aktionsplan) festgelegt.

    TITEL 3

    AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DES ORGANS

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL 3 0

    3 0 0

    Kosten für vom Personal unternommene Dienstreisen und Reisen zwischen den drei Arbeitsorten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    27 616 000

    29 070 000

    25 950 467,44

    3 0 2

    Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 361 350

    1 361 350

    964 092,79

    3 0 4

    Verschiedene Ausgaben für Sitzungen

    3 0 4 0

    Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 600 000

    2 600 000

    2 594 000,—

    3 0 4 2

    Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 405 000

    1 396 000

    1 060 451,44

    3 0 4 3

    Verschiedene Organisationskosten parlamentarischer Versammlungen, interparlamentarischer Delegationen und anderer Delegationen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 473 000

    1 562 000

    596 075,28

    3 0 4 9

    Kosten für Leistungen des Reisebüros

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 124 660

    2 083 000

    1 642 673,41

     

    Artikel 3 0 4 — Insgesamt

    7 602 660

    7 641 000

    5 893 200,13

     

    KAPITEL 3 0 — INSGESAMT

    36 580 010

    38 072 350

    32 807 760,36

    KAPITEL 3 2

    3 2 0

    Beschaffung von Fachwissen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    11 530 000

    11 420 000

    7 590 304,11

    3 2 2

    Informationsbeschaffung und Archivierung

    3 2 2 0

    Dokumentation und Bibliothek

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    4 927 111

    4 516 686

    4 064 806,63

    3 2 2 2

    Ausgaben für Archivbestände

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 965 000

    1 932 500

    1 799 861,29

     

    Artikel 3 2 2 — Insgesamt

    6 892 111

    6 449 186

    5 864 667,92

    3 2 3

    Beziehungen zu den Parlamenten von Drittländern und Unterstützung der parlamentarischen Demokratie

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    750 000

    535 000

    467 352,77

    3 2 4

    Produktion und Verbreitung

    3 2 4 0

    Amtsblatt

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    4 000 000

    5 056 000

    3 703 321,02

    3 2 4 1

    Digitale Veröffentlichungen und Veröffentlichungen in traditioneller Form

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    5 175 000

    4 760 000

    5 456 313,53

    3 2 4 2

    Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    23 755 900

    21 626 000

    17 629 067,94

    3 2 4 3

    Parlamentarium — Besucherzentrum des Europäischen Parlaments

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    3 916 000

    3 600 000

    2 472 062,55

    3 2 4 4

    Organisation und Empfang von Besuchergruppen, Euroscola und Einladung von Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    29 996 000

    28 940 000

    27 197 373,79

    3 2 4 5

    Veranstaltung von Kolloquien, Seminaren und kulturellen Aktionen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    6 830 300

    3 696 650

    1 992 279,39

    3 2 4 6

    Fernsehkanal des Europäischen Parlaments (WebTV)

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    8 000 000

    8 500 000

    7 897 416,90

    3 2 4 7

    Haus der europäischen Geschichte

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    6 400 000

     

     

    3 2 4 8

    Ausgaben für audiovisuelle Informationen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    20 133 700

    14 760 000

    11 105 032,67

    3 2 4 9

    Informationsaustausch mit den nationalen Parlamenten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    475 000

    675 000

    167 659,36

     

    Artikel 3 2 4 — Insgesamt

    108 681 900

    91 613 650

    77 620 527,15

    3 2 5

    Ausgaben für Informationsbüros

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 100 000

    1 100 000

    516 459,84

     

    KAPITEL 3 2 — INSGESAMT

    128 954 011

    111 117 836

    92 059 311,79

     

    Titel 3 — Insgesamt

    165 534 021

    149 190 186

    124 867 072,15

    KAPITEL 3 0 —

    SITZUNGEN UND KONFERENZEN

    KAPITEL 3 2 —

    FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

    KAPITEL 3 0 — SITZUNGEN UND KONFERENZEN

    3 0 0     Kosten für vom Personal unternommene Dienstreisen und Reisen zwischen den drei Arbeitsorten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    27 616 000

    29 070 000

    25 950 467,44

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 71 und die Artikel 11, 12 und 13 des Anhangs VII.

    Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Reisen des Personals des Organs, abgeordneter nationaler Sachverständiger oder Praktikanten zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und einem der drei Arbeitsorte des Europäischen Parlaments (Brüssel, Luxemburg und Straßburg) und Dienstreisen zu anderen Orten als den drei Arbeitsorten bestimmt. Die Ausgaben betreffen die Fahrtkosten, die Tagegelder, die Kosten der Unterbringung und die Ausgleichszahlungen für die Einhaltung fest vorgegebener Arbeitszeiten. Die Mittel decken ferner die Nebenkosten (einschließlich der Annullierung von Fahrausweisen und Hotelreservierungen, der Kosten im Zusammenhang mit dem elektronischen Fakturierungssystem und der Kosten für die Dienstreiseversicherung).

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.

    3 0 2     Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 361 350

    1 361 350

    964 092,79

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken:

    die Ausgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Organs in Bezug auf Empfänge, einschließlich Empfängen im Zusammenhang mit den Arbeiten des für die Bewertung der wissenschaftlichen und technologischen Entscheidungen (STOA) zuständigen Referats des Organs, und für Repräsentationszwecke der Mitglieder des Organs,

    die Ausgaben des Präsidenten für Repräsentationszwecke anlässlich seiner Reisen außerhalb der Arbeitsorte,

    die Repräsentationskosten und die Beteiligung an den Sekretariatskosten des Kabinetts des Präsidenten,

    die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke des Generalsekretariats, einschließlich des Erwerbs von Repräsentationsartikeln und Medaillen für die Beamten mit 15 bzw. 25 Dienstjahren,

    verschiedene Ausgaben für protokollarische Zwecke wie Fahnen, Schaugestelle, Einladungskarten, den Druck von Speisekarten usw.,

    Reise- und Aufenthaltskosten von hochrangigen Persönlichkeiten, die das Organ besuchen,

    die Visakosten der Mitglieder und Bediensteten des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit Dienstreisen,

    Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke und sonstige spezifische Ausgaben für Mitglieder, die innerhalb des Europäischen Parlaments ein offizielles Amt ausüben.

    3 0 4     Verschiedene Ausgaben für Sitzungen

    3 0 4 0   Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 600 000

    2 600 000

    2 594 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erfrischungen und andere Getränke sowie gelegentliche Imbisse während der Sitzungen des Organs sowie für die Verwaltung dieser Dienste.

    3 0 4 2   Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 405 000

    1 396 000

    1 060 451,44

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind insbesondere Mittel für:

    die Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der Sitzungen außerhalb der Arbeitsorte (Ausschüsse oder deren Delegationen, Fraktionen), gegebenenfalls einschließlich Repräsentationsausgaben,

    die Beiträge für die internationalen Organisationen, denen das Europäische Parlament oder eines seiner Organe angehört (Interparlamentarische Union, Vereinigung der Generalsekretäre der Parlamente, Gruppe der Zwölf Plus bei der Interparlamentarischen Union).

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

    3 0 4 3   Verschiedene Organisationskosten parlamentarischer Versammlungen, interparlamentarischer Delegationen und anderer Delegationen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 473 000

    1 562 000

    596 075,28

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind vor allem zur Finanzierung der nicht durch Kapitel 1 0 und Artikel 3 0 0 gedeckten Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der Sitzungen:

    der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, der Parlamentarischen Versammlung EuroLat und der Parlamentarischen Versammlung Euronest sowie deren Organen,

    der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum (PV-UfM), ihrer Ausschüsse und ihres Präsidiums; diese Finanzierung beinhaltet den Beitrag des Europäischen Parlaments zum Haushalt des eigenständigen Sekretariats der PV-UfM bzw. der direkten Übernahme der anteilsmäßigen Kosten des Europäischen Parlaments am Haushaltsplan der PV-UfM,

    der interparlamentarischen Delegationen, der Ad-hoc-Delegationen, der gemischten parlamentarischen Ausschüsse, der parlamentarischen Kooperationsausschüsse, der parlamentarischen Delegationen bei der WTO, sowie der Parlamentarischen Konferenz zur WTO und ihres Lenkungsausschusses.

    3 0 4 9   Kosten für Leistungen des Reisebüros

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 124 660

    2 083 000

    1 642 673,41

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für den Betrieb des beim Europäischen Parlament unter Vertrag stehenden Reisebüros zu decken.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

    KAPITEL 3 2 — FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

    3 2 0     Beschaffung von Fachwissen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    11 530 000

    11 420 000

    7 590 304,11

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken:

    die Kosten von Verträgen mit qualifizierten Sachverständigen und Forschungsinstituten über Studien und andere Forschungstätigkeiten (Workshops, Round-Table-Konferenzen, Expertenpanels, Konferenzen), die für die Organe und die Verwaltung des Europäischen Parlaments, u. a. für die Errichtung des Hauses der europäischen Geschichte, durchgeführt werden,

    die Kosten für die Auswertung von Studien und die Mitwirkung der Gruppe für die Bewertung wissenschaftlicher und technologischer Entscheidungen (STOA-Gruppe) an den Tätigkeiten wissenschaftlicher Einrichtungen,

    die Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten der Sachverständigen und sonstigen Personen — einschließlich Personen, die eine Petition an das Europäische Parlament gerichtet haben —, die zu Sitzungen der Ausschüsse, der Delegationen und der Studien- und Arbeitsgruppen eingeladen werden,

    die Ausgaben im Zusammenhang mit der Einberufung von dem Organ nicht angehörenden Personen zur Teilnahme an den Arbeiten von Gremien wie dem Disziplinarrat oder dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten.

    3 2 2     Informationsbeschaffung und Archivierung

    3 2 2 0   Dokumentation und Bibliothek

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 927 111

    4 516 686

    4 064 806,63

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken:

    die Erweiterungen und Ersatzbeschaffungen im Bereich der allgemeinen Nachschlagewerke und die laufende Ergänzung des Grundstocks der Bibliothek,

    die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften und bei Informationsagenturen, Abonnements für deren Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Abonnements in schriftlicher und/oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Zeitungsausschnitte,

    die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften oder die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern,

    die Kosten für die Nutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren),

    die Kosten im Zusammenhang mit den vom Europäischen Parlament im Rahmen der internationalen und/oder interinstitutionellen Zusammenarbeit übernommenen Verpflichtungen,

    den Kauf oder die Anmietung von spezifischen Materialien, einschließlich elektrischen, elektronischen und computertechnischen Materialien und/oder Systemen für Bibliothek, Dokumentation und Mediathek sowie von externen Dienstleistungen für den Erwerb, die Entwicklung, die Installation, die Nutzung und die Wartung dieser Materialien und Systeme,

    im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Bibliothek stehende Leistungen, insbesondere was die Beziehungen zu ihren Kunden (Umfragen, Analysen), das Qualitätsmanagement-System usw. betrifft,

    Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten für die Bibliothek, die Dokumentation und die Mediathek,

    die Kosten und das Material für Veröffentlichungen sowohl interner Natur (Broschüren, Studien usw.) als auch zu Kommunikationszwecken (Newsletters, Videos, CD-ROM usw.),

    den Kauf neuer Wörterbücher und Lexika bzw. die Anschaffung neuerer Auflagen dieser Werke — auf allen Arten von Trägermedien — auch für die neuen Sprachabteilungen sowie anderer Werke für die Sprachendienste und die Referate Qualität der Rechtsakte.

    Mittel in Höhe von 10 000 EUR können zur Deckung der Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten der Autoren verwendet werden, die zur Präsentation ihrer Werke vor dem Buchklub der Mitglieder des Europäischen Parlaments eingeladen werden.

    3 2 2 2   Ausgaben für Archivbestände

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 965 000

    1 932 500

    1 799 861,29

    Erläuterungen

    Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) und die hierzu innerhalb des Europäischen Parlaments angenommenen Durchführungsmaßnahmen.

    Beschluss des Präsidiums vom 16. Dezember 2002 über die Verbesserung von Information und Transparenz: die Archive des Europäischen Parlaments.

    Vom Präsidium am 4. Juli 2011 angenommenes Verfahren für den Erwerb privater Archivbestände von Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern durch das Europäische Parlament.

    Diese Mittel decken die Kosten externer Archivierungsleistungen, wie z. B.:

    die Kosten für die Übertragung der Archivbestände auf verschiedene Datenträger (Mikrofilme, CDs, Kassetten usw.), den Kauf, die Anmietung, Wartung und Instandsetzung von spezifischen (elektronischen, computertechnischen und elektrischen) Materialien sowie Büchern und Zeitschriften und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen,

    die Kosten für Veröffentlichungen auf Trägermedien jeder Art (Broschüren, CD-ROM usw.),

    die Kosten externer Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs archivalischer Primärquellen (Zeugenaussagen, die von Journalisten und/oder Historikern und/oder Archivaren zusammengetragen wurden) oder archivalischer Sekundärquellen (Dokumente auf Trägermedien jeder Art).

    Ferner decken sie die Kosten für die Verarbeitung der Archive, die europäische Abgeordnete in Ausübung ihres Mandats angelegt haben.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

    3 2 3     Beziehungen zu den Parlamenten von Drittländern und Unterstützung der parlamentarischen Demokratie

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    750 000

    535 000

    467 352,77

    Erläuterungen

    Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Konferenz der EU-Parlamentspräsidenten, Kopenhagen 2006 und Bratislava 2007.

    Beschluss des Präsidiums vom 18. Juni 2007.

    Erfasste geografische Region: Länder außerhalb der Europäischen Union mit Ausnahme von Kandidatenländern und Ländern, die einen Kandidatenstatus anstreben.

    Diese Mittel decken die Ausgaben zur Förderung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den demokratisch gewählten nationalen Parlamenten in Drittländern sowie entsprechenden regionalen parlamentarischen Organisationen. Die Ausgaben betreffen insbesondere Tätigkeiten zur Stärkung der parlamentarischen Strukturen in neuen und aufstrebenden Demokratien und zur Förderung des Einsatzes neuer Informations- und Kommunikationstechnologien durch die Parlamente.

    3 2 4     Produktion und Verbreitung

    3 2 4 0   Amtsblatt

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 000 000

    5 056 000

    3 703 321,02

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken den Anteil des Organs an den Veröffentlichungs- und Verbreitungskosten und sonstigen Nebenkosten des Amts für amtliche Veröffentlichungen im Zusammenhang mit den im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Texten.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 150 000 EUR veranschlagt.

    3 2 4 1   Digitale Veröffentlichungen und Veröffentlichungen in traditioneller Form

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 175 000

    4 760 000

    5 456 313,53

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken:

    sämtliche Kosten für digitale Veröffentlichungen (Intranet-Sites) sowie für Veröffentlichungen in traditioneller Form (Dokumente und verschiedene Druckerzeugnisse, deren Herstellung an Dritte vergeben wird), einschließlich des Vertriebs,

    die Aktualisierung, Weiterentwicklung und Verbesserung der Veröffentlichungs- und Übersetzungssysteme.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 150 000 EUR veranschlagt.

    3 2 4 2   Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    23 755 900

    21 626 000

    17 629 067,94

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für der Information dienende Veröffentlichungen, einschließlich elektronischer Veröffentlichungen, für Informationstätigkeiten, Öffentlichkeitsarbeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Ausstellungen und Messen in den Mitgliedstaaten, den Beitrittsländern und den Ländern, in denen das Europäische Parlament ein Verbindungsbüro unterhält, sowie für die Aktualisierung des Observatoire Législatif/Legislative Observatory (OEIL).

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

    3 2 4 3   Parlamentarium — Besucherzentrum des Europäischen Parlaments

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 916 000

    3 600 000

    2 472 062,55

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung des Parlamentariums — Besucherzentrums des Europäischen Parlaments.

    3 2 4 4   Organisation und Empfang von Besuchergruppen, Euroscola und Einladung von Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    29 996 000

    28 940 000

    27 197 373,79

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für die Zuschüsse an Besuchergruppen sowie die damit verbundenen Betreuungs- und Infrastrukturkosten, die Kosten für die Durchführung des Programms Euroscola und die Finanzierung von Praktika für Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern (EUVP). Sie werden jedes Jahr unter Heranziehung eines Deflators erhöht, der den Veränderungen beim Bruttonationaleinkommen und bei den Preisen Rechnung trägt.

    Jedes Mitglied des Europäischen Parlaments ist berechtigt, pro Kalenderjahr bis zu fünf Gruppen und insgesamt bis zu 110 Besucher einzuladen. Die Teilnehmerzahl je Besuchergruppe kann zwischen mindestens 10 und höchstens 110 Teilnehmern schwanken.

    Für Besucher mit Behinderungen ist ein angemessener Betrag vorgesehen.

    3 2 4 5   Veranstaltung von Kolloquien, Seminaren und kulturellen Aktionen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 830 300

    3 696 650

    1 992 279,39

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken:

    die Ausgaben oder Zuschüsse im Zusammenhang mit der Veranstaltung von nationalen oder multinationalen Kolloquien und Seminaren für Meinungsmultiplikatoren aus den Mitgliedstaaten, den Beitrittsländern und den Ländern, in denen das Europäische Parlament ein Verbindungsbüro unterhält, sowie die Kosten für die Veranstaltung von parlamentarischen Kolloquien und Symposien; sie decken ferner die Finanzierung kultureller Initiativen von europäischem Interesse, wie des Sacharow-Preises, gemeinsamer Tagungen von jungen europäischen, israelischen und palästinensischen Politikern und des Filmpreises LUX des Europäischen Parlaments für den europäischen Film,

    die Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von „Plenarsaal-Veranstaltungen“ in Straßburg und Brüssel gemäß dem vom Präsidium angenommenen Jahresprogramm,

    die Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung der Mehrsprachigkeit, wie Seminaren und Konferenzen, Treffen mit Anbietern von Dolmetscherausbildung, Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Mehrsprachigkeit und den Dolmetscherberuf, Maßnahmen im Rahmen der interinstitutionellen und internationalen Zusammenarbeit und Beteiligung an vergleichbaren Maßnahmen, die im Rahmen der interinstitutionellen und internationalen Zusammenarbeit gemeinsam mit anderen Stellen organisiert werden,

    die laufenden Ausgaben des Netzes der Sacharow-Preisträger und die Reisekosten seiner Mitglieder.

    Die Mittel decken ferner die Ausgaben im Zusammenhang mit der Organisation dieser Tätigkeiten einschließlich der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und der Bewirtungskosten.

    Sie dienen auch zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Einladung von Journalisten zur Berichterstattung über die Tätigkeiten des Europäischen Parlaments.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

    3 2 4 6   Fernsehkanal des Europäischen Parlaments (WebTV)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    8 000 000

    8 500 000

    7 897 416,90

    Erläuterungen

    Die Mittel dienen zur Finanzierung des Fernsehkanals des Europäischen Parlaments (WebTV).

    Es wird eine Bewertung des Prototyps vorgenommen. Dabei müssen der Inhalt und die Kosten des Projekts, die Strukturen und das Niveau der Beteiligung der Fraktionen und die Definition des Inhalts der Programme berücksichtigt werden.

    3 2 4 7   Haus der europäischen Geschichte

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 400 000

     

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Aktivitäten des Hauses der europäischen Geschichte, z. B. der besonderen Innenausstattung, des Erwerbs von Sammlungen, der Veranstaltung von Ausstellungen und der Betriebskosten.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 000 EUR veranschlagt.

    3 2 4 8   Ausgaben für audiovisuelle Informationen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    20 133 700

    14 760 000

    11 105 032,67

    Erläuterungen

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2002 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2003 (ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S. 72).

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2002 zu dem Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2003 (ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 150).

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2003 zu dem Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2004 (ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 179).

    Diese Mittel decken:

    die Verwaltungsausgaben für den Bereich audiovisuelle Medien (Eigenleistungen und externe Unterstützung wie technische Leistungen für Rundfunk- und Fernsehstationen, Produktion, Koproduktion und Verbreitung von audiovisuellen Programmen, Miete von Kanälen und Übermittlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, weitere Maßnahmen zur Entwicklung der Beziehungen des Organs zu Audio-Video-Anbietern),

    die Ausgaben für die Live-Übertragung der Plenartagungen und der Ausschusssitzungen im Internet,

    die Einrichtung eines geeigneten Archivs, damit die Medien und die Bürger jederzeit auf diese Informationen zugreifen können.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 13 000 EUR veranschlagt.

    3 2 4 9   Informationsaustausch mit den nationalen Parlamenten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    475 000

    675 000

    167 659,36

    Erläuterungen

    Konferenzen der Präsidenten europäischer parlamentarischer Versammlungen (Juni 1977) und der Parlamente der Europäischen Union (September 2000, März 2001). Erfasste geografische Region: Länder der Europäischen Union sowie Kandidatenländer und Länder, die einen Kandidatenstatus anstreben.

    Diese Mittel decken:

    die Ausgaben zur Förderung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten. Sie betreffen die parlamentarischen Beziehungen, die nicht unter die Kapitel 1 0 und 3 0 fallen, den Informations- und Dokumentationsaustausch sowie die Unterstützung bei der Analyse und Verwaltung dieser Informationen, u. a. mit dem Europäischen Zentrum für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD),

    die Finanzierung von Programmen für eine Zusammenarbeit sowie von Maßnahmen zur Ausbildung von Beamten der oben erwähnten Parlamente und von Tätigkeiten zur Stärkung ihrer parlamentarischen Strukturen im Allgemeinen.

    Diese Maßnahmen umfassen Informationsbesuche beim Europäischen Parlament in Brüssel, Luxemburg und Straßburg; die Mittel decken, vollständig oder teilweise, die Kosten der Teilnehmer, insbesondere Reise, Unterkunft und Tagegelder,

    die Ausgaben für Kooperationsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Legislativtätigkeit, sowie für Aktionen im Zusammenhang mit der Dokumentations-, Analyse- und Informationstätigkeit und der Sicherung der Domäne www.ipex.eu, u. a. Maßnahmen des EZPWD.

    Mit diesen Mitteln soll die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten bei der parlamentarischen Kontrolle der GASP/GSVP gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie insbesondere von Artikel 9 und 10 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union finanziert werden.

    3 2 5     Ausgaben für Informationsbüros

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 100 000

    1 100 000

    516 459,84

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung aller Ausgaben (Bürobedarf, Telekommunikation, Porto, Handhabung, Transport, verschiedene Kleinausgaben) in Verbindung mit den Informationsbüros des Europäischen Parlaments.

    TITEL 4

    AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL 4 0

    4 0 0

    Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    58 750 000

    57 165 000

    54 692 881,35

    4 0 2

    Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    21 794 200

    18 900 000

    17 289 881,—

    4 0 3

    Finanzierung der politischen Stiftungen auf europäischer Ebene

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    12 400 000

    12 150 000

    11 095 390,—

     

    KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

    92 944 200

    88 215 000

    83 078 152,35

    KAPITEL 4 2

    4 2 2

    Parlamentarische Assistenz

    4 2 2 0

    Parlamentarische Assistenz

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    185 299 000

    190 340 175

    170 564 354,10

    Reserven (10 0)

    1 546 000

     

     

     

    186 845 000

    190 340 175

    170 564 354,10

    4 2 2 2

    Kursdifferenzen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    500 000

    500 000

    0,—

     

    Artikel 4 2 2 — Insgesamt

    185 799 000

    190 840 175

    170 564 354,10

    Reserven (10 0)

    1 546 000

     

     

     

    187 345 000

    190 840 175

    170 564 354,10

     

    KAPITEL 4 2 — INSGESAMT

    185 799 000

    190 840 175

    170 564 354,10

    Reserven (10 0)

    1 546 000

     

     

     

    187 345 000

    190 840 175

    170 564 354,10

    KAPITEL 4 4

    4 4 0

    Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten von ehemaligen Mitgliedern

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    200 000

    200 000

    200 000,—

    4 4 2

    Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    175 000

    160 000

    140 000,—

     

    KAPITEL 4 4 — INSGESAMT

    375 000

    360 000

    340 000,—

     

    Titel 4 — Insgesamt

    279 118 200

    279 415 175

    253 982 506,45

    Reserven (10 0)

    1 546 000

     

     

     

    280 664 200

    279 415 175

    253 982 506,45

    KAPITEL 4 0 —

    BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

    KAPITEL 4 2 —

    AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ

    KAPITEL 4 4 —

    SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN

    KAPITEL 4 0 — BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

    4 0 0     Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    58 750 000

    57 165 000

    54 692 881,35

    Erläuterungen

    Regelung, erlassen durch Beschluss des Präsidiums vom 30. Juni 2003, zuletzt geändert am 2. Juli 2012.

    Diese Mittel decken folgende Ausgaben der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder:

    die Sekretariats- und Verwaltungsausgaben,

    die Ausgaben im Zusammenhang mit ihren politischen Aktivitäten und Informationstätigkeiten im Rahmen der politischen Tätigkeiten der Union.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

    4 0 2     Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    21 794 200

    18 900 000

    17 289 881,—

    Erläuterungen

    Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 10 Absatz 4.

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 224.

    Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1).

    Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. C 112 vom 9.4.2011, S. 1).

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene.

    4 0 3     Finanzierung der politischen Stiftungen auf europäischer Ebene

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    12 400 000

    12 150 000

    11 095 390,—

    Erläuterungen

    Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 10 Absatz 4.

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 224.

    Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1).

    Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. C 112 vom 9.4.2011, S. 1).

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung politischer Stiftungen auf europäischer Ebene.

    KAPITEL 4 2 — AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ

    4 2 2     Parlamentarische Assistenz

    4 2 2 0   Parlamentarische Assistenz

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 2 2 0

    185 299 000

    190 340 175

    170 564 354,10

    Reserven (10 0)

    1 546 000

     

     

    Insgesamt

    186 845 000

    190 340 175

    170 564 354,10

    Erläuterungen

    Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 21.

    Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 33 bis 44.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 5a und 125 bis 139.

    Vom Präsidium angenommene Durchführungsmaßnahmen zu Titel VII der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union.

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für parlamentarische Assistenz bestimmt.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 400 000 EUR veranschlagt.

    Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

    Die bis zur Verkündung des Urteils in der Frage der Anpassung der Dienstbezüge für 2011 um 1,7 % für 2013 in die Reserve eingestellten Mittel werden unverzüglich freigegeben, wenn das Urteil des Gerichtshofs zugunsten der Kommission ausfällt.

    4 2 2 2   Kursdifferenzen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    500 000

    500 000

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken gemäß den Bestimmungen über die Rückerstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz die Kursdifferenzen zulasten des Haushalts des Europäischen Parlaments.

    KAPITEL 4 4 — SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN

    4 4 0     Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten von ehemaligen Mitgliedern

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    200 000

    200 000

    200 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Kosten für Sitzungen des Vereins der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments und gegebenenfalls andere in diesem Zusammenhang anfallende Kosten.

    4 4 2     Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    175 000

    160 000

    140 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Kosten für Sitzungen der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft und gegebenenfalls andere in diesem Zusammenhang anfallende Kosten.

    TITEL 10

    SONSTIGE AUSGABEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

     

    KAPITEL 10 0

    12 912 765

    14 118 481

    0,—

     

    KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

    12 912 765

    14 118 481

    0,—

     

    KAPITEL 10 1

    9 000 000

    15 374 172

    0,—

     

    KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

    9 000 000

    15 374 172

    0,—

     

    KAPITEL 10 3

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 10 3 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 10 4

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 10 4 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 10 5

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 10 5 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 10 6

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 10 6 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 10 8

    1 000 000

    50 000

    0,—

     

    KAPITEL 10 8 — INSGESAMT

    1 000 000

    50 000

    0,—

     

    Titel 10 — Insgesamt

    22 912 765

    29 542 653

    0,—

     

    GESAMTBETRAG

    1 750 463 939

    1 717 868 121

    1 570 478 058,06

    KAPITEL 10 0 —

    VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    KAPITEL 10 1 —

    RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    KAPITEL 10 3 —

    RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG

    KAPITEL 10 4 —

    RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK

    KAPITEL 10 5 —

    VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR GEBÄUDE

    KAPITEL 10 6 —

    RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE

    KAPITEL 10 8 —

    RESERVE FÜR EMAS

    KAPITEL 10 0 — VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    12 912 765

    14 118 481

    0,—

    Erläuterungen

    1.

    Posten

    1 0 0 0

    Entschädigungen

    1 216 926

    2.

    Posten

    1 2 0 0

    Dienstbezüge und Vergütungen

    9 604 000

    3.

    Posten

    1 4 0 0

    Sonstige Bedienstete

    545 839

    4.

    Posten

    4 2 2 0

    Parlamentarische Assistenz

    1 546 000

     

     

     

    Insgesamt

    12 912 765

    KAPITEL 10 1 — RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    9 000 000

    15 374 172

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben, die sich aus Haushaltsentscheidungen im Laufe des Haushaltsjahres ergeben, bestimmt.

    KAPITEL 10 3 — RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Vorbereitung des Organs auf die Erweiterung bestimmt.

    KAPITEL 10 4 — RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Informations- und Kommunikationspolitik bestimmt.

    KAPITEL 10 5 — VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR GEBÄUDE

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Immobilieninvestitionen und Herrichtungsarbeiten des Organs bestimmt. Das Präsidium des Europäischen Parlaments wird aufgefordert, eine schlüssige und verantwortungsbewusste langfristige Strategie im Bereich Immobilien und Gebäude zu verabschieden, die dem besonderen Problem der steigenden Instandhaltungskosten, des zunehmenden Renovierungsbedarfs und der steigenden Kosten für Sicherheit Rechnung trägt und Gewähr für die Nachhaltigkeit des Haushalts des Europäischen Parlaments bietet.

    KAPITEL 10 6 — RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für vorrangige Projekte des Organs bestimmt, die sich in der Entwicklungsphase befinden.

    KAPITEL 10 8 — RESERVE FÜR EMAS

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 000 000

    50 000

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind entsprechend den Beschlüssen zur Umsetzung des EMAS-Aktionsplans, die das Präsidium insbesondere nach der Erstellung der CO2-Bilanz des Europäischen Parlaments fassen wird, in die entsprechenden operativen Haushaltslinien einzusetzen.

    PERSONAL

    Einzelplan I — Europäisches Parlament

    Funktions- und Besoldungsgruppen

    2012

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Sonstige

    Fraktionen

    Sondergruppe

    1

     

     

     

    AD 16

    11

     

    1

    7

    AD 15

    35

     

    1

    4

    AD 14

    184

    2

    6

    24

    AD 13

    449

    8

    2

    34

    AD 12

    238

     

    11

    67

    AD 11

    131

     

    6

    36

    AD 10

    191

     

    5

    28

    AD 9

    155

     

    6

    21

    AD 8

    167

     

    7

    18

    AD 7

    502

     

    5

    29

    AD 6

    214

     

    1

    48

    AD 5

    271

     

    10

    99

    AD insgesamt

    2 548

    10

    61

    415

    AST 11

    151

    10

     

    33

    AST 10

    71

     

    17

    24

    AST 9

    165

     

    3

    28

    AST 8

    500

     

    5

    39

    AST 7

    563

     

    1

    58

    AST 6

    424

     

    6

    65

    AST 5

    280

     

    7

    63

    AST 4

    206

     

    22

    70

    AST 3

    234

     

    5

    68

    AST 2

    205

     

    1

    59

    AST 1

    192

     

    1

    93

    AST insgesamt

    2 991

    10

    68

    600

    Insgesamt

    5 540  (53)

    20  (54)

    129

    1 015

    Gesamtzahl

    6 684  (55)


    Funktions- und Besoldungsgruppen

    2013

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Sonstige

    Fraktionen

    Sondergruppe

    1

     

     

     

    AD 16

    11

     

    1

    7

    AD 15

    35

     

    1

    4

    AD 14

    209

    2

    6

    25

    AD 13

    459

    8

    2

    37

    AD 12

    203

     

    12

    65

    AD 11

    131

     

    5

    35

    AD 10

    191

     

    6

    27

    AD 9

    166

     

    6

    21

    AD 8

    297

     

    7

    24

    AD 7

    405

     

    6

    37

    AD 6

    179

     

    3

    57

    AD 5

    299

     

    11

    76

    AD insgesamt

    2 585

    10

    66

    415

    AST 11

    151

    10

     

    33

    AST 10

    81

     

    17

    25

    AST 9

    215

     

    4

    31

    AST 8

    485

     

    4

    48

    AST 7

    518

     

    1

    48

    AST 6

    424

     

    6

    64

    AST 5

    284

     

    8

    68

    AST 4

    296

     

    22

    65

    AST 3

    322

     

    7

    73

    AST 2

    140

     

     

    72

    AST 1

    90

     

     

    74

    AST insgesamt

    3 006

    10

    69

    601

    Insgesamt

    5 592  (56)

    20  (57)

    135

    1 016

    Gesamtzahl

    6 743  (58)

    EINZELPLAN II

    EUROPÄISCHER RAT UND RAT

    EINNAHMEN

    Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2013

    Bezeichnung

    Betrag

    Ausgaben

    535 511 300

    Eigene Einnahmen

    –56 770 000

    Zu vereinnahmender Beitrag

    478 741 300

    EIGENE EINNAHMEN

    TITEL 4

    VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE STEUERN, ABSCHÖPFUNGEN UND GEBÜHREN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 4 0

    4 0 0

    Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten

    22 452 000

    23 992 000

    20 760 593,63

    4 0 3

    Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    p.m.

    p.m.

    0,—

    4 0 4

    Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    2 797 000

    2 691 000

    3 604 895,15

     

    KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

    25 249 000

    26 683 000

    24 365 488,78

    KAPITEL 4 1

    4 1 0

    Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    31 521 000

    31 469 000

    25 773 463,98

    4 1 1

    Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

    p.m.

    p.m.

    12 217 590,81

    4 1 2

    Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten zur Versorgungsordnung

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

    31 521 000

    31 469 000

    37 991 054,79

     

    Titel 4 — Insgesamt

    56 770 000

    58 152 000

    62 356 543,57

    KAPITEL 4 0 —

    GEHALTSABZÜGE

    KAPITEL 4 1 —

    BEITRAG ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    KAPITEL 4 0 — GEHALTSABZÜGE

    4 0 0     Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    22 452 000

    23 992 000

    20 760 593,63

    Erläuterungen

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

    4 0 3     Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

    4 0 4     Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    2 797 000

    2 691 000

    3 604 895,15

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

    KAPITEL 4 1 — BEITRAG ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    4 1 0     Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    31 521 000

    31 469 000

    25 773 463,98

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

    4 1 1     Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    12 217 590,81

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 107 sowie Artikel 4 und Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII.

    4 1 2     Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 107 sowie Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

    TITEL 5

    ERLÖSE AUS DEM VERWALTUNGSBETRIEB DES ORGANS

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 5 0

    5 0 0

    Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen

    5 0 0 0

    Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 0 0 1

    Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    55 493,71

    5 0 0 2

    Einnahmen aus Lieferungen an andere Organe oder Stellen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 5 0 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    55 493,71

    5 0 2

    Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    55 493,71

    KAPITEL 5 1

    5 1 0

    Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 1 1

    Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von unbeweglichen Sachen und Erstattung von Mietkosten

    p.m.

    p.m.

    454 729,05

     

    KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    454 729,05

    KAPITEL 5 2

    5 2 0

    Ertrag aus Anlagemitteln oder gewährten Darlehen, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Konten des Organs

    p.m.

    p.m.

    207 716,25

     

    KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    207 716,25

    KAPITEL 5 5

    5 5 0

    Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    18 929 189,12

    5 5 1

    Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    15 428,38

     

    KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    18 944 617,50

    KAPITEL 5 7

    5 7 0

    Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    34 830 616,34

    5 7 1

    Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    541,26

    5 7 2

    Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 7 3

    Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    2 720 886,60

     

    KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    37 552 044,20

    KAPITEL 5 8

    5 8 0

    Verschiedene Entschädigungen

    p.m.

    p.m.

    304 495,11

     

    KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    304 495,11

    KAPITEL 5 9

    5 9 0

    Sonstige Einnahmen aus der Verwaltung

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 5 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    57 519 095,82

    KAPITEL 5 0 —

    ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

    KAPITEL 5 1 —

    MIETEINNAHMEN

    KAPITEL 5 2 —

    ERTRAG AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

    KAPITEL 5 5 —

    EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

    KAPITEL 5 7 —

    SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

    KAPITEL 5 8 —

    VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

    KAPITEL 5 9 —

    SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNG

    KAPITEL 5 0 — ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

    5 0 0     Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen

    5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    55 493,71

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 0 0 2   Einnahmen aus Lieferungen an andere Organe oder Stellen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 0 2     Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 1 — MIETEINNAHMEN

    5 1 0     Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 1 1     Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von unbeweglichen Sachen und Erstattung von Mietkosten

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    454 729,05

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 2 — ERTRAG AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

    5 2 0     Ertrag aus Anlagemitteln oder gewährten Darlehen, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Konten des Organs

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    207 716,25

    KAPITEL 5 5 — EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

    5 5 0     Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    18 929 189,12

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 5 1     Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    15 428,38

    KAPITEL 5 7 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

    5 7 0     Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    34 830 616,34

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 7 1     Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    541,26

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 7 2     Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 7 3     Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    2 720 886,60

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 8 — VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

    5 8 0     Verschiedene Entschädigungen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    304 495,11

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 9 — SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNG

    5 9 0     Sonstige Einnahmen aus der Verwaltung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    TITEL 6

    BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 6 1

    6 1 2

    Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 6 1 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 6 3

    6 3 1

    Beitrag im Rahmen des Schengen-Besitzstands — Zweckgebundene Einnahmen

    6 3 1 1

    Beitrag zu den Verwaltungskosten aus dem Rahmenübereinkommen mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    1 116 410,58

     

    Artikel 6 3 1 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    1 116 410,58

     

    KAPITEL 6 3 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    1 116 410,58

    KAPITEL 6 6

    6 6 0

    Sonstige Beiträge und Erstattungen

    6 6 0 0

    Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 6 6 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 6 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    1 116 410,58

    KAPITEL 6 1 —

    ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BETRÄGE

    KAPITEL 6 3 —

    BEITRÄGE IM RAHMEN DER SPEZIFISCHEN ÜBEREINKÜNFTE

    KAPITEL 6 6 —

    SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    KAPITEL 6 1 — ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BETRÄGE

    6 1 2     Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 6 3 — BEITRÄGE IM RAHMEN DER SPEZIFISCHEN ÜBEREINKÜNFTE

    6 3 1     Beitrag im Rahmen des Schengen-Besitzstands — Zweckgebundene Einnahmen

    6 3 1 1   Beitrag zu den Verwaltungskosten aus dem Rahmenübereinkommen mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    1 116 410,58

    Erläuterungen

    Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

    Beitrag zu den Verwaltungskosten aufgrund des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands — Schlussakte (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36), insbesondere Artikel 12.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 6 6 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    6 6 0     Sonstige Beiträge und Erstattungen

    6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung die etwaigen Einnahmen verbucht, die nicht an anderer Stelle des Titels 6 vorgesehen sind und die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, denen diese Einnahmen zugewiesen sind, bereitgestellt werden.

    TITEL 7

    VERZUGSZINSEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 7 0

    7 0 0

    Verzugszinsen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 7 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 7 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 7 0 —

    VERZUGSZINSEN

    KAPITEL 7 0 — VERZUGSZINSEN

    7 0 0     Verzugszinsen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    TITEL 9

    SONSTIGE EINNAHMEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 9 0

    9 0 0

    Sonstige Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    1 333,96

     

    KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    1 333,96

     

    Titel 9 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    1 333,96

     

    GESAMTBETRAG

    56 770 000

    58 152 000

    120 993 383,93

    KAPITEL 9 0 —

    SONSTIGE EINNAHMEN

    KAPITEL 9 0 — SONSTIGE EINNAHMEN

    9 0 0     Sonstige Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    1 333,96

    AUSGABEN

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1

    PERSONAL DES ORGANS

    1 0

    MITGLIEDER DES ORGANS

    1 138 000

    1 454 000

    635 111,—

    1 1

    BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

    300 244 000

    295 792 000

    280 279 577,—

    1 2

    SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

    13 763 000

    11 801 000

    10 266 213,—

    1 3

    SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

    8 657 000

    9 240 000

    8 324 765,—

     

    Titel 1 — Insgesamt

    323 802 000

    318 287 000

    299 505 666,—

    2

    GEBÄUDE, MATERIAL UND SACHAUSGABEN

    2 0

    GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    44 233 000

    43 503 000

    58 538 759,—

    2 1

    INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

    42 209 000

    42 689 000

    39 659 259,—

    2 2

    VERWALTUNGSAUSGABEN

    122 567 300

    127 441 000

    106 656 351,—

     

    Titel 2 — Insgesamt

    209 009 300

    213 633 000

    204 854 369,—

    3

    AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

    3 0

    PERSONAL

    0,—

    3 1

    GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    p.m.

    2 481 969,—

    3 2

    INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

    0,—

    3 3

    VERWALTUNGSAUSGABEN

    0,—

     

    Titel 3 — Insgesamt

    p.m.

    2 481 969,—

    10

    SONSTIGE AUSGABEN

    10 0

    VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    700 000

    p.m.

    0,—

    10 1

    RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    2 000 000

    2 000 000

    0,—

     

    Titel 10 — Insgesamt

    2 700 000

    2 000 000

    0,—

     

    GESAMTBETRAG

    535 511 300

    533 920 000

    506 842 004,—

    TITEL 1

    PERSONAL DES ORGANS

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL 1 0

    1 0 0

    Dienstbezüge und andere Ansprüche

    1 0 0 0

    Grundgehälter

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    316 000

    311 000

    304 450,—

    1 0 0 1

    Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    65 000

    67 000

    62 673,—

    1 0 0 2

    Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    20 000

    20 000

    8 134,—

    1 0 0 3

    Sozialversicherung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    13 000

    20 000

    12 504,—

    1 0 0 4

    Sonstige Verwaltungsausgaben

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    675 000

    910 000

    247 350,—

    1 0 0 6

    Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    77 000

    0,—

     

    Artikel 1 0 0 — Insgesamt

    1 089 000

    1 405 000

    635 111,—

    1 0 1

    Ausscheiden aus dem Dienst

    1 0 1 0

    Versorgungsbezüge

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 1 0 1 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 0 2

    Vorläufig eingesetzte Mittel

    1 0 2 0

    Vorläufig eingesetzte Mittel für Änderungen bei den Ansprüchen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    49 000

    49 000

    0,—

     

    Artikel 1 0 2 — Insgesamt

    49 000

    49 000

    0,—

     

    KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

    1 138 000

    1 454 000

    635 111,—

    KAPITEL 1 1

    1 1 0

    Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

    1 1 0 0

    Grundgehälter

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    221 770 000

    219 068 000

    209 291 313,—

    1 1 0 1

    Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 141 000

    2 573 000

    2 172 484,—

    1 1 0 2

    Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit persönlichen Situation des Bediensteten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    58 072 000

    57 434 000

    54 779 310,—

    1 1 0 3

    Sozialversicherung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    9 713 000

    9 602 000

    9 065 121,—

    1 1 0 4

    Berichtigungskoeffizienten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    50 000

    30 000

    46 804,—

    1 1 0 5

    Überstunden

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 700 000

    1 633 000

    1 656 666,—

    1 1 0 6

    Statutarische Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    3 050 000

    3 140 000

    2 201 336,—

     

    Artikel 1 1 0 — Insgesamt

    296 496 000

    293 480 000

    279 213 034,—

    1 1 1

    Ausscheiden aus dem Dienst

    1 1 1 0

    Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen (gemäß den Artikeln 41 und 50 des Statuts)

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    424 000

    321 000

    307 194,—

    1 1 1 1

    Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    258 000

    282 000

    325 464,—

    1 1 1 2

    Ansprüche der ehemaligen Generalsekretäre

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    542 000

    387 000

    433 885,—

     

    Artikel 1 1 1 — Insgesamt

    1 224 000

    990 000

    1 066 543,—

    1 1 2

    Vorläufig eingesetzte Mittel

    1 1 2 0

    Vorläufig eingesetzte Mittel (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 513 000

    1 317 000

    0,—

    1 1 2 1

    Vorläufig eingesetzte Mittel (Personal im Ruhestand und freigesetztes Personal)

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    11 000

    5 000

    0,—

     

    Artikel 1 1 2 — Insgesamt

    2 524 000

    1 322 000

    0,—

     

    KAPITEL 1 1 — INSGESAMT

    300 244 000

    295 792 000

    280 279 577,—

    KAPITEL 1 2

    1 2 0

    Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

    1 2 0 0

    Sonstige Bedienstete

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    9 536 000

    7 752 000

    6 649 510,—

    1 2 0 1

    Abgeordnete nationale Sachverständige

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 148 000

    1 187 000

    1 030 841,—

    1 2 0 2

    Praktika

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    464 000

    565 000

    540 038,—

    1 2 0 3

    Externe Leistungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 343 000

    2 069 000

    2 045 824,—

    1 2 0 4

    Aushilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    145 000

    177 000

    0,—

     

    Artikel 1 2 0 — Insgesamt

    13 636 000

    11 750 000

    10 266 213,—

    1 2 2

    Vorläufig eingesetzte Mittel

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    127 000

    51 000

    0,—

     

    KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

    13 763 000

    11 801 000

    10 266 213,—

    KAPITEL 1 3

    1 3 0

    Ausgaben für Personalverwaltung

    1 3 0 0

    Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    166 000

    152 000

    137 129,—

    1 3 0 1

    Berufliche Fortbildung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 925 000

    1 683 000

    1 589 384,—

     

    Artikel 1 3 0 — Insgesamt

    2 091 000

    1 835 000

    1 726 513,—

    1 3 1

    Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

    1 3 1 0

    Außergewöhnliche Unterstützungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    30 000

    40 000

    16 949,—

    1 3 1 1

    Gesellschaftliche Beziehungen des Personals

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    119 000

    119 000

    135 090,—

    1 3 1 2

    Zusätzliche Hilfe für Behinderte

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    115 000

    69 000

    87 895,—

    1 3 1 3

    Sonstige Sozialaufwendungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    66 000

    66 000

    65 600,—

     

    Artikel 1 3 1 — Insgesamt

    330 000

    294 000

    305 534,—

    1 3 2

    Tätigkeiten, die alle Mitglieder und das gesamte Personal des Organs betreffen

    1 3 2 0

    Ärztlicher Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    431 000

    431 000

    356 422,—

    1 3 2 1

    Restaurants und Kantinen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    1 115 000

    980 940,—

    1 3 2 2

    Kinderkrippen und Kindertagesstätten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 014 000

    1 749 000

    1 901 267,—

     

    Artikel 1 3 2 — Insgesamt

    2 445 000

    3 295 000

    3 238 629,—

    1 3 3

    Dienstreisen

    1 3 3 1

    Dienstreisekosten des Generalsekretariats des Rates

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    3 191 000

    3 216 000

    2 659 089,—

    1 3 3 2

    Dienstreisekosten des Personals im Zusammenhang mit dem Europäischen Rat

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    600 000

    600 000

    395 000,—

     

    Artikel 1 3 3 — Insgesamt

    3 791 000

    3 816 000

    3 054 089,—

     

    KAPITEL 1 3 — INSGESAMT

    8 657 000

    9 240 000

    8 324 765,—

     

    Titel 1 — Insgesamt

    323 802 000

    318 287 000

    299 505 666,—

    KAPITEL 1 0 —

    MITGLIEDER DES ORGANS

    KAPITEL 1 1 —

    BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

    KAPITEL 1 2 —

    SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

    KAPITEL 1 3 —

    SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

    KAPITEL 1 0 — MITGLIEDER DES ORGANS

    1 0 0     Dienstbezüge und andere Ansprüche

    1 0 0 0   Grundgehälter

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    316 000

    311 000

    304 450,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Grundgehälter der Mitglieder des Organs „Europäischer Rat“ bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

    1 0 0 1   Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    65 000

    67 000

    62 673,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Ansprüche der Mitglieder des Organs „Europäischer Rat“ im Zusammenhang mit dem Dienst bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

    1 0 0 2   Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    20 000

    20 000

    8 134,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Mitglieder des Organs „Europäischer Rat“ bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

    1 0 0 3   Sozialversicherung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    13 000

    20 000

    12 504,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung der Mitglieder des Organs „Europäischer Rat“ bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

    1 0 0 4   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    675 000

    910 000

    247 350,—

    Erläuterungen

    Dieser Mittelansatz soll Folgendes decken:

    Fahrtkosten und Dienstreisetagegelder sowie die bei der Durchführung einer Dienstreise des Präsidenten des Europäischen Rates anfallenden zusätzlichen oder außergewöhnlichen Auslagen;

    Repräsentationsausgaben des Präsidenten des Europäischen Rates, die sich aus der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben ergeben und Teil der Tätigkeiten des Organs sind.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    1 0 0 6   Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    77 000

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Ansprüche der Mitglieder des Organs „Europäischer Rat“ bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst bestimmt.

    1 0 1     Ausscheiden aus dem Dienst

    1 0 1 0   Versorgungsbezüge

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung folgender Kosten bestimmt:

    die Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder des Organs „Europäischer Rat“,

    die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten auf die Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder des Organs „Europäischer Rat“.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

    1 0 2     Vorläufig eingesetzte Mittel

    1 0 2 0   Vorläufig eingesetzte Mittel für Änderungen bei den Ansprüchen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    49 000

    49 000

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bei den Ansprüchen der Mitglieder des Organs „Europäischer Rat“ zu decken.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

    KAPITEL 1 1 — BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

    Erläuterungen

    Die Mittel dieses Kapitels sind auf der Grundlage des Stellenplans des Europäischen Rates und des Rates für das laufende Haushaltsjahr veranschlagt.

    Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen wurden pauschal um 5,5 % gekürzt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zu keinem Zeitpunkt alle im Stellenplan des Europäischen Rates und des Rates vorgesehenen Planstellen besetzt sind.

    1 1 0     Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

    1 1 0 0   Grundgehälter

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    221 770 000

    219 068 000

    209 291 313,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für die Grundgehälter, die Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Jahresurlaub und die Managementzulagen der Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    1 1 0 1   Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 141 000

    2 573 000

    2 172 484,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, in erster Linie für:

    Sekretariatszulagen,

    Miet- und Fahrkostenzulagen,

    Pauschalabgeltung von Fahrkosten,

    Vergütungen für Schichtarbeit oder für Bereitschaft am Arbeitsplatz und/oder zu Hause,

    sonstige Zulagen und Erstattungen,

    Überstunden (Fahrer, Sicherheitsbedienstete, Sekretäre/Sekretärinnen des Generalsekretärs des Rates und des Präsidenten des Europäischen Rates).

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    1 1 0 2   Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit persönlichen Situation des Bediensteten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    58 072 000

    57 434 000

    54 779 310,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, in erster Linie für:

    Auslands- und Expatriierungszulagen,

    Haushaltszulagen, Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder und Erziehungszulagen,

    die Vergütung bei Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen,

    die Zahlung der Reisekosten des Beamten oder Bediensteten auf Zeit, für seinen Ehegatten und für die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

    sonstige Zulagen und Beihilfen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    1 1 0 3   Sozialversicherung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    9 713 000

    9 602 000

    9 065 121,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind im Wesentlichen Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, für:

    die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

    die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    1 1 0 4   Berichtigungskoeffizienten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    50 000

    30 000

    46 804,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, um die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird, zu decken.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    1 1 0 5   Überstunden

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 700 000

    1 633 000

    1 656 666,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 sowie Anhang VI.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    1 1 0 6   Statutarische Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 050 000

    3 140 000

    2 201 336,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

    die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

    die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

    die zeitweiligen Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln mussten,

    die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

    die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    1 1 1     Ausscheiden aus dem Dienst

    1 1 1 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen (gemäß den Artikeln 41 und 50 des Statuts)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    424 000

    321 000

    307 194,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sollen die Vergütungen decken, die den Beamten zu zahlen sind, die

    im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

    Dienstposten der Besoldungsgruppen AD 16 und AD 15 innehaben und dieser Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

    Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

    1 1 1 1   Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    258 000

    282 000

    325 464,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

    die in Anwendung des Statuts oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 zu zahlenden Vergütungen,

    den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

    die Auswirkungen der auf die verschiedenen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 64 und 72.

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform des Organs betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Union, die auf eine unbefristete Stelle des Rates ernannt wurden, aus dem Dienst (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 5).

    1 1 1 2   Ansprüche der ehemaligen Generalsekretäre

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    542 000

    387 000

    433 885,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

    die Ruhegehälter der ehemaligen Generalsekretäre des Organs,

    die Hinterbliebenenversorgung für die überlebenden Ehegatten und die Waisen der ehemaligen Generalsekretäre des Organs,

    die Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Ruhegehälter der ehemaligen Generalsekretäre des Organs.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

    1 1 2     Vorläufig eingesetzte Mittel

    1 1 2 0   Vorläufig eingesetzte Mittel (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 513 000

    1 317 000

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.

    Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

    1 1 2 1   Vorläufig eingesetzte Mittel (Personal im Ruhestand und freigesetztes Personal)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    11 000

    5 000

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.

    Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

    KAPITEL 1 2 — SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

    1 2 0     Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

    1 2 0 0   Sonstige Bedienstete

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    9 536 000

    7 752 000

    6 649 510,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken im Wesentlichen die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Hilfskräfte, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    1 2 0 1   Abgeordnete nationale Sachverständige

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 148 000

    1 187 000

    1 030 841,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Vergütungen und Verwaltungsausgaben für abgeordnete nationale Sachverständige.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

    1 2 0 2   Praktika

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    464 000

    565 000

    540 038,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken eine Vergütung und die Kosten von Studien- und Dienstreisen für die Praktikanten sowie die Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung während der Praktika.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    1 2 0 3   Externe Leistungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 343 000

    2 069 000

    2 045 824,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für alle Dienstleistungen von Personen bestimmt, die nicht bei dem Organ beschäftigt sind, darunter insbesondere:

    Interimspersonal für verschiedene Dienstleistungen,

    Aushilfspersonal für die Tagungen in Luxemburg und Straßburg,

    Sachverständige auf dem Gebiet der Arbeitsbedingungen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    1 2 0 4   Aushilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    145 000

    177 000

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Übersetzungsleistungen externer Übersetzungsbüros, die in Anspruch genommen werden, um einerseits die punktuelle Überlastung des Sprachendienstes des Rates zu bewältigen und um andererseits Übereinkünfte, Verträge und sonstige Vereinbarungen mit Drittländern, die in Nichtunionssprachen abgefasst sind, zu überprüfen.

    Etwaige Leistungen des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union werden ebenfalls unter diesem Posten erfasst.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    1 2 2     Vorläufig eingesetzte Mittel

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    127 000

    51 000

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.

    Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    KAPITEL 1 3 — SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

    1 3 0     Ausgaben für Personalverwaltung

    1 3 0 0   Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    166 000

    152 000

    137 129,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

    die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

    die Ausgaben für die Organisation von Verfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit, Hilfskräfte und örtlichen Bediensteten.

    In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden,

    Ausgaben für die Organisation von Outplacement-Maßnahmen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

    Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

    1 3 0 1   Berufliche Fortbildung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 925 000

    1 683 000

    1 589 384,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

    Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, auf interinstitutioneller Grundlage sowie auch innerhalb des Organs, und Kompetenztests,

    Anmeldegebühren für die Teilnahme von Beamten an Seminaren und Konferenzen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    1 3 1     Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

    1 3 1 0   Außergewöhnliche Unterstützungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    30 000

    40 000

    16 949,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Zuwendungen für Beamte und Bedienstete zu finanzieren, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 24 und 76.

    1 3 1 1   Gesellschaftliche Beziehungen des Personals

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    119 000

    119 000

    135 090,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der Kosten für die gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Bediensteten bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    1 3 1 2   Zusätzliche Hilfe für Behinderte

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    115 000

    69 000

    87 895,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind im Rahmen von Maßnahmen zu ihren Gunsten für folgende behinderte Personen bestimmt:

    Beamte im aktiven Dienst,

    Ehegatten von Beamten im aktiven Dienst,

    alle im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union unterhaltsberechtigten Kinder.

    Aus diesen Mitteln können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland Ausgaben erstattet werden, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    1 3 1 3   Sonstige Sozialaufwendungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    66 000

    66 000

    65 600,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der sonstigen sozialen Zuwendungen zugunsten der Bediensteten und ihrer Familien.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    1 3 2     Tätigkeiten, die alle Mitglieder und das gesamte Personal des Organs betreffen

    1 3 2 0   Ärztlicher Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    431 000

    431 000

    356 422,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind insbesondere für folgende Ausgaben veranschlagt:

    Ausgaben für den ärztlichen Dienst im Zusammenhang mit dem Europäischen Rat,

    Betriebskosten der Krankenbehandlungsstellen, Ausgaben für Verbrauchsmaterial, medizinische Versorgung und medizinische Geräte,

    Ausgaben für ärztliche Untersuchungen (Einstellungs- und Jahresuntersuchungen),

    Ausgaben für die Invaliditätsausschüsse sowie für Fachkompetenz;

    Ausgaben für die Erstattung der Kosten für Bildschirmarbeitsplatzbrillen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 33 und 59, Anhang II Artikel 8 und Anhang VII Artikel 2 Absatz 5.

    Interne Richtlinie Nr. 2/2010 des Generalsekretariats über die Erstattung der Ausgaben für Bildschirmarbeitsplatzbrillen.

    1 3 2 1   Restaurants und Kantinen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    1 115 000

    980 940,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die vom Betreiber der Restaurants und Kantinen erbrachten Leistungen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    1 3 2 2   Kinderkrippen und Kindertagesstätten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 014 000

    1 749 000

    1 901 267,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

    den Anteil des Rates an den Kosten der Kleinkindertagesstätte und sonstiger Krippen und Kindertagesstätten (an die Kommission zu zahlen),

    die Verwaltungskosten für den Betrieb der Kinderkrippe des Rates.

    Die Einnahmen aus dem Elternbeitrag und aus den Beiträgen der Einrichtungen, bei denen die Eltern beschäftigt sind, stellen zweckgebundene Einnahmen dar.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    1 3 3     Dienstreisen

    1 3 3 1   Dienstreisekosten des Generalsekretariats des Rates

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 191 000

    3 216 000

    2 659 089,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Dienstreisekosten der Beamten des Generalsekretariats des Rates und die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang VII Artikel 11, 12 und 13.

    1 3 3 2   Dienstreisekosten des Personals im Zusammenhang mit dem Europäischen Rat

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    600 000

    600 000

    395 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Dienstreisekosten der Beamten des Generalsekretariats des Rates im Zusammenhang mit speziellen Tätigkeiten des Europäischen Rates und die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang VII Artikel 11, 12 und 13.

    TITEL 2

    GEBÄUDE, MATERIAL UND SACHAUSGABEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL 2 0

    2 0 0

    Gebäude

    2 0 0 0

    Mieten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 631 000

    1 607 000

    1 048 635,—

    2 0 0 1

    Erbpachtzahlungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    2 0 0 2

    Erwerb von Immobilien

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    5 000 000

    5 000 000

    25 000 000,—

    2 0 0 3

    Herrichtungs- und Installationsarbeiten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    7 860 000

    8 030 000

    1 909 192,—

    2 0 0 4

    Arbeiten zur Sicherung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    490 000

    1 110 000

    427 117,—

    2 0 0 5

    Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    470 000

    485 000

    436 300,—

     

    Artikel 2 0 0 — Insgesamt

    15 451 000

    16 232 000

    28 821 244,—

    2 0 1

    Ausgaben für Gebäude

    2 0 1 0

    Reinigung und Instandhaltung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    13 823 000

    12 861 000

    16 337 684,—

    2 0 1 1

    Wasser, Gas, Strom und Heizung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    4 405 000

    4 232 000

    3 976 013,—

    2 0 1 2

    Sicherheit und Überwachung der Gebäude

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    9 906 000

    9 412 000

    8 787 931,—

    2 0 1 3

    Versicherungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    210 000

    211 000

    210 076,—

    2 0 1 4

    Sonstige Ausgaben für Gebäude

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    438 000

    555 000

    405 811,—

     

    Artikel 2 0 1 — Insgesamt

    28 782 000

    27 271 000

    29 717 515,—

     

    KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

    44 233 000

    43 503 000

    58 538 759,—

    KAPITEL 2 1

    2 1 0

    Informatik und Telekommunikation

    2 1 0 0

    Anschaffung von Ausrüstung und Software

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    9 759 000

    7 969 000

    11 168 742,—

    2 1 0 1

    Externe Dienstleistungen für Betrieb und Entwicklung von EDV-Systemen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    17 895 000

    19 032 000

    17 255 352,—

    2 1 0 2

    Wartung und Unterhaltung der Ausrüstung und der Software

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    5 131 000

    4 891 000

    3 604 705,—

    2 1 0 3

    Telekommunikation

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    4 006 000

    4 224 000

    3 687 944,—

     

    Artikel 2 1 0 — Insgesamt

    36 791 000

    36 116 000

    35 716 743,—

    2 1 1

    Mobiliar

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    930 000

    946 000

    595 831,—

    2 1 2

    Technisches Material und technische Anlagen

    2 1 2 0

    Ankauf und Ersatzbeschaffung von technischem Material und technischen Anlagen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 445 000

    4 243 000

    2 251 292,—

    2 1 2 1

    Externe Dienstleistungen für Betrieb und Entwicklung von technischem Material und technischen Anlagen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    60 000

    60 000

    42 788,—

    2 1 2 2

    Anmietung, Unterhaltung, Wartung und Reparatur von technischem Material und technischen Anlagen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 065 000

    580 000

    585 823,—

     

    Artikel 2 1 2 — Insgesamt

    3 570 000

    4 883 000

    2 879 903,—

    2 1 3

    Fahrzeuge

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    918 000

    744 000

    466 782,—

     

    KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

    42 209 000

    42 689 000

    39 659 259,—

    KAPITEL 2 2

    2 2 0

    Sitzungen und Konferenzen

    2 2 0 0

    Reisekosten der Delegationen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    19 972 000

    24 675 000

    21 482 591,—

    2 2 0 1

    Sonstige Reisekosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    445 000

    420 000

    287 000,—

    2 2 0 2

    Dolmetschkosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    83 962 300

    86 723 000

    71 789 816,—

    2 2 0 3

    Ausgaben für Repräsentationszwecke

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 351 000

    2 000 000

    1 750 946,—

    2 2 0 4

    Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    3 717 000

    3 024 000

    2 498 714,—

    2 2 0 5

    Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 320 000

    800 000

    173 723,—

     

    Artikel 2 2 0 — Insgesamt

    111 767 300

    117 642 000

    97 982 790,—

    2 2 1

    Information

    2 2 1 0

    Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 232 000

    513 000

    815 819,—

    2 2 1 1

    Amtsblatt

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    5 467 000

    5 176 000

    4 618 000,—

    2 2 1 2

    Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    455 000

    610 000

    535 496,—

    2 2 1 3

    Information und öffentliche Veranstaltungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 978 000

    1 753 000

    1 176 536,—

     

    Artikel 2 2 1 — Insgesamt

    9 132 000

    8 052 000

    7 145 851,—

    2 2 2

    Verbindungsbüros

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

    2 2 3

    Sonstige Ausgaben

    2 2 3 0

    Bürobedarf

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    530 000

    657 000

    514 750,—

    2 2 3 1

    Postgebühren

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    110 000

    145 000

    93 656,—

    2 2 3 2

    Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    45 000

    40 000

    55 000,—

    2 2 3 3

    Interinstitutionelle Zusammenarbeit

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    2 2 3 4

    Umzüge

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    20 000

    10 000

    1 311,—

    2 2 3 5

    Finanzkosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    10 000

    20 000

    12 400,—

    2 2 3 6

    Streitsachen, Gerichtskosten, Schadenersatz

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    700 000

    600 000

    650 000,—

    2 2 3 7

    Sonstige Sachausgaben

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    253 000

    275 000

    200 593,—

     

    Artikel 2 2 3 — Insgesamt

    1 668 000

    1 747 000

    1 527 710,—

     

    KAPITEL 2 2 — INSGESAMT

    122 567 300

    127 441 000

    106 656 351,—

     

    Titel 2 — Insgesamt

    209 009 300

    213 633 000

    204 854 369,—

    KAPITEL 2 0 —

    GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    KAPITEL 2 1 —

    INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

    KAPITEL 2 2 —

    VERWALTUNGSAUSGABEN

    KAPITEL 2 0 — GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    2 0 0     Gebäude

    2 0 0 0   Mieten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 631 000

    1 607 000

    1 048 635,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Bezahlung der Mieten und Steuern für die vom Europäischen Rat und vom Rat benutzten Gebäude sowie für die Miete von Sälen, eines Lagers und von Parkplätzen bestimmt:

    in Brüssel benutzte Räumlichkeiten,

    in Luxemburg benutzte Räumlichkeiten (Kirchberg).

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: 135 000 EUR.

    Die Mittelansätze wurden unter Berücksichtigung der geschätzten zweckgebundenen Einnahmen verringert.

    2 0 0 1   Erbpachtzahlungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Erbpachtzahlungen für Gebäude oder Gebäudeteile aufgrund von geltenden bzw. im Vorbereitungsstadium befindlichen Verträgen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 0 0 2   Erwerb von Immobilien

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 000 000

    5 000 000

    25 000 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Gebäuden bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 0 0 3   Herrichtungs- und Installationsarbeiten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    7 860 000

    8 030 000

    1 909 192,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für insbesondere folgende Umbauarbeiten bestimmt:

    Anpassung und Umgestaltung der Diensträume entsprechend den betrieblichen Erfordernissen,

    Anpassung der Diensträume und der technischen Anlagen an die geltenden Sicherheits- und Hygieneanforderungen und -normen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 0 0 4   Arbeiten zur Sicherung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    490 000

    1 110 000

    427 117,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Herrichtung der Gebäude zur Gewährleistung des physischen und materiellen Schutzes von Personen und Sachgütern bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 0 0 5   Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    470 000

    485 000

    436 300,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind insbesondere für die Hinzuziehung von Sachverständigen bei Studien für Umbau- und Ausbauarbeiten der Gebäude des Organs bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 0 1     Ausgaben für Gebäude

    2 0 1 0   Reinigung und Instandhaltung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    13 823 000

    12 861 000

    16 337 684,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der folgenden Reinigungs- und Instandhaltungskosten bestimmt:

    Gebäudereinigung,

    verschiedene Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten,

    technisches Material,

    Verträge über die Instandhaltung der verschiedenen technischen Anlagen (Klimaanlage, Heizung, Handhabung der Abfälle, Aufzüge, elektrische Anlagen und Sicherheitseinrichtungen),

    Pflege von Gartenanlagen und Pflanzen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 0 1 1   Wasser, Gas, Strom und Heizung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 405 000

    4 232 000

    3 976 013,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 0 1 2   Sicherheit und Überwachung der Gebäude

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    9 906 000

    9 412 000

    8 787 931,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind im Wesentlichen zur Deckung der Kosten für die Sicherheit und Überwachung der Dienstgebäude des Europäischen Rates und des Rates vorgesehen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 0 1 3   Versicherungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    210 000

    211 000

    210 076,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Bezahlung der Versicherungsprämien für die vom Europäischen Rat und vom Rat benutzten Gebäude bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 0 1 4   Sonstige Ausgaben für Gebäude

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    438 000

    555 000

    405 811,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger laufender Ausgaben für Gebäude bestimmt, die nicht speziell in anderen Artikeln dieses Kapitels vorgesehen sind, insbesondere für die Entsorgung der Abfälle, Leitsysteme, Kontrollen durch spezialisierte Stellen usw.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    KAPITEL 2 1 — INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

    2 1 0     Informatik und Telekommunikation

    2 1 0 0   Anschaffung von Ausrüstung und Software

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    9 759 000

    7 969 000

    11 168 742,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Anschaffung oder die Anmietung der Hard- und Software für EDV-Systeme und -Anwendungen bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 1 0 1   Externe Dienstleistungen für Betrieb und Entwicklung von EDV-Systemen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    17 895 000

    19 032 000

    17 255 352,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen im Bereich Informatik für Unterstützung und Ausbildung in Bezug auf Betrieb und Entwicklung von EDV-Systemen und -Anwendungen, einschließlich der Nutzerunterstützung, bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 1 0 2   Wartung und Unterhaltung der Ausrüstung und der Software

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 131 000

    4 891 000

    3 604 705,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Wartung und Unterhaltung der Ausrüstung und der Software der EDV-Systeme und -Anwendungen bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 1 0 3   Telekommunikation

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 006 000

    4 224 000

    3 687 944,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Anschluss- und Kommunikationskosten bestimmt.

    Bei der Aufstellung dieser Voranschläge wurden die wieder verwendbaren Beträge, die sich aus der Rückforderung von Kosten für Telefongespräche ergeben, berücksichtigt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 1 1     Mobiliar

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    930 000

    946 000

    595 831,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

    Ankauf von Möbeln und Spezialmöbeln,

    Ersetzung eines Teils des vor mindestens 15 Jahren erworbenen bzw. nicht mehr verwendbaren Mobiliars,

    Anmietung von Mobiliar,

    Unterhaltung und Instandsetzung des Mobiliars.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 1 2     Technisches Material und technische Anlagen

    2 1 2 0   Ankauf und Ersatzbeschaffung von technischem Material und technischen Anlagen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 445 000

    4 243 000

    2 251 292,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Ankauf oder die Ersatzbeschaffung von verschiedenem festem und beweglichem technischem Material und verschiedenen festen und beweglichen technischen Anlagen, insbesondere für Archive, Ankaufsdienst, Sicherheit, Konferenztechnik, Kantinen und Gebäude, bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 1 2 1   Externe Dienstleistungen für Betrieb und Entwicklung von technischem Material und technischen Anlagen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    60 000

    60 000

    42 788,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für technische Unterstützung und Kontrolle insbesondere in Bezug auf Konferenztechnik und Kantinen bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 1 2 2   Anmietung, Unterhaltung, Wartung und Reparatur von technischem Material und technischen Anlagen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 065 000

    580 000

    585 823,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Anmietung von technischem Material und technischen Anlagen sowie für die Unterhaltung, Wartung und Reparatur dieses technischen Materials und dieser technischen Anlagen bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 1 3     Fahrzeuge

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    918 000

    744 000

    466 782,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind unter anderem zur Deckung folgender Kosten bestimmt:

    Ankauf, Leasing und Ersatzbeschaffungen für den Fahrzeugbestand,

    Anmietung von Fahrzeugen,

    Unterhaltung und Reparatur von Dienstwagen (Kauf von Treibstoff, Reifen usw.),

    Kosten der Mobilitätspolitik des Generalsekretariats des Rates.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    KAPITEL 2 2 — VERWALTUNGSAUSGABEN

    2 2 0     Sitzungen und Konferenzen

    2 2 0 0   Reisekosten der Delegationen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    19 972 000

    24 675 000

    21 482 591,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Erstattung der Reisekosten des Vorsitzes und der Delegationen, insbesondere bei:

    Ratstagungen,

    Sitzungen im Rahmen des Rates.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Verfügung Nr. 31/2008 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates.

    2 2 0 1   Sonstige Reisekosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    445 000

    420 000

    287 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten der Sachverständigen, die zu Sitzungen eingeladen oder vom Generalsekretär des Rates oder vom Präsidenten des Europäischen Rates auf Dienstreise entsandt werden.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Verfügung Nr. 21/2009 des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union betreffend die Erstattung der Dienstreisekosten von Personen, die nicht Mitglieder des Personals des Rates der Europäischen Union sind.

    2 2 0 2   Dolmetschkosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    83 962 300

    86 723 000

    71 789 816,—

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln sollen die Dienstleistungen abgedeckt werden, die dem Generalsekretariat des Rates von der GD Dolmetschen der Kommission (SCIC) gemäß dem Beschluss 111/07 des Generalsekretärs des Rates für Tagungen des Europäischen Rates, des Rates und der Vorbereitungsgremien erbracht werden.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Verfügung Nr. 111/2007 des Generalsekretärs des Rates über Dolmetschdienstleistungen für den Europäischen Rat, den Rat und die Vorbereitungsgremien des Rates.

    2 2 0 3   Ausgaben für Repräsentationszwecke

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 351 000

    2 000 000

    1 750 946,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Organs im Bereich der Ausgaben für Repräsentationszwecke.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 2 0 4   Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 717 000

    3 024 000

    2 498 714,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Bewirtungsleistungen und Speisen, die bei Sitzungen gereicht werden, bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 2 0 5   Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 320 000

    800 000

    173 723,—

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 2 1     Information

    2 2 1 0   Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 232 000

    513 000

    815 819,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

    Anschaffung von Büchern und sonstigen Werken für die Bibliothek auf Papierträger und/oder digitalen Datenträgern,

    Abonnements für Zeitungen, Zeitschriften, Zeitungs-/Zeitschriftenauswertungsdienste und Online-Veröffentlichungen (mit Ausnahme der Presseagenturen); diese Mittel dienen ebenfalls zur Finanzierung etwaiger Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die schriftliche und/oder elektronische Verbreitung dieser Veröffentlichungen,

    Ausgaben für die Benutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken,

    Abonnements bei Presseagenturen über Fernschreiber,

    Buchbindearbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Zeitschriften.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 2 1 1   Amtsblatt

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 467 000

    5 176 000

    4 618 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung, Herausgabe und Verbreitung der Texte, die der Rat nach Artikel 297 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und im Hinblick auf das Inkrafttreten der Rechtsakte der Union im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen hat.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m

    2 2 1 2   Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    455 000

    610 000

    535 496,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung, die traditionelle (auf Papier oder Mikrofilm) oder elektronische Herausgabe in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Verbreitung der Veröffentlichungen des Europäischen Rates und des Rates, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union erscheinen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 2 1 3   Information und öffentliche Veranstaltungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 978 000

    1 753 000

    1 176 536,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

    Ausgaben unter anderem für öffentliche Sitzungen des Rates und die Unterstützung der audiovisuellen Medien bei der Berichterstattung über die Arbeit des Organs (Miete von Material und Dienstleistungsverträge mit Rundfunk- und Fernsehanstalten, Erwerb, Unterhaltung und Reparatur des Materials für Rundfunk- und Fernsehübertragungen, externe Dienstleistungen für Fotografie usw.),

    die Kosten für sonstige Informationstätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit,

    Ausgaben für die Verbreitung von Informationen und die Förderung von Veröffentlichungen und öffentlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Organs, einschließlich der Ausgaben für Personalausstattung und Infrastruktur.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 2 2     Verbindungsbüros

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Betrieb der Verbindungsbüros in New York und Genf, soweit sie nicht in den vorhergehenden Linien vorgesehen sind.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 2 3     Sonstige Ausgaben

    2 2 3 0   Bürobedarf

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    530 000

    657 000

    514 750,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

    Erwerb von Papier,

    Fotokopien (Papier und Gebühren),

    spezifische Schreibwaren und Büromaterial (laufender Bedarf),

    Drucksachen,

    Material für den Postversand (Briefumschläge, Packpapier, Platten für die Frankiermaschine, Stempel, Rahmen),

    Material für die Vervielfältigungsabteilung (Druckerschwärze, Offsetplatten, Filme und Chemikalien für die Vorbereitung von Platten).

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 2 3 1   Postgebühren

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    110 000

    145 000

    93 656,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Versand der Post bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 2 3 2   Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    45 000

    40 000

    55 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen, zu deren Durchführung Verträge mit hoch qualifizierten Sachverständigen geschlossen werden.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 2 3 3   Interinstitutionelle Zusammenarbeit

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Die Mittel dieses Postens dienen der Deckung der Kosten für interinstitutionelle Tätigkeiten.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 2 3 4   Umzüge

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    20 000

    10 000

    1 311,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Verlagerung und Transport von Material bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 2 3 5   Finanzkosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    10 000

    20 000

    12 400,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung sämtlicher Finanzkosten, insbesondere der Bankkosten.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 2 3 6   Streitsachen, Gerichtskosten, Schadenersatz

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    700 000

    600 000

    650 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

    Finanzierung etwaiger Verurteilungen des Rates durch eines der Gerichte, aus denen der Gerichtshof der Europäischen Union besteht (d.h. durch den Gerichtshof, das Gericht und das Gericht für den öffentlichen Dienst),

    Gebühren, die von externen Rechtsanwälten für die Vertretung des Rates vor Gericht oder die Beratung der Rates in Verwaltungs- und Vertragsfragen erhoben werden,

    Schadenersatz, der dem Rat angelastet werden kann.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 2 3 7   Sonstige Sachausgaben

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    253 000

    275 000

    200 593,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

    Versicherungskosten, die nicht die Gebäude betreffen (die Gebäudeversicherungskosten sind unter Posten 2 0 1 3 verbucht),

    Kosten für den Kauf der Dienstkleidung für das Personal entsprechend den von der GD A festgelegten Vorschriften, der Arbeitskleidung für das in den technischen Arbeitsräumen und den internen Diensten tätige Personal und für die Instandsetzung und Instandhaltung der Arbeits- und Dienstkleidung,

    Beteiligung des Rates an den Ausgaben einiger Vereinigungen, deren Tätigkeiten in engem Zusammenhang mit denjenigen der Institutionen der Union stehen,

    sonstige, unter den vorhergehenden Haushaltslinien nicht ausdrücklich vorgesehene Sachausgaben (Flaggen, verschiedene Dienstleistungen).

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    TITEL 3

    AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL 3 0

    3 0 0

    Sonstige Bedienstete und externes Personal

    3 0 0 0

    Vergütungen für die abgeordneten nationalen Militärexperten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

    3 0 0 1

    Vergütungen für die im Rahmen der GSVP/GASP abgeordneten nationalen Experten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

    3 0 0 2

    Sonderberater im Bereich GSVP/GASP

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

     

    Artikel 3 0 0 — Insgesamt

    0,—

    3 0 1

    Sonstige Personalausgaben

    3 0 1 0

    Dienstreisen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

    3 0 1 1

    Berufliche Fortbildung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

     

    Artikel 3 0 1 — Insgesamt

    0,—

     

    KAPITEL 3 0 — INSGESAMT

    0,—

    KAPITEL 3 1

    3 1 0

    Gebäude

    3 1 0 0

    Mieten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    1 553 102,—

    3 1 0 3

    Herrichtungs- und Installationsarbeiten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

    3 1 0 4

    Arbeiten zur Sicherung der Diensträume

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

    3 1 0 5

    Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

     

    Artikel 3 1 0 — Insgesamt

    p.m.

    1 553 102,—

    3 1 1

    Ausgaben für Gebäude

    3 1 1 0

    Reinigung und Instandhaltung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    152 691,—

    3 1 1 1

    Wasser, Gas, Strom und Heizung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    264 706,—

    3 1 1 2

    Sicherheit und Überwachung von Gebäuden

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    511 470,—

    3 1 1 3

    Versicherungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

    3 1 1 4

    Sonstige Gebäudenebenkosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

     

    Artikel 3 1 1 — Insgesamt

    p.m.

    928 867,—

     

    KAPITEL 3 1 — INSGESAMT

    p.m.

    2 481 969,—

    KAPITEL 3 2

    3 2 0

    Informatik und Telekommunikation

    3 2 0 0

    Anschaffung von Ausrüstung und Software

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

    3 2 0 1

    Externe Dienstleistungen für Betrieb und Entwicklung von EDV-Systemen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

    3 2 0 2

    Wartung und Unterhaltung der Ausrüstung und der Software

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

    3 2 0 3

    Telekommunikation

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

     

    Artikel 3 2 0 — Insgesamt

    0,—

    3 2 1

    Mobiliar

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

     

    KAPITEL 3 2 — INSGESAMT

    0,—

    KAPITEL 3 3

    3 3 0

    Sitzungen und Konferenzen

    3 3 0 0

    Reisekosten der Delegationen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

    3 3 0 1

    Sonstige Reisekosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

    3 3 0 2

    Dolmetschkosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

    3 3 0 3

    Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

    3 3 0 4

    Bei Reisen anfallende Verwaltungskosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

    3 3 0 5

    Verschiedene Sitzungskosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

     

    Artikel 3 3 0 — Insgesamt

    0,—

    3 3 1

    Information

    3 3 1 0

    Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

    3 3 1 1

    Allgemeine Veröffentlichungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

    3 3 1 2

    Information und öffentliche Veranstaltungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

     

    Artikel 3 3 1 — Insgesamt

    0,—

    3 3 2

    Verschiedene Ausgaben

    3 3 2 0

    Bürobedarf

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

    3 3 2 1

    Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

    3 3 2 2

    Sonstige Sachausgaben

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    0,—

     

    Artikel 3 3 2 — Insgesamt

    0,—

     

    KAPITEL 3 3 — INSGESAMT

    0,—

     

    Titel 3 — Insgesamt

    p.m.

    2 481 969,—

    KAPITEL 3 0 —

    PERSONAL

    KAPITEL 3 1 —

    GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    KAPITEL 3 2 —

    INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

    KAPITEL 3 3 —

    VERWALTUNGSAUSGABEN

    KAPITEL 3 0 — PERSONAL

    3 0 0     Sonstige Bedienstete und externes Personal

    3 0 0 0   Vergütungen für die abgeordneten nationalen Militärexperten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten dient zur Finanzierung der Bezüge der nationalen Militärexperten, die im Rahmen der GSVP/GASP als Militärstab der Europäischen Union tätig sein sollen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2000/178/GASP des Rates vom 28. Februar 2000 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige im Militärbereich während der Übergangszeit (ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 1).

    Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

    Beschluss 2003/479/EG des Rates vom 16. Juni 2003 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten (ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 72).

    3 0 0 1   Vergütungen für die im Rahmen der GSVP/GASP abgeordneten nationalen Experten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten dient zur Finanzierung der Bezüge der nationalen Experten, die im Rahmen der GSVP/GASP, insbesondere im Bereich Krisenmanagement und im Bereich Sicherheit der Informationssysteme, tätig sein sollen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

    3 0 0 2   Sonderberater im Bereich GSVP/GASP

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten dient zur Finanzierung der Bezüge der Sonderberater, die vom Rat im Hinblick auf spezifische Expertenmissionen im Rahmen der GSVP/GASP ernannt werden.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 5, 119 und 120.

    3 0 1     Sonstige Personalausgaben

    3 0 1 0   Dienstreisen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten dient zur Finanzierung der

    Dienstreisekosten, die sich aus dem Mandat des Militärstabs der Europäischen Union ergeben,

    Dienstreisekosten der im Rahmen der GSVP/GASP abgeordneten nationalen Experten.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

    Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

    3 0 1 1   Berufliche Fortbildung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten dient zur Finanzierung der Kosten für die Teilnahme an Lehrgängen, Konferenzen und Kongressen im Rahmen des Mandats des Militärstabs der Europäischen Union.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2000/178/GASP des Rates vom 28. Februar 2000 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige im Militärbereich während der Übergangszeit (ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 1).

    Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

    KAPITEL 3 1 — GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    3 1 0     Gebäude

    3 1 0 0   Mieten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    1 553 102,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten dient zur Finanzierung der Mieten für die Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ in Brüssel, wo die Beamten und die im Rahmen der GSVP/GASP abgeordneten nationalen Experten untergebracht werden sollen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    3 1 0 3   Herrichtungs- und Installationsarbeiten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten ist zur Deckung der Kosten für insbesondere folgende Umbauarbeiten bestimmt:

    Anpassung der Diensträume an die betrieblichen Erfordernisse,

    Anpassung der Diensträume an die geltenden Sicherheits- und Hygieneanforderungen und -normen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

    3 1 0 4   Arbeiten zur Sicherung der Diensträume

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten ist zur Deckung der Kosten für die Arbeiten zur Sicherung der Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    3 1 0 5   Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten ist zur Finanzierung der die Nutzung der Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ betreffenden architektonischen und technischen Studien bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    3 1 1     Ausgaben für Gebäude

    3 1 1 0   Reinigung und Instandhaltung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    152 691,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten ist zur Deckung der folgenden Reinigungs- und Instandhaltungskosten bestimmt:

    Reinigung der Büros, Werkstätten und Lager (einschließlich Gardinen, Vorhänge, Teppiche, Jalousien usw.),

    Ersetzung von abgenutzten Gardinen, Vorhängen und Teppichen,

    Malerarbeiten,

    verschiedene Instandhaltungsarbeiten,

    Instandsetzung technischer Anlagen,

    technisches Material,

    Verträge über die Instandhaltung der verschiedenen technischen Anlagen (Klimaanlage, Heizung, Handhabung der Abfälle, Aufzüge).

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    3 1 1 1   Wasser, Gas, Strom und Heizung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    264 706,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten ist zur Finanzierung des Wasser-, Gas- und Stromverbrauchs sowie der Heizkosten in den Gebäuden „Kortenberg“ und „ER“ bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    3 1 1 2   Sicherheit und Überwachung von Gebäuden

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    511 470,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten ist im Wesentlichen zur Deckung der Kosten für die Sicherheit und Bewachung der Gebäude „Cortenberg“ und „ER“ vorgesehen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    3 1 1 3   Versicherungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten ist zur Zahlung der Versicherungsprämien für die Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    3 1 1 4   Sonstige Gebäudenebenkosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten ist zur Deckung sonstiger laufender Ausgaben für die Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ bestimmt, die nicht speziell in anderen Artikeln dieses Kapitels vorgesehen sind, insbesondere für die Entsorgung der Abfälle, für Leitsysteme, Kontrollen durch spezialisierte Stellen usw.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    KAPITEL 3 2 — INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

    3 2 0     Informatik und Telekommunikation

    3 2 0 0   Anschaffung von Ausrüstung und Software

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten dient zur Finanzierung des Erwerbs, der Anmietung oder Erneuerung von Anlagen oder Software der EDV-Systeme und -Anwendungen, von Büro- und Telekommunikationsausrüstung sowie von technischen Anlagen für die Dienststellen, die im Bereich der GSVP/GASP tätig sein sollen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss des Stellvertretenden Generalsekretärs vom 18. Dezember 2000 zur Einrichtung eines Infosec (Information Systems Security)-Referats.

    3 2 0 1   Externe Dienstleistungen für Betrieb und Entwicklung von EDV-Systemen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten dient zur Deckung der Ausgaben für die Hilfe von EDV-Dienstleistungs- und EDV-Beratungsfirmen bei Betrieb und Entwicklung von EDV- und Telekommunikationssystemen, -anwendungen und -ausrüstungen sowie technischen Anlagen (einschließlich der Nutzerunterstützung) für die Dienststellen, die im Bereich der GSVP/GASP tätig sein sollen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    3 2 0 2   Wartung und Unterhaltung der Ausrüstung und der Software

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten dient zur Deckung der Ausgaben für die Instandhaltung und Unterhaltung der Ausrüstung bzw. der Software der EDV-Systeme und -Anwendungen, der Büro- und Telekommunikationsausrüstung sowie der technischen Anlagen für die Dienststellen, die im Bereich der GSVP/GASP tätig sind.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    3 2 0 3   Telekommunikation

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten dient zur Finanzierung der Anschluss-, Kommunikations- und Datenübertragungskosten, die speziell in Verbindung mit Tätigkeiten im Rahmen der GSVP/GASP anfallen.

    Bei der Aufstellung dieser Voranschläge wurden die erhöhten wieder verwendbaren Beträge, die sich aus der Rückforderung von Kosten für Telefongespräche und Telegramme ergeben, sowie die mit Belgacom geschlossenen Tarifverträge berücksichtigt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    3 2 1     Mobiliar

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel ist zum Erwerb von Spezialmobiliar bzw. gesichertem Mobiliar für die Beamten und die im Rahmen der GSVP/GASP abgeordneten nationalen Experten bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    KAPITEL 3 3 — VERWALTUNGSAUSGABEN

    3 3 0     Sitzungen und Konferenzen

    3 3 0 0   Reisekosten der Delegationen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten dient zur Deckung der Reisekosten des Vorsitzes und der Delegationen, insbesondere im Zusammenhang mit den Tagungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und des Militärausschusses sowie anderer Tagungen, die speziell im Rahmen der ESVP/GASP abgehalten werden.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2001/78/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 1).

    Verfügung Nr. 31/2008 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates.

    3 3 0 1   Sonstige Reisekosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten dient zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten der ESVP/GASP-Sachverständigen, die zu Sitzungen eingeladen oder vom Generalsekretär des Rates auf Dienstreise entsandt werden.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Verfügung Nr. 21/2009 des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union betreffend die Erstattung der Dienstreisekosten von Personen, die nicht Mitglieder des Personals des Rates der Europäischen Union sind.

    3 3 0 2   Dolmetschkosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten dient zur Deckung der Kosten für die Dienstleistungen der Dolmetscher der Kommission für den Rat anlässlich von Tagungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees, des Militärausschusses und anderen Tagungen, die speziell im Rahmen der GSVP/GASP abgehalten werden.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2001/78/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 1).

    3 3 0 3   Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten ist zur Deckung der Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke, unter anderem des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees sowie der abgeordneten nationalen Experten des Militärstabs der Europäischen Union bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    3 3 0 4   Bei Reisen anfallende Verwaltungskosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten ist zur Deckung der gelegentlich bei Reisen im Rahmen der GSVP/GASP außerhalb des Sitzes des Rates anfallenden Kosten bestimmt: vorübergehende Anmietung von Arbeitsräumen und technischer Ausstattung, Inanspruchnahme von Übersetzern und Dolmetschern, Telekommunikationskosten und verschiedene sonstige Sitzungskosten.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

    Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

    3 3 0 5   Verschiedene Sitzungskosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten ist zur Deckung der Sitzungskosten und sonstigen Verwaltungsausgaben bestimmt, die bei der Durchführung der GSVP/GASP anfallen und nicht eigens in einem anderen Posten vorgesehen sind.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    3 3 1     Information

    3 3 1 0   Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten ist zur Finanzierung der Kosten für Untersuchungen und den Erwerb von Fachkompetenz, -dokumentation oder -daten im Rahmen des Mandats des Militärstabs der Europäischen Union bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

    3 3 1 1   Allgemeine Veröffentlichungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten ist zur Finanzierung der Kosten für die Vorbereitung, die traditionelle (auf Papier oder Mikrofilm) oder elektronische Herausgabe und die Verbreitung der Veröffentlichungen des Rates im Bereich der GSVP/GASP, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union erscheinen, bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    3 3 1 2   Information und öffentliche Veranstaltungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten ist zur Deckung der Kosten für die Information im Bereich GSVP/GASP bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    3 3 2     Verschiedene Ausgaben

    3 3 2 0   Bürobedarf

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zum Kauf von Papier und Bürobedarf für die Beamten und die im Rahmen der GSVP/GASP abgeordneten nationalen Experten bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    3 3 2 1   Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Untersuchungen und Konsultationen, zu deren Durchführung Verträge mit hoch qualifizierten Sachverständigen im Bereich der GSVP/GASP geschlossen werden.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    3 3 2 2   Sonstige Sachausgaben

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zum Kauf von Dienstkleidung und Zubehör insbesondere für die Sicherheitsbediensteten in den Gebäuden „Cortenberg“ und „ER“ bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    TITEL 10

    SONSTIGE AUSGABEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

     

    KAPITEL 10 0

    700 000

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

    700 000

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 10 1

    2 000 000

    2 000 000

    0,—

     

    KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

    2 000 000

    2 000 000

    0,—

     

    Titel 10 — Insgesamt

    2 700 000

    2 000 000

    0,—

     

    GESAMTBETRAG

    535 511 300

    533 920 000

    506 842 004,—

    KAPITEL 10 0 —

    VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    KAPITEL 10 1 —

    RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    KAPITEL 10 0 — VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    700 000

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Die Mittel dieses Kapitels haben vorläufigen Charakter und können erst verwendet werden, wenn sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Kapitel übertragen worden sind.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 10 1 — RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 000 000

    2 000 000

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben bestimmt, die sich aus Haushaltsentscheidungen ergeben, die im Laufe des Haushaltsjahres gefasst werden.

    PERSONAL

    Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    2012

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Präsident des Europäischen Rates

    Sonstige

    Sondergruppe

    2

    AD 16

    8

    1

    AD 15

    33 (59)

    1

    AD 14

    104 (60)

    2

    1

    AD 13

    185

    3

    AD 12

    173

    2

    2

    AD 11

    128

    AD 10

    76

    3

    AD 9

    101

    1

    AD 8

    105

    AD 7

    168

    1

    AD 6

    154

    3

    AD 5

    117

    AD insgesamt

    1 352

    17

    3

    AST 11

    31

    2

    AST 10

    34

    1

    AST 9

    67

    AST 8

    97

    1

    AST 7

    317

    2

    AST 6

    224

    2

    AST 5

    191

    3

    AST 4

    186

    1

    AST 3

    203

    3

    AST 2

    205

    1

    AST 1

    208

    AST insgesamt

    1 763

    16

    Insgesamt

    3 117

    33

    3

    Gesamtzahl

    3 153


    Funktions- und Besoldungsgruppe

    2013

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Präsident des Europäischen Rates

    Sonstige

    Sondergruppe

    1

    AD 16

    8

    1

    AD 15

    33 (61)

    1

    AD 14

    126 (62)

    2

    1

    AD 13

    193

    3

    AD 12

    158

    2

    2

    AD 11

    108

    AD 10

    80

    3

    AD 9

    107

    1

    AD 8

    122

    AD 7

    189

    1

    AD 6

    133

    3

    AD 5

    135

    AD insgesamt

    1 392

    17

    3

    AST 11

    36

    2

    AST 10

    35

    1

    AST 9

    70

    AST 8

    107

    1

    AST 7

    308

    2

    AST 6

    218

    2

    AST 5

    186

    3

    AST 4

    197

    1

    AST 3

    229

    3

    AST 2

    218

    1

    AST 1

    120

    AST insgesamt

    1 724

    16

    Insgesamt

    3 117

    33

    3

    Gesamtzahl

    3 153

    EINZELPLAN IV

    GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION

    EINNAHMEN

    Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013

    Bezeichnung

    Betrag

    Ausgaben

    354 880 000

    Eigene Einnahmen

    –44 794 000

    Zu vereinnahmender Beitrag

    310 086 000

    EIGENE EINNAHMEN

    TITEL 4

    EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER UNION

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 4 0

    4 0 0

    Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger

    23 277 000

    22 623 000

    21 235 431,88

    4 0 3

    Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    p.m.

    p.m.

    0,—

    4 0 4

    Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    3 393 000

    3 319 000

    3 147 475,52

     

    KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

    26 670 000

    25 942 000

    24 382 907,40

    KAPITEL 4 1

    4 1 0

    Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    18 124 000

    18 044 000

    18 112 907,40

    4 1 1

    Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

    p.m.

    p.m.

    616 777,37

    4 1 2

    Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

    18 124 000

    18 044 000

    18 729 684,77

     

    Titel 4 — Insgesamt

    44 794 000

    43 986 000

    43 112 592,17

    KAPITEL 4 0 —

    VERSCHIEDENE ABGABEN UND ABZÜGE

    KAPITEL 4 1 —

    BEITRÄGE ZU DEN VERSORGUNGSORDNUNGEN

    KAPITEL 4 0 — VERSCHIEDENE ABGABEN UND ABZÜGE

    4 0 0     Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    23 277 000

    22 623 000

    21 235 431,88

    Erläuterungen

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

    4 0 3     Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

    Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

    4 0 4     Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    3 393 000

    3 319 000

    3 147 475,52

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

    KAPITEL 4 1 — BEITRÄGE ZU DEN VERSORGUNGSORDNUNGEN

    4 1 0     Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    18 124 000

    18 044 000

    18 112 907,40

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

    4 1 1     Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    616 777,37

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 107 sowie Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 48.

    4 1 2     Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    TITEL 5

    ERLÖSE AUS DEM VERWALTUNGSBETRIEB DES ORGANS

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 5 0

    5 0 0

    Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

    5 0 0 0

    Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    353 288,60

    5 0 0 1

    Erlös aus der Veräußerung von sonstigen beweglichen Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 5 0 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    353 288,60

    5 0 2

    Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    133 136,37

     

    KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    486 424,97

    KAPITEL 5 1

    5 1 1

    Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

    5 1 1 0

    Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 1 1 1

    Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 5 1 1 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 5 2

    5 2 0

    Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen von Konten des Organs

    p.m.

    p.m.

    56 174,70

    5 2 2

    Zinserträge der Vorfinanzierungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    56 174,70

    KAPITEL 5 5

    5 5 0

    Einnahmen aus dem Erlös von Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe oder Einrichtungen durchgeführt worden sind, einschließlich des Betrags der für die Rechnung anderer Organe oder Einrichtungen gezahlten und von diesen erstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 5 1

    Von Dritten stammende Einnahmen für auf deren Antrag durchgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 5 7

    5 7 0

    Einnahmen aus der Erstattung von ohne Rechtsgrund gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    352 976,16

    5 7 1

    Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 7 3

    Sonstige Beiträge und Erstattungen in Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    467 423,26

     

    KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    820 399,42

    KAPITEL 5 8

    5 8 0

    Einnahmen aus dem Erlös aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 8 1

    Einnahmen aus vereinnahmten Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    7 523,73

     

    KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    7 523,73

    KAPITEL 5 9

    5 9 0

    Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 5 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    1 370 522,82

    KAPITEL 5 0 —

    ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

    KAPITEL 5 1 —

    MIETEINNAHMEN

    KAPITEL 5 2 —

    ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

    KAPITEL 5 5 —

    EINNAHMEN AUS DEM ERLÖS VON DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

    KAPITEL 5 7 —

    SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IN ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

    KAPITEL 5 8 —

    VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

    KAPITEL 5 9 —

    SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

    KAPITEL 5 0 — ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

    5 0 0     Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

    5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    353 288,60

    Erläuterungen

    Unter diesem Posten werden die Erträge aus dem Verkauf oder der Inzahlungnahme von Fahrzeugen des Organs verzeichnet. Ferner sind hier die Erträge aus dem Verkauf von Fahrzeugen verzeichnet, die ausgetauscht oder verschrottet werden, wenn ihr Buchwert zur Gänze abgeschrieben ist.

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung von sonstigen beweglichen Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten soll die Erträge aus dem Verkauf oder der Inzahlungnahme anderer beweglicher Gegenstände des Organs als Fahrzeuge aufnehmen.

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 0 2     Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    133 136,37

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 1 — MIETEINNAHMEN

    5 1 1     Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

    5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen sind gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen zu betrachten und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen sind gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen zu betrachten und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 2 — ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

    5 2 0     Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen von Konten des Organs

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    56 174,70

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen verbucht.

    5 2 2     Zinserträge der Vorfinanzierungen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 5 5 — EINNAHMEN AUS DEM ERLÖS VON DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

    5 5 0     Einnahmen aus dem Erlös von Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe oder Einrichtungen durchgeführt worden sind, einschließlich des Betrags der für die Rechnung anderer Organe oder Einrichtungen gezahlten und von diesen erstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 5 1     Von Dritten stammende Einnahmen für auf deren Antrag durchgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 7 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IN ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

    5 7 0     Einnahmen aus der Erstattung von ohne Rechtsgrund gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    352 976,16

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 7 1     Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen sind gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen zu betrachten und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 7 3     Sonstige Beiträge und Erstattungen in Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    467 423,26

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen sind gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen zu betrachten und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 8 — VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

    5 8 0     Einnahmen aus dem Erlös aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen sind gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen zu betrachten und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 8 1     Einnahmen aus vereinnahmten Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    7 523,73

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen sind gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen zu betrachten und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 9 — SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

    5 9 0     Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit verbucht.

    TITEL 9

    VERSCHIEDENE EINNAHMEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 9 0

    9 0 0

    Verschiedene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 9 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    GESAMTBETRAG

    44 794 000

    43 986 000

    44 483 114,99

    KAPITEL 9 0 —

    VERSCHIEDENE EINNAHMEN

    KAPITEL 9 0 — VERSCHIEDENE EINNAHMEN

    9 0 0     Verschiedene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    AUSGABEN

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1

    MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

    1 0

    MITGLIEDER DES ORGANS

    33 357 000

    32 538 000

    30 434 394,04

    1 2

    BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

    208 399 500

    207 263 000

    194 472 834,66

    1 4

    SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

    19 686 500

    17 656 000

    17 997 804,74

    1 6

    SONSTIGE DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS BETREFFENDE AUSGABEN

    5 806 500

    5 469 000

    4 594 086,61

     

    Titel 1 — Insgesamt

    267 249 500

    262 926 000

    247 499 120,05

    2

    GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND SONSTIGE SACHAUSGABEN

    2 0

    GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    62 265 000

    60 937 000

    66 097 229,28

    2 1

    INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND UNTERHALTUNG

    18 632 500

    18 530 000

    16 623 718,33

    2 3

    LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

    2 843 000

    1 832 000

    2 018 251,43

    2 5

    AUSGABEN FÜR SITZUNGEN UND KONFERENZEN

    696 500

    710 000

    662 954,53

    2 7

    INFORMATION: ERWERB, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

    3 148 500

    3 360 000

    2 969 760,13

     

    Titel 2 — Insgesamt

    87 585 500

    85 369 000

    88 371 913,70

    3

    AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

    3 7

    BESONDERE AUSGABEN BESTIMMTER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

    45 000

    40 000

    33 419,55

     

    Titel 3 — Insgesamt

    45 000

    40 000

    33 419,55

    10

    ANDERE AUSGABEN

    10 0

    VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    p.m.

    p.m.

    0,—

    10 1

    RÜCKLAGE FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 10 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    GESAMTBETRAG

    354 880 000

    348 335 000

    335 904 453,30

    TITEL 1

    MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL 1 0

    1 0 0

    Amtsbezüge und sonstige Ansprüche

    1 0 0 0

    Amtsbezüge und Vergütungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    22 849 000

    22 537 000

    21 822 220,49

    1 0 0 2

    Mit dem Amtsantritt, der Versetzung und dem Ausscheiden aus dem Amt verbundene Ansprüche

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    565 000

    575 000

    389 702,—

     

    Artikel 1 0 0 — Insgesamt

    23 414 000

    23 112 000

    22 211 922,49

    1 0 2

    Übergangsgelder

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 279 000

    2 223 000

    1 768 769,80

    1 0 3

    Ruhegehälter

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    6 666 000

    6 395 000

    5 882 901,64

    1 0 4

    Dienstreisen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    288 000

    284 000

    284 000,—

    1 0 6

    Fortbildung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    435 000

    382 000

    286 800,11

    1 0 9

    Vorläufig eingesetzte Mittel

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    275 000

    142 000

    0,—

     

    KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

    33 357 000

    32 538 000

    30 434 394,04

    KAPITEL 1 2

    1 2 0

    Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

    1 2 0 0

    Dienstbezüge und Zulagen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    202 805 000

    202 827 000

    191 424 191,38

    1 2 0 2

    Bezahlte Überstunden

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    728 500

    728 000

    697 128,05

    1 2 0 4

    Mit dem Dienstantritt, der Versetzung und dem Ausscheiden aus dem Dienst verbundene Ansprüche

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 908 000

    2 565 000

    2 200 666,65

     

    Artikel 1 2 0 — Insgesamt

    206 441 500

    206 120 000

    194 321 986,08

    1 2 2

    Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

    1 2 2 0

    Vergütungen bei Stellenenthebungen aus dienstlichen Gründen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    230 000

    230 000

    150 848,58

    1 2 2 2

    Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 1 2 2 — Insgesamt

    230 000

    230 000

    150 848,58

    1 2 9

    Vorläufig eingesetzte Mittel

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 728 000

    913 000

    0,—

     

    KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

    208 399 500

    207 263 000

    194 472 834,66

    KAPITEL 1 4

    1 4 0

    Sonstige Bedienstete und externes Personal

    1 4 0 0

    Sonstige Bedienstete

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    5 200 000

    4 985 000

    4 558 769,05

    1 4 0 4

    Praktika und Personalaustausch

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    676 000

    720 000

    575 000,—

    1 4 0 5

    Sonstige externe Leistungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    309 000

    282 000

    368 019,35

    1 4 0 6

    Externe Leistungen im Sprachbereich

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    13 454 500

    11 645 000

    12 496 016,34

     

    Artikel 1 4 0 — Insgesamt

    19 639 500

    17 632 000

    17 997 804,74

    1 4 9

    Vorläufig eingesetzte Mittel

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    47 000

    24 000

    0,—

     

    KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

    19 686 500

    17 656 000

    17 997 804,74

    KAPITEL 1 6

    1 6 1

    Die Personalverwaltung betreffende Ausgaben

    1 6 1 0

    Verschiedene Ausgaben bei Einstellungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    278 500

    240 000

    174 455,14

    1 6 1 2

    Berufliche Fortbildung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 534 000

    1 505 000

    1 517 910,36

     

    Artikel 1 6 1 — Insgesamt

    1 812 500

    1 745 000

    1 692 365,50

    1 6 2

    Dienstreisen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    346 500

    336 000

    326 920,50

    1 6 3

    Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

    1 6 3 0

    Sozialdienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    43 000

    43 000

    9 169,89

    1 6 3 2

    Soziale Beziehungen innerhalb des Personals und sonstige Sozialmaßnahmen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    267 500

    209 000

    209 411,63

     

    Artikel 1 6 3 — Insgesamt

    310 500

    252 000

    218 581,52

    1 6 5

    Mitglieder und das Personal des Organs in ihrer Gesamtheit betreffende Tätigkeiten

    1 6 5 0

    Ärztlicher Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    189 000

    288 000

    132 278,18

    1 6 5 2

    Restaurants und Kantinen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    198 000

    76 000

    73 940,91

    1 6 5 4

    Kleinkindertagesstätte

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 950 000

    2 772 000

    2 150 000,—

     

    Artikel 1 6 5 — Insgesamt

    3 337 000

    3 136 000

    2 356 219,09

     

    KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

    5 806 500

    5 469 000

    4 594 086,61

     

    Titel 1 — Insgesamt

    267 249 500

    262 926 000

    247 499 120,05

    KAPITEL 1 0 —

    MITGLIEDER DES ORGANS

    KAPITEL 1 2 —

    BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

    KAPITEL 1 4 —

    SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

    KAPITEL 1 6 —

    SONSTIGE DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS BETREFFENDE AUSGABEN

    KAPITEL 1 0 — MITGLIEDER DES ORGANS

    1 0 0     Amtsbezüge und sonstige Ansprüche

    1 0 0 0   Amtsbezüge und Vergütungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    22 849 000

    22 537 000

    21 822 220,49

    Erläuterungen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 3, 4, 4a, 11 und 14.

    Dieser Mittelansatz soll für die Mitglieder des Organs decken:

    die Grundgehälter,

    die Residenzzulagen,

    die Familienzulagen, d. h. die Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage,

    die Aufwandsentschädigungen und die Amtszulagen,

    den Arbeitgeberbeitrag (0,87 %) zur Versicherung gegen Berufskrankheiten und Unfälle, den Arbeitgeberbeitrag (3,4 %) zur Krankenversicherung,

    die Geburtszulage,

    die bei Tod eines Mitglieds des Organs vorgesehenen Beihilfen,

    die Zahlung der Berichtigungskoeffizienten, die angewendet werden auf die Grundgehälter, die Residenzzulagen, die Familienzulagen und die Überweisungen eines Teils der Amtsbezüge von Mitgliedern des Organs ins Ausland (entsprechende Anwendung des Artikels 17 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union).

    1 0 0 2   Mit dem Amtsantritt, der Versetzung und dem Ausscheiden aus dem Amt verbundene Ansprüche

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    565 000

    575 000

    389 702,—

    Erläuterungen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 5.

    Dieser Mittelansatz soll decken:

    die Reisekosten der Mitglieder des Organs (einschließlich ihrer Familienangehörigen) bei ihrem Amtsantritt oder ihrem Ausscheiden aus dem Amt,

    die den Mitgliedern des Organs bei ihrem Amtsantritt oder Ausscheiden aus dem Amt zustehenden Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfen,

    die Umzugskosten der Mitglieder des Organs bei ihrem Amtsantritt oder ihrem Ausscheiden aus dem Amt.

    1 0 2     Übergangsgelder

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 279 000

    2 223 000

    1 768 769,80

    Erläuterungen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 7.

    Diese Mittel decken die Übergangsgelder, die Familienzulagen sowie die Berichtigungskoeffizienten der Wohnsitzländer ehemaliger Mitglieder des Organs.

    1 0 3     Ruhegehälter

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 666 000

    6 395 000

    5 882 901,64

    Erläuterungen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 8, 9, 15 und 18.

    Dieser Mittelansatz soll decken:

    die Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder des Organs sowie die Berichtigungskoeffizienten ihres jeweiligen Wohnsitzlandes,

    die Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit,

    die Hinterbliebenenversorgung der überlebenden Ehegatten und/oder der Waisen der ehemaligen Mitglieder des Organs sowie die Berichtigungskoeffizienten ihres jeweiligen Wohnsitzlandes.

    1 0 4     Dienstreisen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    288 000

    284 000

    284 000,—

    Erläuterungen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 6.

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Reisekosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    1 0 6     Fortbildung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    435 000

    382 000

    286 800,11

    Erläuterungen

    Dieser Mittelansatz soll die Kosten der Teilnahme von Mitgliedern des Organs an Sprachkursen oder anderen Kursen zur beruflichen Fortbildung decken.

    1 0 9     Vorläufig eingesetzte Mittel

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    275 000

    142 000

    0,—

    Erläuterungen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 der Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Diese Mittel decken die Auswirkungen von Anpassungen der Amts- und Versorgungsbezüge, die der Rat möglicherweise während des Haushaltsjahres beschließt.

    Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

    KAPITEL 1 2 — BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

    Erläuterungen

    Bei den in diesem Kapitel eingesetzten Mitteln ist ein pauschaler Abschlag von 4 % vorgenommen worden.

    1 2 0     Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

    1 2 0 0   Dienstbezüge und Zulagen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    202 805 000

    202 827 000

    191 424 191,38

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 62, 64, 65, 66, 67, 68 sowie Anhang VII Abschnitt I, Artikel 69 sowie Anhang VII Artikel 4, Anhang XIII Artikel 18, Artikel 72 und 73 und Anhang VIII Artikel 15, Artikel 70, 74 und 75, Anhang VII Artikel 8 sowie Artikel 34.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 28a, 42, 47 und 48.

    Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 23.

    Dieser Mittelansatz soll decken:

    das Grundgehalt der Beamten und Zeitbediensteten,

    die Familienzulagen, die die Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage der Beamten und Zeitbediensteten umfassen,

    die Auslands- und die Expatriierungszulage der Beamten und Zeitbediensteten,

    die Sekretariatszulage der Beamten der Laufbahngruppe AST, die den Dienstposten eines Bürosekretärs, Fernschreibers, Maschinenschreibers, Bürohauptsekretärs oder Hauptsekretärs bekleiden,

    den Arbeitgeberbeitrag (3,4 % des Grundgehalts) zur Krankenversicherung; der Beitrag der Bediensteten beläuft sich auf 1,7 % des Grundgehalts,

    den Arbeitgeberbeitrag zur Versicherung gegen Berufskrankheiten und Unfälle (0,87 % des Grundgehalts) und die sich aus der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Statuts ergebenden zusätzlichen Ausgaben,

    die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit,

    die von dem Organ zugunsten der Bediensteten auf Zeit zu leistenden Zahlungen zur Bildung oder Aufrechterhaltung ihrer Versorgungsansprüche in ihren Herkunftsländern,

    die Geburtenzulage und bei Tod eines Beamten die vollen Dienstbezüge eines Verstorbenen bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats sowie die Kosten der Überführung des Verstorbenen zum Herkunftsort,

    die Reisekosten der Beamten und Zeitbediensteten, ihrer Ehegatten und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen vom Dienstort zum Herkunftsort aus Anlass des Jahresurlaubs,

    die Entschädigung für einen wegen offenkundig unzulänglicher Leistungen entlassenen Beamten auf Probe, die Entschädigung für einen Zeitbediensteten bei Kündigung seines Vertrags durch das Organ, die Übertragung der Ansprüche aus der Altersversorgung der ehemaligen Hilfskräfte, die zu Bediensteten auf Zeit oder zu Beamten ernannt worden sind,

    die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Besoldung der Beamten und der Hilfskräfte sowie auf Überstunden anwendbar sind,

    die Miet- und Fahrkostenzulagen,

    die pauschalen Amtszulagen,

    die Pauschalabgeltung von Fahrkosten,

    die Vergütung für Schichtarbeit oder für Bereitschaft am Arbeitsplatz und/oder in der Wohnung.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    1 2 0 2   Bezahlte Überstunden

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    728 500

    728 000

    697 128,05

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

    Dieser Mittelansatz soll die Pauschalvergütungen und die Vergütungen zum Stundensatz für Überstunden der Beamten und Hilfskräfte sowie der örtlichen Bediensteten decken, die nicht nach den vorgesehenen Regelungen durch Dienstbefreiung abgegolten werden konnten.

    1 2 0 4   Mit dem Dienstantritt, der Versetzung und dem Ausscheiden aus dem Dienst verbundene Ansprüche

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 908 000

    2 565 000

    2 200 666,65

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 20 und 71 sowie Anhang VII Artikel 5, 6, 7, 9 und 10.

    Dieser Mittelansatz soll decken:

    die Reisekosten der Bediensteten (einschließlich der Familienangehörigen) bei ihrem Dienstantritt oder ihrem Ausscheiden aus dem Dienst,

    die Einrichtungs- und die Wiedereinrichtungsbeihilfen, die den Bediensteten zustehen, die nach ihrem Dienstantritt sowie bei ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst mit anschließender Wiedereinrichtung an einem anderen Ort ihren Wohnsitz wechseln mussten,

    die Umzugskosten der Bediensteten, die nach ihrem Dienstantritt sowie bei ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst mit anschließender Wiedereinrichtung an einem anderen Ort ihren Wohnsitz wechseln mussten,

    die Tagegelder der Bediensteten, die nachweisen, dass sie nach ihrem Dienstantritt ihren Wohnsitz wechseln mussten.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    1 2 2     Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

    1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebungen aus dienstlichen Gründen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    230 000

    230 000

    150 848,58

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41, 50 und 72 sowie Anhang IV.

    Dieser Mittelansatz soll die Vergütungen decken, die den nach einer Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten und den Inhabern einer Planstelle der Besoldungsgruppen AD 16, AD 15 oder AD 14, die dieser Planstelle aus dienstlichen Gründen enthoben worden sind, zu zahlen sind.

    1 2 2 2   Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 64 und 72.

    Dieser Mittelansatz ist bestimmt für:

    die nach dem Statut oder anderen Verordnungen zu zahlenden Vergütungen,

    den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung der Empfänger der Vergütungen,

    die Auswirkungen der für die verschiedenen Vergütungen geltenden Berichtigungskoeffizienten.

    1 2 9     Vorläufig eingesetzte Mittel

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 728 000

    913 000

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 der Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Dieser Mittelansatz soll die Auswirkungen von Anpassungen der Dienstbezüge und Vergütungen decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahres beschließt.

    Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

    KAPITEL 1 4 — SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

    1 4 0     Sonstige Bedienstete und externes Personal

    1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 200 000

    4 985 000

    4 558 769,05

    Erläuterungen

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 3 sowie Titel III und IV, Artikel 4 und Titel V, Artikel 5 und Titel VI.

    Dieser Mittelansatz soll decken:

    die Bezüge sowie den Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung der Hilfskräfte, der Hilfsdolmetscher, der örtlichen Bediensteten und der Hilfsübersetzer,

    die Vergütungen und die Kosten von Sonderberatern, einschließlich der Honorare des Vertrauensarztes,

    die Ausgaben für die etwaige Inanspruchnahme von Vertragsbediensteten.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    1 4 0 4   Praktika und Personalaustausch

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    676 000

    720 000

    575 000,—

    Erläuterungen

    Dieser Mittelansatz soll decken:

    die Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung von Beamten von Mitgliedstaaten oder anderer nationaler Sachverständiger an den Gerichtshof der Europäischen Union,

    die Finanzierung der den Praktikanten in den Dienststellen des Organs gewährten Stipendien.

    1 4 0 5   Sonstige externe Leistungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    309 000

    282 000

    368 019,35

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für sonstige Aushilfsleistungen, die nicht vom Personal des Organs erbracht werden können.

    1 4 0 6   Externe Leistungen im Sprachbereich

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    13 454 500

    11 645 000

    12 496 016,34

    Erläuterungen

    Diese Mittelansätze sollen decken:

    die Ausgaben für die vom Interinstitutionellen Übersetzungs- und Dolmetscherausschuss (CITI) beschlossenen Maßnahmen zur Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Sprachbereich,

    die Bezahlung der freiberuflichen Dolmetscher von der Generaldirektion Dolmetschen der Europäischen Kommission,

    die Bezahlung der Vertrags-Konferenzdolmetscher,

    die Bezahlung der Leistungen von Konferenzoperateuren, die von Fall zu Fall auf Vertragsbasis tätig sind,

    die Aushilfsleistungen im Bereich des Korrekturlesens von Texten, insbesondere Honorare, Versicherungs-, Fahrt-, Aufenthalts- und Dienstreisekosten der freiberuflichen Korrektoren sowie die damit verbundenen Verwaltungskosten,

    die Ausgaben für die Leistungen freiberuflicher oder vorübergehend beschäftigter Übersetzer oder für vom Übersetzungsdienst nach außen vergebene Schreib- oder sonstige Arbeiten.

    1 4 9     Vorläufig eingesetzte Mittel

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    47 000

    24 000

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 65 und 65a sowie Anhang XI.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 der Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Diese Mittel decken die Auswirkungen etwaiger Anpassungen der Dienstbezüge, die der Rat im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

    Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

    KAPITEL 1 6 — SONSTIGE DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS BETREFFENDE AUSGABEN

    1 6 1     Die Personalverwaltung betreffende Ausgaben

    1 6 1 0   Verschiedene Ausgaben bei Einstellungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    278 500

    240 000

    174 455,14

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für die Veröffentlichung, die Einberufung der Bewerber, die Miete von Sälen und Material bei der Veranstaltung allgemeiner Auswahlverfahren auf interinstitutioneller Grundlage. In ausreichend durch betriebliche Anforderungen begründeten Fällen und nach Konsultation mit dem Europäischen Amt für Personalauswahl können Teilbeträge aus diesen Mitteln auch zur Veranstaltung von Auswahlverfahren durch das Organ selbst verwendet werden.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 534 000

    1 505 000

    1 517 910,36

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

    Diese Mittel decken die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und zur Umschulung auf interinstitutioneller Grundlage einschließlich Sprachkursen.

    Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für didaktisches und technisches Material.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    1 6 2     Dienstreisen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    346 500

    336 000

    326 920,50

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang VII Artikel 11 bis 13.

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    1 6 3     Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

    1 6 3 0   Sozialdienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    43 000

    43 000

    9 169,89

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 76.

    Diese Mittel decken die Zuwendungen für Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

    Sie sind im Rahmen von Maßnahmen zu Gunsten von behinderten Personen ebenfalls für folgende Personengruppen bestimmt:

    Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

    Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

    alle unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union.

    Damit werden im Rahmen der Möglichkeiten des Haushalts und nach Ausschöpfung der Ansprüche im Aufenthaltsland bzw. Herkunftsland Erstattungen von als notwendig anerkannten Kosten (außer Arztkosten), die sich aus der Behinderung ergeben und nachweislich belegt sind, gedeckt.

    1 6 3 2   Soziale Beziehungen innerhalb des Personals und sonstige Sozialmaßnahmen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    267 500

    209 000

    209 411,63

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt,

    Initiativen zur Förderung der sozialen Kontakte zwischen den Bediensteten verschiedener Staatsangehörigkeit finanziell zu fördern und zu unterstützen, so durch Zuschüsse an Klubs, Sportgruppen und kulturelle Vereinigungen des Personals,

    sonstige Maßnahmen und Zuschüsse zugunsten der Bediensteten und deren Familien zu decken.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    1 6 5     Mitglieder und das Personal des Organs in ihrer Gesamtheit betreffende Tätigkeiten

    1 6 5 0   Ärztlicher Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    189 000

    288 000

    132 278,18

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 59 und Anhang II Artikel 8.

    Die Mittelansätze dieses Postens sind dazu bestimmt, die Kosten der jährlichen ärztlichen Kontrolluntersuchung aller Beamten einschließlich der im Rahmen dieser Kontrolluntersuchungen angeforderten medizinischen Analysen und Untersuchungen sowie die Betriebskosten der Sanitätsstation zu decken.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    1 6 5 2   Restaurants und Kantinen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    198 000

    76 000

    73 940,91

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Beschaffung und Unterhaltung von Material im Restaurant und in der Cafeteria sowie einen Teil von deren Betriebskosten.

    Der Mittelansatz deckt auch die Kosten der Umgestaltung und der Renovierung der Anlagen der Restaurants und Kantinen.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    1 6 5 4   Kleinkindertagesstätte

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 950 000

    2 772 000

    2 150 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken den Anteil des Gerichtshofs an der Kleinkindertagesstätte und dem Studienzentrum in Luxemburg.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    TITEL 2

    GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND SONSTIGE SACHAUSGABEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL 2 0

    2 0 0

    Gebäude

    2 0 0 0

    Mieten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    13 132 000

    12 648 000

    11 585 507,23

    2 0 0 1

    Miete/Kauf

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    30 030 000

    29 480 000

    38 815 043,26

    2 0 0 3

    Erwerb von Immobilien

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    2 0 0 5

    Errichtung von Gebäuden

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    2 0 0 7

    Herrichtung der Diensträume

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 520 000

    899 000

    889 279,36

    2 0 0 8

    Mit Bauvorhaben zusammenhängende Studien und technische Unterstützung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 440 000

    1 368 000

    978 887,38

     

    Artikel 2 0 0 — Insgesamt

    46 122 000

    44 395 000

    52 268 717,23

    2 0 2

    Ausgaben für Gebäude

    2 0 2 2

    Reinigung und Unterhaltung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    7 153 000

    6 896 000

    6 320 059,15

    2 0 2 4

    Energieverbrauch

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 870 000

    3 735 000

    2 163 934,70

    2 0 2 6

    Sicherheit und Überwachung der Gebäude

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    5 684 000

    5 446 000

    5 008 293,19

    2 0 2 8

    Versicherungskosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    112 000

    127 000

    107 244,84

    2 0 2 9

    Sonstige mit Gebäuden zusammenhängende Ausgaben

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    324 000

    338 000

    228 980,17

     

    Artikel 2 0 2 — Insgesamt

    16 143 000

    16 542 000

    13 828 512,05

     

    KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

    62 265 000

    60 937 000

    66 097 229,28

    KAPITEL 2 1

    2 1 0

    Ausrüstung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

    2 1 0 0

    Kauf, Unterhaltung und Wartung der Ausrüstung und der Software

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    5 371 000

    4 743 000

    4 210 886,61

    2 1 0 2

    Externe Leistungen für die Nutzung, die Erstellung und die Wartung der Software und der Systeme

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    9 883 000

    9 616 000

    9 388 452,87

    2 1 0 3

    Telekommunikation

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    800 000

    1 050 000

    879 859,22

     

    Artikel 2 1 0 — Insgesamt

    16 054 000

    15 409 000

    14 479 198,70

    2 1 2

    Mobiliar

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    926 000

    1 028 000

    350 884,09

    2 1 4

    Material und technische Anlagen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    244 000

    693 000

    382 494,83

    2 1 6

    Fahrzeuge

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 408 500

    1 400 000

    1 411 140,71

     

    KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

    18 632 500

    18 530 000

    16 623 718,33

    KAPITEL 2 3

    2 3 0

    Schreibwaren, Bürobedarf und verschiedene Verbrauchsartikel

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    736 000

    707 000

    932 432,75

    2 3 1

    Finanzkosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    20 000

    26 000

    15 161,—

    2 3 2

    Rechtsschutzkosten und Schadensersatz

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    20 000

    20 000

    17 740,—

    2 3 6

    Postgebühren

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    350 000

    635 000

    675 000,—

    2 3 8

    Sonstige Verwaltungsausgaben

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 717 000

    444 000

    377 917,68

     

    KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

    2 843 000

    1 832 000

    2 018 251,43

    KAPITEL 2 5

    2 5 2

    Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    197 000

    184 000

    171 286,36

    2 5 4

    Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    326 000

    339 000

    315 382,68

    2 5 6

    Unterrichtung der Öffentlichkeit und öffentliche Veranstaltungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    173 500

    187 000

    176 285,49

    2 5 7

    Juristische Dokumentation

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 2 5 — INSGESAMT

    696 500

    710 000

    662 954,53

    KAPITEL 2 7

    2 7 0

    Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    2 7 2

    Ausgaben für Dokumentation, Bibliothek und Archivierung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 333 500

    1 278 000

    1 166 483,68

    2 7 4

    Produktion und Verbreitung

    2 7 4 0

    Amtsblatt

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    630 000

    600 000

    648 000,—

    2 7 4 1

    Allgemeine Veröffentlichungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 185 000

    1 482 000

    1 155 276,45

     

    Artikel 2 7 4 — Insgesamt

    1 815 000

    2 082 000

    1 803 276,45

     

    KAPITEL 2 7 — INSGESAMT

    3 148 500

    3 360 000

    2 969 760,13

     

    Titel 2 — Insgesamt

    87 585 500

    85 369 000

    88 371 913,70

    KAPITEL 2 0 —

    GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    KAPITEL 2 1 —

    INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND UNTERHALTUNG

    KAPITEL 2 3 —

    LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

    KAPITEL 2 5 —

    AUSGABEN FÜR SITZUNGEN UND KONFERENZEN

    KAPITEL 2 7 —

    INFORMATION: ERWERB, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

    KAPITEL 2 0 — GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    2 0 0     Gebäude

    2 0 0 0   Mieten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    13 132 000

    12 648 000

    11 585 507,23

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Mieten für die vom Gerichtshof genutzten Gebäude.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    2 0 0 1   Miete/Kauf

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    30 030 000

    29 480 000

    38 815 043,26

    Erläuterungen

    Dieser Mittelansatz soll die Geldleistungen für die Gebäude decken, die Gegenstand von Mietkaufverträgen sind.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    2 0 0 3   Erwerb von Immobilien

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    2 0 0 5   Errichtung von Gebäuden

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten ist für die etwaige Aufnahme eines für die Errichtung von Gebäuden bestimmten Mittelansatzes bestimmt.

    2 0 0 7   Herrichtung der Diensträume

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 520 000

    899 000

    889 279,36

    Erläuterungen

    Diese Mittel sollen decken:

    die Ausführung verschiedener Einrichtungsarbeiten, wie u. a. Einbau von Trennwänden, Vorhängen, Verkabelungen, Malerarbeiten, Tapezierarbeiten, Fußbodenbeläge, Zwischendecken und damit zusammenhängende technische Einrichtungen,

    die Ausgaben, die mit auf Studien beruhenden Arbeiten und Unterstützungsarbeiten zusammenhängen.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    2 0 0 8   Mit Bauvorhaben zusammenhängende Studien und technische Unterstützung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 440 000

    1 368 000

    978 887,38

    Erläuterungen

    Diese Mittel sollen die Ausgaben decken, die mit den Studien und der technischen Unterstützung für Bauvorhaben großen Umfangs zusammenhängen.

    2 0 2     Ausgaben für Gebäude

    2 0 2 2   Reinigung und Unterhaltung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    7 153 000

    6 896 000

    6 320 059,15

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Instandhaltungs- und Reinigungskosten gemäß den laufenden Verträgen für die Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen sowie die Ausgaben für die Arbeiten und das erforderliche Material für den allgemeinen Unterhalt (Anstrich, Reparaturen usw.) der von dem Organ genutzten Gebäude.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Art. 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 160 000 Euro veranschlagt.

    2 0 2 4   Energieverbrauch

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 870 000

    3 735 000

    2 163 934,70

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Kosten des Verbrauchs von Wasser, Gas, Strom und Heizungsenergie.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 180 000 EUR veranschlagt.

    2 0 2 6   Sicherheit und Überwachung der Gebäude

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 684 000

    5 446 000

    5 008 293,19

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Kosten der Überwachung der von dem Organ genutzten Gebäude.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 84 000 Euro veranschlagt.

    2 0 2 8   Versicherungskosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    112 000

    127 000

    107 244,84

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die in den Versicherungspolicen für die von dem Organ genutzten Gebäude vorgesehenen Prämien.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    2 0 2 9   Sonstige mit Gebäuden zusammenhängende Ausgaben

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    324 000

    338 000

    228 980,17

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die sonstigen laufenden Ausgaben für Gebäude, die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht besonders vorgesehen sind, insbesondere für Wegegebühren, Kanalisation, Müllabfuhr, Beschilderung usw.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 12 000 Euro veranschlagt.

    KAPITEL 2 1 — INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND UNTERHALTUNG

    2 1 0     Ausrüstung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

    2 1 0 0   Kauf, Unterhaltung und Wartung der Ausrüstung und der Software

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 371 000

    4 743 000

    4 210 886,61

    Erläuterungen

    Dieser Mittelansatz ist dazu bestimmt, den Erwerb, die Ersatzbeschaffung, die Anmietung, die Instandsetzung und die Unterhaltung aller Anlagen und Einrichtungen, die mit der Datenverarbeitung, der Büroautomation und dem Telefon (einschließlich Faxgeräten, Anlagen für Videokonferenzen und Multimedia-Anlagen) zusammenhängen, sowie von Anlagen für den Dolmetscherdienst, wie Kabinen, Kopfhörer und Schaltsysteme für Simultandolmetschanlagen, zu decken.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    2 1 0 2   Externe Leistungen für die Nutzung, die Erstellung und die Wartung der Software und der Systeme

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    9 883 000

    9 616 000

    9 388 452,87

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für EDV-Analysen und -Programmierung.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    2 1 0 3   Telekommunikation

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    800 000

    1 050 000

    879 859,22

    Erläuterungen

    Dieser Mittelansatz soll alle mit der Telekommunikation zusammenhängenden Ausgaben wie die für Festanschlussgebühren und Gebühren für Telefongespräche (im Festnetz und über Mobilfunk) decken.

    Sie decken auch die Ausgaben bezüglich der Datenübertragungsnetze.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 60 000 Euro veranschlagt.

    2 1 2     Mobiliar

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    926 000

    1 028 000

    350 884,09

    Erläuterungen

    Dieser Mittelansatz soll decken:

    den Kauf von zusätzlichem Mobiliar,

    die Erneuerung eines Teils des mindestens 15 Jahre alten Mobiliars und des nicht mehr instandsetzbaren Mobiliars,

    die Anmietung von Mobiliar,

    die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung von Mobiliar.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    2 1 4     Material und technische Anlagen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    244 000

    693 000

    382 494,83

    Erläuterungen

    Dieser Mittelansatz soll decken:

    die Ausgaben für den Kauf von technischen Anlagen,

    die Ersatzbeschaffung von technischen Anlagen, insbesondere von Material für die Audio-Video-Technik, für die Archivierung und für die Bibliothek sowie von verschiedenem Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind, und von Material für Reprografie, Versendung und Post,

    die Kosten der Anmietung von Material und technischen Anlagen,

    die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für das Material und die Geräte dieses Artikels.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    2 1 6     Fahrzeuge

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 408 500

    1 400 000

    1 411 140,71

    Erläuterungen

    Dieser Mittelansatz soll decken:

    den Kauf von Fahrzeugen,

    die Beschaffung von Ersatz für Kraftfahrzeuge mit dem höchsten über 120 000 km liegenden Kilometerstand,

    die Kosten der Miete und der Nutzung gemieteter Fahrzeuge,

    die Wartung, Instandsetzung, Garagen, Abstellplätze, Autobahngebühren und Versicherungen der Dienstfahrzeuge.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 43 000 Euro veranschlagt.

    KAPITEL 2 3 — LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

    2 3 0     Schreibwaren, Bürobedarf und verschiedene Verbrauchsartikel

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    736 000

    707 000

    932 432,75

    Erläuterungen

    Dieser Mittelansatz soll die Aufwendungen für den Kauf von Schreibwaren und Büroausstattung decken:

    Xerografiepapier, Kopierpapier und Rechnungspapier,

    Papier und Büromaterial,

    Material für die Vervielfältigungsstelle,

    Material für die Verteilungs- und Postdienste,

    Tonaufnahmematerial,

    Drucksachen und Formulare,

    Material für Anlagen der Informatik und der Bürokommunikation,

    sonstiges und nicht ins Inventar aufgenommenes Material.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 100 Euro veranschlagt.

    2 3 1     Finanzkosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    20 000

    26 000

    15 161,—

    Erläuterungen

    Dieser Mittelansatz soll Bankgebühren (Provisionen, Agios, sonstige Gebühren) sowie sonstige Finanzkosten decken.

    Die auf dem Konto des Gerichtshofs auflaufenden Bankzinsen sind im Einnahmenplan eingesetzt.

    2 3 2     Rechtsschutzkosten und Schadensersatz

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    20 000

    20 000

    17 740,—

    Erläuterungen

    Dieser Mittelansatz soll insbesondere die Honorare der Rechtsanwälte, die die Bediensteten des Gerichtshofs in den Rechtsstreitigkeiten zwischen der Verwaltung des Gerichtshofs und einem seiner Beamten oder sonstigen Bediensteten unterstützen, sowie Schadensersatzzahlungen decken.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    2 3 6     Postgebühren

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    350 000

    635 000

    675 000,—

    Erläuterungen

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    2 3 8     Sonstige Verwaltungsausgaben

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 717 000

    444 000

    377 917,68

    Erläuterungen

    Dieser Mittelansatz soll decken:

    verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflicht, Diebstahl, von Textverarbeitungsanlagen ausgehendes Risiko, von elektrischen Anlagen ausgehendes Risiko),

    den Kauf, den Unterhalt und die Reinigung insbesondere der Roben der Richter und Generalanwälte, der Dienstkleidung für Amtsdiener und Fahrer, der Arbeitskleidung für das Personal des Vervielfältigungsdienstes und des Wartungsdienstes,

    verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen,

    die Kosten von Umzügen und der Instandhaltung des Materials, Mobiliars und der Büroausstattung,

    die von Dienstleistern getätigten Sachausgaben,

    sonstige in den vorhergehenden Linien nicht besonders vorgesehene Sachausgaben.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    KAPITEL 2 5 — AUSGABEN FÜR SITZUNGEN UND KONFERENZEN

    2 5 2     Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    197 000

    184 000

    171 286,36

    Erläuterungen

    Dieser Mittelansatz soll die Kosten, die sich aus den Verpflichtungen des Organs als Gastgeber und aus seinen Repräsentationsverpflichtungen ergeben, sowie die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke der Angehörigen des Personals decken.

    2 5 4     Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    326 000

    339 000

    315 382,68

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken hauptsächlich die Durchführung von Seminaren und anderen Fortbildungsveranstaltungen für Richter, Staatsanwälte und andere Juristen aus den Mitgliedstaaten am Sitz des Gerichtshofs in Zusammenarbeit mit den Justizministerien.

    Die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der einzelstaatlichen Gerichte auf dem Gebiet des Unionsrechts macht Studiensitzungen mit Richtern und Staatsanwälten der höheren einzelstaatlichen Gerichte und mit Fachleuten auf dem Gebiet des Unionsrechts erforderlich.

    Dieser Mittelansatz soll auch die Kosten der Veranstaltungen einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer decken.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    2 5 6     Unterrichtung der Öffentlichkeit und öffentliche Veranstaltungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    173 500

    187 000

    176 285,49

    Erläuterungen

    Dieser Mittelansatz soll den Kauf und die Erstellung von leicht verständlichen Veröffentlichungen über das Unionsrecht, sonstige Ausgaben für Information und Fotografiekosten sowie die Beteiligung an den Kosten der Besuche beim Gerichtshof decken.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    2 5 7     Juristische Dokumentation

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Mittelansatz soll eine etwaige Forderung nach Kostenbeteiligung decken, die die Kommission im Zusammenhang mit dem juristischen Dokumentationszentrum an die anderen Organe richten könnte (Eingabe und Verbreitung der Daten der interinstitutionellen Datenbank).

    KAPITEL 2 7 — INFORMATION: ERWERB, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

    2 7 0     Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    2 7 2     Ausgaben für Dokumentation, Bibliothek und Archivierung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 333 500

    1 278 000

    1 166 483,68

    Erläuterungen

    Dieser Mittelansatz soll decken:

    den Kauf von Büchern, Dokumenten und anderen Veröffentlichungen sowie von Ergänzungslieferungen zu den vorhandenen Werken,

    die Datenerfassung und den Kauf von informatisierten Daten im Bereich der juristischen Dokumentation,

    die Ausstattung der Bibliothek mit besonderen Materialien,

    die Kosten der Abonnements von Zeitungen, allgemeinen Zeitschriften und verschiedenen Mitteilungsblättern,

    die Kosten der Abonnements bei Presseagenturen,

    die Kosten von Buchbindearbeiten und der Erhaltung der Werke der Bibliothek,

    die Kosten der Abfrage bestimmter externer juristischer Datenbanken.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    2 7 4     Produktion und Verbreitung

    2 7 4 0   Amtsblatt

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    630 000

    600 000

    648 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Kosten für die Veröffentlichung von Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatzt 3 der Haushaltsordnung werden auf 20 000 Euro veranschlagt.

    2 7 4 1   Allgemeine Veröffentlichungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 185 000

    1 482 000

    1 155 276,45

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken insbesondere die Kosten des Drucks und des Vertriebs der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs einschließlich der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst sowie des Nachschlagewerks der Rechtsprechung zum Unionsrecht.

    Dieser Mittelansatz soll auch die Kosten der Herausgabe des Jahresberichts des Gerichtshofs und anderer Broschüren über den Gerichtshof decken, die den Besuchern zur Verfügung gestellt werden.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    TITEL 3

    AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL 3 7

    3 7 1

    Besondere Ausgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union

    3 7 1 0

    Gerichtskosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    45 000

    40 000

    33 419,55

    3 7 1 1

    Schiedsausschuss gemäß Artikel 18 des Euratom-Vertrags

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 3 7 1 — Insgesamt

    45 000

    40 000

    33 419,55

     

    KAPITEL 3 7 — INSGESAMT

    45 000

    40 000

    33 419,55

     

    Titel 3 — Insgesamt

    45 000

    40 000

    33 419,55

    KAPITEL 3 7 —

    BESONDERE AUSGABEN BESTIMMTER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

    KAPITEL 3 7 — BESONDERE AUSGABEN BESTIMMTER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

    3 7 1     Besondere Ausgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union

    3 7 1 0   Gerichtskosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    45 000

    40 000

    33 419,55

    Erläuterungen

    Dieser Mittelansatz soll den normalen Gang der Rechtspflege in allen Fällen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ermöglichen und Zeugen- und Sachverständigenauslagen, Kosten für Inaugenscheinnahmen und Rechtshilfeersuchen sowie Anwaltshonorare und sonstige Kosten decken, die unter Umständen vom Gerichtshof zu tragen sind.

    Betrag der nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen: p.m.

    3 7 1 1   Schiedsausschuss gemäß Artikel 18 des Euratom-Vertrags

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    TITEL 10

    ANDERE AUSGABEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

     

    KAPITEL 10 0

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 10 1

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 10 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    GESAMTBETRAG

    354 880 000

    348 335 000

    335 904 453,30

    KAPITEL 10 0 —

    VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    KAPITEL 10 1 —

    RÜCKLAGE FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    KAPITEL 10 0 — VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 10 1 — RÜCKLAGE FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    PERSONAL

    Einzelplan IV — Gerichtshof der Europäischen Union

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Gerichtshof der Europäischen Union

    2013

    2012

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

    5

    5

    AD 15

    10

    1

    10

    1

    AD 14

    45 (63)

    45 (64)

    39 (65)

    44 (66)

    AD 13

    100

    98

    AD 12

    102 (67)

    68

    107 (68)

    66

    AD 11

    67

    75

    69

    73

    AD 10

    42

    34

    42

    33

    AD 9

    137

    1

    129

    1

    AD 8

    170

    1

    178

    1

    AD 7

    156

    126

    AD 6

    44

    44

    AD 5

    49

    28

    40

    Insgesamt

    927

    253

    887

    219

    AST 11

    10

    10

    AST 10

    12

    1

    10

    1

    AST 9

    29

    29

    AST 8

    41

    5

    35

    5

    AST 7

    67

    29

    73

    28

    AST 6

    65

    24

    67

    24

    AST 5

    66

    47

    66

    45

    AST 4

    81

    42

    81

    68

    AST 3

    140

    10

    131

    10

    AST 2

    84

    5

    84

    5

    AST 1

    57

    74

    Insgesamt

    652

    163

    660

    186

    Gesamtzahl

    1 579  (69)

    416

    1 547  (70)

    405

    AD und AST insgesamt

    1 995  (71)  (72)

    1 952  (73)

    EINZELPLAN V

    RECHNUNGSHOF

    EINNAHMEN

    Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2013

    Bezeichnung

    Betrag

    Ausgaben

    142 760 618

    Eigene Einnahmen

    –20 170 000

    Zu vereinnahmender Beitrag

    122 590 618

    EIGENE EINNAHMEN

    TITEL 4

    EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DES ORGANS

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 4 0

    4 0 0

    Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

    10 170 000

    10 210 000

    9 348 170,81

    4 0 3

    Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    p.m.

    p.m.

    0,—

    4 0 4

    Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    1 400 000

    1 400 000

    1 409 791,33

     

    KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

    11 570 000

    11 610 000

    10 757 962,14

    KAPITEL 4 1

    4 1 0

    Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    8 400 000

    8 300 000

    8 035 326,58

    4 1 1

    Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

    p.m.

    1 300 000

    47 781,40

    4 1 2

    Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

    8 400 000

    9 600 000

    8 083 107,98

     

    Titel 4 — Insgesamt

    19 970 000

    21 210 000

    18 841 070,12

    KAPITEL 4 0 —

    STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

    KAPITEL 4 1 —

    BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    KAPITEL 4 0 — STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

    4 0 0     Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    10 170 000

    10 210 000

    9 348 170,81

    Erläuterungen

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

    4 0 3     Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

    Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

    4 0 4     Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    1 400 000

    1 400 000

    1 409 791,33

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

    KAPITEL 4 1 — BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    4 1 0     Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    8 400 000

    8 300 000

    8 035 326,58

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

    4 1 1     Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    1 300 000

    47 781,40

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

    4 1 2     Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    TITEL 5

    EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 5 0

    5 0 0

    Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferung von Waren)

    5 0 0 0

    Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    3 150,—

    5 0 0 1

    Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen (ehemaliger Artikel 5 0 0)

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 5 0 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    3 150,—

    5 0 2

    Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    11 187,36

     

    KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    14 337,36

    KAPITEL 5 1

    5 1 1

    Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

    5 1 1 0

    Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 1 1 1

    Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 5 1 1 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 5 2

    5 2 0

    Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs

    p.m.

    p.m.

    387 594,78

    5 2 2

    Zinserträge der Vorfinanzierungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    387 594,78

    KAPITEL 5 5

    5 5 0

    Einnahmen aus Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe und Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe und Einrichtungen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 5 1

    Einnahmen aus Zahlungen Dritter für in ihrem Auftrag durchgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 5 7

    5 7 0

    Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    272 097,98

    5 7 1

    Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 7 3

    Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    272 097,98

    KAPITEL 5 8

    5 8 0

    Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 8 1

    Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 5 9

    5 9 0

    Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 5 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    674 030,12

    KAPITEL 5 0 —

    ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNG VON WAREN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

    KAPITEL 5 1 —

    MIETEINNAHMEN

    KAPITEL 5 2 —

    ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

    KAPITEL 5 5 —

    EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

    KAPITEL 5 7 —

    SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

    KAPITEL 5 8 —

    VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

    KAPITEL 5 9 —

    SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

    KAPITEL 5 0 — ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNG VON WAREN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

    5 0 0     Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferung von Waren)

    5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    3 150,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen des Organs verbucht.

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen (ehemaliger Artikel 5 0 0)

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von beweglichen Sachen des Organs mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 0 2     Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    11 187,36

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    Dieser Artikel umfasst auch den Erlös aus dem Verkauf dieser Produkte in elektronischem Format. Die Einnahmen werden auf 70 000 EUR veranschlagt.

    KAPITEL 5 1 — MIETEINNAHMEN

    5 1 1     Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

    5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 2 — ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

    5 2 0     Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    387 594,78

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

    5 2 2     Zinserträge der Vorfinanzierungen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die auf Vorauszahlungen angefallenen Zinsen verbucht.

    KAPITEL 5 5 — EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

    5 5 0     Einnahmen aus Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe und Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe und Einrichtungen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 5 1     Einnahmen aus Zahlungen Dritter für in ihrem Auftrag durchgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 7 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

    5 7 0     Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    272 097,98

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 7 1     Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 7 3     Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 8 — VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

    5 8 0     Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 8 1     Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 9 — SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

    5 9 0     Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit verbucht.

    TITEL 9

    SONSTIGE EINNAHMEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 9 0

    9 0 0

    Sonstige Einnahmen

    200 000

    200 000

    0,—

     

    KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

    200 000

    200 000

    0,—

     

    Titel 9 — Insgesamt

    200 000

    200 000

    0,—

     

    GESAMTBETRAG

    20 170 000

    21 410 000

    19 515 100,24

    KAPITEL 9 0 —

    SONSTIGE EINNAHMEN

    KAPITEL 9 0 — SONSTIGE EINNAHMEN

    9 0 0     Sonstige Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    200 000

    200 000

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

    AUSGABEN

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1

    MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

    1 0

    MITGLIEDER DES ORGANS

    14 565 337

    14 592 283

    12 951 777,94

    1 2

    BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

    97 772 266

    96 486 831

    87 624 116,81

    1 4

    SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

    4 175 765

    4 173 000

    3 863 885,18

    1 6

    SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

    6 428 250

    6 483 500

    5 532 342,69

     

    Titel 1 — Insgesamt

    122 941 618

    121 735 614

    109 972 122,62

    2

    GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

    2 0

    GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    8 327 000

    9 941 000

    13 914 903,68

    2 1

    DATENVERARBEITUNG, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

    8 027 000

    7 338 000

    7 246 359,75

    2 3

    LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

    413 000

    525 000

    482 296,56

    2 5

    SITZUNGEN UND KONFERENZEN

    768 000

    793 000

    752 614,10

    2 7

    INFORMATION: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

    2 284 000

    2 144 000

    1 969 030,90

     

    Titel 2 — Insgesamt

    19 819 000

    20 741 000

    24 365 204,99

    10

    SONSTIGE AUSGABEN

    10 0

    VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    p.m.

    p.m.

    0,—

    10 1

    RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 10 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    GESAMTBETRAG

    142 760 618

    142 476 614

    134 337 327,61

    TITEL 1

    MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL 1 0

    1 0 0

    Amtsbezüge und sonstige Ansprüche

    1 0 0 0

    Amtsbezüge, Vergütungen und Versorgungsbezüge

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    8 669 992

    8 495 000

    8 291 574,29

    1 0 0 2

    Vergütungen bei Aufnahme der Amtstätigkeit und bei Ausscheiden aus dem Amt

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    224 259

    829 000

    213 245,—

     

    Artikel 1 0 0 — Insgesamt

    8 894 251

    9 324 000

    8 504 819,29

    1 0 2

    Übergangsgelder

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 736 480

    1 682 253

    1 192 008,95

    1 0 3

    Versorgungsbezüge

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    3 437 561

    3 128 000

    2 951 673,27

    1 0 4

    Dienstreisen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    308 000

    308 000

    239 642,98

    1 0 6

    Fortbildung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    70 000

    100 000

    63 633,45

    1 0 9

    Vorläufig eingesetzte Mittel

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    119 045

    50 030

    0,—

     

    KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

    14 565 337

    14 592 283

    12 951 777,94

    KAPITEL 1 2

    1 2 0

    Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

    1 2 0 0

    Dienstbezüge und Zulagen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    95 362 536

    94 540 000

    86 269 724,78

    1 2 0 2

    Vergütete Überstunden

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    421 829

    460 000

    400 520,89

    1 2 0 4

    Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 180 087

    1 067 000

    953 871,14

     

    Artikel 1 2 0 — Insgesamt

    96 964 452

    96 067 000

    87 624 116,81

    1 2 2

    Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

    1 2 2 0

    Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 2 2 2

    Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 1 2 2 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 2 9

    Vorläufig eingesetzte Mittel

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    807 814

    419 831

    0,—

     

    KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

    97 772 266

    96 486 831

    87 624 116,81

    KAPITEL 1 4

    1 4 0

    Sonstige Bedienstete und externes Personal

    1 4 0 0

    Sonstige Bedienstete

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 832 900

    2 685 000

    2 567 999,77

    1 4 0 4

    Praktika und Austausch von Personal

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    987 000

    1 044 000

    941 665,64

    1 4 0 5

    Sonstige externe Leistungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    40 315

    111 000

    25 830,77

    1 4 0 6

    Externe Leistungen im Sprachbereich

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    293 000

    323 000

    328 389,—

     

    Artikel 1 4 0 — Insgesamt

    4 153 215

    4 163 000

    3 863 885,18

    1 4 9

    Vorläufig eingesetzte Mittel

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    22 550

    10 000

    0,—

     

    KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

    4 175 765

    4 173 000

    3 863 885,18

    KAPITEL 1 6

    1 6 1

    Ausgaben für Personalverwaltung

    1 6 1 0

    Verschiedene Ausgaben für Personaleinstellung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    60 250

    68 500

    62 000,—

    1 6 1 2

    Berufliche Fortbildung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    705 000

    690 000

    687 467,72

     

    Artikel 1 6 1 — Insgesamt

    765 250

    758 500

    749 467,72

    1 6 2

    Dienstreisen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    3 700 000

    3 802 000

    3 416 856,77

    1 6 3

    Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

    1 6 3 0

    Sozialer Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    25 000

    15 000

    25 216,—

    1 6 3 2

    Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige Sozialaufwendungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    64 000

    103 000

    61 435,73

     

    Artikel 1 6 3 — Insgesamt

    89 000

    118 000

    86 651,73

    1 6 5

    Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

    1 6 5 0

    Ärztlicher Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    105 000

    106 000

    68 488,75

    1 6 5 2

    Restaurants und Kantinen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    45 000

    37 000

    52 416,04

    1 6 5 4

    Kleinkinderzentrum

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 654 000

    1 597 000

    1 158 461,68

    1 6 5 5

    Ausgaben des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) für die Verwaltung der Akten der Bediensteten des Hofes

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    70 000

    65 000

    0,—

     

    Artikel 1 6 5 — Insgesamt

    1 874 000

    1 805 000

    1 279 366,47

     

    KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

    6 428 250

    6 483 500

    5 532 342,69

     

    Titel 1 — Insgesamt

    122 941 618

    121 735 614

    109 972 122,62

    KAPITEL 1 0 —

    MITGLIEDER DES ORGANS

    KAPITEL 1 2 —

    BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

    KAPITEL 1 4 —

    SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

    KAPITEL 1 6 —

    SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

    KAPITEL 1 0 — MITGLIEDER DES ORGANS

    1 0 0     Amtsbezüge und sonstige Ansprüche

    1 0 0 0   Amtsbezüge, Vergütungen und Versorgungsbezüge

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    8 669 992

    8 495 000

    8 291 574,29

    Erläuterungen

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere Artikel 2.

    Diese Mittel dienen der Finanzierung der Bezüge, Vergütungen und Zulagen der Mitglieder des Rechnungshofs sowie der Deckung der Kosten aufgrund der Anwendung von Berichtigungskoeffizienten auf die Amtsbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird.

    1 0 0 2   Vergütungen bei Aufnahme der Amtstätigkeit und bei Ausscheiden aus dem Amt

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    224 259

    829 000

    213 245,—

    Erläuterungen

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere Artikel 6.

    Diese Mittel sind bestimmt:

    für die Erstattung der Reisekosten, die den Mitgliedern des Rechnungshofs bei Amtsantritt oder Ausscheiden aus dem Amt entstehen,

    zur Deckung der bei Amtsantritt oder Ausscheiden aus dem Amt fälligen Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfen für die Mitglieder des Rechnungshofs,

    für die Erstattung der Umzugskosten der Mitglieder des Rechnungshofs bei deren Amtsantritt bzw. Ausscheiden aus dem Amt.

    1 0 2     Übergangsgelder

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 736 480

    1 682 253

    1 192 008,95

    Erläuterungen

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere Artikel 8.

    Diese Mittel sind zur Deckung der Übergangsgelder und der Familienzulagen für die aus dem Amt ausgeschiedenen Mitglieder des Rechnungshofs bestimmt.

    1 0 3     Versorgungsbezüge

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 437 561

    3 128 000

    2 951 673,27

    Erläuterungen

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere die Artikel 9, 10, 11 und 16.

    Diese Mittel sind zur Deckung der Ruhegehälter und der Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit der ehemaligen Mitglieder des Rechnungshofs sowie der Hinterbliebenenversorgung ihrer überlebenden Ehegatten und Waisen bestimmt.

    1 0 4     Dienstreisen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    308 000

    308 000

    239 642,98

    Erläuterungen

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere Artikel 6.

    Diese Mittel sind zur Deckung der Fahrtkosten, Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen bestimmt, die im Rahmen von Dienstreisen anfallen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e der Haushaltsordnung werden auf 2 000 EUR veranschlagt.

    1 0 6     Fortbildung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    70 000

    100 000

    63 633,45

    Erläuterungen

    Diese Mittel sollen die Kosten der Teilnahme von Mitgliedern des Rechnungshofs an Sprachkursen oder anderen Fortbildungsveranstaltungen decken.

    1 0 9     Vorläufig eingesetzte Mittel

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    119 045

    50 030

    0,—

    Erläuterungen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge abzudecken, die vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres möglicherweise beschlossen werden.

    Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

    KAPITEL 1 2 — BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

    Erläuterungen

    Auf die Mittelansätze in diesem Kapitel wurde ein Pauschalabschlag von 2 % angewandt.

    1 2 0     Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

    1 2 0 0   Dienstbezüge und Zulagen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    95 362 536

    94 540 000

    86 269 724,78

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Veranschlagt sind im Wesentlichen Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

    die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

    die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

    die Beiträge des Organs im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems,

    die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

    die Zahlung der Reisekosten für Beamte oder Bedienstete auf Zeit, ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigte Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

    die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird,

    die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

    die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Falle offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

    die Entschädigung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ,

    die Vergütungen für Schichtdienst und für Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz und/oder zu Hause.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    1 2 0 2   Vergütete Überstunden

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    421 829

    460 000

    400 520,89

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

    Diese Mittel decken die Zahlungen für Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

    1 2 0 4   Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 180 087

    1 067 000

    953 871,14

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel decken:

    die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

    die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

    die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

    die Differenz zwischen den Beiträgen von Hilfskräften an das Rentenversicherungssystem eines Mitgliedstaates und den im Falle der vertraglichen Neueinstufung des Bediensteten für das Vorsorgesystem der Union fälligen Beiträgen.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    1 2 2     Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

    1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Vergütungen für Beamte, die im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, oder für höhere Führungskräfte, die aus dienstlichen Gründen ihrer Stelle enthoben werden.

    1 2 2 2   Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 64 und 72.

    Diese Mittel decken:

    die in Anwendung des Statuts oder anderer Verordnungen zu zahlenden Vergütungen,

    den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

    die Auswirkungen der auf die verschiedenen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

    1 2 9     Vorläufig eingesetzte Mittel

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    807 814

    419 831

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 65 und 65a sowie Anhang XI.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge abzudecken, die vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres möglicherweise beschlossen werden.

    Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

    KAPITEL 1 4 — SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

    1 4 0     Sonstige Bedienstete und externes Personal

    1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 832 900

    2 685 000

    2 567 999,77

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel decken im Wesentlichen:

    die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Hilfskräfte, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten,

    die Honorare des medizinischen und paramedizinischen Personals, das im Rahmen des Dienstleistungssystems bezahlt wird, sowie in besonderen Fällen die Ausgaben für die Einstellung von Leiharbeitskräften.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    1 4 0 4   Praktika und Austausch von Personal

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    987 000

    1 044 000

    941 665,64

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken:

    die Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung und vorübergehenden Verwendung in den Dienststellen des Rechnungshofs von Beamten (vorzugsweise aus Mitgliedstaaten, aber auch aus anderen Staaten) und anderen Sachverständigen sowie die Ausgaben für Konsultationen von kurzer Dauer,

    die Erstattung zusätzlicher Kosten, die den Beamten der Union bei dem Austausch von Personal entstehen,

    die Ausgaben für Praktika in den Dienststellen des Rechnungshofs.

    1 4 0 5   Sonstige externe Leistungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    40 315

    111 000

    25 830,77

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Kosten für die Einstellung von Aushilfspersonal mit Ausnahme vorübergehend beschäftigter Übersetzer.

    1 4 0 6   Externe Leistungen im Sprachbereich

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    293 000

    323 000

    328 389,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken:

    Ausgaben für die vom interinstitutionellen Übersetzungs- und Dolmetschausschuss (ICTI) beschlossenen Maßnahmen zur Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Sprachbereich,

    Honorare, Sozialversicherungsbeiträge, Reise- und Aufenthaltskosten für freiberufliche Dolmetscher und sonstige vorübergehend beschäftigte Dolmetscher,

    Ausgaben für Leistungen freiberuflicher oder vorübergehend beschäftigter Übersetzer oder für vom Übersetzungsdienst nach außen vergebene Schreib- und sonstige Arbeiten.

    1 4 9     Vorläufig eingesetzte Mittel

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    22 550

    10 000

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 65 und 65a sowie Anhang XI.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge abzudecken, die vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres möglicherweise beschlossen werden.

    Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

    KAPITEL 1 6 — SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

    1 6 1     Ausgaben für Personalverwaltung

    1 6 1 0   Verschiedene Ausgaben für Personaleinstellung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    60 250

    68 500

    62 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Veröffentlichung, die Einberufung von Bewerbern und das Anmieten der Säle und Geräte für die Durchführung der vom Rechnungshof selbst organisierten Auswahlverfahren und sonstigen Ausleseverfahren sowie für die Reisekosten und die ärztliche Untersuchung der Bewerber.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    705 000

    690 000

    687 467,72

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

    Diese Mittel decken die Ausgaben für die Veranstaltung von beruflichen Fortbildungskursen einschließlich Sprachkursen und Seminaren auf dem Gebiet der Rechnungsprüfung und Finanzverwaltung auf interinstitutioneller Basis sowie die Einschreibegebühren für ähnliche Veranstaltungen in den Mitgliedstaaten.

    Diese Mittel dienen auch zur Deckung der Kosten für Mitgliedsbeiträge zu bestimmten Fachorganisationen, deren Sachgebiet für die Tätigkeit des Hofes relevant ist.

    Sie dienen außerdem zur Anschaffung von Lehrmitteln und technischem Material für die Fortbildung des Personals.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 2 500 EUR veranschlagt.

    1 6 2     Dienstreisen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 700 000

    3 802 000

    3 416 856,77

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 11, 12 und 13 des Anhangs VII.

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Fahrtkosten, einschließlich der Nebenkosten für die Ausstellung der Fahrausweise und für Reservierungen, der Dienstreisetagegelder sowie der Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen, die im Rahmen von Dienstreisen des Statutspersonals des Rechnungshofes, der zu Dienststellen des Hofes abgeordneten Sachverständigen oder nationalen oder internationalen Beamten oder der Praktikanten entstehen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

    1 6 3     Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

    1 6 3 0   Sozialer Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    25 000

    15 000

    25 216,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 76.

    Aus diesen Mitteln sollen die Zuwendungen an Bedienstete bestritten werden, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

    Außerdem sind diese Mittel im Rahmen von Maßnahmen zu ihren Gunsten für folgende Personen mit Behinderungen bestimmt:

    Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

    Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

    alle unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union.

    Sie decken im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland die Erstattung von als notwendig anerkannten Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, aufgrund der Behinderung entstehen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

    1 6 3 2   Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige Sozialaufwendungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    64 000

    103 000

    61 435,73

    Erläuterungen

    Der Mittelansatz ist dazu bestimmt,

    alle Initiativen finanziell zu fördern und zu unterstützen, die dazu dienen, die sozialen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalitäten zu entwickeln; hierzu gehören Zuschüsse an Clubs sowie an Vereinigungen des Personals auf kulturellem und sportlichem Gebiet;

    die sonstigen Zuwendungen und Zuschüsse zugunsten der Bediensteten und ihrer Familien zu decken.

    1 6 5     Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

    1 6 5 0   Ärztlicher Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    105 000

    106 000

    68 488,75

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 59 sowie Artikel 8 des Anhangs II.

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten für die jährliche ärztliche Untersuchung des gesamten Personals einschließlich der im Rahmen dieser Kontrolluntersuchung beantragten zusätzlichen ärztlichen Analysen und Untersuchungen.

    1 6 5 2   Restaurants und Kantinen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    45 000

    37 000

    52 416,04

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für den Betrieb der Restaurants und Cafeterias.

    Diese Mittel dienen außerdem zur Deckung des Umbaus und des Austauschs der Anlagen im Restaurant und in den Cafeterias im Hinblick auf die Anpassung an die geltenden nationalen Hygiene- und Sicherheitsvorschriften.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    1 6 5 4   Kleinkinderzentrum

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 654 000

    1 597 000

    1 158 461,68

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken den Anteil des Rechnungshofs am Kleinkinderzentrum und der Kindertagesstätte in Luxemburg.

    1 6 5 5   Ausgaben des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) für die Verwaltung der Akten der Bediensteten des Hofes

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    70 000

    65 000

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben, die aufgrund der zwischen dem PMO und dem Rechnungshof geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen entstehen.

    TITEL 2

    GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL 2 0

    2 0 0

    Gebäude

    2 0 0 0

    Mieten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 466 000

    4 195 000

    3 782 000,—

    2 0 0 1

    Mietkauf

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    2 0 0 3

    Erwerb von Immobilien

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    3 000 000

    3 000 000

    7 000 000,—

    2 0 0 5

    Bau von Gebäuden

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    2 0 0 7

    Herrichtung der Diensträume

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    160 000

    165 000

    324 929,42

    2 0 0 8

    Studien und technische Unterstützung im Zusammenhang mit Bauvorhaben

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    35 000

    50 000

    44 366,48

     

    Artikel 2 0 0 — Insgesamt

    5 661 000

    7 410 000

    11 151 295,90

    2 0 2

    Ausgaben für Gebäude

    2 0 2 2

    Reinigung und Instandhaltung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 211 000

    1 106 000

    1 432 999,99

    2 0 2 4

    Energieverbrauch

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 099 000

    1 044 000

    809 370,83

    2 0 2 6

    Sicherheit und Bewachung der Gebäude

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    204 000

    232 000

    398 565,53

    2 0 2 8

    Versicherungskosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    66 000

    69 000

    49 815,37

    2 0 2 9

    Sonstige Ausgaben für Gebäude

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    86 000

    80 000

    72 856,06

     

    Artikel 2 0 2 — Insgesamt

    2 666 000

    2 531 000

    2 763 607,78

     

    KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

    8 327 000

    9 941 000

    13 914 903,68

    KAPITEL 2 1

    2 1 0

    Ausrüstung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

    2 1 0 0

    Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 236 000

    1 907 000

    1 779 276,35

    2 1 0 2

    Externe Leistungen für Betrieb, Implementierung und Wartung der Software und der Systeme

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    4 122 000

    3 960 000

    4 094 999,99

    2 1 0 3

    Telekommunikation

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    839 000

    634 000

    626 000,—

     

    Artikel 2 1 0 — Insgesamt

    7 197 000

    6 501 000

    6 500 276,34

    2 1 2

    Mobiliar

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    109 000

    107 000

    105 060,73

    2 1 4

    Material und technische Anlagen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    150 000

    159 000

    120 761,18

    2 1 6

    Fahrzeuge

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    571 000

    571 000

    520 261,50

     

    KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

    8 027 000

    7 338 000

    7 246 359,75

    KAPITEL 2 3

    2 3 0

    Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    150 000

    165 000

    140 988,22

    2 3 1

    Finanzkosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    20 000

    20 000

    20 000,—

    2 3 2

    Rechtsschutzkosten und Schadenersatz

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    30 000

    20 000

    140 000,—

    2 3 6

    Postgebühren

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    50 000

    55 000

    45 105,—

    2 3 8

    Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    163 000

    265 000

    136 203,34

     

    KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

    413 000

    525 000

    482 296,56

    KAPITEL 2 5

    2 5 2

    Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    234 000

    234 000

    245 607,27

    2 5 4

    Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    142 000

    142 000

    130 181,26

    2 5 6

    Ausgaben für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    17 000

    17 000

    16 825,57

    2 5 7

    Gemeinsamer Dolmetscherkonferenzdienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    375 000

    400 000

    360 000,—

     

    KAPITEL 2 5 — INSGESAMT

    768 000

    793 000

    752 614,10

    KAPITEL 2 7

    2 7 0

    Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    480 000

    480 000

    328 591,16

    2 7 2

    Ausgaben für Dokumentation, Bibliothek und Archivierung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    304 000

    304 000

    294 866,25

    2 7 4

    Produktion und Verbreitung

    2 7 4 0

    Amtsblatt

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    670 000

    600 000

    665 000,—

    2 7 4 1

    Allgemeine Veröffentlichungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    830 000

    760 000

    680 573,49

     

    Artikel 2 7 4 — Insgesamt

    1 500 000

    1 360 000

    1 345 573,49

     

    KAPITEL 2 7 — INSGESAMT

    2 284 000

    2 144 000

    1 969 030,90

     

    Titel 2 — Insgesamt

    19 819 000

    20 741 000

    24 365 204,99

    KAPITEL 2 0 —

    GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    KAPITEL 2 1 —

    DATENVERARBEITUNG, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

    KAPITEL 2 3 —

    LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

    KAPITEL 2 5 —

    SITZUNGEN UND KONFERENZEN

    KAPITEL 2 7 —

    INFORMATION: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

    KAPITEL 2 0 — GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    Erläuterungen

    Da die Versicherungsgesellschaften den Versicherungsschutz gekündigt haben, muss das Risiko von Arbeitskämpfen und Terroranschlägen für die Gebäude des Rechnungshofs im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union abgedeckt werden. Die Mittelansätze dieses Titels decken folglich alle Ausgaben im Zusammenhang mit Schäden ab, die aus Arbeitskämpfen und Terroranschlägen resultieren.

    2 0 0     Gebäude

    2 0 0 0   Mieten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 466 000

    4 195 000

    3 782 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Mieten in Luxemburg und in Brüssel bestimmt.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 7 000 EUR veranschlagt.

    2 0 0 1   Mietkauf

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Erbpachtzinsen und vergleichbaren Ausgaben, die das Organ aufgrund von Mietkaufverträgen zu zahlen hat.

    2 0 0 3   Erwerb von Immobilien

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 000 000

    3 000 000

    7 000 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung der jährlichen Tranchen für die Erweiterung des Gebäudes des Rechnungshofs in Luxemburg (Kirchberg).

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung des Immobilienprojekts K3 des Rechnungshofs.

    2 0 0 5   Bau von Gebäuden

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten können Mittel für die Errichtung von Gebäuden eingesetzt werden.

    2 0 0 7   Herrichtung der Diensträume

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    160 000

    165 000

    324 929,42

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken:

    Herrichtungsarbeiten, insbesondere Einsetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, Anbringung von Vorhängen, Verlegung von Leitungen, Anstrich, Wandverkleidung, Bodenbelag, Einziehung von Zwischendecken sowie entsprechende technische Einrichtungen,

    die Ausgaben für Arbeiten, die infolge von Studien und technischer Unterstützung für größere Bauvorhaben durchgeführt werden.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 0 0 8   Studien und technische Unterstützung im Zusammenhang mit Bauvorhaben

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    35 000

    50 000

    44 366,48

    Erläuterungen

    Diese Mittel sollen die Ausgaben decken, die mit den Studien und der technischen Unterstützung für größere Bauvorhaben zusammenhängen.

    2 0 2     Ausgaben für Gebäude

    2 0 2 2   Reinigung und Instandhaltung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 211 000

    1 106 000

    1 432 999,99

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken:

    die Reinigungskosten und die Kosten für die Instandhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen, der elektrischen Anlagen sowie für Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten,

    die Kosten für Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung sowie das für die Instandhaltung erforderliche Material.

    Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen stimmt sich das Organ nach Maßgabe von Artikel 70 der Haushaltsordnung mit den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ jeweils erzielten Bedingungen (Preise, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) ab.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 0 2 4   Energieverbrauch

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 099 000

    1 044 000

    809 370,83

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Kosten für Wasser-, Gas- und Stromverbrauch sowie Heizung.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 0 2 6   Sicherheit und Bewachung der Gebäude

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    204 000

    232 000

    398 565,53

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind verschiedene Ausgaben für die Sicherheit der Gebäude, insbesondere für den Gebäudebewachungsvertrag, die Anschaffung und Unterhaltung der Brandbekämpfungsgeräte und der Ausrüstung der Sicherheitsbediensteten usw.

    Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen stimmt sich das Organ nach Maßgabe von Artikel 70 der Haushaltsordnung mit den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ jeweils erzielten Bedingungen (Preise, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) ab.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 0 2 8   Versicherungskosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    66 000

    69 000

    49 815,37

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die in den Versicherungspolicen vorgesehenen Prämien für die vom Rechnungshof belegten Gebäude einschließlich der beweglichen Sachen und der Kunstgegenstände.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 0 2 9   Sonstige Ausgaben für Gebäude

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    86 000

    80 000

    72 856,06

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die übrigen, in den sonstigen Artikeln dieses Kapitels nicht gesondert ausgewiesenen laufenden Ausgaben für Gebäude bestimmt, insbesondere für Kanalgebühren, Müllabfuhr, Straßenreinigungsgebühren, Beschilderungsmaterial usw.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    KAPITEL 2 1 — DATENVERARBEITUNG, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

    2 1 0     Ausrüstung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

    2 1 0 0   Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 236 000

    1 907 000

    1 779 276,35

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung folgender Betriebskosten bestimmt:

    Kauf, Leasing und Wartung von EDV-Anlagen und Software sowie sonstigem Material und Dokumentation,

    EDV-Verbindungsleitungen.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 1 0 2   Externe Leistungen für Betrieb, Implementierung und Wartung der Software und der Systeme

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 122 000

    3 960 000

    4 094 999,99

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind die Ausgaben für externes Personal und extern vergebene Arbeiten, einschließlich Helpdesk-Dienstleistungen.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 1 0 3   Telekommunikation

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    839 000

    634 000

    626 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung sämtlicher Kosten der Telekommunikation bestimmt, also Grundgebühren, Telefonleitungen, Benutzungsgebühren, Wartungsgebühren sowie Kauf, Austausch, Reparatur- und Instandhaltungskosten der Telefonanlagen und -geräte.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 45 000 EUR veranschlagt.

    2 1 2     Mobiliar

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    109 000

    107 000

    105 060,73

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für den Kauf oder die Miete von zusätzlichem Mobiliar, für die Instandhaltung oder Instandsetzung von Mobiliar sowie für die Erneuerung von veraltetem oder beschädigtem Mobiliar bestimmt.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 1 4     Material und technische Anlagen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    150 000

    159 000

    120 761,18

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Beschaffung, Ersatzbeschaffung, Miete, Instandhaltung und Instandsetzung von Material und Hardware für die Büroautomation bestimmt.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 1 6     Fahrzeuge

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    571 000

    571 000

    520 261,50

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für den Kauf oder die Miete von Fahrzeugen mit oder ohne Fahrer (einschließlich von Taxis) sowie für die Deckung der Kosten für den Betrieb der Fahrzeuge bestimmt.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt und sind für die Vél'OH-Abonnements zu verwenden.

    KAPITEL 2 3 — LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

    2 3 0     Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    150 000

    165 000

    140 988,22

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung aller Ausgaben für Papier- und Bürobedarf.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 3 1     Finanzkosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    20 000

    20 000

    20 000,—

    2 3 2     Rechtsschutzkosten und Schadenersatz

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    30 000

    20 000

    140 000,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten und Gebühren, die der Rechnungshof gegebenenfalls tragen muss.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 3 6     Postgebühren

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    50 000

    55 000

    45 105,—

    2 3 8     Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    163 000

    265 000

    136 203,34

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken:

    die Ausgaben für die Versicherung des Reisegepäcks der Bediensteten auf Dienstreise,

    die Anschaffung der Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer sowie der sonstigen Arbeitskleidung,

    Erfrischungen und gelegentliche Imbisse bei internen Sitzungen,

    die Kosten für Umzüge und Transporte von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

    sonstige, unter den vorangehenden Haushaltslinien nicht ausdrücklich vorgesehene Betriebsausgaben sowie Kosten für die Instandhaltung oder Instandsetzung der Ausrüstung,

    Kleinausgaben.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    KAPITEL 2 5 — SITZUNGEN UND KONFERENZEN

    2 5 2     Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    234 000

    234 000

    245 607,27

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Empfänge und Repräsentationsverpflichtungen des Rechnungshofs.

    2 5 4     Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    142 000

    142 000

    130 181,26

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten für die Teilnahme von Sachverständigen an Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen sowie der Kosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur gedeckt sind.

    Sie dienen ebenfalls zur Deckung der verschiedenen Kosten für die Organisation von und die Teilnahme an Konferenzen, Kongressen und Sitzungen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    2 5 6     Ausgaben für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    17 000

    17 000

    16 825,57

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Veranstaltung von Studientagen über die Tätigkeit des Rechnungshofs für Hochschullehrer, Redakteure von Fachzeitschriften und sonstige fachkundige Besucher aus den Mitgliedstaaten bestimmt. Außerdem dienen sie zur Deckung verschiedener Ausgaben im Zusammenhang mit der Informations- und Kommunikationspolitik des Rechnungshofs.

    2 5 7     Gemeinsamer Dolmetscherkonferenzdienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    375 000

    400 000

    360 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Zahlung der von den Dolmetscherdiensten des Europäischen Parlaments und der Kommission erbrachten Leistungen bestimmt.

    KAPITEL 2 7 — INFORMATION: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

    2 7 0     Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    480 000

    480 000

    328 591,16

    Erläuterungen

    Diese Mittel sollen die Vergabe von Studienverträgen an qualifizierte Sachverständige im Bereich der Rechnungsprüfung, aber auch auf administrativem Gebiet ermöglichen.

    Im Rahmen seiner Prüfungen muss der Rechnungshof auf Fachuntersuchungen und -analysen zurückgreifen (z. B. im Bereich der Chemie, Physik, Statistik), die an externe Experten vergeben werden. Diese Mittel umfassen auch die Aufwendungen für die Prüfung des Jahresabschlusses des Rechnungshofs durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Bericht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

    2 7 2     Ausgaben für Dokumentation, Bibliothek und Archivierung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    304 000

    304 000

    294 866,25

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken:

    die Anschaffung von Büchern, Dokumenten und sonstigen nicht periodischen Veröffentlichungen sowie Ergänzungslieferungen zu den vorhandenen Werken,

    spezielle Bibliothekenausstattung,

    die Abonnementkosten für Zeitungen, Zeitschriften und verschiedene Mitteilungsblätter,

    die Kosten für Abonnements bei Presseagenturen oder externen Informationsdatenbanken,

    die Kosten für die Abfrage bestimmter externer Datenbanken,

    die Kosten für Buchbindearbeiten und für die Erhaltung der Werke der Bibliothek,

    die Kosten für die Aufbereitung der Archivbestände und den Erwerb von Ersatzarchivbeständen.

    2 7 4     Produktion und Verbreitung

    2 7 4 0   Amtsblatt

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    670 000

    600 000

    665 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sollen die Kosten für den Druck der Veröffentlichungen des Rechnungshofs im Amtsblatt der Europäischen Union decken.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 70 000 EUR veranschlagt.

    2 7 4 1   Allgemeine Veröffentlichungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    830 000

    760 000

    680 573,49

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung:

    der Aufwendungen für die Veröffentlichung und Verbreitung der vom Rechnungshof aufgrund von Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 325 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommenen Berichte und Stellungnahmen,

    der Ausgaben für die Bekanntmachung der Prüfungsarbeiten und Tätigkeiten des Rechnungshofs (insbesondere Internet-Auftritt, audiovisuelles Material, Dokumentation) einschließlich der Ausgaben für die Beziehungen zur Presse und zu anderen interessierten Kreisen.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    TITEL 10

    SONSTIGE AUSGABEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

     

    KAPITEL 10 0

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 10 1

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 10 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    GESAMTBETRAG

    142 760 618

    142 476 614

    134 337 327,61

    KAPITEL 10 0 —

    VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    KAPITEL 10 1 —

    RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    KAPITEL 10 0 — VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 10 1 — RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    PERSONAL

    Einzelplan V — Rechnungshof

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Rechnungshof

    Dauerplanstellen

    Zeitplanstellen (74)

    2013

    2012

    2013

    2012

    Sondergruppe

     

     

    1

    1

    AD 16

     

     

     

     

    AD 15

    10 (79)

    9

     

     

    AD 14

    32 (75)  (79)

    33 (75)

    30 (80)

    29

    AD 13

    33 (78)  (79)

    18 (78)

    2

    2

    AD 12

    61 (76)  (78)  (79)

    69 (76)  (78)

    5

    5

    AD 11

    33 (78)  (79)

    37 (78)

    31

    31

    AD 10

    57 (78)  (79)

    44 (78)

    2 (80)

    1

    AD 9

    76 (78)  (79)  (80)

    90 (78)

     

     

    AD 8

    52

    52

     

     

    AD 7

    23 (77)

    23 (77)

     

     

    AD 6

    133 (78)  (79)

    118 (78)

     

     

    AD 5

    27 (78)  (79)  (80)  (81)

    38 (78)

     

     

    AD insgesamt

    537

    531

    71

    69

    AST 11

    9

    9

     

     

    AST 10

    7

    7

     

     

    AST 9

    6 (79)

    3

     

     

    AST 8

    22 (78)  (79)

    21 (78)

     

     

    AST 7

    28 (77)  (78)  (79)

    25 (77)  (78)

    29 (80)

    28

    AST 6

    22 (78)  (79)

    28 (78)

     

     

    AST 5

    32 (78)  (79)

    29 (78)

     

     

    AST 4

    18 (78)  (79)

    22 (78)

    29 (80)

    28

    AST 3

    33 (81)

    38

    7 (79)

    5

    AST 2

    33 (78)  (79)

    28 (78)

    3 (79)

    5

    AST 1

    5 (78)  (79)  (80)  (81)

    11 (78)

     

     

    AST insgesamt

    215

    221

    68

    66

    Gesamtzahl

    752  (82)

    752  (82)

    139

    135

    EINZELPLAN VI

    EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

    EINNAHMEN

    Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für das Haushaltsjahr 2013

    Bezeichnung

    Betrag

    Ausgaben

    130 104 400

    Eigene Einnahmen

    –10 902 036

    Zu vereinnahmender Beitrag

    119 202 364

    EIGENE EINNAHMEN

    TITEL 4

    EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER UNION

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 4 0

    4 0 0

    Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und. anderen Bezügen der Mitglieder der Institution, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Ruhegehaltsempfänger

    4 467 343

    4 525 153

    4 278 035,—

    4 0 3

    Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Institution sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    p.m.

    p.m.

    0,—

    4 0 4

    Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    426 482

    784 235

    748 750,—

     

    KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

    4 893 825

    5 309 388

    5 026 785,—

    KAPITEL 4 1

    4 1 0

    Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    5 968 211

    6 295 020

    6 027 047,—

    4 1 1

    Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

    p.m.

    p.m.

    996 274,—

    4 1 2

    Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

    5 968 211

    6 295 020

    7 023 321,—

     

    Titel 4 — Insgesamt

    10 862 036

    11 604 408

    12 050 106,—

    KAPITEL 4 0 —

    STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

    KAPITEL 4 1 —

    BEITRÄGE DES PERSONALS ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    KAPITEL 4 0 — STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

    4 0 0     Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und. anderen Bezügen der Mitglieder der Institution, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Ruhegehaltsempfänger

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    4 467 343

    4 525 153

    4 278 035,—

    Erläuterungen

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

    4 0 3     Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Institution sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

    4 0 4     Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    426 482

    784 235

    748 750,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

    KAPITEL 4 1 — BEITRÄGE DES PERSONALS ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    4 1 0     Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    5 968 211

    6 295 020

    6 027 047,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

    4 1 1     Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    996 274,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

    4 1 2     Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    TITEL 5

    VERSCHIEDENE EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER EINRICHTUNG

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 5 0

    5 0 0

    Erlös aus der Veräußerung beweglicher Sachen (Lieferungen)

    5 0 0 0

    Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 0 0 1

    Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    3 391,—

     

    Artikel 5 0 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    3 391,—

    5 0 2

    Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    31 286,—

     

    KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    34 677,—

    KAPITEL 5 1

    5 1 0

    Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 1 1

    Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

    5 1 1 0

    Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    1 389 690,—

    5 1 1 1

    Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 5 1 1 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    1 389 690,—

     

    KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    1 389 690,—

    KAPITEL 5 2

    5 2 0

    Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben der Einrichtung

    40 000

    40 000

    29 639,—

     

    KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

    40 000

    40 000

    29 639,—

    KAPITEL 5 5

    5 5 0

    Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstiger Arbeit, die für andere Organe oder Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Einrichtungen oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    2 011 281,—

    5 5 1

    Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    2 011 281,—

    KAPITEL 5 7

    5 7 0

    Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    36 301,—

    5 7 1

    Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jeder Einrichtung zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    67 239,—

    5 7 3

    Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    150 573,—

     

    KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    254 113,—

    KAPITEL 5 8

    5 8 0

    Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 8 1

    Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    3 028,—

     

    KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    3 028,—

    KAPITEL 5 9

    5 9 0

    Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 5 — Insgesamt

    40 000

    40 000

    3 722 428,—

    KAPITEL 5 0 —

    ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG BEWEGLICHER SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHER SACHEN

    KAPITEL 5 1 —

    MIETEINNAHMEN

    KAPITEL 5 2 —

    ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

    KAPITEL 5 5 —

    EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGER ARBEIT

    KAPITEL 5 7 —

    SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER EINRICHTUNG

    KAPITEL 5 8 —

    VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

    KAPITEL 5 9 —

    ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

    KAPITEL 5 0 — ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG BEWEGLICHER SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHER SACHEN

    5 0 0     Erlös aus der Veräußerung beweglicher Sachen (Lieferungen)

    5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen der Einrichtung verbucht.

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    3 391,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme beweglicher Sachen der Einrichtung mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 0 2     Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    31 286,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 1 — MIETEINNAHMEN

    5 1 0     Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 1 1     Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

    5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    1 389 690,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 2 — ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

    5 2 0     Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben der Einrichtung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    40 000

    40 000

    29 639,—

    KAPITEL 5 5 — EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGER ARBEIT

    5 5 0     Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstiger Arbeit, die für andere Organe oder Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Einrichtungen oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    2 011 281,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 5 1     Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 7 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER EINRICHTUNG

    5 7 0     Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    36 301,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 7 1     Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jeder Einrichtung zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    67 239,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 7 3     Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    150 573,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 8 — VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

    5 8 0     Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 8 1     Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    3 028,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 9 — ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

    5 9 0     Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    TITEL 9

    VERSCHIEDENE EINNAHMEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

     

    KAPITEL 9 0

    p.m.

    p.m.

    42 571,—

     

    KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    42 571,—

     

    Titel 9 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    42 571,—

     

    GESAMTBETRAG

    10 902 036

    11 644 408

    15 815 105,—

    KAPITEL 9 0 —

    VERSCHIEDENE EINNAHMEN

    KAPITEL 9 0 — VERSCHIEDENE EINNAHMEN

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    42 571,—

    AUSGABEN

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1

    PERSONAL DER EINRICHTUNG

    1 0

    MITGLIEDER DER EINRICHTUNG UND DELEGIERTE

    19 533 937

    19 284 583

    17 553 926,—

    1 2

    BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

    66 428 959

    66 321 120

    63 020 157,—

    1 4

    SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

    4 391 461

    4 375 713

    4 062 879,—

    1 6

    SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

    1 894 000

    1 887 752

    1 687 876,—

     

    Titel 1 — Insgesamt

    92 248 357

    91 869 168

    86 324 838,—

    2

    GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

    2 0

    GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    19 728 687

    19 265 546

    18 865 706,—

    2 1

    INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

    6 049 280

    6 061 433

    6 179 625,—

    2 3

    LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

    518 451

    525 040

    483 218,—

    2 5

    ARBEITEN DER EINRICHTUNG

    9 425 175

    9 071 745

    8 717 546,—

    2 6

    KOMMUNIKATION, VERÖFFENTLICHUNGEN UND BESCHAFFUNG VON VERÖFFENTLICHUNGEN

    2 134 450

    2 023 656

    2 075 901,—

     

    Titel 2 — Insgesamt

    37 856 043

    36 947 420

    36 321 996,—

    10

    SONSTIGE AUSGABEN

    10 0

    VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    p.m.

    p.m.

    0,—

    10 1

    RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    p.m.

    p.m.

    0,—

    10 2

    RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 10 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    GESAMTBETRAG

    130 104 400

    128 816 588

    122 646 834,—

    TITEL 1

    PERSONAL DER EINRICHTUNG

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL 1 0

    1 0 0

    Gehälter, Vergütungen und Zahlungen

    1 0 0 0

    Gehälter, Vergütungen und Zahlungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    106 080

    106 080

    84 712,—

    1 0 0 4

    Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    18 901 194

    18 652 551

    16 903 574,—

    1 0 0 8

    Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten der Delegierten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    472 382

    472 382

    513 120,—

     

    Artikel 1 0 0 — Insgesamt

    19 479 656

    19 231 013

    17 501 406,—

    1 0 5

    Berufliche Fortbildung, Sprachkurse und sonstige Fortbildung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    54 281

    53 570

    52 520,—

     

    KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

    19 533 937

    19 284 583

    17 553 926,—

    KAPITEL 1 2

    1 2 0

    Bezüge und sonstige Rechte

    1 2 0 0

    Bezüge und Vergütungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    65 172 858

    65 346 120

    62 411 101,—

    1 2 0 2

    Bezahlte Überstunden

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    34 405

    35 000

    24 275,—

    1 2 0 4

    Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    664 508

    465 000

    388 800,—

     

    Artikel 1 2 0 — Insgesamt

    65 871 771

    65 846 120

    62 824 176,—

    1 2 2

    Vergütungen nach einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst

    1 2 2 0

    Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    172 000

    195 981,—

    1 2 2 2

    Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für die Beamten und Zeitbediensteten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 1 2 2 — Insgesamt

    p.m.

    172 000

    195 981,—

    1 2 9

    Vorläufig eingesetzte Mittel

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    557 188

    303 000

    0,—

     

    KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

    66 428 959

    66 321 120

    63 020 157,—

    KAPITEL 1 4

    1 4 0

    Sonstige Bedienstete und externe Personen

    1 4 0 0

    Sonstige Bedienstete

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 165 064

    2 184 327

    1 929 715,—

    1 4 0 4

    Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    928 436

    925 886

    857 929,—

    1 4 0 8

    Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    68 848

    70 000

    43 028,—

     

    Artikel 1 4 0 — Insgesamt

    3 162 348

    3 180 213

    2 830 672,—

    1 4 2

    Externe Leistungen

    1 4 2 0

    Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    429 810

    421 800

    417 505,—

    1 4 2 2

    Leistungen von Sachverständigen im Rahmen der beratenden Arbeiten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    742 851

    729 000

    744 000,—

    1 4 2 4

    Interinstitutionelle Zusammenarbeit und externe Dienstleistungen im Bereich Personalverwaltung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    30 000

    30 000

    70 702,—

     

    Artikel 1 4 2 — Insgesamt

    1 202 661

    1 180 800

    1 232 207,—

    1 4 9

    Vorläufig eingesetzte Mittel

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    26 452

    14 700

    0,—

     

    KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

    4 391 461

    4 375 713

    4 062 879,—

    KAPITEL 1 6

    1 6 1

    Ausgaben für die Personalverwaltung

    1 6 1 0

    Ausgaben für Einstellungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    80 000

    50 000

    35 006,—

    1 6 1 2

    Berufliche Fortbildung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    522 000

    505 752

    504 587,—

     

    Artikel 1 6 1 — Insgesamt

    602 000

    555 752

    539 593,—

    1 6 2

    Dienstreisen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    450 000

    490 000

    432 721,—

    1 6 3

    Leistungen zugunsten des Personals

    1 6 3 0

    Sozialer Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    41 500

    41 500

    40 500,—

    1 6 3 2

    Soziale Beziehungen und sonstige soziale Maßnahmen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    185 500

    185 500

    149 123,—

    1 6 3 4

    Ärztlicher Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    85 000

    85 000

    55 900,—

    1 6 3 6

    Restaurants und Kantinen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

     

    1 6 3 8

    Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    530 000

    530 000

    470 039,—

     

    Artikel 1 6 3 — Insgesamt

    842 000

    842 000

    715 562,—

     

    KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

    1 894 000

    1 887 752

    1 687 876,—

     

    Titel 1 — Insgesamt

    92 248 357

    91 869 168

    86 324 838,—

    KAPITEL 1 0 —

    MITGLIEDER DER EINRICHTUNG UND DELEGIERTE

    KAPITEL 1 2 —

    BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

    KAPITEL 1 4 —

    SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

    KAPITEL 1 6 —

    SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

    KAPITEL 1 0 — MITGLIEDER DER EINRICHTUNG UND DELEGIERTE

    1 0 0     Gehälter, Vergütungen und Zahlungen

    1 0 0 0   Gehälter, Vergütungen und Zahlungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    106 080

    106 080

    84 712,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Vergütungen und Zahlungen für die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, einschließlich der Mittel für die Aufwandsentschädigungen und weitere Vergütungen, Versicherungsprämien einschließlich Kranken-, Unfall- und Reiseversicherungsprämien der Mitglieder sowie die spezifischen Maßnahmen für behinderte Mitglieder.

    1 0 0 4   Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    18 901 194

    18 652 551

    16 903 574,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und deren Stellvertreter aufgrund der derzeitigen Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und der Reise- und Sitzungsvergütungen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

    1 0 0 8   Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten der Delegierten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    472 382

    472 382

    513 120,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an die Delegierten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel (CCMI) und deren Stellvertreter aufgrund der derzeitigen Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und der Reise- und Sitzungsvergütungen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    1 0 5     Berufliche Fortbildung, Sprachkurse und sonstige Fortbildung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    54 281

    53 570

    52 520,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für eine partielle Erstattung der Einschreibgebühren für Sprachkurse oder sonstige Seminare zur beruflichen Fortbildung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und Delegierten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel bestimmt.

    KAPITEL 1 2 — BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

    Erläuterungen

    Auf die Mittelansätze in diesem Kapitel wurde ein Pauschalabschlag von 6,5 % angewandt.

    1 2 0     Bezüge und sonstige Rechte

    Erläuterungen

    Die Mittel dieses Artikels wurden unter Zugrundelegung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union berechnet.

    1 2 0 0   Bezüge und Vergütungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    65 172 858

    65 346 120

    62 411 101,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Veranschlagt sind vorrangig folgende Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

    die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

    Kranken- und Unfallversicherung und Versicherung gegen Berufskrankheiten sowie sonstige Soziallasten,

    Beitrag der Einrichtung zum gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem,

    Pauschalzulagen für Überstunden,

    sonstige Zulagen und verschiedene Vergütungen einschließlich der Zulage für Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen,

    die Erstattung der Fahrtkosten für Beamte auf Lebenszeit und Bedienstete auf Zeit, für deren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

    die finanziellen Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Dienstbezüge, die in ein anderes als das Land der dienstlichen Verwendung übertragen werden,

    die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

    die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Falle offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

    die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch die Einrichtung.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    1 2 0 2   Bezahlte Überstunden

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    34 405

    35 000

    24 275,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

    1 2 0 4   Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    664 508

    465 000

    388 800,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel decken:

    die Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

    die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

    die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    1 2 2     Vergütungen nach einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst

    1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    172 000

    195 981,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

    Diese Mittel decken die Vergütungen für Beamte, die

    im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen der Einrichtung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

    einen Dienstposten der Besoldungsgruppen AD 16 und AD 15 innehaben und die dieser Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

    Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

    1 2 2 2   Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für die Beamten und Zeitbediensteten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 64 und 72.

    Diese Mittel decken:

    die in Anwendung der vorgenannten Regelungen zu zahlenden Vergütungen,

    den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für Personen, die diese Vergütungen erhalten,

    die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

    1 2 9     Vorläufig eingesetzte Mittel

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    557 188

    303 000

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der Angleichungen der Dienstbezüge zu decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

    Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

    KAPITEL 1 4 — SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

    1 4 0     Sonstige Bedienstete und externe Personen

    1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 165 064

    2 184 327

    1 929 715,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel sind vorrangig zur Deckung der folgenden Ausgaben bestimmt:

    die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Hilfskräfte, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge und die Vergütungen bei Kündigung der Verträge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten,

    die Honorare des medizinischen Personals und Sanitätspersonals, die im Rahmen des Dienstleistungssystems bezahlt werden, sowie in besonderen Fällen die Ausgaben für die Einstellung von Leiharbeitskräften,

    die Vergütungen und Honorare der Konferenzveranstalter und der Multimediafachleute, die bei Arbeitsspitzen bzw. in besonderen Fällen zum Einsatz kommen,

    Pauschalzulagen für Überstunden,

    Vergütung der Überstunden gemäß Artikel 56 und Anhang VI des Statuts,

    sonstige Zulagen und verschiedene Vergütungen einschließlich der Zulage für Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen,

    die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten durch das Organ.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    1 4 0 4   Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    928 436

    925 886

    857 929,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel decken:

    eine Vergütung und die Reise- und Dienstreisekosten für die Praktikanten sowie die bei einer Kranken- und Unfallversicherung zu versichernden Risiken während der Praktika,

    die Ausgaben, die aufgrund des Austausches von Personal zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen,

    Betrag zur Verwirklichung von Forschungsvorhaben — in begrenztem Umfang — in den Tätigkeitsbereichen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, die für die europäische Integration von besonderem Interesse sind,

    die Kosten der Programme zur Ausbildung der Jugendlichen im europäischen Geiste.

    1 4 0 8   Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    68 848

    70 000

    43 028,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel decken:

    die Reisekosten der Bediensteten (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

    die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Bedienstete, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

    Tagegelder für Bedienstete, die nachweislich zur Aufnahme ihrer Tätigkeit oder im Zuge der Versetzung an einen neuen Dienstort den Wohnsitz wechseln müssen,

    die Differenz zwischen den Beiträgen von Bediensteten an das Rentenversicherungssystem eines Mitgliedstaats und den im Falle der vertraglichen Neueinstufung des Bediensteten für das Vorsorgesystem der Union fälligen Beiträgen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    1 4 2     Externe Leistungen

    1 4 2 0   Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    429 810

    421 800

    417 505,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Leistungen freiberuflicher oder vorübergehend beschäftigter Übersetzer oder für vom Übersetzungsdienst nach außen vergebene Schreib- oder sonstige Arbeiten. Die Aufträge werden vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss prinzipiell an freiberufliche Übersetzer vergeben, die im Anschluss an interinstitutionelle Ausschreibungen in die entsprechenden Verzeichnisse aufgenommen wurden.

    Etwaige Leistungen des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union sowie sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Bereich Sprachendienste werden ebenfalls unter diesem Posten erfasst.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    1 4 2 2   Leistungen von Sachverständigen im Rahmen der beratenden Arbeiten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    742 851

    729 000

    744 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an die Sachverständigen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses aufgrund der derzeitigen Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und der Reise- und Sitzungsvergütungen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    1 4 2 4   Interinstitutionelle Zusammenarbeit und externe Dienstleistungen im Bereich Personalverwaltung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    30 000

    30 000

    70 702,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Tätigkeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Bereich Personalverwaltung vorgesehen.

    Des Weiteren decken diese Mittel die Ausgaben für externe Dienstleistungen im Bereich Personalverwaltung.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    1 4 9     Vorläufig eingesetzte Mittel

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    26 452

    14 700

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der Angleichungen der Dienstbezüge zu decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

    Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

    KAPITEL 1 6 — SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

    1 6 1     Ausgaben für die Personalverwaltung

    1 6 1 0   Ausgaben für Einstellungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    80 000

    50 000

    35 006,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

    Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

    Diese Mittel decken:

    die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

    die Ausgaben für die Organisation von Verfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten.

    In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amts für Personalauswahl können sie für von der Einrichtung selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    522 000

    505 752

    504 587,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel decken:

    die Ausgaben für die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, für die Bediensteten, auf interinstitutioneller Grundlage. Sie können teilweise in ausreichend begründeten Fällen für die Organisation von Kursen innerhalb der Einrichtung verwendet werden,

    die Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von pädagogischem Material sowie die Erstellung spezifischer Studien durch Experten zur Planung und Durchführung von Ausbildungsprogrammen,

    berufliche Fortbildungsmaßnahmen, mit deren Hilfe die Bediensteten für die Probleme im Umgang mit Behinderten sensibilisiert werden sollen, sowie für Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Chancengleichheit und der Laufbahnberatung, insbesondere die Erstellung von Bilanzen über die Befähigungen,

    die Dienstreisekosten.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    1 6 2     Dienstreisen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    450 000

    490 000

    432 721,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 71 sowie die Artikel 11, 12 und 13 des Anhangs VII.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, die Zahlung der Dienstreisetagegelder sowie die bei einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

    1 6 3     Leistungen zugunsten des Personals

    1 6 3 0   Sozialer Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    41 500

    41 500

    40 500,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 76.

    Diese Mittel decken:

    im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten behinderter Personen folgender Gruppen:

    Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

    Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

    unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union,

    im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht unter das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem fallen,

    die Zuwendungen an Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden,

    die medizinisch-sozialen Maßnahmen (wie z. B. Familienhilfen, Betreuung kranker Kinder, psychologische Hilfe und Mediation),

    die geringfügigen Aufwendungen des sozialen Dienstes.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    1 6 3 2   Soziale Beziehungen und sonstige soziale Maßnahmen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    185 500

    185 500

    149 123,—

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln sollen Initiativen zur Pflege der sozialen Beziehungen zwischen dem Personal gefördert und finanziell unterstützt sowie das Wohlergehen am Arbeitsplatz gesteigert werden.

    Sie umfassen auch einen Zuschuss zugunsten der Personalvertretung, um deren Mitwirkung an der Verwaltung und Kontrolle der Einrichtungen sozialen Charakters wie Klubs, Sportklubs, Kultur- und Freizeitaktivitäten zu fördern.

    Zugleich sollen mit diesen Mittel auch die sozialen Maßnahmen des Ausschusses in enger Zusammenarbeit mit der Personalvertretung abgedeckt werden (Artikel 1 Buchstabe e des Statuts).

    Ferner umfassen sie den finanziellen Beitrag des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Förderung der sozialen, sportlichen, pädagogischen und kulturellen Aktivitäten des interinstitutionellen Europazentrums in Overijse.

    Außerdem soll mit diesen Mitteln ein Mobilitätsplan für das Personal umgesetzt werden, um die Nutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel, die Verringerung des Individualverkehrs und die Reduzierung des CO2-Abdrucks zu fördern.

    1 6 3 4   Ärztlicher Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    85 000

    85 000

    55 900,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 59 und Artikel 8 des Anhangs II.

    Diese Mittel decken die Verwaltungskosten für die Zweigstellen des ärztlichen Dienstes, einschließlich des Kaufs von Material, Arzneimitteln usw., die Kosten für die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, die Verwaltungsausgaben für den Invaliditätsausschuss sowie die Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden.

    Ferner decken sie die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

    1 6 3 6   Restaurants und Kantinen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für den Unterhalt der Kantine bestimmt.

    1 6 3 8   Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    530 000

    530 000

    470 039,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung des Anteils des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an den Ausgaben für die Kleinkinder-Tagesstätte der Union und sonstige Kinderkrippen und Kinderhorte.

    Die aus den Beiträgen der Eltern stammenden zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

    TITEL 2

    GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL 2 0

    2 0 0

    Gebäude

    2 0 0 0

    Mieten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 099 776

    2 063 776

    1 884 564,—

    2 0 0 1

    Mietzahlungen und vergleichbare Ausgaben

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    11 483 890

    11 081 751

    11 025 603,—

    2 0 0 3

    Erwerb von Immobilien

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    2 0 0 5

    Errichtung von Gebäuden

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    2 0 0 7

    Herrichtung der Diensträume

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    321 275

    322 500

    431 135,—

    2 0 0 8

    Sonstige Ausgaben

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    56 943

    57 160

    79 277,—

    2 0 0 9

    Vorläufig eingesetzte Mittel für die Investitionen der Einrichtung in Gebäude

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 2 0 0 — Insgesamt

    13 961 884

    13 525 187

    13 420 579,—

    2 0 2

    Gebäudenebenkosten

    2 0 2 2

    Reinigung und Instandhaltung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 539 992

    2 544 613

    2 476 908,—

    2 0 2 4

    Energieverbrauch

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 034 605

    1 028 037

    862 397,—

    2 0 2 6

    Sicherheit und Überwachung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 052 711

    2 027 711

    2 059 044,—

    2 0 2 8

    Versicherungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    139 495

    139 998

    46 778,—

     

    Artikel 2 0 2 — Insgesamt

    5 766 803

    5 740 359

    5 445 127,—

     

    KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

    19 728 687

    19 265 546

    18 865 706,—

    KAPITEL 2 1

    2 1 0

    Ausrüstungen, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informatik und Telekommunikation

    2 1 0 0

    Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 514 025

    1 499 599

    1 449 337,—

    2 1 0 2

    Externe Unterstützung für Betrieb, Implementierung und Wartung der Software und der Systeme

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 887 328

    1 880 906

    2 205 219,—

    2 1 0 3

    Telekommunikation

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 364 214

    1 408 940

    1 352 669,—

     

    Artikel 2 1 0 — Insgesamt

    4 765 567

    4 789 445

    5 007 225,—

    2 1 2

    Mobiliar

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    231 188

    216 287

    172 792,—

    2 1 4

    Material und technische Anlagen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    963 225

    966 401

    908 630,—

    2 1 6

    Fahrzeuge

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    89 300

    89 300

    90 978,—

     

    KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

    6 049 280

    6 061 433

    6 179 625,—

    KAPITEL 2 3

    2 3 0

    Papier- und Bürobedarf und verschiedene Betriebsstoffe

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    214 031

    215 540

    219 876,—

    2 3 1

    Finanzkosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    4 500

    4 500

    5 000,—

    2 3 2

    Gerichtskosten und Schadenersatz

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    50 000

    50 000

    34 680,—

    2 3 6

    Postgebühren und Zustellungskosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    125 000

    135 000

    102 060,—

    2 3 8

    Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    124 920

    120 000

    121 602,—

     

    KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

    518 451

    525 040

    483 218,—

    KAPITEL 2 5

    2 5 4

    Sitzungen, Konferenzen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltungen

    2 5 4 0

    Verschiedene Kosten für interne Sitzungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    227 430

    215 000

    281 551,—

    2 5 4 2

    Verschiedene Kosten für die Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen und die Teilnahme an diesen Veranstaltungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    587 745

    587 745

    454 040,—

    2 5 4 4

    Kosten der Durchführung der Arbeiten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel (CCMI)

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    75 000

    100 000

    39 447,—

    2 5 4 6

    Kosten aufgrund der Verpflichtungen der Einrichtung für Empfänge und Repräsentationszwecke

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    139 000

    139 000

    80 000,—

    2 5 4 8

    Konferenzdolmetscher

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    8 396 000

    8 030 000

    7 862 508,—

     

    Artikel 2 5 4 — Insgesamt

    9 425 175

    9 071 745

    8 717 546,—

     

    KAPITEL 2 5 — INSGESAMT

    9 425 175

    9 071 745

    8 717 546,—

    KAPITEL 2 6

    2 6 0

    Kommunikation, Information und Veröffentlichungen

    2 6 0 0

    Kommunikation

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    795 500

    795 500

    816 429,—

    2 6 0 2

    Veröffentlichungen und Förderung von Veröffentlichungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    503 000

    503 000

    434 471,—

    2 6 0 4

    Amtsblatt

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    460 000

    350 000

    440 631,—

     

    Artikel 2 6 0 — Insgesamt

    1 758 500

    1 648 500

    1 691 531,—

    2 6 2

    Beschaffung von Informationen, Dokumentation und Archivierung

    2 6 2 0

    Studien, Forschungsarbeiten und Anhörungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    155 000

    155 000

    172 301,—

    2 6 2 2

    Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    178 700

    178 700

    170 613,—

    2 6 2 4

    Archivierung und damit verbundene Arbeiten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    42 250

    41 456

    41 456,—

     

    Artikel 2 6 2 — Insgesamt

    375 950

    375 156

    384 370,—

     

    KAPITEL 2 6 — INSGESAMT

    2 134 450

    2 023 656

    2 075 901,—

     

    Titel 2 — Insgesamt

    37 856 043

    36 947 420

    36 321 996,—

    KAPITEL 2 0 —

    GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    KAPITEL 2 1 —

    INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

    KAPITEL 2 3 —

    LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

    KAPITEL 2 5 —

    ARBEITEN DER EINRICHTUNG

    KAPITEL 2 6 —

    KOMMUNIKATION, VERÖFFENTLICHUNGEN UND BESCHAFFUNG VON VERÖFFENTLICHUNGEN

    KAPITEL 2 0 — GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    Erläuterungen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 60.

    In allen Fällen, in denen die Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Kauf oder den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung von Material oder die Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sind, stimmt sich die Institution mit den übrigen Institutionen über die von ihnen jeweils ausgehandelten Bedingungen ab.

    2 0 0     Gebäude

    2 0 0 0   Mieten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 099 776

    2 063 776

    1 884 564,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Mietkosten für Gebäude sowie der Mietkosten im Zusammenhang mit Sitzungen, die nicht in den ständig belegten Gebäuden stattfinden.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    2 0 0 1   Mietzahlungen und vergleichbare Ausgaben

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    11 483 890

    11 081 751

    11 025 603,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Mietkaufzahlungen und vergleichbaren Ausgaben, die die Institution aufgrund der Mietverträge mit Kaufoption zu zahlen hat.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    2 0 0 3   Erwerb von Immobilien

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Gebäuden bestimmt. Die Zuschüsse betreffend die Grundstücke und ihre Erschließung werden gemäß der Haushaltsordnung behandelt.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    2 0 0 5   Errichtung von Gebäuden

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten können Mittel für die Errichtung von Gebäuden eingesetzt werden.

    2 0 0 7   Herrichtung der Diensträume

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    321 275

    322 500

    431 135,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Durchführung verschiedener Herrichtungsarbeiten, einschließlich besonderer Arbeiten zur Verkabelung, für die Sicherheit, die Kantine, usw. sowie die weitere Kosten im Zusammenhang mit diesen Arbeiten, u. a. Honorare für Architekten und Ingenieure usw.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    2 0 0 8   Sonstige Ausgaben

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    56 943

    57 160

    79 277,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken:

    die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht vorgesehenen Ausgaben für Gebäude, insbesondere für technische Unterstützung und Architektenleistungen im Zusammenhang mit Studien, der Vorbereitung und Überwachung der Instandhaltung von Gebäuden bzw. von Arbeiten in den Gebäuden,

    die Ausgaben im Zusammenhang mit der Herrichtung der Gebäude für behinderte Bedienstete und Besucher des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, die im Rahmen der bereits gebilligten Überprüfung bezüglich des Zugangs Behinderter ermittelt worden sind,

    die Abgaben als Gegenleistung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe.

    2 0 0 9   Vorläufig eingesetzte Mittel für die Investitionen der Einrichtung in Gebäude

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der etwaigen Immobilieninvestitionen der Einrichtung bestimmt.

    Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

    2 0 2     Gebäudenebenkosten

    2 0 2 2   Reinigung und Instandhaltung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 539 992

    2 544 613

    2 476 908,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Reinigung und Unterhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen, der Brandschutztüren sowie die Arbeiten zur Rattenbekämpfung, Malerarbeiten, Reparaturen, die Verschönerung der Gebäude und ihre Umgebung einschließlich der Kosten für Gutachten, Analysen, Genehmigungen, die Einhaltung der Umweltmanagement- und Umweltbetriebsprüfungs(EMAS)-Normen usw.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

    2 0 2 4   Energieverbrauch

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 034 605

    1 028 037

    862 397,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen unter anderem zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    2 0 2 6   Sicherheit und Überwachung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 052 711

    2 027 711

    2 059 044,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken im Wesentlichen die Kosten für die Dienste zur Sicherung und Überwachung der Gebäude.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    2 0 2 8   Versicherungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    139 495

    139 998

    46 778,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Versicherungsprämien bestimmt.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

    KAPITEL 2 1 — INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

    Erläuterungen

    In allen Fällen, in denen die Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Kauf oder den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung von Material oder die Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sind, stimmt sich die Institution mit den übrigen Institutionen über die von ihnen jeweils ausgehandelten Bedingungen ab.

    2 1 0     Ausrüstungen, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informatik und Telekommunikation

    2 1 0 0   Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 514 025

    1 499 599

    1 449 337,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Kauf, Anmietung, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software für das Organ und die damit verbundenen Arbeiten bestimmt.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    2 1 0 2   Externe Unterstützung für Betrieb, Implementierung und Wartung der Software und der Systeme

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 887 328

    1 880 906

    2 205 219,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Service-Büros und EDV-Beraterfirmen im Zusammenhang mit der Nutzung des EDV-Zentrums und des Netzes, die Implementierung und Wartung von Anwendungen, die Unterstützung der Benutzer, einschließlich der Mitglieder und der Fraktionen, die Durchführung von Studien sowie die Erstellung und Erfassung technischer Dokumentationen bestimmt.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    2 1 0 3   Telekommunikation

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 364 214

    1 408 940

    1 352 669,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Anschlussgebühren und die Nutzungsgebühren für kabelgestützte oder drahtlose Kommunikationsdienste (Festnetz und Mobilfunk, Fernsehen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze und Telematikdienste. Sie decken zudem die Beteiligung an der Finanzierung der Geräte für die Mitglieder und Delegierten, damit diese die Dokumente des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses elektronisch empfangen können.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    2 1 2     Mobiliar

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    231 188

    216 287

    172 792,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, einschließlich des Kaufs ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von abgenutztem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar und von Büromaschinen bestimmt.

    Bei Kunstwerken decken diese Mittel sowohl die Ausgaben für den Erwerb und Ankauf von spezifischem Material als auch die damit zusammenhängenden laufenden Kosten, u. a. die Kosten für das Rahmen, die Restaurierung, die Reinigung, Versicherungen sowie die gelegentlich anfallenden Transportkosten.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

    2 1 4     Material und technische Anlagen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    963 225

    966 401

    908 630,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Kosten für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Material und technischen Einrichtungen, insbesondere von:

    verschiedenem Material und festen und beweglichen technischen Einrichtungen für Veröffentlichung, Archivierung, Sicherheit, Kantinen, Gebäude usw.,

    Ausstattungsgegenständen, insbesondere für Druckerei, Archiv, Telefondienst, Kantinen, Einkaufszentralen, Sicherheit, Konferenztechnik, den audiovisuellen Sektor usw.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 35 000 EUR veranschlagt.

    2 1 6     Fahrzeuge

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    89 300

    89 300

    90 978,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für Kauf, Unterhalt, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug- und Fahrradbestand) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 4 000 EUR veranschlagt.

    KAPITEL 2 3 — LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

    2 3 0     Papier- und Bürobedarf und verschiedene Betriebsstoffe

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    214 031

    215 540

    219 876,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Druckerei und den Vervielfältigungsdienst sowie für extern durchzuführende Druckarbeiten.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

    2 3 1     Finanzkosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 500

    4 500

    5 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankkosten (Gebühren, Agios, verschiedene Kosten) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

    2 3 2     Gerichtskosten und Schadenersatz

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    50 000

    50 000

    34 680,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken:

    alle gegebenenfalls anfallenden Kosten für die Beteiligung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an einem Verfahren vor den Gerichten der Union und nationalen Gerichten, die Kosten von juristischen Dienstleistungen, die Beschaffung von Material und juristischen Nachschlagewerken sowie weitere Kosten, die im Zusammenhang mit juristischen Tätigkeiten und streitigen oder außergerichtlichen Verfahren anfallen, an denen der Juristische Dienst mitwirkt,

    die Ausgaben für Schadenersatz, Zinsen und etwaige einschlägige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der Haushaltsordnung.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    2 3 6     Postgebühren und Zustellungskosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    125 000

    135 000

    102 060,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die Postdienste oder die Transportunternehmen bestimmt.

    2 3 8     Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    124 920

    120 000

    121 602,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken:

    die Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

    den Kauf und die Instandhaltung von Arbeitskleidung für Amtsboten, Kraftfahrer und Umzugspersonal, medizinische Dienste und verschiedene technische Dienste,

    alle Umzugskosten, auch für die Leistungen von Umzugsfirmen bzw. von befristet beschäftigten Transporteuren,

    verschiedene Sachausgaben, wie den Kauf von Fahrplänen und Flugplänen von Eisenbahn- und Luftverkehrsunternehmen, die Veröffentlichung von Anzeigen in Zeitungen für den Verkauf gebrauchter Ausrüstungen usw.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

    KAPITEL 2 5 — ARBEITEN DER EINRICHTUNG

    2 5 4     Sitzungen, Konferenzen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltungen

    2 5 4 0   Verschiedene Kosten für interne Sitzungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    227 430

    215 000

    281 551,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse und Arbeitsessen bei internen Sitzungen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    2 5 4 2   Verschiedene Kosten für die Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen und die Teilnahme an diesen Veranstaltungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    587 745

    587 745

    454 040,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Ausgaben, einschließlich der Repräsentationsausgaben und der Logistikkosten a) für die Teilnahme von Vertretern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an Kongressen, Konferenzen, Seminaren, Symposien usw. sowie b) für die Veranstaltung durch den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss von Anhörungen und allgemeinen oder fachlichen Konferenzen und Sitzungen, einschließlich der pauschalen Beiträge zur Durchführung solcher Veranstaltungen mit Dritten bzw. der Kosten für die Leistungen von Unterauftragnehmern.

    Sie decken zudem sämtliche Ausgaben für die Durchführung von Sitzungen zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und seinen Partnern (einschließlich der Vertreter wirtschaftlich-sozialer Interessengruppen) sowohl aus der Europäischen Union als auch aus Drittstaaten.

    Schließlich decken sie a) Ausgaben für die Besuche berufsständischer sozialer Interessengruppen aus Drittländern im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie b) Ausgaben für die Tätigkeiten der Vereinigung der ehemaligen Mitglieder des Ausschusses.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 250 000 EUR veranschlagt.

    2 5 4 4   Kosten der Durchführung der Arbeiten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel (CCMI)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    75 000

    100 000

    39 447,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten der Durchführung der Arbeiten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel (CCMI) mit Ausnahme der Reise- und Sitzungsvergütungen für die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und die Delegierten der CCMI.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    2 5 4 6   Kosten aufgrund der Verpflichtungen der Einrichtung für Empfänge und Repräsentationszwecke

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    139 000

    139 000

    80 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Institution für Empfänge und Repräsentationszwecke bestimmt.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    2 5 4 8   Konferenzdolmetscher

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    8 396 000

    8 030 000

    7 862 508,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Deckung der für Dolmetschleistungen für den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss anfallenden Kosten (Bereitstellung durch eine andere Institution oder freiberufliche Dolmetscher) einschließlich Honorare, Reise- und Aufenthaltskosten.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    KAPITEL 2 6 — KOMMUNIKATION, VERÖFFENTLICHUNGEN UND BESCHAFFUNG VON VERÖFFENTLICHUNGEN

    2 6 0     Kommunikation, Information und Veröffentlichungen

    2 6 0 0   Kommunikation

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    795 500

    795 500

    816 429,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung sämtlicher Kosten für Kommunikation und Information seitens des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, u. a. betreffend die Ziele und die Tätigkeit des Ausschusses, der Kosten für Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Verbände und Gewerkschaften, für die Berichterstattung in den Medien über Kongresse, Konferenzen, Seminare und für die Durchführung von Veranstaltungen für die breite Öffentlichkeit und die Berichterstattung in den Medien darüber, für kulturelle Initiativen und sämtliche Veranstaltungen des Ausschusses, einschließlich des Preises der organisierten Zivilgesellschaft. Diese Mittel decken zudem sämtliche Materialien, Dienstleistungen, Betriebsstoffe und Büromaterial im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    2 6 0 2   Veröffentlichungen und Förderung von Veröffentlichungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    503 000

    503 000

    434 471,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Veröffentlichungen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses in Medien jeglicher Art, die der Förderung der Veröffentlichungen und der Verbreitung allgemeiner Informationen dienen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

    2 6 0 4   Amtsblatt

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    460 000

    350 000

    440 631,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Druck der Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union sowie der Versandkosten und weiterer Nebenkosten.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 125 000 EUR veranschlagt.

    2 6 2     Beschaffung von Informationen, Dokumentation und Archivierung

    2 6 2 0   Studien, Forschungsarbeiten und Anhörungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    155 000

    155 000

    172 301,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Anhörung qualifizierter Fachleute in spezifischen Bereichen sowie für Studien bestimmt, mit deren Durchführung externe Sachverständige und Forschungsinstitute beauftragt werden.

    2 6 2 2   Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    178 700

    178 700

    170 613,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken:

    die Erweiterungen und Ersatzbeschaffungen im Bereich der allgemeinen Nachschlagewerke und die laufende Ergänzung des Grundstocks der Bibliothek,

    die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften sowie bei Informationsagenturen, Abonnements für deren Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die Verbreitung dieser Veröffentlichungen in schriftlicher oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Pressespiegel,

    die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften oder die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern,

    die Kosten für die Nutzung externer Dokumentendatenbanken und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren),

    die Kosten im Zusammenhang mit den vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss im Rahmen der internationalen und/oder interinstitutionellen Zusammenarbeit übernommenen Verpflichtungen,

    den Kauf oder die Anmietung spezifischer Geräte, einschließlich elektrischer, elektronischer und computertechnischen Geräte und Dokumentations- und Mediathekausrüstung und -systemen sowie externer Dienstleistungen für den Erwerb, die Entwicklung, die Installation, die Nutzung und die Wartung dieser Geräte und Systeme,

    im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Bibliothek stehende Leistungen, insbesondere was die Beziehungen zu ihren Nutzern (Recherchen, Analysen), das Qualitätsmanagement-System usw. betrifft,

    Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten für die Bibliothek, die Dokumentation und die Mediathek,

    die Kosten und das Material für Veröffentlichungen sowohl interner Natur (Broschüren, Studien usw.) als auch zu Kommunikationszwecken (Newsletters, Videos, CD-ROM usw.),

    den Kauf von Wörterbüchern, Lexika und sonstigen Werken für die Sprachendienste.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

    2 6 2 4   Archivierung und damit verbundene Arbeiten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    42 250

    41 456

    41 456,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken:

    die Kosten für das Einbinden der Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union und verschiedener Broschüren,

    die Kosten für externe Dienstleistungen im Zusammenhang mit Archivierungsmaßnahmen, einschließlich Sortierung, Registrierung und Neuordnung in den Beständen, mit der Archivierung zusammenhängende Dienstleistungen sowie den Erwerb und die Nutzung der Archivbestände auf alternativen Datenträgern (Mikrofilme, Disketten, Kassetten usw.) sowie den Kauf, die Anmietung und Wartung spezifischer (elektronischer, computertechnischer und elektrischer) Geräte und die Kosten für Veröffentlichungen auf Trägermedien jeder Art (Broschüren, CD-ROM usw.).

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

    TITEL 10

    SONSTIGE AUSGABEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

     

    KAPITEL 10 0

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 10 1

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 10 2

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 10 2 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 10 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    GESAMTBETRAG

    130 104 400

    128 816 588

    122 646 834,—

    KAPITEL 10 0 —

    VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    KAPITEL 10 1 —

    RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    KAPITEL 10 2 —

    RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

    KAPITEL 10 0 — VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 10 1 — RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 10 2 — RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    PERSONAL

    Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Wirtschafts- und Sozialausschuss

    2013

    2012

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Sondergruppe

     

    1

     

    1

    AD 16

     

     

     

     

    AD 15

    6

     

    6

     

    AD 14

    19

    1

    19

    1

    AD 13

    37

    3

    32

    3

    AD 12

    40

     

    40

     

    AD 11

    30

     

    30

     

    AD 10

    20

     

    25

     

    AD 9

    22

    10

    21

    10

    AD 8

    29

     

    27

     

    AD 7

    47

    2

    39

    2

    AD 6

    48

    1

    52

    1

    AD 5

    47

    2

    46

    2

    AD insgesamt

    345

    20

    337

    20

    AST 11

    5

     

    2

     

    AST 10

    10

     

    7

     

    AST 9

    13

    1

    14

    1

    AST 8

    18

     

    20

     

    AST 7

    44

    1

    44

    1

    AST 6

    54

    4

    60

    4

    AST 5

    48

    4

    49

    4

    AST 4

    42

    1

    42

    1

    AST 3

    61

    3

    60

    3

    AST 2

    34

     

    34

     

    AST 1

    18

    1

    20

    1

    AST insgesamt

    347

    15

    352

    15

    Insgesamt

    692

    35

    689

    35

    Gesamtzahl

    727

    724

    EINZELPLAN VII

    AUSSCHUSS DER REGIONEN

    EINNAHMEN

    Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Ausschusses der Regionen für das Haushaltsjahr 2013

    Bezeichnung

    Betrag

    Ausgaben

    87 373 636

    Eigene Einnahmen

    –7 939 689

    Zu vereinnahmender Beitrag

    79 433 947

    EIGENE EINNAHMEN

    TITEL 4

    EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER UNION

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 4 0

    4 0 0

    Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Einrichtung, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Personen, die ein Ruhegehalt empfangen

    3 105 726

    3 151 895

    2 836 804,—

    4 0 3

    Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Einrichtung sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    p.m.

    p.m.

    –15,—

    4 0 4

    Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    296 213

    457 817

    498 404,—

     

    KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

    3 401 939

    3 609 712

    3 335 193,—

    KAPITEL 4 1

    4 1 0

    Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    4 493 611

    4 507 738

    4 124 120,—

    4 1 1

    Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

    p.m.

     

    932 875,—

    4 1 2

    Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

    p.m.

     

    0,—

     

    KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

    4 493 611

    4 507 738

    5 056 995,—

     

    Titel 4 — Insgesamt

    7 895 550

    8 117 450

    8 392 188,—

    KAPITEL 4 0 —

    STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

    KAPITEL 4 1 —

    BEITRÄGE DES PERSONALS ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    KAPITEL 4 0 — STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

    4 0 0     Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Einrichtung, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Personen, die ein Ruhegehalt empfangen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    3 105 726

    3 151 895

    2 836 804,—

    Erläuterungen

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

    4 0 3     Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Einrichtung sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    –15,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a der bis 15. Dezember 2003 gültigen Fassung.

    4 0 4     Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    296 213

    457 817

    498 404,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

    KAPITEL 4 1 — BEITRÄGE DES PERSONALS ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    4 1 0     Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    4 493 611

    4 507 738

    4 124 120,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

    4 1 1     Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

     

    932 875,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 11 Absatz 2 sowie die Artikel 17 und 48 des Anhangs VIII.

    4 1 2     Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

     

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 2.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41 und 43.

    TITEL 5

    EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER EINRICHTUNG

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 5 0

    5 0 0

    Erlös aus der Veräußerung beweglicher Sachen

    5 0 0 0

    Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 0 0 1

    Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 5 0 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 0 2

    Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 5 1

    5 1 0

    Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 1 1

    Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung unbeweglichen Eigentums und der Erstattung der Mietnebenkosten

    5 1 1 0

    Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 1 1 1

    Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 5 1 1 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 5 2

    5 2 0

    Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

    44 139

    50 286

    39 874,—

    5 2 2

    Zinserträge aus Vorfinanzierungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

    44 139

    50 286

    39 874,—

    KAPITEL 5 5

    5 5 0

    Einnahmen von Dritten für Dienstleistungen und sonstiger Arbeit, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 5 1

    Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 5 7

    5 7 0

    Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 7 1

    Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 7 3

    Sonstige Beiträge und Erstattungen für die Verwaltung der Einrichtung — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 5 8

    5 8 0

    Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 8 1

    Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 5 9

    5 9 0

    Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 5 — Insgesamt

    44 139

    50 286

    39 874,—

    KAPITEL 5 0 —

    ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG BEWEGLICHER SACHEN UND UNBEWEGLICHER SACHEN

    KAPITEL 5 1 —

    MIETEINNAHMEN

    KAPITEL 5 2 —

    ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

    KAPITEL 5 5 —

    EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGER ARBEIT

    KAPITEL 5 7 —

    SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER EINRICHTUNG

    KAPITEL 5 8 —

    VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

    KAPITEL 5 9 —

    ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

    KAPITEL 5 0 — ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG BEWEGLICHER SACHEN UND UNBEWEGLICHER SACHEN

    5 0 0     Erlös aus der Veräußerung beweglicher Sachen

    5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen der Einrichtung verbucht.

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme beweglicher Sachen der Einrichtung mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 0 2     Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    Dieser Artikel umfasst auch den Erlös aus dem Verkauf dieser Produkte in elektronischem Format.

    KAPITEL 5 1 — MIETEINNAHMEN

    5 1 0     Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 1 1     Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung unbeweglichen Eigentums und der Erstattung der Mietnebenkosten

    5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 2 — ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

    5 2 0     Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    44 139

    50 286

    39 874,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

    5 2 2     Zinserträge aus Vorfinanzierungen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus Zinserträgen aus Vorfinanzierungen verbucht.

    KAPITEL 5 5 — EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGER ARBEIT

    5 5 0     Einnahmen von Dritten für Dienstleistungen und sonstiger Arbeit, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 5 1     Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 7 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER EINRICHTUNG

    5 7 0     Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 7 1     Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 7 3     Sonstige Beiträge und Erstattungen für die Verwaltung der Einrichtung — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 8 — VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

    5 8 0     Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 8 1     Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    Dieser Artikel umfasst auch die Erstattung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten infolge eines Unfalls durch die Versicherungen.

    KAPITEL 5 9 — ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

    5 9 0     Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit verbucht.

    TITEL 9

    VERSCHIEDENE EINNAHMEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 9 0

    9 0 0

    Verschiedene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 9 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    GESAMTBETRAG

    7 939 689

    8 167 736

    8 432 062,—

    KAPITEL 9 0 —

    VERSCHIEDENE EINNAHMEN

    KAPITEL 9 0 — VERSCHIEDENE EINNAHMEN

    9 0 0     Verschiedene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden verschiedene Einnahmen verbucht.

    AUSGABEN

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1

    MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG

    1 0

    MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

    8 088 350

    8 035 279

    7 833 083,—

    1 2

    BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

    47 079 803

    46 334 782

    42 590 643,75

    1 4

    SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

    8 471 679

    8 436 243

    7 916 284,32

    1 6

    SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

    1 458 200

    1 473 500

    1 439 436,11

     

    Titel 1 — Insgesamt

    65 098 032

    64 279 804

    59 779 447,18

    2

    GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

    2 0

    GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    14 469 802

    14 112 210

    13 629 270,20

    2 1

    INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

    3 754 399

    3 866 339

    4 126 308,23

    2 3

    VERWALTUNGSAUSGABEN

    394 298

    394 037

    372 862,10

    2 5

    SITZUNGEN UND KONFERENZEN

    820 695

    903 401

    894 104,45

    2 6

    FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

    2 836 410

    2 947 692

    3 148 680,99

     

    Titel 2 — Insgesamt

    22 275 604

    22 223 679

    22 171 225,97

    10

    SONSTIGE AUSGABEN

    10 0

    VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    p.m.

    p.m.

     

    10 1

    RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    p.m.

    p.m.

     

    10 2

    RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

    p.m.

    p.m.

     

     

    Titel 10 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

     

     

    GESAMTBETRAG

    87 373 636

    86 503 483

    81 950 673,15

    TITEL 1

    MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL 1 0

    1 0 0

    Gehälter, Vergütungen und Zulagen

    1 0 0 0

    Gehälter, Vergütungen und Zulagen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    80 000

    90 000

    90 000,—

    1 0 0 4

    Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    7 993 350

    7 930 279

    7 719 156,—

     

    Artikel 1 0 0 — Insgesamt

    8 073 350

    8 020 279

    7 809 156,—

    1 0 5

    Kurse für die Mitglieder der Einrichtung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    15 000

    15 000

    23 927,—

     

    KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

    8 088 350

    8 035 279

    7 833 083,—

    KAPITEL 1 2

    1 2 0

    Bezüge und sonstige Rechte

    1 2 0 0

    Bezüge und Vergütungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    46 214 016

    45 492 575

    42 235 647,63

    1 2 0 2

    Bezahlte Überstunden

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    60 000

    65 000

    56 051,58

    1 2 0 4

    Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    570 000

    575 110

    298 944,54

     

    Artikel 1 2 0 — Insgesamt

    46 844 016

    46 132 685

    42 590 643,75

    1 2 2

    Vergütungen nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

    1 2 2 0

    Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 2 2 2

    Vergütung bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 1 2 2 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 2 9

    Vorläufig eingesetzte Mittel

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    235 787

    202 097

    0,—

     

    KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

    47 079 803

    46 334 782

    42 590 643,75

    KAPITEL 1 4

    1 4 0

    Sonstige Bedienstete und externe Personen

    1 4 0 0

    Sonstige Bedienstete

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 175 152

    2 198 202

    2 013 633,90

    1 4 0 2

    Dolmetscherdienste

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    4 613 917

    4 538 521

    4 315 309,18

    1 4 0 4

    Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    810 160

    805 160

    520 981,24

    1 4 0 8

    Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    30 000

    50 000

    88 000,—

     

    Artikel 1 4 0 — Insgesamt

    7 629 229

    7 591 883

    6 937 924,32

    1 4 2

    Externe Leistungen

    1 4 2 0

    Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    347 200

    347 200

    447 200,—

    1 4 2 2

    Unterstützung durch Sachverständige bei den beratenden Arbeiten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    495 250

    497 160

    531 160,—

     

    Artikel 1 4 2 — Insgesamt

    842 450

    844 360

    978 360,—

    1 4 9

    Vorläufig eingesetzte Mittel

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

    8 471 679

    8 436 243

    7 916 284,32

    KAPITEL 1 6

    1 6 1

    Personalverwaltung

    1 6 1 0

    Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    50 000

    50 000

    72 971,20

    1 6 1 2

    Berufliche Fortbildung, Umschulung und Information des Personals

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    418 200

    410 000

    371 464,91

     

    Artikel 1 6 1 — Insgesamt

    468 200

    460 000

    444 436,11

    1 6 2

    Dienstreisen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    425 000

    450 000

    450 000,—

    1 6 3

    Leistungen zugunsten des Personals

    1 6 3 0

    Sozialer Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    20 000

    20 000

    3 500,—

    1 6 3 2

    Interne sozialpolitische Maßnahmen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    30 000

    30 000

    40 000,—

    1 6 3 3

    Mobilität/Transport

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    45 000

    45 000

    60 000,—

    1 6 3 4

    Ärztlicher Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    45 000

    43 500

    40 000,—

    1 6 3 6

    Restaurants und Kantinen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 6 3 8

    Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    425 000

    425 000

    401 500,—

     

    Artikel 1 6 3 — Insgesamt

    565 000

    563 500

    545 000,—

     

    KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

    1 458 200

    1 473 500

    1 439 436,11

     

    Titel 1 — Insgesamt

    65 098 032

    64 279 804

    59 779 447,18

    KAPITEL 1 0 —

    MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

    KAPITEL 1 2 —

    BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

    KAPITEL 1 4 —

    SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

    KAPITEL 1 6 —

    SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

    KAPITEL 1 0 — MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

    1 0 0     Gehälter, Vergütungen und Zulagen

    1 0 0 0   Gehälter, Vergütungen und Zulagen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    80 000

    90 000

    90 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Zahlung der Bürokosten der Mitglieder, die Aufgaben und verantwortliche Funktionen im Ausschuss der Regionen wahrnehmen oder als Berichterstatter tätig waren. Der zweite Teil dieser Mittel dient zur Deckung der Kranken- und Unfallversicherungsprämien der Mitglieder und der spezifischen Unterstützung für behinderte Mitglieder.

    1 0 0 4   Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    7 993 350

    7 930 279

    7 719 156,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an die Mitglieder des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertreter aufgrund der derzeitigen Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und der Reise- und Sitzungsvergütungen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

    1 0 5     Kurse für die Mitglieder der Einrichtung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    15 000

    15 000

    23 927,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für eine partielle Erstattung der Einschreibgebühren für Sprachkurse oder sonstige Seminare zur beruflichen Fortbildung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter sowie den Erwerb von Material zum Selbststudium von Sprachen gemäß der Regelung (Ausschuss der Regionen) Nr. 003/2005 bestimmt.

    KAPITEL 1 2 — BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

    Erläuterungen

    Auf die Mittelansätze in diesem Kapitel wurde ein Pauschalabschlag von 7,9 % angewandt.

    1 2 0     Bezüge und sonstige Rechte

    1 2 0 0   Bezüge und Vergütungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    46 214 016

    45 492 575

    42 235 647,63

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Veranschlagt sind folgende Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

    die Gehälter, Familienzulagen, Auslands- und Expatriierungszulagen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

    Beitrag der Institution zum gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem (Kranken- und Unfallversicherung und Versicherung gegen Berufskrankheiten),

    Pauschalzulagen für Überstunden,

    sonstige Zulagen und verschiedene Vergütungen,

    die Erstattung der Fahrtkosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, für deren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

    die finanziellen Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Dienstbezüge, die in ein anderes als das Land der dienstlichen Verwendung übertragen werden,

    die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die die Einrichtung für Bedienstete auf Zeit zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

    die Vergütung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Falle offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

    die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch die Einrichtung.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 3 000 EUR veranschlagt.

    1 2 0 2   Bezahlte Überstunden

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    60 000

    65 000

    56 051,58

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

    1 2 0 4   Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    570 000

    575 110

    298 944,54

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel decken:

    die Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

    die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

    die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen.

    1 2 2     Vergütungen nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

    1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Vergütungen für Beamte, die:

    im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen der Einrichtung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

    einen Dienstposten der Besoldungsgruppen AD 16 und AD 15 innehaben und die dieser Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

    Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

    1 2 2 2   Vergütung bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 64 und 72.

    Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3518/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Union aus dem Dienst (ABl. L 335 vom 13.12.1985, S. 56).

    Diese Mittel decken:

    die in Anwendung des Beamtenstatuts bzw. der genannten Verordnung zu zahlenden Vergütungen,

    den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung der Empfänger dieser Vergütungen,

    die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

    1 2 9     Vorläufig eingesetzte Mittel

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    235 787

    202 097

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der Anpassung der Vergütungen zu decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

    Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

    KAPITEL 1 4 — SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

    1 4 0     Sonstige Bedienstete und externe Personen

    1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 175 152

    2 198 202

    2 013 633,90

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel sind vorrangig zur Deckung der folgenden Ausgaben bestimmt:

    die Bezüge der sonstigen Bediensteten, einschließlich Abgeltung von Überstunden, namentlich der Vertragsbediensteten, Leiharbeitskräfte und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen, die Familienzulagen, Auslandszulagen und die Erstattung der Kosten für die Reise vom Ort der dienstlichen Verwendung in das Herkunftsland und die Auswirkungen der auf die Bezüge und die Vergütungen bei Kündigung der Verträge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten,

    die Honorare des medizinischen Personals und Sanitätspersonals, das im Rahmen des Dienstleistungssystems bezahlt wird, sowie in besonderen Fällen die Ausgaben für die Einstellung von Leiharbeitskräften.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 13 000 EUR veranschlagt.

    1 4 0 2   Dolmetscherdienste

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 613 917

    4 538 521

    4 315 309,18

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Dolmetscherdienste bestimmt.

    Unter diesen Mitteln werden die Honorare, die Sozialversicherungsbeiträge, die Fahrtkosten und Aufenthaltsvergütungen für die eingesetzten Dolmetscher verbucht.

    1 4 0 4   Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    810 160

    805 160

    520 981,24

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel decken:

    Vergütungen sowie Reise- und Dienstreisekosten für die Praktikanten sowie die bei einer Kranken- und Unfallversicherung zu versichernden Risiken während ihres Aufenthalts,

    die Ausgaben, die aufgrund des Austausches von Personal zwischen dem Ausschuss der Regionen und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen,

    Betrag zur Verwirklichung von Forschungsvorhaben — in begrenztem Umfang — in den Tätigkeitsbereichen des Ausschusses der Regionen, die für die europäische Integration von besonderem Interesse sind.

    1 4 0 8   Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    30 000

    50 000

    88 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Kosten für Dienstleistungen bei der Feststellung und Abwicklung der Ansprüche der Beamten, Zeitbediensteten und sonstigen Bediensteten des Ausschusses der Regionen. Da zu solchen Dienstleistungen auch die Leistungen des PMO-Amtes der Europäischen Kommission gehören, wird die interinstitutionelle Zusammenarbeit ausgedehnt und es werden sich Vorteile aufgrund der Skaleneffekte ergeben und zu Einsparungen führen. Folgende Dienstleistungen könnten betroffen sein:

    die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen aus dem bzw. in das Herkunftsland,

    die Berechnung von Ruhegehaltsansprüchen,

    die Feststellung und Abwicklung der Ansprüche auf Wiedereinrichtungsbeihilfe,

    die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit und Auszahlung der Leistungen an die Anspruchsberechtigten.

    1 4 2     Externe Leistungen

    1 4 2 0   Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    347 200

    347 200

    447 200,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Leistungen externer Auftragnehmer für Übersetzungen: Übersetzungen durch externe Auftragnehmer in die 23 EU-Amtssprachen sowie in sonstige Sprachen werden von den Auftragnehmern in Anwendung von Rahmenverträgen durchgeführt, abgesehen von einigen Sprachen, die keine EU-Amtssprachen sind und bei denen es keine derartigen Verfahren gibt.

    Diese Mittel decken ferner etwaige Leistungen des Übersetzungszentrums in Luxemburg sowie sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Bereich Sprachendienste.

    1 4 2 2   Unterstützung durch Sachverständige bei den beratenden Arbeiten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    495 250

    497 160

    531 160,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an qualifizierte Fachleute in spezifischen Bereichen, die an den Tätigkeiten des Ausschusses der Regionen mitwirken, gestützt auf die Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und die pauschale Vergütung für Reise- und Sitzungstage der an den Tätigkeiten des Ausschusses der Regionen mitwirkenden Sachverständigen, Referenten und Forscher.

    1 4 9     Vorläufig eingesetzte Mittel

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der Anpassungen der Vergütungen zu decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

    Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

    KAPITEL 1 6 — SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

    1 6 1     Personalverwaltung

    1 6 1 0   Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    50 000

    50 000

    72 971,20

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

    Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

    Diese Mittel decken verschiedene Ausgaben im Zusammenhang mit Einstellungen wie:

    die Ausgaben für die Organisation der Auswahlverfahren und die Auswahl von Bewerbern sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber, die auf eine Stellenausschreibung reagiert haben und die zu mündlichen oder schriftlichen Prüfungen im Rahmen eines Auswahlverfahrens, zu einem Einstellungsgespräch oder zu einer ärztlichen Untersuchung eingeladen wurden,

    die Ausgaben für die Organisation von Verfahren, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber, die zu einem Einstellungsgespräch oder einer ärztlichen Untersuchung eingeladen wurden, zur Auswahl der Beamten, Bediensteten auf Zeit/der Vertragsbediensteten und der abgeordneten nationalen Sachverständigen,

    die Ausgaben für den Abschluss einer Versicherung für die genannten Bewerber,

    die Ausgaben für Bewertungsverfahren, wie Assessment-Center, zur Zuweisung der Bewerber zu den entsprechenden Stellen,

    die Veröffentlichung von Stellenausschreibungen in den geeigneten Medien,

    interne Auswahlverfahren,

    usw.

    1 6 1 2   Berufliche Fortbildung, Umschulung und Information des Personals

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    418 200

    410 000

    371 464,91

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

    Diese Mittel decken:

    die Ausgaben für die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, die intern, auf interinstitutioneller Grundlage oder durch externe Partner angeboten werden,

    die Konzipierung und Inanspruchnahme von Instrumenten zur persönlichen, beruflichen und organisatorischen Entwicklung für Beamte, Bedienstete auf Zeit und sonstige Bedienstete des Ausschusses der Regionen,

    die Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von pädagogischem Material,

    berufliche Fortbildungsmaßnahmen, mit deren Hilfe die Bediensteten für die Probleme im Umgang mit Behinderten sensibilisiert werden sollen, sowie für Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Chancengleichheit und der Laufbahnberatung, insbesondere die Erstellung von Bilanzen über die Befähigungen.

    1 6 2     Dienstreisen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    425 000

    450 000

    450 000,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 71 und Artikel 11 bis 13 des Anhangs VII.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, die Zahlung der Dienstreisetagegelder sowie die bei einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

    1 6 3     Leistungen zugunsten des Personals

    1 6 3 0   Sozialer Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    20 000

    20 000

    3 500,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 76.

    Mit diesen Mitteln werden finanziert:

    im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten behinderter Personen in den folgenden Kategorien:

    Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

    Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

    unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union,

    im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht vom gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem abgedeckt werden;

    die Zuwendungen an Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

    1 6 3 2   Interne sozialpolitische Maßnahmen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    30 000

    30 000

    40 000,—

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln sollen alle Initiativen finanziell gefördert und unterstützt werden, die dazu dienen, die sozialen Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Personals verschiedener Nationalitäten zu entwickeln; hierzu gehören Zuschüsse an Clubs sowie an Vereinigungen des Personals auf kulturellem und sportlichem Gebiet.

    Sie decken auch einen Zuschuss zugunsten der Personalvertretung, geringfügige Aufwendungen sozialer Maßnahmen zugunsten der Bediensteten sowie die Beteiligung des Ausschusses der Regionen an den sozialen, sportlichen, pädagogischen und kulturellen Tätigkeiten des interinstitutionellen Europazentrums in Overijse.

    Diese Mittel dienen auch dazu, Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit im Ausschuss der Regionen zu finanzieren und die Unterstützungsleistungen für Mitglieder des Personals zu decken, die nicht unter die Hilfen fallen, die zu Lasten anderer Artikel dieses Kapitels zu verbuchen sind.

    1 6 3 3   Mobilität/Transport

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    45 000

    45 000

    60 000,—

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln sollen alle im Mobilitätsplan aufgeführten Maßnahmen wie z.B. Zuschüsse zur Förderung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Dienstfahrräder etc. gedeckt werden.

    1 6 3 4   Ärztlicher Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    45 000

    43 500

    40 000,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 59 und Artikel 8 des Anhangs II.

    Diese Mittel decken die Verwaltungskosten für die sechs Arbeitsplätze des ärztlichen Dienstes, einschließlich des Kaufs von Material, Arzneimitteln usw., die Kosten für die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, die Verwaltungsausgaben für den Invaliditätsausschuss sowie die Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden.

    Ferner decken sie die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät.

    1 6 3 6   Restaurants und Kantinen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für den Unterhalt der Kantinen und Cafeterias bestimmt.

    1 6 3 8   Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    425 000

    425 000

    401 500,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung des Anteils des Ausschusses der Regionen an den Ausgaben für die Kleinkindertagesstätte und sonstige Kinderbetreuungs- und Kindertagesstätten.

    TITEL 2

    GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL 2 0

    2 0 0

    Gebäude und Nebenkosten

    2 0 0 0

    Mieten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 548 696

    1 514 886

    1 430 974,—

    2 0 0 1

    Mietkaufzahlungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    8 422 315

    8 054 410

    7 829 863,66

    2 0 0 3

    Erwerb von Immobilien

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    2 0 0 5

    Errichtung von Gebäuden

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    2 0 0 7

    Herrichtung der Diensträume

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    235 624

    255 899

    247 431,68

    2 0 0 8

    Sonstige Ausgaben für Gebäude

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    41 762

    41 545

    32 007,26

    2 0 0 9

    Vorläufig eingesetzte Mittel für die Investitionen der Institution in Gebäude

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 2 0 0 — Insgesamt

    10 248 397

    9 866 740

    9 540 276,60

    2 0 2

    Gebäudenebenkosten

    2 0 2 2

    Reinigung und Instandhaltung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 862 837

    1 858 215

    1 799 258,42

    2 0 2 4

    Energieverbrauch

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    762 201

    773 431

    765 704,—

    2 0 2 6

    Sicherheit und Überwachung der Gebäude

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 497 562

    1 515 522

    1 491 912,18

    2 0 2 8

    Versicherungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    98 805

    98 302

    32 119,—

     

    Artikel 2 0 2 — Insgesamt

    4 221 405

    4 245 470

    4 088 993,60

     

    KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

    14 469 802

    14 112 210

    13 629 270,20

    KAPITEL 2 1

    2 1 0

    Ausrüstungen, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informatik und Telekommunikation

    2 1 0 0

    Kauf, Instandhaltung und Wartung der Ausrüstungen und der Software, und damit zusammenhängende Arbeiten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 120 440

    1 152 805

    1 042 357,59

    2 1 0 2

    Leistungen externer Mitarbeiter für den Betrieb, die Entwicklung und Wartung von Softwaresystemen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 489 397

    1 463 546

    2 188 425,85

    2 1 0 3

    Telekommunikation

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    187 982

    283 011

    175 998,70

     

    Artikel 2 1 0 — Insgesamt

    2 797 819

    2 899 362

    3 406 782,14

    2 1 2

    Mobiliar

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    168 451

    176 399

    137 474,85

    2 1 4

    Material und technische Anlagen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    708 129

    706 438

    522 017,23

    2 1 6

    Fahrzeuge

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    80 000

    84 140

    60 034,01

     

    KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

    3 754 399

    3 866 339

    4 126 308,23

    KAPITEL 2 3

    2 3 0

    Papier- und Bürobedarf und verschiedene Verbrauchsmaterialien

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    147 970

    147 211

    166 606,—

    2 3 1

    Finanzkosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    4 500

    4 500

    3 000,—

    2 3 2

    Gerichtskosten und Schadenersatz

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    30 000

    30 000

    30 000,—

    2 3 6

    Postgebühren und Zustellungskosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    124 000

    124 000

    82 060,—

    2 3 8

    Sonstige Verwaltungsausgaben

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    87 828

    88 326

    91 196,10

     

    KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

    394 298

    394 037

    372 862,10

    KAPITEL 2 5

    2 5 4

    Sitzungen, Konferenzen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltungen

    2 5 4 0

    Interne Sitzungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    135 145

    110 150

    135 150,—

    2 5 4 1

    Beobachter

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    82 800

    164 251

    5 800,—

    2 5 4 2

    Organisation von Veranstaltungen (in Brüssel oder an einem anderen Ort) in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, ihren Verbänden und den anderen europäischen Institutionen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    422 750

    445 000

    568 779,45

    2 5 4 6

    Repräsentationskosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    180 000

    184 000

    184 375,—

     

    Artikel 2 5 4 — Insgesamt

    820 695

    903 401

    894 104,45

     

    KAPITEL 2 5 — INSGESAMT

    820 695

    903 401

    894 104,45

    KAPITEL 2 6

    2 6 0

    Kommunikation und Veröffentlichungen

    2 6 0 0

    Beziehungen zur Presse (europäische, nationale, regionale, lokale Presse oder Fachpresse) und Abschluss von Partnerschaften mit audiovisuellen Medien, der Presse oder Hörfunksendern

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    659 718

    694 440

    674 422,—

    2 6 0 2

    Redaktion und Verteilung von gedrucktem, audiovisuellem, elektronischem oder internetgestütztem (Internet/Intranet) Informationsmaterial

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    835 305

    879 268

    739 221,54

    2 6 0 4

    Amtsblatt

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    150 000

    185 000

    155 000,—

     

    Artikel 2 6 0 — Insgesamt

    1 645 023

    1 758 708

    1 568 643,54

    2 6 2

    Beschaffung von Dokumentation und Archivierung

    2 6 2 0

    Externe Sachverständige und nach außen vergebene Studien

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    499 353

    499 353

    856 055,01

    2 6 2 2

    Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    150 934

    156 198

    194 535,44

    2 6 2 4

    Ausgaben für Archivbestände

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    142 100

    113 433

    121 447,—

     

    Artikel 2 6 2 — Insgesamt

    792 387

    768 984

    1 172 037,45

    2 6 4

    Ausgaben für Veröffentlichungen, für Informationsmaßnahmen und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen: Maßnahmen für Informationen und Kommunikation

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    399 000

    420 000

    408 000,—

     

    KAPITEL 2 6 — INSGESAMT

    2 836 410

    2 947 692

    3 148 680,99

     

    Titel 2 — Insgesamt

    22 275 604

    22 223 679

    22 171 225,97

    KAPITEL 2 0 —

    GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    KAPITEL 2 1 —

    INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

    KAPITEL 2 3 —

    VERWALTUNGSAUSGABEN

    KAPITEL 2 5 —

    SITZUNGEN UND KONFERENZEN

    KAPITEL 2 6 —

    FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

    Erläuterungen

    2012 beliefen sich die Mittel für die Gemeinsamen Dienste der beiden Ausschüsse unter Titel 2 beim Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss auf 23 626 975 EUR und beim Ausschuss der Regionen auf 17 286 367 EUR.

    KAPITEL 2 0 — GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    2 0 0     Gebäude und Nebenkosten

    2 0 0 0   Mieten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 548 696

    1 514 886

    1 430 974,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Mietkosten für Gebäude sowie der Mietkosten im Zusammenhang mit Sitzungen, die nicht in den ständig belegten Gebäuden stattfinden.

    2 0 0 1   Mietkaufzahlungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    8 422 315

    8 054 410

    7 829 863,66

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Mietkaufzahlungen und vergleichbaren Ausgaben, die die Institution aufgrund der Mietverträge mit Kaufoption zu zahlen hat.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 500 EUR veranschlagt.

    2 0 0 3   Erwerb von Immobilien

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Gebäuden bestimmt. Die Zuschüsse betreffend die Grundstücke und ihre Erschließung werden gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung behandelt.

    2 0 0 5   Errichtung von Gebäuden

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten können Mittel für die Errichtung von Gebäuden eingesetzt werden.

    2 0 0 7   Herrichtung der Diensträume

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    235 624

    255 899

    247 431,68

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Durchführung verschiedener Herrichtungsarbeiten, einschließlich besonderer Arbeiten für die Sicherheit, die Kantine usw. Hierunter fallen auch Renovierungsvorhaben im Rahmen des EMAS, durch die der Energieverbrauch gesenkt werden soll.

    2 0 0 8   Sonstige Ausgaben für Gebäude

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    41 762

    41 545

    32 007,26

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht vorgesehenen Ausgaben für Gebäude, insbesondere für:

    technische Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Herrichtung von Diensträumen und Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer eventuellen Kaufoption für Gebäude,

    Beratungsleistungen im Rahmen von EMAS,

    sonstige Studien für verschiedene Projekte.

    2 0 0 9   Vorläufig eingesetzte Mittel für die Investitionen der Institution in Gebäude

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der etwaigen Immobilieninvestitionen der Einrichtung bestimmt.

    Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

    2 0 2     Gebäudenebenkosten

    2 0 2 2   Reinigung und Instandhaltung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 862 837

    1 858 215

    1 799 258,42

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Reinigung und Unterhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen, der Brandschutztüren sowie der Bekämpfung von Ungeziefer, Malerarbeiten, Reparaturen, die Verschönerung der Gebäude und ihrer Umgebung einschließlich der Kosten für Gutachten, Analysen, Genehmigungen, die Einhaltung der EMAS-Norm (Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung) usw.

    2 0 2 4   Energieverbrauch

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    762 201

    773 431

    765 704,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen unter anderem zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

    2 0 2 6   Sicherheit und Überwachung der Gebäude

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 497 562

    1 515 522

    1 491 912,18

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken im Wesentlichen die Kosten für Personal, das mit der Sicherheit und Überwachung von Gebäuden betraut ist.

    2 0 2 8   Versicherungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    98 805

    98 302

    32 119,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Versicherungsprämien bestimmt.

    KAPITEL 2 1 — INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

    2 1 0     Ausrüstungen, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informatik und Telekommunikation

    2 1 0 0   Kauf, Instandhaltung und Wartung der Ausrüstungen und der Software, und damit zusammenhängende Arbeiten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 120 440

    1 152 805

    1 042 357,59

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Kauf, Anmietung, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software für die Einrichtung und die damit verbundenen Arbeiten bestimmt.

    2 1 0 2   Leistungen externer Mitarbeiter für den Betrieb, die Entwicklung und Wartung von Softwaresystemen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 489 397

    1 463 546

    2 188 425,85

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Service-Büros und EDV-Berater im Zusammenhang mit der Nutzung des EDV-Zentrums und des Netzes, die Implementierung und Wartung von Anwendungen, die Unterstützung der Benutzer, einschließlich der Mitglieder, die Durchführung von Studien sowie die Erstellung und Erfassung technischer Dokumentationen bestimmt.

    2 1 0 3   Telekommunikation

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    187 982

    283 011

    175 998,70

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Anschlussgebühren und die Nutzungsgebühren für kabelbetriebene oder drahtlose Kommunikationsdienste (Festnetz und Mobilfunk, Fernsehen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze und Telematikdienste.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

    2 1 2     Mobiliar

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    168 451

    176 399

    137 474,85

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere für den Kauf ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von abgenutztem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar bestimmt.

    Bei Kunstwerken decken diese Mittel sowohl die Ausgaben für den Erwerb und Ankauf von spezifischem Material als auch die damit zusammenhängenden laufenden Kosten, u. a. die Kosten für das Rahmen, die Restaurierung, die Reinigung, Versicherungen sowie die gelegentlich anfallenden Transportkosten.

    2 1 4     Material und technische Anlagen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    708 129

    706 438

    522 017,23

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Kosten für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Material und technischen Anlagen, insbesondere von:

    verschiedenem Material und festen und beweglichen technischen Einrichtungen für Veröffentlichung, Archivierung, Sicherheit, Kantinen, Gebäude usw.,

    Ausstattungsgegenständen, insbesondere für Druckerei, Archiv, Telefondienst, Kantinen, Einkaufszentralen, Sicherheit, Konferenztechnik, den audiovisuellen Sektor usw.,

    Instandhaltung und Reparatur von Material und technischen Anlagen in Sälen für interne Sitzungen und Konferenzen.

    2 1 6     Fahrzeuge

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    80 000

    84 140

    60 034,01

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für Kauf, Unterhalt, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Fahrzeugflotte und Fahrradbestand) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen.

    KAPITEL 2 3 — VERWALTUNGSAUSGABEN

    2 3 0     Papier- und Bürobedarf und verschiedene Verbrauchsmaterialien

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    147 970

    147 211

    166 606,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Druckerei und den Vervielfältigungsdienst sowie einige der extern durchzuführenden Druckarbeiten.

    2 3 1     Finanzkosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 500

    4 500

    3 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankkosten (Gebühren, Agios, verschiedene Kosten) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.

    2 3 2     Gerichtskosten und Schadenersatz

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    30 000

    30 000

    30 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken:

    alle gegebenenfalls anfallenden Kosten für die Beteiligung des Ausschusses der Regionen an einem Verfahren vor den Gerichten der Union und nationalen Gerichten, für juristische Dienstleistungen, die Beschaffung von Material und juristischen Nachschlagewerken sowie weitere Kosten, die im Zusammenhang mit juristischen Tätigkeiten und streitigen oder außergerichtlichen Verfahren anfallen,

    die Ausgaben für Schadenersatz, Zinsen und etwaige einschlägige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der Haushaltsordnung.

    2 3 6     Postgebühren und Zustellungskosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    124 000

    124 000

    82 060,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die Postdienste oder die Transportunternehmen bestimmt.

    2 3 8     Sonstige Verwaltungsausgaben

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    87 828

    88 326

    91 196,10

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken:

    die Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

    den Kauf und die Instandhaltung von Arbeitskleidung für Amtsboten, Kraftfahrer und Transporteure, medizinische Dienste und verschiedene technische Dienste,

    alle Umzugskosten, auch für die Leistungen von Umzugsfirmen bzw. von befristet beschäftigten Transporteuren,

    verschiedene Betriebskosten, wie Raumschmuck, Geschenke usw.

    KAPITEL 2 5 — SITZUNGEN UND KONFERENZEN

    2 5 4     Sitzungen, Konferenzen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltungen

    2 5 4 0   Interne Sitzungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    135 145

    110 150

    135 150,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse und Arbeitsessen bei internen Sitzungen.

    2 5 4 1   Beobachter

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    82 800

    164 251

    5 800,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Reise- und Sitzungsvergütungen der Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aus den Beitrittsländern sowie aus Ländern mit besonderen Beziehungen zur Europäischen Union anlässlich ihrer Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses der Regionen.

    2 5 4 2   Organisation von Veranstaltungen (in Brüssel oder an einem anderen Ort) in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, ihren Verbänden und den anderen europäischen Institutionen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    422 750

    445 000

    568 779,45

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Ausgaben, einschließlich der Repräsentationsausgaben und der Logistikkosten für:

    die Organisation von Veranstaltungen allgemeinen oder besonderen Inhalts durch den Ausschuss der Regionen, auf denen die politischen und beratenden Arbeiten des Ausschusses bekanntgemacht werden sollen; solche Veranstaltungen finden entweder in Brüssel oder an einem anderen Ort statt, gewöhnlich in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, ihren Verbänden und anderen europäischen Institutionen,

    die Teilnahme des Ausschusses der Regionen an Kongressen, Konferenzen, Kolloquien, Seminaren und Symposien, die durch Dritte veranstaltet werden (europäische Institutionen, lokale und regionale Gebietskörperschaften, deren Verbände usw.).

    2 5 4 6   Repräsentationskosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    180 000

    184 000

    184 375,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Institution für Repräsentationszwecke bestimmt.

    Sie decken ferner die Ausgaben für Repräsentationszwecke bestimmter Beamter im Interesse der Institution.

    KAPITEL 2 6 — FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

    2 6 0     Kommunikation und Veröffentlichungen

    2 6 0 0   Beziehungen zur Presse (europäische, nationale, regionale, lokale Presse oder Fachpresse) und Abschluss von Partnerschaften mit audiovisuellen Medien, der Presse oder Hörfunksendern

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    659 718

    694 440

    674 422,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung folgender Kosten bestimmt:

    Beherbergung von Journalisten der Lokal- und Regionalpresse in Brüssel während der Sitzungen des Ausschusses der Regionen sowie bei von ihm organisierten Veranstaltungen,

    öffentliche Kommunikations- und Informationsmaßnahmen des Ausschusses der Regionen zur Werbung für kulturelle Veranstaltungen und jegliche andere Veranstaltungen oder Aktivitäten des Ausschusses der Regionen, einschließlich diesbezügliche audiovisuelle Dienste und Material,

    redaktionelle Partnerschaften und Unterstützung bei der Herstellung (Redaktion von Zeitungen, audiovisuellen und Hörfunkproduktionen).

    2 6 0 2   Redaktion und Verteilung von gedrucktem, audiovisuellem, elektronischem oder internetgestütztem (Internet/Intranet) Informationsmaterial

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    835 305

    879 268

    739 221,54

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Redaktion und Herausgabe von Veröffentlichungen des Ausschusses der Regionen in Medien jeglicher Art, insbesondere:

    Redaktion und Herausgabe von Broschüren mit allgemeinem oder themenbezogenem Inhalt,

    Herstellung des elektronischen Newsletters auf dem Internetauftritt des Ausschusses der Regionen sowie Verbreitung an die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie die regionalen und nationalen Medien,

    Erstellung des offiziellen Internetauftritts des Ausschusses der Regionen in 24 Sprachfassungen,

    Herstellung von Videomaterial und sonstigen audiovisuellen oder Hörfunkdokumenten.

    2 6 0 4   Amtsblatt

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    150 000

    185 000

    155 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Druck der Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union sowie der Versandkosten und weiterer Nebenkosten.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 71 600 EUR veranschlagt.

    2 6 2     Beschaffung von Dokumentation und Archivierung

    2 6 2 0   Externe Sachverständige und nach außen vergebene Studien

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    499 353

    499 353

    856 055,01

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Erstellung von Studien bestimmt, die durch Auftragsvergabe an externe qualifizierte Sachverständige und Forschungsinstitute vergeben werden.

    2 6 2 2   Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    150 934

    156 198

    194 535,44

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken:

    die Erweiterungen und Ersatzbeschaffungen im Bereich der allgemeinen Nachschlagewerke und die laufende Ergänzung des Grundstocks der Bibliothek,

    die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften sowie bei Informationsagenturen, Abonnements für deren Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die Verbreitung dieser Veröffentlichungen in schriftlicher und/oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Pressespiegel,

    die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften und die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern,

    die Kosten für die Nutzung externer Dokumentendatenbanken und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren),

    die Kosten im Zusammenhang mit den vom Ausschuss der Regionen im Rahmen der internationalen und/oder interinstitutionellen Zusammenarbeit übernommenen Verpflichtungen,

    den Kauf oder die Anmietung spezifischer Geräte, einschließlich elektrischer, elektronischer und computertechnischer Materialien und/oder Systeme für die Bibliothek (traditionell oder hybrid) sowie externer Dienstleistungen für den Erwerb, die Entwicklung, die Installation, die Nutzung und die Wartung dieser Geräte und Systeme,

    im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Bibliothek stehende Leistungen, insbesondere was die Beziehungen zu ihren Nutzern (Recherchen, Analysen), das Qualitätsmanagement-System usw. betrifft,

    Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten für die Bibliothek, die Dokumentation und die Mediathek,

    die Kosten und das Material für Veröffentlichungen sowohl interner Natur (Broschüren, Studien usw.) als auch zu Kommunikationszwecken (Newsletters, Videos, CD-ROM usw.),

    den Kauf von Wörterbüchern, Lexika und sonstigen Nachschlagewerken für die Direktion Übersetzung.

    2 6 2 4   Ausgaben für Archivbestände

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    142 100

    113 433

    121 447,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Kosten für externe Dienstleistungen im Zusammenhang mit Archivierungsmaßnahmen, einschließlich Sortierung, Registrierung und Neuordnung in den Beständen, mit der Archivierung zusammenhängende Dienstleistungen sowie den Erwerb und die Nutzung der Archivbestände auf alternativen Datenträgern (Mikrofilme, Disketten, Kassetten usw.) sowie den Kauf, die Anmietung und Wartung spezifischer (elektronischer, computertechnischer und elektrischer) Geräte und die Kosten für Veröffentlichungen auf Trägermedien jeder Art (Broschüren, CD-ROM usw.).

    2 6 4     Ausgaben für Veröffentlichungen, für Informationsmaßnahmen und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen: Maßnahmen für Informationen und Kommunikation

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    399 000

    420 000

    408 000,—

    Erläuterungen

    Regelung (AdR) Nr. 0008/2010 betreffend die Finanzierung der politischen Tätigkeiten sowie der Informationstätigkeiten der Mitglieder des Ausschusses der Regionen.

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben aufgrund der politischen Tätigkeiten sowie der Informationstätigkeiten der Mitglieder des Ausschusses im Rahmen ihres Mandats auf europäischer Ebene:

    Förderung und Stärkung der Rolle der Mitglieder des Ausschusses der Regionen über die Tätigkeiten ihrer jeweiligen Fraktion;

    Information der Bürger über die Rolle des Ausschusses der Regionen als institutioneller Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Europäischen Union.

    TITEL 10

    SONSTIGE AUSGABEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

     

    KAPITEL 10 0

    p.m.

    p.m.

     

     

    KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

     

     

    KAPITEL 10 1

    p.m.

    p.m.

     

     

    KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

     

     

    KAPITEL 10 2

    p.m.

    p.m.

     

     

    KAPITEL 10 2 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

     

     

    Titel 10 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

     

     

    GESAMTBETRAG

    87 373 636

    86 503 483

    81 950 673,15

    KAPITEL 10 0 —

    VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    KAPITEL 10 1 —

    RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    KAPITEL 10 2 —

    RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

    KAPITEL 10 0 — VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel haben rein vorläufigen Charakter und können erst verwendet werden, wenn sie nach dem in der Haushaltsordnung dafür vorgesehenen Verfahren auf andere Kapitel des Haushalts übertragen worden sind.

    KAPITEL 10 1 — RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

     

    KAPITEL 10 2 — RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

     

    PERSONAL

    Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Ausschuss der Regionen

    2013

    2012

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Sondergruppe

     

    1

     

    1

    AD 16

     

     

     

     

    AD 15

    6

     

    6

     

    AD 14

    16

    1

    12

    1

    AD 13

    19

    2

    18

    2

    AD 12

    24

    3

    24

    3

    AD 11

    24

    2

    26

    1

    AD 10

    17

    3

    17

    3

    AD 9

    13

    1

    11

    1

    AD 8

    44

    2

    33

    2

    AD 7

    46

    1

    41

    2

    AD 6

    73

    12

    81

    9

    AD 5

    13

    1

    20

    4

    AD insgesamt

    295

    29

    289

    29

    AST 11

    4

     

    3

     

    AST 10

    5

     

    5

     

    AST 9

    4

     

    3

     

    AST 8

    9

     

    8

     

    AST 7

    15

    3

    14

    2

    AST 6

    24

     

    22

    1

    AST 5

    43

    7

    39

    6

    AST 4

    37

    1

    34

    2

    AST 3

    19

    1

    23

    1

    AST 2

    37

    2

    41

    2

    AST 1

    2

     

    7

     

    AST insgesamt

    199

    14

    199

    14

    AD und AST insgesamt

    494

    43

    488

    43

    Gesamtpersonalbestand

    537  (83)

    531  (84)

    EINZELPLAN VIII

    EUROPÄISCHER BÜRGERBEAUFTRAGTER

    EINNAHMEN

    Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten für das Haushaltsjahr 2013

    Bezeichnung

    Betrag

    Ausgaben

    9 731 371

    Eigene Einnahmen

    –1 185 676

    Zu vereinnahmender Beitrag

    8 545 695

    EIGENE EINNAHMEN

    TITEL 4

    EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER UNION

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 4 0

    4 0 0

    Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Personen, die ein Ruhegehalt empfangen

    585 550

    560 068

    503 281,—

    4 0 4

    Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    67 821

    66 918

    68 265,—

     

    KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

    653 371

    626 986

    571 546,—

    KAPITEL 4 1

    4 1 0

    Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    532 305

    535 140

    507 064,—

    4 1 1

    Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

    p.m.

    p.m.

    0,—

    4 1 2

    Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und sonstigen Bediensteten zur Versorgungsordnung

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

    532 305

    535 140

    507 064,—

     

    Titel 4 — Insgesamt

    1 185 676

    1 162 126

    1 078 610,—

    KAPITEL 4 0 —

    VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

    KAPITEL 4 1 —

    BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    KAPITEL 4 0 — VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

    4 0 0     Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Personen, die ein Ruhegehalt empfangen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    585 550

    560 068

    503 281,—

    Erläuterungen

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

    Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15), insbesondere Artikel 10 Absätze 2 und 3.

    4 0 4     Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    67 821

    66 918

    68 265,—

    Erläuterungen

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a, und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15), insbesondere Artikel 10 Absätze 2 und 3.

    KAPITEL 4 1 — BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    4 1 0     Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    532 305

    535 140

    507 064,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

    4 1 1     Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang VIII Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48.

    4 1 2     Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und sonstigen Bediensteten zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 40 Absatz 3, und Artikel 17 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    TITEL 6

    BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 6 6

    6 6 0

    Sonstige Beiträge und Erstattungen

    6 6 0 0

    Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 6 6 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 6 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 6 6 —

    SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    KAPITEL 6 6 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    6 6 0     Sonstige Beiträge und Erstattungen

    6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung die etwaigen Einnahmen verbucht, die nicht an anderer Stelle des Titels 6 vorgesehen sind und die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, denen diese Einnahmen zugewiesen sind, bereitgestellt werden.

    TITEL 9

    VERSCHIEDENE EINNAHMEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 9 0

    9 0 0

    Verschiedene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    14 563,—

     

    KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    14 563,—

     

    Titel 9 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    14 563,—

     

    GESAMTBETRAG

    1 185 676

    1 162 126

    1 093 173,—

    KAPITEL 9 0 —

    VERSCHIEDENE EINNAHMEN

    KAPITEL 9 0 — VERSCHIEDENE EINNAHMEN

    9 0 0     Verschiedene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    14 563,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

    AUSGABEN

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1

    AUSGABEN FÜR MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG

    1 0

    MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

    533 314

    531 000

    498 848,50

    1 2

    BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

    6 569 282

    6 478 000

    5 913 420,28

    1 4

    SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

    411 775

    413 000

    286 396,10

    1 6

    SONSTIGE AUSGABEN FÜR DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

    69 000

    69 000

    56 447,18

     

    Titel 1 — Insgesamt

    7 583 371

    7 491 000

    6 755 112,06

    2

    GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

    2 0

    GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    693 000

    488 000

    479 116,—

    2 1

    INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

    100 000

    100 500

    160 759,27

    2 3

    LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

    781 500

    815 000

    734 104,85

     

    Titel 2 — Insgesamt

    1 574 500

    1 403 500

    1 373 980,12

    3

    AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DER EINRICHTUNG

    3 0

    SITZUNGEN UND KONFERENZEN

    222 000

    220 000

    222 330,50

    3 2

    FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

    347 000

    374 000

    362 196,82

    3 3

    UNTERSUCHUNGEN UND SONSTIGE ZUSCHÜSSE

    3 000

    26 000

    9 825,—

    3 4

    AUSGABEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEN AUFGABEN DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN

    1 500

    2 000

    520,—

     

    Titel 3 — Insgesamt

    573 500

    622 000

    594 872,32

    10

    SONSTIGE AUSGABEN

    10 0

    VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    p.m.

    p.m.

     

    10 1

    RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    p.m.

    p.m.

     

     

    Titel 10 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

     

     

    GESAMTBETRAG

    9 731 371

    9 516 500

    8 723 964,50

    TITEL 1

    AUSGABEN FÜR MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL 1 0

    1 0 0

    Gehalt, Zulagen und an das Gehalt gebundene Zahlungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    376 900

    376 000

    355 551,26

    1 0 2

    Übergangsgelder

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

     

    1 0 3

    Versorgungsbezüge

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    103 414

    102 000

    96 173,24

    1 0 4

    Dienstreisekosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    52 000

    52 000

    47 124,—

    1 0 5

    Sprach- und EDV-Kurse

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 000

    1 000

     

    1 0 8

    Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt und Ausscheiden aus dem Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

     

     

    KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

    533 314

    531 000

    498 848,50

    KAPITEL 1 2

    1 2 0

    Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

    1 2 0 0

    Gehälter und Zulagen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    6 541 282

    6 450 000

    5 816 250,55

    1 2 0 2

    Vergütete Überstunden

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    3 000

    3 000

    3 295,67

    1 2 0 4

    Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    25 000

    25 000

    93 874,06

     

    Artikel 1 2 0 — Insgesamt

    6 569 282

    6 478 000

    5 913 420,28

    1 2 2

    Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

    1 2 2 0

    Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

     

    1 2 2 2

    Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

     

     

    Artikel 1 2 2 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

     

     

    KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

    6 569 282

    6 478 000

    5 913 420,28

    KAPITEL 1 4

    1 4 0

    Sonstige Bedienstete und externes Personal

    1 4 0 0

    Sonstige Bedienstete

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    311 775

    200 000

    201 702,32

    1 4 0 4

    Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    100 000

    213 000

    84 693,78

     

    Artikel 1 4 0 — Insgesamt

    411 775

    413 000

    286 396,10

     

    KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

    411 775

    413 000

    286 396,10

    KAPITEL 1 6

    1 6 1

    Ausgaben für Personalverwaltung

    1 6 1 0

    Ausgaben für Personaleinstellung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    8 000

    8 000

    4 115,87

    1 6 1 2

    Berufliche Fortbildung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    55 000

    55 000

    45 000,—

     

    Artikel 1 6 1 — Insgesamt

    63 000

    63 000

    49 115,87

    1 6 3

    Maßnahmen zugunsten des Personals der Einrichtung

    1 6 3 0

    Sozialer Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

     

    1 6 3 2

    Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    6 000

    6 000

    7 331,31

     

    Artikel 1 6 3 — Insgesamt

    6 000

    6 000

    7 331,31

     

    KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

    69 000

    69 000

    56 447,18

     

    Titel 1 — Insgesamt

    7 583 371

    7 491 000

    6 755 112,06

    KAPITEL 1 0 —

    MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

    KAPITEL 1 2 —

    BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

    KAPITEL 1 4 —

    SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

    KAPITEL 1 6 —

    SONSTIGE AUSGABEN FÜR DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

    KAPITEL 1 0 — MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

    1 0 0     Gehalt, Zulagen und an das Gehalt gebundene Zahlungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    376 900

    376 000

    355 551,26

    Erläuterungen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere die Artikel 4a, 11 und 14.

    Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15).

    Diese Mittel dienen der Finanzierung des Gehalts, der Zulagen und sonstigen an das Gehalt des Europäischen Bürgerbeauftragten gebundenen Zahlungen, insbesondere des Arbeitgeberanteils an der Versicherung gegen Berufskrankheits- und Unfallrisiken, des Arbeitgeberanteils an der Krankenversicherung, der Geburtenzulage, der im Todesfall vorgesehenen Vergütungen, der jährlichen ärztlichen Untersuchung usw.

    Diese Mittel decken ferner die Zahlung der Berichtigungskoeffizienten sowie die Auswirkungen der etwaigen Anpassungen der Gehälter und Altersversorgungsbezüge, die vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres beschlossen werden.

    1 0 2     Übergangsgelder

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

     

    Erläuterungen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 7.

    Diese Mittel sind zur Deckung der Übergangsgelder, der Familienzulagen sowie der Berichtigungskoeffizienten der Wohnsitzländer bestimmt.

    1 0 3     Versorgungsbezüge

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    103 414

    102 000

    96 173,24

    Erläuterungen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere die Artikel 8, 9, 15 und 18.

    Diese Mittel sind zur Deckung der Altersversorgung und des Berichtigungskoeffizienten des Wohnsitzlandes des Bürgerbeauftragten sowie der Hinterbliebenenversorgung der überlebenden Ehegatten und Waisen und der Berichtigungskoeffizienten ihrer Wohnsitzländer bestimmt.

    1 0 4     Dienstreisekosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    52 000

    52 000

    47 124,—

    Erläuterungen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 6.

    Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, der Dienstreisetagegelder sowie der bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    1 0 5     Sprach- und EDV-Kurse

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 000

    1 000

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Teilnahme an Sprachkursen oder sonstigen beruflichen Weiterbildungsseminaren bestimmt.

    1 0 8     Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt und Ausscheiden aus dem Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

     

    Erläuterungen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 5.

    Diese Mittel sind zur Deckung der Reisekosten des Bürgerbeauftragten (einschließlich seiner Familie) bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt, der Einrichtungs- oder Wiedereinrichtungsbeihilfen des Bürgerbeauftragten bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt und der Umzugskosten des Bürgerbeauftragten bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt bestimmt.

    KAPITEL 1 2 — BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

    Erläuterungen

    Auf die Mittelansätze in diesem Kapitel wurde ein Pauschalabschlag von 5 % angewandt.

    1 2 0     Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

    1 2 0 0   Gehälter und Zulagen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 541 282

    6 450 000

    5 816 250,55

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Bei diesem Posten ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, im Wesentlichen Folgendes veranschlagt:

    die Gehälter, Zulagen und an die Gehälter gebundene Zahlungen,

    die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

    die pauschalen Vergütungen für Überstunden,

    die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

    die Zahlung der Reisekosten des Beamten oder Bediensteten auf Zeit, für seinen Ehegatten und für die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

    die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und auf den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird,

    die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die die Einrichtung für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss.

    1 2 0 2   Vergütete Überstunden

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 000

    3 000

    3 295,67

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

    1 2 0 4   Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    25 000

    25 000

    93 874,06

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel decken

    die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind;

    die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen;

    die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen;

    die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen;

    die Entschädigung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch die Einrichtung.

    1 2 2     Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

    1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

     

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

    Veranschlagt sind die Vergütungen für Beamte, die

    im Anschluss an eine Maßnahme zur Verminderung der Zahl der Dienstposten der Einrichtung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden;

    einen Dienstposten der Besoldungsgruppen AD 16 oder AD 15 innehaben und die dieser Stelle aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

    Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

    1 2 2 2   Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

     

    Erläuterungen

    Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3518/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 335 vom 13.12.1985, S. 56) und Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/95 des Rates vom 17. November 1995 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. L 280 vom 23.11.1995, S. 1.).

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 64 und 72.

    Diese Mittel decken

    die in Anwendung des Statuts, der Verordnung (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 3518/85 oder der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/95 zu zahlenden Vergütungen,

    den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

    die Auswirkungen der auf die verschiedenen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

    KAPITEL 1 4 — SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

    1 4 0     Sonstige Bedienstete und externes Personal

    1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    311 775

    200 000

    201 702,32

    Erläuterungen

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Die Mittel sind hauptsächlich veranschlagt für

    die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten;

    die Honorare des Personals, das im Rahmen des Dienstleistungssystems bezahlt wird, sowie in besonderen Fällen die Einstellung von Leiharbeitskräften.

    1 4 0 4   Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    100 000

    213 000

    84 693,78

    Erläuterungen

    Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten betreffend Praktika und Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten betreffend Beamte internationaler, nationaler, regionaler oder lokaler Einrichtungen, die in das Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten abgeordnet wurden.

    Diese Mittel decken

    eine Vergütung und die Reise- und Dienstreisekosten für die Praktikanten sowie die Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung während der Praktika;

    die Ausgaben, die aufgrund des Austauschs von Personal zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen.

    KAPITEL 1 6 — SONSTIGE AUSGABEN FÜR DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

    1 6 1     Ausgaben für Personalverwaltung

    1 6 1 0   Ausgaben für Personaleinstellung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    8 000

    8 000

    4 115,87

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

    Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

    Diese Mittel decken

    die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen;

    die Ausgaben für die Organisation von Ausleseverfahren zur Auswahl von Beamten und sonstigen Bediensteten.

    In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl können sie für von der Einrichtung selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

    1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    55 000

    55 000

    45 000,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel decken

    die Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Organs zu verbessern,

    die Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder für Dienstreisen sowie die bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Kosten, einschließlich der bei der Ausstellung von Fahrausweisen und Reservierungen anfallenden Nebenkosten (andere als in Artikel 3 0 0).

    1 6 3     Maßnahmen zugunsten des Personals der Einrichtung

    1 6 3 0   Sozialer Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

     

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 76. Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 15. Januar 2004 zu den Bestimmungen über die Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten im Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten.

    Mit diesen Mitteln werden finanziert:

    für folgende Personengruppen im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten von Behinderten:

    Beamte und Bedienstete auf Zeit,

    Ehegatten dieser Personen,

    alle unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union,

    im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems abgedeckt sind;

    die Zuwendungen an Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

    1 6 3 2   Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 000

    6 000

    7 331,31

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln sollen alle Initiativen finanziell gefördert werden, die dazu dienen, die gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln, z. B. Beihilfen für Clubs für Bedienstete, Vereinigungen, kulturelle Aktivitäten usw., und ein Beitrag zu den Kosten von vom Personalrat organisierten Aktivitäten (kulturelle und Freizeitaktivitäten, Essen usw.) geleistet werden.

    Diese Mittel decken außerdem die finanzielle Beteiligung an den interinstitutionellen sozialen Tätigkeiten.

    TITEL 2

    GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL 2 0

    2 0 0

    Gebäude

    2 0 0 0

    Mieten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    693 000

    488 000

    479 116,—

     

    Artikel 2 0 0 — Insgesamt

    693 000

    488 000

    479 116,—

     

    KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

    693 000

    488 000

    479 116,—

    KAPITEL 2 1

    2 1 0

    Ausstattung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

    2 1 0 0

    Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software und damit verbundene Arbeiten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    63 000

    63 000

    118 949,31

    2 1 0 1

    Kauf, Instandhaltung und Wartung der Telekommunikationsanlagen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    955,96

     

    Artikel 2 1 0 — Insgesamt

    63 000

    63 000

    119 905,27

    2 1 2

    Mobiliar

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    18 000

    20 000

    26 854,—

    2 1 6

    Fahrzeuge

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    19 000

    17 500

    14 000,—

     

    KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

    100 000

    100 500

    160 759,27

    KAPITEL 2 3

    2 3 0

    Verwaltungsausgaben

    2 3 0 0

    Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    20 000

    28 000

    11 610,85

    2 3 0 1

    Postgebühren und Zustellungskosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    13 000

    16 000

    11 000,—

    2 3 0 2

    Telekommunikation

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    8 500

    13 000

    4 850,—

    2 3 0 3

    Finanzkosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 000

    2 000

    580,—

    2 3 0 4

    Sonstige Ausgaben

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    4 000

    4 000

    2 067,65

    2 3 0 5

    Gerichtskosten und Schadenersatz

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    27 000,—

     

    Artikel 2 3 0 — Insgesamt

    47 500

    63 000

    57 108,50

    2 3 1

    Übersetzungen und Dolmetscher

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    650 000

    667 000

    608 000,—

    2 3 2

    Unterstützung von Aktivitäten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    84 000

    85 000

    68 996,35

     

    KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

    781 500

    815 000

    734 104,85

     

    Titel 2 — Insgesamt

    1 574 500

    1 403 500

    1 373 980,12

    KAPITEL 2 0 —

    GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    KAPITEL 2 1 —

    INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

    KAPITEL 2 3 —

    LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

    KAPITEL 2 0 — GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    2 0 0     Gebäude

    2 0 0 0   Mieten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    693 000

    488 000

    479 116,—

    Erläuterungen

    Administrative Vereinbarung zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Parlament.

    Diese Mittel sind für eine Pauschalzahlung an das Europäische Parlament für die Büros, die das Parlament dem Europäischen Bürgerbeauftragten in seinen Gebäuden in Straßburg und Brüssel zur Verfügung stellt, bestimmt. Sie decken den Mietzins und die Kosten für Versicherung, Wasser, Strom, Heizung, Reinigung und Wartung, Sicherheit und Überwachung sowie der sonstigen Ausgaben für Gebäude, einschließlich Umbau, Reparatur oder Renovierung der betreffenden Büros.

    KAPITEL 2 1 — INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

    Erläuterungen

    Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich die Einrichtung mit den anderen Institutionen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

    2 1 0     Ausstattung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

    2 1 0 0   Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software und damit verbundene Arbeiten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    63 000

    63 000

    118 949,31

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für folgende Bereiche bestimmt:

    Kauf, Anmietung, Wartung und Erhaltung von Ausrüstung und Entwicklung von Software,

    Unterstützung für den Betrieb und die Erhaltung von Informatiksystemen,

    auf Dritte übertragene Informatiktätigkeiten und sonstige Ausgaben für Informatik-Dienstleistungen,

    Kauf, Anmietung, Instandhaltung und Wartung von Telekommunikationsausrüstungen und sonstige Ausgaben für Zwecke der Telekommunikation (Übertragungsnetze, Telefonzentralen, Telefone und dazugehörige Ausrüstungen, Fernkopierer, Telexgeräte, Installationskosten, usw.).

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    2 1 0 1   Kauf, Instandhaltung und Wartung der Telekommunikationsanlagen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    955,96

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Anmietung, Wartung und Erhaltung von Telekommunikationsmaterial und sonstigen Ausgaben für Zwecke der Telekommunikation (Übertragungsnetze, Telefonzentralen, -geräte und ähnliche Ausrüstung, Fernkopierer, Installationskosten usw.) bestimmt.

    2 1 2     Mobiliar

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    18 000

    20 000

    26 854,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere für den Kauf ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar und von Büromaschinen bestimmt.

    2 1 6     Fahrzeuge

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    19 000

    17 500

    14 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für Kauf, Unterhaltung, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Dienstwagen) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen und der Bezahlung etwaiger Bußgelder.

    KAPITEL 2 3 — LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

    2 3 0     Verwaltungsausgaben

    Erläuterungen

    Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich die Einrichtung mit den anderen Institutionen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

    2 3 0 0   Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    20 000

    28 000

    11 610,85

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für den Kauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Erzeugnissen für die Druckerei und die Vervielfältigung usw. bestimmt.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    2 3 0 1   Postgebühren und Zustellungskosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    13 000

    16 000

    11 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die Postdienste oder private Transportunternehmen bestimmt.

    2 3 0 2   Telekommunikation

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    8 500

    13 000

    4 850,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die festen Anschlussgebühren und die Kosten für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Fernsehen) sowie die Ausgaben für Datenübertragungsnetze und Telematikdienste.

    2 3 0 3   Finanzkosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 000

    2 000

    580,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankgebühren (Gebühren, Agios, sonstige Gebühren) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 10 000 EUR veranschlagt.

    2 3 0 4   Sonstige Ausgaben

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 000

    4 000

    2 067,65

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung folgender Ausgaben:

    Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

    verschiedene Sachausgaben wie etwa den Kauf von Fahr- oder Flugplänen, Anzeigen in Zeitungen für den Verkauf von Gebrauchtartikeln usw.,

    Zahlstellen in Brüssel und Straßburg.

    2 3 0 5   Gerichtskosten und Schadenersatz

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    27 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken

    alle gegebenenfalls anfallenden Kosten für die Beteiligung des Europäischen Bürgerbeauftragten an Verfahren vor Unions- und nationalen Gerichten sowie weitere Kosten, die im Zusammenhang mit juristischen Tätigkeiten und streitigen Verfahren oder im Vorfeld solcher Verfahren anfallen,

    die Ausgaben für Schadenersatz, Zinsen und etwaige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Haushaltsordnung,

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    2 3 1     Übersetzungen und Dolmetscher

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    650 000

    667 000

    608 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Kosten für etwaige zusätzliche Leistungen, insbesondere die Übersetzungs-, Schreib- und Druckarbeiten, die im Zusammenhang mit dem Jahresbericht und sonstigen Dokumenten anfallen, sowie für die Dienstleistungen vertraglich und gelegentlich beschäftigter Dolmetscher und sonstige damit verbundene Kosten.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 5 000 EUR veranschlagt.

    2 3 2     Unterstützung von Aktivitäten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    84 000

    85 000

    68 996,35

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der an das Europäische Parlament zu zahlenden globalen „Verwaltungsgebühr“, die die dem Europäischen Parlament entstehenden Personalkosten abdeckt, die sich durch die Bereitstellung allgemeiner Dienstleistungen wie Rechnungswesen, Innenrevision, ärztlicher Dienst usw. ergeben.

    Sie dienen auch der finanziellen Unterstützung zur Deckung der Kosten für verschiedene interinstitutionelle Dienstleistungen, die nicht bereits durch andere Haushaltslinien abgedeckt sind.

    TITEL 3

    AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DER EINRICHTUNG

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL 3 0

    3 0 0

    Dienstreisekosten des Personals

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    142 000

    130 000

    140 828,23

    3 0 2

    Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    15 000

    15 000

    13 609,50

    3 0 3

    Sitzungen im Allgemeinen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    30 000

    40 000

    33 035,39

    3 0 4

    Interne Sitzungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    35 000

    35 000

    34 857,38

     

    KAPITEL 3 0 — INSGESAMT

    222 000

    220 000

    222 330,50

    KAPITEL 3 2

    3 2 0

    Beschaffung von Informationen und Fachwissen

    3 2 0 0

    Dokumentation und Bibliothek

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    12 000

    12 000

    9 896,52

    3 2 0 1

    Ausgaben für Archivbestände

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    15 000

    15 000

    9 740,—

     

    Artikel 3 2 0 — Insgesamt

    27 000

    27 000

    19 636,52

    3 2 1

    Produktion und Verbreitung

    3 2 1 0

    Kommunikation und Publikationen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    320 000

    347 000

    342 560,30

     

    Artikel 3 2 1 — Insgesamt

    320 000

    347 000

    342 560,30

     

    KAPITEL 3 2 — INSGESAMT

    347 000

    374 000

    362 196,82

    KAPITEL 3 3

    3 3 0

    Untersuchungen und Zuschüsse

    3 3 0 0

    Untersuchungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    3 000

    p.m.

    9 825,—

    3 3 0 1

    Sonstige Zuschüsse

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    26 000

     

     

    Artikel 3 3 0 — Insgesamt

    3 000

    26 000

    9 825,—

     

    KAPITEL 3 3 — INSGESAMT

    3 000

    26 000

    9 825,—

    KAPITEL 3 4

    3 4 0

    Ausgaben in Zusammenhang mit den Aufgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten

    3 4 0 0

    Verschiedene Ausgaben

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 500

    2 000

    520,—

     

    Artikel 3 4 0 — Insgesamt

    1 500

    2 000

    520,—

     

    KAPITEL 3 4 — INSGESAMT

    1 500

    2 000

    520,—

     

    Titel 3 — Insgesamt

    573 500

    622 000

    594 872,32

    KAPITEL 3 0 —

    SITZUNGEN UND KONFERENZEN

    KAPITEL 3 2 —

    FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

    KAPITEL 3 3 —

    UNTERSUCHUNGEN UND SONSTIGE ZUSCHÜSSE

    KAPITEL 3 4 —

    AUSGABEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEN AUFGABEN DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN

    KAPITEL 3 0 — SITZUNGEN UND KONFERENZEN

    3 0 0     Dienstreisekosten des Personals

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    142 000

    130 000

    140 828,23

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 71 sowie Anhang VII Artikel 11, 12 und 13.

    Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder für Dienstreisen sowie die bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Kosten, einschließlich der bei der Ausstellung von Fahrausweisen und Reservierungen anfallenden Nebenkosten.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 5 000 EUR veranschlagt.

    3 0 2     Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    15 000

    15 000

    13 609,50

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Kosten in Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Einrichtung betreffend Empfänge, Repräsentationszwecke und den Kauf von Repräsentationsartikeln des Europäischen Bürgerbeauftragten.

    3 0 3     Sitzungen im Allgemeinen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    30 000

    40 000

    33 035,39

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten der Sachverständigen und sonstigen Personen bestimmt, die zu Sitzungen der Ausschüsse, Studien- und Arbeitsgruppen eingeladen werden, sowie sonstiger damit in Zusammenhang stehender Ausgaben (Anmietung von Räumen, Dolmetschbedarf usw.).

    3 0 4     Interne Sitzungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    35 000

    35 000

    34 857,38

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten für die Organisation der internen Sitzungen der Einrichtung zu decken.

    KAPITEL 3 2 — FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

    3 2 0     Beschaffung von Informationen und Fachwissen

    3 2 0 0   Dokumentation und Bibliothek

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    12 000

    12 000

    9 896,52

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für

    die Erweiterungen und Ersatzbeschaffungen im Bereich der allgemeinen Nachschlagewerke und die laufende Ergänzung des Grundstocks der Bibliothek;

    die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften sowie bei Nachrichtenagenturen, Abonnements für deren Online-Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die Verbreitung dieser Abonnements in schriftlicher und/oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Zeitungsausschnitte;

    die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften oder die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern;

    die Kosten für die Nutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren);

    den Kauf oder die Anmietung von spezifischem Material, einschließlich elektrischer, elektronischer und computertechnischer Materialien und/oder Systeme für Bibliothek, Dokumentation und Mediathek, sowie von externen Dienstleistungen für den Erwerb, die Entwicklung, die Installation, die Nutzung und die Wartung dieser Materialien und Systeme;

    im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Bibliothek stehende Leistungen, insbesondere was die Beziehungen zu ihren Kunden (Umfragen, Analysen), das Qualitätsmanagement-System usw. betrifft;

    Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten für die Bibliothek, die Dokumentation und die Mediathek;

    den Kauf von Wörterbüchern, Lexika und sonstigen Werken für die Dienststellen des Europäischen Bürgerbeauftragten.

    3 2 0 1   Ausgaben für Archivbestände

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    15 000

    15 000

    9 740,—

    Erläuterungen

    Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) und die hierzu vom Europäischen Bürgerbeauftragten angenommenen Durchführungsmaßnahmen.

    Diese Mittel decken

    die Kosten für externe Dienstleistungen im Zusammenhang mit Archivierungsmaßnahmen, einschließlich Sortierung, Registrierung und Neuordnung in den Depots, mit der Archivierung zusammenhängende Dienstleistungen sowie den Erwerb und die Nutzung der Archivbestände auf alternativen Datenträgern (Mikrofilme, Disketten, Kassetten usw.) sowie den Kauf, die Anmietung und Wartung von spezifischem (elektronischem, computertechnischem und elektrischem) Material und die Kosten für Veröffentlichungen auf Trägermedien jeder Art (Broschüren, CD-ROM usw.);

    die Kosten für die Verarbeitung der Archive, die der Bürgerbeauftragte in Ausübung seines Mandats angelegt und in Form von Schenkungen oder Legaten dem Europäischen Parlament, den historischen Archiven der Europäischen Union (AHUE) oder einer Vereinigung oder Stiftung im Rahmen einer geltenden Regelung vermacht hat.

    3 2 1     Produktion und Verbreitung

    3 2 1 0   Kommunikation und Publikationen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    320 000

    347 000

    342 560,30

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Kosten für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit, insbesondere:

    Druckkosten für Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union,

    Kosten für Druck und Vervielfältigung verschiedener Veröffentlichungen (Jahresberichte usw.) in den Amtssprachen,

    gedrucktes Material (mit herkömmlichen oder elektronischen Mitteln) zur Förderung von Informationen über den Europäischen Bürgerbeauftragten (Öffentlichkeitsarbeit und Maßnahmen zur Förderung des Grundsatzes des Europäischen Bürgerbeauftragten gegenüber einer breiten Öffentlichkeit),

    sonstige Ausgaben in Verbindung mit der Informationspolitik der Einrichtung (Symposien, Seminare, Beteiligung an öffentlichen Veranstaltungen usw.).

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    KAPITEL 3 3 — UNTERSUCHUNGEN UND SONSTIGE ZUSCHÜSSE

    3 3 0     Untersuchungen und Zuschüsse

    3 3 0 0   Untersuchungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 000

    p.m.

    9 825,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung von Untersuchungen und/oder Erhebungen bestimmt, mit denen im Rahmen von Verträgen qualifizierte Sachverständige und Forschungsinstitute beauftragt werden, ferner für die Veröffentlichung solcher Untersuchungen und die damit verbundenen Kosten.

    3 3 0 1   Sonstige Zuschüsse

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    26 000

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel sollen Ausgaben abdecken, die für die Förderung und Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den nationalen/regionalen Bürgerbeauftragten und anderen ähnlichen Einrichtungen bestimmt sind.

    Sie können insbesondere finanzielle Beiträge zu Projekten in den Tätigkeitsbereichen des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten abdecken (andere als in Posten 3 2 1 0).

    Damit werden auch alle finanziellen Beiträge in Verbindung mit Besuchergruppen des Europäischen Bürgerbeauftragten abgedeckt.

    KAPITEL 3 4 — AUSGABEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEN AUFGABEN DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN

    3 4 0     Ausgaben in Zusammenhang mit den Aufgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten

    3 4 0 0   Verschiedene Ausgaben

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 500

    2 000

    520,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung von Ausgaben bestimmt, die in Verbindung mit der besonderen Art der Aufgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten stehen, z. B. die Beziehungen zu den Bürgerbeauftragten der Mitgliedstaaten und den internationalen Organisationen der Bürgerbeauftragten sowie die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen.

    TITEL 10

    SONSTIGE AUSGABEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

     

    KAPITEL 10 0

    p.m.

    p.m.

     

     

    KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

     

     

    KAPITEL 10 1

    p.m.

    p.m.

     

     

    KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

     

     

    Titel 10 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

     

     

    GESAMTBETRAG

    9 731 371

    9 516 500

    8 723 964,50

    KAPITEL 10 0 —

    VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    KAPITEL 10 1 —

    RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    KAPITEL 10 0 — VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

     

    Erläuterungen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 10 1 — RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben bestimmt, die im Laufe des Haushaltsjahres gefasst werden.

    PERSONAL

    Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    2013

    2012

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

    1

     

    1

     

    AD 15

    1

     

    1

     

    AD 14

    2

     

    2

     

    AD 13

    1

    3

    1

    2

    AD 12

     

    1

     

    2

    AD 11

    1

    1

    1

    1

    AD 10

    2

    2

    2

    2

    AD 9

    2

    2

    1

    2

    AD 8

    1

    1

    2

     

    AD 7

     

    4

     

    3

    AD 6

    3

    5

    2

    6

    AD 5

    3

    1

    3

    2

    AD insgesamt

    17

    20

    16

    20

    AST 11

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

     

    AST 8

     

    1

     

    1

    AST 7

     

    1

     

    1

    AST 6

    1

    3

    1

    3

    AST 5

    5

    3

    5

    2

    AST 4

    2

    2

    2

    3

    AST 3

    1

    5

    1

    4

    AST 2

     

    4

     

    5

    AST 1

    1

    1

    1

    1

    AST insgesamt

    10

    20

    10

    20

    Gesamtzahl

    27

    40

    26

    40

    EINZELPLAN IX

    EUROPÄISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

    EINNAHMEN

    Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten für das Haushaltsjahr 2013

    Bezeichnung

    Betrag

    Ausgaben

    7 661 409

    Eigene Einnahmen

    – 943 000

    Zu vereinnahmender Beitrag

    6 718 409

    EIGENE EINNAHMEN

    TITEL 4

    VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 4 0

    4 0 0

    Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

    446 000

    438 000

    314 751,37

    4 0 3

    Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    p.m.

    p.m.

    23,57

    4 0 4

    Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    75 000

    74 000

    46 277,89

     

    KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

    521 000

    512 000

    361 052,83

    KAPITEL 4 1

    4 1 0

    Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    422 000

    410 000

    282 383,97

    4 1 1

    Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

    422 000

    410 000

    282 383,97

     

    Titel 4 — Insgesamt

    943 000

    922 000

    643 436,80

    KAPITEL 4 0 —

    GEHALTSABZÜGE

    KAPITEL 4 1 —

    BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    KAPITEL 4 0 — GEHALTSABZÜGE

    4 0 0     Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    446 000

    438 000

    314 751,37

    Erläuterungen

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuern zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

    Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

    4 0 3     Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    23,57

    Erläuterungen

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

    Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

    Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

    4 0 4     Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    75 000

    74 000

    46 277,89

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

    KAPITEL 4 1 — BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    4 1 0     Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    422 000

    410 000

    282 383,97

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

    4 1 1     Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang VIII Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48.

    TITEL 9

    VERSCHIEDENE EINNAHMEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 9 0

    9 0 0

    Verschiedene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 9 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    GESAMTBETRAG

    943 000

    922 000

    643 436,80

    KAPITEL 9 0 —

    VERSCHIEDENE EINNAHMEN

    KAPITEL 9 0 — VERSCHIEDENE EINNAHMEN

    9 0 0     Verschiedene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

    AUSGABEN

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1

    AUSGABEN FÜR MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG

    1 0

    MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

    740 448

    740 448

    752 768

    752 768

    827 608,81

    827 608,81

    1 1

    PERSONAL DER EINRICHTUNG

    4 635 535

    4 635 535

    4 608 614

    4 608 614

    3 844 938,82

    3 844 938,82

     

    Titel 1 — Insgesamt

    5 375 983

    5 375 983

    5 361 382

    5 361 382

    4 672 547,63

    4 672 547,63

    2

    GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

    2 0

    GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

    2 285 426

    2 285 426

    2 262 708

    2 262 708

    2 082 755,—

    2 082 755,—

     

    Titel 2 — Insgesamt

    2 285 426

    2 285 426

    2 262 708

    2 262 708

    2 082 755,—

    2 082 755,—

    3

    EUROPÄISCHER DATENSCHUTZAUSSCHUSS

    3 0

    AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB DES AUSSCHUSSES

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

     

    Titel 3 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    10

    SONSTIGE AUSGABEN

    10 0

    VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    10 1

    RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Titel 10 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    GESAMTBETRAG

    7 661 409

    7 661 409

    7 624 090

    7 624 090

    6 755 302,63

    6 755 302,63

    TITEL 1

    AUSGABEN FÜR MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL 1 0

    1 0 0

    Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Mitglieder

    1 0 0 0

    Bezüge und Vergütungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    644 322

    659 635

    611 768,01

    1 0 0 1

    Ansprüche bei Dienstantritt und bei Ausscheiden aus dem Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

     

    1 0 0 2

    Übergangsgelder

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    12 122

    127 018,80

    1 0 0 3

    Versorgungsbezüge

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    32 000

    p.m.

    0,—

    1 0 0 4

    Vorläufig eingesetzte Mittel

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    16 885

    0,—

     

    Artikel 1 0 0 — Insgesamt

    676 322

    688 642

    738 786,81

    1 0 1

    Sonstige Ausgaben für die Mitglieder

    1 0 1 0

    Berufliche Fortbildung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    4 732

    4 732

    4 732,—

    1 0 1 1

    Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    59 394

    59 394

    84 090,—

     

    Artikel 1 0 1 — Insgesamt

    64 126

    64 126

    88 822,—

     

    KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

    740 448

    752 768

    827 608,81

    KAPITEL 1 1

    1 1 0

    Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Beamten und Bediensteten auf Zeit

    1 1 0 0

    Bezüge und Vergütungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    3 872 366

    3 755 970

    3 090 819,13

    1 1 0 1

    Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    70 564

    70 564

    204 613,—

    1 1 0 2

    Vergütete Überstunden

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 1 0 3

    Außerordentliche Beihilfen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    5 070

    0,—

    1 1 0 4

    Vergütungen und verschiedene Beiträge bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 1 0 5

    Vorläufig eingesetzte Mittel

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    88 198

    0,—

     

    Artikel 1 1 0 — Insgesamt

    3 942 930

    3 919 802

    3 295 432,13

    1 1 1

    Sonstige Bedienstete

    1 1 1 0

    Vertragsbedienstete

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    158 917

    147 186

    81 771,56

    1 1 1 1

    Kosten für Praktika und für den Austausch von Personal

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    179 428

    179 428

    132 212,—

    1 1 1 2

    Nach außerhalb zu vergebende Dienstleistungen und Arbeiten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    51 202

    51 202

    96 180,44

     

    Artikel 1 1 1 — Insgesamt

    389 547

    377 816

    310 164,—

    1 1 2

    Sonstige Ausgaben für das Personal

    1 1 2 0

    Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    112 686

    112 686

    103 346,—

    1 1 2 1

    Ausgaben für Personaleinstellung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    6 789

    6 789

    10 034,—

    1 1 2 2

    Berufliche Fortbildung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    84 874

    84 874

    102 499,—

    1 1 2 3

    Sozialer Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 1 2 4

    Ärztlicher Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    14 844

    14 844

    14 844,—

    1 1 2 5

    Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    80 000

    87 938

    5 000,—

    1 1 2 6

    Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Personals und sonstige soziale Maßnahmen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    3 865

    3 865

    3 619,69

     

    Artikel 1 1 2 — Insgesamt

    303 058

    310 996

    239 342,69

     

    KAPITEL 1 1 — INSGESAMT

    4 635 535

    4 608 614

    3 844 938,82

     

    Titel 1 — Insgesamt

    5 375 983

    5 361 382

    4 672 547,63

    KAPITEL 1 0 —

    MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

    KAPITEL 1 1 —

    PERSONAL DER EINRICHTUNG

    KAPITEL 1 0 — MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

    1 0 0     Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Mitglieder

    1 0 0 0   Bezüge und Vergütungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    644 322

    659 635

    611 768,01

    Erläuterungen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

    Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung

    der Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der Mitglieder sowie der Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter angewandt werden, sowie der Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

    des Anteils der Einrichtung (0,87 %) an der Versicherung gegen Berufskrankheits- und Unfallrisiken,

    den Anteils der Einrichtung (3,4 %) an der Versicherung gegen Krankheitsrisiken,

    die Geburtenzulage,

    die im Todesfall vorgesehenen Vergütungen.

    1 0 0 1   Ansprüche bei Dienstantritt und bei Ausscheiden aus dem Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

     

    Erläuterungen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 5.

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Reisekosten (einschließlich der Familienmitglieder) bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt, der Einrichtungs- oder Wiedereinrichtungsbeihilfen bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt und der Umzugskosten bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt.

    1 0 0 2   Übergangsgelder

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    12 122

    127 018,80

    Erläuterungen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 7.

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Übergangsgelder, der Familienzulagen sowie der Berichtigungskoeffizienten der Wohnsitzländer der Mitglieder des Organs nach Ausscheiden aus ihrem Amt.

    1 0 0 3   Versorgungsbezüge

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    32 000

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere die Artikel 8, 9, 15 und 18.

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Altersversorgung und des Berichtigungskoeffizienten des Wohnsitzlandes der Mitglieder des Organs sowie der Hinterbliebenenversorgung der überlebenden Ehegatten und Waisen und der Berichtigungskoeffizienten ihrer Wohnsitzländer.

    1 0 0 4   Vorläufig eingesetzte Mittel

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    16 885

    0,—

    Erläuterungen

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge.

    Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

    1 0 1     Sonstige Ausgaben für die Mitglieder

    1 0 1 0   Berufliche Fortbildung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 732

    4 732

    4 732,—

    Erläuterungen

    Die Mittel dieses Artikels dienen zur Deckung der Kosten für die Teilnahme an Sprachkursen, Seminaren oder beruflichen Weiterbildungskursen.

    1 0 1 1   Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    59 394

    59 394

    84 090,—

    Erläuterungen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 6.

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Fahrtkosten, der Dienstreisetagegelder sowie der bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen.

    KAPITEL 1 1 — PERSONAL DER EINRICHTUNG

    Erläuterungen

    Auf die Mittelansätze in diesem Kapitel wurde ein Pauschalabschlag von 1,1 % angewandt.

    1 1 0     Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Beamten und Bediensteten auf Zeit

    1 1 0 0   Bezüge und Vergütungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 872 366

    3 755 970

    3 090 819,13

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel dienen zur Deckung

    des Grundgehalts der Beamten und Bediensteten auf Zeit,

    der Familienzulagen, einschließlich der Haushaltszulage, der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und der Erziehungszulage,

    der Auslands- und Expatriierungszulagen,

    des Arbeitgeberanteils an der Krankenversicherung, an der Unfallversicherung und der Versicherung gegen Berufskrankheiten,

    des Beitrags der Einrichtung zur Finanzierung des Arbeitslosensonderfonds,

    der von der Einrichtung zu leistenden Zahlungen für die Bediensteten auf Zeit, um Rentenansprüche in ihrem Herkunftsland zu schaffen oder aufrechtzuerhalten,

    der Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter angewandt werden, und des Teils der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

    der Geburtszulage,

    der Pauschalvergütung für die Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

    der Mietzulage und der Fahrkostenzulage, der Pauschalvergütung für Dienstaufwandskosten,

    der Pauschalabgeltung für Fahrkosten,

    der Sondervergütung für die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter.

    1 1 0 1   Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    70 564

    70 564

    204 613,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Diese Mittel decken die Zahlung der Reisekosten, auf die die Beamten und Bediensteten auf Zeit (einschließlich ihrer Familienmitglieder) anlässlich ihres Dienstantritts, ihres Ausscheidens aus dem Dienst oder der Änderung ihres Dienstortes Anspruch haben (Artikel 20 und 71 sowie Artikel 7 des Anhangs VII), die Vergütungen, die den Bediensteten zustehen, die bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnsitz wechseln müssen (Artikel 5 und 6 des Anhangs VII), die Umzugskosten (Artikel 20 und 71 sowie Artikel 9 des Anhangs VII) sowie die Tagegelder, die den Bediensteten zustehen, die nach ihrem Dienstantritt ihren Wohnsitz wechseln müssen (Nachweis erforderlich) (Artikel 20 und 71 sowie Artikel 10 des Anhangs VII).

    1 1 0 2   Vergütete Überstunden

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

    Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der oben genannten Bestimmungen.

    1 1 0 3   Außerordentliche Beihilfen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    5 070

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 76.

    Diese Mittel dienen zur Deckung etwaiger Zuwendungen an Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

    1 1 0 4   Vergütungen und verschiedene Beiträge bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41, 50, 64, 65 und 72 sowie Anhang IV.

    Diese Mittel dienen zur Deckung

    der Vergütungen, die den Beamten bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen zu zahlen sind,

    den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der oben genannten Vergütungen,

    der Auswirkungen der auf die oben genannten Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten sowie der Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienstbezüge.

    1 1 0 5   Vorläufig eingesetzte Mittel

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    88 198

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 65 und 65a sowie Anhang XI.

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Auswirkungen von Anpassungen der Dienstbezüge und Vergütungen, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahres beschließt.

    Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

    1 1 1     Sonstige Bedienstete

    1 1 1 0   Vertragsbedienstete

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    158 917

    147 186

    81 771,56

    Erläuterungen

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Einstellung von Vertragsbediensteten.

    1 1 1 1   Kosten für Praktika und für den Austausch von Personal

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    179 428

    179 428

    132 212,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung einer Vergütung und der Reise- und Dienstreisekosten für die Praktikanten sowie der Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung während der Praktika.

    Diese Mittel dienen ferner zur Deckung der Kosten des Austauschs von Personal zwischen dem Amt des Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten und der EFTA-Länder, die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, sowie internationalen Organisationen.

    1 1 1 2   Nach außerhalb zu vergebende Dienstleistungen und Arbeiten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    51 202

    51 202

    96 180,44

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung aller Dienstleistungen von Personen, die nicht bei der Institution beschäftigt sind, darunter insbesondere Zeitbedienstete.

    1 1 2     Sonstige Ausgaben für das Personal

    1 1 2 0   Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    112 686

    112 686

    103 346,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 71 und Anhang VII Artikel 11, 12 und 13.

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Fahrtkosten, der Tagegelder für Dienstreisen sowie der bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden zusätzlichen oder außergewöhnlichen Kosten.

    1 1 2 1   Ausgaben für Personaleinstellung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 789

    6 789

    10 034,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

    Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53).

    Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen.

    Die Mittel decken außerdem die Ausgaben für die Organisation von Auswahlverfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit und der Vertragsbediensteten.

    In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl können diese Mittel für vom Europäischen Datenschutzbeauftragten selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

    1 1 2 2   Berufliche Fortbildung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    84 874

    84 874

    102 499,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Organisation von internen und externen Kursen zur beruflichen Fortbildung und zur Umschulung, einschließlich von Sprachkursen, die interinstitutionell, extern oder intern organisiert werden.

    Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für didaktisches und technisches Material.

    1 1 2 3   Sozialer Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten von Personen mit Behinderungen (Beamte und Zeitbedienstete im aktiven Dienst und ihre Ehegatten sowie alle unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union) zur Erstattung der Kosten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

    1 1 2 4   Ärztlicher Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    14 844

    14 844

    14 844,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die jährliche ärztliche Untersuchung der Beamten und der dazu berechtigten sonstigen Bediensteten, einschließlich der im Rahmen dieser Kontrolluntersuchung beantragten zusätzlichen ärztlichen Analysen und Untersuchungen.

    1 1 2 5   Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    80 000

    87 938

    5 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung des Anteils des Europäischen Datenschutzbeauftragten an den Ausgaben für die Kleinkinder-Tagesstätte und sonstige zugelassene Kinderkrippen und Kinderhorte.

    1 1 2 6   Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Personals und sonstige soziale Maßnahmen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 865

    3 865

    3 619,69

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel, mit denen:

    alle Initiativen finanziell gefördert werden, die dazu dienen, die gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln, z. B. Beihilfen für Clubs für Bedienstete, Vereinigungen, kulturelle Aktivitäten usw. sowie ein Beitrag zu den Kosten eines ständigen Freizeitzentrums (kulturelle und sportliche Aktivitäten usw.), und

    ein Beitrag zu den Kosten der vom Personalausschuss organisierten Aktivitäten (kulturelle Aktivitäten, sportliche Aktivitäten, Mahlzeiten usw.) geleistet wird.

    Außerdem soll mit diesen Mitteln ein Mobilitätsplan für das Personal umgesetzt werden, um die Nutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel, die Verringerung des Individualverkehrs und die Reduzierung des CO2-Abdrucks zu fördern.

    TITEL 2

    GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL 2 0

    2 0 0

    Mieten, Nebenkosten und sonstige Ausgaben für Gebäude

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    798 516

    728 067

    586 437,—

    2 0 1

    Ausgaben in Verbindung mit dem Dienstbetrieb und der Tätigkeit der Einrichtung

    2 0 1 0

    Material

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    229 086

    155 497

    101 046,—

    2 0 1 1

    Lieferungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    19 524

    19 524

    19 524,—

    2 0 1 2

    Weitere Ausgaben für den Dienstbetrieb

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    98 368

    98 368

    40 615,—

    2 0 1 3

    Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    875 000

    980 000

    1 053 881,—

    2 0 1 4

    Ausgaben für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    150 000

    166 320

    166 320,—

    2 0 1 5

    Ausgaben für die Tätigkeit der Einrichtung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    114 932

    114 932

    114 932,—

     

    Artikel 2 0 1 — Insgesamt

    1 486 910

    1 534 641

    1 496 318,—

     

    KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

    2 285 426

    2 262 708

    2 082 755,—

     

    Titel 2 — Insgesamt

    2 285 426

    2 262 708

    2 082 755,—

    KAPITEL 2 0 —

    GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

    KAPITEL 2 0 — GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

    2 0 0     Mieten, Nebenkosten und sonstige Ausgaben für Gebäude

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    798 516

    728 067

    586 437,—

    Erläuterungen

    Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der anderen Institution, die die Büroräume bereitstellt.

    Diese Mittel dienen zur Deckung einer pauschalen oder anteiligen Zahlung der Mieten sowie der Kosten für Versicherung, Wasser, Strom, Heizung, Reinigung und Wartung, Sicherheit und Überwachung sowie der sonstigen Ausgaben für Gebäude, einschließlich Umbau, Reparatur oder Renovierung der betreffenden Büros.

    2 0 1     Ausgaben in Verbindung mit dem Dienstbetrieb und der Tätigkeit der Einrichtung

    2 0 1 0   Material

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    229 086

    155 497

    101 046,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für

    Material (Kauf und Anmietung), die Betriebs- und Wartungskosten, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informationstechnologie einschließlich der Unterstützung für den Betrieb und die Erhaltung von Datenverarbeitungssystemen sowie der Entwicklung von Software,

    auf Dritte übertragene Informatiktätigkeiten und sonstigen Ausgaben für Informatik-Dienstleistungen, einschließlich der Erstellung und Wartung der Webseite,

    den Kauf, die Anmietung, Wartung und Erhaltung von Telekommunikationsmaterial und sonstigen Ausgaben für Zwecke der Telekommunikation, einschließlich Gebühren für Telefongespräche sowie für telegrafische und Fernschreibverbindungen und Kosten der elektronischen Datenübertragung,

    Kauf, Austausch und Wartung technischer Anlagen (Sicherheit usw.) und verwaltungstechnischer Anlagen (Büromaschinen wie Fotokopiergeräte, Rechenmaschinen usw.),

    Kauf, Wartung und Austausch des Mobiliars,

    alle weiteren Posten im Zusammenhang mit der Herrichtung der Diensträume und damit verbundene Kosten.

    2 0 1 1   Lieferungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    19 524

    19 524

    19 524,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung

    des Ankaufs von Papier, Umschlägen und Bürobedarf,

    der Ausgaben für Post, Postgebühren, Gebühren für die Lieferung durch einen Kurierdienst, Pakete und Verteilung an die breite Öffentlichkeit.

    2 0 1 2   Weitere Ausgaben für den Dienstbetrieb

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    98 368

    98 368

    40 615,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung

    der an die Institution, die für den Europäischen Datenschutzbeauftragten allgemeine Dienstleistungen — z. B. die Verwaltung von Verträgen, Gehältern und Zulagen usw. — bereitstellt, zu zahlenden globalen „Verwaltungskosten“,

    sonstige laufende Verwaltungskosten (Finanzkosten, Gerichtskosten usw.).

    2 0 1 3   Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    875 000

    980 000

    1 053 881,—

    Erläuterungen

    Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Institution, die die Dienstleistung bereitstellt.

    Diese Mittel dienen zur Deckung jedweder Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher sowie damit zusammenhängender Kosten.

    2 0 1 4   Ausgaben für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    150 000

    166 320

    166 320,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit, insbesondere:

    Druckkosten für Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union,

    Kosten für Druck und Vervielfältigung verschiedener Veröffentlichungen in den Amtssprachen,

    Material mit Informationen über den Europäischen Datenschutzbeauftragten,

    sonstige Ausgaben in Verbindung mit der Informationspolitik der Einrichtung (Symposien, Seminare, Beteiligung an öffentlichen Veranstaltungen usw.),

    Kosten für Werbung und Informationskampagnen über die Ziele, Maßnahmen und Aufgabe des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

    Kosten in Verbindung mit Besuchergruppen beim Europäischen Datenschutzbeauftragten.

    2 0 1 5   Ausgaben für die Tätigkeit der Einrichtung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    114 932

    114 932

    114 932,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der

    Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke und den Kauf von Repräsentationsartikeln,

    Kosten für Sitzungen,

    Kosten für Einladungen, einschließlich Reise-, Aufenthalts- und andere Nebenkosten der Sachverständigen und sonstigen Personen, die zu Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen eingeladen werden,

    Finanzierung von Untersuchungen und/oder Erhebungen, mit denen im Rahmen von Verträgen qualifizierte Sachverständige oder Forschungsinstitute beauftragt werden,

    Ausgaben im Zusammenhang mit der Bibliothek des Europäischen Datenschutzbeauftragten, einschließlich unter anderem des Kaufs von Büchern, CD-ROMs, Abonnierung von Zeitungen und Zeitschriften und bei Presseagenturen sowie andere Nebenkosten.

    TITEL 3

    EUROPÄISCHER DATENSCHUTZAUSSCHUSS

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    KAPITEL 3 0

    3 0 0

    Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche des Vorsitzenden

    3 0 0 0

    Bezüge und Vergütungen

     

     

     

     

     

     

    Getrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    3 0 0 1

    Ansprüche bei Dienstantritt und bei Ausscheiden aus dem Dienst

     

     

     

     

     

     

    Getrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    3 0 0 2

    Übergangsgelder

     

     

     

     

     

     

    Getrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    3 0 0 3

    Versorgungsbezüge

     

     

     

     

     

     

    Getrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

     

    Artikel 3 0 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    3 0 1

    Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Beamten und Bediensteten auf Zeit

    3 0 1 0

    Bezüge und Vergütungen

     

     

     

     

     

     

    Getrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    3 0 1 1

    Ansprüche bei Dienstantritt, bei Ausscheiden aus dem Dienst und bei Versetzung

     

     

     

     

     

     

    Getrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    3 0 1 2

    Vergütungen und verschiedene Beiträge bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

     

     

     

     

     

     

    Getrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

     

    Artikel 3 0 1 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    3 0 2

    Sonstige Ausgaben für das Personal des Ausschusses

    3 0 2 0

    Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

     

     

     

     

     

     

    Getrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    3 0 2 1

    Ausgaben für Personaleinstellung

     

     

     

     

     

     

    Getrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    3 0 2 2

    Berufliche Fortbildung

     

     

     

     

     

     

    Getrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    3 0 2 3

    Ärztlicher Dienst

     

     

     

     

     

     

    Getrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    3 0 2 4

    Kleinkindertagesstätte und sonstige zugelassene Kinderkrippen und Kinderhorte

     

     

     

     

     

     

    Getrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

     

    Artikel 3 0 2 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    3 0 3

    Ausgaben in Verbindung mit dem Dienstbetrieb und der Tätigkeit des Ausschusses

    3 0 3 0

    Ausschusssitzungen

     

     

     

     

     

     

    Getrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    3 0 3 1

    Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher

     

     

     

     

     

     

    Getrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    3 0 3 2

    Ausgaben für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit

     

     

     

     

     

     

    Getrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    3 0 3 3

    Gemeinsame IT-Instrumente für Datenschutzbehörden

     

     

     

     

     

     

    Getrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

     

    Artikel 3 0 3 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

     

    KAPITEL 3 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

     

    Titel 3 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    KAPITEL 3 0 —

    AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB DES AUSSCHUSSES

    KAPITEL 3 0 — AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB DES AUSSCHUSSES

    3 0 0     Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche des Vorsitzenden

    3 0 0 0   Bezüge und Vergütungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung

    der Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der Mitglieder sowie der Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter angewandt werden, sowie der Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

    des Anteils der Einrichtung (0,87 %) an der Versicherung gegen Berufskrankheits- und Unfallrisiken,

    des Anteils der Einrichtung (3,4 %) an der Versicherung gegen Krankheitsrisiken,

    der Geburtenzulage,

    der im Todesfall vorgesehenen Vergütungen.

    3 0 0 1   Ansprüche bei Dienstantritt und bei Ausscheiden aus dem Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 5.

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Reisekosten (einschließlich der Familienmitglieder) bei der Aufnahme der Tätigkeit im Ausschuss oder beim Ausscheiden aus dem Ausschuss, der Einrichtungs- oder Wiedereinrichtungsbeihilfen bei der Aufnahme der Tätigkeit im Ausschuss oder beim Ausscheiden aus dem Ausschuss und der Umzugskosten bei der Aufnahme der Tätigkeit im Ausschuss oder beim Ausscheiden aus dem Ausschuss.

    3 0 0 2   Übergangsgelder

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 7.

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Übergangsgelder, der Familienzulagen sowie der Berichtigungskoeffizienten der Wohnsitzländer der Mitglieder des Ausschusses nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt.

    3 0 0 3   Versorgungsbezüge

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere die Artikel 8, 9, 15 und 18.

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Altersversorgung und des Berichtigungskoeffizienten des Wohnsitzlandes der Mitglieder des Ausschusses sowie der Hinterbliebenenversorgung der überlebenden Ehegatten und Waisen und der Berichtigungskoeffizienten ihrer Wohnsitzländer.

    3 0 1     Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Beamten und Bediensteten auf Zeit

    3 0 1 0   Bezüge und Vergütungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Diese Mittel dienen zur Deckung

    des Grundgehalts der Beamten und Bediensteten auf Zeit,

    der Familienzulagen, einschließlich der Haushaltszulage, der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und der Erziehungszulage,

    der Auslands- und Expatriierungszulagen,

    des Arbeitgeberanteils an der Krankenversicherung, an der Unfallversicherung und der Versicherung gegen Berufskrankheiten,

    des Beitrags der Einrichtung zur Finanzierung des Arbeitslosensonderfonds,

    der von der Einrichtung zu leistenden Zahlungen für die Bediensteten auf Zeit, um Rentenansprüche in ihrem Herkunftsland zu schaffen oder aufrechtzuerhalten,

    der Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter angewandt werden, und des Teils der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

    der Geburtenzulage,

    der Pauschalvergütung für die Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

    der Mietzulage und der Fahrkostenzulage, der Pauschalvergütung für Dienstaufwandskosten,

    der Pauschalabgeltung für Fahrkosten,

    der Sondervergütung für die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter.

    3 0 1 1   Ansprüche bei Dienstantritt, bei Ausscheiden aus dem Dienst und bei Versetzung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Diese Mittel decken die Zahlung der Reisekosten, auf die die Beamten und Bediensteten auf Zeit (einschließlich ihrer Familienmitglieder) anlässlich ihres Dienstantritts, ihres Ausscheidens aus dem Dienst oder der Änderung ihres Dienstortes Anspruch haben (Artikel 20 und 71 sowie Artikel 7 des Anhangs VII), die Vergütungen, die den Bediensteten zustehen, die bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnsitz wechseln müssen (Artikel 5 und 6 des Anhangs VII), die Umzugskosten (Artikel 20 und 71 sowie Artikel 9 des Anhangs VII) sowie die Tagegelder, die den Bediensteten zustehen, die nach ihrem Dienstantritt ihren Wohnsitz wechseln müssen (Nachweis erforderlich) (Artikel 20 und 71 sowie Artikel 10 des Anhangs VII).

    3 0 1 2   Vergütungen und verschiedene Beiträge bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41, 50, 64, 65 und 72 sowie Anhang IV.

    Diese Mittel dienen zur Deckung

    der Vergütungen, die den Beamten bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen zu zahlen sind,

    des Arbeitgeberanteils an der Krankenversicherung für die Empfänger der oben genannten Vergütungen,

    der Auswirkungen der auf die oben genannten Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten sowie der Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienstbezüge.

    3 0 2     Sonstige Ausgaben für das Personal des Ausschusses

    3 0 2 0   Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 71 und Anhang VII Artikel 11, 12 und 13.

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Fahrtkosten, der Tagegelder für Dienstreisen sowie der bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden zusätzlichen oder außergewöhnlichen Kosten.

    3 0 2 1   Ausgaben für Personaleinstellung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

    Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53).

    Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG der Generalsekretäre vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen.

    Die Mittel decken außerdem die Ausgaben für die Organisation von Auswahlverfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit und der Vertragsbediensteten.

    In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Amtes können diese Mittel für vom Europäischen Datenschutzausschuss selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

    3 0 2 2   Berufliche Fortbildung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a Unterabsatz 3.

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Organisation von internen und externen Kursen zur beruflichen Fortbildung und zur Umschulung, einschließlich Sprachkursen, die interinstitutionell, extern oder intern organisiert werden.

    Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für didaktisches und technisches Material.

    3 0 2 3   Ärztlicher Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die jährliche ärztliche Untersuchung der Beamten und der dazu berechtigten sonstigen Bediensteten, einschließlich der im Rahmen dieser Kontrolluntersuchung beantragten zusätzlichen ärztlichen Analysen und Untersuchungen.

    3 0 2 4   Kleinkindertagesstätte und sonstige zugelassene Kinderkrippen und Kinderhorte

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung des Anteils des Europäischen Datenschutzausschusses an den Ausgaben für die Kleinkindertagesstätte und sonstige zugelassene Kinderkrippen und Kinderhorte.

    3 0 3     Ausgaben in Verbindung mit dem Dienstbetrieb und der Tätigkeit des Ausschusses

    3 0 3 0   Ausschusssitzungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen und sonstigen Personen, die zur Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen, Studien- oder Arbeitsgruppen eingeladen werden, sowie sonstiger damit verbundener Ausgaben (Anmietung von Räumlichkeiten, Dolmetscher, Verpflegung usw.).

    3 0 3 1   Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzausschuss und der Einrichtung, die die Dienstleistung bereitstellt.

    Diese Mittel dienen zur Deckung jedweder Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher sowie damit zusammenhängender Kosten.

    3 0 3 2   Ausgaben für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit, insbesondere:

    Druckkosten für Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union,

    Kosten für Druck und Vervielfältigung verschiedener Veröffentlichungen in den Amtssprachen,

    Material mit Informationen über den Europäischen Datenschutzausschuss,

    sonstige Ausgaben in Verbindung mit der Informationspolitik der Einrichtung (Symposien, Seminare, Beteiligung an öffentlichen Veranstaltungen usw.),

    Kosten für Werbung und Informationskampagnen über die Ziele, Maßnahmen und Aufgabe des Europäischen Datenschutzausschusses,

    Kosten in Verbindung mit Besuchergruppen beim Europäischen Datenschutzausschuss.

    3 0 3 3   Gemeinsame IT-Instrumente für Datenschutzbehörden

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für

    Material (Kauf und Anmietung), die Betriebs- und Wartungskosten, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informationstechnologie einschließlich der Unterstützung für den Betrieb und die Erhaltung von Datenverarbeitungssystemen sowie der Entwicklung von Software,

    auf Dritte übertragene Informatiktätigkeiten und sonstigen Ausgaben für Informatikdienstleistungen, einschließlich der Erstellung und Wartung der Website,

    den Kauf, die Anmietung, Wartung und Erhaltung von Telekommunikationsmaterial und sonstigen Ausgaben für Zwecke der Telekommunikation, einschließlich Gebühren für Telefongespräche sowie für telegrafische und Fernschreibverbindungen und Kosten der elektronischen Datenübertragung.

    TITEL 10

    SONSTIGE AUSGABEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

     

    KAPITEL 10 0

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 10 1

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 10 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    GESAMTBETRAG

    7 661 409

    7 624 090

    6 755 302,63

    KAPITEL 10 0 —

    VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    KAPITEL 10 1 —

    RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    KAPITEL 10 0 — VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 10 1 — RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben bestimmt, die sich aus Haushaltsentscheidungen ergeben, die im Laufe des Haushaltsjahres gefasst werden.

    PERSONAL

    Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

    2013

    2012

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Sondergruppe

     

     

     

     

    AD 16

     

     

    AD 15

    1

     

    1

     

    AD 14

     

     

    AD 13

    1

     

     

    AD 12

    1

     

    1

     

    AD 11

    1

     

    2

     

    AD 10

    2

     

    1

     

    AD 9

    8

     

    7

     

    AD 8

    6

     

    7

     

    AD 7

    5

     

    3

     

    AD 6

    6

     

    7

     

    AD 5

     

     

    AD insgesamt

    31

     

    29

     

    AST 11

     

     

    AST 10

    1

     

     

    AST 9

     

    1

     

    AST 8

    1

     

    1

     

    AST 7

    1

     

    1

     

    AST 6

    1

     

     

    AST 5

    3

     

    3

     

    AST 4

    3

     

    3

     

    AST 3

    3

     

    2

     

    AST 2

    1

     

    3

     

    AST 1

     

     

    AST insgesamt

    14

     

    14

     

    Gesamtzahl

    45

     

    43

     

    EINZELPLAN X

    EUROPÄISCHER AUSWÄRTIGER DIENST

    EINNAHMEN

    Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Auswärtigen Dienstes für das Haushaltsjahr 2013

    Bezeichnung

    Betrag

    Ausgaben

    508 762 493

    Eigene Einnahmen

    –37 294 000

    Zu vereinnahmender Beitrag

    471 468 493

    EIGENE EINNAHMEN

    TITEL 4

    VON DER UNION ERHOBENE STEUERN, ABSCHÖPFUNGEN UND GEBÜHREN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 4 0

    4 0 0

    Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten

    21 457 000

    20 113 000

    15 773 939,51

    4 0 4

    Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    2 033 000

    1 909 000

    2 737 594,76

     

    KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

    23 490 000

    22 022 000

    18 511 534,27

    KAPITEL 4 1

    4 1 0

    Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    13 604 000

    12 756 000

    16 525 524,50

    4 1 1

    Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

    p.m.

    p.m.

    0,—

    4 1 2

    Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten zur Versorgungsordnung

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

    13 604 000

    12 756 000

    16 525 524,50

     

    Titel 4 — Insgesamt

    37 094 000

    34 778 000

    35 037 058,77

    KAPITEL 4 0 —

    GEHALTSABZÜGE

    KAPITEL 4 1 —

    BEITRAG ZU DEN VERSORGUNGSREGELUNGEN

    KAPITEL 4 0 — GEHALTSABZÜGE

    4 0 0     Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    21 457 000

    20 113 000

    15 773 939,51

    Erläuterungen

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

    4 0 4     Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    2 033 000

    1 909 000

    2 737 594,76

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

    KAPITEL 4 1 — BEITRAG ZU DEN VERSORGUNGSREGELUNGEN

    4 1 0     Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    13 604 000

    12 756 000

    16 525 524,50

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

    4 1 1     Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 107 sowie Artikel 4 und Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII.

    4 1 2     Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 107 sowie Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

    TITEL 5

    ERLÖSE AUS DEM VERWALTUNGSBETRIEB DES ORGANS

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 5 0

    5 0 0

    Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen

    5 0 0 0

    Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 0 0 1

    Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 0 0 2

    Einnahmen aus für andere Organe oder Stellen durchgeführten Lieferungen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 5 0 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 0 2

    Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 5 1

    5 1 0

    Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 1 1

    Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von unbeweglichen Sachen und Erstattung von Mietkosten

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 5 2

    5 2 0

    Ertrag aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen von Konten des Organs

    200 000

    p.m.

    604 713,19

     

    KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

    200 000

    p.m.

    604 713,19

    KAPITEL 5 5

    5 5 0

    Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 5 1

    Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 5 7

    5 7 0

    Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    6 256 360,39

    5 7 1

    Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 7 2

    Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 7 3

    Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    713,11

    5 7 4

    Einnahmen aus dem Beitrag der Kommission an den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) für in Delegationen der EU tätige Kommmissionsbedienstete — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    252 557 069,69

     

    KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    258 814 143,19

    KAPITEL 5 8

    5 8 0

    Verschiedene Entschädigungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 5 9

    5 9 0

    Sonstige Einnahmen aus der Verwaltung

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 5 — Insgesamt

    200 000

    p.m.

    259 418 856,38

    KAPITEL 5 0 —

    ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

    KAPITEL 5 1 —

    MIETEINNAHMEN

    KAPITEL 5 2 —

    ERTRAG AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

    KAPITEL 5 5 —

    EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

    KAPITEL 5 7 —

    SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

    KAPITEL 5 8 —

    VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

    KAPITEL 5 9 —

    SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNG

    KAPITEL 5 0 — ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

    5 0 0     Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen

    5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 0 0 2   Einnahmen aus für andere Organe oder Stellen durchgeführten Lieferungen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 0 2     Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 1 — MIETEINNAHMEN

    5 1 0     Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 1 1     Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von unbeweglichen Sachen und Erstattung von Mietkosten

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 2 — ERTRAG AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

    5 2 0     Ertrag aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen von Konten des Organs

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    200 000

    p.m.

    604 713,19

    KAPITEL 5 5 — EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

    5 5 0     Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 5 1     Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 5 7 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

    5 7 0     Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    6 256 360,39

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 7 1     Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 7 2     Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 7 3     Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    713,11

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 7 4     Einnahmen aus dem Beitrag der Kommission an den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) für in Delegationen der EU tätige Kommmissionsbedienstete — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    252 557 069,69

    Erläuterungen

    Dieser Artikel umfasst Einnahmen, die sich aus einem Beitrag der Kommission an den EAD ergeben, der zur Deckung der lokal verwalteten Ausgaben für in EU-Delegationen tätige Kommissionsbedienstete dient, wozu auch solche gehören, die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) besoldet werden.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Posten 3 0 0 5 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

    KAPITEL 5 8 — VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

    5 8 0     Verschiedene Entschädigungen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 9 — SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNG

    5 9 0     Sonstige Einnahmen aus der Verwaltung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    TITEL 6

    BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 6 1

    6 1 2

    Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 6 1 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 6 3

    6 3 1

    Beitrag im Rahmen des Schengen-Besitzstands — Zweckgebundene Einnahmen

    6 3 1 1

    Beitrag zu den Verwaltungskosten aus dem Rahmenübereinkommen mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 6 3 1 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 6 3 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 6 6

    6 6 0

    Sonstige Beiträge und Erstattungen

    6 6 0 0

    Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 6 6 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 6 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 6 1 —

    ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BETRÄGE

    KAPITEL 6 3 —

    BEITRÄGE IM RAHMEN DER SPEZIFISCHEN ÜBEREINKÜNFTE

    KAPITEL 6 6 —

    SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    KAPITEL 6 1 — ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BETRÄGE

    6 1 2     Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 6 3 — BEITRÄGE IM RAHMEN DER SPEZIFISCHEN ÜBEREINKÜNFTE

    6 3 1     Beitrag im Rahmen des Schengen-Besitzstands — Zweckgebundene Einnahmen

    6 3 1 1   Beitrag zu den Verwaltungskosten aus dem Rahmenübereinkommen mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

    Beitrag zu den Verwaltungskosten aufgrund des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36), insbesondere Artikel 12.

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 6 6 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    6 6 0     Sonstige Beiträge und Erstattungen

    6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    TITEL 7

    VERZUGSZINSEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 7 0

    7 0 0

    Verzugszinsen

    7 0 0 0

    Zinsen infolge verspäteter Gutschrift auf den Konten bei den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten

    p.m.

    p.m.

    0,—

    7 0 0 1

    Sonstige Verzugszinsen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 7 0 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 7 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 7 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 7 0 —

    VERZUGSZINSEN

    KAPITEL 7 0 — VERZUGSZINSEN

    7 0 0     Verzugszinsen

    7 0 0 0   Zinsen infolge verspäteter Gutschrift auf den Konten bei den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 78 Absatz 4.

    7 0 0 1   Sonstige Verzugszinsen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 78 Absatz 4.

    TITEL 9

    SONSTIGE EINNAHMEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 9 0

    9 0 0

    Sonstige Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 9 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    GESAMTBETRAG

    37 294 000

    34 778 000

    294 455 915,15

    KAPITEL 9 0 —

    SONSTIGE EINNAHMEN

    KAPITEL 9 0 — SONSTIGE EINNAHMEN

    9 0 0     Sonstige Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    AUSGABEN

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1

    BEDIENSTETE IN DEN ZENTRALEN DIENSTSTELLEN

    1 1

    DIENSTBEZÜGE UND SONSTIGE ANSPRÜCHE DES STATUTSPERSONALS

    117 534 890

    117 534 890

    115 732 000

    115 732 000

    109 340 803,98

    109 340 803,98

    1 2

    DIENSTBEZÜGE UND SONSTIGE ANSPRÜCHE DES EXTERNEN PERSONALS

    17 064 422

    17 064 422

    15 625 900

    15 625 900

    14 147 254,85

    14 147 254,85

    1 3

    SONSTIGE AUSGABEN FÜR PERSONALVERWALTUNG

    2 117 000

    2 117 000

    2 359 828

    2 359 828

    2 059 749,92

    2 059 749,92

    1 4

    DIENSTREISEKOSTEN

    7 723 305

    7 723 305

    7 723 305

    7 723 305

    8 080 904,60

    8 080 904,60

    1 5

    UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN FÜR BEDIENSTETE

    1 342 515

    1 342 515

    1 431 429

    1 431 429

    1 140 805,—

    1 140 805,—

     

    Titel 1 — Insgesamt

    145 782 132

    145 782 132

    142 872 462

    142 872 462

    134 769 518,35

    134 769 518,35

    2

    GEBÄUDE, SACH- UND BETRIEBSAUSGABEN DER ZENTRALEN DIENSTSTELLEN

    2 0

    GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    19 922 500

    19 922 500

    16 649 000

    16 649 000

    21 699 107,—

    21 699 107,—

    2 1

    INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

    24 432 750

    24 432 750

    21 646 546

    21 646 546

    22 492 634,37

    22 492 634,37

    Reserven (10 0)

     

     

    2 500 000

    2 500 000

     

     

     

    24 432 750

    24 432 750

    24 146 546

    24 146 546

    22 492 634,37

    22 492 634,37

    2 2

    SONSTIGE BETRIEBSAUSGABEN

    5 676 005

    5 676 005

    6 163 417

    6 263 417

    3 377 508,74

    3 377 508,74

     

    Titel 2 — Insgesamt

    50 031 255

    50 031 255

    44 458 963

    44 558 963

    47 569 250,11

    47 569 250,11

    Reserven (10 0)

     

     

    2 500 000

    2 500 000

     

     

     

    50 031 255

    50 031 255

    46 958 963

    47 058 963

    47 569 250,11

    47 569 250,11

    3

    DELEGATIONEN

    3 0

    DELEGATIONEN

    312 949 106

    312 949 106

    297 573 000

    297 573 000

    519 693 710,65

    519 693 710,65

    Reserven (10 0)

     

     

    1 272 000

    1 272 000

     

     

     

    312 949 106

    312 949 106

    298 845 000

    298 845 000

    519 693 710,65

    519 693 710,65

     

    Titel 3 — Insgesamt

    312 949 106

    312 949 106

    297 573 000

    297 573 000

    519 693 710,65

    519 693 710,65

    Reserven (10 0)

     

     

    1 272 000

    1 272 000

     

     

     

    312 949 106

    312 949 106

    298 845 000

    298 845 000

    519 693 710,65

    519 693 710,65

    10

    SONSTIGE AUSGABEN

    10 0

    VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    p.m.

    p.m.

    3 772 000

    3 772 000

    0,—

    0,—

    10 1

    RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Titel 10 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    3 772 000

    3 772 000

    0,—

    0,—

     

    GESAMTBETRAG

    508 762 493

    508 762 493

    488 676 425

    488 776 425

    702 032 479,11

    702 032 479,11

    TITEL 1

    BEDIENSTETE IN DEN ZENTRALEN DIENSTSTELLEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL 1 1

    1 1 0

    Dienstbezüge und sonstige Ansprüche des Statutspersonals

    1 1 0 0

    Grundgehälter

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    90 444 734

    87 971 000

    83 712 239,38

    1 1 0 1

    Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    730 396

    1 136 000

    486 663,83

    1 1 0 2

    Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation des Bediensteten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    22 370 760

    22 690 000

    21 649 223,67

    1 1 0 3

    Sozialversicherung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    3 989 000

    3 733 000

    3 492 677,10

    1 1 0 4

    Berichtigungskoeffizienten und Anpassung der Gehälter

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    202 000

    0,—

     

    Artikel 1 1 0 — Insgesamt

    117 534 890

    115 732 000

    109 340 803,98

     

    KAPITEL 1 1 — INSGESAMT

    117 534 890

    115 732 000

    109 340 803,98

    KAPITEL 1 2

    1 2 0

    Dienstbezüge und sonstige Ansprüche des externen Personals

    1 2 0 0

    Vertragsbedienstete

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    5 620 464

    4 247 000

    3 667 820,85

    1 2 0 1

    Nichtmilitärische abgeordnete nationale Sachverständige

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    3 603 674

    3 285 000

    3 009 000,—

    1 2 0 2

    Praktika

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    366 000

    356 900

    338 836,—

    1 2 0 3

    Externe Leistungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 2 0 4

    Hilfspersonal (Leiharbeitskräfte) und Sonderberater

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    80 000

    500 000

    100 000,—

    1 2 0 5

    Abgeordnete nationale Militärexperten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    7 394 284

    7 237 000

    7 031 598,—

     

    Artikel 1 2 0 — Insgesamt

    17 064 422

    15 625 900

    14 147 254,85

    1 2 2

    Vorläufig eingesetzte Mittel

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

    17 064 422

    15 625 900

    14 147 254,85

    KAPITEL 1 3

    1 3 0

    Ausgaben für Personalverwaltung

    1 3 0 0

    Personaleinstellungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    100 000

    112 000

    249 789,—

    1 3 0 1

    Fortbildung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 217 000

    1 217 000

    817 359,92

    1 3 0 2

    Ansprüche bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    800 000

    1 030 828

    992 601,—

     

    Artikel 1 3 0 — Insgesamt

    2 117 000

    2 359 828

    2 059 749,92

     

    KAPITEL 1 3 — INSGESAMT

    2 117 000

    2 359 828

    2 059 749,92

    KAPITEL 1 4

    1 4 0

    Dienstreisekosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    7 723 305

    7 723 305

    8 080 904,60

     

    KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

    7 723 305

    7 723 305

    8 080 904,60

    KAPITEL 1 5

    1 5 0

    Unterstützungsmaßnahmen für Bedienstete

    1 5 0 0

    Soziale und Unterstützungsleistungen für Bedienstete

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    388 000

    438 000

    136 172,—

    1 5 0 1

    Ärztlicher Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    450 000

    464 000

    509 039,—

    1 5 0 2

    Restaurants und Kantinen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    24 914

    0,—

    1 5 0 3

    Kinderkrippen und Kindertagesstätten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    504 515

    504 515

    495 594,—

     

    Artikel 1 5 0 — Insgesamt

    1 342 515

    1 431 429

    1 140 805,—

     

    KAPITEL 1 5 — INSGESAMT

    1 342 515

    1 431 429

    1 140 805,—

     

    Titel 1 — Insgesamt

    145 782 132

    142 872 462

    134 769 518,35

    KAPITEL 1 1 —

    DIENSTBEZÜGE UND SONSTIGE ANSPRÜCHE DES STATUTSPERSONALS

    KAPITEL 1 2 —

    DIENSTBEZÜGE UND SONSTIGE ANSPRÜCHE DES EXTERNEN PERSONALS

    KAPITEL 1 3 —

    SONSTIGE AUSGABEN FÜR PERSONALVERWALTUNG

    KAPITEL 1 4 —

    DIENSTREISEKOSTEN

    KAPITEL 1 5 —

    UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN FÜR BEDIENSTETE

    KAPITEL 1 1 — DIENSTBEZÜGE UND SONSTIGE ANSPRÜCHE DES STATUTSPERSONALS

    Erläuterungen

    Die Mittel dieses Kapitels sind auf der Grundlage des Stellenplans des EAD für das laufende Haushaltsjahr veranschlagt.

    Auf die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen wurde ein Pauschalabschlag von 6,2 % angewandt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die im Stellenplan des EAD vorgesehenen Planstellen nicht ständig voll besetzt sein werden.

    1 1 0     Dienstbezüge und sonstige Ansprüche des Statutspersonals

    1 1 0 0   Grundgehälter

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    90 444 734

    87 971 000

    83 712 239,38

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für die Grundgehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, und Vergütungen gemäß Artikel 50 des Statuts der Beamten der Europäischen Union.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Der EAD sollte eine ausreichende Anzahl von AD 12- bis AD 16-Strellen unbesetzt lassen, um seinen Verpflichtungen gegenüber seinem vorhandenen Personal nachzukommen, ohne dass weitere Stellen dieser Art geschaffen oder bestehende Stellen gehoben werden müssten.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    1 1 0 1   Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    730 396

    1 136 000

    486 663,83

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

    Sekretariatszulagen,

    Miet- und Fahrkostenzulagen,

    Pauschalabgeltung von Fahrkosten,

    Vergütungen für Schichtarbeit oder für Bereitschaft am Arbeitsplatz und/oder in der Wohnung,

    sonstige Zulagen und Erstattungen,

    Überstunden.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    1 1 0 2   Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation des Bediensteten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    22 370 760

    22 690 000

    21 649 223,67

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

    Auslands- und Expatriierungszulagen,

    Haushaltszulagen, Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder und Erziehungszulagen,

    Vergütung bei Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen,

    Erstattung der Fahrtkosten für Beamte auf Lebenszeit und Bedienstete auf Zeit, für deren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

    sonstige Zulagen und Vergütungen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    1 1 0 3   Sozialversicherung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 989 000

    3 733 000

    3 492 677,10

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind im Wesentlichen Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

    Kranken- und Unfallversicherung und Versicherung gegen Berufskrankheiten sowie sonstige Sozialbeiträge,

    Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    1 1 0 4   Berichtigungskoeffizienten und Anpassung der Gehälter

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    202 000

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, um die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird, zu decken.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

    KAPITEL 1 2 — DIENSTBEZÜGE UND SONSTIGE ANSPRÜCHE DES EXTERNEN PERSONALS

    1 2 0     Dienstbezüge und sonstige Ansprüche des externen Personals

    1 2 0 0   Vertragsbedienstete

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 620 464

    4 247 000

    3 667 820,85

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Bezüge der Vertragsbediensteten (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    1 2 0 1   Nichtmilitärische abgeordnete nationale Sachverständige

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 603 674

    3 285 000

    3 009 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Vergütungen und Verwaltungsausgaben für abgeordnete nationale Sachverständige, die nicht dem Militärstab der Europäischen Union zugeordnet sind.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 23. März 2011 zur Einführung der Regelung für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete nationale Sachverständige.

    1 2 0 2   Praktika

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    366 000

    356 900

    338 836,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für Verwaltungspraktika bestimmt, die Hochschulabsolventen einen Überblick über Ziele und Probleme der Union vermitteln, einen Einblick in die Arbeitsweise der Organe gewähren und Gelegenheit bieten sollen, ihre Kenntnisse durch eine Arbeitserfahrung im Europäischen Auswärtigen Dienst zu erweitern.

    Die Mittel dienen der Auszahlung der Vergütungen und weiterer damit verbundener Leistungen (Zulagen für unterhaltsberechtigte Personen oder für Praktikanten, Menschen mit Behinderung, Unfall- und Krankenversicherung usw., Erstattung von Reisekosten, insbesondere zu Beginn und am Ende des Praktikums, sowie Finanzierung von Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Praktikumsprogramm, z. B. Empfang, Betreuung und Besuche). Die Mittel dienen außerdem der Deckung der Kosten für die Bewertung des Praktikumsprogramms im Hinblick auf dessen Optimierung sowie für Informations- und Kommunikationstätigkeiten.

    Die Auswahl der Praktikanten erfolgt nach objektiven und transparenten Kriterien, wobei eine ausgewogene geografische Verteilung gewährleistet wird.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    1 2 0 3   Externe Leistungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für alle Dienstleistungen von Personen bestimmt, die nicht bei dem Organ beschäftigt sind, darunter insbesondere:

    Zeitarbeitskräfte für verschiedene Dienstleistungen,

    Aushilfspersonal für Sitzungen,

    Sachverständige auf dem Gebiet der Arbeitsbedingungen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    1 2 0 4   Hilfspersonal (Leiharbeitskräfte) und Sonderberater

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    80 000

    500 000

    100 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Bezüge der Leiharbeitskräfte, Bediensteten auf Zeit und Sonderberater auch im Bereich der GSVP/GASP, die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    1 2 0 5   Abgeordnete nationale Militärexperten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    7 394 284

    7 237 000

    7 031 598,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Bezüge der nationalen Militärexperten, die im Rahmen der GSVP/GASP als Militärstab der Europäischen Union tätig sein sollen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 23. März 2011 zur Einführung der Regelung für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete nationale Sachverständige.

    1 2 2     Vorläufig eingesetzte Mittel

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.

    Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel dieses Kapitels übertragen worden sind.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    KAPITEL 1 3 — SONSTIGE AUSGABEN FÜR PERSONALVERWALTUNG

    1 3 0     Ausgaben für Personalverwaltung

    1 3 0 0   Personaleinstellungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    100 000

    112 000

    249 789,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

    Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

    Ausgaben für die Organisation von Verfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit, Hilfskräfte und örtlichen Bediensteten.

    In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

    Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

    1 3 0 1   Fortbildung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 217 000

    1 217 000

    817 359,92

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

    Ausgaben für Weiterbildung und Fortbildung einschließlich Sprachkursen, die auf interinstitutioneller Grundlage organisiert werden, Kursgebühren, Kosten für Lehrkräfte und Logistik wie Anmieten der Räume und Ausrüstung sowie weitere hiermit verbundene Kosten wie beispielsweise Bewirtungskosten, die Kosten für die Teilnahme an Lehrgängen, Konferenzen und Kongressen im Rahmen des Mandats des Militärstabs der Europäischen Union,

    Anmeldegebühren für die Teilnahme an Seminaren und Konferenzen,

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Beschluss der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 23. März 2011 zur Einführung der Regelung für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete nationale Sachverständige.

    Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

    1 3 0 2   Ansprüche bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    800 000

    1 030 828

    992 601,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

    Reisekosten der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

    Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe sowie Umzugskosten für Beamte, Zeit- und Vertragsbedienstete, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

    zeitweilige Tagegelder für Beamte, Zeit- und Vertragsbedienstete, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

    Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

    Vergütung im Falle der Kündigung des Vertrages eines Zeit- oder Vertragsbediensteten durch das Organ.

    Diese Mittel decken auch die Vergütungen für Beamte, die,

    im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

    eine Stelle der Besoldungsgruppen AD 14 bis AD 16 innehaben und dieser Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    KAPITEL 1 4 — DIENSTREISEKOSTEN

    1 4 0     Dienstreisekosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    7 723 305

    7 723 305

    8 080 904,60

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken

    Dienstreisekosten des Hohen Vertreters,

    Dienstreisekosten der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten sowie Sonderberater des EAD, Fahrtkosten und Tagegelder sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen,

    Dienstreisekosten, die sich aus dem Mandat des Militärstabs der Europäischen Union ergeben,

    Dienstreisekosten der zum EAD abgeordneten nationalen Experten,

    Dienstreisekosten der Sonderberater und Sonderbeauftragten des Hohen Vertreters,

    Dienstreisekosten erfolgreicher Bewerber bei der Fortbildung vor Dienstantritt.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang VII Artikel 11, 12 und 13.

    Beschluss der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik über die Regelung von Dienstreisen der Mitarbeiter des EAD.

    Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

    Beschluss der Hohen Vertreterin vom der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 23. März 2011 zur Einführung der Regelung für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete nationale Sachverständige.

    KAPITEL 1 5 — UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN FÜR BEDIENSTETE

    1 5 0     Unterstützungsmaßnahmen für Bedienstete

    1 5 0 0   Soziale und Unterstützungsleistungen für Bedienstete

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    388 000

    438 000

    136 172,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

    Unterstützungsmaßnahmen für Beamte und sonstige Bedienstete in besonders schwierigen Lebenslagen,

    Förderung der gesellschaftlichen Beziehungen innerhalb des Personals,

    teilweise Erstattung der Kosten, die dem Personal bei der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs auf dem Weg zur Arbeit entstehen. Diese Maßnahme ist als Anreiz für die Benutzung der öffentlichen Transportmittel gedacht.

    Diese Mittel sind im Rahmen von Maßnahmen zu ihren Gunsten für folgende behinderte Personen bestimmt:

    Beamte im aktiven Dienst,

    Ehegatten von Beamten im aktiven Dienst,

    alle im Sinne des Statuts unterhaltspflichtigen Kinder der Beamten der Europäischen Union

    Aus diesen Mitteln können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland Ausgaben erstattet werden, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 24 und 76.

    1 5 0 1   Ärztlicher Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    450 000

    464 000

    509 039,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind insbesondere für folgende Ausgaben veranschlagt:

    die Betriebskosten der Krankenbehandlungsstellen, die Kosten für Verbrauchs- und Behandlungsmaterial sowie Arzneimittel für die Kinderkrippe, die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen sowie die Ausgaben für die Invaliditätsausschüsse und für die Erstattung der Kosten für Brillen,

    ferner die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 59 und Anhang II Artikel 8.

    1 5 0 2   Restaurants und Kantinen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    24 914

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die vom Betreiber der Restaurants und Kantinen erbrachten Leistungen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    1 5 0 3   Kinderkrippen und Kindertagesstätten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    504 515

    504 515

    495 594,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung des Anteils des EAD an den Kosten der Kleinkindertagesstätte und sonstiger Krippen und Kinderhorte bestimmt (an die Kommission und/oder den Rat zu zahlen).

    Die Einnahmen aus dem Elternbeitrag und aus den Beiträgen der Einrichtungen, bei denen die Eltern beschäftigt sind, stellen zweckgebundene Einnahmen dar.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    TITEL 2

    GEBÄUDE, SACH- UND BETRIEBSAUSGABEN DER ZENTRALEN DIENSTSTELLEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    KAPITEL 2 0

    2 0 0

    Gebäude

    2 0 0 0

    Mieten und Erbpachtzahlungen

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    6 616 000

    6 616 000

    5 901 000

    5 901 000

    14 142 723,—

    14 142 723,—

    2 0 0 1

    Erwerb von Immobilien

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    2 0 0 2

    Herrichtungs- und Sicherheitsarbeiten

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    491 000

    491 000

    200 000

    200 000

    645 432,—

    645 432,—

     

    Artikel 2 0 0 — Insgesamt

    7 107 000

    7 107 000

    6 101 000

    6 101 000

    14 788 155,—

    14 788 155,—

    2 0 1

    Ausgaben für Gebäude

    2 0 1 0

    Reinigung und Instandhaltung

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    4 152 000

    4 152 000

    3 444 000

    3 444 000

    1 857 340,—

    1 857 340,—

    2 0 1 1

    Wasser, Gas, Strom und Heizung

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 318 000

    1 318 000

    1 449 000

    1 449 000

    856 687,—

    856 687,—

    2 0 1 2

    Sicherheit und Überwachung der Gebäude

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    7 101 000

    7 101 000

    5 379 000

    5 379 000

    3 979 463,—

    3 979 463,—

    2 0 1 3

    Versicherungen

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    74 500

    74 500

    72 000

    72 000

    37 162,—

    37 162,—

    2 0 1 4

    Sonstige Ausgaben für Gebäude

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    170 000

    170 000

    204 000

    204 000

    180 300,—

    180 300,—

     

    Artikel 2 0 1 — Insgesamt

    12 815 500

    12 815 500

    10 548 000

    10 548 000

    6 910 952,—

    6 910 952,—

     

    KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

    19 922 500

    19 922 500

    16 649 000

    16 649 000

    21 699 107,—

    21 699 107,—

    KAPITEL 2 1

    2 1 0

    Informatik und Telekommunikation

    2 1 0 0

    Informations- und Kommunikationstechnologie

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    12 837 000

    12 837 000

    10 293 000

    10 293 000

    9 237 651,05

    9 237 651,05

    Reserven (10 0)

     

     

    2 500 000

    2 500 000

     

     

     

    12 837 000

    12 837 000

    12 793 000

    12 793 000

    9 237 651,05

    9 237 651,05

    2 1 0 1

    Sichere Informations- und Kommunikationstechnologie

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    10 845 750

    10 845 750

    10 432 954

    10 432 954

    9 151 781,32

    9 151 781,32

     

    Artikel 2 1 0 — Insgesamt

    23 682 750

    23 682 750

    20 725 954

    20 725 954

    18 389 432,37

    18 389 432,37

    Reserven (10 0)

     

     

    2 500 000

    2 500 000

     

     

     

    23 682 750

    23 682 750

    23 225 954

    23 225 954

    18 389 432,37

    18 389 432,37

    2 1 1

    Mobiliar

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    200 000

    200 000

    370 592

    370 592

    3 681 134,—

    3 681 134,—

    2 1 2

    Material und technische Anlagen

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    250 000

    250 000

    250 000

    250 000

    166 496,—

    166 496,—

    2 1 3

    Fahrzeuge

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    300 000

    300 000

    300 000

    300 000

    255 572,—

    255 572,—

     

    KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

    24 432 750

    24 432 750

    21 646 546

    21 646 546

    22 492 634,37

    22 492 634,37

    Reserven (10 0)

     

     

    2 500 000

    2 500 000

     

     

     

    24 432 750

    24 432 750

    24 146 546

    24 146 546

    22 492 634,37

    22 492 634,37

    KAPITEL 2 2

    2 2 0

    Konferenzen, Kongresse und Sitzungen

    2 2 0 0

    Veranstaltung von Tagungen, Konferenzen und Kongressen

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    600 000

    600 000

    1 200 000

    1 200 000

    495 000,—

    495 000,—

    2 2 0 1

    Reisekosten der Sachverständigen

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    100 000

    100 000

    150 000

    150 000

    80 000,—

    80 000,—

     

    Artikel 2 2 0 — Insgesamt

    700 000

    700 000

    1 350 000

    1 350 000

    575 000,—

    575 000,—

    2 2 1

    Informationsmaßnahmen

    2 2 1 0

    Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    631 500

    631 500

    580 000

    580 000

    681 421,81

    681 421,81

    2 2 1 1

    Satellitenbilder

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    500 000

    500 000

    200 000

    200 000

     

     

    2 2 1 2

    Allgemeine Veröffentlichungen

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    105 000

    105 000

    105 000

    105 000

    20 489,28

    20 489,28

    2 2 1 3

    Öffentlichkeitsarbeit

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    150 000

    150 000

    150 000

    150 000

    33 867,31

    33 867,31

     

    Artikel 2 2 1 — Insgesamt

    1 386 500

    1 386 500

    1 035 000

    1 035 000

    735 778,40

    735 778,40

    2 2 2

    Sprachendienste

    2 2 2 0

    Übersetzungsleistungen

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    2 2 2 1

    Dolmetschleistungen

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    690 000

    690 000

    600 000

    600 000

    0,—

    0,—

     

    Artikel 2 2 2 — Insgesamt

    690 000

    690 000

    600 000

    600 000

    0,—

    0,—

    2 2 3

    Sonstige Ausgaben

    2 2 3 0

    Bürobedarf

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    326 505

    326 505

    320 417

    320 417

    313 355,—

    313 355,—

    2 2 3 1

    Postgebühren

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    100 000

    100 000

    158 000

    158 000

    83 802,63

    83 802,63

    2 2 3 2

    Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    100 000

    100 000

    141 000

    141 000

    190 912,—

    190 912,—

    2 2 3 3

    Interinstitutionelle Zusammenarbeit

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 650 000

    1 650 000

    1 650 000

    1 650 000

    953 233,—

    953 233,—

    2 2 3 4

    Umzüge

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    150 000

    150 000

    150 000

    150 000

    118 726,—

    118 726,—

    2 2 3 5

    Finanzkosten

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    20 000

    20 000

    20 000

    20 000

    8 000,—

    8 000,—

    2 2 3 6

    Streitsachen, Gerichtskosten und Schadenersatz

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    43 000

    43 000

    129 000

    129 000

    13 213,—

    13 213,—

    2 2 3 7

    Sonstige Sachausgaben

     

     

     

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    10 000

    10 000

    10 000

    10 000

    8 500,—

    8 500,—

    2 2 3 8

    Konfliktverhütung und Mediationssunterstützungsdienste

     

     

     

     

     

     

    Getrennte Mittel

    500 000

    500 000

    400 000

    500 000

    376 988,71

    376 988,71

    2 2 3 9

    Pilotprojekt — Europäisches Friedensinstitut

     

     

     

     

     

     

    Getrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    200 000

    200 000

     

     

     

    Artikel 2 2 3 — Insgesamt

    2 899 505

    2 899 505

    3 178 417

    3 278 417

    2 066 730,34

    2 066 730,34

     

    KAPITEL 2 2 — INSGESAMT

    5 676 005

    5 676 005

    6 163 417

    6 263 417

    3 377 508,74

    3 377 508,74

     

    Titel 2 — Insgesamt

    50 031 255

    50 031 255

    44 458 963

    44 558 963

    47 569 250,11

    47 569 250,11

    Reserven (10 0)

     

     

    2 500 000

    2 500 000

     

     

     

    50 031 255

    50 031 255

    46 958 963

    47 058 963

    47 569 250,11

    47 569 250,11

    KAPITEL 2 0 —

    GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    KAPITEL 2 1 —

    INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

    KAPITEL 2 2 —

    SONSTIGE BETRIEBSAUSGABEN

    KAPITEL 2 0 — GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

    2 0 0     Gebäude

    2 0 0 0   Mieten und Erbpachtzahlungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 616 000

    5 901 000

    14 142 723,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Mieten und Steuern für die Gebäude des EAD in Brüssel sowie die Miete von Sälen, eines Lagers und von Parkplätzen.

    Sie decken ferner die Erbpachtzinsen für Gebäude oder Gebäudeteile aufgrund von geltenden bzw. im Vorbereitungsstadium befindlichen Verträgen.

    Voraussichtlicher Betrag der zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 0 0 1   Erwerb von Immobilien

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Gebäuden bestimmt.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 0 0 2   Herrichtungs- und Sicherheitsarbeiten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    491 000

    200 000

    645 432,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für insbesondere folgende Umbauarbeiten bestimmt:

    Studien für den Um- und Ausbau der Gebäude der Institution,

    Herrichtung der Gebäude zur Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern,

    Anpassung und Umgestaltung der Diensträume entsprechend den betrieblichen Erfordernissen,

    Anpassung der Diensträume und technischen Ausstattungen an die geltenden Sicherheits- und Hygieneanforderungen und -normen.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

    2 0 1     Ausgaben für Gebäude

    2 0 1 0   Reinigung und Instandhaltung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 152 000

    3 444 000

    1 857 340,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der folgenden Reinigungs- und Instandhaltungskosten bestimmt:

    Reinigung der Büros, Werkstätten und Lager (einschließlich Gardinen, Vorhänge, Teppiche, Jalousien usw.),

    Ersetzung von abgenutzten Gardinen, Vorhängen und Teppichen,

    Malerarbeiten,

    verschiedene Instandhaltungsarbeiten,

    Instandsetzung technischer Anlagen,

    technisches Material,

    Verträge über die Instandhaltung der verschiedenen technischen Anlagen (Klimaanlage, Heizung, Abfallentsorgung, Aufzüge).

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 0 1 1   Wasser, Gas, Strom und Heizung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 318 000

    1 449 000

    856 687,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 0 1 2   Sicherheit und Überwachung der Gebäude

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    7 101 000

    5 379 000

    3 979 463,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Kosten für die Wachdienste und die Überwachung der Gebäude des EAD.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 0 1 3   Versicherungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    74 500

    72 000

    37 162,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Versicherungsprämien für die vom EAD benutzten Gebäude und die Haftpflichtversicherung zugunsten von Besuchern dieser Gebäude.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 0 1 4   Sonstige Ausgaben für Gebäude

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    170 000

    204 000

    180 300,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger laufender Ausgaben für Gebäude (einschließlich der Gebäude „Kortenberg“ und „ER“) bestimmt, die nicht in anderen Artikeln dieses Kapitels vorgesehen sind, insbesondere für die Abfallentsorgung, für Leitsysteme, Kontrollen durch spezialisierte Stellen usw.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    KAPITEL 2 1 — INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

    2 1 0     Informatik und Telekommunikation

    2 1 0 0   Informations- und Kommunikationstechnologie

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 1 0 0

    12 837 000

    10 293 000

    9 237 651,05

    Reserven (10 0)

     

    2 500 000

     

    Insgesamt

    12 837 000

    12 793 000

    9 237 651,05

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Informations- und Kommunikationstechnologie (für nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen), d. h. Ausgaben für:

    Anschaffung oder Anmietung der Hard- oder Software für DV-Systeme und –Anwendungen,

    Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen im Bereich Informatik für Unterstützung und Ausbildung in Bezug auf Betrieb und Aufbau von EDV-Systemen und -Anwendungen, einschließlich der Nutzerunterstützung,

    Instandhaltung und Wartung der Hard- und der Software der EDV-Systeme und -Anwendungen,

    Kommunikationsdienstleister,

    Kosten der Kommunikation und Datenübertragung.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 1 0 1   Sichere Informations- und Kommunikationstechnologie

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    10 845 750

    10 432 954

    9 151 781,32

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Informations- und Kommunikationstechnologie (für als Verschlusssache eingestufte Informationen), d. h. Ausgaben für:

    Anschaffung oder Anmietung der Hard- oder Software für sichere DV-Systeme und -Anwendungen,

    Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen im Bereich Informatik für Unterstützung und Ausbildung in Bezug auf Betrieb und Aufbau von EDV-Systemen und -Anwendungen, einschließlich der Nutzerunterstützung, die Instandhaltung und Wartung sicherer Hard- und der Software der EDV-Systeme und -Anwendungen,

    Abonnements für sichere Kommunikationsdienste,

    Kosten der sicheren Kommunikation und Datenübertragung.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 1 1     Mobiliar

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    200 000

    370 592

    3 681 134,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

    Ankauf oder Ersatzbeschaffung von Möbeln und Spezialmöbeln,

    Anmietung von Mobiliar bei Dienstreisen und Sitzungen außerhalb der Räumlichkeiten des EAD,

    Unterhaltung und Instandsetzung des Mobiliars.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 1 2     Material und technische Anlagen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    250 000

    250 000

    166 496,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

    Ankauf oder Ersatzbeschaffung von verschiedenem technischem Material und festen und beweglichen technischen Anlagen insbesondere für Archive, Sicherheit, Konferenztechnik, Kantinen und Gebäude,

    technische Unterstützung und Kontrolle insbesondere in Bezug auf Konferenztechnik und Kantinen,

    Anmietung von technischem Material und technischen Anlagen sowie für die Unterhaltung, Wartung und Reparatur dieses technischen Materials und dieser technischen Anlagen.

    Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

    2 1 3     Fahrzeuge

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    300 000

    300 000

    255 572,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind insbesondere zur Deckung folgender Kosten bestimmt:

    Leasing oder Kauf von Dienstfahrzeugen,

    Anmietung von Fahrzeugen in Fällen, in denen dem EAD keine eigenen Fahrzeuge zur Verfügung stehen, insbesondere bei Dienstreisen,

    Unterhaltung und Reparatur von Dienstwagen (Kauf von Treibstoff, Reifen usw.).

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    KAPITEL 2 2 — SONSTIGE BETRIEBSAUSGABEN

    2 2 0     Konferenzen, Kongresse und Sitzungen

    2 2 0 0   Veranstaltung von Tagungen, Konferenzen und Kongressen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    600 000

    1 200 000

    495 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

    Veranstaltung informeller Tagungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ und anderer informeller Tagungen,

    Veranstaltung von Tagungen im Rahmen des politischen Dialogs auf Ministerebene und auf der Ebene hochrangiger Beamter,

    Veranstaltung von Konferenzen und Kongressen,

    interne Sitzungen und gegebenenfalls der Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die zu besonderen Anlässen gereicht werden,

    Ausgaben, die sich aus den Verpflichtungen des Dienstes in Bezug auf Empfänge und Repräsentationszwecke ergeben.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 2 0 1   Reisekosten der Sachverständigen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    100 000

    150 000

    80 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten der Sachverständigen, die vom EAD zu Sitzungen eingeladen oder auf Dienstreise entsandt werden.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 2 1     Informationsmaßnahmen

    2 2 1 0   Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    631 500

    580 000

    681 421,81

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

    Ausgaben für die Benutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken einschließlich geografischer Daten,

    Abonnements für Zeitungen, Zeitschriften, Zeitungs-/Zeitschriftenauswertungsdiensten und Online-Veröffentlichungen; diese Mittel dienen ebenfalls zur Finanzierung etwaiger Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die schriftliche und/oder elektronische Verbreitung dieser Veröffentlichungen,

    Anschaffung von Büchern und Werken für die Bibliothek auf Papier und/oder digitalen Datenträgern,

    Abonnements bei Presseagenturen über Fernschreiber,

    Buchbindearbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Veröffentlichungen.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

    2 2 1 1   Satellitenbilder

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    500 000

    200 000

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Anschaffung von Satellitenbildern für den EAD insbesondere im Hinblick auf Krisenprävention und Krisenbewältigung.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 2 1 2   Allgemeine Veröffentlichungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    105 000

    105 000

    20 489,28

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung und die traditionelle (auf Papier oder Film) oder elektronische Herausgabe und die Verbreitung von Veröffentlichungen des EAD in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten einschließlich derjenigen, die im Amtsblatt der Europäischen Union erscheinen.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 2 1 3   Öffentlichkeitsarbeit

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    150 000

    150 000

    33 867,31

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

    audiovisuelle Dienstleistungen zur Information der Öffentlichkeit über die Außenpolitik der Europäischen Union und die Maßnahmen der Hohen Vertreterin,

    Aufbau und Pflege der EAD-Website,

    Ausgaben für die Verbreitung von Informationen und die Förderung von Veröffentlichungen und öffentlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Organs, einschließlich der Ausgaben für Personalausstattung und Infrastruktur,

    Ausgaben für Informationstätigkeiten im Bereich der GSVP/GASP,

    Kosten für sonstige Informationstätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit einschließlich von Werbematerial.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m..

    2 2 2     Sprachendienste

    2 2 2 0   Übersetzungsleistungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken Ausgaben für Übersetzungsleistungen, die das Generalsekretariat des Rates oder die Kommission für den EAD erbringt.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 2 2 1   Dolmetschleistungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    690 000

    600 000

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Dolmetschleistungen, die die Dolmetscher der Kommission für den EAD erbringen.

    Sie decken ferner die Ausgaben für die Dolmetschleistungen, die die Dolmetscher der Kommission anlässlich von Tagungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees, des Militärausschusses und anderen Tagungen, die speziell im Rahmen der GSVP/GASP abgehalten werden, für den EAD erbringen.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 111/2007 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik über Dolmetschdienstleistungen für den Europäischen Rat, den Rat und die Vorbereitungsgremien des Rates.

    2 2 3     Sonstige Ausgaben

    2 2 3 0   Bürobedarf

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    326 505

    320 417

    313 355,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

    den Erwerb von Papier,

    Fotokopien (Papier und Gebühren),

    Schreibwaren und Büromaterial (laufender Bedarf),

    Drucksachen,

    Material für den Postversand (Briefumschläge, Packpapier, Platten für die Frankiermaschine),

    Material für die Vervielfältigungsabteilung (Druckerschwärze, Offsetplatten, Matrizen, Filme und Chemikalien).

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 2 3 1   Postgebühren

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    100 000

    158 000

    83 802,63

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Versand der Post bestimmt.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 2 3 2   Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    100 000

    141 000

    190 912,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen, zu deren Durchführung Verträge mit hoch qualifizierten Sachverständigen geschlossen werden.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 2 3 3   Interinstitutionelle Zusammenarbeit

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 650 000

    1 650 000

    953 233,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für interinstitutionelle Tätigkeiten, insbesondere der Kosten für Personalanfragen durch die Dienststellen der Kommission, die für die Verwaltung des Personals, der Gebäude und der Aktivitäten des EAD zuständig sind.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 2 3 4   Umzüge

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    150 000

    150 000

    118 726,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Verlagerung und Transport von Material bestimmt.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 2 3 5   Finanzkosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    20 000

    20 000

    8 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung sämtlicher Finanzkosten, insbesondere der Bankkosten.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 2 3 6   Streitsachen, Gerichtskosten und Schadenersatz

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    43 000

    129 000

    13 213,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

    Kosten etwaiger Verurteilungen des EAD durch den Gerichtshof, das Gericht oder das Gericht für den öffentlichen Dienst und der Hinzuziehung externer Rechtsanwälte vor den Gerichten,

    Kosten für die Inanspruchnahme externer Rechtsanwälte,

    Schadenersatz, der dem EAD angelastet wird.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 2 3 7   Sonstige Sachausgaben

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    10 000

    10 000

    8 500,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

    Anschaffung der Dienstkleidung für das Personal des Sitzungsdienstes und des Sicherheitsdienstes sowie des Arbeitsmaterials für das in den technischen Arbeitsräumen und den internen Diensten tätige Personal und Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung der Arbeits- und Dienstkleidung,

    Beteiligung des EAD an den Ausgaben einiger Vereinigungen, deren Tätigkeiten in engem Zusammenhang mit denjenigen der Organe und Einrichtungen der Union stehen,

    sonstige, unter den vorhergehenden Haushaltslinien nicht ausdrücklich vorgesehene Sachausgaben,

    Anschaffung von Dienstkleidung und Zubehör, insbesondere für die Sicherheitsbediensteten, die für die Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ zuständig sind.

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 2 3 8   Konfliktverhütung und Mediationssunterstützungsdienste

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    500 000

    500 000

    400 000

    500 000

    376 988,71

    376 988,71

    Erläuterungen

    2011 und 2012 wurde eine vorbereitende Maßnahme zur Einsetzung einer EU-Mediationsunterstützungsgruppe für den Europäischen Auswärtigen Dienst durchgeführt. Diese vorbereitende Maßnahme wurde als erster Schritt auf dem Weg zur Verstärkung und nachhaltigen Unterstützung von Mediationsinitiativen betrachtet, mit dem zunächst die Verbesserung der internen Kapazitäten der Union angestrebt wird, ohne die Unterstützung durch externe und Vertragssachverständige auszuschließen.

    2013 sollen folgende Maßnahmen aus dieser Haushaltslinie finanziert werden:

    Einsatz von Personal zur Unterstützung von Mediations- und Dialogprozessen,

    Beauftragung oder Hinzuziehung von internen und externen Experten in den Bereichen Mediation und Dialog unter Berücksichtigung der laufenden Arbeiten der Vereinten Nationen und anderer Organisationen auf diesem Gebiet,

    Betreiben von Wissensmanagement einschließlich Konfliktanalyse, Erfahrungsauswertung und Workshops, Entwicklung und Veröffentlichung bewährter Praktiken und Leitlinien,

    Fortbildungsmaßnahmen und Förderung des internen Kapazitätsaufbaus im Bereich mediations- und dialogbezogener Aufgaben sowie der Situationseinschätzung für EAD-Bedienstete in der Zentrale, die in Missionen eingesetzten Bediensteten der Union und die Leiter und Mitarbeiter der Delegationen,

    Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

    2 2 3 9   Pilotprojekt — Europäisches Friedensinstitut

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    200 000

    200 000

     

     

    Erläuterungen

    Dieses Pilotprojekt, das auf dem Konzept aus dem Jahr 2009 zur Verstärkung der Kapazitäten der Union für Vermittlung und Dialog basiert, zielt darauf ab, Optionen und damit verbundene Kosten und Vorteile zu analysieren und zu prüfen, um dem Bedarf der Union auf dem Gebiet der Friedensvermittlung auf effiziente Art und Weise nachzukommen.

    Aufbauend auf früheren und aktuellen Bemühungen um Errichtung eines Europäischen Friedensinstituts sowie unter Berücksichtigung bestehender Untersuchungen, einschließlich solcher des Europäischen Parlaments, und der zu diesem Zweck erstellten Geschäftspläne würde diese Kosten-Nutzen-Analyse auf Fragen eingehen, wie etwa möglicher institutioneller Aufbau, einschließlich Kostenstrukturen, Managementsysteme und Finanzierungsvorschriften.

    Im Rahmen des Pilotprojekts sollte insbesondere erforscht werden, wie die Kapazitäten, die innerhalb des EAD, anderer EU-Institutionen, des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien, des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs, der Mitgliedstaaten und ihrer auf dem Gebiet der Friedensvermittlung tätigen Einrichtungen sowie bei anderen relevanten Akteuren bestehen, optimal genutzt und Synergien mit diesen Kapazitäten sichergestellt werden können.

    Die Zielsetzungen des Europäischen Friedensinstituts sollten auf den in den Verträgen definierten grundlegenden Werten und Zielen der Union beruhen.

    Ohne den Ergebnissen des Pilotprojekts vorzugreifen, könnten die Aufgaben des Europäischen Friedensinstituts Folgendes umfassen: Beratung, Forschung und Ausbildung, Vermittlungstätigkeit und informelle Diplomatie mit dem Ziel der Konfliktverhütung und der friedlichen Konfliktbeilegung; Lehren aus der Durchführung und Verwaltung einschlägiger Missionen der Union und damit verbundene Festlegung bewährter Verfahrensweisen, Einbeziehung von Wissenschaft, Forschung und nichtstaatlichen Organisationen und öffentliche Beratungstätigkeit in diesen Bereichen. Die Studie im Rahmen des Pilotprojekts sollte sich insbesondere darauf konzentrieren, inwiefern ein mögliches unabhängiges Institut sowohl die Kapazitäten des EAD als auch im weiteren Sinne der EU in diesem Bereich verstärken und bestehende Ressourcen in Abstimmung mit den einschlägigen EU-Institutionen optimal nutzen könnte.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    TITEL 3

    DELEGATIONEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL 3 0

    3 0 0

    Delegationen

    3 0 0 0

    Dienstbezüge und sonstige Ansprüche des Statutspersonals

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    106 608 000

    97 931 000

    85 683 762,51

    3 0 0 1

    Externes Personal und externe Leistungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    62 239 106

    60 048 000

    52 273 950,79

    Reserven (10 0)

     

    50 000

     

     

    62 239 106

    60 098 000

    52 273 950,79

    3 0 0 2

    Sonstige Personalausgaben

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    21 407 000

    22 808 000

    21 125 596,—

    Reserven (10 0)

     

    702 000

     

     

    21 407 000

    23 510 000

    21 125 596,—

    3 0 0 3

    Gebäude und Nebenkosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    99 642 000

    93 449 000

    86 748 766,49

    3 0 0 4

    Sonstige Verwaltungsausgaben

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    23 053 000

    23 337 000

    25 466 820,15

    Reserven (10 0)

     

    520 000

     

     

    23 053 000

    23 857 000

    25 466 820,15

    3 0 0 5

    Beiträge der Kommission für in Delegationen tätige Kommissionsbedienstete

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    248 394 814,71

     

    Artikel 3 0 0 — Insgesamt

    312 949 106

    297 573 000

    519 693 710,65

    Reserven (10 0)

     

    1 272 000

     

     

    312 949 106

    298 845 000

    519 693 710,65

     

    KAPITEL 3 0 — INSGESAMT

    312 949 106

    297 573 000

    519 693 710,65

    Reserven (10 0)

     

    1 272 000

     

     

    312 949 106

    298 845 000

    519 693 710,65

     

    Titel 3 — Insgesamt

    312 949 106

    297 573 000

    519 693 710,65

    Reserven (10 0)

     

    1 272 000

     

     

    312 949 106

    298 845 000

    519 693 710,65

    KAPITEL 3 0 —

    DELEGATIONEN

    KAPITEL 3 0 — DELEGATIONEN

    3 0 0     Delegationen

    3 0 0 0   Dienstbezüge und sonstige Ansprüche des Statutspersonals

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    106 608 000

    97 931 000

    85 683 762,51

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die folgenden Ausgaben für Beamte und Zeitbedienstete, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben und in einer Delegation der Union in Drittländern oder einer Delegation bei internationalen Organisationen innerhalb der Union arbeiten:

    Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Vergütungen,

    Krankenversicherungs-, Unfallversicherung- sowie sonstige Sozialbeiträge,

    Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Zeitbedienstete sowie Zahlungen, die für diese Bediensteten zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland zu leisten sind,

    sonstige Zulagen und verschiedene Vergütungen,

    Überstundenvergütungen,

    Auswirkungen der auf die Gehälter angewandten Berichtigungskoeffizienten,

    Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge.

    Auf die Mittelansätze bei diesem Posten wurde ein Pauschalabschlag von 8 % angewandt.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung werden veranschlagt auf: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Regeln des EAD für die Ernennung der Beamten und ihre Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen des EAD.

    Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Verhaltenskodex für die Einstellung von Personen mit Behinderungen, der vom Präsidium des Europäischen Parlaments mit Beschluss vom 22. Juni 2005 angenommen wurde.

    3 0 0 1   Externes Personal und externe Leistungen

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 0 0 1

    62 239 106

    60 048 000

    52 273 950,79

    Reserven (10 0)

     

    50 000

     

    Insgesamt

    62 239 106

    60 098 000

    52 273 950,79

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die folgenden Ausgaben der Delegationen der Europäischen Union in Drittländern und der Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der Union:

    Bezüge der örtlichen Bediensteten und/oder Vertragsbediensteten sowie Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und sonstige Leistungen für diese Personalkategorien,

    Arbeitgeberbeiträge zur ergänzenden Sozialversicherung für örtliche Bedienstete,

    Ausgaben für Aushilfspersonal (Leiharbeitskräfte) und freiberufliches Personal.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung werden veranschlagt auf: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    3 0 0 2   Sonstige Personalausgaben

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 0 0 2

    21 407 000

    22 808 000

    21 125 596,—

    Reserven (10 0)

     

    702 000

     

    Insgesamt

    21 407 000

    23 510 000

    21 125 596,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die folgenden Ausgaben der Delegationen der Europäischen Union in Drittländern und der Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der Union:

    Ausgaben für die Entsendung beigeordneter Sachverständiger (mit Hochschulabschluss) in die Delegationen der Europäischen Union,

    Kosten der für junge Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und aus Drittländern veranstalteten Seminare,

    Kosten für die Abordnung oder zeitweilige Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten in den Delegationen,

    Einrichtungs- bzw. Wiedereinrichtungsbeihilfe der Bediensteten, die infolge des Dienstantritts, der Verwendung an einem neuen Dienstort oder des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst den Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

    Reisekosten der Bediensteten (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen), die infolge des Dienstantritts, der Verwendung an einem neuen Dienstort oder des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst anfallen,

    Umzugskosten der Bediensteten, die infolge des Dienstantritts, der Verwendung an einem neuen Dienstort oder des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst den Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

    verschiedene Kosten und Vergütungen für sonstige Bedienstete, einschließlich Rechtsberatung,

    Ausgaben für Einstellungsverfahren von Beamten, Bediensteten auf Zeit, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten, insbesondere die Kosten für Annoncen, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Unfallversicherung der zu Prüfungen und Vorstellungsgesprächen eingeladenen Bewerber, die Kosten für gemeinsame Einstellungsprüfungen und die Kosten für die ärztliche Untersuchung vor der Einstellung,

    Kosten für die Beschaffung, Erneuerung, Umgestaltung und Wartung medizinischer Geräte in den Delegationen,

    Kosten der jährlichen ärztlichen Untersuchung der Beamten, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten, einschließlich der in diesem Zusammenhang vorgenommenen Untersuchungen und Analysen; medizinische und zahnärztliche Beratungsleistungen sowie Kosten für AIDS-Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz,

    Ausgaben für kulturelle Veranstaltungen sowie für Tätigkeiten zur Förderung der gesellschaftlichen Beziehungen zwischen abgeordneten und örtlichen Bediensteten,

    pauschale Aufwandsentschädigung für Beamte, denen im Zuge der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit regelmäßig Repräsentationskosten entstehen, Erstattung der Ausgaben, die von entsprechend ermächtigten Beamten verauslagt werden, um ihren Repräsentationsverpflichtungen im Namen der Kommission und/oder des EAD, im dienstlichen Interesse und im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzukommen (für die Delegationen innerhalb des Gebiets der Union deckt die pauschale Aufwandsentschädigung einen Teil der Wohnkosten),

    Fahrtkosten, Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch Beamte und sonstige Bedienstete entstehen,

    Beförderungskosten und Tagegelder für erfolgreiche Bewerber bei der Fortbildung vor Dienstantritt,

    Beförderungskosten und Tagegelder im Zusammenhang mit Kranken- und Verletztentransporten,

    Ausgaben aufgrund von Krisensituationen, einschließlich Fahrtkosten, Unterbringung und Tagegelder,

    Ausgaben für Fortbildung und für Sprachkurse, die darauf abzielen, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit des Dienstes zu verbessern:

    Honorare von Sachverständigen, die für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildungen herangezogen werden,

    Honorare von Beratern, die in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Planung, Management, Strategie, Qualitätssicherung und Personalverwaltung, herangezogen werden,

    Ausgaben für die Konzeption, Betreuung und Bewertung der von den Kommissionsdienststellen in Form von Kursen, Seminaren und Konferenzen organisierten Fortbildung (Ausbilder/Vortragende und deren Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie Lehrmittel),

    Ausgaben für die praktische und logistische Organisation der Kurse, einschließlich Miete von Räumlichkeiten, Beförderungskosten, Anmietung von Lehrmaterial für Seminare auf lokaler und regionaler Ebene sowie diverse damit verbundene Bewirtungskosten,

    Kosten für die Teilnahme an Konferenzen und Symposien sowie Gebühren für die Mitgliedschaft in wissenschaftlichen oder Berufsverbänden,

    Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für entsprechende Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte.

    3 0 0 3   Gebäude und Nebenkosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    99 642 000

    93 449 000

    86 748 766,49

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die folgenden Ausgaben der Delegationen der Europäischen Union in Drittländern und der Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der Union:

    Befristete Wohnkostenzulage und Tagegelder für Beamte, Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete,

    im Zusammenhang mit Gebäudemiet- und -nebenkosten der Delegationen in Drittländern:

    für alle Gebäude oder Gebäudeteile in Drittländern, in denen Büros von Delegationen oder außerhalb der Union Dienst tuende Beamte untergebracht sind: Mieten (einschließlich befristete Wohnkostenzulage) und damit verbundene Abgaben, Versicherungsprämien, Ausgaben für Umbauten und größere Reparaturarbeiten, laufende Aufwendungen für die Sicherheit von Personen und Gegenständen (Chiffriereinrichtungen, Safes, Gitter usw.),

    für alle Gebäude oder Gebäudeteile in Drittländern, in denen sich sowohl Büros der Delegationen als auch Wohnungen der Delegationsmitglieder befinden: Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Heizungskosten, Kosten für Wartung und Instandsetzung, Herrichtungsarbeiten und Umzüge von Dienststellen sowie sonstige laufende Ausgaben (insbesondere Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren, Beschaffung von Beschilderungsmaterial usw.),

    im Zusammenhang mit Gebäudemiet- und -nebenkosten der Delegationen innerhalb des Gebietes der Union:

    für alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Büros von Delegationen untergebracht sind: Mieten, Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Heizungskosten, Versicherungsprämien, Ausgaben für Wartung und Instandsetzung, für Umbauten und größere Reparaturarbeiten, Ausgaben für die Sicherheit, insbesondere Gebäudeüberwachungsverträge, Miete und Wartung von Feuerlöschern, Anschaffung und Wartung von Brandbekämpfungsgeräten, Ersatzbeschaffung für die Ausrüstung des freiwilligen Brandschutzpersonals, gesetzlich vorgeschriebene Kontrollen usw.,

    für Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Beamte untergebracht sind: Erstattung der Ausgaben für die Sicherheit der Wohnungen,

    Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden (Kauf oder Mietkauf) sowie für den Bau von Büro- oder Wohngebäuden, einschließlich Voruntersuchungen und verschiedene Honorare.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung werden veranschlagt auf: p.m.

    3 0 0 4   Sonstige Verwaltungsausgaben

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 0 0 4

    23 053 000

    23 337 000

    25 466 820,15

    Reserven (10 0)

     

    520 000

     

    Insgesamt

    23 053 000

    23 857 000

    25 466 820,15

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die folgenden Ausgaben der Delegationen der Union in Drittländern und der Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der Union:

    Beschaffung, Miete, Mietkauf, Instandhaltung und Instandsetzung von Mobiliar und Geräten, insbesondere für audiovisuelle Anlagen, für Archivierung und Reproduktion, für die Bibliothek, für Dolmetschanlagen sowie besondere Büroausstattungen (Fotokopiergeräte, Reader-Printer, Fernkopierer usw.); Erwerb von Dokumentation und Betriebsmittel für diese Geräte,

    Beschaffung, Instandhaltung und Instandsetzung von technischen Anlagen wie Generatoren und Klimaanlagen; Installation von Anlagen für die Sozialeinrichtungen in den Delegationen,

    Kauf, Ersatzbeschaffung, Miete, Mietkauf, Instandhaltung und Instandsetzung von Fahrzeugen, einschließlich Werkzeugen,

    Versicherungsprämien der Fahrzeuge,

    Anschaffung von Büchern, Dokumenten und sonstigen nichtperiodischen Veröffentlichungen, einschließlich der Ergänzungsbände; Abonnements von Zeitungen, Zeitschriften und verschiedenen Veröffentlichungen, sowie Buchbindearbeiten und sonstige unerlässliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Archivierung von Zeitschriften,

    Abonnements bei Presseagenturen,

    Ankauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie gegebenenfalls Ausgaben für in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

    Beförderung und Zollabfertigung von Ausrüstungsgegenständen; Anschaffung und Reinigung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen, Fahrer usw.; verschiedene Versicherungsprämien (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung), Ausgaben im Zusammenhang mit internen Sitzungen (Getränke, gelegentliche Imbisse),

    Ausgaben für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen im Rahmen des Dienstbetriebs der Delegationen sowie sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb, die nicht in den anderen Posten dieses Artikels vorgesehen sind,

    Postgebühren und Zustellungskosten für den Schriftverkehr, den Versand von Berichten, Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Straßen-, Schiffs- und Eisenbahnversand,

    Kosten für die Diplomatenpost,

    sämtliche Ausgaben für das Mobiliar und für die Ausstattung der Wohnungen, die den Beamten zur Verfügung gestellt werden,

    Anschaffung, Miete oder Leasing von Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere von Rechnern, Terminals, Mikrorechnern, Peripheriegeräten, Ausstattungen für die Vernetzung, und der für ihren Betrieb erforderlichen Software,

    externe Leistungen, insbesondere für die Entwicklung, Instandhaltung und technische Unterstützung der Informationstechnologie-Systeme der Delegationen,

    Anschaffung, Miete oder Leasing von Geräten für die Vervielfältigung von Informationen auf Papier, wie Drucker und Scanner,

    Anschaffung, Miete oder Leasing von Telefonzentralen und -anlagen sowie von Geräten für die Datenübertragung und der für ihren Betrieb erforderlichen Software,

    Grund- und Benutzungsgebühren für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Fernkopierer), Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

    Kosten für Installation, Konfiguration, Wartung, technische Unterstützung, Hilfestellung, Dokumentation und Betriebsmittel in Verbindung mit diesen Anlagen,

    etwaige Ausgaben im Zusammenhang mit Sicherheitseinsätzen bei Notfällen in den Delegationen,

    sämtliche Finanzkosten, einschließlich Bankgebühren.

    Korrekturen bei Zahlstellen, wenn der Anweisungsbefugte alle der jeweiligen Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat und die Korrekturen keiner anderen Haushaltslinie angelastet werden können,

    Korrekturen in Fällen, in denen eine Forderung ganz oder teilweise annulliert wird, nachdem sie bereits als Einnahme verbucht wurde (insbesondere im Falle der Verrechnung mit einer Gegenforderung),

    Korrekturen in Fällen, in denen die MwSt. nicht erstattet wurde und die Ausgabe nicht mehr aus der Haushaltslinie finanziert werden kann, zu deren Lasten die Hauptausgabe ging,

    etwaige Zinszahlungen im Zusammenhang mit den vorstehenden Fällen, sofern sie nicht einer anderen Haushaltslinie angelastet werden können.

    Des Weiteren können bei diesem Posten Mittel zur Deckung etwaiger Verluste bei Liquidation oder Einstellung der Geschäftstätigkeit von Banken, bei denen die Kommission Konten für ihre Zahlstellen unterhält, eingesetzt werden.

    Aus diesem Posten können Kosten gedeckt werden, die den Delegationen bei der lokalen Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten entstehen, insbesondere im Rahmen einer Krise.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung werden veranschlagt auf: p.m.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30), insbesondere Artikel 5 Absatz 10.

    3 0 0 5   Beiträge der Kommission für in Delegationen tätige Kommissionsbedienstete

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    248 394 814,71

    Erläuterungen

    Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen der Kommission oder des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den Ausgaben, die den Delegationen durch die dort arbeitenden Bediensteten der Kommission entstehen, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Diese Mittel decken die folgenden Ausgaben, die den Delegationen der Union in Drittländern und den Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der Union im Zusammenhang mit dem dort arbeitenden, von der Kommission bzw. dem EEF vergüteten Personal entstehen:

    Bezüge und einschlägige Ausgaben für örtliche Bedienstete (und Leiharbeitskräfte),

    der diesem Personal entsprechende Anteil der bei den Posten 3 0 0 0 (Dienstbezüge und sonstige Ansprüche des Statutspersonals), 3 0 0 1 (Externes Personal und externe Leistungen), 3 0 0 2 (Sonstige Personalausgaben), 3 0 0 3 (Gebäude und Nebenkosten) und 3 0 0 4 (Sonstige Verwaltungsausgaben) veranschlagten Ausgaben.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung werden auf 250 000 000 EUR veranschlagt.

    TITEL 10

    SONSTIGE AUSGABEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

     

    KAPITEL 10 0

    p.m.

    3 772 000

    0,—

     

    KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

    p.m.

    3 772 000

    0,—

     

    KAPITEL 10 1

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 10 — Insgesamt

    p.m.

    3 772 000

    0,—

     

    GESAMTBETRAG

    508 762 493

    488 676 425

    702 032 479,11

    KAPITEL 10 0 —

    VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    KAPITEL 10 1 —

    RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    KAPITEL 10 0 — VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    3 772 000

    0,—

    Erläuterungen

    Die Mittel dieses Kapitels haben vorläufigen Charakter und können erst verwendet werden, wenn sie nach dem in der Haushaltsordnung dafür vorgesehenen Verfahren auf andere Kapitel übertragen worden sind.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 10 1 — RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben bestimmt, die sich aus Haushaltsentscheidungen ergeben, die im Laufe des Haushaltsjahres gefasst werden.

    PERSONAL

    Einzelplan X — Europäischer Auswärtiger Dienst

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    2013

    2012

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Auf den EAD zu übertragende Stellen

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

    12

     

    12

     

    AD 15

    38

     

    38

     

    AD 14

    119

     

    108

    1

    AD 13

    198

     

    207

    1

    AD 12

    185

     

    185

     

    AD 11

    69

     

    69

     

    AD 10

    78

     

    78

     

    AD 9

    82

     

    82

     

    AD 8

    44

     

    39

     

    AD 7

    56

     

    56

     

    AD 6

    36

     

    36

     

    AD 5

    33

     

    28

     

    AD insgesamt

    950

    0

    938

    2

    AST 11

    31

     

    31

     

    AST 10

    27

     

    27

     

    AST 9

    51

     

    51

     

    AST 8

    57

    1

    62

    1

    AST 7

    102

     

    102

     

    AST 6

    112

     

    112

     

    AST 5

    120

     

    125

     

    AST 4

    58

     

    58

     

    AST 3

    55

     

    55

     

    AST 2

    68

     

    68

     

    AST 1

    38

     

    38

     

    AST insgesamt

    719

    1

    729

    1

    AD und AST insgesamt

    1 669  (85)

    1

    1 667  (86)

    3

    Gesamtpersonalbestand

    1 670

    1 670


    (1)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2012 (ABl. L 56 vom 29.2.2012, S. 1) zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2012 bis Nr. 6/2012.

    (2)  Artikel 310 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.“

    (3)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2012 (ABl. L 56 vom 29.2.2012, S. 1) zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2012 bis Nr. 6/2012.

    (4)  Die Eigenmittel für den Haushaltsplan 2013 werden auf der Grundlage der haushaltsrelevanten Schätzungen festgelegt, die der Beratende Ausschuss für Eigenmittel auf seiner 154. Sitzung am 21. Mai 2012 angenommen hat.

    (5)  Artikel 310 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.“

    (6)  Die Bemessungsgrundlage überschreitet nicht 50 % des Bruttonationaleinkommens.

    (7)  Lediglich im Zeitraum 2007-2013 beträgt der Abrufsatz für die MwSt.-Eigenmittel für Österreich 0,225 %, für Deutschland 0,15 % und für die Niederlande und Schweden 0,10 %.

    (8)  Berechnung des Satzes: (97 502 871 823) / (133 776 994 000) = 0,728846335289908.

    (9)  Gerundet.

    (10)  Der Betrag der erweiterungsbedingten Ausgaben entspricht Folgendem: i) den an die zehn neuen (der EU am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten) geleisteten Zahlungen aus den Haushaltsmitteln 2003, die unter Anwendung des BIP-Deflators für die EU für 2004-2011 angepasst wurden, sowie den an Bulgarien und Rumänien aus den Haushaltsmitteln 2006 geleisteten Zahlungen, die unter Anwendung des BIP-Deflators für die EU für 2007-2011 angepasst wurden (5a); und ii) dem Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben in diesen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der Direktzahlungen im Agrarbereich und der markbezogenen Ausgaben sowie der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden (5b). Dieser Betrag wird vom Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben abgezogen, um Gleichbehandlung vor und nach der Erweiterung zu gewährleisten.

    (11)  Hierbei handelt es sich um den Vorteil, der dem Vereinigten Königreich aus der Begrenzung der MwSt.-Grundlagen und der Einführung der BNE-Einnahme im Vergleich zum alten System erwächst.

    (12)  Hierbei handelt es sich um Gewinne, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Anhebung des Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel ergeben, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten (von 10 % auf 25 % seit dem 1. Januar 2001).

    (13)  p.m. (Eigenmittel + übrige Einnahmen = Einnahmen insgesamt = Ausgaben insgesamt); (131 288 020 848 + 1 548 967 007 = 132 836 987 855 = 132 836 987 855).

    (14)  Gesamtbetrag der Eigenmittel in Prozent des BNE: (131 288 020 848) / (13 377 699 400 000) = 0,98 %; Eigenmittelobergrenze in Prozent des BNE: 1,23 %.

    (15)  Diese Mittel entsprechen der Summe der Beträge, die unter den Posten 2 0 0 0 (Mieten), 2 0 0 1 (Erbpachtzahlungen) und 2 0 0 3 (Erwerb von Immobilien) eingesetzt sind.

    (16)  Diese Mittel entsprechen der Summe der Beträge, die unter den Posten 2 0 0 0 (Mieten), 2 0 0 1 (Erbpachtzahlungen) und 2 0 0 3 (Erwerb von Immobilien) eingesetzt sind.

    (17)  Nettobuchwert zum Zeitpunkt des am 31. Dezember 2008 aufgestellten Jahresabschlusses.

    (18)  Diese Mittel entsprechen der Summe der Beträge, die unter den Posten 2 0 0 0 und 3 1 0 0 (Mieten) eingesetzt sind.

    (19)  Diese Mittel entsprechen der Summe der Beträge, die unter den Posten 2 0 0 0 und 3 1 0 0 (Mieten) eingesetzt sind.

    (20)  Nettobuchwert zum Zeitpunkt des am 31. Dezember 2008 aufgestellten Jahresabschlusses.

    (21)  Einschließlich des Beitrags der Kommission für die Delegationen der Union sowie für die Kosten der Verwaltungsinfrastruktur für die Forschungspolitik.

    (22)  Vorläufige Beträge: Die endgültigen Beträge werden in den Jahresabschlüssen 2012 veröffentlicht.

    (23)  Beiträge der Kommission für die Delegationen der Union.

    (24)  In den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 eingetragener Nettobuchwert für die Nebengebäude „A“, „B“ und „C“ und für den Gebäudekomplex des neuen Justizpalastes (renovierter alter Justizpalast, Ringgebäude, 2 Türme und verbindende Galerie), die Gegenstand von Mietkaufverträgen sind.

    (25)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption. Der Nettobetrag ist im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 ausgewiesen.

    (26)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption. Der Nettobetrag ist im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 ausgewiesen.

    (27)  Stand zum 31. Dezember 2011. Die Gebäude der Delegationen der Union sind am 1. Januar 2011 auf den Europäischen Auswärtigen Dienst übertragen worden.

    (28)  Stand zum 31. Dezember 2011. Die Gebäude der Delegationen der Union sind am 1. Januar 2011 auf den Europäischen Auswärtigen Dienst übertragen worden.

    (29)  Vorläufige Beträge: Die endgültigen Beträge werden in den Jahresabschlüssen 2012 veröffentlicht.

    (30)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

    (31)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

    (32)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

    (33)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

    (34)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption (vormals Marie de Bourgogne).

    (35)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

    (36)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

    (37)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

    (38)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

    (39)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

    (40)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

    (41)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption (teilweise benutzt vom OLAF).

    (42)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

    (43)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

    (44)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

    (45)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

    (46)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

    (47)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

    (48)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

    (49)  Miete/Kauf.

    (50)  Die Gebäude der Delegationen der Union sind am 1. Januar 2011 auf den Europäischen Auswärtigen Dienst übertragen worden.

    (51)  Zu den Immobilien der Außendienststellen gehören 30 Büros, 28 Unterkünfte für Delegationsleiter, 25 Unterkünfte für Beamte, 1 Parkplatz und 2 Grundstücke.

    (52)  Stand zum 31. Dezember 2011. Die Gebäude der Delegationen der Union sind am 1. Januar 2011 auf den Europäischen Auswärtigen Dienst übertragen worden.

    (53)  Darunter 5 Beförderungen ad personam (3 AD 14 nach AD 15, 1 AST 10 nach AST 11 und 1 AST 4 nach AST 5), die in außergewöhnlichen Fällen verdienstvollen Beamten gewährt werden.

    (54)  Nicht dotierte, in der Gesamtzahl nicht enthaltene Reserve für im dienstlichen Interesse abgeordnete Beamte.

    (55)  1 AD 5 und 4 AST 3 (Berufliche Fortbildung) und 2 AD 5 und 2 AST 1 (Übersetzung) werden ohne Veranschlagung von Mitteln in den Stellenplan eingesetzt.

    (56)  Darunter 5 Beförderungen ad personam (3 AD 14 nach AD 15, 1 AST 10 nach AST 11 und 1 AST 4 nach AST 5), die in außergewöhnlichen Fällen verdienstvollen Beamten gewährt werden.

    (57)  Nicht dotierte, in der Gesamtzahl nicht enthaltene Reserve für im dienstlichen Interesse abgeordnete Beamte.

    (58)  1 AD 5 und 4 AST 3 (Berufliche Fortbildung) und 2 AD 5 und 2 AST 1 (Übersetzung) werden ohne Veranschlagung von Mitteln in den Stellenplan eingesetzt.

    (59)  Davon 4 AD 16 ad personam.

    (60)  Davon 7 AD 15 ad personam.

    (61)  Davon 4 AD 16 ad personam.

    (62)  Davon 7 AD 15 ad personam.

    (63)  Davon 1 AD 15 ad personam.

    (64)  Davon 1 AD 15 ad personam.

    (65)  Davon 1 AD 15 ad personam.

    (66)  Davon 1 AD 15 ad personam.

    (67)  Davon 1 AD 14 ad personam.

    (68)  Davon 1 AD 14 ad personam.

    (69)  Ohne die nicht mit Mitteln versehene virtuelle Reserve für Beamte, die zu Mitgliedern des Gerichtshofs, des Gerichts oder des Gerichts für den öffentlichen Dienst abgeordnet sind (6 AD 12, 12 AD 11, 18 AD 10, 9 AD 7, 11 AST 6, 17 AST 5, 21 AST 4, 8 AST 3).

    (70)  Ohne die nicht mit Mitteln versehene virtuelle Reserve für Beamte, die zu Mitgliedern des Gerichtshofs, des Gerichts oder des Gerichts für den öffentlichen Dienst abgeordnet sind (6 AD 12, 12 AD 11, 18 AD 10, 9 AD 7, 11 AST 6, 17 AST 5, 21 AST 4, 8 AST 3).

    (71)  Die Besetzung bestimmter Stellen mit Teilzeitkräften kann durch die Einstellung sonstiger Bediensteter im Rahmen der so in jeder Laufbahngruppe frei gewordenen Stellen ausgeglichen werden.

    (72)  Ohne die Planstellen im Zusammenhang mit der Änderung der Satzung des Gerichtshofs (Erhöhung der Zahl der Richter): Planstellen auf Zeit für die Kabinette der 12 Richter — 7 Planstellen AD 14, 11 Planstellen AD 12, 12 Planstellen AD 11, 6 Planstellen AD 10, 12 Planstellen AST 4 und 12 Planstellen AST 3; Dauerplanstellen für die Kanzlei des Gerichts: 3 AD 9, 1 AD 5, 1 Umwandlung einer Planstelle AST 2 in 1 Planstelle AD 5, 1 Umwandlung einer Planstelle AST 1 in 1 Planstelle AD 5 und 6 Umwandlungen von Planstellen AST 1 in 6 Planstellen AST 3.

    (73)  Die Besetzung bestimmter Stellen mit Teilzeitkräften kann durch die Einstellung sonstiger Bediensteter im Rahmen der so in jeder Laufbahngruppe frei gewordenen Stellen ausgeglichen werden.

    (74)  Die tatsächliche Einweisung in die Besoldungsgruppe bei Besetzung der den Kabinetten der Mitglieder zugeordneten Stellen unterliegt den gleichen Kriterien wie bei Beamten, die vor dem 1. Mai 2004 eingestellt wurden.

    (75)  Davon 1 AD 15 ad personam.

    (76)  Davon 1 AD 14 ad personam.

    (77)  Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates in der geänderten Fassung vom April 2011.

    (78)  Stellenanhebungen für 2012 + Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates in der geänderten Fassung vom Januar 2012.

    (79)  Stellenanhebungen für 2013.

    (80)  Beitritt Kroatiens (ab Juli 2013).

    (81)  Streichung von 9 Planstellen.

    (82)  Ohne virtuelle Reserve für die an die Kabinette abgeordneten Beamten, für die keine Mittel bereitgestellt werden (1 AD 14, 2 AD 13, 5 AD 12, 5 AD 11, 12 AD 10, 2 AD 9, 6 AD 8, 1 AD 6, 1 AST 11, 1 AST 10, 1 AST 9, 1 AST 8, 4 AST 7, 10 AST 6, 8 AST 5, 9 AST 4, 4 AST 3, 2 AST 2 und 3 AST 1).

    (83)  Die Besetzung bestimmter Planstellen mit Teilzeitkräften kann durch die Einstellung weiterer Bediensteter im Rahmen der so in jeder Laufbahngruppe frei gewordenen Planstellen ausgeglichen werden.

    (84)  Im Falle von mit Halbzeitkräften besetzten Planstellen können in allen Laufbahngruppen zum Ausgleich der jeweils nicht besetzten Stellenanteile sonstige Bedienstete eingestellt werden.

    (85)  Darunter 6 Beförderungen ad personam: 2 AD 15 nach AD 16, 3 AD 14 nach AD 15 und 1 AD 13 nach AD 14.

    (86)  Darunter 6 Beförderungen ad personam: 2 AD 15 nach AD 16, 3 AD 14 nach AD 15 und 1 AD 13 nach AD 14.


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    8.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 66/1


    EINZELPLAN III: KOMMISSION

    EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

    Einnahmen

    — Titel 4:

    Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderen Einrichtungen der Union

    — Titel 5:

    Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit des Organs

    — Titel 6:

    Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union

    — Titel 7:

    Verzugszinsen und Geldbußen

    — Titel 8:

    Anleihen und Darlehen

    — Titel 9:

    Sonstige einnahmen

    GESAMTÜBERSICHT ÜBER DIE MITTEL (2013 UND 2012) UND AUSGABEN (2011)

    — Titel XX:

    Verwaltungsausgaben der einzelnen Politikbereiche

    — Kapitel XX 01:

    Verwaltungsausgaben nach Politikbereichen

    — Titel 01:

    Wirtschaft und Finanzen

    — Kapitel 01 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

    — Kapitel 01 02:

    Wirtschafts- und Währungsunion

    — Kapitel 01 03:

    Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen

    — Kapitel 01 04:

    Finanzoperationen und -instrumente

    — Titel 02:

    Unternehmen

    — Kapitel 02 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Unternehmen“

    — Kapitel 02 02:

    Wettbewerbsfähigkeit, Industriepolitik, Innovation und unternehmerische Initiative

    — Kapitel 02 03:

    Binnenmarkt für waren und sektorbezogene politische Massnahmen

    — Kapitel 02 04:

    Zusammenarbeit — Raumfahrt und Sicherheit

    — Kapitel 02 05:

    Europäische Satellitennavigationsprogramme (Egnos und Galileo)

    — Titel 03:

    Wettbewerb

    — Kapitel 03 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Wettbewerb“

    — Kapitel 03 03:

    Kartelle, anti-trust und Liberalisierung

    — Titel 04:

    Beschäftigung und Soziales

    — Kapitel 04 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

    — Kapitel 04 02:

    Europäischer Sozialfonds

    — Kapitel 04 03:

    Arbeiten in europa — Sozialer Dialog und Mobilität

    — Kapitel 04 04:

    Beschäftigung, soziale Solidarität und Gleichstellung der Geschlechter

    — Kapitel 04 05:

    Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

    — Kapitel 04 06:

    Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Entwicklung der Humanressourcen

    — Titel 05:

    Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

    — Kapitel 05 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

    — Kapitel 05 02:

    Marktbezogene Massnahmen

    — Kapitel 05 03:

    Direktbeihilfen

    — Kapitel 05 04:

    Entwicklung des ländlichen Raums

    — Kapitel 05 05:

    Heranführungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

    — Kapitel 05 06:

    Internationale Aspekte des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

    — Kapitel 05 07:

    Audit der Agrarausgaben

    — Kapitel 05 08:

    Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

    — Titel 06:

    Mobilität und Verkehr

    — Kapitel 06 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Mobilität und Verkehr“

    — Kapitel 06 02:

    Binnen-, Luft- und Seeverkehr

    — Kapitel 06 03:

    Transeuropäische Netze

    — Kapitel 06 06:

    Forschung im Verkehrsbereich

    — Titel 07:

    Klima- und Umweltpolitik

    — Kapitel 07 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Klima- und Umweltpolitik“

    — Kapitel 07 02:

    Internationale Aspekte der Umwelt- und Klimapolitik

    — Kapitel 07 03:

    Entwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Union

    — Kapitel 07 12:

    Klimaschutz — Umsetzung der Politik und Rechtsvorschriften der Union

    — Kapitel 07 13:

    Klimaschutzmassnahmen als querschnittsthema und Innovation

    — Titel 08:

    Forschung

    — Kapitel 08 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Forschung“

    — Kapitel 08 02:

    Zusammenarbeit — Gesundheit

    — Kapitel 08 03:

    Zusammenarbeit — Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei sowie Biotechnologie

    — Kapitel 08 04:

    Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

    — Kapitel 08 05:

    Zusammenarbeit — Energie

    — Kapitel 08 06:

    Zusammenarbeit — Umwelt (einschliesslich Klimawandel)

    — Kapitel 08 07:

    Zusammenarbeit — Verkehr (einschliesslich Luftfahrt)

    — Kapitel 08 08:

    Zusammenarbeit — Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

    — Kapitel 08 09:

    Zusammenarbeit — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF)

    — Kapitel 08 10:

    Ideen

    — Kapitel 08 12:

    Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

    — Kapitel 08 13:

    Kapazitäten — Forschung zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

    — Kapitel 08 14:

    Kapazitäten — Wissensorientierte Regionen

    — Kapitel 08 15:

    Kapazitäten — Forschungspotenzial

    — Kapitel 08 16:

    Kapazitäten — Wissenschaft und Gesellschaft

    — Kapitel 08 17:

    Kapazitäten — Massnahmen der internationalen Zusammenarbeit

    — Kapitel 08 18:

    Kapazitäten — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF)

    — Kapitel 08 19:

    Kapazitäten — Unterstützung der kohärenten Entwicklung forschungspolitischer Konzepte

    — Kapitel 08 20:

    Euratom — Fusionsenergie

    — Kapitel 08 21:

    Euratom — Kernspaltung und Strahlenschutz

    — Kapitel 08 22:

    Abschluss früherer Rahmenprogramme und sonstige Tätigkeiten

    — Kapitel 08 23:

    Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

    — Titel 09:

    Kommunikationsnetze, inhalte und technologien

    — Kapitel 09 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien“

    — Kapitel 09 02:

    Rechtlicher Rahmen für die digitale Agenda

    — Kapitel 09 03:

    Kommunikationsnetze — Informations- und Kommunikationstechnologie-Verbreitung und audiovisuelle Medien

    — Kapitel 09 04:

    Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) — Zusammenarbeit

    — Kapitel 09 05:

    Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

    — Titel 10:

    Direkte Forschung

    — Kapitel 10 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Direkte Forschung“

    — Kapitel 10 02:

    Direkt finanzierte Forschung — Operative Mittel — Siebtes Rahmenprogramm (2007-2013) — EU

    — Kapitel 10 03:

    Direkt finanzierte Forschung — Operative Mittel — Siebtes Rahmenprogramm (2007-2011 und 2012-2013) — Euratom

    — Kapitel 10 04:

    Abschluss früherer Rahmenprogramme und sonstige Tätigkeiten

    — Kapitel 10 05:

    Altlasten aus kerntechnischen Tätigkeiten der gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen des Euratom-Vertrags

    — Titel 11:

    Maritime Angelegenheiten und Fischerei

    — Kapitel 11 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

    — Kapitel 11 02:

    Fischereimärkte

    — Kapitel 11 03:

    Internationale Fischerei und Seerecht

    — Kapitel 11 04:

    Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik

    — Kapitel 11 06:

    Europäischer Fischereifonds (EFF)

    — Kapitel 11 07:

    Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der aquatischen Ressourcen

    — Kapitel 11 08:

    Kontrolle und Anwendung der gemeinsamen Fischereipolitik

    — Kapitel 11 09:

    Meerespolitik

    — Titel 12:

    Binnenmarkt

    — Kapitel 12 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Binnenmarkt“

    — Kapitel 12 02:

    Binnenmarktpolitik

    — Kapitel 12 04:

    Freier Kapitalverkehr, Gesellschaftsrecht und Unternehmensführung

    — Titel 13:

    Regionalpolitik

    — Kapitel 13 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Regionalpolitik“

    — Kapitel 13 03:

    Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und sonstige regionale Massnahmen

    — Kapitel 13 04:

    Kohäsionsfonds

    — Kapitel 13 05:

    Heranführungsmaßnahmen im Bereich der Strukturpolitik

    — Kapitel 13 06:

    Solidaritätsfonds

    — Titel 14:

    Steuern und Zollunion

    — Kapitel 14 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

    — Kapitel 14 02:

    Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung der Generaldirektion Steuern und Zollunion

    — Kapitel 14 03:

    Internationale Aspekte der Steuern und Zölle

    — Kapitel 14 04:

    Zollpolitik

    — Kapitel 14 05:

    Steuerpolitik

    — Titel 15:

    Bildung und Kultur

    — Kapitel 15 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

    — Kapitel 15 02:

    Lebenslanges lernen und Mehrsprachigkeit

    — Kapitel 15 04:

    Förderung der europäischen Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur und audiovisuelle Medien

    — Kapitel 15 05:

    Förderung der Zusammenarbeit im Bereich Jugend und Sport

    — Kapitel 15 07:

    Menschen — Programm für die Mobilität von Forschern

    — Titel 16:

    Kommunikation

    — Kapitel 16 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Kommunikation“

    — Kapitel 16 02:

    Kommunikation und Medien

    — Kapitel 16 03:

    Bürgernahe Kommunikation

    — Kapitel 16 04:

    Analyse und Kommunikationsmittel

    — Kapitel 16 05:

    Förderung der Unionsbürgerschaft

    — Titel 17:

    Gesundheit und Verbraucherschutz

    — Kapitel 17 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

    — Kapitel 17 02:

    Verbraucherschutz

    — Kapitel 17 03:

    Öffentliche Gesundheit

    — Kapitel 17 04:

    Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

    — Titel 18:

    Inneres

    — Kapitel 18 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Inneres“

    — Kapitel 18 02:

    Solidarität — Außengrenzen, Rückkehr, Visapolitik und Freizügigkeit von Personen

    — Kapitel 18 03:

    Migrationsströme — Gemeinsame Immigrations- und Asylpolitik

    — Kapitel 18 05:

    Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte

    — Kapitel 18 08:

    Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs

    — Titel 19:

    Außenbeziehungen

    — Kapitel 19 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

    — Kapitel 19 02:

    Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl

    — Kapitel 19 03:

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

    — Kapitel 19 04:

    Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

    — Kapitel 19 05:

    Beziehungen zu und Zusammenarbeit mit industrialisierten Drittländern

    — Kapitel 19 06:

    Krisenreaktion und globale Sicherheitsbedrohungen

    — Kapitel 19 08:

    Europäische Nachbarschaftspolitik und Beziehungen zu Russland

    — Kapitel 19 09:

    Beziehungen zu Lateinamerika

    — Kapitel 19 10:

    Beziehungen zu Asien, Zentralasien und den Ländern des Nahen und Mittleren Ostens (Irak, Iran, Jemen)

    — Kapitel 19 11:

    Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

    — Kapitel 19 49:

    Verwaltungsausgaben im Rahmen der programme, für die die Mittel nach Maßgabe der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 gebunden wurden

    — Titel 20:

    Handel

    — Kapitel 20 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Handel“

    — Kapitel 20 02:

    Handelspolitik

    — Titel 21:

    Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten

    — Kapitel 21 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

    — Kapitel 21 02:

    Ernährungssicherheit

    — Kapitel 21 03:

    Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit

    — Kapitel 21 04:

    Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie

    — Kapitel 21 05:

    Menschliche und soziale Entwicklung

    — Kapitel 21 06:

    Geografische Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten

    — Kapitel 21 07:

    Entwicklungszusammenarbeit und Ad-hoc-Programme

    — Kapitel 21 08:

    Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

    — Kapitel 21 49:

    Verwaltungsausgaben im Rahmen der programme, für die die Mittel nach Maßgabe der alten Haushaltsordnung gebunden wurden

    — Titel 22:

    Erweiterung

    — Kapitel 22 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Erweiterung“

    — Kapitel 22 02:

    Erweiterungsprozess und -strategie

    — Titel 23:

    Humanitäre Hilfe

    — Kapitel 23 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

    — Kapitel 23 02:

    Humanitäre Hilfe, einschließlich Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen, Nahrungsmittelhilfe und katastrophenvorsorge

    — Kapitel 23 03:

    Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz

    — Titel 24:

    Betrugsbekämpfung

    — Kapitel 24 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Betrugsbekämpfung“

    — Kapitel 24 02:

    Betrugsbekämpfung

    — Titel 25:

    Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

    — Kapitel 25 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

    — Kapitel 25 02:

    Beziehungen zur Zivilgesellschaft, Transparenz und Information

    — Titel 26:

    Verwaltung der Kommission

    — Kapitel 26 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

    — Kapitel 26 02:

    Multimediaproduktion

    — Kapitel 26 03:

    Dienste für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger

    — Titel 27:

    Haushalt

    — Kapitel 27 01:

    Verwaltungsausgaben im Politikbereich „Haushalt“

    — Kapitel 27 02:

    Haushaltsvollzug, kontrolle und Entlastung

    — Titel 28:

    Audit

    — Kapitel 28 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Audit“

    — Titel 29:

    Statistik

    — Kapitel 29 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Statistik“

    — Kapitel 29 02:

    Produktion der statistischen Informationen

    — Titel 30:

    Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben

    — Kapitel 30 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben“

    — Titel 31:

    Sprachendienste

    — Kapitel 31 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Sprachendienste“

    — Titel 32:

    Energie

    — Kapitel 32 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Energie“

    — Kapitel 32 03:

    Transeuropäische Netze

    — Kapitel 32 04:

    Konventionelle und erneuerbare Energien

    — Kapitel 32 05:

    Kernenergie

    — Kapitel 32 06:

    Forschung im Energiebereich

    — Titel 33:

    Justiz

    — Kapitel 33 01:

    Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Justiz“

    — Kapitel 33 02:

    Grundrechte und Unionsbürgerschaft

    — Kapitel 33 03:

    Europäischer Straf- und Zivilrechtsraum

    — Kapitel 33 04:

    Drogenprävention und -aufklärung

    — Kapitel 33 05:

    Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs „Justiz und Inneres“

    — Kapitel 33 06:

    Chancengleichheit

    — Titel 40:

    Reserven

    — Kapitel 40 01:

    Reserve für Verwaltungsausgaben

    — Kapitel 40 02:

    Reserve für Finanzinterventionen

    — Kapitel 40 03:

    Negativreserve

    Anhänge

    — Europäischer Wirtschaftsraum

    — Liste der Haushaltslinien, die den Bewerberländern und gegebenenfalls potenziellen Bewerberländern des Westbalkans offen stehen

    — Anleihe- und Darlehenstransaktionen — Anleihen und Darlehen mit Garantie aus dem Unionshaushalt (zur Information)

    — Amt für Veröffentlichungen

    — Einnahmen

    — Ausgaben

    — Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

    — Einnahmen

    — Ausgaben

    — Europäisches Amt für Personalauswahl

    — Einnahmen

    — Ausgaben

    — Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

    — Einnahmen

    — Ausgaben

    — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel

    — Einnahmen

    — Ausgaben

    — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg

    — Einnahmen

    — Ausgaben

    — Personal

    EINNAHMEN

    TITEL 4

    EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDEREN EINRICHTUNGEN DER UNION

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 4 0

    4 0 0

    Einnahmen aus der Steuer auf die Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten sowie der Empfänger von Versorgungsbezügen

    492 377 193

    482 956 362

    452 786 252,13

    4 0 3

    Einnahmen aus der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    p.m.

    p.m.

    43 893,65

    4 0 4

    Einnahmen aus der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    28 787 102

    46 545 044

    43 142 931,13

     

    KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

    521 164 295

    529 501 406

    495 973 076,91

    KAPITEL 4 1

    4 1 0

    Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    327 351 713

    330 761 736

    317 395 535,70

    4 1 1

    Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

    89 171 361

    104 666 000

    40 678 870,58

    4 1 2

    Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

    100 000

    100 000

    107 145,68

     

    KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

    416 623 074

    435 527 736

    358 181 551,96

    KAPITEL 4 2

    4 2 0

    Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung

    19 060 344

    21 575 132

    24 371 335,12

     

    KAPITEL 4 2 — INSGESAMT

    19 060 344

    21 575 132

    24 371 335,12

     

    Titel 4 — Insgesamt

    956 847 713

    986 604 274

    878 525 963,99

    KAPITEL 4 0 —

    VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

    KAPITEL 4 1 —

    BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    KAPITEL 4 2 —

    SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    KAPITEL 4 0 — VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

    4 0 0     Einnahmen aus der Steuer auf die Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten sowie der Empfänger von Versorgungsbezügen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    492 377 193

    482 956 362

    452 786 252,13

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen umfassen alle Steuern auf Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen jeglicher Art (mit Ausnahme der Zuschläge und Familienzulagen), die an unter Kapitel 01 jedes Titels des Ausgabenplans fallende Personen gezahlt werden: Mitglieder der Kommission, Beamte, sonstige Bedienstete und Personen, die bei Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung erhalten, sowie an Empfänger von Versorgungsbezügen.

    Die geschätzten Einnahmen umfassen auch die Beträge für die Europäische Investitionsbank, die Europäische Zentralbank und den Europäischen Investitionsfonds.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs, für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

    Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).

    4 0 3     Einnahmen aus der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    43 893,65

    Erläuterungen

    Die Bestimmungen betreffend die befristete Abgabe fanden bis 30. Juni 2003 Anwendung. Daher umfasst dieser Artikel alle Einnahmen aus dem Restbetrag der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Mitglieder der Kommission, der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

    4 0 4     Einnahmen aus der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    28 787 102

    46 545 044

    43 142 931,13

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die Erträge der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst gemäß Artikel 66a des Statuts veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

    KAPITEL 4 1 — BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    4 1 0     Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    327 351 713

    330 761 736

    317 395 535,70

    Erläuterungen

    Die Einnahmen umfassen die Beiträge des Personals zur Finanzierung der Versorgungsordnung.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).

    4 1 1     Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    89 171 361

    104 666 000

    40 678 870,58

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen umfassen die Zahlung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der Ruhegehaltsansprüche, die Beamte in früheren Beschäftigungsverhältnissen erworben haben, an die Union.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    4 1 2     Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    100 000

    100 000

    107 145,68

    Erläuterungen

    Beamte und sonstige Bedienstete, die sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befinden, können weiterhin Ruhegehaltsansprüche erwerben, wenn sie auch die Kosten des Arbeitgeberbeitrags übernehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    KAPITEL 4 2 — SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    4 2 0     Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    19 060 344

    21 575 132

    24 371 335,12

    Erläuterungen

    Die Einnahmen stellen den Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung dar.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    TITEL 5

    EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 5 0

    5 0 0

    Erlös aus Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen (Lieferungen)

    5 0 0 0

    Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    33 657,70

    5 0 0 1

    Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    175,—

    5 0 0 2

    Erlös aus der Lieferung von Gütern an andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    4 252 274,94

     

    Artikel 5 0 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    4 286 107,64

    5 0 1

    Erlös aus Veräußerungen von unbeweglichen Vermögensgegenständen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 0 2

    Erlös aus Veräußerungen von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    1 002 391,38

     

    KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    5 288 499,02

    KAPITEL 5 1

    5 1 0

    Einnahmen aus der Vermietung von Geräten und Einrichtungsgegenständen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 1 1

    Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

    5 1 1 0

    Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    15 582 138,45

    5 1 1 1

    Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    372 532,49

     

    Artikel 5 1 1 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    15 954 670,94

     

    KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    15 954 670,94

    KAPITEL 5 2

    5 2 0

    Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

    400 000

    10 000 000

    3 297 847,68

    5 2 1

    An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

    10 000 000

    15 000 000

    11 455 376,72

    5 2 2

    Zinserträge aus Vorfinanzierungen

    40 000 000

    40 000 000

    40 436 396,93

    5 2 3

    Erträge aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    2 862 776,66

     

    KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

    50 400 000

    65 000 000

    58 052 397,99

    KAPITEL 5 5

    5 5 0

    Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstiger Arbeit, die für andere Organe und Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Einrichtungen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    12 321 005,42

    5 5 1

    Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag ausgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    315 240,06

     

    KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    12 636 245,48

    KAPITEL 5 7

    5 7 0

    Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    9 657 656,95

    5 7 1

    Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 7 2

    Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind

    p.m.

    p.m.

    0,—

    5 7 3

    Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    134 147 611,32

     

    KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    143 805 268,27

    KAPITEL 5 8

    5 8 0

    Einnahmen aus Mietzahlungen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    17 268,69

    5 8 1

    Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    291 559,82

     

    KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    308 828,51

    KAPITEL 5 9

    5 9 0

    Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

    2 000 000

    2 000 000

    4 211 275,78

     

    KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

    2 000 000

    2 000 000

    4 211 275,78

     

    Titel 5 — Insgesamt

    52 400 000

    67 000 000

    240 257 185,99

    KAPITEL 5 0 —

    ERLÖS AUS VERÄUSSERUNGEN VON BEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

    KAPITEL 5 1 —

    MIETEINNAHMEN

    KAPITEL 5 2 —

    ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

    KAPITEL 5 5 —

    ERTRÄGE AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGER ARBEIT

    KAPITEL 5 7 —

    SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

    KAPITEL 5 8 —

    VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

    KAPITEL 5 9 —

    ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

    KAPITEL 5 0 — ERLÖS AUS VERÄUSSERUNGEN VON BEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

    5 0 0     Erlös aus Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen (Lieferungen)

    5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    33 657,70

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Inzahlungnahme von dem Organ gehörenden Fahrzeugen eingesetzt. Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder entsorgt werden.

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    175,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Inzahlungnahme von dem Organ gehörenden beweglichen Gegenständen, außer Fahrzeugen, eingesetzt. Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstungen, Anlagen, Werkstoffen sowie technischen und wissenschaftlichen Geräten eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder entsorgt werden.

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 0 0 2   Erlös aus der Lieferung von Gütern an andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    4 252 274,94

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 0 1     Erlös aus Veräußerungen von unbeweglichen Vermögensgegenständen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus dem Verkauf von dem Organ gehörenden unbeweglichen Vermögensgegenständen eingesetzt.

    5 0 2     Erlös aus Veräußerungen von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    1 002 391,38

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe h der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    Dieser Artikel umfasst auch die Erlöse aus der Veräußerung solcher Produkte über elektronische Medien.

    KAPITEL 5 1 — MIETEINNAHMEN

    5 1 0     Einnahmen aus der Vermietung von Geräten und Einrichtungsgegenständen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 1 1     Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

    5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    15 582 138,45

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    372 532,49

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 2 — ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

    5 2 0     Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    400 000

    10 000 000

    3 297 847,68

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen beziehen sich lediglich auf die Bankzinsen aus den Kontokorrentkonten der Kommission.

    5 2 1     An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    10 000 000

    15 000 000

    11 455 376,72

    Erläuterungen

    Dieser Artikel enthält die Einnahmen aus der Abführung von Zinsen durch Einrichtungen, die von der Kommission erhaltene Vorschüsse auf zinstragende Konten eingezahlt haben. Im Falle der Nichtverwendung müssen die Vorschüsse zurückgezahlt und die Zinsen an die Kommission abgeführt werden.

    5 2 2     Zinserträge aus Vorfinanzierungen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    40 000 000

    40 000 000

    40 436 396,93

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die Zinserträge aus Vorfinanzierungen eingesetzt.

    Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Haushaltsordnung können diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt werden, zu deren Lasten ursprünglich die Ausgaben getätigt wurden, die zu den betreffenden Einnahmen geführt haben. Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen werden somit dem betreffenden Programm oder der betreffenden Maßnahme zugewiesen und bei der Zahlung des geschuldeten Restbetrags an den Empfänger in Abzug gebracht.

    In der delegierten Verordnung über die Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung wird ferner der Rechnungsabschluss von Zinserträgen aus Vorfinanzierungen geregelt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d.

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

    5 2 3     Erträge aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    2 862 776,66

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden Zinsen und sonstige Erträge aus Treuhandkonten eingesetzt.

    Die Treuhandkonten werden im Namen der Union von internationalen Finanzinstitutionen geführt (Europäischer Investitionsfonds, Europäische Investitionsbank, Entwicklungsbank des Europarats/Kreditanstalt für Wiederaufbau, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung), die Unionsprogramme verwalten. Die von der Union entrichteten Beträge bleiben auf dem Konto, bis sie den Empfängern im Rahmen eines einzigen Programms, z. B. kleinen und mittleren Unternehmen oder Institutionen, die Projekte in Beitrittsländern verwalten, zur Verfügung gestellt werden.

    Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung werden die Zinsen aus den Treuhandkonten für die Unionsprogramme als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten ursprünglich die Ausgaben getätigt wurden, die zu den betreffenden Einnahmen geführt haben.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absatz 4.

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

    KAPITEL 5 5 — ERTRÄGE AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGER ARBEIT

    5 5 0     Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstiger Arbeit, die für andere Organe und Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Einrichtungen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    12 321 005,42

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 5 1     Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag ausgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    315 240,06

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 7 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

    5 7 0     Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    9 657 656,95

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 7 1     Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 7 2     Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    In diesem Artikel werden Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben verbucht, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind.

    5 7 3     Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    134 147 611,32

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 8 — VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

    5 8 0     Einnahmen aus Mietzahlungen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    17 268,69

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    5 8 1     Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    291 559,82

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    KAPITEL 5 9 — ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

    5 9 0     Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    2 000 000

    2 000 000

    4 211 275,78

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die übrigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit eingesetzt.

    TITEL 6

    BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 6 0

    6 0 1

    Verschiedene Forschungsprogramme

    6 0 1 1

    Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    6 0 1 2

    Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    16 697 188,17

    6 0 1 3

    Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen von Forschungsprogrammen der Union — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    344 593 840,72

    6 0 1 5

    Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    6 0 1 6

    Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 6 0 1 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    361 291 028,89

    6 0 2

    Sonstige Programme

    6 0 2 1

    Verschiedene Einnahmen im Bereich der humanitären Hilfe — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 6 0 2 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

    6 0 3

    Assoziationsabkommen zwischen der Union und Drittstaaten

    6 0 3 1

    Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder und der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans an Programmen der Union — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    196 461 242,11

    6 0 3 2

    Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine beitrittswilligen Länder oder potenzielle Bewerberländer des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    256 840,90

    6 0 3 3

    Beteiligung Dritter an Tätigkeiten der Union — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    30 438 242,43

     

    Artikel 6 0 3 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    227 156 325,44

     

    KAPITEL 6 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    588 447 354,33

    KAPITEL 6 1

    6 1 1

    Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt wurden

    6 1 1 3

    Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    47 896 088,58

    6 1 1 4

    Einnahmen aus Einziehungen im Rahmen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 6 1 1 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    47 896 088,58

    6 1 2

    Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    645,92

    6 1 4

    Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Union bei Vorhaben und Maßnahmen, deren Ergebnisse kommerziell genutzt werden konnten

    6 1 4 3

    Rückzahlung von Finanzhilfen, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    6 1 4 4

    Rückzahlung des Beitrags der Union zu den aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds und dem Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

     

     

    Artikel 6 1 4 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

    6 1 5

    Rückzahlung nicht verwendeter finanzieller Beiträge der Union

    6 1 5 0

    Rückzahlung nicht verwendeter finanzieller Beiträge aus dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei, dem Kohäsionsfonds, dem Solidaritätsfonds, dem ISPA und dem IPA

    p.m.

    p.m.

    42 018 394,95

    6 1 5 1

    Rückzahlung im Interesse des Haushaltsausgleichs geleisteter, jedoch nicht verwendeter Finanzhilfen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    6 1 5 2

    Rückzahlung nicht verwendeter Zinsvergünstigungen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    6 1 5 3

    Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der durch das Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    602 575,71

    6 1 5 7

    Rückzahlung von Vorauszahlungen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds

    p.m.

    p.m.

    4 559 723,50

    6 1 5 8

    Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter finanzieller Beiträge der Union — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    1 282 087,08

     

    Artikel 6 1 5 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    48 462 781,24

    6 1 6

    Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    6 1 7

    Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Finanzhilfen der Union an Drittländer gezahlt worden sind

    6 1 7 0

    Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    6 098 617,93

     

    Artikel 6 1 7 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    6 098 617,93

    6 1 8

    Erstattung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträge

    6 1 8 0

    Rückzahlung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an die Auftragnehmer oder die Nahrungsmittelhilfeempfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    110 579,80

    6 1 8 1

    Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    19 836,54

     

    Artikel 6 1 8 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    130 416,34

    6 1 9

    Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind

    6 1 9 1

    Erstattung sonstiger Beträge, die im Rahmen der Entscheidung 77/270/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    186 420,45

     

    Artikel 6 1 9 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    186 420,45

     

    KAPITEL 6 1 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    102 774 970,46

    KAPITEL 6 2

    6 2 0

    Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    6 2 2

    Einnahmen aus den von der Gemeinsamen Forschungsstelle für Dritte gegen Vergütung erbrachten Leistungen

    6 2 2 1

    Einnahmen aus dem Betrieb des Hochflussreaktors HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    9 094 616,65

    6 2 2 3

    Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Entgelt für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    8 974 726,67

    6 2 2 4

    Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union durch die Gemeinsame Forschungsstelle hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    61 913,43

    6 2 2 5

    Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    6 2 2 6

    Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    54 982 731,42

     

    Artikel 6 2 2 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    73 113 988,17

    6 2 4

    Einnahmen aus Lizenzen der Kommission auf patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union (indirekte Maßnahmen) stammen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 6 2 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    73 113 988,17

    KAPITEL 6 3

    6 3 0

    Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    218 105 387,—

    6 3 1

    Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes

    6 3 1 2

    Beiträge zur Entwicklung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen des Übereinkommens mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    2 554 519,92

    6 3 1 3

    Sonstige Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    15 186 000,—

     

    Artikel 6 3 1 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    17 740 519,92

    6 3 2

    EEF-Beitrag zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    67 847 000,—

    6 3 3

    Beiträge zu Außenhilfeprogrammen

    6 3 3 0

    Beiträge der Mitgliedstaaten zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    37 268 915,03

    6 3 3 1

    Beiträge von Drittländern zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    6 3 3 2

    Beiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 6 3 3 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    37 268 915,03

     

    KAPITEL 6 3 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    340 961 821,95

    KAPITEL 6 5

    6 5 0

    Finanzkorrekturen

    6 5 0 0

    Finanzkorrekturen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds

    p.m.

    p.m.

    85 083 943,54

     

    Artikel 6 5 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    85 083 943,54

     

    KAPITEL 6 5 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    85 083 943,54

    KAPITEL 6 6

    6 6 0

    Sonstige Beiträge und Erstattungen

    6 6 0 0

    Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    441 854 324,18

    6 6 0 1

    Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

    60 000 000

    50 000 000

    114 183 916,32

     

    Artikel 6 6 0 — Insgesamt

    60 000 000

    50 000 000

    556 038 240,50

     

    KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

    60 000 000

    50 000 000

    556 038 240,50

    KAPITEL 6 7

    6 7 0

    Einnahmen betreffend den EGFL

    6 7 0 1

    Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    467 339 394,15

    6 7 0 2

    Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    177 592 514,88

    6 7 0 3

    Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    21 894 709,96

     

    Artikel 6 7 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    666 826 618,99

    6 7 1

    Einnahmen betreffend den ELER

    6 7 1 1

    Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    30 544 547,82

    6 7 1 2

    Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 6 7 1 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    30 544 547,82

     

    KAPITEL 6 7 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    697 371 166,81

    KAPITEL 6 8

    6 8 0

    Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

    6 8 0 1

    Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 6 8 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 6 8 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 6 — Insgesamt

    60 000 000

    50 000 000

    2 443 791 485,76

    KAPITEL 6 0 —

    BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION

    KAPITEL 6 1 —

    ERSTATTUNG VERSCHIEDENER AUSGABEN

    KAPITEL 6 2 —

    VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

    KAPITEL 6 3 —

    BEITRÄGE IM RAHMEN SPEZIFISCHER ABKOMMEN

    KAPITEL 6 5 —

    FINANZKORREKTUREN

    KAPITEL 6 6 —

    SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    KAPITEL 6 7 —

    EINNAHMEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) UND DEN EUROPÄISCHEN LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (ELER)

    KAPITEL 6 8 —

    BEFRISTETE UMSTRUKTURIERUNGSBETRÄGE

    KAPITEL 6 0 — BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION

    6 0 1     Verschiedene Forschungsprogramme

    6 0 1 1   Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere dem Abkommen vom 14. September 1978.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 08 22 04 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

    6 0 1 2   Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    16 697 188,17

    Erläuterungen

    Einnahmen aus dem multilateralen EFDA-Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren 26 assoziierten Fusionspartnern.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 08 22 04 (Indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

    Diese Einnahmen decken die Beiträge der assoziierten Fusionspartner zur Finanzierung der Ausgaben des „Joint Fund“ in Verbindung mit der Nutzung der Strukturen des JET, des Hochleistungsrechners für Fusionsanwendungen sowie jeglicher sonstiger Strukturen, die im Rahmen des EFDA eingerichtet werden könnten.

    6 0 1 3   Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen von Forschungsprogrammen der Union — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    344 593 840,72

    Erläuterungen

    Einnahmen aus den Kooperationsabkommen, die zwischen der Union und Drittländern, insbesondere den Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) beteiligen, im Hinblick auf ihre Mitwirkung an Forschungsprogrammen der Union geschlossen worden sind.

    Die etwaigen Beiträge sind zur Deckung der Ausgaben für Sitzungen, Gutachterverträge und Forschungstätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Programme bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04, 09 04 02, 15 07 78, 32 06 03 (indirekte Maßnahmen) und bei den Artikeln 10 02 02 und 10 03 02 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2007/502/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 24).

    Beschluss 2007/585/EG des Rates vom 10. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 220 vom 25.8.2007, S. 3).

    Beschluss 2010/558/EU des Rates vom 12. März über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden (ABl. L 245 vom 17.9.2010, S. 1).

    Beschluss 2011/27/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union (ABl. L 14 vom 19.1.2011, S. 1).

    Beschluss 2011/28/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union (ABl. L 14 vom 19.1.2011, S. 5).

    Beschluss K(2011) 5803 der Kommission vom 18. August 2011, über die Genehmigung und Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über deren Assoziierung mit dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013).

    Beschluss 2013/4/Euratom des Rates vom 11. Dezember 2012 über die Zustimmung zum Abschluss — durch die Europäische Kommission — des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) assoziiert wird (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 1).

    6 0 1 5   Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Union und Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere).

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04 und 09 04 02 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

    6 0 1 6   Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden die Beiträge eingesetzt, die die Drittländer im Rahmen ihrer Beteiligung an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung leisten.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04 und 09 04 02 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

    Verweise

    Entschließung der Minister der an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung teilnehmenden Staaten (COST) (am 21. November 1991 in Wien unterzeichnet) (ABl. C 333 vom 24.12.1991, S. 1).

    6 0 2     Sonstige Programme

    6 0 2 1   Verschiedene Einnahmen im Bereich der humanitären Hilfe — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Etwaige Beteiligungen Dritter an Aktionen der humanitären Hilfe.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Titel 23 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

    6 0 3     Assoziationsabkommen zwischen der Union und Drittstaaten

    6 0 3 1   Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder und der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans an Programmen der Union — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    196 461 242,11

    Erläuterungen

    Einnahmen aus der Beteiligung von beitrittswilligen Ländern an verschiedenen Programmen der Union aufgrund der nachstehenden Assoziierungsabkommen zwischen der Union und den untenstehenden Ländern. Einnahmen aus der Beteiligung von Ländern, die inzwischen Mitgliedstaaten geworden sind, betreffen Maßnahmen aus der Zeit vor ihrem Beitritt.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

    Verweise

    Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik der Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik der Türkei an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 29).

    Beschluss K(2007) 2029 der Kommission vom 11. Mai 2007 über die Genehmigung und Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über deren Assoziierung mit dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013).

    Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 2).

    Beschluss K(2007) 6103 der Kommission vom 11. Dezember 2007 über die Genehmigung und Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über deren Assoziierung mit dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013).

    Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 9).

    Beschluss K(2008) 4037 der Kommission vom 1. August 2008 über die Genehmigung und Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Assoziierung von Bosnien und Herzegowina mit dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013).

    Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Kroatien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 16) (anwendbar bis zum Beitritt Kroatiens (1. Juli 2013)).

    Beschluss K(2007) 2030 der Kommission vom 11. Mai 2007 über die Genehmigung und Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über deren Assoziierung mit dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (anwendbar bis zum Beitritt Kroatiens (1. Juli 2013)).

    Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 29).

    Beschluss K(2007) 2030 der Kommission vom 11. Mai 2007 über die Genehmigung und Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über deren Assoziierung mit dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013).

    Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 23).

    Beschluss K(2007) 2016 der Kommission vom 11. Mai 2007 über die Genehmigung und Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über deren Assoziierung mit dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013).

    Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 11).

    Beschluss K(2008) 233 der Kommission vom 24. Januar 2008 über die Genehmigung und Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Montenegro über die Assoziierung Montenegros mit dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013).

    Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen (Artikel 228 und 238), die die Beteiligung der beitrittswilligen Länder an den Gemeinschaftsprogrammen ermöglichen.

    6 0 3 2   Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine beitrittswilligen Länder oder potenzielle Bewerberländer des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    256 840,90

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge von Drittländern zu den Abkommen zur Zusammenarbeit im Zollbereich verbucht. Es handelt sich dabei insbesondere um Beiträge im Rahmen des Transit-Projekts sowie des Vorhabens zur (computergstützten) Verbreitung von Informationsdaten zum Zolltarif u. Ä.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 14 03 01, 14 04 01 und 14 04 02 und 14 05 03 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

    Rechtsgrundlagen

    Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).

    Beschluss 2000/305/EG des Rates vom 30. März 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ (CCN/CSI) (Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 102 vom 27.4.2000, S. 50).

    Beschluss 2000/506/EG des Rates vom 31. Juli 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ (CCN/CSI) (Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 35).

    Beschluss des Rates vom 19. März 2001 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Änderung des am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auszuhandeln, die der Europäischen Gemeinschaft den Beitritt zu dieser Organisation ermöglicht.

    Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft („Zoll 2007“) (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1).

    Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft („Zoll 2013“) (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25).

    6 0 3 3   Beteiligung Dritter an Tätigkeiten der Union — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    30 438 242,43

    Erläuterungen

    Etwaige Beteiligungen Dritter an Tätigkeiten der Union.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

    KAPITEL 6 1 — ERSTATTUNG VERSCHIEDENER AUSGABEN

    6 1 1     Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt wurden

    6 1 1 3   Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    47 896 088,58

    Erläuterungen

    Die Entscheidung 2003/76/EG sieht vor, dass die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) beauftragt wird.

    Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG gelten die Nettobeträge aus der Anlage von Vermögenswerten als Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung, d. h., sie sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte in den mit der Kohle- und Stahlindustrie verbundenen Sektoren über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bestimmt.

    Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n +2 verfügbaren Nettobeträge werden zunächst auf der Aktivseite der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS für das Jahr n und — nach erfolgter Abwicklung — bei den Aktiva des Forschungsfonds für Kohle und Stahl ausgewiesen. Dieser Finanzierungsmechanismus gilt seit 2003. Die Einnahmen des Jahres 2011 werden im Haushaltsjahr 2013 für die Forschung bereitgestellt. Um etwaige Schwankungen des Finanzierungsvolumens im Forschungsbereich infolge der Entwicklung der Finanzmärkte auf ein Mindestmaß zu reduzieren, wird eine Nivellierung vorgenommen. Die im Haushaltsjahr 2013 für Forschungszwecke verfügbaren Mittel werden mit 51 732 500 EUR (netto) veranschlagt.

    Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 72,8 % der Fondsmittel für den Stahlsektor und 27,2 % für den Kohlesektor bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 und Artikel 181 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Kapitel 08 23 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingestellt.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

    6 1 1 4   Einnahmen aus Einziehungen im Rahmen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Die Entscheidung 2003/76/EG des Rates sieht vor, dass die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt wird.

    Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung 2003/76/EG fließen die Einziehungen zunächst dem Vermögen der EGKS in Abwicklung und nach erfolgter Abwicklung den Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

    6 1 2     Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    645,92

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

    6 1 4     Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Union bei Vorhaben und Maßnahmen, deren Ergebnisse kommerziell genutzt werden konnten

    6 1 4 3   Rückzahlung von Finanzhilfen, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Rückzahlung der gesamten oder eines Teils der finanziellen Unterstützung für kommerziell erfolgreiche Projekte, mit einer möglichen Beteiligung an den Erträgen aus Finanzhilfen, die kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit über die Instrumente „Venture Consort“ und „Eurotech Capital“ erhalten.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

    6 1 4 4   Rückzahlung des Beitrags der Union zu den aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds und dem Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

     

    Erläuterungen

    Wiedereinsetzung von Rückflüssen und Restbeträgen aus den Beiträgen, die die Union an die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und aus dem Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumente abgeführt hat.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten die etwaigen Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel eingesetzt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25) und insbesondere die Artikel 14 und 36a.

    6 1 5     Rückzahlung nicht verwendeter finanzieller Beiträge der Union

    6 1 5 0   Rückzahlung nicht verwendeter finanzieller Beiträge aus dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei, dem Kohäsionsfonds, dem Solidaritätsfonds, dem ISPA und dem IPA

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    42 018 394,95

    Erläuterungen

    Rückzahlung nicht verwendeter finanzieller Beiträge aus dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei, dem Kohäsionsfonds, dem Solidaritätsfonds, dem Strukturpolitischen Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) und dem Instrument der Heranführungshilfe (IPA).

    Diese Einnahmen können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt werden, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    6 1 5 1   Rückzahlung im Interesse des Haushaltsausgleichs geleisteter, jedoch nicht verwendeter Finanzhilfen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    6 1 5 2   Rückzahlung nicht verwendeter Zinsvergünstigungen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    6 1 5 3   Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der durch das Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    602 575,71

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    6 1 5 7   Rückzahlung von Vorauszahlungen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    4 559 723,50

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden die Rückzahlungen von Vorauszahlungen im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds), des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds eingesetzt.

    Gemäß den Artikeln 21 und 178 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 11 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt, sofern sie benötigt werden, um eine Kürzung der Beteiligung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds an der betreffenden Intervention zu vermeiden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1), insbesondere Anhang II Artikel D.

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 82 Absatz 2 und Kapitel II.

    Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

    6 1 5 8   Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter finanzieller Beiträge der Union — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    1 282 087,08

    Erläuterungen

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    6 1 6     Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Erstattung des Anteils der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) an den von der Kommission verauslagten Beträgen für die von der IAEO im Rahmen der Verifizierungsabkommen durchgeführten Kontrollen (siehe Artikel 32 05 01 und 32 05 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans).

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

    Verweise

    Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (ABl. L 51 vom 22.2.1978, S. 1), insbesondere Artikel 15.

    Dreiseitiges Abkommen zwischen der Gemeinschaft, dem Vereinigten Königreich und der IAEA.

    Dreiseitiges Abkommen zwischen der Gemeinschaft, Frankreich und der IAEA.

    6 1 7     Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Finanzhilfen der Union an Drittländer gezahlt worden sind

    6 1 7 0   Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    6 098 617,93

    Erläuterungen

    Rückzahlung von im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika zu viel gezahlten Beträgen durch Auftragnehmer oder Beihilfeempfänger.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 21 06 02 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

    6 1 8     Erstattung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträge

    6 1 8 0   Rückzahlung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an die Auftragnehmer oder die Nahrungsmittelhilfeempfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    110 579,80

    Erläuterungen

    Bestimmungen in den Ausschreibungen oder in den finanziellen Bedingungen im Anhang zu den Schreiben der Kommission zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Begünstigten.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

    6 1 8 1   Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    19 836,54

    Erläuterungen

    Erstattungen nach Maßgabe der Lieferbedingungen, die den Schreiben der Kommission mit den Kriterien für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Empfänger beigefügt sind.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

    6 1 9     Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind

    6 1 9 1   Erstattung sonstiger Beträge, die im Rahmen der Entscheidung 77/270/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    186 420,45

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Posten 22 02 05 01 und 19 06 04 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingestellt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

    Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1).

    KAPITEL 6 2 — VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

    6 2 0     Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Einnahmen aus der entgeltlichen Lieferung von Rohstoffen und spaltbarem Material an die Mitgliedstaaten zur Durchführung ihrer Forschungsprogramme.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten die etwaigen Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel eingestellt.

    Rechtsgrundlagen

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 6 Buchstabe b.

    6 2 2     Einnahmen aus den von der Gemeinsamen Forschungsstelle für Dritte gegen Vergütung erbrachten Leistungen

    6 2 2 1   Einnahmen aus dem Betrieb des Hochflussreaktors HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    9 094 616,65

    Erläuterungen

    Einnahmen aus dem Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) in der Forschungsanstalt Petten der Gemeinsamen Forschungsstelle.

    Von Dritten abgeführte Beiträge, die zur Deckung von Ausgaben verschiedener Art, die der Gemeinsamen Forschungsstelle für den Betrieb des HFR entstehen, bestimmt sind.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05 und 10 04 04 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

    Abschluss früherer Programme

    Die Einnahmen werden von Belgien, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden bereitgestellt.

    6 2 2 3   Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Entgelt für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    8 974 726,67

    Erläuterungen

    Es handelt sich um Einnahmen, die von Personen, Unternehmen und nationalen Einrichtungen abgeführt werden, für die die Gemeinsame Forschungsstelle gegen Entgelt Forschungsarbeiten durchführt und/oder Dienstleistungen erbringt.

    Gemäß Artikel 21 und Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag mit Dritten anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 02 01, 10 03 01, 10 04 01 und 10 04 02 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

    6 2 2 4   Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union durch die Gemeinsame Forschungsstelle hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    61 913,43

    Erläuterungen

    Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 12 können Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen — gegen Bezahlung eines angemessenen Entgelts — die Einräumung nichtausschließlicher Lizenzen an den Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen verlangen, deren Inhaberin die Europäische Atomgemeinschaft ist.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Kapiteln 10 02 und 10 03 und bei den Artikeln 10 01 05, 10 04 02 und 10 04 03 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

    Rechtsgrundlagen

    Vertrag über die Errichtung der Europäischen Atomgemeinschaft.

    Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).

    6 2 2 5   Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Einnahmen aus Beiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen Dritter zugunsten verschiedener Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Kapiteln 10 02, 10 03 und 10 04 sowie bei Artikel 10 01 05 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

    6 2 2 6   Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    54 982 731,42

    Erläuterungen

    Es handelt sich um Einnahmen aus Forschungsarbeiten und/oder Dienstleistungen, die die Gemeinsame Forschungsstelle für andere Dienststellen der Kommission ausführt bzw. erbringt sowie um Einnahmen aus der Beteiligung an Maßnahmen der FTE-Rahmenprogramme.

    Gemäß Artikel 21 und Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 02 01, 10 03 01, 10 04 01 und 10 04 03 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

    6 2 4     Einnahmen aus Lizenzen der Kommission auf patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union (indirekte Maßnahmen) stammen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12, können Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen — gegen Bezahlung eines angemessenen Entgelts — die Einräumung nichtausschließlicher Lizenzen an den Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen verlangen, deren Inhaberin die Europäische Atomgemeinschaft ist.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

    Rechtsgrundlagen

    Vertrag über die Errichtung der Europäischen Atomgemeinschaft.

    Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).

    KAPITEL 6 3 — BEITRÄGE IM RAHMEN SPEZIFISCHER ABKOMMEN

    6 3 0     Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    218 105 387,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die Beiträge der EFTA-Staaten erfasst, die gemäß Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie gemäß dessen Protokoll 32 im Rahmen ihrer finanziellen Beteiligung an bestimmten Unionsaktionen zu leisten sind.

    Der Gesamtbetrag der vorgesehenen finanziellen Beteiligung ist in der Zusammenfassung in einem Anhang zum Ausgabenplan dieses Einzelplans ausgewiesen.

    Die Beiträge der EFTA-Staaten werden der Kommission nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel 1, 2 und 3 des Protokolls Nr. 32 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung gestellt.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

    Verweise

    Abkommen zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).

    6 3 1     Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes

    6 3 1 2   Beiträge zur Entwicklung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen des Übereinkommens mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    2 554 519,92

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 04, 18 02 05, 18 02 11 und 18 03 11 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

    Beschluss 1999/439/EG des Rates vom 17. Mai 1999 über den Abschluss des Übereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35).

    Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

    Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 des Übereinkommens.

    Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4).

    Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

    Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

    Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

    Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

    Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

    Beschluss 2008/147/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 3).

    Beschluss 2008/149/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

    Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

    Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

    Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1).

    Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43).

    Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).

    Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

    Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

    6 3 1 3   Sonstige Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    15 186 000,—

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 06, 18 02 07 und 18 03 14 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

    Beschluss 1999/439/EG des Rates vom 17. Mai 1999 über den Abschluss des Übereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35).

    Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 dieses Übereinkommens.

    Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22).

    Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

    Beschluss 2008/147/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 3).

    Beschluss 2008/149/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

    Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

    Beschluss 2011/305/EU des Rates vom 21. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 137 vom 25.5.2011, S. 1).

    Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).

    Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

    Beschluss 2012/192/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 1).

    Beschluss 2012/193/EU des Rates vom 13. März 2012 über den Abschluss — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 3).

    Verweise

    Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands (KOM(2011) 559 endg.).

    6 3 2     EEF-Beitrag zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    67 847 000,—

    Erläuterungen

    Die Beiträge der Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei Posten 21 01 04 10 im Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ verwendet.

    Verweise

    Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32).

    6 3 3     Beiträge zu Außenhilfeprogrammen

    6 3 3 0   Beiträge der Mitgliedstaaten zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    37 268 915,03

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, eingesetzt, die diese zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen leisten.

    Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

    6 3 3 1   Beiträge von Drittländern zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt die Finanzbeiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, eingesetzt, die diese zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen leisten.

    Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

    6 3 3 2   Beiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt die Finanzbeiträge internationaler Organisationen eingesetzt, die diese zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen leisten.

    Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

    KAPITEL 6 5 — FINANZKORREKTUREN

    6 5 0     Finanzkorrekturen

    6 5 0 0   Finanzkorrekturen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    85 083 943,54

    Erläuterungen

    Dieser Posten dient der Einsetzung der Finanzkorrekturen, die im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds), des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds vereinnahmt werden.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt werden, sofern damit eine Annullierung oder eine Kürzung zuvor beschlossener Finanzkorrekturen vermieden werden kann.

    Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 berührt diese „weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88 (1), (EWG) Nr. 4253/88 (2), (EG) Nr. 1164/94 (3) und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss die betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten“.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

    Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), insbesondere Artikel 24.

    Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

    Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1) und insbesondere Artikel 39 Absatz 2.

    Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

    Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13).

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

    KAPITEL 6 6 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    6 6 0     Sonstige Beiträge und Erstattungen

    6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    441 854 324,18

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige, in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

    6 6 0 1   Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    60 000 000

    50 000 000

    114 183 916,32

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene Einnahmen, eingesetzt.

    KAPITEL 6 7 — EINNAHMEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) UND DEN EUROPÄISCHEN LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (ELER)

    6 7 0     Einnahmen betreffend den EGFL

    6 7 0 1   Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    467 339 394,15

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsentscheidungen eingesetzt, die im Rahmen der Rechnungsabschlüsse von unter Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, und aus dem EGFL finanzierten Ausgaben ergehen. Ferner werden bei diesem Posten Einnahmen eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Union einzustellen sind, mit Ausnahme von Einnahmen nach Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

    Bei diesem Posten werden ferner Einnahmen im Zusammenhang mit Rechnungsabschluss-Konformitätsentscheidungen zugunsten des Unionshaushalts eingesetzt, die unter der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingerichteten und bis 30. September 2012 befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) anfallen. Ferner werden bei diesem Posten Beträge eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen in Verbindung mit dem Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie anfallen und als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Union einzustellen sind, mit Ausnahme von Einnahmen nach Artikel 16 und Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

    Gemäß den Artikeln 21 und 174 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

    Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 619 000 000 EUR veranschlagt und beinhalten 230 000 000 EUR, die gemäß Artikel 14 der Haushaltsordnung vom Haushaltsjahr 2012 auf das Haushaltsjahr 2013 übertragen werden.

    Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2013 wurde zur Finanzierung der Maßnahmen des Artikels 05 02 08 ein Betrag von 500 000 000 EUR vorgesehen, der Restbetrag von 119 000 000 EUR wurde zur Finanzierung der Maßnahmen des Artikels 05 03 01 veranschlagt

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    6 7 0 2   Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    177 592 514,88

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Zinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge aus Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen, um Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit unter Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, und aus dem EGFL finanzierten Ausgaben. Bei diesem Posten werden auch die wieder eingezogenen Nettobeträge eingesetzt, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 20 % einbehalten können. Ferner werden bei diesem Posten wieder eingezogene Beträge eingesetzt, die sich aus Rechnungsabschlussentscheidungen gemäß Artikel 32 Absatz 5 der vorgenannten Verordnung ergeben.

    Bei diesem Posten werden ferner Beträge eingesetzt, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingerichteten und bis 30. September 2012 befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) angefallen sind; dazu gehören auch Zwangsgelder, Zinsen und Sicherheiten. Bei diesem Posten werden auch die wieder eingezogenen Nettobeträge eingesetzt, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 20 % einbehalten können. Ferner werden bei diesem Posten wieder eingezogene Beträge eingesetzt, die sich aus Rechnungsabschlussentscheidungen gemäß Artikel 32 Absatz 5 der vorgenannten Verordnung ergeben.

    Gemäß den Artikeln 21 und 174 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

    Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 161 000 000 EUR veranschlagt.

    Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2013 wurde dieser Betrag zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 03 01 vorgesehen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    6 7 0 3   Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    21 894 709,96

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates und Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates erhoben oder wieder eingezogen werden.

    Gemäß den Artikeln 21 und 174 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

    Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 78 000 000 EUR veranschlagt.

    Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2013 wurde dieser Betrag zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 03 01 vorgesehen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    6 7 1     Einnahmen betreffend den ELER

    6 7 1 1   Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    30 544 547,82

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsentscheidungen eingesetzt, die im Rahmen der Rechnungsabschlüsse von aus dem ELER finanzierten Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums zugunsten des Unionshaushalts ergehen. Des Weiteren werden Einnahmenbeträge eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Union einzustellen sind. Bei diesem Posten werden außerdem Einnahmen aus der Rückzahlung von Vorfinanzierungen im Rahmen des ELER eingesetzt.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des ELER eingesetzt.

    Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2013 wurde bei Artikel 05 04 05 kein bestimmter Betrag vorgesehen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    6 7 1 2   Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge aus Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen, um Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem ELER finanziert wurden.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des ELER eingesetzt.

    Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2013 wurde bei Artikel 05 04 05 kein bestimmter Betrag vorgesehen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 6 8 — BEFRISTETE UMSTRUKTURIERUNGSBETRÄGE

    6 8 0     Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

    6 8 0 1   Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden die befristeten Umstrukturierungsbeträge eingesetzt, die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 bei Unternehmen des Zuckersektors in der Union erhoben werden.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung wurden die bei diesem Posten eingehenden Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie), aus dem die Umstrukturierungsbeihilfen und andere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gewährte Beihilfen finanziert werden, in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt. Diese befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft ist am 30. September 2012 ausgelaufen. Daher können für die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie keine weiteren Ausgaben anfallen und 2013 auch keine befristeten Umstrukturierungsbeträge mehr erhoben werden. Der Saldo des Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie ist gemäß Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zuzuweisen. Alle Haushaltslinien im Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie wurden mit den entsprechenden Haushaltslinien des EGFL zusammengeführt. Die Haushaltslinie 6 8 0 1 wird vorläufig weitergeführt, um die Verwendung des Saldos des Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie sichtbar zu machen.

    Der Saldo des Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie wird mit 675 000 000 EUR veranschlagt.

    Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2013 wurde dieser Betrag zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 03 01 vorgesehen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    TITEL 7

    VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 7 0

    7 0 0

    Verzugszinsen

    7 0 0 0

    Zinsen infolge verspäteter Gutschrift auf den Konten bei den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten

    5 000 000

    160 000 000

    311 679 410,22

    7 0 0 1

    Sonstige Verzugszinsen

    3 000 000

    3 000 000

    845 278,98

     

    Artikel 7 0 0 — Insgesamt

    8 000 000

    163 000 000

    312 524 689,20

    7 0 1

    Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

    15 000 000

    280 000 000

    51 640 150,20

     

    KAPITEL 7 0 — INSGESAMT

    23 000 000

    443 000 000

    364 164 839,40

    KAPITEL 7 1

    7 1 0

    Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

    100 000 000

    3 175 000 000

    815 703 426,82

    7 1 1

    Abgaben für Emissionsüberschreitungen für neue Personenkraftwagen

    p.m.

     

     

    7 1 2

    Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

    p.m.

    30 000 000

    3 000 000,—

     

    KAPITEL 7 1 — INSGESAMT

    100 000 000

    3 205 000 000

    818 703 426,82

    KAPITEL 7 2

    7 2 0

    Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen

    7 2 0 0

    Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 7 2 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 7 2 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 7 — Insgesamt

    123 000 000

    3 648 000 000

    1 182 868 266,22

    KAPITEL 7 0 —

    VERZUGSZINSEN

    KAPITEL 7 1 —

    GELDBUSSEN

    KAPITEL 7 2 —

    ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

    KAPITEL 7 0 — VERZUGSZINSEN

    7 0 0     Verzugszinsen

    7 0 0 0   Zinsen infolge verspäteter Gutschrift auf den Konten bei den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    5 000 000

    160 000 000

    311 679 410,22

    Erläuterungen

    Jede Verzögerung der Gutschrift durch einen Mitgliedstaat auf dem für die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 eingerichteten Konto führt zu Verzugszinsen für den betreffenden Mitgliedstaat.

    Diese Verzugszinsen werden für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, auf der Grundlage des im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Satzes berechnet, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Refinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegt wird und der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich zwei Prozentpunkte. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.

    Für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, gilt der Satz, der von den Zentralbanken bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandt wird und der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich zwei Prozentpunkte, oder — für Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt — der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandte Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich zwei Prozentpunkte. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.

    Der Zinssatz findet auf alle Gutschriften von Eigenmitteln, die in Artikel 10 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 aufgelistet sind, Anwendung.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1)), insbesondere Artikel 78 Absatz 4.

    7 0 0 1   Sonstige Verzugszinsen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    3 000 000

    3 000 000

    845 278,98

    Erläuterungen

    Dieser Posten dient der Einstellung von Verzugszinsen wegen verspäteter Gutschrift anderer Forderungsbeträge als Eigenmittel.

    Rechtsgrundlagen

    Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3), insbesondere Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls 32.

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 102.

    Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 78 Absatz 4.

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1), insbesondere Artikel 83.

    7 0 1     Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    15 000 000

    280 000 000

    51 640 150,20

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient der Einstellung von auf Sonderkonten für Geldbußen auflaufenden Zinserträgen sowie von Verzugszinsen im Zusammenhang mit Geldbußen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere die Artikel 14 und 15.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 78 Absatz 4.

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1), insbesondere Artikel 83.

    KAPITEL 7 1 — GELDBUSSEN

    7 1 0     Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    100 000 000

    3 175 000 000

    815 703 426,82

    Erläuterungen

    Die Kommission kann Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verhängen, wenn diese Verbote nicht beachten oder den Verpflichtungen, die ihnen aus den unten angeführten Verordnungen oder Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union erwachsen, nicht beachten.

    Die Geldbußen müssen normalerweise in einem Zeitraum von drei Monaten nach Veröffentlichung des Kommissionsbeschlusses gezahlt werden. Die Kommission wird den Betrag jedoch nicht vereinnahmen, wenn das Unternehmen ein Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angestrengt hat; das Unternehmen muss dulden, dass nach Ablauf der Zahlungsfrist Zinsen fällig werden, und der Kommission eine Bankgarantie zur Verfügung stellen, die sowohl die Hauptschuld als auch Zinsen oder Zuschläge bis zur endgültigen Zahlungsfrist abdeckt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere die Artikel 14 und 15.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

    7 1 1     Abgaben für Emissionsüberschreitungen für neue Personenkraftwagen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

     

     

    Erläuterungen

    Neuer Artikel

    Bei diesem Artikel werden die von der Kommission erhobenen Abgaben für Emissionsüberschreitungen eingesetzt.

    Ziel der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 ist die Festsetzung von Emissionsnormen für in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen, um auf diese Weise einen Beitrag zum Gesamtkonzept der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen zu leisten und gleichzeitig das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.

    Übersteigen die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers im Kalenderjahr 2012 oder einem folgenden Kalenderjahr die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers in dem betreffenden Jahr, so erhebt die Kommission von ihm bzw., im Falle einer Emissionsgemeinschaft, vom Vertreter der Emissionsgemeinschaft eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1), insbesondere Artikel 9.

    Beschluss 2012/100/EU der Kommission vom 17. Februar 2012 über ein Verfahren für die Erhebung der Abgaben wegen Überschreitung der CO2 -Emissionen neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 71).

    7 1 2     Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    30 000 000

    3 000 000,—

    Rechtsgrundlagen

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 260 Absatz 2.

    KAPITEL 7 2 — ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

    7 2 0     Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen

    7 2 0 0   Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit — Zweckgebundene Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit.

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), insbesondere Artikel 16.

    TITEL 8

    ANLEIHEN UND DARLEHEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 8 0

    8 0 0

    Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zur Stützung der Zahlungsbilanzen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    8 0 1

    Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    8 0 2

    Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 8 0 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 8 1

    8 1 0

    Rückfluss und Zinsertrag von im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern aus dem Mittelmeerraum gewährten Sonderdarlehen und von Risikokapital

    p.m.

    p.m.

    0,—

    8 1 3

    Rückfluss und Zinsertrag im Rahmen der Darlehen und des Risikokapitals, das die Kommission im Rahmen der Aktion „European Community Investment Partners“ in den Entwicklungsländern Lateinamerikas, Asiens und des Mittelmeerraums sowie in Südafrika gewährt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 8 1 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 8 2

    8 2 7

    Garantie der Europäischen Union für die Anleiheprogramme der Union zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Drittländern

    p.m.

    p.m.

    0,—

    8 2 8

    Garantie für Euratom-Darlehen zur Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 8 2 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 8 3

    8 3 5

    Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 8 3 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 8 5

    8 5 0

    Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden

    3 696 000

    384 000

    858 312,—

     

    KAPITEL 8 5 — INSGESAMT

    3 696 000

    384 000

    858 312,—

     

    Titel 8 — Insgesamt

    3 696 000

    384 000

    858 312,—

    KAPITEL 8 0 —

    EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

    KAPITEL 8 1 —

    VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN

    KAPITEL 8 2 —

    EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

    KAPITEL 8 3 —

    EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTEN IN DRITTLÄNDERN

    KAPITEL 8 5 —

    EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN

    KAPITEL 8 0 — EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

    8 0 0     Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zur Stützung der Zahlungsbilanzen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Die Garantie der Union betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die damit den Mitgliedstaaten gewährt werden können, ist auf 50 Mrd. EUR begrenzt.

    Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 01, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

    Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

    8 0 1     Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 02, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

    Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

    8 0 2     Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Die Garantie der Union betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommenen Anleihen. Der Betrag der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien, die Mitgliedstaaten gewährt werden, ist auf den in der Rechtsgrundlage vorgeschriebenen Höchstbetrag begrenzt.

    Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 03, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

    Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

    KAPITEL 8 1 — VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN

    8 1 0     Rückfluss und Zinsertrag von im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern aus dem Mittelmeerraum gewährten Sonderdarlehen und von Risikokapital

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient der Verbuchung der Rückzahlungen von Hauptschuld und Zinserträgen aus Sonderdarlehen und Risikokapital, die aus den Mitteln der Kapitel 22 02 und 19 08 des Ausgabenplans dieses Einzelplans an Drittländer des Mittelmeerraums gewährt werden.

    Er umfasst auch Tilgungs- und Zinseinnahmen aus Sonderdarlehen und Risikokapital, die bestimmten Mitgliedstaaten im Mittelmeerraum gewährt wurden. Diese stellen jedoch nur einen sehr kleinen Teil des Gesamtbetrages dar. Diese Darlehen und Risikokapital wurden zu einem Zeitpunkt gewährt, als diese Länder noch nicht Mitglied der Europäischen Union waren.

    Die tatsächlichen Einnahmen sind wegen der Zahlung der Zinsen für Sonderdarlehen und Risikokapital, die noch im vergangenen Haushaltsjahr und im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden können, normalerweise höher als die Mittelansätze im Haushaltsplan. Die Zinsen für die Sonderdarlehen und das Risikokapital werden ab Auszahlung fällig; erstere sind halbjährlich, die zweiten in der Regel jährlich zahlbar.

    Rechtsgrundlagen

    Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu den Kapiteln 22 02 und 19 08 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

    Verweise

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 21. Mai 2008, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (KOM(2008) 308 endg.), insbesondere Artikel 23.

    8 1 3     Rückfluss und Zinsertrag im Rahmen der Darlehen und des Risikokapitals, das die Kommission im Rahmen der Aktion „European Community Investment Partners“ in den Entwicklungsländern Lateinamerikas, Asiens und des Mittelmeerraums sowie in Südafrika gewährt

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient der Verbuchung der Rückzahlungen von Hauptschuld und Zinserträgen aus Darlehen und Risikokapital, die aus den Mitteln des Artikels 19 08 01 01 im Rahmen der Aktion „European Community Investment Partners“ gewährt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 19 08 01 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

    KAPITEL 8 2 — EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

    8 2 7     Garantie der Europäischen Union für die Anleiheprogramme der Union zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Drittländern

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 04, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

    Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

    8 2 8     Garantie für Euratom-Darlehen zur Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 05, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

    Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 05 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

    KAPITEL 8 3 — EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTEN IN DRITTLÄNDERN

    8 3 5     Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 06, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

    Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 06 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

    KAPITEL 8 5 — EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN

    8 5 0     Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    3 696 000

    384 000

    858 312,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient der Verbuchung von Dividenden, die der Europäische Investitionsfonds gegebenenfalls für diese Beteiligung ausschüttet.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

    Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

    TITEL 9

    SONSTIGE EINNAHMEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 9 0

    9 0 0

    Sonstige Einnahmen

    30 000 000

    30 000 000

    31 441 555,23

     

    KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

    30 000 000

    30 000 000

    31 441 555,23

     

    Titel 9 — Insgesamt

    30 000 000

    30 000 000

    31 441 555,23

     

    GESAMTBETRAG

    1 225 943 713

    4 781 988 274

    4 777 742 769,19

    KAPITEL 9 0 —

    SONSTIGE EINNAHMEN

    KAPITEL 9 0 — SONSTIGE EINNAHMEN

    9 0 0     Sonstige Einnahmen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    30 000 000

    30 000 000

    31 441 555,23

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen eingesetzt.

    GESAMTÜBERSICHT ÜBER DIE MITTEL (2013 UND 2012) UND AUSGABEN (2011)

    Titel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    01

    WIRTSCHAFT UND FINANZEN

    555 684 796

    428 350 972

    610 691 954

    491 489 691

    413 674 859,20

    390 612 831,30

    Reserven (40 01 40)

     

     

    329 267

    329 267

     

     

     

    555 684 796

    428 350 972

    611 021 221

    491 818 958

    413 674 859,20

    390 612 831,30

    02

    UNTERNEHMEN

    1 153 917 851

    1 162 343 339

    1 148 844 814

    1 160 957 206

    1 113 031 888,09

    1 339 853 264,—

    Reserven (40 01 40)

     

     

    52 383

    52 383

     

     

     

    1 153 917 851

    1 162 343 339

    1 148 897 197

    1 161 009 589

    1 113 031 888,09

    1 339 853 264,—

    03

    WETTBEWERB

    92 219 149

    92 219 149

    91 476 166

    91 476 166

    93 416 340,60

    93 416 340,60

    Reserven (40 01 40)

     

     

    14 967

    14 967

     

     

     

    92 219 149

    92 219 149

    91 491 133

    91 491 133

    93 416 340,60

    93 416 340,60

    04

    BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

    12 004 158 933

    10 428 697 045

    11 580 871 630

    11 599 592 229

    11 596 284 678,95

    10 360 494 428,27

    Reserven (40 01 40)

     

     

    16 966

    16 966

     

     

     

    12 004 158 933

    10 428 697 045

    11 580 888 596

    11 599 609 195

    11 596 284 678,95

    10 360 494 428,27

    05

    LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

    58 851 894 643

    56 343 710 495

    58 573 537 724

    56 919 327 243

    58 577 244 858,05

    56 345 236 328,76

    Reserven (40 01 40)

     

     

    498 392

    498 392

     

     

     

    58 851 894 643

    56 343 710 495

    58 574 036 116

    56 919 825 635

    58 577 244 858,05

    56 345 236 328,76

    06

    MOBILITÄT UND VERKEHR

    1 740 800 530

    983 961 494

    1 664 130 368

    1 079 303 349

    1 609 184 832,53

    1 112 539 475,22

    Reserven (40 01 40)

     

     

    59 867

    59 867

     

     

     

    1 740 800 530

    983 961 494

    1 664 190 235

    1 079 363 216

    1 609 184 832,53

    1 112 539 475,22

    07

    KLIMA- UND UMWELTPOLITIK

    498 383 275

    391 177 073

    487 627 672

    388 312 772

    477 216 843,66

    335 436 978,90

    Reserven (40 01 40, 40 02 41)

     

     

    4 273 840

    4 273 840

     

     

     

    498 383 275

    391 177 073

    491 901 512

    392 586 612

    477 216 843,66

    335 436 978,90

    08

    FORSCHUNG

    6 878 392 798

    4 808 336 202

    6 575 193 550

    4 425 568 369

    5 730 253 075,95

    4 612 978 657,30

    Reserven (40 01 40)

     

     

    4 490

    4 490

     

     

     

    6 878 392 798

    4 808 336 202

    6 575 198 040

    4 425 572 859

    5 730 253 075,95

    4 612 978 657,30

    09

    KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN

    1 804 898 302

    1 388 776 211

    1 676 171 150

    1 386 313 807

    1 636 485 397,32

    1 487 281 639,50

    Reserven (40 01 40, 40 02 41)

    391 985

    391 985

    416 680

    416 680

     

     

     

    1 805 290 287

    1 389 168 196

    1 676 587 830

    1 386 730 487

    1 636 485 397,32

    1 487 281 639,50

    10

    DIREKTE FORSCHUNG

    424 128 000

    411 263 143

    410 893 864

    404 081 551

    473 749 927,06

    462 735 717,54

    11

    MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

    909 062 394

    679 905 586

    912 173 946

    685 424 313

    998 842 470,11

    772 311 352,86

    Reserven (40 01 40, 40 02 41)

    115 220 000

    113 885 651

    73 567 259

    73 567 259

     

     

     

    1 024 282 394

    793 791 237

    985 741 205

    758 991 572

    998 842 470,11

    772 311 352,86

    12

    BINNENMARKT

    103 313 472

    100 495 338

    100 845 994

    97 520 484

    97 980 265,53

    96 138 793,70

    Reserven (40 01 40, 40 02 41)

    3 000 000

    3 000 000

    97 284

    97 284

     

     

     

    106 313 472

    103 495 338

    100 943 278

    97 617 768

    97 980 265,53

    96 138 793,70

    13

    REGIONALPOLITIK

    43 388 841 730

    37 433 527 516

    42 733 499 520

    38 096 243 084

    40 494 694 938,69

    32 997 177 003,40

    Reserven (40 01 40)

     

     

    16 463

    16 463

     

     

     

    43 388 841 730

    37 433 527 516

    42 733 515 983

    38 096 259 547

    40 494 694 938,69

    32 997 177 003,40

    14

    STEUERN UND ZOLLUNION

    144 620 394

    111 727 655

    142 659 910

    110 064 801

    140 381 960,89

    122 763 836,78

    Reserven (40 01 40)

     

     

    151 912

    151 912

     

     

     

    144 620 394

    111 727 655

    142 811 822

    110 216 713

    140 381 960,89

    122 763 836,78

    15

    BILDUNG UND KULTUR

    2 813 375 587

    2 373 191 082

    2 695 715 155

    2 393 340 060

    2 719 307 982,90

    2 417 092 914,78

    Reserven (40 01 40)

     

     

    29 933

    29 933

     

     

     

    2 813 375 587

    2 373 191 082

    2 695 745 088

    2 393 369 993

    2 719 307 982,90

    2 417 092 914,78

    16

    KOMMUNIKATION

    265 992 159

    252 703 941

    254 177 869

    244 792 869

    273 715 510,39

    261 596 197,37

    Reserven (40 01 40, 40 02 41)

     

     

    7 805 987

    7 905 987

     

     

     

    265 992 159

    252 703 941

    261 983 856

    252 698 856

    273 715 510,39

    261 596 197,37

    17

    GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

    634 370 124

    593 133 792

    620 695 682

    608 059 099

    674 600 458,52

    608 006 136,31

    Reserven (40 01 40)

     

     

    280 045

    280 045

     

     

     

    634 370 124

    593 133 792

    620 975 727

    608 339 144

    674 600 458,52

    608 006 136,31

    18

    INNERES

    1 185 009 539

    732 575 230

    1 249 164 958

    750 157 756

    1 131 409 860,37

    793 837 419,06

    Reserven (40 01 40, 40 02 41)

    111 280 000

    66 442 946

    14 779 662

    15 699 634

     

     

     

    1 296 289 539

    799 018 176

    1 263 944 620

    765 857 390

    1 131 409 860,37

    793 837 419,06

    19

    AUSSENBEZIEHUNGEN

    5 001 226 243

    3 089 423 857

    4 813 971 214

    3 274 724 552

    4 415 110 676,81

    3 312 215 282,68

    Reserven (40 01 40)

     

     

    16 345

    16 345

     

     

     

    5 001 226 243

    3 089 423 857

    4 813 987 559

    3 274 740 897

    4 415 110 676,81

    3 312 215 282,68

    20

    HANDEL

    107 473 453

    102 177 332

    104 144 275

    101 514 851

    106 070 421,16

    104 423 914,98

    Reserven (40 01 40)

     

     

    37 417

    37 417

     

     

     

    107 473 453

    102 177 332

    104 181 692

    101 552 268

    106 070 421,16

    104 423 914,98

    21

    ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN

    1 571 699 626

    1 206 905 319

    1 497 653 514

    1 311 000 158

    1 611 869 944,19

    1 519 974 971,41

    Reserven (40 01 40)

     

     

    29 933

    29 933

     

     

     

    1 571 699 626

    1 206 905 319

    1 497 683 447

    1 311 030 091

    1 611 869 944,19

    1 519 974 971,41

    22

    ERWEITERUNG

    1 062 261 928

    832 084 571

    1 087 450 715

    921 238 149

    1 119 286 449,94

    928 504 704,18

    Reserven (40 01 40)

     

     

    8 082

    8 082

     

     

     

    1 062 261 928

    832 084 571

    1 087 458 797

    921 246 231

    1 119 286 449,94

    928 504 704,18

    23

    HUMANITÄRE HILFE

    917 322 828

    828 664 270

    899 652 064

    882 766 786

    1 139 295 906,83

    1 069 079 654,68

    Reserven (40 01 40)

     

     

    13 470

    13 470

     

     

     

    917 322 828

    828 664 270

    899 665 534

    882 780 256

    1 139 295 906,83

    1 069 079 654,68

    24

    BETRUGSBEKÄMPFUNG

    75 427 800

    69 443 664

    78 842 000

    74 068 792

    77 426 820,55

    72 324 095,95

    Reserven (40 01 40)

    3 929 200

    3 929 200

     

     

     

     

     

    79 357 000

    73 372 864

    78 842 000

    74 068 792

    77 426 820,55

    72 324 095,95

    25

    KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

    193 336 661

    194 086 661

    193 580 357

    192 580 357

    197 451 769,16

    198 430 551,68

    26

    VERWALTUNG DER KOMMISSION

    1 030 021 548

    1 013 305 407

    1 020 317 917

    1 005 269 345

    1 091 421 929,77

    1 096 383 070,63

    Reserven (40 01 40)

     

     

    1 502 275

    1 502 275

     

     

     

    1 030 021 548

    1 013 305 407

    1 021 820 192

    1 006 771 620

    1 091 421 929,77

    1 096 383 070,63

    27

    HAUSHALT

    67 450 570

    67 450 570

    68 442 702

    68 442 702

    60 608 604,45

    60 608 604,45

    Reserven (40 01 40)

     

     

    100 293

    100 293

     

     

     

    67 450 570

    67 450 570

    68 542 995

    68 542 995

    60 608 604,45

    60 608 604,45

    28

    AUDIT

    11 879 141

    11 879 141

    11 775 839

    11 775 839

    11 705 493,24

    11 705 493,24

    29

    STATISTIK

    82 071 571

    107 663 142

    129 078 122

    121 709 829

    145 699 781,76

    134 554 699,72

    Reserven (40 01 40, 40 02 41)

    51 900 000

    7 743 254

    29 933

    29 933

     

     

     

    133 971 571

    115 406 396

    129 108 055

    121 739 762

    145 699 781,76

    134 554 699,72

    30

    VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN

    1 399 471 000

    1 399 471 000

    1 334 531 857

    1 334 531 857

    1 257 343 187,35

    1 257 343 187,35

    31

    SPRACHENDIENSTE

    396 815 433

    396 815 433

    397 947 372

    397 947 372

    438 379 004,29

    438 379 004,29

    32

    ENERGIE

    737 545 751

    814 381 051

    718 074 592

    1 282 574 377

    860 128 442,18

    965 948 316,70

    Reserven (40 01 40)

     

     

    23 947

    23 947

     

     

     

    737 545 751

    814 381 051

    718 098 539

    1 282 598 324

    860 128 442,18

    965 948 316,70

    33

    JUSTIZ

    218 238 524

    184 498 972

    217 580 739

    187 045 194

    218 229 715,47

    188 813 831,22

    Reserven (40 01 40)

     

     

    6 413

    6 413

     

     

     

    218 238 524

    184 498 972

    217 587 152

    187 051 607

    218 229 715,47

    188 813 831,22

    40

    RESERVEN

    1 049 836 185

    275 393 036

    863 100 505

    195 183 477

    0,—

    0,—

     

    Insgesamt

    147 371 141 938

    129 309 738 689

    144 964 515 710

    132 294 398 486

    141 001 504 295,96

    125 968 198 698,81

    Davon Reserven (40 01 40, 40 02 41)

    285 721 185

    195 393 036

    104 163 505

    105 183 477

     

     

    TITEL XX

    VERWALTUNGSAUSGABEN DER EINZELNEN POLITIKBEREICHE

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    XX 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN NACH POLITIKBEREICHEN

    XX 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den verschiedenen Politikbereichen

    XX 01 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Organs

    XX 01 01 01 01

    Gehälter und Zulagen

    5

    1 835 349 000

    1 828 502 000

    1 852 309 094,25

    XX 01 01 01 02

    Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

    5

    14 878 000

    13 104 000

    12 475 366,—

    XX 01 01 01 03

    Anpassung der Dienstbezüge

    5

    15 497 000

    8 158 000

    0,—

     

    Subtotal

     

    1 865 724 000

    1 849 764 000

    1 864 784 460,25

    XX 01 01 02

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den Delegationen der Union

    XX 01 01 02 01

    Gehälter und Zulagen

    5

    110 428 000

    102 776 000

    108 887 039,95

    XX 01 01 02 02

    Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

    5

    7 462 000

    7 484 000

    5 449 008,27

    XX 01 01 02 03

    Mittel für etwaige Anpassungen der Dienstbezüge

    5

    871 000

    438 000

    0,—

     

    Subtotal

     

    118 761 000

    110 698 000

    114 336 048,22

     

    Artikel XX 01 01 — Subtotal

     

    1 984 485 000

    1 960 462 000

    1 979 120 508,47

    XX 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

    XX 01 02 01

    Externes Personal im Dienst des Organs

    XX 01 02 01 01

    Vertragsbedienstete

    5

    66 507 486

    66 268 808

    64 943 180,90

    XX 01 02 01 02

    Personal der Agenturen sowie technische und administrative Unterstützung für verschiedene Tätigkeiten

    5

    23 545 000

    23 810 000

    29 094 845,06

    XX 01 02 01 03

    Vorübergehend zur Kommission abgeordnete nationale Beamte

    5

    39 727 000

    40 316 000

    39 661 791,13

     

    Subtotal

     

    129 779 486

    130 394 808

    133 699 817,09

    XX 01 02 02

    Externes Personal der Kommission in den Delegationen der Union

    XX 01 02 02 01

    Dienstbezüge des sonstigen Personals

    5

    7 619 000

    6 434 000

    5 529 652,—

    XX 01 02 02 02

    Ausbildungsmaßnahmen für beigeordnete Sachverständige und abgeordnete nationale Sachverständige

    5

    2 300 000

    3 500 000

    3 419 673,—

    XX 01 02 02 03

    Sonstige Ausgaben für Personal und Dienstleistungen

    5

    256 000

    256 000

    247 251,—

     

    Subtotal

     

    10 175 000

    10 190 000

    9 196 576,—

    XX 01 02 11

    Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs

    XX 01 02 11 01

    Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke

    5

    56 391 000

    56 891 000

    61 191 065,06

    XX 01 02 11 02

    Ausgaben für Konferenzen und Sitzungen

    5

    27 008 000

    27 508 000

    26 984 029,54

    XX 01 02 11 03

    Ausschusssitzungen

    5

    12 863 000

    11 363 000

    11 647 614,59

    Reserven (40 01 40)

     

     

    2 000 000

     

     

     

    12 863 000

    13 363 000

    11 647 614,59

    XX 01 02 11 04

    Untersuchungen und Konsultationen

    5

    6 400 000

    7 900 000

    6 577 749,76

    XX 01 02 11 05

    Informations- und Managementsysteme

    5

    26 985 000

    26 985 000

    33 556 807,74

    XX 01 02 11 06

    Weiterbildung und Managementschulung

    5

    13 500 000

    14 368 000

    18 076 695,62

     

    Subtotal

     

    143 147 000

    145 015 000

    158 033 962,31

    Reserven (40 01 40)

     

     

    2 000 000

     

     

     

    143 147 000

    147 015 000

    158 033 962,31

    XX 01 02 12

    Sonstige Verwaltungsausgaben für Personal der Kommission in Delegationen der Union

    XX 01 02 12 01

    Dienstreise- und Repräsentationskosten, Ausgaben für Konferenzen

    5

    6 328 000

    6 541 000

    7 051 124,—

    XX 01 02 12 02

    Berufliche Fortbildung des Personals in den Delegationen

    5

    500 000

    522 000

    574 156,—

     

    Subtotal

     

    6 828 000

    7 063 000

    7 625 280,—

     

    Artikel XX 01 02 — Subtotal

     

    289 929 486

    292 662 808

    308 555 635,40

    Reserven (40 01 40)

     

     

    2 000 000

     

     

     

    289 929 486

    294 662 808

    308 555 635,40

    XX 01 03

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen sowie für Gebäude

    XX 01 03 01

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen in der Kommission

    XX 01 03 01 03

    IKT-Ausstattung

    5

    54 525 000

    54 288 154

    74 225 463,37

    XX 01 03 01 04

    IKT-Dienstleistungen

    5

    63 545 000

    63 796 000

    66 127 387,09

     

    Subtotal

     

    118 070 000

    118 084 154

    140 352 850,46

    XX 01 03 02

    Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten in Bezug auf Personal der Kommission in Delegationen der Union

    XX 01 03 02 01

    Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten

    5

    46 908 000

    46 690 000

    43 837 830,—

    XX 01 03 02 02

    Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen

    5

    9 638 000

    9 694 000

    10 507 175,—

     

    Subtotal

     

    56 546 000

    56 384 000

    54 345 005,—

     

    Artikel XX 01 03 — Subtotal

     

    174 616 000

    174 468 154

    194 697 855,46

    XX 01 05

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Bereichs „Indirekte Forschung“

    XX 01 05 01

    Gehälter und Zulagen des Personals im aktiven Dienst des Bereichs „Indirekte Forschung“

    1.1

    197 229 000

    189 601 000

    195 814 251,92

    XX 01 05 02

    Externes Personal des Bereichs „Indirekte Forschung“

    1.1

    47 262 000

    46 562 000

    46 870 754,58

    XX 01 05 03

    Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Bereichs „Indirekte Forschung“

    1.1

    80 253 000

    80 233 000

    84 108 686,90

     

    Artikel XX 01 05 — Subtotal

     

    324 744 000

    316 396 000

    326 793 693,40

     

    Kapitel XX 01 — Insgesamt

     

    2 773 774 486

    2 743 988 962

    2 809 167 692,73

    Reserven (40 01 40)

     

     

    2 000 000

     

     

     

    2 773 774 486

    2 745 988 962

    2 809 167 692,73

    KAPITEL XX 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN NACH POLITIKBEREICHEN

    XX 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den verschiedenen Politikbereichen

    XX 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Organs

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    XX 01 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Organs

    XX 01 01 01 01

    Gehälter und Zulagen

    5

    1 835 349 000

    1 828 502 000

    1 852 309 094,25

    XX 01 01 01 02

    Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

    5

    14 878 000

    13 104 000

    12 475 366,—

    XX 01 01 01 03

    Anpassung der Dienstbezüge

    5

    15 497 000

    8 158 000

    0,—

     

    Posten XX 01 01 01 — Insgesamt

     

    1 865 724 000

    1 849 764 000

    1 864 784 460,25

    Erläuterungen

    Für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, ist mit Ausnahme des in Drittländern Dienst tuenden Personals Folgendes veranschlagt:

    die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

    die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

    die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

    die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

    für Beamte und Bedienstete auf Zeit die Vergütungen für Schichtdienst und für Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz und/oder zu Hause,

    die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

    die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ,

    die Erstattung der Ausgaben für die Sicherheit der Wohnungen der Beamten, die in Vertretungen und Delegationen der Union innerhalb des Gebiets der Union tätig sind,

    Pauschalvergütungen und Vergütungen zum Stundensatz für Beamte der Laufbahngruppe AST, sofern diese Überstunden nicht, wie vorgesehen, durch Freizeit ausgeglichen werden können,

    die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

    die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

    die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

    die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

    die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

    die vorübergehend anfallenden Kosten für Beamte, die vor dem Beitritt dienstlich in künftige neue Mitgliedstaaten abgeordnet und nach erfolgtem Beitritt in diesen Ländern befristet weiterhin dienstlich verwendet werden und für die ausnahmsweise dieselben finanziellen und materiellen Bedingungen gelten, die von der Kommission vor dem Beitritt gemäß Anhang X des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angewendet wurden,

    die Auswirkungen etwaiger Anpassungen der Bezüge, die der Rat im Laufe des Haushaltsjahres beschließt.

    Die Verordnung des Rates zur Anpassung der Gehaltstabellen der Beamten und sonstigen Bediensteten aller Unionsorgane, einschließlich der dienstaltersbedingten Erhöhungen und Zulagen, wird alljährlich im Amtsblatt veröffentlicht (zuletzt im ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 1).

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 49 100 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    XX 01 01 02   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den Delegationen der Union

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    XX 01 01 02

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den Delegationen der Union

    XX 01 01 02 01

    Gehälter und Zulagen

    5

    110 428 000

    102 776 000

    108 887 039,95

    XX 01 01 02 02

    Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

    5

    7 462 000

    7 484 000

    5 449 008,27

    XX 01 01 02 03

    Mittel für etwaige Anpassungen der Dienstbezüge

    5

    871 000

    438 000

    0,—

     

    Posten XX 01 01 02 — Insgesamt

     

    118 761 000

    110 698 000

    114 336 048,22

    Erläuterungen

    Für die Posten 19 01 01 02, 20 01 01 02, 21 01 01 02 und 22 01 01 02 (Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen) sind für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan der Kommission vorgesehene Planstelle innehaben, folgende Ausgaben veranschlagt:

    die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

    die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

    die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland zu leisten sind,

    die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

    die Überstunden,

    die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und der Bediensteten auf Zeit angewandt werden,

    die Auswirkungen etwaiger Anpassungen der Bezüge, die der Rat im Laufe des Haushaltsjahres beschließt,

    die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe, wenn sie infolge des Dienstantritts, der Verwendung an einem neuen Dienstort oder des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst den Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

    die Reisekosten (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

    die Umzugskosten, wenn sie infolge des Dienstantritts, der Verwendung an einem neuen Dienstort oder des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst den Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Verordnung Nr. 6/66/Euratom, Nr. 121/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Mietzulage gewährt werden kann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung (ABl. 150 vom 12.8.1966, S. 2749/66).

    Verordnung Nr. 7/66/Euratom, Nr. 122/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Fahrtkostenzulage gewährt werden kann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung (ABl. 150 vom 12.8.1966, S. 2751/66).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

    XX 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

    XX 01 02 01   Externes Personal im Dienst des Organs

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    XX 01 02 01

    Externes Personal im Dienst des Organs

    XX 01 02 01 01

    Vertragsbedienstete

    5

    66 507 486

    66 268 808

    64 943 180,90

    XX 01 02 01 02

    Personal der Agenturen sowie technische und administrative Unterstützung für verschiedene Tätigkeiten

    5

    23 545 000

    23 810 000

    29 094 845,06

    XX 01 02 01 03

    Vorübergehend zur Kommission abgeordnete nationale Beamte

    5

    39 727 000

    40 316 000

    39 661 791,13

     

    Posten XX 01 02 01 — Insgesamt

     

    129 779 486

    130 394 808

    133 699 817,09

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

    die Besoldung für Vertragsbedienstete (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialfürsorge für Vertragsbedienstete sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

    der Betrag, der zur Vergütung von als Betreuern für behinderte Personen fungierende Vertragsbedienstete erforderlich ist,

    die Einstellung von Leiharbeitskräften, insbesondere für Verwaltungs- und Sekretariatstätigkeiten,

    die Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, für intellektuelle Dienstleistungen sowie Gebäude, Material und Sachausgaben für das genannte Personal,

    die Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung nationaler Beamter und anderer Sachverständiger zu den Dienststellen der Kommission, ihrer vorübergehenden Verwendung in diesen Dienststellen sowie die Ausgaben für Konsultationen von kurzer Dauer, insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung von Rechtsakten zur Harmonisierung in verschiedenen Bereichen. Durch diesen Austausch soll es den Mitgliedstaaten außerdem ermöglicht werden, die Rechtsakte der Union einheitlich anzuwenden,

    die Auswirkungen etwaiger Anpassungen der Bezüge, die der Rat im Laufe des Haushaltsjahres beschließt.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und gegebenenfalls potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union nach Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingestellt. Diese Einnahmen werden mit 194 868 EUR veranschlagt.

    Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden anhand der verfügbaren Daten mit 1 527 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Die von der Kommission festgelegten Regelungen hinsichtlich der Benennung der Beamten und ihrer Vergütung sowie sonstiger finanzieller Bestimmungen.

    Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Verhaltenskodex für die Einstellung von Personen mit Behinderungen, der vom Präsidium des Europäischen Parlaments mit Beschluss vom 22. Juni 2005 angenommen wurde.

    XX 01 02 02   Externes Personal der Kommission in den Delegationen der Union

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    XX 01 02 02

    Externes Personal der Kommission in den Delegationen der Union

    XX 01 02 02 01

    Dienstbezüge des sonstigen Personals

    5

    7 619 000

    6 434 000

    5 529 652,—

    XX 01 02 02 02

    Ausbildungsmaßnahmen für beigeordnete Sachverständige und abgeordnete nationale Sachverständige

    5

    2 300 000

    3 500 000

    3 419 673,—

    XX 01 02 02 03

    Sonstige Ausgaben für Personal und Dienstleistungen

    5

    256 000

    256 000

    247 251,—

     

    Posten XX 01 02 02 — Insgesamt

     

    10 175 000

    10 190 000

    9 196 576,—

    Erläuterungen

    Für die Posten 19 01 02 02, 20 01 02 02, 21 01 02 02 und 22 01 02 02 (externes Personal der Kommission, das an Delegationen der Union in Drittländern und Delegationen bei internationalen Organisationen entsandt ist) sind folgende Ausgaben veranschlagt:

    Mittel für die Bezüge der örtlichen Bediensteten und/oder Vertragsbediensteten sowie für die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und sonstige Leistungen für diese Personalkategorien,

    Arbeitgeberbeiträge zur ergänzenden Sozialversicherung für örtliche Bedienstete,

    die Einstellung von Aushilfspersonal (Leiharbeitskräfte) und freiberuflichem Personal,

    In Bezug auf beigeordnete Sachverständige und abgeordnete nationale Sachverständige in den Delegationen der Union sind folgende Ausgaben veranschlagt:

    die Finanzierung oder Kofinanzierung der Ausgaben für die Entsendung beigeordneter Sachverständiger (mit Hochschulabschluss) in die Delegationen der Union,

    die Kosten der für junge Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und aus Drittländern veranstalteten Seminare,

    die Kosten für die Abordnung von Beamten der Mitgliedstaaten an oder für deren zeitweilige Verwendung in den Delegationen der Union.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 45 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    XX 01 02 11   Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    XX 01 02 11

    Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs

    XX 01 02 11 01

    Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke

    5

    56 391 000

    56 891 000

    61 191 065,06

    XX 01 02 11 02

    Ausgaben für Konferenzen und Sitzungen

    5

    27 008 000

    27 508 000

    26 984 029,54

    XX 01 02 11 03

    Ausschusssitzungen

    5

    12 863 000

    11 363 000

    11 647 614,59

    Reserven (40 01 40)

     

     

    2 000 000

     

     

     

    12 863 000

    13 363 000

    11 647 614,59

    XX 01 02 11 04

    Untersuchungen und Konsultationen

    5

    6 400 000

    7 900 000

    6 577 749,76

    XX 01 02 11 05

    Informations- und Managementsysteme

    5

    26 985 000

    26 985 000

    33 556 807,74

    XX 01 02 11 06

    Weiterbildung und Managementschulung

    5

    13 500 000

    14 368 000

    18 076 695,62

     

    Posten XX 01 02 11 — Insgesamt

     

    143 147 000

    145 015 000

    158 033 962,31

    Reserven (40 01 40)

     

     

    2 000 000

     

     

     

    143 147 000

    147 015 000

    158 033 962,31

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind folgende dezentralisierte Verwaltungsausgaben:

    Dienstreisen:

    die Ausgaben für Fahrtkosten (einschließlich Nebenkosten für Ausstellung der Fahrausweise und Reservierungen), für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal der Kommission oder durch die zu den Kommissionsdienststellen abgeordneten nationalen oder internationalen Sachverständigen oder Beamten entstehen (der Betrag aus der Erstattung der für Rechnung anderer Institutionen und Organe der Union sowie für Rechnung Dritter verauslagten Dienstreisekosten gilt als zweckgebunden).

    Repräsentationskosten:

    die Aufwendungen, die verauslagt werden, um im Namen der Kommission Repräsentationsverpflichtungen im dienstlichen Interesse nachzukommen (eine Erstattungsmöglichkeit besteht nicht für Ausgaben im Rahmen von Repräsentationsverpflichtungen gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Unionsorgans).

    Sitzungskosten:

    die Erstattung der Kosten, die für die Arbeit der von der Kommission gegründeten oder einberufenen Sachverständigengruppen verauslagt werden: die Reisekosten, Tagegelder und sonstigen Ausgaben von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen hinzugezogen werden, sowie die Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission).

    Konferenzen:

    die Kosten für Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, die von der Kommission zur Unterstützung der Durchführung der Politik in den verschiedenen Bereichen veranstaltet werden, und die Kosten für den Betrieb eines Netzwerks von Finanzkontrollorganisationen und -gremien, einschließlich eines jährlichen Treffens zwischen diesen Organisationen und den Mitgliedern des Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parlaments, wie in Ziffer 88 der Entschließung 2006/809/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan III — Kommission (ABl. L 340 vom 6.12.2006, S. 5) sind, gefordert,

    die Kosten für Konferenzen, Seminare, Sitzungen, Lehrgänge und interne Fortbildungen für Beamte der Mitgliedstaaten, die die aus Mitteln der Union finanzierten Maßnahmen bzw. Maßnahmen zur Erhebung der Einnahmen, die Eigenmittel der Union bilden, durchführen oder überwachen oder die am System der Statistiken der Union mitarbeiten, sowie die gleichartigen Ausgaben für die Beamten der mittel- und osteuropäischen Länder, die die im Rahmen der Unionsprogramme finanzierten Maßnahmen durchführen oder überwachen,

    die Ausgaben für die Fortbildung der Beamten von Drittländern, wenn deren Bewirtschaftungs- oder Kontrolltätigkeit direkt mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union zusammenhängt,

    die Kosten für die Teilnahme der Kommission an Konferenzen, Kongressen und Sitzungen,

    Gebühren für die Teilnahme an Konferenzen mit Ausnahme von Fortbildungsausgaben,

    Gebühren für die Mitgliedschaft in beruflichen und wissenschaftlichen Verbänden,

    die Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden.

    Ausschusssitzungen:

    die Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Arbeitssitzungen der aufgrund des Vertrages und aufgrund von Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Verordnungen des Rates eingesetzten Ausschüsse hinzugezogen werden, sowie die Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission).

    Studien und Konsultationen:

    die Ausgaben für Spezialstudien und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürlichen oder juristischen Personen) ausgeführt werden, wenn hierfür kein geeignetes Personal der Kommission verfügbar ist,

    der Kauf bereits durchgeführter Studien oder Abonnements bei spezialisierten Forschungsinstituten,

    Diese Mittel sollten insbesondere zur Durchführung einer Machbarkeitsstudie zur Bewertung der Möglichkeiten der Förderung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der Balkanregion verwendet werden. In der Studie sollte auch bewertet werden, was erforderlich ist, um eine umweltfreundliche Infrastruktur aufzubauen, die auch den lokalen Gemeinschaften in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugute kommen könnte. Aus diesen Vorteilen ergibt sich möglicherweise ein Mehrwert für die lokalen Gemeinschaften, weil nachhaltigere Arbeitsplätze geschaffen werden, und für Unternehmen, weil mit dem Recyclingzentrum der Zugang zu Rohstoffen in der Region und in der EU erleichtert wird. Die Studie würde einen Fortschritt bei der Stärkung der regionalen Kohäsion und Zusammenarbeit in der Balkanregion darstellen.

    Informations- und Managementsysteme:

    Entwicklung und Wartung auf Vertragsbasis von Informations- und Verwaltungssystemen,

    Beschaffung und Wartung von betriebsbereiten („schlüsselfertigen“) Informations- und Verwaltungssystemen im verwaltungstechnischen Bereich (Personal, Haushalt, Finanzen, Buchführung usw.),

    Studien, Dokumentation und Ausbildung in Verbindung mit diesen Systemen sowie Organisation der einschlägigen Arbeiten,

    Beschaffung von Fachfertigkeiten und Fachwissen im EDV-Bereich für sämtliche Dienste: Datenqualität, -sicherheit und -technologie, Entwicklungsmethoden, rechnergestützte Verwaltung usw.,

    technische Unterstützung für diese Systeme und erforderliche technische Vorgänge, um deren reibungslosen Betrieb zu gewährleisten.

    Weiterbildung und Managementschulung:

    die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Organs zu verbessern:

    die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

    die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Personalverwaltung,

    die Ausgaben für die Konzeption, Betreuung und Bewertung der von den Kommissionsdienststellen in Form von Kursen, Seminaren und Konferenzen organisierten Fortbildung (Ausbilder/Vortragende und deren Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie Lehrmittel),

    die Kosten für die Teilnahme an externen Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

    die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

    die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

    die Finanzierung des didaktischen Materials.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und gegebenenfalls potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union nach Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingestellt. Diese Einnahmen werden mit 1 027 000 EUR veranschlagt.

    Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden anhand der verfügbaren Daten mit 6 106 200 EUR veranschlagt.

    Ein Teil der Mittel dient der Entwicklung einer unionsweiten Methode und solider Messkapazitäten (pro Erzeugungseinheit) zur Beseitigung bestehender Datenlücken im Bereich der Nachhaltigkeitsindikatoren sowie die Ausarbeitung evidenzbasierter Agrarinstrumente, bei denen Landwirte belohnt werden, die im Hinblick auf die Reform der GAP 2020 öffentliche Umweltgüter bereitstellen, insbesondere indem sie Treibhausgasemissionen verringern.

    Ein Teil der Mittel sollte für Untersuchungen über alle Schritte von der intelligenten Produktion unter Einsparung von Metallen und Mineralien bis zum Ersatz potenziell kritischer Rohstoffe durch weniger kritische bereitgestellt werden.

    Eine weitere Option besteht in der Untersuchung der Wiederverwendbarkeit von Bauteilen, die knappe Werkstoffe enthalten, und ob sie beständiger gemacht werden können, sodass sie von einem Produkt auf ein anderes übergehen können. Die knappen Ressourcen und die Funktionen, die sie ermöglichen, sind u. U. nicht der „Schwachpunkt“ des Produkts und verschleißen möglicherweise nicht, daher könnte es eine Option sein, die Bauteile mit knappen Werkstoffen so zu entwerfen, dass ihre Nutzungsdauer verlängert wird. Das Ziel sind Geräte mit kurzer Gebrauchsdauer und anschließend ein Vorschlag für ein geeignetes Anreizsystem, das die Wiederverwendbarkeit begünstigt.

    Es sollte untersucht werden, ob die in Produkten kodierten Daten Auskünfte darüber liefern, wo knappe Ressourcen vorhanden sind, wie sie im Hinblick auf möglichst viel Recycling behandelt werden sollen und welche Inhaltsstoffe eine differenzierte Behandlung ermöglichen (wenn beispielsweise keine Risiken bestehen, ist keine Schadstoffbeseitigung nötig, wodurch die Kosten für die Recycling-Unternehmen optimiert werden).

    Die Sondierung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit einer solchen Einzelidentifizierung ist eine wesentliche Herausforderung für die Zukunft. Hiermit würde auch ein sinnvoller Schritt zur konkreten Verantwortung der einzelnen Hersteller gemacht, und es würden die Voraussetzungen für einen verstärkten Wettbewerb im Hinblick auf die optimierte Entsorgung am Ende der Lebensdauer geschaffen.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    XX 01 02 12   Sonstige Verwaltungsausgaben für Personal der Kommission in Delegationen der Union

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    XX 01 02 12

    Sonstige Verwaltungsausgaben für Personal der Kommission in Delegationen der Union

    XX 01 02 12 01

    Dienstreise- und Repräsentationskosten, Ausgaben für Konferenzen

    5

    6 328 000

    6 541 000

    7 051 124,—

    XX 01 02 12 02

    Berufliche Fortbildung des Personals in den Delegationen

    5

    500 000

    522 000

    574 156,—

     

    Posten XX 01 02 12 — Insgesamt

     

    6 828 000

    7 063 000

    7 625 280,—

    Erläuterungen

    Für die Posten 19 01 02 12, 20 01 02 12, 21 01 02 12 und 22 01 02 12 (Personal der Kommission, das an Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen entsandt ist) sind folgende Ausgaben veranschlagt:

    verschiedene Kosten und Vergütungen für sonstige Bedienstete, einschließlich Rechtsberatung,

    die Ausgaben für Einstellungsverfahren von Beamten, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten, insbesondere die Kosten für Annoncen, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Unfallversicherung der zu Prüfungen und Vorstellungsgesprächen eingeladenen Bewerber, die Kosten für gemeinsame Einstellungsprüfungen und die Kosten für die ärztliche Untersuchung vor der Einstellung,

    die Kosten für die Beschaffung, Erneuerung, Umgestaltung und Wartung der medizinischen Geräte in den Delegationen der Union,

    die Kosten in Verbindung mit der jährlichen ärztlichen Überwachung der Beamten, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten, einschließlich der in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Untersuchungen und Analysen, die Kosten für kulturelle Veranstaltungen sowie für Tätigkeiten zur Förderung der sozialen Beziehungen,

    die medizinische Behandlungskosten für örtliche Bedienstete mit lokalen Verträgen, die medizinischen und zahnärztlichen Beratungsleistungen sowie die Kosten für AIDS-Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz,

    die pauschale Aufwandsentschädigung für Beamte, denen im Zuge der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit regelmäßig Repräsentationskosten entstehen, sowie für die Erstattung der Ausgaben, die von entsprechend ermächtigten Beamten verauslagt werden, um ihren Repräsentationsverpflichtungen im Namen der Kommission/Union, im dienstlichen Interesse und im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzukommen (für die Delegationen der Union innerhalb des Gebiets der Union deckt die pauschale Aufwandsentschädigung einen Teil der Wohnungskosten),

    die Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch Beamte und sonstige Bedienstete entstehen,

    Beförderungskosten und die Tagegelder im Zusammenhang mit Kranken- und Verletztentransporten,

    die Ausgaben aufgrund von Krisensituationen, einschließlich Fahrtkostenzulagen, Unterbringungszulagen und Tagegelder.

    die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung und für Sprachkurse, die darauf abzielen, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit des Organs zu verbessern:

    Honorare für die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

    Honorare für die Heranziehung von Beratern, die in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Planung, Management, Strategie, Qualität und Personalverwaltung,

    die Ausgaben für die Konzeption, Betreuung und Bewertung der von den Kommissionsdienststellen oder dem EAS in Form von Kursen, Seminaren und Konferenzen organisierten Fortbildung (Ausbilder/Vortragende und deren Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie Lehrmittel),

    die Ausgaben für die praktische und logistische Organisation der Kurse, einschließlich Miete von Räumlichkeiten, Beförderungskosten, Anmietung von Lehrmaterial für Seminare auf lokaler und regionaler Ebene sowie diverse damit verbundene Kosten wie beispielsweise Bewirtungskosten,

    die Kosten für die Teilnahme an Konferenzen und Symposien sowie für Gebühren für die Mitgliedschaft in beruflichen oder wissenschaftlichen Verbänden,

    die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 14 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    XX 01 03     Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen sowie für Gebäude

    XX 01 03 01   Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen in der Kommission

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    XX 01 03 01

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen in der Kommission

    XX 01 03 01 03

    IKT-Ausstattung

    5

    54 525 000

    54 288 154

    74 225 463,37

    XX 01 03 01 04

    IKT-Dienstleistungen

    5

    63 545 000

    63 796 000

    66 127 387,09

     

    Posten XX 01 03 01 — Insgesamt

     

    118 070 000

    118 084 154

    140 352 850,46

    Erläuterungen

    Vormals Posten XX 01 03 01 (teilweise)

    Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

    Telekommunikationsanlagen in Kommissionsgebäuden und insbesondere Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk,

    Datennetze (Ausrüstung und Wartung) sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

    Kauf, Miete oder Leasing von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

    Kauf, Miete oder Leasing von Geräten für die Erstellung und Vervielfältigung von Informationen in gedruckter Form, wie Drucker, Telefaxgeräte, Fotokopiergeräte, Scanner, einschließlich Toner,

    Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

    Installation, Konfiguration, Wartung, Studien, Dokumentation und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen,

    Entwicklung und Nutzung der Europa-Webseiten im Internet: Der allen europäischen Institutionen gemeinsame Server Europa ermöglicht es allen europäischen Bürgern unabhängig von ihrem Wohnort, sich online umfassend über die Zielsetzungen der Europäischen Union, den Aufbau ihrer Institutionen sowie laufende und geplante Maßnahmen zu informieren. Angestrebt ist außerdem die Einrichtung einer Mailbox, die es den europäischen Bürgern gestattet, mit den verschiedenen Institutionen Kontakt aufzunehmen,

    Einrichtung und Entwicklung der Intranetseite der Kommission (My IntraComm) und die Herausgabe der Wochenschrift „Commission en direct“,

    Ausgaben für die Abonnements und die Benutzung elektronischer Informationsdienste und externer Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROMs usw.),

    Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

    Grund- und Benutzungsgebühren für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Telegraf, Fernschreiber, Fernsehen, Telekonferenz und Videokonferenz) sowie für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

    Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten der Union,

    technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen in Bezug auf Ausrüstungen und Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation (elektronisch und in Papierform) usw., externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software,

    Ausgaben für das Rechenzentrum:

    Kauf, Anmietung oder Leasing der Rechner, der Peripheriegeräte und der Software des Rechenzentrums sowie für das Ausweichsystem in Notfällen,

    Wartung, technische Unterstützung, Studien, Dokumentation, Ausbildung und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen sowie externes Betriebspersonal,

    Entwicklung und Wartung auf Vertragsbasis der für den Betrieb des Rechenzentrums notwendigen Software.

    Die Mittel für die entsprechenden Ausgaben in Bezug auf Forschung werden unter verschiedenen Posten in Artikel 01 05 der betreffenden Titel veranschlagt.

    Veranschlagt sind die innerhalb des Gebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben der Vertretungen der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

    Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 17 095 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

    Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    XX 01 03 02   Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten in Bezug auf Personal der Kommission in Delegationen der Union

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    XX 01 03 02

    Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten in Bezug auf Personal der Kommission in Delegationen der Union

    XX 01 03 02 01

    Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten

    5

    46 908 000

    46 690 000

    43 837 830,—

    XX 01 03 02 02

    Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen

    5

    9 638 000

    9 694 000

    10 507 175,—

     

    Posten XX 01 03 02 — Insgesamt

     

    56 546 000

    56 384 000

    54 345 005,—

    Erläuterungen

    Für die Posten 19 01 03 02, 20 01 03 02, 21 01 03 02 und 22 01 03 02 (Personal der Kommission, das an Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen entsandt ist) sind folgende Ausgaben veranschlagt:

    befristete Unterbringungszulage und Tagegelder,

    im Zusammenhang mit der Miete von Gebäuden der Delegationen der Union in Drittländern und den Mietnebenkosten:

    für alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Büros von Delegationen der Union in Drittländern oder außerhalb der Union Dienst tuende Beamte untergebracht sind: Mieten (einschließlich befristete Unterbringungszulage) und damit verbundene Abgaben, Versicherungsprämien, Ausgaben für Umbauten und größere Reparaturarbeiten, laufende Aufwendungen für die Sicherheit von Personen und Gegenständen (Chiffriereinrichtungen, Safes, Gitter usw.),

    für alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich sowohl Büros der Delegationen der Union als auch Wohnungen der Delegationsmitglieder befinden: Verbrauch von Wasser, Gas, Elektrizität und Heizung, Kosten für Wartung und Instandsetzung, Herrichtungsarbeiten und Umzüge von Dienststellen sowie sonstige laufende Ausgaben (insbesondere Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren, Beschaffung von Beschilderungsmaterial usw.),

    im Zusammenhang mit der Miete von Gebäuden der Delegationen der Union innerhalb des Gebiets der Union und den Mietnebenkosten:

    für alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Büros von Delegationen der Union untergebracht sind: Mieten, Verbrauch von Wasser, Gas, Elektrizität und Heizung, Versicherungsprämien, Kosten für Wartung und Instandsetzung, Ausgaben für Umbauten und größere Reparaturarbeiten, Ausgaben für die Sicherheit, insbesondere die Gebäudeüberwachungsverträge, die Miete und Wartung von Feuerlöschern, die Anschaffung und Unterhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, die Ersatzbeschaffung für die Ausrüstung des freiwilligen Brandschutzpersonals, die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen usw.,

    für die Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Beamte untergebracht sind: Erstattung der Ausgaben für die Sicherheit der Wohnungen,

    Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden (Kauf oder Mietkauf) sowie für den Bau von Büro- oder Wohngebäuden, einschließlich Voruntersuchungen und verschiedene Honorare,

    die Beschaffung, die Miete, der Mietkauf, die Instandhaltung und Instandsetzung von Mobiliar und Ausrüstungen, insbesondere von Material für die Audio-Video-Technik, die Archivierung, die Reproduktion, die Bibliothek, das Dolmetschen und Spezialbüroausstattungen (Fotokopiergeräte, Reader-Printer, Faxgeräte usw.) sowie die Beschaffung von Dokumentation und Lieferungen für diese Ausrüstungen,

    die Beschaffung, die Instandhaltung und die Instandsetzung von technischen Ausrüstungen wie Generatoren und Klimaanlagen sowie die Ausgaben für Einrichtungen und notwendige Ausstattungen von für soziale Zwecke genutzten Ausrüstungen in den Delegationen,

    der Kauf, die Ersatzbeschaffung, die Miete, der Mietkauf, die Instandhaltung und die Instandsetzung von Fahrzeugen, einschließlich Werkzeug,

    die Versicherungskosten der Fahrzeuge,

    die Anschaffung von Nachschlagewerken, Dokumenten und sonstigen nichtperiodischen Veröffentlichungen, einschließlich der Ergänzungsbände, die Abonnements von Zeitungen, Zeitschriften und verschiedenen Veröffentlichungen, sowie Buchbindearbeiten und sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit der Archivierung der Zeitschriften,

    Abonnements bei Presseagenturen,

    der Ankauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

    Beförderung und Zollabfertigung von Material sowie Mittel für die Anschaffung und Reinigung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen, Fahrer usw., ferner Mittel für verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung), Ausgaben im Zusammenhang mit internen Sitzungen (Getränke, gelegentliche Imbisse),

    die Ausgaben für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen im Rahmen des Dienstbetriebs der Delegationen der Union sowie die sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb, die bei den anderen Posten dieses Artikels nicht gesondert aufgeführt sind,

    Postgebühren und Zustellungskosten für den Schriftverkehr, den Versand von Berichten, Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Straßen-, Schiffs- und Eisenbahnversand,

    die Kosten für die Diplomatenpost,

    sämtliche Ausgaben für das Mobiliar und für die Ausstattung der Wohnungen, die den Beamten zur Verfügung gestellt werden,

    Anschaffung, Miete oder Leasing von EDV-Ausstattungen, insbesondere von Rechnern, Terminals, Mikrorechnern, Peripheriegeräten, Ausstattungen für die Vernetzung und der für ihren Betrieb erforderlichen Software,

    die Erbringung von ausgegliederten Dienstleistungen, insbesondere für die Entwicklung, Instandhaltung und technische Unterstützung von EDV-Systemen, in den Delegationen der Union,

    Anschaffung, Miete oder Leasing von Ausrüstungen für die Vervielfältigung von Informationen auf Papier, wie Drucker und Scanner,

    Anschaffung, Miete oder Leasing von Telefonzentralen und -anlagen sowie von Ausrüstungen für die Datenübertragung und der für ihren Betrieb erforderlichen Software,

    Grund- und Benutzungsgebühren für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Faxgerät), Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

    Installation, Konfiguration, Wartung, technische Unterstützung, Hilfestellung, Dokumentation und Lieferungen in Verbindung mit diesen Ausrüstungen,

    etwaige Ausgaben im Zusammenhang mit aktiven Notfall-Sicherheitsoperationen in den Delegationen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 5 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    XX 01 05     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Bereichs „Indirekte Forschung“

    XX 01 05 01   Gehälter und Zulagen des Personals im aktiven Dienst des Bereichs „Indirekte Forschung“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    197 229 000

    189 601 000

    195 814 251,92

    Erläuterungen

    Die folgenden Erläuterungen gelten für alle Politikbereiche (Unternehmen und Industrie, Mobilität und Verkehr, Forschung, Informationsgesellschaft und Medien, Bildung und Kultur, Energie), in denen indirekte Maßnahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms durchgeführt werden.

    Dieser Ansatz betrifft Ausgaben für das in den Stellenplänen ausgewiesene Statutspersonal, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten Personals, das mit indirekten Maßnahmen der Programme im Nuklearbereich und anderen Bereichen betraut ist.

    Aufschlüsselung dieser Mittel für Personalausgaben:

    Programm

    Mittel

    Nukleares Rahmenprogramm

    22 840 000

    Nichtnukleares Rahmenprogramm

    174 389 000

    Insgesamt

    197 229 000

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

    Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243).

    Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270).

    Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

    Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

    Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

    Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

    Beschluss 2012/94/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 33).

    XX 01 05 02   Externes Personal des Bereichs „Indirekte Forschung“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    47 262 000

    46 562 000

    46 870 754,58

    Erläuterungen

    Die folgenden Erläuterungen gelten für alle Politikbereiche (Unternehmen und Industrie, Mobilität und Verkehr, Forschung, Informationsgesellschaft und Medien, Bildung und Kultur, Energie), in denen indirekte Maßnahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms durchgeführt werden.

    Dieser Ansatz betrifft Ausgaben für externes Personal, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten externen Personals, für die gesamte Forschungsverwaltung im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme im Nuklearbereich und anderen Bereichen.

    Aufschlüsselung dieser Mittel für Personalausgaben:

    Programm

    Mittel

    Nukleares Rahmenprogramm

    1 615 000

    Nichtnukleares Rahmenprogramm

    45 647 000

    Insgesamt

    47 262 000

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243).

    Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270).

    Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

    Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

    Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

    Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

    Beschluss 2012/94/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 33).

    XX 01 05 03   Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Bereichs „Indirekte Forschung“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    80 253 000

    80 233 000

    84 108 686,90

    Erläuterungen

    Die folgenden Erläuterungen gelten für alle Politikbereiche (Unternehmen und Industrie, Mobilität und Verkehr, Forschung, Informationsgesellschaft und Medien, Bildung und Kultur, Energie), in denen indirekte Maßnahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms durchgeführt werden.

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben, einschließlich sonstiger Verwaltungsausgaben bezüglich an Delegationen der Union entsandtes Personal, für die gesamte Forschungsverwaltung im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme im Nuklearbereich und anderen Bereichen.

    Aufschlüsselung dieser Mittel für Personalausgaben:

    Programm

    Mittel

    Nukleares Rahmenprogramm

    10 984 000

    Nichtnukleares Rahmenprogramm

    69 269 000

    Insgesamt

    80 253 000

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243).

    Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270).

    Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

    Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

    Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

    Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

    Beschluss 2012/94/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 33).

    TITEL 01

    WIRTSCHAFT UND FINANZEN

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    01 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WIRTSCHAFT UND FINANZEN“

    82 524 796

    82 524 796

    67 461 954

    67 461 954

    71 117 038,13

    71 117 038,13

    Reserven (40 01 40)

     

     

    329 267

    329 267

     

     

     

    82 524 796

    82 524 796

    67 791 221

    67 791 221

    71 117 038,13

    71 117 038,13

    01 02

    WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

    13 000 000

    12 953 676

    14 500 000

    13 082 630

    13 404 311,05

    11 551 509,76

    01 03

    INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

    94 550 000

    56 339 890

    95 550 000

    60 050 000

    543 476,—

    55 236 767,22

    01 04

    FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

    365 610 000

    276 532 610

    433 180 000

    350 895 107

    328 610 034,02

    252 707 516,19

     

    Titel 01 — Insgesamt

    555 684 796

    428 350 972

    610 691 954

    491 489 691

    413 674 859,20

    390 612 831,30

    Reserven (40 01 40)

     

     

    329 267

    329 267

     

     

     

    555 684 796

    428 350 972

    611 021 221

    491 818 958

    413 674 859,20

    390 612 831,30

    KAPITEL 01 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WIRTSCHAFT UND FINANZEN“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    01 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WIRTSCHAFT UND FINANZEN“

    01 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

    5

    63 872 541

    54 238 966

    55 493 301,22

    01 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

    01 01 02 01

    Externes Personal

    5

    6 504 362

    4 337 593

    5 270 359,—

    01 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    5

    7 805 800

    5 127 344

    5 934 709,15

    Reserven (40 01 40)

     

     

    329 267

     

     

     

    7 805 800

    5 456 611

    5 934 709,15

     

    Artikel 01 01 02 — Subtotal

     

    14 310 162

    9 464 937

    11 205 068,15

    Reserven (40 01 40)

     

     

    329 267

     

     

     

    14 310 162

    9 794 204

    11 205 068,15

    01 01 03

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen sowie sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

    01 01 03 01

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

    5

    4 042 093

    3 458 051

    4 169 954,09

    01 01 03 04

    Sonstige Betriebsausgaben

    5

    300 000

    300 000

    248 714,67

     

    Artikel 01 01 03 — Subtotal

     

    4 342 093

    3 758 051

    4 418 668,76

     

    Kapitel 01 01 — Insgesamt

     

    82 524 796

    67 461 954

    71 117 038,13

    Reserven (40 01 40)

     

     

    329 267

     

     

     

    82 524 796

    67 791 221

    71 117 038,13

    01 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    63 872 541

    54 238 966

    55 493 301,22

    01 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

    01 01 02 01   Externes Personal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 504 362

    4 337 593

    5 270 359,—

    01 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    01 01 02 11

    7 805 800

    5 127 344

    5 934 709,15

    Reserven (40 01 40)

     

    329 267

     

    Insgesamt

    7 805 800

    5 456 611

    5 934 709,15

    01 01 03     Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen sowie sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

    01 01 03 01   Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 042 093

    3 458 051

    4 169 954,09

    01 01 03 04   Sonstige Betriebsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    300 000

    300 000

    248 714,67

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

    Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie mit Datennetzen (Geräte und Wartung) zusammenhängende Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

    Kauf, Anmietung oder Leasing, Installierung und Wartung von elektronischen Bürogeräten, Rechnern, Terminals, Kleinrechnern, Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

    Ausgaben für die Abonnements und die Benutzung elektronischer Informationsdienste und externer Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROM usw.),

    Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

    Grund- und Benutzungsgebühren für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Telegraf, Fernschreiber, Fernsehen, Telekonferenz und Videokonferenz) sowie für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

    Kosten für den Anschluss an Telekommunikationsnetze wie SWIFT (Netz der Banken) und CoreNet (von der EZB eingerichtetes sicheres Netz) und damit verbundene Infrastruktur und Dienste,

    Installation, Konfiguration, Wartung, Studien, Evaluierungen, Dokumentation und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.).

    KAPITEL 01 02 — WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    01 02

    WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

    01 02 02

    Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion

    5

    9 000 000

    9 000 000

    9 000 000

    9 000 000

    8 964 892,79

    7 469 697,01

    01 02 04

    Prince — Informationen zur Wirtschafts- und Währungsunion, einschließlich zum Euro

    1.1

    4 000 000

    3 953 676

    5 500 000

    4 082 630

    4 439 418,26

    4 081 812,75

     

    Kapitel 01 02 — Insgesamt

     

    13 000 000

    12 953 676

    14 500 000

    13 082 630

    13 404 311,05

    11 551 509,76

    01 02 02     Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    9 000 000

    9 000 000

    9 000 000

    9 000 000

    8 964 892,79

    7 469 697,01

    Erläuterungen

    Diese Mittel sollen die Kosten für die Durchführung bzw. Fortführung der nachstehenden Erhebungen in den Mitgliedstaaten sowie für deren Einführung in den Bewerberländern decken:

    auf der Grundlage der Kommissionsbeschlüsse vom 15. November 1961:

    monatliche Konjunkturerhebung bei den Unternehmen der Gemeinschaft (seit 1962),

    Konjunkturerhebung in der Bauwirtschaft (seit 1963),

    Konjunkturerhebung über die Investitionen (seit 1966),

    Konjunkturerhebung im Einzelhandel,

    Konjunkturerhebung im Dienstleistungssektor,

    Ad-hoc-Erhebung über aktuelle Fragen;

    auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 15. September 1970:

    Konjunkturerhebung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bei den Verbrauchern (seit 1972).

    Diese Mittel decken außerdem die Ausgaben für Studien, Workshops, Konferenzen, Analysen, Bewertungen, Veröffentlichungen, die technische Unterstützung, den Ankauf und die Pflege von Datenbanken und Software sowie für die Kofinanzierung und Unterstützung von Maßnahmen betreffend:

    die wirtschaftliche Überwachung, die Analyse der Maßnahmenkombination und die Koordinierung der Wirtschaftspolitiken,

    die außenpolitischen Aspekte der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU),

    makroökonomische Entwicklung im Eurogebiet,

    die Überwachung der Strukturreformen und die Verbesserung des Funktionierens der Märkte innerhalb der WWU,

    die Koordinierung mit Finanzinstituten und die Analyse und Entwicklung der Finanzmärkte, sowie die Mitgliedstaaten betreffende Anleihe- und Darlehenstätigkeit,

    die Zusammenarbeit mit den wirtschaftlichen Beteiligten und Entscheidungsträgern in den vorgenannten Bereichen,

    die Ausweitung der WWU.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    01 02 04     Prince — Informationen zur Wirtschafts- und Währungsunion, einschließlich zum Euro

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    4 000 000

    3 953 676

    5 500 000

    4 082 630

    4 439 418,26

    4 081 812,75

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung der Aufwendungen für vorrangige Informationsmaßnahmen über die Politik der Union zu allen Aspekten der Regeln und der Funktionsweise der WWU sowie über die Vorteile einer besseren politischen Koordinierung und struktureller Reformen sowie über die Befriedigung des Informationsbedarfs von Bürgern, Gebietskörperschaften und Unternehmen in Verbindung mit dem Euro.

    Diese Maßnahmen sind als wirksames Mittel der Kommunikation und des Dialogs zwischen den Bürgern der Europäischen Union und den Organen der Union konzipiert und sollen — in enger Abstimmung mit den Behörden der Mitgliedstaaten — den nationalen und regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Ein besonderer Schwerpunkt ist dabei die Vorbereitung der Bürger in den neuen Mitgliedstaaten auf die Euro-Einführung.

    Sie umfasst folgende Komponenten:

    Partnerschaftsvereinbarungen mit den Mitgliedstaaten, die über den Euro oder über die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) informieren möchten,

    enge Zusammenarbeit und Vernetzung mit allen Mitgliedstaaten im Rahmen des Kommunikationsdirektorennetzes für WWU-Angelegenheiten,

    die Entwicklung zentraler Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Broschüren, Flugblätter, Mitteilungsblätter, Gestaltung, Entwicklung und Pflege von Internetseiten, Ausstellungen, Informationsstände, Konferenzen, Seminare, audiovisuelle Produkte, Meinungsumfragen, Erhebungen, Studien, Werbematerial, Partnerschaftsprogramme usw.),

    Öffentlichkeitsarbeit in Drittländern, um insbesondere die internationale Rolle des Euro und die Vorteile der finanziellen Integration hervorzuheben.

    Die Kommission sollte bei der Ausführung dieses Artikels den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI) gebührend Rechnung tragen.

    Die Kommission hat ihre Kommunikationsstrategie zum Euro in der am 11. August 2004 vom Kollegium angenommenen Mitteilung über die Umsetzung einer Informations- und Kommunikationsstrategie zum Thema Euro und Wirtschafts- und Währungsunion (COM(2004) 552) dargelegt. Die Durchführung dieser Kommunikationsstrategie erfolgt in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament.

    Die Kommission erstattet dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig Bericht über die Durchführung des Programms und die Planung für das folgende Jahr.

    Rechtsgrundlagen

    Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 01 03 — INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    01 03

    INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

    01 03 01

    Beteiligung am Kapital internationaler Finanzinstitute

    01 03 01 01

    Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

    4

    0,—

    0,—

    01 03 01 02

    Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Artikel 01 03 01 — Subtotal

     

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    01 03 02

    Makrofinanzielle Hilfe

    4

    94 550 000

    56 339 890

    95 550 000

    60 050 000

    543 476,—

    55 236 767,22

     

    Kapitel 01 03 — Insgesamt

     

    94 550 000

    56 339 890

    95 550 000

    60 050 000

    543 476,—

    55 236 767,22

    01 03 01     Beteiligung am Kapital internationaler Finanzinstitute

    01 03 01 01   Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Aus diesem Posten erfolgt die Finanzierung der eingezahlten Anteile der Union am gezeichneten Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE).

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 90/674/EWG des Rates vom 19. November 1990 über den Abschluss des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (ABl. L 372 vom 31.12.1990, S. 1).

    Beschluss 97/135/EG des Rates vom 17. Februar 1997 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung durch die Europäische Gemeinschaft infolge des Beschlusses zur Verdoppelung des Stammkapitals der Bank (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 15).

    01 03 01 02   Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung des von der Union gezeichneten Kapitals in der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

    Die EBWE verfügt derzeit über eine Kapitalbasis von 30 000 000 000 EUR, das von der Union gezeichnete Kapital beläuft sich auf insgesamt 900 440 000 EUR (3 %). Die eingezahlten Anteile des gezeichneten Kapitals belaufen sich auf 187 810 000 EUR, so dass noch 712 630 000 EUR des gezeichneten Kapitals abgerufen werden können.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 90/674/EWG des Rates vom 19. November 1990 über den Abschluss des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (ABl. L 372 vom 31.12.1990, S. 1).

    Beschluss 97/135/EG des Rates vom 17. Februar 1997 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung durch die Europäische Gemeinschaft infolge des Beschlusses zur Verdoppelung des Stammkapitals der Bank (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 15).

    Beschluss Nr. 1219/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union infolge des Beschlusses zur Erhöhung des Kapitals (ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 1).

    01 03 02     Makrofinanzielle Hilfe

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    94 550 000

    56 339 890

    95 550 000

    60 050 000

    543 476,—

    55 236 767,22

    Erläuterungen

    Die Sonderfinanzhilfe dient dazu, die angespannte Finanzlage bestimmter Drittländer, in denen aufgrund makroökonomischer Schwierigkeiten Zahlungsbilanzdefizite und/oder schwere Haushaltsungleichgewichte entstanden sind, zu entschärfen.

    Sie ist direkt an die Durchführung von Maßnahmen zur gesamtwirtschaftlichen Stabilisierung und Strukturanpassung seitens der Empfängerländer gebunden. Der Beitrag der Union erfolgt im Allgemeinen ergänzend zu dem des Internationalen Währungsfonds in Absprache mit anderen bilateralen Gebern.

    Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde zweimal jährlich über die makroökonomische Lage der Empfängerländer und legt alljährlich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung der Hilfe vor.

    Die bei diesem Artikel veranschlagten Mittel sind auch für die Leistung finanzieller Hilfe für den Wiederaufbau in den vom Konflikt mit Russland betroffen Gebieten Georgiens bestimmt. Diese Maßnahmen sollten in erster Linie der makroökonomischen Stabilisierung des Landes dienen. Über den Gesamtbetrag der Hilfe wurde auf einer internationalen Geberkonferenz 2008 entschieden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2006/880/EG des Rates vom 30. November 2006 über eine Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 36).

    Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111).

    Beschluss 2009/889/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Georgien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 1).

    Beschluss 2009/890/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Armenien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 3).

    Beschluss Nr. 938/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 1).

    KAPITEL 01 04 — FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    01 04

    FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

    01 04 01

    Garantien der Europäischen Union für Unions- und Euratom-Anleihen und für Darlehen der EIB

    01 04 01 01

    Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    01 04 01 02

    Garantie für Euratom-Anleihen

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    01 04 01 03

    Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    01 04 01 04

    Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen für makroökonomische Unterstützung zugunsten von Drittländern

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    01 04 01 05

    Garantie für Euratom-Anleihen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft unabhängiger Staaten

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    01 04 01 06

    Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    01 04 01 14

    Mittel für den Garantiefonds

    4

    155 660 000

    155 660 000

    260 170 000

    260 170 000

    138 880 000,—

    138 880 000,—

     

    Artikel 01 04 01 — Subtotal

     

    155 660 000

    155 660 000

    260 170 000

    260 170 000

    138 880 000,—

    138 880 000,—

    01 04 04

    Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

    1.1

    208 950 000

    110 000 000

    173 010 000

    90 725 107

    189 730 034,02

    113 827 516,19

    01 04 05

    Abschluss des Programms für Unternehmen: Verbesserung des finanziellen Umfelds für die kleinen und mittleren Unternehmen

    1.1

    p.m.

    9 884 191

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    01 04 06

    Abschluss der Beschäftigungsinitiative (1998-2000)

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    01 04 09

    Europäischer Investitionsfonds

    01 04 09 01

    Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

    1.1

    0,—

    0,—

    01 04 09 02

    Europäischer Investitionsfonds — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Artikel 01 04 09 — Subtotal

     

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    0,—

    0,—

    01 04 10

    Nukleare Sicherheit

    1.1

    1 000 000

    988 419

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Kapitel 01 04 — Insgesamt

     

    365 610 000

    276 532 610

    433 180 000

    350 895 107

    328 610 034,02

    252 707 516,19

    01 04 01     Garantien der Europäischen Union für Unions- und Euratom-Anleihen und für Darlehen der EIB

    01 04 01 01   Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Die Bürgschaft der Europäischen Union gilt für die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die damit den Mitgliedstaaten gewährt werden können, ist auf 50 000 000 000 EUR begrenzt.

    Bei diesem Posten wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst leisten.

    Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

    Eine eigene Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

    Entscheidung 2009/102/EG des Rates vom 4. November 2008 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Ungarn (ABl. L 37 vom 6.2.2009, S. 5).

    Entscheidung 2009/290/EG des Rates vom 20. Januar 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Lettland (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39).

    Entscheidung 2009/459/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Rumänien (ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8).

    Beschluss 2011/288/EU des Rates vom 12. Mai 2011 über einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand der EU für Rumänien (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 15).

    01 04 01 02   Garantie für Euratom-Anleihen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Der Höchstbetrag der genehmigten Anleihen beträgt 4 000 000 000 EUR, davon 500 000 000 EUR genehmigt mit Beschluss 77/270/Euratom, 500 000 000 EUR genehmigt mit Beschluss 80/29/Euratom, 1 000 000 000 EUR genehmigt mit Beschluss 82/170/Euratom, 1 000 000 000 EUR genehmigt mit Beschluss 85/537/Euratom und 1 000 000 000 EUR genehmigt mit Beschluss 90/212/Euratom.

    Bei diesem Posten wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst leisten.

    Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

    Eine eigene Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).

    Beschluss 77/271/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 11).

    Beschluss 80/29/Euratom des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 12 vom 17.1.1980, S. 28).

    Beschluss 82/170/Euratom des Rates vom 15. März 1982 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Höchstbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 78 vom 24.3.1982, S. 21).

    Beschluss 85/537/Euratom des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Höchstbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 334 vom 12.12.1985, S. 23).

    Beschluss 90/212/Euratom des Rates vom 23. April 1990 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 112 vom 3.5.1990, S. 26).

    Verweise

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. November 2002, zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 194).

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. November 2002, zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 201).

    01 04 01 03   Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Nach Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der Union gewährt werden.

    Die von der Union bereitgestellte Garantie gilt für die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen.

    Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 ist die Höhe der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien, die Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Stabilisierungsmechanismus gewährt werden, auf den bei den Mitteln für Zahlungen bis zur Eigenmittel-Obergrenze vorhandenen Spielraum begrenzt.

    Bei diesem Posten wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst leisten.

    Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus Kassenmitteln leisten. Es gilt Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

    Eine gesonderte Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).

    Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34).

    Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates vom 17. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88).

    Durchführungsbeschluss 2011/682/EU des Rates vom 11. Oktober 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 31).

    Durchführungsbeschluss 2011/683/EU des Rates vom 11. Oktober 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 269 vom14.10.2011, S. 32).

    Verweise

    Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    01 04 01 04   Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen für makroökonomische Unterstützung zugunsten von Drittländern

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen und Nebenkosten) für die aufgrund der nachstehenden Beschlüsse gewährten Darlehen leisten.

    Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

    Eine eigene Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 97/471/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine langfristige Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 59) mit einem Kapitalbetrag von 40 000 000 EUR.

    Beschluss 1999/325/EG des Rates vom 10. Mai 1999 über eine Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 57) mit einem Kapitalbetrag von maximal 30 000 000 EUR in Form eines Darlehens mit einer Laufzeit von höchstens 15 Jahren.

    Beschluss 1999/732/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Rumänien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 29) mit einem Kapitalbetrag von maximal 200 000 000 EUR.

    Beschluss 1999/733/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 31) mit einem Kapitalbetrag von maximal 50 000 000 EUR.

    Beschluss 2000/244/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung des Beschlusses 97/787/EG über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien zwecks Einbeziehung von Tadschikistan (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 11) mit einem Kapitalbetrag von maximal 245 000 000 EUR.

    Beschluss 2001/549/EG des Rates vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38).

    Beschluss 2002/639/EG des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22).

    Beschluss 2002/882/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25).

    Beschluss 2002/883/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 28).

    Beschluss 2003/825/EG des Rates vom 25. November 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien und zur Gewährung einer weiteren Finanzhilfe für Serbien und Montenegro (ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 28).

    Beschluss 2004/580/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 116).

    Beschluss 2004/861/EG des Rates vom 7. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2002/883/EG des Rates über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 80).

    Beschluss 2004/862/EG des Rates vom 7. Dezember 2004 über eine Finanzhilfe für Serbien und Montenegro und zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 81).

    Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111).

    Beschluss 2009/890/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Armenien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 3).

    Beschluss 2009/891/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 6).

    Beschluss 2009/892/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Serbien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 9).

    Beschluss Nr. 388/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über eine Mikrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 179 vom 14.7.2010, S. 1).

    01 04 01 05   Garantie für Euratom-Anleihen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft unabhängiger Staaten

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen und Nebenkosten) leisten.

    Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

    Wie bei Posten 01 04 01 02 angegeben, beläuft sich der Gesamtbetrag der Euratom-Darlehen für Mitgliedstaaten und Drittländer auf maximal 4 000 000 000 EUR.

    Eine eigene Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).

    Zur Rechtsgrundlage der Euratom-Darlehen siehe Erläuterungen zu Posten 01 04 01 02.

    01 04 01 06   Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Gemäß dem Beschluss des Rates vom 8. März 1977 übernimmt die Union die Garantie für Darlehen, die im Rahmen der finanziellen Verpflichtungen der Union gegenüber den Ländern des Mittelmeerraums von der Europäischen Investitionsbank (EIB) gewährt werden.

    Aufgrund des genannten Beschlusses wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der EIB am 30. Oktober 1978 (Brüssel) und am 10. November 1978 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge eine globale Garantie in Höhe von 75 % der gesamten Mittel für Darlehen in folgenden Ländern gewährt wird: Malta, Tunesien, Algerien, Marokko, Portugal (Finanzprotokoll, Soforthilfe), Türkei, Zypern, Syrien, Israel, Jordanien, Ägypten, ehemaliges Jugoslawien und Libanon.

    Aufgrund des Beschlusses 90/62/EWG wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der EIB am 24. April 1990 (Brüssel) und am 14. Mai 1990 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag für die Darlehen an Ungarn und Polen unterzeichnet, sowie am 31. Juli 1991 in Brüssel und Luxemburg eine Ausweitung dieses Vertrags auf die Darlehen an die Tschechoslowakei, Rumänien und Bulgarien.

    Aufgrund des Beschlusses 93/696/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 22. Juli 1994 (Brüssel) und am 12. August 1994 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

    Gemäß den Bestimmungen der Beschlüsse 93/115/EWG und 96/723/EG übernimmt die Union die Garantie für die Darlehen, die von der EIB fallweise in Ländern Lateinamerikas und Asiens vergeben werden, mit denen die Europäische Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat. Auf der Grundlage des Beschlusses 93/115/EWG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 4. November 1993 (Brüssel) und am 17. November 1993 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet. Auf der Grundlage des Beschlusses 96/723/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 18. März 1997 (Brüssel) und am 26. März 1997 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

    Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 95/207/EG übernimmt die Union die Garantie für die Darlehen, die von der EIB fallweise in Südafrika vergeben werden. Aufgrund des Beschlusses 95/207/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 4. Oktober 1995 (Brüssel) und am 16. Oktober 1995 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

    Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 25. Juli 1997 (Brüssel) und am 29. Juli 1997 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 70 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 000 000 EUR beschränkt.

    Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 24. Januar 2000 (Brüssel) und am 17. Januar 2000 (Luxemburg) ein 2005 zuletzt verlängerter Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die EIB soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

    Aufgrund des Beschlusses 2001/777/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 6. Mai 2002 (Brüssel) und am 7. Mai 2002 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, der eine 100-prozentige Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension vorsieht. Die Gesamtgarantieleistung ist auf 100 000 000 EUR beschränkt.

    Aufgrund des Beschlusses 2005/48/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 9. Dezember 2005 (Brüssel) und am 21. Dezember 2005 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, der eine 100-prozentige Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus vorsieht. Die Gesamtgarantieleistung ist auf 500 000 000 EUR beschränkt. Sie galt bis zum 31. Januar 2007. Da die EIB den genannten Höchstbetrag bei Ablauf dieser Frist nicht ausgeschöpft hat, verlängerte sich die Geltungsdauer automatisch um weitere sechs Monate.

    Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 1. August 2007 (Luxemburg) und am 29. August 2007 (Brüssel) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt wird. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von diesem Beschluss betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG.

    Am 28. Oktober 2009 wurde aufgrund des Beschlusses Nr. 633/2009/EG eine Änderung des am 1. August 2007 (Luxemburg) und am 29. August 2007 (Brüssel) unterzeichneten Bürgschaftsvertrags zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB unterzeichnet. Die Garantieleistung der Union ist auf 65 % des Gesamtbetrags der ausgezahlten Darlehen und gewährten Garantien begrenzt. Der Höchstbetrag für Finanzierungen der EIB, abzüglich annullierter Beträge, darf 27 800 000 000 EUR nicht überschreiten, die sich aus einem Basishöchstbetrag von 25 800 000 000 EUR und einem fakultativen Mandat von 2 000 000 000 EUR zusammensetzen. Dieser Höchstbetrag gilt bis zum 31. Oktober 2011.

    Aufgrund des Beschlusses Nr. 1080/2011/EU wurde in Brüssel und Luxemburg zwischen der Europäischen Union und der EIB am 22. November 2011 ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet. Die Garantie der Union ist auf 65 % des Gesamtbetrags der gewährten Darlehen und Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt. Der Höchstbetrag für Finanzierungen der EIB, abzüglich annullierter Beträge, darf 29 484 000 000 EUR nicht überschreiten, die sich aus einem Basishöchstbetrag von 27 484 000 000 EUR und einem Mandat zum Klimawandel von 2 000 000 000 EUR zusammensetzen. Dieser Höchstbetrag gilt ab dem 1. Februar 2007 und endet am 31. Dezember 2013, wobei diese Frist bis zum 30. Juni 2014 verlängert werden kann, falls das Europäische Parlament und der Rat nicht bis zum 31. Dezember 2013 einen neuen Beschluss gefasst haben.

    Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

    Bei diesem Posten wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen und Nebenkosten) für die von der EIB gewährten Darlehen leisten.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss des Rates vom 8. März 1977 (Mittelmeerprotokolle).

    Verordnung (EWG) Nr. 1273/80 des Rates vom 23. Mai 1980 über den Abschluss des Interimsprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die vorzeitige Inkraftsetzung des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens (ABl. L 130 vom 27.5.1980, S. 98).

    Beschluss des Rates vom 19. Juli 1982 (zusätzliche Soforthilfe für den Wiederaufbau in Libanon).

    Verordnung (EWG) Nr. 3180/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 22).

    Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).

    Beschluss des Rates vom 9. Oktober 1984 (Darlehen außerhalb des Protokolls mit Jugoslawien).

    Beschluss 87/604/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Zweiten Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. L 389 vom 31.12.1987, S. 65).

    Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).

    Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).

    Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).

    Beschluss 90/62/EWG des Rates vom 12. Februar 1990 zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn, Polen, der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 68).

    Beschluss 91/252/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 zur Ausdehnung des Beschlusses 90/62/EWG zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen auf solche in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 123 vom 18.5.1991, S. 44).

    Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).

    Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).

    Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).

    Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).

    Beschluss 92/210/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 45).

    Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 5).

    Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).

    Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).

    Beschluss 93/115/EWG des Rates vom 15. Februar 1993 über eine Garantie der Gemeinschaft gegenüber der Europäischen Investitionsbank bei Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (ABl. L 45 vom 23.2.1993, S. 27).

    Beschluss 93/166/EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Gewährung einer Gemeinschaftsgarantie an die Europäische Investitionsbank bei Verlusten aus Darlehen für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 42).

    Beschluss 93/408/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (ABl. L 189 vom 29.7.1993, S. 152).

    Beschluss 93/696/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern (Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien) (ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 27).

    Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).

    Beschluss 95/207/EG des Rates vom 1. Juni 1995 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Südafrika (ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 31).

    Beschluss 95/485/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 22).

    Beschluss 96/723/EG des Rates vom 12. Dezember 1996 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Ländern Lateinamerikas und Asiens, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, El Salvador, Uruguay und Venezuela; Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam (ABl. L 329 vom 19.12.1996, S. 45).

    Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (Mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

    Beschluss 98/348/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens sowie Südafrika) (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 53).

    Beschluss 98/729/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54).

    Beschluss 1999/786/EG des Rates vom 29. November 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben zum Wiederaufbau der erdbebengeschädigten Gebiete der Türkei (ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 35).

    Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

    Beschluss 2000/688/EG des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien (ABl. L 285 vom 10.11.2000, S. 20).

    Beschluss 2000/788/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Einrichtung eines Sonderaktionsprogramms der Europäischen Investitionsbank zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 27).

    Beschluss 2001/777/EG des Rates vom 6. November 2001 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41).

    Beschluss 2001/778/EG des Rates vom 6. November 2001 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in der Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 43).

    Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

    Beschluss 2005/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11).

    Beschluss 2006/174/EG des Rates vom 27. Februar 2006 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG, damit die Malediven nach der Flutwelle im Indischen Ozean von Dezember 2004 in die Liste der Länder aufgenommen werden, für die der genannte Beschluss gilt (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26).

    Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1).

    01 04 01 14   Mittel für den Garantiefonds

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    155 660 000

    260 170 000

    138 880 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der Einzahlungen in den Garantiefonds entsprechend seinem Dotierungsmechanismus, zur Deckung der operationellen Kosten der Fondsverwaltung und für die externe Evaluierung im Rahmen der Zwischenbewertung des Mandats der EIB in Drittländern bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (Kodifizierte Fassung) (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).

    Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1).

    01 04 04     Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    208 950 000

    110 000 000

    173 010 000

    90 725 107

    189 730 034,02

    113 827 516,19

    Erläuterungen

    Ein Teil dieser Mittel dient zur Deckung von Ausgaben für Unions-/Gemeinschafts-Finanzinstrumente, die im Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (CIP) und zur Erleichterung des Zugangs der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu Finanzmitteln eingesetzt werden, einschließlich Initiativen zur Unterstützung der Ressourceneffizienz und der „grünen“ Wirtschaft.

    Ein Teil dieser Mittel ist zur Deckung von Ausgaben für folgende Maßnahmen bestimmt:

    Förderung der europaweiten Verfügbarkeit von Instrumenten zur Sicherstellung des Kreditzugangs für KMU wie etwa Kreditgarantiekonsortien und erforderlichenfalls Analyse kreditmarktspezifischer Fragen,

    Unterstützung von Kreditanträgen solcher KMU-Konsortien bei Finanzinstituten, auch durch Gewährung zusätzlicher Sicherheiten durch den Europäischen Investitionsfonds (EIF),

    Abschluss von Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Vergabe von Darlehen an Kreditgarantiekonsortien zu vergünstigten Zinssätzen.

    Mangelnder Zugang zu geeigneten Finanzierungsformen wird häufig als wichtigste Hürde für unternehmerische Initiative und Unternehmensinnovation angeführt. Dieses Problem könnte sich durch neue Rechnungslegungsstandards, die Banken risikobewusster machen und zu einer Rating-Kultur führen, zuspitzen. Erkannte Marktlücken, die sich hartnäckig halten und eine unzureichende Ausstattung der KMU mit Beteiligungskapital, Risikokapital und Darlehen zur Folge haben, werden mit Hilfe des CIP geschlossen; hierzu dienen Finanzinstrumente der Union, die im Namen der Kommission vom EIF, der spezialisierten Einrichtung der Union für die Bereitstellung von Risikokapital und Garantieinstrumenten für KMU, verwaltet werden.

    Unabhängige Evaluierungen des Vorläuferprogramms „Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative“ haben den marktorientierten Ansatz und die Verwaltung dieser Instrumente durch den EIF als vorbildliches Verfahren eingestuft. Im CIP-Programm wird deshalb an diesen Grundsätzen in angepasster Form festgehalten.

    Die Finanzinstrumente der Union erleichtern den KMU den Zugang zu Finanzmitteln. Durch die Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU (GIF) werden Risiken und Gewinne mit privaten Anlegern geteilt, wodurch sich hinsichtlich der Versorgung innovativer Unternehmen mit Beteiligungskapital eine starke Hebelwirkung entfaltet.

    Diese Fazilität wurde speziell für innovative KMU in ihrer Start- und Expansionsphase eingerichtet und hilft ihnen durch Bereitstellung von „Follow-on“-Kapital, ihre Produkte und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen. Dabei werden besonders KMU gefördert, die im Bereich der Öko-Innovation tätig sind.

    Die KMU-Bürgschaftsfazilität (SMEG) stellt auch weiterhin Rückbürgschaften oder Mitbürgschaften für in den beteiligten Ländern bestehende Bürgschaftsfazilitäten sowie direkte Bürgschaften für Finanzintermediäre bereit. Sie soll vor allem dann Abhilfe schaffen, wenn der Markt darin versagt, KMU mit Wachstumspotenzial Zugang zu verschaffen zu i) Darlehen (oder zu Kreditsubstituten wie Leasing); ii) Kleinstkrediten und iii) Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital. Ein neues Verbriefungsinstrument (iv) mobilisiert zusätzliche Fremdfinanzierungsmittel für KMU, wobei mit den anvisierten Instituten eine angemessene Risikoteilung vereinbart wird.

    Ein Programm für den Aufbau von Kapazitäten (CBS) sollte Finanzintermediäre dabei unterstützen, ihre Aufmerksamkeit vorrangig auf Zusatzinvestitionen und Technologieaspekte zu richten. Der Markt sprach jedoch auf dieses Instrument nicht an. Daher wurden die ursprünglich für das CBS eingestellten Mittel für die Finanzierung von Öko-Innovationen und Technologietransfer im Rahmen des GIF bereitgestellt.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten (1) hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidatenländern unter den westlichen Balkanstaaten für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

    Etwaige Einnahmen aus Treuhandkonten, die unter Artikel 5 2 3 des Einnahmenplans aufgeführt sind, werden gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei diesem Artikel eingesetzt.

    Für die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Informationen im Internet, können bis zu 400 000 EUR verwendet werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

    01 04 05     Abschluss des Programms für Unternehmen: Verbesserung des finanziellen Umfelds für die kleinen und mittleren Unternehmen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    9 884 191

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Die Mittel dienen zur Deckung von Ausgaben für Unions-Finanzinstrumente im Rahmen des Mehrjahresprogramms für Unternehmen und unternehmerische Initiative (MAP), das insbesondere KMU zugute kommen und ihnen den Zugang zu Finanzierungsmitteln erleichtern soll. Obwohl die Geltungsdauer der Mittelbindungen inzwischen abgelaufen ist, müssen diese Instrumente mehrere Jahre lang für erforderliche Zahlungen für Investitionen und die Einhaltung von Garantieverpflichtungen aufrechterhalten werden. Daher bleiben die Melde- und Überwachungsvorschriften bis zum Auslaufen der Fazilitäten bestehen.

    Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten (1) hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84).

    Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14).

    01 04 06     Abschluss der Beschäftigungsinitiative (1998-2000)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel ist bestimmt für die Finanzierung:

    der Kosten für die direkten oder indirekten Garantien, die vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) gewährt werden, um die Aufstockung des Volumens der Darlehensvergabe zu erleichtern; gleichzeitig dienen sie zur Deckung des von der Europäischen Investitionsbank, den Banken, den Investitionsfonds oder anderen Finanzmittlern im Rahmen ihrer Aktivitäten zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen getragenen Investitionsrisiken;

    von Beteiligungen an Investitionsfonds in neu gegründeten Unternehmen und KMU des Spitzentechnologiebereichs;

    eines Teils der Kosten für die Planung und Ausführung transnationaler Joint-Ventures durch europäische KMU sowie eines Teils des Gesamtbetrags der transnationalen Investitionen.

    Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidatenländern unter den westlichen Balkanstaaten für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43).

    01 04 09     Europäischer Investitionsfonds

    01 04 09 01   Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten ist bestimmt für die Finanzierung der Bereitstellung der eingezahlten Anteile am von der Union gezeichneten Kapital.

    Der Europäische Investitionsfonds (EIF) wurde 1994 gegründet. Seine Gründungsmitglieder waren die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, die Europäische Investitionsbank (EIB) und mehrere Finanzinstitute. Die Beteiligung der Union am EIF ist im Beschluss 94/375/EG geregelt.

    Nach Artikel 3 des Beschlusses 94/375/EG wird der Standpunkt der Union zu einer etwaigen Aufstockung des Kapitals des EIF und zu ihrer Beteiligung an dieser Kapitalaufstockung vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

    Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

    01 04 09 02   Europäischer Investitionsfonds — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Aus diesem Posten werden die im Bedarfsfall abgerufenen Restmittel des von der Union gezeichneten Kapitals finanziert.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

    Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

    01 04 10     Nukleare Sicherheit

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 000 000

    988 419

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Die Mittel dieses Artikels dienen der Finanzierung der erforderlichen technischen und rechtlichen Unterstützungsmaßnahmen bei der Evaluierung der sicherheits- und umwelttechnischen sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte der Projekte, für die eine Finanzierung in Form eines Euratom-Darlehens beantragt wurde, einschließlich Untersuchungen seitens der Europäischen Investitionsbank. Die betreffenden Maßnahmen sollen außerdem Hilfestellung beim Abschluss und der Durchführung der Darlehensverträge leisten.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION WIRTSCHAFT UND FINANZEN

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION WIRTSCHAFT UND FINANZEN

    TITEL 02

    UNTERNEHMEN

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    02 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „UNTERNEHMEN“

    120 830 851

    120 830 851

    124 446 294

    124 446 294

    126 382 717,96

    126 382 717,96

    Reserven (40 01 40)

     

     

    52 383

    52 383

     

     

     

    120 830 851

    120 830 851

    124 498 677

    124 498 677

    126 382 717,96

    126 382 717,96

    02 02

    WETTBEWERBSFÄHIGKEIT, INDUSTRIEPOLITIK, INNOVATION UND UNTERNEHMERISCHE INITIATIVE

    223 790 000

    161 605 503

    204 490 000

    121 146 802

    177 584 367,46

    186 637 459,84

    02 03

    BINNENMARKT FÜR WAREN UND SEKTORBEZOGENE POLITISCHE MASSNAHMEN

    46 500 000

    29 731 048

    43 550 000

    30 643 923

    41 460 602,02

    32 632 756,18

    02 04

    ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT

    751 097 000

    482 645 055

    599 518 520

    507 129 757

    562 281 355,47

    423 816 321,59

    02 05

    EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO)

    11 700 000

    367 530 882

    176 840 000

    377 590 430

    205 322 845,18

    570 384 008,43

     

    Titel 02 — Insgesamt

    1 153 917 851

    1 162 343 339

    1 148 844 814

    1 160 957 206

    1 113 031 888,09

    1 339 853 264,—

    Reserven (40 01 40)

     

     

    52 383

    52 383

     

     

     

    1 153 917 851

    1 162 343 339

    1 148 897 197

    1 161 009 589

    1 113 031 888,09

    1 339 853 264,—

    KAPITEL 02 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „UNTERNEHMEN“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    02 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „UNTERNEHMEN“

    02 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Unternehmen“

    5

    70 532 238

    71 247 993

    71 615 240,44

    02 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Unternehmen“

    02 01 02 01

    Externes Personal

    5

    5 724 308

    5 819 863

    5 143 878,76

    02 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    5

    4 383 761

    4 881 377

    4 507 900,48

    Reserven (40 01 40)

     

     

    52 383

     

     

     

    4 383 761

    4 933 760

    4 507 900,48

     

    Artikel 02 01 02 — Subtotal

     

    10 108 069

    10 701 240

    9 651 779,24

    Reserven (40 01 40)

     

     

    52 383

     

     

     

    10 108 069

    10 753 623

    9 651 779,24

    02 01 03

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Unternehmen“

    5

    4 463 544

    4 549 061

    5 385 047,46

    02 01 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Unternehmen“

    02 01 04 01

    Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung — Verwaltungsausgaben

    1.1

    1 000 000

    1 000 000

    987 532,43

    02 01 04 02

    Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften — Verwaltungsausgaben

    1.1

    160 000

    160 000

    159 615,50

    02 01 04 04

    Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation — Verwaltungsausgaben

    1.1

    5 000 000

    6 000 000

    4 641 652,96

    02 01 04 05

    Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) — Verwaltungsausgaben

    1.1

    1 000 000

    2 200 000

    4 084 878,51

    02 01 04 06

    Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (GMES) — Ausgaben für die administrative Verwaltung

    1.1

    1 000 000

    1 000 000

    1 000 000,—

    02 01 04 30

    Exekutivagentur „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ — Beitrag aus dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für Unternehmerische Initiative und Innovation

    1.1

    7 583 000

    7 583 000

    7 795 000,—

     

    Artikel 02 01 04 — Subtotal

     

    15 743 000

    17 943 000

    18 668 679,40

    02 01 05

    Unterstützungsausgaben für die Forschungsaktivitäten des Politikbereichs „Unternehmen“

    02 01 05 01

    Ausgaben für Forschungspersonal

    1.1

    11 184 000

    11 730 000

    9 580 700,—

    02 01 05 02

    Externes Forschungspersonal

    1.1

    3 650 000

    3 650 000

    3 206 930,—

    02 01 05 03

    Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

    1.1

    5 150 000

    4 625 000

    8 274 341,42

     

    Artikel 02 01 05 — Subtotal

     

    19 984 000

    20 005 000

    21 061 971,42

     

    Kapitel 02 01 — Insgesamt

     

    120 830 851

    124 446 294

    126 382 717,96

    Reserven (40 01 40)

     

     

    52 383

     

     

     

    120 830 851

    124 498 677

    126 382 717,96

    02 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Unternehmen“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    70 532 238

    71 247 993

    71 615 240,44

    02 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Unternehmen“

    02 01 02 01   Externes Personal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 724 308

    5 819 863

    5 143 878,76

    02 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    02 01 02 11

    4 383 761

    4 881 377

    4 507 900,48

    Reserven (40 01 40)

     

    52 383

     

    Insgesamt

    4 383 761

    4 933 760

    4 507 900,48

    02 01 03     Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Unternehmen“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 463 544

    4 549 061

    5 385 047,46

    02 01 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Unternehmen“

    02 01 04 01   Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 000 000

    1 000 000

    987 532,43

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltsrubrik stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 02 03 01.

    02 01 04 02   Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    160 000

    160 000

    159 615,50

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltsrubrik stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 02 03 04.

    02 01 04 04   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 000 000

    6 000 000

    4 641 652,96

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 02 02 01.

    02 01 04 05   Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 000 000

    2 200 000

    4 084 878,51

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltsrubrik stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 02 05 01.

    02 01 04 06   Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (GMES) — Ausgaben für die administrative Verwaltung

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 000 000

    1 000 000

    1 000 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltsrubrik stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Sie können auch die Ausgaben für Aktivitäten betreffend das Nutzerforum decken, das durch Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1) eingerichtet wurde.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 02 02 15.

    02 01 04 30   Exekutivagentur „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ — Beitrag aus dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für Unternehmerische Initiative und Innovation

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    7 583 000

    7 583 000

    7 795 000,—

    Erläuterungen

    Die Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt, die im Rahmen ihrer Aufgabe bei der Verwaltung von Maßnahmen anfallen, die Teil des Programms „Unternehmerische Initiative und Innovation“ (EIP) sind.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

    Der Stellenplan der Agentur für das Europäische GNSS ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

    Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

    Verweise

    Beschluss Nr. 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85).

    Beschluss 2007/372/EG der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/20/EG in Bezug auf die Umwandlung der „Exekutivagentur für intelligente Energie“ in die „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52).

    02 01 05     Unterstützungsausgaben für die Forschungsaktivitäten des Politikbereichs „Unternehmen“

    02 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    11 184 000

    11 730 000

    9 580 700,—

    02 01 05 02   Externes Forschungspersonal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 650 000

    3 650 000

    3 206 930,—

    02 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 150 000

    4 625 000

    8 274 341,42

    KAPITEL 02 02 — WETTBEWERBSFÄHIGKEIT, INDUSTRIEPOLITIK, INNOVATION UND UNTERNEHMERISCHE INITIATIVE

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    02 02

    WETTBEWERBSFÄHIGKEIT, INDUSTRIEPOLITIK, INNOVATION UND UNTERNEHMERISCHE INITIATIVE

    02 02 01

    Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

    1.1

    161 500 000

    115 000 000

    156 100 000

    73 215 162

    157 657 327,04

    170 817 643,58

    02 02 02

    Ergänzung der Arbeit im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und unternehmerischen Initiative

    02 02 02 01

    Unterstützung des Zentrums für industrielle Zusammenarbeit EU-Japan und Mitgliedschaft in internationalen Studiengruppen

    1.1

    2 290 000

    1 877 996

    2 390 000

    1 905 227

    2 101 149,—

    2 138 581,82

    02 02 02 02

    Abschluss und Ergänzung der Arbeit an dem Programm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    140 844,43

     

    Artikel 02 02 02 — Subtotal

     

    2 290 000

    1 877 996

    2 390 000

    1 905 227

    2 101 149,—

    2 279 426,25

    02 02 03

    Verbesserung des Unternehmensumfelds für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

    02 02 03 01

    Konsolidierung des Binnenmarktes — Pilotprojekt — Kooperation und Clusterbildung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    02 02 03 02

    Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im neuen finanziellen Umfeld

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    02 02 03 04

    Pilotprojekt — Erasmus für junge Unternehmer

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    77 234,88

    02 02 03 05

    Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für junge Unternehmer

    1.1

    p.m.

    1 500 000

    p.m.

    3 930 000

    4 961 947,47

    3 229 846,52

    02 02 03 06

    Vorbereitende Maßnahme — Harmonisierte eBusiness-Prozesse und -Standards zwischen europäischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) miteinander verbundener Industriezweige

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    668 000,—

     

    Artikel 02 02 03 — Subtotal

     

    p.m.

    1 500 000

    p.m.

    3 930 000

    4 961 947,47

    3 975 081,40

    02 02 04

    „Small Business Act“

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    02 02 07

    Pilotprojekt — Maßnahmen im Sektor Textilien und Schuhe

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    632 000

    0,—

    339 979,50

    02 02 08

    Tourismusbezogene Maßnahmen

    02 02 08 01

    Vorbereitende Maßnahme — Herausragende europäische Reiseziele

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    1 036 000

    0,—

    1 207 204,38

    02 02 08 02

    Vorbereitende Maßnahme — Nachhaltiger Fremdenverkehr

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    700 000

    999 085,68

    479 063,99

    02 02 08 03

    Vorbereitende Maßnahme — Sozialtourismus in Europa

    1.1

    p.m.

    700 000

    p.m.

    921 000

    1 436 168,27

    575 847,58

    02 02 08 04

    Vorbereitende Maßnahme — Förderung europäischer und transnationaler Tourismusprodukte mit besonderem Schwerpunkt auf Kultur- und Industrieprodukten

    1.1

    2 000 000

    1 520 000

    2 000 000

    1 000 000

     

     

    02 02 08 05

    Vorbereitende Maßnahme — Barrierefreier Tourismus

    1.1

    1 000 000

    1 000 000

    1 000 000

    500 000

     

     

     

    Artikel 02 02 08 — Subtotal

     

    3 000 000

    3 220 000

    3 000 000

    4 157 000

    2 435 253,95

    2 262 115,95

    02 02 09

    Vorbereitende Maßnahme — Eine wichtige Rolle für die EU in einer globalisierten Welt

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    751 511,94

    02 02 10

    Vorbereitende Maßnahme — Euromed — Innovationen von Unternehmern für den Wandel

    1.1

    2 000 000

    1 000 000

    2 000 000

    1 000 000

     

     

    02 02 11

    Vorbereitende Maßnahme — GMES-Betrieb

    1.1

    p.m.

    1 350 000

    p.m.

    2 500 000

    0,—

    1 225 721,21

    02 02 12

    Pilotprojekt — Erleichterung des Zugangs von Handwerkern und kleinen Bauunternehmen zu Versicherungen, um die Innovation und die Förderung umweltfreundlicher Technologien in der Europäischen Union anzukurbeln

    1.1

    p.m.

    286 000

    p.m.

    600 000

    1 428 690,—

    0,—

    02 02 13

    Vorbereitende Maßnahme — Möglichkeiten für eine Internationalisierung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    701 980,01

    02 02 15

    Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (GMES)

    1.1

    55 000 000

    36 571 507

    39 000 000

    32 207 413

    9 000 000,—

    4 284 000,—

    02 02 16

    Pilotprojekt — Europäisches Kompetenznetz „seltene Erden“

    1.1

    p.m.

    300 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    02 02 17

    Pilotprojekt — Entwicklung der europäischen „Gebiete für die Kreativwirtschaft“

    3.2

    p.m.

    500 000

    1 000 000

    500 000

     

     

     

    Kapitel 02 02 — Insgesamt

     

    223 790 000

    161 605 503

    204 490 000

    121 146 802

    177 584 367,46

    186 637 459,84

    02 02 01     Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    161 500 000

    115 000 000

    156 100 000

    73 215 162

    157 657 327,04

    170 817 643,58

    Erläuterungen

    Die Mittel dienen der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), der Innovationsförderung, einschließlich Öko-Innovation, und der Unterstützung einer unternehmens- und innovationsorientierten Wirtschafts- und Verwaltungsreform.

    Die Maßnahmen umfassen insbesondere:

    Netzwerke, die eine Vielfalt von Betroffenen zusammenführen,

    Technologievermarktungsprojekte und sonstige Maßnahmen zur Förderung der praktischen Anwendung von Innovationen,

    Analysen, Entwicklung und Koordinierung von Politiken mit Teilnehmerländern,

    Informationsaustausch, Verbreitung und Sensibilisierung,

    Förderung gemeinsamer Aktionen von Mitgliedstaaten oder Regionen

    und weitere Maßnahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation.

    Die Union stellt Unterstützung für Tätigkeiten wie das „Enterprise Europe Network“ und die Förderung von Innovation und unternehmerischer Initiative bereit. Sie fördert auch Projekte der ökologischen Innovation zur erstmaligen Anwendung oder zur Entwicklung der Marktfähigkeit im Fall unionsrelevanter innovativer oder ökologisch innovativer Technologien, Produkte oder Verfahren, die bereits in technischer Hinsicht erfolgreich demonstriert worden sind, sich aber wegen der Restrisiken noch nicht am Markt durchsetzen konnten. Diese werden so konzipiert, dass ihre breitere Verwendung in den teilnehmenden Ländern gefördert und ihre Umsetzung in marktfähige Produkte erleichtert wird.

    Die vorbereitende Maßnahme „Erasmus für Jungunternehmer“ läuft 2011 aus und wird erst 2014 in den neuen mehrjährigen Finanzrahmen integriert; zu ihrer Fortführung ist die Finanzierung in den Jahren 2012 und 2013 notwendig. Das Programm soll europäisches Unternehmertum, die gemeinsame Nutzung von Wissen und bewährter Praxis sowie den Aufbau wertvoller Netze und Partnerschaften fördern. Ein Teil dieser Mittel sollte verwendet werden, um zu verhindern, dass die Durchführung des Programms „Erasmus für Jungunternehmer“ ins Stocken gerät, sowie um dafür zu sorgen, dass es über das CIP-Programm für unternehmerische Initiative und Innovation fortgesetzt wird, bis der neue Finanzrahmen festgelegt wird.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme ist die Entwicklung und Erprobung von Innovationsförderungsdiensten für neu gegründete wissensbasierte europäische Unternehmen, bei denen auf die ausgedehnten Netzwerke der in Silicon Valley im wissenschaftlichen und unternehmerischen Bereich tätigen Europäer zurückgegriffen wird. Jungen Unternehmen soll dadurch ein schnellerer Marktzugang und ein rascheres Wachstum in den USA ermöglicht werden, während gleichzeitig in Europa Arbeitsplätze mit hohem Mehrwert entstehen. Dies erfordert ein koordiniertes Vorgehen der europäischen Anbieter von Innovationsförderung. Im Rahmen der Maßnahme soll daher letzten Endes die Realisierbarkeit eines gemeinsamen „Europäischen Innovationszentrums“ an einem Innovationsbrennpunkt untersucht werden. Dieses Zentrum soll als Bindeglied zwischen offiziellen Vertretungen (Handelskammern, Konsulaten und Industrievertretungen), Anbietern von Innovationsförderung für neu gegründete europäische Unternehmen und europäischen Unternehmern und Wissenschaftlern, die in Silicon Valley leben und arbeiten, dienen, um Unternehmen mit hohem Wachstumspotenzial eine besser abgestimmte Unterstützung leisten zu können.

    Zielgruppen

    Im Mittelpunkt dieser Maßnahme steht die Entwicklung und Erprobung neuer Dienstleistungen, die jungen wissensbasierten Unternehmen ein rasches Wachstum und den Zugang zu Kapital erleichtern sollen, indem eine Verbindung zwischen den Netzwerken europäischer Unternehmer und Forscher, die in Silicon Valley leben und arbeiten, und den Dienstleistungen regionaler und nationaler Innovationsförderungsagenturen in Europa hergestellt wird.

    Aus jedem Mitgliedstaat soll ein junges wissensbasiertes Unternehmen eingeladen werden, die Dienstleistungen zu testen, eigene Netzwerke im Ökosystem Silicon Valley zu errichten und über Erfahrungen Rückmeldung zu erstatten sowie Ratschläge im Hinblick auf die künftige Gestaltung derartiger Dienste zu erteilen.

    Die Innovationsförderungsagenturen in den Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die jungen Unternehmen auszuwählen und das Projekt zu begleiten, indem sie ihr Fachwissen auf dem Gebiet der Unterstützung junger Unternehmen einbringen. Agenturen mit Büros in Silicon Valley werden aufgefordert, einen Beitrag zur Ausgestaltung und Erbringung der Dienstleistungen, insbesondere durch Bereitstellung von Büroraum für junge europäische Unternehmen, zu leisten.

    Die Netzwerke der im Ausland lebenden Unternehmer und Forscher (2) werden aufgefordert, einen Beitrag zur Ausbildung und Vernetzung junger europäischer Unternehmen zu leisten und bei der Konzipierung der sich an junge wissensbasierte Unternehmen richtenden Innovationsförderungsdienste mitzuwirken.

    Vorgeschlagene Tätigkeiten

    1.

    Zwei Workshops/Konferenzen (eine(r) in den Vereinigten Staaten, eine(r) in Europa), bei denen europäische Anbieter von Innovationsförderung und im Ausland lebende Wissenschaftler oder Unternehmer zusammenkommen, um einen Ansatz für die gemeinsame Förderung junger Unternehmen mit Wachstumspotenzial zu entwickeln.

    2.

    Eine begleitende Studie, in deren Rahmen die Erwartungen und Erfahrungen der wissensbasierten jungen Unternehmen und der teilnehmenden Ausländernetzwerke untersucht werden.

    3.

    Konzipierung und Bereitstellung spezieller Förderungsdienste für eine Gruppe von 27 wissensbasierten, Wachstumspotenzial besitzenden jungen Unternehmen aus allen Mitgliedstaaten. Diese Dienstleistungen umfassen die Ausrichtung sektorspezifischer Vernetzungs- und Ausbildungsveranstaltungen in Silicon Valley.

    4.

    Abschließende Konferenz mit den Beteiligten aus dem Europäischen Parlament, den Dienststellen der Kommission, den im Rahmen des Pilotvorhabens begünstigten jungen Unternehmen, Vertretern der Ausländernetzwerke und der Innovationsförderungsagenturen.

    5.

    Spezielle Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Maßnahme.

    Eine geeignete Plattform für die vorgeschlagene Maßnahme ist die Initiative „ProInno Europe/Europe Innova“, die von der Generaldirektion Unternehmen und Industrie eingeleitet wurde, um die Politikentwicklung und die gemeinsame Dienstleistungserbringung regionaler und nationaler Innovationsagenturen zu erleichtern.

    Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

    Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

    Ein Teil der Mittel ist ferner dazu bestimmt, eine Maßnahme zur Förderung der Mobilität von jungen Innovatoren zu finanzieren. Es wird allgemein anerkannt, dass berufliche Mobilität wesentlich zum Aufbau einer flexiblen Arbeitnehmerschaft, zur Schaffung von Unionsbürgersinn und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas beizutragen hat. Innovative Ideen sollten nicht an Staatsgrenzen Halt machen; sie sollten durch gegenseitige Beeinflussung, Erprobung und Validierung in einem möglichst großen europäischen Pool von Talenten, geeigneten Einrichtungen, Infrastrukturen und Finanzierungen wachsen. Ebenso wie europäische Studenten aus der Mobilitätserfahrung des Programms Erasmus, junge Forscher aus den Marie-Curie-Maßnahmen und Jungunternehmer aus dem Programm Erasmus für Unternehmer Nutzen ziehen, haben junge Innovatoren die Chance verdient, über Grenzen hinweg Mobilität zum Vorteil der Innovation in Europa in Anspruch zu nehmen. Die bisherigen Programme zur Förderung der Mobilität erreichen nicht den Umfang, den die Maßnahme „Mobilität von jungen Unternehmern“ bietet; hier liegt der Schwerpunkt bei dem Innovationsprozess, der in der Entwicklung von neuen Ideen aus der Frühphase zu Demonstrationsobjekten besteht. Dieses Projekt ist beispielsweise anders zu sehen als Erasmus für Jungunternehmer, bei dem es sich hauptsächlich um ein Programm zum Austausch in der Privatwirtschaft handelt, das schwerpunktmäßig die Stufe nach der Innovation betrifft und jungen Unternehmern Gelegenheit gibt, speziell wirtschaftliche Fertigkeiten zu erwerben oder auszubauen. Durch Kombination der Vorteile der Mobilität, der Notwendigkeit zur Überwindung der Innovationskluft und der Notwendigkeit, die geistige Einstellung um der Innovation willen zu ändern, soll die vorgeschlagene Maßnahme „Mobilität von jungen Innovatoren“ einen konkreten Schritt zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 für Wachstum und Arbeitsplätze sowie speziell der Leitinitiativen „Innovationsunion“ und „Jugend in Bewegung“ darstellen.

    Die Maßnahme „Mobilität von jungen Innovatoren“ soll mindestens 100 jungen Innovatoren zugute kommen. Sie soll als Programm für den grenzenfreien Aufenthalt zugunsten von Mobilität und Innovation durchgeführt werden, das jungen (25-36 Jahre) und potenziellen (18-24 Jahre) Innovatoren ermöglicht, in der Frühphase an einer eigenen Idee zu arbeiten, und zwar als „junger Gastinnovator“ in einer aufnehmenden Organisation (Host Organisation — HO); diese kann ein großes oder kleines Unternehmen, ein Unternehmen im Aufbau, ein Labor, eine Hochschule, ein Institut, eine staatliche Stelle oder eine nichtstaatliche Organisation sein.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

    02 02 02     Ergänzung der Arbeit im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und unternehmerischen Initiative

    02 02 02 01   Unterstützung des Zentrums für industrielle Zusammenarbeit EU-Japan und Mitgliedschaft in internationalen Studiengruppen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 290 000

    1 877 996

    2 390 000

    1 905 227

    2 101 149,—

    2 138 581,82

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen dazu,

    die Beteiligung der Union an dem Zentrum für industrielle Zusammenarbeit EU-Japan zu finanzieren,

    die Beteiligung der Union an verschiedenen internationalen Studiengruppen zu finanzieren,

    die im Rahmen des vormaligen Postens 02 02 01 01 eingegangenen Verpflichtungen abzuwickeln.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 91/179/EWG des Rates vom 25. März 1991 über die Annahme der Satzung der Internationalen Studiengruppe für Kupfer (ABl. L 89 vom 10.4.1991, S. 39).

    Beschluss 91/537/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Annahme der Satzung der Internationalen Studiengruppe für Nickel (ABl. L 293 vom 24.10.1991, S. 23).

    Beschluss 92/278/EWG des Rates vom 18. Mai 1992 über die Konsolidierung des Zentrums für industrielle Zusammenarbeit EG-Japan (ABl. L 144 vom 26.5.1992, S. 19).

    Beschluss 96/413/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie (ABl. L 167 vom 6.7.1996, S. 55).

    Beschluss 2001/221/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft an der Internationalen Studiengruppe für Blei und Zink (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 21).

    Beschluss 2002/651/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über die Mitwirkung der Gemeinschaft in der Internationalen Kautschukstudiengruppe (ABl. L 215 vom 10.8.2002, S. 13).

    Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

    Beschluss 2006/77/EG der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Einsetzung einer Hochrangigen Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 43).

    02 02 02 02   Abschluss und Ergänzung der Arbeit an dem Programm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    140 844,43

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus dem letzten Mehrjahresprogramm für Unternehmen und Unternehmertum, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen bestimmt.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 89/490/EWG des Rates vom 28. Juli 1989 über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung (ABl. L 239 vom 16.8.1989, S. 33).

    Beschluss 91/319/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur Überprüfung des Programms zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und zur Förderung ihrer Entwicklung (ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 32).

    Beschluss 93/379/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über ein mehrjähriges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zum Ausbau der Schwerpunktbereiche und zur Sicherung der Kontinuität und Konsolidierung der Unternehmenspolitik in der Gemeinschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 68).

    Beschluss 97/15/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über ein drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000) (ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 25).

    Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84).

    Entscheidung Nr. 593/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juli 2004 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 268 vom 16.8.2004, S. 3).

    Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14).

    02 02 03     Verbesserung des Unternehmensumfelds für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

    02 02 03 01   Konsolidierung des Binnenmarktes — Pilotprojekt — Kooperation und Clusterbildung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen dieses Pilotprojekts bestimmt, mit dem Aktionen im Bereich der Kooperation und der Clusterbildung von Unternehmen in den Grenzregionen zwischen alten und neuen Mitgliedstaaten gefördert werden sollen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    02 02 03 02   Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im neuen finanziellen Umfeld

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser vorbereitenden Maßnahme bestimmt, die Kreditinstituten helfen soll, ihre Kreditgeschäfte mit kleinen und mittleren Unternehmen auszubauen.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    02 02 03 04   Pilotprojekt — Erasmus für junge Unternehmer

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    77 234,88

    Erläuterungen

    Diese Maßnahme dient dazu, dass junge Unternehmer und potenzielle Jungunternehmer bei Auslandsaufenthalten in kleinen und mittleren Unternehmen in Schlüsselsektoren oder benachbarten Sektoren Erfahrungen auf europäischer Ebene austauschen und vertiefen können. Die Maßnahme sollte auf einer vorausgehenden Analyse der Nachfrageseite (d. h. von jungen Unternehmern und potenziellen Unternehmern) und der Angebotsseite (d. h. kleine und mittlere Unternehmen) beruhen, bei der der bestehende Bedarf ermittelt wird. Mit solchen Praktika für junge Unternehmer wird bezweckt, dass sie ihre Erfahrungen austauschen und Geschäftsideen leichter entwickeln, auf ihre Tauglichkeit überprüfen und umsetzen können. Der Aufbau grenzüberschreitender Netzwerke von Jungunternehmern und die Bildung von Partnerschaften sollten gefördert werden, damit Know-how in Schlüsselsektoren ausgetauscht und eine stärkere Internationalisierung der Unternehmen erreicht werden kann. Auch für begleitende Maßnahmen (Schulung und Information über europäisches Vertrags- und Handelsrecht, Binnenmarkt, europäische Normung, europäisches Förderinstrumentarium sowie lokales Unternehmensumfeld) sollten Vorkehrungen getroffen werden. Die Vermittlungsorganisationen (Industrie- und Handelskammern, Gründerzentren und andere Einrichtungen, die in der Unternehmensförderung tätig sind) sind mit der Durchführung des Programms betraut. Über eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unter Wettbewerbsbedingungen, die allen in der Unternehmensförderung europaweit tätigen Einrichtungen offen stand, wurde ein Unterstützungsbüro ausgewählt, das die Koordinierung und Beobachtung der verschiedenen Vermittlungsorganisationen übernimmt, ihnen Hilfestellung bietet und auch als erste Anlaufstelle für die Antragsteller bei Fragen oder Bitten um fachliche Hilfe fungiert. Dieses Unterstützungsbüro hat darüber hinaus die Aufgabe, auf europäischer Ebene für das Programm zu werben, und es ist für Konzeption und Pflege des Internetauftritts des Programms zuständig.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    02 02 03 05   Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für junge Unternehmer

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    1 500 000

    p.m.

    3 930 000

    4 961 947,47

    3 229 846,52

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind veranschlagt für eine Maßnahme in Form eines europäischen Mobilitätsprogramms für angehende und Jungunternehmer. Dieses Programm soll es jungen Unternehmern in der Union ermöglichen, einige Zeit in Unternehmen zu verbringen, die von erfahrenen Unternehmern in anderen Mitgliedstaaten geleitet werden, um ihren Erfahrungsschatz zu erweitern, zu lernen und Netzwerke zu knüpfen. Es wird dazu beitragen, die unternehmerische Initiative zu stärken, die grenzüberschreitende Vernetzung von kreativen Unternehmern zu fördern, den Wissens- und Erfahrungsaustausch durch Partnerschaften zu ermöglichen, und es wird die europäischen kleinen und mittleren Unternehmen innovativer machen und besser für den Wettbewerb auf den Märkten der Welt rüsten.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    02 02 03 06   Vorbereitende Maßnahme — Harmonisierte eBusiness-Prozesse und -Standards zwischen europäischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) miteinander verbundener Industriezweige

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    668 000,—

    Erläuterungen

    Um dem Bedarf der Wirtschaft der Europäischen Union zu entsprechen, wird mit dieser vorbereitenden Maßnahme das Ziel verfolgt, gezielte, europäisch ausgerichtete Maßnahmen zu fördern, mit denen die Geschäftsprozesse und -modelle sowie die Datenaustauscharchitektur und die Datenaustauschstandards zwischen den Akteuren in der Lieferkette eines oder mehrerer miteinander verbundener, spezifischer Industriezweige harmonisiert werden sollen. Die Auswahl der Industriezweige wird von den Vertretern der Mitgliedstaaten über das eBusiness-Unterstützungsnetz für kleine und mittlere Unternehmen unter Beteiligung des Europäischen Parlaments getroffen.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    02 02 04     „Small Business Act“

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Aus diesen Mitteln soll der 2008 erlassene „Small Business Act“ finanziert werden. Den KMU müssen der Zugang zu Finanzmitteln und die Teilnahme an europäischen Initiativen erleichtert werden. Außerdem müssen ihre Innovationskapazitäten verbessert werden.

    02 02 07     Pilotprojekt — Maßnahmen im Sektor Textilien und Schuhe

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    632 000

    0,—

    339 979,50

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen dazu, die Situation im Sektor Textilien und Schuhe vor dem Hintergrund der Abschaffung der Quotenregelung zu bewerten mit dem Ziel, ein Programm der Union zugunsten dieses Wirtschaftszweigs, vor allem der schwächer gestellten Regionen, zu schaffen, das Unterstützung für Forschung und Innovation, Umstellung, berufliche Fortbildung sowie kleine und mittlere Unternehmen vorsieht.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    02 02 08     Tourismusbezogene Maßnahmen

    02 02 08 01   Vorbereitende Maßnahme — Herausragende europäische Reiseziele

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    1 036 000

    0,—

    1 207 204,38

    Erläuterungen

    Mit dieser Initiative sollen das Potenzial, die Vielfalt und die gemeinsamen Merkmale der europäischen Reiseziele herausgestellt und diejenigen Reiseziele gefördert werden, die bei der Steigerung ihres Wirtschaftswachstums darauf achten, dass ein sozial, kulturell und ökologisch nachhaltiger Fremdenverkehr gewährleistet ist. Diese Maßnahme trägt auch zu einem besseren gegenseitigen Kennenlernen der europäischen Bürger bei.

    Das Projekt verfolgt folgende Ziele:

    auf neue herausragende europäische Reiseziele, insbesondere auf solche, die weniger bekannt sind, aufmerksam machen,

    die Vielfalt und Qualität des europäischen Fremdenverkehrs herausstellen,

    alle europäischen Länder und Regionen sowohl innerhalb Europas als auch auf den wichtigen Drittlandsmärkten bewerben,

    zur Entlastung touristischer Ballungsräume beitragen, den saisonalen Schwankungen entgegenwirken, die Touristenströme auch in weniger bekannte Reiseziele lenken,

    nachhaltige Formen des Fremdenverkehrs auszeichnen,

    eine Plattform zum Austausch über bewährte Verfahren auf europäischer Ebene schaffen,

    die Zusammenarbeit zwischen ausgezeichneten Reisezielen fördern, die wiederum andere Ziele überzeugen können, ebenfalls nachhaltige Modelle zur Tourismusförderung zu entwickeln.

    Jedes Jahr werden in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des gewählten Mottos Reiseziele als „Herausragende europäische Reiseziele“ bestimmt. Auch Bewerberländer werden aufgefordert, sich an dem Verfahren zu beteiligen.

    Das Projekt „Herausragende europäische Reiseziele“ verfolgt folgende Ziele: auf neue herausragende europäische Reiseziele, insbesondere auf solche, die weniger bekannt sind, aufmerksam machen; die Vielfalt und Qualität des europäischen Fremdenverkehrs herausstellen; alle europäischen Länder und Regionen bewerben; zur Entlastung touristischer Ballungsräume beitragen; den saisonalen Schwankungen entgegenwirken; die Touristenströme auch in weniger bekannte Reiseziele lenken; nachhaltige Formen des Fremdenverkehrs auszeichnen; eine Plattform zum Austausch über bewährte Verfahren auf europäischer Ebene schaffen; die Zusammenarbeit zwischen ausgezeichneten Reisezielen fördern, die wiederum andere Ziele überzeugen können, ebenfalls nachhaltige Modelle zur Tourismusförderung zu entwickeln.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    02 02 08 02   Vorbereitende Maßnahme — Nachhaltiger Fremdenverkehr

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    700 000

    999 085,68

    479 063,99

    Erläuterungen

    Ein Teil dieser Mittel kann zur Förderung von umweltverträglichem Tourismus im Donaubecken verwendet werden.

    Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, der der Union zur Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten neue Kompetenzen im Bereich des Tourismus überträgt, und nach der Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2010 mit dem Titel „Europa — wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“ (KOM(2010) 352) wurde eine vorbereitende Maßnahme zur Vorbereitung künftiger Gesetzgebungsinitiativen zur Förderung neuer europäischer Tourismusrouten auf der Grundlage des europäischen kulturellen Erbes gestartet. Diese Routen werden die Form von thematischen länderübergreifenden Tourismusprodukten annehmen, die ein gemeinsames europäisches kulturelles Erbe und lokale Traditionen widerspiegeln. Sowohl der Europarat und seine „Europäischen Kulturrouten“ als auch ähnliche europäische (Kulturrouten-) Initiativen müssen unterstützt werden.

    Zu diesem Zweck bedarf es einer besseren Koordinierung und einer Zusammenarbeit mit dem Europarat, um von dessen langjährigen Erfahrungen zu profitieren, und die europäischen Kulturrouten müssten weiter ausgebaut und in umfassende länderübergreifende Tourismuspakete umgewandelt werden.

    Mit der vorbereitenden Maßnahme werden hauptsächlich folgende Ziele verfolgt:

    Sensibilisierung für den Beitrag der verschiedenen Kulturen zu einer gemeinsamen europäischen Kultur, durch das Verständnis von Europas Geschichte auf der Grundlage seines materiellen und immaterielles Kulturerbes und seines Naturerbes;

    Förderung der Rolle des Kulturtourismus als Faktor einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung, der Unionsbürgerschaft und des interkulturellen Dialogs;

    Förderung eines nachhaltigen und verantwortungsbewussten Tourismus in der Union und ihren Nachbarländern;

    Stärkung des Image und des Bildes Europas als hochkarätigem Reiseziel bei den Unionsbürgern und den Bürgern von Drittländern;

    Stärkung der Fähigkeit der Tourismusbranche und kleiner Unternehmen in abgelegenen und kaum bekannten Reisezielen, ein neues Publikum zu erreichen und dabei den Erfahrungsaustausch und ihre Bemühungen um eine Vernetzung und eine Bündelung von Aktionen zu erleichtern;

    Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovationskraft in der Tourismusindustrie in der Union.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14), insbesondere Artikel 5.

    Artikel 195 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    02 02 08 03   Vorbereitende Maßnahme — Sozialtourismus in Europa

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    700 000

    p.m.

    921 000

    1 436 168,27

    575 847,58

    Erläuterungen

    Die Gesellschaft sieht sich im Bereich der Freizeitindustrie und des Freizeitverhaltens mit großen Veränderungen konfrontiert. Die Entwicklung neuer Familienstrukturen, die wachsende Zahl Alleinlebender, mehr Freizeit, höhere Lebenserwartung und eine generell alternde Bevölkerung, zunehmende Unsicherheit für junge Menschen, unabhängig davon, ob sie einen Arbeitsplatz besitzen oder nicht, all dies sind Faktoren, die die Rahmenbedingungen für den Tourismus entscheidend verändern. Das Ziel, allen Menschen einen Ferienaufenthalt zu ermöglichen, bedeutet auf Unionsebene, dass die Besonderheiten der europäischen Gesellschaft berücksichtigt werden müssen.

    Die Union muss daher die zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Instrumente schaffen. Die Entwicklung des Sozialtourismus stellt eine der Antworten dar.

    Wer vom Sozialtourismus spricht, denkt zunächst einmal an sein Ziel, nämlich daran, dass möglichst vielen Menschen ein Ferienaufenthalt ermöglicht werden soll. Er unterstützt damit die Mobilität. Der Sozialtourismus verfolgt jedoch noch ein weiteres Ziel, das bisher nicht genügend berücksichtigt wurde, nämlich die regionale Entwicklung — viele Einrichtungen von Tourismusverbänden befinden sich auf dem Land und in Bergregionen — und die lokale Entwicklung. Der Sozialtourismus ist somit ein Beweis dafür, dass es einen Markt zwischen der „Freizeitindustrie“ und der nicht zahlungsfähigen Wirtschaft gibt. Er ist der Beweis dafür, dass wirtschaftlich lohnend und Zugang für möglichst viele Menschen keine unvereinbaren Gegensätze sind.

    Soziale Durchmischung und lokale Entwicklung müssen daher miteinander verbunden werden. Indem der Sozialtourismus Gruppen der Gesellschaft, für die es immer schwieriger, wenn nicht gar unmöglich geworden ist zu verreisen, einen Ferienaufenthalt ermöglicht, verbessert er die Rentabilität des Tourismussektors. Der Sozialtourismus fördert beispielsweise die Entwicklung des Tourismus in der Nebensaison, und zwar vor allem in Regionen, in denen der Tourismus stark saisonabhängig ist. Er trägt somit zur Schaffung dauerhafterer Arbeitsplätze im Tourismussektor bei, da er die Möglichkeit eröffnet, die Beschäftigungsverhältnisse über die Tourismussaison hinaus zu verlängern.

    Die Durchführung dieses Projekts (namens Calypso) bietet eine echte Chance zur Förderung von Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor und der Sozialwirtschaft, zu denen die Kommission den Anstoß geben würde. Durch den Austausch zwischen den europäischen Bürgern und insbesondere durch die erzielte Synergie wird dieses Projekt einen äußerst wichtigen Beitrag zur Entwicklung einer europäischen Bürgerschaft leisten. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass in Europa fast 40 % aller Reisen mit mehr als vier Übernachtungen ins Ausland führen.

    Dies zeigt die Bedeutung dieses Sektors, was sowohl die wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund der Zahl der Arbeitsplätze als auch die Zivilgesellschaft betrifft.

    Als Begünstigte dieser Maßnahme kämen somit private Unternehmern, die im Tourismussektor tätig sind und die oben dargelegten Aufgaben wahrnehmen, im Bereich des Sozialtourismus tätige Verbände, Betriebsräte, Verkehrsunternehmen, lokale und regionale Tourismusverbände, Solidaritätsvereine, aber auch kommerzielle Akteure in Frage.

    Folgende Maßnahmen könnten ins Auge gefasst werden:

    Bestandsaufnahme und Bekanntmachung von Maßnahmen, die dank sozialer Tourismuspolitiken zu einer Verlängerung der Tourismussaison beitragen;

    Planung von Instrumenten, die bestimmten Zielgruppen (Senioren, Jugendlichen, sozial schwachen Familien usw.) die Möglichkeit einer Ferienreise eröffnen, indem ihnen von öffentlichen (nationalen, regionalen und lokalen), karitativen Einrichtungen oder anderen gemeinnützigen Verbänden ein Aufenthalt angeboten wird.

    Die Ziele des Programms Calypso für 2011 bauen auf den Maßnahmen auf, die 2009 durch eine im Rahmen einer Ausschreibung vergebene Studie ermittelt und von Kommission, Mitgliedstaaten und Interessengruppen auf mehreren Calypso-Sitzungen im Jahr 2010 erörtert wurden; sie umfassen folgende Punkte:

    Bestandsaufnahme der wichtigsten (repräsentativsten) bewährten Verfahrensweisen im Hinblick auf eine Förderung des Tourismusbetriebs insbesondere in der Nebensaison, um dadurch Beschäftigungschancen in Zeiten mit üblicherweise wenig Tourismus zu schaffen,

    Ermittlung, welche Maßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene den Austausch von Angehörigen folgender Zielgruppen ermöglichen: Senioren, Jugendliche, Bürger mit Behinderungen und sozial schwache Familien,

    Untersuchung der mit solchen Reisen verbundenen Probleme sowie Vorschlag geeigneter Lösungen,

    Vorschlag eines oder mehrerer Mechanismen, die besonderen Zielgruppen (Senioren, Jugendlichen, Mitbürgern mit Behinderungen und sozial schwachen Familien) in der Nebensaison die Möglichkeit einer Ferienreise in andere Mitgliedstaaten/Bewerberländer eröffnen, und zwar im Rahmen von themenbezogenen Programmen und Unterbringungsangeboten, die von den (nationalen, regionalen oder lokalen) Behörden der Mitgliedstaaten/Bewerberländer koordiniert werden und auf Initiativen der Interessenträger wie Städte und Gemeinden, karitative Einrichtungen, Pfarreien, Gewerkschaften, Sozialpartner, Genossenschaften oder andere gemeinnützige Verbände aufbauen.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    02 02 08 04   Vorbereitende Maßnahme — Förderung europäischer und transnationaler Tourismusprodukte mit besonderem Schwerpunkt auf Kultur- und Industrieprodukten

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 000 000

    1 520 000

    2 000 000

    1 000 000

     

     

    Erläuterungen

    Mit dem Vertrag von Lissabon hat die EU zum ersten Mal eine Zuständigkeit im Bereich des Fremdenverkehrs erhalten. Mit dieser neuen vorbereitenden Maßnahme sollen grenzüberschreitende themenbezogene Tourismusprodukte gefördert werden, die insbesondere das gemeinsame kulturelle und industrielle Erbe Europas und lokale Traditionen widerspiegeln, wobei an frühere Maßnahmen in diesem Bereich und an die konsolidierten Erfahrungen anderer internationaler Partner und Organisationen wie dem Europarat, der Welttourismusorganisation der Vereinten Nationen (UNWTO), der Europäischen Reisekommission (ETC) usw. angeknüpft werden soll.

    Diese vorbereitende Maßnahme soll insbesondere die Diversifizierung der bereitgestellten Tourismusprodukte vorantreiben und wird somit einen Beitrag dazu leisten, die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Fremdenverkehrssektors zu verbessern. Eine Reihe von transnationalen themenbezogenen Tourismusprodukten und -dienstleistungen, wie etwa Kultur- und Industriekulturrouten, die durch mehrere Regionen oder Mitgliedstaaten führen, weisen ein beachtliches Wachstumspotenzial auf. Diese europäischen und transnationalen Tourismusprodukte sollten — in enger Zusammenarbeit mit der ETC — auch in Drittländern angepriesen werden, um das Bild Europas als einzigartiges Fernreiseziel zu verbessern.

    Mit der vorbereitenden Maßnahme werden hauptsächlich folgende Ziele verfolgt:

    Beitrag zur unionsweiten Verbesserung der Qualität von Tourismusprodukten und touristischen Zielen insgesamt durch Finanzierung von grenzübergreifenden Tourismusprojekten;

    Weiterentwicklung von kulturellen Produkten und des Fremdenverkehrs als integralem Bestandteil einer nachhaltigen Wirtschaft und zur Förderung der regionalen Wirtschaft;

    Förderung des Tourismus in im Strukturwandel begriffenen Regionen, um Wachstum und Beschäftigung in diesen Regionen zu fördern;

    Errichtung eines Netzwerks, an dem regionale, nationale und Unionsakteure und Entscheidungsträger, insbesondere aus dem Bereich des Kultur- und Industrietourismus, beteiligt sind;

    Hervorhebung des Werts von kulturellen Produkten und des Kulturtourismus in Europa und Stärkung des Images von Europa als Reiseziel Nummer Eins weltweit;

    Förderung von transnationalen Kultur- bzw. Industriekulturthemen und -produkten, die ein größeres Bewusstsein für eine europäische Identität schaffen können.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    02 02 08 05   Vorbereitende Maßnahme — Barrierefreier Tourismus

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 000 000

    1 000 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    Erläuterungen

    Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat die Union als Zuständigkeit auch den Bereich Tourismus erhalten und kann somit die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich koordinieren und ergänzen. Zur Förderung dieser neuen wichtigen Aufgabe der Union ist vorgeschlagen worden, 2012 eine vorbereitende Maßnahme einzuleiten, mit dem künftigen Initiativen im Bereich Tourismus und Barrierefreiheit der Weg bereitet werden soll. Ihr wichtigstes Ziel ist die Entwicklung eines stärkeren Bewusstseins für einen barrierefreien Tourismus, mit besonderem Schwerpunkt auf der Behindertenthematik und den besonderen Bedürfnissen bestimmter Personengruppen. Trotz des von allen Mitgliedstaaten unterzeichneten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen stößt eine große Zahl von Behinderten immer noch auf Probleme beim Zugang zu Dienstleistungen im Bereich Verkehr und Fremdenverkehr.

    Mit der vorbereitenden Maßnahme werden hauptsächlich folgende Ziele verfolgt:

    Sensibilisierung der Öffentlichkeit — insbesondere durch Informationskampagnen — für barrierefreie Tourismusangebote und Tourismusdienstleistungen, sowie Verbesserung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen Organisationen, die Personen mit Behinderungen, Menschen mit besonderen Bedürfnissen ganz allgemein und die Tourismusindustrie vertreten, um eine inklusive Gesellschaft zu fördern und einen freien Personenverkehr von hoher Qualität in Europa zu gewährleisten;

    Beitrag zur Entwicklung einer gezielten Schulung für die Behindertenproblematik, insbesondere im Bereich Brandschutz und Sicherheit von Beherbergungseinrichtungen ganz allgemein;

    Qualifizierung, Schulung und umfassende Information von Bürgern und Fachkräften sowie deren Sensibilisierung für das Konzept der Gastfreundschaft in Verbindung mit Barrierefreiheit, auch durch enge Zusammenarbeit und Synergien mit Universitäten und Schulen;

    Schaffung von Anreizen für europäische Reiseziele, die bei ihren Werbeangeboten auf Barrierefreiheit als ein wichtiges Kriterium abheben, sowie Vergabe von Auszeichnungen dafür;

    Schaffung von Anreizen für eine bessere Nutzung von Innovationen zur Verbesserung der generellen Barrierefreiheit von Tourismusdienstleistungen;

    Schaffung von Anreizen für die Anpassung von Tourismusangeboten auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und generell von Menschen mit besonderen Bedürfnissen;

    Beitrag zur Schaffung eines günstigen und zugänglichen Umfelds für Behinderte, Personen mit eingeschränkter Mobilität und Menschen mit besonderen Bedürfnissen in allen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Verkehr (Mobilität), Unterbringung, Verpflegung und Tourismusdienstleistungen ganz allgemein;

    Ausweitung von Kampagnen und Informationsmaßnahmen mit Blick auf die Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität und Menschen mit besonderen Bedürfnissen bei Auslandsreisen, um die Kunden mit besseren Informationen zu versorgen und einen besseren Zugang sicherzustellen;

    Stärkung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zur Entwicklung eines barrierefreien Tourismus innerhalb der Tourismusindustrie, damit sowohl die Unionsbürger als auch Besucher aus Drittländern, insbesondere Menschen mit Behinderungen und besonderen Bedürfnissen ihre Rechte ausüben können;

    Beitrag zur langfristigen Entwicklung gemeinsamer Mindeststandards für Barrierefreiheit auf der Grundlage qualitativer Kriterien für alle mit dem Tourismus in Verbindung stehenden Bereiche, die sich an alle Bürger, auch Behinderte, Personen mit eingeschränkter Mobilität und Menschen mit besonderen Bedürfnissen richten.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    02 02 09     Vorbereitende Maßnahme — Eine wichtige Rolle für die EU in einer globalisierten Welt

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    751 511,94

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen dieser vorbereitenden Maßnahme bestimmt, mit der Initiativen finanziert werden sollen, um positiv auf die Herausforderungen der Globalisierung zu reagieren und um die Kapazitäten der Union in Schlüsselbereichen wie Forschung, Innovation, Ideenreichtum, innovative Maßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen, Förderung europäischer Normen und Konformitätskennzeichnung, lebenslanges Lernen und lebenslange Weiterbildung sowie die Maßnahmen zur Förderung der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) zu verstärken.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    02 02 10     Vorbereitende Maßnahme — Euromed — Innovationen von Unternehmern für den Wandel

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 000 000

    1 000 000

    2 000 000

    1 000 000

     

     

    Erläuterungen

    Mit dieser vorbereitenden Maßnahme sollen Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit junger Unternehmer, Investitionen und Innovationsnetze aus Europa und vier assoziierten Mittelmeerländern (Ägypten, Libanon, Tunesien, Marokko) verbessert werden, um in Märkten mit großem Potenzial Führungskräfte heranzubilden.

    Kapazitätsaufbau

    Es werden Schulungen über die Internationalisierung von KMU durchgeführt, um mehr als 150 Unternehmer und 500 Gründungszentren, Investoren oder Unternehmernetzwerke zu stärken, gefolgt von Online-Konferenzen (Webinars) und technischer Unterstützung — es werden zwei spezifische Mentoring-Netzwerke geschaffen (in denen erfahrene Unternehmer andere Unternehmer unterstützen): ein Mentoring-Programm für Unternehmerinnen sowie ein weiteres Programm, an dem Unternehmer aus der Diaspora der Mittelmeerländer in Europa mitwirken. Maßnahmen zur Geschäftsentwicklung in drei Schlüsselbereichen: IT/Medien, Energie und Umwelt, Agrar- und Ernährungsindustrie.

    Treffen zwischen Unternehmen während geschäftlicher Veranstaltungen, um die besten Start-up-Unternehmen mit potentiellen Kunden und Investoren in Verbindung zu bringen, mit diesbezüglichen Folgemaßnahmen.

    Während großer internationaler Messen werden Investitionsworkshops organisiert, um nicht nur Start-up-Unternehmen und Innovationscluster mit Top-Kunden in Verbindung zu bringen, sondern auch im Raum Europa-Mittelmeer ein integriertes Innovationsangebot zu fördern und mit Hilfe der Diaspora der Mittelmeerländer ein internationales Botschafternetz aufzubauen.

    Mit Aktionen zum Zugang zu Finanzmitteln werden die Auswirkungen und die Wirksamkeit der europäischen Finanzhilfen für KMU im Mittelmeerraum verbessert.

    Es werden Treffen von Unternehmen geplant, um Start-up-Unternehmen mit potentiellen Investoren in Verbindung zu bringen.

    Es wird ein Instrumentarium entwickelt, um Chancen und Risiken für europäische Investoren im Mittelmeerraum zu ermitteln.

    Es werden Investitionsworkshops organisiert, die Unternehmer aus Europa und aus dem Mittelmeerraum, Investoren und Coaching-Netzwerke (Gründungszentren, erfahrene Unternehmer) zusammenbringen, um die Kosteneffizienz und die generelle Effizienz zu verbessern.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    02 02 11     Vorbereitende Maßnahme — GMES-Betrieb

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    1 350 000

    p.m.

    2 500 000

    0,—

    1 225 721,21

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung alter vertraglicher Verpflichtungen bestimmt, die mit dieser vorbereitenden Maßnahme zusammenhängen. Im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1) wurde aufgrund dieser vorbereitenden Maßnahme am 22.9.2010 das Europäische Erdbeobachtungsprogramm angenommen (siehe Artikel 02 02 15).

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    02 02 12     Pilotprojekt — Erleichterung des Zugangs von Handwerkern und kleinen Bauunternehmen zu Versicherungen, um die Innovation und die Förderung umweltfreundlicher Technologien in der Europäischen Union anzukurbeln

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    286 000

    p.m.

    600 000

    1 428 690,—

    0,—

    Erläuterungen

    Die Entwicklung energieeinsparender Techniken und erneuerbarer Energiequellen betrifft in erster Linie den Bausektor. Mit 2,5 Millionen Unternehmen, einem Umsatz von über 1 200 Milliarden Euro und 12 Millionen Beschäftigten, davon 9,7 Millionen abhängig Beschäftigte, entfallen auf den Bausektor 10 % des BIP der Union. 99 % der Bauunternehmen sind kleine und mittlere Unternehmen (weniger als 250 Beschäftigte); sie erwirtschaften 78 % des Umsatzes. Die Verbreitung von umweltfreundlichen Technologien und ökologischen Innovationen am Bau unterliegt jedoch einer Reihe von Sachzwängen: zusätzliche Kosten, Verfügbarkeit von Produkten, Verbrauchernachfrage, Qualifikation der Unternehmen usw.

    Ein weiteres großes Hindernis für eine stärkere Verbreitung dieser neuen Techniken ist der Zugang zu Versicherungen für Unternehmen, insbesondere kleine Betriebe, die in Europa über 90 % der Unternehmen im Bausektor ausmachen. Wegen ihrer Größe und ihrer Finanzausstattung fällt es kleinen Unternehmen schwer, eine Versicherung zu finden, die Bau- oder Renovierungsarbeiten unter Einsatz dieser neuen Techniken (Solartechnik, Photovoltaik, Erdwärme usw.) abdeckt. Die Verbreitung umweltfreundlicher Technologien durch kleine Unternehmen, auf die allein jedoch über 60 % der Produktion in Europa entfallen, wird dadurch konkret erschwert. Es bleibt also festzuhalten, dass die Probleme, denen sich Handwerker und kleine Bauunternehmen beim Abschluss einer auf die neuen umweltfreundlichen Technologien abgestimmten Versicherung gegenüber sehen, derzeit einer stärkeren Verbreitung dieser Technologien entgegensteht.

    Die Union muss daher ein Instrument zur wirksamen Unterstützung kleiner Unternehmen schaffen, denen im Bausektor eine entscheidende Rolle bei der Verwirklichung der Ziele der Union im Bereich des Ausbaus erneuerbarer Energiequellen (Anteil von 20 % am Bruttobinnenverbrauch bis zum Jahr 2020) zukommt.

    Ziel dieses Projekts ist es daher, ein Finanzierungsinstrument der Union zu schaffen, das kleinen Bauunternehmen während eines begrenzten Zeitraums den Abschluss einer Bauversicherung erleichtert, wenn sie bei den von ihnen durchgeführten Bauarbeiten umweltfreundliche Technologien einsetzen.

    Für die Haushaltsmittel, mit deren operativer Verwaltung der EIF beauftragt werden könnte, müsste ein strenges Lastenheft zur Regelung der Bereitstellung von Mitteln für bestimmte Versicherungsunternehmen vorgesehen werden mit dem Ziel, die Gewährung von Bürgschaften für Bauunternehmen, die umweltfreundliche Technologien einsetzen, zu erleichtern. Vorbild für dieses Projekt wären somit die auf Ebene der Union bereits bestehenden Mechanismen zur Begleitung der Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen und zur Förderung der Innovation (Risikokapital/Darlehensgarantie).

    Die Handwerksbetriebe würden die Unionsmittel natürlich nicht direkt erhalten. Die Mittel sollten vielmehr im Wege einer Bürgschaft, einer zusätzlichen Bürgschaft oder einer Rückversicherung bereitgestellt werden. Das Instrument, dessen Ziel es ist, kleinen Unternehmen den Zugang zur Bauversicherung zu erleichtern, könnte u. a. von folgenden Bedingungen abhängig gemacht werden:

    Es gilt nur für Unternehmen, deren Größe und Umsatz bestimmte Schwellen nicht überschreiten.

    Es gilt nur für bestimmte Arten von Arbeiten (unter Einsatz umweltfreundlicher Technologien) und für bestimmte Aufträge oder Bauprojekte von begrenztem Umfang.

    Im Schadensfall erfolgt nur eine begrenzte oder pauschale Kostenübernahme.

    Als entscheidender Akteur der Anstrengungen der Union für eine Verringerung der Treibhausgasemissionen und eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch beteiligt sich die Bauindustrie heute aktiv an der Entwicklung, Nutzung und Förderung umweltfreundlicher Technologien (Sonnenenergie, Photovoltaik, Erdwärme usw.).

    Dieser Prozess wird jedoch durch die Schwierigkeiten behindert, auf die kleine Bauunternehmen und Handwerksbetriebe stoßen, wenn sie sich um den notwendigen Versicherungsschutz — zu erschwinglichen Konditionen — bemühen. Aufgrund des innovativen Charakters dieser Technologien und der Unkenntnis der damit verbundenen Risiken hegen die Versicherer nämlich Vorbehalte dagegen.

    Die seit 2008 im Rahmen des Vorläuferprojekts ELIOS durchgeführte Marktstudie hat bestätigt, dass die in den Mitgliedstaaten geltenden Versicherungssysteme recht komplex sind und dass es an einem gemeinsamen Herangehen an die Bewertung der Risiken mangelt, die mit dem Einsatz dieser neuen Technologien verbunden sind.

    Dieses Pilotprojekt zielt daher darauf ab, entsprechend der früheren Studie die Begleitmaßnahmen zur Einleitung der europäischen Verfahren zur Abstimmung der in der Union existierenden unterschiedlichen Versicherungssysteme fortzuführen, indem ein System für einen erleichterten Zugang zu Versicherungsschutz erprobt wird, und zwar gestützt auf das im Rahmen der Finanzinstrumente der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds bereits entwickelte Konzept der Kreditgarantien und der Bürgschaften auf Gegenseitigkeit für kleine und mittlere Unternehmen. Mit diesem Projekt soll aufgezeigt werden, dass es möglich und durchaus machbar ist, kleine Unternehmen, die umweltfreundliche Technologien einsetzen, ohne Mehrkosten zu versichern.

    Im Rahmen dieses Versuchs könnte man über das Stadium vergleichender Studien hinaus in eine operative Phase treten, die zu einer Angleichung der nationalen Systeme und einer besseren Berücksichtigung des tatsächlichen Bedarfs der im Bereich der umweltfreundlichen Technologien aktiven kleinen Unternehmen und Handwerksbetriebe führen würde.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    02 02 13     Vorbereitende Maßnahme — Möglichkeiten für eine Internationalisierung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    701 980,01

    Erläuterungen

    Die Weltwirtschaft erfährt eine qualitativ neue Form internationaler Wirtschaftsbeziehungen, aus denen neue Gelegenheiten für KMU in einem internationalen Umfeld erwachsen. Es werden beispielsweise aus folgenden Gründen neue Märkte gesucht:

    lokale Märkte bieten weniger Betätigungsmöglichkeiten,

    zu gewissen Zeiten stagnieren nationale Märkte,

    Zugang zu internationalen Märkten zur Verfolgung hochgesteckter Wachstumsziele.

    Im Rahmen des „Small Business Act“, der Unternehmensförderprogramme und transnationale Forschung vorsieht, sollten die KMU an transnationalen Projekten beteiligt werden, damit sie am Wachstum auf Märkten außerhalb der Union teilhaben können. Dieser Ansatz könnte zu einer möglichen Verbesserung der Qualifikationen und innovativen Strategien und damit zu einem Wettbewerbsvorteil für die KMU führen. Ziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist es, die Beteiligung von KMU an derartigen Maßnahmen zu prüfen und die für die spätere Entwicklung einer Strategie auf EU-Ebene nötigen Informationen zu erbringen. Diese vorbereitende Maßnahme umfasst eine ausführliche Machbarkeitsstudie zur Beurteilung des Marktpotenzials und der geeigneten Unternehmensfördermaßnahmen für KMU auf internationalen Märkten. In dieser Studie wird untersucht, welche Optionen und Instrumente zur Verfügung stehen, um europäische KMU besser an diese Märkte anzubinden, und es werden länderspezifische Maßnahmen vorgeschlagen, die den europäischen KMU die Erschließung dieser Märkte künftig erleichtern sollen.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    02 02 15     Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (GMES)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    55 000 000

    36 571 507

    39 000 000

    32 207 413

    9 000 000,—

    4 284 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen dazu:

    die Aufnahme der — auf die Nutzerbedürfnisse abgestellten — operativen Tätigkeiten der GMES-Dienste zu ermöglichen,

    zur Verfügbarkeit der Beobachtungsinfrastruktur beizutragen, die für die Erbringung der GMES-Dienste erforderlich ist,

    Möglichkeiten für eine stärkere Nutzung von Informationsquellen durch den privaten Sektor zu eröffnen und damit Innovationen durch Anbieter von Dienstleistungen mit hohem Mehrwert zu fördern.

    Für die Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovation der Unternehmen dieser Branche und der nachgelagerten Märkte spielt vor allem die Entwicklung der auf der Erdbeobachtung basierenden Dienste eine Schlüsselrolle. Will man auf der Erdbeobachtung beruhende Dienste in Europa dauerhaft bereitstellen, bedarf es nach wie vor eines anhaltenden Engagements der öffentlichen Hand. Dies ist nicht nur darauf zurückzuführen, dass der Markt die unterschiedlichen Bedürfnisse der Öffentlichkeit bisher nicht befriedigen konnte, sondern hängt auch damit zusammen, dass der nachgelagerte Markt noch nicht voll entwickelt ist, stark von öffentlichen Mitteln abhängt sowie bislang erheblich darunter zu leiden hatte, dass angezweifelt wurde, dass die Basisdienste und die dafür erforderlichen Daten erschwinglich und langfristig verfügbar sein würden. Das Erreichen der genannten spezifischen Ziele wird sich also positiv auf Wachstum und Beschäftigung in einem innovativen Wirtschaftszweig auswirken, dessen nachgelagertes Segment hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen besteht. Diese Dienste gestatten einen schnelleren Zugriff auf Schlüsseldaten, die für die Politikgestaltung auf unionsweiter, nationaler, regionaler und lokaler Ebene in Landwirtschaft, Forstaufsicht, Wasserwirtschaft, Verkehr, Stadtplanung, Klimawandel und vielen anderen Bereichen benötigt werden. Diese Mittel decken zudem die Ausgaben für die Durchführung von Übertragungsvereinbarungen samt der operativen Ausgaben jener Einrichtungen, denen die Kommission nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 und Artikel 54 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1) Aufgaben im Rahmen des GMES-Programms übertragen hat.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1).

    Verweise

    Beschluss 2010/67/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Einsetzung des GMES-Partner-Beirats (ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 23).

    02 02 16     Pilotprojekt — Europäisches Kompetenznetz „seltene Erden“

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    300 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    Erläuterungen

    Elemente, die als seltene Erden bezeichnet werden, finden zunehmend politische Beachtung. Diese 17 Elemente sind von großer Bedeutung für die europäische Industrie, weil sie unentbehrlich für die Herstellung technisch anspruchsvoller Waren bei geringen CO2-Emissionen sind, etwa Elektrofahrzeuge und Energiesparlampen. Außerdem sind sie im Verteidigungsbereich unentbehrlich (Lasertechnik, Nachtsichtgeräte, Radarausrüstung usw.). Bei stetig wachsender Nachfrage kann das Angebot nicht gut mithalten, besonders im Bereich der schweren seltenen Erden. Verschärfend kommt hinzu, dass seltene Erden derzeit schwer zu ersetzen oder zu rezyklieren sind. Vor diesem Hintergrund sollten Substitution und Recycling in den Mittelpunkt rücken, wenn es gilt, die Versorgungssicherheit in Bezug auf diese stark nachgefragten seltenen Erden zu verbessern.

    Dieses Pilotprojekt soll ein Kompetenznetz „seltene Erden“ für Europa schaffen, das alle einschlägigen europäischen Interessenträger (Wissenschaft und Forschungseinrichtungen, Industrie, Politiker, Denkfabriken usw.) zusammenführt, um bewährte Praxis auszutauschen, das Verständnis der besonderen Eigenschaften seltener Erden zu verbessern, Forschungen durchzuführen und die Rezyklierbarkeit und Substitution dieser Stoffe zu fördern. Die Zusammenführung all dieser Interessenträger in einem solchen Netz wäre auch deshalb besonders wichtig, weil sie dazu beitragen könnte, neue Technologien zu verbreiten und die Zeit bis zur Marktreife zu verkürzen.

    Die Mitglieder des Netzes kämen mehrmals jährlich zusammen und bearbeiteten dann bestimmte Aufgaben in mehreren Arbeitsgruppen, die jeweils einen Schwerpunkt bei den einzelnen Problemen im Zusammenhang mit seltenen Erden haben (Recycling, Substitution, Raffinationskapazitäten, Gewinnung usw.).

    Das Netz kann nach dem Muster der konzertierten europäischen Aktion auf dem Gebiet der Magnete (CEAM) gestaltet werden, die 1985 ins Leben gerufen wurde und Pionierarbeit in der europaweiten Zusammenarbeit geleistet hat, wobei über 80 industrielle und wissenschaftliche Gruppierungen ihr Expertenwissen gebündelt haben, um beim Verständnis von Dauermagneten, die mit seltenen Erden hergestellt werden, voranzukommen. Viele andere Länder investieren bereits in die nächste Generation von Recycling-Technologien zum Zweck der Rückgewinnung seltener Erden. Japan hat beispielsweise einen Etat von 1 Mrd. USD für eine auf Zusammenarbeit mit der Industrie aufgebaute Strategie im Bereich seltene Erden bereitgestellt, durch die die Versorgungssicherheit unter anderem dank hochentwickeltem Recycling verbessert werden soll. Die japanische Regierung hat überdies das Ziel aufgestellt, die Einfuhren von seltenen Erden in den nächsten Jahren um ein Drittel zu senken, und das japanische Institut für Materialwissenschaft, eine dem Staat angegliederte Forschungsgruppe, schätzt, dass gebrauchte Elektronikgeräte in Japan 272 000 t Seltenerdmetalle enthalten. Bei Einfuhrmengen von rund 30 000 t jährlich entspräche das den Einfuhren Japans von bis zu 10 Jahren. Ein Kompetenznetz „seltene Erden“ für Europa würde von sich aus bewirken, dass die Union dieses Thema ernst nimmt und sich bemüht, das eigene Verständnis dieser Ressourcen zu verbessern, um besonders deren Recycling und Substitution zu steigern. Dadurch geriete die Union nicht ins Hintertreffen im technologischen Wettrennen um die Beherrschung dieser wichtigen Mineralien.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    02 02 17     Pilotprojekt — Entwicklung der europäischen „Gebiete für die Kreativwirtschaft“

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    500 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    Erläuterungen

    Vormals Artikel 15 04 51

    Mit dem Begriff „Gebiete für die Kreativwirtschaft“ soll die herkömmliche Bedeutung von „Industriegebiet“ mit dem Begriff der „Kreativwirtschaft“ im Sinne des Grünbuchs der Europäischen Kommission vom 27. April 2010 zur Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativwirtschaft verschmolzen werden: ein geografisch eingegrenztes Gebiet, das durch eine starke Konzentration an kleinen und mittleren Unternehmen und Kleinstunternehmen geprägt ist, die sich durch eine besonders spezialisierte Produktion und eine enge Verbindung mit der ortsansässigen Bevölkerung auszeichnen und deren Erzeugnisse zwar in erster Linie funktional sind, jedoch auch eine kulturelle oder kreative Dimension haben.

    Die Gebiete für die Kreativwirtschaft sind Industriegebiete, in denen

    die Produkte und die damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen eng mit der Verbesserung des kreativen Potenzials der daran beteiligten Menschen verknüpft sind, durch eine enge Verbindung mit den Produkten und den damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen während des gesamten Produktionsprozesses;

    die Produkte und die damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen sich durch einen hohen Mehrwert auszeichnen;

    traditionell ein starker Zusammenhalt und enge Wechselbeziehungen zwischen den Unternehmen, der Zivilgesellschaft, dem Bildungssystem und den Institutionen besteht;

    sich die Dimensionen der Ästhetik und der Arbeitsethik in einer ständigen und dynamischen Dialektik begegnen, abhängig von den wirtschaftlichen Bedürfnissen des sozialen Umfelds, auf das sie sich beziehen;

    das etablierte einzigartige Know-how seinen Ausdruck im „schönen Kunsthandwerk“ findet — d. h. im Handwerk, das Holzerzeugnisse, Keramik, Lederwaren usw. herstellt — und sich sein langjähriges Bestehen auf Tradition gründet und das Potenzial hat, zu Kulturerbe zu werden;

    für die kulturellen und handwerklichen Traditionen und die Traditionen der Herstellung neue Formen der Weitergabe gefunden werden müssen, um das herausragende kulturelle und materielle Erbe zu bewahren und eine nachhaltige wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung sicherzustellen.

    Das Pilotprojekt zielt auf die Durchführung einer Reihe von koordinierten Maßnahmen ab:

    Festlegung von gemeinsamen Parametern, die als Ausdruck einer spezifischen Kultur dienen können, und gemeinsamer Merkmale von Produkten oder Dienstleistungen aus „Gebieten für die Kreativwirtschaft“ durch die Erforschung und Analyse aller gesammelten Erfahrungen;

    Schaffung eines Netzwerks europäischer „Gebiete für die Kreativwirtschaft“ als Instrument für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren;

    Entwicklung eines gemeinsamen Markenzeichens, das die Originalität der „Gebiete für die Kreativwirtschaft“ und ihres „schönen Kunsthandwerks“ verkörpern und vermitteln soll;

    Ausarbeitung innovativer Maßnahmenpläne, deren Schwerpunkt auf dem Schutz der Produkte und Dienstleistungen aus „Gebieten für die Kreativwirtschaft“ vor Nachahmung liegt;

    Förderung von Partnerschaften zwischen „Gebieten für die Kreativwirtschaft“ zur Entwicklung eines Austauschs von jungen Studenten und Auszubildenden innerhalb der Mitgliedstaaten, damit diese unterschiedliche Erfahrungen sammeln können und die Unterschiede schätzen lernen;

    Stärkung des sozialen Zusammenhalts und der Weitergabe von Know-how zwischen den Generationen durch innovative Aktionen für den Wissensaustausch und die gemeinsame Nutzung von Erfahrungen;

    Stärkung der Vernetzungsfähigkeit der „Gebiete für die Kreativwirtschaft“ durch Nutzung von Synergien zwischen Unternehmen, Institutionen und sozialen Einrichtungen in ihren Arbeitsbereichen.

    Die europäischen „Gebiete für die Kreativwirtschaft“ sind eines der klarsten Beispiele für die herausragenden Leistungen der europäischen produzierenden Kultur. Sie zeichnen sich insbesondere durch die Entwicklung der Kreativität des Humankapitals, qualitativ hochwertige Produkte und eine ausgeprägte Interaktion zwischen allen beteiligten Akteuren — Wirtschaftssystem, Gesellschaft und Institutionen — aus.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 02 03 — BINNENMARKT FÜR WAREN UND SEKTORBEZOGENE POLITISCHE MASSNAHMEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    02 03

    BINNENMARKT FÜR WAREN UND SEKTORBEZOGENE POLITISCHE MASSNAHMEN

    02 03 01

    Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung

    1.1

    19 300 000

    13 837 868

    18 550 000

    14 334 567

    18 942 745,92

    16 837 309,34

    02 03 03

    Europäische Chemikalienagentur — Chemikalienrecht

    02 03 03 01

    Europäische Chemikalienagentur — Chemikalienrecht — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    02 03 03 02

    Europäische Chemikalienagentur — Chemikalienrecht — Beitrag zu Titel 3

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Artikel 02 03 03 — Subtotal

     

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    02 03 04

    Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften

    02 03 04 01

    Unterstützung der Normungstätigkeit des CEN, des Cenelec und des ETSI

    1.1

    23 500 000

    14 826 287

    23 500 000

    15 559 356

    22 517 856,10

    15 795 446,84

    02 03 04 02

    Unterstützung der Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen bei Normungstätigkeiten

    1.1

    3 700 000

    691 893

     

     

     

     

     

    Artikel 02 03 04 — Subtotal

     

    27 200 000

    15 518 180

    23 500 000

    15 559 356

    22 517 856,10

    15 795 446,84

    02 03 05

    Vorbereitende Maßnahme — RECAP: Lokales Recycling von internen Plastikabfällen, die in großen Polymerkonvertierungsregionen der Union entstehen

    2

    p.m.

    375 000

    1 500 000

    750 000

     

     

     

    Kapitel 02 03 — Insgesamt

     

    46 500 000

    29 731 048

    43 550 000

    30 643 923

    41 460 602,02

    32 632 756,18

    02 03 01     Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    19 300 000

    13 837 868

    18 550 000

    14 334 567

    18 942 745,92

    16 837 309,34

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Aktionen, die zum Funktionieren des Binnenmarktes beitragen:

    Harmonisierung der Normen und Einführung eines Informationssystems auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften,

    Finanzierung der administrativen und technischen Koordinierung und der Zusammenarbeit zwischen den gemeldeten Stellen,

    Prüfung der von den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten notifizierten Vorschriften sowie Übersetzung der Entwürfe der technischen Vorschriften,

    Anwendung des Unionsrechts in den Bereichen Medizinprodukte, Kosmetika, Lebensmittel, Textilien, Arzneimittel, chemische Erzeugnisse, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen, Kraftfahrzeuge und Sicherheit sowie Umweltqualität,

    stärkere sektorielle Angleichung in den Anwendungsbereichen der Richtlinien nach dem „neuen Konzept“, insbesondere Ausweitung des „neuen Konzepts“ auf andere Sektoren,

    Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowohl in Bezug auf die Akkreditierungsinfrastrukturen als auch auf die Marktüberwachung,

    Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind,

    Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Union,

    Organisation von Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten, Unterstützung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den für die Umsetzung der Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt und über die Marktüberwachung zuständigen Stellen,

    Zuschüsse für Projekte von Unionsinteresse, die von Stellen außerhalb der Kommission ausgehen,

    Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, Verbesserung der Kenntnis der Rechtsvorschriften der Union,

    Verwirklichung des strategischen Binnenmarktprogramms und Überwachung des Marktes,

    Unterstützung der Europäischen Organisation für technische Zulassungen (EOTA),

    Mittel für den Europarat im Rahmen des Übereinkommens über das Europäische Arzneibuch,

    Teilnahme an der Aushandlung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und, im Rahmen europäischer Vereinbarungen, Unterstützung der assoziierten Länder, um ihnen die Anpassung an den angegebenen Besitzstand der Union zu ermöglichen.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169).

    Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29).

    Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).

    Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51).

    Beschluss des Rates (Ratsdokument 8300/92) vom 21. September 1992 zur Ermächtigung der Kommission, Vereinbarungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und bestimmten Drittländern über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen auszuhandeln.

    Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (ABl. L 52 vom 4.3.1993, S. 18).

    Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74).

    Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1).

    Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20).

    Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).

    Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (ABl. L 220 vom 22.7.1993, S. 23).

    Beschluss 94/358/EG des Rates vom 16. Juni 1994 zur Annahme des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuchs im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 17).

    Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 7/93/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 59).

    Beschluss des Rates (8453/97) zur Bestätigung der Auslegung des Ratsbeschlusses vom 21. September 1992 durch den Ausschuss „Artikel 113“ und zur Aufstellung von Leitlinien für die Kommission im Hinblick auf die Aushandlung von Europäischen Abkommen über die Konformitätsbewertung.

    Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).

    Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).

    Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).

    Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des „neuen Konzepts“ in den betreffenden Sektoren wie Maschinen, elektromagnetische Verträglichkeit, Funkausrüstungen und Telekommunikationsendgeräte, elektrische Niederspannungsbetriebsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Aufzüge, explosionsfähige Atmosphären, Medizinprodukte, Spielzeug, Druckgeräte, Gasverbrauchseinrichtungen, Bau, die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, Sportboote, Reifen, Emissionen von Kraftfahrzeugen, pyrotechnische Artikel usw.

    Richtlinien des Rates zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse in Bereichen, die nicht vom „neuen Konzept“ erfasst werden.

    Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8).

    Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorienextrakte (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26).

    Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20).

    Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1).

    Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21).

    Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1).

    Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35).

    Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 des Rates vom 20. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

    Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

    Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

    Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19).

    Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24).

    Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).

    Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15).

    Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1).

    Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 28).

    Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44).

    Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1)

    Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 769/76/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

    Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21).

    Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

    Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

    Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).

    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

    Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).

    Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1).

    02 03 03     Europäische Chemikalienagentur — Chemikalienrecht

    02 03 03 01   Europäische Chemikalienagentur — Chemikalienrecht — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Verwaltungsausgaben (Personal und Dienstbetrieb) der Agentur (Titel 1 und 2).

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

    02 03 03 02   Europäische Chemikalienagentur — Chemikalienrecht — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der operativen Ausgaben der Agentur für ihr Arbeitsprogramm (Titel 3).

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten. Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72) zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Es ist kein Zuschuss der Union für das Jahr 2013 eingeplant, weil die Arbeit der Agentur aus den „Einnahmen aus Gebühren“ finanziert wird, die für mehr als ausreichend zur Deckung der erwarteten Ausgaben gehalten werden. Überschüsse werden auf das Folgejahr übertragen, damit die Kontinuität der Arbeit der Agentur sichergestellt ist.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

    02 03 04     Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften

    02 03 04 01   Unterstützung der Normungstätigkeit des CEN, des Cenelec und des ETSI

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    23 500 000

    14 826 287

    23 500 000

    15 559 356

    22 517 856,10

    15 795 446,84

    Erläuterungen

    Vormals Artikel 02 03 04

    Gemäß dem allgemeinen Ziel, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu unterstützen, insbesondere durch die gegenseitige Anerkennung der Normen und die Aufstellung europäischer Normen in geeigneten Fällen, dienen diese Mittel zur Deckung/Finanzierung:

    der finanziellen Verpflichtungen aus den mit den europäischen Normungsgremien (Europäisches Komitee für Normung — CEN, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung — Cenelec, Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen — ETSI) abzuschließenden Verträgen,

    der Konformitätsprüfung und Bescheinigung der Normenkonformität sowie Demonstrationsvorhaben,

    der Ausgaben der über die Durchführung des Programms und der vorgenannten Vorhaben abgeschlossenen Verträge; dabei handelt es sich vor allem um Forschungs-, Assoziierungs-, Bewertungs-, Facharbeiten-, Koordinierungs-, Stipendien- und Subventionsverträge sowie Verträge zur Förderung von Ausbildung und Mobilität der Wissenschaftler oder über die Beteiligung an internationalen Vereinbarungen sowie Beteiligung an den Ausgaben für Anlagen,

    der Verbesserung der Leistung von Normungsgremien,

    der Förderung der Qualität in der Normung und der Qualitätsprüfung,

    der Unterstützung der Umsetzung der Europäischen Normen in einzelstaatliche Normen, insbesondere durch ihre Übersetzung,

    von Informations-, Förder- und Werbeaktionen im Bereich der Normung sowie der Förderung europäischer Interessen in der internationalen Normung,

    der Sekretariate der technischen Ausschüsse,

    der technischen Projekte im Bereich der Normenkonformitätsprüfungen,

    von Kooperations- und Förderprogrammen für Drittländer,

    der notwendigen Arbeiten zur harmonisierten Anwendung der internationalen Normen in der Union,

    der Festlegung der Zertifizierungsmethoden und der Ausarbeitung der technischen Zertifizierungsmethoden,

    der Förderung der Normenanwendung bei öffentlichen Aufträgen,

    der Koordinierung verschiedener Aktionen zur Vorbereitung und Verstärkung der Normenanwendung (Leitfäden für die Benutzung, Vorführungen usw.).

    Die Unionsfinanzierung dient der Festlegung und Durchführung der Normungstätigkeit durch Konzertierung mit den Hauptbeteiligten: der Industrie, den Arbeitnehmervertretern, den Verbrauchern, den kleinen und mittleren Unternehmen, den einzelstaatlichen und europäischen Normungsgremien, den Behörden für öffentliches Beschaffungswesen in den Mitgliedstaaten, allen Anwendern sowie den Verantwortlichen für die Industriepolitik auf nationaler Ebene und Unionsebene.

    In den Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (ABl. L 36 vom 7.2.1987, S. 31) wurden besondere Vorschriften aufgenommen, denen zufolge die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass in öffentlichen Lieferaufträgen für IT-Anlagen auf europäische oder internationale Normen Bezug genommen wird, um eine Kompatibilität der Systeme zu erzielen.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).

    Entscheidung Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Finanzierung der Europäischen Normung (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 9).

    Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

    02 03 04 02   Unterstützung der Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen bei Normungstätigkeiten

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    3 700 000

    691 893

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Neuer Posten

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten für den Betrieb und die Tätigkeit der europäischen Nichtregierungsorganisationen und gemeinnützigen Organisationen zur Vertretung der Interessen der KMU, des Verbraucherschutzes, des Umweltschutzes und der gesellschaftlichen Interessengruppen bei der Normung zu decken.

    Eine solche Vertretung im Rahmen des Normungsprozesses auf europäischer Ebene ist Bestandteil der im Statut dieser Organisationen festgehaltenen Ziele und sie wurden von nationalen gemeinnützigen Organisationen in wenigstens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten damit beauftragt, diese Interessen zu vertreten.

    Die Beiträge für solche europäischen Organisationen wurde zuvor aus dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, dem Politikbereich Verbraucherschutz und dem Finanzierungsinstrument für die Umwelt, LIFE +, gedeckt. In ihrem jüngst vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung zur europäischen Normung schlägt die Kommission vor, die mit Mitteln aus den spezifischen Programmen finanzierten Maßnahmen im Bereich der Normung in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

    Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).

    Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE +) (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 17).

    Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABL L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

    02 03 05     Vorbereitende Maßnahme — RECAP: Lokales Recycling von internen Plastikabfällen, die in großen Polymerkonvertierungsregionen der Union entstehen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    375 000

    1 500 000

    750 000

     

     

    Erläuterungen

    Vormals Artikel 07 03 71

    Die europäische Polymerumwandlungsindustrie ist ein wichtiger europäischer Wirtschaftssektor, der 50 000 Unternehmen — davon 85 % KMU — mit 1,6 Mio. Arbeitnehmern umfasst. Sie erzielte 2009 eine Produktionsmenge von 45 Mio. Tonnen. Die größten europäischen Erzeuger von Fertigteilen aus Kunststoff sind Deutschland (23 %), Italien (16 %), Frankreich (12 %), Spanien (8,5 %), Großbritannien (8 %) und Polen (5,5 %). Fast zwei Drittel der anfallenden Plastikabfälle (1,3 Mio. Tonnen) gelten als Endabfall und werden entweder nach Fernost (hauptsächlich China) exportiert oder in Deponien entsorgt. Durch ein Recycling von 50 % der gegenwärtig nicht rezyklierten Plastikabfälle könnten jedes Jahr etwa 650 000 Tonnen Kunststoff eingespart werden. Durch die Erhöhung der Recyclingquoten trägt diese vorbereitende Maßnahme dazu bei, dass auf dem Gebiet der Ressourceneffizienz die Zielvorgabe der Europa-2020-Strategie erreicht wird. Mit RECAP soll das Recycling interner Plastikabfälle verbessert werden. Es wird den Weg freimachen für die Entwicklung neuer technischer Lösungen für das Recycling von Abfällen aus der Kunststofferzeugung und die Verwirklichung und Strukturierung von Recycling-Wegen auf der Grundlage von nachhaltigen Lösungen und Technologien. Das Projekt wird Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung schaffen, die Lebensdauer von Kunststoffen verlängern, Rohöl einsparen und die Kunststoffindustrie zu einer verantwortungsvolleren Branche machen. Es wird ein Fahrplan erstellt, um die Schritte festzulegen, die zur Erreichung einer endgültigen und nachhaltigen Lösung erforderlich sind: Festlegung von FuE-Kooperationsprojekten zur Überwindung der technologischen Hürden, Organisation und Strukturierung der Recycling-Wege, Weitergabe von bewährter Praxis und bewährten Technologien an die Kunststoffumwandlungsbranche in der Union, Präsentation von Recycling-Technologien anhand von Pilotanlagen und die Gründung von Unternehmen für die Verwertung der dabei erworbenen Rechte des geistigen Eigentums. Die Ergebnisse sollen in mehreren Regionen der Union dupliziert werden, die eine hohe Dichte an Unternehmen auf dem Gebiet der Kunststoffumwandlung aufweisen.

    Das erste Zwischenziel des RECAP-Projekts wird die Durchführung einer Benchmark-Studie zur Beseitigung interner Abfälle von Kunststoffumwandlungsunternehmen in mehreren wichtigen Regionen der Union in Frankreich, Italien, Deutschland, Spanien, Großbritannien, Österreich und Polen sein. Allen diesen Regionen ist gemeinsam, dass sich dort Kunststoffumwandlungsunternehmen auf einen begrenzten geografischen Raum konzentrieren.

    Das zweite Zwischenziel des RECAP-Projekts wird darin bestehen, anhand der Benchmark-Ergebnisse bewährte Praktiken zu bestimmen und Empfehlungen für künftige Maßnahmen abzugeben, die zu einer globalen Methode für die Bewirtschaftung interner Abfälle konsolidiert werden. Es werden mehrere Szenarien festgelegt, von denen jedes in strukturbezogene (wirtschaftliche, finanzielle und politische Organisation der Recycling-Kanäle) und technologische Zielsetzungen (FuE, zu überwindende Hürden) unterteilt wird. Das dritte Zwischenziel des RECAP-Projekts wird darin bestehen, in einer der im Projekt untersuchten Regionen ein Szenario im Voraus umzusetzen. Die Phase der Vorabumsetzung wird Maßnahmen wie die Durchführung von FuE-Projekten zur Bewältigung der festgestellten technologischen Hürden umfassen.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 02 04 — ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    02 04

    ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT

    02 04 01

    Sicherheit und Weltraumforschung

    02 04 01 01

    Weltraumforschung

    1.1

    312 710 000

    249 081 618

    251 267 503

    278 885 279

    238 766 908,03

    233 439 451,73

    02 04 01 02

    Sicherheitsforschung

    1.1

    300 730 000

    154 193 382

    242 951 017

    171 087 661

    231 054 481,91

    130 097 781,99

    02 04 01 03

    Forschung im Verkehrsbereich (Galileo)

    1.1

    137 657 000

    79 073 529

    105 300 000

    54 435 064

    64 094 999,—

    51 121 833,49

     

    Artikel 02 04 01 — Subtotal

     

    751 097 000

    482 348 529

    599 518 520

    504 408 004

    533 916 388,94

    414 659 067,21

    02 04 02

    Vorbereitende Maßnahme — Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    276 095,88

    02 04 03

    Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    28 364 966,53

    4 710 718,07

    02 04 04

    Abschluss von früheren Forschungsprogrammen

    02 04 04 01

    Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

    1.1

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    02 04 04 02

    Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

    1.1

    296 526

    2 721 753

    0,—

    4 170 440,43

     

    Artikel 02 04 04 — Subtotal

     

    296 526

    2 721 753

    0,—

    4 170 440,43

     

    Kapitel 02 04 — Insgesamt

     

    751 097 000

    482 645 055

    599 518 520

    507 129 757

    562 281 355,47

    423 816 321,59

    Erläuterungen

    Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

    Diese Mittel werden für das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, das für den Zeitraum 2007 bis 2013 gilt, verwendet werden.

    Es wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten allgemeinen Ziele durchgeführt werden, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

    Diese Mittel werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1), verwendet.

    Für einige der Projekte ist eine Beteiligung von Drittstaaten oder von Einrichtungen aus Drittstaaten an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Einnahmen von Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen, werden bei dem Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

    Die etwaigen Einnahmen aus den Beiträgen externer Einrichtungen zu den Tätigkeiten der Union werden bei dem Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel erfolgt über Artikel 02 04 03.

    02 04 01     Sicherheit und Weltraumforschung

    02 04 01 01   Weltraumforschung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    312 710 000

    249 081 618

    251 267 503

    278 885 279

    238 766 908,03

    233 439 451,73

    Erläuterungen

    Ziel der in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen ist es, ein europäisches Raumfahrtprogramm zu fördern, dessen Schwerpunkt auf Anwendungen wie GMES (Global Monitoring for Environment and Security — Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung) liegt, das sowohl den Bürgern als auch der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zugute kommt, und das der Stärkung der raumfahrttechnischen Grundlagen dient, was ebenfalls der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der europäischen Raumfahrtindustrie nützt. Dies wird zur Entwicklung einer europäischen Raumfahrtpolitik beitragen und die Arbeiten der Mitgliedstaaten und anderer maßgebender Beteiligter, unter anderem der Europäischen Weltraumorganisation, ergänzen. Von der Weltraumforschung erwartet man sich einen substanziellen Beitrag zur Erreichung der Prioritäten der Strategie „Europa 2020“, insbesondere im Zusammenhang mit den großen gesellschaftlichen Herausforderungen, und einen Impuls für ein kluges und nachhaltiges Wachstum und für Innovation.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Mit diesen Mitteln sollen auch die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung des Rates 2006/971/EG vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    02 04 01 02   Sicherheitsforschung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    300 730 000

    154 193 382

    242 951 017

    171 087 661

    231 054 481,91

    130 097 781,99

    Erläuterungen

    Die Maßnahmen in diesem Bereich dienen folgenden Zielen: Entwicklung von Technologien und Wissen für den Aufbau der Kapazitäten mit Anwendungsschwerpunkt im zivilen Bereich, die nötig sind, um die Bürger vor Bedrohungen wie Terrorismus und Kriminalität sowie vor den Auswirkungen und Folgen unbeabsichtigter, schadenverursachender Ereignisse, beispielsweise Naturkatastrophen oder Industrieunfälle zu schützen; Gewährleistung eines optimalen und abgestimmten Einsatzes verfügbarer und sich weiterentwickelnder Technologien zugunsten der Sicherheit Europas unter Wahrung der grundlegenden Menschenrechte; Stimulierung der Zusammenarbeit zwischen Anbietern und Anwendern von Sicherheitslösungen; mit Hilfe dieser Aktivitäten gleichzeitig Stärkung der Technologiebasis und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Sicherheitsindustrie. In diesem Zusammenhang sollten besondere Anstrengungen unternommen werden, um der Formulierung einer Europäischen Strategie für Internet-Sicherheit näher zu kommen.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Mit diesen Mitteln sollen auch die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung des Rates 2006/971/EG vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    02 04 01 03   Forschung im Verkehrsbereich (Galileo)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    137 657 000

    79 073 529

    105 300 000

    54 435 064

    64 094 999,—

    51 121 833,49

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen zur Weiterentwicklung des europäischen Satellitennavigationssystems (Galileo) im Hinblick auf die Technologie der nächsten Generation für alle Verkehrsträger, einschließlich den intermodalen Verkehr.

    Diese Forschungsmaßnahmen sollen auf eine Verbesserung des Verkehrswesens abgestellt sein.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Mit diesen Mitteln sollen auch die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    02 04 02     Vorbereitende Maßnahme — Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    276 095,88

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser vorbereitenden Maßnahme bestimmt, die den Kommissionsbeitrag darstellt zu dem umfangreicheren Programm der Union zur Lösung wichtiger Sicherheitsfragen, vor denen Europa heute steht, und sich auf den Ausbau der Sicherheit der Bürger konzentriert.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    02 04 03     Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    28 364 966,53

    4 710 718,07

    Erläuterungen

    Aus diesem Artikel sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    02 04 04     Abschluss von früheren Forschungsprogrammen

    02 04 04 01   Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen von Forschungsprogrammen aus der Zeit vor 2003 bestimmt.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

    Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

    Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

    Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

    Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

    Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

    Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

    02 04 04 02   Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    296 526

    2 721 753

    0,—

    4 170 440,43

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Sechsten Rahmenprogramm der Gemeinschaft bestimmt.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

    Entscheidung 2002/835/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44).

    KAPITEL 02 05 — EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO)

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    02 05

    EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO)

    02 05 01

    Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo)

    1.1

    p.m.

    355 830 882

    167 000 000

    367 750 430

    196 935 885,18

    562 184 008,43

    02 05 02

    Agentur für das Europäische GNSS

    02 05 02 01

    Agentur für das Europäische GNSS — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    1.1

    9 337 065

    9 337 065

    7 920 676

    7 920 676

    5 749 159,—

    5 749 000,—

    02 05 02 02

    Agentur für das Europäische GNSS — Beitrag zu Titel 3

    1.1

    2 362 935

    2 362 935

    1 919 324

    1 919 324

    2 637 801,—

    2 451 000,—

     

    Artikel 02 05 02 — Subtotal

     

    11 700 000

    11 700 000

    9 840 000

    9 840 000

    8 386 960,—

    8 200 000,—

     

    Kapitel 02 05 — Insgesamt

     

    11 700 000

    367 530 882

    176 840 000

    377 590 430

    205 322 845,18

    570 384 008,43

    02 05 01     Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    355 830 882

    167 000 000

    367 750 430

    196 935 885,18

    562 184 008,43

    Erläuterungen

    Mit dem Beitrag der Union zu den europäischen GNSS-Programmen soll Folgendes finanziert werden:

    Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Abschluss der Entwicklungsphase;

    Aktivitäten im Zusammenhang mit der Errichtungsphase, die den Bau und den Start der Satelliten sowie die vollständige Einrichtung der Bodeninfrastruktur umfassen;

    erste Aktivitäten zu Beginn der kommerziellen Betriebsphase, die das Management der Satelliten- und Bodeninfrastruktur sowie die kontinuierliche Instandhaltung und Aktualisierung des Systems umfassen.

    Gemäß dem Finanzbogen, der den Vorschlag der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 begleitet, sind keine Verpflichtungen im Haushalt 2013 eingeplant.

    Zu den bei diesem Artikeln eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1).

    02 05 02     Agentur für das Europäische GNSS

    02 05 02 01   Agentur für das Europäische GNSS — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    9 337 065

    9 337 065

    7 920 676

    7 920 676

    5 749 159,—

    5 749 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt (Titel 1 und 2).

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Der Stellenplan der Agentur für das Europäische GNSS ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11).

    02 05 02 02   Agentur für das Europäische GNSS — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 362 935

    2 362 935

    1 919 324

    1 919 324

    2 637 801,—

    2 451 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 12 409 958 EUR. Der in den Haushaltsplan eingestellte Betrag von 11 700 000 EUR erhöht sich um einen Betrag von 709 958 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11).

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE GENERALDIREKTION UNTERNEHMEN UND INDUSTRIE

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG FÜR DIE GENERALDIREKTION UNTERNEHMEN UND INDUSTRIE

    TITEL 03

    WETTBEWERB

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    03 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WETTBEWERB“

    92 219 149

    92 219 149

    91 476 166

    91 476 166

    93 416 340,60

    93 416 340,60

    Reserven (40 01 40)

     

     

    14 967

    14 967

     

     

     

    92 219 149

    92 219 149

    91 491 133

    91 491 133

    93 416 340,60

    93 416 340,60

    03 03

    KARTELLE, ANTI-TRUST UND LIBERALISIERUNG

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Titel 03 — Insgesamt

    92 219 149

    92 219 149

    91 476 166

    91 476 166

    93 416 340,60

    93 416 340,60

    Reserven (40 01 40)

     

     

    14 967

    14 967

     

     

     

    92 219 149

    92 219 149

    91 491 133

    91 491 133

    93 416 340,60

    93 416 340,60

    KAPITEL 03 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WETTBEWERB“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    03 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WETTBEWERB“

    03 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Wettbewerb“

    5

    77 091 029

    75 644 783

    77 212 124,05

    03 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Wettbewerb“

    03 01 02 01

    Externes Personal

    5

    5 569 161

    5 877 977

    5 478 999,—

    03 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    5

    4 680 350

    5 123 619

    4 919 848,—

    Reserven (40 01 40)

     

     

    14 967

     

     

     

    4 680 350

    5 138 586

    4 919 848,—

     

    Artikel 03 01 02 — Subtotal

     

    10 249 511

    11 001 596

    10 398 847,—

    Reserven (40 01 40)

     

     

    14 967

     

     

     

    10 249 511

    11 016 563

    10 398 847,—

    03 01 03

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Wettbewerb“

    5

    4 878 609

    4 829 787

    5 805 369,55

     

    Kapitel 03 01 — Insgesamt

     

    92 219 149

    91 476 166

    93 416 340,60

    Reserven (40 01 40)

     

     

    14 967

     

     

     

    92 219 149

    91 491 133

    93 416 340,60

    03 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Wettbewerb“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    77 091 029

    75 644 783

    77 212 124,05

    03 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Wettbewerb“

    03 01 02 01   Externes Personal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 569 161

    5 877 977

    5 478 999,—

    03 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    03 01 02 11

    4 680 350

    5 123 619

    4 919 848,—

    Reserven (40 01 40)

     

    14 967

     

    Insgesamt

    4 680 350

    5 138 586

    4 919 848,—

    03 01 03     Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Wettbewerb“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 878 609

    4 829 787

    5 805 369,55

    KAPITEL 03 03 — KARTELLE, ANTI-TRUST UND LIBERALISIERUNG

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    03 03

    KARTELLE, ANTI-TRUST UND LIBERALISIERUNG

    03 03 02

    Schadenersatzforderungen in Zusammenhang mit Rechtsverfahren gegen Entscheidungen der Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik

    5

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Kapitel 03 03 — Insgesamt

     

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    03 03 02     Schadenersatzforderungen in Zusammenhang mit Rechtsverfahren gegen Entscheidungen der Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Die Kommission hat die Befugnis, Beschlüsse zu erlassen, Untersuchungen durchzuführen und Geldbußen zu verhängen bzw. gezahlte Beträge zurückzufordern, um sicherzustellen, dass die Wettbewerbsregeln betreffend Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), staatliche Beihilfen (Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und Unternehmenszusammenschlüsse (Verordnung (EG) Nr. 139/2004) durchgesetzt werden.

    Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen die Beschlüsse der Kommission der Überwachung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

    Als Vorsichtsmaßnahme ist es angemessen, mögliche Auswirkungen von Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union auf den Haushalt zu berücksichtigen.

    Diese Mittel sind zur Deckung aller Ausgaben bestimmt, die sich aufgrund eines Schadensersatzes ergeben, der Klägern gegen Entscheidungen der Kommission in Wettbewerbssachen vom Gerichtshof der Europäischen Union zuerkannt wurde.

    Da eine angemessene Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf den Gesamthaushaltplan im Voraus nicht möglich ist, wird dieser Artikel mit einem „p.m.“-Vermerk versehen. Gegebenenfalls wird die Kommission vorschlagen, die erforderlichen Mittel für den tatsächlichen Bedarf durch Mittelübertragungen oder durch den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans bereitzustellen.

    Rechtsgrundlagen

    Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vormals Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) und abgeleitetes Recht, insbesondere:

    Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1),

    Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

    Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vormals Artikel 87 und 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) und abgeleitetes Recht, insbesondere:

    Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION WETTBEWERB

    POLITISCHE ZUSAMMENARBEIT, EUROPÄISCHES WETTBEWERBSNETZ UND INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

    KONTROLLE DER STAATLICHEN BEIHILFEN

    FUSIONSKONTROLLE

    TITEL 04

    BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    04 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES“

    94 756 546

    94 756 546

    94 967 091

    94 967 091

    96 040 198,82

    96 040 198,82

    Reserven (40 01 40)

     

     

    16 966

    16 966

     

     

     

    94 756 546

    94 756 546

    94 984 057

    94 984 057

    96 040 198,82

    96 040 198,82

    04 02

    EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

    11 594 862 310

    10 087 557 851

    11 170 793 739

    11 204 142 069

    11 088 558 905,61

    9 966 313 734,69

    04 03

    ARBEITEN IN EUROPA — SOZIALER DIALOG UND MOBILITÄT

    79 097 000

    58 354 054

    78 430 000

    61 989 703

    77 439 218,77

    59 067 184,25

    04 04

    BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SOLIDARITÄT UND GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER

    122 286 000

    108 376 020

    124 530 800

    111 116 710

    117 967 733,75

    97 272 632,03

    04 05

    EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF)

    p.m.

    50 000 000

    p.m.

    67 657 535

    113 878 622,—

    113 878 622,—

    04 06

    INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE (IPA) — ENTWICKLUNG DER HUMANRESSOURCEN

    113 157 077

    29 652 574

    112 150 000

    59 719 121

    102 400 000,—

    27 922 056,48

     

    Titel 04 — Insgesamt

    12 004 158 933

    10 428 697 045

    11 580 871 630

    11 599 592 229

    11 596 284 678,95

    10 360 494 428,27

    Reserven (40 01 40)

     

     

    16 966

    16 966

     

     

     

    12 004 158 933

    10 428 697 045

    11 580 888 596

    11 599 609 195

    11 596 284 678,95

    10 360 494 428,27

    KAPITEL 04 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    04 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES“

    04 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Beschäftigung und Soziales“

    5

    60 441 789

    59 956 236

    60 277 606,63

    04 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

    04 01 02 01

    Externes Personal

    5

    4 164 583

    4 282 694

    3 776 291,35

    04 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    5

    4 908 191

    5 101 560

    6 295 616,48

    Reserven (40 01 40)

     

     

    16 966

     

     

     

    4 908 191

    5 118 526

    6 295 616,48

     

    Artikel 04 01 02 — Subtotal

     

    9 072 774

    9 384 254

    10 071 907,83

    Reserven (40 01 40)

     

     

    16 966

     

     

     

    9 072 774

    9 401 220

    10 071 907,83

    04 01 03

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

    5

    3 824 983

    3 828 101

    4 538 863,54

    04 01 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Beschäftigung und Soziales“

    04 01 04 01

    Europäischer Sozialfonds (ESF) und nichtoperative technische Unterstützung — Verwaltungsausgaben

    1.2

    15 700 000

    16 000 000

    15 748 450,34

    04 01 04 02

    Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog — Verwaltungsausgaben

    1.1

    260 000

    260 000

    235 562,13

    04 01 04 04

    EURES (European Employment Services) — Verwaltungsausgaben

    1.1

    470 000

    470 000

    477 774,32

    04 01 04 06

    Analyse der, Studien zu und Sensibilisierungsmaßnahmen in Verbindung mit der sozialen Lage, Demografie und Familie — Verwaltungsausgaben

    1.1

    175 000

    100 000

    100 000,—

    04 01 04 08

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern — Verwaltungsausgaben

    1.1

    400 000

    400 000

    399 037,65

    04 01 04 10

    Progress — Verwaltungsausgaben

    1.1

    2 847 000

    2 847 000

    2 388 721,39

    04 01 04 11

    Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument — Verwaltungsausgaben

    1.1

    200 000

    250 000

    153 111,40

    04 01 04 13

    Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente Humanressourcen — Verwaltungsausgaben

    4

    1 365 000

    1 471 500

    1 224 595,35

    04 01 04 14

    Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) — Verwaltungsausgaben

    1.1

    p.m.

    p.m.

    424 568,24

     

    Artikel 04 01 04 — Subtotal

     

    21 417 000

    21 798 500

    21 151 820,82

     

    Kapitel 04 01 — Insgesamt

     

    94 756 546

    94 967 091

    96 040 198,82

    Reserven (40 01 40)

     

     

    16 966

     

     

     

    94 756 546

    94 984 057

    96 040 198,82

    04 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Beschäftigung und Soziales“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    60 441 789

    59 956 236

    60 277 606,63

    04 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

    04 01 02 01   Externes Personal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 164 583

    4 282 694

    3 776 291,35

    04 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    04 01 02 11

    4 908 191

    5 101 560

    6 295 616,48

    Reserven (40 01 40)

     

    16 966

     

    Insgesamt

    4 908 191

    5 118 526

    6 295 616,48

    04 01 03     Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 824 983

    3 828 101

    4 538 863,54

    04 01 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Beschäftigung und Soziales“

    04 01 04 01   Europäischer Sozialfonds (ESF) und nichtoperative technische Unterstützung — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    15 700 000

    16 000 000

    15 748 450,34

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt für die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 vorgesehenen ESF-finanzierten technischen Unterstützungsmaßnahmen. Die technische Hilfe umfasst die kommissionsinternen Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des ESF. Diese Mittel können unter anderem verwendet werden für:

    unterstützende Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Übersetzungen),

    Ausgaben für Information und Veröffentlichungen;

    Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation;

    Ausgaben für die Unterstützung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen im Rahmen der technischen Hilfe;

    Verträge für Dienstleistungserbringer;

    Ausgaben für externes Personal am Verwaltungssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte) bis zu 5 000 000 EUR sowie für Dienstreisen dieses Personals.

    Diese Mittel dienen auch zur finanziellen Unterstützung der Weiterbildung in Fragen der Verwaltung und der Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und den Sozialpartnern.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    04 01 04 02   Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    260 000

    260 000

    235 562,13

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Posten 04 03 03 01.

    04 01 04 04   EURES (European Employment Services) — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    470 000

    470 000

    477 774,32

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 04 03 04.

    04 01 04 06   Analyse der, Studien zu und Sensibilisierungsmaßnahmen in Verbindung mit der sozialen Lage, Demografie und Familie — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    175 000

    100 000

    100 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 04 03 07.

    04 01 04 08   Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    400 000

    400 000

    399 037,65

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 04 03 05.

    04 01 04 10   Progress — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 847 000

    2 847 000

    2 388 721,39

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für:

    Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, um Maßnahmen zur Gleichstellung von Männern und Frauen durchzuführen und auf die besonderen Bedürfnisse von Behinderten einzugehen;

    Ausgaben, die auf 600 000 EUR begrenzt sind, für die Reise- und Aufenthalts- sowie die Nebenkosten der Mitglieder und Sachverständigen, die Kosten für die Veranstaltung von Sitzungen, die Kosten für die spezifischen Aktivitäten sowie die Sicherheitskampagnen des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz;

    die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 04 04 01.

    04 01 04 11   Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    200 000

    250 000

    153 111,40

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für technische und administrative Unterstützung bei der Umsetzung der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstrument.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 04 04 15.

    04 01 04 13   Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente Humanressourcen — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 365 000

    1 471 500

    1 224 595,35

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für:

    Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

    Ausgaben für das im Zuge der Verlagerung der Programmverwaltung in den Delegationen der Union in Drittländern auf Zeit beschäftigte externe Personal (Vertragsbedienstete, örtliches Personal oder abgeordnete nationale Sachverständige), Ausgaben im Rahmen der Rückübernahme von Tätigkeiten der früheren Büros für technische Hilfe sowie Ausgaben zur Deckung der zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastrukturen (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieser Linie besoldeten externen Personals in den Delegationen entstehen;

    Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

    Diese Mittel decken die bei Artikel 04 06 01 anfallenden Verwaltungskosten.

    04 01 04 14   Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    424 568,24

    Erläuterungen

    Diese Mittel können auf Initiative der Kommission bis zu einer Höhe von 0,35 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF verwendet werden. Der EGF kann für die Finanzierung der für die Durchführung des EGF erforderlichen Maßnahmen der Vorbereitung, Begleitung, Information und Erstellung einer einschlägigen Wissensbasis verwendet werden. Ferner kann er die für die Durchführung der Tätigkeit des EGF erforderlichen Maßnahmen der administrativen und technischen Hilfe sowie der Prüfung, Kontrolle und Bewertung finanzieren.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 04 05 01.

    KAPITEL 04 02 — EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    04 02

    EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

    04 02 01

    Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

    1.2

    p.m.

    240 185 846

    p.m.

    430 000 000

    0,—

    247 779 677,56

    04 02 02

    Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

    1.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    04 02 03

    Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

    1.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    04 02 04

    Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

    1.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    13 368 033,12

    04 02 05

    Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

    1.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    177 934,71

    04 02 06

    Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (2000 bis 2006)

    1.2

    p.m.

    55 024 594

    p.m.

    42 822 534

    0,—

    132 658 432,28

    04 02 07

    Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (aus der Zeit vor 2000)

    1.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 006 993,58

    04 02 08

    Abschluss von EQUAL (2000 bis 2006)

    1.2

    p.m.

    7 000 000

    p.m.

    10 000 000

    0,—

    43 235 678,18

    04 02 09

    Abschluss früherer Programme im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

    1.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    04 02 10

    Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

    1.2

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    04 02 11

    Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

    1.2

    0,—

    0,—

    04 02 17

    Europäischer Sozialfonds (ESF) — Konvergenz

    1.2

    8 277 649 354

    7 400 000 000

    7 904 534 226

    7 332 907 505

    7 866 953 083,—

    6 415 399 191,14

    04 02 18

    Europäischer Sozialfonds (ESF) — PEACE

    1.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    04 02 19

    Europäischer Sozialfonds (ESF) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

    1.2

    3 307 212 956

    2 378 847 411

    3 256 259 513

    3 378 412 030

    3 210 776 303,—

    3 104 564 784,13

    04 02 20

    Europäischer Sozialfonds (ESF) — Operative technische Unterstützung (2007 bis 2013)

    1.2

    10 000 000

    6 500 000

    10 000 000

    10 000 000

    10 829 519,61

    8 123 009,99

     

    Kapitel 04 02 — Insgesamt

     

    11 594 862 310

    10 087 557 851

    11 170 793 739

    11 204 142 069

    11 088 558 905,61

    9 966 313 734,69

    Erläuterungen

    Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sieht Finanzkorrekturen vor, deren eventuelle Einnahmen in den Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans eingesetzt werden. Aus diesen Einnahmen können in Übereinstimmung mit Artikel 21 der Haushaltsordnung im Einzelfall, wenn sich dies als notwendig für die Deckung des Risikos einer Annullierung oder einer Minderung zuvor beschlossener Korrekturen erweist, zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sieht Finanzkorrekturen für den Zeitraum 2007-2013 vor.

    Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 legt die Bedingungen fest, unter denen eine Rückerstattung des Vorschusses erfolgt, die keine Verringerung der Beteiligung der Strukturfonds an der betreffenden Intervention zur Folge hat. Aus den eventuellen Einnahmen durch die Rückerstattung des Vorschusses, die in Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans eingesetzt sind, können in Übereinstimmung mit den Artikeln 21 und 178 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Bedingungen für die Rückzahlung von Vorfinanzierungen für den Zeitraum 2007-2013 fest.

    Das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung wird entsprechend den auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin gefassten Beschlüssen des Europäischen Rates, denen zufolge für die neue Programmlaufzeit 500 000 000 EUR bereitgestellt werden, fortgeführt. Der Grundsatz der Zusätzlichkeit muss vollständig gewahrt bleiben. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen jährlichen Bericht über diese Maßnahme vor.

    Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

    Rechtsgrundlagen

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 174, 175 und 177.

    Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    Verweise

    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2005.

    04 02 01     Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    240 185 846

    p.m.

    430 000 000

    0,—

    247 779 677,56

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

    04 02 02     Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

    Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über eine indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49).

    Verweise

    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin, insbesondere Ziffer 44 Buchstabe b.

    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel, insbesondere Ziffer 49.

    04 02 03     Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für die früheren Ziele 1 und 6 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 38).

    Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

    Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

    Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

    04 02 04     Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    13 368 033,12

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

    04 02 05     Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    177 934,71

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für die früheren Ziele 2 und 5b aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

    Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

    Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

    04 02 06     Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (2000 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    55 024 594

    p.m.

    42 822 534

    0,—

    132 658 432,28

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

    04 02 07     Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (aus der Zeit vor 2000)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 006 993,58

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für die früheren Ziele 3 und 4 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

    Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

    Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

    04 02 08     Abschluss von EQUAL (2000 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    7 000 000

    p.m.

    10 000 000

    0,—

    43 235 678,18

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 zur Festlegung der Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative EQUAL über die transnationale Zusammenarbeit bei der Förderung neuer Methoden zur Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten jeglicher Art im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt (ABl. C 127 vom 5.5.2000, S. 2).

    04 02 09     Abschluss früherer Programme im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen, die dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 vorangegangen sind.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

    Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

    Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 1992 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der vom Textil- und Bekleidungssektor stark abhängigen Regionen (RETEX) (ABl. C 142 vom 4.6.1992, S. 5).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Globalzuschüsse oder integrierten Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die Umstrukturierung des Fischereisektors (PESCA) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 1).

    Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 15. Juni 1994 zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 6).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Anpassung kleiner und mittlerer Unternehmen an den Binnenmarkt (Initiative für KMU) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 10).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten mit Präzisierung der Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative RETEX (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 17).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Rüstungs- und Standortkonversion (Konver) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 18).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Stahlrevieren (Resider II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 22).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Kohlerevieren (Rechar II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 26).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT)“ zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 30).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative „Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen“ zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (Emploi) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 36).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschussanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zur ländlichen Entwicklung sind (Leader II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 48).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60).

    Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3).

    Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 8. Mai 1996 zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 4).

    Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die geänderten Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT)“ zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 7).

    Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über geänderte Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative „Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen“ zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 13).

    Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg für transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung (Interreg II C) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 23).

    Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (COM(1997) 642 endg.).

    04 02 10     Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) für innovative Maßnahmen und Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999. Die innovativen Maßnahmen umfassten Studien, Pilotprojekte und den Austausch von Erfahrungen. Mit ihnen sollte insbesondere die Qualität der Interventionen der Strukturfonds verbessert werden. Die technische Hilfe umfasste die Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des ESF. Die Mittel dienten u. a. der Finanzierung von:

    unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

    Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

    Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

    Verträgen für Dienstleistungserbringer,

    Zuschüssen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

    04 02 11     Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel ist veranschlagt zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmzeiträumen im Rahmen des ESF für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen und Maßnahmen der Kontrolle und Verwaltung sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den einschlägigen Verordnungen vorgesehen sind.

    Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen vorgenannten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen des Strukturfonds zugeordnet werden können.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 38).

    Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23. Juli 1985 über die integrierten Mittelmeerprogramme (ABl. L 197 vom 27.7.1985, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

    Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

    Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

    04 02 17     Europäischer Sozialfonds (ESF) — Konvergenz

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    8 277 649 354

    7 400 000 000

    7 904 534 226

    7 332 907 505

    7 866 953 083,—

    6 415 399 191,14

    Erläuterungen

    Mit der Politik, die die Union im Rahmen des Artikels 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Union gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Union zu fördern. Diese Politik wird mit Hilfe der Kohäsionsfonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente geführt. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten verringert werden, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben.

    Die Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Union im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und sozialer Integration sowie Schutz und Verbesserung der Umweltqualität ein.

    Das Ziel „Konvergenz“ besteht in der Beschleunigung der Konvergenz der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand durch Verbesserung der Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung auf der Grundlage der Steigerung und qualitativen Verbesserung der Investitionen in Kapital und Humanressourcen, der Entwicklung der Innovation und der Wissensgesellschaft, der Anpassungsfähigkeit an den Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft, des Schutzes und der Verbesserung des Umweltzustands sowie einer effizienten Verwaltung. Dieses Ziel stellt die Priorität der Kohäsionsfonds dar. Bei der Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds wird die Chancengleichheit von Frauen und Männern gewahrt.

    Ein Teil dieser Mittel ist für die Förderung von Verbesserungen bei der Kinderfürsorge bestimmt, die es Kindern ermöglichen, in einem familienähnlichen Umfeld aufzuwachsen. Diese Förderung erstreckt sich auf folgende Aspekte:

    die Zusammenarbeit zwischen Nichtregierungsorganisationen und lokalen Behörden und die Leistung technischer Unterstützung an diese, einschließlich Unterstützung bei der Ermittlung der für eine Finanzierung durch die Union in Frage kommenden Projekte;

    Ermittlung und Austausch bewährter Verfahren und breitere Anwendung dieser Verfahren, einschließlich einer gründlichen Überwachung auf der Ebene der Kinder.

    Ein Teil dieser Mittel ist für die Finanzierung nachhaltiger und umweltfreundlicher Maßnahmen (eines Grünen New Deal) bestimmt, mit denen sich die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anforderungen im Bereich der Entwicklung miteinander in Einklang bringen lassen und die eine Wiederbelebung der europäischen Regionen nach der Wirtschafts- und Finanzkrise ermöglichen.

    Ein Teil dieser Mittel ist für Maßnahmen gegen das Problem der innerhalb einer Region bestehenden Ungleichheiten bestimmt und soll speziell die Menschen unterstützen, die in benachteiligten Gebietseinheiten leben, die Enklaven der Armut in den europäischen Regionen darstellen. Diese Unterstützung sollte vor allem auf Folgendes abzielen:

    Integration dieser in Enklaven der Armut lebenden Gemeinschaften in die regionale Mehrheitsbevölkerung mittels staatsbürgerlicher Bildung, Förderung von Toleranz und kulturellem Verständnis;

    Stärkung der Gebietskörperschaften bei der Bedarfsabschätzung, Projektplanung und Durchführung des Projekts;

    Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb einer Region durch ein befristetes Paket von Fördermaßnahmen mit dem Schwerpunkt auf Beschäftigung und Bildung.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    04 02 18     Europäischer Sozialfonds (ESF) — PEACE

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    In Anerkennung der besonderen Bemühungen um den Friedensprozess in Nordirland wird dem Programm PEACE ein Betrag von insgesamt 200 000 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013 zugewiesen. Bei der Durchführung dieses Programms wird die Zusätzlichkeit der Strukturfondsinterventionen vollständig gewahrt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    Verweise

    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2005.

    04 02 19     Europäischer Sozialfonds (ESF) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    3 307 212 956

    2 378 847 411

    3 256 259 513

    3 378 412 030

    3 210 776 303,—

    3 104 564 784,13

    Erläuterungen

    Mit der Politik, die die Union im Rahmen des Artikels 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Gemeinschaft gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Union zu fördern. Diese Politik wird mit Hilfe der Kohäsionsfonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente geführt. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten verringert werden, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben.

    Die Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Union im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, sozialer Integration sowie Schutz und Verbesserung der Umweltqualität ein.

    Das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“, das außerhalb der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand zur Anwendung kommt, besteht in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen sowie der Beschäftigung durch Antizipation des Wandels in Wirtschaft und Gesellschaft, u. a. aufgrund der Öffnung der Märkte, auf der Grundlage der Steigerung und qualitativen Verbesserung der Investitionen in Humanressourcen, der Innovation und der Förderung der Wissensgesellschaft, der unternehmerischen Initiative, des Schutzes und der Verbesserung des Umweltzustands, der Verbesserung der Zugänglichkeit, der Anpassungsfähigkeit der Erwerbstätigen und der Unternehmen sowie der Entwicklung von integrativen Arbeitsmärkten. Bei der Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds wird die Chancengleichheit von Frauen und Männern gewahrt.

    Ein Teil dieser Mittel ist für die Finanzierung nachhaltiger und umweltfreundlicher Maßnahmen (eines Grünen New Deal) bestimmt, mit denen sich die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anforderungen im Bereich der Entwicklung miteinander in Einklang bringen lassen und die eine Wiederbelebung der europäischen Regionen nach der Wirtschafts- und Finanzkrise ermöglichen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    04 02 20     Europäischer Sozialfonds (ESF) — Operative technische Unterstützung (2007 bis 2013)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    10 000 000

    6 500 000

    10 000 000

    10 000 000

    10 829 519,61

    8 123 009,99

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt für die in Artikel 45 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 vorgesehene technische Unterstützung.

    Die technische Hilfe umfasst die Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des ESF. Die Mittel dienen u. a. der Finanzierung von:

    unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

    Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

    Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

    Ausgaben für die Unterstützung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen im Rahmen der technischen Hilfe,

    Ausgaben für eine hochrangige Gruppe, die die Umsetzung horizontaler Grundsätze wie der Gleichstellung von Frauen und Männern, des Zugangs für Menschen mit Behinderungen und der nachhaltigen Entwicklung sicherstellen soll,

    Dienstleistungsverträgen, Evaluierungen (einschließlich der Ex-post-Evaluierung des Zeitraums 2000-2006) und Studien,

    Zuschüssen.

    Die technische Hilfe umfasst auch den Erfahrungsaustausch, Sensibilisierungsmaßnahmen, Seminare, Netzwerke und vergleichende Bewertungen, die zur Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren und zur Förderung des gegenseitigen Lernens und der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit dienen, um so die politische Dimension und den Beitrag des ESF zu den Zielen der Union in Bezug auf Beschäftigung und soziale Eingliederung zu verstärken.

    Mit diesen Mitteln sollen auch die Weiterbildung in Fragen der Verwaltung und die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen und den Sozialpartnern im Rahmen der Vorbereitung des nächsten Programmplanungszeitraums unterstützt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    KAPITEL 04 03 — ARBEITEN IN EUROPA — SOZIALER DIALOG UND MOBILITÄT

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    04 03

    ARBEITEN IN EUROPA — SOZIALER DIALOG UND MOBILITÄT

    04 03 02

    Kosten der vorbereitenden Konsultationen der Gewerkschaften

    1.1

    450 000

    247 105

    450 000

    317 538

    500 000,—

    111 251,79

    04 03 03

    Sozialer Dialog und Sozialraum der Union

    04 03 03 01

    Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog

    1.1

    16 675 000

    12 849 449

    16 500 000

    13 155 141

    16 800 150,40

    11 898 701,96

    04 03 03 02

    Bildungs- und Informationsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerorganisationen

    1.1

    17 600 000

    14 134 393

    17 000 000

    14 062 392

    16 904 002,80

    16 254 398,71

    04 03 03 03

    Information, Konsultation und Beteiligung der Unternehmensvertreter

    1.1

    7 250 000

    5 436 305

    7 500 000

    5 443 506

    6 185 009,10

    5 177 845,94

     

    Artikel 04 03 03 — Subtotal

     

    41 525 000

    32 420 147

    41 000 000

    32 661 039

    39 889 162,30

    33 330 946,61

    04 03 04

    EURES (Europäisches Netzwerk für Beschäftigung und Mobilität der Arbeitnehmer)

    1.1

    21 300 000

    13 837 868

    20 600 000

    14 969 643

    20 981 198,52

    16 408 630,70

    04 03 05

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern

    1.1

    5 692 000

    4 645 570

    6 270 000

    4 989 881

    5 204 219,97

    4 265 285,40

    04 03 06

    Vorbereitende Maßnahme — ENEA — Förderung des aktiven Alterns und der Mobilität älterer Menschen

    1.1

    p.m.

    p.m.

    0,—

    183 805,19

    04 03 07

    Analyse der, Studien zu und Sensibilisierungsmaßnahmen in Verbindung mit der sozialen Lage, Demografie und Familie

    1.1

    4 130 000

    1 976 838

    2 160 000

    1 451 602

    2 562 443,05

    2 710 685,78

    04 03 08

    Pilotprojekt — Förderung des Schutzes von Wohnraum

    1.1

    500 000

    650 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    04 03 09

    Pilotprojekt — Beschäftigungs- und Lebensbedingungen entsandter Arbeitnehmer

    1.1

    p.m.

    75 000

    0,—

    414 674,44

    04 03 10

    Pilotprojekt — Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen

    1.1

    200 000

    450 000

    0,—

    268 568,23

    04 03 11

    Pilotprojekt — Förderung der Mobilität und Integration der Arbeitnehmer innerhalb der Union

    1.1

    30 000

    50 000

    0,—

    1 350,—

    04 03 12

    Pilotprojekt — Allumfassende Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen, kommerziellen Unternehmen und nicht gewinnorientierten Unternehmen bei der Integration von Menschen in die Gesellschaft und ins Arbeitsleben

    1.1

    800 000

    1 000 000

    1 000 000,—

    450 000,—

    04 03 13

    Vorbereitende Maßnahme — Ihr erster EURES-Arbeitsplatz

    1.1

    5 000 000

    2 250 000

    3 250 000

    2 125 000

    4 000 000,—

    0,—

    04 03 14

    Pilotprojekt — Soziale Solidarität für eine soziale Eingliederung

    1.1

    p.m.

    750 000

    1 000 000

    1 000 000

    1 000 000,—

    0,—

    04 03 15

    Europäisches Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012)

    1.1

    p.m.

    296 526

    2 700 000

    2 400 000

    2 302 194,93

    921 986,11

    04 03 16

    Vorbereitende Maßnahme — Informationszentren für entsandte Arbeitnehmer und Wanderarbeitnehmer

    1.1

    500 000

    250 000

     

     

     

     

     

    Kapitel 04 03 — Insgesamt

     

    79 097 000

    58 354 054

    78 430 000

    61 989 703

    77 439 218,77

    59 067 184,25

    04 03 02     Kosten der vorbereitenden Konsultationen der Gewerkschaften

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    450 000

    247 105

    450 000

    317 538

    500 000,—

    111 251,79

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind die Ausgaben für die vorbereitenden Konsultationssitzungen der europäischen Gewerkschaftsvertreter, in denen die Standpunkte der Gewerkschaften zur Entwicklung der Unionspolitiken ermittelt und harmonisiert werden sollen.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    04 03 03     Sozialer Dialog und Sozialraum der Union

    04 03 03 01   Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    16 675 000

    12 849 449

    16 500 000

    13 155 141

    16 800 150,40

    11 898 701,96

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind die Ausgaben für die Beteiligung der Sozialpartner an der europäischen Beschäftigungsstrategie und für ihren Beitrag zur Bewältigung der großen Herausforderungen für die europäische Beschäftigungs- und Sozialpolitik gemäß der Europa 2020 Strategie und der Sozialagenda sowie im Kontext der Initiativen der Union zur Bewältigung der Folgen der Wirtschaftskrise. Sichergestellt werden soll die Finanzierung von Beihilfen zur Förderung des sozialen Dialogs auf brancheninterner und sektoraler Ebene in Übereinstimmung mit Artikel 154 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Mit den Mitteln werden folglich Konsultationen, Treffen, Verhandlungen und sonstige Maßnahmen zur Verwirklichung der oben genannten Ziele finanziert.

    Im Übrigen sind diese Mittel zur Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Arbeitsbeziehungen bestimmt, insbesondere von Maßnahmen, die zur Entwicklung von Fachwissen und Austausch von Informationen mit Unionsbezug beitragen sollen.

    Diese Mittel sind im Übrigen auch dazu bestimmt, Maßnahmen zu finanzieren, an denen Vertreter der Sozialpartner aus den Beitrittskandidatenländern im Hinblick auf die Förderung des Sozialdialogs auf Unionsebene beteiligt sind. Außerdem dienen sie zur Förderung der gleichberechtigten Beteiligung von Frauen und Männern in den Entscheidungsgremien der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände. Die beiden letztgenannten Elemente sind horizontaler Natur.

    Im Hinblick auf diese Ziele wurden folgende zwei Unterprogramme bestimmt:

    Förderung des sozialen Dialogs auf Unionsebene;

    Verbesserung des Kenntnisstandes im Bereich der Arbeitsbeziehungen.

    Verweise

    Aufgaben, die sich aus spezifischen Befugnissen ergeben, die der Kommission durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in den Artikeln 154 und 155 übertragen wurden.

    04 03 03 02   Bildungs- und Informationsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerorganisationen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    17 600 000

    14 134 393

    17 000 000

    14 062 392

    16 904 002,80

    16 254 398,71

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung der Informations- und Bildungsmaßnahmen zugunsten von Arbeitnehmerorganisationen — einschließlich der Teilnahme von Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen aus den Beitrittskandidatenländern —, die sich aus der Durchführung der Aktion der Union im Zusammenhang mit der Umsetzung der sozialen Dimension der Union ergeben. Diese Maßnahmen sollten die Arbeitnehmerorganisationen dabei unterstützen, zur Bewältigung der großen Herausforderungen für die europäische Beschäftigungs- und Sozialpolitik gemäß der Europa 2020 Strategie und der Sozialagenda sowie zu den Initiativen der Union zur Bewältigung der Folgen der Wirtschaftskrise beizutragen.

    Diese Mittel ist außerdem zur Unterstützung der Arbeitsprogramme der beiden Gewerkschaftsinstitute ETUI (European Trade Union Institute; Europäisches Gewerkschaftsinstitut) und EZA (Europäisches Zentrum für Arbeitnehmerfragen) bestimmt, die eingerichtet worden sind, um die Erweiterung der Kompetenzen mit Hilfe von Bildungsmaßnahmen und Forschungsarbeiten auf europäischer Ebene zu fördern und um eine stärkere Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern in die europäischen Entscheidungsprozesse zu erreichen.

    Teile dieser Mittel sind dazu bestimmt, Maßnahmen zu finanzieren, an denen Vertreter der Sozialpartner aus den Beitrittskandidatenländern im Hinblick auf die Förderung des Sozialdialogs auf Unionsebene beteiligt sind. Außerdem dienen sie zur Förderung der gleichberechtigten Beteiligung von Frauen und Männern in den Entscheidungsgremien der Arbeitnehmerorganisationen.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1) und ihre Einzelrichtlinien.

    Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19).

    Verweise

    Aufgaben, die sich aus spezifischen Befugnissen ergeben, die der Kommission durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Artikel 154 übertragen wurden.

    Abkommen von 1959 zwischen der Hohen Behörde der EGKS und dem Internationalen Informationszentrum für Arbeitssicherheit und -hygiene (CIS) des Internationalen Arbeitsamtes.

    04 03 03 03   Information, Konsultation und Beteiligung der Unternehmensvertreter

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    7 250 000

    5 436 305

    7 500 000

    5 443 506

    6 185 009,10

    5 177 845,94

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung von Aktionen, mit denen die Voraussetzungen für die Entwicklung der Einbeziehung der Arbeitnehmer in den Unternehmen geschaffen werden sollen, und zwar durch Förderung der Anliegen der Richtlinien 97/74/EG und 2009/38/EG über den Europäischen Betriebsrat, der Richtlinien 2001/86/EG und 2003/72/EG hinsichtlich der Einbeziehung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft bzw. der Europäischen Genossenschaft und der Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft sowie von Artikel 16 der Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten.

    Es sind Mittel veranschlagt zur Finanzierung von Maßnahmen zur Stärkung der transnationalen Zusammenarbeit der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter bei Information, Konsultation und Beteiligung der Arbeitnehmer in Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind. In diesem Zusammenhang können kurze Schulungsmaßnahmen für Verhandlungsführer und Vertreter in grenzübergreifenden Stellen zur Information, Konsultation und Beteiligung finanziert werden. Es können Sozialpartner aus Bewerberländern einbezogen werden.

    Diese Mittel können zur Finanzierung von Maßnahmen genutzt werden, mit denen die Sozialpartner in die Lage versetzt werden sollen, ihre Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Einbeziehung der Arbeitnehmer wahrzunehmen, insbesondere im Rahmen der Europäischen Betriebsräte und in KMU, sich mit den transnationalen Betriebsvereinbarungen vertraut zu machen und ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rechtsvorschriften der Union über die Einbeziehung der Arbeitnehmer zu stärken.

    Außerdem können diese Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, die auf die Entwicklung von Fachwissen über die Einbeziehung der Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten, die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und interessierten Kreisen und die Förderung der Beziehungen zu den Unionsinstitutionen abstellen, damit die Durchführung der Rechtsvorschriften der Union über die Einbeziehung der Arbeitnehmer unterstützt und ihre Wirksamkeit verbessert wird.

    Des Weiteren können diese Mittel zur Förderung innovativer Maßnahmen in Zusammenhang mit der Einbeziehung der Arbeitnehmer eingesetzt werden, die zur Antizipation des Wandels sowie zur Prävention bzw. Lösung von Streitigkeiten im Kontext von Umstrukturierungen, Fusionen, Übernahmen und Betriebsverlegungen von unionsweit operierenden Unternehmen und unionsweit operierenden Unternehmensgruppen beitragen.

    Außerdem können diese Mittel für die Zusammenarbeit der Sozialpartner zur Entwicklung von Lösungen verwendet werden, mit denen den Folgen der Wirtschaftskrise, wie z. B. Massenentlassungen, oder der Notwendigkeit der Neuausrichtung hin zu einer integrativen, nachhaltigen und CO2-armen Wirtschaft Rechnung getragen wird.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 97/74/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zur Ausdehnung der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen auf das Vereinigte Königreich (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 22).

    Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22).

    Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).

    Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25).

    Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1).

    Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung) (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).

    Verweise

    Aufgaben, die sich aus spezifischen Befugnissen ergeben, die der Kommission durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in den Artikeln 154 und 155 übertragen wurden.

    04 03 04     EURES (Europäisches Netzwerk für Beschäftigung und Mobilität der Arbeitnehmer)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    21 300 000

    13 837 868

    20 600 000

    14 969 643

    20 981 198,52

    16 408 630,70

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarkts und der europäischen Beschäftigungsstrategie zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Einrichtung und Betrieb von EURES bestimmt.

    Der Zweck dieses Netzes besteht darin, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere zwischen deren Arbeitsverwaltungen und der Kommission zu fördern, um Folgendes zu gewährleisten:

    Stellenvermittlung, Beratung und Information für Arbeitnehmer über eine Beschäftigung und ihre diesbezüglichen Rechte in einem anderen Mitgliedstaat, sowie für Arbeitgeber, die Arbeitskräfte aus einem anderen Mitgliedstaat einstellen wollen;

    Austausch von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen auf Unionsebene und grenzüberschreitend;

    Austausch von Informationen über die Entwicklung der Arbeitsmarktlage und über Lebens- und Arbeitsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten.

    Auf Initiative der Grenzregionen können innerhalb von EURES besondere Kooperations- und Dienstleistungsstrukturen vorgesehen werden.

    Zwischen dem EURES-Netz und den einschlägigen Tätigkeiten der für Bildung und Kultur bzw. für Justiz zuständigen Generaldirektionen der Kommission wie beispielsweise Europass und Ploteus bestehen enge operative Verbindungen.

    Das EURES-Netz dient der Gewährleistung der Freizügigkeit und garantiert — nach den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung — den Zugang europäischer Bürger zur Beschäftigung in anderen Ländern als ihrem Herkunftsland.

    Aus diesen Mitteln werden die zum einwandfreien Betrieb von EURES erforderlichen Maßnahmen finanziert, insbesondere die folgenden Unterstützungsmaßnahmen:

    Beihilfen zu den Unterstützungsmaßnahmen, die von den EURES-Partnern auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene durchgeführt werden;

    Aus- und Weiterbildung von EURES-Beratern in den Mitgliedstaaten;

    Erfahrungsaustausch zwischen EURES-Beratern und Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsverwaltungen, einschließlich der Beitrittsländer;

    Unterrichtung der europäischen Bürger und Unternehmen über EURES;

    Einrichtung von spezifischen Kooperations- und Dienstleistungsstrukturen für die Grenzgebiete (gemäß Artikel 17 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68;

    Maßnahmen zur Beseitigung von Mobilitätshindernissen, insbesondere im Bereich der arbeitsbezogenen sozialen Sicherheit;

    Beteiligung an der Wartung, Verbesserung und kontinuierlichen Weiterentwicklung der EDV-Systeme, die das EURES-Netz mit den Beteiligten verbinden. Dazu gehört ein umfassendes Internetportal, das auch für Behinderte zugänglich ist und in mehreren Sprachen Informationen zu Stellenangeboten, Lebensläufen potenzieller Bewerber, Lebens- und Arbeitsbedingungen, Arbeitsmarkttendenzen, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten sowie sonstige Inhalte zu beruflicher Mobilität bietet. Dieses Portal sollte auch auf den Informationsbedarf von Staatsangehörigen aus Drittländern eingehen, insbesondere aus Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2).

    Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1).

    Entscheidung 2003/8/EG der Kommission vom 23. Dezember 2002 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates hinsichtlich der Zusammenführung und des Ausgleichs von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen (ABl. L 5 vom 10.1.2003, S. 16).

    04 03 05     Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    5 692 000

    4 645 570

    6 270 000

    4 989 881

    5 204 219,97

    4 265 285,40

    Erläuterungen

    Die Mittel sind bestimmt für:

    Ausgaben für Analyse und Bewertung der wichtigsten Tendenzen im Recht der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Freizügigkeit von Personen und auf die Koordinierung der Systemen der sozialen Sicherheit sowie die Finanzierung einschlägiger Sachverständigennetze;

    Analyse von und Forschung zu neuen politischen Entwicklungen im Bereich Freizügigkeit der Arbeitnehmer, etwa im Hinblick auf das Ende von Übergangsfristen und die Modernisierung der Bestimmungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;

    Unterstützung der Arbeit der Verwaltungskommission und ihrer Untergruppen sowie der Umsetzung von Beschlüssen sowie die Unterstützung der Arbeit der technischen und beratenden Ausschüsse zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer;

    Unterstützung von Maßnahmen für verbesserte Dienstleistungen und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit, einschließlich Maßnahmen zur Feststellung der mit der sozialen Sicherung der Wanderarbeitnehmer verbundenen Probleme sowie Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren, einer Analyse der im Bereich der Freizügigkeit bestehenden Barrieren und des Mangels an Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Auswirkungen auf Menschen mit Behinderung sowie der Anpassung der Verwaltungsverfahren an neue Techniken der Informationsverarbeitung, um das System der Feststellung von Ansprüchen und der Berechnung und Zahlung von Leistungen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71, (EWG) Nr. 574/72, der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 sowie der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, der entsprechenden Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010;

    Finanzierung von Maßnahmen für den elektronischen Austausch von Informationen im Bereich der sozialen Sicherheit und die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zwecks Erleichterung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der entsprechenden Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere die Wartung des zentralen Knotenpunkts des EESSI-Systems (Electronic Exchange of Social Security Information — elektronischer Austausch von Sozialversicherungsdaten), das Testen von Systemkomponenten, Helpdesk-Tätigkeiten, die Weiterentwicklung des Systems sowie Schulungsmaßnahmen.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 45 und 48.

    Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2).

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2).

    Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1).

    Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46).

    Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

    Verordnung (EU) 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1).

    Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1).

    04 03 06     Vorbereitende Maßnahme — ENEA — Förderung des aktiven Alterns und der Mobilität älterer Menschen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    183 805,19

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind in Übereinstimmung mit den nachstehenden Zielen zur Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung des aktiven Alterns, einschließlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt, bestimmt:

    Der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon hat das strategische Ziel gesetzt, die Europäische Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen;

    der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 15. und 16. März 2002 in Barcelona hat eine schrittweise Anhebung des tatsächlichen Renteneintrittsalters der Arbeitnehmer in der Union gefordert;

    der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2001 in Stockholm hat den Rat und die Kommission ersucht, gemeinsam darüber Bericht zu erstatten, wie die Erwerbsquote angehoben und ein aktives Leben im Alter gefördert werden kann;

    gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union ist es Aufgabe der Gemeinschaft, ein hohes Beschäftigungsniveau, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität sowie den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern;

    in dem Beschluss 2003/578/EG des Rates vom 22. Juli 2003 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 13) wird auf die Ziele von Lissabon und Stockholm und auf die Erhöhung der Beschäftigungsquote älterer Frauen und Männer unter Berücksichtigung der demografischen Herausforderung verwiesen; Leitlinie 5 befasst sich speziell mit der Erhöhung des Arbeitskräfteangebots und der Förderung des aktiven Alterns;

    in der Empfehlung 2003/579/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten (ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 22) werden eine Reihe von Maßnahmen genannt, die das Arbeitskräfteangebot und das aktive Altern betreffen.

    Mit diesen Mitteln sollen auch Maßnahmen zur Förderung der Einrichtung von Austauschprogrammen für ältere Menschen finanziert werden, indem spezialisierte Organisationen damit betraut werden, unter anderem geeignete Transportmöglichkeiten zu entwickeln und die Infrastrukturen auch im Bereich des Reisens entsprechend anzupassen, und zwar unter Berücksichtigung folgender Entschließungen:

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. April 2002 zur Zweiten Weltkonferenz der Vereinten Nationen zur Frage des Alterns (ABl. C 127 E vom 29.5.2003, S. 675), die vom 8. bis 12. April 2002 in Madrid stattfand, in der die Bedeutung von Programmen zur Förderung der Mobilität älterer Menschen unterstrichen wurde (insbesondere in den Ziffern 13 und 14);

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Ein Europa für alle Altersgruppen — Wohlstand und Solidarität zwischen den Generationen“ (ABl. C 232 vom 17.8.2001, S. 381).

    Die hohe Qualität der Gesundheitsversorgung und die Verlängerung der Lebenserwartung in den Mitgliedstaaten bewirken, dass sich das Schwergewicht der Wirtschaftspolitik von Fragen des sozialen Schutzes auf die Beteiligung älterer Menschen an unterschiedlichsten Aktivitäten verlagert. Es sind vorbereitende Maßnahmen notwendig, um zu ermitteln, mit welchen politischen Instrumenten sich dieses Problem am besten lösen lässt.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    04 03 07     Analyse der, Studien zu und Sensibilisierungsmaßnahmen in Verbindung mit der sozialen Lage, Demografie und Familie

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    4 130 000

    1 976 838

    2 160 000

    1 451 602

    2 562 443,05

    2 710 685,78

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 159 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt die Kommission jedes Jahr einen Bericht zur sozialen Lage und alle zwei Jahre einen Bericht zum demografischen Wandel und seinen Auswirkungen vor. Gemäß Artikel 161 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann das Europäische Parlament die Kommission auffordern, Berichte über die soziale Lage betreffende Fragen auszuarbeiten. Diese Mittel werden eingesetzt, um die erforderliche Analyse für den im Vertrag genannten Bericht durchzuführen, sowie für die Verbreitung von Informationen über wichtige soziale und demografische Herausforderungen und den Umgang damit.

    Verweise

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 159 und 161.

    04 03 08     Pilotprojekt — Förderung des Schutzes von Wohnraum

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    500 000

    650 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    Erläuterungen

    Mit diesem Pilotprojekt soll eine Strategie der Union zur aktiven Eingliederung unterstützt werden, mit der die gemeinsame Anerkennung der Grundrechte gefördert wird. In diesem Zusammenhang sollten der Schutz des privaten Hauptwohnsitzes vor Beschlagnahme sowie die Vorbeugung gegen den Verlust einer Mietwohnung von Familien mit geringem Einkommen (mit Hypotheken belastete Güter) im Rahmen des allgemeineren Rechts auf Unterstützung für die Wohnung betrachtet werden, das in Artikel 34 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wird.

    Das Pilotprojekt umfasst folgende Maßnahmen:

    Analyse der geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz des privaten Hauptwohnsitzes zahlungsunfähiger Familien vor Beschlagnahme mit Hypotheken belasteter Güter sowie Analyse der Verbindung zwischen den politischen Maßnahmen zum Schutz vor Zwangsräumung und dem rechtsverbindlichen Anspruch auf eine Wohnung in den Ländern, in denen ein solcher Anspruch besteht;

    eine Studie über die mögliche Festlegung eines gemeinsamen Mindestrahmens, durch den die Beschlagnahme des privaten Hauptwohnsitzes eingeschränkt wird, wenn es sich um die einzige vom Schuldner bewohnte Immobilie handelt.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    04 03 09     Pilotprojekt — Beschäftigungs- und Lebensbedingungen entsandter Arbeitnehmer

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    75 000

    0,—

    414 674,44

    Erläuterungen

    Die Mittel dienen zur Finanzierung von Initiativen zur Untersuchung der tatsächlichen Beschäftigungs- und Lebensbedingungen entsandter Arbeitnehmer und der Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten, die Sozialpartner und die Arbeitsaufsichtsbehörden in der Praxis vorgehen. Schwerpunkt des Pilotprojekts sind spezifische Sektoren, in denen eine besonders hohe Zahl von entsandten Arbeitnehmern beschäftigt ist, z. B. die Sektoren Bauwirtschaft, Landwirtschaft und Pflege.

    Ziel des Pilotprojekts ist es,

    den Austausch sachdienlicher Informationen zu fördern, bewährte Verfahren zu ermitteln und einen Überblick über die Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten zu veröffentlichen;

    Fragen und Probleme zu prüfen, die bei der praktischen Anwendung der Rechtsvorschriften für die Entsendung von Arbeiternehmern und ihrer Durchsetzung in der Praxis auftreten können.

    Finanziert wird unter anderem der Austausch von Informationen über entsandte Arbeitnehmer, wobei das Schwergewicht auf Folgendem liegt:

    Unterschiede zwischen ihrem Lohnniveau und dem Verdienst von Arbeitnehmern, die im Aufnahmeland eine ähnliche Tätigkeit ausüben,

    Unterschiede zwischen ihrer am Arbeitsplatz verbrachten Arbeitszeit und der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit,

    tatsächliche Anzahl ihrer bezahlten Urlaubstage,

    ihre Lebensbedingungen, einschließlich des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und der Sicherheitsvorkehrungen,

    ihre Vertragsbedingungen und die Dauer ihrer Entsendung,

    ihre gewerkschaftliche Vertretung im Aufnahmeland,

    Vorgehensweise der Arbeitsaufsichtsbehörden und Häufigkeit ihrer Kontrollen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    04 03 10     Pilotprojekt — Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    200 000

    450 000

    0,—

    268 568,23

    Erläuterungen

    Die Mittel sind zur Finanzierung von Initiativen bestimmt, in deren Rahmen untersucht werden soll, inwieweit Arbeitsplätze, die infolge der Finanzkrise gefährdet sind, durch Kurzarbeit und Weiterbildung erhalten werden können. Ziel des Pilotprojekts ist es,

    den Austausch einschlägiger Informationen zu fördern und bewährte Verfahren zu ermitteln und zu veröffentlichen;

    Fragen und Probleme zu untersuchen, die bei der Anwendung derartiger Verfahren auftauchen können.

    Es werden Maßnahmen finanziert, mit denen

    geprüft werden soll, inwieweit die Einführung einer befristeter Kurzarbeit mit finanzieller Unterstützung des Staates in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftlage ein geeignetes Mittel darstellt, um Arbeitsplätze zu erhalten, ohne den Wettbewerb zu verzerren;

    festgestellt werden soll, welche Aussichten auf Erfolg es hat, wenn Arbeitnehmer, die von Entlassung bedroht sind, zum Besuch von Fortbildungsagenturen angehalten werden;

    festgestellt werden soll, welche konkreten Arbeitsmarktmaßnahmen getroffen werden sollten und auf welcher Ebene dies geschehen sollte, um insbesondere einen Anstieg der Jugendarbeitslosigkeit zu vermeiden;

    untersucht werden soll, wie sich die Lebens- und Arbeitsbedingungen der betroffenen Personen durch diese beschäftigungspolitischen Maßnahmen verändern.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekte nach Maßgabe des Artikels549 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    04 03 11     Pilotprojekt — Förderung der Mobilität und Integration der Arbeitnehmer innerhalb der Union

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    30 000

    50 000

    0,—

    1 350,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Einführung eines „Mobilitäts- und Integrationsplans der Union“ zur Unterstützung der Wanderarbeitnehmer und damit zur Förderung der positiven Auswirkungen der Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb der Union. Besonderes Augenmerk wird auf die Erleichterung der Mobilität schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen gelegt, wie es das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu dem Europäischen Aktionsplan für berufliche Mobilität (2007-2010) gefordert hat (ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 23). Mit einem solchen Plan soll ein Beitrag zur Überwindung der ungünstigen Umstände geleistet werden, die Wanderarbeitnehmern die Integration im Gastland erschweren, einschließlich verschiedener sozialer Schwierigkeiten, denen sie sich gegenübersehen, und ihnen gegebenenfalls die Rückkehr in ihr Herkunftsland erleichtert werden. Zu diesem Zweck werden zwei Aktionslinien erprobt:

    Gründung von Netzwerken und Partnerschaften zwischen Akteuren, die im Bereich der Schnittstellen der Migration von Arbeitnehmern innerhalb der Union tätig sind, und

    Schaffung von Beratungsstrukturen (zentralen Anlaufstellen), um den vielfältigen Bedürfnissen der schutzbedürftigsten Wanderarbeitnehmer der Union gerecht zu werden.

    Auf diese Weise wird der Plan die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, Strategien zur Integration und sozialen Eingliederung zu entwickeln, um die mit der Mobilität verbundenen Schwierigkeiten zu bewältigen und sich die insgesamt positiven Auswirkungen der Mobilität auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt zunutze zu machen. Die Pilotphase des Plans wird auch die interessierten Kreise in die Lage versetzen, ihre Tätigkeiten zu erweitern und sich auf eine mögliche künftige Finanzierung aus dem Europäischen Sozialfonds vorzubereiten.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    04 03 12     Pilotprojekt — Allumfassende Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen, kommerziellen Unternehmen und nicht gewinnorientierten Unternehmen bei der Integration von Menschen in die Gesellschaft und ins Arbeitsleben

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    800 000

    1 000 000

    1 000 000,—

    450 000,—

    Erläuterungen

    Mit dem Pilotprojekt werden folgende Ziele verfolgt:

    Erhöhung der Zahl der Beschäftigungsbereiche, über die schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen in die Gesellschaft und ins Arbeitsleben integriert werden können (Agrar-, Industrie-, Handelssektor usw.);

    Schaffung von Netzen zwischen öffentlichen Einrichtungen, kommerziellen Unternehmen und nicht gewinnorientierten Unternehmen, die in der Lage sind, innovative Wege im Bereich der Governance und der Formulierung von Wohlstandsindikatoren zu beschreiten, mit denen sich die Auswirkungen auf die Zielgruppen quantifizieren lassen.

    Das Projekt umfasst Folgendes:

    Sensibilisierung der Geschäftswelt für ihre soziale Verantwortung, indem Unternehmen unterstützt werden, die sich um die Integration von Menschen in den Arbeitsmarkt kümmern;

    Vorschläge für wirksame und effiziente Lösungen für die sozioökonomischen Probleme der einzelnen konkret betroffenen Gebiete und Gruppen, die sich aus der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen, kommerziellen Unternehmen und nicht gewinnorientierten Unternehmen ergeben;

    Erzielung qualitativer und quantitativer Ergebnisse, die sich in Form höherer Beschäftigungsraten und stabilerer Beschäftigungsverhältnisse, der Beschäftigung von Frauen und der Integration schutzbedürftiger Gruppen ins Arbeitsleben messen lassen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    04 03 13     Vorbereitende Maßnahme — Ihr erster EURES-Arbeitsplatz

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    5 000 000

    2 250 000

    3 250 000

    2 125 000

    4 000 000,—

    0,—

    Erläuterungen

    Ziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist es, jungen Menschen mehr Beschäftigungsmöglichkeiten zu bieten und ihnen die unionsweite Vermittlung eines Arbeitsplatzes zu erleichtern. Mit Unterstützung der EURES-Arbeitsplatzbörse werden Arbeitsvermittlungsdienste angeboten, die Zugang zu Arbeitsplätzen in der gesamten Union ermöglichen. Diese Maßnahme sollte ausgeweitet werden, um die Stellenvermittlung für Auszubildende und Praktikanten als kritischem Faktor der Unterstützung des Übergangs junger Menschen von der Schule in die Arbeitswelt zu erleichtern. Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, werden — auch durch Gewährung einer finanziellen Unterstützung — ermutigt, mehr junge Menschen einzustellen.

    Zielgruppen:

    junge Menschen unter 30 Jahren unabhängig von ihrer Qualifikation und Berufserfahrung, da das System nicht ausschließlich auf Berufseinsteiger zugeschnitten ist;

    alle rechtmäßig niedergelassenen Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, um einen Beitrag zur Senkung der Kosten internationaler Einstellungen, die insbesondere kleinere Unternehmen belasten, zu leisten.

    Förderfähige Arbeitsplätze:

    „Ihr erster EURES-Arbeitsplatz“ wird jungen Menschen Ausbildungsplätze, eine erste Berufserfahrung oder spezialisierte Arbeitsplätze anbieten. Nicht gefördert werden die Ersetzung von Arbeitsplätzen, prekäre Beschäftigungsverhältnisse oder Beschäftigungsverhältnisse, die im Widerspruch zum nationalen Arbeitsrecht stehen.

    Um für eine Finanzierung in Frage zu kommen, müssen die Arbeitsplätze ferner folgende Kriterien erfüllen:

    Sie müssen sich in einem anderen EURES-Mitgliedstaat als dem Herkunftsland des jungen Arbeitsuchenden befinden (länderübergreifend zu besetzende Stellen).

    Sie müssen einen Arbeitseinsatz von einer vertraglichen Dauer von mindestens sechs Monaten gewährleisten.

    Folgende Kosten werden übernommen:

    die im Zusammenhang mit dem Einstellungsverfahren anfallenden Kosten und eine von dem EURES-Mitglied des Bestimmungslands gezahlte Einstellungszulage,

    eine Finanzhilfe für den Arbeitgeber zur Deckung der Kosten für die Integration des mobilen Arbeitnehmers (z. B. Einführungslehrgang, Sprachkurs, administrative Unterstützung usw.) nach Abschluss des Einstellungsverfahrens,

    die für das erste Vorstellungsgespräch anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten des Arbeitsuchenden und die Kosten seines Umzugs ins Ausland.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    04 03 14     Pilotprojekt — Soziale Solidarität für eine soziale Eingliederung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    750 000

    1 000 000

    1 000 000

    1 000 000,—

    0,—

    Erläuterungen

    Ziel dieses Pilotprojekts ist die Unterstützung und Förderung einer verstärkten aktiven Strategie der Union zur sozialen Eingliederung, die dafür sorgt, dass alle Menschen in allen Mitgliedstaaten über die Mittel verfügen, die sie zu einem menschenwürdigen Leben brauchen.

    Im Rahmen dieses Pilotprojekts soll die Einrichtung eines Netzes finanziert werden, mit dessen Hilfe der Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf nationale Mindesteinkommensregelungen zwischen den Mitgliedstaaten, lokalen und territorialen Behörden, Gewerkschaften und Verbänden erleichtert wird. Die gesammelten und ausgetauschten Informationen sollen zudem die Ausarbeitung einer Studie über mögliche gemeinsame Maßnahmen für ein Mindesteinkommen erleichtern.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    04 03 15     Europäisches Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    296 526

    2 700 000

    2 400 000

    2 302 194,93

    921 986,11

    Erläuterungen

    Mit dem Europäischen Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen wurden folgende Ziele verfolgt: Sensibilisierung der Bevölkerung für den Wert des aktiven Alterns; Anregung einer Debatte; Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den Akteuren auf allen Ebenen und Förderung des Voneinander-Lernens; Schaffung von Rahmenbedingungen für das Eingehen von Verpflichtungen und für konkrete Maßnahmen, damit die Union, die Mitgliedstaaten und die Akteure auf allen Ebenen innovative Lösungen, Maßnahmen und langfristige Strategien im Wege spezifischer Aktivitäten entwickeln und spezifische Ziele im Bereich des aktiven Alterns und der Solidarität zwischen den Generationen verfolgen können; Förderung von Aktivitäten, die zur Bekämpfung von Altersdiskriminierung beitragen werden.

    Mit diesen Mitteln sollen die Tätigkeiten im Hinblick auf die mit dem Europäischen Jahr verfolgten Ziele auf Unionsebene unterstützt und die Kosten für die Abhaltung der Unions-Abschlusskonferenz durch den amtierenden Vorsitz gedeckt werden. Ein Teil der Mittel dient zur Deckung der mit der Evaluierung des Europäischen Jahres verbundenen Kosten.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind; die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 940/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 über das Europäische Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012) (ABl. L 246 vom 23.9.2011, S. 5).

    04 03 16     Vorbereitende Maßnahme — Informationszentren für entsandte Arbeitnehmer und Wanderarbeitnehmer

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    500 000

    250 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Ziel:

    Das Ziel dieser vorbereitenden Maßnahmen ist die Sicherstellung der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung entsandter Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmelandes durch Informationszentren in den Mitgliedstaaten, die für Informationen, Beratung und Unterstützung, einschließlich rechtlichen Beistands, für entsandte Arbeitnehmer sorgen.

    Diese vorbereitende Maßnahme ist mit der bevorstehenden Initiative der Union zur Freizügigkeit innerhalb der Union verknüpft. Mit dieser Initiative soll die Durchsetzbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verbessert werden (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1). Dadurch werden bestehende Hindernisse für die Mobilität von Arbeitnehmern in der Union abgebaut, indem die Durchsetzung von aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechten verbessert wird und Migranten, die aufgrund ihrer Nationalität diskriminiert werden, Informationen und Rechtsbeistand erhalten. Diese vorbereitende Maßnahme wird an die im Rahmen des vergangenen Pilotprojekts „Beschäftigungs- und Lebensbedingungen entsandter Arbeitnehmer“ geleisteten Arbeiten anknüpfen (Artikel 04 03 09).

    Maßnahmen:

    Studie zur Ermittlung der Modalitäten der Organisation eines Netzes von Zentren in der ganzen Union,

    Stakeholder-Konferenz,

    Einleitung von 2-3 Pilotmaßnahmen, um das Netz von Zentren in ausgewählten Mitgliedstaaten zu testen.

    Die Informationszentren sollten mit Unterstützung der Kommission Folgendes leisten:

    Unterstützung und Informationen für Einwanderergruppen in arbeits- und ausländerrechtlichen Fragen,

    Rechtsberatung für Einwanderer, die ausgebeutet oder schikaniert werden und nach geltendem Recht Klagen einreichen oder formelle Beschwerden erheben könnten,

    Bekämpfung von Diskriminierung und Intoleranz, die die berufliche und soziale Eingliederung beeinträchtigen,

    Unterstützung von Arbeitnehmern mit ungeregeltem Status, indem ihnen Rechtsbeistand geleistet wird, um ihren Status zu regeln und ihre grundlegenden Rechte zu schützen,

    ständige aktualisierte Rechtsinformationen, besonders in Bezug auf Beschäftigungssachen, um damit die uneingeschränkte Anerkennung der Rechte von entsandten Arbeitnehmern und Migranten zu gewährleisten,

    Rechtsbeistand bei folgenden Fällen: Ausweisungsverfügungen, Migranten ohne geregelten Status, Wanderarbeitnehmer ohne Papiere, Erneuerung von Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis,

    Maßnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und Sensibilisierung der Arbeitgeberseite hinsichtlich des Schwarzarbeitproblems,

    Informationskampagnen über Arbeitskräftemangel und Anwerbung von Arbeitskräften in den Herkunftsländern,

    Konzipierung von Informationskampagnen und Organisation von Konferenzen, Seminaren usw.,

    Förderung von Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Arbeitsvermittlungsstellen und Einwanderungsbehörden.

    Erwartete Ergebnisse dieser vorbereitenden Maßnahme: Beitrag zu einer reibungslosen Eingliederung entsandter Arbeitnehmer in die Arbeitsmärkte der Aufnahmeländer, wobei sie gleichzeitig beim Schutz und bei der Durchsetzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung unterstützt werden. Hinsichtlich der Verbesserung des Verwaltungsumfelds wird mit der vorbereitenden Maßnahme die Zusammenarbeit zwischen Arbeitsvermittlungsstellen und Einwanderungsbehörden auf der Ebene der Kommission und der Mitgliedstaaten gefördert.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 04 04 — BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SOLIDARITÄT UND GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    04 04

    BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SOLIDARITÄT UND GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER

    04 04 01

    Progress

    04 04 01 01

    Beschäftigung

    1.1

    20 808 000

    16 803 125

    20 558 000

    16 330 519

    20 156 092,47

    16 873 400,39

    04 04 01 02

    Sozialschutz und soziale Integration

    1.1

    28 735 000

    24 216 268

    28 485 000

    24 042 153

    28 694 634,05

    27 827 578,57

    04 04 01 03

    Arbeitsbedingungen

    1.1

    7 893 000

    7 413 143

    8 525 000

    7 711 634

    7 379 619,19

    7 224 340,42

    04 04 01 06

    Unterstützung für die Umsetzung

    1.1

    1 200 000

    1 186 103

    1 354 000

    907 251

    1 194 000,—

    1 844 581,65

     

    Artikel 04 04 01 — Subtotal

     

    58 636 000

    49 618 639

    58 922 000

    48 991 557

    57 424 345,71

    53 769 901,03

    04 04 03

    Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

    04 04 03 01

    Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    1.1

    13 263 000

    13 263 000

    13 265 379

    13 265 379

    13 040 000,—

    13 040 000,—

    04 04 03 02

    Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen — Beitrag zu Titel 3

    1.1

    6 852 000

    6 852 000

    7 023 721

    7 023 721

    7 170 000,—

    7 170 000,—

     

    Artikel 04 04 03 — Subtotal

     

    20 115 000

    20 115 000

    20 289 100

    20 289 100

    20 210 000,—

    20 210 000,—

    04 04 04

    Europäische Agentur für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

    04 04 04 02

    Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    1.1

    6 978 964

    6 978 964

    6 978 964

    6 978 964

    7 288 369,18

    6 454 821,—

    04 04 04 03

    Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Beitrag zu Titel 3

    1.1

    7 056 036

    7 056 036

    7 590 736

    7 590 736

    7 592 500,—

    7 381 770,—

     

    Artikel 04 04 04 — Subtotal

     

    14 035 000

    14 035 000

    14 569 700

    14 569 700

    14 880 869,18

    13 836 591,—

    04 04 07

    Abschluss früherer Programme

    1.1

    p.m.

    494 210

    453 626

    0,—

    356 264,66

    04 04 08

    Pilotprojekt — Förderung der Umwandlung unsicherer Arbeitsverhältnisse in abgesicherte Arbeitsverhältnisse

    1.1

    p.m.

    450 000

    450 000

    702 518,86

    298 215,74

    04 04 10

    Pilotprojekt — Begleitung der Arbeitnehmer in Zeiten des industriellen Wandels

    1.1

    0,—

    0,—

    04 04 11

    Pilotprojekt — Verhütung von Gewalt gegen ältere Menschen

    1.1

    p.m.

    300 000

    500 000

    0,—

    423 527,02

    04 04 12

    Europäisches Jahr der Bekämpfung von Ausgrenzung und Armut 2010

    1.1

    p.m.

    444 789

    p.m.

    408 263

    0,—

    1 678 132,58

    04 04 15

    Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument

    1.1

    26 500 000

    19 768 382

    24 750 000

    22 454 464

    24 750 000,—

    6 700 000,—

    04 04 16

    Pilotprojekt — Gesundheit und Sicherheit älterer Arbeitnehmer am Arbeitsplatz

    1.1

    p.m.

    650 000

    2 000 000

    1 000 000

     

     

    04 04 17

    Vorbereitende Maßnahme — Auf junge Menschen ausgerichtete Aktivierungsmaßnahmen — Umsetzung der Initiative „Jugend in Bewegung“

    1.1

    2 000 000

    2 000 000

    4 000 000

    2 000 000

     

     

    04 04 18

    Vorbereitende Maßnahme — Soziale Innovationen durch soziale Geschäftsmodelle und junges Unternehmertum

    1.1

    1 000 000

    500 000

     

     

     

     

     

    Kapitel 04 04 — Insgesamt

     

    122 286 000

    108 376 020

    124 530 800

    111 116 710

    117 967 733,75

    97 272 632,03

    04 04 01     Progress

    04 04 01 01   Beschäftigung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    20 808 000

    16 803 125

    20 558 000

    16 330 519

    20 156 092,47

    16 873 400,39

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt für die Unterstützung der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung und die Durchführung der Europäischen Beschäftigungsstrategie (EBS) und sollen zur Erreichung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ beitragen durch:

    Verbesserung des Verständnisses der Beschäftigungssituation und -aussichten, vor allem durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren im Rahmen der EBS;

    Überwachung und Bewertung der Umsetzung der europäischen beschäftigungspolitischen Leitlinien und Empfehlungen und ihrer Wirkung, insbesondere anhand des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts, sowie Analyse der Interaktion zwischen der EBS und der allgemeinen Wirtschafts- und Sozialpolitik sowie anderen Politikbereichen;

    Austausch über Strategien, bewährte Verfahren und innovative Konzepte, generelle Berücksichtigung der Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und informellen Betreuungspersonen, Förderung der Verbreitung von Mikrofinanzierungen zur Unterstützung der Entwicklung des Unternehmertums unter benachteiligten Menschen sowie Anregung des wechselseitigen Lernens und Erhöhung der Zahl der Beschäftigungsbereiche, über die schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen in die Gesellschaft und ins Arbeitsleben integriert werden können (Agrar-, Industrie-, Handelssektor usw.) im Kontext der EBS und der Strategie „Europa 2020“;

    Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über beschäftigungspolitische Herausforderungen, Strategien, gleichstellungsorientierte und das „Gender Budgeting“ betreffende Ansätze und die Umsetzung der nationalen Reformprogramme, u. a. bei regionalen und lokalen Akteuren, den Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und sonstigen Beteiligten;

    Einrichtung und Organisation von Netzen sowie regelmäßiger Austausch mit den im Bereich Beschäftigung und soziale Angelegenheiten tätigen internationalen Organisationen wie der OECD und der IAO zur Sicherstellung einer kohärenten internen und externen Politik der Union in diesem Bereich.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Gemäß der Erklärung der Kommission zum Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1) wurde unter der Ausgabenobergrenze der Rubrik 1a ein ausreichender Spielraum für nicht zugewiesene Mittel vorgesehen, damit das Europäische Parlament und der Rat als Haushaltsbehörde die Möglichkeit haben, gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) zu beschließen, den Betrag für das Progress-Programm im Zeitraum 2011-2013 um maximal 20 000 000 EUR zu erhöhen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

    04 04 01 02   Sozialschutz und soziale Integration

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    28 735 000

    24 216 268

    28 485 000

    24 042 153

    28 694 634,05

    27 827 578,57

    Erläuterungen

    Die Mittel sind zur Unterstützung der Anwendung der offenen Koordinierungsmethode (OKM) im Bereich Sozialschutz und soziale Integration bestimmt, und zwar durch:

    Verbesserung des Verständnisses von Aspekten und Maßnahmen in Bezug auf Armut und soziale Ausgrenzung, Renten, Gesundheitsfürsorge und Langzeitpflege (formelle und informelle Pflege), vor allem durch Analysen und Studien sowie durch die Erarbeitung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode im Bereich Sozialschutz und soziale Integration;

    Überwachung und Bewertung der Anwendung der OKM im Bereich Sozialschutz und soziale Integration und deren Wirkung auf nationaler und Unionsebene sowie Analyse der Interaktion zwischen der OKM und anderen Politikbereichen;

    Austausch über Strategien, bewährte Verfahren und innovative Konzepte, generelle Berücksichtigung der Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und informelle Pflegekräfte sowie Förderung des wechselseitigen Lernens im Kontext der Strategie zur Förderung des Sozialschutzes und der sozialen Integration und im Kontext von gesundheitsbezogenen Ungleichheiten;

    Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben im Kontext des Koordinationsprozesses der Union im Bereich Sozialschutz und soziale Integration, u. a. bei nationalen, regionalen und lokalen Akteuren, Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und sonstigen Beteiligten sowie der breiten Öffentlichkeit, um den Prozess sichtbarer werden zu lassen, die Zielsetzung ehrgeiziger zu gestalten und den Schwerpunkt stärker auf die Politikumsetzung zu legen;

    Stärkung der Fähigkeit der wichtigsten Unionsnetze, die internen und externen politischen Ziele und Strategien der Union im Bereich Sozialschutz und soziale Integration, auch in Zusammenarbeit mit internationalen Akteuren wie der OECD, der IAO und der WTO, weiter zu entwickeln, umzusetzen und kohärenter zu gestalten.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Gemäß der Erklärung der Kommission zum Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1) wurde unter der Ausgabenobergrenze der Rubrik 1a ein ausreichender Spielraum für nicht zugewiesene Mittel vorgesehen, damit das Europäische Parlament und der Rat als Haushaltsbehörde die Möglichkeit haben, gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) zu beschließen, den Betrag für das Progress-Programm im Zeitraum 2011-2013 um maximal 20 000 000 EUR zu erhöhen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

    04 04 01 03   Arbeitsbedingungen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    7 893 000

    7 413 143

    8 525 000

    7 711 634

    7 379 619,19

    7 224 340,42

    Erläuterungen

    Die Mittel sind zur Verbesserung der Arbeitsumgebung und der Arbeitsbedingungen, einschließlich der Fähigkeit zur Anpassung an den Wandel, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, angemessener Vorkehrungen für behinderte Arbeitnehmer sowie der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben (z. B. für informelle Pflegekräfte), bestimmt, und zwar durch:

    Verbesserung des Verständnisses der Situation in Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen, vor allem durch Analysen und Studien sowie gegebenenfalls durch die Ausarbeitung von Statistiken und Indikatoren und durch die Bewertung von Effizienz und Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren sowie durch Vorschläge zu ihrer Verbesserung;

    Unterstützung der Anwendung der Unionsrechtsvorschriften im Bereich des Arbeitsrechts durch effiziente Überwachung, Schulung der Fachkräfte, Erstellung von Leitfäden und Vernetzung von Fachorganisationen, einschließlich der Sozialpartner, und von Rechtssachverständigen;

    Initiierung von Präventivmaßnahmen und Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, vor allem im Hinblick auf die alternde Erwerbsbevölkerung;

    Sensibilisierung, Austausch von bewährten Verfahren, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und strategischen Aufgaben in Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben (z. B. Förderung informeller Betreuungspersonen, familienfreundliche Politik am Arbeitsplatz, Kinderbetreuung, unterstützende Infrastrukturen für werdende und arbeitende Mütter sowie für diejenigen Mütter, die wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, usw.), u. a. bei den Sozialpartnern;

    Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren der internen und externen Dimension der Beschäftigungs- und Sozialpolitik innerhalb und außerhalb der Organe der Union zur Sicherstellung einer kohärenteren internen und externen Politik der Union in diesem Bereich;

    Errichtung internationaler Kooperationsnetze für die Weitergabe von Informationen über die Rechte der Arbeitnehmer an Regierungen, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen und Bürger im Hinblick auf eine bessere Umsetzung der zentralen IAO-Übereinkommen und der Agenda „Menschenwürdige Arbeit“.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Gemäß der Erklärung der Kommission zum Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1) wurde unter der Ausgabenobergrenze der Rubrik 1a ein ausreichender Spielraum für nicht zugewiesene Mittel vorgesehen, damit das Europäische Parlament und der Rat als Haushaltsbehörde die Möglichkeit haben, gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen den Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) zu beschließen, den Betrag für das Progress-Programm im Zeitraum 2011-2013 um maximal 20 Mio. EUR zu erhöhen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

    04 04 01 06   Unterstützung für die Umsetzung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 200 000

    1 186 103

    1 354 000

    907 251

    1 194 000,—

    1 844 581,65

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Unterstützung der Umsetzung des Programms bestimmt, um beispielsweise die Ausgaben für die jährliche Evaluierung und für das jährliche Forum zur sozialpolitischen Agenda (Progress) abzudecken, auf dem der Dialog zwischen allen Beteiligten sämtlicher Ebenen gefördert wird, die Ergebnisse des Programms bekannt gegeben und künftige Prioritäten, insbesondere in Bezug auf den nächsten Programmplanungszyklus (2014-2020), erörtert werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Gemäß der Erklärung der Kommission zum Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1) wurde unter der Ausgabenobergrenze der Rubrik 1a ein ausreichender Spielraum für nicht zugewiesene Mittel vorgesehen, damit das Europäische Parlament und der Rat als Haushaltsbehörde die Möglichkeit haben, gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) zu beschließen, den Betrag für das Progress-Programm im Zeitraum 2011-2013 um maximal 20 Mio. EUR zu erhöhen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

    04 04 03     Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

    04 04 03 01   Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    13 263 000

    13 263 000

    13 265 379

    13 265 379

    13 040 000,—

    13 040 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Stiftung (Titel 1 und 2) vorgesehen.

    1 000 000 EUR sind für die Analysetätigkeit der Europäischen Stelle zur Beobachtung des Wandels (EMCC) gemäß dem Beschluss des Europäischen Rates auf seiner Tagung vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza vorgesehen mit dem Ziel, die technologischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen zu verstehen, zu antizipieren und zu bewältigen.

    Die Stiftung muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Der Stellenplan der Stiftung ist im Anhang „Personalbestand“ dieses Einzelplans enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1)

    04 04 03 02   Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    6 852 000

    6 852 000

    7 023 721

    7 023 721

    7 170 000,—

    7 170 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen lediglich der Finanzierung der operativen Ausgaben der Stiftung im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

    Die Stiftung muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Ein Teil der Mittel ist für die Arbeit der Europäischen Stelle zur Beobachtung des Wandels (EMCC) bestimmt, die gemäß dem Beschluss des Europäischen Rates von Nizza (7. bis 9. Dezember 2000) eingerichtet wurde mit dem Ziel, die technologischen, sozialen (insbesondere demografischen) und wirtschaftlichen Entwicklungen zu verstehen, zu antizipieren und zu bewältigen. Zu diesem Zweck gilt es, qualitativ hochwertige Informationen zu sammeln, bereitzustellen und zu analysieren.

    Daher sind 1 000 000 EUR für die Tätigkeiten der EMCC bestimmt.

    Aus den Mitteln kann auch die Durchführung von Studien über die Auswirkungen der neuen Technologien am Arbeitsplatz und über Berufskrankheiten, z. B. über die Auswirkungen wiederholter Bewegungen bei der Ausübung einer Tätigkeit, finanziert werden.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 20 384 000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 20 115 000 EUR erhöht sich um 269 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

    Ein Teil dieser Mittel ist für drei die Familienpolitik betreffende Schwerpunktthemen bestimmt:

    familienfreundliche Politik am Arbeitsplatz (Ausgewogenheit von Berufs- und Familienleben, Arbeitsbedingungen usw.);

    die Situation von Familien beeinflussende Faktoren im Zusammenhang mit der Wohnungssituation in Mehrfamilienhäusern (Zugang zu geeigneten Wohnungen für Familien);

    lebenslange Familienunterstützung, z. B. für Kinderbetreuung, und andere in den Aufgabenbereich der Stiftung fallende Fragen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1).

    04 04 04     Europäische Agentur für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

    04 04 04 02   Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    6 978 964

    6 978 964

    6 978 964

    6 978 964

    7 288 369,18

    6 454 821,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Personalbestand“ dieses Einzelplans enthalten.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1).

    04 04 04 03   Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    7 056 036

    7 056 036

    7 590 736

    7 590 736

    7 592 500,—

    7 381 770,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen lediglich der Finanzierung der Betriebsausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Aufgabe der Agentur ist es, den Unionseinrichtungen, Mitgliedstaaten und betroffenen Kreisen die technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen aus dem Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bereitzustellen.

    1 000 000 EUR sind für ein Programm für kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 14 678 900 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 14 035 000 EUR erhöht sich um 643 900 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

    Diese Mittel sind bestimmt für Maßnahmen, die zur Erfüllung des Auftrags der Agentur erforderlich sind, wie er in der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 definiert ist, insbesondere:

    Sensibilisierungs- und Antizipierungsmaßnahmen, mit besonderem Schwerpunkt bei den kleinen und mittleren Unternehmen;

    Schaffung einer „Beobachtungsstelle für Risiken“, Sammlung „bewährter Verfahren“ bei Unternehmen oder Branchen;

    Organisation des Austauschs von Erfahrungen, Informationen und bewährten Verfahren, auch in Zusammenarbeit mit der Internationalen Arbeitsorganisation;

    Integration der Beitrittskandidatenländer an diesen Informationsnetzen und Ausarbeitung von Instrumenten im Hinblick auf ihre besondere Situation;

    Organisation der europäischen Woche für Gesundheit und Sicherheit, mit dem Schwerpunkt spezifische Risiken und Bedürfnisse von Benutzern und Begünstigten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1).

    04 04 07     Abschluss früherer Programme

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    494 210

    453 626

    0,—

    356 264,66

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus vergangenen Jahren in Bezug auf die vormaligen Artikel und Posten.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die Bewerberländer können Mittel aus dem Instrument zur Beitrittsvorbereitung Phare in Anspruch nehmen, um ihre Kosten für ihre Beteiligung an den Programmen zu decken.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung des Rates vom 9. Juli 1957 betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau (ABl. 28 vom 31.8.1957, S. 487/57).

    Beschluss 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 185 vom 9.7.1974, S. 15).

    Beschluss 74/326/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 über die Erstreckung der Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau auf alle mineralgewinnenden Betriebe (ABl. L 185 vom 9.7.1974, S. 18).

    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1) und ihre Einzelrichtlinien.

    Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19).

    Beschluss 98/171/EG des Rates vom 23. Februar 1998 über Gemeinschaftstätigkeiten in Bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts (ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 26).

    Beschluss 2000/750/EG des Rates vom 27. November 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006) (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 23).

    Beschluss Nr. 50/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1).

    Beschluss Nr. 1145/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über gemeinschaftliche Maßnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 1).

    Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1).

    Entscheidung Nr. 1554/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2001/51/EG des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie des Beschlusses Nr. 848/2004/EG über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 9).

    Verweise

    Abkommen von 1959 zwischen der Hohen Behörde der EGKS und dem Internationalen Informationszentrum für Arbeitssicherheit und -hygiene (CIS) des Internationalen Arbeitsamtes (IAA).

    Aufgaben, die sich aus spezifischen Befugnissen ergeben, die der Kommission durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den Artikeln 136, 137 und 140 und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in den Artikeln 151, 153 und 156 übertragen wurden.

    04 04 08     Pilotprojekt — Förderung der Umwandlung unsicherer Arbeitsverhältnisse in abgesicherte Arbeitsverhältnisse

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    450 000

    450 000

    702 518,86

    298 215,74

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Umwandlung von unsicheren Arbeitsverhältnissen in abgesicherte Arbeitsverhältnisse.

    Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Tatsache gelegt werden, dass ein bedeutender Anteil weiblicher Arbeitnehmer in unsicheren Arbeitsverhältnissen beschäftigt ist.

    Ein Teil dieser Mittel ist für eine enge Partnerschaft mit den Vertretern der ärmsten Arbeitnehmer in jeder Phase des Pilotprojekts vorgesehen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    04 04 10     Pilotprojekt — Begleitung der Arbeitnehmer in Zeiten des industriellen Wandels

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Initiativen, die die Arbeitnehmer bei der Anpassung an den industriellen Wandel unterstützen. Dabei handelt es sich vor allem um Maßnahmen zur:

    Untersuchung der Frage, wie die Arbeitnehmer besser auf den industriellen Wandel vorbereitet werden können und welche Industriesektoren in naher Zukunft betroffen sein könnten,

    Analyse und Förderung des Austauschs von Strategien und bewährten Verfahren, mit denen dem industriellen Wandel auf sozial vertretbare Weise begegnet werden soll.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    04 04 11     Pilotprojekt — Verhütung von Gewalt gegen ältere Menschen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    300 000

    500 000

    0,—

    423 527,02

    Erläuterungen

    Die Mittel sind zur Finanzierung von Initiativen bestimmt, die als Folgemaßnahme zu der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Februar 2008 zu der demografischen Zukunft Europas (ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 75) und zu der von der Kommission am 17. März 2008 veranstalteten Konferenz zum Thema Gewalt gegen ältere Menschen dazu dienen, das Ausmaß der Gewalt gegen ältere Menschen in der Union aufzuzeigen.

    Schwerpunkte des Pilotprojekts sind insbesondere:

    die Bewertung des Ausmaßes der Gewalt gegen ältere Menschen nach der Definition der WHO (physische und psychische Gewalt und finanzielle Ausbeutung),

    die bessere Erkennung der Ursachen der Gewalt gegen ältere Menschen,

    die Bewertung der Wirksamkeit der in den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen.

    Zur Erreichung dieses Ziels werden unter anderem folgende Maßnahmen finanziert:

    Erfassung von Daten über Fälle von Gewalt gegen ältere Menschen innerhalb der Union, einschließlich Risikofaktoren und Präventionsmaßnahmen,

    Kartierung der in der Union bestehenden politischen Ansätze und Regelungsrahmen zur Ermittlung bewährter Verfahren und zur Festlegung eines Referenzrahmens unter Einschluss von Maßnahmen und Instrumenten zur wirksamen Verhütung von Gewalt gegen ältere Menschen.

    Es sollen bewährte Verfahren im Bereich der strategischen Ansätze und der strategischen Rahmenbedingungen ermittelt werden, indem untersucht wird, welche Instrumente für die Verhütung von Gewalt gegen ältere Menschen geeignet und welche weniger effizient sind.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    04 04 12     Europäisches Jahr der Bekämpfung von Ausgrenzung und Armut 2010

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    444 789

    p.m.

    408 263

    0,—

    1 678 132,58

    Erläuterungen

    Das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung soll die von der Union am Beginn der Lissabon-Strategie übernommene politische Verpflichtung, die „Beseitigung der Armut entscheidend voranzubringen“, bekräftigen und bestärken.

    Gemäß dem Beschluss Nr. 1098/2008/EG waren die Mittel dazu bestimmt, Aktivitäten zu unterstützen, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Strategie und ihrer nationalen Prioritäten für das Europäische Jahr organisiert wurden. Ein Teil dieser Mittel wurde auch zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der abschließenden Konferenz der Union des aktuellen Ratsvorsitzes und zur Verstärkung der Kommunikations- und Informationsarbeit auf europäischer und nationaler Ebene eingesetzt.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20).

    04 04 15     Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    26 500 000

    19 768 382

    24 750 000

    22 454 464

    24 750 000,—

    6 700 000,—

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1).

    04 04 16     Pilotprojekt — Gesundheit und Sicherheit älterer Arbeitnehmer am Arbeitsplatz

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    650 000

    2 000 000

    1 000 000

     

     

    Erläuterungen

    Auf der Grundlage der Studie des Europäischen Parlaments über neue Formen der Gefährdung der körperlichen und psychosozialen Gesundheit am Arbeitsplatz (IP/A/EMPL/FWC/2006-205/C1-SC1) und seiner Entschließung zu der Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012 (ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 14) sollte das Pilotprojekt die Umsetzung der Empfehlungen und den Austausch bewährter Verfahren mit Hilfe der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (OSHA) verbessern. Es sollte geprüft werden, ob mit Blick auf die Einführung eines Unionsinstruments zur Erreichung des in der Strategie Europa 2020 festgelegten Ziels, sicherzustellen, dass 75 % der Bevölkerung im Alter von 20-64 Jahren in Beschäftigung stehen, sowie zur Förderung der körperlichen und geistigen Gesundheit älterer Arbeitnehmer nicht eine vorbereitende Maßnahme angebracht wäre. Dieses Pilotprojekt sollte ferner mögliche Wege zur Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit älterer Arbeitnehmer am Arbeitsplatz untersuchen und der Notwendigkeit gerecht werden, die von der OSHA bereits durchgeführten Arbeiten weiterzuentwickeln, da die Alterung der Erwerbsbevölkerung gravierende finanzielle Auswirkungen auf Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Steuerzahler haben wird. Das Pilotprojekt sollte Folgendes erreichen:

    Förderung einer europäischen Arbeitnehmerschaft mit einem ausgewogenen Verhältnis junger und erfahrener Arbeitnehmer, da man davon ausgeht, dass so am besten auf die sich rasch ändernden Umstände in Verbindung mit der Globalisierung reagiert werden kann, und in der ganzen Union Förderung eines Personalmanagements mit einer wirksamen langfristigen Strategie, die angemessene Anpassungen der Berufslaufbahnen und der Weiterbildungsmaßnahmen ermöglicht, indem der Schwerpunkt auf die Entwicklung von Fertigkeiten und die Abmilderung der Folgen der nachlassenden Leistungsfähigkeit gelegt wird;

    Förderung und Unterstützung der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Geschlechterdimension, unter anderem Informationen über die Auswirkungen der Menopause, und hinsichtlich der über gute Arbeitsbedingungen hinausgehenden Bedürfnisse aller Arbeitnehmer, insbesondere in Verbindung mit Gesundheit und Sicherheit, flexibler Arbeitszeitgestaltung und Betreuungsdiensten;

    Unterstützung, auf der Ebene der Union, der Erhebung und Verbreitung von Daten über typische Probleme älterer Arbeitnehmer wie nachlassende körperliche Leistungsfähigkeit und Fitness und einige psychophysische Fähigkeiten (z. B. Wahrnehmungsvermögen, Reaktionszeit, Wirksamkeit der Sinnesorgane), das zunehmende Auftreten zahlreicher Krankheiten bei älteren Arbeitnehmern, wie etwa Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Erkrankungen der Atemwege, Skelettmuskelerkrankungen und hormonale Störungen und Stoffwechselstörungen, sowie entsprechende präventive und therapeutische Maßnahmen, einschließlich entsprechender Schulungen des zuständigen Personalmanagements;

    Verbesserungen bei der Ermittlung, dem Austausch und der gemeinsamen Nutzung bewährter Verfahren (z. B. Fallstudien) hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes älterer Arbeitnehmer am Arbeitsplatz;

    Förderung von Initiativen zur Ermöglichung des Zugangs zu technischer Beratung über Gesundheitsrisiken für ältere Arbeitnehmer, insbesondere für KMU;

    die Gewähr dafür, dass die rechtlichen Vorschriften über die Verhinderung einer Gefährdung der Arbeitnehmer, erforderlichenfalls unter besonderer Berücksichtigung älterer Arbeitnehmer, unter anderem in Form der Erwägung einer differenzierten Risikobewertung, angewandt werden;

    Sicherstellung der Einbeziehung oder generellen Berücksichtigung der die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betreffenden Fragen im Rahmen der allgemeinen Beschäftigungspolitik in Bereichen wie Gleichstellungsmaßnahmen, Optionen bezüglich Ruhestand und Altersversorgung, Humanressourcen und Ausbildung;

    Sicherstellung der Einbeziehung oder generellen Berücksichtigung von Fragen im Zusammenhang mit der sich ändernden demografischen Struktur der europäischen Erwerbsbevölkerung im Rahmen der Tätigkeit der Arbeitsaufsicht und anderer Präventionsmaßnahmen;

    Förderung von Entwicklungen in Bereichen wie dem beruflichen Wiedereinstieg und der Rehabilitation älterer Arbeitnehmer, einschließlich individuellem Training, beispielsweise nach einer arbeitsbedingten Beeinträchtigung des Bewegungsapparats.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    04 04 17     Vorbereitende Maßnahme — Auf junge Menschen ausgerichtete Aktivierungsmaßnahmen — Umsetzung der Initiative „Jugend in Bewegung“

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 000 000

    2 000 000

    4 000 000

    2 000 000

     

     

    Erläuterungen

    Die Jugendarbeitslosigkeit stellt eine große Herausforderung für Europa dar. Etwa 5,5 Millionen junge Menschen in der Union sind derzeit arbeitslos, ein Fünftel der Menschen unter 25 Jahren hat keinen Arbeitsplatz, und 15 % haben keinen Schulabschluss. Der Anstieg der Jugendarbeitslosigkeit war 2011 ausgeprägter und die Jugendarbeitslosenrate nahm auch 2012 weiter zu; in manchen Mitgliedstaaten beträgt sie 45 %. Dies hat schwerwiegende wirtschaftliche und soziale Folgen für die Gesellschaft und für die einzelnen Betroffenen. Studien zufolge laufen Menschen, die in jungem Alter erwerbslos sind, eher Gefahr, im späteren Leben langzeitarbeitslos zu werden, und die Wahrscheinlichkeit, dass sie in unsichere Arbeitsverhältnisse gelangen, ist höher. Daher ist es von allergrößter Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten allen jungen Arbeitslosen ungeachtet ihres Bildungsstands helfen, einen Arbeitsplatz zu finden oder ihre Ausbildung fortzusetzen. In diesem Sinne sind in der Strategie Europa 2020 klare Zielsetzungen für die Mitgliedstaaten festgelegt, um den Anteil der Schulabbrecher auf 10 % zu verringern und die Beschäftigungsquote auf 75 % zu erhöhen, und diese Probleme werden durch die Leitinitiative „Jugend in Bewegung“ angegangen, indem die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, eine so genannte „Jugendgarantie“ zu leisten, um zu veranlassen, dass alle jungen Menschen innerhalb von vier Monaten nach ihrem Schulabschluss eine Anstellung haben, ihre Ausbildung fortsetzen bzw. Aktivierungsmaßnahmen getroffen werden. Die Jugendgarantie ist ein wichtiges Element unter den innovativen Ansätzen für den Übergang von der Schule ins Arbeitsleben, wie in der Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2011 über„Chancen für junge Menschen“ erneut betont wurde (COM(2011) 933 endg.).

    Vor diesem Hintergrund verfolgt die vorbereitende Maßnahme folgende Ziele:

    Zielgruppe sind junge Menschen, auch diejenigen, die sich weder in einer Ausbildung oder Lehre befinden noch im Erwerbsleben stehen (sogenannte „NEET“-Jugendliche („not in education, employment or training“));

    es soll ermittelt werden, wie die Jugendgarantie in den Mitgliedstaaten in der Praxis funktionieren würde;

    es sollen innovative Maßnahmen hinsichtlich des Übergangs von der Erwerbslosigkeit junger Menschen ins Erwerbsleben festgelegt und die diesbezüglichen Erkenntnisse an alle Mitgliedstaaten verbreitet werden;

    jungen Menschen sollten spätestens vier Monate, nachdem sie arbeitslos geworden sind, ein Arbeitsplatz bzw. Weiterbildungs- oder Aktivierungsmaßnahmen garantiert werden.

    Das Projekt würde daher folgende Maßnahmen umfassen:

    Unterstützung von Erhebungen und Zusammentragen von Erfahrungen mit bereits bestehenden Projekten in den Mitgliedsstaaten, in denen ein mit der europäischen Jugendgarantie vergleichbares Programm bereits besteht;

    auf der Grundlage der gesammelten bewährten Verfahren Einleitung von 2-3 Pilotmaßnahmen in den Mitgliedstaaten zur Einführung einer Jugendgarantie auf lokaler Ebene. Dies bedeutet, dass die Betroffenen auf lokaler Ebene durch Beratung und Hilfe hinsichtlich der Umsetzung einer Jugendgarantie unterstützt würden;

    Ausgestaltung alternativer Programme auf lokaler Ebene für Schulabbrecher, um ihre Fähigkeiten zu entwickeln, und in diesem Zusammenhang als eine wichtige Maßnahme zur besseren Eingliederung junger Menschen in den Arbeitsmarkt besonderes Augenmerk auf die Vernetzung der Betroffenen (Unternehmen, Schulen und Einrichtungen der Jugendfürsorge);

    Nutzung dieser Erfahrungen mit Blick auf die künftigen Förderprogramme der Union für junge Menschen und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    04 04 18     Vorbereitende Maßnahme — Soziale Innovationen durch soziale Geschäftsmodelle und junges Unternehmertum

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 000 000

    500 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Diese vorbereitende Maßnahme stützt sich auf die Bedeutung sozialer Innovationen und das Entstehen von Sozialunternehmen. Gemeinsam dienen sie als Motor für Veränderungen, die auf der Grundlage tragfähiger Geschäftsmodelle zu weiterem Wachstum führen, das integrativ, sozial gerechter und ökologisch nachhaltiger ist. Ferner können durch Aktivitäten, die im Zusammenhang mit einer nachhaltigen und integrativen Entwicklung sozialen Bedürfnissen gerecht werden, Arbeitsplätze geschaffen werden. Ziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist die Ermittlung, Entwicklung, Förderung und Verbreitung bewährter Verfahren von nationalen, regionalen und lokalen Behörden und Finanzintermediären, um in Zeiten hoher Jugendarbeitslosigkeit junge oder soziale Unternehmer zu unterstützen. Die vorbereitende Maßnahme trägt somit dazu bei, das Potenzial des jungen und sozialen Unternehmertums zu verwirklichen, wie auch im Jahreswachstumsbericht 2012 und in der Mitteilung der Kommission „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ vom 18. April 2012 hervorgehoben wurde (COM (2012) 173 endg.). Ziel ist die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Situation auf lokaler Ebene und die vorbereitende Maßnahme wird Wege aufzeigen, wie junge und soziale Unternehmen am wirksamsten in regionale, städtische und lokale Entwicklungsstrategien integriert werden können. Im Mittelpunkt wird dabei stehen, wie im Zeitraum 2014 bis 2020 die Finanzinstrumente der Union und insbesondere die Strukturfonds eingesetzt werden können.

    Die wichtigste Aufgabe wird darin bestehen, mit potenziellen Finanzierungseinrichtungen (wie etwa Behörden, die Strukturfondsprogramme und insbesondere die durch den ESF finanzierten Programme verwalten) und Finanzintermediären, einschließlich der EIB-Gruppe, in einer begrenzten Anzahl von Pilotregionen zusammenzuarbeiten. Dies wird dazu beitragen, tragfähige, geeignete und verlässliche Programme oder Fonds zu entwickeln und einzurichten, mit deren Hilfe Eigenkapital- oder Mezzanine-Finanzierungen bereitgestellt werden können (auch für Investitionen im Kulturbereich). Diese können verwendet werden, um Strukturen zu fördern, die Geschäftsentwicklungsdienste und Vernetzungsmöglichkeiten mit dem Ziel anbieten, ökologische Entwicklungen und das Wachstum sozialer Unternehmen zu stimulieren und zu erleichtern. Die Maßnahmen können Machbarkeitsstudien, gegenseitiges Lernen, die Verbreitung bewährter Verfahren und gegebenenfalls gezielte Hilfe für nationale oder regionale Behörden umfassen. Gegebenenfalls können sich diese Maßnahmen auf die Ergebnisse früherer Maßnahmen für den Aufbau von Kapazitäten und das gegenseitige Lernen von regionalen Behörden und Finanzintermediären, wie etwa die Netzwerkplattform JESSICA stützen (eine Lernplattform zur Unterstützung nationaler und regionaler Behörden und Finanzintermediäre bei der Entwicklung rückzahlbarer Unterstützungssysteme für eine nachhaltige urbane Entwicklung im Rahmen der Strukturfonds) (3). Die Ergebnisse dieser Lernprojekte werden zur Umsetzung der einschlägigen Leitinitiativen der Strategie Europa-2020 (4) beitragen und den Boden für eine effektive Verwendung der ESF-Mittel und sonstiger Unionsmittel nach 2014 bereiten.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 04 05 — EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF)

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    04 05

    EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF)

    04 05 01

    Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

    1.1

    p.m.

    50 000 000

    p.m.

    67 657 535

    113 878 622,—

    113 878 622,—

     

    Kapitel 04 05 — Insgesamt

     

    p.m.

    50 000 000

    p.m.

    67 657 535

    113 878 622,—

    113 878 622,—

    04 05 01     Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    50 000 000

    p.m.

    67 657 535

    113 878 622,—

    113 878 622,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), damit die Union in die Lage versetzt wird, befristet gezielte Unterstützung für Arbeitnehmer, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, in den Fällen bereitzustellen, in denen diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die regionale oder lokale Wirtschaftsentwicklung haben. Für Anträge, die vor dem 31. Dezember 2011 eingereicht werden, können die Mittel auch eingesetzt werden, um Arbeitnehmer zu unterstützen, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden.

    Der Höchstbetrag für die Ausgaben des Fonds beläuft sich auf 500 000 000 EUR jährlich.

    Diese Reserve dient gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 dazu, Arbeitnehmer, die von weit reichenden strukturellen Entwicklungen des Welthandels betroffen sind, bei ihren Bemühungen um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt befristet zusätzlich zu unterstützen.

    Die vom EGF ergriffenen Maßnahmen sollten die Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds ergänzen. Eine Doppelfinanzierung aus diesen beiden Instrumenten ist nicht zulässig.

    Die Vorschriften für die Einstellung der Mittel in die Reserve und für die Inanspruchnahme des Fonds sind in Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 und in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 festgelegt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).

    Verweise

    Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

    KAPITEL 04 06 — INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE (IPA) — ENTWICKLUNG DER HUMANRESSOURCEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    04 06

    INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE (IPA) — ENTWICKLUNG DER HUMANRESSOURCEN

    04 06 01

    Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Entwicklung der Humanressourcen

    4

    113 157 077

    29 652 574

    112 150 000

    59 719 121

    102 400 000,—

    27 922 056,48

     

    Kapitel 04 06 — Insgesamt

     

    113 157 077

    29 652 574

    112 150 000

    59 719 121

    102 400 000,—

    27 922 056,48

    04 06 01     Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Entwicklung der Humanressourcen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    113 157 077

    29 652 574

    112 150 000

    59 719 121

    102 400 000,—

    27 922 056,48

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der im Rahmen des IPA gewährten Unionshilfe für die Beitrittskandidaten bei der allmählichen Übernahme der Standards und Politiken der Union, einschließlich gegebenenfalls des Besitzstands der Union, mit Blick auf eine künftige Mitgliedschaft. Im Rahmen der Komponente „Entwicklung der Humanressourcen“ werden die entsprechenden Länder bei der Politikformulierung und der Vorbereitung auf die Umsetzung und Gestaltung der Kohäsionspolitik der Union sowie insbesondere bei ihren Vorbereitungen auf den Europäischen Sozialfonds unterstützt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION FÜR BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION FÜR BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION

    TITEL 05

    LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    05 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

    133 234 504

    133 234 504

    133 954 745

    133 954 745

    135 638 412,20

    135 638 412,20

    Reserven (40 01 40)

     

     

    498 392

    498 392

     

     

     

    133 234 504

    133 234 504

    134 453 137

    134 453 137

    135 638 412,20

    135 638 412,20

    05 02

    MARKTBEZOGENE MASSNAHMEN

    2 773 440 000

    2 772 526 798

    3 233 310 000

    3 232 963 891

    3 532 059 545,79

    3 532 805 027,44

    05 03

    DIREKTBEIHILFEN

    40 931 900 000

    40 931 900 000

    40 510 700 000

    40 510 700 000

    40 178 029 636,76

    40 178 029 636,76

    05 04

    ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

    14 804 955 797

    12 498 639 386

    14 600 144 442

    13 129 893 741

    14 408 430 025,56

    12 292 015 084,—

    05 05

    HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

    259 328 000

    53 770 000

    234 458 000

    53 586 457

    215 000 000,—

    101 768 207,—

    05 06

    INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

    6 629 000

    5 069 602

    6 360 000

    5 780 674

    5 041 245,41

    5 041 245,41

    05 07

    AUDIT DER AGRARAUSGABEN

    –84 900 000

    –84 900 000

    – 192 700 000

    – 192 700 000

    76 445 352,42

    76 445 352,42

    05 08

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

    27 307 342

    33 470 205

    47 310 537

    45 147 735

    26 600 639,91

    23 493 363,53

     

    Titel 05 — Insgesamt

    58 851 894 643

    56 343 710 495

    58 573 537 724

    56 919 327 243

    58 577 244 858,05

    56 345 236 328,76

    Reserven (40 01 40)

     

     

    498 392

    498 392

     

     

     

    58 851 894 643

    56 343 710 495

    58 574 036 116

    56 919 825 635

    58 577 244 858,05

    56 345 236 328,76

    KAPITEL 05 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    05 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

    05 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

    5

    100 500 871

    100 726 475

    101 138 378,71

    05 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

    05 01 02 01

    Externes Personal

    5

    3 746 843

    3 883 348

    3 865 717,20

    05 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    5

    8 447 218

    8 528 713

    9 306 937,29

    Reserven (40 01 40)

     

     

    498 392

     

     

     

    8 447 218

    9 027 105

    9 306 937,29

     

    Artikel 05 01 02 — Subtotal

     

    12 194 061

    12 412 061

    13 172 654,49

    Reserven (40 01 40)

     

     

    498 392

     

     

     

    12 194 061

    12 910 453

    13 172 654,49

    05 01 03

    Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

    5

    6 360 072

    6 431 209

    7 605 809,11

    05 01 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

    05 01 04 01

    Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Nichtoperative technische Unterstützung

    2

    8 909 500

    8 750 000

    8 442 043,26

    05 01 04 03

    Heranführungsinstrument für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums (IPARD) — Verwaltungsausgaben

    4

    p.m.

    110 000

    0,—

    05 01 04 04

    Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) — Nichtoperative technische Unterstützung

    2

    5 000 000

    5 255 000

    4 987 506,63

     

    Artikel 05 01 04 — Subtotal

     

    13 909 500

    14 115 000

    13 429 549,89

    05 01 06

    Ausgaben für landwirtschaftliche Analysen, Kontrollen und Kommunikation sowie für die Schlichtungsstelle im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER

    5

    270 000

    270 000

    292 020,—

     

    Kapitel 05 01 — Insgesamt

     

    133 234 504

    133 954 745

    135 638 412,20

    Reserven (40 01 40)

     

     

    498 392

     

     

     

    133 234 504

    134 453 137

    135 638 412,20

    Erläuterungen

    Die folgende Rechtsgrundlage gilt — wenn nicht anders angegeben — für alle Artikel dieses Kapitels.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

    05 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    100 500 871

    100 726 475

    101 138 378,71

    05 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

    05 01 02 01   Externes Personal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 746 843

    3 883 348

    3 865 717,20

    05 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    05 01 02 11

    8 447 218

    8 528 713

    9 306 937,29

    Reserven (40 01 40)

     

    498 392

     

    Insgesamt

    8 447 218

    9 027 105

    9 306 937,29

    05 01 03     Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 360 072

    6 431 209

    7 605 809,11

    05 01 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

    Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).

    Verordnung (EG) Nr. 870/2004 des Rates vom 24. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 18).

    Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA), (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

    Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

    05 01 04 01   Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Nichtoperative technische Unterstützung

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    8 909 500

    8 750 000

    8 442 043,26

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen und Maßnahmen zur Überwachung, administrativen und technischen Hilfe sowie zur Bewertung, Prüfung und Kontrolle, insbesondere der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Buchstaben a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

    Sie decken auch die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des mit der Verordnung (EG) Nr. 870/2004 eingeführten Programms für die genetischen Ressourcen stehen.

    Gemäß den Artikeln 21 und 174 Absatz 2 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    05 01 04 03   Heranführungsinstrument für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums (IPARD) — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    110 000

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für

    Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, soweit diese keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

    Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Instruments für Heranführungshilfe stehen.

    Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zu Lasten der Artikel 05 05 01 und 05 05 02.

    05 01 04 04   Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) — Nichtoperative technische Unterstützung

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 000 000

    5 255 000

    4 987 506,63

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der aus dem ELER finanzierten technischen Hilfe gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Die technische Hilfe umfasst Maßnahmen der Vorbereitung, der Begleitung, der verwaltungsmäßigen Unterstützung, der Bewertung und Kontrolle. In diesem Zusammenhang dienen die Mittel u. a. der Finanzierung von

    unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Übersetzungen),

    Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

    Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

    Verträgen mit Dienstleistungserbringern,

    Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, von Stellenvermittlungsbüros vermitteltes Personal) bis zu 1 850 000 EUR sowie für Dienstreisen dieses Personals.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 1 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    05 01 06     Ausgaben für landwirtschaftliche Analysen, Kontrollen und Kommunikation sowie für die Schlichtungsstelle im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    270 000

    270 000

    292 020,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Schlichtungsstelle im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER (Vergütungen, Material, Reisen und Sitzungen) sowie von Studien und sonstigen Ausgaben für Kommunikation und zur Unterstützung der Kontrollen, z. B. der Hilfe durch Buchprüfungsunternehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90).

    Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates vom 26. Mai 2008 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind (kodifizierte Fassung) (ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 1).

    KAPITEL 05 02 — MARKTBEZOGENE MASSNAHMEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    05 02

    MARKTBEZOGENE MASSNAHMEN

    05 02 01

    Getreide

    05 02 01 01

    Ausfuhrerstattungen bei Getreide

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    52 096,69

    52 096,69

    05 02 01 02

    Interventionen in Form von Einlagerung von Getreide

    2

    100 000

    100 000

    2 000 000

    2 000 000

    – 189 471 647,15

    – 189 471 647,15

    05 02 01 03

    Interventionen bei Kartoffelstärke

    2

    100 000

    100 000

    41 000 000

    41 000 000

    33 204 578,55

    33 204 578,55

    05 02 01 99

    Sonstige Maßnahmen (Getreide)

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    –52,21

    –52,21

     

    Artikel 05 02 01 — Subtotal

     

    200 000

    200 000

    43 000 000

    43 000 000

    – 156 215 024,12

    – 156 215 024,12

    05 02 02

    Reis

    05 02 02 01

    Ausfuhrerstattungen bei Reis

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    6 975,41

    6 975,41

    05 02 02 02

    Interventionen in Form von Einlagerung von Reis

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    05 02 02 99

    Sonstige Maßnahmen (Reis)

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Artikel 05 02 02 — Subtotal

     

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    6 975,41

    6 975,41

    05 02 03

    Erstattung bei nicht unter Anhang I fallenden Erzeugnissen

    2

    8 000 000

    8 000 000

    12 000 000

    12 000 000

    12 737 349,43

    12 737 349,43

    05 02 04

    Nahrungsmittelhilfeprogramme

    05 02 04 01

    Verteilung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen an stark benachteiligte Personen in der Union

    2

    500 000 000

    500 000 000

    500 000 000

    500 000 000

    514 971 352,56

    514 971 352,56

    05 02 04 99

    Sonstige Maßnahmen (Nahrungsmittelhilfe)

    2

    100 000

    100 000

    100 000

    100 000

    8 673,16

    8 673,16

     

    Artikel 05 02 04 — Subtotal

     

    500 100 000

    500 100 000

    500 100 000

    500 100 000

    514 980 025,72

    514 980 025,72

    05 02 05

    Zucker

    05 02 05 01

    Ausfuhrerstattungen bei Zucker und Isoglucose

    2

    p.m.

    p.m.

    1 000 000

    1 000 000

    1 475 288,16

    1 475 288,16

    05 02 05 03

    Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker in der chemischen Industrie

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    771 724,36

    771 724,36

    05 02 05 08

    Interventionen in Form von Einlagerung von Zucker

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    196,84

    196,84

    05 02 05 99

    Sonstige Maßnahmen (Zucker)

    2

    100 000

    100 000

    200 000

    200 000

    187 889 189,81

    187 889 189,81

     

    Artikel 05 02 05 — Subtotal

     

    100 000

    100 000

    1 200 000

    1 200 000

    190 136 399,17

    190 136 399,17

    05 02 06

    Olivenöl

    05 02 06 03

    Interventionen in Form von Einlagerung von Oliven

    2

    17 000 000

    17 000 000

    23 000 000

    23 000 000

    0,—

    0,—

    05 02 06 05

    Qualitätsverbesserungsmaßnahmen

    2

    45 000 000

    45 000 000

    45 000 000

    45 000 000

    44 141 641,61

    44 141 641,61

    05 02 06 99

    Sonstige Maßnahmen (Olivenöl)

    2

    100 000

    100 000

    500 000

    500 000

    12 642,28

    12 642,28

     

    Artikel 05 02 06 — Subtotal

     

    62 100 000

    62 100 000

    68 500 000

    68 500 000

    44 154 283,89

    44 154 283,89

    05 02 07

    Textilpflanzen

    05 02 07 01

    Beihilfen für Faserflachs und Hanf

    2

    10 000 000

    10 000 000

    17 000 000

    17 000 000

    20 272 041,38

    20 272 041,38

    05 02 07 03

    Baumwolle — Nationale Umstrukturierungsprogramme

    2

    10 000 000

    10 000 000

    10 000 000

    10 000 000

    10 006 323,96

    10 006 323,96

    05 02 07 99

    Sonstige Maßnahmen (Textilpflanzen)

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

     

     

     

    Artikel 05 02 07 — Subtotal

     

    20 000 000

    20 000 000

    27 000 000

    27 000 000

    30 278 365,34

    30 278 365,34

    05 02 08

    Obst und Gemüse

    05 02 08 01

    Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    49 518,23

    49 518,23

    05 02 08 03

    Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen

    2

    267 000 000

    267 000 000

    496 000 000

    496 000 000

    785 580 703,89

    785 580 703,89

    05 02 08 09

    Finanzausgleich für die Förderung der Verarbeitung von Zitrusfrüchten

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    207 120,94

    207 120,94

    05 02 08 11

    Beihilfen, die vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen gewährt werden

    2

    253 000 000

    253 000 000

    195 000 000

    195 000 000

    194 780 884,30

    194 780 884,30

    05 02 08 12

    Schulobstprogramm

    2

    90 000 000

    90 000 000

    90 000 000

    90 000 000

    57 282 043,49

    57 282 043,49

    05 02 08 99

    Sonstige Maßnahmen (Obst und Gemüse)

    2

    1 000 000

    1 000 000

    7 000 000

    7 000 000

    89 982 029,53

    89 982 029,53

     

    Artikel 05 02 08 — Subtotal

     

    611 000 000

    611 000 000

    788 000 000

    788 000 000

    1 127 882 300,38

    1 127 882 300,38

    05 02 09

    Weinbauerzeugnisse

    05 02 09 04

    Interventionen in Form von Einlagerung von Alkohol

    2

    p.m.

    p.m.

    200 000

    200 000

    1 616 282,60

    1 616 282,60

    05 02 09 08

    Nationale Stützungsmaßnahmen für den Weinsektor

    2

    1 065 600 000

    1 065 600 000

    1 086 700 000

    1 086 700 000

    842 058 054,62

    842 058 054,62

    05 02 09 09

    Rodungsregelung

    2

    5 000 000

    5 000 000

    20 000 000

    20 000 000

    269 182 397,95

    269 182 397,95

    05 02 09 99

    Sonstige Maßnahmen (Weinbauerzeugnisse)

    2

    1 000 000

    1 000 000

    2 000 000

    2 000 000

    –8 593 485,98

    –8 593 485,98

     

    Artikel 05 02 09 — Subtotal

     

    1 071 600 000

    1 071 600 000

    1 108 900 000

    1 108 900 000

    1 104 263 249,19

    1 104 263 249,19

    05 02 10

    Absatzförderung

    05 02 10 01

    Fördermaßnahmen — Zahlungen der Mitgliedstaaten

    2

    60 000 000

    60 000 000

    54 000 000

    54 000 000

    46 266 638,57

    46 266 638,57

    05 02 10 02

    Fördermaßnahmen — Direktzahlungen der Union

    2

    1 040 000

    1 126 798

    1 410 000

    1 118 891

    998 099,07

    1 481 806,18

    05 02 10 99

    Sonstige Maßnahmen (Fördermaßnahmen)

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    –9 868,51

    –9 868,51

     

    Artikel 05 02 10 — Subtotal

     

    61 040 000

    61 126 798

    55 410 000

    55 118 891

    47 254 869,13

    47 738 576,24

    05 02 11

    Sonstige pflanzliche Erzeugnisse/Maßnahmen

    05 02 11 01

    Trockenfutter

    2

    500 000

    500 000

    97 000 000

    97 000 000

    141 091 129,46

    141 091 129,46

    05 02 11 03

    Hopfen — Beihilfen für Erzeugerorganisationen

    2

    2 300 000

    2 300 000

    2 300 000

    2 300 000

    2 277 000,—

    2 277 000,—

    05 02 11 04

    POSEI (ausgenommen Direktbeihilfen und Artikel 11 02 03)

    2

    230 000 000

    230 000 000

    257 000 000

    257 000 000

    223 718 356,76

    223 718 356,76

    05 02 11 05

    Gemeinschaftlicher Tabakfonds (ausgenommen Artikel 17 03 02)

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    378 923,15

    378 923,15

    05 02 11 99

    Sonstige Maßnahmen (sonstige pflanzliche Erzeugnisse/Maßnahmen)

    2

    200 000

    200 000

    200 000

    200 000

    81 179,75

    81 179,75

     

    Artikel 05 02 11 — Subtotal

     

    233 000 000

    233 000 000

    356 500 000

    356 500 000

    367 546 589,12

    367 546 589,12

    05 02 12

    Milch und Milcherzeugnisse

    05 02 12 01

    Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

    2

    100 000

    100 000

    1 000 000

    1 000 000

    5 418 602,36

    5 418 602,36

    05 02 12 02

    Interventionen in Form von Einlagerung von Magermilchpulver

    2

    p.m.

    p.m.

    –10 000 000

    –10 000 000

    –73 001 225,52

    –73 001 225,52

    05 02 12 03

    Interventionen in Form von Beihilfen für den Verbrauch von Magermilch

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    05 02 12 04

    Interventionen in Form von Einlagerung von Butter und Rahm

    2

    9 000 000

    9 000 000

    10 000 000

    10 000 000

    8 330 005,68

    8 330 005,68

    05 02 12 08

    Schulmilch

    2

    74 000 000

    74 000 000

    90 000 000

    90 000 000

    64 235 205,83

    64 235 205,83

    05 02 12 99

    Sonstige Maßnahmen (Milch und Milcherzeugnisse)

    2

    100 000

    100 000

    100 000

    100 000

    99 643,94

    99 643,94

     

    Artikel 05 02 12 — Subtotal

     

    83 200 000

    83 200 000

    91 100 000

    91 100 000

    5 082 232,29

    5 082 232,29

    05 02 13

    Rind- und Kalbfleisch

    05 02 13 01

    Erstattungen bei Rind- und Kalbfleisch

    2

    5 000 000

    5 000 000

    39 000 000

    39 000 000

    46 138 877,11

    46 138 877,11

    05 02 13 02

    Interventionen in Form von Einlagerung von Rind- und Kalbfleisch

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    6 240,—

    6 240,—

    05 02 13 03

    Außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    78,—

    78,—

    05 02 13 04

    Erstattungen für lebende Tiere

    2

    2 000 000

    2 000 000

    7 000 000

    7 000 000

    9 638 742,84

    9 638 742,84

    05 02 13 99

    Sonstige Maßnahmen (Rind- und Kalbfleisch)

    2

    100 000

    100 000

    100 000

    100 000

    – 135 866,92

    – 135 866,92

     

    Artikel 05 02 13 — Subtotal

     

    7 100 000

    7 100 000

    46 100 000

    46 100 000

    55 648 071,03

    55 648 071,03

    05 02 14

    Schaf- und Ziegenfleisch

    05 02 14 01

    Interventionen in Form von Einlagerung von Schaf- und Ziegenfleisch

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    05 02 14 99

    Sonstige Maßnahmen (Schaf- und Ziegenfleisch)

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Artikel 05 02 14 — Subtotal

     

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    05 02 15

    Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse

    05 02 15 01

    Erstattungen für Schweinefleisch

    2

    5 000 000

    5 000 000

    19 000 000

    19 000 000

    19 120 219,70

    19 120 219,70

    05 02 15 02

    Interventionen in Form von Einlagerung von Schweinefleisch

    2

    p.m.

    p.m.

    13 000 000

    13 000 000

    56 324 911,98

    56 324 911,98

    05 02 15 03

    Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen für Schweinefleisch

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    05 02 15 04

    Erstattungen für Eier

    2

    p.m.

    p.m.

    4 000 000

    4 000 000

    2 783 714,73

    2 783 714,73

    05 02 15 05

    Erstattungen für Geflügel

    2

    77 000 000

    77 000 000

    65 000 000

    65 000 000

    81 695 320,94

    81 695 320,94

    05 02 15 06

    Sonderbeihilfen für die Bienenzucht

    2

    30 000 000

    30 000 000

    32 000 000

    32 000 000

    28 379 692,46

    28 379 692,46

    05 02 15 07

    Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen für Geflügelfleisch und Eier

    2

    2 000 000

    2 000 000

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    05 02 15 99

    Sonstige Maßnahmen (Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse)

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Artikel 05 02 15 — Subtotal

     

    114 000 000

    114 000 000

    133 000 000

    133 000 000

    188 303 859,81

    188 303 859,81

    05 02 17

    Unterstützung für Landwirte

    05 02 17 01

    Pilotprojekt — Unterstützung landwirtschaftlicher Genossenschaften

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    1 195 000

    0,—

    261 774,54

    05 02 17 02

    Pilotprojekt — Europäische Beobachtungsstelle für Preise und Gewinnspannen im Agrarsektor

    2

    p.m.

    p.m.

    1 000 000

    500 000

    0,—

    0,—

    05 02 17 03

    Pilotprojekt — Unterstützung von Initiativen der Landwirte und Verbraucher zur Förderung eines geringen CO2-Ausstoßes, eines niedrigen Energieverbrauchs und einer vor Ort vermarkteten Nahrungsmittelerzeugung

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    05 02 17 04

    Vorbereitende Maßnahme — Europäische Beobachtungsstelle für Preise und Gewinnspannen im Agrarsektor

    2

    2 000 000

    1 000 000

     

     

     

     

    05 02 17 07

    Pilotprojekt — Maßnahmen zur Bekämpfung der Spekulation mit landwirtschaftlichen Grundstoffen

    2

    p.m.

    p.m.

    1 500 000

    750 000

    0,—

    0,—

     

    Artikel 05 02 17 — Subtotal

     

    2 000 000

    1 000 000

    2 500 000

    2 445 000

    0,—

    261 774,54

     

    Kapitel 05 02 — Insgesamt

     

    2 773 440 000

    2 772 526 798

    3 233 310 000

    3 232 963 891

    3 532 059 545,79

    3 532 805 027,44

    Erläuterungen

    Gemäß den Artikeln 21 und 174 Absatz 2 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans für jede Haushaltslinie dieses Kapitels zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Bei der Veranschlagung des Haushaltsmittelbedarfs für dieses Kapitel wurde für den Artikel 05 02 08 bei dem Posten 05 02 08 03 ein Betrag von 500 000 000 EUR angesetzt, der vom Posten 6 7 0 1 des Einnahmenplans zugewiesen wird.

    Diese Mittel dienen außerdem zur Deckung der Dringlichkeitsmaßnahmen gemäß Artikel 191 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gelten folgende Rechtsgrundlagen für alle Artikel dieses Kapitels.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

    05 02 01     Getreide

    05 02 01 01   Ausfuhrerstattungen bei Getreide

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    52 096,69

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen für Getreide gemäß den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    05 02 01 02   Interventionen in Form von Einlagerung von Getreide

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    100 000

    2 000 000

    – 189 471 647,15

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen und finanziellen Folgekosten der Interventionsankäufe von Getreide, sonstiger Kosten im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung (es handelt sich hauptsächlich um den Unterschied zwischen Buch- und Verkaufswert) sowie der Wertberichtigung der „neu geschaffenen Bestände“ gemäß den Artikeln 10 bis 13, 18, 25 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

    05 02 01 03   Interventionen bei Kartoffelstärke

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    100 000

    41 000 000

    33 204 578,55

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 und gemäß Artikel 95a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gezahlten Prämien sowie der Produktionserstattungen gemäß Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2009).

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4).

    05 02 01 99   Sonstige Maßnahmen (Getreide)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    –52,21

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für Getreide gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie aller zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 01 finanziert werden.

    05 02 02     Reis

    05 02 02 01   Ausfuhrerstattungen bei Reis

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    6 975,41

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen für Reis gemäß den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    05 02 02 02   Interventionen in Form von Einlagerung von Reis

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen und finanziellen Folgekosten der Interventionsankäufe von Reis, sonstiger Kosten im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung (es handelt sich hauptsächlich um den Unterschied zwischen Buch- und Verkaufswert) sowie der Wertberichtigung der „neu geschaffenen Bestände“ gemäß den Artikeln 10 bis 13, 18, 25 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

    05 02 02 99   Sonstige Maßnahmen (Reis)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben aufgrund sonstiger Interventionsmaßnahmen für Reis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie aller zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 02 finanziert werden.

    Diese Mittel dienen auch zur Deckung der Restbeträge der Beihilfen für die Erzeugung bestimmter Reissorten des Typs oder Profils „Indica“ gemäß Artikel 8a der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 sowie der Ausgaben für die Beihilfe an die Rohreiserzeuger in Portugal für die Wirtschaftsjahre 1992/93 bis 1997/98 gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 738/93.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 166 vom 25.6.1976, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 738/93 des Rates vom 17. März 1993 zur Änderung der Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 (ABl. L 77 vom 31.3.1993, S. 1).

    05 02 03     Erstattung bei nicht unter Anhang I fallenden Erzeugnissen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    8 000 000

    12 000 000

    12 737 349,43

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Erstattungen für Getreide, das gemäß den Artikeln 13 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 162 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Form von bestimmten alkoholischen Getränken ausgeführt wird, sowie der Erstattungen für Waren aus der Verarbeitung von Getreide und Reis, Zucker und Isoglucose, Magermilch, Butter und Eiern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3448/93.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18).

    Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78).

    Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10).

    05 02 04     Nahrungsmittelhilfeprogramme

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1).

    05 02 04 01   Verteilung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen an stark benachteiligte Personen in der Union

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    500 000 000

    500 000 000

    514 971 352,56

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen und von auf dem Unionsmarkt zur Verfügung gestellten Erzeugnissen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 und Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 121/2012.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 121/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Abgabe von Nahrungsmitteln an stark benachteiligte Personen in der Europäischen Union (ABl. L 44 vom 16.2.2012, S. 1).

    05 02 04 99   Sonstige Maßnahmen (Nahrungsmittelhilfe)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    100 000

    100 000

    8 673,16

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind vor allem Mittel für Restausgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2802/98, deren Finanzierung am 24. November 1998 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission vereinbart wurde, und infolge von Erstattungen im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelhilfe, insbesondere in Form von Getreide, Reis, Zucker und Milcherzeugnissen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit (ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 12).

    05 02 05     Zucker

    05 02 05 01   Ausfuhrerstattungen bei Zucker und Isoglucose

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    1 000 000

    1 475 288,16

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen für Zucker und Isoglucose gemäß den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Restzahlungen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, einschließlich derjenigen für bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zugesetzten Zucker gemäß den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29).

    05 02 05 03   Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker in der chemischen Industrie

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    771 724,36

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Produktionserstattungen für Industriezucker gemäß Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der restlichen Ausgaben für die Verwendung von Zucker in der chemischen Industrie gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

    05 02 05 08   Interventionen in Form von Einlagerung von Zucker

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    196,84

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Zucker gemäß den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

    05 02 05 99   Sonstige Maßnahmen (Zucker)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    100 000

    200 000

    187 889 189,81

    Erläuterungen

    Vormals Posten 05 02 05 99 und 05 02 16 01

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie alle zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1260/2001 und (EG) Nr. 318/2006 ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 05 finanziert werden. Diese Restbeträge umfassen insbesondere etwaige restliche Ausgaben für Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von in den französischen überseeischen Departements erzeugtem Rohzucker gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (vormals Posten 05 02 05 04) und für die Anpassungsbeihilfe für die Raffinerieindustrie gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (vormals Posten 05 02 05 07).

    Sie dienen außerdem zur Deckung der besonderen Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    05 02 06     Olivenöl

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66).

    Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

    05 02 06 03   Interventionen in Form von Einlagerung von Oliven

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    17 000 000

    23 000 000

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben, insbesondere Ausgaben gemäß Artikel 20d Absatz 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG (Lagerverträge), Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (Marktstörung) und den Artikeln 31 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (fakultative Beihilfe).

    05 02 06 05   Qualitätsverbesserungsmaßnahmen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    45 000 000

    45 000 000

    44 141 641,61

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung restlicher Ausgaben für Maßnahmen gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG (Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Olivenölerzeugung und Maßnahmen der Erzeugerorganisationen), Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 und Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Beihilfen für Marktteilnehmerorganisationen).

    05 02 06 99   Sonstige Maßnahmen (Olivenöl)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    100 000

    500 000

    12 642,28

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für Olivenöl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie alle zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung Nr. 136/66/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 06 finanziert werden. Diese Restbeträge umfassen insbesondere etwaige restliche Ausgaben für Beihilfen für den Olivenölverbrauch in der EU (gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG), die technischen Kosten, die Finanzkosten und sonstige im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung anfallende Kosten (gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG), Ausfuhrerstattungen für Olivenöl (gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 136/66/EWG), die Gewährung einer Erzeugungserstattung für Olivenöl, das zur Herstellung von Fisch- und Gemüsekonserven verwendet wird (gemäß Artikel 20a der Verordnung Nr. 136/66/EWG).

    Sie dienen außerdem zur Deckung der besonderen Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    05 02 07     Textilpflanzen

    05 02 07 01   Beihilfen für Faserflachs und Hanf

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    10 000 000

    17 000 000

    20 272 041,38

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für die Verarbeitung von langen und kurzen Flachsfasern und Hanffasern gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 und den Artikeln 91 bis 95 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    Die Mittel decken auch die Restzahlungen für die Erzeugungsbeihilfen für Faserflachs und Hanf gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70, abzüglich der gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung einbehaltenen Beträge, sowie der etwaigen Restzahlungen für sonstige Interventionen, insbesondere die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 gewährten Beihilfen für die private Lagerhaltung.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (ABl. L 146 vom 4.7.1970, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16).

    05 02 07 03   Baumwolle — Nationale Umstrukturierungsprogramme

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    10 000 000

    10 000 000

    10 006 323,96

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben gemäß Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates vom 23. Juni 2008 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor (ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 1).

    05 02 07 99   Sonstige Maßnahmen (Textilpflanzen)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

     

     

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der restlichen Kosten für die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 sowie sonstiger Ausgaben für Textilpflanzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die nicht aus den Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 07 gedeckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur sechsten Anpassung der mit dem Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3).

    05 02 08     Obst und Gemüse

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29).

    Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49).

    Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor (ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1).

    05 02 08 01   Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    49 518,23

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restbeträge der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen für:

    frisches Obst und Gemüse gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96,

    Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, außer zugesetztem Zucker, gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

    05 02 08 03   Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    267 000 000

    496 000 000

    785 580 703,89

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung des Unionsanteils an der Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Titel III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 sowie Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    05 02 08 09   Finanzausgleich für die Förderung der Verarbeitung von Zitrusfrüchten

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    207 120,94

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben aufgrund der Unionsbeihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2202/96.

    05 02 08 11   Beihilfen, die vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen gewährt werden

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    253 000 000

    195 000 000

    194 780 884,30

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben aufgrund von Beihilfen für vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen gemäß Titel III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa Unterabschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    05 02 08 12   Schulobstprogramm

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    90 000 000

    90 000 000

    57 282 043,49

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Unionsbeitrag zum Schulobstprogramm gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa Unterabschnitt IIa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    05 02 08 99   Sonstige Maßnahmen (Obst und Gemüse)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 000 000

    7 000 000

    89 982 029,53

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sonstiger, nicht durch Mittel der übrigen Posten des Artikels 05 02 08 gedeckter Ausgaben für Obst und Gemüse im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    Die Mittel dienen auch zur Finanzierung

    sonstiger nach den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2202/96 und (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehener Interventionsmaßnahmen, die nicht mit den Mitteln für die anderen Posten des Artikels 05 02 08 finanziert werden, und insbesondere zur Deckung spezifischer Maßnahmen;

    von Hilfen für die Gründung von anerkannten Erzeugerorganisationen für Bananen sowie zur Unterstützung von deren Verwaltungstätigkeit;

    etwaiger Restausgaben für die Kosten für spezifische Maßnahmen, insbesondere zur Finanzierung der Beihilfen für Haselnusserzeuger gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und für die Sonderbeihilfen für Erzeugerorganisationen, die einen Fonds einrichten, und der Unionsbeihilfe für Pläne zur Verbesserung der Qualität von Schalenfrüchten und Johannisbrot.

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restausgaben für den finanziellen Ausgleich für Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen der Prämien für die Verarbeitung von Tomaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen der Beihilfe für die Verarbeitung von Pfirsichen, Birnen, Trockenpflaumen und Feigen gemäß den Artikeln 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen für die Interventionen für getrocknete Weintrauben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sowie für Interventionsmaßnahmen für nicht verarbeitete Feigen (Lagerhaltung).

    Sie dienen ferner zur Deckung der Ausgaben aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 399/94.

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben für die Übernahme der Transport-, Sortier- und Verpackungskosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 789/89 des Rates vom 20. März 1989 mit Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot (ABl. L 85 vom 30.3.1989, S. 3).

    Verordnung (EWG) Nr. 1991/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über eine Sonderregelung für Himbeeren für die industrielle Verarbeitung (ABl. L 199 vom 18.7.1992, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 3816/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 zur Abschaffung des Ausgleichsmechanismus für Obst und Gemüse im Handel zwischen Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten sowie zum Erlass damit zusammenhängender Maßnahmen (ABl. L 387 vom 31.12.1992, S. 10).

    Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1), insbesondere Artikel 6 Absatz 1.

    Verordnung (EG) Nr. 399/94 des Rates vom 21 Februar 1994 mit Sondermaßnahmen für getrocknete Weintrauben (ABl. L 54 vom 25.2.1994, S. 3).

    Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29).

    Verordnung (EG) Nr. 2200/97 des Rates vom 30. Oktober 1997 zur Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft (ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 3).

    05 02 09     Weinbauerzeugnisse

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1).

    05 02 09 04   Interventionen in Form von Einlagerung von Alkohol

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    200 000

    1 616 282,60

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben für

    die technischen Kosten und die Finanzkosten der Interventionskäufe von Alkohol gemäß den Artikeln 27 bis 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999,

    die sonstigen Kosten für die Lagerhaltung von Alkohol gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999; es handelt sich um die Berücksichtigung der Differenz zwischen dem Buch- und dem Verkaufswert.

    Diese Mittel sind auch zur Deckung der Wertberichtigung der „neu geschaffenen“ Bestände bestimmt.

    Außerdem decken diese Mittel die Kosten für die Beihilfe gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für die private Lagerhaltung von Alkohol (sekundäre Beihilfe).

    05 02 09 08   Nationale Stützungsmaßnahmen für den Weinsektor

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 065 600 000

    1 086 700 000

    842 058 054,62

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Stützungsprogramme für den Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb Unterabschnitte I und II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestimmt.

    05 02 09 09   Rodungsregelung

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 000 000

    20 000 000

    269 182 397,95

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Restausgaben für die Rodungsregelung gemäß Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestimmt.

    05 02 09 99   Sonstige Maßnahmen (Weinbauerzeugnisse)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 000 000

    2 000 000

    –8 593 485,98

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für den Weinbausektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sowie alle zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 und der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 09 finanziert werden.

    05 02 10     Absatzförderung

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7).

    Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).

    Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1).

    05 02 10 01   Fördermaßnahmen — Zahlungen der Mitgliedstaaten

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    60 000 000

    54 000 000

    46 266 638,57

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Kofinanzierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Förderprogramme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre Produktionsverfahren und für Lebensmittel.

    05 02 10 02   Fördermaßnahmen — Direktzahlungen der Union

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 040 000

    1 126 798

    1 410 000

    1 118 891

    998 099,07

    1 481 806,18

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von direkt von der Kommission verwalteten Fördermaßnahmen sowie der erforderlichen technischen Hilfe zur Durchführung der Förderprogramme. Die technische Hilfe umfasst Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Leitung der Durchführung der Programme.

    05 02 10 99   Sonstige Maßnahmen (Fördermaßnahmen)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    –9 868,51

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung anderer Maßnahmen im Rahmen von Verordnungen über Förderinterventionen, die nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 10 finanziert werden.

    05 02 11     Sonstige pflanzliche Erzeugnisse/Maßnahmen

    05 02 11 01   Trockenfutter

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    500 000

    97 000 000

    141 091 129,46

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Produktionsbeihilfe für Trockenfutter gemäß Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    05 02 11 03   Hopfen — Beihilfen für Erzeugerorganisationen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 300 000

    2 300 000

    2 277 000,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Beihilfen für Erzeugerorganisationen im Hopfensektor gemäß Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    05 02 11 04   POSEI (ausgenommen Direktbeihilfen und Artikel 11 02 03)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    230 000 000

    257 000 000

    223 718 356,76

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung

    der Ausgaben infolge der Anwendung der Regelung „POSEI“ und „Inseln des Ägäischen Meeres“,

    der Subventionen für die Lieferung von Reis der Union in das französische überseeische Departement La Réunion gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (Poseidom) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11).

    Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (Poseima) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26).

    Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (Poseican) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45).

    Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96).

    Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

    05 02 11 05   Gemeinschaftlicher Tabakfonds (ausgenommen Artikel 17 03 02)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    378 923,15

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 und Artikel 104 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70).

    05 02 11 99   Sonstige Maßnahmen (sonstige pflanzliche Erzeugnisse/Maßnahmen)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    200 000

    200 000

    81 179,75

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für sonstige pflanzliche Erzeugnisse/Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie aller zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 sowie aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 603/95 und der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 11 finanziert werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70).

    Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 63 vom 21.3.1995, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114).

    05 02 12     Milch und Milcherzeugnisse

    05 02 12 01   Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    100 000

    1 000 000

    5 418 602,36

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse gemäß den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    05 02 12 02   Interventionen in Form von Einlagerung von Magermilchpulver

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    –10 000 000

    –73 001 225,52

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen Kosten, der Finanzkosten und sonstiger im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver anfallender Kosten gemäß den Artikeln 10 bis 13, 18, 25 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie zur Wertberichtigung der „neu geschaffenen“ Bestände.

    05 02 12 03   Interventionen in Form von Beihilfen für den Verbrauch von Magermilch

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für

    Beihilfen für teilentrahmtes Milchpulver zur Verfütterung gemäß Artikel 99 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

    Beihilfen für Magermilch für die Kaseinherstellung gemäß Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    05 02 12 04   Interventionen in Form von Einlagerung von Butter und Rahm

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    9 000 000

    10 000 000

    8 330 005,68

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfen für die private Lagerhaltung gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    Sie dienen ferner zur Deckung der Kosten für die öffentliche Lagerhaltung von Butter und Rahm gemäß den Artikeln 10 bis 13, 18, 25 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie zur Wertberichtigung der „neu geschaffenen“ Bestände.

    05 02 12 08   Schulmilch

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    74 000 000

    90 000 000

    64 235 205,83

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Unionsbeihilfe für die Abgabe bestimmter Milcherzeugnisse an Schüler in Schulen gemäß Artikel 102 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    05 02 12 99   Sonstige Maßnahmen (Milch und Milcherzeugnisse)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    100 000

    100 000

    99 643,94

    Erläuterungen

    Vormals Posten 05 02 12 05, 05 02 12 06 und 05 02 12 99

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für Maßnahmen im Milchsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie aller zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 12 finanziert werden. Die Mittel dienen ferner zur Deckung von Ausgaben gemäß den Artikeln 44 und 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Entschädigungen bestimmt, die an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die so genannten „SLOM“-Erzeuger (Zusatzabgabe für Milch), gezahlt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 2330/98 des Rates vom 22. Oktober 1998 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend in der Ausübung ihrer Tätigkeit beschränkt waren (ABl. L 291 vom 30.10.1998, S. 4).

    Verordnung (EU) Nr. 1233/2009 der Kommission vom 15. Dezember 2009 über eine besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 70).

    05 02 13     Rind- und Kalbfleisch

    05 02 13 01   Erstattungen bei Rind- und Kalbfleisch

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 000 000

    39 000 000

    46 138 877,11

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen für Rind- und Kalbfleisch gemäß den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    05 02 13 02   Interventionen in Form von Einlagerung von Rind- und Kalbfleisch

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    6 240,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfen für die private Lagerhaltung von Rind- und Kalbfleisch gemäß den Artikeln 31 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    Sie dienen ferner zur Deckung der Kosten für die öffentliche Lagerhaltung von Rind- und Kalbfleisch gemäß den Artikeln 10 bis 12, 18, 25 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie zur Wertberichtigung der „neu geschaffenen“ Bestände.

    05 02 13 03   Außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    78,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Ausgaben gemäß den Artikeln 44, 186 und 191 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    05 02 13 04   Erstattungen für lebende Tiere

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 000 000

    7 000 000

    9 638 742,84

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen für lebende Tiere gemäß den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    05 02 13 99   Sonstige Maßnahmen (Rind- und Kalbfleisch)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    100 000

    100 000

    – 135 866,92

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für Maßnahmen im Rind- und Kalbfleischsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie aller zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 13 finanziert werden.

    Die Mittel dienen auch zur Finanzierung etwaiger Restzahlungen im Zusammenhang mit dem Beitrag der Union zu den Ausgaben für die freiwillige Schlachtung vor dem 23. Januar 2006 von mehr als 30 Monate alten Rindern sowie für die Schlachtung, nach dem 23. Januar 2006, von vor dem 1. August 1996 geborenen Rindern in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich (ABl. L 99, 20.4.1996, S. 14).

    05 02 14     Schaf- und Ziegenfleisch

    05 02 14 01   Interventionen in Form von Einlagerung von Schaf- und Ziegenfleisch

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch gemäß den Artikeln 31 und 38 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    05 02 14 99   Sonstige Maßnahmen (Schaf- und Ziegenfleisch)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für Maßnahmen im Sektor Schaffleisch- und Ziegenfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie aller zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 14 finanziert werden.

    Sie dienen ferner zur Deckung der besonderen Interventionsmaßnahmen gemäß den Artikeln 44, 186 und 191 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    05 02 15     Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse

    05 02 15 01   Erstattungen für Schweinefleisch

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 000 000

    19 000 000

    19 120 219,70

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch gemäß Artikel 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    05 02 15 02   Interventionen in Form von Einlagerung von Schweinefleisch

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    13 000 000

    56 324 911,98

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gemäß den Artikeln 31 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    05 02 15 03   Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen für Schweinefleisch

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für sonstige gemäß den Artikeln 44, 186 und 191 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 beschlossene Maßnahmen.

    05 02 15 04   Erstattungen für Eier

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    4 000 000

    2 783 714,73

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen für Eier gemäß Artikel 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    05 02 15 05   Erstattungen für Geflügel

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    77 000 000

    65 000 000

    81 695 320,94

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch gemäß Artikel 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    05 02 15 06   Sonderbeihilfen für die Bienenzucht

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    30 000 000

    32 000 000

    28 379 692,46

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Unterstützung des Bienenzuchtsektors mit spezifischen Maßnahmen, um Einkommensverluste auszugleichen und die Information des Verbrauchers, die Markttransparenz sowie die Qualitätskontrolle gemäß Artikel 105 bis 110 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu verbessern.

    05 02 15 07   Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen für Geflügelfleisch und Eier

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 000 000

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für sonstige gemäß den Artikeln 44, 45, 186 und 191 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschlossene Maßnahmen.

    05 02 15 99   Sonstige Maßnahmen (Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für Maßnahmen in den Sektoren Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie aller anderen zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75, der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75, der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 und der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 15 finanziert werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49).

    Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77).

    Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 1).

    05 02 17     Unterstützung für Landwirte

    05 02 17 01   Pilotprojekt — Unterstützung landwirtschaftlicher Genossenschaften

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    1 195 000

    0,—

    261 774,54

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln sollen Landwirte dabei unterstützt werden, sich in landwirtschaftlichen Genossenschaften zu organisieren.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    05 02 17 02   Pilotprojekt — Europäische Beobachtungsstelle für Preise und Gewinnspannen im Agrarsektor

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    1 000 000

    500 000

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung einer europäischen Beobachtungsstelle für Preise und Gewinnspannen im Agrarsektor.

    Unter anderem soll ein Beitrag dazu geleistet werden, das Instrument für die Überwachung der Lebensmittelpreise zu verbessern und benutzerfreundlicher zu gestalten, indem eine mehrsprachige Schnittstelle aufgenommen, eine größere Zahl von Nahrungsmittelerzeugnissen erfasst und eine bessere Vergleichbarkeit der Preise für jedes Glied der Lebensmittelkette innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen diesen erreicht wird, um dem Wunsch der Verbraucher und Landwirte nach mehr Transparenz bei der Lebensmittelpreisbildung gerecht zu werden.

    In diesem Zusammenhang sollten auch bezogen auf die Mitgliedstaaten und sozioökonomischen Situationen die nachhaltigen Produktionskosten einerseits und Preise ab Hof andererseits für konventionelle und ethische Produkte in den zentralen Sektoren der Agrarwirtschaft miteinander verglichen werden.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    05 02 17 03   Pilotprojekt — Unterstützung von Initiativen der Landwirte und Verbraucher zur Förderung eines geringen CO2-Ausstoßes, eines niedrigen Energieverbrauchs und einer vor Ort vermarkteten Nahrungsmittelerzeugung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Die Mittel sind für die Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung eines geringen CO2-Ausstoßes, eines niedrigen Energieverbrauchs und auf örtlicher Vermarktung basierender Nahrungsmittelketten bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    05 02 17 04   Vorbereitende Maßnahme — Europäische Beobachtungsstelle für Preise und Gewinnspannen im Agrarsektor

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 000 000

    1 000 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung einer europäischen Beobachtungsstelle für Preise und Gewinnspannen im Agrarsektor. Unter anderem soll ein Beitrag dazu geleistet werden, das Instrument für die Überwachung der Lebensmittelpreise zu verbessern und benutzerfreundlicher zu gestalten, indem eine mehrsprachige Schnittstelle aufgenommen, eine größere Zahl von Nahrungsmittelerzeugnissen erfasst und eine bessere Vergleichbarkeit der Preise für jedes Glied der Lebensmittelversorgungskette innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen diesen erreicht wird, um dem Wunsch der Verbraucher und Landwirte nach mehr Transparenz bei der Lebensmittelpreisbildung gerecht zu werden.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    05 02 17 07   Pilotprojekt — Maßnahmen zur Bekämpfung der Spekulation mit landwirtschaftlichen Grundstoffen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    1 500 000

    750 000

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Ziel dieses Pilotprojekts ist die Erarbeitung wirksamer Maßnahmen zur Bekämpfung der Spekulation mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und der sich daraus ergebenden Volatilität der Preise.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 05 03 — DIREKTBEIHILFEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    05 03

    DIREKTBEIHILFEN

    05 03 01

    Entkoppelte Direktbeihilfen

    05 03 01 01

    Einheitliche Betriebsprämien

    2

    30 635 000 000

    30 635 000 000

    30 472 000 000

    30 472 000 000

    31 081 825 564,87

    31 081 825 564,87

    05 03 01 02

    Einheitliche Flächenzahlungen

    2

    6 665 000 000

    6 665 000 000

    5 963 000 000

    5 963 000 000

    5 084 279 890,13

    5 084 279 890,13

    05 03 01 03

    Gesonderte Zahlung für Zucker

    2

    282 000 000

    282 000 000

    283 000 000

    283 000 000

    270 214 998,30

    270 214 998,30

    05 03 01 04

    Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse

    2

    13 000 000

    13 000 000

    13 000 000

    13 000 000

    12 176 831,10

    12 176 831,10

    05 03 01 05

    Besondere Stützung (Artikel 68) — Entkoppelte Direktbeihilfen

    2

    469 000 000

    469 000 000

    458 000 000

    458 000 000

    381 890 762,58

    381 890 762,58

    05 03 01 06

    Gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte

    2

    12 000 000

    12 000 000

     

     

     

     

    05 03 01 99

    Sonstiges (entkoppelte Direktbeihilfen)

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Artikel 05 03 01 — Subtotal

     

    38 076 000 000

    38 076 000 000

    37 189 000 000

    37 189 000 000

    36 830 388 046,98

    36 830 388 046,98

    05 03 02

    Andere Direktbeihilfen

    05 03 02 01

    GÖE-Flächenzahlungen

    2

    4 000 000

    4 000 000

    4 000 000

    4 000 000

    3 754 406,73

    3 754 406,73

    05 03 02 04

    Zusätzliche Beihilfe für Hartweizen: traditionelle Gebiete

    2

    500 000

    500 000

    500 000

    500 000

    – 633 785,51

    – 633 785,51

    05 03 02 05

    Erzeugungsbeihilfen für Saatgut

    2

    500 000

    500 000

    24 000 000

    24 000 000

    23 216 124,61

    23 216 124,61

    05 03 02 06

    Prämien für die Mutterkuhhaltung

    2

    922 000 000

    922 000 000

    939 000 000

    939 000 000

    931 759 282,28

    931 759 282,28

    05 03 02 07

    Zusätzliche Prämien für die Mutterkuhhaltung

    2

    51 000 000

    51 000 000

    51 000 000

    51 000 000

    50 119 384,13

    50 119 384,13

    05 03 02 08

    Sonderprämien für die Haltung männlicher Rinder

    2

    500 000

    500 000

    72 000 000

    72 000 000

    71 614 634,32

    71 614 634,32

    05 03 02 09

    Schlachtprämien für Kälber

    2

    1 000 000

    1 000 000

    7 000 000

    7 000 000

    7 665 425,45

    7 665 425,45

    05 03 02 10

    Schlachtprämien für ausgewachsene Rinder

    2

    1 000 000

    1 000 000

    53 000 000

    53 000 000

    51 635 685,28

    51 635 685,28

    05 03 02 13

    Schaf- und Ziegenprämien

    2

    22 000 000

    22 000 000

    22 000 000

    22 000 000

    23 052 886,50

    23 052 886,50

    05 03 02 14

    Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämien

    2

    7 000 000

    7 000 000

    7 000 000

    7 000 000

    7 019 504,88

    7 019 504,88

    05 03 02 18

    Beihilfen für Stärkekartoffelerzeuger

    2

    100 000

    100 000

    102 000 000

    102 000 000

    81 221 443,37

    81 221 443,37

    05 03 02 19

    Flächenbeihilfen für Reis

    2

    1 000 000

    1 000 000

    153 000 000

    153 000 000

    154 271 149,59

    154 271 149,59

    05 03 02 21

    Beihilfen für Olivenhaine

    2

    2 000 000

    2 000 000

    3 000 000

    3 000 000

    2 441 710,42

    2 441 710,42

    05 03 02 22

    Beihilfen für Tabak

    2

    500 000

    500 000

    500 000

    500 000

    257 061,71

    257 061,71

    05 03 02 23

    Flächenbeihilfen für Hopfen

    2

    100 000

    100 000

    100 000

    100 000

    0,—

    0,—

    05 03 02 24

    Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen

    2

    500 000

    500 000

    500 000

    500 000

    245 849,65

    245 849,65

    05 03 02 25

    Prämie für Eiweißpflanzen

    2

    500 000

    500 000

    50 000 000

    50 000 000

    49 640 451,08

    49 640 451,08

    05 03 02 26

    Flächenzahlungen für Schalenfrüchte

    2

    2 000 000

    2 000 000

    88 000 000

    88 000 000

    87 644 463,42

    87 644 463,42

    05 03 02 28

    Beihilfen für Seidenraupen

    2

    500 000

    500 000

    500 000

    500 000

    402 657,35

    402 657,35

    05 03 02 36

    Zahlungen für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion

    2

    4 000 000

    4 000 000

    117 000 000

    117 000 000

    123 321 249,05

    123 321 249,05

    05 03 02 39

    Zusätzliche Zahlungen für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger

    2

    21 000 000

    21 000 000

    30 000 000

    30 000 000

    45 224 566,65

    45 224 566,65

    05 03 02 40

    Flächenbeihilfen für Baumwolle

    2

    240 000 000

    240 000 000

    249 000 000

    249 000 000

    247 266 342,76

    247 266 342,76

    05 03 02 41

    Übergangszahlung für Obst und Gemüse — Tomaten

    2

    1 000 000

    1 000 000

    21 000 000

    21 000 000

    139 349 453,70

    139 349 453,70

    05 03 02 42

    Übergangszahlung für Obst und Gemüse — Andere Erzeugnisse als Tomaten

    2

    34 000 000

    34 000 000

    35 000 000

    35 000 000

    55 666 189,64

    55 666 189,64

    05 03 02 43

    Übergangszahlung für Beerenfrüchte

    2

    100 000

    100 000

    11 000 000

    11 000 000

    10 727 767,91

    10 727 767,91

    05 03 02 44

    Besondere Stützung (Artikel 68) — Gekoppelte Direktbeihilfen

    2

    1 101 000 000

    1 101 000 000

    866 000 000

    866 000 000

    747 990 912,31

    747 990 912,31

    05 03 02 50

    POSEI — Förderprogramme der Europäischen Union

    2

    417 000 000

    417 000 000

    395 000 000

    395 000 000

    415 970 116,88

    415 970 116,88

    05 03 02 51

    POSEI — Sonstige direkte Beihilfen und frühere Regelungen

    2

    100 000

    100 000

    100 000

    100 000

    137 981,65

    137 981,65

    05 03 02 52

    POSEI — Inseln des Ägäischen Meeres

    2

    18 000 000

    18 000 000

    18 000 000

    18 000 000

    17 274 246,45

    17 274 246,45

    05 03 02 99

    Sonstiges (Direktbeihilfen)

    2

    2 000 000

    2 000 000

    1 500 000

    1 500 000

    –1 212 791,19

    –1 212 791,19

     

    Artikel 05 03 02 — Subtotal

     

    2 854 900 000

    2 854 900 000

    3 320 700 000

    3 320 700 000

    3 347 044 371,07

    3 347 044 371,07

    05 03 03

    Zusätzliche Unterstützungsbeträge

    2

    1 000 000

    1 000 000

    1 000 000

    1 000 000

    597 218,71

    597 218,71

     

    Kapitel 05 03 — Insgesamt

     

    40 931 900 000

    40 931 900 000

    40 510 700 000

    40 510 700 000

    40 178 029 636,76

    40 178 029 636,76

    Erläuterungen

    Gemäß den Artikeln 21 und 174 Absatz 2 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans für jede Haushaltslinie dieses Kapitels zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Bei der Veranschlagung des Haushaltsmittelbedarfs für dieses Kapitel wurde für den Artikel 05 03 01 bei dem Posten 05 03 01 01 ein Betrag von 1 033 000 000 EUR angesetzt, der von den Posten 6 7 0 2, 6 7 0 3 und 6 8 0 1 des Einnahmenplans zugewiesen wird. Bei dem vom Posten 6 8 0 1 zugewiesenen Betrag handelt es sich um den Restbetrag von 675 000 000 EUR aus dem Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie, der am 30. September 2012 auslief. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 wird dieser Restbetrag dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zugewiesen.

    Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gelten die nachstehenden Rechtsgrundlagen für alle Artikel und Posten dieses Kapitels.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

    05 03 01     Entkoppelte Direktbeihilfen

    05 03 01 01   Einheitliche Betriebsprämien

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    30 635 000 000

    30 472 000 000

    31 081 825 564,87

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Betriebsprämienregelung gemäß den Bestimmungen von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

    05 03 01 02   Einheitliche Flächenzahlungen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 665 000 000

    5 963 000 000

    5 084 279 890,13

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der einheitlichen Flächenzahlungen gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und den Beitrittsakten von 2003 und 2005.

    Rechtsgrundlagen

    Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik, insbesondere Anhang II „Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte“, Kapitel 6 Abschnitt A Ziffer 26 in der Fassung des Beschlusses 2004/281/EG des Rates (ABl. L 93 vom 30.3.2004, S. 1).

    Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens, insbesondere Anhang III „Liste nach Artikel 19 der Beitrittsakte“.

    05 03 01 03   Gesonderte Zahlung für Zucker

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    282 000 000

    283 000 000

    270 214 998,30

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Ausgaben für die gesonderte Zahlung für Zucker für die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

    05 03 01 04   Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    13 000 000

    13 000 000

    12 176 831,10

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse für die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

    05 03 01 05   Besondere Stützung (Artikel 68) — Entkoppelte Direktbeihilfen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    469 000 000

    458 000 000

    381 890 762,58

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die entkoppelte besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und insbesondere für die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v und Absatz 1 Buchstaben c und d.

    05 03 01 06   Gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    12 000 000

    12 000 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Neuer Posten

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der gesonderten Zahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach Maßgabe des Titels V jener Verordnung anwenden.

    05 03 01 99   Sonstiges (entkoppelte Direktbeihilfen)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Aus diesem Posten werden Ausgaben für nicht durch Mittel der übrigen Posten des Artikels 05 03 01 gedeckte entkoppelte Direktbeihilfen finanziert sowie Ausgaben für Korrekturen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegten Nettoobergrenzen oder der in Anhang VIII jener Verordnung festgelegten nationalen Obergrenzen, die keiner der Haushaltslinien unter Artikel 05 03 01 zugeordnet werden können.

    05 03 02     Andere Direktbeihilfen

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66).

    Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (ABl. L 246 vom 5.11.1971, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 154/75 des Rates vom 21. Januar 1975 über die Anlage einer Ölkartei in den Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten (ABl. L 19 vom 24.1.1975, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70).

    Verordnung (EWG) Nr. 2076/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Festsetzung der Prämien für Tabakblätter nach Tabakgruppen sowie der Garantieschwellen, verteilt nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 77).

    Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4).

    Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18).

    Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21).

    Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48).

    Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3).

    Verordnung (EG) Nr. 546/2002 des Rates vom 25. März 2002 zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die Ernten 2002, 2003 und 2004 (ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 4).

    Verordnung (EG) Nr. 2323/2003 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 2004/05 geltenden Beihilfebeträge für den Saatgutsektor (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 21).

    Verordnung (EG) Nr. 1544/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht (kodifizierte Fassung) (ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 1).

    05 03 02 01   GÖE-Flächenzahlungen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 000 000

    4 000 000

    3 754 406,73

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restzahlungen für Flächenbeihilfen für Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Grassilage und Flächenstilllegung gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999.

    05 03 02 04   Zusätzliche Beihilfe für Hartweizen: traditionelle Gebiete

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    500 000

    500 000

    – 633 785,51

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restzahlungen für die zusätzlichen Beihilfen zu den Flächenzahlungen für die Erzeuger von Hartweizen in traditionellen Erzeugungsgebieten gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999.

    05 03 02 05   Erzeugungsbeihilfen für Saatgut

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    500 000

    24 000 000

    23 216 124,61

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restzahlungen für die Erzeugungsbeihilfen für Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Titel IV Kapitel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71.

    05 03 02 06   Prämien für die Mutterkuhhaltung

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    922 000 000

    939 000 000

    931 759 282,28

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Prämien für die Mutterkuhhaltung gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

    Sie sind auch bestimmt zur Deckung etwaiger Restzahlungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, mit Ausnahme der zusätzlichen Prämien aufgrund der Anwendung von Artikel 6 Absatz 5 derselben Verordnung (Regionen im Sinne der Artikel 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und durch einen proportional starken Umfang des Mutterkuhbestands gekennzeichnete Mitgliedstaaten).

    05 03 02 07   Zusätzliche Prämien für die Mutterkuhhaltung

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    51 000 000

    51 000 000

    50 119 384,13

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der zusätzlichen einzelstaatlichen Prämien für die Mutterkuhhaltung gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

    Sie sind auch bestimmt zur Deckung etwaiger Restzahlungen gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 (Regionen im Sinne der Artikel 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und durch einen proportional starken Umfang des Mutterkuhbestands gekennzeichnete Mitgliedstaaten).

    05 03 02 08   Sonderprämien für die Haltung männlicher Rinder

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    500 000

    72 000 000

    71 614 634,32

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restzahlungen für die Sonderprämien für die Haltung männlicher Rinder gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

    05 03 02 09   Schlachtprämien für Kälber

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 000 000

    7 000 000

    7 665 425,45

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restzahlungen im Zusammenhang mit den Schlachtprämien für Kälber gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sowie etwaiger Restzahlungen im Zusammenhang mit den Prämien für die Verarbeitung junger männlicher Kälber gemäß Artikel 4i der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24).

    05 03 02 10   Schlachtprämien für ausgewachsene Rinder

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 000 000

    53 000 000

    51 635 685,28

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restzahlungen im Zusammenhang mit den Schlachtprämien für ausgewachsene Rinder gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sowie etwaiger Restzahlungen im Zusammenhang mit den Prämien für die Verarbeitung junger männlicher Kälber gemäß Artikel 4i der Verordnung (EWG) Nr. 805/68.

    05 03 02 13   Schaf- und Ziegenprämien

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    22 000 000

    22 000 000

    23 052 886,50

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der tierbezogenen Zahlungen gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

    Sie sind auch bestimmt zur Deckung etwaiger Restzahlungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001.

    05 03 02 14   Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämien

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    7 000 000

    7 000 000

    7 019 504,88

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben aufgrund der Gewährung einer besonderen Beihilfe je Mutterschaf oder Ziege an die in den benachteiligten Gebieten und den Berggebieten ansässigen Schaf- und Ziegenfleischerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

    Sie sind auch bestimmt zur Deckung etwaiger Restzahlungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001.

    05 03 02 18   Beihilfen für Stärkekartoffelerzeuger

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    100 000

    102 000 000

    81 221 443,37

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restzahlungen für Produktionsbeihilfen für die Erzeuger von Kartoffeln zur Herstellung von Kartoffelstärke gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr.1782/2003.

    05 03 02 19   Flächenbeihilfen für Reis

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 000 000

    153 000 000

    154 271 149,59

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restzahlungen für Flächenbeihilfen für Reis gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie etwaiger Restzahlungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95.

    05 03 02 21   Beihilfen für Olivenhaine

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 000 000

    3 000 000

    2 441 710,42

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restzahlungen für Beihilfen für Olivenhaine gemäß Titel IV Kapitel 10b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 154/75 sowie Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 136/66.

    05 03 02 22   Beihilfen für Tabak

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    500 000

    500 000

    257 061,71

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restzahlungen für Beihilfen für die Erzeuger von Rohtabak gemäß Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 546/2002, Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2076/92.

    05 03 02 23   Flächenbeihilfen für Hopfen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    100 000

    100 000

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restzahlungen für Flächenbeihilfen für Hopfen, die den Erzeugern gemäß Titel IV Kapitel 10d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 gewährt werden.

    05 03 02 24   Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    500 000

    500 000

    245 849,65

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restzahlungen für die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

    05 03 02 25   Prämie für Eiweißpflanzen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    500 000

    50 000 000

    49 640 451,08

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restzahlungen für Beihilfen für die Erzeuger von Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

    05 03 02 26   Flächenzahlungen für Schalenfrüchte

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 000 000

    88 000 000

    87 644 463,42

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restzahlungen für Flächenzahlungen für Erzeuger von Schalenfrüchten gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

    05 03 02 28   Beihilfen für Seidenraupen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    500 000

    500 000

    402 657,35

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Beihilfen für Seidenraupen gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1544/2006.

    05 03 02 36   Zahlungen für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 000 000

    117 000 000

    123 321 249,05

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung etwaiger Restzahlungen für Beihilfen gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

    05 03 02 39   Zusätzliche Zahlungen für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    21 000 000

    30 000 000

    45 224 566,65

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Zahlungen an Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese Beihilfe wird Erzeugern in den Mitgliedstaaten gewährt, die die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Umstrukturierungsbeihilfe für mindestens 50 % der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzten Zuckerquote gewährt haben.

    05 03 02 40   Flächenbeihilfen für Baumwolle

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    240 000 000

    249 000 000

    247 266 342,76

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Flächenbeihilfe für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

    05 03 02 41   Übergangszahlung für Obst und Gemüse — Tomaten

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 000 000

    21 000 000

    139 349 453,70

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restzahlungen für Übergangszahlungen für Betriebsinhaber, die Tomaten erzeugen, gemäß Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 128 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Artikel 68b Absatz 1 und Artikel 143bc Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

    05 03 02 42   Übergangszahlung für Obst und Gemüse — Andere Erzeugnisse als Tomaten

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    34 000 000

    35 000 000

    55 666 189,64

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Übergangszahlungen für Betriebsinhaber, die eine oder mehrere Obst- und Gemüsekulturen (ausgenommen Tomaten) anbauen, gemäß Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 128 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Artikel 68b Absatz 2 und Artikel 143bc Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

    05 03 02 43   Übergangszahlung für Beerenfrüchte

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    100 000

    11 000 000

    10 727 767,91

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restzahlungen für Beihilfen im Zusammenhang mit der Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 10h der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

    05 03 02 44   Besondere Stützung (Artikel 68) — Gekoppelte Direktbeihilfen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 101 000 000

    866 000 000

    747 990 912,31

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die gekoppelte besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und insbesondere für die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und iv und Absatz 1 Buchstaben b und e.

    05 03 02 50   POSEI — Förderprogramme der Europäischen Union

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    417 000 000

    395 000 000

    415 970 116,88

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der direkten Beihilfen im Zusammenhang mit Programmen mit Sondermaßnahmen zur Unterstützung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

    05 03 02 51   POSEI — Sonstige direkte Beihilfen und frühere Regelungen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    100 000

    100 000

    137 981,65

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben im Zusammenhang mit

    GÖE-Flächenzahlungen aufgrund des fakultativen Ausschlusses in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

    Beihilfen für Körnerleguminosen aufgrund des fakultativen Ausschlusses in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

    Flächenbeihilfen für Reis aufgrund des fakultativen Ausschlusses in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

    Tabakbeihilfen aufgrund des fakultativen Ausschlusses in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

    Milchprämien und Ergänzungszahlungen für Milcherzeuger aufgrund des fakultativen Ausschlusses in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

    direkten Beihilfen vor 2006.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (Poseidom) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11).

    Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (Poseima) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26).

    Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (Poseican) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45).

    Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

    05 03 02 52   POSEI — Inseln des Ägäischen Meeres

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    18 000 000

    18 000 000

    17 274 246,45

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben im Zusammenhang mit Direktbeihilfen infolge der Anwendung der Regelung „Inseln des Ägäischen Meeres“.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

    05 03 02 99   Sonstiges (Direktbeihilfen)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 000 000

    1 500 000

    –1 212 791,19

    Erläuterungen

    Vormals Posten 05 03 02 27 und 05 03 02 99

    Aus diesem Posten werden Ausgaben für nicht durch Mittel der übrigen Posten des Artikels 05 03 02 gedeckte Direktbeihilfen finanziert sowie Ausgaben für Korrekturen, die keiner bestimmten Haushaltslinie zugeordnet werden können. Dieser Posten dient außerdem der Finanzierung von Ausgaben für Korrekturen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegten Nettoobergrenzen oder der in Anhang VIII derselben Verordnung festgelegten nationalen Obergrenzen, die keiner der Haushaltslinien unter Artikel 05 03 02 zugeordnet werden können. Ferner dient er der Finanzierung der Restzahlungen im Zusammenhang mit

    den Zuschlägen zu den Flächenzahlungen gemäß Titel IV Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999,

    der Hektarbeihilfe für die Erhaltung der Erzeugung von Kichererbsen, Linsen und Wicken gemäß Titel IV Kapitel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1577/96,

    der Übergangsregelung für Trockenfutter gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 603/95, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 1786/2003,

    dem Hartweizenzuschlag in nicht traditionellen Anbaugebieten gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999,

    der Saisonentzerrungsprämie im Rindfleischsektor gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999,

    den Extensivierungsprämien im Rindfleischsektor gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999,

    den Ergänzungsbeträgen für Rinderhalter gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999,

    den zusätzlichen Zahlungen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch gemäß Titel IV Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2519/2001,

    der Milchprämie für Milcherzeuger gemäß Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

    den Ergänzungszahlungen für Milcherzeuger gemäß Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

    den Ausgleichsbeihilfen für Bananen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93,

    den Übergangsbeihilfen für Zuckerrübenerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

    der agromonetären Regelung nach Einführung des Euro,

    der Flächenbeihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung von getrockneten Weintrauben gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1577/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen (ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 4).

    Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29).

    Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 2800/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 mit Übergangsmaßnahmen in der gemeinsamen Agrarpolitik anlässlich der Einführung des Euro (ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 8).

    Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113).

    Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114).

    05 03 03     Zusätzliche Unterstützungsbeträge

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 000 000

    1 000 000

    597 218,71

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

    KAPITEL 05 04 — ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    05 04

    ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

    05 04 01

    Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

    05 04 01 14

    Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    –6 631 996,91

    –6 631 996,91

     

    Artikel 05 04 01 — Subtotal

     

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    –6 631 996,91

    –6 631 996,91

    05 04 02

    Aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Programme

    05 04 02 01

    Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Ziel-1-Regionen (2000 bis 2006)

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    85 339 148

    0,—

    430 958 351,44

    05 04 02 02

    Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    05 04 02 03

    Abschluss früherer Programme in Ziel-1- und Ziel-6-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    05 04 02 04

    Abschluss früherer Programme in Ziel-5b-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    05 04 02 05

    Abschluss früherer Programme außerhalb der Ziel-1-Gebiete (aus der Zeit vor 2000)

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    05 04 02 06

    Abschluss von Leader (2000 bis 2006)

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    68 864 005,14

    05 04 02 07

    Abschluss früherer Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    05 04 02 08

    Abschluss früherer innovativer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    05 04 02 09

    Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Operative technische Unterstützung (2000 bis 2006)

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Artikel 05 04 02 — Subtotal

     

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    85 339 148

    0,—

    499 822 356,58

    05 04 03

    Sonstige Maßnahmen

    05 04 03 01

    Vorbereitende Maßnahme — Pflanzen- und tiergenetische Ressourcen in der Union

    2

    1 500 000

    750 000

     

     

     

     

    05 04 03 02

    Pflanzliche und tierische genetische Ressourcen — Abschluss früherer Maßnahmen

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    412 933

    0,—

    910 712,69

     

    Artikel 05 04 03 — Subtotal

     

    1 500 000

    750 000

    p.m.

    412 933

    0,—

    910 712,69

    05 04 04

    Übergangsinstrument für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, in den neuen Mitgliedstaaten — Abschluss von Programmen (2004 bis 2006)

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    05 04 05

    Aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007 bis 2013)

    05 04 05 01

    Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

    2

    14 788 920 797

    12 488 675 553

    14 589 123 242

    13 035 891 297

    14 408 211 311,—

    11 794 000 248,51

    05 04 05 02

    Operative technische Unterstützung

    2

    14 535 000

    8 463 833

    9 521 200

    7 500 363

    5 350 711,47

    3 913 763,13

    05 04 05 03

    Pilotprojekt — Austauschprogramm für Junglandwirte

    2

    p.m.

    750 000

    1 500 000

    750 000

    1 500 000,—

    0,—

     

    Artikel 05 04 05 — Subtotal

     

    14 803 455 797

    12 497 889 386

    14 600 144 442

    13 044 141 660

    14 415 062 022,47

    11 797 914 011,64

     

    Kapitel 05 04 — Insgesamt

     

    14 804 955 797

    12 498 639 386

    14 600 144 442

    13 129 893 741

    14 408 430 025,56

    12 292 015 084,—

    05 04 01     Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

    Erläuterungen

    Gemäß den Artikeln 21 und 174 Absatz 2 der Haushaltsordnung können für jeden Posten dieses Artikels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

    Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).

    Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), insbesondere Artikel 39.

    05 04 01 14   Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    –6 631 996,91

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger von den Mitgliedstaaten wieder eingezogener Beträge, die nicht unter die Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates fallen. Diese Beträge werden als Korrekturen im Zusammenhang mit vormals aus den Posten 05 04 01 01 bis 05 04 01 13 finanzierten Ausgaben verbucht und können von den Mitgliedstaaten nicht wiederverwendet werden.

    Diese Mittel decken ferner die Zahlung von ausstehenden Beträgen, die von den Mitgliedstaaten infolge der Anwendung von Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates gemeldet werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

    05 04 02     Aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Programme

    Erläuterungen

    Nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 können Finanzkorrekturen vorgenommen werden; etwaige Einnahmen aufgrund dieser Finanzkorrekturen werden in Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans verbucht. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen in spezifischen Fällen, in denen sie sich zur Deckung der Risiken einer Annullierung oder Kürzung der zuvor beschlossenen Korrekturen als notwendig erweisen, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Die folgenden Rechtsgrundlagen gelten — wenn nicht anders angegeben — für alle Haushaltslinien dieses Artikels:

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158, 159 und 161.

    Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1) insbesondere Artikel 39.

    Verweise

    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

    05 04 02 01   Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Ziel-1-Regionen (2000 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    85 339 148

    0,—

    430 958 351,44

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, die im Rahmen von Ziel 1 für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 abzuwickeln sind.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

    05 04 02 02   Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Mit dem Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung sollen die Verpflichtungen gedeckt werden, die für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 abzuwickeln sind.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), insbesondere Erwägung 5.

    Verweise

    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999, insbesondere Ziffer 44 Buchstabe b.

    05 04 02 03   Abschluss früherer Programme in Ziel-1- und Ziel-6-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmzeiträumen für die früheren Ziele 1 und 6.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

    05 04 02 04   Abschluss früherer Programme in Ziel-5b-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für das frühere Ziel 5b aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

    05 04 02 05   Abschluss früherer Programme außerhalb der Ziel-1-Gebiete (aus der Zeit vor 2000)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für das frühere Ziel 5a aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

    05 04 02 06   Abschluss von Leader (2000 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    68 864 005,14

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen aus der Gemeinschaftsinitiative Leader+, die für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 noch abzuwickeln sind.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (Leader+) (ABl. C 139 vom 18.5.2000, S. 5).

    05 04 02 07   Abschluss früherer Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000-2006.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschussanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zur ländlichen Entwicklung sind (Leader II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 48).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60).

    Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3).

    Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg für transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung (Interreg II C) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 23).

    Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (COM(97) 642 endg.).

    05 04 02 08   Abschluss früherer innovativer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den einschlägigen Verordnungen vorgesehen sind.

    Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen vorgenannten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen der Fonds zugeordnet werden können.

    Diese Mittel werden gegebenenfalls auch zur Deckung von Beträgen verwendet, die im Rahmen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für Interventionen auszuzahlen sind, für die die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen im Programmplanungszeitraum 2000-2006 weder verfügbar noch vorgesehen sind.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

    05 04 02 09   Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Operative technische Unterstützung (2000 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen für Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für den Programmzeitraum 2000-2006. Die technische Hilfe umfasste die notwendige Vorbereitung, Begleitung, Bewertung, Kontrolle und Verwaltung im Rahmen der Durchführung der aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierten Maßnahmen. In diesem Rahmen dienten die Mittel insbesondere zur Finanzierung von

    unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

    Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

    Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

    Verträgen mit Dienstleistungserbringern,

    Zuschüssen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

    05 04 03     Sonstige Maßnahmen

    05 04 03 01   Vorbereitende Maßnahme — Pflanzen- und tiergenetische Ressourcen in der Union

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 500 000

    750 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für eine vorbereitende Maßnahme im Hinblick auf ein drittes Unionsprogramm für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzen- und tiergenetischer Ressourcen in der Landwirtschaft bestimmt. Die vorausgegangenen Programme auf der Grundlage der Verordnung (EG) 1476/94 des Rates und der Verordnung (EG) 870/2004 des Rates wurden im Jahr 2010 abgeschlossen. Erste Auswertungen von Projekten deuten darauf hin, dass es weiterer Maßnahmen bedarf, mit denen man den Erhalt der genetischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft verbessert und dadurch einen Beitrag zu hochwertigen Erzeugnissen und lokalen Nahrungsmittelketten leistet. Gleichzeitig sollen dadurch die Zusammenarbeit und der Wissensaustausch zwischen der Forschung, Landwirten, Züchtern und Netzwerken engagierter Bürger und nichtstaatlicher Organisationen unter Mitwirkung der Endverbraucher gefördert und eine Aufklärung der Verbraucher auf diesem Gebiet erreicht werden.

    Die vorbereitende Maßnahme soll dazu beitragen, die Komponenten für ein drittes Unionsprogramm für genetische Ressourcen festzulegen, insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Fragen:

    Verbesserung der Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Behörden in Bezug auf bewährte Verfahrensweisen und die Harmonisierung der Anstrengungen im Bereich der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung genetischer Ressourcen;

    stärkere Vernetzung zwischen den Hauptakteuren, unter anderem Landwirten, Forschern, Genbanken, NRO und Endverbrauchern, und Verbesserung der Absatzmöglichkeiten durch Qualitätsregelungen und kurze Nahrungsmittelketten;

    Verbesserung des Wissens- und Forschungsaustauschs im Bereich der Förderung der genetischen Vielfalt in landwirtschaftlichen Systemen;

    Anpassung der Zuchtverfahren und Rechtsvorschriften an die Erfordernisse der Erhaltung der genetischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung der genetischen Ressourcen;

    Unterstützung der erfolgreichen Umsetzung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums durch Förderung der genetischen Vielfalt in der Landwirtschaft;

    Verringerung des Verwaltungsaufwands, um auf diese Weise den Zugang zu den Maßnahmen zu verbessern.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012 S. 1).

    05 04 03 02   Pflanzliche und tierische genetische Ressourcen — Abschluss früherer Maßnahmen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    412 933

    0,—

    910 712,69

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Abwicklung der Verpflichtungen im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft.

    Die Mittel sind vorrangig für die nachhaltige Nutzung und Weiterentwicklung der biologischen Vielfalt durch das Zusammenwirken der Landwirte, der in diesem Bereich ausgewiesenen Nichtregierungsorganisationen und der staatlichen und privaten Institute zu verwenden; außerdem sollte die Sensibilisierung der Verbraucherinnen und Verbraucher in diesem Bereich gefördert werden.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung und Artikel 180 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 870/2004 des Rates vom 24. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 18).

    05 04 04     Übergangsinstrument für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, in den neuen Mitgliedstaaten — Abschluss von Programmen (2004 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen für den Programmzeitraum 2004-2006.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

    Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik, insbesondere Anhang II „Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte“, Kapitel 6 Abschnitt A Nummer 26 in der Fassung des Beschlusses 2004/281/EG des Rates (ABl. L 93 vom 30.3.2004, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), insbesondere Artikel 39.

    05 04 05     Aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007 bis 2013)

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Artikels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 1 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

    05 04 05 01   Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    14 788 920 797

    12 488 675 553

    14 589 123 242

    13 035 891 297

    14 408 211 311,—

    11 794 000 248,51

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Finanzierung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

    Im Rahmen der gesamten Mittel für Verpflichtungen dieses Postens ergibt sich ein Betrag von 2 355 300 000 EUR aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Ferner ergibt sich ein Betrag von 347 900 000 EUR aus der fakultativen Modulation nach der Verordnung (EG) Nr. 378/2007. Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden im Rahmen aller Schwerpunkte anhand präziserer Leistungsindikatoren für die Bewirtschaftungssysteme und die Produktionsmethoden beurteilt, um den Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, dem Gewässerschutz, der Artenvielfalt und den erneuerbaren Energieträgern gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten erstatten darüber Bericht, was sie unternommen haben, um den neuen Herausforderungen zu begegnen, die sich bei den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einschließlich des Milchsektors stellen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

    05 04 05 02   Operative technische Unterstützung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    14 535 000

    8 463 833

    9 521 200

    7 500 363

    5 350 711,47

    3 913 763,13

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Maßnahmen zur technischen Hilfe gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, insbesondere des europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums.

    Ein Teil dieser Mittel ist dafür bestimmt, das europäische Netz für Solidarität im ländlichen Raum, das bereits seit zwei Jahren besteht, kontinuierlich auszubauen.

    1. Ziel: Schaffung eines europäischen Raums der Solidarität, der Prävention und der Forschung

    Phase 1: Konsolidierung des gegenwärtigen Solidaritätsnetzwerks.

    Phase 2: Ausdehnung des Netzwerks, damit weitere europäische Länder auf dessen Fachwissen im Zusammenhang mit präventiven Maßnahmen zur Sicherung der Beschäftigung in der Landwirtschaft und zum Erhalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von ländlichen Regionen zurückgreifen können. Es besteht die dringende Notwendigkeit, die bereits bestehenden umfassenden Unterstützungssysteme gemeinsam zu nutzen und zu standardisieren, und sich darüber auszutauschen, was genau unter „in Schwierigkeiten“ zu verstehen ist, um anhand gemeinsamer Kriterien, die als „Alarmsignale“ bezeichnet werden, Personen zu ermitteln, die sich in einer solchen Situation befinden. Diese präventiven Instrumente werden dazu beitragen, dass neu eingerichtete Unterstützungsgruppen die Probleme, mit denen die Bevölkerung in ländlichen Regionen konfrontiert ist, wirksamer angehen können.

    2. Zu ergreifende Maßnahmen: Verbreitung von präventiven Instrumenten

    Die folgenden Instrumente müssen unter den europäischen Landwirten möglichst weit verbreitet werden:

    „Alarmsignale“: das grundlegende Selbstbewertungsinstrument, auf das die Landwirte zur Bewertung der Schwierigkeiten, mit denen sie konfrontiert sind, zurückgreifen müssen. Dieses Instrument wird die Landwirte in die Lage versetzen, genau festzustellen, wie schlecht ihre Lage ist, damit sie die Unterstützung von Agenturen beantragen können, die ihnen in einer möglichst frühen Phase dabei helfen sollen, ihre Schwierigkeiten zu überwinden.

    „Instrument für eine vereinfachte Verwaltung“: dieses Instrument zur Einschätzung der finanziellen Lage wird es den Landwirten ermöglichen, die finanzielle Situation ihrer Betriebe zu bewerten, Schwierigkeiten frühzeitig zu erkennen und festzustellen, wie viel Spielraum ihnen für Investitionen oder eine Diversifizierung zur Verfügung steht, und sich an einen im Voraus festgelegten Sanierungsplan zu halten. Die individuellen Unterstützungsgruppen auf nationaler Ebene werden Schulungen über die Anwendung des vereinfachten Verwaltungsinstruments anbieten. Die Schulungen werden sich an Personen richten, die sich um Landwirte in Schwierigkeiten kümmern und diese unterstützen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

    05 04 05 03   Pilotprojekt — Austauschprogramm für Junglandwirte

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    750 000

    1 500 000

    750 000

    1 500 000,—

    0,—

    Erläuterungen

    Ziel dieses Pilotprojekts ist die Einführung eines Programms für junge Landwirte zur Ermöglichung eines grenzüberschreitenden Austauschs bewährter Praktiken der landwirtschaftlichen Betriebsführung, insbesondere mit Blick auf die Herausforderungen, denen sich die europäische Landwirtschaft gegenübersieht, um die Entwicklung der ländlichen Gebiete Europas zu unterstützen.

    Dieses Programm würde den jungen Landwirten dadurch, dass sie eine gewisse Zeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb eines anderen Mitgliedstaats verbringen können, eine wertvolle Möglichkeit bieten, die landwirtschaftliche Vielfalt der Union unmittelbar kennen zu lernen. Dieser Wissens- und Erfahrungsaustausch würde die jungen europäischen Landwirte außerdem in die Lage versetzen, den Anforderungen der Verbraucher gerecht zu werden, zur Ernährungssicherheit beizutragen und anderen Herausforderungen für die europäische Landwirtschaft, wie sie beispielsweise der Einsatz erneuerbarer Energien, der Rückgang der biologischen Vielfalt und die CO2-Speicherung darstellen, zu begegnen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 05 05 — HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    05 05

    HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

    05 05 01

    Sonderprogramm Sapard zur Beitrittsvorbereitung in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Maßnahmen

    05 05 01 01

    Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss des Programms (2000 bis 2006)

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    05 05 01 02

    Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Beitrittsländer

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Artikel 05 05 01 — Subtotal

     

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    05 05 02

    Heranführungsinstrument IPARD für die Entwicklung des ländlichen Raums

    4

    259 328 000

    53 770 000

    234 458 000

    53 586 457

    215 000 000,—

    101 768 207,—

     

    Kapitel 05 05 — Insgesamt

     

    259 328 000

    53 770 000

    234 458 000

    53 586 457

    215 000 000,—

    101 768 207,—

    05 05 01     Sonderprogramm Sapard zur Beitrittsvorbereitung in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Maßnahmen

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).

    Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 2666/2000 zur Berücksichtigung des Kandidatenstatus von Kroatien (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

    05 05 01 01   Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss des Programms (2000 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten dient der Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2006 vorgenommenen Mittelbindungen in Bulgarien, Rumänien und Kroatien für Stützungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung im Rahmen von Sapard.

    Aus diesem Posten dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

    05 05 01 02   Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Beitrittsländer

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Die Mittel dieses Postens dienen der Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2003 vorgenommenen Mittelbindungen für Stützungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung im Rahmen von Sapard in den acht Bewerberländern, die im Jahr 2004 Mitgliedstaaten wurden.

    Aus diesem Posten dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

    05 05 02     Heranführungsinstrument IPARD für die Entwicklung des ländlichen Raums

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    259 328 000

    53 770 000

    234 458 000

    53 586 457

    215 000 000,—

    101 768 207,—

    Erläuterungen

    Die Mittel dieses Postens dienen dazu, die Bewerberländer, die unter die Heranführungshilfe der Union fallen, bei der allmählichen Übernahme der Normen und Politiken der Union zu unterstützen, einschließlich gegebenenfalls des Besitzstands der Union, mit Blick auf eine künftige Mitgliedschaft. Die Komponente Ländliche Entwicklung dient der Unterstützung der Länder bei ihren Vorbereitungen zur Umsetzung und Verwaltung der gemeinsamen Agrarpolitik, der Angleichung an die Strukturen der Union und der Durchführung unionsfinanzierter Programme zur ländlichen Entwicklung nach dem Beitritt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

    KAPITEL 05 06 — INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    05 06

    INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

    05 06 01

    Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft

    4

    6 629 000

    5 069 602

    6 360 000

    5 780 674

    5 041 245,41

    5 041 245,41

     

    Kapitel 05 06 — Insgesamt

     

    6 629 000

    5 069 602

    6 360 000

    5 780 674

    5 041 245,41

    5 041 245,41

    05 06 01     Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    6 629 000

    5 069 602

    6 360 000

    5 780 674

    5 041 245,41

    5 041 245,41

    Erläuterungen

    Diese Mittel sollen den Beitrag der Union zu den nachstehenden internationalen Übereinkommen decken.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 92/580/EWG des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Zucker- Übereinkommens von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15).

    Beschluss 96/88/ΕG des Rates vom 19. Dezember 1995 betreffend die Genehmigung der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1995, bestehend aus dem Getreidehandels-Übereinkommen und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen, durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47).

    Beschluss 2005/800/EG des Rates vom 14. November 2005 betreffend den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 47).

    KAPITEL 05 07 — AUDIT DER AGRARAUSGABEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    05 07

    AUDIT DER AGRARAUSGABEN

    05 07 01

    Kontrolle der Agrarausgaben

    05 07 01 02

    Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen — Direktzahlungen der Union

    2

    6 800 000

    6 800 000

    6 500 000

    6 500 000

    6 499 903,51

    6 499 903,51

    05 07 01 06

    Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL

    2

    – 200 000 000

    – 200 000 000

    – 200 000 000

    – 200 000 000

    66 423 876,62

    66 423 876,62

    05 07 01 07

    Konformitätsprüfung früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL

    2

    108 300 000

    108 300 000

    p.m.

    p.m.

    3 521 572,29

    3 521 572,29

    05 07 01 10

    Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    05 07 01 11

    Konformitätsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Artikel 05 07 01 — Subtotal

     

    –84 900 000

    –84 900 000

    – 193 500 000

    – 193 500 000

    76 445 352,42

    76 445 352,42

    05 07 02

    Regelung von Streitfällen

    2

    p.m.

    p.m.

    800 000

    800 000

    0,—

    0,—

     

    Kapitel 05 07 — Insgesamt

     

    –84 900 000

    –84 900 000

    – 192 700 000

    – 192 700 000

    76 445 352,42

    76 445 352,42

    Erläuterungen

    Gemäß den Artikeln 21 und 174 Absatz 2 der Haushaltsordnung können für jeden Posten dieses Kapitels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

    05 07 01     Kontrolle der Agrarausgaben

    05 07 01 02   Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen — Direktzahlungen der Union

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 800 000

    6 500 000

    6 499 903,51

    Erläuterungen

    Die Mittel dieses Postens dienen der Deckung von Kosten für Kontrollen per Fernerkundung.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 165/94 des Rates vom 24. Januar 1994 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kontrollen durch Fernerkundung (ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 6).

    Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

    05 07 01 06   Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    – 200 000 000

    – 200 000 000

    66 423 876,62

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ergebnisse von Entscheidungen gemäß Artikel 17 (Kürzung der monatlichen Zahlungen bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen), Artikel 17a und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie mit den Ergebnissen von Rechnungsabschlussentscheidungen im Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie. Das Prinzip des Rechnungsabschlusses ist in Artikel 53b Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 geregelt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

    05 07 01 07   Konformitätsprüfung früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    108 300 000

    p.m.

    3 521 572,29

    Erläuterungen

    Vormals Posten 05 02 16 02 und 05 07 01 07

    Diese Mittel decken die Ergebnisse von Entscheidungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie die Ergebnisse von Rechnungsabschlussentscheidungen im Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie ab, wenn diese zugunsten von Mitgliedstaaten ausfallen. Das Prinzip des Rechnungsabschlusses ist in Artikel 53b Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 geregelt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

    05 07 01 10   Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ergebnisse von Beschlüssen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ab. Das Prinzip des Rechnungsabschlusses ist in Artikel 53b Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 geregelt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

    05 07 01 11   Konformitätsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ergebnisse von Entscheidungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ab, wenn diese zugunsten von Mitgliedstaaten ausfallen. Das Prinzip des Rechnungsabschlusses ist in Artikel 53b Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 geregelt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

    05 07 02     Regelung von Streitfällen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    800 000

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient zur Deckung etwaiger (positiver oder negativer) Ausgaben, die der Kommission von einem Gericht angelastet werden können, insbesondere für Schadensersatzleistungen und Zinszahlungen.

    Ferner sollen damit alle Ausgaben gedeckt werden, die der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11) entstehen können.

    KAPITEL 05 08 — ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    05 08

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

    05 08 01

    Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen

    2

    14 636 655

    14 350 561

    14 410 160

    12 574 403

    14 230 188,13

    12 489 870,79

    05 08 02

    Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

    2

    450 000

    5 881 094

    20 235 377

    20 031 352

    201 455,—

    302 462,64

    05 08 03

    Neuordnung des Systems landwirtschaftlicher Erhebungen

    2

    1 550 687

    1 628 919

    1 460 000

    1 336 980

    1 443 608,22

    1 443 813,54

    05 08 06

    Maßnahmen zur Information über die gemeinsame Agrarpolitik

    2

    8 000 000

    8 000 000

    8 000 000

    8 000 000

    7 987 290,56

    7 987 290,56

    05 08 09

    Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Operative technische Unterstützung

    2

    2 670 000

    2 670 000

    1 705 000

    1 705 000

    1 269 926,—

    1 269 926,—

    05 08 10

    Pilotprojekt — Bewertung der dem Endnutzer durch die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit entstehenden Kosten

    2

    p.m.

    939 631

    p.m.

    750 000

    1 468 172,—

    0,—

    05 08 11

    Pilotprojekt — Austausch bewährter Praktiken zur Vereinfachung der Cross Compliance

    2

    p.m.

    p.m.

    1 000 000

    500 000

     

     

    05 08 12

    Pilotprojekt — Koordinierung der Forschung zur Anwendung der Homöopathie und Phytotherapie in der Nutztierhaltung

    2

    p.m.

    p.m.

    500 000

    250 000

     

     

     

    Kapitel 05 08 — Insgesamt

     

    27 307 342

    33 470 205

    47 310 537

    45 147 735

    26 600 639,91

    23 493 363,53

    Erläuterungen

    Gemäß den Artikeln 21 und 174 Absatz 2 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

    05 08 01     Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    14 636 655

    14 350 561

    14 410 160

    12 574 403

    14 230 188,13

    12 489 870,79

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Pauschalvergütungen und der Entwicklung von Instrumenten für die Erhebung, Bearbeitung, Analyse und Verbreitung der Angaben und Ergebnisse der Buchführungen der landwirtschaftlichen Betriebe.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65).

    Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (kodifizierte Fassung) (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27).

    05 08 02     Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    450 000

    5 881 094

    20 235 377

    20 031 352

    201 455,—

    302 462,64

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für die Kofinanzierung der statistischen Erhebungen, die für die Erfassung der Strukturen in der Union erforderlich sind, einschließlich der Finanzierung der Eurofarm-Datenbank.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14).

    05 08 03     Neuordnung des Systems landwirtschaftlicher Erhebungen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 550 687

    1 628 919

    1 460 000

    1 336 980

    1 443 608,22

    1 443 813,54

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

    Ausgaben für die Verbesserung der Agrarstatistiksysteme in der Union,

    Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen des Erwerbs und der Nutzung von Datenbanken geleistet wurden,

    Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen der Erstellung von Modellen für den Agrarsektor sowie kurz- und mittelfristiger Vorausschätzungen der Marktentwicklung und der Trends in Agrarstrukturen sowie im Rahmen der Verbreitung der Ergebnisse geleistet wurden,

    Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen zur Anwendung der Fernerkundung, von Gebietsrastererhebungen und agrarmeteorologischen Modellen auf die statistischen Daten über die Landwirtschaft geleistet wurden,

    Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen der Durchführung von Wirtschaftsanalysen und der Entwicklung von agrarpolitischen Indikatoren geleistet wurden.

    Rechtsgrundlagen

    Aufgaben im Rahmen der der Kommission übertragenen Verwaltungsautonomie gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Entscheidung 96/411/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 14).

    Beschluss Nr. 1445/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über den Einsatz von Flächenstichprobenerhebungen und Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 1999-2003 (ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 78/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 über die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung in der gemeinsamen Agrarpolitik im Zeitraum 2008-2013 (ABl. L 25 vom 30.1.2008, S. 1).

    05 08 06     Maßnahmen zur Information über die gemeinsame Agrarpolitik

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    8 000 000

    8 000 000

    7 987 290,56

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen zur Information über die gemeinsame Agrarpolitik gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 durch die Union.

    Dabei kann es sich handeln um

    jährliche Aktionsprogramme, die insbesondere von Organisationen der Landwirtschaft oder der Entwicklung des ländlichen Raums sowie von Verbraucher- und Umweltschutzverbänden vorgelegt werden,

    punktuelle Maßnahmen, die insbesondere von Behörden der Mitgliedstaaten, Medien oder Hochschuleinrichtungen vorgelegt werden,

    Tätigkeiten, die auf Initiative der Kommission durchgeführt werden,

    Maßnahmen zur Förderung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben.

    Ein Teil dieser Mittel ist dafür bestimmt, in Schulen, an Verkaufsstellen und an sonstigen Verbraucheranlaufstellen über die hohen Standards in den Bereichen Qualität, Lebensmittelsicherheit, Umwelt- und Tierschutz zu informieren, die die europäischen Landwirte im Vergleich zu den in Drittländern geltenden Standards zu erfüllen haben; dabei sollte der bedeutende Beitrag herausgestellt werden, den die gemeinsame Agrarpolitik zur Erreichung dieser hohen Standards leistet, und darüber hinaus sollten die verschiedenen bestehenden Qualitätsregelungen wie Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben erläutert werden.

    Ein Teil dieser Mittel ist dafür bestimmt, Informationskampagnen für Verbraucher über die Ursachen und Folgen von Lebensmittelverschwendung und Ratschläge für Methoden zur Eindämmung dieser Verschwendung, auch durch die Förderung von Benchmarking-Verfahren innerhalb der verschiedenen Sektoren der Nahrungsmittelkette, finanziert werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates vom 17. April 2000 über Informationsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 7).

    05 08 09     Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Operative technische Unterstützung

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 670 000

    1 705 000

    1 269 926,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben gemäß Artikel 5 Buchstaben a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

    Dazu gehört auch die Finanzierung der Einrichtung eines Kontrollsystems der Union auf der Grundlage von DNS-Analysen an den Unionsgrenzen, die gemäß folgenden internationalen Abkommen möglich sind:

    Beschluss 2004/617/EG des Rates vom 11. August 2004 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 17).

    Beschluss 2004/618/EG des Rates vom 11. August 2004 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 23).

    Gemäß Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf nur Basmati-Reis, der zu den in den vorgenannten Abkommen genannten Sorten gehört, zum Zollsatz Null eingeführt werden.

    Die Mittel sind auch bestimmt zur Deckung

    der Ausgaben für die Prüfung und Kontrolle der Einhaltung der Standards von Drittländern für ökologische/biologische Erzeugnisse gemäß Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

    der Ausgaben für den Aufbau einer Datenbank für Analysewerte von Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1).

    der Ausgaben für die Durchführung einer Studie zur „Bewertung der dem Endverbraucher durch die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit entstehenden Kosten“.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

    05 08 10     Pilotprojekt — Bewertung der dem Endnutzer durch die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit entstehenden Kosten

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    939 631

    p.m.

    750 000

    1 468 172,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Einführung eines Pilotprojekts zur Bewertung der tatsächlichen Kosten, die den Landwirten durch die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit entstehen, die über die Standards hinausgehen, denen eingeführte Erzeugnisse unterliegen. Bei diesen Rechtsvorschriften handelt es sich unter anderem um die 18 Verordnungen und Richtlinien, die die Grundlage der Regelung für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) bilden, sowie um die Standards, die als guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GAEC) bezeichnet werden und ebenfalls Teil der Cross-Compliance-Vorschriften sind.

    Die Mittel werden für die Durchführung einer Studie zur Bewertung der vorgenannten Kosten für die Einhaltung der Vorschriften in allen Mitgliedstaaten verwendet, wobei diese Kosten in den einzelnen Mitgliedstaaten und sogar in den verschiedenen Regionen ein und desselben Mitgliedstaats wegen der Unterschiede in klimatischer, geologischer, produktionsspezifischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht unterschiedlich ausfallen können. Die Studie sollte von einem anerkannten Forschungsinstitut oder einem Konsortium anerkannter Forschungsinstitute durchgeführt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    05 08 11     Pilotprojekt — Austausch bewährter Praktiken zur Vereinfachung der Cross Compliance

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    1 000 000

    500 000

     

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung einer Plattform bestimmt, über die nationale und lokale Kontrollbehörden bewährte Praktiken austauschen und gemeinsame Lösungen finden können, um die Cross-Compliance-Kontrollen im Bereich der Landwirtschaft insbesondere durch interoperable Datenbanken und „One-Stop“-Kontrollen zu vereinfachen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    05 08 12     Pilotprojekt — Koordinierung der Forschung zur Anwendung der Homöopathie und Phytotherapie in der Nutztierhaltung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    500 000

    250 000

     

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, ein Pilotprojekt in die Wege zu leiten, das auf die Koordinierung der Forschung zur Anwendung der Homöopathie und Phytotherapie in der Nutztierhaltung ausgerichtet ist und mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zur Antibiotikaresistenz im Einklang steht (ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 131), in dem das Parlament fordert, dass der Einsatz von Antibiotika in der Nutztierhaltung reduziert wird und alternative Methoden eingesetzt werden; hierzu zählen unter anderem der Einsatz von Homöopathie und Phytotherapie. Im Rahmen des Pilotprojekts sollen Daten darüber gesammelt werden, welche Forschungsprojekte es an den Hochschulen und höheren Bildungseinrichtungen der einzelnen Mitgliedsstaaten zum Thema Homöopathie und Phytotherapie in der Nutztierhaltung bereits gibt und zu welchem Ergebnis sie gekommen sind; zudem soll untersucht werden, ob und in welchem Rahmen eine Zusammenarbeit der einzelnen Hochschulen stattfindet.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT

    TITEL 06

    MOBILITÄT UND VERKEHR

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    06 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MOBILITÄT UND VERKEHR“

    68 011 011

    68 011 011

    67 716 979

    67 716 979

    69 521 781,01

    69 521 781,01

    Reserven (40 01 40)

     

     

    59 867

    59 867

     

     

     

    68 011 011

    68 011 011

    67 776 846

    67 776 846

    69 521 781,01

    69 521 781,01

    06 02

    BINNEN-, LUFT- UND SEEVERKEHR

    201 808 724

    151 320 581

    209 427 270

    157 407 105

    199 856 711,41

    149 541 784,11

    06 03

    TRANSEUROPÄISCHE NETZE

    1 410 000 000

    721 545 956

    1 325 406 119

    791 395 112

    1 257 103 612,54

    834 502 734,85

    06 06

    FORSCHUNG IM VERKEHRSBEREICH

    60 980 795

    43 083 946

    61 580 000

    62 784 153

    82 702 727,57

    58 973 175,25

     

    Titel 06 — Insgesamt

    1 740 800 530

    983 961 494

    1 664 130 368

    1 079 303 349

    1 609 184 832,53

    1 112 539 475,22

    Reserven (40 01 40)

     

     

    59 867

    59 867

     

     

     

    1 740 800 530

    983 961 494

    1 664 190 235

    1 079 363 216

    1 609 184 832,53

    1 112 539 475,22

    KAPITEL 06 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MOBILITÄT UND VERKEHR“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    06 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MOBILITÄT UND VERKEHR“

    06 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Mobilität und Verkehr“

    5

    35 013 858

    34 374 908

    36 235 532,53

    06 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Mobilität und Verkehr“

    06 01 02 01

    Externes Personal

    5

    2 362 249

    2 522 065

    2 721 098,34

    06 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    5

    2 389 096

    2 514 628

    2 978 232,—

    Reserven (40 01 40)

     

     

    59 867

     

     

     

    2 389 096

    2 574 495

    2 978 232,—

     

    Artikel 06 01 02 — Subtotal

     

    4 751 345

    5 036 693

    5 699 330,34

    Reserven (40 01 40)

     

     

    59 867

     

     

     

    4 751 345

    5 096 560

    5 699 330,34

    06 01 03

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Mobilität und Verkehr“

    5

    2 215 808

    2 194 778

    2 795 416,46

    06 01 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Mobilität und Verkehr“

    06 01 04 01

    Programm Marco Polo II — Verwaltungsausgaben

    1.1

    120 000

    109 800

    102 247,—

    06 01 04 02

    Verkehr — Verwaltungsausgaben

    1.1

    700 000

    799 800

    618 734,—

    06 01 04 04

    Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind — Verwaltungsausgaben

    1.1

    3 700 000

    3 000 000

    3 287 398,04

    06 01 04 07

    Sicherheit und Schutz von Verkehrsteilnehmern — Verwaltungsausgaben

    1.1

    p.m.

    3 000,—

    06 01 04 09

    Information und Kommunikation — Verwaltungsausgaben

    1.1

    500 000

    496 000

    487 163,64

    06 01 04 31

    Transeuropäische Verkehrsnetze — Exekutivagentur

    1.1

    9 805 000

    9 805 000

    9 900 000,—

    06 01 04 32

    Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Beitrag aus dem Programm Marco Polo II

    1.1

    1 555 000

    1 555 000

    1 592 009,—

     

    Artikel 06 01 04 — Subtotal

     

    16 380 000

    15 765 600

    15 990 551,68

    06 01 05

    Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten im Politikbereich „Mobilität und Verkehr“

    06 01 05 01

    Personalausgaben im Bereich der Forschung

    1.1

    5 750 000

    6 000 000

    5 596 760,—

    06 01 05 02

    Externes Personal im Bereich der Forschung

    1.1

    2 800 000

    2 900 000

    2 676 000,—

    06 01 05 03

    Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

    1.1

    1 100 000

    1 445 000

    528 190,—

     

    Artikel 06 01 05 — Subtotal

     

    9 650 000

    10 345 000

    8 800 950,—

     

    Kapitel 06 01 — Insgesamt

     

    68 011 011

    67 716 979

    69 521 781,01

    Reserven (40 01 40)

     

     

    59 867

     

     

     

    68 011 011

    67 776 846

    69 521 781,01

    06 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Mobilität und Verkehr“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    35 013 858

    34 374 908

    36 235 532,53

    06 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Mobilität und Verkehr“

    06 01 02 01   Externes Personal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 362 249

    2 522 065

    2 721 098,34

    06 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    06 01 02 11

    2 389 096

    2 514 628

    2 978 232,—

    Reserven (40 01 40)

     

    59 867

     

    Insgesamt

    2 389 096

    2 574 495

    2 978 232,—

    06 01 03     Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Mobilität und Verkehr“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 215 808

    2 194 778

    2 795 416,46

    06 01 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Mobilität und Verkehr“

    06 01 04 01   Programm Marco Polo II — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    120 000

    109 800

    102 247,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und ggf. der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 06 02 06 und 06 02 07.

    06 01 04 02   Verkehr — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    700 000

    799 800

    618 734,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien und Sachverständigensitzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 06 02 03.

    06 01 04 04   Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 700 000

    3 000 000

    3 287 398,04

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 06 03 01, 06 03 03 und 06 03 05.

    06 01 04 07   Sicherheit und Schutz von Verkehrsteilnehmern — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    3 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien und Sachverständigensitzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 06 02 11.

    06 01 04 09   Information und Kommunikation — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    500 000

    496 000

    487 163,64

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Information und Kommunikation sowie für elektronische und gedruckte Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen in den Bereichen Verkehr, Sicherheit und Schutz der Verkehrsnutzer stehen.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 06 02 03 und 06 02 11.

    06 01 04 31   Transeuropäische Verkehrsnetze — Exekutivagentur

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    9 805 000

    9 805 000

    9 900 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung des Zuschusses, der zur Deckung der Ausgaben für Personal und Dienstbetrieb der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz gewährt wird.

    Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1).

    Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 204 vom 5.8.2010, S. 1).

    Verweise

    Beschluss 2007/60/EG der Kommission vom 26. Oktober 2006 zur Einrichtung der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 88).

    Beschluss K(2007) 3874 der Kommission vom 17. August 2007 zur Ernennung der fünf Mitglieder des Lenkungsausschusses der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz, geändert durch die Kommissionsbeschlüsse K(2009) 865 vom 17. Februar 2009 und K(2010) 2959 vom 5. Oktober 2010.

    Beschluss K(2007) 5282 der Kommission vom 5. November 2007 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinschaftsprogramme für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes und mit der Verwendung von Mitteln des Gemeinschaftshaushalts.

    06 01 04 32   Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Beitrag aus dem Programm Marco Polo II

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 555 000

    1 555 000

    1 592 009,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung der Personal- und operativen Ausgaben der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung von Maßnahmen des Programms Marco Polo II ergeben.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und ggf. der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

    Der Stellenplan der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten „Marco-Polo“-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II“) (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1653/2008 der Kommission vom 21. September 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6).

    Verweise

    Beschluss 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85).

    Beschluss 2007/372/EG der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/20/EG in Bezug auf die Umwandlung der „Exekutivagentur für intelligente Energie“ in die „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52).

    Beschluss K(2007) 3198 der Kommission vom 9. Juli 2007 zur Übertragung bestimmter Befugnisse an die „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms Intelligente Energie — Europa 2003-2006, des Programms Marco Polo 2003-2006, des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation 2007-2013 und des Programms Marco Polo 2007-2013 und insbesondere zwecks Ausführung von Mitteln des Gemeinschaftshaushalts.

    06 01 05     Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten im Politikbereich „Mobilität und Verkehr“

    06 01 05 01   Personalausgaben im Bereich der Forschung

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 750 000

    6 000 000

    5 596 760,—

    06 01 05 02   Externes Personal im Bereich der Forschung

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 800 000

    2 900 000

    2 676 000,—

    06 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 100 000

    1 445 000

    528 190,—

    KAPITEL 06 02 — BINNEN-, LUFT- UND SEEVERKEHR

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    06 02

    BINNEN-, LUFT- UND SEEVERKEHR

    06 02 01

    Europäische Agentur für Flugsicherheit

    06 02 01 01

    Europäische Agentur für Flugsicherheit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    1.1

    26 435 440

    26 435 440

    26 435 440

    26 435 440

    27 991 278,—

    27 991 111,—

    06 02 01 02

    Europäische Agentur für Flugsicherheit — Beitrag zu Titel 3

    1.1

    8 120 371

    8 120 371

    6 861 336

    6 861 336

    7 200 805,—

    7 200 805,—

     

    Artikel 06 02 01 — Subtotal

     

    34 555 811

    34 555 811

    33 296 776

    33 296 776

    35 192 083,—

    35 191 916,—

    06 02 02

    Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

    06 02 02 01

    Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    1.1

    22 776 724

    22 776 724

    26 167 678

    26 167 678

    23 853 989,92

    23 373 776,94

    06 02 02 02

    Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Beitrag zu Titel 3

    1.1

    8 431 789

    9 000 000

    7 061 416

    8 870 489

    9 288 729,—

    9 999 550,54

    06 02 02 03

    Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung

    1.1

    22 663 000

    18 414 450

    20 000 000

    20 500 000

    23 000 000,—

    17 833 288,40

     

    Artikel 06 02 02 — Subtotal

     

    53 871 513

    50 191 174

    53 229 094

    55 538 167

    56 142 718,92

    51 206 615,88

    06 02 03

    Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Verkehrspolitik und Fahrgastrechte

    1.1

    25 000 000

    13 962 564

    31 770 000

    16 307 145

    20 909 410,97

    16 688 793,49

    06 02 06

    Programm Marco Polo II

    1.1

    60 000 000

    24 710 478

    62 844 000

    24 187 314

    59 647 506,52

    18 154 268,82

    06 02 07

    Abschluss des Programms Marco Polo

    1.1

    p.m.

    p.m.

    453 626

    0,—

    1 143 775,27

    06 02 08

    Europäische Eisenbahnagentur

    06 02 08 01

    Europäische Eisenbahnagentur — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    1.1

    17 853 400

    17 853 400

    17 459 892

    17 459 892

    18 149 121,—

    18 145 000,—

    06 02 08 02

    Europäische Eisenbahnagentur — Beitrag zu Titel 3

    1.1

    7 018 000

    7 018 000

    7 027 508

    7 027 508

    7 734 544,—

    6 398 665,—

     

    Artikel 06 02 08 — Subtotal

     

    24 871 400

    24 871 400

    24 487 400

    24 487 400

    25 883 665,—

    24 543 665,—

    06 02 11

    Verkehrssicherheit

    1.1

    2 510 000

    1 779 154

    2 300 000

    2 086 677

    2 081 327,—

    1 723 478,46

    06 02 12

    Pilotprojekt — Sicherheit im transeuropäischen Straßenverkehrsnetz

    1.1

    p.m.

    0,—

    889 271,19

    06 02 13

    Vorbereitende Maßnahme — Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs an den Grenzübergängen der nordöstlichen Außengrenzen der Union (unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit und der allgemeinen Sicherheit)

    1.1

    p.m.

    300 000

    0,—

    0,—

    06 02 14

    Vorbereitende Maßnahme — Europäisches elektronisches Verkehrsinformations- und Buchungssystem für sämtliche Verkehrsträger

    1.1

    750 000

    1 500 000

    750 000

     

     

    06 02 15

    Vorbereitende Maßnahme — Mit Flüssigerdgas (LNG) betriebene Schiffe

    1.1

    1 000 000

    500 000

     

     

     

     

     

    Kapitel 06 02 — Insgesamt

     

    201 808 724

    151 320 581

    209 427 270

    157 407 105

    199 856 711,41

    149 541 784,11

    06 02 01     Europäische Agentur für Flugsicherheit

    06 02 01 01   Europäische Agentur für Flugsicherheit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    26 435 440

    26 435 440

    26 435 440

    26 435 440

    27 991 278,—

    27 991 111,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt (Titel 1 und 2).

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Der Stellenplan der Agentur ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1)

    Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste.

    Verweise

    Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 10).

    Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 16).

    Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 3).

    Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 46).

    06 02 01 02   Europäische Agentur für Flugsicherheit — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    8 120 371

    8 120 371

    6 861 336

    6 861 336

    7 200 805,—

    7 200 805,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind ausschließlich zur Deckung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 34 862 010 EUR. Der in den Haushaltsplan eingestellte Betrag von 34 555 811 EUR erhöht sich um einen Betrag von 306 199 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1)

    Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste.

    Verweise

    Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 10).

    Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 16).

    Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 3).

    Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 46).

    06 02 02     Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

    06 02 02 01   Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    22 776 724

    22 776 724

    26 167 678

    26 167 678

    23 853 989,92

    23 373 776,94

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt (Titel 1 und 2).

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Der Stellenplan der Agentur ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

    Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11).

    Verweise

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 28. Oktober 2010, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (COM(2010) 611 endg.).

    06 02 02 02   Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    8 431 789

    9 000 000

    7 061 416

    8 870 489

    9 288 729,—

    9 999 550,54

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt, ausgenommen sind Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung (siehe Posten 06 02 02 03).

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

    Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11).

    Verweise

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 28. Oktober 2010, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (COM(2010) 611).

    06 02 02 03   Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    22 663 000

    18 414 450

    20 000 000

    20 500 000

    23 000 000,—

    17 833 288,40

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten bestimmt, die durch das Chartern von Spezialschiffen (mit Ausrüstung) zur Bekämpfung einer unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung durch Schiffe, durch technische Spezialausrüstung, durch die Einrichtung und den Betrieb eines Satellitenbild-Servicezentrums und durch Studien und Forschungsvorhaben zur Verbesserung von Ausrüstung und Methoden zur Bekämpfung der Verschmutzung verursacht werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Der globale Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 55 892 094 EUR. Der in den Haushaltsplan eingestellte Betrag von 53 871 513 EUR erhöht sich um einen Betrag von 2 020 581 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verweise

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 28. Oktober 2010, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (COM(2010) 611).

    06 02 03     Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Verkehrspolitik und Fahrgastrechte

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    25 000 000

    13 962 564

    31 770 000

    16 307 145

    20 909 410,97

    16 688 793,49

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben der Kommission für Erhebung und Verarbeitung aller Arten von Informationen bestimmt, die für die Analyse, Festlegung, Förderung, Überwachung, Bewertung und Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik der Union in Bezug auf alle Verkehrsträger (Schiene und Straße, Luftverkehr, Seeverkehr und Binnenwasserstraßen) und alle Bereiche der Verkehrspolitik (Verkehrssicherheit, Binnenmarkt für Verkehr mit seinen Durchführungsbestimmungen, Optimierung des Verkehrsnetzes, Rechte und Schutz der Passagiere bei allen Verkehrsträgern und in allen anderen verkehrsbezogenen Bereichen) benötigt werden. Die wichtigsten gebilligten Maßnahmen und Zielsetzungen sind darauf gerichtet, die gemeinsame Verkehrspolitik der Union zu unterstützen, einschließlich ihrer Ausweitung auf Drittstaaten, technischer Unterstützung für alle Verkehrsträger und -bereiche, spezifischer Aus- und Fortbildung, der Festlegung von Vorschriften für die Verkehrssicherheit, der Förderung der gemeinsamen Verkehrspolitik einschließlich der Festlegung und Umsetzung der Orientierung der transeuropäischen Netze auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Stärkung der Rechte und des Schutzes der Passagiere bei allen Verkehrsträgern, und die Anwendung und Durchsetzung der geltenden Verordnungen über Passagierrechte zu verbessern — insbesondere durch gezielte Informationskampagnen bezüglich des Inhalts dieser Verordnungen für das Verkehrsgewerbe und die reisende Öffentlichkeit.

    Diese Tätigkeiten sollten die intermodale barrierefreie Mobilität von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit fördern und unterstützen.

    Im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1) muss die Kommission zusätzliche Maßnahmen entwickeln, um die Durchsetzung dieser Verordnung effizienter zu gestalten.

    Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14) sind spezifische Maßnahmen erforderlich, die sich aus der Berichtspflicht der Kommission und aus dem komplexen Zusammenspiel der an der Durchführung beteiligten regionalen, nationalen und internationalen (COTIF) Verwaltungsstrukturen ergeben. Als wichtige Unterstützungsmaßnahme wird die Kommission 2010 in allen Mitgliedstaaten eine zweijährige Informationskampagne über Fahrgastrechte durchführen.

    Diese Maßnahmen und Zielsetzungen könnten auf unterschiedlichen Ebenen unterstützt werden (lokal, regional, national, europäisch und international), und zwar in Bezug auf alle Verkehrsträger und -sektoren sowie auf den Gebieten Technik, Technologie, Regulierung, Information, Ökologie, Klima und Politik und in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung.

    Der Luftverkehr gehört traditionell zu den Branchen, aus denen die Verbraucherschutzbehörden in der EU die meisten Reklamationen erhalten. Die Zunahme der elektronisch (d. h. über Internet oder Mobiltelefon) getätigten Geschäfte hat lediglich bewirkt, dass auch die Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften der Union weiter zugenommen haben.

    Zu den Aspekten, die von den Verbrauchern in der Union bei Reisen am meisten bemängelt werden, gehört der Umstand, dass es an den Flughäfen selbst keine effektive Beschwerdemöglichkeit gibt, insbesondere nicht bei Streitigkeiten, die auf mögliche Pflichtverletzungen seitens der Fluggesellschaften und anderer Leistungserbringer zurückzuführen sind. Es ist daher angebracht, dass die Verbraucherschutz- und Luftverkehrsbehörden in Europa zusammenarbeiten, um eine schnelle Verbesserung der Informations- und Betreuungssysteme für die Luftverkehrsnutzer an den Flughäfen zu ermöglichen, und gleichzeitig die Koregulierung durch die Unternehmen ausbauen.

    Einheitlicher Europäischer Luftraum

    Zur Verbesserung der Leistung der Flugsicherungsdienste im Hinblick auf Sicherheit, Kosteneffizienz bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, den Abbau von Verspätungen bei den Verkehrsflüssen und die Umweltbilanz und damit des Luftverkehrs in Europa stellt die vollständige Umsetzung des Legislativpakets für den einheitlichen europäischen Luftraum (bestehend aus den vier Basisverordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 und mehr als 20 Durchführungsvorschriften) eine der Hauptprioritäten dar.

    Die wichtigsten Maßnahmen sind:

    die Umsetzung des unionsweiten Leistungssystems — Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission, die gemäß dem Beschluss 2011/121/EU der Kommission Flugsicherungsdienstleistern in Bezug auf Sicherheit, Kosteneffizienz, Umwelt und Kapazität Zielvorgaben setzt — sowie Neubewertung der Leistungspläne auf nationaler Ebene und auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke in 2012,

    die Defragmentierung des europäischen Luftraums durch die Festlegung von funktionalen Luftraumblöcken bis Dezember 2012 gemäß Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004,

    die Zentralisierung der Netzfunktionen auf europäischer Ebene, einschließlich Unterstützung im Falle einer Netzkrise gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 und Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission,

    die Stärkung der Kapazitäten der Aufsichtsbehörden gemäß dem dem Rat und dem Parlament im November 2011 vorgelegten Bericht über den Stand der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums,

    weitere Konsolidierung der Rechtsgrundlagen durch Aktualisierung und Verabschiedung des regulatorischen Fahrplans für den einheitlichen Luftraum mit dem Ziel der Entwicklung technischer Standards und unionsweiter Spezifikationen,

    die Verfolgung eines „Gesamtsystemkonzepts“, das beispielsweise die Flughäfen, Sicherheit und Sicherheitsaspekte und die Einführung neuer, aus dem SESAR-Forschungs- und Entwicklungsprogramm resultierender Technologien einschließt,

    Entwicklung von Strategien zur Erhöhung der Sicherheit im Landverkehr bei der Ausarbeitung der Mitteilung über Verkehrssicherheit im Jahr 2011 und ihrer nachfolgenden Anwendung.

    Die Ausdehnung der Rechtsvorschriften zum einheitlichen Europäischen Luftraum im Rahmen des Multilateralen Übereinkommens zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ECAA) auf Länder im Südosten ist ein wichtiger Schritt für die Umsetzung der Nachbarschaftspolitik. Diese Maßnahme stützt sich auf Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

    Rechtsgrundlagen

    Aufgaben aufgrund der Verwaltungsautonomie der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    06 02 06     Programm Marco Polo II

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    60 000 000

    24 710 478

    62 844 000

    24 187 314

    59 647 506,52

    18 154 268,82

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Ausgaben für die Einführung eines Programms zur Förderung von Alternativen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr mit der Bezeichnung „Marco Polo II“.

    Zur Erreichung der mit dem Programm verbundenen Ziele sieht Marco Polo II fünf Aktionsbereiche vor:

    Maßnahmen zur Verkehrsverlagerung, um kurzfristig einen erheblichen Teil des Straßenverkehrs auf andere, weniger ausgelastete Verkehrsträger zu verlagern;

    katalytische Aktionen, die durch die Einführung neuer innovativer Dienste strukturbedingte Marktschranken überwinden helfen;

    gemeinsame Lernaktionen im Hinblick auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit sowie auf den Austausch und die Entwicklung von Fachwissen in der Logistikbranche;

    Maßnahmen zur Bereitstellung qualitativ hochwertiger, auf dem Kurzstreckenseeverkehr basierender Logistikleistungen, die Schnellstrassen vergleichbar sind (Hochgeschwindigkeitsseewege);

    Maßnahmen zur Verkehrsvermeidung, die im Rahmen einer Nachhaltigkeitsstrategie unter aktiver Beteiligung der verarbeitenden Industrie und mit Hilfe der Logistiksysteme durchgeführt werden sollen.

    Die Verkehrsinfrastrukturnetze der meisten neuen EU-Mitgliedstaaten sind nicht geeignet, um die nach der Erweiterung angewachsenen Handelsströme aufzunehmen. Der intermodale Verkehr ist hier die am besten geeignete Lösung, so dass sich für Marco Polo II als Fortsetzung und Konsolidierung seines erfolgreichen Vorläufers Marco Polo I umfangreiche Anwendungsmöglichkeiten ergeben.

    Die Zuschüsse zu unternehmerischen Aktionen auf dem Markt für Güterverkehrsdienstleistungen unterscheiden sich von den Beihilfen zur Förderung im Rahmen der Programme für Forschung und Entwicklung und des Programms für die transeuropäischen Netze. Im Rahmen von Marco Polo II werden Vorhaben zur Verkehrsverlagerung gefördert, und zwar nicht nur im kombinierten Verkehr, sondern in allen Bereichen des Güterverkehrs.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Ein Teil der Mittel ist für das revidierte Marco-Polo-Programm und für ein spezifisches Programm für den Binnenschiffsverkehr zu verwenden, womit den Vorteilen dieses Sektors für die Umwelt, seinen besonderen Merkmalen und seinen Vorteilen für kleine und mittlere Unternehmen Rechnung getragen wird.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten „Marco-Polo“-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II“)(ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1).

    06 02 07     Abschluss des Programms Marco Polo

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    453 626

    0,—

    1 143 775,27

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Programm Marco Polo“) (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 1).

    06 02 08     Europäische Eisenbahnagentur

    06 02 08 01   Europäische Eisenbahnagentur — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    17 853 400

    17 853 400

    17 459 892

    17 459 892

    18 149 121,—

    18 145 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt (Titel 1 und 2).

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Der Stellenplan der Agentur ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur („Agenturverordnung“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1).

    Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

    Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).

    Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

    06 02 08 02   Europäische Eisenbahnagentur — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    7 018 000

    7 018 000

    7 027 508

    7 027 508

    7 734 544,—

    6 398 665,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind ausschließlich zur Deckung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 25 007 400 EUR. Der in den Haushaltsplan eingestellte Betrag von 24 871 400 EUR erhöht sich um einen Betrag von 136 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1).

    Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

    Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).

    Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

    06 02 11     Verkehrssicherheit

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 510 000

    1 779 154

    2 300 000

    2 086 677

    2 081 327,—

    1 723 478,46

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben der Kommission für das Einholen und Bearbeiten aller Informationen, die erforderlich sind für Analyse, Festlegung, Förderung, Verfolgung, Bewertung und Durchführung der Maßnahmen und Vorschriften, die zur Erhöhung der Sicherheit des Binnen-, Luft- und Seeverkehrs erforderlich sind, sowie für ihre Ausdehnung auf Drittländer, für technische Hilfe und spezifische Ausbildungsmaßnahmen.

    Hauptziel der Maßnahme sind die Entwicklung und Durchführung von Vorschriften für die Verkehrssicherheit, insbesondere:

    Maßnahmen zur Prävention böswilliger Handlungen im Verkehrssektor,

    die Angleichung von Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie administrativer Kontrollverfahren, um den Verkehr sicherer zu machen,

    die Festlegung von gemeinsamen Indikatoren, Methoden und gemeinsamen Zielen für den Verkehrssektor sowie die Erhebung der hierfür erforderlichen Daten,

    die Kontrolle der Maßnahmen der Mitgliedstaaten für die Sicherheit im Verkehr hinsichtlich aller Verkehrsträger,

    die internationale Koordinierung der Verkehrssicherheit,

    Maßnahmen zur Förderung der Forschung über Verkehrssicherheit.

    Diese Mittel sind ferner zur Deckung der Ausgaben bestimmt, die insbesondere für Aufbau und Einsatz eines Korps aus Inspektoren anfallen, die die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften der Union für Flughäfen, Häfen und Hafeneinrichtungen in den Mitgliedstaaten sowie deren Ausdehnung auf Drittländer, und von Schiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaates fahren, überprüfen. Die betreffenden Ausgaben umfassen die Tagegelder und Fahrtkosten der Inspektoren der Kommission, die Dienstreisekosten der von den Mitgliedstaaten entsandten Inspektoren entsprechend den einschlägigen Vorschriften. Zu diesen Ausgaben kommen insbesondere die Kosten für die Ausbildung der Inspektoren, für vorbereitende Sitzungen und für das zur Durchführung der Inspektionen notwendige Gerät und Material hinzu.

    Gemäß der Mitteilung der Kommission vom 20. Juli 2010 mit dem Titel „Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011-2020“ sollte die Durchsetzung von Straßenverkehrsregeln in den neuen Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit einen großen Raum einnehmen. Ein Teil dieser Mittel wird dazu beitragen, die Durchsetzung der Straßenverkehrsregeln auf Unionsebene zu verbessern, indem ein Netz nationaler Straßenverkehrssicherheitsbehörden geschaffen wird, das beratend tätig sein und für die Verbreitung und den Austausch bewährter Verfahren sowie die Stärkung der Verkehrserziehung und das Sichtbarmachen der Fortschritte in der Straßenverkehrssicherheit sorgen soll. Dieses Netz wird die Beteiligung von Vereinigungen der Opfer von Straßenverkehrsunfällen, nationaler Staatsanwälte und für die Straßenverkehrssicherheit zuständiger Mitglieder der Polizei, nationaler Beobachtungsstellen der Mitgliedstaaten für Straßenverkehrssicherheit, Experten und Hochschulen auf Unionsebene fördern. Die Dynamik dieser Vernetzung soll auch zur Einrichtung eines Europäischen Verbands der Verkehrsstaatsanwälte beitragen. Während des letzten Programms für Straßenverkehrssicherheit wurde nicht das volle Potenzial einer europäischen Durchsetzungsstrategie erreicht, insbesondere weil hinsichtlich des Vorschlags der Kommission über die staatenübergreifende Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften keine Fortschritte erzielt wurden. Gemäß der Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 288 vom 5.11.2011, S. 1) sollte die Kommission bei der demnächst anstehenden Überprüfung dieser Richtlinie „die wichtigen Akteure konsultieren, zum Beispiel die für die Straßenverkehrssicherheit und die Durchsetzung der Straßenverkehrsvorschriften zuständigen Behörden oder Einrichtungen, die Opferverbände und andere im Bereich der Straßenverkehrssicherheit aktive nichtstaatliche Organisationen“.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

    Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).

    Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).

    Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

    06 02 12     Pilotprojekt — Sicherheit im transeuropäischen Straßenverkehrsnetz

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    0,—

    889 271,19

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Abwicklung bestehender Verpflichtungen für ein Pilotprojekt zur Sicherheit im transeuropäischen Straßenverkehrsnetz, einschließlich der Anlage bewachter Lkw-Parkplätze entlang der wichtigsten Straßenverkehrsverbindungen in ganz Europa und eines Zertifizierungsmechanismus, beispielsweise in Form einer „blauen Flagge“ für sichere Lkw-Parkplätze.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    06 02 13     Vorbereitende Maßnahme — Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs an den Grenzübergängen der nordöstlichen Außengrenzen der Union (unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit und der allgemeinen Sicherheit)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    300 000

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Die Mittel sind für die vorbereitende Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der allgemeinen Sicherheit an drei Grenzübergängen an den nordöstlichen Außengrenzen der Union bestimmt, indem bis zu drei sichere Lkw-Parkplätze geschaffen werden, um die Straßenverkehrssicherheit und die Sicherheit der Fahrer und der Ladung zu verbessern und die ökologischen und sozialen Probleme zu lösen, die durch lange Lkw-Staus an Grenzübergängen verursacht werden.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    06 02 14     Vorbereitende Maßnahme — Europäisches elektronisches Verkehrsinformations- und Buchungssystem für sämtliche Verkehrsträger

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    750 000

    1 500 000

    750 000

     

     

    Erläuterungen

    Mit dieser vorbereitenden Maßnahme sollen die bestehenden örtlichen, regionalen, nationalen und internationalen Reiseinformationssysteme miteinander verbunden werden, und internationalen Fahrgästen sollen Informationen geliefert und die Möglichkeit gegeben werden, Fahrkarten über ein einheitliches, mehrsprachiges elektronisches System zu kaufen. Diese Initiative zielt ab auf:

    die Schaffung einer europäischen Schnittstelle für Verkehrsinformationen, die leicht zugänglich wäre und den Fahrgästen in Echtzeit Angaben für jede Reise in Europa und für alle Verkehrsträger liefern würde; dieses System könnte auch einige Informationen über Fahrgastrechte und den ökologischen Fußabdruck jeder Reise (CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch) liefern, sodass zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern verglichen werden kann;

    die Schaffung eines Online-Buchungssystems, das Reisen in Europa erleichtern würde, sowie eines Reiseplaners, eines Systems zur Ermittlung des Reisepreises, eines Systems zur Bearbeitung von Verfügbarkeitsanfragen und eines integrierten Systems zum Kauf von Fahrkarten;

    die Verknüpfung internationaler Reiseinformationssysteme.

    Die vorbereitende Maßnahme sollte auf der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11) aufbauen. In einer ersten Phase sollte die vorbereitende Maßnahme nur auf eine begrenzte Anzahl von Ländern, eine begrenzte Zahl von Sprachen und einen begrenzten Datensatz Anwendung finden. Sie sollte auf unterschiedlichen Szenarien beruhen, die unterschiedliche Kombinationen von Verkehrsträgern beinhalten. Besonderes Augenmerk sollte Hilfeleistungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität gelten.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    06 02 15     Vorbereitende Maßnahme — Mit Flüssigerdgas (LNG) betriebene Schiffe

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 000 000

    500 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Im September 2011 veröffentlichte die Kommission ein Arbeitsdokument mit dem Titel „Toolbox für nachhaltige Lösungen für den Schiffsverkehr“, in dem mögliche Maßnahmen zur Minimierung der Folgekosten der Branche mit Blick auf die vorgeschlagenen neuen Grenzwerte für den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen beschrieben werden. Ein mittel- bis langfristiger Schwerpunkt ist die Umsetzung einer sauberen Schiffstechnologie und die Entwicklung von Alternativkraftstoffen. LNG gilt als vielversprechende Lösung, dank der die diesbezügliche Verordnung eingehalten und generell die von Schiffen verursachte Luftverschmutzung verringert werden kann.

    Obwohl sich LNG bislang als äußerst sicher erwiesen hat, wird es von der Öffentlichkeit als potenzielle Gefahr empfunden. Es muss etwas unternommen werden, um einen umfassenden Überblick über die möglichen Risiken und Gefahren der Lagerung, des Bunkerns und der Handhabung von LNG (in Häfen und auf Schiffen) zu gewinnen und diese zu untersuchen. Dazu gehören auch eine Analyse der allgemeinen Risiken von LNG, namentlich der mit seinen chemischen Eigenschaften verbundenen Risiken, und die Entwicklung, in enger Zusammenarbeit mit allen Beteiligten, von Informations- und Medienmaterial, mit dem die Risiken/Vorteile von LNG für Schiffe erläutert werden sollen.

    Ferner soll ein Überblick über Marktentwicklungen im Bereich des Einsatzes von mit LNG betriebenen Schiffen bzw. „für LNG bereiten“ Schiffen sowie im Bereich der Infrastruktur für die Versorgung mit LNG als Kraftstoff (auf dem Festland oder durch Bunkerschiffe) in der EU gewonnen werden.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 06 03 — TRANSEUROPÄISCHE NETZE

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    06 03

    TRANSEUROPÄISCHE NETZE

    06 03 01

    Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

    1.1

    9 884 191

    36 290 043

    56 975,—

    53 274 756,40

    06 03 03

    Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

    1.1

    1 410 000 000

    677 067 096

    1 275 406 119

    714 278 771

    1 207 046 637,54

    772 227 978,45

    06 03 05

    Gemeinsames Unternehmen SESAR

    1.1

    34 594 669

    50 000 000

    40 826 298

    50 000 000,—

    9 000 000,—

     

    Kapitel 06 03 — Insgesamt

     

    1 410 000 000

    721 545 956

    1 325 406 119

    791 395 112

    1 257 103 612,54

    834 502 734,85

    06 03 01     Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    9 884 191

    36 290 043

    56 975,—

    53 274 756,40

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen des Programms Transeuropäisches Verkehrsnetz (TEN-V) bestimmt.

    Diese Mittel sind zur Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2006 eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1).

    Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1).

    Verweise

    Entscheidung K(2001) 2654 der Kommission vom 19. September 2001 über ein Mehrjahresprogramm, das als Grundlage für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen auf dem Gebiet des transeuropäischen Verkehrsnetzes für den Zeitraum 2001-2006 dient.

    06 03 03     Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 410 000 000

    677 067 096

    1 275 406 119

    714 278 771

    1 207 046 637,54

    772 227 978,45

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen dem Auf- und Ausbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), das für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt als wesentlich betrachtet wird (Artikel 170 bis 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Der Beitrag erfolgt durch Kofinanzierung von Projekten im gemeinsamen Interesse, die im Beschluss Nr. 661/2010/EU aufgeführt sind.

    Ziele:

    Unterstützung bei der Festlegung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, wobei unklare oder widersprüchliche Bestimmungen bezüglich der Erklärungen über das Vorliegen eines gemeinsamen Interesses und der verbindlichen Anwendung der Umweltvorschriften nach Möglichkeit beseitigt werden sollten,

    Beschleunigung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten TEN-V-Vorhaben von gemeinsamem Interesse, indem der Schwerpunkt innerhalb der TEN-V-Eisenbahnprojekte kurzfristig auf die bestehende Infrastruktur gelegt wird, insbesondere wenn die Umsetzung dieser Projekte bereits angelaufen ist, um die Korridore funktionsfähiger und effizienter zu machen, und nicht bloß auf die langfristige Entwicklung sehr großer Vorhaben in diesen Korridoren zu warten,

    Überwindung finanzieller Hindernisse, die während der Startphase eines Vorhabens insbesondere durch Durchführbarkeitsstudien auftauchen können,

    Anreize für die Beteiligung privater Geldgeber an der Projektfinanzierung sowie für öffentlich-private Partnerschaften (PPP),

    bestmögliche Finanzierungspakete für die Vorhaben durch flexible Beteiligungsmodalitäten unter Reduzierung der öffentlichen Finanzierung auf ein Minimum,

    Auswahl von Beispielen regionaler grenzüberschreitender Schienenverbindungen, die abgebaut oder stillgelegt wurden, unter vorrangiger Berücksichtigung der Verbindungen, die an das TEN-V angebunden werden könnten.

    Die Kofinanzierung der Entwicklung des Europäischen Eisenbahnverkehrsmanagementsystems (ERTMS) hat hohe Priorität.

    Besonderes Augenmerk ist auf grenzübergreifende Schienenprojekte zu richten, die zu besseren Verbindungen in Europa beitragen.

    Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit der EIB neue Finanzinstrumente, wie zum Beispiel Finanzinstrumente, die auf dem Ansatz der Kreditverbesserung basieren (der Ansatz des Erstrisikos bei Portfolios wie im Falle der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) im Bereich der Forschung) daraufhin prüfen, ob sie die Herausbildung eines Marktes für europäische Projektanleihen zur Finanzierung strategischer transeuropäischer Infrastruktur stimulieren. Projektanleihen sind, wie auch PPP, keine ausschließliche Lösung für die Haushaltsprobleme der Union. In einem Umfeld, in dem sich die Regulierung und die Geschäftsstrategien des Finanzsektors rasch ändern, ist es notwendig, solche Instrumente frühzeitig zu prüfen, um flexibel zu bleiben und die politischen Instrumente anzupassen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1).

    Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 204 vom 5.8.2010, S. 1).

    Verweise

    Beschluss C(2007) 6382 der Kommission vom 17. Dezember 2007 über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank über ein Kreditgarantieinstrument für transeuropäische Verkehrsnetzprojekte.

    06 03 05     Gemeinsames Unternehmen SESAR

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    34 594 669

    50 000 000

    40 826 298

    50 000 000,—

    9 000 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung einer Maßnahme zur Verwirklichung der technologischen Komponente der Politik des einheitlichen europäischen Luftraums (SESAR), einschließlich der Funktionsweise des gemeinsamen Unternehmens SESAR.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1).

    Beschluss K(2007) 3512 der Kommission vom 23. Juli 2007 über ein Mehrjahresarbeitsprogramm für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes für den Zeitraum 2007-2013.

    Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 204 vom 5.8.2010, S. 1.).

    KAPITEL 06 06 — FORSCHUNG IM VERKEHRSBEREICH

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    06 06

    FORSCHUNG IM VERKEHRSBEREICH

    06 06 02

    Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

    06 06 02 01

    Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

    1.1

    p.m.

    10 542 392

    p.m.

    13 608 766

    1 543 848,44

    25 622 676,39

    06 06 02 02

    Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt) — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

    1.1

    2 656 000

    2 305 982

    2 980 000

    1 680 794

    3 030 448,—

    1 696 223,—

    06 06 02 03

    Gemeinsames Unternehmen SESAR

    1.1

    58 324 795

    29 652 574

    58 600 000

    40 826 298

    59 994 680,—

    9 000 000,—

     

    Artikel 06 06 02 — Subtotal

     

    60 980 795

    42 500 948

    61 580 000

    56 115 858

    64 568 976,44

    36 318 899,39

    06 06 04

    Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    18 089 899,20

    3 365 733,67

    06 06 05

    Abschluss früherer Programme

    06 06 05 01

    Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

    1.1

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    06 06 05 02

    Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

    1.1

    582 998

    6 668 295

    43 851,93

    19 288 542,19

     

    Artikel 06 06 05 — Subtotal

     

    582 998

    6 668 295

    43 851,93

    19 288 542,19

     

    Kapitel 06 06 — Insgesamt

     

    60 980 795

    43 083 946

    61 580 000

    62 784 153

    82 702 727,57

    58 973 175,25

    Erläuterungen

    Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

    Diese Mittel werden für das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, das für den Zeitraum 2007 bis 2013 gilt, verwendet.

    Das Programm wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten allgemeinen Ziele durchgeführt, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie Stärkung der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

    Diese Artikel bzw. Posten decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse, die Finanzierung von Analysen und Evaluierungen von hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, die für die Union durchgeführt werden, um neue, für die Forschungstätigkeit der Union geeignete Forschungsbereiche zu sondieren, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, sowie Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, einschließlich der Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

    Die Mittel decken auch die Verwaltungsausgaben ab, darunter die Ausgaben für Beamte und sonstige Bedienstete, für Information, Veröffentlichungen, den administrativen und technischen Betrieb sowie bestimmte andere interne Infrastrukturausgaben zur Verwirklichung des Ziels der Maßnahme, zu der sie gehören, sowie für die zur Vorbereitung und Verfolgung der für die Strategie der Union für Forschung und technologische Entwicklung erforderlichen Maßnahmen und Initiativen.

    Bei einigen dieser Projekte ist die Möglichkeit einer Beteiligung von Drittländern oder Einrichtungen aus Drittländern an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung vorgesehen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans eingesetzt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

    Einnahmen von Ländern, die sich an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung beteiligen, werden bei Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans eingesetzt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

    Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Etwaige Einnahmen aus Beiträgen Dritter zu Tätigkeiten der Union werden im Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Die Bereitstellung solcher zusätzlichen Mittel erfolgt bei Artikel 06 06 04.

    06 06 02     Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

    06 06 02 01   Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    10 542 392

    p.m.

    13 608 766

    1 543 848,44

    25 622 676,39

    Erläuterungen

    Diese Forschungsmaßnahmen sollen zu einer Verkehrsverlagerung zugunsten des Schienenverkehrs, öffentlicher Verkehrsmittel, nicht motorisierter Mobilität (Radfahren/Zufußgehen) und des Binnenschiffsverkehrs sowie zur Verkehrssicherheit beitragen. Sie sollten auf einer Strategie beruhen, die auf Interoperabilität, Intermodalität, Sicherheit und die Integration der nachhaltigen Entwicklung in die Forschungsarbeiten im Verkehrssektor (Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gerichtet ist. Ähnliche Forschungsmaßnahmen werden mit dem Ziel durchgeführt, innovative Entwicklungen im Luftverkehr und beim Flugverkehrsmanagement in ganz Europa zu fördern.

    Die bei diesem Posten veranschlagten Mittel dienen dazu,

    umweltfreundliche und wettbewerbsfähige Systeme für alle Verkehrsträger (Schiene, Straße, schiffbare Gewässer) zu entwickeln (einschließlich intermodaler nachhaltiger Mobilitätsketten, Fortbewegung zu Fuß, mit dem Rad, mit öffentlichen/kollektiven Verkehrsmitteln, Carsharing und Carpooling im Rahmen der innerstädtischen Mobilität),

    die Forschungsarbeiten auf die Bereiche Verkehrsüberlastung, Verringerung des verkehrsbedingten Klimawandels, Methoden zur genaueren Berechnung der externen Kosten des Verkehrs und Zugänglichkeit von Verkehrsmitteln und Infrastruktur für Personen, die in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt sind, zu konzentrieren,

    die sozioökonomische Forschung hinsichtlich des Verkehrs- und Mobilitätsbedarfs, einschließlich der Möglichkeiten zur Verringerung des Verkehrsaufkommens, zu intensivieren,

    die technische Komponente der Politik des einheitlichen europäischen Luftraums (SESAR) umzusetzen, in Verbindung mit den „Clean Sky“-Projekten, unter Einbeziehung des Aspekts einer Verringerung des Kraftstoffverbrauchs durch Flugzeuge und ihres Beitrags zum Klimawandel und unter Berücksichtigung möglicher Klimaauswirkungen von Kondensstreifen,

    die verschiedenen Verkehrsarten zu integrieren und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den einzelnen Typen herzustellen,

    den Eisenbahn-, Straßen- und Seeverkehr sicherer, effizienter und wettbewerbsfähiger zu machen,

    die nachhaltige europäische Verkehrspolitik zu unterstützen, wobei der Erreichung der Unionsziele einer Senkung des CO2-Ausstoßes um 20 % und des Ölverbrauchs um 30 % in diesem Bereich bis 2020 Vorrang eingeräumt wird.

    die Entwicklung flussangepasster Schiffe für eine nachhaltige Binnenschifffahrt (RASSIN) zu fördern, was auch dahingehend vorteilhaft wäre, dass Geld eingespart werden könnte und gleichzeitig weniger für Infrastrukturen für die Binnenschifffahrt und den Schutz der Natur und der Artenvielfalt an den Flüssen investiert werden müsste,

    durch gemeinsame Forschungsarbeiten mit Schwerpunkt auf großen Demonstrationsprojekten für alle Verkehrsträger die Entwicklung alternativer Energieträger und neuer Motoren zu fördern.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    06 06 02 02   Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt) — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 656 000

    2 305 982

    2 980 000

    1 680 794

    3 030 448,—

    1 696 223,—

    Erläuterungen

    Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Es soll insbesondere das Ziel verfolgen, Europa weltweit zum Vorreiter der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu machen und der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zum Marktdurchbruch zu verhelfen, so dass die Marktkräfte die Realisierung des beträchtlichen potenziellen Nutzens für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können; die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern („assoziierte Länder“) koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen; die Verfolgung der FTE-Prioritäten der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff erleichtern, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden; und höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

    06 06 02 03   Gemeinsames Unternehmen SESAR

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    58 324 795

    29 652 574

    58 600 000

    40 826 298

    59 994 680,—

    9 000 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der Entwicklungsphase für die Umsetzung der technologische Komponente der Politik des einheitlichen europäischen Luftraums (SESAR) bestimmt, worunter auch die Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens SESAR fällt.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 12).

    06 06 04     Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    18 089 899,20

    3 365 733,67

    Erläuterungen

    Dieser Artikel soll die Ausgaben decken, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    06 06 05     Abschluss früherer Programme

    06 06 05 01   Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten ist zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

    Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

    Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

    Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

    Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

    Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

    Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

    06 06 05 02   Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    582 998

    6 668 295

    43 851,93

    19 288 542,19

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

    Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR

    TITEL 07

    KLIMA- UND UMWELTPOLITIK

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    07 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KLIMA- UND UMWELTPOLITIK“

    97 012 878

    97 012 878

    95 795 776

    95 795 776

    95 903 471,08

    95 903 471,08

    Reserven (40 01 40)

     

     

    89 800

    89 800

     

     

     

    97 012 878

    97 012 878

    95 885 576

    95 885 576

    95 903 471,08

    95 903 471,08

    07 02

    INTERNATIONALE ASPEKTE DER UMWELT- UND KLIMAPOLITIK

    3 200 000

    3 121 048

    4 050 000

    4 723 337

    3 555 675,63

    3 163 568,08

    07 03

    ENTWICKLUNG UND UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER UNION

    374 470 397

    268 966 658

    363 481 896

    268 872 255

    355 749 158,37

    227 504 457,59

    Reserven (40 02 41)

     

     

    4 184 040

    4 184 040

     

     

     

    374 470 397

    268 966 658

    367 665 936

    273 056 295

    355 749 158,37

    227 504 457,59

    07 12

    KLIMASCHUTZ — UMSETZUNG DER POLITIK UND RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION

    20 700 000

    19 076 489

    19 300 000

    15 171 404

    17 027 772,64

    8 540 189,—

    07 13

    KLIMASCHUTZMASSNAHMEN ALS QUERSCHNITTSTHEMA UND INNOVATION

    3 000 000

    3 000 000

    5 000 000

    3 750 000

    4 980 765,94

    325 293,15

     

    Titel 07 — Insgesamt

    498 383 275

    391 177 073

    487 627 672

    388 312 772

    477 216 843,66

    335 436 978,90

    Reserven (40 01 40, 40 02 41)

     

     

    4 273 840

    4 273 840

     

     

     

    498 383 275

    391 177 073

    491 901 512

    392 586 612

    477 216 843,66

    335 436 978,90

    KAPITEL 07 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KLIMA- UND UMWELTPOLITIK“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    07 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KLIMA- UND UMWELTPOLITIK“

    07 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Klima- und Umweltpolitik“

    5

    61 047 216

    60 955 506

    60 884 038,20

    07 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Klima- und Umweltpolitik“

    07 01 02 01

    Externes Personal

    5

    5 491 604

    5 521 692

    6 470 317,77

    07 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    5

    5 960 762

    5 926 675

    6 035 535,47

    Reserven (40 01 40)

     

     

    89 800

     

     

     

    5 960 762

    6 016 475

    6 035 535,47

     

    Artikel 07 01 02 — Subtotal

     

    11 452 366

    11 448 367

    12 505 853,24

    Reserven (40 01 40)

     

     

    89 800

     

     

     

    11 452 366

    11 538 167

    12 505 853,24

    07 01 03

    Ausgaben für Informations- und Kommunikationstechnologie-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Klima- und Umweltpolitik“

    5

    3 863 296

    3 891 903

    4 578 959,53

    07 01 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Klima- und Umweltpolitik“

    07 01 04 01

    LIFE + (Finanzierungsinstrument für die Umwelt – 2007 bis 2013) — Verwaltungsausgaben

    2

    18 200 000

    17 200 000

    15 332 024,54

    07 01 04 04

    Beteiligung an internationalen Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen — Verwaltungsausgaben

    4

    300 000

    300 000

    273 318,53

    07 01 04 05

    Klimaschutz — Umsetzung der Politik und Rechtsvorschriften der Union — Verwaltungsausgaben

    2

    2 150 000

    2 000 000

    2 329 277,04

     

    Artikel 07 01 04 — Subtotal

     

    20 650 000

    19 500 000

    17 934 620,11

     

    Kapitel 07 01 — Insgesamt

     

    97 012 878

    95 795 776

    95 903 471,08

    Reserven (40 01 40)

     

     

    89 800

     

     

     

    97 012 878

    95 885 576

    95 903 471,08

    07 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Klima- und Umweltpolitik“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    61 047 216

    60 955 506

    60 884 038,20

    07 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Klima- und Umweltpolitik“

    07 01 02 01   Externes Personal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 491 604

    5 521 692

    6 470 317,77

    07 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    07 01 02 11

    5 960 762

    5 926 675

    6 035 535,47

    Reserven (40 01 40)

     

    89 800

     

    Insgesamt

    5 960 762

    6 016 475

    6 035 535,47

    07 01 03     Ausgaben für Informations- und Kommunikationstechnologie-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Klima- und Umweltpolitik“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 863 296

    3 891 903

    4 578 959,53

    07 01 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Klima- und Umweltpolitik“

    07 01 04 01   LIFE + (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013) — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    18 200 000

    17 200 000

    15 332 024,54

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind:

    Ausgaben für die technische Hilfe bei der Auswahl von Projekten sowie bei der Überwachung, Bewertung und Prüfung der im Rahmen des Programms LIFE + ausgewählten Projekte (einschließlich mit Betriebszuschüssen unterstützte Nichtregierungsorganisationen) und der laufenden Projekte im Rahmen des Programms LIFE III;

    Ausgaben für Veröffentlichungen und Tätigkeiten zur Verbreitung von Ergebnissen und bewährten Verfahren, die sich aus Projekten im Rahmen von LIFE und LIFE + ergeben (Förderung einer nachhaltigen Wirkung), sowie für Sitzungen von Sachverständigen und die Begünstigten von Projekten (Beratung in Bezug auf die Projektverwaltung, Vernetzung, Austausch von Ergebnissen und bewährten Verfahren);

    Ausgaben für Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung geeigneter Informationstechnologie-Systeme für Kommunikation, Auswahl, Überwachung und Berichterstattung im Rahmen von Projekten und zur Verbreitung von Projektergebnissen;

    Ausgaben für Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) von Informationstechnologie-Systemen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen, zum gegenseitigen Nutzen der Kommission, der Begünstigten und der Interessenvertreter;

    Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Konferenzen, Bewertungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen von LIFE + oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in einer Höhe bereitgestellt werden, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln richtet.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 07 03 07.

    07 01 04 04   Beteiligung an internationalen Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    300 000

    300 000

    273 318,53

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationstechnologie, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für die technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Ausgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 07 02 01 und 07 11 01.

    07 01 04 05   Klimaschutz — Umsetzung der Politik und Rechtsvorschriften der Union — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 150 000

    2 000 000

    2 329 277,04

    Erläuterungen

    Im Rahmen von LIFE + veranschlagt sind:

    Ausgaben für Hosting, Pflege, Sicherheit, Qualitätssicherung, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) von Informationstechnologie-Systemen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen von LIFE + im Bereich Klimaschutz stehen, insbesondere der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft (CITL), des einzigen EU-Registers, und von Informationstechnologie-Systemen, die in Zusammenhang stehen mit der Umsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Ozonschicht, der Datenbank der Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen;

    Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Workshops, Konferenzen, Bewertungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen von LIFE + oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens im Bereich Klimaschutz stehen, sowie Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden. Dies umfasst auch Kommunikationsträger wie elektronische Newsletters, die Unterstützung von Veranstaltungen und Eurobarometer-Erhebungen.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in einer Höhe bereitgestellt werden, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln richtet.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 07 12 01.

    KAPITEL 07 02 — INTERNATIONALE ASPEKTE DER UMWELT- UND KLIMAPOLITIK

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    07 02

    INTERNATIONALE ASPEKTE DER UMWELT- UND KLIMAPOLITIK

    07 02 01

    Beiträge zu multilateralen und internationalen Umwelt- und Klimaschutzübereinkommen

    4

    3 200 000

    2 471 048

    3 050 000

    2 684 697

    2 555 675,63

    2 555 675,63

    07 02 02

    Abschluss von LIFE (Finanzierungsinstrument für die Umwelt – 2000 bis 2006) — Maßnahmen außerhalb der Union

    4

    p.m.

    238 640

    0,—

    377 892,45

    07 02 03

    Pilotprojekt — Umweltüberwachung des Schwarzmeerraums und Gemeinsames Europäisches Rahmenprogramm zur Entwicklung des Schwarzmeerraums

    4

    p.m.

    700 000

    0,—

    0,—

    07 02 04

    Vorbereitende Maßnahme — Umweltüberwachung des Schwarzmeerraums und gemeinsames europäisches Rahmenprogramm zur Entwicklung des Schwarzmeerraums

    4

    150 000

    p.m.

    600 000

    1 000 000,—

    230 000,—

    07 02 05

    Vorbereitende Maßnahme — Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung der Entwicklung der europäischen Arktis

    4

    p.m.

    500 000

    1 000 000

    500 000

     

     

     

    Kapitel 07 02 — Insgesamt

     

    3 200 000

    3 121 048

    4 050 000

    4 723 337

    3 555 675,63

    3 163 568,08

    07 02 01     Beiträge zu multilateralen und internationalen Umwelt- und Klimaschutzübereinkommen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    3 200 000

    2 471 048

    3 050 000

    2 684 697

    2 555 675,63

    2 555 675,63

    Erläuterungen

    Vormals Artikel 07 02 01 und 07 11 01

    Diese Mittel dienen zur Deckung obligatorischer und fakultativer Beiträge aufgrund des Beitritts der Union zu einer Reihe von internationalen Übereinkommen, Protokollen und Abkommen sowie der Vorbereitung künftiger internationaler Abkommen, an denen sich die Union beteiligen möchte.

    In einigen Fällen sind Beiträge zu nachfolgenden Protokollen in den Beiträgen zum zugrunde liegenden Übereinkommen enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahmen der Kommission aufgrund der ihr zugewiesenen institutionellen Befugnisse gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Beschluss 77/585/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung sowie des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1).

    Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11).

    Beschluss 82/72/EWG des Rates vom 3. Dezember 1981 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume (ABl. L 38 vom 10.2.1982, S. 1).

    Beschluss 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (ABl. L 210 vom 19.7.1982, S. 10) und die damit im Zusammenhang stehenden Übereinkommen.

    Beschluss 84/358/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 7).

    Beschluss 86/277/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Abschluss des Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979, betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 1).

    Entscheidung 88/540/EWG des Rates vom 14. Oktober 1988 über den Abschluss des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 8).

    Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluss — im Namen der Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Baseler Übereinkommen) (ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1).

    Beschluss 93/550/EG des Rates vom 20. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordatlantiks gegen Verschmutzung (ABl. L 267 vom 28.10.1993, S. 20).

    Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1).

    Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11).

    Beschluss 94/156/EG des Rates vom 21. Februar 1994 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen 1974) (ABl. L 73 vom 16.3.1994, S. 1).

    Beschluss des Rates vom 27. Juni 1997 über den Abschluss des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen im Namen der Gemeinschaft (ESPOO-Übereinkommen) (Vorschlag im ABl. C 104 vom 24.4.1992, S. 5; Beschluss nicht veröffentlicht).

    Beschluss 98/249/EG des Rates vom 7. Oktober 1997 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1).

    Beschluss 97/825/EG des Rates vom 24. November 1997 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) (ABl. L 342 vom 12.12.1997, S. 18).

    Beschluss 98/216/EG des Rates vom 9. März 1998 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (ABl. L 83 vom 19.3.1998, S. 1).

    Beschluss 98/685/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (ABl. L 326 vom 3.12.1998, S. 1).

    Beschluss 2000/706/EG des Rates vom 7. November 2000 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Rheins im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 30).

    Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

    Beschluss 2002/628/EG des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 48).

    Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).

    Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).

    Beschluss 2006/871/EG des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 24).

    Beschluss 2006/61/EG des Rates vom 2. Dezember 2005 zum Abschluss des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 54).

    Beschluss 2006/730/EG des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23).

    07 02 02     Abschluss von LIFE (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen außerhalb der Union

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    238 640

    0,—

    377 892,45

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit den allgemeinen Zielsetzungen des Programms LIFE III („LIFE-Drittländer“).

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1).

    07 02 03     Pilotprojekt — Umweltüberwachung des Schwarzmeerraums und Gemeinsames Europäisches Rahmenprogramm zur Entwicklung des Schwarzmeerraums

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    700 000

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Das Projekt zielt auf die Förderung von Maßnahmen zur regelmäßigen Überwachung der Qualität der Meeres- und Küstenumwelt und zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung im Schwarzmeerraum ab. Seine allgemeinen Ziele lassen sich wie folgt beschreiben:

    Schaffung einer Grundlage für die Forschung und Untersuchung der Verschmutzung der Meeres- und Küstenumwelt, Untersuchung der Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die biologische Vielfalt und die von der Meeres- und Küstenumwelt abhängigen Arbeitsplätze,

    Entwicklung neuer Technologien für den Umweltschutz und für Notfallreinigungsmaßnahmen bei Verschmutzungen,

    Konzipierung und Einführung eines integrierten Meeres- und Küstenüberwachungssystems in der Region,

    Schaffung eines Netzes von Einrichtungen für eine dynamische Überwachung des Systems „Meer-Küste-Fluss“ im Wege der Fernerkundung,

    Ausbildung der Personen, die mit der tatsächlichen Durchführung überwachungsbezogener Tätigkeiten betraut werden, und entsprechende Vorbereitung der Mitarbeiter.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 02 04     Vorbereitende Maßnahme — Umweltüberwachung des Schwarzmeerraums und gemeinsames europäisches Rahmenprogramm zur Entwicklung des Schwarzmeerraums

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    150 000

    p.m.

    600 000

    1 000 000,—

    230 000,—

    Erläuterungen

    Die Maßnahme zielt auf die Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung und des Verlusts an Biodiversität im Schwarzmeerraum sowie zur Bewältigung der negativen Auswirkungen von Umweltschädigungen ab.

    Ihre allgemeinen Ziele lassen sich wie folgt beschreiben:

    Ausbildung der Personen, die mit der tatsächlichen Durchführung überwachungsbezogener Tätigkeiten betraut werden, und entsprechende Vorbereitung der Mitarbeiter;

    Untersuchung der Verschmutzung und der Biodiversität der Meeres- und Küstenumwelt;

    Entwicklung neuer Technologien für den Umweltschutz;

    Konzipierung und Errichtung eines integrierten Meeres- und Küstenüberwachungssystems in der Region;

    Festlegung und effiziente Bewirtschaftung von Meeresschutzgebieten;

    Beitrag zur Wasserwirtschaft in der Region, auch durch innovative und kosteneffiziente Konzepte zur Steigerung der Frischwasserversorgung in Zusammenarbeit mit anderen Gebieten, die unter Wasserknappheit leiden (z. B. Mittelmeerraum).

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 02 05     Vorbereitende Maßnahme — Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung der Entwicklung der europäischen Arktis

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    500 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    Erläuterungen

    Vormals Artikel 19 11 05

    Diese vorbereitende Maßnahme betrifft eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung der Entwicklung in der europäischen Arktis. Mit dieser vorbereitenden Maßnahme soll das Bewusstsein für die Arktis und ihre sich ändernden politischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gegebenheiten und die Auswirkungen der politischen Maßnahmen der Union verbessert werden. Ihr Ziel ist es auch, das Bewusstsein für Folgenabschätzungen und deren Bedeutung als Instrument und Mittel zur Zusammenstellung von Informationen für politische Entscheidungsträger und die damit verbundenen rechtlichen Verfahren zu verbessern.

    Die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung der Entwicklung der europäischen Arktis wird in Form eines vernetzten Unternehmens durch führende Kommunikations- und Forschungszentren in der Arktis und Universitäten in und außerhalb der Union durchgeführt, welche eine Brückenfunktion zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Organen der Union und den Interessensträgern in der Arktis spielen und die Kontakte zwischen der Union und der Zivilgesellschaft fördern. Darüber hinaus werden die Arbeiten den Dialog innerhalb der Union erleichtern, die Agenda 21 voranbringen und die Perspektiven und Beiträge der Union einbringen, und sie würden sich eng an die Bewertungstätigkeiten des Arktischen Rates anlehnen, wie auf dessen Ministertreffen im Mai 2011 festgelegt wurde.

    Schließlich soll diese vorbereitende Maßnahme die Schaffung des Informationszentrums EU-Arktis voranbringen, wie in der Mitteilung der Kommission „Die Europäische Union und die Arktis“ vom 20. November 2008 (COM(2008) 763) und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 über eine nachhaltige EU-Politik für den hohen Norden (ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 71) zum Ausdruck gebracht wurde.

    Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen zur Arktis vom 8. Dezember 2009 seine Unterstützung für eine verstärkte Nutzung strategischer Folgenabschätzungen zum Ausdruck gebracht.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 07 03 — ENTWICKLUNG UND UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER UNION

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    07 03

    ENTWICKLUNG UND UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER UNION

    07 03 01

    Abschluss der Maßnahmen zum Schutz der Wälder

    2

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    07 03 03

    Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt – 2000 bis 2006) — Maßnahmen innerhalb der Union — Teil I (Naturschutz)

    2

    7 709 669

    9 482 128

    0,—

    13 318 695,99

    07 03 04

    Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt – 2000 bis 2006) — Maßnahmen innerhalb der Union — Teil II (Umweltschutz)

    2

    889 577

    1 896 426

    0,—

    6 999 660,81

    07 03 06

    Abschluss der Sensibilisierungsmaßnahmen und sonstiger allgemeiner Maßnahmen im Zusammenhang mit Aktionsprogrammen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Umweltpolitik

    2

    p.m.

    p.m.

    0,—

    272 206,69

    07 03 07

    LIFE + (Finanzierungsinstrument für die Umwelt – 2007 bis 2013)

    2

    325 541 000

    207 568 015

    316 255 000

    208 606 805

    308 741 384,46

    161 235 554,79

    07 03 09

    Europäische Umweltagentur

    07 03 09 01

    Europäische Umweltagentur — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    2

    22 835 305

    22 835 305

    22 598 731

    22 598 731

    24 168 563,11

    24 168 563,11

    07 03 09 02

    Europäische Umweltagentur — Beitrag zu Titel 3

    2

    12 962 092

    12 962 092

    13 128 165

    13 128 165

    17 054 468,80

    17 054 468,80

     

    Artikel 07 03 09 — Subtotal

     

    35 797 397

    35 797 397

    35 726 896

    35 726 896

    41 223 031,91

    41 223 031,91

    07 03 10

    Vorbereitende Maßnahme — Natura 2000

    2

    0,—

    0,—

    07 03 11

    Pilotprojekt — Schutz und Erhaltung der Wälder

    2

    p.m.

    0,—

    867 091,—

    07 03 12

    Vorbereitende Maßnahme — Künftige Rechtsgrundlage in Bezug auf harmonisierte Informationen über die Wälder in der Union

    2

    p.m.

    250 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    07 03 13

    Vorbereitende Maßnahme — Integriertes Kommunikations- und Risikomanagementsystem für Küsten

    2

    p.m.

    400 000

    0,—

    0,—

    07 03 15

    Pilotprojekt — Handel mit Schwefeldioxid- und Stickoxid-Emissionsrechten im Ostseeraum

    2

    p.m.

    0,—

    160 000,—

    07 03 16

    Pilotprojekt — Entwicklung präventiver Maßnahmen zur Eindämmung der Wüstenbildung in Europa

    2

    p.m.

    900 000

    0,—

    1 207 296,—

    07 03 17

    Vorbereitende Maßnahme — Klima im Karpatenbecken

    2

    1 200 000

    1 400 000

    0,—

    487 542,80

    07 03 18

    Pilotprojekt — Herrichtung von außer Betrieb genommenen Booten, die nicht für die Fischerei genutzt werden

    2

    p.m.

    200 000

    0,—

    177 642,—

    07 03 19

    Pilotprojekt — Wirtschaftliche Einbußen infolge hoher Wasserverluste in Städten

    2

    390 000

    300 000

    0,—

    0,—

    07 03 21

    Pilotprojekt — Zertifizierung kohlenstoffarmer landwirtschaftlicher Praktiken

    2

    370 000

    400 000

    0,—

    245 000,—

    07 03 22

    Pilotprojekt — Komplexe Forschungstätigkeiten im Bereich Methoden zur Eindämmung der Verbreitung der Beifuß-Ambrosie und von Pollenallergien

    2

    p.m.

    700 000

    0,—

    642 062,90

    07 03 24

    Pilotprojekt — Eine europäische Regelung für die Pfanderstattung für Getränkedosen aus Aluminium

    2

    p.m.

    110 000

    0,—

    79 896,30

    07 03 25

    Abschluss der Entwicklung neuer politischer Initiativen

    2

    p.m.

    p.m.

    0,—

    75 000,—

    07 03 26

    Pilotprojekt — Aufarbeitung der Fachliteratur über potenzielle Auswirkungen des Klimawandels auf Trinkwasserschutzgebiete in der gesamten Union und Festlegung von Prioritäten unter den verschiedenen Arten der Trinkwasserversorgung

    2

    185 000

    p.m.

    250 000

    451 929,—

    0,—

    07 03 27

    Vorbereitende Maßnahme — Freiwilliges System für biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen in Gebieten in äußerster Randlage und überseeischen Gebieten der Union (BEST-System)

    2

    2 000 000

    2 000 000

    2 000 000

    2 000 000

    2 000 000,—

    0,—

    07 03 28

    Pilotprojekt — Recycling-Kreislauf für Kunststoffe und Auswirkungen auf die Meeresumwelt

    2

    325 000

    p.m.

    500 000

    870 425,—

    68 430,—

    07 03 29

    Vorbereitende Maßnahme — Entwicklung präventiver Maßnahmen zur Eindämmung der Wüstenbildung in Europa

    2

    p.m.

    800 000

    1 000 000

    1 000 000

    977 900,—

    0,—

    07 03 30

    Pilotprojekt — Atmosphärische Niederschläge — Schutz und effiziente Nutzung von Süßwasser

    2

    p.m.

    375 000

    1 500 000

    750 000

     

     

    07 03 31

    Pilotprojekt — Vergleichende Studie zu den Belastungen und Maßnahmen in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete der wichtigsten Flüsse in der Union

    2

    600 000

    p.m.

    750 000

    1 484 488,—

    445 346,40

    07 03 32

    Pilotprojekt — Langfristige Auswirkungen eines CO2-neutralen Wohnungsbaus auf Abwassersysteme

    2

    p.m.

    p.m.

    1 500 000

    750 000

     

     

    07 03 33

    Pilotprojekt — Einsammlung von Abfällen im Meer

    2

    p.m.

    250 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    07 03 34

    Pilotprojekt — Verfügbarkeit, Nutzung und Nachhaltigkeit von Wasser zur Energieerzeugung aus nuklearen und fossilen Quellen

    2

    p.m.

    125 000

    500 000

    250 000

     

     

    07 03 35

    Pilotprojekt — Neue Erkenntnisse für eine integrierte Steuerung menschlichen Handelns auf See

    2

    p.m.

    500 000

    2 000 000

    1 000 000

     

     

    07 03 36

    Pilotprojekt — Schutz der biologischen Vielfalt durch eine ergebnisbezogene Vergütung ökologischer Leistungen

    2

    2 000 000

    1 000 000

     

     

     

     

    07 03 37

    Pilotprojekt — Querschnittskommunikation über die Umweltpolitik der Union: Bekämpfung des mangelnden Umweltbewusstseins der Bürger der Union mit Hilfe audiovisueller Werkzeuge (Filme)

    2

    1 500 000

    750 000

     

     

     

     

    07 03 60

    Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich Biozid-Gesetzgebung — Beitrag aus Rubrik 2

    07 03 60 01

    Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich Biozid-Gesetzgebung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 (aus Rubrik 2)

    2

    3 956 133

    3 956 133

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Reserven (40 02 41)

     

     

     

    1 491 930

    1 491 930

     

     

     

     

    3 956 133

    3 956 133

    1 491 930

    1 491 930

    0,—

    0,—

    07 03 60 02

    Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich Biozid-Gesetzgebung — Beitrag zu Titel 3 (aus Rubrik 2)

    2

    2 114 367

    2 114 367

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Reserven (40 02 41)

     

     

     

    1 236 510

    1 236 510

     

     

     

     

    2 114 367

    2 114 367

    1 236 510

    1 236 510

    0,—

    0,—

     

    Artikel 07 03 60 — Subtotal

     

    6 070 500

    6 070 500

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Reserven (40 02 41)

     

     

     

    2 728 440

    2 728 440

     

     

     

     

    6 070 500

    6 070 500

    2 728 440

    2 728 440

    0,—

    0,—

    07 03 70

    Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich der Gesetzgebung zur Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien

    07 03 70 01

    Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich der Gesetzgebung zur Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    2

    590 000

    590 000

    p.m.

    p.m.

     

     

    Reserven (40 02 41)

     

     

     

    345 214

    345 214

     

     

     

     

    590 000

    590 000

    345 214

    345 214

     

     

    07 03 70 02

    Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich der Gesetzgebung zur Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien — Beitrag zu Titel 3

    2

    971 500

    971 500

    p.m.

    p.m.

     

     

    Reserven (40 02 41)

     

     

     

    1 110 386

    1 110 386

     

     

     

     

    971 500

    971 500

    1 110 386

    1 110 386

     

     

     

    Artikel 07 03 70 — Subtotal

     

    1 561 500

    1 561 500

    p.m.

    p.m.

     

     

    Reserven (40 02 41)

     

     

     

    1 455 600

    1 455 600

     

     

     

     

    1 561 500

    1 561 500

    1 455 600

    1 455 600

     

     

    07 03 72

    Pilotprojekt — „Ressourceneffizienz“ in der Praxis — Geschlossene Mineralienkreisläufe

    2

    p.m.

    250 000

    1 000 000

    500 000

     

     

     

    Kapitel 07 03 — Insgesamt

     

    374 470 397

    268 966 658

    363 481 896

    268 872 255

    355 749 158,37

    227 504 457,59

    Reserven (40 02 41)

     

     

     

    4 184 040

    4 184 040

     

     

     

     

    374 470 397

    268 966 658

    367 665 936

    273 056 295

    355 749 158,37

    227 504 457,59

    07 03 01     Abschluss der Maßnahmen zum Schutz der Wälder

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren betreffend Maßnahmen und Aktionen zur Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Wälder, zur Überwachung von Waldbränden und zur Sammlung von Informationen und Daten über Waldökosysteme.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1).

    07 03 03     Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen innerhalb der Union — Teil I (Naturschutz)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    7 709 669

    9 482 128

    0,—

    13 318 695,99

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit den allgemeinen Zielsetzungen des Programms LIFE III (Bereich Naturschutz), im Hinblick auf den Naturschutz und insbesondere die Erhaltung natürlicher Lebensräume und Arten wildlebender Pflanzen und Tiere sowie Naturschutzprojekte, insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung des europäischen Netzes „Natura 2000“.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1).

    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

    Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1).

    07 03 04     Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen innerhalb der Union — Teil II (Umweltschutz)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    889 577

    1 896 426

    0,—

    6 999 660,81

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit den allgemeinen Zielsetzungen des Programms LIFE III (Bereich Naturschutz) und betreffen die Entwicklung innovativer und integrierter Techniken und Verfahren für die Weiterentwicklung der Umweltpolitik der Union sowie Aktionen und Studien zur Verbesserung der Koordinierung von Maßnahmen im Hinblick auf grenzüberschreitende Auswirkungen von Umwelt- und Witterungsverhältnissen auf Landschaft, Wasserwege und -systeme.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1).

    07 03 06     Abschluss der Sensibilisierungsmaßnahmen und sonstiger allgemeiner Maßnahmen im Zusammenhang mit Aktionsprogrammen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Umweltpolitik

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    272 206,69

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit Aktionen der Kommission zur Umsetzung geltender Rechtsvorschriften, zur Sensibilisierung sowie anderen allgemeinen Aktionen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Umweltaktionsprogramms.

    Diese Aktionen beinhalten auch Zuschüsse für Projekte und Dienstleistungsverträge, Workshops und Seminare, für die Vorbereitungs- und Produktionskosten von audiovisuellem Material, für Veranstaltungen und Ausstellungen, Journalistenbesuche, Veröffentlichungen und sonstige Verbreitungsmaßnahmen und Internetaktivitäten.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahmen der Kommission zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus ihren institutionellen Befugnissen gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1) ergeben.

    Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

    07 03 07     LIFE + (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    325 541 000

    207 568 015

    316 255 000

    208 606 805

    308 741 384,46

    161 235 554,79

    Erläuterungen

    Ausreichende Mittel sind für die Finanzierung von Maßnahmen und Projekten bestimmt, die der Durchführung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Politik und Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich dienen (einschließlich der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Bereiche der Politik), um damit zur nachhaltigen Entwicklung beizutragen. LIFE + soll insbesondere zur Durchführung des sechsten Umweltaktionsprogramms einschließlich der thematischen Strategien beitragen und dient zur Finanzierung von Maßnahmen und Projekten mit europäischem Mehrwert in drei prioritären Bereichen: Natur und biologische Vielfalt, Umweltpolitik und gute Verwaltungspraxis sowie Information und Kommunikation.

    Diese Mittel sind insbesondere bestimmt für:

    maßnahmenbezogene Zuschüsse für innovative und/oder Demonstrationsprojekte über eine jährliche Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Unterstützt werden:

    Projekte im Bereich bewährter Praktiken sowie Demonstrationsprojekte zur Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 2009/147/EG sowie der Richtlinie 92/43/EWG, einschließlich des Managements von Gebieten und Arten sowie der Planung von Gebieten, einschließlich der Verbesserung des ökologischen Zusammenhalts des Natura-2000-Netzes, Überwachung des Erhaltungsstatus, einschließlich der Schaffung von Verfahren und Strukturen für diese Überwachung, der Entwicklung und Umsetzung von Aktionsplänen für die Erhaltung von Arten und Lebensräumen, der Ausweitung des Natura-2000-Netzes auf Meeresgebiete sowie in Einzelfällen des Erwerbs von Land;

    innovative Projekte oder Demonstrationsprojekte im Zusammenhang mit den Umweltzielen der Union, einschließlich der Entwicklung oder Verbreitung von bewährten Techniken und Praktiken, Know-how und Technologien,

    Sensibilisierungskampagnen, Konferenzen und Ausbildungsmaßnahmen für Personal, das an Maßnahmen zur Brandvorbeugung beteiligt ist,

    Projekte zur Entwicklung und Umsetzung von Zielen der Union im Bereich des breit angelegten, harmonisierten, umfassenden und langfristigen Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen.

    Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 müssen auf die mit aktionsbezogenen Zuschüssen geförderten Projekte mindestens 78 % der Haushaltsmittel des Programms entfallen, und davon mindestens 50 % auf Projekte, die dem Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt dienen.

    Unterstützung für die operationellen Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen (NRO), die hauptsächlich für den Schutz und die Verbesserung der Umwelt auf Unionsebene arbeiten und an der Entwicklung und Umsetzung der Politik und der Rechtsvorschriften der Union beteiligt sind.

    Maßnahmen zur Unterstützung der Rolle der Kommission bei der Initiierung der Weiterentwicklung und Durchführung der Umweltpolitik durch:

    Studien und Bewertungen,

    Dienstleistungen im Hinblick auf die Durchführung und Integration der Umweltpolitik und des Umweltrechts,

    Seminare und Workshops mit Sachverständigen und Interessenvertretern,

    Entwicklung und Pflege von Netzen, Datenbanken sowie Informations- und Computersystemen in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Union, vor allem wenn dadurch der Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen verbessert wird. Die Mittel dienen zur Finanzierung der Kosten von Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) von Informations- und Kommunikationssystemen. Eingeschlossen sind auch die Kosten für Projektmanagement, Qualitätskontrolle, Sicherheit, Dokumentation und Ausbildung im Zusammenhang mit diesen Systemen,

    Information, Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Informationsmaßnahmen und –kampagnen, Veranstaltungen, Konferenzen, Workshops, Ausstellungen und ähnliche Sensibilisierungsmaßnahmen.

    Die aus LIFE + finanzierten Projekte und Maßnahmen können im Wege von Zuschüssen oder Ausschreibungen durchgeführt werden.

    Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE +) (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1).

    07 03 09     Europäische Umweltagentur

    07 03 09 01   Europäische Umweltagentur — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    22 835 305

    22 835 305

    22 598 731

    22 598 731

    24 168 563,11

    24 168 563,11

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

    Auf Antrag der Agentur unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c bis d der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).

    07 03 09 02   Europäische Umweltagentur — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    12 962 092

    12 962 092

    13 128 165

    13 128 165

    17 054 468,80

    17 054 468,80

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln soll ein Beitrag zur Europäischen Umweltagentur in Kopenhagen geleistet werden. Aufgabe dieser Agentur ist es, der EU und den Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Umweltinformationen über alle Länder der Europäischen Union zu liefern, aufgrund deren sie die für den Umweltschutz erforderlichen Maßnahmen treffen, diese evaluieren und die Öffentlichkeit informieren können.

    Die Strategie der Europäischen Umweltagentur für den Zeitraum 2009-2013, die vom Verwaltungsrat am 26. November 2008 angenommen wurde, umfasst drei Haupttätigkeiten:

    weitere Erfüllung der im gemeinschaftlichen und internationalen Umweltrecht und insbesondere im Sechsten Umweltaktionsprogramm der Union festgelegten Informationserfordernisse;

    frühzeitigere Bereitstellung von Bewertungen, wie und warum sich die Umwelt verändert und ob die umweltpolitischen Maßnahmen, darunter das Sechste Umweltaktionsprogramm und die Strategie der Europäischen Union für nachhaltige Entwicklung, sowie Maßnahmen in verwandten Bereichen Wirkung gezeigt haben;

    Verbesserung der Koordinierung und Verbreitung von Umweltdaten und -wissen in Europa.

    Diese Tätigkeiten betreffen vier Bereiche:

    Umweltthemen,

    Querschnittsthemen,

    integrierte Umweltprüfung,

    Informationsdienste und Kommunikation.

    Jeder dieser Themenbereiche wird durch eine Reihe gesellschaftlicher und sektoraler Prozesse in Bereichen wie Landwirtschaft, Chemikalien, Energie, Verkehr oder Raumordnungspolitik und Flächennutzungsplanung beeinflusst und muss in einem größeren internationalen Kontext betrachtet werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben c und d der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 36 309 240 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 35 797 397 EUR erhöht sich um 511 843 EUR aus Überschüssen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).

    07 03 10     Vorbereitende Maßnahme — Natura 2000

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung vorbereitender Maßnahmen für das Management des Netzes Natura 2000 (d. h. Erhaltung und Überwachung der biologischen Vielfalt, Wiederansiedlung von Arten, Infrastruktur, Entschädigung von Grundbesitzern), einschließlich Pilotprojekten, Kommunikations- und Informationstätigkeiten und Entwicklung von methodischen Grundlagen und Managementmodellen für Gebiete mit unterschiedlichen Merkmalen und Eigentumsrechten.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 03 11     Pilotprojekt — Schutz und Erhaltung der Wälder

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    0,—

    867 091,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren betreffend Maßnahmen und Aktionen zur Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Wälder, zur Überwachung und Verhütung von Waldbränden und zur Sammlung von Informationen und Daten über Waldökosysteme. Die Überwachungstätigkeiten betreffen die Gefährdung der Böden, der biologischen Vielfalt und der Senken. Diese Maßnahmen umfassen auch Zuschüsse sowie Verträge über Studien und Dienstleistungen im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten (zusätzlich zum Finanzbeitrag zu den Kosten der von den Mitgliedstaaten und den Gebietskörperschaften vorgelegten Programme):

    Weiterführung und Ausbau des Netzes der Beobachtungsstellen, die Informationen über Ökosysteme des Waldes liefern;

    Weiterführung und Ausbau des Informationssystems über Waldbrände;

    Förderung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden, besonders in den als stark gefährdet eingestuften Gebieten, in Fortführung der in der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände (ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 3), die bis zum 31. Dezember 2002 galt;

    Förderung von Maßnahmen zur Aufforstung der von Bränden verwüsteten Flächen, besonders in Naturschutzgebieten und anderen Schutzgebieten, unter Beachtung der bioklimatischen und ökologischen Merkmale und unter Verwendung von an die Bedingungen vor Ort angepassten Pflanzenarten und Sorten;

    Förderung und Ausbau des Überwachungssystems sowie der Evaluierung der gesammelten Informationen und Schaffung einer Plattform zum Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Betroffenen;

    Förderung von Aufforstungsprogrammen in von Waldbränden betroffenen Regionen;

    Erforschung der Ursachen und Folgen der Waldbrände, die sich in den letzten Jahren gerade auf den europäischen Forstwirtschaftssektor besonders gravierend ausgewirkt haben;

    Förderung geeigneter Maßnahmen zur Verhütung von Waldbränden, wie die Anlage von Brandschneisen, Waldwegen, Zufahrtsstellen und Wasserzapfstellen, und Programme zur Waldbewirtschaftung.

    Diese Mittel können auch zur Deckung der Kosten von Sitzungen von Sachverständigen der Mitgliedstaaten dienen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 03 12     Vorbereitende Maßnahme — Künftige Rechtsgrundlage in Bezug auf harmonisierte Informationen über die Wälder in der Union

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    250 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    Erläuterungen

    Die vorbereitende Maßnahme soll zur Unterhaltung eines Unionssystems und zur Erfassung von vergleichbaren, harmonisierten wälderbezogenen Informationen beitragen, die als Grundlage für die Bereitstellung politisch relevanter Informationen über die Wälder in der Union dienen, wie sie im Rahmen internationaler Verpflichtungen und der Leitaktion 8 des Forstaktionsplans (KOM(2006) 302 endg.) gefordert werden, und zwar zur Vorbereitung einer späteren Verordnung über harmonisierte Informationen über die Wälder in der Union.

    Im Einzelnen werden im Zuge dieser vorbereitenden Maßnahme quantitative und qualitative Daten über Wälder erfasst, die sich auf Klimawandel, Luftbelastung, biologische Vielfalt und den Zustand von Wäldern beziehen, einschließlich des Zustands der Böden und der Kohlendioxidbindung, und zwar anhand Länder übergreifender harmonisierter Überwachungsmethoden und -normen, vorzugsweise mit großen Waldflächen, die intensiv überwacht werden, wobei, soweit möglich, für die Kontinuität der Datenreihen gesorgt wird. Die Maßnahme soll darauf abzielen, repräsentative Informationen über Wälder in der gesamten Union zu erfassen.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 03 13     Vorbereitende Maßnahme — Integriertes Kommunikations- und Risikomanagementsystem für Küsten

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    400 000

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung eines Projekts zur Entwicklung und Einrichtung 1. eines zusätzlichen partizipativen Küstenkommunikationssystems und 2. eines kooperativen Systems für Risikoschutz und Risikomanagement im Bereich der Küsten für die dem Ostseeraum angehörenden Mitgliedstaaten und insbesondere für die baltischen Staaten bestimmt, die aufgrund ihrer 50-jährigen Besetzung nicht am normalen Entwicklungsprozess teilhaben konnten und daher gegenüber den älteren Mitgliedstaaten ein Entwicklungsgefälle aufweisen. Eine nachhaltige Küstenentwicklung (einschließlich integrierter Anwendungen) muss aktiv gefördert werden, und es müssen nichttraditionelle Innovationen erforscht und ausgearbeitet sowie getestet und verbreitet werden, nicht nur im Verhältnis zu bestehenden Durchführungsmethoden, d. h. nicht nur vertikal und horizontal quer durch die Verwaltungsebenen, sondern auch in der Weise, dass besonderes Augenmerk auf die Entwicklung neuer Methoden für eine partizipative Kommunikation und Zusammenarbeit gelegt wird, so dass bei allen Beteiligten ein stärkeres küstenspezifisches Bewusstsein entsteht und sie ein besseres Küstenverhalten entwickeln.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 03 15     Pilotprojekt — Handel mit Schwefeldioxid- und Stickoxid-Emissionsrechten im Ostseeraum

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    0,—

    160 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für Zahlungen zur Finanzierung eines Pilotprojekts bestimmt, mit dem folgende Ziele verfolgt werden:

    Senkung der Emissionen von Schwefeldioxid (SO2) und Stickoxid (NOx) in der Ostsee, indem zwischen sich freiwillig beteiligenden Akteuren ein Pilotprojekt für den Emissionshandel gestartet wird,

    Einbeziehung des Seeverkehrs in die Forschungs- und Vorbereitungstätigkeiten der Kommission zur Konzipierung von Maßnahmen für einen offenen Handel mit landgestützten Ressourcen, und zwar als Ergänzung zu den laufenden Tätigkeiten der Kommission zum Zweck der Ermittlung und Festlegung der Bedingungen für ein mögliches Zertifikatehandelssystem in Bezug auf SO2 und NOx in künftigen Rechtsvorschriften.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 03 16     Pilotprojekt — Entwicklung präventiver Maßnahmen zur Eindämmung der Wüstenbildung in Europa

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    900 000

    0,—

    1 207 296,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung eines Pilotprojekts bestimmt, das Forschungsarbeiten, die Erhebung von Daten, Evaluierungen, Besuche vor Ort sowie Überwachungsmaßnahmen, Konsultationen und die Bildung von Netzwerken umfasst, die der Entwicklung präventiver Maßnahmen dienen, mit denen der Wüstenbildung in Europa Einhalt geboten werden soll.

    Einige Mitgliedstaaten haben auf individueller Grundlage diesbezügliche Maßnahmen getroffen, so dass es zahlreiche Beispiele für bewährte und schlechte Praktiken nebst interdisziplinären Studien und Vorschlägen gibt, die u. a. auf der Bewertung der durch moderne intensive landwirtschaftliche Methoden verursachten Schäden basieren und Fragen des Klimawandels beruhen.

    Laut Berichten des Sekretariats des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung sehen sich Portugal, Spanien, Italien, Griechenland, Malta, Lettland, Ungarn, Rumänien, die Türkei und Belarus und noch weitere Länder und Regionen in der Union und europaweit mit diesem großen ökologischen und wirtschaftlichen Problem konfrontiert, und „Business-as-usual“-Szenarien zeigen, dass in den nächsten Jahren mit einem weiteren Rückgang der Produktivität der Landwirtschaft gerechnet wird und die Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung damit gefährdet ist.

    Darüber hinaus führt die Wüstenbildung nicht nur zu Verlusten in der Landwirtschaft, sondern auch zu einem Verlust der biologischen Vielfalt sowie zu einem Rückgang der Bodenfruchtbarkeit und der Fähigkeit des Bodens, Wasser zu speichern, zu verstärkter Erosion und einer geringeren CO2-Absorption. Zudem kommt es aufgrund des Klimawandels immer häufiger zu Überschwemmungen und Dürreperioden mit immer drastischeren Auswirkungen, wodurch sich die Gefahr der Wüstenbildung weiter erhöht und die damit verbundenen negativen wirtschaftlichen und sozialen Folgen zunehmen (siehe Ziffer 17 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zum Thema „Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union“ (ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 33).

    Das Pilotprojekt umfasst folgende Maßnahmen:

    Austausch bewährter Verfahren,

    Demonstration von innovativen Konzepten, Know-how, neuen Technologien sowie neuen Methoden und Instrumenten, z. B. zur Erhaltung von Gewässern,

    Entwicklung eines Überwachungssystems zur Bewertung der gesammelten Informationen und Entwicklung einer Plattform für den Datenaustausch mit und zwischen den Mitgliedstaaten, den Kandidatenländern, den westlichen Balkanländern und den Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), die von anderen Akteuren konsultiert werden kann,

    Sensibilisierungskampagnen mit und zwischen den Mitgliedstaaten, den Kandidatenländern, den westlichen Balkanländern und den ENP-Ländern und anderen Akteuren, die mit diesem ökologischen und wirtschaftlichen Problem konfrontiert sind, mit dem Ziel, zur Erhaltung des Pflanzenbewuchses und des Feuchtigkeitsgrads sowohl an der Oberfläche als auch unter der Erde beizutragen, womit die Aridität verringert und der Wüstenbildung Einhalt geboten werden soll,

    Entwicklung konkreter Pilotprojekte auf lokaler Ebene zur Unterstützung innovativer lokaler Maßnahmen für die Nutzung von Regenwasser und Oberflächenwasser.

    Das Pilotprojekt könnte in Zukunft dadurch verbessert werden, dass die Frage der Wüstenbildung europaweit in bilateralen oder multilateralen Abkommen behandelt wird.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 03 17     Vorbereitende Maßnahme — Klima im Karpatenbecken

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 200 000

    1 400 000

    0,—

    487 542,80

    Erläuterungen

    Hauptziel dieses Projekts ist die Untersuchung der detaillierten wetterspezifischen und räumlichen Struktur der Karpaten und des Karpatenbeckens mit einheitlichen oder zumindest vergleichbaren Methoden. Die grundlegenden Ergebnisse sind als Beitrag zu Studien über regionale Klimaschwankungen und den regionalen Klimawandel sowie zur angewandten Klimatologie gedacht. Seit etwa 90 Jahren wurde die Region nicht mehr als klimatische geografische Einheit beschrieben.

    Die nationalen meteorologischen Messnetze arbeiten mit unterschiedlichen Instrumenten und stützen sich oft auf unterschiedliche Regeln. Für eine präzise Modellierung von Klimafeldern müssen größere Gebiete herangezogen werden; kleinere Länder können nicht als Modell für die Berechnung des Klimas benachbarter Regionen dienen. Aufgrund dieser Faktoren ist ein Vergleich zwischen den nationalen Karten unmöglich. Darüber hinaus verfügen einige Länder bereits über nationale Klimaatlanten, andere wiederum nicht. Im Rahmen des Projekts werden Informationen über die Messungen und die bestehenden Datenbanken zusammengetragen. Der nächste Schritt ist die Erstellung von Klimakarten im Wege eines Daten- und Informationsaustauschs. Parallel dazu werden die Datenqualität und die Standardisierungsmethoden verglichen. Es wird empfohlen, eine Kartierungsmethode anzuwenden, bei der keine großen Datenmengen zwischen den Ländern ausgetauscht werden müssen. Als nächster Schritt wird das Projekt in Zusammenarbeit mit dem gleichzeitig stattfindenden Klimakartierungsprojekt Südosteuropa, dessen Vorläufer die vom Ungarischen Meteorologischen Dienst 2007 veranstaltete „Summer School on Preparation of Climate Atlas“ (http://www.met.hu/pages/seminars/seeera/index.htm) war, auf die Region Südosteuropa ausgedehnt.

    Das Klima der Karpaten und des Karpatenbeckens liefert grundlegende Informationen für Wetter- und Klimavorhersagen. Das Projekt „Carpathians Environment Outlook“ (unter der Schirmherrschaft des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP)), die Donau (europäischer Korridor VII) und das Karpatenbecken decken einen großen Teil des Einzugsgebiets ab. Es werden gemeinsame Karten und vergleichbare nationale klimatologische und meteorologische Karten erstellt, wobei der Umfang des Projekts noch erweitert werden kann, und es wird eine Datenbank mit Rasterkarten für weitere künftige Großprojekte eingerichtet.

    Beginn des Projekts: 1. Januar 2009.

    Ende des Projekts: 31. Dezember 2010.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 03 18     Pilotprojekt — Herrichtung von außer Betrieb genommenen Booten, die nicht für die Fischerei genutzt werden

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    200 000

    0,—

    177 642,—

    Erläuterungen

    Mit diesem Pilotprojekt sollen die Maßnahmen zum Schutz vor Umweltrisiken in Küstengebieten und zur Bewältigung dieser Risiken verstärkt werden.

    Es sollen bewährte Verfahrensweisen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Küstengebiete gefördert und dabei verstärkt in diesem Sektor bisher unübliche Maßnahmen erforscht werden; außerdem soll eine stärkere Sensibilisierung für die Küstenbereiche erfolgen und ein verantwortungsvolleres Verhalten aller Betroffenen gefördert werden.

    Mit diesen Mitteln sollen die Kosten folgender von den Mitgliedstaaten und den Gebietskörperschaften vorgelegter Tätigkeiten bestritten werden:

    Vornahme einer Bestandsaufnahme der Zu- und Abgänge nicht gewerblich genutzter Boote durch Analyse der Lebensdauer dieser Boote, der zu ihrer Herstellung verwendeten Materialien und des Bestimmungszwecks nach Außerbetriebnahme;

    Prüfung von Möglichkeiten zur Festlegung von Rechtsvorschriften zur Regelung der Verschrottung von Altschiffen und/oder zur Bestimmung von Verfahren zur Entsorgung von Booten;

    Recycling von Schiffen und ihren Materialien — insbesondere Harze und Glasfaser —, die nicht nur auf Mülldeponien verrotten, sondern auch die Orte verseuchen, an denen die Schiffe liegen gelassen werden;

    etwaige erneute Nutzung wiederverwertbarer Materialien;

    korrekte Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle, insbesondere von Brennstoffen, Ölen und Schwerstoffen, die dekontaminiert werden müssen;

    Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sensibilisierung der Bevölkerung, die einen Gedankenaustausch und eine öffentliche Debatte über für die nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft wichtige ökologische und soziale Themen ermöglichen und in die sowohl die Schifffahrtsunternehmen als auch die Bürger einbezogen werden.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 03 19     Pilotprojekt — Wirtschaftliche Einbußen infolge hoher Wasserverluste in Städten

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    390 000

    300 000

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Ziel des Projekts ist die Ermittlung der Wasserverluste und der damit verbundenen wirtschaftlichen Einbußen in großen Städten innerhalb der gesamten Union. Die vorgeschlagenen Ziele lassen sich wie folgt zusammenfassen:

    Bewertung und Schätzung der Wasserverluste in verschiedenen repräsentativen Städten,

    Analyse der Folgen, der damit verbundenen wirtschaftlichen Einbußen und der Umweltauswirkungen,

    Beginn des Projekts: 1. Januar 2010.

    Ende des Projekts: 31. Dezember 2012.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 03 21     Pilotprojekt — Zertifizierung kohlenstoffarmer landwirtschaftlicher Praktiken

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    370 000

    400 000

    0,—

    245 000,—

    Erläuterungen

    Ziel dieses Pilotprojekts ist die Entwicklung eines Zertifizierungssystems für kohlenstoffarme landwirtschaftliche Praktiken in der Union. Das System sollte sämtliche landwirtschaftlichen Tätigkeiten erfassen und alle wichtigen Faktoren berücksichtigen, die zum Kohlenstoffausstoß in der Landwirtschaft beitragen, einschließlich des Einsatzes von Düngemitteln und anderer Vorleistungen, der Erzeugung erneuerbarer Energien, der Entstehung von Kohlenstoffsenken und des Einsatzes anderer klimaschonender Praktiken und Technologien. Um sicherzustellen, dass das im Rahmen des Pilotprojekts zu entwickelnden Zertifizierungssystems für das gesamte Gebiet der Union Relevanz besitzt, sollte es in einer Reihe landwirtschaftlicher Gebiete in verschiedenen Teilen der Union in praktischen Tests erprobt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 03 22     Pilotprojekt — Komplexe Forschungstätigkeiten im Bereich Methoden zur Eindämmung der Verbreitung der Beifuß-Ambrosie und von Pollenallergien

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    700 000

    0,—

    642 062,90

    Erläuterungen

    Ziel dieses Pilotprojekts ist die Entwicklung der wirksamsten Methode zur Eindämmung der Verbreitung der Beifuß-Ambrosie und zur Verhütung und Behandlung von Pollenallergien auf der Grundlage internationaler wissenschaftlicher Untersuchungen sowie der Erbebung und Auswertung internationaler Daten.

    Ziel des Pilotprojekts ist die Durchführung folgender Maßnahmen durch die beteiligten Länder:

    Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen über die Realisierbarkeit und Wirksamkeit der verschiedenen Möglichkeiten der Eindämmung der Beifuß-Ambrosie (u. a. mechanische, biologische und chemische Bekämpfung);

    Entwicklung der wirksamsten Methode zur Eindämmung der Verbreitung der Beifuß-Ambrosie;

    Erstellung von Studien über die Auswirkungen der Pollenkontamination auf die Gesellschaft und die öffentliche Gesundheit unter besonderer Berücksichtigung von Kindern unter zehn Jahren, einer Bevölkerungsgruppe, die von Allergien besonders betroffen ist;

    Ermittlung der Kosten und Schäden, die im Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten entstehen, die an durch die Beifuß-Ambrosie ausgelösten Allergien und ihren Komplikationen leiden (Behandlungskosten, Krankheitsurlaub, Verdienstausfall usw.);

    Entwicklung von Methoden der Allergieprävention und -behandlung zur Verringerung der Häufigkeit allergischer Erkrankungen und ihrer Komplikationen;

    Entwicklung eines wirksamen Präventionsmechanismus, um zu verhindern, dass die Kontamination auf Mitgliedstaaten übergreift, die bisher noch nicht betroffen sind.

    Die Verbreitung der Beifuß-Ambrosie stellt aufgrund der allergenen Eigenschaften ihrer Pollen in mehreren europäischen Ländern ein besonderes Problem für die Öffentlichkeit dar. Die am stärksten kontaminierten Gebiete in Europa sind Frankreich, Deutschland, Dänemark, Italien, Österreich, Ungarn, Polen, Rumänien und Bulgarien. Da sich die Beifuß-Ambrosie bekanntlich grenzüberschreitend ausbreitet, werden Ausmerzungsprogramme, die auf bestimmte Länder begrenzt sind, erfolglos bleiben, sodass ein gesamteuropäisches Vorgehen erforderlich ist.

    Beginn des Projekts: 1. Januar 2010.

    Ende des Projekts: 31. Dezember 2011.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 03 24     Pilotprojekt — Eine europäische Regelung für die Pfanderstattung für Getränkedosen aus Aluminium

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    110 000

    0,—

    79 896,30

    Erläuterungen

    Das Ziel dieses Pilotprojekts besteht darin zu untersuchen, wie die Pfanderstattung für Dosen auf Unionsebene vereinheitlicht oder zumindest die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten weiterentwickelt werden kann, um sicherzustellen, dass die Dosen wiederverwertet werden.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 03 25     Abschluss der Entwicklung neuer politischer Initiativen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    75 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit Aktionen der Kommission zur Entwicklung neuer politischer Initiativen einschließlich der Sensibilisierung sowie anderer allgemeiner Aktionen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Umweltaktionsprogramms.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahmen der Kommission zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus ihren institutionellen Befugnissen gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1) ergeben.

    Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

    07 03 26     Pilotprojekt — Aufarbeitung der Fachliteratur über potenzielle Auswirkungen des Klimawandels auf Trinkwasserschutzgebiete in der gesamten Union und Festlegung von Prioritäten unter den verschiedenen Arten der Trinkwasserversorgung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    185 000

    p.m.

    250 000

    451 929,—

    0,—

    Erläuterungen

    Das Ziel dieses Pilotprojekts ist die Aufarbeitung der Fachliteratur über potenzielle Auswirkungen des Klimawandels auf Trinkwasserschutzgebiete in der gesamten Union und Festlegung von Prioritäten unter den verschiedenen Arten der Trinkwasserversorgung

    Mittel: 500 000 EUR.

    Beginn des Projekts: 1. Januar 2011.

    Ende des Projekts: 31. Dezember 2011.

    Ziel des Projekts:

    Vor dem Hintergrund der Prozesse des Klimawandels kann eine langfristige Trinkwasserversorgungssicherheit durch die Nutzung gefährdeter Wasserreservoirs (wie z. B. Schutzgebiete für uferfiltriertes Wasser und andere Trinkwasserschutzgebiete) sichergestellt werden.

    Die Aufarbeitung der Fachliteratur über potenzielle Auswirkungen des Klimawandels auf Trinkwasserschutzgebiete in der gesamten Union wird zusammen mit den Ergebnissen anderer Projekte ein erster Schritt hin zu einer eingehenderen Analyse sein, die dazu dienen soll, potenzielle strategische Trinkwasserreserven für die Zukunft sicherer zu bestimmen.

    Kurzbeschreibung des Projekts:

    Im Rahmen des Projekts soll die Fachliteratur über Verhalten und natürliche Wiederauffüllungsmechanismen der unionsweit für die öffentliche Trinkwasserversorgung herangezogenen Wasserressourcen (Grundwasser, Oberflächenwasser, karstisches Wasser, uferfiltriertes Wasser) unter extremen klimatischen Bedingungen aufgearbeitet werden. Im Rahmen der Aufarbeitung der Auswirkungen des Klimawandels auf verschiedene Arten von Trinkwasserschutzgebieten werden auch vorrangige Themen und Bereiche festgelegt. Die Ergebnisse der Aufarbeitung der Fachliteratur sollen mit den Ergebnissen anderer Projekte, z. B. der vorbereitenden Maßnahme „Klima im Karpatenbecken“, die sich mit den Auswirkungen des Klimawandels auf das Karpatengebiet befasst, verglichen werden. Der Schwerpunkt des Projekts liegt unter anderem auf der Bewertung der Anfälligkeit von Quellen und Einrichtungen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung für die Auswirkungen des Klimawandels.

    Das Ziel besteht letztlich darin, den langfristigen Fortbestand gefährdeter Wasserschutzgebiete zu sichern, um eine Versorgung der Bevölkerung mit sicherem Wasser auch unter dem Einfluss der Szenarien des Klimawandels zu gewährleisten.

    Ohne eine Analyse der Auswirkungen des Klimawandels würden die Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit jeglicher Grundlage entbehren und sich für die Aufrechterhaltung der Sicherheit von Trinkwasserschutzgebieten möglicherweise als unzureichend erweisen. Dies könnte in extremen Fällen zu einer unzureichenden Trinkwasserversorgung führen.

    Da eine Versorgung mit sicherem Wasser eine der weltweit größten Herausforderungen darstellt, bedeutet es für Europa einen Wettbewerbsvorteil, wenn Maßnahmen geplant werden, ehe die Auswirkungen nachteiliger Prozesse spürbar werden.

    Betroffene Länder:

    Alle Länder, die ihre Wasserversorgung aus gefährdeten Wasserschutzgebieten (Grundwasser, Oberflächenwasser, uferfiltriertes Wasser, karstische Systeme), vor allem solchen, die an langen Flüssen oder in Bergregionen gelegen sind, beziehen. Besonders betroffen sind folgende Länder:

    Ungarn, Bulgarien, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Serbien, Polen, Italien, Österreich und Deutschland.

    Ergebnis des Projekts:

    Aufarbeitung der Fachliteratur über potenzielle Auswirkungen des Klimawandels auf verschiedene Arten von Wasserschutzgebieten in der gesamten Union;

    Festlegung vorrangiger Themen und Bereiche.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 03 27     Vorbereitende Maßnahme — Freiwilliges System für biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen in Gebieten in äußerster Randlage und überseeischen Gebieten der Union (BEST-System)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 000 000

    2 000 000

    2 000 000

    2 000 000

    2 000 000,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung eines vom Rat unterstützten Systems, mit dem die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen in den überseeischen Ländern und Gebieten der Union gefördert werden sollen. Das Programm stützt sich auf die Erfahrungen, die mit Naturschutzprogrammen der Union wie dem Programm Natura 2000, von dem die meisten Regionen in äußerster Randlage und überseeischen Gebiete ausgeschlossen sind, gemacht wurden.

    Das BEST-System erhöht die Finanzmittel zum Schutz der biologischen Vielfalt und zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Ökosystemleistungen in Gebieten in äußerster Randlage und überseeischen Gebieten; dabei soll den ökologischen Bedürfnissen und dem Entwicklungsbedarf dieser besonderen Gebiete ausgewogen Rechnung getragen werden.

    Die Gebiete in äußerster Randlage und überseeischen Gebiete der Union, die sich in jedem Ozean, von polaren bis tropischen Breiten finden, sind Heimat einer einzigartigen Vielfalt an Arten und Ökosystemen von weltweiter Bedeutung, die gegenüber menschlichen Eingriffen, invasiven Arten und zunehmend auch den Auswirkungen des Klimawandels höchst empfindlich sind.

    Dieses freiwillige System soll deshalb Lösungen herbeiführen, die gesunde und widerstandsfähige Ökosysteme erhalten helfen und die Gefährdung der biologischen Vielfalt verringern. Die eingesetzten Mittel sollen die Festlegung und Bewirtschaftung geschützter Gebiete und die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme unterstützen, und es sollen natürliche Lösungen zur Bekämpfung des Klimawandels gefördert werden, einschließlich der Wiederherstellung von Mangrovenwäldern und des Schutzes von Korallenriffen. Das Programm soll zudem die Forschung in diesen Gebieten fördern, besonders durch Finanzierung internationaler Forschungs- und Bildungsprogramme. Das System stimuliert die Schaffung von Rahmenbedingungen und den Aufbau von Partnerschaften zwischen kommunalen Stellen, der Zivilgesellschaft, Forschern, Hochschulen, Landbesitzern und dem privaten Sektor. Es dient dazu, die Zusammenarbeit in Umwelt- und Klimaschutzangelegenheiten zu stärken.

    Die vorbereitende Maßnahme muss um ein weiteres Jahr verlängert werden, damit die Europäische Kommission ein dauerhafteres Instrument für den Schutz der biologischen Vielfalt in den überseeischen Gebieten der Union vorschlagen kann.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 03 28     Pilotprojekt — Recycling-Kreislauf für Kunststoffe und Auswirkungen auf die Meeresumwelt

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    325 000

    p.m.

    500 000

    870 425,—

    68 430,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Finanzierung eines Pilotprojekts bestimmt, mit dessen Hilfe die Wirksamkeit des Recycling-Kreislaufs für Kunststoffe auf Unionsebene und seine potenziellen Schlupflöcher unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gewässer- und Meeresumwelt untersucht werden sollen. Im Rahmen dieses Pilotprojekts könnten auch eingehende lokale oder regionale Untersuchungen sowie Studien zu den Küstengebieten durchgeführt werden, um die konkreten Herausforderungen, bewährte Verfahren und Handlungsempfehlungen zu ermitteln.

    Ziel der im Rahmen dieses Pilotprojekts durchgeführten Untersuchungen und Studien wäre daher die Feststellung technischer Schlupflöcher und Schwachstellen im Recycling-Kreislauf der Union für Kunststoffe sowie von Verbesserungsmöglichkeiten in den Rechtsvorschriften zur Verringerung der Menge des vom Land in die Meeresumwelt eingebrachten Kunststoffs.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 03 29     Vorbereitende Maßnahme — Entwicklung präventiver Maßnahmen zur Eindämmung der Wüstenbildung in Europa

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    800 000

    1 000 000

    1 000 000

    977 900,—

    0,—

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 03 30     Pilotprojekt — Atmosphärische Niederschläge — Schutz und effiziente Nutzung von Süßwasser

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    375 000

    1 500 000

    750 000

     

     

    Erläuterungen

    Ende des Projekts: 31. Dezember 2013.

    Ziel des Projekts

    Das Karpatenbecken ist ein geografisch, klimatisch, ökologisch und ökonomisch einzigartiger Raum in Europa, welches sich über acht Staaten erstreckt, darunter fünf Mitgliedstaaten. Der wichtigste Wasserlieferant für diesen Raum ist der atmosphärische Niederschlag, in zweiter Linie sind es die von der Donau eingebrachten Wassermengen. Die Zurückhaltung, Sicherung, Regulierung und Nutzung von Niederschlagswasser im Karpatenbecken wird wesentlich von den Flächennutzungsmustern beeinflusst. Die Böden tragen erheblich zur Speicherung von Wasser bei; sie sind in der Lage, Mengen, Dynamik, Verteilung, Verfügbarkeit und Qualität der Wasserressourcen zu beeinflussen. Der Zweck des Projekts besteht in der Schaffung zuverlässiger wissenschaftlicher Grundlagen und plausibler methodischer Instrumente zur Verwirklichung, zum Schutz und zur effizienten Nutzung der Süßwasserressourcen, die durch Niederschläge im Karpatenbecken entstehen.

    Kurzbeschreibung des Projekts und seiner wesentlichen Aufgaben

    Bestandsaufnahme und analytische Begutachtung der Forschungsergebnisse in den aufgeführten Bereichen. Nutzung von Niederschlagswasser durch geeignete, fortschrittliche Flächennutzungsmuster. Verbesserung der Wasserspeicherung und Beeinflussung von Mengen, Dynamik, Verteilung, Verfügbarkeit und Qualität der Wasserressourcen. Ausarbeitung von Verhaltensmustern zum Schutz und zur effizienten Nutzung des Süßwassers im Karpatenbecken. Begutachtung der Forschungsergebnisse und der technischen Methoden auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit, der nachhaltigen Ökosysteme sowie des Natur- und des Umweltschutzes. Begutachtung der Auswirkungen des Klimawandels auf unterschiedliche Wasserressourcen, Wasserreserven, Gewässer und Grundwasserkörper sowie auf deren Nutzung, Empfindlichkeit und künftige Entwicklung. Anfertigung von Studien vor Ort zur Erprobung verschiedener Wasserrückhaltung bewirkender Flächennutzungsmuster unter unterschiedlichen ökologischen Bedingungen, die den einzelnen Boden- und Klimatypen sowie den einzelnen Anbau- und Bewirtschaftungssystemen entsprechen. Empfehlungen zum künftigen Nutzungsverhalten. Aufbau eines Kompendiums von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel im Karpatenbecken und europaweit. Das vorgeschlagene Projekt ist nicht nur auf den Karpatenraum ausgerichtet: Der räumliche Schwerpunkt des Projekts liegt auch in weiteren Gebieten der Union, in donauaufwärts und -abwärts gelegenen Regionen, auf die sich Maßnahmen zur natürlichen Wasserrückhaltung vor dem Hintergrund von Szenarien des Klimawandels und der sozioökonomischen Entwicklung anwenden lassen.

    Betroffene Staaten

    Ungarn, Slowakei, Ukraine, Rumänien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich.

    Erwartete Ergebnisse

    Kurzfristige Ergebnisse: Zusammenstellung und Verbreitung von Forschungsergebnissen auf dem Gebiet des Schutzes und der Effizienz der Nutzung von Wasser aus atmosphärischen Niederschlägen. Direkter Zugang zu Daten, Informationen und Auswertungen (gemeinsame Datenbank).

    Langfristige Ergebnisse: Ausarbeitung von Methoden zur Begutachtung und Bewirtschaftung des Wassers aus atmosphärischen Niederschlägen im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Wasser. Hilfestellung für Entscheidungsträger auf dem Gebiet der Nutzung und Bewirtschaftung von Süßwasser auf lokaler, regionaler und europäischer Ebene. Unterstützung europäischer Politik, insbesondere Aufgaben im Rahmen von EfE (Umwelt für Europa) und AoA (Assessment of Assessments) in der Umwelt-, der Sozial-, der Gesundheits- und der Wirtschaftspolitik und der Politik für den ländlichen Raum.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 03 31     Pilotprojekt — Vergleichende Studie zu den Belastungen und Maßnahmen in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete der wichtigsten Flüsse in der Union

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    600 000

    p.m.

    750 000

    1 484 488,—

    445 346,40

    Erläuterungen

    Die für die Flussgebiete zuständigen Behörden unterbreiten Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete, die bis spätestens 2012 umgesetzt worden sind und bis 2015 bzw. später zu den entsprechenden Ergebnissen führen müssen. Mithilfe der vergleichenden Studie zu den Belastungen und Maßnahmen in den Bewirtschaftungsplänen für die wichtigsten Flusseinzugsgebiete kann sich das Europäische Parlament einen Überblick über die unterschiedlichen Ansätze verschaffen, um ihren Bezug zu anderen Politikbereichen verstehen zu können.

    Ziel des Projekts ist eine Überprüfung der Bewirtschaftungspläne für die wichtigsten Flusseinzugsgebiete in der Union. Hierfür wird jeweils dieselbe Software verwendet, um die Belastungen (Grad der Verunreinigung, Strömung) und letztendlich die von den zuständigen Behörden genannten Maßnahmen zur Wiederherstellung eines guten Zustandes der Gewässer vergleichen zu können. Ziel ist ein gesamteuropäischer Überblick der Belastungen und Probleme, ergänzt um eine vergleichende geografische Analyse, Flächennutzungsmuster und wirtschaftliche Prognosen. Spezifische Problembereiche sind: Maßnahmen zum Grundwasserschutz, Belastungen infolge der ländlichen und städtischen Entwicklung sowie industrielle Belastungen.

    Betroffene Länder: Donau- und Rhein-Anrainerstaaten, Spanien, Italien, Vereinigtes Königreich und Polen.

    Projektergebnis: Einheitliches Bild über Belastungen und Lösungen im Bereich der Wasserbewirtschaftung in der Union.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 03 32     Pilotprojekt — Langfristige Auswirkungen eines CO2-neutralen Wohnungsbaus auf Abwassersysteme

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    1 500 000

    750 000

     

     

    Erläuterungen

    Es gilt den Energiebedarf von Wohngebäuden zu minimieren, und dies bedingt die Konzeption von „CO2-neutralen“ Wohngebäuden dank besserer Isolierung und der Deckung des erhöhten Energieverbrauchs unter anderem durch Wärmerückgewinnung. Annähernd 50 % des in Haushalten verbrauchten Wassers wird zu Haushaltszwecken (Reinigung, Hygiene usw.) erwärmt, und diese langfristige Tendenz wird sich quantitativ und qualitativ auf die Wasservorräte auswirken, ebenso auf die Abwasserbehandlung unter den Aspekten Quantität, Qualität und Wärmegehalt.

    Betroffene Staaten

    Deutschland, Belgien, Vereinigtes Königreich, Niederlande, Schweden, Österreich, Frankreich.

    Ergebnis des Projekts

    Der veranschlagte Betrag wird für mehrere Demonstrationsanlagen eingesetzt, die konkret ein Zukunftsbild der mittelfristigen potenziellen Auswirkungen der gegenwärtigen Energiesparmaßnahmen auf die kommunalen Wasserzyklen liefern sollen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 03 33     Pilotprojekt — Einsammlung von Abfällen im Meer

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    250 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    Erläuterungen

    Dieses Pilotprojekt soll die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die Zielvorgabe der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19) zu erfüllen, durch Umweltschutzmaßnahmen aufgrund eines innovativen Einsammlungs- und Rückgewinnungssystems in Küsten- und Binnengewässern der Union bis 2020 einen „guten Umweltzustand“ zu erreichen. Das Projekt soll die Fischereien der Union gemeinsam mit den Herstellern, Verarbeitern und Verwertern von Kunststoffen in der Union verpflichten, Küsten- und Binnengewässer der Union von an der Oberfläche treibenden Abfällen zu säubern. Die Fischer sollen Mittel aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) erhalten, um auf speziellen Fahrten in ihren Küstengewässern Abfälle einzusammeln. In dem Projekt soll ein innovatives Schleppnetzsystem verwendet werden, das geeignet ist, treibende Abfälle in einer Menge von 2 bis 8 t pro Netz einzusammeln. Das Schleppnetzsystem wurde in Zusammenarbeit mit Fischern so entwickelt, dass es nicht das Leben im Meer beeinträchtigt und nichts außer treibenden Abfällen erfasst. In Küstengewässern sollen Fischer dieses Schleppnetz verwenden, und in Binnengewässern können stehende Netze benutzt werden. Nach der Einsammlung der Abfälle sollen Recycling-Unternehmen das Recycling-Potenzial begutachten. Soweit die Abfälle nicht zum Recycling geeignet sind, ist die energetische Verwertung zu wählen. Beabsichtigt ist jedoch, dass ein hoher Prozentsatz des eingesammelten Materials zum Recycling aufbereitet wird. In dem Projekt sollen während zwei Jahren (Juli 2012 bis Juli 2014) in mehreren Mitgliedstaaten Tests durchgeführt werden (die Mitgliedstaaten sind aufgrund der Richtlinie 2008/56/EG nach eigenen ersten Bewertungen bis Juli 2012 festzulegen). In diesem Zeitraum sollen in dem Projekt die Mengen, die Fundorte und die Zusammensetzung der gesammelten Abfälle über ein Online-Überwachungssystem, mit dem die Mitgliedstaaten Problemgebiete und die Fortschritte bei der Einsammlung und beim Recycling sowie bei der Sanierung der Küsten- und Binnengewässer untersuchen können, überwacht werden. Zur Erleichterung einer genaueren Definition eines guten Umweltzustands soll ein Benchmarking-System eingerichtet werden. Bei den Tests werden die ersten Bewertungen berücksichtigt, die die Mitgliedstaaten bis Juli 2012 vorzulegen haben, und das Benchmarking-System wird mit den Indikatoren übereinstimmen, die die Mitgliedstaaten zuvor festlegen (aufgrund der Richtlinie 2008/56/EG).

    Nach den Pilot-Tests sollen die Mitgliedstaaten in der Lage sein, den Betrieb der Netze und Einsammlungssysteme zu übernehmen, und es werden weiterhin Daten über Mengen, Fundorte usw. der treibenden Abfälle und das Recycling ausgezeichnet. Hierdurch sollen die Mitgliedstaaten ein wertvolles Instrument (abhängig vom Ergebnis des Projekts, d. h. den Mengen an eingesammelten treibenden Abfällen) erhalten, das die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen aufgrund der Richtlinie 2008/56/EG unterstützt und sie vorwegnimmt — Herstellung eines guten Umweltzustands der Küsten- und Binnengewässer der Union. Außerdem sollen die Mitgliedstaaten nach dem Ablauf des Projekts und der möglichen Übernahme dieser Maßnahmen durch die Regionen ein Instrument zur Aufrechterhaltung des guten Umweltzustands der Gewässer der Union erhalten. Dank diesen Umweltschutzmaßnahmen und den Synergien, die bei der Fischerei (EFF), der Industrie und den nationalen Behörden entstehen, können nicht nur die treibenden Abfälle ausreichend bekämpft werden, um zum guten Umweltzustand beizutragen, sondern es können auch Abfälle im Meer vermieden und Nachhaltigkeit der Gewässer der Union und eine gesunde Meeresumwelt erreicht werden.

    Wenn am Ende der Tests die Mengen an Abfällen in den Küstengewässern der Union gering oder sogar vernachlässigbar sind, wird dieses Projekt den Erfolg der Mitgliedstaaten bei der Herstellung eines guten Umweltzustands der Küsten- und Binnengewässer belegen. Dann hat es einen Sinn, dass die Mitgliedstaaten hauptsächlich stehende Netze in Binnengewässern verwenden (aufzustellen auf Flussbarrieren und an anderen Orten, an denen sie den Seeverkehr nicht behindern), um zu unterbinden, dass treibende Abfälle die Küstengewässer erreichen und zu einem noch größeren Problem für die Meeresumwelt und potenziell die menschliche Gesundheit werden, weil kleinste Kunststoffteile von Meeresorganismen aufgenommen werden und möglicherweise in die menschliche Nahrungskette gelangen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 03 34     Pilotprojekt — Verfügbarkeit, Nutzung und Nachhaltigkeit von Wasser zur Energieerzeugung aus nuklearen und fossilen Quellen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    125 000

    500 000

    250 000

     

     

    Erläuterungen

    Dieses Pilotprojekt hat eine Laufzeit von einem Jahr und dient der Untersuchung der Verfügbarkeit und Nutzung von Kühlwasser zur Erzeugung von Energie aus nuklearen und fossilen Quellen. Zur Erzeugung von Energie aus fossilen und nuklearen Quellen werden große Mengen Kühlwasser benötigt. Während der Hitzewelle 2003 mussten mehrere Energieerzeugungsanlagen in verschiedenen Gebieten Europas wegen Mangels an Kühlwasser die Energieerzeugung einstellen. Die Abschaltung von Kernkraftwerken, z. B. in Frankreich, Deutschland und Spanien, beeinträchtigte nicht die inländische Erzeugung, ließ aber die Ausfuhren von Energie erheblich sinken. Weil sich mit dem Klimawandel die Wetterverhältnisse verschlimmern, werden die Wasserressourcen sehr wahrscheinlich weiter zurückgehen, sodass diese Ressource noch knapper wird. Es wird eine Studie über den gegenwärtigen Bedarf an Kühlwasser für die Energieerzeugung aus nuklearen und fossilen Quellen benötigt, wobei die Standorte jetziger und künftiger Kraftwerke (und ihre Nähe zu Wasservorkommen) zu berücksichtigen sind. Das Projekt wird auf fertigen, aktuellen Gutachten (wie ClimWatAdapt) aufbauen, damit ein detailliertes Bild über die Empfindlichkeit des Energie-Wasser-Systems entsteht, einschließlich eines Inventars der Kraftwerke und ihrer Anfälligkeit für Überschwemmungen, Dürren, Hitzewellen usw.

    Betroffene Staaten

    Alle Mitgliedstaaten.

    Ergebnis des Projekts

    Leitlinien für die Wahl der Standorte künftiger Kraftwerke, Ermittlung und Quantifizierung der Investitionen, die zur Verringerung der Anfälligkeit bestehender Kraftwerke nötig sind.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 03 35     Pilotprojekt — Neue Erkenntnisse für eine integrierte Steuerung menschlichen Handelns auf See

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    500 000

    2 000 000

    1 000 000

     

     

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln sollen Ausgaben in Verbindung mit der Durchführung eines Pilotprojekts über neue Erkenntnisse für eine integrierte Steuerung menschlichen Handelns auf See finanziert werden. Ziel dieses Pilotprojekts ist die Entwicklung eines neuen Überwachungskonzepts und eines neuen Instrumentariums zur Entscheidungsfindung für eine integrierte Bewertung des Ökosystems Meer. Damit wäre die Weiterentwicklung und Erprobung von Messsystemen verbunden, mit dem Ziel der Schaffung eines europaweit einheitlichen Standards. Ziel ist die Unterstützung der Entwicklung integrierter Überwachungsstrategien auf der Grundlage der bestehenden Erhebungen in verschiedenen Disziplinen, die Auslotung des Potentials für gemeinsame Programme und der Einsatz bestehender Plattformen zu vielfältigen Zwecken. Das Pilotprojekt würde praktische Methoden aufzeigen, mit denen die derzeitigen Anstrengungen auf eine wirksamere Nutzung bestehender Ressourcen ausgerichtet werden könnten und so eine bessere Steuerung menschlichen Handelns erleichtert würde. Die Entwicklung entsprechender integrierter Überwachungsinstrumente würde dazu beitragen, dass die Ziele der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19) erreicht werden und dass möglicherweise die Überwachungskosten der Mitgliedstaaten (z. B. durch Mehrfachnutzung bestehender Überwachungsplattformen) verringert werden können, d. h. dass die Ressourcen effizient eingesetzt werden. Das Pilotprojekt könnte jedoch dazu beitragen, strategische Ansätze zur integrierten Steuerung menschlichen Handelns und dessen Auswirkungen auf die Umwelt zu testen, und so die Mitgliedstaaten bei den Anforderungen unterstützen, die hinsichtlich der Entwicklung von Überwachungsprogrammen bis 2014 im Rahmen der Richtlinie 2008/56/EG auf sie zukommen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 03 36     Pilotprojekt — Schutz der biologischen Vielfalt durch eine ergebnisbezogene Vergütung ökologischer Leistungen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 000 000

    1 000 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Wegen des Verlustes von artenreichem Grünland und dessen Auswirkungen auf Flora und Fauna in Europa und Nordwestdeutschland sollen mit Naturschutzmaßnahmen der Rückgang der Flächen gestoppt, wertvolle Grünland-Lebensräume erhalten und artenarmes Grünland in artenreiches Grünland verwandelt werden.

    Im Gegensatz zu den tätigkeitsbezogenen Standards klassischer Agrar- und Umweltprogramme sollten durch ergebnisbezogene Programme die tatsächlichen Leistungen (Leistungen und Preise) mittels Vergabeverfahren vergütet werden, um einen wirksameren Schutz von Lebensräumen und Arten sicherzustellen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 03 37     Pilotprojekt — Querschnittskommunikation über die Umweltpolitik der Union: Bekämpfung des mangelnden Umweltbewusstseins der Bürger der Union mit Hilfe audiovisueller Werkzeuge (Filme)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 500 000

    750 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Mit dem Pilotprojekt soll das Bewusstsein der Bevölkerung für die nachhaltige Entwicklung, die biologische Vielfalt und die Natur in der Union und für den Umweltschutz im Rahmen einer gesamteuropäischen Kommunikationsinitiative gesteigert werden. Dies könnte durch Filme erreicht werden, in denen gezielt auf bestimmte Themen eingegangen wird, um mehr Wissen über Umweltänderungen und die diesbezüglichen Auswirkungen der Tätigkeit des Menschen zu vermitteln und dazu anzuregen, die Diskussion über die biologische Vielfalt auf EU-Ebene fortzuführen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    07 03 60     Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich Biozid-Gesetzgebung — Beitrag aus Rubrik 2

    07 03 60 01   Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich Biozid-Gesetzgebung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 (aus Rubrik 2)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    07 03 60 01

    3 956 133

    3 956 133

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Reserven (40 02 41)

     

     

    1 491 930

    1 491 930

     

     

    Insgesamt

    3 956 133

    3 956 133

    1 491 930

    1 491 930

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) für Tätigkeiten zur Umsetzung der Biozid-Gesetzgebung bestimmt.

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

    07 03 60 02   Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich Biozid-Gesetzgebung — Beitrag zu Titel 3 (aus Rubrik 2)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    07 03 60 02

    2 114 367

    2 114 367

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Reserven (40 02 41)

     

     

    1 236 510

    1 236 510

     

     

    Insgesamt

    2 114 367

    2 114 367

    1 236 510

    1 236 510

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur (Titel 3) für Tätigkeiten zur Umsetzung der Biozid-Gesetzgebung.

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 6 070 500 EUR.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

    07 03 70     Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich der Gesetzgebung zur Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien

    07 03 70 01   Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich der Gesetzgebung zur Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    07 03 70 01

    590 000

    590 000

    p.m.

    p.m.

     

     

    Reserven (40 02 41)

     

     

    345 214

    345 214

     

     

    Insgesamt

    590 000

    590 000

    345 214

    345 214

     

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) für Tätigkeiten zur Umsetzung der Unionsgesetzgebung zur Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien (Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1) und Verordnung (EU) Nr. 649/2012) bestimmt.

    Das Amt muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Informationshalber ist anzumerken, dass diese Beträge aus bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträgen der EFTA-Staaten stammen, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind; die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).

    07 03 70 02   Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich der Gesetzgebung zur Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    07 03 70 02

    971 500

    971 500

    p.m.

    p.m.

     

     

    Reserven (40 02 41)

     

     

    1 110 386

    1 110 386

     

     

    Insgesamt

    971 500

    971 500

    1 110 386

    1 110 386

     

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung des Betriebs der Agentur (Titel 3) für Tätigkeiten zur Umsetzung der Unionsgesetzgebung zur Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien (Verordnung (EG) Nr. 689/2008 und Verordnung (EU) Nr. 649/2012) bestimmt.

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Informationshalber ist anzumerken, dass diese Beträge aus bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträgen der EFTA-Staaten stammen, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 1 561 500 EUR.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).

    07 03 72     Pilotprojekt — „Ressourceneffizienz“ in der Praxis — Geschlossene Mineralienkreisläufe

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    250 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    Erläuterungen

    Mit diesem Projekt sollen verbesserte Methoden der Ressourceneffizienz in Agrarbetrieben in folgenden Bereichen untersucht und gefördert werden: Wiederverwendung von Rohstoffen und Verarbeitung von Tierdung zu einer erneuerbaren Energiequelle und Feinabstimmung der Düngung von Pflanzen und Kulturen. Die Mittel dienen dazu, Projekte in Agrarbetrieben in verschiedenen Mitgliedstaaten einzuleiten, in denen neue, innovative Methoden zur effizienteren Bewirtschaftung von Ressourcen und zur Schaffung geschlossener Mineralienkreisläufe im Betrieb untersucht werden. Die Weitergabe von Wissen und bewährter Praxis in landwirtschaftlichen Kreisen ist zentraler Teil dieses Ansatzes. Die wesentlichen Ergebnisse dieser Projekte werden in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt und zu Zwecken der Politikgestaltung der Union im Hinblick auf die Ziele der Strategie Europa 2020 genutzt. Beispiele für die geplanten Projekte sind eine verstärkte Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energiequellen im Betrieb, Recycling von Tier- und Pflanzenabfällen, bessere Bewirtschaftung von Wasser und Boden, gezielterer Einsatz von Düngemitteln auf Agrarflächen und Grünland sowie Übernahme neuer Technologien in der Viehzucht.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 07 12 — KLIMASCHUTZ — UMSETZUNG DER POLITIK UND RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    07 12

    KLIMASCHUTZ — UMSETZUNG DER POLITIK UND RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION

    07 12 01

    Klimaschutz — Umsetzung der Politik und Rechtsvorschriften der Union

    2

    20 700 000

    19 076 489

    19 300 000

    15 171 404

    17 027 772,64

    8 540 189,—

     

    Kapitel 07 12 — Insgesamt

     

    20 700 000

    19 076 489

    19 300 000

    15 171 404

    17 027 772,64

    8 540 189,—

    07 12 01     Klimaschutz — Umsetzung der Politik und Rechtsvorschriften der Union

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    20 700 000

    19 076 489

    19 300 000

    15 171 404

    17 027 772,64

    8 540 189,—

    Erläuterungen

    Die Mittel aus LIFE + dienen der Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung der Rolle der Kommission bei der Initiierung der Weiterentwicklung und Durchführung der Klimaschutzpolitik unter Berücksichtigung der nachstehenden Prioritäten:

    Gewährleistung der Umsetzung der Verpflichtungen der Union gemäß dem Kyoto-Protokoll des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen,

    Entwicklung neuer politischer Strategien und weitere Durchführung des Klima- und Energiepakets,

    Gewährleistung der Anpassung von Wirtschaft und Gesellschaft innerhalb der Union an die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels und Abschwächung dieser Auswirkungen,

    Gewährleistung der Einführung und Nutzung von marktbasierten Instrumenten, insbesondere des Handels mit Treibhausgasemissionen, um über eine kosteneffiziente Reduzierung der Emissionen die „20/20/20“-Klimaschutz-/Energieziele der Strategie Europa 2020 für den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft und Gesellschaft zu erzielen.

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben der Kommission für:

    Studien und Bewertungen, Wirtschaftsanalysen und Modellierung von Szenarios,

    Verwaltungsabsprachen mit der GD JRC,

    Zusammenarbeit mit Eurocontrol bei der Einbeziehung der Luftfahrt in das EHS,

    Dienstleistungen im Hinblick auf die Durchführung und Integration der Umweltpolitik und des Umweltrechts im Bereich Klimaschutz,

    Konferenzen, Seminare und Workshops mit Sachverständigen und Interessenvertretern,

    Entwicklung und Pflege von Netzen, Datenbanken sowie Informations- und Computersystemen in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der Klimapolitik der Union und ihrer diesbezüglichen Rechtsvorschriften und besonders Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Die Mittel dienen zur Finanzierung der Kosten von Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) von Systemen zur Unterstützung der Politik, insbesondere der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft (CITL), des einzigen EU-Registers und des Überwachungssystems für ozonabbauende Stoffe. Eingeschlossen sind auch die Kosten für Projektmanagement, Qualitätskontrolle, Sicherheit, Dokumentation und Ausbildung im Zusammenhang mit diesen Systemen,

    Information, Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Veranstaltungen, Ausstellungen, audiovisuelle Produktionen und ähnliche Sensibilisierungsmaßnahmen zur Förderung von Klimaschutzzielen, des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft und Gesellschaft oder klimaschutzspezifische Unterprogramme des neu vorgeschlagenen LIFE +-Verordnung für den Zeitraum 2014-2020.

    Die aus LIFE + finanzierten Maßnahmen können im Wege von Zuschüssen oder Ausschreibungen durchgeführt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE +) (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1).

    KAPITEL 07 13 — KLIMASCHUTZMASSNAHMEN ALS QUERSCHNITTSTHEMA UND INNOVATION

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    07 13

    KLIMASCHUTZMASSNAHMEN ALS QUERSCHNITTSTHEMA UND INNOVATION

    07 13 03

    Vorbereitende Maßnahme — Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und Innovation als Querschnittsthemen

    2

    3 000 000

    3 000 000

    5 000 000

    3 750 000

    4 980 765,94

    325 293,15

     

    Kapitel 07 13 — Insgesamt

     

    3 000 000

    3 000 000

    5 000 000

    3 750 000

    4 980 765,94

    325 293,15

    07 13 03     Vorbereitende Maßnahme — Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und Innovation als Querschnittsthemen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    3 000 000

    3 000 000

    5 000 000

    3 750 000

    4 980 765,94

    325 293,15

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt für die erforderlichen Arbeiten zur Stärkung der im Aufbau begriffenen Politik der Union, die darauf abzielt, den Klimaschutz sowie die Anpassung an den Klimawandel in allen Politikbereichen und Programmen zu verankern, womit eine Grundlage für Folgenabschätzungen und die Vorbereitung künftiger politischer Entscheidungen geschaffen wird.

    Die Klimapolitik ist einer der Hauptpfeiler der Europa-2020-Strategie. Damit die Klimaziele der Union erreicht werden, müssen die Emissionen in den nächsten zehn Jahren erheblich rascher reduziert werden, als dies im vergangenen Jahrzehnt der Fall war.

    Darüber hinaus erfordert der Übergang zu einer CO2-armen, ressourceneffizienten und klimaresistenten Wirtschaft, dass der Beitrag zahlreicher Politiken der Union (insbesondere Kohäsionspolitik, Agrarpolitik, Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, Forschungs- und Innovationspolitik, Verkehrs- und Energieprogramme, Maßnahmen im Außenbereich usw.) zur Klimapolitik — insbesondere durch Einbeziehungs- und Anpassungsmaßnahmen — genutzt wird.

    Die vorbereitende Maßnahme sollte daher Konferenzen, Studien und Vorarbeiten mit folgenden Zielsetzungen abdecken:

    Ermittlung der strukturellen und technologischen Veränderungen, die für den Übergang zu einer CO2-armen, ressourceneffizienten und klimaresistenten Wirtschaft bis 2050 erforderlich sind, mit einem Fahrplan und Zwischenzielen für 2030;

    Erarbeitung von Maßnahmen, Strategien und Rechtsinstrumenten auf Unions-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene zur Abschwächung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen (z. B. durch Finanzierung von Verbesserungen bei Infrastrukturen und Produktionsverfahren in empfindlichen Sektoren) und zur Verwirklichung der von der Union in der Strategie Europa 2020 festgelegten 20/20/20-Klimaziele;

    Ausarbeitung innovativer Fördermechanismen zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verminderung des CO2-Ausstoßes sowie von Anpassungsmaßnahmen und -strategien, einschließlich etwaiger neuer Finanzinstrumente, um das Potenzial neuer Technologien voll auszuschöpfen, die Verluste aufgrund von durch den Klimawandel bedingten Ereignissen (z. B. starke Trockenheit und Überschwemmungen, Klimaextreme) zu verringern und die Kapazitäten der Union zur Prävention und Bewältigung von Katastrophen auszubauen;

    Förderung der Entwicklung von Instrumenten zur Sicherung der Klimaverträglichkeit, risikobasierte Bewertung von Programmen und Maßnahmen zur Stärkung der Fähigkeit der Anpassung an und des Widerstands gegen den Klimawandel und Förderung von Methoden zur Überwachung von klimaschutzbezogenen Ausgaben im Rahmen des Einbindungsziels des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens, demzufolge der Anteil klimabezogener Ausgaben am künftigen Gesamthaushaltsplan über die Politikbereiche hinweg auf mindestens 20 % angehoben werden soll;

    Ermöglichung der Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen sowie deren Organen und Einrichtungen, wenn dies zur Erreichung der Klimaschutzziele erforderlich ist.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION FÜR UMWELT

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION FÜR UMWELT

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION FÜR KLIMAPOLITIK

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION FÜR KLIMAPOLITIK

    TITEL 08

    FORSCHUNG

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    08 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FORSCHUNG“

    346 871 798

    346 871 798

    336 427 540

    336 427 540

    329 879 548,62

    329 879 548,62

    Reserven (40 01 40)

     

     

    4 490

    4 490

     

     

     

    346 871 798

    346 871 798

    336 432 030

    336 432 030

    329 879 548,62

    329 879 548,62

    08 02

    ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

    1 007 548 000

    639 473 805

    939 533 855

    573 724 702

    850 584 621,53

    514 836 782,73

    08 03

    ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE

    361 475 000

    257 924 000

    312 784 295

    181 450 215

    274 225 130,09

    185 430 487,82

    08 04

    ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

    618 706 000

    503 815 722

    510 906 344

    432 572 918

    471 627 638,37

    415 589 386,22

    08 05

    ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

    217 825 000

    144 781 655

    189 932 521

    144 811 788

    161 131 610,87

    118 107 811,89

    08 06

    ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

    339 086 000

    242 647 998

    285 273 359

    253 139 879

    258 475 931,23

    269 132 372,11

    08 07

    ZUSAMMENARBEIT — VERKEHR (EINSCHLIESSLICH LUFTFAHRT)

    558 819 000

    444 470 572

    483 484 270

    430 934 281

    432 909 352,88

    396 537 401,79

    08 08

    ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN

    112 181 000

    55 311 934

    92 395 240

    54 274 481

    86 360 644,74

    49 364 837,18

    08 09

    ZUSAMMENARBEIT — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF)

    p.m.

    p.m.

    198 004 478

    181 450 215

    204 760 000,—

    204 760 000,—

    08 10

    IDEEN

    1 707 158 000

    989 690 500

    1 564 948 330

    848 082 810

    1 332 343 546,24

    733 822 780,52

    08 12

    KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

    74 663 000

    128 463 844

    50 228 387

    126 769 285

    160 066 351,28

    205 691 420,—

    08 13

    KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

    273 226 000

    215 923 122

    251 176 486

    182 498 997

    229 311 140,02

    172 825 421,02

    08 14

    KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

    27 231 000

    16 506 599

    20 078 078

    18 299 254

    19 304 773,—

    16 581 088,49

    08 15

    KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL

    73 939 000

    55 351 471

    66 609 035

    56 521 742

    65 320 488,—

    52 934 445,55

    08 16

    KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

    63 376 000

    32 080 131

    44 828 259

    27 650 291

    45 864 192,—

    31 194 908,—

    08 17

    KAPAZITÄTEN — MASSNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT

    39 683 000

    27 277 402

    32 102 471

    31 917 093

    28 937 707,—

    19 496 817,—

    08 18

    KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF)

    50 000 000

    49 420 956

    p.m.

    p.m.

    51 190 000,—

    51 190 000,—

    08 19

    KAPAZITÄTEN — UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE

    13 411 000

    8 895 772

    13 101 602

    9 434 504

    10 037 335,—

    5 762 666,99

    08 20

    EURATOM — FUSIONSENERGIE

    937 355 000

    573 267 274

    1 129 274 000

    371 849 555

    396 090 000,—

    235 116 604,68

    08 21

    EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ

    55 839 000

    49 420 956

    54 105 000

    49 898 809

    52 000 000,—

    35 780 564,—

    08 22

    ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

    p.m.

    26 740 691

    p.m.

    113 860 010

    208 635 431,08

    517 943 687,58

    08 23

    FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    61 197 634,—

    50 999 625,11

     

    Titel 08 — Insgesamt

    6 878 392 798

    4 808 336 202

    6 575 193 550

    4 425 568 369

    5 730 253 075,95

    4 612 978 657,30

    Reserven (40 01 40)

     

     

    4 490

    4 490

     

     

     

    6 878 392 798

    4 808 336 202

    6 575 198 040

    4 425 572 859

    5 730 253 075,95

    4 612 978 657,30

    Erläuterungen

    Diese Anmerkungen gelten für sämtliche Haushaltsposten dieses Titels (mit Ausnahme von Kapitel 08 22).

    Die Verwendung der Mittel erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1) und der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

    Für sämtliche unter diesem Posten eingestellte Mittel gilt die gleiche Begriffsbestimmung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wie sie für die horizontalen KMU-spezifischen Programme innerhalb desselben Rahmenprogramms verwendet wird. Diese Definition lautet wie folgt: „Ein förderwürdiges KMU ist eine Rechtsperson, die der Begriffsbestimmung von KMU genügt, wie sie in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission festgelegt ist, wobei es sich weder um ein Forschungszentrum, ein Forschungsinstitut, eine Beratungsfirma noch um eine Organisation handelt, die Forschungsarbeiten auf Vertragsbasis durchführt.“ Sämtliche Forschungsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramm werden unter Einhaltung grundlegender ethischer Prinzipien durchgeführt (gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1)), die auch Anforderungen an den Tierschutz enthalten. Insbesondere fallen hierunter die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Grundsätze. Besonders berücksichtigt wird die Notwendigkeit, Nachdruck auf die Maßnahmen zu legen, mit denen die Stellung und die Rolle der Frauen in Wissenschaft und Forschung gestärkt werden sollen.

    Die Artikel und Posten dieses Titels decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse; für die Finanzierung von Studien sowie von Zuschüssen für die Begleitung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme; für im Auftrag der Kommission durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Aktionen der Union geeigneter Forschungsbereiche dienen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden.

    Die Mittel decken außerdem die Verwaltungsausgaben ab, darunter die Ausgaben für Statutspersonal und sonstige Bedienstete, für Information und Veröffentlichungen, für den administrativen und technischen Betrieb, bestimmte andere interne Infrastrukturausgaben zur Erreichung des Ziels der Maßnahmen, deren Bestandteil sie sind, sowie die Aufwendungen für die zur Vorbereitung und Umsetzung der Strategie der Union im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration erforderlichen Maßnahmen und Initiativen.

    Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

    Bei einigen dieser Projekte ist eine Beteiligung von Drittstaaten oder Einrichtungen aus Drittstaaten an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung vorgesehen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

    Einnahmen von Staaten, die an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung teilnehmen, werden unter Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Etwaige Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Maßnahmen der Union werden unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Weitere Mittel werden unter Artikel 08 22 04 bereitgestellt.

    Um das in dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG festgelegte Ziel einer 15 %igen Beteiligung von KMU an aus diesen Mitteln finanzierten Projekten erreichen zu können, sind gezieltere Maßnahmen erforderlich. Qualifizierte Projekte im Rahmen der KMU-spezifischen Programme sollten für eine Finanzierung im Rahmen des thematischen Programms in Betracht kommen, sofern sie die notwendigen (thematischen) Voraussetzungen erfüllen.

    KAPITEL 08 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FORSCHUNG“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    08 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FORSCHUNG“

    08 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Forschung“

    5

    8 879 594

    9 193 290

    9 340 340,93

    08 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben im Politikbereich „Forschung“

    08 01 02 01

    Externes Personal

    5

    265 716

    210 031

    219 017,—

    08 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    5

    394 554

    392 244

    440 843,—

    Reserven (40 01 40)

     

     

    4 490

     

     

     

    394 554

    396 734

    440 843,—

     

    Artikel 08 01 02 — Subtotal

     

    660 270

    602 275

    659 860,—

    Reserven (40 01 40)

     

     

    4 490

     

     

     

    660 270

    606 765

    659 860,—

    08 01 03

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Forschung“

    5

    561 934

    586 975

    702 509,91

    08 01 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

    08 01 04 30

    Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

    1.1

    39 000 000

    39 000 000

    35 600 737,—

    08 01 04 31

    Exekutivagentur für die Forschung (REA)

    1.1

    49 300 000

    47 339 000

    38 496 928,—

    08 01 04 40

    Europäisches gemeinsames Unternehmen ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung — Verwaltungsausgaben

    1.1

    39 390 000

    39 000 000

    35 900 000,—

     

    Artikel 08 01 04 — Subtotal

     

    127 690 000

    125 339 000

    109 997 665,—

    08 01 05

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

    08 01 05 01

    Ausgaben für Forschungspersonal

    1.1

    127 793 000

    120 119 000

    128 017 000,12

    08 01 05 02

    Externes Forschungspersonal

    1.1

    26 287 000

    25 587 000

    27 690 716,—

    08 01 05 03

    Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

    1.1

    55 000 000

    55 000 000

    53 471 456,66

     

    Artikel 08 01 05 — Subtotal

     

    209 080 000

    200 706 000

    209 179 172,78

     

    Kapitel 08 01 — Insgesamt

     

    346 871 798

    336 427 540

    329 879 548,62

    Reserven (40 01 40)

     

     

    4 490

     

     

     

    346 871 798

    336 432 030

    329 879 548,62

    08 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Forschung“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    8 879 594

    9 193 290

    9 340 340,93

    08 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben im Politikbereich „Forschung“

    08 01 02 01   Externes Personal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    265 716

    210 031

    219 017,—

    08 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    08 01 02 11

    394 554

    392 244

    440 843,—

    Reserven (40 01 40)

     

    4 490

     

    Insgesamt

    394 554

    396 734

    440 843,—

    08 01 03     Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Forschung“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    561 934

    586 975

    702 509,91

    08 01 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

    08 01 04 30   Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    39 000 000

    39 000 000

    35 600 737,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der laufenden Kosten der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates veranschlagt, die aufgrund der Funktion der Agentur bei der Verwaltung des spezifischen Programms „Ideen“ auf dem Gebiet der Pionierforschung anfallen.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Der Stellenplan der Agentur ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242).

    Verweise

    Beschluss 2008/37/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der „Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats“ für die Verwaltung des spezifischen Gemeinschaftsprogramms „Ideen“ auf dem Gebiet der Pionierforschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 15).

    08 01 04 31   Exekutivagentur für die Forschung (REA)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    49 300 000

    47 339 000

    38 496 928,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der laufenden Kosten der Exekutivagentur für die Forschung veranschlagt, die aufgrund der Funktion der Agentur bei der Verwaltung bestimmter Bereiche der spezifischen Programme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ auf dem Gebiet der Forschung anfallen.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Der Stellenplan der Agentur ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270).

    Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

    Verweise

    Beschluss 2008/46/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der „Exekutivagentur für die Forschung“ für die Verwaltung bestimmter Bereiche der spezifischen Gemeinschaftsprogramme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ auf dem Gebiet der Forschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 11 vom 15.1.2008, S. 9)

    08 01 04 40   Europäisches gemeinsames Unternehmen ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    39 390 000

    39 000 000

    35 900 000,—

    Erläuterungen

    Die Kernfusion bietet die Aussicht auf eine fast unbegrenzte Verfügbarkeit umweltfreundlicher Energie. Der ITER ist der entscheidende nächste Schritt hin zu diesem Ziel. Hierfür wurde die Europäische Organisation für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie in Form eines gemeinsamen Unternehmens gegründet. Dieses europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie hat folgende Aufgaben:

    a)

    Bereitstellung des Euratom-Beitrags für die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation;

    b)

    Bereitstellung des Euratom-Beitrags zu den gemeinsamen Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts mit Japan zur schnellen Umsetzung der Fusionsenergie;

    c)

    Umsetzung eines Programms zur Vorbereitung des Baus eines Demonstrationsreaktors für die Kernfusion und entsprechender Einrichtungen, einschließlich einer internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen (International Fusion Materials Irradiation Facility (IFMIF)).

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts durch die Kommission.

    Entscheidung 2006/943/Euratom der Kommission vom 17. November 2006 über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 60).

    Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

    Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

    Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

    Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

    Verordnung (Euratom) Nr. 2012/139/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

    Beschluss 2012/94/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012 bis2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 33).

    08 01 05     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

    08 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    127 793 000

    120 119 000

    128 017 000,12

    08 01 05 02   Externes Forschungspersonal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    26 287 000

    25 587 000

    27 690 716,—

    08 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    55 000 000

    55 000 000

    53 471 456,66

    KAPITEL 08 02 — ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    08 02

    ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

    08 02 01

    Zusammenarbeit — Gesundheit

    1.1

    796 240 000

    534 563 000

    639 533 855

    478 124 028

    686 776 621,53

    496 363 548,73

    08 02 02

    Zusammenarbeit — Gesundheit — Gemeinsames Unternehmen für innovative Arzneimittel

    1.1

    207 068 000

    100 719 908

    294 300 000

    90 725 107

    159 098 520,—

    14 622 613,—

    08 02 03

    Zusammenarbeit — Gesundheit — Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen für innovative Arzneimittel

    1.1

    4 240 000

    4 190 897

    5 700 000

    4 875 567

    4 709 480,—

    3 850 621,—

     

    Kapitel 08 02 — Insgesamt

     

    1 007 548 000

    639 473 805

    939 533 855

    573 724 702

    850 584 621,53

    514 836 782,73

    08 02 01     Zusammenarbeit — Gesundheit

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    796 240 000

    534 563 000

    639 533 855

    478 124 028

    686 776 621,53

    496 363 548,73

    Erläuterungen

    Mit den auf dem Gebiet der Gesundheit vorgesehenen Maßnahmen sollen die Gesundheit der europäischen Bürger verbessert und die Wettbewerbsfähigkeit der im Gesundheitssektor tätigen europäischen Unternehmen, auch mit Blick auf globale Gesundheitsfragen wie neu auftretende Epidemien, gesteigert werden. Schwerpunkte bilden die translationale Forschung (die Übertragung der Ergebnisse der Grundlagenforschung in klinische Anwendungen) und die Entwicklung und Validierung neuer Therapien und Verfahren für Gesundheitsförderung, Prävention, Diagnoseinstrumente und -technologien sowie nachhaltige und wirksame Gesundheitssysteme. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Weitergabe der Forschungsergebnisse und der möglichst frühzeitigen Aufnahme eines Dialogs mit der Zivilgesellschaft, insbesondere mit Patientengruppen, über neue Ergebnisse der Biomedizin- und Genforschung.

    Es können Mittel für die klinische Erforschung vieler Krankheiten (wie zum Beispiel AIDS, Malaria, Tuberkulose, Diabetes und andere chronische Erkrankungen — z. B. Arthritis, rheumatische Erkrankungen und solche des Muskel- und Knochenapparats, Atemwegserkrankungen — oder seltene Erkrankungen) bereitgestellt werden.

    Der Anteil der Mittel für die Forschung zu altersbedingten Krankheiten sollte erhöht werden.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    Verweise

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und zum Zugang zu Arzneimitteln (ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591).

    08 02 02     Zusammenarbeit — Gesundheit — Gemeinsames Unternehmen für innovative Arzneimittel

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    207 068 000

    100 719 908

    294 300 000

    90 725 107

    159 098 520,—

    14 622 613,—

    Erläuterungen

    Das gemeinsame Unternehmen für innovative Arzneimittel leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich „Gesundheit“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“, mit dem das Siebte Rahmenprogramm umgesetzt wird. Es zielt darauf ab, Effizienz und Wirksamkeit des Verfahrens der Arzneimittelentwicklung beträchtlich zu verbessern, mit dem langfristigen Ziel einer wirksameren und sichereren innovativen Arzneimittelerzeugung durch die pharmazeutische Industrie. Insbesondere soll es

    die vorwettbewerbliche Arzneimittelforschung und -entwicklung in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern über einen koordinierten Ansatz, mit dem die festgestellten Forschungsengpässe bei der Arzneimittelentwicklung überwunden werden können, unterstützen;

    die Umsetzung der Forschungsschwerpunkte, die in der Forschungsagenda der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel („Forschungstätigkeiten“) dargelegt wurden, unterstützen, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von nach wettbewerblichen Kriterien durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;

    die Komplementarität mit anderen Tätigkeiten im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms gewährleisten;

    als öffentlich-private Partnerschaft Anreize zur Erhöhung der Forschungsinvestitionen im biopharmazeutischen Sektor in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern geben und hierzu Mittel bündeln und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor fördern;

    die Einbeziehung kleiner und mittlerer Unternehmen in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms ausbauen.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38).

    08 02 03     Zusammenarbeit — Gesundheit — Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen für innovative Arzneimittel

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    4 240 000

    4 190 897

    5 700 000

    4 875 567

    4 709 480,—

    3 850 621,—

    Erläuterungen

    Das gemeinsame Unternehmen für innovative Arzneimittel leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich „Gesundheit“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“, mit dem das Siebte Rahmenprogramm umgesetzt wird. Es zielt darauf ab, Effizienz und Wirksamkeit des Verfahrens der Arzneimittelentwicklung beträchtlich zu verbessern, mit dem langfristigen Ziel einer wirksameren und sichereren innovativen Arzneimittelerzeugung durch die pharmazeutische Industrie. Insbesondere soll es

    die vorwettbewerbliche Arzneimittelforschung und -entwicklung in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern über einen koordinierten Ansatz, mit dem die festgestellten Forschungsengpässe bei der Arzneimittelentwicklung überwunden werden können, unterstützen;

    die Umsetzung der Forschungsschwerpunkte, die in der Forschungsagenda der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel („Forschungstätigkeiten“) dargelegt wurden, unterstützen, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von nach wettbewerblichen Kriterien durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;

    die Komplementarität mit anderen Tätigkeiten im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms gewährleisten;

    als öffentlich-private Partnerschaft Anreize zur Erhöhung der Forschungsinvestitionen im biopharmazeutischen Sektor in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern geben und hierzu Mittel bündeln und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor fördern;

    die Einbeziehung kleiner und mittlerer Unternehmen in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms ausbauen.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38).

    KAPITEL 08 03 — ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    08 03

    ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE

    08 03 01

    Zusammenarbeit — Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei sowie Biotechnologie

    1.1

    361 475 000

    257 924 000

    312 784 295

    181 450 215

    274 225 130,09

    185 430 487,82

     

    Kapitel 08 03 — Insgesamt

     

    361 475 000

    257 924 000

    312 784 295

    181 450 215

    274 225 130,09

    185 430 487,82

    08 03 01     Zusammenarbeit — Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei sowie Biotechnologie

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    361 475 000

    257 924 000

    312 784 295

    181 450 215

    274 225 130,09

    185 430 487,82

    Erläuterungen

    Die auf diesem Gebiet geplanten Maßnahmen sollen dazu beitragen, integrierte wissenschaftlich-technologische Grundlagen zu schaffen, die für den Aufbau einer europäischen wissensgestützten Bio-Wirtschaft benötigt werden, die Wissenschaft, Industrie und andere Interessengruppen zusammenführt. Dieses Konzept stützt sich auf drei Pfeiler: 1. nachhaltige Erzeugung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen aus Böden, Wäldern und der aquatischen Umwelt, 2. „Vom Tisch bis zum Bauernhof“: Lebensmittel, Gesundheit und Wohlergehen und 3. Biowissenschaften und Biotechnologie im Dienste nachhaltiger Non-Food-Erzeugnisse und Verfahren. So lassen sich neue und sich abzeichnende Forschungsmöglichkeiten erkunden, die sich mit den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen befassen, wie die wachsende Nachfrage nach umweltfreundlichen und artgerechten Produktions- und Vertriebssystemen für sicherere, gesündere und hochwertigere Lebensmittel, die den Forderungen der Verbraucher Rechnung tragen, und Beherrschung lebensmittelbedingter Risiken, vor allem durch Rückgriff auf die Möglichkeiten der Biotechnologie, sowie der Gesundheitsgefahren aufgrund der Klimaänderungen.

    Die Mittel sind auch zur Finanzierung der Entwicklung und Verbesserung von Analyseverfahren bestimmt (z. B. Analyse von Rückständen in Nahrungs- und Futtermitteln).

    Da im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften keine speziellen Mittel für die Fischereiforschung vorgesehen sind, soll auf die Fischereiforschung prozentual gesehen mindestens wieder der gleiche Anteil entfallen wie im vorherigen Haushaltsplan. Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung der Entwicklung und Verbesserung des Konzepts des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) als politisches Instrument für eine nachhaltige Nutzung der Fischbestände und der Entwicklung eines politischen Konzepts zur Eindämmung der Rückwürfe von Beifängen.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    KAPITEL 08 04 — ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    08 04

    ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

    08 04 01

    Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

    1.1

    609 914 000

    496 708 000

    501 040 344

    426 806 430

    461 174 640,37

    409 974 303,22

    08 04 02

    Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionsverfahren — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

    1.1

    8 792 000

    7 107 722

    9 866 000

    5 766 488

    10 452 998,—

    5 615 083,—

     

    Kapitel 08 04 — Insgesamt

     

    618 706 000

    503 815 722

    510 906 344

    432 572 918

    471 627 638,37

    415 589 386,22

    08 04 01     Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    609 914 000

    496 708 000

    501 040 344

    426 806 430

    461 174 640,37

    409 974 303,22

    Erläuterungen

    Ziel der Maßnahmen in diesem Bereich ist es, Europa dabei zu unterstützen, eine kritische Masse an Kapazitäten aufzubauen, die — vor allem im Hinblick auf größere Ökoeffizienz und eine Verringerung der Freisetzung gefährlicher Stoffe in die Umwelt — für die Entwicklung und Nutzung von Spitzentechnologien für wissensbasierte Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren in den nächsten Jahren notwendig sind.

    Es müssen ausreichende Mittel für die Nanoforschung im Bereich der Beurteilung von Umwelt- und Gesundheitsrisiken bereitgestellt werden, da sich heute nur 5 bis 10 % der weltweiten Nanoforschung mit diesem Aspekt befassen.

    Es müssen ausreichende Haushaltsmittel für Tätigkeiten zur Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich ressourceneffizienter Verfahren und Methoden bereitgestellt werden, einschließlich umweltgerechter Gestaltung, Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Forschungsarbeiten im Bereich des Ersatzes gefährlicher oder kritischer Stoffe.

    Aus diesen Mitteln werden auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse finanziert, ebenso wie Studien, Beihilfen, flankierende Maßnahmen und Evaluierungen der spezifischen Programme und das IMS-Sekretariat, sowie Analysen und Evaluierungen von hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, einschließlich Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    08 04 02     Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionsverfahren — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    8 792 000

    7 107 722

    9 866 000

    5 766 488

    10 452 998,—

    5 615 083,—

    Erläuterungen

    Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Seine Aufgaben sind insbesondere: dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können; die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen; die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiativen für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden; und höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors der Mitgliedstaaten und der mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

    KAPITEL 08 05 — ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    08 05

    ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

    08 05 01

    Zusammenarbeit — Energie

    1.1

    201 580 000

    130 366 551

    178 319 521

    112 930 985

    104 567 761,87

    84 154 973,09

    08 05 02

    Zusammenarbeit — Energie — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

    1.1

    15 006 000

    13 190 453

    10 374 000

    30 756 719

    55 489 960,—

    32 871 634,—

    08 05 03

    Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

    1.1

    1 239 000

    1 224 651

    1 239 000

    1 124 084

    1 073 889,—

    1 081 204,80

     

    Kapitel 08 05 — Insgesamt

     

    217 825 000

    144 781 655

    189 932 521

    144 811 788

    161 131 610,87

    118 107 811,89

    08 05 01     Zusammenarbeit — Energie

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    201 580 000

    130 366 551

    178 319 521

    112 930 985

    104 567 761,87

    84 154 973,09

    Erläuterungen

    Die Anstrengungen konzentrieren sich auf folgende Maßnahmen:

    Erneuerbare Energiequellen für die Elektrizitätserzeugung

    Technologien zur Steigerung des Gesamtwirkungsgrades, Senkung der Kosten der Stromerzeugung aus einheimischen erneuerbaren Energien und Entwicklung und Demonstration von Technologien, die für unterschiedliche regionale Bedingungen geeignet sind.

    Herstellung von Brennstoffen aus erneuerbaren Energieträgern

    Integrierte Umwandlungstechnologien: Entwicklung von und Senkung der Kosten je Einheit der aus erneuerbaren Energien gewonnenen festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffe mit dem Ziel der wirtschaftlichen Herstellung und Nutzung kohlenstoffneutraler Brennstoffe, insbesondere flüssiger Biokraftstoffe für den Verkehrssektor.

    CO 2-Abscheidung und -lagerung für weitgehend emissionsfreie Stromerzeugung

    Drastische Verringerung der ökologischen Auswirkungen der Nutzung fossiler Brennstoffe mit dem Ziel hoch effizienter, weitgehend emissionsfreier Kraftwerke auf der Grundlage von CO2-Abscheidungs- und -lagerungstechnologien.

    Umweltfreundliche Kohletechnologien

    Erhebliche Verbesserung des Wirkungsgrads von Anlagen, der Zuverlässigkeit und der Kosten durch Entwicklung und Demonstration von sauberen Kohleumwandlungstechnologien. Dies schließt auch weitere Maßnahmen für die Entwicklung und Einführung effizienter Technologien für die Verbrennung von Holzabfällen zur Erzeugung von Biokohle als einer zukunftsfähigen Form der Energieerzeugung ein.

    Intelligente Energienetze

    Erhöhung der Effizienz, Sicherheit und Zuverlässigkeit der europäischen Stromnetze und ihrer Fähigkeit, die von den Märkten generierten Energieströme zu steuern. Langfristige Planung des Ausbaus des europaweiten Stromnetzes im Rahmen der Europäischen Stromnetz-Initiative. Beseitigung der Hemmnisse für den großtechnischen Einsatz und für die tatsächliche Integration dezentraler und erneuerbarer Energieträger.

    Energieeffizienz und Energieeinsparung

    Neue Konzepte und Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Energieeinsparungen bei Gebäuden, Dienstleistungen und in der Industrie. Dazu gehören die Integration von Strategien und Technologien im Bereich der Energieeffizienz, die Verwendung von Technologien aus dem Bereich neuer und erneuerbarer Energien und die Energienachfragesteuerung.

    Wegen ihres wichtigen Beitrags zu künftigen nachhaltigen Energiesystemen werden erneuerbare Energiequellen und Endenergieeffizienz im Zeitraum 2007-2013 wesentliche Aspekte dieses Themenbereichs sein und ab 2012 mindestens zwei Drittel davon ausmachen. Den Schwerpunkt bilden Maßnahmen zur optimalen Unterstützung der SET-Plan-Initiativen im Rahmen der Technologiepläne.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Ein Teil dieser Mittel dient zur Unterstützung gemeinsamer Herangehensweisen an große globale Herausforderungen wie etwa Energieversorgungssicherheit und Ressourcenknappheit, indem Ressourcen gebündelt und der Austausch bewährter Verfahren gefördert werden, um die Forschung und Entwicklung im Energiebereich voranzubringen. Die Maßnahmen sollen die Wirksamkeit der Aktionen der internationalen Gemeinschaft verbessern und bestehende Mechanismen ergänzen. Mit den Mitteln werden innovative Projekte gefördert, die von europäischen Staaten und Drittstaaten gemeinsam durchgeführt werden. Der Rahmen dieser Projekte geht darüber hinaus, was ein einzelnes Landes leisten könnte und unter bestehenden rechtlichen Instrumente vorgesehen ist. Bei der Durchführung dieser Maßnahme sorgt die Kommission für eine ausgewogene Verteilung der Hilfen. Sie wird dazu beitragen, Akteure auf globaler Ebene in Forschungspartnerschaften einzubeziehen, wodurch Innovationen im Bereich der sicheren, sauberen und effizienten Energie gefördert werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    08 05 02     Zusammenarbeit — Energie — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    15 006 000

    13 190 453

    10 374 000

    30 756 719

    55 489 960,—

    32 871 634,—

    Erläuterungen

    Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Seine Aufgaben sind insbesondere: dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können; die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen; die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiativen für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden; und höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors der Mitgliedstaaten und der mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

    08 05 03     Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 239 000

    1 224 651

    1 239 000

    1 124 084

    1 073 889,—

    1 081 204,80

    Erläuterungen

    Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Seine Aufgaben sind insbesondere: dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können; die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen; die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiativen für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden; und höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors der Mitgliedstaaten und der mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

    KAPITEL 08 06 — ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    08 06

    ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

    08 06 01

    Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel)

    1.1

    335 135 000

    239 976 301

    280 840 359

    250 986 065

    254 457 516,23

    267 143 697,11

    08 06 02

    Zusammenarbeit — Umwelt — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

    1.1

    3 951 000

    2 671 697

    4 433 000

    2 153 814

    4 018 415,—

    1 988 675,—

     

    Kapitel 08 06 — Insgesamt

     

    339 086 000

    242 647 998

    285 273 359

    253 139 879

    258 475 931,23

    269 132 372,11

    08 06 01     Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    335 135 000

    239 976 301

    280 840 359

    250 986 065

    254 457 516,23

    267 143 697,11

    Erläuterungen

    Im Siebten Rahmenprogramm wird die Umweltforschung über das Thema Umwelt (einschließlich Klimawandel) durchgeführt. Ziel ist die Förderung eines nachhaltigen Managements der natürlichen und vom Menschen geschaffenen Umwelt und ihrer Ressourcen durch die Erweiterung unserer Kenntnisse über die Wechselwirkungen zwischen Biosphäre, Ökosystemen und menschlichen Tätigkeiten und die Entwicklung neuer Technologien, Werkzeuge und Dienstleistungen, um Umweltprobleme mit einem integrierten Ansatz lösen zu können. Der Schwerpunkt wird auf der Vorhersage von Veränderungen beim Klima sowie bei Umwelt-, Erd- und Ozeansystemen und auf Werkzeugen und Technologien für die Überwachung, Verhütung und Eindämmung von Umweltbelastungen und -risiken — u. a. für die Gesundheit und die dauerhafte Erhaltung der natürlichen und vom Menschen geschaffenen Umwelt — liegen.

    Die Forschungsarbeiten in diesem Bereich dienen der Umsetzung internationaler Verpflichtungen und Initiativen wie der globalen Erdbeobachtung. Ferner dienen sie dem Forschungsbedarf, der sich aus dem geltenden und künftigen Unionsrecht und neuen Strategien, aus damit verbundenen thematischen Strategien und den Aktionsplänen zu Umwelttechnologien und Umwelt und Gesundheit ergibt. Die Forschungsarbeiten werden auch technologische Entwicklungen unterstützen, die die Marktstellung europäischer Unternehmen verbessern sollen, insbesondere die der kleinen und mittleren Unternehmen, die zum Beispiel auf dem Gebiet der Umwelttechnologien tätig sind.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    08 06 02     Zusammenarbeit — Umwelt — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    3 951 000

    2 671 697

    4 433 000

    2 153 814

    4 018 415,—

    1 988 675,—

    Erläuterungen

    Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Seine Aufgaben sind insbesondere: dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können; die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen; die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiativen für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden; und höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors der Mitgliedstaaten und der mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

    KAPITEL 08 07 — ZUSAMMENARBEIT — VERKEHR (EINSCHLIESSLICH LUFTFAHRT)

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    08 07

    ZUSAMMENARBEIT — VERKEHR (EINSCHLIESSLICH LUFTFAHRT)

    08 07 01

    Zusammenarbeit — Verkehr (einschließlich Luftfahrt)

    1.1

    311 890 000

    309 711 246

    323 818 270

    289 945 649

    261 570 437,20

    276 720 957,43

    08 07 02

    Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“

    1.1

    226 514 477

    121 725 043

    137 460 000

    131 555 035

    153 560 786,—

    114 423 095,—

    08 07 03

    Zusammenarbeit — Verkehr — Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen „Clean Sky“

    1.1

    2 888 523

    2 361 333

    2 540 000

    2 304 418

    2 718 031,68

    2 585 807,36

    08 07 04

    Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

    1.1

    17 526 000

    10 672 950

    19 666 000

    7 129 179

    15 060 098,—

    2 807 542,—

     

    Kapitel 08 07 — Insgesamt

     

    558 819 000

    444 470 572

    483 484 270

    430 934 281

    432 909 352,88

    396 537 401,79

    08 07 01     Zusammenarbeit — Verkehr (einschließlich Luftfahrt)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    311 890 000

    309 711 246

    323 818 270

    289 945 649

    261 570 437,20

    276 720 957,43

    Erläuterungen

    Für das Siebte Forschungsrahmenprogramm (2007-2013) sollen in einem neuen integrierten Ansatz, der sowohl Innovationen als auch den politischen Rahmen einbezieht, alle Verkehrsträger (Luft, Straße, Schiene, Wasser) verknüpft und der sozioökonomische und technologische Aspekt von Forschung und Wissensentwicklung berücksichtigt werden. Dies steht im Einklang mit dem Weißbuch zum Verkehr und den aktualisierten Fassungen der strategischen Forschungspläne für die vier Technologieplattformen auf dem Gebiet Verkehr. Ziel ist die Entwicklung integrierter, umweltfreundlicher, intelligenter und sicherer gesamteuropäischer Verkehrssysteme zum Nutzen der Bürger und der Gesellschaft unter Schonung der Umwelt- und Naturressourcen auf der Grundlage technologischer Fortschritte sowie die Sicherung und der weitere Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit und der führenden Rolle der europäischen Industrie auf dem Weltmarkt.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    08 07 02     Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    226 514 477

    121 725 043

    137 460 000

    131 555 035

    153 560 786,—

    114 423 095,—

    Erläuterungen

    Das gemeinsame Unternehmen „Clean Sky“ leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich Verkehr (einschließlich Luftverkehr) des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

    Mit dem gemeinsamen Unternehmen werden folgende Ziele verfolgt:

    Beschleunigung der Entwicklung, Validierung und Demonstration umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien in der Union mit Blick auf eine frühestmögliche Einsetzbarkeit;

    Gewährleistung einer kohärenten Umsetzung der europäischen Forschungsanstrengungen zur umweltfreundlicheren Gestaltung des Luftverkehrs;

    Schaffung einschneidender Neuerungen für das Luftverkehrssystem, die sich auf die Integration fortschrittlicher Technologien und großmaßstäblicher Demonstrationssysteme stützen und darauf abzielen, die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verringern, indem die Lärm- und Schadstoffemissionen erheblich reduziert werden und die Kraftstoffeffizienz der Luftfahrzeuge verbessert wird;

    Beschleunigung der Hervorbringung neuer Erkenntnisse, der Innovationstätigkeit und der Übernahme der Forschungsergebnisse zum Nachweis der betreffenden Technologien und der vollständigen Systemintegration im geeigneten Betriebsumfeld, um so die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu stärken.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1).

    08 07 03     Zusammenarbeit — Verkehr — Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen „Clean Sky“

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 888 523

    2 361 333

    2 540 000

    2 304 418

    2 718 031,68

    2 585 807,36

    Erläuterungen

    Das gemeinsame Unternehmen „Clean Sky“ leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich Verkehr (einschließlich Luftverkehr) des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

    Mit dem gemeinsamen Unternehmen werden folgende Ziele verfolgt:

    Beschleunigung der Entwicklung, Validierung und Demonstration umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien in der Union mit Blick auf eine frühestmögliche Einsetzbarkeit;

    Gewährleistung einer kohärenten Umsetzung der europäischen Forschungsanstrengungen zur umweltfreundlicheren Gestaltung des Luftverkehrs;

    Schaffung einschneidender Neuerungen für das Luftverkehrssystem, die sich auf die Integration fortschrittlicher Technologien und großmaßstäblicher Demonstrationssysteme stützen und darauf abzielen, die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verringern, indem die Lärm- und Schadstoffemissionen erheblich reduziert werden und die Kraftstoffeffizienz der Luftfahrzeuge verbessert wird;

    Beschleunigung der Hervorbringung neuer Erkenntnisse, der Innovationstätigkeit und der Übernahme der Forschungsergebnisse zum Nachweis der betreffenden Technologien und der vollständigen Systemintegration im geeigneten Betriebsumfeld, um so die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu stärken.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1).

    08 07 04     Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    17 526 000

    10 672 950

    19 666 000

    7 129 179

    15 060 098,—

    2 807 542,—

    Erläuterungen

    Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Seine Aufgaben sind insbesondere: dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können; die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen; die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiativen für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden; und höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors der Mitgliedstaaten und der mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

    KAPITEL 08 08 — ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    08 08

    ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN

    08 08 01

    Zusammenarbeit — Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

    1.1

    112 181 000

    55 311 934

    92 395 240

    54 274 481

    86 360 644,74

    49 364 837,18

     

    Kapitel 08 08 — Insgesamt

     

    112 181 000

    55 311 934

    92 395 240

    54 274 481

    86 360 644,74

    49 364 837,18

    08 08 01     Zusammenarbeit — Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    112 181 000

    55 311 934

    92 395 240

    54 274 481

    86 360 644,74

    49 364 837,18

    Erläuterungen

    Ziel der Maßnahmen in diesem Bereich ist es, mit koordinierten Bemühungen die gesamte Vielfalt der europäischen Forschungskapazitäten im Bereich der Wirtschafts-, Politik-, Geschichts-, Sozial- und Geisteswissenschaften zu mobilisieren, die erforderlich sind, um die Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Entstehung der Wissensgesellschaft und neuer Formen der Beziehungen zwischen den Menschen einerseits und zwischen den Menschen und den Institutionen andererseits genauer zu erkunden und zu bewältigen.

    Bei einem Teil der Maßnahmen sollten die rechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Fragen im Zusammenhang mit dem europäischen Integrationsprozess auch aus einer historischen Perspektive analysiert werden (die Verfassungskulturen und Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten der Union, die Entwicklung einer europäischen Zivilgesellschaft, nationale Wirtschaftspolitiken und europäische wirtschaftspolitische Steuerung, die nationalen politischen Kulturen und Europa).

    Ein Teil der Mittel ist dafür einzusetzen, Forschungen über die Tätigkeitsgebiete, den Umfang und die Zusammensetzung von Freiwilligenarbeit in der EU durchzuführen.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    KAPITEL 08 09 — ZUSAMMENARBEIT — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF)

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    08 09

    ZUSAMMENARBEIT — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF)

    08 09 01

    Zusammenarbeit — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF)

    1.1

    p.m.

    p.m.

    198 004 478

    181 450 215

    204 760 000,—

    204 760 000,—

     

    Kapitel 08 09 — Insgesamt

     

    p.m.

    p.m.

    198 004 478

    181 450 215

    204 760 000,—

    204 760 000,—

    08 09 01     Zusammenarbeit — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    198 004 478

    181 450 215

    204 760 000,—

    204 760 000,—

    Erläuterungen

    Mit Hilfe der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) sollen die privaten Investitionen in die Forschung angekurbelt werden, indem der Zugang zu Fremdfinanzierung für die Teilnehmer an großen europäischen Forschungsprojekten erleichtert wird. Durch die Fazilität erhöht sich direkt und indirekt (über ihr Bankennetz) das Darlehensvolumen der EIB für solche Projekte.

    Die Fazilität leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Strategie Europa 2020, vor allem zum 3 %-Ziel für die Forschungsinvestitionen, indem fehlende Möglichkeiten auf dem Markt ausgeglichen, der Gesamtzuschussbetrag für die Forschung erhöht und die vielfältigen Finanzierungsquellen genutzt werden.

    In Übereinstimmung mit der Halbzeitüberprüfung der der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) wird die Kommission aufgefordert, gemeinsam mit der EIB-Gruppe neue Modelle der Risikoteilung zu überprüfen, die auf dem Ansatz des Erstrisikos bei Portfolios basieren, um riskantere Forschungsvorhaben und innovationsintensive Projekte fördern zu können. Im Rahmen der RSFF sollte ebenfalls ein spezielles Instrument auf der Grundlage desselben Ansatzes der Risikoteilung geschaffen werden, um forschungsintensive und innovative KMU und kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung zu fördern, die in Forschung, Entwicklung und Innovationen investieren. Dadurch sollte der Zugang zu Finanzmitteln für eine Hauptzielgruppe gewährleistet werden.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    KAPITEL 08 10 — IDEEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    08 10

    IDEEN

    08 10 01

    Ideen

    1.1

    1 707 158 000

    989 690 500

    1 564 948 330

    848 082 810

    1 332 343 546,24

    733 822 780,52

     

    Kapitel 08 10 — Insgesamt

     

    1 707 158 000

    989 690 500

    1 564 948 330

    848 082 810

    1 332 343 546,24

    733 822 780,52

    08 10 01     Ideen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 707 158 000

    989 690 500

    1 564 948 330

    848 082 810

    1 332 343 546,24

    733 822 780,52

    Erläuterungen

    Ziel der im Rahmen des spezifischen Programms „Ideen“ geplanten Maßnahmen ist es, mit Hilfe des Europäischen Forschungsrats die besten Forschungsteams in Europa zu ermitteln und die Pionierforschung zu fördern, indem risikoreiche und multidisziplinäre Projekte unterstützt werden, die allein nach ihrer Exzellenz im Zuge eines europäischen Peer-Review beurteilt werden. Daneben soll insbesondere der Aufbau von Netzwerken unter Forschungsgruppen in verschiedenen Ländern gefördert werden, um die Entstehung einer europäischen Wissenschaftsgemeinde voranzubringen.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Diese Mittel betreffen auch die Einnahmen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen und als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Ideen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242).

    KAPITEL 08 12 — KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    08 12

    KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

    08 12 01

    Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

    1.1

    74 663 000

    128 463 844

    50 228 387

    126 769 285

    160 066 351,28

    205 691 420,—

     

    Kapitel 08 12 — Insgesamt

     

    74 663 000

    128 463 844

    50 228 387

    126 769 285

    160 066 351,28

    205 691 420,—

    08 12 01     Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    74 663 000

    128 463 844

    50 228 387

    126 769 285

    160 066 351,28

    205 691 420,—

    Erläuterungen

    Die Tätigkeiten in diesem Bereich haben zum Ziel, zur Schaffung eines herausragenden Forschungsinfrastrukturnetzes in Europa beizutragen und seine optimale Nutzung auf europäischer Ebene zu fördern.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

    KAPITEL 08 13 — KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    08 13

    KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

    08 13 01

    Kapazitäten — Forschung zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

    1.1

    273 226 000

    215 923 122

    251 176 486

    182 498 997

    229 311 140,02

    172 825 421,02

     

    Kapitel 08 13 — Insgesamt

     

    273 226 000

    215 923 122

    251 176 486

    182 498 997

    229 311 140,02

    172 825 421,02

    08 13 01     Kapazitäten — Forschung zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    273 226 000

    215 923 122

    251 176 486

    182 498 997

    229 311 140,02

    172 825 421,02

    Erläuterungen

    Diese spezifischen Maßnahmen, die zur Förderung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit und der Unternehmens- und Innovationspolitik durchgeführt werden, sollen den kleinen und mittleren Unternehmen helfen, ihre technologischen Kapazitäten in traditionellen oder neuen Bereichen auszubauen und ihre Fähigkeit, auf europäischen und internationalen Märkten tätig zu werden, stärken. Diese Maßnahmen werden die Forschung in prioritären Themenbereichen ergänzen. Der Schwerpunkt sollte auf Ideen liegen, die letztlich in der Entwicklung innovativer Produkte und Dienstleistungen für KMU angewandt werden können.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Diese Mittel betreffen auch die Einnahmen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen und als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

    KAPITEL 08 14 — KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    08 14

    KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

    08 14 01

    Kapazitäten — Wissensorientierte Regionen

    1.1

    27 231 000

    16 506 599

    20 078 078

    18 299 254

    19 304 773,—

    16 581 088,49

     

    Kapitel 08 14 — Insgesamt

     

    27 231 000

    16 506 599

    20 078 078

    18 299 254

    19 304 773,—

    16 581 088,49

    08 14 01     Kapazitäten — Wissensorientierte Regionen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    27 231 000

    16 506 599

    20 078 078

    18 299 254

    19 304 773,—

    16 581 088,49

    Erläuterungen

    Dieser Betrag wird für die Finanzierung von Projekten bereitgestellt, mit denen das Forschungspotenzial europäischer Regionen, insbesondere durch die europaweite Förderung und Unterstützung der Entwicklung regionaler „forschungsorientierter Cluster“, denen Universitäten, Forschungszentren, Unternehmen, regionale Behörden und sonstige interessierte Kreise angehören, gestärkt wird.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

    KAPITEL 08 15 — KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    08 15

    KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL

    08 15 01

    Kapazitäten — Forschungspotenzial

    1.1

    73 939 000

    55 351 471

    66 609 035

    56 521 742

    65 320 488,—

    52 934 445,55

     

    Kapitel 08 15 — Insgesamt

     

    73 939 000

    55 351 471

    66 609 035

    56 521 742

    65 320 488,—

    52 934 445,55

    08 15 01     Kapazitäten — Forschungspotenzial

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    73 939 000

    55 351 471

    66 609 035

    56 521 742

    65 320 488,—

    52 934 445,55

    Erläuterungen

    Um die Forscher und Einrichtungen in aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen der Union und in Regionen in äußerster Randlage der Union dabei zu unterstützen, einen Beitrag zu den europäischen Forschungsanstrengungen insgesamt zu leisten und gleichzeitig von dem in anderen Regionen Europas vorhandenen Wissen und Erfahrungsschatz zu profitieren, wird mit dieser Maßnahme das Ziel verfolgt, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie ihr Potenzial nutzen und zur umfassenden Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums in der erweiterten Union beitragen.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

    KAPITEL 08 16 — KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    08 16

    KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

    08 16 01

    Kapazitäten — Wissenschaft und Gesellschaft

    1.1

    63 376 000

    32 080 131

    44 828 259

    27 650 291

    45 864 192,—

    31 194 908,—

     

    Kapitel 08 16 — Insgesamt

     

    63 376 000

    32 080 131

    44 828 259

    27 650 291

    45 864 192,—

    31 194 908,—

    08 16 01     Kapazitäten — Wissenschaft und Gesellschaft

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    63 376 000

    32 080 131

    44 828 259

    27 650 291

    45 864 192,—

    31 194 908,—

    Erläuterungen

    Mit Blick auf die Schaffung einer effektiven und demokratischen europäischen Wissensgesellschaft soll die harmonische Integration wissenschaftlicher und technologischer Bemühungen und der damit verbundenen Forschungspolitik in das europäische Sozialgefüge angeregt werden.

    Die unter diesem Posten durchgeführten Maßnahmen werden auch die Koordinierung der Forschungspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten unterstützen sowie die Überwachung und Auswertung von Strategien im Forschungsumfeld und in der Industrie.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

    KAPITEL 08 17 — KAPAZITÄTEN — MASSNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    08 17

    KAPAZITÄTEN — MASSNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT

    08 17 01

    Kapazitäten — Maßnahmen der Internationalen Zusammenarbeit

    1.1

    39 683 000

    27 277 402

    32 102 471

    31 917 093

    28 937 707,—

    19 496 817,—

     

    Kapitel 08 17 — Insgesamt

     

    39 683 000

    27 277 402

    32 102 471

    31 917 093

    28 937 707,—

    19 496 817,—

    08 17 01     Kapazitäten — Maßnahmen der Internationalen Zusammenarbeit

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    39 683 000

    27 277 402

    32 102 471

    31 917 093

    28 937 707,—

    19 496 817,—

    Erläuterungen

    Ziel der Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich „Kapazitäten“ des Siebten Rahmenprogramms ist es, eine starke und aufeinander abgestimmte Wissenschafts- und Technologiepolitik der Union zu unterstützen, indem strategische Partnerschaften mit Drittländern aufgebaut und besondere Probleme der Drittländer oder globale Probleme behandelt werden. Die Maßnahmen beziehen sich auf die folgenden Gruppen von Drittländern: Bewerberländer, assoziierte Länder und Industrieländer sowie „Partnerländer der internationalen Zusammenarbeit“ (Asien, Lateinamerika, Osteuropa und Zentralasien, Länder Afrikas, der Karibik und des Pazifiks, Mittelmeer-Partnerländer und Länder des westlichen Balkans).

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Mit einem Teil dieser Mittel sollen gemeinsame Herangehensweisen für große globale Herausforderungen unterstützt werden, wie etwa eine IKT-Strategie, die nicht nur mit den schnell aufstrebenden IKT-Märkten z. B. in Asien mithält, sondern auch im europäischen Interesse Standards für eine globale IKT-Politik setzt. Durch die Zusammenlegung von Ressourcen und die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren können Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich IKT vorangebracht werden. Die Maßnahmen sollen die Wirksamkeit der Aktionen der internationalen Gemeinschaft verbessern und bestehende Mechanismen und erfolgreiche Arbeitsbeziehungen ergänzen. Ein Teil dieser Mittel dient ebenfalls zur Unterstützung gemeinsamer Herangehensweisen an große globale Herausforderungen wie etwa Energieversorgungssicherheit und Ressourcenknappheit, indem Ressourcen gebündelt und der Austausch bewährter Verfahren gefördert werden, um die Forschung und Entwicklung im Energiebereich voranzubringen. Mit den Mitteln werden innovative Projekte gefördert, die von europäischen Staaten und Drittstaaten gemeinsam durchgeführt werden, über den Rahmen eines einzelnen Landes hinausgehen und nicht unter in bestehenden Rechtsakten vorgesehene Instrumente fallen. Bei der Durchführung dieser Maßnahme sorgt die Kommission für eine ausgewogene Verteilung der Hilfen. Sie wird auch dazu beitragen, Akteure auf globaler Ebene in Forschungspartnerschaften einzubeziehen, um Innovationen im Bereich IKT zu fördern, die Union und ihre Partner auf deren führende Rolle bei der Festlegung künftiger IKT-Standards vorzubereiten und die Innovation im Bereich der sicheren, sauberen und effizienten Energie zu fördern.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

    KAPITEL 08 18 — KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF)

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    08 18

    KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF)

    08 18 01

    Kapazitäten — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF)

    1.1

    50 000 000

    49 420 956

    p.m.

    p.m.

    51 190 000,—

    51 190 000,—

     

    Kapitel 08 18 — Insgesamt

     

    50 000 000

    49 420 956

    p.m.

    p.m.

    51 190 000,—

    51 190 000,—

    08 18 01     Kapazitäten — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    50 000 000

    49 420 956

    p.m.

    p.m.

    51 190 000,—

    51 190 000,—

    Erläuterungen

    Mit Hilfe der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) sollen die privaten Investitionen in die Forschung angekurbelt werden, indem der Zugang zu Fremdfinanzierung für die Teilnehmer an europäischen Forschungsinfrastrukturen erleichtert wird. Durch die Fazilität erhöht sich direkt und indirekt (über ihr Bankennetz) das Darlehensvolumen der EIB für solche Infrastrukturen.

    Die Fazilität leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Strategie Europa 2020, vor allem zum 3 %-Ziel für die Forschungsinvestitionen, indem fehlende Möglichkeiten auf dem Markt ausgeglichen, der Gesamtzuschussbetrag für die Forschung erhöht und die vielfältigen Finanzierungsquellen genutzt werden.

    In Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Halbzeitüberprüfung der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) wird die Kommission aufgefordert, mit der EIB-Gruppe neue Modelle der Risikoteilung zu überprüfen, die auf dem Ansatz des Erstrisikos bei Portfolios basieren, um den Zugang zu Fremdfinanzierung für strategische Forschungsinfrastruktur der Union zu ermöglichen.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

    KAPITEL 08 19 — KAPAZITÄTEN — UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    08 19

    KAPAZITÄTEN — UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE

    08 19 01

    Kapazitäten — Unterstützung der kohärenten Entwicklung forschungspolitischer Konzepte

    1.1

    13 411 000

    8 895 772

    13 101 602

    9 434 504

    10 037 335,—

    5 762 666,99

     

    Kapitel 08 19 — Insgesamt

     

    13 411 000

    8 895 772

    13 101 602

    9 434 504

    10 037 335,—

    5 762 666,99

    08 19 01     Kapazitäten — Unterstützung der kohärenten Entwicklung forschungspolitischer Konzepte

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    13 411 000

    8 895 772

    13 101 602

    9 434 504

    10 037 335,—

    5 762 666,99

    Erläuterungen

    Die Aufstockung der Investitionen in Forschung und Entwicklung bis zum 3 %-Ziel und die Verbesserung ihrer Wirksamkeit haben im Rahmen der Strategie Europa 2020 für Wachstum und Beschäftigung oberste Priorität. Die Entwicklung einer kohärenten Mischung politischer Konzepte zur Förderung öffentlicher und privater Forschungsinvestitionen ist ein Hauptanliegen der Staaten. Die Maßnahmen, die im Rahmen dieser Rubrik durchgeführt werden, sollen die Entwicklung wirksamer und kohärenter forschungspolitischer Konzepte auf regionaler, nationaler und Unionsebene fördern durch die Bereitstellung strukturierter Informationen, Indikatoren und Analysen und durch Maßnahmen, die auf die Koordinierung der Forschungspolitik abzielen, insbesondere durch die Anwendung der offenen Koordinierungsmethode auf die Forschungspolitik.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

    KAPITEL 08 20 — EURATOM — FUSIONSENERGIE

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    08 20

    EURATOM — FUSIONSENERGIE

    08 20 01

    Euratom — Fusionsenergie

    1.1

    71 845 000

    78 454 779

    61 374 000

    59 610 025

    44 330 000,—

    44 680 805,68

    08 20 02

    Euratom — Europäisches Gemeinsames Unternehmen ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung

    1.1

    865 510 000

    494 812 495

    1 067 900 000

    312 239 530

    351 760 000,—

    190 435 799,—

     

    Kapitel 08 20 — Insgesamt

     

    937 355 000

    573 267 274

    1 129 274 000

    371 849 555

    396 090 000,—

    235 116 604,68

    08 20 01     Euratom — Fusionsenergie

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    71 845 000

    78 454 779

    61 374 000

    59 610 025

    44 330 000,—

    44 680 805,68

    Erläuterungen

    Die Kernfusion bietet die Aussicht auf eine fast unbegrenzte Verfügbarkeit umweltfreundlicher Energie. Hier ist der ITER der entscheidende nächste Schritt hin zu diesem Ziel, weshalb die Verwirklichung des ITER-Projekts das Kernstück der derzeitigen Strategie der Union bildet. Parallel dazu ist jedoch ein umfassendes, gezieltes europäisches Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Vorbereitung der Nutzung des ITER und zur Entwicklung der Technologien und der Wissensbasis durchzuführen, die für den Betrieb und die Zeit danach erforderlich sind.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

    Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

    Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

    Verordnung (Euratom) Nr. 2012/139/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

    Beschluss 2012/94/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 33).

    08 20 02     Euratom — Europäisches Gemeinsames Unternehmen ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    865 510 000

    494 812 495

    1 067 900 000

    312 239 530

    351 760 000,—

    190 435 799,—

    Erläuterungen

    Die Kernfusion bietet die Aussicht auf eine fast unbegrenzte Verfügbarkeit umweltfreundlicher Energie. Der ITER ist der entscheidende nächste Schritt hin zu diesem Ziel. Hierfür wurde die Europäische Organisation für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie in Form eines gemeinsamen Unternehmens gegründet. Dieses europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie hat folgende Aufgaben:

    a)

    Bereitstellung des Euratom-Beitrags für die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation;

    b)

    Bereitstellung des Euratom-Beitrags zu den gemeinsamen Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts mit Japan zur schnellen Umsetzung der Fusionsenergie;

    c)

    Umsetzung eines Programms zur Vorbereitung des Baus eines Demonstrationsreaktors für die Kernfusion und entsprechender Einrichtungen, einschließlich einer internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen IFMIF (International Fusion Materials Irradiation Facility).

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts durch die Kommission.

    Entscheidung 2006/943/Euratom der Kommission vom 17. November 2006 über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 60).

    Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

    Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

    Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

    Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

    Verordnung (Euratom) Nr. 2012/139/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

    Beschluss 2012/94/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 33).

    KAPITEL 08 21 — EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    08 21

    EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ

    08 21 01

    Euratom — Kernspaltung und Strahlenschutz

    1.1

    55 839 000

    49 420 956

    54 105 000

    49 898 809

    52 000 000,—

    35 780 564,—

     

    Kapitel 08 21 — Insgesamt

     

    55 839 000

    49 420 956

    54 105 000

    49 898 809

    52 000 000,—

    35 780 564,—

    08 21 01     Euratom — Kernspaltung und Strahlenschutz

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    55 839 000

    49 420 956

    54 105 000

    49 898 809

    52 000 000,—

    35 780 564,—

    Erläuterungen

    Ziel dieser Maßnahme ist die Schaffung einer soliden wissenschaftlichen und technischen Grundlage, um konkrete Entwicklungen für eine sicherere Entsorgung langlebiger radioaktiver Abfälle zu beschleunigen, eine sicherere, in Bezug auf die Ressourcen effizientere und wettbewerbsfähigere Nutzung der Kernenergie zu fördern sowie ein robustes, für die Bevölkerung akzeptables System für den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen ionisierender Strahlung zu gewährleisten.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

    Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

    Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

    Verordnung (Euratom) Nr. 2012/139/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

    Beschluss 2012/94/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 33).

    KAPITEL 08 22 — ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    08 22

    ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

    08 22 01

    Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 1999)

    1.1

    0,—

    0,—

    08 22 02

    Abschluss des Fünften Rahmenprogramms (1998-2002)

    08 22 02 01

    Abschluss des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002)

    1.1

    145 091,43

    809 398,11

    08 22 02 02

    Abschluss des Fünften Euratom-Rahmenprogramms (1998-2002)

    1.1

    0,—

    28 456,—

     

    Artikel 08 22 02 — Subtotal

     

    145 091,43

    837 854,11

    08 22 03

    Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006)

    08 22 03 01

    Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003-2006)

    1.1

    24 960 548

    108 870 129

    810 136,85

    306 357 331,62

    08 22 03 02

    Abschluss des Sechsten Euratom-Rahmenprogramms (2003-2006)

    1.1

    1 780 143

    4 989 881

    87 868,77

    9 521 790,—

     

    Artikel 08 22 03 — Subtotal

     

    26 740 691

    113 860 010

    898 005,62

    315 879 121,62

    08 22 04

    Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    207 592 334,03

    201 226 711,85

     

    Kapitel 08 22 — Insgesamt

     

    p.m.

    26 740 691

    p.m.

    113 860 010

    208 635 431,08

    517 943 687,58

    08 22 01     Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 1999)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel ist zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die Beiträge der EFTA-Staaten stammen ausschließlich aus deren Beteiligung an nichtnuklearen Aktionen des Rahmenprogramms.

    Dieser Artikel ist auch zur Deckung sonstiger im Jahr durchgeführter Maßnahmen außerhalb des Rahmenprogramms bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

    Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

    Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

    Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

    Beschluss 94/268/Euratom des Rates vom 26. April 1994 über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) (ABl. L 115 vom 6.5.1994, S. 31).

    Beschluss 96/253/Euratom des Rates vom 4. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses 94/268/Euratom über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 72).

    Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

    Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

    08 22 02     Abschluss des Fünften Rahmenprogramms (1998-2002)

    08 22 02 01   Abschluss des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    145 091,43

    809 398,11

    Erläuterungen

    Dieser Posten ist zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

    Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

    Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

    Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

    Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

    Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

    Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

    08 22 02 02   Abschluss des Fünften Euratom-Rahmenprogramms (1998-2002)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    0,—

    28 456,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 1999/64/Euratom des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998 bis 2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 34).

    08 22 03     Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006)

    08 22 03 01   Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003-2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    24 960 548

    108 870 129

    810 136,85

    306 357 331,62

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

    Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

    Entscheidung 2002/835/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44).

    Entscheidung Nr. 1209/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Entwicklung neuer klinischer Interventionen zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose im Rahmen einer langfristigen Partnerschaft zwischen Europa und den Entwicklungsländern (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 1).

    08 22 03 02   Abschluss des Sechsten Euratom-Rahmenprogramms (2003-2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 780 143

    4 989 881

    87 868,77

    9 521 790,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2002/668/Euratom des Rates vom 3. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 34).

    Entscheidung 2002/837/Euratom des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm (Euratom) für Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Kernenergie (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 74).

    08 22 04     Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    207 592 334,03

    201 226 711,85

    Erläuterungen

    Dieser Artikel deckt die Ausgaben, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

    KAPITEL 08 23 — FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    08 23

    FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

    08 23 01

    Forschungsprogramm Stahl

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    45 104 419,47

    38 438 312,11

    08 23 02

    Forschungsprogramm Kohle

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    16 093 214,53

    12 561 313,—

     

    Kapitel 08 23 — Insgesamt

     

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    61 197 634,—

    50 999 625,11

    08 23 01     Forschungsprogramm Stahl

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    45 104 419,47

    38 438 312,11

    Erläuterungen

    Im Rahmen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl ist dieser Artikel für die Finanzierung von Forschungsprojekten im Stahlsektor bestimmt, die nicht unter das Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung fallen.

    Die Mittel für 2013 werden entsprechend dem Ergebnis der in Abwicklung befindlichen EGKS zum 31. Dezember 2010 festgelegt und werden in der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS zum 31. Dezember 2010 ausgewiesen (als zweckgebundene Mittel). Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 72,8 % der Mittel des Fonds für den Stahlsektor bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden aus den bei Posten 6 1 1 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen zusätzliche Mittel bereitgestellt.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

    Entscheidung 2003/77/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 25).

    08 23 02     Forschungsprogramm Kohle

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    16 093 214,53

    12 561 313,—

    Erläuterungen

    Im Rahmen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl ist dieser Artikel für die Finanzierung von Forschungsprojekten im Kohlesektor bestimmt, die nicht unter das Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung fallen.

    Die Mittel für 2013 werden entsprechend dem Ergebnis der in Abwicklung befindlichen EGKS zum 31. Dezember 2010 festgelegt und werden in der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS zum 31. Dezember 2010 ausgewiesen (als zweckgebundene Mittel). Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 27,2 % der Mittel des Fonds für den Kohlesektor bestimmt.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden aus den bei Posten 6 1 1 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen zusätzliche Mittel bereitgestellt.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

    Entscheidung 2003/77/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 25).

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION FORSCHUNG UND INNOVATION

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION FORSCHUNG UND INNOVATION

    ENTWICKLUNG DES EUROPÄISCHEN FORSCHUNGSRAUMS

    VERWIRKLICHUNG DER INNOVATIONSUNION

    TITEL 09

    KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    09 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN“

    127 323 333

    127 323 333

    127 943 271

    127 943 271

    130 507 307,38

    130 507 307,38

    Reserven (40 01 40)

     

     

    24 695

    24 695

     

     

     

    127 323 333

    127 323 333

    127 967 966

    127 967 966

    130 507 307,38

    130 507 307,38

    09 02

    RECHTLICHER RAHMEN FÜR DIE DIGITALE AGENDA

    18 137 969

    25 334 774

    29 056 392

    28 279 731

    28 512 466,43

    22 646 762,44

    Reserven (40 02 41)

    391 985

    391 985

    391 985

    391 985

     

     

     

    18 529 954

    25 726 759

    29 448 377

    28 671 716

    28 512 466,43

    22 646 762,44

    09 03

    KOMMUNIKATIONSNETZE — INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE-VERBREITUNG UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

    144 265 000

    100 209 900

    132 850 000

    118 848 984

    125 326 164,64

    117 070 858,07

    09 04

    INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT) — ZUSAMMENARBEIT

    1 477 769 000

    1 081 959 402

    1 354 972 225

    1 056 806 757

    1 259 004 372,87

    1 123 509 307,61

    09 05

    KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

    37 403 000

    53 948 802

    31 349 262

    54 435 064

    93 135 086,—

    93 547 404,—

     

    Titel 09 — Insgesamt

    1 804 898 302

    1 388 776 211

    1 676 171 150

    1 386 313 807

    1 636 485 397,32

    1 487 281 639,50

    Reserven (40 01 40, 40 02 41)

    391 985

    391 985

    416 680

    416 680

     

     

     

    1 805 290 287

    1 389 168 196

    1 676 587 830

    1 386 730 487

    1 636 485 397,32

    1 487 281 639,50

    KAPITEL 09 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    09 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN“

    09 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologie“

    5

    39 554 559

    39 970 823

    39 951 059,85

    09 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien“

    09 01 02 01

    Externes Personal

    5

    2 330 831

    2 264 044

    2 487 696,—

    09 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    5

    1 684 783

    1 856 338

    1 905 980,—

    Reserven (40 01 40)

     

     

    24 695

     

     

     

    1 684 783

    1 881 033

    1 905 980,—

     

    Artikel 09 01 02 — Subtotal

     

    4 015 614

    4 120 382

    4 393 676,—

    Reserven (40 01 40)

     

     

    24 695

     

     

     

    4 015 614

    4 145 077

    4 393 676,—

    09 01 03

    Ausgaben für technische Informations- und Kommunikationsausstattung sowie Dienstleistungen des Politikbereichs „Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien“

    5

    2 503 160

    2 552 066

    3 007 348,48

    09 01 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien“

    09 01 04 01

    Festlegung und Umsetzung der Politik der Union im Bereich der elektronischen Kommunikation — Verwaltungsausgaben

    1.1

    690 000

    690 000

    666 354,04

    09 01 04 03

    Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Förderung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien — Verwaltungsausgaben

    1.1

    1 480 000

    1 480 000

    1 511 095,82

    09 01 04 04

    Programm für mehr Sicherheit im Internet — Verwaltungsausgaben

    1.1

    150 000

    200 000

    110 407,55

    09 01 04 06

    Sonstige Maßnahmen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien — Verwaltungsausgaben

    3.2

    p.m.

    p.m.

    48 065,78

     

    Artikel 09 01 04 — Subtotal

     

    2 320 000

    2 370 000

    2 335 923,19

    09 01 05

    Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien“

    09 01 05 01

    Ausgaben für Forschungspersonal

    1.1

    48 600 000

    48 100 000

    48 854 791,80

    09 01 05 02

    Externes Forschungspersonal

    1.1

    12 875 000

    12 875 000

    11 869 448,58

    09 01 05 03

    Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

    1.1

    17 455 000

    17 955 000

    20 095 059,48

     

    Artikel 09 01 05 — Subtotal

     

    78 930 000

    78 930 000

    80 819 299,86

     

    Kapitel 09 01 — Insgesamt

     

    127 323 333

    127 943 271

    130 507 307,38

    Reserven (40 01 40)

     

     

    24 695

     

     

     

    127 323 333

    127 967 966

    130 507 307,38

    09 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologie“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    39 554 559

    39 970 823

    39 951 059,85

    09 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien“

    09 01 02 01   Externes Personal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 330 831

    2 264 044

    2 487 696,—

    09 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    09 01 02 11

    1 684 783

    1 856 338

    1 905 980,—

    Reserven (40 01 40)

     

    24 695

     

    Insgesamt

    1 684 783

    1 881 033

    1 905 980,—

    09 01 03     Ausgaben für technische Informations- und Kommunikationsausstattung sowie Dienstleistungen des Politikbereichs „Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 503 160

    2 552 066

    3 007 348,48

    09 01 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien“

    09 01 04 01   Festlegung und Umsetzung der Politik der Union im Bereich der elektronischen Kommunikation — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    690 000

    690 000

    666 354,04

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen der Politik oder der Aktionen im Rahmen dieses Artikels stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 09 02 01.

    09 01 04 03   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Förderung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 480 000

    1 480 000

    1 511 095,82

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben für die technische und/oder administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Weiterbehandlung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben bestimmt.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. von potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 09 03 01 und 09 03 02.

    09 01 04 04   Programm für mehr Sicherheit im Internet — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    150 000

    200 000

    110 407,55

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. von potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Posten 09 02 02 01 und 09 02 02 02.

    09 01 04 06   Sonstige Maßnahmen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    48 065,78

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 09 02 05.

    09 01 05     Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien“

    09 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    48 600 000

    48 100 000

    48 854 791,80

    09 01 05 02   Externes Forschungspersonal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    12 875 000

    12 875 000

    11 869 448,58

    09 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    17 455 000

    17 955 000

    20 095 059,48

    KAPITEL 09 02 — RECHTLICHER RAHMEN FÜR DIE DIGITALE AGENDA

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    09 02

    RECHTLICHER RAHMEN FÜR DIE DIGITALE AGENDA

    09 02 01

    Festlegung und Umsetzung der Unionspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation

    1.1

    2 405 000

    1 976 838

    2 405 000

    1 814 502

    2 248 227,23

    1 946 650,47

    09 02 02

    Förderung der sicheren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien

    09 02 02 01

    Programm „Sicheres Internet“

    1.1

    2 700 000

    10 576 085

    14 700 000

    13 294 857

    14 753 861,13

    6 161 769,79

    09 02 02 02

    Abschluss des Programms „Mehr Sicherheit im Internet“ — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien

    1.1

    p.m.

    75 302

    0,—

    2 739 239,24

     

    Artikel 09 02 02 — Subtotal

     

    2 700 000

    10 576 085

    14 700 000

    13 370 159

    14 753 861,13

    8 901 009,03

    09 02 03

    Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit

    09 02 03 01

    Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    1.1

    5 434 458

    5 434 458

    5 502 248

    5 502 248

    5 661 263,96

    5 661 263,96

    Reserven (40 02 41)

     

    391 985

    391 985

    391 985

    391 985

     

     

     

     

    5 826 443

    5 826 443

    5 894 233

    5 894 233

    5 661 263,96

    5 661 263,96

    09 02 03 02

    Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Beitrag zu Titel 3

    1.1

    2 379 815

    2 379 815

    2 349 885

    2 349 885

    2 441 656,54

    2 441 656,54

     

    Artikel 09 02 03 — Subtotal

     

    7 814 273

    7 814 273

    7 852 133

    7 852 133

    8 102 920,50

    8 102 920,50

    Reserven (40 02 41)

     

    391 985

    391 985

    391 985

    391 985

     

     

     

     

    8 206 258

    8 206 258

    8 244 118

    8 244 118

    8 102 920,50

    8 102 920,50

    09 02 04

    Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro

    09 02 04 01

    Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    1.1

    3 165 705

    3 165 705

    2 517 944

    3 620 881

    1 712 023,44

    1 727 605,86

    09 02 04 02

    Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Beitrag zu Titel 3

    1.1

    602 991

    602 991

    672 056

    672 056

    150 000,—

    150 000,—

     

    Artikel 09 02 04 — Subtotal

     

    3 768 696

    3 768 696

    3 190 000

    4 292 937

    1 862 023,44

    1 877 605,86

    09 02 05

    Sonstige Maßnahmen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien

    3.2

    950 000

    948 882

    909 259

    950 000

    945 958,80

    1 478 509,—

    09 02 06

    Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für Journalisten

    3.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    599 475,33

    340 067,58

    09 02 07

    Pilotprojekt — Umsetzung des Instruments für die Überwachung des Medienpluralismus

    3.2

    500 000

    250 000

     

     

     

     

     

    Kapitel 09 02 — Insgesamt

     

    18 137 969

    25 334 774

    29 056 392

    28 279 731

    28 512 466,43

    22 646 762,44

    Reserven (40 02 41)

     

    391 985

    391 985

    391 985

    391 985

     

     

     

     

    18 529 954

    25 726 759

    29 448 377

    28 671 716

    28 512 466,43

    22 646 762,44

    09 02 01     Festlegung und Umsetzung der Unionspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 405 000

    1 976 838

    2 405 000

    1 814 502

    2 248 227,23

    1 946 650,47

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln werden die Ausgaben für ein Paket von Maßnahmen gedeckt, mit denen

    die Unionspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste fortgesetzt wird, um Initiativen zur Bewältigung der Herausforderungen in diesem Sektor zu ergreifen;

    die Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronischen Kommunikationsdienste gefördert und überwacht wird (auch des Mechanismus gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33);

    ein Beitrag zum Übergang zur Informationsgesellschaft im Zusammenhang mit den elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten geleistet wird, vor allem im Rahmen der Folgemaßnahmen zum Gipfel von Lissabon;

    es Drittländern ermöglicht werden soll, eine Politik der Marktöffnung wie in der Union zu verfolgen.

    Diese Maßnahmen haben im Einzelnen folgende Zielsetzungen:

    Formulierung einer Unionspolitik und -strategie im Bereich der Kommunikationsnetze und -dienste (unter Berücksichtigung der Konvergenz zwischen elektronischer Kommunikation und audiovisuellem Bereich, der Internetaspekte usw.);

    Entwicklung einer Frequenzpolitik in der Union;

    Ausbau der Aktionen im Sektor der mobilen Kommunikation und der Satelliten, insbesondere im Bereich der Frequenzen;

    Bestandsaufnahme der Situation und der in diesen Bereichen erlassenen Rechtsvorschriften;

    Koordinierung dieser Tätigkeiten und Initiativen im Hinblick auf das internationale Vorgehen (z. B. Weltfunkkonferenz, CEPT usw.);

    Entwicklung von Maßnahmen und Initiativen im Bereich der Informationsgesellschaft (vor allem im Hinblick auf einzelne Aspekte des Internets und neue Kommunikationsdienste).

    Diese Maßnahmen umfassen u. a. die Vorbereitung von Untersuchungen und Fortschrittsberichten, Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Kreise und aus der Öffentlichkeit, die Ausarbeitung von Vorschlägen für Rechtsvorschriften, die Überwachung der Anwendung der Rechtsvorschriften sowie die Übersetzungen der Notifizierungen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Rahmenrichtlinie für elektronische Kommunikation.

    Die Mittel dieses Artikels sollen insbesondere der Deckung der Ausgaben für Verträge über Analysen, Gutachten, spezifische Studien, Bewertungsberichte, Koordinierungstätigkeiten, Zuschüsse und die Mitfinanzierung bestimmter Maßnahmen decken.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    09 02 02     Förderung der sicheren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien

    09 02 02 01   Programm „Sicheres Internet“

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 700 000

    10 576 085

    14 700 000

    13 294 857

    14 753 861,13

    6 161 769,79

    Erläuterungen

    Mit dieser Maßnahme soll in ausgewogener Art und Weise operativ wie technisch eine sicherere Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien, insbesondere durch Kinder, sowie der Kampf gegen illegale Inhalte und schädliches Verhaltens im Online-Umfeld gefördert werden. Im Einklang mit dieser Zielsetzung konzentriert sich das Programm auf die praktische Hilfe für die Endnutzer, vor allem die Kinder, Eltern, Betreuer, Lehrer und Erzieher.

    Im Einzelnen werden mit diesem Programm folgende Ziele verfolgt:

    Bekämpfung illegaler Inhalte und schädlichen Online-Verhaltens durch Unterstützungsmaßnahmen zur Verringerung der Menge an illegalen Inhalten, die online verbreitet werden, und zum angemessenen Umgang mit schädlichem Online-Verhalten, mit dem Schwerpunkt auf der Online-Verbreitung von Material über Kindesmissbrauch, dem Anfreunden mit Kindern zu sexuellen Zwecken (Grooming) und dem Schikanieren von Kindern (Bullying);

    Zusammenführung aller Beteiligten, um Wege zur Förderung eines sicheren Online-Umfelds zu finden und Kinder vor für sie möglicherweise schädlichen Inhalten zu schützen; die Akteure sollen dadurch zur Zusammenarbeit, zur Übernahme von Verantwortung und zur Entwicklung und Einführung von Selbstregulierungssystemen und zur Förderung des Konzepts des „eingebauten Datenschutzes“ (privacy-by-design) ermuntert werden;

    Schärfung des öffentlichen Bewusstseins mit Hilfe von Anlaufstellen, bei denen sich die Öffentlichkeit und insbesondere Kinder, Eltern, Betreuer, Lehrer und Erzieher über die Chancen und Risiken der Nutzung der Online-Technologien und über Mittel und Wege für ein sicheres Verhalten im Online-Umfeld informieren können;

    Aufbau einer Wissensbasis, um eine Grundlage für den angemessenen Umgang mit bestehenden wie auch neu entstehenden Nutzungsarten, Risiken und deren Folgen zu schaffen und weiterzuentwickeln; in diesem Zusammenhang sollen sowohl quantitative als auch qualitative Aspekte erfasst werden. Das gewonnene Wissen wird in die Durchführung des vorgeschlagenen Programms sowie in die Konzeption geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen zur Gewährleistung der Online-Sicherheit aller Nutzer einfließen.

    Angestrebt wird mit dem Programm die Beteiligung und Zusammenführung der unterschiedlichen Akteure, deren Zusammenarbeit entscheidend ist, die aber ohne geeignete Strukturen nicht zwangsläufig immer zueinander finden.

    Zu diesen Beteiligten gehören Inhaltsanbieter, Internet-Diensteanbieter und Mobilfunknetzbetreiber, Regulierungsbehörden, Normungsgremien, Selbstregulierungsgremien der Wirtschaft, nationale, regionale und lokale Behörden, die für Industrie, Unterricht und Ausbildung, Verbraucherschutz, Familien, Strafverfolgung, Kinderrechte und Kinderfürsorge zuständig sind, sowie nichtstaatliche Organisationen, die sich für Verbraucherschutz, Familien, Kinderrechte und Kinderfürsorge einsetzen.

    Diese Maßnahmen werden auf Kostenteilungsbasis durchgeführt:

    Pilotprojekte und Maßnahmen zu empfehlenswerten Verfahren; Ad-hoc-Projekte in für das Programm relevanten Bereichen, insbesondere zum Schutz von Daten und Grundrechten, unter Einschluss von Projekten, in denen vorbildliche Verfahren demonstriert oder bestehende Technologien innovativ angewandt werden;

    Netze und nationale Maßnahmen, die eine Vielzahl verschiedener Beteiligter zusammenbringen, um für ein europaweites Vorgehen zu sorgen und die Koordinierung und den Wissenstransfer zu erleichtern;

    europaweite Forschungsarbeiten zur vergleichenden Untersuchung der Art und Weise, wie Erwachsene und Kinder Online-Technologien nutzen, der daraus entstehenden Risiken für Kinder und der Auswirkungen schädlicher Praktiken auf Kinder sowie verhaltensbezogener und psychologischer Aspekte mit dem Schwerpunkt auf dem sexuellen Kindesmissbrauch im Zusammenhang mit der Nutzung der Online-Technologien, ferner die Untersuchung sich abzeichnender Risikosituationen, die sich aus Verhaltensänderungen oder technologischen Entwicklungen ergeben usw.

    Begleitmaßnahmen tragen zur Durchführung des Programms oder der Vorbereitung künftiger Tätigkeiten bei. Zu diesen Maßnahmen gehören:

    vergleichende Bewertung und Meinungserhebungen zur Zusammenstellung zuverlässiger Daten über die sicherere Nutzung der Online-Technologien, die in allen Mitgliedstaaten nach vergleichbarer Methodik erfasst werden;

    technische Bewertung von Technologien wie der Filterung, die eine sicherere Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien fördern sollen;

    Studien zur Unterstützung des Programms und seiner Aktionen;

    Informationsaustausch durch Konferenzen, Seminare, Workshops oder andere Veranstaltungen und die Leitung gebündelter Maßnahmen;

    Verbreitungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Ein Teil der Mittel dieses Postens ist für die Unterstützung von Projekten bestimmt, die darauf abzielen, bewährte Verfahren in der gesamten Europäischen Union zu analysieren und zu verbreiten und einen Rahmen für die Bewertung des Ausmaßes der Medienkompetenz und der Tätigkeiten in diesem Bereich zu prüfen. Projekten, in deren Rahmen Mediendarstellungen und Medienwerte analysiert werden, die Produktion und Verbreitung von auf Medienkompetenz ausgerichteten Inhalten unterstützt wird, die Nutzung der Medien gefördert wird, um die Teilhabe am Gesellschafts- und Gemeinschaftsleben zu verbessern, und in deren Mittelpunkt die Durchführung von Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz stehen, indem eine Brücke zwischen der Medienindustrie und dem Bildungsbereich geschlagen wird, kann besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Als Begünstigte in Frage kommen Organisationen aus dem öffentlichen und privaten Sektor, die Sachkenntnis und europäische Erfahrung auf dem Gebiet der Medienkompetenz besitzen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1351/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 118).

    09 02 02 02   Abschluss des Programms „Mehr Sicherheit im Internet“ — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    75 302

    0,—

    2 739 239,24

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Programm „Mehr Sicherheit im Internet“ bestimmt.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 1).

    09 02 03     Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit

    09 02 03 01   Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    09 02 03 01

    5 434 458

    5 434 458

    5 502 248

    5 502 248

    5 661 263,96

    5 661 263,96

    Reserven (40 02 41)

    391 985

    391 985

    391 985

    391 985

     

     

    Insgesamt

    5 826 443

    5 826 443

    5 894 233

    5 894 233

    5 661 263,96

    5 661 263,96

    Erläuterungen

    Die Mittel dienen der Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben für die Gründung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) (Titel 1 und 2).

    Die Agentur wurde eingerichtet, um die Fähigkeit der Union, der Mitgliedstaaten und folglich auch der Unternehmen zu stärken, Netz- und Informationssicherheitsprobleme zu vermeiden, zu bewältigen und darauf zu reagieren. Hierzu wird ENISA ein hohes Maß an Know-how entwickeln und eine breit angelegte Zusammenarbeit zwischen den Akteuren des öffentlichen und privaten Sektors fördern.

    Ziel der Agentur ist es, Hilfestellung zu geben und die Kommission sowie die Mitgliedstaaten in Fragen zu beraten, die die Netz- und Informationssicherheit in ihrem Zuständigkeitsbereich betreffen, und auf Ersuchen die Kommission bei der Vorbereitung von Aktualisierungen und Weiterentwicklungen des EU-Rechts auf dem Gebiet der Netz- und Informationssicherheit fachlich zu unterstützen.

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Der Stellenplan der Agentur ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

    Es werden derzeit Gespräche mit der griechischen Regierung im Hinblick auf eine mögliche Einigung auf ein ständiges Verbindungsbüro in Athen geführt.

    Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

    Die in die Reserve eingestellten Mittel werden freigegeben, sobald der entsprechende Basisrechtsakt gemäß dem in Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren verabschiedet worden ist.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1).

    Verweise

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 30. September 2010, über die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) (KOM(2010) 521 endg.).

    09 02 03 02   Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 379 815

    2 379 815

    2 349 885

    2 349 885

    2 441 656,54

    2 441 656,54

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm der Agentur (Titel 3).

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Durch Artikel 208 der Haushaltsordnung und die einschlägigen Artikel der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission wurde die Rolle der Haushaltsbehörde für jede der von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen gestärkt.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Die finanzielle Zuwendung der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 8 335 553 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 8 206 258 EUR erhöht sich um 129 295 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1).

    Verweise

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 30. September 2010, über die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) (KOM(2010) 521 endg.).

    09 02 04     Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro

    09 02 04 01   Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    3 165 705

    3 165 705

    2 517 944

    3 620 881

    1 712 023,44

    1 727 605,86

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Büros bestimmt (Titel 1 und 2).

    Das GEREK wirkt als spezialisiertes und unabhängiges Beratungsgremium, das die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden bei der Anwendung des Rechtsrahmens der Union für die elektronische Kommunikation unterstützt, um eine einheitliche Regulierung in der gesamten Union zu fördern. Das GEREK ist weder ein Unionsgremium noch besitzt es Rechtspersönlichkeit.

    Das GEREK besteht aus einem Regulierungsrat mit einem Büro, das als Unionsgremium mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet wird und das GEREK fachlich und verwaltungstechnisch bei der Wahrnehmung der ihm durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 übertragenen Aufgaben unterstützt.

    Das Büro muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Der Stellenplan des Büros ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1).

    09 02 04 02   Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    602 991

    602 991

    672 056

    672 056

    150 000,—

    150 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben des Büros ausschließlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

    Das Büro muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Durch Artikel 208 der Haushaltsordnung und die einschlägigen Artikel der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission wurde die Rolle der Haushaltsbehörde für jede der von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen gestärkt.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Die finanzielle Zuwendung der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 4 192 879 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 3 768 696 EUR erhöht sich um 424 183 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1).

    09 02 05     Sonstige Maßnahmen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    950 000

    948 882

    909 259

    950 000

    945 958,80

    1 478 509,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung folgender Maßnahmen bestimmt:

    Anwendung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste,

    Überwachung der Entwicklung des Mediensektors, einschließlich Pluralismus, und

    Sammlung und Verbreitung von wirtschaftlichen und rechtlichen Informationen sowie Auswertungen zum audiovisuellen Sektor.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23).

    09 02 06     Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für Journalisten

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    599 475,33

    340 067,58

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen der Erasmus Vorbereitungsmaßnahme für Journalisten bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    09 02 07     Pilotprojekt — Umsetzung des Instruments für die Überwachung des Medienpluralismus

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    500 000

    250 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln soll die Umsetzung des Instruments für Medienpluralismus finanziert werden. Das Instrument wurde im Rahmen einer von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebenen unabhängigen Untersuchung mit dem Titel „Indikatoren für Medienpluralismus in den Mitgliedstaaten — ein risikobasierter Ansatz“ entwickelt. Es ist ein Überwachungsinstrument zur Bewertung der Risiken für den Medienpluralismus in den Mitgliedstaaten und zur Ermittlung der Bedrohungen des Medienpluralismus auf der Grundlage einer Reihe von Indikatoren unter Berücksichtigung einschlägiger rechtlicher, wirtschaftlicher und soziokultureller Erwägungen.

    Konkret soll mit dieser Maßnahme eine weitere Untersuchung eingeleitet werden, in deren Rahmen diese Indikatoren im Lichte der zunehmenden Bedeutung des Internet aktualisiert werden und die Indikatoren in der Praxis angewandt werden, um ein umfassendes Bild der Risiken für den Medienpluralismus in den Mitgliedstaaten zu gewinnen. Die Bewertung der Risiken erfolgt am besten auf transparente Art und Weise unter Einbeziehung der Beteiligten.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 09 03 — KOMMUNIKATIONSNETZE — INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE-VERBREITUNG UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    09 03

    KOMMUNIKATIONSNETZE — INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE-VERBREITUNG UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

    09 03 01

    Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm)

    1.1

    144 265 000

    98 841 912

    132 850 000

    108 870 129

    125 326 164,64

    93 777 071,14

    09 03 02

    Abschluss des Programms eContentplus — Förderung europäischer digitaler Inhalte

    1.1

    1 367 988

    8 029 172

    0,—

    15 431 585,36

    09 03 03

    Vorbereitende Maßnahme — Internetbasiertes System für bessere Rechtsetzung und zur Bürgerbeteiligung

    1.1

    p.m.

    p.m.

    0,—

    971 107,49

    09 03 04

    Abschluss früherer Programme

    09 03 04 01

    Abschluss der transeuropäischen Telekommunikationsnetze (eTEN)

    1.1

    p.m.

    1 949 683

    0,—

    6 862 584,24

    09 03 04 02

    Abschluss des Programms MODINIS

    1.1

    p.m.

    p.m.

    0,—

    28 509,84

     

    Artikel 09 03 04 — Subtotal

     

    p.m.

    1 949 683

    0,—

    6 891 094,08

     

    Kapitel 09 03 — Insgesamt

     

    144 265 000

    100 209 900

    132 850 000

    118 848 984

    125 326 164,64

    117 070 858,07

    09 03 01     Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    144 265 000

    98 841 912

    132 850 000

    108 870 129

    125 326 164,64

    93 777 071,14

    Erläuterungen

    Das IKT-Förderprogramm ist eines der drei spezifischen Programme des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation.

    Es werden verstärkte Anstrengungen auf Unionsebene unternommen, um die breite Einführung von Informations- und Kommunikationstechnologien voranzutreiben. Mit Hilfe von Synergien auf Unionsebene sollen Unsicherheiten und unnötige Doppelarbeit verringert werden, indem Erfahrungen ausgetauscht und nachgeahmt und daraus Lehren gezogen werden. Außerdem geht es um die Stärkung des Binnenmarktes für IKT-gestützte Dienstleistungen durch Förderung der Interoperabilität und Bekämpfung von Marktfragmentierungen. Ferner dienen die Maßnahmen der Schaffung der notwendigen rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen, damit die Innovation gefördert und mögliche Hindernisse (z. B. Hindernisse kultureller, sprachlicher, technischer und rechtlicher Art bzw. durch Behinderungen oder „Dys“-Schwächen bedingte Hindernisse) überwunden werden können.

    Wie in der Rechtsgrundlage angegeben, sieht das IKT-Förderprogramm folgende Maßnahmen vor:

    a)

    Schaffung eines europäischen Informationsraumes und Stärkung des Binnenmarktes für IKT-Produkte und -Dienstleistungen,

    b)

    Förderung der Innovation durch Einsatz von und Investitionen in IKT,

    c)

    Schaffung einer Informationsgesellschaft für alle, Entwicklung leistungsfähigerer und kostengünstigerer Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse und Verbesserung der Lebensqualität, insbesondere für Menschen mit Behinderungen und Menschen, die an „Dys“-Schwächen (Dyslexie, Dyspraxie, Dysphasie, Dyskalkulie usw.) leiden.

    Dies erfolgt insbesondere durch Förderung der Entwicklung IKT-gestützter Dienste und Förderung der Entwicklung und Nutzung digitaler Inhalte in Bereichen von öffentlichem Interesse, darunter in den Bereichen IKT für Gesundheit und Integration, IKT für Regierung und Verwaltung, IKT für Energieeffizienz, intelligente Mobilität und Umwelt, digitale Bibliotheken, öffentlich zugängliche Online-Kataloge über lieferbare Bücher, bessere Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors, Bildung und Lernen.

    Ein Teil der Mittel für das Programm zur Unterstützung der IKT-Politik (IKT-Förderprogramm) innerhalb des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) kann dazu verwendet werden, die nächste Generation der Notrufnummer 112, innovative Dienste für interoperable Notdienste und die Notrufnummer 112 für alle Bürger zu testen und deren Einführung in der gesamten Union zu unterstützen, um schneller und effektiver reagieren und Leben retten zu können. Hierzu wird u. a. die traditionelle technische Architektur für Notrufe neu gestaltet und unter Senkung der Kosten vereinfacht, um letztlich auf 112-Notrufe aller Bürger, auch von Benutzern mit Behinderungen, optimal reagieren zu können. Ferner sollen Maßnahmen zur Verbreitung, Information und Aufklärung die Kenntnis über die Notrufnummer 112 und ihre richtige Verwendung fördern. Zudem soll ein SMS-Notdienst entwickelt und getestet werden, damit Menschen mit Behinderungen einen Hilferuf an die Notrufstelle senden können.

    Das IKT-Förderprogramm wird als Teil des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) die breite IKT-Einführung im Interesse besserer Dienstleistungen vorantreiben. Es wird auch dafür sorgen, dass die europäischen Unternehmen, darunter vor allem die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die neuen Chancen ergreifen können, die sich aus der steigenden Nachfrage nach solchen IKT-gestützten Diensten ergeben. Wie in der Rechtsgrundlage des CIP vorgesehen, wird die Förderung der Entwicklung und Nutzung digitaler Inhalte ab 2009 in das IKT-Förderprogramm des CIP übernommen. Während der Übergangsphase 2007-2008 erfolgt die Durchführung im Rahmen des Programms eContentplus (nach dessen eigener Rechtsgrundlage).

    Der Hauptteil dieser Unterstützung wird jährlich einer begrenzten Anzahl gut sichtbarer Pilotprojekte und Aktionen zu empfehlenswerten Verfahren zugute kommen. Begleitmaßnahmen wie thematische Netze, die zu einem bestimmten Thema eine Vielzahl verschiedener Beteiligter zusammenbringen, werden ebenfalls in Angriff genommen. Ergänzt wird dies durch die Beobachtung der europäischen Informationsgesellschaft, durch Maßnahmen zur Erlangung des Hintergrundwissens, das für politische Entscheidungsprozesse benötigt wird, sowie durch Werbe-, Informations- und Aufklärungsmaßnahmen über den Nutzen der IKT für die Bürger, Unternehmen (vor allem kleine und mittlere Unternehmen) und öffentliche Einrichtungen.

    Das IKT-Förderprogramm als Teil des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) sollte zur Überprüfung neuer Finanzinstrumente wie z. B. der Initiative für Projektanleihen im IKT-Bereich und insbesondere auf dem Gebiet der Hochgeschwindigkeits-Breitbandverbindungen beitragen. Es sollte zur Vorbereitung neuer Finanzinstrumente für den kommenden mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 beitragen. Insbesondere sollte in diesem Rahmen überprüft werden, wie private und öffentliche Langzeitinvestoren zugunsten der Entwicklung von IKT-Breitbandinfrastruktur investieren können. Die Kommission wird ersucht, sowohl mit der EIB-Gruppe als auch mit anderen Langzeitinvestoren an der Entwicklung innovativer Möglichkeiten zur Mobilisierung von Finanzmitteln für Infrastrukturen zu arbeiten.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, werden gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007 bis 2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

    09 03 02     Abschluss des Programms eContentplus — Förderung europäischer digitaler Inhalte

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 367 988

    8 029 172

    0,—

    15 431 585,36

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Programm eContentplus bestimmt.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung 96/339/EG des Rates vom 20. Mai 1996 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Anregung der Entwicklung einer europäischen Industrie für Multimedia-Inhalte und zur Förderung der Benutzung von Multimedia-Inhalten in der entstehenden Informationsgesellschaft (INFO 2000) (ABl. L 129 vom 30.5.1996, S. 24).

    Entscheidung 96/664/EG des Rates vom 21. November 1996 über die Annahme eines mehrjährigen Programms zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft in der Informationsgesellschaft (ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 40).

    Entscheidung 2001/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung der Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte in globalen Netzen und zur Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft (ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 32).

    Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 1).

    09 03 03     Vorbereitende Maßnahme — Internetbasiertes System für bessere Rechtsetzung und zur Bürgerbeteiligung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    971 107,49

    Erläuterungen

    Die Mittel dieses Artikels sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen in Bezug auf den Aufbau eines internetgestützten Systems für bessere Rechtsetzung und stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    09 03 04     Abschluss früherer Programme

    09 03 04 01   Abschluss der transeuropäischen Telekommunikationsnetze (eTEN)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    1 949 683

    0,—

    6 862 584,24

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren in Bezug auf Telekommunikationsnetze bestimmt.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1).

    Entscheidung Nr. 2717/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. November 1995 über Leitlinien für die Entwicklung des EURO-ISDN (diensteintegrierendes digitales Fernmeldenetz) zu einem transeuropäischen Netz (ABl. L 282 vom 24.11.1995, S. 16).

    Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze (ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12).

    09 03 04 02   Abschluss des Programms MODINIS

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    28 509,84

    Erläuterungen

    Die Mittel dieses Postens sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren in Bezug auf das Mehrjahresprogramm MODINIS bestimmt.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung 98/253/EG des Rates vom 30. März 1998 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Förderung der Informationsgesellschaft in Europa (Informationsgesellschaft) (ABl. L 107 vom 7.4.1998, S. 10).

    Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Verfolgung der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (MODINIS) (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 1).

    KAPITEL 09 04 — INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT) — ZUSAMMENARBEIT

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    09 04

    INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT) — ZUSAMMENARBEIT

    09 04 01

    Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

    09 04 01 01

    Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

    1.1

    1 301 428 065

    1 015 600 643

    1 244 472 420

    979 891 875

    1 117 369 631,31

    1 032 847 397,71

    09 04 01 02

    Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS

    1.1

    65 000 000

    19 016 953

    53 721 430

    27 217 532

    26 000 000,—

    10 826 842,98

    09 04 01 03

    Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS

    1.1

    911 793

    901 234

    1 758 156

    1 595 089

    1 048 611,08

    1 054 100,56

    09 04 01 04

    Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ENIAC

    1.1

    110 000 000

    35 143 790

    53 721 430

    36 290 043

    63 646 170,—

    12 500 000,—

    09 04 01 05

    Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ENIAC

    1.1

    429 142

    424 172

    1 298 789

    1 178 328

    906 558,—

    912 195,57

     

    Artikel 09 04 01 — Subtotal

     

    1 477 769 000

    1 071 086 792

    1 354 972 225

    1 046 172 867

    1 208 970 970,39

    1 058 140 536,82

    09 04 02

    Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    50 025 798,86

    6 840 617,08

    09 04 03

    Abschluss früherer Rahmenprogramme der Europäischen Gemeinschaft (aus der Zeit vor 2007)

    1.1

    10 872 610

    10 633 890

    7 603,62

    58 528 153,71

     

    Kapitel 09 04 — Insgesamt

     

    1 477 769 000

    1 081 959 402

    1 354 972 225

    1 056 806 757

    1 259 004 372,87

    1 123 509 307,61

    09 04 01     Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

    09 04 01 01   Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 301 428 065

    1 015 600 643

    1 244 472 420

    979 891 875

    1 117 369 631,31

    1 032 847 397,71

    Erläuterungen

    Mit Hilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und dem zum spezifischen Programm „Zusammenarbeit“ gehörenden Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)“ soll die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie gesteigert und Europa in die Lage versetzt werden, die künftige Entwicklung der IKT nach Maßgabe einer langfristigen europäischen IKT-Strategie zu beherrschen und zu gestalten, so dass seine gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse erfüllt werden und europäische Standards dazu beitragen, auf globale IKT-Entwicklungen Einfluss zu nehmen, anstatt von anderen globalen Wachstumsmärkten überholt zu werden.

    Die Maßnahmen sollen Europas wissenschaftliche und technologische Grundlagen stärken und seine weltweite Führungsposition auf dem Gebiet der IKT stärken, durch Nutzung der IKT die Innovation anregen und sicherstellen, dass sich Fortschritte der IKT rasch durch Vorteile für Europas Bürger, Unternehmen, Industrie und Regierungen bemerkbar machen.

    Im Mittelpunkt des Themas „IKT“ steht eine auf Technologieschwerpunkte ausgerichtete strategische Forschung, die eine durchgehende Integration von Technologien gewährleistet und das Wissen und die Mittel zur Entwicklung eines breiten Spektrums innovativer IKT-Anwendungen bereitstellt.

    Die Maßnahmen verstärken industrielle und technologische Fortschritte im IKT-Bereich und verbessern die Wettbewerbsvorteile wichtiger IKT-intensiver Branchen — sowohl durch innovative, hochwertigere IKT-gestützte Produkte und Dienste als auch durch neue oder verbesserte organisatorische Abläufe in Unternehmen und Verwaltungen. Außerdem werden von diesem Thema auch andere Politikbereiche der Union dank der Mobilisierung der IKT zur Erfüllung öffentlicher und gesellschaftlicher Bedürfnisse unterstützt.

    Die Maßnahmen umfassen die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Praktiken im Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer Unionsstandards, die mit einem globalen Standard kompatibel sind oder einen solchen setzen. Ferner umfassen sie Vernetzungsaktivitäten und nationale Programmkoordinierungsinitiativen. Diese Mittel decken auch die Ausgaben für unabhängige Sachverständige, die an der Bewertung von Vorschlägen und an Projektprüfungen mitwirken, für Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien, die von der Kommission veranstaltet werden und von europäischem Interesse sind, für Studien, Analysen und Bewertungen, für die Überwachung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie für Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, auch für Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Mit einem Teil dieser Mittel sollen gemeinsame Herangehensweisen für große globale Herausforderungen unterstützt werden, wie etwa eine IKT-Strategie, die nicht nur mit den schnell aufstrebenden IKT-Märkten (z. B. in Asien) mithalten kann, sondern auch in der Lage ist, im europäischen Interesse Standards für eine globale IKT-Politik festzulegen. Durch die Bündelung von Ressourcen und die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren können Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich IKT vorangebracht werden. Die Maßnahmen sollen die Wirksamkeit der Aktionen der internationalen Gemeinschaft verbessern und bestehende Mechanismen und erfolgreiche Arbeitsbeziehungen ergänzen. Mit diesen Mitteln werden innovative Projekte gefördert werden, die von europäischen Staaten und Drittstaaten gemeinsam durchgeführt werden. Der Rahmen solcher Projekte wird darüber hinausgehen, was ein einzelnes Land leisten könnte und wird sowohl der EU als auch ihren Partnern zugute kommen, indem sie deren führende Rolle bei der Festlegung künftiger IKT-Standards vorbereiten. Bei der Durchführung dieser Maßnahme sorgt die Kommission für eine ausgewogene Verteilung der Hilfen. Sie wird dazu beitragen, Akteure auf globaler Ebene in Forschungspartnerschaften einzubeziehen, wodurch Innovationen im IKT-Bereich gefördert werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das Spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    09 04 01 02   Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    65 000 000

    19 016 953

    53 721 430

    27 217 532

    26 000 000,—

    10 826 842,98

    Erläuterungen

    Das gemeinsame Unternehmen ARTEMIS leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“. Seine Aufgaben sind insbesondere:

    Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete Rechnersysteme in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen,

    Unterstützung bei der Durchführung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (FuE), insbesondere durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,

    Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Unionsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll,

    Gewährleistung der Effizienz und Nachhaltigkeit der gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme,

    Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das Spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52).

    09 04 01 03   Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    911 793

    901 234

    1 758 156

    1 595 089

    1 048 611,08

    1 054 100,56

    Erläuterungen

    Das gemeinsame Unternehmen ARTEMIS leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“. Seine Aufgaben sind insbesondere:

    Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete Rechnersysteme in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen,

    Unterstützung bei der Durchführung der FuE-Tätigkeiten, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,

    Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und EU-Ebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll,

    Gewährleistung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme,

    Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das Spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des „Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS“ zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52).

    09 04 01 04   Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ENIAC

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    110 000 000

    35 143 790

    53 721 430

    36 290 043

    63 646 170,—

    12 500 000,—

    Erläuterungen

    Das gemeinsame Unternehmen ENIAC leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

    Seine Aufgaben sind insbesondere:

    Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;

    Unterstützung der zur Durchführung des Forschungsplans notwendigen Tätigkeiten, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

    Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und EU-Ebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;

    Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört — sofern dadurch ein Mehrwert entsteht — auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ENIAC;

    Förderung der Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das Spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21).

    09 04 01 05   Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ENIAC

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    429 142

    424 172

    1 298 789

    1 178 328

    906 558,—

    912 195,57

    Erläuterungen

    Das gemeinsame Unternehmen ENIAC leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

    Seine Aufgaben sind insbesondere:

    Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;

    Unterstützung der zur Durchführung des Forschungsplans notwendigen Tätigkeiten, insbesondere durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

    Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und EU-Ebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;

    Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört — sofern dadurch ein Mehrwert entsteht — auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ENIAC;

    Förderung der Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das Spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21).

    09 04 02     Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    50 025 798,86

    6 840 617,08

    Erläuterungen

    Mit diesem Artikel sollen die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    09 04 03     Abschluss früherer Rahmenprogramme der Europäischen Gemeinschaft (aus der Zeit vor 2007)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    10 872 610

    10 633 890

    7 603,62

    58 528 153,71

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Abschluss vorangegangener Rahmenprogramme der Europäischen Gemeinschaft bestimmt.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

    Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

    Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

    Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

    Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

    Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

    Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

    Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

    Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

    Entscheidung 2002/835/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44).

    KAPITEL 09 05 — KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    09 05

    KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

    09 05 01

    Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

    1.1

    37 403 000

    53 948 802

    31 349 262

    54 435 064

    93 135 086,—

    93 547 404,—

     

    Kapitel 09 05 — Insgesamt

     

    37 403 000

    53 948 802

    31 349 262

    54 435 064

    93 135 086,—

    93 547 404,—

    09 05 01     Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    37 403 000

    53 948 802

    31 349 262

    54 435 064

    93 135 086,—

    93 547 404,—

    Erläuterungen

    Investitionen in Wissen sind für Europa der beste Weg, in einer globalen Wirtschaft nachhaltiges Wachstum zu fördern. Das Forschungsprogramm ist der Grundstein für die europäische Politik der Wissensförderung. Das spezifische Programm „Kapazitäten“ des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration dient der Verbesserung der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und darüber hinaus, um den Weg für das Entstehen und den Ausbau fachübergreifender europäischer Exzellenzzentren zu ebnen. Insbesondere den Forschungsinfrastrukturen kommt eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Schaffung, Verbreitung und Anwendung von Wissen zu, wodurch wiederum Innovationen befördert werden.

    Diese Tätigkeit betrifft konkret den Aufbau IKT-gestützter Infrastrukturen oder elektronischer Infrastrukturen („E-Infrastrukturen“). Mit Hilfe dieser Infrastrukturen werden Dienstleistungen für die Forschung erbracht, die den virtuellen Nutzergemeinschaften hochleistungsfähige verteilte IKT-gestützte Ressourcen (Datenverarbeitung, Anbindung, Speicher, Daten und Instrumentierung) zur Verfügung stellen. Die Stärkung eines europäischen Herangehens in diesem Bereich lässt Synergien zwischen nationalen Infrastrukturen oder Initiativen entstehen, gewährleistet das Erreichen der notwendigen kritischen Masse, erleichtert Neuinvestitionen und hilft Europa, weltweite Führungspositionen zu behaupten. Dies kann einen erheblichen Beitrag zur Steigerung des europäischen Forschungspotenzials und dessen Nutzung bedeuten, indem E-Infrastrukturen als Fundament des Europäischen Forschungsraums, als Vorreiter der interdisziplinären Innovation und treibende Kraft für Veränderungen im Wissenschaftsbetrieb konsolidiert werden.

    Unter diesen Artikel fallen auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien auf hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und von europäischem Interesse, die Finanzierung von Studien, Beihilfen, flankierenden Maßnahmen und Bewertungen der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie Analysen und Evaluierungen auf hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, die für die Union durchgeführt werden, um neue, für die Forschungstätigkeit der Union geeignete Forschungsbereiche zu sondieren, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, sowie Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, einschließlich der Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen. In diesem Zusammenhang werden Maßnahmen zur Koordinierung und Unterstützung von Strategien für die internationale Zusammenarbeit mit sich entwickelnden und führenden Regionen im Hinblick auf globale Forschungsgemeinschaften und das neue e-Wissenschaftsparadigma unterstützt.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das Spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN

    POLITISCHE STRATEGIE UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN

    TITEL 10

    DIREKTE FORSCHUNG

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    10 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „DIREKTE FORSCHUNG“

    350 080 000

    350 080 000

    340 064 100

    340 064 100

    373 934 677,90

    373 934 677,90

    10 02

    DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2013) — EU

    32 898 000

    28 664 154

    31 531 064

    29 032 034

    35 024 712,20

    30 824 968,56

    10 03

    DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2011 UND 2012-2013) — EURATOM

    10 250 000

    7 314 301

    9 894 900

    9 072 511

    10 542 161,47

    10 194 218,64

    10 04

    ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    56 250

    27 886 101,45

    24 236 731,30

    10 05

    ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS

    30 900 000

    25 204 688

    29 403 800

    25 856 656

    26 362 274,04

    23 545 121,14

     

    Titel 10 — Insgesamt

    424 128 000

    411 263 143

    410 893 864

    404 081 551

    473 749 927,06

    462 735 717,54

    Erläuterungen

    Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltsrubriken des Politikbereichs „Direkte Forschung“ (mit Ausnahme des Kapitels 10 05).

    Die Mittel decken nicht nur die Interventionsausgaben und die Ausgaben für das ständige Personal, sondern auch sonstige Personalausgaben und Ausgaben für Unternehmensverträge, Infrastruktur, Informationen und Veröffentlichungen sowie die für Aktionen im Bereich Forschung und technologische Entwicklung erforderlichen sonstigen Verwaltungsausgaben, einschließlich der Orientierungsforschung.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 4 und 6 2 2 5 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

    Sonstige Einnahmen können als zusätzliche Mittel bereitgestellt und entsprechend ihrer Bestimmung im Rahmen der Kapitel 10 02, 10 03, 10 04 und bei Artikel 10 01 05 verwendet werden.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Bei einigen Aktionen der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung ist eine Beteiligung von Drittländern bzw. Einrichtungen aus Drittländern vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden bei Posten 6 0 1 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Die zusätzlichen Mittel werden bei den Artikeln 10 02 02 und 10 03 02 eingesetzt.

    Die bei diesem Titel verbuchten Mittel decken die Personalkosten der finanz- und verwaltungstechnischen Referate der Gemeinsamen Forschungsstelle sowie des Bedarfs dieser Referate an Unterstützungsmitteln (etwa 15 % der Kosten).

    KAPITEL 10 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „DIREKTE FORSCHUNG“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    10 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „DIREKTE FORSCHUNG“

    10 01 05

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Direkte Forschung“

    10 01 05 01

    Ausgaben für Forschungspersonal

    1.1

    205 100 000

    199 141 100

    188 527 756,88

    10 01 05 02

    Externes Forschungspersonal

    1.1

    43 000 000

    42 977 100

    63 694 857,99

    10 01 05 03

    Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

    1.1

    101 980 000

    97 945 900

    121 712 063,03

     

    Artikel 10 01 05 — Subtotal

     

    350 080 000

    340 064 100

    373 934 677,90

     

    Kapitel 10 01 — Insgesamt

     

    350 080 000

    340 064 100

    373 934 677,90

    10 01 05     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Direkte Forschung“

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 21 sowie Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 1, 6 2 2 4 und 6 2 2 5 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Diese Einnahmen decken u. a. Personal- und Forschungsmittelkosten der Gemeinsamen Forschungsstelle bei Arbeiten für Dritte.

    Die Mittel können sich erhöhen, wenn sich die Gemeinsame Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs an den (indirekten) Aktionen und an den Maßnahmen zur wissenschaftlich-technischen Unterstützung der Politik der Union beteiligt.

    10 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    205 100 000

    199 141 100

    188 527 756,88

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für das im Stellenplan ausgewiesene Statutspersonal der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS), das in Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen tätig ist:

    direkte Aktionen (wissenschaftliche und technische Unterstützung, Forschungstätigkeiten, Orientierungsforschung in den Einrichtungen der GFS),

    indirekte Aktionen (Beteiligung der GFS an der Durchführung von Programmen auf Wettbewerbsbasis).

    Aufschlüsselung der Mittel für Personalkosten:

    Programm

    Mittel

    Nukleares Rahmenprogramm

    59 234 525

    Nichtnukleares Rahmenprogramm

    145 865 475

    Tätigkeiten außerhalb der Rahmenprogramme

    p.m.

    Insgesamt

    205 100 000

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die Beiträge der EFTA-Staaten stammen ausschließlich aus deren Beteiligung an nichtnuklearen Aktionen des Rahmenprogramms.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

    Entscheidung 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368).

    Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434).

    Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

    Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

    Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

    Beschluss 2012/95/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 40).

    10 01 05 02   Externes Forschungspersonal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    43 000 000

    42 977 100

    63 694 857,99

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung aller Personalausgaben für Mitarbeiter, die nicht im Stellenplan der GFS ausgewiesen sind (Leiharbeitskräfte, abgestellte nationale Sachverständige, Gastwissenschaftler, Stipendiaten und Vertragsbedienstete) und Tätigkeiten der GFS ausführen.

    Aufschlüsselung der Mittel für externes Forschungspersonal:

    Programm

    Mittel

    Nukleares Rahmenprogramm

    10 592 775

    Nichtnukleares Rahmenprogramm

    32 407 225

    Tätigkeiten außerhalb der Rahmenprogramme

    p.m.

    Insgesamt

    43 000 000

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die Beiträge der EFTA-Staaten stammen ausschließlich aus deren Beteiligung an nichtnuklearen Aktionen des Rahmenprogramms.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

    Entscheidung 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368).

    Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434).

    Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

    Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

    Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

    Beschluss 2012/95/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 40).

    10 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    101 980 000

    97 945 900

    121 712 063,03

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für alle Personalausgaben bestimmt, die von den Posten 10 01 05 01 und 10 01 05 02 nicht abgedeckt werden. Diese Ausgaben stehen in keinem unmittelbaren Verhältnis zu den vorhandenen Mitarbeitern.

    Die Mittel sind außerdem für Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren, der Einberufung von Bewerbern, der beruflichen Bildung und Ausbildung, Dienstreisen, Empfängen, für Repräsentationszwecke sowie für Ausgaben für die soziale und medizinische Infrastruktur bestimmt.

    Darüber hinaus sollen diese Mittel die Ausgaben für alles, was zur Durchführung der Arbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle notwendig ist, decken.

    Es handelt sich um:

    Ausgaben für die wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen der Institute der Gemeinsamen Forschungsstelle (Arbeitsräume, EDV-Zentren, kerntechnische Einrichtungen, Strahlenschutzeinrichtungen, Bestrahlungsanlagen (Reaktoren, Zyklotron, Teilchenbeschleuniger), heiße Zellen, Untersuchungsbüros, Lager usw.), einschließlich der Betriebsausgaben der wissenschaftlichen Abteilungen;

    Ausgaben für die administrative und technische Infrastruktur, einschließlich der von der Generaldirektion für die Gemeinsame Forschungsstelle für deren Institute getätigten Ausgaben;

    besondere Ausgaben für die betroffenen Abteilungen der Institute Geel, Ispra, Karlsruhe, Sevilla und Petten, einschließlich der zwischen Brüssel und Ispra aufgeteilten Generaldirektion der Gemeinsamen Forschungsstelle (Käufe jeglicher Art und Verträge).

    Aufschlüsselung der Mittel für sonstige Verwaltungsausgaben (Forschung):

    Programm

    Mittel

    Nukleares Rahmenprogramm

    37 948 100

    Nichtnukleares Rahmenprogramm

    64 031 900

    Tätigkeiten außerhalb der Rahmenprogramme

    p.m.

    Insgesamt

    101 980 000

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die Beiträge der EFTA-Staaten stammen ausschließlich aus deren Beteiligung an nichtnuklearen Aktionen des Rahmenprogramms.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

    Entscheidung 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368).

    Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434).

    Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

    Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

    Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

    Beschluss 2012/95/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 40).

    KAPITEL 10 02 — DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2013) — EU

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    10 02

    DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2013) — EU

    10 02 01

    Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) außerhalb des Nuklearbereichs

    1.1

    32 898 000

    28 664 154

    31 531 064

    29 032 034

    33 901 658,88

    29 720 402,49

    10 02 02

    Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    1 123 053,32

    1 104 566,07

     

    Kapitel 10 02 — Insgesamt

     

    32 898 000

    28 664 154

    31 531 064

    29 032 034

    35 024 712,20

    30 824 968,56

    10 02 01     Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) außerhalb des Nuklearbereichs

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    32 898 000

    28 664 154

    31 531 064

    29 032 034

    33 901 658,88

    29 720 402,49

    Erläuterungen

    Diese Mittel sollen die wissenschaftlich-technische Unterstützung und die Forschungsarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle nach Maßgabe des außerhalb des Nuklearbereichs durchzuführenden spezifischen Programms für folgende Themen abdecken:

    Wohlstand in einer wissensintensiven Gesellschaft,

    Solidarität und verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Ressourcen,

    Sicherheit und Freiheit,

    Europa als Weltpartner.

    Diese Mittel decken besondere Ausgaben für die betreffenden Forschungs- und Unterstützungstätigkeiten (Käufe jeglicher Art und Verträge) ab. Hierunter fallen auch Ausgaben für wissenschaftliche Infrastrukturen, die direkt für die jeweiligen Projekte anfallen.

    Diese Mittel sollen außerdem Ausgaben jeglicher Art im Zusammenhang mit den Forschungstätigkeiten dieses Artikels abdecken, die der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen ihrer Beteiligung an indirekten Aktionen auf Wettbewerbsbasis übertragen werden.

    Gemäß Artikel 21 sowie Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368).

    10 02 02     Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    1 123 053,32

    1 104 566,07

    Erläuterungen

    Aus diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Projekten der Forschung und technologischen Entwicklung außerhalb des Nuklearbereichs entstehen.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    KAPITEL 10 03 — DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2011 UND 2012-2013) — EURATOM

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    10 03

    DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2011 UND 2012-2013) — EURATOM

    10 03 01

    Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Nuklearbereich

    1.1

    10 250 000

    7 314 301

    9 894 900

    9 072 511

    9 756 028,70

    9 023 306,82

    10 03 02

    Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    786 132,77

    1 170 911,82

     

    Kapitel 10 03 — Insgesamt

     

    10 250 000

    7 314 301

    9 894 900

    9 072 511

    10 542 161,47

    10 194 218,64

    10 03 01     Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Nuklearbereich

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    10 250 000

    7 314 301

    9 894 900

    9 072 511

    9 756 028,70

    9 023 306,82

    Erläuterungen

    Diese Mittel sollen die wissenschaftlich-technische Unterstützung und die Forschungsarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle nach Maßgabe des im Nuklearbereich durchzuführenden spezifischen Programms für folgende Themen abdecken:

    Entsorgung radioaktiver Abfälle, Umweltauswirkungen, grundlegende Kenntnisse und Forschung zur Stilllegung,

    nukleare Sicherheit,

    Sicherheitsüberwachung.

    Die Mittel sollen die Tätigkeiten abdecken, die zur Erfüllung der genannten Verpflichtungen zur nuklearen Sicherheitsüberwachung entsprechend Titel II Kapitel 7 des Euratom-Vertrags und dem Nichtverbreitungsvertrag und zur Weiterverfolgung des Programms der Kommission zur Unterstützung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) erforderlich sind.

    Diese Mittel decken besondere Ausgaben für die betreffenden Forschungs- und Unterstützungstätigkeiten (Käufe jeglicher Art und Verträge) ab. Hierunter fallen auch Ausgaben für wissenschaftliche Infrastrukturen, die direkt für die jeweiligen Projekte anfallen.

    Diese Mittel sollen außerdem Ausgaben jeglicher Art im Zusammenhang mit den Forschungstätigkeiten dieses Artikels abdecken, die der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen ihrer Beteiligung an indirekten Aktionen auf Wettbewerbsbasis übertragen werden.

    Gemäß Artikel 21 sowie Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei dem Posten 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

    Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434).

    Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

    Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

    Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

    Beschluss 2012/95/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 40).

    10 03 02     Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    786 132,77

    1 170 911,82

    Erläuterungen

    Dieser Artikel soll die Ausgaben decken, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen im nuklearen Bereich entstehen.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    KAPITEL 10 04 — ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    10 04

    ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

    10 04 01

    Abschluss der früheren gemeinsamen Programme

    10 04 01 01

    Abschluss der früheren gemeinsamen Programme — EG

    1.1

    p.m.

    6 351

    200 870,12

    68 724,72

    10 04 01 02

    Abschluss der bisherigen gemeinsamen Programme — Euratom

    1.1

    p.m.

    49 899

    138 388,44

    236 503,66

     

    Artikel 10 04 01 — Subtotal

     

    p.m.

    56 250

    339 258,56

    305 228,38

    10 04 02

    Dienstleistungen und Arbeiten für Rechnung Dritter

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    3 091 531,25

    3 399 413,92

    10 04 03

    FTE-Unterstützung für Politiken der Union auf Wettbewerbsbasis

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    17 130 185,78

    14 303 613,80

    10 04 04

    Betrieb des Hochflussreaktors (HFR)

    10 04 04 01

    Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) — Abschluss der früheren HFR-Zusatzprogramme

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    505 419,86

    504 692,85

    10 04 04 02

    Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) — HFR-Zusatzprogramme

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    6 819 706,—

    5 723 782,35

     

    Artikel 10 04 04 — Subtotal

     

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    7 325 125,86

    6 228 475,20

     

    Kapitel 10 04 — Insgesamt

     

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    56 250

    27 886 101,45

    24 236 731,30

    10 04 01     Abschluss der früheren gemeinsamen Programme

    10 04 01 01   Abschluss der früheren gemeinsamen Programme — EG

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    6 351

    200 870,12

    68 724,72

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Deckung der vor dem siebten Rahmenprogramm getätigten Mittelbindungen für Tätigkeiten der GFS außerhalb des Nuklearbereichs.

    Gemäß Artikel 21 sowie Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994 bis 1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

    Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

    Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

    Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

    Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

    10 04 01 02   Abschluss der bisherigen gemeinsamen Programme — Euratom

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    49 899

    138 388,44

    236 503,66

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Deckung der vor dem siebten Rahmenprogramm getätigten Mittelbindungen für Tätigkeiten der GFS im Nuklearbereich.

    Gemäß Artikel 21 sowie Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 94/268/Euratom des Rates vom 26. April 1994 über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) (ABl. L 115 vom 6.5.1994, S. 31).

    Beschluss 96/253/Euratom des Rates vom 4. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses 94/268/Euratom über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 72).

    Beschluss 1999/64/Euratom des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 34).

    Beschluss 2002/668/Euratom des Rates vom 3. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 34).

    10 04 02     Dienstleistungen und Arbeiten für Rechnung Dritter

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    3 091 531,25

    3 399 413,92

    Erläuterungen

    Dieser Artikel soll die erforderlichen Mittel decken für besondere Ausgaben im Zusammenhang mit den verschiedenen Arbeiten für Rechnung Dritter, die in jedem einzelnen Fall mit den betroffenen Dritten veranschlagt werden.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 4 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Gemäß Artikel 21 und Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden bei diesem Artikel zusätzliche Mittel bereitgestellt für die Ausgaben, die sich aus jedem einzelnen mit einem Dritten geschlossenen Vertrag ergeben, und zwar in Höhe der unter Posten 6 2 2 3 des Einnahmenplans einzusetzenden Einnahmen.

    Vorgesehen sind vor allem folgende Leistungen:

    Lieferungen, Dienstleistungen sowie allgemein die Durchführung von Arbeiten gegen Entgelt,

    Betrieb von Anlagen zugunsten von Mitgliedstaaten oder Durchführung von Forschungsarbeiten als Ergänzung der spezifischen Forschungsprogramme,

    Forschungstätigkeiten oder Dienstleistungen im Rahmen der Industrieclubs, für die die Partner eine Aufnahmegebühr und jährliche Beitragszahlungen zu leisten haben,

    Bestrahlung im Zyklotron,

    chemische Dekontaminierung,

    Strahlenschutz,

    Metallografie,

    Verträge über Zusammenarbeit bei radioaktiven Abfällen,

    Fortbildung,

    externe Kunden des Informatikzentrums in Ispra,

    zertifizierte Referenzmaterialien,

    Bestrahlungen im Hochflussreaktor (HFR) der GFS-Anstalt Petten für fremde Rechnung.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 89/340/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführende, EWG-relevante Arbeiten für Dritte (ABl. L 142 vom 25.5.1989, S. 10).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere die Artikel 21 und 183.

    10 04 03     FTE-Unterstützung für Politiken der Union auf Wettbewerbsbasis

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    17 130 185,78

    14 303 613,80

    Erläuterungen

    Dieser Artikel soll die erforderlichen Mittel für die Ausgaben im Zusammenhang mit den verschiedenen Aufgaben der wissenschaftlichen Unterstützung decken, die die Gemeinsame Forschungsstelle unter Wettbewerbsbedingungen außerhalb des FTE-Rahmenprogramms gemäß den Politiken der Union ausführt. Gemäß Artikel 21 und Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden bei diesem Artikel zusätzliche Mittel für die Ausgaben bereitgestellt, die sich aus jedem einzelnen mit Dienststellen der Union geschlossenen Vertrag ergeben, und zwar in Höhe der unter Posten 6 2 2 6 des Einnahmenplans einzusetzenden Einnahmen.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei dem Posten 6 2 2 4 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 89/340/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführende, EWG-relevante Arbeiten für Dritte (ABl. L 142 vom 25.5.1989, S. 10).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere die Artikel 21 und 183.

    10 04 04     Betrieb des Hochflussreaktors (HFR)

    10 04 04 01   Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) — Abschluss der früheren HFR-Zusatzprogramme

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    505 419,86

    504 692,85

    Erläuterungen

    Diese Mittel sollen einen Teil der Ausgabenverpflichtungen gleich welcher Art decken, die im Laufe der Durchführung von HFR-Programmen eingegangen werden und nicht durch Zahlungsermächtigungen aus früheren Haushaltsjahren gedeckt sind.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei Posten 6 2 2 1 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Hauptziele des Programms sind:

    Betrieb des HFR während einer Dauer von über 250 Tagen pro Jahr zur Sicherung der Verfügbarkeit von Neutronen für Versuche,

    effiziente Nutzung dieses Reaktors gemäß den Erfordernissen der Forschungseinrichtungen, die die Unterstützung des HFR in Bereichen wie den folgenden benötigen:

    Verbesserung der Sicherheit bestehender Kernreaktoren,

    Gesundheit einschließlich Entwicklung medizinischer Isotope für die medizinische Forschung und Erprobung medizinischer Therapietechniken,

    Fusion,

    Grundlagenforschung und Ausbildung,

    Abfallentsorgung einschließlich der Möglichkeit der Entwicklung von Kernbrennstoff, bei dem waffenfähiges Plutonium beseitigt werden kann.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden bei diesem Artikel im Laufe des Haushaltsjahres zusätzliche Mittel in Höhe der Zahlungen der betreffenden Mitgliedstaaten (derzeit die Niederlande, Belgien und Frankreich) bereitgestellt, die im Posten 6 2 2 1 des Einnahmenplans erfasst werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 84/1/Euratom, EWG des Rates vom 22. Dezember 1983 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durchzuführendes Forschungsprogramm (1984-1987) (ABl. L 3 vom 5.1.1984, S. 21).

    Entscheidung 88/523/Euratom des Rates vom 14. Oktober 1988 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes ergänzendes Forschungsprogramm (ABl. L 286 vom 20.10.1988, S. 37).

    Entscheidung 92/275/Euratom des Rates vom 29. April 1992 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes zusätzliches Forschungsprogramm (1992-1995) (ABl. L 141 vom 23.5.1992, S. 27).

    Entscheidung 96/419/Euratom des Rates vom 27. Juni 1996 zur Festlegung eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (1996-1999) (ABl. L 172 vom 11.7.1996, S. 23).

    Entscheidung 2000/100/Euratom des Rates vom 24. Januar 2000 zur Festlegung eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 24).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21.

    Entscheidung 2004/185/Euratom des Rates vom 19. Februar 2004 zur Annahme eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (ABl. L 57 vom 25.2.2004, S. 25).

    Entscheidung 2007/773/Euratom des Rates vom 26. November 2007 über die Verlängerung des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms um ein Jahr (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 29).

    Entscheidung 2009/410/Euratom des Rates vom 25. Mai 2009 zur Annahme eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (ABl. L 132 vom 29.5.2009, S. 13).

    10 04 04 02   Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) — HFR-Zusatzprogramme

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    6 819 706,—

    5 723 782,35

    Erläuterungen

    Hauptziele des Programms sind vor allem:

    der sichere und verlässliche Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) zur Sicherung der Verfügbarkeit des Neutronenflusses zu Versuchszwecken;

    die effiziente Nutzung des HFR durch Forschungsinstitute in einer breiten Palette von Bereichen: Verbesserung der Sicherheit bestehender Kernreaktoren, Gesundheitsschutz, einschließlich der Entwicklung medizinischer Isotope für die medizinische Forschung, Kernfusion, Grundlagenforschung und Ausbildung sowie Abfallentsorgung, darunter die Untersuchung des sicherheitstechnischen Verhaltens von Kernbrennstoffen für die neue Generation von Reaktorsystemen.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden bei diesem Posten im Laufe des Haushaltsjahres zusätzliche Mittel in Höhe der Zahlungen insbesondere der drei betroffenen Mitgliedstaaten (derzeit Niederlande, Belgien und Frankreich) bereitgestellt, die im Posten 6 2 2 1 des Einnahmenplans erfasst werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2012/709/Euratom des Rates vom 13. November 2012 über die Annahme des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms für den Hochflussreaktor (2012-2015) (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 59).

    KAPITEL 10 05 — ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    10 05

    ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS

    10 05 01

    Rückbau kerntechnischer Anlagen und Abfallentsorgung

    1.1

    30 900 000

    25 204 688

    29 403 800

    25 856 656

    26 362 274,04

    23 545 121,14

     

    Kapitel 10 05 — Insgesamt

     

    30 900 000

    25 204 688

    29 403 800

    25 856 656

    26 362 274,04

    23 545 121,14

    10 05 01     Rückbau kerntechnischer Anlagen und Abfallentsorgung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    30 900 000

    25 204 688

    29 403 800

    25 856 656

    26 362 274,04

    23 545 121,14

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung eines Aktionsprogramms zur Verminderung und Beseitigung der nuklearen Altlasten aus Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle seit ihrer Gründung.

    Sie decken den Rückbau abgeschalteter Anlagen sowie die Entsorgung der Abfälle aus diesen Anlagen.

    Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) sind die Mittel ebenfalls für die Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die die Kommission auf der Grundlage der ihr durch Artikel 8 des Euratom-Vertrags übertragenen Zuständigkeiten durchführt.

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 17. März 1999 über nukleare Altlasten aus den Tätigkeiten der GFS im Rahmen des Euratom-Vertrags — Rückbau der veralteten kerntechnischen Anlagen und Abfallentsorgung (COM(99) 114).

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 19. Mai 2004 zu Stilllegung und Rückbau kerntechnischer Anlagen und Abfallentsorgung — Wahrnehmung der sich aus der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Rahmen des Euratom-Vertrags ergebenden Zuständigkeiten im kerntechnischen Bereich (SEK(2004) 621).

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Januar 2009 zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen und Entsorgung radioaktiver Abfälle — Wahrnehmung der sich aus der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Rahmen des Euratom-Vertrags ergebenden Zuständigkeiten im kerntechnischen Bereich (COM(2008) 903).

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE

    TITEL 11

    MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    11 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“

    41 694 014

    41 694 014

    41 078 650

    41 078 650

    40 833 934,79

    40 833 934,79

    Reserven (40 01 40)

     

     

    19 779

    19 779

     

     

     

    41 694 014

    41 694 014

    41 098 429

    41 098 429

    40 833 934,79

    40 833 934,79

    11 02

    FISCHEREIMÄRKTE

    26 896 768

    26 943 107

    29 996 768

    30 370 025

    29 957 772,69

    34 358 651,73

    11 03

    INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT

    38 510 000

    37 273 285

    34 719 145

    35 677 881

    152 979 639,41

    162 880 147,47

    Reserven (40 02 41)

    115 220 000

    113 885 651

    73 547 480

    73 547 480

     

     

     

    153 730 000

    151 158 936

    108 266 625

    109 225 361

    152 979 639,41

    162 880 147,47

    11 04

    DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

    5 390 000

    4 820 520

    6 400 000

    5 641 866

    5 965 400,61

    5 222 818,80

    11 06

    EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

    686 307 712

    481 953 163

    671 398 483

    487 002 069

    656 248 974,59

    445 085 068,39

    11 07

    ERHALTUNG, BEWIRTSCHAFTUNG UND NUTZUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN

    51 200 000

    39 792 555

    53 260 000

    42 376 540

    52 338 860,74

    36 636 931,45

    11 08

    KONTROLLE UND ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

    57 863 900

    34 385 692

    58 760 900

    36 106 750

    60 517 887,28

    41 803 218,25

    11 09

    MEERESPOLITIK

    1 200 000

    13 043 250

    16 560 000

    7 170 532

    0,—

    5 490 581,98

     

    Titel 11 — Insgesamt

    909 062 394

    679 905 586

    912 173 946

    685 424 313

    998 842 470,11

    772 311 352,86

    Reserven (40 01 40, 40 02 41)

    115 220 000

    113 885 651

    73 567 259

    73 567 259

     

     

     

    1 024 282 394

    793 791 237

    985 741 205

    758 991 572

    998 842 470,11

    772 311 352,86

    KAPITEL 11 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    11 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“

    11 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

    5

    29 867 729

    29 867 729

    29 678 337

    29 678 337

    29 824 883,21

    29 824 883,21

    11 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

    11 01 02 01

    Externes Personal

    5

    2 493 601

    2 493 601

    2 550 747

    2 550 747

    2 499 308,—

    2 499 308,—

    11 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    5

    2 792 542

    2 792 542

    2 779 656

    2 779 656

    3 037 158,65

    3 037 158,65

    Reserven (40 01 40)

     

     

     

    19 779

    19 779

     

     

     

     

    2 792 542

    2 792 542

    2 799 435

    2 799 435

    3 037 158,65

    3 037 158,65

     

    Artikel 11 01 02 — Subtotal

     

    5 286 143

    5 286 143

    5 330 403

    5 330 403

    5 536 466,65

    5 536 466,65

    Reserven (40 01 40)

     

     

     

    19 779

    19 779

     

     

     

     

    5 286 143

    5 286 143

    5 350 182

    5 350 182

    5 536 466,65

    5 536 466,65

    11 01 03

    Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

    5

    1 890 142

    1 890 142

    1 894 910

    1 894 910

    2 243 099,12

    2 243 099,12

    11 01 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

    11 01 04 01

    Strukturmaßnahmen im Fischereisektor — Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) und Europäischer Fischereifonds (EFF) — Nichtoperative technische Unterstützung

    2

    850 000

    850 000

    850 000

    850 000

    850 000,—

    850 000,—

    11 01 04 02

    Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der gemeinsamen Fischereipolitik — Verwaltungsausgaben

    2

    180 000

    180 000

    200 000

    200 000

    172 656,12

    172 656,12

    11 01 04 03

    Unterstützung für die Bewirtschaftung der Fischbestände (systematische Sammlung der Grunddaten und Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten) — Verwaltungsausgaben

    2

    445 000

    445 000

    425 000

    425 000

    421 829,69

    421 829,69

    11 01 04 04

    Internationale Fischereiabkommen — Verwaltungsausgaben

    2

    1 800 000

    1 800 000

    1 700 000

    1 700 000

    1 425 000,—

    1 425 000,—

    11 01 04 05

    Beiträge zu internationalen Organisationen — Verwaltungsausgaben

    2

    450 000

    450 000

    400 000

    400 000

    360 000,—

    360 000,—

    11 01 04 06

    Inspektion und Überwachung der Fischereitätigkeiten innerhalb und außerhalb der Gewässer der EU — Verwaltungsausgaben

    2

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    11 01 04 07

    Programm zur Unterstützung der Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik (IMP) — Verwaltungsausgaben

    2

    200 000

    200 000

    100 000

    100 000

     

     

    11 01 04 08

    Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Nichtoperative technische Unterstützung

    2

    725 000

    725 000

    500 000

    500 000

     

     

     

    Artikel 11 01 04 — Subtotal

     

    4 650 000

    4 650 000

    4 175 000

    4 175 000

    3 229 485,81

    3 229 485,81

     

    Kapitel 11 01 — Insgesamt

     

    41 694 014

    41 694 014

    41 078 650

    41 078 650

    40 833 934,79

    40 833 934,79

    Reserven (40 01 40)

     

     

     

    19 779

    19 779

     

     

     

     

    41 694 014

    41 694 014

    41 098 429

    41 098 429

    40 833 934,79

    40 833 934,79

    11 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    29 867 729

    29 678 337

    29 824 883,21

    11 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

    11 01 02 01   Externes Personal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 493 601

    2 550 747

    2 499 308,—

    11 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    11 01 02 11

    2 792 542

    2 779 656

    3 037 158,65

    Reserven (40 01 40)

     

    19 779

     

    Insgesamt

    2 792 542

    2 799 435

    3 037 158,65

    11 01 03     Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 890 142

    1 894 910

    2 243 099,12

    11 01 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

    11 01 04 01   Strukturmaßnahmen im Fischereisektor — Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) und Europäischer Fischereifonds (EFF) — Nichtoperative technische Unterstützung

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    850 000

    850 000

    850 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Finanzierung von Ausgaben für externes Personal (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige und Personal der Agenturen) am Hauptsitz sowie von Unterstützungsausgaben (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen des aus Mitteln dieses Postens bezahlten externen Personals) im Rahmen der technischen Hilfe aus dem EFF gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr.1198/2006 bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

    Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

    Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

    11 01 04 02   Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der gemeinsamen Fischereipolitik — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    180 000

    200 000

    172 656,12

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, die Teilnahme von Akteuren an Ad-hoc-Sitzungen, Seminaren und Konferenzen zu wichtigen Themen aus den Bereichen gemeinsame Fischereipolitik und Integrierte Meerespolitik sowie Informationstechnologie, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für die technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Ausgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 11 04 01.

    11 01 04 03   Unterstützung für die Bewirtschaftung der Fischbestände (systematische Sammlung der Grunddaten und Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten) — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    445 000

    425 000

    421 829,69

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationstechnologie, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für die technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Ausgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 11 07 01 und 11 07 02.

    11 01 04 04   Internationale Fischereiabkommen — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 800 000

    1 700 000

    1 425 000,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben

    für die technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Ausgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden,

    für Dienstreisen von Drittlanddelegationen, die an Sitzungen zur Aushandlung von Fischereiabkommen und gemeinsamen Ausschüssen teilnehmen,

    für Informationstechnologie (IT) (Ausrüstung und Dienste),

    für externes Personal in Drittlanddelegationen der Europäischen Union (Vertragsbedienstete, Ortsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige) sowie zusätzliche Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens bezahlten externen Personals in den Delegationen anfallen,

    für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aushandlung und Durchführung internationaler Fischereiabkommen stehen.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 11 03 01.

    11 01 04 05   Beiträge zu internationalen Organisationen — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    450 000

    400 000

    360 000,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für die technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Ausgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 11 03 02, 11 03 03 und 11 03 04.

    11 01 04 06   Inspektion und Überwachung der Fischereitätigkeiten innerhalb und außerhalb der Gewässer der EU — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten ist für die Finanzierung von Ausgaben für externes Personal (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Personal der Agenturen) am Hauptsitz im Rahmen der Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 11 08 02.

    11 01 04 07   Programm zur Unterstützung der Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik (IMP) — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    200 000

    200 000

    100 000

    100 000

     

     

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für erforderliche Studien, Bewertungsmaßnahmen, Sachverständigensitzungen, Informationstechnologie einschließlich IT-Tools, -Systemen und -Netzwerken für eine effiziente Umsetzung und Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für die technische und administrative Hilfe, die die Kommission zur Umsetzung des Programms benötigt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 11 09 05.

    11 01 04 08   Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Nichtoperative technische Unterstützung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    725 000

    725 000

    500 000

    500 000

     

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen, die für die Vorbereitung, Überwachung, administrative und technische Unterstützung, Evaluierung, Prüfung und Kontrolle der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Artikel 5 Buchstaben a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, insbesondere hinsichtlich Fischereierzeugnissen, erforderlich sind.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 11 02 01.

    KAPITEL 11 02 — FISCHEREIMÄRKTE

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    11 02

    FISCHEREIMÄRKTE

    11 02 01

    Interventionen bei Fischereierzeugnissen

    11 02 01 01

    Interventionen bei Fischereierzeugnissen — Neue Maßnahmen

    2

    11 500 000

    11 366 820

    15 000 000

    14 412 834

    14 961 004,69

    17 160 348,22

    11 02 01 03

    Vorbereitende Maßnahme — Beobachtungsstelle für die Preise auf dem Fischereimarkt

    2

    550 000

    1 734 000

    0,—

    323 000,—

    11 02 01 04

    Pilotprojekt — Schaffung eines einheitlichen Instruments für die Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

    2

    400 000

    200 000

     

     

     

     

     

    Artikel 11 02 01 — Subtotal

     

    11 900 000

    12 116 820

    15 000 000

    16 146 834

    14 961 004,69

    17 483 348,22

    11 02 03

    Fischereiprogramm zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage

    11 02 03 01

    Fischereiprogramm zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage — Neue Maßnahmen

    2

    14 996 768

    14 826 287

    14 996 768

    14 223 191

    14 996 768,—

    16 875 303,51

     

    Artikel 11 02 03 — Subtotal

     

    14 996 768

    14 826 287

    14 996 768

    14 223 191

    14 996 768,—

    16 875 303,51

     

    Kapitel 11 02 — Insgesamt

     

    26 896 768

    26 943 107

    29 996 768

    30 370 025

    29 957 772,69

    34 358 651,73

    Erläuterungen

    Gemäß den Artikeln 21 und 174 Absatz 2 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Kapitels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Gesamtplans der Einnahmen zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    11 02 01     Interventionen bei Fischereierzeugnissen

    11 02 01 01   Interventionen bei Fischereierzeugnissen — Neue Maßnahmen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    11 500 000

    11 366 820

    15 000 000

    14 412 834

    14 961 004,69

    17 160 348,22

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für die Fischerei, insbesondere für die Interventionsmechanismen, die Entschädigung für die Erzeugerorganisationen und die Kosten der Kommunikations- bzw. Informationssysteme für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

    Ferner sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Bewertungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22).

    Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

    11 02 01 03   Vorbereitende Maßnahme — Beobachtungsstelle für die Preise auf dem Fischereimarkt

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    550 000

    1 734 000

    0,—

    323 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der Einführung eines Systems zur Überwachung und Beobachtung der Preisbildung und Preisbewertung bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur bestimmt.

    Die Beobachtungsstelle wird dem System zur Überwachung der Lebensmittelpreise, das bei der Union in Vorbereitung ist, angeschlossen sein und dieses ergänzen, sodass der große Markt der Fischereierzeugnisse der Union nicht außerhalb des allgemeinen Preisüberwachungssystems verbleibt.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    11 02 01 04   Pilotprojekt — Schaffung eines einheitlichen Instruments für die Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    400 000

    200 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Da die Handelsbezeichnungen in die Zuständigkeit der nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten fallen, sollte ein einheitliches Instrument eingeführt werden, das dem europäischen Verbraucher die Garantien im Bereich der Transparenz und der Kohärenz zwischen den unterschiedlichen Bezeichnungen bietet und darüber hinaus die Überprüfung dieser Angaben erleichtert.

    Die Ziele der Durchführung eines Pilotprojekts wären:

    der Aufbau einer Datenbank, die sämtliche Informationen im Zusammenhang mit Handelsbezeichnungen umfasst (Codes der FAO-Nomenklatur, der Kombinierten Nomenklatur, der zolltariflichen Nomenklatur oder der auf Gesundheit oder die IUU-Fischerei bezogenen Nomenklaturen; wissenschaftliche Bezeichnungen der Arten, die in dem System FishBase genannt sind; Bezeichnungen der Arten in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls geduldete regionale oder lokale Bezeichnungen),

    Einführung eines Expertensystems für die Prüfung der Kohärenz zwischen den Bezeichnungen und Nomenklaturen,

    Einrichtung einer speziellen Internetseite.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    11 02 03     Fischereiprogramm zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage

    11 02 03 01   Fischereiprogramm zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage — Neue Maßnahmen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    14 996 768

    14 826 287

    14 996 768

    14 223 191

    14 996 768,—

    16 875 303,51

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Deckung der Kosten für die Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage dieser Regionen bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 über eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 34).

    Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates vom 21. Mai 2007 über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage, den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln sowie Französisch-Guayana und Réunion (ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 1).

    KAPITEL 11 03 — INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    11 03

    INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT

    11 03 01

    Internationale Fischereiabkommen

    2

    29 010 000

    28 674 039

    25 450 394

    26 123 809

    147 571 248,95

    155 655 108,95

    Reserven (40 02 41)

     

    115 220 000

    113 885 651

    73 547 480

    73 547 480

     

     

     

     

    144 230 000

    142 559 690

    98 997 874

    99 671 289

    147 571 248,95

    155 655 108,95

    11 03 02

    Beiträge zu internationalen Organisationen

    2

    4 800 000

    4 447 886

    3 601 985

    4 172 136

    3 250 561,08

    3 174 091,55

    11 03 03

    Vorbereitungsarbeiten für die neuen internationalen Fischereiorganisationen und sonstige nichtobligatorische Beiträge zu internationalen Organisationen

    2

    4 500 000

    3 953 676

    5 500 000

    5 215 170

    1 919 811,20

    3 812 928,79

    11 03 04

    Finanzbeitrag der Union zu den durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 geschaffenen Gremien

    2

    200 000

    197 684

    166 766

    166 766

    238 018,18

    238 018,18

     

    Kapitel 11 03 — Insgesamt

     

    38 510 000

    37 273 285

    34 719 145

    35 677 881

    152 979 639,41

    162 880 147,47

    Reserven (40 02 41)

     

    115 220 000

    113 885 651

    73 547 480

    73 547 480

     

     

     

     

    153 730 000

    151 158 936

    108 266 625

    109 225 361

    152 979 639,41

    162 880 147,47

    11 03 01     Internationale Fischereiabkommen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    11 03 01

    29 010 000

    28 674 039

    25 450 394

    26 123 809

    147 571 248,95

    155 655 108,95

    Reserven (40 02 41)

    115 220 000

    113 885 651

    73 547 480

    73 547 480

     

     

    Insgesamt

    144 230 000

    142 559 690

    98 997 874

    99 671 289

    147 571 248,95

    155 655 108,95

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben infolge der Fischereiabkommen, die die Europäische Union/Gemeinschaft mit Drittländern ausgehandelt hat bzw. zu verlängern oder neu auszuhandeln beabsichtigt.

    Auch partnerschaftliche Fischereiabkommen, die die Europäische Union möglicherweise neu aushandelt, müssten aus diesem Artikel finanziert werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Union zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

    Verordnungen und Beschlüsse über den Abschluss von Abkommen und/oder Protokollen im Bereich Fischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft/Union und den Regierungen folgender Länder:

    Land

    Verordnung

    Datum

    ABl.

    Laufzeit

    Argentinien (p.m.)

    Verordnung (EWG) Nr. 3447/93

    28. September 1993

    L 318 vom 20.12.1993

    24.5.1994 bis 23.5.1999

     

    Derzeit kein Protokoll in Kraft

     

     

     

    Kap Verde

    Verordnung (EG) Nr. 2027/2006

    19. Dezember 2006

    L 414 vom 30.12.2006

    1.9.2006 bis 31.8.2011

     

    Beschluss 2011/679/EU

    10. Oktober 2011

    L 269 vom 14.10.2011

    1.9.2011 bis 31.8.2014

    Komoren

    Verordnung (EG) Nr. 1660/2005

    6. Oktober 2005

    L 267 vom 12.10.2005

    1.1.2005 bis 31.12.2010

     

    Verordnung (EG) Nr. 1563/2006

    5. Oktober 2006

    L 290 vom 20.10.2006

     

     

    Beschluss 2011/294/EU

    13. Mai 2011

    L 134 vom 21.5.2011

    1.1.2011 bis 31.12.2013

    Côte d’Ivoire

    Verordnung (EG) Nr. 953/2005

    21. Juni 2005

    L 164 vom 24.6.2005

    1.7.2004 bis 30.6.2007

     

    Verordnung (EG) Nr. 242/2008

    17. März 2008

    L 75 vom 18. 3. 2008

    1.7.2007 bis 30.6.2013

    Gabun

    Beschluss 2006/788/EG

    7. November 2006

    L 319 vom 18.11.2006

     

     

    Verordnung (EG) Nr. 450/2007

    16. April 2007

    L 109 vom 26.4.2007

    3.12.2005 bis 2.12.2011

     

    Die Erneuerung des Protokolls wird derzeit verhandelt.

     

     

     

    Grönland

    Verordnung (EG) Nr. 753/2007

    28. Juni 2007

    L 172 vom 30.6.2007

    1.1.2007 bis 31.12.2012

     

    Beschluss 2012/653/EU

    16. Juli 2012

    L 293 vom 23.10.2012

    1.1.2013 bis 31.12.2015

    Guinea-Bissau

    Verordnung (EG) Nr. 1491/2006

    10. Oktober 2006

    L 279 vom 11.10.2006

     

     

    Verordnung (EG) Nr. 241/2008

    17. März 2008

    L 75 vom 18. 3. 2008

    16.6.2007 bis 15.6.2011

     

    Verordnung 2011/885/EU

    14. November 2011

    L 344 vom 28.12.2011

    16.6.2011 bis 15.6.2012

     

    Neues Protokoll am 10. Februar 2012 paraphiert — Rechtsetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen

     

     

     

    Äquatorialguinea (p.m.)

    Verordnung (EWG) Nr. 1966/84

    28. Juni 1984

    L 188 vom 16.7.1984

     

     

    (ausgesetzt seit Juni 2001)

     

     

     

    Republik Guinea

    Verordnung (EG) Nr. 830/2004

    26. April 2004

    L 127 vom 29.4.2004

    1.1.2004 bis 31.12.2008

     

    Beschluss 2009/473/EG

    aufgehoben durch Beschluss 2009/1016/EU

    Derzeit kein Protokoll in Kraft

    28. Mai 2009

    22. Dezember 2009

    L 156 vom 19.6.2009

    L 348 vom 29.12.2009

    1.1.2009 bis 31.12.2012

    Kiribati

    Verordnung (EG) Nr. 893/2007

    23. Juli 2007

    L 205 vom 7.8.2007

    16.9.2006 bis 15.9.2012

     

    Beschluss 2012/669/EU

    9. Oktober 2012

    L 300 vom 30.10.2012

    16.9.2012 bis 15.9.2015

    Madagaskar

    Beschluss 2007/797/EG

    15. November 2007

    L 331 vom 17.12. 2007

     

     

    Verordnung (EG) Nr. 31/2008

    Neues Protokoll am 10. Mai 2012 paraphiert — Rechtsetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen

    15. November 2007

    L 15 vom 18.1. 2008

    1.1.2007 bis 31.12.2012

    Mauritius

    Verordnung (EG) Nr. 2003/2004

    21. Oktober 2004

    L 348 vom 24.11.2004

    3.12.2003 bis 2.12.2007

     

    Beschluss 2012/670/EU

    9. Oktober 2012

    L 300 vom 30.10.2012

     

    Mauretanien

    Verordnung (EG) Nr. 1801/2006

    30. November 2006

    L 343 vom 8.12.2006

    1.8.2006 bis 31.7.2008

     

    Verordnung (EG) Nr. 704/2008

    Neues Protokoll am 26. Juli 2012 paraphiert — Rechtsetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen

    15. Juli 2008

    L 203 vom 31.7.2008

    1.8.2008 bis 31.7.2012

    Föderierte Staaten von Mikronesien

    Verordnung (EG) Nr. 805/2006

    Beschluss 2011/116/EU

    25. April 2006

    13. Dezember 2010

    L 151 vom 6.6.2006

    L 52 vom 25.02.2011

    26.2.2007 bis 25.2.2010

     

    Neues Protokoll noch nicht in Kraft

     

     

     

    Marokko

    Verordnung (EG) Nr. 764/2006

    22. Mai 2006

    L 141 vom 29.5.2006

    28.2.2007 bis 27.2.2011 (5)

     

    Beschluss 2011/491/EU

    12. Juli 2011

    L 202 vom 5.8.2011

    28.2.2011 bis 28.2.2012

     

    Aufgehoben durch Beschluss 2012/15/EU

    20. Dezember 2011

    L 6 vom 10.1.2012

     

     

    Derzeit kein Protokoll in Kraft

     

     

     

    Mosambik

    Verordnung (EG) Nr. 1446/2007

    22. November 2007

    L 331 vom 17.12. 2007

    1.1.2007 bis 31.12.2011

     

    Beschluss 2012/306/EU

    12. Juni 2012

    L 153 vom 14.6.2012

    1.2.2012 bis 31.1.2015

    São Tomé und Príncipe

    Verordnung (EG) Nr. 894/2007

    23. Juli 2007

    L 205 vom 7.8.2007 und L 330 vom 15.12.2007

    1.6.2006 bis 31.5.2010

     

    Beschluss 2011/420/EU

    12. Juli 2011

    L 188 vom 19.7.2011

    13.5.2011 bis 12.5.2014

    Senegal (p.m.)

    Verordnung (EG) Nr. 2323/2002

    16. Dezember 2002

    L 349 vom 24.12.2002

    1.7.2002 bis 30.6.2006

     

    Derzeit kein Protokoll in Kraft

     

     

     

    Seychellen

    Verordnung (EG) Nr. 1562/2006

    5. Oktober 2006

    L 290 vom 20.10.2006

     

     

    Beschluss 2011/474/EU

    12. Juli 2011

    L 196 vom 28.7.2011

    18.1.2011 bis 17.1.2014

    Salomonen

    Verordnung (EG) Nr. 563/2006

    13. März 2006

    L 105 vom 13.4.2006

    9.10.2006 bis 8.10.2009

     

    Beschluss 2010/763/EU

    6. Dezember 2010

    L 324 vom 9.12.2010

    9.10.2009 bis 8.10.2012

    Tansania (p.m.)

    Vorgeschlagenes Abkommen zurückgezogen

     

     

     

    11 03 02     Beiträge zu internationalen Organisationen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    4 800 000

    4 447 886

    3 601 985

    4 172 136

    3 250 561,08

    3 174 091,55

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der aktiven Teilnahme der Union an den Arbeiten der internationalen Fischereiorganisationen bestimmt, die für die Gewährleistung der langfristigen Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der Fischbestände der hohen See zuständig sind:

    CCAMLR (Beschluss 81/691/EWG des Rates vom 4. September 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26)),

    NASCO (Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik) (Beschluss 82/886/EWG des Rates vom 13. Dezember 1982 zum Abschluss des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24)),

    ICCAT (Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33)),

    NEAFC (Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik) (Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21)),

    FAO (Beschluss des Rates vom 25. November 1991 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) und FAO Einrichtungen, der Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) und die Fischereikommission für den westlichen Mittelatlantik (WECAFC),

    NAFO (Nordwestatlantischen Fischereiorganisation) (Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1)),

    IOTC (Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24)),

    GFCM (Beschluss 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34)),

    SEAFO (Organisation für die Fischerei im Südostatlantik) (Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39)),

    SWAFO (Organisation für die Fischerei im Südwestatlantik) (Multilaterales Übereinkommen über die Erhaltung der Meeresfauna und -flora in den Hochseegewässern des Südwestatlantik, Verhandlungsmandat Nr. 13428/97),

    SIOFA (Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27)),

    WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik, ex-MHLC) (Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1)),

    AIDCP (Beschluss 2005/938/EG des Rates vom 8. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 26)),

    IATTC (Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22)),

    Abkommen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Schwertfischbestände im Südostpazifik, Verhandlungsmandat läuft,

    Regionale Fischereibewirtschaftungsorganisation für den Südpazifik, Verhandlungsmandat wird derzeit ausgearbeitet,

    Beringsee-Übereinkommen.

    Die Mittel dienen zur Finanzierung folgender Kosten:

    Pflichtbeiträge der Union zum Haushalt der internationalen Fischereiorganisationen,

    Mitgliedschaft der Union in der FAO und freiwillige Beiträge im Bereich Fischerei.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Union zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

    11 03 03     Vorbereitungsarbeiten für die neuen internationalen Fischereiorganisationen und sonstige nichtobligatorische Beiträge zu internationalen Organisationen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    4 500 000

    3 953 676

    5 500 000

    5 215 170

    1 919 811,20

    3 812 928,79

    Erläuterungen

    Die Mittel dienen der Finanzierung folgender Ausgaben:

    vorbereitende Arbeiten zu neuen internationalen Fischereiorganisationen (Fischereiübereinkommen für den Südindischen Ozean, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik usw.),

    internationale Fischereiorganisationen, in denen die Union Beobachterstatus hat (Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union):

    Internationale Walfang-Kommission (IWC),

    Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD),

    Unterstützung, Begleitung und Umsetzung regionaler Vorhaben, insbesondere durch Beiträge zu gemeinsamen internationalen Kontrolltätigkeiten. Aus diesen Mitteln finanziert werden auch künftige Überwachungsprogramme in Gewässern Westafrikas und im Westpazifik.

    Die Mittel sind darüber hinaus veranschlagt für die Deckung folgender Kosten:

    Anmeldegebühren für die Sitzungen der internationalen Fischereiorganisationen, bei denen die Union Beobachterstatus hat,

    Finanzbeiträge für die vorbereitenden Arbeiten der neuen internationalen Fischereiorganisationen, die für die Union von Interesse sind,

    finanzielle Beteiligung an den wissenschaftlichen Arbeiten der internationalen Fischereiorganisationen, die für die Union von besonderem Interesse sind,

    finanzielle Beteiligung an Maßnahmen (Arbeitssitzungen, informellen Sitzungen oder außerordentlichen Sitzungen der Vertragsparteien), die der Förderung der Interessen der Union in den internationalen Fischereiorganisationen dienen und durch die die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Partnern intensiviert wird, die Mitglied dieser Organisationen sind und mit denen sie auf diesem Gebiet Beziehungen unterhält. Zu diesem Zweck können unter diesem Artikel auch die Kosten für die Teilnahme der Vertreter von Drittländern an den Verhandlungen und Sitzungen im Rahmen der Gremien und internationalen Einrichtungen verbucht werden, sofern ihre Anwesenheit im Interesse der Union notwendig erscheint,

    Zuschüsse an regionale Einrichtungen, an denen Küstenstaaten in der betreffenden Unterregion beteiligt sind.

    Es handelt sich in erster Linie um folgende Organisationen:

    CCAMLR (Beschluss 81/691/EWG des Rates vom 4. September 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26)),

    NASCO (Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik) (Beschluss 82/886/EWG des Rates vom 13. Dezember 1982 zum Abschluss des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24)),

    ICCAT (Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33)),

    NEAFC (Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik) (Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21)),

    FAO (Beschluss des Rates vom 25. November 1991 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen),

    NAFO (Nordwestatlantischen Fischereiorganisation) (Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1)),

    IOTC (Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24)),

    GFCM (Beschluss 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34)),

    Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik (CECAF),

    Fischereiausschuss für den westlichen Zentralatlantik (WECAFC),

    SEAFO (Organisation für die Fischerei im Südostatlantik) (Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39)),

    SWAFO (Organisation für die Fischerei im Südwestatlantik) (Multilaterales Übereinkommen über die Erhaltung der Meeresfauna und -flora in den Hochseegewässern des Südwestatlantik, Verhandlungsmandat Nr. 13428/97),

    SIOFA (Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27)),

    WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik, ex-MHLC) (Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1)),

    AIDCP (Beschluss 2005/938/EG des Rates vom 8. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 26)),

    Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik: noch nicht ratifiziert, das Verhandlungsmandat bleibt gültig,

    IATTC (Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22)),

    Abkommen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Schwertfischbestände im Südostpazifik, Verhandlungsmandat läuft,

    Beringsee-Übereinkommen,

    COREP (Regionaler Fischereiausschuss — Golf von Guinea),

    CSRP (Subregionale Fischereikommission — Westafrika),

    IOC (Kommission für den Indischen Ozean),

    andere internationale Organisationen im Kontext künftiger regionaler Kontrollprogramme, insbesondere in westafrikanischen Gewässern und im Westpazifik.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Union zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

    11 03 04     Finanzbeitrag der Union zu den durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 geschaffenen Gremien

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    200 000

    197 684

    166 766

    166 766

    238 018,18

    238 018,18

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung des finanziellen Beitrags der Europäischen Union zu den durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen geschaffenen Gremien, insbesondere die Internationale Meeresbodenbehörde (AIFM) und der Internationale Seegerichtshof, bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

    Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3).

    Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Union zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

    KAPITEL 11 04 — DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    11 04

    DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

    11 04 01

    Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der gemeinsamen Fischereipolitik

    2

    5 390 000

    4 820 520

    6 400 000

    5 641 866

    5 965 400,61

    5 222 818,80

     

    Kapitel 11 04 — Insgesamt

     

    5 390 000

    4 820 520

    6 400 000

    5 641 866

    5 965 400,61

    5 222 818,80

    11 04 01     Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der gemeinsamen Fischereipolitik

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    5 390 000

    4 820 520

    6 400 000

    5 641 866

    5 965 400,61

    5 222 818,80

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung folgender Maßnahmen im Rahmen des Aktionsplans zur Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Akteuren der gemeinsamen Fischereipolitik und der Integrierten Meerespolitik:

    Subventionen für Regionalbeiräte zur Deckung der operativen Kosten sowie der Dolmetsch- und Übersetzungskosten von Sitzungen dieser Beiräte;

    Durchführung von Maßnahmen zur Erläuterung der gemeinsamen Fischereipolitik und der Integrierten Meerespolitik und Bereitstellung von einschlägigem Informationsmaterial für den Fischereisektor und die beteiligten Kreise.

    Die Kommission wird die bestehenden Regionalbeiräte auch weiterhin finanziell unterstützen, an deren Sitzungen teilnehmen, einschlägige Dokumente vorbereiten und sicherstellen, dass alle Stellungnahmen dieser Beiräte bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. Wenn die Kommission die Stellungnahme der Regionalbeiräte gar nicht oder nur teilweise berücksichtigt, sollte sie angeben, warum und an welcher Stelle sie von der Stellungnahme der Beiräte abweicht. Die Mitwirkung der Berufsgruppen und anderer Interessengruppen am Prozess der gemeinsamen Fischereipolitik wird gefördert, damit regionalen Besonderheiten stärker Rechnung getragen werden kann.

    Ein Teil der Mittel wird auch für Informations- und Aufklärungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Fischereipolitik und der Integrierten Meerespolitik sowie für Mitteilungen an Beteiligte verwendet. Besonderes Gewicht wird weiterhin darauf gelegt, den Akteuren und Fachmedien in den neuen Mitgliedstaaten sowie den künftigen Mitgliedstaaten die gemeinsame Fischereipolitik und die Integrierte Meerespolitik zu erläutern.

    Etwaige Einnahmen können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

    Beschluss 2004/585/EG des Rates vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17).

    Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Union zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

    Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 11 06 — EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    11 06

    EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

    11 06 01

    Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

    2

    p.m.

    14 826 287

    p.m.

    21 334 787

    0,—

    323 976,81

    11 06 02

    Abwicklung des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    172 858,60

    11 06 03

    Abschluss früherer Programme — Frühere Ziele 1 und 6 (aus der Zeit vor 2000)

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    11 06 04

    Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Andere als Ziel-1-Gebiete (2000 bis 2006)

    2

    p.m.

    4 942 096

    p.m.

    7 111 596

    0,—

    170 953,65

    11 06 05

    Abschluss früherer Programme — Früheres Ziel 5a (aus der Zeit vor 2000)

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    11 06 06

    Abschluss früherer Programme — Initiativen (aus der Zeit vor 2000)

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    11 06 08

    Abschluss früherer Programme — Frühere operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    11 06 09

    Spezifische Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    11 06 11

    Europäischer Fischereifonds (EFF) — Operative technische Unterstützung

    2

    3 500 000

    2 569 890

    3 868 963

    3 413 566

    3 044 489,59

    3 507 870,95

    11 06 12

    Europäischer Fischereifonds (EFF) — Konvergenzziel

    2

    519 652 868

    341 004 596

    507 543 231

    341 356 590

    496 297 184,—

    320 405 478,47

    11 06 13

    Europäischer Fischereifonds (EFF) — Außerhalb des Konvergenzziels

    2

    163 154 844

    118 610 294

    159 986 289

    113 785 530

    156 907 301,—

    120 503 929,91

     

    Kapitel 11 06 — Insgesamt

     

    686 307 712

    481 953 163

    671 398 483

    487 002 069

    656 248 974,59

    445 085 068,39

    Erläuterungen

    Nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 können Finanzkorrekturen vorgenommen werden; etwaige Einnahmen aufgrund dieser Finanzkorrekturen werden in Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans verbucht. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen in spezifischen Fällen, in denen sie sich zur Deckung der Risiken einer Annullierung oder Kürzung der zuvor beschlossenen Korrekturen als notwendig erweisen, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

    In der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Vorauszahlung zurückgezahlt wird, was nicht zur Folge hat, dass die Beteiligung der Strukturfonds für die betreffende Intervention gekürzt wird. Gemäß den Artikeln 21 und 178 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen aufgrund dieser Rückzahlungen der Vorauszahlung, die in Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans verbucht werden, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

    Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

    Rechtsgrundlagen

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174, 175 und 177.

    Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

    Verweise

    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

    11 06 01     Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    14 826 287

    p.m.

    21 334 787

    0,—

    323 976,81

    Erläuterungen

    Aus diesen Mitteln wird die Abwicklung der noch offenen Ziel-1-Verpflichtungen des Programmplanungszeitraum 2000 bis 2006 durch das FIAF finanziert.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

    Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

    11 06 02     Abwicklung des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    172 858,60

    Erläuterungen

    Das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung wurde zur Abwicklung der noch offenen Verpflichtungsermächtigungen für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 eingesetzt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 2 Absatz 4.

    Verweise

    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999, und insbesondere Ziffer 44 Buchstabe b.

    Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), insbesondere Erwägung 5.

    11 06 03     Abschluss früherer Programme — Frühere Ziele 1 und 6 (aus der Zeit vor 2000)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen des FIAF aus den vorhergehenden Programmzeiträumen für die früheren Ziele 1 und 6.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376 vom 31.12.1986, S. 7).

    Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

    Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19).

    11 06 04     Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Andere als Ziel-1-Gebiete (2000 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    4 942 096

    p.m.

    7 111 596

    0,—

    170 953,65

    Erläuterungen

    Aus diesen Mitteln wird die Deckung der Interventionen außerhalb der Ziel-1-Gebiete für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 durch das FIAF finanziert.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

    Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

    11 06 05     Abschluss früherer Programme — Früheres Ziel 5a (aus der Zeit vor 2000)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für das frühere Ziel 5a „Fischerei“ aus dem FIAF, einschließlich der gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 finanzierten Maßnahmen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

    Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19).

    11 06 06     Abschluss früherer Programme — Initiativen (aus der Zeit vor 2000)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen des FIAF aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000-2006.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

    Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Globalzuschüsse oder integrierten Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die Umstrukturierung des Fischereisektors (PESCA) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 1).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60).

    Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3).

    Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (KOM(97) 642 endg.).

    11 06 08     Abschluss früherer Programme — Frühere operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen im Rahmen des FIAF für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den Verordnungen vorgesehen sind. Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen vorgenannten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen des Strukturfonds zugeordnet werden können. Diese Mittel werden gegebenenfalls auch zur Deckung von Beträgen verwendet, die im Rahmen des FIAF für Interventionen auszuzahlen sind, für die die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen im Programmplanungszeitraum 2000-2006 weder verfügbar noch vorgesehen sind.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23. Juli 1985 über die integrierten Mittelmeerprogramme (ABl. L 197 vom 27.7.1985, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

    Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

    Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

    11 06 09     Spezifische Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Ausgaben für die spezifische Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren.

    Infolge des Untergangs der „Prestige“ wurden 30 000 000 EUR für Sondermaßnahmen zur Entschädigung der von der Ölpest betroffenen Fischereien, Muschelzucht- und Aquakulturanlagen zugewiesen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 17).

    Verordnung (EG) Nr. 2372/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zum Erlass spezifischer Maßnahmen zur Entschädigung der von der Ölpest durch die Prestige betroffenen spanischen Fischereien, Muschelzucht- und Aquakulturanlagen (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 81).

    11 06 11     Europäischer Fischereifonds (EFF) — Operative technische Unterstützung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    3 500 000

    2 569 890

    3 868 963

    3 413 566

    3 044 489,59

    3 507 870,95

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der EFF-Interventionen für technische Hilfe gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates. Die technische Hilfe umfasst Studien, Evaluierungen, an die Partner gerichtete Aktionen, Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, Einrichtung, Betrieb und Verknüpfung von elektronischen Verwaltungs-, Begleit-, Kontroll- und Evaluierungssystemen, Verbesserung der Evaluierungsmethoden und Austausch von Informationen über die einschlägige Praxis sowie Errichtung transnationaler und unionsweiter Netze der Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete.

    Die technische Hilfe umfasst Vorbereitungs-, Begleit-, Evaluierungs-, Kontroll- und Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung des EFF.

    Diese Mittel können insbesondere die Finanzierung decken von

    unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen);

    Ausgaben für Informationen und Veröffentlichungen;

    Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation;

    Verträgen für Dienstleistungserbringer;

    Netzwerkunterstützung und Austausch bewährter Verfahren.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

    11 06 12     Europäischer Fischereifonds (EFF) — Konvergenzziel

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    519 652 868

    341 004 596

    507 543 231

    341 356 590

    496 297 184,—

    320 405 478,47

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der operationellen Programme im Rahmen des Konvergenzziels des Europäischen Fischereifonds (EFF) im Programmplanungszeitraum 2007-2013.

    Besonderes Gewicht wird auf die wirtschaftliche Diversifizierung der von der Einschränkung der Fischerei betroffenen Regionen, die Anpassung der Flottenkapazitäten und die Flottenerneuerung ohne Anstieg des Fischereiaufwands sowie auf die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete gelegt.

    Die aus diesem Artikel finanzierten Aktionen sollten der Notwendigkeit der Gewährleistung eines stabilen und dauerhaften Gleichgewichts zwischen der Kapazität der Fischereiflotten und den verfügbaren Ressourcen sowie der Förderung einer Sicherheitskultur im Fischereisektor Rechnung tragen.

    Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

    11 06 13     Europäischer Fischereifonds (EFF) — Außerhalb des Konvergenzziels

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    163 154 844

    118 610 294

    159 986 289

    113 785 530

    156 907 301,—

    120 503 929,91

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der EFF-Maßnahmen außerhalb des Konvergenzziels für Verpflichtungen im Programmplanungszeitraum 2007-2013.

    Besonderes Gewicht wird auf die wirtschaftliche Diversifizierung der von der Einschränkung der Fischerei betroffenen Regionen und auf die Flottenerneuerung ohne Anstieg des Fischereiaufwands sowie auf die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete gelegt.

    Die aus diesem Artikel finanzierten Aktionen sollten der Notwendigkeit der Förderung einer Sicherheitskultur im Fischereisektor Rechnung tragen.

    Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

    KAPITEL 11 07 — ERHALTUNG, BEWIRTSCHAFTUNG UND NUTZUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    11 07

    ERHALTUNG, BEWIRTSCHAFTUNG UND NUTZUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN

    11 07 01

    Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Sammlung der Grunddaten)

    2

    46 000 000

    35 088 879

    47 500 000

    38 307 795

    48 178 319,74

    34 285 452,85

    11 07 02

    Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten)

    2

    5 200 000

    3 953 676

    4 260 000

    3 318 745

    4 160 541,—

    2 351 478,60

    11 07 03

    Pilotprojekt — Instrumente für einen gemeinsamen Ordnungsrahmen und ein nachhaltiges Fischereimanagement

    2

    750 000

    1 500 000

    750 000

     

     

     

    Kapitel 11 07 — Insgesamt

     

    51 200 000

    39 792 555

    53 260 000

    42 376 540

    52 338 860,74

    36 636 931,45

    11 07 01     Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Sammlung der Grunddaten)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    46 000 000

    35 088 879

    47 500 000

    38 307 795

    48 178 319,74

    34 285 452,85

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für

    die Beteiligung der Union an den Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen nationaler mehrjähriger Programme für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten,

    für die Bestandserhaltung, Bestandsbewirtschaftung und Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erforderliche Studien und Pilotprojekte der Kommission, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Union zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).

    Verweise

    Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3).

    Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor (ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 24).

    11 07 02     Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    5 200 000

    3 953 676

    4 260 000

    3 318 745

    4 160 541,—

    2 351 478,60

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für

    Ausgaben für Partnerschaftsverträge mit nationalen Forschungsinstituten zur Erstellung wissenschaftlicher Gutachten;

    Ausgaben für Verwaltungsabsprachen mit dem gemeinsamen Forschungszentrum oder anderen Beratungsgremien der Union zur Übernahme des Sekretariats des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF), zur ersten Auswertung der Daten und zur Aufbereitung der Daten zur Einschätzung der Bestandslage;

    Vergütungen für Mitglieder des STECF und/oder von eingeladenen Sachverständigen für ihre Teilnahme und Mitarbeit an Arbeitsgruppen und Plenarsitzungen des STECF;

    Vergütungen für unabhängige Sachverständige für wissenschaftliche Gutachten an die Kommission oder Schulungen für Verwaltungsbeamte oder Akteure in der Auslegung der wissenschaftlichen Gutachten;

    Beiträge zu internationalen Organisationen, die Bestandsabschätzungen vornehmen, sowie für wissenschaftliche Gutachten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

    Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Union zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

    Verweise

    Beschluss 2005/629/EG der Kommission vom 26. August 2005 zur Einsetzung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 18).

    11 07 03     Pilotprojekt — Instrumente für einen gemeinsamen Ordnungsrahmen und ein nachhaltiges Fischereimanagement

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    750 000

    1 500 000

    750 000

     

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung eines Pilotprojekts zur Förderung der Forschungszusammenarbeit von Wissenschaftlern und Beteiligten sowie zur Verwirklichung eines gemeinsamen Ordnungsrahmens und eines nachhaltigen Fischereimanagements. In der im Juli 2011 vorgestellten Reform der gemeinsamen Fischereipolitik werden eine Reihe von Prioritäten zur Erreichung ökologischer Nachhaltigkeit sowie Leitlinien für einen Ordnungsrahmen für die Fischerei in Richtung einer stärker regional ausgerichteten Umsetzung von auf Unionsebene festgelegten Grundsätzen genannt. In den Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59) und (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11) ist geregelt, dass Bewirtschaftungspläne auf nationaler Ebene und auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden müssen. Diese Bewirtschaftungspläne sollten sich hauptsächlich konzentrieren auf Meeresbecken, die teilweise in internationalen Gewässern liegen und sowohl an Mitgliedsstaaten als auch an Drittstaaten grenzen, Meeresbecken, in denen der Austausch von Informationen und Erfahrungen zwischen den Ländern bereits über multilateral operierende Einrichtungen stattgefunden hat, und Meeresbecken, in denen die morphologischen, ökologischen und ökonomischen Bedingungen einen Vergleich zwischen ähnlichen Erfahrungen anhand gemeinsamer Parameter ermöglichen. Als gutes Beispiel dafür weist etwa der Raum der nördlichen und mittleren Adria, der dem geografischen Untergebiet (GSA) 17 der FAO-Klassifikation entspricht, alle diese Meeresbecken-Charakteristika auf.

    Ziel dieses Pilotprojekts ist die Förderung gemeinsamer maßnahmenorientierter Forschungsarbeiten im Fischereisektor unter Mitwirkung von Wissenschaftlern und Beteiligten, insbesondere den Fischern, die auf der geografischen Ebene von Meeresräumen und Fanggebieten durchgeführt werden und durch die die wissenschaftlichen Erkenntnisse verbessert werden sollen, die den Entscheidungen über Strategien und Optionen für das Fischereimanagement zugrunde liegen.

    Folgende Aufgaben könnten im Rahmen eines solchen Pilotprojekts unterstützt werden:

    Sammlung, Speicherung und Analyse qualitativer und quantitativer Daten und Informationen, die zur Bewertung von Fischbeständen und Fanggebieten notwendig erscheinen und eine Ergänzung zu den Daten darstellen könnten, die im Zuge der Daten-Rahmenregelung erhoben werden müssen; Ziel ist die Schaffung eines wichtigen Instruments zur Unterstützung der Entscheidungen der Union und der nationalen Regierungen durch den Aufbau eines geografischen Informationssystems (GIS). Mittels dieses Instruments werden im Sinne vorbildlicher Verfahren Modelle entwickelt werden können, die die Regionalplanung und den Aufbau eines Ordnungsrahmens für die Meeresbecken erleichtern. Mit dem Projekt soll die Umsetzung und Aktualisierung des GIS in den verschiedenen Stadien der Sammlung, Eingabe, Verarbeitung und Analyse der Daten sichergestellt werden, wobei die Verfahren der Extraktion und Konsultierung der Grundbestandteile festgelegt und dabei sämtliche auf nationaler und regionaler Ebene verfügbaren Daten verwendet werden. Die Hauptaufgabe des GIS ist die Zusammenführung der bestehenden Datenbanken verschiedener Regierungen, um die gegenseitige Verknüpfung und den Informationsfluss jetzt und in Zukunft zu verbessern. Die Verbreitung und der Zugriff auf die verschiedenen Stufen und Inhalte der Geodatenbank werden nach Vorgaben der Europäischen Kommission festgelegt und abgestimmt: Jede ermächtigte Einrichtung kann eine Reihe von Informationen erhalten, die eine Bewertung der zeitlichen Veränderungen der verschiedenen Parameter ermöglichen;

    Entwicklung von Methoden, Modellen, Strategien usw., die Verbesserungen bei der Bewertung der Fischbestände, der Bewertung der Fanggebiete und der Evaluierung und Bewertung von Optionen für das Fischereimanagement ermöglichen, und/oder weitere Entwicklungen im Sinne eines funktionsfähigen und umsetzbaren Ökosystemansatzes für das Fischereimanagement;

    Durchführung von Evaluierungs- und Bewertungsverfahren, insbesondere zur Unterstützung der Konzeption und Weiterverfolgung mehrjähriger Bewirtschaftungspläne;

    Einrichtung von Foren, in denen Wissenschaftler und Fischer ihre Meinungen austauschen können, damit die Kluft zwischen ihren unterschiedlichen Ansätzen verringert wird.

    Das Pilotprojekt sollte einige spezifische Bedingungen erfüllen; so sollte es

    auf der Ebene der Meeresräume oder der Fanggebiete basieren;

    einen integrierten Ansatz unter wissenschaftlichen Gebieten in Verbindung mit Ökologie, Biologie, Technologie und Geisteswissenschaften begünstigen;

    eine inklusive, kooperative und iterative Arbeitsweise fördern;

    auf Ergebnisse ausgerichtet sein, die direkt für die wissenschaftlichen Expertisen verwendet werden können und es den politischen Entscheidungsträgern ermöglichen, bei der Beschlussfassung sachdienliche und verlässliche Entscheidungen zu treffen;

    keine Duplizierung von Forschungsprojekten oder Studien darstellen, die bereits im Rahmen des siebten Forschungsrahmenprogramms oder des Programms für wissenschaftliche Studien der GD MARE Fördermittel erhalten oder Anspruch darauf haben.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 11 08 — KONTROLLE UND ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    11 08

    KONTROLLE UND ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

    11 08 01

    Finanzielle Beteiligung an Ausgaben der Mitgliedstaaten für Fischereiüberwachung

    2

    46 330 000

    23 079 586

    47 430 000

    23 894 961

    45 529 850,—

    28 021 980,03

    11 08 02

    Inspektion und Überwachung der Fischereitätigkeiten innerhalb und außerhalb der Gewässer der EU

    2

    2 600 000

    2 372 206

    2 300 000

    2 180 889

    2 138 037,28

    1 931 238,22

    11 08 05

    Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA)

    11 08 05 01

    Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    2

    7 311 359

    7 311 359

    7 337 359

    7 337 359

    7 280 000,—

    7 280 000,—

    11 08 05 02

    Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) — Beitrag zu Titel 3

    2

    1 622 541

    1 622 541

    1 693 541

    2 693 541

    5 570 000,—

    4 570 000,—

     

    Artikel 11 08 05 — Subtotal

     

    8 933 900

    8 933 900

    9 030 900

    10 030 900

    12 850 000,—

    11 850 000,—

     

    Kapitel 11 08 — Insgesamt

     

    57 863 900

    34 385 692

    58 760 900

    36 106 750

    60 517 887,28

    41 803 218,25

    11 08 01     Finanzielle Beteiligung an Ausgaben der Mitgliedstaaten für Fischereiüberwachung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    46 330 000

    23 079 586

    47 430 000

    23 894 961

    45 529 850,—

    28 021 980,03

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind veranschlagt für die Beteiligung an den Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik für:

    Investitionen, die mit Kontrolltätigkeiten von Verwaltungsdienststellen oder dem Privatsektor zusammenhängen, auch mit dem Einsatz neuer Kontrolltechnologien wie elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, Schiffsüberwachungssystemen und automatischen Schiffsidentifizierungssystemen in Verbindung mit Schiffsortungssystemen sowie dem Erwerb und der Modernisierung von Kontrollmitteln;

    Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung und -kontrolle beauftragten Beamten;

    Durchführung von Pilotkontroll- und -beobachterprogrammen;

    Kosten-Nutzen-Analysen, Ausgabenkontrollen und Audits der zuständigen Behörden hinsichtlich der Durchführung von Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen;

    Initiativen, auch in Form von Seminaren und mit Hilfe von Medienwerkzeugen, zur Sensibilisierung sowohl von Fischern als auch anderen Akteuren, wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern, ebenso wie der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit, unverantwortliche und illegale Fischerei zu bekämpfen und die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durchzusetzen;

    Systeme und Verfahren der Rückverfolgbarkeit und Instrumente zur Steuerung der Flottenkapazität mittels Überwachung der Maschinenleistung;

    Pilotprojekte wie CCTV (closed circuit television).

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

    Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Union zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

    Verweise

    Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen (ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30).

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

    11 08 02     Inspektion und Überwachung der Fischereitätigkeiten innerhalb und außerhalb der Gewässer der EU

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 600 000

    2 372 206

    2 300 000

    2 180 889

    2 138 037,28

    1 931 238,22

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben, die der Kommission im Rahmen ihres Mandats zur Anwendung, Überprüfung und Überwachung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) entstehen.

    Diese Mittel decken die Verwaltungskosten einschließlich Ausgaben für Überprüfungen, Inspektionen und Kontrollreisen, um die Einhaltung der Vorschriften der GFP zu überwachen und zu beurteilen, für Sachverständigensitzungen, für die Ausrüstung der Kommissionsbediensteten, für Informationstechnologie (einschließlich der Schaffung und Verwaltung informatisierter Datenbanken) sowie für Studien und Schulungen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

    Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Union zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

    Verweise

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

    11 08 05     Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA)

    11 08 05 01   Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    7 311 359

    7 311 359

    7 337 359

    7 337 359

    7 280 000,—

    7 280 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Aufsichtsagentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

    Die Aufsichtsagentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission für die in Artikel 208 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Der Stellenplan der Aufsichtsagentur ist im Anhang „Stellenplan“ des vorliegenden Einzelplans enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

    Verweise

    Beschluss 2009/988/EU der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Benennung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur als zuständige Stelle für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 104).

    11 08 05 02   Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 622 541

    1 622 541

    1 693 541

    2 693 541

    5 570 000,—

    4 570 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Aufsichtsagentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

    Die Aufsichtsagentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission für die in Artikel 208 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Die finanzielle Zuwendung der Europäischen Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 9 216 900 EUR. Der in den Haushaltsplan eingestellte Betrag von 8 933 900 EUR erhöht sich um einen Betrag von 283 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

    Verweise

    Beschluss 2009/988/EU der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Benennung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur als zuständige Stelle für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 104).

    KAPITEL 11 09 — MEERESPOLITIK

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    11 09

    MEERESPOLITIK

    11 09 01

    Vorbereitende Maßnahmen — Meerespolitik

    2

    345 000

    2 600 000

    0,—

    4 417 827,59

    11 09 02

    Pilotprojekt — Netzwerke und bewährte Praxis in der Meerespolitik

    2

    2 200 000

    0,—

    1 072 754,39

    11 09 05

    Unterstützungsprogramm zur Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik (IMP)

    2

    12 098 250

    16 560 000

    2 370 532

    0,—

    0,—

    11 09 06

    Vorbereitende Maßnahme — Beschützer der See

    2

    1 200 000

    600 000

     

     

     

     

     

    Kapitel 11 09 — Insgesamt

     

    1 200 000

    13 043 250

    16 560 000

    7 170 532

    0,—

    5 490 581,98

    11 09 01     Vorbereitende Maßnahmen — Meerespolitik

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    345 000

    2 600 000

    0,—

    4 417 827,59

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung von Studien bestimmt, damit die sich entwickelnde Meerespolitik auf soliden Fakten und Analysen basieren kann, sofern es Lücken gibt und die Studien als Grundlage für Folgenabschätzungen und zur Vorbereitung von Entscheidungen über die künftige Politikgestaltung notwendig sind. Dies ist insbesondere bei sozioökonomischen und rechtlichen Aspekten des Meeresbereichs der Fall.

    Bisher haben sich drei Querschnittsbereiche herauskristallisiert, in denen sich ein künftiges Tätigwerden anbietet: „maritime Raumplanung“, „Integration und Konvergenz von Systemen zur Erhebung meeresbezogener Daten“ und „Meeresüberwachung“. Diese Mittel decken auch die Ausgaben für die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien im Hinblick auf künftige Vorschläge in diesen Bereichen.

    Mit diesen Mitteln soll auch die Integration verschiedener Systeme zur Meeresüberwachung, zur Zusammenführung von wissenschaftlichen Daten über das Meer und zur Verbreitung von Netzwerken und bewährten Verfahren im Bereich Meerespolitik und Küstenwirtschaft gefördert werden.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    11 09 02     Pilotprojekt — Netzwerke und bewährte Praxis in der Meerespolitik

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 200 000

    0,—

    1 072 754,39

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln sollen Pilotprojekte zur Integration verschiedener Systeme der Meeresüberwachung, zur Zusammenführung von wissenschaftlichen Daten über das Meer und zur Verbreitung von Netzwerken und bewährten Verfahren im Bereich Meerespolitik und Küstenwirtschaft gefördert werden.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    11 09 05     Unterstützungsprogramm zur Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik (IMP)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    12 098 250

    16 560 000

    2 370 532

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Finanzierung der Ausgaben bestimmt, die sich aus der Durchführung des Unterstützungsprogramms zur Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik ergeben.

    Gedeckt werden sollen u. a. Aufwendungen für:

    das Europäische Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk,

    die Umsetzung des Fahrplans für die Schaffung des gemeinsamen Informationsraums,

    Pilotstudien zur grenzübergreifenden maritimen Raumplanung,

    IT-Anwendungen wie das maritime Forum und der europäische Meeresatlas,

    Veranstaltungen und Konferenzen,

    Studien, die europaweit und für einzelne Meeresräume Wachstumsbarrieren, neue Optionen sowie die Auswirkungen menschlicher Eingriffe auf die Meeresumwelt untersuchen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2011 zur Schaffung eines Programms zur Unterstützung der Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik (ABl. L 321 vom 5.12.2011, S. 1).

    11 09 06     Vorbereitende Maßnahme — Beschützer der See

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 200 000

    600 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken:

    Bewertung der Durchführbarkeit für die bestmögliche Nutzung aktiver Fischereifahrzeuge der Gemeinschaftsflotte, die stillgelegt werden müssen, sowie die Nutzung der Erfahrung und der praktischen Kenntnisse von Fischern, wovon sowohl die Fischer selbst als auch die Gesellschaft als Ganzes profitieren;

    Untersuchung unter möglichst lebensnahen Bedingungen, ob es technisch und wirtschaftlich durchführbar ist, diejenigen auf andere maritime Tätigkeiten umzuschulen, die im Fischereisektor als Besatzungsmitglieder beschäftigt sind und nicht mehr von der Fischerei leben können und über seemännische Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, die verloren gehen könnten, wenn sie alternative Verdienstquellen in Form von Tätigkeiten an Land suchen;

    Untersuchung unter möglichst lebensnahen Bedingungen, ob es machbar ist, Fischereifahrzeuge in Schiffe umzuwandeln, die als Plattform für eine Reihe umwelt- und seebezogener Tätigkeiten — ausgenommen Fischerei — dienen, insbesondere für die Einsammlung von Abfällen im Meer;

    Ermittlung unter möglichst lebensnahen Bedingungen, wie hoch die notwendigen Betriebskosten für ein Schiff sind, das unter solchen Bedingungen eingesetzt wird, sowie Ermittlung der möglichen Finanzierungsquellen. Eine derartige Finanzierung sollte jedoch auf die Unterstützung der Neuaufnahme von Tätigkeiten beschränkt sein, die sich auf lange Sicht selbst tragen;

    Ermittlung der geeigneten Schulung, die Fischer benötigen, um neue Aufgaben wahrzunehmen und zu nützlichen Ergebnissen zu gelangen;

    Unterstützung der Verringerung der Fangkapazitäten gemäß den Zielen der Reform der GFP, indem Schiffseignern und Fischern, die den Sektor verlassen, positive Anreize geboten werden, und indem ihnen nahegelegt wird, alternative Tätigkeiten auf See und/oder in Küstengebieten zu finden bzw. zu schaffen;

    Förderung von Tätigkeiten in Ergänzung zur Fischerei für diejenigen Fischer, die im Sektor verbleiben;

    Ermittlung des notwendigen administrativen und rechtlichen Rahmens für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und/oder Verwaltungsstellen zur Koordinierung der Tätigkeiten der „Beschützer der See“;

    Untersuchung unter möglichst lebensnahen Bedingungen, welche Möglichkeiten für die Umsetzung der Idee „Beschützer der See“ im nächsten Programmplanungszeitraum bestehen.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

    TITEL 12

    BINNENMARKT

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    12 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BINNENMARKT“

    63 759 472

    63 759 472

    60 414 994

    60 414 994

    62 091 408,30

    62 091 408,30

    Reserven (40 01 40)

     

     

    97 284

    97 284

     

     

     

    63 759 472

    63 759 472

    60 512 278

    60 512 278

    62 091 408,30

    62 091 408,30

    12 02

    BINNENMARKTPOLITIK

    11 150 000

    10 051 351

    11 250 000

    9 980 984

    12 414 857,23

    10 924 869,40

    Reserven (40 02 41)

    1 500 000

    1 500 000

     

     

     

     

     

    12 650 000

    11 551 351

    11 250 000

    9 980 984

    12 414 857,23

    10 924 869,40

    12 04

    FREIER KAPITALVERKEHR, GESELLSCHAFTSRECHT UND UNTERNEHMENSFÜHRUNG

    28 404 000

    26 684 515

    29 181 000

    27 124 506

    23 474 000,—

    23 122 516,—

    Reserven (40 02 41)

    1 500 000

    1 500 000

     

     

     

     

     

    29 904 000

    28 184 515

    29 181 000

    27 124 506

    23 474 000,—

    23 122 516,—

     

    Titel 12 — Insgesamt

    103 313 472

    100 495 338

    100 845 994

    97 520 484

    97 980 265,53

    96 138 793,70

    Reserven (40 01 40, 40 02 41)

    3 000 000

    3 000 000

    97 284

    97 284

     

     

     

    106 313 472

    103 495 338

    100 943 278

    97 617 768

    97 980 265,53

    96 138 793,70

    KAPITEL 12 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BINNENMARKT“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    12 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BINNENMARKT“

    12 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Binnenmarkt“

    5

    49 947 722

    46 765 864

    47 893 595,70

    12 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Binnenmarkt“

    12 01 02 01

    Externes Personal

    5

    6 424 960

    6 568 336

    6 423 121,45

    12 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    5

    3 525 911

    3 394 875

    3 477 999,74

    Reserven (40 01 40)

     

     

    97 284

     

     

     

    3 525 911

    3 492 159

    3 477 999,74

     

    Artikel 12 01 02 — Subtotal

     

    9 950 871

    9 963 211

    9 901 121,19

    Reserven (40 01 40)

     

     

    97 284

     

     

     

    9 950 871

    10 060 495

    9 901 121,19

    12 01 03

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Binnenmarkt“

    5

    3 160 879

    2 985 919

    3 600 245,59

    12 01 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Binnenmarkt“

    12 01 04 01

    Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben

    1.1

    700 000

    700 000

    696 445,82

     

    Artikel 12 01 04 — Subtotal

     

    700 000

    700 000

    696 445,82

     

    Kapitel 12 01 — Insgesamt

     

    63 759 472

    60 414 994

    62 091 408,30

    Reserven (40 01 40)

     

     

    97 284

     

     

     

    63 759 472

    60 512 278

    62 091 408,30

    12 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Binnenmarkt“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    49 947 722

    46 765 864

    47 893 595,70

    12 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Binnenmarkt“

    12 01 02 01   Externes Personal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 424 960

    6 568 336

    6 423 121,45

    12 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    12 01 02 11

    3 525 911

    3 394 875

    3 477 999,74

    Reserven (40 01 40)

     

    97 284

     

    Insgesamt

    3 525 911

    3 492 159

    3 477 999,74

    12 01 03     Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Binnenmarkt“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 160 879

    2 985 919

    3 600 245,59

    12 01 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Binnenmarkt“

    12 01 04 01   Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    700 000

    700 000

    696 445,82

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien, Umfragen, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen, Tätigkeiten und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 12 02 01.

    KAPITEL 12 02 — BINNENMARKTPOLITIK

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    12 02

    BINNENMARKTPOLITIK

    12 02 01

    Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

    1.1

    5 600 000

    6 407 353

    8 800 000

    7 167 283

    10 086 203,02

    9 330 349,14

    Reserven (40 02 41)

     

    1 500 000

    1 500 000

     

     

     

     

     

     

    7 100 000

    7 907 353

    8 800 000

    7 167 283

    10 086 203,02

    9 330 349,14

    12 02 02

    Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts

    1.1

    2 350 000

    938 998

    p.m.

    1 088 701

    1 293 240,64

    1 102 619,35

    12 02 03

    Pilotprojekt — Binnenmarktforum

    1.1

    855 000

    1 200 000

    600 000

    1 035 413,57

    491 900,91

    12 02 04

    Pilotprojekt — Aufbau von Fähigkeiten bei den Endnutzern und anderen branchenfremden Interessengruppen im Rahmen des politischen Beschlussfassungsprozesses der Union auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen

    1.1

    1 500 000

    1 000 000

    1 250 000

    1 125 000

     

     

    12 02 05

    Vorbereitende Maßnahme — Binnenmarktforum

    1.1

    1 200 000

    600 000

     

     

     

     

    12 02 06

    Pilotprojekt — Förderung der finanziellen Beteiligung und der Mitbestimmung von Mitarbeitern

    1.1

    500 000

    250 000

     

     

     

     

     

    Kapitel 12 02 — Insgesamt

     

    11 150 000

    10 051 351

    11 250 000

    9 980 984

    12 414 857,23

    10 924 869,40

    Reserven (40 02 41)

     

    1 500 000

    1 500 000

     

     

     

     

     

     

    12 650 000

    11 551 351

    11 250 000

    9 980 984

    12 414 857,23

    10 924 869,40

    12 02 01     Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    12 02 01

    5 600 000

    6 407 353

    8 800 000

    7 167 283

    10 086 203,02

    9 330 349,14

    Reserven (40 02 41)

    1 500 000

    1 500 000

     

     

     

     

    Insgesamt

    7 100 000

    7 907 353

    8 800 000

    7 167 283

    10 086 203,02

    9 330 349,14

    Erläuterungen

    Diese Mittel sollen die Kosten der Maßnahmen decken, die zur Vollendung des Binnenmarkts, seinem Funktionieren und seiner Entwicklung beitragen, sowie der Maßnahmen, die insbesondere zu Folgendem beitragen:

    Verständigung mit den Bürgern und Unternehmen, einschließlich der Entwicklung und Verstärkung des Dialogs mit den Bürgern und Unternehmen durch Maßnahmen, die darauf abzielen, die Funktionsweise des Binnenmarktes zu verbessern und zu gewährleisten, dass die Bürger und Unternehmen die weit reichenden Rechte und Möglichkeiten, die sich aus der Öffnung und der Vertiefung des Binnenmarktes ohne Grenzen ergeben, wahrnehmen und voll ausschöpfen können. Die Verständigung mit den Bürgern und Unternehmen soll ferner dadurch gestärkt werden, dass die praktische Ausübung ihrer Rechte und Möglichkeiten beobachtet und bewertet wird, um eventuelle Hemmnisse, die sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte behindern, identifizieren und leichter beseitigen zu können;

    Durchführung und Überwachung der Bestimmungen über das öffentliche Auftragswesen, um deren optimale Funktionsweise und die tatsächliche Offenheit von Ausschreibungen zu garantieren, einschließlich der Sensibilisierung und Ausbildung der am Auftragswesen Beteiligten; die Einführung und der Einsatz neuer Technologien in den einzelnen Bereichen des öffentlichen Auftragswesens; die kontinuierliche Anpassung des Rechts- und Vorschriftenrahmens an die Entwicklungen im öffentlichen Auftragswesen, die sich vor allem aus der Globalisierung der Märkte und bestehenden oder künftigen internationalen Vereinbarungen ergeben;

    Verbesserung des rechtlichen Umfelds für Bürger und Unternehmen mit Hilfe des Europäischen Unternehmenstestpanels (European Business Test Panel — EBTP) mit entsprechenden Förder-, Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen; die Förderung der Zusammenarbeit, Entwicklung und Koordinierung der Rechtsvorschriften im Bereich des Unternehmensrechts und Unterstützung bei der Gründung von europäischen Aktiengesellschaften und europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen;

    Intensivierung der Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene, u. a. mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, Vertiefung der Kenntnis der Binnenmarktvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten und korrekte Anwendung dieser Vorschriften durch die Mitgliedstaaten sowie Unterstützung der Zusammenarbeit der an der Durchsetzung des Binnenmarktrechts beteiligten Behörden mit Blick auf die Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie gemäß der jährlichen Strategieplanung;

    Aufbau eines Systems zur wirksamen und effizienten Lösung von Problemen, die Bürgern oder Unternehmen aufgrund fehlerhafter Anwendung von Binnenmarktvorschriften durch eine Behörde in einem anderen Mitgliedstaat entstehen; Erstellung von Rückmeldungen mit Hilfe des Systems Solvit unter Verwendung eines Online-Datenbanksystems, auf das sämtliche Koordinationszentren zugreifen können und das auch Bürgern und Unternehmen zugänglich gemacht wird; Flankierung der Maßnahme durch Fortbildungsangebote, Werbekampagnen und gezielte Aktionen, mit besonderem Schwerpunkt auf den neuen Mitgliedstaaten;

    interaktive Politikgestaltung (IPM) im Zusammenhang mit der Vollendung, der Entwicklung und dem Funktionieren des Binnenmarkts ist ein Merkmal des Governance-Verständnisses der Kommission und der Regulierungspolitik; dahinter steht das Bestreben, den Bedürfnissen der Bürger, Verbraucher und Unternehmen besser gerecht zu werden. Die hierfür vorgesehenen Mittel umfassen auch Ausbildungsmaßnahmen, bewusstseinsbildende Kampagnen und Netzaktionen zugunsten der Adressaten; dabei geht es darum, den binnenmarktpolitischen Entscheidungsprozess in der Union umfassender und wirksamer zu gestalten und die Bewertung der konkreten Auswirkungen getroffener (oder unterlassener) binnenmarktpolitischer Maßnahmen vor Ort zu ermöglichen;

    umfassende Überprüfung von Regelungen im Hinblick auf notwendige Änderungen und die globale Wirksamkeitsanalyse der Maßnahmen für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und Evaluierung der Wirkung des Binnenmarktes auf Unternehmen und Wirtschaft, einschließlich des Ankaufs von Daten und des Zugangs der Kommissionsdienststellen zu externen Datenbanken; gezielte Maßnahmen mit Blick auf ein besseres Verständnis des Binnenmarktes und die Anerkennung der aktiven Förderung des Funktionierens des Binnenmarktes;

    Sicherstellung der Vollendung und Verwaltung des Binnenmarkts, vornehmlich in den Bereichen Altersversorgung, freier Dienstleistungsverkehr, Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie geistiges und gewerbliches Eigentum, insbesondere Erarbeitung von Vorschlägen zur Schaffung eines Unionspatents;

    Ausbau der Strategie für die Erstellung von Statistiken des Dienstleistungssektors und die Konzipierung statistischer Entwicklungsprojekte in Zusammenarbeit mit Eurostat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD);

    Kontrolle der Auswirkungen der Beseitigung von Hindernissen im Dienstleistungsbinnenmarkt;

    Entwicklung eines einheitlichen Raums der Sicherheit und Verteidigung mit Maßnahmen, die auf eine unionsweite Koordinierung von Ausschreibungsverfahren für diesbezügliche Güter abstellen; aus diesen Mitteln können Studien finanziert werden, ferner Maßnahmen zur Sensibilisierung für die geltenden Rechtsvorschriften;

    Stärkung und Weiterentwicklung der Finanzmärkte, der Kapitalmärkte sowie der Finanzdienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen; Anpassung der Rahmenbedingungen für diese Märkte, insbesondere hinsichtlich der Überwachung und Regelung der Tätigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer und der Transaktionen, um den Entwicklungen auf Unionsebene und globaler Ebene, der Einführung des Euro sowie neuen Finanzinstrumenten Rechnung zu tragen; zu diesem Zweck sollen neue Maßnahmen vorgestellt werden, die auf die Konsolidierung und detaillierte Auswertung der Ergebnisse abzielen, die mit dem ersten Aktionsplan für Finanzdienstleistungen erzielt wurden;

    Verbesserung der Zahlungssysteme und der Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt; Verringerung der Kosten und Fristen für die damit verbundenen Transaktionen unter Berücksichtigung der Dimension des Binnenmarktes; Ausarbeitung der technischen Aspekte für die Einführung eines oder mehrerer Zahlungssysteme auf der Grundlage der sich aus den Mitteilungen der Kommission ergebenden Maßnahmen; Durchführung von Studien auf diesem Gebiet;

    Entwicklung und Stärkung der externen Aspekte der auf dem Gebiet der Finanzinstitutionen geltenden Richtlinien, gegenseitige Anerkennung der Finanzinstrumente gegenüber Drittländern, internationale Verhandlungen und Unterstützung von Drittländern bei der Errichtung einer Marktwirtschaft;

    Umsetzung der zahlreichen im Aktionsplan Corporate Governance und Gesellschaftsrecht angekündigten Maßnahmen zur Vorbereitung der erforderlichen Gesetzesvorschläge (ggf. Studien zu verschiedenen gezielten Themenbereichen);

    Analyse der Auswirkungen von Maßnahmen im Gefolge der Liberalisierung der Postdienste, Koordinierung der Unionspolitik für Postdienste im Hinblick auf die internationalen Systeme und insbesondere auf die an der Tätigkeit der Weltpostunion (UPU) beteiligten Akteure; Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas; praktische Auswirkungen der Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) im Postsektor und Überschneidungen mit den Bestimmungen der UPU;

    Umsetzung des Unionsrechts und internationaler Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche, einschließlich der Teilnahme an zwischenstaatlichen oder Ad-hoc-Maßnahmen in diesem Bereich; Mitgliedsbeiträge der Kommission an die Financial Action Task Force (FATF), die zum Thema Geldwäsche bei der OECD eingerichtet wurde;

    aktive Teilnahme an den Sitzungen internationaler Verbände wie dem Internationalen Verband der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS/AICA) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO); hierzu zählen auch die Kosten für die Teilnahme der Kommission als Gruppenmitglied;

    Entwicklung von Folgenabschätzungen und Wirkungsanalysen auf den von diesem Kapitel betroffenen Politikfeldern mit dem Ziel, gegebenenfalls fachliche Maßnahmen entwickeln oder überarbeiten zu können;

    Aufbau und Pflege von Systemen, die mit der Umsetzung und Weiterverfolgung von Politikmaßnahmen für den Dienstleistungsbinnenmarkt in unmittelbarem Zusammenhang stehen;

    Unterstützung von Tätigkeiten, die durch Verstärkung der Konvergenz der Aufsichtspraktiken und Zusammenarbeit im Bereich der Rechnungslegung innerhalb und außerhalb der Union zur Verwirklichung der Politikziele der Union beitragen sollen.

    Um diese Ziele realisieren zu können, werden die Mittel zur Deckung folgender Ausgaben verwendet: Kosten für Beratung, Studien, Umfragen, Bewertungen, Beteiligungen, Herstellung und Entwicklung von Kommunikations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaterial (Druckwerke, audiovisuelles Material, Bewertungen, Informatik-Betreuung, Sammlung und Verbreitung von Informationen, Beratung von Unternehmen und Bürgern).

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Ein Teil dieser Mittel ist für die Finanzierung der Ausgaben bestimmt, die der Kommission bei der Sicherstellung einer effizienten Arbeitsweise der Europäischen Beobachtungsstelle für Nachahmungen und Piraterie entstehen.

    Diese Mittel dienen auch zur Einrichtung einer zentralen Koordinierungsstelle, die die Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit bei der Marktüberwachung unterstützt, wobei auf bestehenden Strukturen und Erfahrungen aufgebaut wird. Diese Koordinierungsstelle würde die Zusammenarbeit, die Zusammenführung von Know-how und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten unterstützen, um gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) dasselbe hohe Niveau der Marktüberwachung in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten. Zu diesem Zweck werden regelmäßige gemeinsame Schulungen von Vertretern der nationalen Marktüberwachungsbehörden aus allen Mitgliedstaaten organisiert, bei denen hauptsächlich die einschlägigen praktischen Aspekte der Marktüberwachung wie die Weiterbehandlung von Beschwerden, die Überwachung von Unfällen, die Überprüfung der Frage, ob Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden, sowie an wissenschaftliche und technische Erkenntnisse anknüpfende Folgemaßnahmen hinsichtlich Sicherheitsfragen und die Abstimmung mit den Zollbehörden behandelt werden. Darüber hinaus wird durch den Austausch nationaler Beamter und gemeinsame Besuchsprogramme der Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gefördert. Außerdem werden vergleichbare Daten über die Ressourcen, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten für die Marktüberwachung eingesetzt werden, gesammelt und auf geeigneter Ebene mit den nationalen Behörden erörtert. Damit soll ein Bewusstsein dafür geschaffen werden, welche Ressourcen erforderlich sind, um im gesamten Binnenmarkt eine effiziente, umfassende und konsequente Marktüberwachung sicherzustellen, sowie zur anstehenden Überarbeitung der Bestimmungen der Union über die allgemeine Produktsicherheit, insbesondere der die Marktüberwachung betreffenden Vorschriften, und zur Vorbereitung der Folgemaßnahmen zum Programm Zoll 2013 beigetragen werden.

    Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

    Die Mittel werden freigegeben, wenn die Kommission eine detaillierte Liste der Untersuchungen vorlegt, die sie 2013 im Rahmen dieses Artikels durchführen wird, und angibt, welche Methode sie zur Berechnung der für die jeweilige Untersuchung veranschlagten Beträge herangezogen hat. Die Kommission legt auch eine Reihe formeller Kriterien für die Auswahl dieser Untersuchungen fest.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission vom 18. Juni 2002 mit dem Titel „Methodik der horizontalen Bewertung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (KOM(2002) 331 endg.).

    12 02 02     Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 350 000

    938 998

    p.m.

    1 088 701

    1 293 240,64

    1 102 619,35

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verwaltung und Weiterentwicklung von Solvit und zur Umsetzung des Aktionsplans „Unterstützungsdienste im Bereich des Binnenmarkts“ bestimmt.

    Das Solvit-System hat sich als eines der wirksamsten Instrumente zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten erwiesen.

    Es kann zur wirksamen und effizienten Lösung von Problemen beitragen, die Bürgern oder Unternehmen aufgrund fehlerhafter Anwendung von Binnenmarktvorschriften durch eine Behörde in einem anderen Mitgliedstaat entstehen. Das Solvit-System ermöglicht ferner Rückmeldungen unter Verwendung eines Online-Datenbanksystems, auf das sämtliche Koordinationszentren zugreifen können und an das sich Bürger und Unternehmen unmittelbar mit ihren Problemen wenden können.

    Wie viele andere Unionsfragen betreffende öffentliche Unterstützungsdienste ist das Solvit-System jedoch bei seinen potenziellen Benutzern noch nicht allgemein bekannt. Gleichzeitig sind die Bürger und die Unternehmen oft sehr unsicher, an welche Stelle sie sich mit ihren Ersuchen um Information, Unterstützung oder Beratung bei der Lösung von Problemen wenden sollen. Im Rahmen der Binnenmarktüberprüfung hat die Kommission mitgeteilt, dass sie, um hier Abhilfe zu schaffen, die Einrichtung eines einheitlichen Online-Portals anstrebt, das Bürger und Unternehmen an den richtigen Dienst verweisen soll. Im Oktober 2010 hat die Kommission eine neue Website, „Ihr Europa“, eingerichtet, auf der Bürgern und Unternehmen Informationen zur Verfügung gestellt werden und die sie direkt an die zuständigen Stellen, wie Solvit, verweist, wenn sie Hilfe benötigen. „Ihr Europa“ ist zusammen mit dem Call Center von Europa Direkt das einheitliche Portal für das Solvit-System. Die Kommission unterrichtet den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments in einem jährlichen Bericht darüber, wie häufig das Portal genutzt wurde, und schlägt mögliche Maßnahmen zu seiner weiteren Verbesserung vor.

    Den Mitgliedstaaten sollte nahegelegt werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einrichtung dieses einheitlichen Portals bei ihren Bürgern bekannt zu machen.

    Außerdem wurden im Rahmen des Aktionsplans der Kommission zu einem integrierten Ansatz für Binnenmarkt-Unterstützungsdienste für Bürger und Unternehmen vom 8. Mai 2008 eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, die eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den bestehenden Unterstützungsdiensten bewirken sollen, so dass diese Bürgern und Unternehmen einen besseren, schnelleren und vereinfachten globalen Dienst anbieten können.

    Die Bekanntmachung aller dieser Dienste muss außerdem auf besser abgestimmte Weise erfolgen, um die Bürger nicht durch zu viele Bezeichnungen zu verunsichern.

    Die Kommission unterrichtet darüber hinaus den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments über konkrete Maßnahmen, die auf diesem Gebiet ergriffen wurden.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    12 02 03     Pilotprojekt — Binnenmarktforum

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    855 000

    1 200 000

    600 000

    1 035 413,57

    491 900,91

    Erläuterungen

    Das Binnenmarktforum ist eine von der Kommission und dem Europäischen Parlament organisierte jährliche Veranstaltung, die in dem Mitgliedstaat stattfindet, der den Ratsvorsitz der Union innehat, und bei der Vertreter der Bürger, der Unternehmen und der Verbraucherorganisationen sowie Vertreter der Mitgliedstaaten und der Unionsorgane zusammenkommen, um die Koordinierung und die Steuerung des Binnenmarkts zu verbessern. Bei den Diskussionen und Workshops während des Binnenmarktforums sollte es um die Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften gehen und sie sollten einen Rahmen für den Austausch zwischen den Beteiligten über bewährte Verfahren und für die Information der Bürger über ihre Rechte im Binnenmarkt bieten.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    12 02 04     Pilotprojekt — Aufbau von Fähigkeiten bei den Endnutzern und anderen branchenfremden Interessengruppen im Rahmen des politischen Beschlussfassungsprozesses der Union auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 500 000

    1 000 000

    1 250 000

    1 125 000

     

     

    Erläuterungen

    Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat das Vertrauen der Verbraucher, Kleinanleger und KMU in die Bestimmungen, die sie vor einem Ausfall im Finanzsystem schützen sollten, erheblich erschüttert. Deshalb ist es wichtiger denn je, dass die Bedenken der Endnutzer und anderer branchenfremder Interessengruppen bei der Konzeption von Initiativen mitberücksichtigt werden, die das Vertrauen der Bürger in die Solidität des Finanzsektors und in die Möglichkeit, durch finanzielle Integration ihnen konkrete Vorteile zu liefern, wieder herstellen sollen.

    Mit diesem Pilotprojekt sollen die Möglichkeiten der Einrichtungen der Zivilgesellschaft erhöht werden, am politischen Beschlussfassungsprozess in der Union auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen teilzuhaben, um so den politischen Entscheidungsträgern ein Gegengewicht zu den Lobbys aus dem Finanzdienstleistungssektor zu bieten und das breite Publikum über die Fragen zu informieren, die auf dem Gebiet der Regulierung der Finanzmärkte für Verbraucher, Endnutzer, Kleinanleger und andere branchenfremde Interessengruppen anstehen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    12 02 05     Vorbereitende Maßnahme — Binnenmarktforum

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 200 000

    600 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Das „Binnenmarktforum“ sollte eine jährliche Veranstaltung sein, die einmal im Jahr vorzugsweise in dem Mitgliedstaat ausgerichtet wird, der die Ratspräsidentschaft innehat. Dem Forum könnte eine Reihe von themenbezogenen Regionaltreffen vorausgehen, die von dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem Mitgliedstaat der die Ratspräsidentschaft innehat, gemeinsam organisiert werden. Das Forum sollte eine wichtige Plattform für den Austausch bewährter Verfahren zwischen den interessierten Kreisen, für die Unterrichtung der Bürger über ihre Rechte im Binnenmarkt und für die Überprüfung des Stands des Binnenmarkts sein. Das Forum sollte Vertreter der Bürger, Unternehmen und Verbraucherorganisationen sowie der Mitgliedstaaten und der Unionsorgane zusammenbringen, damit sie ein klares Bekenntnis zur Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften ablegen können. Das Forum sollte eine Plattform sein, auf der über die Gesetzgebungsvorschläge der Kommission im Bereich des Binnenmarkts diskutiert wird und die Bürger, Unternehmen und interessierten Kreise ihre Erwartungen an künftige Gesetzgebungsvorhaben zum Ausdruck bringen können. Das Ziel dieser Veranstaltung sollte auch darin bestehen, gegen die inkorrekte Umsetzung und Anwendung der Binnenmarktvorschriften sowie gegen die fehlende Durchsetzung dieser Vorschriften vorzugehen, indem die Koordinierung und die Steuerung des Binnenmarktes verbessert werden. Es sollte eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments sowie aus Vertretern der Kommission und des zum Zeitpunkt der Veranstaltung amtierenden Ratsvorsitzes, eingesetzt werden, die die organisatorischen Einzelheiten des „Binnenmarktforums“ ausarbeitet.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    12 02 06     Pilotprojekt — Förderung der finanziellen Beteiligung und der Mitbestimmung von Mitarbeitern

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    500 000

    250 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Mit diesem Pilotprojekt werden die wichtigsten Schlussfolgerungen der öffentlichen Anhörung umgesetzt, die am 22. März 2012 im Europäischen Parlament stattgefunden hat und bei der unterstrichen wurde, dass präzise Daten über die unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die finanzielle Beteiligung und die Mitbestimmung von Mitarbeitern gesammelt werden müssen. Ziel dieser Datensammlung ist die Einrichtung eines Europäischen Zentrums für finanzielle Mitarbeiterbeteiligung in jedem Mitgliedstaat, um Arbeitnehmern, Unternehmen und der Öffentlichkeit Informationen, Fortbildungen und Beratung anzubieten, um die Förderung und Umsetzung geeigneter Rechtsvorschriften für eine bessere Entwicklung der finanziellen Beteiligung und Mitbestimmung von Mitarbeitern in der Union zu erleichtern, deren Nutzen für die Gesellschaft in der Initiativstellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur finanziellen Mitarbeiterbeteiligung in Europa (SOC/371) hervorgehoben wurde.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 12 04 — FREIER KAPITALVERKEHR, GESELLSCHAFTSRECHT UND UNTERNEHMENSFÜHRUNG

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    12 04

    FREIER KAPITALVERKEHR, GESELLSCHAFTSRECHT UND UNTERNEHMENSFÜHRUNG

    12 04 01

    Spezifische Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Wirtschaftsprüfung

    1.1

    7 650 000

    5 930 515

    7 500 000

    5 443 506

    7 350 000,—

    6 998 516,—

    12 04 02

    Europäische Bankenaufsichtsbehörde

    12 04 02 01

    Europäische Bankenaufsichtsbehörde — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    1.1

    6 333 000

    6 333 000

    7 099 000

    7 099 000

    3 956 600,—

    3 956 600,—

    Reserven (40 02 41)

     

    1 500 000

    1 500 000

     

     

     

     

     

     

    7 833 000

    7 833 000

    7 099 000

    7 099 000

    3 956 600,—

    3 956 600,—

    12 04 02 02

    Europäische Bankenaufsichtsbehörde — Beitrag zu Titel 3

    1.1

    1 122 000

    1 122 000

    1 200 000

    1 200 000

    1 116 400,—

    1 116 400,—

     

    Artikel 12 04 02 — Subtotal

     

    7 455 000

    7 455 000

    8 299 000

    8 299 000

    5 073 000,—

    5 073 000,—

    Reserven (40 02 41)

     

    1 500 000

    1 500 000

     

     

     

     

     

     

    8 955 000

    8 955 000

    8 299 000

    8 299 000

    5 073 000,—

    5 073 000,—

    12 04 03

    Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

    12 04 03 01

    Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    1.1

    5 260 000

    5 260 000

    5 070 000

    5 070 000

    3 098 600,—

    3 098 600,—

    12 04 03 02

    Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — Beitrag zu Titel 3

    1.1

    1 125 000

    1 125 000

    1 192 000

    1 192 000

    1 168 400,—

    1 168 400,—

     

    Artikel 12 04 03 — Subtotal

     

    6 385 000

    6 385 000

    6 262 000

    6 262 000

    4 267 000,—

    4 267 000,—

    12 04 04

    Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

    12 04 04 01

    Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    1.1

    5 663 000

    5 663 000

    5 838 477

    5 838 477

    5 264 000,—

    5 264 000,—

    12 04 04 02

    Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — Beitrag zu Titel 3

    1.1

    1 251 000

    1 251 000

    1 281 523

    1 281 523

    1 520 000,—

    1 520 000,—

     

    Artikel 12 04 04 — Subtotal

     

    6 914 000

    6 914 000

    7 120 000

    7 120 000

    6 784 000,—

    6 784 000,—

     

    Kapitel 12 04 — Insgesamt

     

    28 404 000

    26 684 515

    29 181 000

    27 124 506

    23 474 000,—

    23 122 516,—

    Reserven (40 02 41)

     

    1 500 000

    1 500 000

     

     

     

     

     

     

    29 904 000

    28 184 515

    29 181 000

    27 124 506

    23 474 000,—

    23 122 516,—

    12 04 01     Spezifische Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Wirtschaftsprüfung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    7 650 000

    5 930 515

    7 500 000

    5 443 506

    7 350 000,—

    6 998 516,—

    Erläuterungen

    Das allgemeine Ziel dieses Programms besteht darin, die Voraussetzungen für einen funktionierenden Binnenmarkt zu verbessern, indem Funktionsweise, Tätigkeiten und Maßnahmen bestimmter Einrichtungen im Bereich Finanzdienstleistungen, Rechnungslegung und Abschlussprüfung unterstützt werden.

    Vor allem vor dem Hintergrund der jüngsten Finanzkrise ist die Unionsfinanzierung von entscheidender Bedeutung, um eine wirksame und effiziente Überwachung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen sicherzustellen.

    Förderfähig im Rahmen des Programms sind

    a)

    Tätigkeiten zur Umsetzung der Unionspolitiken, die insbesondere durch Aus- und Weiterbildung von Personal der nationalen Aufsichtsbehörden sowie Durchführung von Informationstechnologieprojekten im Bereich Finanzdienstleistungen auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken abzielen;

    b)

    Tätigkeiten zur Entwicklung oder Lieferung von Beiträgen zur Ausarbeitung von Standards sowie zur Anwendung, Bewertung oder Überwachung von Standards bzw. zur Kontrolle der Normungsprozesse zwecks Unterstützung der Umsetzung von Unionspolitiken im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 8).

    12 04 02     Europäische Bankenaufsichtsbehörde

    12 04 02 01   Europäische Bankenaufsichtsbehörde — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    12 04 02 01

    6 333 000

    6 333 000

    7 099 000

    7 099 000

    3 956 600,—

    3 956 600,—

    Reserven (40 02 41)

    1 500 000

    1 500 000

     

     

     

     

    Insgesamt

    7 833 000

    7 833 000

    7 099 000

    7 099 000

    3 956 600,—

    3 956 600,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Behörde bestimmt (Titel 1 und 2).

    Die Behörde muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Der Stellenplan der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

    Auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114, und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) soll die Europäische Aufsichtsbehörde Teil eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) werden. Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

    Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

    Ein Betrag von 1 500 000 EUR wurde in die Reserve eingestellt und wird freigegeben, sobald die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Haushaltsbehörde gemäß Artikel 203 Absätze 3 bis 8 der Haushaltsordnung alle einschlägigen Unterlagen bezüglich des Immobilienprojekts in London übermittelt hat. Ferner muss/müssen der jeweilige Projektvertrag/die jeweiligen Projektverträge zu angemessenen Bedingungen ausgehandelt worden sein, was sich auf die Unionsausgaben und die an die Behörde gezahlten Zuschüsse auswirken wird. Außerdem muss die Behörde umfassende Angaben über die Aufgaben vorlegen, die nach wie vor von der Behörde übernommen werden, wenn die Bankenaufsicht an die Europäische Zentralbank übertragen wird.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

    12 04 02 02   Europäische Bankenaufsichtsbehörde — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 122 000

    1 122 000

    1 200 000

    1 200 000

    1 116 400,—

    1 116 400,—

    Erläuterungen

    Auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114, und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) ist die Europäische Aufsichtsbehörde Teil eines Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

    Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Behörde im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

    Die Behörde muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 10 386 944 EUR. Der in den Haushaltsplan eingestellte Betrag von 8 955 000 EUR erhöht sich um einen Betrag von 1 431 944 EUR aus der Einziehung von Überschüssen aus dem Unionsbeitrag 2011.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

    12 04 03     Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

    12 04 03 01   Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    5 260 000

    5 260 000

    5 070 000

    5 070 000

    3 098 600,—

    3 098 600,—

    Erläuterungen

    Auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114, und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) ist die Europäische Aufsichtsbehörde Teil eines Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Behörde bestimmt (Titel 1 und 2).

    Die Behörde muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Der Stellenplan der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

    12 04 03 02   Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 125 000

    1 125 000

    1 192 000

    1 192 000

    1 168 400,—

    1 168 400,—

    Erläuterungen

    Auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114, und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) ist die Europäische Aufsichtsbehörde Teil eines Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

    Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Behörde im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

    Die Behörde muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 7 506 987 EUR. Der in den Haushaltsplan eingestellte Betrag von 6 385 000 EUR erhöht sich um einen Betrag von 1 121 987 EUR aus der Einziehung von Überschüssen aus dem Unionsbeitrag 2011.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

    12 04 04     Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

    12 04 04 01   Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    5 663 000

    5 663 000

    5 838 477

    5 838 477

    5 264 000,—

    5 264 000,—

    Erläuterungen

    Auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114, und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ist die Europäische Aufsichtsbehörde Teil eines Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Behörde bestimmt (Titel 1 und 2).

    Die Behörde muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Der Stellenplan der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

    12 04 04 02   Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 251 000

    1 251 000

    1 281 523

    1 281 523

    1 520 000,—

    1 520 000,—

    Erläuterungen

    Auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114, und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ist die Europäische Aufsichtsbehörde Teil des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

    Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Behörde im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

    Die Behörde muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 8 696 897 EUR. Der in den Haushaltsplan eingestellte Betrag von 6 914 000 EUR erhöht sich um einen Betrag von 1 782 897 EUR aus der Einziehung von Überschüssen aus dem Unionsbeitrag 2011.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION BINNENMARKT UND DIENSTLEISTUNGEN

    ÖFFENTLICHES AUFTRAGSWESEN

    FINANZMÄRKTE

    FINANZINSTITUTE

    WISSENSBASIERTE WIRTSCHAFT

    EXTERNE DIMENSION DES BINNENMARKTES

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION BINNENMARKT

    BINNENMARKTPOLITIK

    TITEL 13

    REGIONALPOLITIK

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    13 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „REGIONALPOLITIK“

    88 792 579

    88 792 579

    89 624 810

    89 624 810

    86 609 307,40

    86 609 307,40

    Reserven (40 01 40)

     

     

    16 463

    16 463

     

     

     

    88 792 579

    88 792 579

    89 641 273

    89 641 273

    86 609 307,40

    86 609 307,40

    13 03

    EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN

    30 400 278 699

    27 837 639 461

    29 611 464 423

    27 015 431 887

    28 699 290 053,43

    25 840 063 410,—

    13 04

    KOHÄSIONSFONDS

    12 350 000 000

    9 106 997 424

    11 788 814 578

    9 857 388 636

    11 020 238 878,86

    6 450 271 953,—

    13 05

    HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

    549 770 452

    400 098 052

    555 341 668

    445 543 710

    486 621 159,—

    351 405 253,—

    13 06

    SOLIDARITÄTSFONDS

    p.m.

    p.m.

    688 254 041

    688 254 041

    201 935 540,—

    268 827 080,—

     

    Titel 13 — Insgesamt

    43 388 841 730

    37 433 527 516

    42 733 499 520

    38 096 243 084

    40 494 694 938,69

    32 997 177 003,40

    Reserven (40 01 40)

     

     

    16 463

    16 463

     

     

     

    43 388 841 730

    37 433 527 516

    42 733 515 983

    38 096 259 547

    40 494 694 938,69

    32 997 177 003,40

    KAPITEL 13 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „REGIONALPOLITIK“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    13 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „REGIONALPOLITIK“

    13 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Regionalpolitik“

    5

    59 230 935

    59 156 818

    59 468 688,13

    13 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Regionalpolitik“

    13 01 02 01

    Externes Personal

    5

    2 095 476

    2 137 197

    2 532 676,52

    13 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    5

    3 101 813

    3 094 285

    3 398 608,09

    Reserven (40 01 40)

     

     

    16 463

     

     

     

    3 101 813

    3 110 748

    3 398 608,09

     

    Artikel 13 01 02 — Subtotal

     

    5 197 289

    5 231 482

    5 931 284,61

    Reserven (40 01 40)

     

     

    16 463

     

     

     

    5 197 289

    5 247 945

    5 931 284,61

    13 01 03

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Regionalpolitik“

    5

    3 748 355

    3 777 060

    4 472 648,98

    13 01 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Regionalpolitik“

    13 01 04 01

    Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Verwaltungsausgaben

    1.2

    11 300 000

    11 600 000

    9 373 091,67

    13 01 04 02

    Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente Regionale Entwicklung — Verwaltungsausgaben

    4

    5 116 000

    5 659 450

    3 333 485,—

    13 01 04 03

    Kohäsionsfonds — Verwaltungsausgaben

    1.2

    4 200 000

    4 200 000

    4 030 109,01

     

    Artikel 13 01 04 — Subtotal

     

    20 616 000

    21 459 450

    16 736 685,68

     

    Kapitel 13 01 — Insgesamt

     

    88 792 579

    89 624 810

    86 609 307,40

    Reserven (40 01 40)

     

     

    16 463

     

     

     

    88 792 579

    89 641 273

    86 609 307,40

    13 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Regionalpolitik“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    59 230 935

    59 156 818

    59 468 688,13

    13 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Regionalpolitik“

    13 01 02 01   Externes Personal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 095 476

    2 137 197

    2 532 676,52

    13 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    13 01 02 11

    3 101 813

    3 094 285

    3 398 608,09

    Reserven (40 01 40)

     

    16 463

     

    Insgesamt

    3 101 813

    3 110 748

    3 398 608,09

    13 01 03     Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Regionalpolitik“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 748 355

    3 777 060

    4 472 648,98

    13 01 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Regionalpolitik“

    13 01 04 01   Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    11 300 000

    11 600 000

    9 373 091,67

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten der aus dem EFRE finanzierten Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zu decken. Im Rahmen der technischen Hilfe können die Vorbereitung, Begleitung, administrative und technische Hilfe, Bewertung, Prüfung und Kontrolle der zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen finanziert werden.

    Die Mittel dienen u. a. der Finanzierung von

    unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Übersetzungen),

    Information und Veröffentlichungen,

    Informationstechnologie und Telekommunikation,

    Dienstleistungsverträgen,

    Ausgaben für externes Personal am Verwaltungssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte) bis zu 3 060 000 EUR sowie für Dienstreisen dieses Personals.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    13 01 04 02   Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente Regionale Entwicklung — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 116 000

    5 659 450

    3 333 485,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten der aus dem Instrument für Heranführungshilfe finanzierten Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82) zu decken:

    Ausgaben in Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Beurteilung, der Genehmigung, dem Follow-up, der Kontrolle und der Bewertung von Mehrjahresprogrammen und/oder einzelnen Interventionen und Projekten im Rahmen der Komponente „Regionale Entwicklung“ des IPA. Die Maßnahmen können Folgendes umfassen: Verträge für technische Hilfe, Studien, kurzfristige Bereitstellung von Fachwissen, Sitzungen, Erfahrungsaustausch, Netzarbeit, Informations-, Werbe- und Sensibilisierungsveranstaltungen, Schulungsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die unmittelbar mit der Verwirklichung des Programmsziels in Zusammenhang stehen, sowie sonstige Unterstützungsmaßnahmen auf Ebene der zentralen Dienststellen der Kommission oder der Delegationen in den Empfängerländern;

    Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen zugunsten der Empfängerländer und der Kommission vergeben werden;

    Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern (Dekonzentration) oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Logistik- und Infrastrukturkosten u. a. für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens bezahlten externen Personals in den Delegationen entstehen;

    Einrichtung, Betrieb und Verknüpfung rechnergestützter Systeme für die Verwaltung, Überwachung und Bewertung;

    Verbesserung der Bewertungsmethoden und Austausch von Informationen über die Praktiken in diesem Bereich.

    Diese Mittel dienen auch zur finanziellen Unterstützung der Weiterbildung in Fragen der Verwaltung und der Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und den Sozialpartnern.

    Diese Mittel decken die unter Kapitel 13 05 anfallenden Verwaltungskosten.

    13 01 04 03   Kohäsionsfonds — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 200 000

    4 200 000

    4 030 109,01

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten der aus dem Kohäsionsfonds finanzierten Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zu decken. Im Rahmen der technischen Hilfe können die Vorbereitung, Begleitung, administrative und technische Hilfe, Bewertung, Prüfung und Kontrolle der zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen finanziert werden.

    Die Mittel dienen u. a. der Finanzierung von

    unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Übersetzungen),

    Information und Veröffentlichungen,

    Informationstechnologie und Telekommunikation,

    Dienstleistungsverträgen,

    Ausgaben für externes Personal am Verwaltungssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte) bis zu 1 340 000 EUR sowie für Dienstreisen dieses Personals.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79).

    KAPITEL 13 03 — EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    13 03

    EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN

    13 03 01

    Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

    1.2

    p.m.

    618 000 000

    p.m.

    1 200 000 000

    0,—

    1 205 703 487,67

    13 03 02

    Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

    1.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    13 03 03

    Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

    1.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    13 03 04

    Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

    1.2

    p.m.

    62 000 000

    p.m.

    145 596 619

    0,—

    221 104 965,69

    13 03 05

    Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

    1.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    13 03 06

    Abschluss von Urban (2000 bis 2006)

    1.2

    p.m.

    3 000 000

    p.m.

    10 000 000

    0,—

    13 580 784,49

    13 03 07

    Abschluss früherer Programme — Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

    1.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    13 03 08

    Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

    1.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 388 614,20

    13 03 09

    Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

    1.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    13 03 12

    Beitrag der Union zum Internationalen Fonds für Irland

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    13 608 766

    0,—

    15 000 000,—

    13 03 13

    Abschluss der Gemeinschaftsinitiative Interreg III (2000 bis 2006)

    1.2

    p.m.

    42 000 000

    p.m.

    90 000 000

    0,—

    16 382 485,44

    13 03 14

    Unterstützung der an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Abschluss früherer Programme (2000 bis 2006)

    1.2

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    13 03 16

    Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Konvergenz

    1.2

    25 081 705 801

    22 933 000 000

    24 398 779 141

    21 103 000 000

    23 589 013 386,—

    19 252 298 369,57

    13 03 17

    Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — PEACE

    1.2

    34 060 138

    45 000 000

    33 392 292

    40 000 000

    32 737 542,—

    35 766 100,95

    13 03 18

    Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

    1.2

    4 022 082 950

    3 367 822 988

    3 946 682 563

    3 400 965 947

    3 875 763 242,—

    4 134 845 386,—

    13 03 19

    Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

    1.2

    1 202 729 810

    723 805 012

    1 168 910 427

    965 160 555

    1 147 093 337,—

    897 806 562,26

    13 03 20

    Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Unterstützung

    1.2

    50 000 000

    35 583 088

    50 000 000

    35 000 000

    45 616 031,04

    35 640 715,30

    13 03 21

    Pilotprojekt — Europaweite Koordinierung der Verfahren zur Eingliederung der Roma

    1.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    2 234 182,01

    13 03 22

    Pilotprojekt — Erasmus für lokale und regionale Mandatsträger

    1.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    13 03 23

    Pilotprojekt — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der Union auf globaler Ebene

    1.2

    p.m.

    92 000

    p.m.

    p.m.

    0,—

    681 939,68

    13 03 24

    Vorbereitende Maßnahme — Förderung eines günstigeren Umfelds für Kleinstkredite in Europa

    1.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    4 920 000,—

    13 03 26

    Pilotprojekt — Nachhaltige Wiederbelebung von Vorstädten

    1.2

    p.m.

    142 163

    500 000

    500 000

    473 875,—

    0,—

    13 03 27

    Vorbereitende Maßnahme — RURBAN — Partnerschaft für eine nachhaltige städtische und ländliche Entwicklung

    1.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    1 000 000

    960 896,50

    256 798,98

    13 03 28

    Vorbereitende Maßnahme — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der Union auf globaler Ebene

    1.2

    2 000 000

    2 000 000

    2 000 000

    2 000 000

    2 000 000,—

    83 675,34

    13 03 29

    Vorbereitende Maßnahme — Festlegung eines Governance-Modells für den Donauraum der Europäischen Union — Bessere und effizientere Koordinierung

    1.2

    1 000 000

    900 000

    1 500 000

    1 500 000

    1 499 380,89

    479 596,42

    13 03 30

    Pilotprojekt — Verwirklichung einer gemeinsamen regionalen Identität, der Aussöhnung der Nationen und der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit, unter anderem durch eine gesamteuropäische Plattform für Fachwissen und Exzellenz in der Makroregion des Donauraums

    1.2

    p.m.

    600 000

    2 000 000

    2 000 000

    2 000 000,—

    680 000,—

    13 03 31

    Technische Hilfe und Verbreitung von Informationen über die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und Verbesserung des Wissens über Strategien für Makroregionen

    1.2

    2 500 000

    494 210

    2 500 000

    2 500 000

    2 132 363,—

    1 209 746,—

    13 03 32

    Vorbereitende Maßnahme — Atlantisches Forum für die Atlantikstrategie der Europäischen Union

    1.2

    1 200 000

    600 000

    1 200 000

    600 000

     

     

    13 03 33

    Vorbereitende Maßnahme — Flankierung des Übergangs von Mayotte und allen anderen potenziell betroffenen Regionen zum Status einer Region in äußerster Randlage

    1.2

    p.m.

    600 000

    2 000 000

    1 000 000

     

     

    13 03 34

    Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für lokale und regionale Mandatsträger

    1.2

    1 000 000

    1 000 000

    2 000 000

    1 000 000

     

     

    13 03 35

    Vorbereitende Maßnahme — Verwirklichung einer gemeinsamen regionalen Identität, der Aussöhnung der Nationen und der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit, unter anderem durch eine gesamteuropäische Plattform für Fachwissen und Exzellenz in der Makroregion des Donauraums

    1.2

    2 000 000

    1 000 000

     

     

     

     

    13 03 40

    Aus EFRE-Mitteln für das Ziel „Konvergenz“ finanzierte Risikoteilungsinstrumente

    1.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

     

     

    13 03 41

    Aus EFRE-Mitteln für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ finanzierte Risikoteilungsinstrumente

    1.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

     

     

     

    Kapitel 13 03 — Insgesamt

     

    30 400 278 699

    27 837 639 461

    29 611 464 423

    27 015 431 887

    28 699 290 053,43

    25 840 063 410,—

    Erläuterungen

    In Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sind Finanzkorrekturen vorgesehen, deren etwaige Erträge als Einnahmen bei Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans des Gesamthaushalts eingesetzt werden. Aus diesen Einnahmen können in Übereinstimmung mit Artikel 21 der Haushaltsordnung im Einzelfall, wenn sich dies als notwendig für die Deckung des Risikos einer Annullierung oder einer Minderung zuvor beschlossener Korrekturen erweist, zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sieht finanzielle Korrekturen für den Zeitraum 2007-2013 vor.

    Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 regelt außerdem die Bedingungen, unter denen ein Vorschuss zurückgezahlt wird, ohne dass dies eine Reduzierung der Beteiligung der Strukturfonds an der betreffenden Intervention nach sich zieht. Die etwaigen Einnahmen aus solchen Rückzahlungen werden bei Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß den Artikeln 21 und 178 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Bedingungen für die Erstattung der Vorfinanzierung für den Zeitraum 2007-2013 fest.

    Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

    Rechtsgrundlagen

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174, 175 und 177.

    Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    Verweise

    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005.

    13 03 01     Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    618 000 000

    p.m.

    1 200 000 000

    0,—

    1 205 703 487,67

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen von Ziel 1 für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

    13 03 02     Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die aus dem Zeitraum 2000 bis 2006 verbleibenden Verpflichtungen für das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands zu decken. Das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung wurde entsprechend den unten genannten Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin, denen zufolge für die neue Programmlaufzeit (2000-2004) 500 000 000 EUR (zu Preisen von 1999) bereitgestellt wurden, fortgeführt. Entsprechend der Aufforderung in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 17. und 18. Juni 2004 wurden zusätzlich 105 000 000 EUR eingestellt, um die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms auf die Maßnahmen im Rahmen der anderen Strukturfonds-Programme, die Ende 2006 ausliefen, abzustimmen; die Mittel sind in den Jahren 2005 und 2006 zuzuweisen. Bei der Fortsetzung des Programms muss der Grundsatz der Zusätzlichkeit vollständig gewahrt bleiben. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über diese Maßnahme vor.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

    Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), insbesondere Erwägung 5.

    Beschluss der Kommission K(2001) 638 zur Billigung der Strukturhilfe der Gemeinschaft für das operationelle Programm der EU für Frieden und Versöhnung („Programm PEACE II“) in Bezug auf Ziel 1 in Nordirland (Vereinigtes Königreich) und der Grenzregion (Irland).

    Verweise

    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999, insbesondere Nummer 44 Buchstabe b.

    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 17. und 18. Juni 2004, insbesondere Nummer 49.

    13 03 03     Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000 für die früheren Ziele 1 und 6 aus dem EFRE zu decken.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

    Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15).

    Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

    13 03 04     Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    62 000 000

    p.m.

    145 596 619

    0,—

    221 104 965,69

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen von Ziel 2 für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

    13 03 05     Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000 für die früheren Ziele 2 und 5b aus den drei Fonds (EFRE, ESF und EAGFL, Abteilung Ausrichtung) zu decken.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

    Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15).

    Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

    13 03 06     Abschluss von Urban (2000 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    3 000 000

    p.m.

    10 000 000

    0,—

    13 580 784,49

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen der Gemeinschaftsinitiative URBAN II für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken. Die Gemeinschaftsinitiative konzentrierte sich auf die wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtviertel zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 28. April 2000 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtrandgebiete zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung — URBAN II (ABl. C 141 vom 19.5.2000, S. 8).

    13 03 07     Abschluss früherer Programme — Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden EFRE-Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen vor 2000 zu decken.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

    Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15).

    Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

    Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 1992 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der vom Textil- und Bekleidungssektor stark abhängigen Regionen (RETEX) (ABl. C 142 vom 4.6.1992, S. 5).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Globalzuschüsse oder integrierten Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die Umstrukturierung des Fischereisektors (PESCA) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 1).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 6).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Anpassung kleiner und mittlerer Unternehmen an den Binnenmarkt (Initiative für KMU) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 10).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten mit Präzisierung der Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative RETEX (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 17).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Rüstungs- und Standortkonversion (Konver) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 18).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Stahlrevieren (Resider II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 22).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Kohlerevieren (Rechar II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 26).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT)“ zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 30).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative „Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen“ zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 36).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschussanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zur ländlichen Entwicklung sind (Leader II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 48).

    Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60).

    Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3).

    Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 8. Mai 1996 zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 4).

    Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über geänderte Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative „Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen“ zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 13).

    Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die geänderten Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT)“ zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 7).

    Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg für transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung (Interreg II C) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 23).

    Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (KOM(1997) 642 endg.).

    13 03 08     Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 388 614,20

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden EFRE-Verpflichtungen für innovative Maßnahmen und technische Unterstützung aus dem Programmzeitraum 2000-2006 gemäß Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 zu decken. Die innovativen Maßnahmen umfassen Studien, Pilotprojekte und den Austausch von Erfahrungen. Mit ihnen sollte insbesondere die Qualität der Interventionen der Strukturfonds verbessert werden. Die technische Unterstützung umfasst die Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des EFRE. Die Mittel können insbesondere für folgende Aufgaben verwendet werden:

    Unterstützungsausgaben (Repräsentationskosten, Ausbildung, Sitzungen, Dienstreisen),

    Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

    Ausgaben für Informationstechnologie und Telekommunikation,

    Dienstleistungsverträge und Studien,

    Darlehen.

    Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, Maßnahmen von Partnern für die Vorbereitung des nächsten Programmplanungszeitraums zu finanzieren.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

    13 03 09     Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Programmzeiträumen vor 2000 im Rahmen des EFRE für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den Verordnungen vorgesehen sind. Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen unten aufgeführten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen der Fonds zugeordnet werden können. Diese Mittel werden gegebenenfalls auch zur Deckung von Beträgen verwendet, für die die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen im Programmplanungszeitraum 2000-2006 weder verfügbar noch vorgesehen sind.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23. Juli 1985 über die integrierten Mittelmeerprogramme (ABl. L 197 vom 27.7.1985, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

    Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15).

    Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

    13 03 12     Beitrag der Union zum Internationalen Fonds für Irland

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    13 608 766

    0,—

    15 000 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, den Beitrag der Union zur Finanzierung des durch das britisch-irische Abkommen vom 15. November 1985 eingerichteten Internationalen Fonds für Irland zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und zur Unterstützung der Kontakte, des Dialogs und der Versöhnung der irischen Bevölkerungsteile zu decken.

    Die im Rahmen des Internationalen Fonds für Irland durchgeführten Maßnahmen können die Aktivitäten ergänzen und unterstützen, die durch das Initiativprogramm zur Unterstützung des Friedensprozesses in beiden Teilen Irlands gefördert werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 177/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2005-2006) (ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 1).

    Verordnung (EU) Nr. 1232/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007 bis 2010) (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 1).

    13 03 13     Abschluss der Gemeinschaftsinitiative Interreg III (2000 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    42 000 000

    p.m.

    90 000 000

    0,—

    16 382 485,44

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die ausstehenden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg III zur grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit für den Zeitraum 2000-2006 zu decken.

    Besondere Aufmerksamkeit wird den grenzübergreifenden Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf eine bessere Koordinierung mit den Programmen Phare, Tacis, ISPA und MEDA gewidmet.

    Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Koordinierungstätigkeiten im Bereich der grenzüberschreitenden Mobilität von Arbeitskräften und der grenzüberschreitenden Nutzung von Fähigkeiten. Auch der Zusammenarbeit mit den Regionen in äußerster Randlage wird besondere Beachtung geschenkt.

    Sie können in Verbindung mit den Mitteln für die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen von Phare für gemeinsame Projekte an den Außengrenzen der Union bereitgestellt werden.

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die vorbereitenden Maßnahmen für die lokale und regionale Zusammenarbeit zwischen den alten und neuen Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern in den Bereichen Demokratie sowie soziale und regionale Entwicklung zu decken.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. September 2004 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des Europäischen Raums — INTERREG III (ABl. C 226 vom 10.9.2004, S. 2).

    13 03 14     Unterstützung der an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Abschluss früherer Programme (2000 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel ist dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmzeitraum 2000-2006 für Projekte in den an Beitrittsländer angrenzenden Regionen in Übereinstimmung mit der Gemeinschaftsinitiative Interreg III zur grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit zu decken. Bei diesen Maßnahmen wird die Mitteilung der Kommission über die Auswirkungen der Erweiterung für die an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Gemeinschaftsaktion für Grenzregionen (KOM(2001) 437 endg.) berücksichtigt.

    13 03 16     Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Konvergenz

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    25 081 705 801

    22 933 000 000

    24 398 779 141

    21 103 000 000

    23 589 013 386,—

    19 252 298 369,57

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Programme im Rahmen des EFRE-Konvergenzziels im Programmzeitraum 2007-2013 zu decken. Dieses Ziel soll die Konvergenz der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen durch die Verbesserung der Wachstums- und Beschäftigungsbedingungen beschleunigen.

    Ein Teil dieser Mittel soll zur Behebung intraregionaler Disparitäten dienen, damit durch die allgemeine Entwicklungslage einer Region nicht Enklaven der Armut und benachteiligte Territorialeinheiten verdeckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    13 03 17     Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — PEACE

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    34 060 138

    45 000 000

    33 392 292

    40 000 000

    32 737 542,—

    35 766 100,95

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, das PEACE-Programm im Rahmen des EFRE-Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit zu decken.

    Das Programm PEACE wird als grenzüberschreitendes Kooperationsprogramm im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 durchgeführt.

    Das Programm PEACE fördert die soziale und wirtschaftliche Stabilität in den betroffenen Regionen und umfasst insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Kohäsion zwischen den verschiedenen Gemeinschaften. Förderfähig sind ganz Nordirland und die Grenzbezirke Irlands. Das Programm wird im Einklang mit dem Zusätzlichkeitsprinzip der Strukturfondsmaßnahmen durchgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    Verweise

    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005.

    13 03 18     Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    4 022 082 950

    3 367 822 988

    3 946 682 563

    3 400 965 947

    3 875 763 242,—

    4 134 845 386,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Programme im Rahmen des EFRE-Ziels regionale Wettbewerbsfähigkeit im Programmzeitraum 2007-2013 zu decken. Dieses Ziel, das außerhalb der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand zur Anwendung kommt, besteht in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen sowie der Beschäftigung, unter Berücksichtigung der Ziele der Strategie Europa 2020.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    13 03 19     Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 202 729 810

    723 805 012

    1 168 910 427

    965 160 555

    1 147 093 337,—

    897 806 562,26

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Programme im Rahmen des EFRE-Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit im Programmzeitraum 2007-2013 zu decken. Dieses Ziel soll dazu beitragen, die territoriale und großräumliche Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch auf der jeweiligen territorialen Ebene zu stärken.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    13 03 20     Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Unterstützung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    50 000 000

    35 583 088

    50 000 000

    35 000 000

    45 616 031,04

    35 640 715,30

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erforderlichen Maßnahmen der Vorbereitung, Begleitung, administrativen und technischen Hilfe, Bewertung, Prüfung und Kontrolle gemäß Artikel 45 dieser Verordnung zu finanzieren. Die Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von

    Unterstützungsausgaben (Repräsentationskosten, Ausbildung, Sitzungen, Dienstreisen),

    Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

    Ausgaben für die Erstellung von Anleitungen und Praxis-Handbüchern für Anträge auf Finanzhilfen und die Durchführung von Projekten,

    Ausgaben für Informationstechnologie und Telekommunikation,

    Dienstleistungsverträgen und Studien,

    Darlehen.

    Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, von der Kommission genehmigte Maßnahmen für die Vorbereitung des nächsten Programmplanungszeitraums zu finanzieren.

    Diese Mittel dienen auch zur Unterstützung der Weiterbildung in Fragen der Verwaltung und der Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen und den Sozialpartnern.

    Um Hilfe und Unterstützung für die lokalen Akteure in der Union, die an der Durchführung der Programme im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds — insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten — beteiligt sind, zu gewähren, sollte die Kommission ein Fortbildungs- und Mobilitätsprogramm vorschlagen, das ihnen die Möglichkeit geben würde, ihre Fähigkeiten im Hinblick auf die Durchführung der Programme zu verbessern und im Zusammenhang mit den Problemen, mit denen sie regelmäßig konfrontiert sind, die besten Methoden und Ideen auszutauschen. Damit würden die Governance insgesamt und der Aufbau institutioneller Kapazitäten für die Verwaltung der Programme und der Politik für die einzelnen Gebiete verbessert.

    Die Tatsache, dass es vor Ort keine effiziente Fortbildung der örtlichen Behörden und des für die Verwaltung von Unionsmitteln zuständigen örtlichen Personals gibt, ist eine wesentliche Ursache für Verfahrensfehler, unzureichende Kontrolle und eine geringe Mittelausschöpfung. Mit der Einrichtung eines Netzwerks von Ausbildern, die vor Ort tätig sind, werden die Kostenwirksamkeit und die Effizienz der Politik gesteigert.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    13 03 21     Pilotprojekt — Europaweite Koordinierung der Verfahren zur Eingliederung der Roma

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    2 234 182,01

    Erläuterungen

    Ziel des Pilotprojekts ist es, umfassend zu analysieren, wie die Situation der Gemeinschaft der Roma in der Union derzeit gesehen wird, wobei das Schwergewicht auf dem gesamten komplexen und synergetischen Spektrum der allgemeinen und beruflichen Bildung liegen sollte, angefangen bei Kindern im Vorschulalter über die Weiterbildung junger Mütter bis zur Fortbildung für ältere Menschen.

    Das Pilotprojekt sollte auch die angemessene Vorbereitung und Durchführung des institutionellen Prozesses in Form von Konsultationen, der Bildung von Netzwerken, der Erhebung von Daten, der Evaluierung, von Besuchen vor Ort, wissenschaftlichen Untersuchungen usw. widerspiegeln. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung der Roma getroffen. Es gibt zahlreiche Beispiele für bewährte und schlechte Praktiken nebst einer wachsenden Zahl soziologischer, juristischer und maßnahmenorientierter Forschungsarbeiten.

    Es könnte ein Referat „Roma“ errichtet werden, das unter dem Aspekt der Durchführung der Unionspolitik sektorspezifische Fragen untersuchen und geeignete Aktionen und Maßnahmen vorschlagen soll, die in die Vorschläge für einen Aktionsplan zur Eingliederung der Roma übernommen werden können.

    Ihm könnte auch die Aufgabe übertragen werden, die sektorübergreifende Zusammenarbeit und den Einsatz der vorhandenen unterschiedlichen Finanzinstrumente zu untersuchen, Pilotprojekte vorzuschlagen und übertragbare und nachhaltige bewährte Praktiken zu ermitteln, die dann dabei behilflich sein könnten, konkrete politische Vorschläge zu formulieren.

    Genannt werden können in diesem Zusammenhang der Bedarf an langfristigen Vorschlägen zu Aspekten der Wohnungs- und Stadtentwicklung (verbunden mit Fragen der Segregation, Ghettoisierung usw. für den Fall einer schlechten Vorbereitung) in Verbindung mit einem innovativen Einsatz der aus den Regionalfonds und seitens der EIB/EBWE gewährten Unterstützung oder das große Problem der Datenerhebung (und des Datenschutzes), der Statistik usw., aber auch die damit offensichtlich verbundenen Fragen der Bekämpfung der Kriminalität und des illegalen Handels sowie die grundlegenden Probleme der Wohnsitzanmeldung.

    Besondere Aufmerksamkeit muss der Frage der Medienberichterstattung und der Kommunikation im Allgemeinen gewidmet werden.

    Als unabdingbare Voraussetzung für einen Erfolg muss auf lokaler, nationaler und Unionsebene ein Prozess des strukturierten Dialogs mit der Zivilgesellschaft der Roma entwickelt werden.

    Das Europäische Parlament hat bei der Förderung der Rechte der Roma eine Vorreiterrolle gespielt; seine erste Entschließung zu diesem Thema geht zurück auf das Jahr 1984. Während der sechsten Wahlperiode hat das Europäische Parlament eine Reihe von Entschließungen zur besonderen Situation der Roma in Europa angenommen. Vor allem in seiner Entschließung vom 31. Januar 2008 zu einer europäischen Strategie für die Roma (ABl. C 68 E vom 21.3.2009, S. 31)forderte das Europäische Parlament die Kommission nachdrücklich auf, „im Hinblick auf eine kohärente EU-Politik eine europäische Rahmenstrategie für die Eingliederung der Roma auszuarbeiten“; ferner forderte es sie auf, „einen umfassenden Aktionsplan der Gemeinschaft für die Eingliederung der Roma zu entwerfen, mit dem die Verwirklichung der Ziele der Rahmenstrategie finanziell unterstützt werden soll“. In seiner Entschließung vom 10. Juli 2008 zur Zählung der Roma in Italien (ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 54) auf der Grundlage ihrer ethnischen Zugehörigkeit wiederholte das Europäische Parlament diese Forderungen und forderte die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, im Rahmen der Strategie der Union für die Roma und im Zusammenhang mit dem Jahrzehnt der Roma-Integration 2005-2015 Rechtsvorschriften zu erlassen und Maßnahmen zur Unterstützung der Roma-Gemeinschaften zu ergreifen und dabei ihre Integration auf allen Gebieten zu fördern, sowie in Schulen, am Arbeitsplatz und in den Medien Programme zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung aufzulegen und den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren zu verbessern.

    Das Europäische Parlament bekräftigt in diesem Zusammenhang, wie wichtig die Entwicklung von Strategien auf der Ebene der Union und auf nationaler Ebene ist, die die von den Fonds der Union gebotenen Möglichkeiten voll ausschöpfen, um die getrennte Unterrichtung von Roma-Kindern abzuschaffen und ihnen einen gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger Schulbildung (Teilnahme an der allgemeinen Schulbildung, Einführung besonderer Stipendien- und Praktikantenprogramme, zusätzliche konkrete Maßnahmen zur Förderung der Vorschulerziehung von Roma-Kindern und Postgraduiertenstudien auf nationaler und internationaler Ebene für Roma-Studenten sowie Ausbildung einer wirkungsvollen Gruppe von „Roma-Diplomaten“, die Brücken zwischen den Roma-Gemeinschaften und den öffentlichen Organen schlagen können) zu gewährleisten, den Zugang der Roma zum Arbeitsmarkt sicherzustellen und zu verbessern, ihnen einen gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsfürsorge und zu den Leistungen der sozialen Sicherheit zu gewähren, diskriminierende Praktiken bei der Bereitstellung von Wohnraum zu bekämpfen und die Beteiligung von Roma am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu erhöhen.

    Das Europäische Parlament bekräftigt ferner, dass ein Netz von Fachleuten aus dem Hochschulbereich und der Gesellschaft geschaffen werden muss, mit dem klaren Auftrag, spezifische Pilotprojekte vorzuschlagen und Projekte auszuarbeiten, die sofortige Änderungen bewirken.

    Ziel des Pilotprojekts ist ferner die Sicherstellung einer integrierten Bildung für Roma-Familien, wobei der Schwerpunkt gleichzeitig auf der frühzeitigen Integration der Kinder in die Vorschulerziehung, der Ausbildung der Eltern und der Durchführung von Gemeinschaftstätigkeiten für die ganze Familie — auch mit dem Ziel, die passiven Fähigkeiten der Erwachsenen zu verbessern — liegt.

    In seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2007 ersuchte der Europäische Rat, „der sich der sehr spezifischen Lage der Roma in der gesamten Union bewusst ist, die Mitgliedstaaten und die Union, alle Mittel zu nutzen, die zu einer besseren Eingliederung der Roma führen“. In seinen Schlussfolgerungen vom 19. und 20. Juni 2008 erklärte er Folgendes: Er erwartet „mit Interesse … die für September [2008] geplante Konferenz über diese Frage. Er ersucht den Rat, diese bei der Prüfung der überarbeiteten sozialpolitischen Agenda zu berücksichtigen. Der Europäische Rat wird diese Frage vor Ende des Jahres wieder aufgreifen.“

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    13 03 22     Pilotprojekt — Erasmus für lokale und regionale Mandatsträger

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Ziel dieses Pilotprojekts ist die Hilfe und Unterstützung für Gemeinde- und Regionalräte in der Union.

    Erster Grundsatz des Pilotprojekts ist es, die Mobilität lokaler und regionaler Mandatsträger innerhalb der Union zu fördern und zu unterstützen. Zweiter Grundsatz des Pilotprojekts ist es, das Mobilitätselement in ein vereinbartes Programm über Fortbildungsmaßnahmen vor Ort und den Austausch von Erfahrungen mit dem Schwerpunkt „wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt“ aufzunehmen.

    Das Projekt soll dazu dienen,

    die multilaterale Zusammenarbeit zwischen territorialen, lokalen und regionalen Einrichtungen auf politischer Ebene zu fördern;

    die Mobilität lokaler und regionaler Mandatsträger zu unterstützen;

    gemeinsame Forschungen und einen Gedankenaustausch über regelmäßig auftretende Probleme durch Fortbildungsmaßnahmen vor Ort und den Austausch von Erfahrungen anzuregen;

    den Austausch über bewährte Praktiken zu fördern.

    Das Pilotprojekt stellt somit ein Instrument dar, lokalen und regionalen Mandatsträgern Wissen und Erfahrung zu vermitteln und die Fähigkeit der Gemeinde- und Regionalräte zur Umsetzung von Konzepten, demokratischen Grundsätzen und Strategien zu verbessern.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    13 03 23     Pilotprojekt — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der Union auf globaler Ebene

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    92 000

    p.m.

    p.m.

    0,—

    681 939,68

    Erläuterungen

    Ziel des Projekts ist die Entwicklung einer umfassenden Strategie, um Drittländern Kenntnisse über die Regionalpolitik der Union und die gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Diese Strategie soll die Organisation internationaler Veranstaltungen, Informationstätigkeiten, den Aufbau von Netzwerken zwischen regionalen und lokalen Akteuren, die Entwicklung gemeinsamer Projekte und neuer regionaler Partnerschaften und den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Regionen einschließen. Indem die Union das Modell ihrer Kohäsionspolitik im Rahmen regionaler Dialoge als „Erfolgsgeschichte“ darstellt, kann sie im Wege dieser Maßnahmen ihre Werte, Grundsätze, Organisationsstrukturen und Politiken auf globaler Ebene beispielhaft vorführen. Die Zusammenarbeit mit auf diesem Gebiet tätigen internationalen Organisationen — Forum der Verbände der Regionen (FOGAR) und Weltverband der Städte und lokalen Gebietskörperschaften (UCLG) — wird sich hierbei als besonders nützlich erweisen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    13 03 24     Vorbereitende Maßnahme — Förderung eines günstigeren Umfelds für Kleinstkredite in Europa

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    4 920 000,—

    Erläuterungen

    Der Rat hat wiederholt (im Jahr 2000 und im März 2003) die Vorteile von Mikrofinanzierung für kleine Unternehmen betont. Der Europäische Rat hat die Mitgliedstaaten erstmals aufgefordert, Kleinstkrediten besondere Aufmerksamkeit zu schenken, um die Gründung und das Wachstum von kleinen Unternehmen zu fördern. Der Kleinstkredit war zudem eines der Schwerpunkte der Finanzinstrumente des vom Rat im Dezember 2001 beschlossenen europäischen Mehrjahresprogramms (MAP/2002-2006), das eine Definition des Kleinstkredits enthält, nämlich ein Kredit von weniger als 25 000 EUR.

    Das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP), das seit 2006 läuft, befasst sich ebenfalls mit dem Thema Kleinstkredit, u. a. im Rahmen des Mechanismus der KMU-Bürgschaften als zweiter „Fazilität“. Dieses Instrument, das vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) verwaltet wird, soll dazu dienen, Finanzinstitute darin zu bestärken, eine wichtigere Rolle bei der Vergabe kleiner Darlehen zu übernehmen, die in der Regel für Kreditnehmer, die nicht über ausreichende Sicherheiten verfügen, mit überproportional hohen Abwicklungskosten verbunden sind. Zusätzlich zu Bürgschaften und Rückbürgschaften können die Finanzintermediäre auch in den Genuss von Zuschüssen kommen, um die hohen Verwaltungskosten, die mit einem Kleinstkredit verbunden sind, zu senken.

    Ziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist es, die Entwicklung des Kleinstkredits in Europa im Einklang mit den Wachstums- und Beschäftigungszielen der Strategie Europa 2020 und den Empfehlungen in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 — Weißbuch (ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 392) zu fördern, wobei der Notwendigkeit eines Aktionsplans für den Mikrokredit besonderes Augenmerk gilt.

    Ziel der vorbereitenden Maßnahme ist es,

    sicherzustellen, dass sich das Geschäft mit der Vergabe von Kleinstkrediten in Europa mittelfristig selbst finanziert, indem die Finanzierungskapazität („Equity“) von Mikrofinanzierungsinstituten, insbesondere von bankfremden Instituten, ausgebaut wird. Das Projekt könnte vom EIF, der Finanzinstitution der Union, die auf die Finanzierung von KMU und Kleinstunternehmen spezialisiert ist und auch für die Verwaltung der Finanzinstrumente der Union zuständig ist, verwaltet werden,

    stärkere Synergien zwischen den bestehenden Finanzinstrumenten, die damit in Zusammenhang stehende Themen abdecken (CIP, gemeinsame europäische Ressourcen für kleinste bis mittlere Unternehmen (JEREMIE), EFRE, EEF), zu fördern,

    die soziale Integration durch Unternehmergeist und das damit verbundene Wirtschaftswachstum zu fördern. In diesem Zusammenhang kämen als Begünstigte der für den Zugang zur Finanzierung bereitgestellten Mittel Verbände in Frage, die für benachteiligte Bevölkerungsgruppen tätig sind.

    Mit den Mitteln soll die für das Haushaltsjahr 2008 beschlossene vorbereitende Maßnahme durchgeführt werden. Sie dienen insbesondere zur Einrichtung eines Startkapitalfonds für bankfremde Institute.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    13 03 26     Pilotprojekt — Nachhaltige Wiederbelebung von Vorstädten

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    142 163

    500 000

    500 000

    473 875,—

    0,—

    Erläuterungen

    Mit diesem Pilotprojekt sollen der Abriss und der Wiederaufbau veralteter und baufälliger Gebäude in den Vororten europäischer Städte unterstützt und die Einführung innovativer und fortschrittlicher Kriterien für Bausicherheit, ingenieurtechnische Qualität, Nachhaltigkeit und Energieeffizienz erprobt werden. Hauptziel ist die Förderung der sozialen Eingliederung in den Vorstädten durch wohnungspolitische Maßnahmen.

    Mit dem Projekt werden finanziert:

    die Auswahl von mindestens fünf Versuchsvororten europäischer Städte, die dicht bevölkert sind und in denen ein hoher Bedarf an Gebäudesanierungen besteht;

    die Festlegung fortschrittlicher Sicherheitsanforderungen unter Berücksichtigung des jeweiligen spezifischen Kontexts (z. B. Erdbebenschutzmaßnahmen) sowie von Qualitätsanforderungen an die Ingenieurtechnik und den Bau von Wohngebäuden, einschließlich der Gestaltung privater und öffentlicher Bereiche, Materialauswahl, technischer Lösungen usw.;

    die Festlegung von Energieeinsparungszielen und eines Energiemix mit stärkerer Verwendung erneuerbarer Energiequellen für neue Wohngebäude;

    die Auswahl der wirksamsten Mischung von Finanzinstrumenten zur Förderung der Sanierung verfallener Stadtgebiete und von Innovationen in der Bauindustrie (revolvierende Fonds, regionale Beihilfen, Steuervergünstigungen, öffentlich-private Partnerschaften usw.);

    die Festlegung einer Reihe von Maßnahmen, um den Bewohnern der Versuchsgebiete vorübergehende alternative Unterkünfte zu bieten und sie und die örtlichen Gemeinschaften in den Prozess der Neugestaltung einzubinden;

    die Festlegung eines Evaluierungsmodells zur Überwachung und Evaluierung des Projektergebnisses;

    die Einleitung von Wiederbelebungsprogrammen in den Versuchsgebieten.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    13 03 27     Vorbereitende Maßnahme — RURBAN — Partnerschaft für eine nachhaltige städtische und ländliche Entwicklung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    1 000 000

    960 896,50

    256 798,98

    Erläuterungen

    Mit dieser vorbereitenden Maßnahme sollen ein Partnerschaftsmodell bzw. Partnerschaftsmodelle für Städte und ihr ländliches Umland entwickelt werden, um eine bessere Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure bei der Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Initiativen für die Städte und ihr ländliches Umland auf der Grundlage eines integrierten Ansatzes zu erreichen. Dieses Modell bzw. diese Modelle könnten im nächsten Programmplanungszeitraum für von der Union kofinanzierte Projekte zur Entwicklung des städtischen und ländlichen Raums verwendet werden.

    Im Einzelnen sollte die vorbereitende Maßnahme auf Folgendes abzielen:

    Ermittlung der gemeinsamen Herausforderungen und des gemeinsamen Potentials der städtischen und ländlichen Gebiete;

    Überprüfung der bestehenden Stadt-Land-Partnerschaften in den Mitgliedstaaten, Ermittlung von Bereichen der Zusammenarbeit und der beteiligten lokalen/regionalen Akteure (öffentliche Stellen, private Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen usw.);

    Ermittlung innovativer Beispiele bewährter Verfahren der Stadt-Land-Kooperation in den bestehenden Partnerschaften;

    Schaffung eines Modells/von Modellen für Stadt-Land-Partnerschaften und Ausarbeitung eines Leitfadens für diese Partnerschaften, die gegebenenfalls in den strategischen Kohäsionsleitlinien der Kommission für den nächsten Programmplanungszeitraum nach 2013 verwendet werden können.

    Die vorbereitende Maßnahme sollte in den Jahren 2011-2012 durchgeführt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    13 03 28     Vorbereitende Maßnahme — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der Union auf globaler Ebene

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 000 000

    2 000 000

    2 000 000

    2 000 000

    2 000 000,—

    83 675,34

    Erläuterungen

    Diese vorbereitende Maßnahme hat zum Ziel, aufbauend auf dem erfolgreichen vorhergehenden Pilotprojekt eine umfassende Strategie zu entwickeln, um Drittländer besser über die Regionalpolitik der Union und die in diesem Zusammenhang gewonnenen Erfahrungen zu informieren, und in deren Rahmen auch auf die speziellen Erfordernisse besonders abgelegener Gebiete der Union, die sich im Übergang zum Status von Regionen in äußerster Randlage befinden, aber diesen Status noch nicht besitzen, eingegangen werden soll. Die internationale Dimension der Kohäsionspolitik hat sich seit 2009 beträchtlich verstärkt, was zu einem großen Teil auf die zusätzlichen Möglichkeiten zurückzuführen ist, die sich durch die im Rahmen des Pilotprojekts bereitgestellten Mittel und der vorbereitenden Maßnahme von 2012 ergeben haben. Die derzeitige vorbereitende Maßnahme muss 2013 mit einer angemessenen Mittelausstattung fortgeführt werden, da der politische Dialog mit den wichtigsten Partnern (Brasilien, China und Russland) und die Unterstützung der Umsetzung der Östlichen Partnerschaft laufend weiterentwickelt werden müssen, um den Grundsätzen, Organisationsstrukturen und Mechanismen der EU-Kohäsionspolitik weltweit zu stärkerer Geltung zu verhelfen. Mit dieser vorbereitenden Maßname sollen insbesondere die Entwicklung regionaler Lenkungsstrukturen, die Durchführung von Schulungsprogrammen zur ortsbezogenen Konzipierung von Politik und strategischen Planung, sowie Verfahrensfragen im Zusammenhang mit Kontrollmechanismen und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung in den Mittelpunkt gerückt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    13 03 29     Vorbereitende Maßnahme — Festlegung eines Governance-Modells für den Donauraum der Europäischen Union — Bessere und effizientere Koordinierung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 000 000

    900 000

    1 500 000

    1 500 000

    1 499 380,89

    479 596,42

    Erläuterungen

    Beginn des Projekts: 1. Januar 2011.

    Ende des Projekts: 31. Dezember 2013.

    Am 19. Juni 2009 hat der Europäische Rat die Kommission formell ersucht, bis Ende 2010 eine Strategie der Europäischen Union für den Donauraum zu präsentieren. Diese Strategie, die im Rahmen der ungarischen Präsidentschaft der Europäischen Union Anfang 2011 vorgelegt wurde, wurde von einem Aktionsplan begleitet, der unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitgliedstaaten ständig weiterentwickelt und aktualisiert wurde. Mit Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union wird die Fähigkeit der Union verbessert, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. Diese vorbereitende Maßnahme ist erforderlich, um den notwendigen Kapazitätsaufbau zu entwickeln und die Koordinierung voranzutreiben und damit für das richtige Governance-Modell für die Umsetzung der Strategie der Europäischen Union für den Donauraum zu sorgen.

    Der Donauraum blickt auf eine lange Geschichte der Vernetzung und Zusammenarbeit in vielen Politikbereichen zurück. Diese Strategie und ihr Aktionsplan bieten die Möglichkeit, den Worten Taten folgen zu lassen und der Region als Ganzes Vorteile zu verschaffen. Es bedarf einer gemeinsamen strategischen Vision, um die künftige territoriale Entwicklung der Donauregion zu steuern. Es ist offensichtlich, dass kein Staat allein die gesamte Palette der Maßnahmen durchführen kann, die erforderlich ist, um die Herausforderungen zu bewältigen und die Chancen der Region zu nutzen. Eine Strategie für den Donauraum, die detaillierte und schlüssige Maßnahmen umfasst und mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet ist, ist von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung des Donauraums und die optimale Nutzung der Chancen der Region.

    Die Donau verbindet zehn europäische Staaten miteinander — Deutschland, Österreich, die Slowakische Republik, Ungarn, Kroatien, Serbien, Rumänien, Bulgarien, die Republik Moldau und die Ukraine —, von denen sechs Mitgliedstaaten sind, wobei der Raum in einem breiteren territorialen Kontext auch die Tschechische Republik, Slowenien, Bosnien und Herzegowina und Montenegro einschließt.

    Der Donauraum ist ein wichtiger Knotenpunkt zwischen den Programmen der Kohäsionspolitik der Union sowie Programmen für Länder, die Teil der Europäischen Nachbarschaftspolitik sind, und potentielle Beitrittsländer; er stellt deshalb einen Raum dar, in dem verstärkte Synergien zwischen verschiedenen Unionspolitiken entwickelt werden können: Zusammenhalt, Verkehr, Fremdenverkehr, Landwirtschaft, Fischerei, wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Energie, Umwelt, Erweiterung und Nachbarschaftspolitik. Eine Strategie der Europäischen Union für den Donauraum muss in folgenden Bereichen der Zusammenarbeit entwickelt werden: soziale Entwicklung und sozialer Schutz, nachhaltige Wirtschaftsentwicklung, Verkehrs- und Energieinfrastrukturen, Umweltschutz, Kultur und Bildung.

    Die Strategie der Europäischen Union für den Donauraum sollte so umgesetzt werden, dass alle verfügbaren Finanzmittel, von der Union, den Mitgliedstaaten und anderen Anrainerländern, internationalen Finanzinstitutionen, sowie Privatkapital genutzt werden. Im Mittelpunkt sollten dabei bessere, effizientere und wirksamere Möglichkeiten zur Koordinierung der verschiedenen Finanzinstrumente und der vorgeschlagenen spezifischen Maßnahmen stehen. Es wird erwartet, dass die Strategie der Europäischen Union für den Donauraum durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Donauanrainerstaaten der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Region Auftrieb geben wird. Dadurch werden neue Geschäftsmöglichkeiten geschaffen, die Entwicklung eines nachhaltigen, effizienteren und intermodalen Verkehrssystems sowie eines nachhaltigen Verkehrs und Fremdenverkehrs beschleunigt und die Lebensqualität aller im Donaubecken lebenden Menschen unter voller Berücksichtigung der Umweltbelange verbessert.

    Mit der vorbereitenden Maßnahme soll also ein Governance-Modell für die spezifischen den Donauraum betreffenden Bereiche geschaffen oder umgesetzt werden.

    Mit diesen Mitteln sollen Tätigkeiten in Verbindung mit der Festlegung des für die Entwicklung und Umsetzung der Strategie der Europäischen Union für den Donauraum erforderlichen Governance-Modells finanziert werden. Mit dem Governance-Modell wird die Zusammenarbeit aller beteiligten Länder und Regionen bei gemeinsamen Vorzeigeprojekten in folgenden Bereichen verbessert:

    umweltfreundliche Nutzung der Donau durch die Binnenschifffahrt, Intermodalität mit anderen Verkehrsträgern entlang der Donau durch die Verbesserung sämtlicher Infrastrukturen (mit Schwerpunkt auf der besseren Nutzung der bestehenden Infrastrukturen) und durch Schaffung eines multimodalen Verkehrssystems entlang des gesamten Flusslaufs, umweltfreundliche Nutzung der Wasserkraft entlang der Donau, Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität der Donau im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), strenge Auflagen für die Sicherheit von Schiffen;

    nachhaltiger Fremdenverkehr: Ökotourismus, Ausbau der Fahrradrouten fast die gesamte Donau entlang, Ausbau des konventionellen kulturellen Massentourismus, Landschafts- und Städtetourismus, Geschäfts- und Kreuzfahrttourismus, Sporttourismus;

    gemeinsame Projekte (Förderung und Durchführung) zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Energiebereich, insbesondere in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen, angesichts des Potenzials der Region als Quelle von Bioenergie, und zur Nutzung von Biomasse, Solarenergie, Wind- und Wasserenergie;

    Förderung von Forschungsinfrastrukturen, die auf die spezifischen Stärken der Regionen und spezifischer Exzellenzcluster für Produktinnovationen und Marketing zugeschnitten sind;

    gemeinsames Forschungs- und Entwicklungsprogramm in dem/für den Donauraum, mit dem die wissenschaftliche Entwicklung und Innovationen unterstützt werden sollen, indem die Zusammenarbeit der Donauländer in den Bereichen Umweltforschung, Fischerei, Landwirtschaft, Infrastrukturen (einschließlich des Energiesektors), Verkehr, Ausbildung und Mobilität von Forschern sowie sozioökonomische Aspekte sichergestellt wird;

    Austauschprogramme von Universitäten innerhalb der Region und Netzwerke von Universitäten zur Förderung von Exzellenzzentren, die auf internationaler Ebene konkurrieren können, und zur Stärkung der Identität des Donauraums durch Ausbildungsmaßnahmen und die Verbesserung der Governance und lebenslanges Lernen;

    Gewährleistung der Sicherheit der Region.

    Die Strategie der Europäischen Union für den Donauraum — Nicht nur eine Strategie

    Es sind konkrete und sichtbare Maßnahmen erforderlich, um die Herausforderungen zu bewältigen, mit denen die Region konfrontiert ist. Die Kommission sollte in ihrem Aktionsplan darauf bestehen, dass die Mitgliedstaaten und andere Betroffene als federführende Partner für bestimmte Prioritätsbereiche und Vorzeigeprojekte Verantwortung übernehmen, z. B. durch die Entwicklung einer spezifischen und integrierten Governance gemäß dem integrierten Ansatz der Strategie der Europäischen Union für den Donauraum, der von der Kommission am 8. Dezember 2010 angenommen wurde.

    Die Kommission wird die Rolle einer unabhängigen, multisektoralen Stelle übernehmen oder einen entsprechenden Ansatz verfolgen, womit die notwendige Koordinierung, Überwachung und Weiterverfolgung des Aktionsplans sowie gegebenenfalls die regelmäßige Aktualisierung des Plans und der Strategie gewährleistet werden kann. Die Kommission schlägt derzeit keine zusätzlichen Finanzmittel oder sonstigen Mittel vor. Einige der spezifischen Maßnahmen und Projekte müssen jedoch finanziell unterstützt werden. Eine wichtige Quelle dafür sind die in der Region verfügbaren Strukturfondsmittel — die meisten Programme sehen bereits Maßnahmen vor, die im Rahmen der Strategie geplant sind. Die Programmplanungsbehörden können die Zuteilungskriterien überprüfen und die Projektauswahl besser auf die Strategie abstimmen. Ferner prüfen die Mitgliedstaaten, ob sie Projekte und Maßnahmen, die den Schwerpunkten der Strategie entsprechen, aus eigenen Mitteln finanzieren können. Die Europäische Investitionsbank und andere internationale und regionale Finanzinstitutionen könnten auch dazu beitragen.

    Zur Sicherstellung von Kohärenz und Effizienz sollten mittels des Aktionsplans verstärkte Anstrengungen in enger Abstimmung mit allen diesbezüglich laufenden Entwicklungen (insbesondere neuen Verordnungen) unternommen werden, auch auf Unionsebene.

    Die derzeitige Wirtschaftskrise bringt ein weniger investitionsfreundliches Klima mit sich, was sich generell sowohl auf den öffentlichen Sektor als auch auf die Privatwirtschaft auswirkt. Dadurch wird es umso wichtiger, dass die Strategie der Europäischen Union für den Donauraum es den Partnern in der Region ermöglicht, längerfristig zu denken, da dann, wenn die Krise vorüber ist, die am besten vorbereiteten Regionen auch am besten gerüstet sein werden, um von den neuen Möglichkeiten und den Innovationen zu profitieren.

    Die auf Veranlassung des Europäischen Parlaments initiierte vorbereitende Maßnahme hat eine Laufzeit von drei Jahren, von Januar 2011 bis Dezember 2013, und eine Mitteldotierung von jährlich 1 500 000 EUR.

    Die genannten Projekte erfordern zeitaufwändige Vorbereitungen zusammen mit den betroffenen Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden der Drittländer. Erste Auszahlungen erfolgten 2011.

    Innerhalb des geltenden Rechtsrahmens stellt diese vorbereitende Maßnahme Lösungen für eine nachhaltige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Anrainerländern vor. Sie konkretisiert die Entwicklung der Strategie der Europäischen Union für den Donauraum und ihre Einbeziehung in die Gesamtpolitik der Union.

    Die Mittel sind auch dazu einzusetzen, Folgendes zu organisieren bzw. aufzubauen:

    Fortbildungsprogramme und Seminare für junge Menschen sollen veranstaltet werden, um die gemeinsame regionale Identität der in der Makroregion des Donauraums lebenden Nationen hervorzuheben; die Programme sollten die Vermittlung des staatsbürgerlichen Wissens und Möglichkeiten für einen Kulturaustausch hervorheben und dadurch zu einer progressiven, nachhaltigen und zukunftsorientierten europäischen Dimension des Zusammenlebens beitragen, indem sie Fragen des Verständnisses der anderen regionalen Präsenzen, des Miteinander und die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit thematisieren und Möglichkeiten für Dialog und Versöhnung bieten;

    Verbesserung bzw. Schaffung neuer Problemlösungen in Bezug auf die Nutzung von Fachwissen über zugängliche gemeinsame Plattformen und Projektinformationen sowie Aufbau von Netzen. Mit der vorbereitenden Maßnahme soll die soziale und wirtschaftliche Stabilität in den betroffenen Regionen gefördert werden; dazu gehören Maßnahmen zur Förderung des Zusammenhalts zwischen Gemeinwesen durch Eröffnung von Möglichkeiten zum Kennenlernen und zur Anerkennung der anderen Kulturen und geschichtlichen Hintergründe und die Betonung des Mehrwerts einer transnationalen Zusammenarbeit. Damit soll eine dauerhafte Grundlage für eine gemeinsame Plattform geschaffen werden, die Zugang zu regionalem Fachwissen verschafft und die Zusammenarbeit zwischen Regionen verbessert, und es soll Gelegenheit geboten werden, aus den Erfahrungen mit einer großräumigen Strategie zu lernen.

    Das zu fördernde Gebiet besteht in dem Donauraum und den angrenzenden Staaten nach Maßgabe der Europäischen Nachbarschaftspolitik. An der Organisation der Programme sollten Nichtregierungsorganisationen und zivilgesellschaftliche Organisationen beteiligt werden, damit sichergestellt ist, dass die Versöhnungsbemühungen über die staatliche Ebene hinausgehen. Gefördert werden können Programme, an denen sich Teilnehmer aus mindestens drei Mitgliedstaaten dieses Raums beteiligen.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    13 03 30     Pilotprojekt — Verwirklichung einer gemeinsamen regionalen Identität, der Aussöhnung der Nationen und der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit, unter anderem durch eine gesamteuropäische Plattform für Fachwissen und Exzellenz in der Makroregion des Donauraums

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    600 000

    2 000 000

    2 000 000

    2 000 000,—

    680 000,—

    Erläuterungen

    Die Mittel sind dazu einzusetzen, Folgendes zu organisieren bzw. aufzubauen:

    Fortbildungsprogramme und Seminare für junge Menschen sollen veranstaltet werden, um die gemeinsame regionale Identität der in der Makroregion des Donauraums lebenden Nationen hervorzuheben; die Programme sollten die Vermittlung des staatsbürgerlichen Wissens und Möglichkeiten für einen Kulturaustausch hervorheben und dadurch zu einer progressiven, nachhaltigen und zukunftsorientierten europäischen Dimension des Zusammenlebens beitragen, indem sie Fragen des Verständnisses der anderen regionalen Präsenzen, des Miteinander und die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit thematisieren und Möglichkeiten für Dialog und Versöhnung bieten;

    Verbesserung bzw. Schaffung neuer Problemlösungen in Bezug auf die Nutzung von Fachwissen über zugängliche gemeinsame Plattformen und Projektinformationen sowie Aufbau von Netzen.

    Mit dem Pilotprojekt soll die soziale und wirtschaftliche Stabilität in den betroffenen Regionen gefördert werden; dazu gehören Maßnahmen zur Förderung des Zusammenhalts zwischen Gemeinwesen durch Eröffnung von Möglichkeiten zum Kennenlernen und zur Anerkennung der anderen Kulturen und geschichtlichen Hintergründe und die Betonung des Mehrwerts einer transnationalen Zusammenarbeit. Damit soll eine dauerhafte Grundlage für eine gemeinsame Plattform geschaffen werden, die Zugang zu regionalem Fachwissen verschafft und die Zusammenarbeit zwischen Regionen verbessert, und es soll Gelegenheit geboten werden, aus den Erfahrungen mit einer großräumigen Strategie zu lernen. Das zu fördernde Gebiet besteht in dem Donauraum und den angrenzenden Staaten nach Maßgabe der Europäischen Nachbarschaftspolitik. An den Programmen, für die Mittel aus den Fonds bereitgestellt werden können, müssen sich Teilnehmer aus mindestens drei Mitgliedstaaten dieses Raums beteiligen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    13 03 31     Technische Hilfe und Verbreitung von Informationen über die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und Verbesserung des Wissens über Strategien für Makroregionen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 500 000

    494 210

    2 500 000

    2 500 000

    2 132 363,—

    1 209 746,—

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln wird Folgendes finanziert:

    ein tragfähiger Informationsfluss durch Newsletters (auch online), Berichte und Konferenzen sowie insbesondere ein jährliches Forum,

    Veranstaltungen vor Ort, bei denen alle interessierten europäischen Regionen mit dem für den Ostseeraum geschaffenen Ansatz und den Grundsätzen, die für Makroregionen gelten, vertraut gemacht werden,

    die erfolgreiche politische Fortführung der Strategie durch das eingerichtete dezentralisierte System und insbesondere die konkrete Umsetzung des Systems der Schwerpunktbereichskoordinatoren und der Leiter der Vorzeigeprojekte,

    die technische und administrative Unterstützung für die Planung und Koordinierung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum,

    die Verfügbarkeit von Startkapital für die Planung und Vorbereitung von Projekten zur Unterstützung der Strategie,

    die Förderung der Beteiligung der Zivilgesellschaft,

    die fortgesetzte Unterstützung der Schwerpunktbereichskoordinatoren bei ihrer Koordinierungstätigkeit,

    die Beteiligung an einer Durchführungsfazilität in Zusammenarbeit mit der EIB, falls die baltischen Mitgliedstaaten hierum ersuchen,

    die Entwicklung einer ehrgeizigeren Kommunikationspolitik im Bereich der Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum.

    Die Mittel für Maßnahmen der technischen Hilfe, die im Jahr 2013 weiter unterstützt werden sollen, sind für folgende Zwecke bestimmt:

    weitere Unterstützung der Schwerpunktbereichskoordinatoren bei ihrer Koordinierungstätigkeit,

    Beteiligung an einer Durchführungsfazilität in Zusammenarbeit mit der EIB, falls die baltischen Mitgliedstaaten hierum ersuchen,

    Entwicklung einer ehrgeizigeren Kommunikationspolitik im Bereich der Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum (EUSBSR).

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    13 03 32     Vorbereitende Maßnahme — Atlantisches Forum für die Atlantikstrategie der Europäischen Union

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 200 000

    600 000

    1 200 000

    600 000

     

     

    Erläuterungen

    Die Unionsorgane treten für die Ausarbeitung einer Europäischen Strategie für den Atlantikraum ein. Zur Umsetzung dieser Strategie ab dem Jahre 2014 muss ein horizontaler Aktionsplan mit konkreten Prioritäten festgelegt werden. An der Ausarbeitung dieses Aktionsplans sollten die am atlantischen Dialog interessierten Kreise beteiligt werden.

    Der Aktionsplan sollte eng mit der Regionalpolitik und der integrierten Meerespolitik verbunden werden und darüber hinaus Synergien mit anderen Politikbereichen der Union wie den transeuropäischen Verkehrsnetzen, der gemeinsamen Fischereipolitik, den Klima- und Umweltschutzmaßnahmen, dem Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung, der Energiepolitik usw. erleichtern.

    Mit der vorbereitenden Maßnahme soll unter der Bezeichnung „Atlantisches Forum“ eine Plattform für den Dialog zwischen den interessierten Kreisen finanziert werden, um vorrangige Projekte und die Lenkungsstruktur der Atlantikstrategie festzulegen.

    Mit den Mitteln im Rahmen dieser vorbereitenden Maßnahme soll Folgendes finanziert werden:

    Einrichtung des Atlantischen Forums, Ermutigung zentraler Akteure zur Zusammenarbeit im Rahmen von Workshops und durch Sicherstellung einer angemessen Publizität und einer breiten Beteiligung;

    Einbindung der Mitglieder des Forums in einen Prozess, der zur Annahme des horizontalen Aktionsplans im Rahmen der künftigen Atlantikstrategie führen wird, wobei den Bedürfnissen der betroffenen Regionen Rechnung getragen wird und eine klare Ausrichtung auf ein nachhaltiges Wachstum der Küstenregionen und der maritimen Wirtschaft im atlantischen Raum erfolgt;

    Unterstützung der technischen Arbeiten, die zur Ermittlung konkreter, in den Aktionsplan aufzunehmender vorrangiger Maßnahmen und zur Überprüfung ihrer Durchführbarkeit erforderlich sind.

    Ein Unterauftragnehmer wird die interessierten Kreise bei der Ausarbeitung des Aktionsplans unterstützen. Der Unterauftragnehmer wird für die Durchführung der vorbereitenden Maßnahme verantwortlich sein und der Aufsicht der Kommission unterstehen.

    Mit der vorbereitenden Maßnahme wurde eine Plattform für den Dialog zwischen den interessierten Kreisen (das „Atlantische Forum“) finanziert, deren Ziel in der Festlegung vorrangiger Projekte und der Lenkungsstruktur für die Atlantikstrategie besteht.

    Nach der Annahme des Aktionsplans Ende 2012 wird das Forum sich bemühen, die interessierten Kreise auf die Durchführung dieses Plans vorzubereiten. Die vorbereitende Maßnahme muss daher 2013 ausgeweitet werden.

    Mit den Mitteln für diese vorbereitende Maßnahme soll Folgendes finanziert werden:

    Einrichtung des Atlantischen Forums durch Ermutigung zentraler Akteure zur Zusammenarbeit im Rahmen von Workshops und durch Sicherstellung einer angemessen Publizität und einer breiten Beteiligung;

    Einbindung der Mitglieder des Forums in einen Prozess, der zur Annahme des horizontalen Aktionsplans im Rahmen der künftigen Atlantikstrategie führen wird, wobei den Bedürfnissen der Regionen Rechnung getragen wird und eine klare schwerpunktmäßige Ausrichtung auf ein nachhaltiges Wachstum der Küstenregionen und der maritimen Wirtschaft im atlantischen Raum erfolgt;

    Unterstützung der technischen Arbeiten, die zur Ermittlung konkreter, in den Aktionsplan aufzunehmender vorrangiger Maßnahmen und zur Überprüfung ihrer Durchführbarkeit erforderlich sind;

    Vorbereitung der interessierten Kreise auf die Durchführung des Aktionsplans.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    13 03 33     Vorbereitende Maßnahme — Flankierung des Übergangs von Mayotte und allen anderen potenziell betroffenen Regionen zum Status einer Region in äußerster Randlage

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    600 000

    2 000 000

    1 000 000

     

     

    Erläuterungen

    Das Vorhaben, den Status Mayottes vom Status eines überseeischen Landes und Gebietes zu dem einer Region in äußerster Randlage zu ändern, ist in der Geschichte der Union bisher einmalig. Erleichtert wurde diese Änderung durch das Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dessen Artikel 355 Absatz 6 einen einstimmigen Beschluss des Europäischen Rates in dieser Frage vorsieht. Die französische Regierung arbeitet derzeit einen Antrag aus, der vorsieht, dem Departement Mayotte ab 2014 den Status einer Region in äußerster Randlage zu verleihen. Damit wird Mayotte in eine ähnlichen Lage versetzt wie Beitrittskandidaten, die unerlässliche strukturelle Reformen durchführen müssen, in deren Zusammenhang die Union eine Reihe von Maßnahmen vorsieht, deren Ziel es ist, die Übernahme des Besitzstands der Union und die Umsetzung der Unionspolitik zu erleichtern. Die lokalen Behörden von Mayotte werden daher neue Unionsfonds verwalten müssen, wobei die Beträge höher sind und das Verfahren ein anderes ist als bei den Mitteln, die Mayotte gegenwärtig im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) erhält. Diese vorbereitende Maßnahme wird in erster Linie auf die Bereitstellung technischer Hilfe für die Ausbildung der mahorischen Verwaltungsbediensteten abzielen, die für die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Kontrolle der künftigen operativen Programme zuständig sein werden. Als Gebiet, das zu einem Mitgliedsstaat gehört, kann Mayotte nicht das Instrument für Heranführungshilfe in Anspruch nehmen, und da Mayotte noch keine Region im Sinne der allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds ist, kann es auch keine technische Hilfe in Anspruch nehmen.

    Diese vorbereitende Maßnahme hat zum Ziel, das Departement Mayotte bei seinem Übergang zum Status einer Region in äußerster Randlage zu begleiten.

    Mehrere Maßnahmen sind erforderlich:

    Ausbildung der lokalen Verwaltungsbediensteten, die für die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Kontrolle der künftigen operativen Programme zuständig sein werden,

    Durchführung von Vorabstudien zur Vorbereitung der künftigen Programme und einer Ex-ante-Evaluierung, um eine territoriale Diagnose zu erstellen und die lokalen Akteure dabei zu unterstützen, eine regionale Strategie und die Programmschwerpunkte festzulegen,

    Durchführung von allgemeinen Informationsveranstaltungen für gewählte Vertreter, lokale Akteure und Beamte zu den Folgen des Übergangs zum Status einer Region in äußerster Randlage sowie institutionelle Kommunikation im Zusammenhang mit der Einleitung der Programme,

    Einrichtung eines „Europabüros“ beim Generalsekretariat für wirtschaftliche und regionale Angelegenheiten (SGAER) von Mayotte, das die Informationen sammelt und an die öffentlichen Partner weiterleitet, die Erstellung und Durchführung der operativen Programme sicherstellt und die Projektträger informiert und unterstützt.

    Diese vorbereitende Maßnahme kann sich an jede andere Region richten, die sich in einer ähnlichen Situation befindet.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    13 03 34     Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für lokale und regionale Mandatsträger

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 000 000

    1 000 000

    2 000 000

    1 000 000

     

     

    Erläuterungen

    Da Ziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist die Hilfe und Unterstützung für Gemeinde- und Regionalräte in der Union.

    Erster Grundsatz der vorbereitenden Maßnahme ist es, die Mobilität lokaler und regionaler Mandatsträger innerhalb der Union zu fördern und zu unterstützen. Zweiter Grundsatz der vorbereitenden Maßnahme ist es, das Mobilitätselement in ein vereinbartes Programm über Fortbildungsmaßnahmen vor Ort und den Austausch von Erfahrungen mit dem Schwerpunkt „wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt“ aufzunehmen.

    Die Maßnahme soll dazu dienen,

    die multilaterale Zusammenarbeit zwischen territorialen, lokalen und regionalen Einrichtungen auf politischer Ebene zu fördern;

    die Mobilität lokaler und regionaler Mandatsträger zu unterstützen;

    gemeinsame Forschungen und einen Gedankenaustausch über regelmäßig auftretende Probleme durch Fortbildungsmaßnahmen vor Ort und den Austausch von Erfahrungen anzuregen;

    den Austausch über bewährte Praktiken zu fördern.

    Die vorbereitende Maßnahme stellt somit ein Instrument dar, lokalen und regionalen Mandatsträgern Wissen und Erfahrung zu vermitteln und die Fähigkeit der Gemeinde- und Regionalräte zur Umsetzung von Konzepten, demokratischen Grundsätzen und Strategien zu verbessern.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    13 03 35     Vorbereitende Maßnahme — Verwirklichung einer gemeinsamen regionalen Identität, der Aussöhnung der Nationen und der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit, unter anderem durch eine gesamteuropäische Plattform für Fachwissen und Exzellenz in der Makroregion des Donauraums

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 000 000

    1 000 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Die Mittel sind dazu einzusetzen, Folgendes zu organisieren bzw. aufzubauen:

    Fortbildungsprogramme und Seminare für junge Menschen, um die gemeinsame regionale Identität der in der Makroregion des Donauraums lebenden Nationen hervorzuheben; die Programme sollten die Vermittlung des staatsbürgerlichen Wissens und Möglichkeiten für einen Kulturaustausch hervorheben und dadurch zu einer progressiven, nachhaltigen und zukunftsorientierten europäischen Dimension des Zusammenlebens beitragen, indem sie Fragen des Verständnisses der anderen regionalen Präsenzen, des Miteinander und die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit thematisieren und Möglichkeiten für Dialog und Versöhnung bieten;

    Verbesserung bzw. Schaffung neuer Problemlösungen in Bezug auf die Nutzung von Fachwissen über zugängliche gemeinsame Plattformen und Projektinformationen sowie Aufbau von Netzen.

    Mit der vorbereitenden Maßnahme soll die soziale und wirtschaftliche Stabilität in den betroffenen Regionen gefördert werden; dazu gehören Maßnahmen zur Förderung des Zusammenhalts zwischen Gemeinwesen durch Eröffnung von Möglichkeiten zum Kennenlernen und zur Anerkennung der anderen Kulturen und geschichtlichen Hintergründe und die Betonung des Mehrwerts einer transnationalen Zusammenarbeit. Damit soll eine dauerhafte Grundlage für eine gemeinsame Plattform geschaffen werden, die Zugang zu regionalem Fachwissen verschafft und die Zusammenarbeit zwischen Regionen verbessert, und es soll Gelegenheit geboten werden, aus den Erfahrungen mit einer großräumigen Strategie zu lernen. Das zu fördernde Gebiet besteht in der Makroregion des Donauraums und den angrenzenden Staaten nach Maßgabe der Europäischen Nachbarschaftspolitik. An der Organisation der Programme sollten nichtstaatliche und zivilgesellschaftliche Organisationen beteiligt werden, damit sichergestellt ist, dass die Versöhnungsbemühungen über die staatliche Ebene hinausgehen. Gefördert werden können Programme, an denen sich Teilnehmer aus mindestens drei Mitgliedstaaten dieses Raums beteiligen.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    13 03 40     Aus EFRE-Mitteln für das Ziel „Konvergenz“ finanzierte Risikoteilungsinstrumente

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

     

     

    Erläuterungen

    Aus diesem Artikel sollen die Risikoteilungsinstrumente aus EFRE-Mitteln für das Ziel „Konvergenz“ zugunsten von Mitgliedstaaten finanziert werden, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind..

    Rückflüsse und Beträge, die nach Abschluss eines im Rahmen des Risikoteilungsinstruments durchgeführten Vorhabens übrigbleiben, können innerhalb des Risikoteilungsinstruments wiederverwendet werden, falls der Mitgliedstaat noch immer die in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Bedingungen erfüllt. Erfüllt der Mitgliedstaat diese Bedingungen nicht mehr, so gelten Rückflüsse und übriggebliebene Beträge als zweckgebundene Einnahmen.

    Die etwaigen zweckgebundenen Einnahmen aus der Rückzahlung von Rückflüssen oder übriggebliebenen Beträgen werden bei Posten 6 1 4 4 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats werden die durch diese zweckgebundenen Einnahmen geschaffenen zusätzlichen Mittel für Verpflichtungen im darauf folgenden Jahr der Mittelzuteilung für Kohäsionspolitik des betreffenden Mitgliedstaats hinzugefügt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 36a.

    Verordnung (EU) Nr. 423/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedsstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 133 vom 23.5.2012, S. 1).

    13 03 41     Aus EFRE-Mitteln für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ finanzierte Risikoteilungsinstrumente

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

     

     

    Erläuterungen

    Aus diesem Artikel sollen die Risikoteilungsinstrumente aus EFRE-Mitteln für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ zugunsten von Mitgliedstaaten finanziert werden, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind.

    Rückflüsse und Beträge, die nach Abschluss eines im Rahmen des Risikoteilungsinstruments durchgeführten Vorhabens übrigbleiben, können innerhalb des Risikoteilungsinstruments wiederverwendet werden, falls der Mitgliedstaat noch immer die in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Bedingungen erfüllt. Erfüllt der Mitgliedstaat diese Bedingungen nicht mehr, so gelten Rückflüsse und übriggebliebene Beträge als zweckgebundene Einnahmen.

    Die etwaigen zweckgebundenen Einnahmen aus der Rückzahlung von Rückflüssen oder übriggebliebenen Beträgen werden bei Posten 6 1 4 4 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats werden die durch diese zweckgebundenen Einnahmen geschaffenen zusätzlichen Mittel für Verpflichtungen im darauf folgenden Jahr der Mittelzuteilung für Kohäsionspolitik des betreffenden Mitgliedstaats hinzugefügt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 36a.

    Verordnung (EU) Nr. 423/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 133 vom 23.5.2012, S. 1).

    KAPITEL 13 04 — KOHÄSIONSFONDS

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    13 04

    KOHÄSIONSFONDS

    13 04 01

    Kohäsionsfonds — Abschluss früherer Projekte (aus der Zeit vor 2007)

    1.2

    p.m.

    790 873 883

    p.m.

    950 388 636

    0,—

    944 940 110,54

    13 04 02

    Kohäsionsfonds

    1.2

    12 350 000 000

    8 316 123 541

    11 788 814 578

    8 907 000 000

    11 020 238 878,86

    5 505 331 842,46

    13 04 03

    Aus Mitteln des Kohäsionsfonds finanzierte Risikoteilungsinstrumente

    1.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

     

     

     

    Kapitel 13 04 — Insgesamt

     

    12 350 000 000

    9 106 997 424

    11 788 814 578

    9 857 388 636

    11 020 238 878,86

    6 450 271 953,—

    Erläuterungen

    Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1) regelt die Bedingungen, unter denen ein Vorschuss zurückgezahlt wird, ohne dass dies eine Reduzierung der Beteiligung des Fonds an der betreffenden Intervention nach sich zieht. Die etwaigen Einnahmen aus solchen Rückzahlungen werden bei Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß den Artikeln 21 und 178 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Bedingungen für die Erstattung der Vorfinanzierung für den Zeitraum 2007-2013 fest.

    13 04 01     Kohäsionsfonds — Abschluss früherer Projekte (aus der Zeit vor 2007)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    790 873 883

    p.m.

    950 388 636

    0,—

    944 940 110,54

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die verbleibenden Verpflichtungen für den Kohäsionsfonds aus der Zeit vor 2000 und den Abschluss des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken.

    Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

    Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, Maßnahmen von Partnern für den nächsten Programmplanungszeitraum zu finanzieren.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 792/93 des Rates vom 30. März 1993 zur Errichtung eines Kohäsions-Finanzinstruments (ABl. L 79 vom 1.4.1993, S. 74).

    Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1).

    Verweise

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158 und 161.

    13 04 02     Kohäsionsfonds

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    12 350 000 000

    8 316 123 541

    11 788 814 578

    8 907 000 000

    11 020 238 878,86

    5 505 331 842,46

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Verpflichtungen für den Kohäsionsfonds im Programmplanungszeitraum 2007-2013 zu decken.

    Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

    Diese Mittel sind ferner dazu bestimmt, die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erforderlichen Maßnahmen der Vorbereitung, Begleitung, administrativen und technischen Hilfe, Bewertung, Prüfung und Kontrolle gemäß Artikel 45 dieser Verordnung zu finanzieren. Die Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von

    Unterstützungsausgaben (Repräsentationskosten, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen),

    Information und Veröffentlichungen,

    Ausgaben für Informationstechnologie und Telekommunikation,

    Dienstleistungsverträgen und Studien,

    Darlehen.

    Mit diesen Mitteln sollen darüber hinaus von der Kommission genehmigte Maßnahmen für die Vorbereitung des nächsten Programmplanungszeitraums finanziert werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79).

    Verweise

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174 und 177.

    13 04 03     Aus Mitteln des Kohäsionsfonds finanzierte Risikoteilungsinstrumente

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

     

     

    Erläuterungen

    Aus diesem Artikel sollen die Risikoteilungsinstrumente aus Kohäsionsfondsmitteln zugunsten von Mitgliedstaaten finanziert werden, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind.

    Rückflüsse und Beträge, die nach Abschluss eines im Rahmen des Risikoteilungsinstruments durchgeführten Vorhabens übrigbleiben, können innerhalb des Risikoteilungsinstruments wiederverwendet werden, falls der Mitgliedstaat noch immer die in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Bedingungen erfüllt. Erfüllt der Mitgliedstaat diese Bedingungen nicht mehr, so gelten Rückflüsse und übriggebliebene Beträge als zweckgebundene Einnahmen.

    Die etwaigen zweckgebundenen Einnahmen aus der Rückzahlung von Rückflüssen oder übriggebliebenen Beträgen werden bei Posten 6 1 4 4 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats werden die durch diese zweckgebundenen Einnahmen geschaffenen zusätzlichen Mittel für Verpflichtungen im darauf folgenden Jahr der Mittelzuteilung für Kohäsionspolitik des betreffenden Mitgliedstaats hinzugefügt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 36a.

    Verordnung (EU) Nr. 423/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedsstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 133 vom 23.5.2012, S. 1).

    KAPITEL 13 05 — HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    13 05

    HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

    13 05 01

    Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss früherer Projekte (2000 bis 2006)

    13 05 01 01

    Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss sonstiger früherer Projekte (2000 bis 2006)

    4

    p.m.

    232 278 493

    p.m.

    225 009 566

    0,—

    165 868 813,64

    13 05 01 02

    Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Bewerberländer

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    28 310 364,65

     

    Artikel 13 05 01 — Subtotal

     

    p.m.

    232 278 493

    p.m.

    225 009 566

    0,—

    194 179 178,29

    13 05 02

    Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente regionale Entwicklung

    4

    462 000 000

    90 143 824

    462 453 000

    141 897 374

    390 900 000,—

    80 469 498,97

    13 05 03

    Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente grenzübergreifende Zusammenarbeit

    13 05 03 01

    Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Teilrubrik 1b

    1.2

    51 491 401

    50 000 000

    50 481 765

    50 000 000

    49 491 927,—

    45 386 497,95

    13 05 03 02

    Grenzübergreifende Zusammenarbeit und Beteiligung von Bewerberländern und möglichen Bewerberländern an Strukturfondsprogrammen für grenzübergreifende und interregionale Zusammenarbeit — Beitrag aus der Rubrik 4

    4

    36 279 051

    27 675 735

    42 406 903

    28 636 770

    46 229 232,—

    31 370 077,79

     

    Artikel 13 05 03 — Subtotal

     

    87 770 452

    77 675 735

    92 888 668

    78 636 770

    95 721 159,—

    76 756 575,74

     

    Kapitel 13 05 — Insgesamt

     

    549 770 452

    400 098 052

    555 341 668

    445 543 710

    486 621 159,—

    351 405 253,—

    13 05 01     Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss früherer Projekte (2000 bis 2006)

    Erläuterungen

    Aus dem strukturpolitischen Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) wurden die mittel- und osteuropäischen Bewerberländer im Hinblick auf ihren Beitritt zur Union unterstützt. ISPA half diesen Ländern bei der Übernahme des Besitzstands der Union in den Bereichen Umwelt und Verkehr.

    13 05 01 01   Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss sonstiger früherer Projekte (2000 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    232 278 493

    p.m.

    225 009 566

    0,—

    165 868 813,64

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen des ISPA in den mittel- und osteuropäischen Bewerberländern sowie die zu deren Durchführung erforderliche technische Unterstützung, die außerhalb der Kommission bereitgestellt wird, zu decken.

    Aus diesen Mitteln dürfen ungeachtet der Frage, wer von der Aktion begünstigt wird, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68).

    Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73).

    Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 2666/2000 zur Berücksichtigung des Kandidatenstatus von Kroatien (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

    13 05 01 02   Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Bewerberländer

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    28 310 364,65

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für die Interventionen des ISPA in den Beitrittsländern, die am 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten geworden sind, sowie für die zu deren Durchführung erforderliche technische Hilfe, die außerhalb der Kommission bereitgestellt wird.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68).

    Verordnung (EG) Nr.1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73).

    13 05 02     Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente regionale Entwicklung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    462 000 000

    90 143 824

    462 453 000

    141 897 374

    390 900 000,—

    80 469 498,97

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Unterstützung der Union für die Bewerberländer im Rahmen des IPA bei der progressiven Annäherung an die Normen und politischen Konzepte der Union — einschließlich soweit zutreffend des gemeinschaftlichen Besitzstands der Union im Hinblick auf die Mitgliedschaft — zu decken.

    Die Komponente Regionalentwicklung unterstützt die Länder bei der Ausarbeitung einer Politik und bei der Vorbereitung der Durchführung und Verwaltung der Kohäsionspolitik der Union, insbesondere auch bei der Vorbereitung auf die Strukturfonds.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

    13 05 03     Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente grenzübergreifende Zusammenarbeit

    13 05 03 01   Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Teilrubrik 1b

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    51 491 401

    50 000 000

    50 481 765

    50 000 000

    49 491 927,—

    45 386 497,95

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, den Beitrag aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit und die außerhalb der Kommission geleistete technische Hilfe, die für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten erforderlich ist, zu finanzieren.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

    13 05 03 02   Grenzübergreifende Zusammenarbeit und Beteiligung von Bewerberländern und möglichen Bewerberländern an Strukturfondsprogrammen für grenzübergreifende und interregionale Zusammenarbeit — Beitrag aus der Rubrik 4

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    36 279 051

    27 675 735

    42 406 903

    28 636 770

    46 229 232,—

    31 370 077,79

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, den Beitrag aus dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA) zu grenzübergreifenden Kooperationsprojekten und die außerhalb der Kommission geleistete technische Hilfe, die für die Umsetzung in den Bewerberländern und möglichen Bewerberländern erforderlich ist, zu finanzieren.

    Diese Mittel sind zudem dazu bestimmt, den IPA-Beitrag für die Teilnahme von Bewerberländern und möglichen Bewerberländern an den einschlägigen grenzübergreifenden und interregionalen Kooperationsprogrammen zu finanzieren.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

    KAPITEL 13 06 — SOLIDARITÄTSFONDS

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    13 06

    SOLIDARITÄTSFONDS

    13 06 01

    Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Mitgliedstaaten

    3.2

    p.m.

    p.m.

    688 254 041

    688 254 041

    196 934 486,—

    263 826 026,—

    13 06 02

    Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Bewerberländer, über deren Beitritt verhandelt wird

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    5 001 054,—

    5 001 054,—

     

    Kapitel 13 06 — Insgesamt

     

    p.m.

    p.m.

    688 254 041

    688 254 041

    201 935 540,—

    268 827 080,—

    13 06 01     Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Mitgliedstaaten

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    688 254 041

    688 254 041

    196 934 486,—

    263 826 026,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel werden die Mittel eingesetzt, die im Falle der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union bei schweren Katastrophen in den Mitgliedstaaten erforderlich werden. Die Unterstützung sollte hauptsächlich im Zusammenhang mit Naturkatastrophen in Anspruch genommen werden, aber den betroffenen Mitgliedstaaten kann auch entsprechend der Dringlichkeit der Situation Hilfe gewährt werden, wobei eine Frist für die Verwendung der gewährten Finanzhilfe festgesetzt und vorgesehen wird, dass die Empfängerstaaten die Verwendung der erhaltenen finanziellen Unterstützung belegen müssen. Finanzielle Hilfe, die später beispielsweise nach dem Verursacherprinzip durch Zahlungen Dritter ausgeglichen wird oder die, gemessen an der abschließenden Schadensfeststellung, zu viel gezahlt wurde, ist wiedereinzuziehen.

    Die Mittelzuweisung wird in einem Berichtigungshaushaltsplan festgelegt, dessen alleiniger Zweck in der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union besteht.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).

    Verweise

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. April 2005, zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (KOM(2005) 108 endg.).

    Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

    13 06 02     Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Bewerberländer, über deren Beitritt verhandelt wird

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    5 001 054,—

    5 001 054,—

    Erläuterungen

    Zu veranschlagen sind Mittel, die im Fall der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union bei schweren Katastrophen in den Ländern erforderlich werden, die Beitrittsverhandlungen mit der Union führen. Die Unterstützung sollte hauptsächlich im Zusammenhang mit Naturkatastrophen in Anspruch genommen werden, aber den betroffenen Ländern kann auch entsprechend der Dringlichkeit der Situation Hilfe gewährt werden, wobei eine Frist für die Verwendung der gewährten Finanzhilfe festgesetzt und vorgesehen wird, dass die Empfängerstaaten die Verwendung der erhaltenen finanziellen Unterstützung belegen müssen. Finanzielle Hilfe, die später beispielsweise nach dem „Verursacherprinzip“ durch Zahlungen Dritter ausgeglichen wird oder die, gemessen an der abschließenden Schadensfeststellung, zu viel gezahlt wurde, ist wiedereinzuziehen.

    Über die Mittelzuweisung wird in einem Berichtigungshaushaltsplan entschieden, dessen alleiniger Zweck in der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union besteht.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).

    Verweise

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. April 2005, zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (KOM(2005) 108 endg.).

    Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION REGIONALPOLITIK UND STADTENTWICKLUNG

    KONTROLLE DER KOHÄSIONSPOLITIK IM ZUGE DER BEITRITTSVORBEREITUNG

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG, KOORDINIERUNG UND BEWERTUNG DER GENERALDIREKTION REGIONALPOLITIK UND STADTENTWICKLUNG

    TITEL 14

    STEUERN UND ZOLLUNION

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    14 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STEUERN UND ZOLLUNION“

    56 870 394

    56 870 394

    56 759 910

    56 759 910

    58 176 506,02

    58 176 506,02

    Reserven (40 01 40)

     

     

    151 912

    151 912

     

     

     

    56 870 394

    56 870 394

    56 911 822

    56 911 822

    58 176 506,02

    58 176 506,02

    14 02

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION

    3 500 000

    2 372 206

    3 400 000

    2 404 215

    2 999 999,40

    2 780 447,—

    14 03

    INTERNATIONALE ASPEKTE DER STEUERN UND ZÖLLE

    1 250 000

    1 581 471

    1 300 000

    1 909 118

    2 170 528,45

    1 465 043,47

    14 04

    ZOLLPOLITIK

    53 000 000

    33 112 040

    53 000 000

    31 753 788

    49 234 927,02

    39 957 824,35

    14 05

    STEUERPOLITIK

    30 000 000

    17 791 544

    28 200 000

    17 237 770

    27 800 000,—

    20 384 015,94

     

    Titel 14 — Insgesamt

    144 620 394

    111 727 655

    142 659 910

    110 064 801

    140 381 960,89

    122 763 836,78

    Reserven (40 01 40)

     

     

    151 912

    151 912

     

     

     

    144 620 394

    111 727 655

    142 811 822

    110 216 713

    140 381 960,89

    122 763 836,78

    KAPITEL 14 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STEUERN UND ZOLLUNION“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    14 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STEUERN UND ZOLLUNION“

    14 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

    5

    44 297 071

    44 067 833

    44 099 633,32

    14 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

    14 01 02 01

    Externes Personal

    5

    5 680 562

    5 852 798

    6 267 181,14

    14 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    5

    2 837 477

    2 773 625

    3 240 970,60

    Reserven (40 01 40)

     

     

    151 912

     

     

     

    2 837 477

    2 925 537

    3 240 970,60

     

    Artikel 14 01 02 — Subtotal

     

    8 518 039

    8 626 423

    9 508 151,74

    Reserven (40 01 40)

     

     

    151 912

     

     

     

    8 518 039

    8 778 335

    9 508 151,74

    14 01 03

    Ausgaben für informations- und kommunikationstechnische Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

    5

    2 803 284

    2 813 654

    3 316 720,96

    14 01 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

    14 01 04 01

    Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben

    1.1

    120 000

    120 000

    120 000,—

    14 01 04 02

    Zoll 2013 und Fiscalis 2013 — Verwaltungsausgaben

    1.1

    1 132 000

    1 132 000

    1 132 000,—

     

    Artikel 14 01 04 — Subtotal

     

    1 252 000

    1 252 000

    1 252 000,—

     

    Kapitel 14 01 — Insgesamt

     

    56 870 394

    56 759 910

    58 176 506,02

    Reserven (40 01 40)

     

     

    151 912

     

     

     

    56 870 394

    56 911 822

    58 176 506,02

    14 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    44 297 071

    44 067 833

    44 099 633,32

    14 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

    14 01 02 01   Externes Personal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 680 562

    5 852 798

    6 267 181,14

    14 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    14 01 02 11

    2 837 477

    2 773 625

    3 240 970,60

    Reserven (40 01 40)

     

    151 912

     

    Insgesamt

    2 837 477

    2 925 537

    3 240 970,60

    14 01 03     Ausgaben für informations- und kommunikationstechnische Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 803 284

    2 813 654

    3 316 720,96

    14 01 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

    14 01 04 01   Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    120 000

    120 000

    120 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit Auslaufen der Verträge mit den Büros für technische Unterstützung im Laufe der kommenden Jahre im Rahmen von Aufträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 14 02 01.

    14 01 04 02   Zoll 2013 und Fiscalis 2013 — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 132 000

    1 132 000

    1 132 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 14 04 02 und 14 05 03.

    KAPITEL 14 02 — ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    14 02

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION

    14 02 01

    Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

    1.1

    3 500 000

    2 372 206

    3 400 000

    2 404 215

    2 999 999,40

    2 780 447,—

     

    Kapitel 14 02 — Insgesamt

     

    3 500 000

    2 372 206

    3 400 000

    2 404 215

    2 999 999,40

    2 780 447,—

    14 02 01     Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    3 500 000

    2 372 206

    3 400 000

    2 404 215

    2 999 999,40

    2 780 447,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Maßnahmen, die zur Vollendung des Binnenmarktes, seinem Funktionieren und seiner Entwicklung beitragen.

    Dieser Artikel dient der Unterstützung der Zoll- und der Steuerpolitik der Union und umfasst Maßnahmen, die nicht aus Mitteln Zoll 2013 und Fiscalis 2013 finanziert werden können.

    Im Bereich Steuern und Zollunion sollen diese Mittel in erster Linie Folgendes decken:

    die Ausgaben für Beratungen, Studien, Analysen und Folgeabschätzungen;

    Tätigkeiten der Zolleinreihung und des Datenerwerbs;

    Softwareinvestitionen;

    Produktion und Entwicklung von Werbe-, Informations- und Schulungsmaterial.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 14 03 — INTERNATIONALE ASPEKTE DER STEUERN UND ZÖLLE

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    14 03

    INTERNATIONALE ASPEKTE DER STEUERN UND ZÖLLE

    14 03 03

    Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Steuern und Zoll

    4

    1 250 000

    1 186 103

    1 300 000

    1 240 927

    1 170 528,45

    1 170 528,45

    14 03 04

    Verantwortungsvolle Verwaltung im Bereich der Steuern

    4

    p.m.

    395 368

    p.m.

    668 191

    1 000 000,—

    294 515,02

     

    Kapitel 14 03 — Insgesamt

     

    1 250 000

    1 581 471

    1 300 000

    1 909 118

    2 170 528,45

    1 465 043,47

    14 03 03     Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Steuern und Zoll

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 250 000

    1 186 103

    1 300 000

    1 240 927

    1 170 528,45

    1 170 528,45

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Beiträge der Union zu:

    der Weltzollorganisation (WZO),

    dem Internationalen Steuerdialog (ITD).

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2007/668/EG des Rates vom 25. Juni 2007 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Weltzollorganisation und die Ausübung der Rechte und Pflichten eines Mitglieds ad interim (ABl. L 274 vom 18.10.2007, S. 11).

    Verweise

    Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über Teilnahme der Gemeinschaft am internationalen Steuerdialog.

    14 03 04     Verantwortungsvolle Verwaltung im Bereich der Steuern

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    395 368

    p.m.

    668 191

    1 000 000,—

    294 515,02

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Konsultationen, Seminare, Fortbildungen, Konferenzen, technische und administrative Unterstützung, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung einer verantwortungsvollen Steuerverwaltung stehen.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 14 04 — ZOLLPOLITIK

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    14 04

    ZOLLPOLITIK

    14 04 01

    Abschluss früherer Zollprogramme

    1.1

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    14 04 02

    Zoll 2013

    1.1

    53 000 000

    33 112 040

    53 000 000

    31 753 788

    49 234 927,02

    39 957 824,35

     

    Kapitel 14 04 — Insgesamt

     

    53 000 000

    33 112 040

    53 000 000

    31 753 788

    49 234 927,02

    39 957 824,35

    14 04 01     Abschluss früherer Zollprogramme

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für die Durchführung des Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft zu decken, insbesondere die Finanzierung der gemeinsamen Maßnahmen und der Maßnahmen im Bereich der Informationstechnologien sowie sonstiger Maßnahmen.

    Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Ausgaben:

    Fahrt- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer aus den mitwirkenden Ländern an Seminaren und Workshops, an Beamtenaustauschmaßnahmen, an Ausbildungs- und Monitoringaktivitäten sowie an vergleichenden Analysemaßnahmen,

    Kosten für die Veranstaltung von Seminaren, Workshops und ähnlichen Sitzungen,

    Kosten für den Erwerb und die Entwicklung von pädagogischem Material,

    Kosten für Wartung, Entwicklung und laufende Kosten der bestehenden Datenaustausch- und Kommunikationssysteme, Netzwerkbetriebskosten und laufende Kosten der in den Räumlichkeiten der Kommission (oder eines benannten Auftragnehmers) eingerichteten Anlagen der Gemeinschaft. Die betreffenden Systeme und Netzwerke sind: das gemeinsame Kommunikationsnetz mit der gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI) — soweit für den Betrieb der hier aufgeführten Systeme erforderlich —; das Datenverbreitungssystem (DDS); das neue EDV-gestützte Versandverfahren (NSTI/NCTS); das Informationssystem über den integrierten Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC); das Informationssystem über die Dienststempelabdrücke zur Verwaltung des Warenursprungs und der Versandverfahren (TCO/TCT); das europäische Zollinventar der chemischen Erzeugnisse (ECICS); das System der europäischen verbindlichen Zolltarifauskünfte (EBTI/EVZTA); das System für die Verwaltung und Überwachung der Zollkontingente (TQS); das System für die Verwaltung der aktiven Veredelung (IPR/AV); das Einheitswerte-System, das Informationssystem über Zollaussetzungen und die Maßnahmen zur Informatisierung des Zolls (eZoll und Zollmodernisierung),

    bei den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG eingerichteten Systemen für Kommunikation und Informationsaustausch: die Konzeptions-, Installations-, Betriebs- und Entwicklungskosten; dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Kosten für das Material, die Software und die Netzanschlüsse, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein müssen, um die Zusammenschaltbarkeit und Interoperabilität der Systeme zu gewährleisten,

    Unterstützungsleistungen für die Benutzer, Kosten für Wartung, Entwicklung und Betrieb des Informationssystems für die Betrugsbekämpfung (AFIS),

    Kosten aufgrund anderer Maßnahmen, die sich als für die Erreichung der Programmziele erforderlich erweisen.

    Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für eine Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

    Die etwaigen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten mit Ausnahme von Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern des Westbalkans an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich, die in Posten 6 0 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt sind, führen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

    Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 zur Annahme eines Aktionsprogramms für das gemeinschaftliche Zollwesen („Zoll 2007“) (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1).

    14 04 02     Zoll 2013

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    53 000 000

    33 112 040

    53 000 000

    31 753 788

    49 234 927,02

    39 957 824,35

    Erläuterungen

    Diese Mittel sollen die Kosten für die Durchführung des Programms Zoll 2013 decken, insbesondere die Finanzierung gemeinsamer Maßnahmen und der Maßnahmen im Bereich der Informationstechnologien — IT) sowie sonstiger Maßnahmen.

    Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Ausgaben:

    Kosten für Erwerb, Entwicklung, Installation, Wartung und laufende Kosten der Unionskomponenten der Datenaustausch- und Kommunikationssysteme; dazu gehören: das gemeinsame Kommunikationsnetz mit der gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI), einschließlich der Kosten für Kommunikation im Zusammenhang mit dem Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS); das EDV-gestützte Versandsystem (CTS); die Zollsysteme, insbesondere das Datenverbreitungssystem (DDS), die Kombinierte Nomenklatur (KN), das Informationssystem über den integrierten Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC), das System der europäischen verbindlichen Zolltarifauskünfte (EBTI/EVZTA), das System für die Verwaltung und Überwachung der Zollkontingente (TQS), das Informationssystem über Zollaussetzungen (Suspensions), das Managementsystem für Muster (SMS), das Informationssystem für Veredelungsverfahren (ISPP), das europäische Zollinventar der chemischen Erzeugnisse (ECICS) und das System registrierter Ausführer (Registered Exporters System — REX); das System für die Erhöhung der Sicherheit gemäß zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), einschließlich des Unionssystems für Risikomanagement, das Ausfuhrkontrollsystem (ECS), das Einfuhrkontrollsystem (ICS) und das System für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO); alle neuen kundenorientierten Systeme für Kommunikations- und Informationsaustausch, einschließlich elektronischer Zollsysteme, die im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union festgelegt und im Arbeitsprogramm vorgesehen sind;

    Kosten für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, die unmittelbar im Rahmen der Programmverwaltung und der Erreichung der Programmziele anfallen, insbesondere Studien, Sitzungen, Maßnahmen zur Information und Veröffentlichung sowie Kosten im Zusammenhang mit Informationstechnologie-Netzen für Informationsaustausch;

    Reise- und Aufenthaltskosten für Beamte aus den teilnehmenden Ländern im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Leistungsbewertung (Benchmarking), mit Dienstreisen, Seminaren, Workshops, Projekt- und Lenkungsgruppen, Ausbildungs- und Überwachungstätigkeiten;

    Kosten für die Organisation von Seminaren, Workshops und ähnlichen Veranstaltungen;

    Kosten für Reise und Aufenthalt von Ad-hoc-Sachverständigen und Teilnehmern;

    Kosten für den Erwerb, die Entwicklung, den Einbau und die Wartung von Schulungssystemen und -modulen, sofern sie allen Teilnehmerländern gemeinsam sind;

    Kosten aller anderen für die Erreichung der Programmziele als erforderlich angesehenen Tätigkeiten.

    Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für eine Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

    Die etwaigen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten mit Ausnahme von Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern des Westbalkans an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich, die in Posten 6 0 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt sind, führen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

    Beschluss 2000/305/EG des Rates vom 30. März 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 102 vom 27.4.2000, S. 50).

    Beschluss 2000/506/EG des Rates vom 31. Juli 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 35).

    Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25).

    Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).

    Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).

    KAPITEL 14 05 — STEUERPOLITIK

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    14 05

    STEUERPOLITIK

    14 05 02

    Informatisierung der Verbrauchsteuern (EMCS)

    1.1

    p.m.

    p.m.

    0,—

    64 007,94

    14 05 03

    Fiscalis 2013

    1.1

    30 000 000

    17 791 544

    28 200 000

    17 237 770

    27 800 000,—

    20 320 008,—

     

    Kapitel 14 05 — Insgesamt

     

    30 000 000

    17 791 544

    28 200 000

    17 237 770

    27 800 000,—

    20 384 015,94

    14 05 02     Informatisierung der Verbrauchsteuern (EMCS)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    64 007,94

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten eines Mehrjahresprogramms zur Informatisierung der Verbrauchsteuern zu decken, insbesondere:

    die Systementwicklung, -unterstützung und -erprobung, die Kontrolle der Verwaltung und Qualität der entwickelten und installierten Produkte, die Koordinierung, die in der Definition der Unionskomponenten des Systems enthaltene Hardware, einschließlich ihrer funktionalen und technischen Spezifikationen,

    die Durchführung von Informations- und Schulungsmaßnahmen,

    den Sicherheitsplan für das System.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).

    14 05 03     Fiscalis 2013

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    30 000 000

    17 791 544

    28 200 000

    17 237 770

    27 800 000,—

    20 320 008,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für die Durchführung des Programms Fiscalis 2013 zu decken, insbesondere für gemeinsame Maßnahmen, Informationstechnologie-Aktionen und andere Maßnahmen.

    Sie sind insbesondere bestimmt für:

    Kosten für Erwerb, Entwicklung, Installation, Wartung und laufende Kosten der Unionskomponenten der Datenaustausch- und Kommunikationssysteme; dazu gehören: das gemeinsame Kommunikationsnetz mit der gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI); das MwSt.-Informationssystem (VIES); Verbrauchsteuersysteme; das EDV-gestützte System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS); alle neuen steuerrelevanten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind;

    Kosten für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, die unmittelbar im Rahmen der Programmverwaltung und der Erreichung der Programmziele anfallen, insbesondere Studien, Sitzungen, Aktionen zur Information und Veröffentlichung sowie Kosten im Zusammenhang mit Informationstechnologie-Netzen für Informationsaustausch;

    Reise- und Aufenthaltskosten für Beamte aus den teilnehmenden Ländern im Zusammenhang mit multilateralen Kontrollen, Dienstreisen, Seminaren und Projektgruppen;

    Kosten für die Organisation von Seminaren und ähnlichen Sitzungen;

    Kosten für Reise und Aufenthalt von Ad-hoc-Sachverständigen und Teilnehmern;

    Kosten für den Erwerb, die Entwicklung, den Einbau und die Wartung von Schulungssystemen und -modulen, sofern sie allen Teilnehmerländern gemeinsam sind;

    Kosten aller anderen für die Erreichung der Programmziele als erforderlich angesehenen Tätigkeiten.

    Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für eine Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

    Die etwaigen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten mit Ausnahme von Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern des Westbalkans an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich, die in Posten 6 0 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt sind, führen gemäß Artikel Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1).

    Entscheidung Nr. 1482/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013) (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 1).

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION

    TITEL 15

    BILDUNG UND KULTUR

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    15 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BILDUNG UND KULTUR“

    123 492 923

    123 492 923

    125 157 657

    125 157 657

    134 017 389,68

    134 017 389,68

    Reserven (40 01 40)

     

     

    29 933

    29 933

     

     

     

    123 492 923

    123 492 923

    125 187 590

    125 187 590

    134 017 389,68

    134 017 389,68

    15 02

    LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT

    1 407 465 664

    1 239 900 741

    1 345 007 430

    1 289 141 456

    1 397 140 302,50

    1 375 911 670,62

    15 04

    FÖRDERUNG DER EUROPÄISCHEN ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN KULTUR UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

    175 715 000

    155 120 291

    173 780 000

    157 485 000

    178 444 371,13

    166 857 126,08

    15 05

    FÖRDERUNG DER ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUGEND UND SPORT

    147 450 000

    129 177 227

    145 108 000

    130 000 000

    163 102 282,59

    156 079 484,87

    15 07

    MENSCHEN — PROGRAMM FÜR DIE MOBILITÄT VON FORSCHERN

    959 252 000

    725 499 900

    906 662 068

    691 555 947

    846 603 637,—

    584 227 243,53

     

    Titel 15 — Insgesamt

    2 813 375 587

    2 373 191 082

    2 695 715 155

    2 393 340 060

    2 719 307 982,90

    2 417 092 914,78

    Reserven (40 01 40)

     

     

    29 933

    29 933

     

     

     

    2 813 375 587

    2 373 191 082

    2 695 745 088

    2 393 369 993

    2 719 307 982,90

    2 417 092 914,78

    KAPITEL 15 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BILDUNG UND KULTUR“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    15 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BILDUNG UND KULTUR“

    15 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Bildung und Kultur“

    5

    52 066 716

    52 261 852

    52 768 543,03

    15 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

    15 01 02 01

    Externes Personal

    5

    3 858 908

    3 973 490

    4 776 887,45

    15 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    5

    3 333 017

    3 361 487

    5 481 756,45

    Reserven (40 01 40)

     

     

    29 933

     

     

     

    3 333 017

    3 391 420

    5 481 756,45

     

    Artikel 15 01 02 — Subtotal

     

    7 191 925

    7 334 977

    10 258 643,90

    Reserven (40 01 40)

     

     

    29 933

     

     

     

    7 191 925

    7 364 910

    10 258 643,90

    15 01 03

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

    5

    3 294 977

    3 336 828

    3 967 061,60

    15 01 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Bildung und Kultur“

    15 01 04 14

    Erasmus Mundus — Verwaltungsausgaben

    1.1

    914 000

    914 000

    1 014 776,39

    15 01 04 17

    Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung — Verwaltungsausgaben

    4

    80 000

    80 000

    79 912,96

    15 01 04 22

    Lebenslanges Lernen — Verwaltungsausgaben

    1.1

    8 500 000

    8 750 000

    9 252 127,54

    15 01 04 30

    Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus Programmen der Rubrik 1a

    1.1

    21 395 000

    21 444 000

    23 315 475,—

    15 01 04 31

    Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus Programmen der Rubrik 3b

    3.2

    15 572 000

    15 572 000

    16 640 262,—

    15 01 04 32

    Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus Programmen der Rubrik 4

    4

    263 000

    600 000

    600 000,—

    15 01 04 44

    Programm „Kultur“ (2007-2013) — Verwaltungsausgaben

    3.2

    550 000

    550 000

    640 322,20

    15 01 04 55

    Jugend in Aktion — Verwaltungsausgaben

    3.2

    780 000

    780 000

    1 283 173,66

    15 01 04 60

    MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor — Verwaltungsausgaben

    3.2

    725 000

    725 000

    881 378,09

    15 01 04 68

    Media Mundus — Verwaltungsausgaben

    3.2

    75 000

    75 000

    169 257,05

     

    Artikel 15 01 04 — Subtotal

     

    48 854 000

    49 490 000

    53 876 684,89

    15 01 05

    Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

    15 01 05 01

    Ausgaben für Forschungspersonal

    1.1

    1 952 000

    1 952 000

    1 800 000,—

    15 01 05 02

    Externes Forschungspersonal

    1.1

    700 000

    700 000

    586 660,—

    15 01 05 03

    Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

    1.1

    348 000

    348 000

    657 389,06

     

    Artikel 15 01 05 — Subtotal

     

    3 000 000

    3 000 000

    3 044 049,06

    15 01 60

    Informationsbeschaffung

    15 01 60 01

    Bibliothek, Abonnements und Anschaffung und Erhaltung von Veröffentlichungen

    5

    2 534 000

    2 734 000

    2 749 278,01

     

    Artikel 15 01 60 — Subtotal

     

    2 534 000

    2 734 000

    2 749 278,01

    15 01 61

    Kosten für Praktika von Hochschulabsolventen in den Dienststellen des Organs

    5

    6 551 305

    7 000 000

    7 353 129,19

     

    Kapitel 15 01 — Insgesamt

     

    123 492 923

    125 157 657

    134 017 389,68

    Reserven (40 01 40)

     

     

    29 933

     

     

     

    123 492 923

    125 187 590

    134 017 389,68

    15 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Bildung und Kultur“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    52 066 716

    52 261 852

    52 768 543,03

    15 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

    15 01 02 01   Externes Personal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 858 908

    3 973 490

    4 776 887,45

    15 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    15 01 02 11

    3 333 017

    3 361 487

    5 481 756,45

    Reserven (40 01 40)

     

    29 933

     

    Insgesamt

    3 333 017

    3 391 420

    5 481 756,45

    15 01 03     Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 294 977

    3 336 828

    3 967 061,60

    15 01 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Bildung und Kultur“

    15 01 04 14   Erasmus Mundus — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    914 000

    914 000

    1 014 776,39

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 15 02 02.

    15 01 04 17   Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    80 000

    80 000

    79 912,96

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 15 02 03.

    15 01 04 22   Lebenslanges Lernen — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    8 500 000

    8 750 000

    9 252 127,54

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 15 02 22.

    15 01 04 30   Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus Programmen der Rubrik 1a

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    21 395 000

    21 444 000

    23 315 475,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung von Programmen unter Rubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 und dem Abschluss vor 2007 finanzierter Aktionen ergeben.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 121 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

    Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

    Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83).

    Verweise

    Beschluss 2009/336/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 26).

    15 01 04 31   Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus Programmen der Rubrik 3b

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    15 572 000

    15 572 000

    16 640 262,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung von Programmen unter Rubrik 3b des Finanzrahmens 2007-2013 und dem Abschluss vor 2007 finanzierter Aktionen ergeben.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

    Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12).

    Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30).

    Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Kultur“ (2007-2013) (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1).

    Verweise

    Beschluss 2009/336/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 26).

    15 01 04 32   Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus Programmen der Rubrik 4

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    263 000

    600 000

    600 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung von Programmen unter Rubrik 4 des Finanzrahmens 2007-2013 und dem Abschluss vor 2007 finanzierter Aktionen ergeben.

    Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2001/196/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 7).

    Beschluss 2001/197/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 15).

    Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

    Beschluss 2006/910/EG des Rates vom 4. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 33).

    Beschluss 2006/964/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 14).

    Verweise

    Beschluss 2009/336/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 26).

    15 01 04 44   Programm „Kultur“ (2007-2013) — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    550 000

    550 000

    640 322,20

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 15 04 44.

    15 01 04 55   Jugend in Aktion — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    780 000

    780 000

    1 283 173,66

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 15 05 55.

    15 01 04 60   MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    725 000

    725 000

    881 378,09

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Posten 15 04 66 01.

    15 01 04 68   Media Mundus — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    75 000

    75 000

    169 257,05

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen vergeben werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe neuen Artikel 15 04 68.

    15 01 05     Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

    15 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 952 000

    1 952 000

    1 800 000,—

    15 01 05 02   Externes Forschungspersonal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    700 000

    700 000

    586 660,—

    15 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    348 000

    348 000

    657 389,06

    15 01 60     Informationsbeschaffung

    15 01 60 01   Bibliothek, Abonnements und Anschaffung und Erhaltung von Veröffentlichungen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 534 000

    2 734 000

    2 749 278,01

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben

    für die Anschaffung von Büchern und sonstigen Veröffentlichungen und für die Vervollständigung vorhandener Sammelbände,

    für Buchbindearbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Veröffentlichungen,

    für Abonnements von Zeitungen, Fachzeitschriften und

    für sonstige Fachveröffentlichungen in Papierform oder elektronischer Form.

    Diese Mittel decken nicht die Ausgaben

    an den Standorten der Gemeinsamen Forschungsstelle, die in Artikel 01 05 der entsprechenden Titel ausgewiesen sind;

    der Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind;

    gleicher Art bzw. gleicher Bestimmung, die außerhalb der Union anfallen und die zulasten von Artikel 01 03 02 der betreffenden Titel gehen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden für 2013 auf 80 000 EUR veranschlagt.

    15 01 61     Kosten für Praktika von Hochschulabsolventen in den Dienststellen des Organs

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 551 305

    7 000 000

    7 353 129,19

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für Verwaltungspraktika bestimmt. Sie sollen Hochschulabsolventen einen Überblick über Ziele und Probleme der Union vermitteln, einen Einblick in die Arbeitsweise der Organe gewähren und Gelegenheit bieten, ihre Kenntnisse durch Arbeitserfahrung in den Dienststellen der Kommission zu erweitern.

    Mit den Mitteln werden die Ausgaben für die Vergütungen und weitere mit den Praktika verbundene Kosten (Zulagen für Menschen mit Behinderung, Unfall- und Krankenversicherung, Beitrag zu den Reisekosten, insbesondere zu den Kosten für die Reise zum Dienstort und zurück, Kosten von Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Praktikumsprogramm, z. B. Besuche, Empfang und Betreuung) gedeckt. Ferner dienen sie zur Finanzierung der Bewertung des Programms im Hinblick auf dessen Optimierung sowie von Informations- und Kommunikationskampagnen.

    Die Auswahl der Praktikanten erfolgt nach objektiven und transparenten Kriterien.

    Die entsprechenden zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung werden für 2013 auf 974 000 EUR veranschlagt.

    KAPITEL 15 02 — LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    15 02

    LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT

    15 02 02

    Erasmus Mundus

    1.1

    110 791 000

    86 140 726

    105 654 000

    86 188 852

    100 638 103,19

    90 890 385,45

    15 02 03

    Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

    4

    1 024 000

    3 162 941

    9 000 000

    7 636 472

    1 395 254,77

    4 390 505,75

    15 02 09

    Abschluss früherer Programme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

    1.1

    p.m.

    p.m.

    0,—

    2 338 104,95

    15 02 11

    Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

    15 02 11 01

    Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Lenkungsstruktur

    1.1

    4 765 110

    4 215 716

    4 493 000

    3 169 028

    3 742 285,13

    3 298 018,35

    15 02 11 02

    Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Wissens- und Innovationsgemeinschaften

    1.1

    118 300 000

    90 015 023

    74 831 000

    65 512 600

    60 542 918,—

    45 705 908,25

     

    Artikel 15 02 11 — Subtotal

     

    123 065 110

    94 230 739

    79 324 000

    68 681 628

    64 285 203,13

    49 003 926,60

    15 02 22

    Programm für lebenslanges Lernen

    1.1

    1 131 174 154

    1 015 000 000

    1 110 476 000

    1 087 251 074

    1 189 120 538,59

    1 189 681 060,40

    15 02 23

    Vorbereitende Maßnahme — An „Erasmus“ orientiertes Programm für Auszubildende

    1.1

    275 000

    p.m.

    0,—

    298 836,90

    15 02 25

    Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

    15 02 25 01

    Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    1.1

    12 430 000

    12 430 000

    12 668 834

    12 668 834

    13 741 473,16

    13 741 473,16

    15 02 25 02

    Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Beitrag zu Titel 3

    1.1

    4 954 900

    4 954 900

    4 340 066

    4 340 066

    3 528 526,84

    3 245 526,84

     

    Artikel 15 02 25 — Subtotal

     

    17 384 900

    17 384 900

    17 008 900

    17 008 900

    17 270 000,—

    16 987 000,—

    15 02 27

    Europäische Stiftung für Berufsbildung

    15 02 27 01

    Europäische Stiftung für Berufsbildung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    4

    15 081 500

    15 081 500

    14 468 414

    14 468 414

    14 328 000,—

    14 328 000,—

    15 02 27 02

    Europäische Stiftung für Berufsbildung — Beitrag zu Titel 3

    4

    4 945 000

    5 445 000

    5 576 116

    5 576 116

    7 202 173,05

    5 522 000,—

     

    Artikel 15 02 27 — Subtotal

     

    20 026 500

    20 526 500

    20 044 530

    20 044 530

    21 530 173,05

    19 850 000,—

    15 02 30

    Pilotprojekt — Bildungsförderung durch Stipendien und Austausch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik

    1.1

    1 355,77

    1 355,77

    15 02 31

    Pilotprojekt zur Deckung der Kosten von Studien zur Spezialisierung auf die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) sowie für damit verbundene akademische Tätigkeiten, einschließlich der Einrichtung des Lehrstuhls für Europäische Nachbarschaftspolitik am Europakolleg in Natolin

    1.1

    p.m.

    579 935

    p.m.

    580 000

    2 899 674,—

    2 319 739,—

    15 02 32

    Pilotprojekt — Bildungsförderung durch Stipendien und Austausch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    150 755,80

    15 02 33

    Vorbereitende Maßnahme zur Deckung der Kosten von Studien zur Spezialisierung auf die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und damit verbundener akademischer Tätigkeiten sowie anderer Ausbildungsmodule einschließlich der Finanzierung des Lehrstuhls für Europäische Nachbarschaftspolitik am Campus des Europakollegs (Campus Natolin)

    1.1

    4 000 000

    2 600 000

    3 500 000

    1 750 000

     

     

     

    Kapitel 15 02 — Insgesamt

     

    1 407 465 664

    1 239 900 741

    1 345 007 430

    1 289 141 456

    1 397 140 302,50

    1 375 911 670,62

    15 02 02     Erasmus Mundus

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    110 791 000

    86 140 726

    105 654 000

    86 188 852

    100 638 103,19

    90 890 385,45

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung des Programms Erasmus Mundus II (2009-2013) sowie des Abschlusses von Maßnahmen im Rahmen des Vorläuferprogramms Erasmus Mundus (2004-2008). Das Programm Erasmus Mundus II zielt darauf ab,

    eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen und Hochschulangehörigen in Europa und in Drittstaaten zu fördern, um Exzellenzzentren zu schaffen und hochqualifizierte Humanressourcen bereitzustellen;

    zur gegenseitigen Bereicherung der Gesellschaften beizutragen und ein Reservoir an qualifizierten, aufgeschlossenen Frauen und Männern mit internationaler Erfahrung zu schaffen, indem zum einen die Mobilität der begabtesten Studierenden und Akademiker aus Drittstaaten gefördert wird, damit sie in der Union Qualifikationen erwerben und/oder Erfahrung sammeln, und zum anderen Aufenthalte der begabtesten europäischen Studierenden und Akademiker in Drittstaaten unterstützt werden;

    zur Entwicklung der Humanressourcen und der Fähigkeit zur internationalen Kooperation von Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten durch erhöhte Mobilitätsströme zwischen der Union und Drittstaaten beizutragen;

    den Zugang zur europäischen Hochschulbildung zu erleichtern, ihr Profil und ihre Sichtbarkeit in der Welt zu verbessern sowie ihre Attraktivität für Drittstaatsangehörige zu steigern;

    die Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen zu fördern und den Austausch von Hochschulangehörigen und Studenten in Europa und in den Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik — aus den südlichen und den östlichen Ländern gleichermaßen — zu verbessern.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1).

    Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83).

    15 02 03     Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 024 000

    3 162 941

    9 000 000

    7 636 472

    1 395 254,77

    4 390 505,75

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind auf Grundlage der Kooperationsabkommen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada zur Finanzierung insbesondere folgender Maßnahmen bestimmt:

    vergleichende Analysen der verschiedenen Bildungspolitiken, Qualifikationen und Kompetenzen,

    Einrichtung von Programmen für den Austausch von Studierenden, Lernenden, Lehrkräften und Verwaltungsfachkräften,

    Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Einrichtungen,

    Förderung des Aufbaus von Beziehungen zwischen den relevanten Sektoren der Industrie und den Hochschulen,

    Förderung der Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor bei der Entwicklung und Ausweitung der Programme,

    Entwicklung eines Politik-Dialogs; ergänzende Maßnahmen und schnelle Verbreitung der Ergebnisse.

    Die Zuschüsse für europäische Studenten zum Studium in den Vereinigten Staaten und in Kanada, insbesondere zum Studium an Universitäten, sind zu erhöhen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2001/196/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 7).

    Beschluss 2001/197/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 15).

    Beschluss 2006/910/EG des Rates vom 4. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 33).

    Beschluss 2006/964/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 14).

    15 02 09     Abschluss früherer Programme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    2 338 104,95

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln soll der Abschluss vor 2007 finanzierter Aktionen im Rahmen der nachstehenden Haushaltslinien finanziert werden:

    Sokrates,

    Leonardo da Vinci.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Unionsprogrammen können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung Leonardo da Vinci (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33).

    Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1).

    Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6).

    15 02 11     Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

    15 02 11 01   Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Lenkungsstruktur

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    4 765 110

    4 215 716

    4 493 000

    3 169 028

    3 742 285,13

    3 298 018,35

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben (Titel 1 und 2) des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT).

    Das EIT muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Auf Antrag des EIT übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Der Stellenplan des EIT ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).

    15 02 11 02   Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Wissens- und Innovationsgemeinschaften

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    118 300 000

    90 015 023

    74 831 000

    65 512 600

    60 542 918,—

    45 705 908,25

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben des EIT im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) einschließlich der vom Europäischen Innovations- und Technologieinstitut benannten Wissens- und Innovationsgemeinschaften.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).

    15 02 22     Programm für lebenslanges Lernen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 131 174 154

    1 015 000 000

    1 110 476 000

    1 087 251 074

    1 189 120 538,59

    1 189 681 060,40

    Erläuterungen

    Gemäß dem Beschluss über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens sind die Mittel zur Finanzierung folgender Einzelprogramme und Querschnittsmaßnahmen bestimmt:

    Comenius: für die allgemeine Bildung in der Schule bis einschließlich des Sekundarbereichs II,

    Erasmus: für die allgemeine Hochschulbildung und die berufliche Bildung auf tertiärer Ebene, Erhöhung der Anzahl und der finanziellen Dotierung der Stipendien in den Erasmus-Programmen,

    Leonardo da Vinci: für alle Aspekte der beruflichen Aus- und Weiterbildung,

    Grundtvig: für die Erwachsenenbildung,

    Jean Monnet: Projekte zur Förderung der Lehre, der Forschung und des Diskurses über den europäischen Integrationsprozess an Hochschuleinrichtungen sowie Betriebskostenzuschüsse für bestimmte wichtige Einrichtungen und Vereinigungen,

    Querschnittsprogramm mit vier Schwerpunktaktivitäten, das auf strategisch relevante Fragen ausgerichtet ist und Folgendes abdeckt: Sprachenlernen, Aktivitäten im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien, sofern diese nicht unter die Einzelprogramme fallen, sowie umfangreichere Verbreitungsaktivitäten.

    Der sonderpädagogische Förderbedarf für Personen, die an einer Behinderung oder „Dys“-Schwäche leiden, kann im Rahmen aller oben genannten Teilprogramme abgedeckt werden.

    Braintrust: Ein Teil der Mittelaufstockung dient zur Unterstützung von Braintrust, einem Online-Tool für Wissensaustausch für Hochschulstudenten, in dem jeder Studierende eine Webseite mit seinen persönlichen Angaben unterhalten kann, aus der sein „akademischer Werdegang“, einschließlich Studienkursen, Veröffentlichungen, angegebenen Referenzen und Schlüsselwörtern als Hinweis auf die Interessen des Studierenden hervorgeht. Die Braintrust-Plattform gibt den Studierenden einen Überblick über ihre Studien sowie eine Gelegenheit zur Kommunikation und Zusammenarbeit auf der Grundlage ihrer akademischen Interessen, und zwar für alle Länder, Universitäten, Wissenschaftszweige und Bildungsniveaus, unabhängig davon, bei welcher Einrichtung und an welchem Ort sie sich derzeit befinden. Die Plattform trägt zur Stärkung einer gesamteuropäischen Identität und eines gesamteuropäischen Bewusstseins unter der jungen Generation der Unionsbürger bei. So wird online eine europäische Dimension für die nationalen Systeme der Hochschulbildung geschaffen, mit der die Ziele der Weiterentwicklung der Gemeinschaft zur Wissensgesellschaft, wie sie im Programm für lebenslanges Lernen 2007-2013 dargelegt wurden, und der Mitwirkung am Aufbau eines Europäischen Hochschulraums als Teil des Bologna-Prozesses unterstützt werden.

    Frühzeitige Unterrichtung in Wissenschaft und Technologie in Europa: Ein Teil der Mittelaufstockung dient zur Unterstützung eines Projekts bzw. einer Maßnahme zur Verstärkung der frühzeitigen Ausbildung in Wissenschaft und Technologie in Europa. Ziel: In der ersten Lernphase (im Alter von 3-6 Jahren) sammeln alle Kinder erste Erfahrungen mit grundlegenden wissenschaftlichen Konzepten, um so ihre natürliche Neugier zu befriedigen. Die Maßnahme dient zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung nationaler Strategien im Bereich frühzeitige Unterrichtung in Wissenschaft.

    Europäisches Hochschulinstitut (EHI): Ein Teil der Mittelaufstockung dient unter anderem zur Deckung der zusätzlichen Ausgaben in Verbindung mit den Tätigkeiten des EHI gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens. Ein zusätzlicher Beitrag sollte für das „Global Governance Programme“ des EHI vorgesehen werden. Das Programm hat 2010 begonnen, und es konsolidiert nun seine Tätigkeiten und weitet sie aus. Mit Hilfe dieser Mittelaufstockung wird die Doktorandenausbildung mit Blick auf die Global Governance und das Weltgeschehen am EHI weiter verbessert und erweitert; die European Academy of Global Governance für Ausbildung, Diskussionen und Debatten auf höchstem Niveau wird ausgeweitet; die Gruppe der in diesen Bereichen spezialisierten Forschungsassistenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter wird vergrößert; es wird eine erhebliche Zahl erfahrener Wissenschaftler aus Universitäten und Forschungszentren der Mitgliedstaaten sowie aus internationalen Institutionen an das EHI gelockt; die Zahl der miteinander verknüpften Stränge der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung zu Fragen der Global Governance wird weiter erhöht; es wird eine ganze Bandbreite von Veranstaltungen, Konferenzen und Seminaren auf hochrangiger politischer Ebene zu Fragen der Global Governance gefördert und unterstützt; das Europäische Netzwerk der Global Governance sowie die Verbreitungsmaßnahmen des Programms werden weiter konsolidiert.

    Ein Teil der Mittelzuweisungen sollte für die Förderung der akademischen Ausbildung von Angehörigen der Roma eingesetzt werden, um ihnen umfassende Unterstützung zu bieten, damit sie ihre einzigartigen Herausforderungen bewältigen und ihr Abbruch des Hochschulstudiums verhindert wird; die Unterstützung sollte auch Stipendien umfassen, die Betreuung durch Mentoren und Tutoren und eine Zusatzausbildung für die berufliche Weiterentwicklung und die Verbesserung der Sprachkompetenzen.

    Mit einem Teil dieser Mittel sollte auch ein qualifizierter Master-Abschluss an ausgewählten europäischen Hochschulen finanziell unterstützt werden, der ein wichtiges Instrument im Rahmen der automatischen Anerkennung durch alle Mitgliedstaaten sein soll und für den in einem Masterstudiengang ein gemeinsamer Kernlehrplan absolviert werden muss. Auf der Grundlage der Erfüllung von Exzellenzkriterien wird ein „Europäischer Qualifizierter Master-Abschluss“ verliehen. Mit der Initiative wird die akademische Anerkennung von Master-Abschlüssen in der gesamten EU gefördert; zudem ist sie ein wichtiges Instrument für die angestrebte Verwirklichung eines wirksamen Europäischen Hochschulraums, wie in der letzten Ministerkonferenz im Rahmen des Bologna-Prozesses im April 2012 in Bukarest und im Initiativbericht des EP vom März 2012 hervorgehoben wurde. Sie wird von Universitäten verschiedener Mitgliedstaaten durchgeführt und wird ganz nebenbei auch zur Vergleichbarkeit von Lehrplänen, Programmen und Lernergebnissen der entsprechenden Bachelor-Abschlüsse führen.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Die etwaigen Einnahmen aus dem Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

    15 02 23     Vorbereitende Maßnahme — An „Erasmus“ orientiertes Programm für Auszubildende

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    275 000

    p.m.

    0,—

    298 836,90

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln soll der Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen des an „Erasmus“ orientierten Programms für Auszubildende finanziert werden.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    15 02 25     Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

    15 02 25 01   Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    12 430 000

    12 430 000

    12 668 834

    12 668 834

    13 741 473,16

    13 741 473,16

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Zentrums (Titel 1 und 2) bestimmt.

    Das Zentrum muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Auf Antrag des Zentrums übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

    Der Stellenplan des Zentrums ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1).

    15 02 25 02   Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    4 954 900

    4 954 900

    4 340 066

    4 340 066

    3 528 526,84

    3 245 526,84

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Finanzierung der operativen Ausgaben des Zentrums im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

    Das Zentrum muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Auf Antrag des Zentrums übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 17 433 900 EUR. Der in den Haushaltsplan eingestellte Betrag von 17 384 000 EUR erhöht sich um einen Betrag von 49 900 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1).

    15 02 27     Europäische Stiftung für Berufsbildung

    15 02 27 01   Europäische Stiftung für Berufsbildung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    15 081 500

    15 081 500

    14 468 414

    14 468 414

    14 328 000,—

    14 328 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Stiftung (Titel 1 und 2) bestimmt.

    Die Stiftung muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Der Stellenplan der Stiftung ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

    Diese Mittel sind für die Finanzierung der Unterstützung der Partnerländer im Mittelmeerraum bei der Reform ihrer Arbeitsmärkte und Berufsausbildungssysteme, der Förderung des sozialen Dialogs und der Unterstützung des Unternehmergeistes vorgesehen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 82).

    15 02 27 02   Europäische Stiftung für Berufsbildung — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    4 945 000

    5 445 000

    5 576 116

    5 576 116

    7 202 173,05

    5 522 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Stiftung im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

    Die Stiftung muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 20 143 500 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 20 026 500 EUR erhöht sich um 117 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 82).

    15 02 30     Pilotprojekt — Bildungsförderung durch Stipendien und Austausch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 355,77

    1 355,77

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient zur Deckung der Kosten für den Abschluss des Pilotprojekts „Bildungsförderung durch Stipendien und Austausch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik“.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    15 02 31     Pilotprojekt zur Deckung der Kosten von Studien zur Spezialisierung auf die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) sowie für damit verbundene akademische Tätigkeiten, einschließlich der Einrichtung des Lehrstuhls für Europäische Nachbarschaftspolitik am Europakolleg in Natolin

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    579 935

    p.m.

    580 000

    2 899 674,—

    2 319 739,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss des Pilotprojekts betreffend Studien zur Spezialisierung auf die ENP sowie der damit verbundene akademische Tätigkeiten, einschließlich der Einrichtung des ENP-Lehrstuhls am Europakolleg in Natolin.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    15 02 32     Pilotprojekt — Bildungsförderung durch Stipendien und Austausch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    150 755,80

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss des Pilotprojekts zu Stipendien für Studierende aus den in die Europäische Nachbarschaftspolitik eingebundenen Ländern, die einen Masterstudiengang im Fachbereich Europastudien absolvieren.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    15 02 33     Vorbereitende Maßnahme zur Deckung der Kosten von Studien zur Spezialisierung auf die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und damit verbundener akademischer Tätigkeiten sowie anderer Ausbildungsmodule einschließlich der Finanzierung des Lehrstuhls für Europäische Nachbarschaftspolitik am Campus des Europakollegs (Campus Natolin)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    4 000 000

    2 600 000

    3 500 000

    1 750 000

     

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten von Studien für Menschen aus den Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) und solchen, die sich auf die ENP spezialisieren, sowie für damit verbundene akademische Tätigkeiten, einschließlich der dauerhaften Finanzierung des Lehrstuhls für ENP am Campus des Europa-Kollegs in Natolin und anderer Ausbildungsmodule.

    Die vor kurzem vor dem Hintergrund des Arabischen Frühlings überarbeitete Europäische Nachbarschaftspolitik, wie sie von der Kommission, vom Rat und vom Europäischen Parlament in deren jeweiligen Beschlüssen und Entschließungen konzipiert wurde, sowie die Union für den Mittelmeerraum und die Östliche Partnerschaft, die sich beide unmittelbar auf die südlichen und östlichen Nachbarstaaten beziehen, erfordern die regelmäßige Ausbildung künftiger Ansprechpartner in der Union und in den Nachbarländern, d. h. von Personal für EU-ENP-bezogene Tätigkeiten. Diese Ansprechpartner sollten regelmäßig umfassend und professionell über die Inhalte und Ziele der Unionspolitik, das Unionsrecht und die Unionsorgane und den gemeinschaftlichen Besitzstand und somit auch über die ENP informiert sein. Dies erfordert eine gezielte Ausbildung auf hohem Niveau, die nur von einem renommierten und diesbezüglich bereits spezialisierten Hochschulinstitut, d. h. dem Europa-Kolleg, geleistet werden kann. Mit seinen beiden Standorten, einem in Brügge (Belgien) in der Nähe der Brüsseler Unionsorgane und des dort konzentrierten Fachwissens, und einem in Natolin/Warschau (Polen), der sich im Rahmen des mit Unionsmitteln eingerichteten Lehrstuhls für Europäische Nachbarschaftspolitik auf die Nachbarschafts- und Grenzpolitik spezialisiert (die Agentur FRONTEX hat ihren Sitz in Warschau), ist das Europa-Kolleg bestens geeignet, maßgeschneiderte Programme und andere einschlägige Ausbildungsmodule anzubieten.

    Angesichts der positiven Erfahrungen, die mit dieser vorbereitenden Maßnahme gemacht wurden, sollte die Kommission im Rahmen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens dafür sorgen, dass diese Haushaltslinie und ihre spezifischen Zielsetzungen nachhaltig fortgeführt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 15 04 — FÖRDERUNG DER EUROPÄISCHEN ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN KULTUR UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    15 04

    FÖRDERUNG DER EUROPÄISCHEN ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN KULTUR UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

    15 04 09

    Abschluss früherer Programme/Maßnahmen

    15 04 09 01

    Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich Kultur und Sprache

    3.2

    p.m.

    p.m.

    0,—

    453 959,84

    15 04 09 02

    Abschluss früherer MEDIA-Programme

    3.2

    p.m.

    p.m.

    0,—

    104 214,99

     

    Artikel 15 04 09 — Subtotal

     

    p.m.

    p.m.

    0,—

    558 174,83

    15 04 10

    Pilotprojekt — Wirtschaft der kulturellen Vielfalt

    3.2

    250 000

    350 000

    750 000

    375 000

     

     

    15 04 44

    Programm „Kultur“ (2007-2013)

    3.2

    59 356 000

    50 014 007

    58 503 000

    50 500 000

    59 310 924,30

    50 576 970,28

    15 04 45

    Pilotprojekt — Mobilität von Künstlern

    3.2

    p.m.

    350 000

    0,—

    181 966,96

    15 04 46

    Vorbereitende Maßnahme — Kultur und Außenbeziehungen

    3.2

    200 000

    200 000

    500 000

    250 000

     

     

    15 04 48

    Pilotprojekt — Europäische Plattform für Festivals

    3.2

    1 000 000

    500 000

     

     

     

     

    15 04 50

    Europäisches Kulturerbe-Siegel

    3.2

    300 000

    260 696

    350 000

    250 000

     

     

    15 04 66

    MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

    15 04 66 01

    MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

    3.2

    108 109 000

    98 248 860

    106 752 000

    100 000 000

    114 214 581,83

    110 608 856,60

    15 04 66 02

    Vorbereitende Maßnahme — Umsetzung des Programms MEDIA 2007 in Drittländern

    4

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 544 561,41

    15 04 66 03

    Vorbereitende Maßnahme — Verbreitung von audiovisuellen Werken im digitalen Umfeld

    3.2

    2 000 000

    1 000 000

    2 000 000

    1 000 000

     

     

     

    Artikel 15 04 66 — Subtotal

     

    110 109 000

    99 248 860

    108 752 000

    101 000 000

    114 214 581,83

    112 153 418,01

    15 04 68

    Media Mundus

    3.2

    4 500 000

    4 546 728

    4 925 000

    4 760 000

    4 918 865,—

    3 386 596,—

    15 04 70

    Pilotprojekt — Haus der europäischen Geschichte

    3.2

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

     

    Kapitel 15 04 — Insgesamt

     

    175 715 000

    155 120 291

    173 780 000

    157 485 000

    178 444 371,13

    166 857 126,08

    15 04 09     Abschluss früherer Programme/Maßnahmen

    15 04 09 01   Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich Kultur und Sprache

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    453 959,84

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln soll der Abschluss von Aktionen, die vor 2007 unterstützt wurden, im Rahmen der nachstehenden Haushaltslinien finanziert werden:

    Unterstützung von Organisationen, die sich der Förderung der europäischen Idee verschrieben haben,

    Rahmenprogramm zur Förderung der Kultur.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm „Kultur 2000“ (ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1).

    Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40).

    15 04 09 02   Abschluss früherer MEDIA-Programme

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    104 214,99

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit den MEDIA-Programmen bestimmt.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 95/563/EG des Rates vom 10. Juli 1995 über ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II — Projektentwicklung und Vertrieb) (1996-2000) (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 25)

    Beschluss 95/564/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA II — Fortbildung) (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 33)

    Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82).

    Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1).

    15 04 10     Pilotprojekt — Wirtschaft der kulturellen Vielfalt

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    250 000

    350 000

    750 000

    375 000

     

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss des Pilotprojekts „Wirtschaft der kulturellen Vielfalt“.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    15 04 44     Programm „Kultur“ (2007-2013)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    59 356 000

    50 014 007

    58 503 000

    50 500 000

    59 310 924,30

    50 576 970,28

    Erläuterungen

    Gemäß dem Programm „Kultur“ (2007-2013) sind die Mittel für folgende Maßnahmen vorgesehen:

    Unterstützung kultureller Kooperationsprojekte in allen künstlerischen und kulturellen Bereichen (mit Ausnahme des audiovisuellen Bereichs),

    Finanzieller Beitrag zu den Betriebskosten von Organisationen, die auf europäischer Ebene im Kulturbereich tätig sind,

    Unterstützung von Analysen sowie von Informationserfassung und -verbreitung im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit,

    Unterstützung von Projekten für literarische Übersetzungen aus europäischen Sprachen in andere europäische Sprachen.

    Förderung bedrohter europäischer Sprachen, zum Beispiel durch Lehrmaterial, Lehrerausbildung, Verwendung bedrohter Sprachen als Erziehungsmedium, Wiederbelebung von Sprachen, Austausch bewährter Verfahren usw. im Rahmen von Projekten und Netzwerken.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Kultur“ (2007-2013) (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1).

    15 04 45     Pilotprojekt — Mobilität von Künstlern

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    350 000

    0,—

    181 966,96

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss des Pilotprojekts „Mobilität von Künstlern“.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    15 04 46     Vorbereitende Maßnahme — Kultur und Außenbeziehungen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    200 000

    200 000

    500 000

    250 000

     

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss der vorbereitenden Maßnahme „Kultur und Außenbeziehungen“.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    15 04 48     Pilotprojekt — Europäische Plattform für Festivals

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 000 000

    500 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Mit der Schaffung einer europäischen Plattform für Festivals bewirkt die Europäische Union Folgendes:

    Sie schafft einen Mehrwert durch eine höhere Beteiligung der Bürger in Europa an Festivals;

    sie unterstützt die Bemühungen von Festivals für die Weiterentwicklung der Strategie Europa 2020 für Wachstum und Arbeitsplätze;

    sie macht die Arbeit von Festivals auf lokaler und regionaler Ebene besser sichtbar und fördert die Wahrnehmung des kulturellen Erbes;

    sie fördert den Kulturtourismus als Teil des neuen Vertrags;

    sie stellt eine nachhaltige Vernetzung und eine umfassende Kommunikation mit den Bürgern sicher.

    Dieses Pilotprojekt fungiert als Multiplikator für die von Festivals ausgehende Energie und trägt zur Förderung eines intelligenten, inklusiven und nachhaltigen Europas bei.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    15 04 50     Europäisches Kulturerbe-Siegel

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    300 000

    260 696

    350 000

    250 000

     

     

    Erläuterungen

    Das Europäische Kulturerbe-Siegel erhalten Kulturstätten, die für die Union von großer symbolischer Bedeutung sind und die Aufmerksamkeit auf die Geschichte Europas, den Aufbau der Union sowie auf europäische Werte und die Menschenrechte lenken, die das Fundament des europäischen Integrationsprozesses bilden. Dadurch soll die Union den Bürgerinnen und Bürgern, vor allem jungen Menschen, näher gebracht werden. Darüber hinaus wird auch damit gerechnet, dass das Siegel den Kulturtourismus fördert und dadurch eventuell wirtschaftliche Vorteile bringt.

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für

    die Vergabe des Siegels durch eine europäische Jury unabhängiger Expertinnen und Experten im Rahmen eines Auswahlverfahrens,

    Bekanntmachung des Siegels.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 1).

    15 04 66     MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

    15 04 66 01   MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    108 109 000

    98 248 860

    106 752 000

    100 000 000

    114 214 581,83

    110 608 856,60

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung folgender Maßnahmen bestimmt:

    Unterstützung in der Vorproduktionsphase:

    Förderung des Erwerbs von Kompetenzen und Qualifikationen durch die Fachkräfte des audiovisuellen Sektors auf den Gebieten Verfassen von Drehbüchern, Management und neue Technologien, z. B.: Förderung der Mobilität der Lehrkräfte, Stipendien für Fachkräfte aus den neuen Mitgliedstaaten,

    Förderung der Entwicklung audiovisueller Werke unter Berücksichtigung der kreativen (Drehbuch) und wirtschaftlichen Aspekte (Produktionsstrategien, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit). Zum Beispiel: Unterstützung der Entwicklung einzelner Projekte oder Projektkataloge; Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln, einschließlich des MEDIA-Produktions-Garantiefonds, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen;

    Unterstützung in der Postproduktionsphase:

    Förderung des internationalen Vertriebs europäischer Werke zur größeren Verbreitung nicht-nationaler europäischer Werke, z. B.: Förderung des Kinofilm- und Videovertriebs von nicht-nationalen europäischen Filmen; systematische und selektive Unterstützung der Vertreiber nicht-nationaler europäischer Filme, Förderung von Material für die Öffentlichkeitsarbeit, Unterstützung bei der Digitalisierung,

    Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit für europäische Werke, z. B.: Gewährleistung des Zugangs der Filmschaffenden zu europäischen und internationalen Märkten; Gewährleistung des Zugangs des Publikums zu Werken, die die kulturelle Vielfalt Europas widerspiegeln;

    Förderung der Innovation und der Anpassungsfähigkeit der Programme an technische Veränderungen. Maßnahme: Unterstützung für Pilotprojekte, vor allem zu digitalen Technologien, einschließlich der Förderung der Digitalisierung von Kinosälen;

    Förderung eines europaweiten Netzes von Informationsbüros („MEDIA-Desks“);

    Unterstützung der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absätze und 3 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    In Übereinstimmung mit dem Beschluss Nr. 1718/2006/EG wird ein Teil der Mittel dieses Postens verwendet, um Initiativen zur Förderung der Fähigkeit, die Sprache der Bilder zu verstehen, anzuregen und zu unterstützen, die im Rahmen von Festivals für ein junges Zielpublikum und insbesondere in enger Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Einrichtungen organisiert werden. Als Begünstigte kommen Organisationen aus dem öffentlichen und privaten Sektor in Frage, die Sachkenntnis und europäische Erfahrung auf dem Gebiet der Medienkompetenz besitzen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12).

    Siehe auch Posten 15 01 04 31.

    15 04 66 02   Vorbereitende Maßnahme — Umsetzung des Programms MEDIA 2007 in Drittländern

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 544 561,41

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung der Kosten für den Abschluss der vorbereitenden Maßnahme „MEDIA International“.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    15 04 66 03   Vorbereitende Maßnahme — Verbreitung von audiovisuellen Werken im digitalen Umfeld

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 000 000

    1 000 000

    2 000 000

    1 000 000

     

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss der vorbereitenden Maßnahme „Verbreitung von audiovisuellen Werken im digitalen Umfeld“.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1)).

    15 04 68     Media Mundus

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    4 500 000

    4 546 728

    4 925 000

    4 760 000

    4 918 865,—

    3 386 596,—

    Erläuterungen

    Gemäß dem Beschluss über das Programm „MEDIA Mundus“ sind Mittel vorgesehen für folgende Maßnahmen:

    Erweiterung der Kompetenzen von europäischen Fachkräften und Fachkräften aus Drittländern und Verbesserung ihres Informations- und Kenntnisstands;

    Erleichterung der Partnersuche für Koproduktionen und Förderung des internationalen Vertriebs und der Werbung für audiovisuelle Werke;

    Ermutigung der Kinobetreiber in europäischen Ländern und in Drittländern zur wechselseitigen Verbesserung der Bedingungen der Programmgestaltung und der Vorführung für exklusive Uraufführungen audiovisueller Werke im jeweiligen Land;

    Erweiterung des Angebots an audiovisuellen Inhalten und Verbesserung der Fernsehübertragungs- und Vertriebsbedingungen für audiovisuelle Werke aus Drittländern über europäische Vertriebskanäle bzw. für europäische Werke über Vertriebskanäle in Drittländern;

    Erleichterung der Organisation von Veranstaltungen und Initiativen zur Verbesserung der Filmkompetenz.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus) (OJ L 288 vom 4.11.2009, S. 10.).

    15 04 70     Pilotprojekt — Haus der europäischen Geschichte

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Neuer Artikel

    Diese Mittel dienen zur Deckung der operativen Ausgaben des Hauses der europäischen Geschichte, eines modernen Ausstellungs- und Dokumentationszentrums, das Wissen vermitteln, Neugier wecken und Anstöße für die Reflexion über die europäische Geschichte geben soll.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 15 05 — FÖRDERUNG DER ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUGEND UND SPORT

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    15 05

    FÖRDERUNG DER ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUGEND UND SPORT

    15 05 06

    Besondere jährliche Veranstaltungen

    3.2

    2 000 000

    444 789

    1 500 000

    2 700 000

    4 000 000,—

    5 381 398,93

    15 05 09

    Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich der Jugend

    3.2

    p.m.

    p.m.

    0,—

    2 703 595,37

    15 05 10

    Vorbereitende Maßnahme — Amicus — Zusammenschluss von Mitgliedstaaten zur Einführung eines gemeinschaftlichen Universaldienstes

    3.2

    p.m.

    p.m.

    0,—

    290 266,89

    15 05 11

    Vorbereitende Maßnahme im Bereich des Sports

    3.2

    p.m.

    209 000

    p.m.

    2 300 000

    2 989 358,62

    2 855 192,07

    15 05 20

    Vorbereitende Maßnahme — Europäische Partnerschaften im Bereich des Sports

    3.2

    4 000 000

    2 500 000

    4 000 000

    2 000 000

     

     

    15 05 55

    Jugend in Aktion

    3.2

    141 450 000

    126 023 438

    139 608 000

    123 000 000

    156 112 923,97

    144 849 031,61

     

    Kapitel 15 05 — Insgesamt

     

    147 450 000

    129 177 227

    145 108 000

    130 000 000

    163 102 282,59

    156 079 484,87

    15 05 06     Besondere jährliche Veranstaltungen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 000 000

    444 789

    1 500 000

    2 700 000

    4 000 000,—

    5 381 398,93

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Abschluss der Maßnahmen bestimmt, die als besondere jährliche Veranstaltungen unterstützt werden.

    Besondere jährliche Veranstaltung: Europäische MOVE-Woche

    Mittel für Verpflichtungen: 1 000 000 EUR.

    Die von der ISCA (Internationale Vereinigung für Sport und Kultur) organisierte Europäische MOVE-Woche ist eine europaweite Veranstaltung, bei der Sport und körperliche Ertüchtigung und deren positive Auswirkungen auf die europäische Gesellschaft gefördert werden. Als Teil der Vision, bis 2020 100 Millionen Europäer mehr zu aktivem Sport und körperlicher Ertüchtigung zu bewegen, wird die MOVE-Woche 2013 die wahre Natur des Breitensports zeigen und Unionsbürger aus allen Bevölkerungsschichten dazu bringen, sich in ihrem unmittelbaren Umfeld — in den örtlichen Gemeinschaften — sportlich zu betätigen. Die MOVE-Woche 2013 wird daher mindestens 200 Veranstaltungen aus allen 27 Mitgliedstaaten und mindestens 100 Städten umfassen, in denen Sport und körperliche Ertüchtigung auf breiter Ebene propagiert werden, wobei neue Initiativen im Bereich Sport und körperliche Ertüchtigung eingeleitet und die bereits bestehenden unzähligen erfolgreichen Aktionen ins Blickfeld gerückt werden. Die Europäische MOVE-Woche 2013 wird die erste sich über eine ganze Woche erstreckende EU-weite Kampagne sein, bei der Veranstaltungen der sportlichen Betätigung in unterschiedlichem Rahmen zur Propagierung und zur Verbreitung eines aktiven Lebensstils genutzt werden.

    Besondere jährliche Veranstaltung: Vorbereitung der europäischen Sommerspiele der „Special Olympics“ in Antwerpen (Belgien) 2014

    Mittel für Verpflichtungen: 500 000 EUR.

    Diese Mittel sind für die Kofinanzierung der wichtigsten Vorbereitungen für die mehrjährige Veranstaltung Europäische Sommerspiele der „Special Olympics“ bestimmt, die vom 9. bis 20. September 2014 in Antwerpen (Belgien) stattfinden. Mit Hilfe dieser Mittel können Athleten aus allen 27 Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, zu trainieren, sich vorzubereiten und an den Spielen in Belgien teilzunehmen. Bei dieser Veranstaltung werden sich 2 000 Sportler und ihre Delegationen aus 58 Ländern 10 Tage lang im Wettkampf messen. Mehr als 4 000 freiwillige Helfer werden dazu beitragen, dass dies ein einzigartiges sportliches Großereignis wird. Neben den Sportwettkämpfen finden auch andere Veranstaltungen statt (wissenschaftliche Programme, Bildungsprogramme, Familienprogramme). Antwerpen richtet die Veranstaltung aus, und die Sportler werden in ungefähr 30 belgischen Städten untergebracht.

    Europäische Hochschulwettkämpfe

    Mittel für Verpflichtungen: 500 000 EUR.

    Die ersten europäischen Hochschulsportwettkämpfe finden 2014 in Italien statt, und zwar in Rom und verschiedenen Städten Latiums und in anderen benachbarten Regionen. Mittlerweile liegt die vollständige Zustimmung der italienischen Regierung und des italienischen olympischen Komitees vor. Erstmals wird ein wirklich neues und bemerkenswertes Sportereignis für Hochschulsportler aus allen Mitgliedstaaten organisiert. Diese Veranstaltung trägt zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020 und der im Weißbuch Sport der Europäischen Kommission von 2007 festgelegten Ziele bei, mit dem die Werte des Sports gefördert werden. Um sportliche Betätigung in Harmonie mit dem universitären Geist zu fördern, sollen Freundschaft, Brüderlichkeit und der kulturelle Austausch zwischen Studierenden, die eines Tages möglicherweise Schlüsselpositionen in der Gesellschaft innehaben werden, gefördert sowie jede Form der Gewalt bekämpft und ein ständiger Kampf gegen Doping geführt werden. Darüber hinaus fördert die sportliche Betätigung von Hochschulstudenten deren Bewusstsein für einen gesunden Lebensstil und eine nicht nur intellektuelle, sondern auch moralische und körperliche Entwicklung. Im Rahmen der Veranstaltung werden auch Seminare organisiert, um die Rolle des Sports als wichtigem Instrument zur Verbesserung des psychischen und physischen Wohlbefindens der Menschen hervorzuheben. Darüber hinaus werden mit den europäischen Hochschulsportwettkämpfen einige der wichtigsten Ziele der europäischen Politik zusammengefasst: Bildungs-/Hochschulnetze, Sport und Jugend.

    Die Organisation der Wettkämpfe orientiert sich an dem Schema der Universiaden, und in der Rangliste der Sportwettkämpfe sind die Hochschulsportwettkämpfe an zweiter Stelle nach den Olympischen Spielen angesiedelt.

    Das Programm der Universiaden umfasst derzeit 10 obligatorische Sportarten (13 obligatorische Disziplinen) und bis zu 3 fakultative Sportarten.

    Es finden auch Wettkämpfe für Menschen mit Behinderungen statt.

    Man rechnet damit, dass 5 000 bis 7 000 Hochschulsportler an den Wettkämpfen teilnehmen.

    Die Veranstaltung soll im Sommer 2014 stattfinden; 2013 wird im Rahmen von Konferenzen, Straßenveranstaltungen und Medienkampagnen intensiv dafür geworben.

    Diese besondere Veranstaltung fand die Zustimmung und Unterstützung des Internationalen Hochschulsportverbands (FISU) und des Europäischen Hochschulsportverbands (EUSA).

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    15 05 09     Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich der Jugend

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    2 703 595,37

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss von Maßnahmen im Bereich „Jugend“, die vor 2007 im Rahmen der entsprechenden Haushaltslinie unterstützt wurden.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Unionsprogrammen können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1).

    Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24).

    15 05 10     Vorbereitende Maßnahme — Amicus — Zusammenschluss von Mitgliedstaaten zur Einführung eines gemeinschaftlichen Universaldienstes

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    290 266,89

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung der Kosten für den Abschluss der vorbereitenden Maßnahme „Amicus — Zusammenschluss von Mitgliedstaaten zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Universaldienstes“.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    15 05 11     Vorbereitende Maßnahme im Bereich des Sports

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    209 000

    p.m.

    2 300 000

    2 989 358,62

    2 855 192,07

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss der vorbereitenden Maßnahme im Bereich des Sports.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    15 05 20     Vorbereitende Maßnahme — Europäische Partnerschaften im Bereich des Sports

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    4 000 000

    2 500 000

    4 000 000

    2 000 000

     

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss der vorbereitenden Maßnahme „Europäische Partnerschaften im Bereich des Sports“.

    Diese vorbereitende Maßnahme dient zur Vorbereitung eines Programms im Bereich des Sports für den Zeitraum nach 2013; dabei sollen die Durchführbarkeit und Zweckmäßigkeit bestehender Ideen und Konzepte zur Schaffung einer europäischen Dimension des Sports getestet werden.

    Ziel der vorbereitenden Maßnahme ist es, europäische Partnerschaften und Netzwerke sowie den Austausch bewährter Verfahren zu testen. Dabei werden insbesondere folgende Schwerpunkte gesetzt:

    Fairness in Sportwettkämpfen durch Förderung von Maßnahmen, die solche Erscheinungen wie Spielabsprachen verhindern;

    physische und moralische Integrität von Sportlerinnen und Sportlern sowie Trainingsbedingungen von Minderjährigen;

    Rolle des Sports als gesundheitsfördernde körperliche Betätigung, insbesondere im Hinblick auf ältere Menschen;

    Sensibilisierung für den Schutz der Gesundheit junger Sportler durch Kontrollen und ärztliche Untersuchungen;

    Mobilität im Sport, insbesondere für Freiwillige, Betreuer und Personal gemeinnütziger Sportorganisationen;

    Aufklärungsmaßnahmen über die soziale und erzieherische Funktion des Sports;

    gemeinsame grenzüberschreitende Sportwettkämpfe in benachbarten Regionen und Mitgliedstaaten;

    Sensibilisierung für und Sammlung von Informationen über traditionelle Sportarten, die zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas gehören;

    soziale Eingliederung und Projekte zur Unterstützung der lokalen Gemeinschaft; Sportvereine können auch in Bereichen, die nicht mit dem Sport zusammenhängen, einen Mehrwert darstellen.

    In all diesen Bereichen müssen die lokalen Bedürfnisse in Bezug auf Alter und Zusammensetzung der Bevölkerung, Eingliederung, Integration, Zugänglichkeit, soziale Isolierung, Fitness und Gesundheit berücksichtigt werden.

    Ein Teil der Mittel sollte zur Unterstützung der Initiative „Europäische Sporthauptstadt“ verwendet werden, die von ACES Europe (Vereinigung der europäischen Sporthauptstädte) ins Leben gerufen wurde, um insbesondere die Verwaltung der Organisation zu verbessern, vor allem die Auswahl- und Vergabeverfahren, um die geografische Abdeckung und die Außenwirkung dieser Initiative zu verbessern.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    15 05 55     Jugend in Aktion

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    141 450 000

    126 023 438

    139 608 000

    123 000 000

    156 112 923,97

    144 849 031,61

    Erläuterungen

    Gemäß dem Programm „Jugend in Aktion“ (2007-2013) sind die Mittel für folgende Maßnahmen vorgesehen:

    Jugend für Europa: Ziel dieser Aktion ist die Unterstützung des Jugendaustauschs, um die Mobilität junger Menschen zu verbessern, sowie von Jugendinitiativen, Projekten und Aktivitäten, die die Beteiligung am demokratischen Leben betreffen, um bei jungen Menschen aktiven Bürgersinn und gegenseitiges Verständnis zu entwickeln;

    Europäischer Freiwilligendienst: Ziel dieser Aktion ist die Förderung der Beteiligung junger Menschen an verschiedenen Arten von Freiwilligentätigkeiten innerhalb und außerhalb der Union;

    Jugend in der Welt: Mit dieser Aktion sollen Projekte mit den Partnerländern des Programms gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG unterstützt werden, insbesondere der Austausch von jungen Menschen und von in der Jugendarbeit Tätigen, Initiativen zur Stärkung des gegenseitigen Verständnisses junger Menschen und ihres Sinns für Solidarität sowie die Entwicklung der Zusammenarbeit im Jugendbereich und in der Zivilgesellschaft in diesen Ländern;

    Jugendbetreuer und Unterstützungssysteme für junge Menschen: Ziel dieser Aktion ist die Unterstützung der auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen, insbesondere der Arbeit nichtstaatlicher Jugendorganisationen und ihrer Vernetzung, der Austausch und die Ausbildung sowie die Vernetzung der Jugendbetreuer, die Förderung der Innovation und der Qualität der Maßnahmen, die Information der jungen Menschen und der Aufbau der für die Erreichung der Programmziele erforderlichen Strukturen und Aktivitäten;

    Unterstützung der politischen Zusammenarbeit: Ziel dieser Aktion ist die Organisation des Dialogs zwischen den Akteuren im Jugendbereich, insbesondere jungen Menschen, Jugendbetreuern und politisch Verantwortlichen, die Förderung der politischen Zusammenarbeit im Jugendbereich und die Durchführung von Maßnahmen sowie die Vernetzung, die für ein besseres Verständnis der Jugend erforderlich sind.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30).

    KAPITEL 15 07 — MENSCHEN — PROGRAMM FÜR DIE MOBILITÄT VON FORSCHERN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    15 07

    MENSCHEN — PROGRAMM FÜR DIE MOBILITÄT VON FORSCHERN

    15 07 77

    Menschen

    1.1

    959 252 000

    725 000 000

    905 662 068

    690 805 947

    785 982 833,36

    572 312 156,62

    15 07 78

    Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    59 620 908,93

    11 415 139,56

    15 07 79

    Pilotprojekt — Wissenspartnerschaften

    1.1

    p.m.

    499 900

    1 000 000

    750 000

    999 894,71

    499 947,35

     

    Kapitel 15 07 — Insgesamt

     

    959 252 000

    725 499 900

    906 662 068

    691 555 947

    846 603 637,—

    584 227 243,53

    15 07 77     Menschen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    959 252 000

    725 000 000

    905 662 068

    690 805 947

    785 982 833,36

    572 312 156,62

    Erläuterungen

    Zur Stärkung der Kapazitäten und der Leistungsfähigkeit Europas im Bereich Forschung und technologische Entwicklung und zur gleichzeitigen Konsolidierung und Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums muss Europa für Forscher attraktiver werden. Vor dem Hintergrund des immer stärker werdenden weltweiten Wettbewerbs muss sich für Forscher ein offener und wettbewerbsfähiger europäischer Arbeitsmarkt mit vielfältigen, attraktiven Laufbahnperspektiven entwickeln.

    Der Mehrwert der Unterstützung durch das spezifische Programm „Menschen“ (dessen Umsetzung über die Marie-Curie-Maßnahmen, die Europäische Forschernacht und die EURAXESS-Maßnahme erfolgt) liegt in der Förderung der grenzüberschreitenden, interdisziplinären und sektorübergreifenden Mobilität von Forschern als wesentlicher treibender Kraft für europäische Innovationen. Die Marie-Curie-Maßnahmen verstärken auch die Zusammenarbeit von Bildung, Forschung und Unternehmen aus verschiedenen Ländern bei der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, damit diese ihre Kenntnisse erweitern und sich auf die Arbeitsplätze von morgen vorbereiten können. Zugleich sorgen die Marie-Curie-Maßnahmen für engere Partnerschaften zwischen dem Bildungswesen und Unternehmen, so dass der Wissenstransfer intensiviert wird und sich die Doktorandenausbildung stärker an den Bedürfnissen der Industrie ausrichtet. Durch die Förderung von Beschäftigungsbedingungen in Einklang mit der Charta und dem Kodex der Europäischen Forscher tragen die Maßnahmen dazu bei, eine Forscherlaufbahn in Europa attraktiver zu machen.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Diese Mittel betreffen auch die Einnahmen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen und als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Menschen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 272).

    15 07 78     Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    59 620 908,93

    11 415 139,56

    Erläuterungen

    Diese Mittel sollen Ausgaben in Höhe der Einnahmen decken, die aus zusätzlichen Mitteln von (nicht dem EWR angehörenden) Dritten oder Drittstaaten bereitgestellt werden, die sich an Forschungs- und technologischen Entwicklungsprojekten beteiligen.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    15 07 79     Pilotprojekt — Wissenspartnerschaften

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    499 900

    1 000 000

    750 000

    999 894,71

    499 947,35

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Abschluss des Pilotprojekts zu Wissenspartnerschaften bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION FÜR BILDUNG UND KULTUR

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION FÜR BILDUNG UND KULTUR

    TITEL 16

    KOMMUNIKATION

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    16 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATION“

    129 723 159

    129 723 159

    126 332 869

    126 332 869

    127 973 462,20

    127 973 462,20

    Reserven (40 01 40)

     

     

    5 987

    5 987

     

     

     

    129 723 159

    129 723 159

    126 338 856

    126 338 856

    127 973 462,20

    127 973 462,20

    16 02

    KOMMUNIKATION UND MEDIEN

    40 853 000

    38 096 948

    40 665 000

    35 000 000

    42 990 822,14

    34 809 798,93

    Reserven (40 02 41)

     

     

    4 500 000

    4 500 000

     

     

     

    40 853 000

    38 096 948

    45 165 000

    39 500 000

    42 990 822,14

    34 809 798,93

    16 03

    BÜRGERNAHE KOMMUNIKATION

    35 826 000

    31 612 837

    31 760 000

    29 200 000

    36 064 456,47

    36 510 440,53

    Reserven (40 02 41)

     

     

    3 300 000

    3 400 000

     

     

     

    35 826 000

    31 612 837

    35 060 000

    32 600 000

    36 064 456,47

    36 510 440,53

    16 04

    ANALYSE UND KOMMUNIKATIONSMITTEL

    26 510 000

    21 907 320

    23 230 000

    22 260 000

    22 981 025,48

    26 077 148,40

    16 05

    FÖRDERUNG DER UNIONSBÜRGERSCHAFT

    33 080 000

    31 363 677

    32 190 000

    32 000 000

    43 705 744,10

    36 225 347,31

     

    Titel 16 — Insgesamt

    265 992 159

    252 703 941

    254 177 869

    244 792 869

    273 715 510,39

    261 596 197,37

    Reserven (40 01 40, 40 02 41)

     

     

    7 805 987

    7 905 987

     

     

     

    265 992 159

    252 703 941

    261 983 856

    252 698 856

    273 715 510,39

    261 596 197,37

    KAPITEL 16 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATION“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    16 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATION“

    16 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“

    16 01 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“

    5

    64 377 063

    61 854 849

    62 416 056,57

     

    Artikel 16 01 01 — Subtotal

     

    64 377 063

    61 854 849

    62 416 056,57

    16 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Kommunikation“

    16 01 02 01

    Externes Personal der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

    5

    6 174 557

    7 276 540

    7 794 145,89

    16 01 02 03

    Externes Personal der Generaldirektion Kommunikation — Vertretungen der Kommission

    5

    16 264 200

    15 749 000

    15 394 049,67

    16 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

    5

    3 365 317

    3 299 156

    3 704 729,03

    Reserven (40 01 40)

     

     

    5 987

     

     

     

    3 365 317

    3 305 143

    3 704 729,03

     

    Artikel 16 01 02 — Subtotal

     

    25 804 074

    26 324 696

    26 892 924,59

    Reserven (40 01 40)

     

     

    5 987

     

     

     

    25 804 074

    26 330 683

    26 892 924,59

    16 01 03

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude sowie sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Kommunikation“

    16 01 03 01

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

    5

    4 074 022

    3 949 324

    4 684 034,38

    16 01 03 03

    Gebäude und Nebenkosten der Generaldirektion Kommunikation — Vertretungen der Kommission

    5

    26 531 000

    25 404 000

    25 101 631,37

    16 01 03 04

    Sonstige Betriebsausgaben

    5

    1 317 000

    1 350 000

    1 526 272,72

     

    Artikel 16 01 03 — Subtotal

     

    31 922 022

    30 703 324

    31 311 938,47

    16 01 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Kommunikation“

    16 01 04 01

    Kommunikationsmaßnahmen — Verwaltungsausgaben

    3.2

    3 200 000

    3 200 000

    3 100 003,68

    16 01 04 02

    Besuche bei der Kommission — Verwaltungsausgaben

    3.2

    800 000

    650 000

    636 216,—

    16 01 04 03

    Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ — Verwaltungsausgaben

    3.2

    250 000

    230 000

    235 322,89

    16 01 04 30

    Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

    3.2

    3 370 000

    3 370 000

    3 381 000,—

     

    Artikel 16 01 04 — Subtotal

     

    7 620 000

    7 450 000

    7 352 542,57

     

    Kapitel 16 01 — Insgesamt

     

    129 723 159

    126 332 869

    127 973 462,20

    Reserven (40 01 40)

     

     

    5 987

     

     

     

    129 723 159

    126 338 856

    127 973 462,20

    16 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“

    16 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    64 377 063

    61 854 849

    62 416 056,57

    16 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Kommunikation“

    16 01 02 01   Externes Personal der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 174 557

    7 276 540

    7 794 145,89

    16 01 02 03   Externes Personal der Generaldirektion Kommunikation — Vertretungen der Kommission

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    16 264 200

    15 749 000

    15 394 049,67

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind die Vergütungen, die Pauschalzulagen für Überstunden sowie die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für die örtlichen Bediensteten, Vertragsbediensteten und Leiharbeitskräfte in den Vertretungen der Kommission in der Union.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 4 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    16 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    16 01 02 11

    3 365 317

    3 299 156

    3 704 729,03

    Reserven (40 01 40)

     

    5 987

     

    Insgesamt

    3 365 317

    3 305 143

    3 704 729,03

    Erläuterungen

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 3 000 EUR veranschlagt.

    16 01 03     Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude sowie sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Kommunikation“

    16 01 03 01   Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 074 022

    3 949 324

    4 684 034,38

    16 01 03 03   Gebäude und Nebenkosten der Generaldirektion Kommunikation — Vertretungen der Kommission

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    26 531 000

    25 404 000

    25 101 631,37

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für:

    die Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

    die in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Organs vorgesehenen Prämien,

    Wasser, Gas, Strom und Heizung,

    die Unterhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw., wobei der Ansatz nach den laufenden Verträgen berechnet ist, sowie für bestimmte regelmäßige Sonderreinigungen, Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung usw. und für Malerarbeiten und das zur Instandsetzung und Instandhaltung in eigener Werkstatt erforderliche Material,

    Herrichtungsarbeiten wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.),

    das entsprechende Material,

    Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie für die bauliche Sicherheit und den Objektschutz, z. B. für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals, die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen sowie für Gebäudeüberwachungsverträge, Verträge über die Instandhaltung von Sicherheitsanlagen und Beschaffung von Kleinmaterial,

    sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

    die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

    Beschaffung, Anmietung, Wartung und Instandsetzung von Material und technischen Anlagen, Mobiliar und Fahrzeugen,

    die Anschaffung der notwendigen Nachschlagewerke, Dokumente und sonstigen nichtperiodischen Veröffentlichungen, die Vervollständigung vorhandener Sammelbände, die Kosten für Buchbindearbeiten sowie die Beschaffung von Material zur elektronischen Kennung von Büchern,

    Abonnements von Zeitungen, Fachzeitschriften, Amtsblättern, Parlamentsdokumenten, Außenhandelsstatistiken, Bulletins verschiedener Presseagenturen und sonstigen Fachveröffentlichungen,

    Abonnements und Benutzung elektronischer Informations- und externer Datenbanken sowie Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROMs usw.),

    Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

    Gebühren auf die Kopie urheberrechtlich geschützter Werke,

    Papier- und Bürobedarf,

    verschiedene Versicherungskosten,

    Arbeitsmittel,

    interne Sitzungskosten,

    Kosten für Wartungsarbeiten und Umzüge von Dienststellen,

    medizinische Ausgaben aufgrund des Statuts,

    die Einrichtung, Wartung und Bewirtschaftung von Restaurants, Kantinen und Cafeterias,

    sonstige Sachausgaben,

    Postgebühren und Zustellungskosten,

    Fernmeldegebühren und Anschlussgebühren,

    Kauf und Installierung von Fernmeldeanlagen und Geräten,

    die Informationstechnologie der Büros in der Union, insbesondere Ausgaben für die Informations- und Verwaltungssysteme und die Büroautomation, für PCs, Server und die entsprechenden Infrastrukturen, Peripheriegeräte (Drucker, Scanner usw.), Büroausrüstung (Fotokopiergeräte, Fernkopierer, Schreibmaschinen, Diktiergeräte usw.) sowie allgemeine Ausgaben für die Netze, für technische Unterstützung, Hilfeleistungen für die Benutzer, Ausbildung im Informatikbereich und für Umzugsarbeiten,

    etwaige Ausgaben für den Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden.

    Veranschlagt sind die innerhalb des Unionsgebiets anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die verschiedenen Standorte der Gemeinsamen Forschungsstelle, die jeweils bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel veranschlagt werden. Ausgaben gleicher Art oder gleicher Zweckbestimmung außerhalb des Unionsgebiets werden jeweils bei Artikel 01 03 02 der betreffenden Titel veranschlagt.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 80 000 EUR veranschlagt.

    16 01 03 04   Sonstige Betriebsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 317 000

    1 350 000

    1 526 272,72

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

    Ausgaben für die Abonnements und die Benutzung elektronischer Informations- und externer Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROMs usw.),

    Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen.

    Diese Mittel decken Ausgaben, die innerhalb der Union anfallen, ausgenommen Büros innerhalb der Union.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    16 01 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Kommunikation“

    16 01 04 01   Kommunikationsmaßnahmen — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 200 000

    3 200 000

    3 100 003,68

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Bewertungen, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen der Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels stehen, sowie für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Die Mittel decken ferner die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die eingeladen wurden, die Arbeit der Kommission zu verfolgen.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 16 02 02, 16 02 03, 16 03 01, 16 03 02, 16 03 04 und 16 04 01 sowie Posten 16 04 02 01.

    16 01 04 02   Besuche bei der Kommission — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    800 000

    650 000

    636 216,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für Verwaltungsausgaben für Besuche bestimmt, z. B. für Hostessdienstleistungen zur Unterstützung der Organisation von Besuchen, Werbematerial für Besuchergruppen, Informationsmaterial und Veröffentlichungen zu Maßnahmen und politischen Strategien der Union, Ad-hoc-Studien und Pilotmaßnahmen im Hinblick auf die Besuche, andere allgemeine Verwaltungsausgaben technischer oder administrativer Art.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 16 05 02.

    16 01 04 03   Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    250 000

    230 000

    235 322,89

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Posten 16 05 01 01.

    16 01 04 30   Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 370 000

    3 370 000

    3 381 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ unter Rubrik 3b des Finanzrahmens 2007-2013 ergeben.

    Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

    Beschluss 2004/100/EG des Rates vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6).

    Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32).

    Verweise

    Beschluss 2009/336/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 26).

    KAPITEL 16 02 — KOMMUNIKATION UND MEDIEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    16 02

    KOMMUNIKATION UND MEDIEN

    16 02 02

    Multimedia-Aktionen

    3.2

    28 400 000

    27 675 735

    26 960 000

    23 500 000

    31 646 053,75

    23 809 821,65

    Reserven (40 02 41)

     

     

     

    4 500 000

    4 500 000

     

     

     

     

    28 400 000

    27 675 735

    31 460 000

    28 000 000

    31 646 053,75

    23 809 821,65

    16 02 03

    Informationen für die Medien

    3.2

    5 150 000

    3 993 213

    4 950 000

    4 000 000

    4 589 982,26

    4 499 977,28

    16 02 04

    Betrieb der Hörfunk- und Fernsehstudios und Geräte für audiovisuelle Produktionen

    5

    5 553 000

    5 553 000

    6 755 000

    6 500 000

    6 754 786,13

    6 500 000,—

    16 02 06

    Vorbereitende Maßnahme — Europäische Recherchestipendien für grenzüberschreitenden investigativen Journalismus

    5

    750 000

    375 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    16 02 07

    Pilotprojekt — Europa im Internet greifbar machen

    5

    1 000 000

    500 000

    1 000 000

    500 000

     

     

     

    Kapitel 16 02 — Insgesamt

     

    40 853 000

    38 096 948

    40 665 000

    35 000 000

    42 990 822,14

    34 809 798,93

    Reserven (40 02 41)

     

     

     

    4 500 000

    4 500 000

     

     

     

     

    40 853 000

    38 096 948

    45 165 000

    39 500 000

    42 990 822,14

    34 809 798,93

    16 02 02     Multimedia-Aktionen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    16 02 02

    28 400 000

    27 675 735

    26 960 000

    23 500 000

    31 646 053,75

    23 809 821,65

    Reserven (40 02 41)

     

     

    4 500 000

    4 500 000

     

     

    Insgesamt

    28 400 000

    27 675 735

    31 460 000

    28 000 000

    31 646 053,75

    23 809 821,65

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung allgemeiner Maßnahmen zur Information über die Union (um die Arbeit der Institutionen der Union besser bekannt zu machen), über die Entscheidungsprozesse und über die Phasen des europäischen Einigungswerks. Es geht hierbei im Wesentlichen um die Finanzierung oder Kofinanzierung der Herstellung und/oder Verbreitung multimedialer Informationsprodukte (Radio, Fernsehen, Internet usw.), auch mit Hilfe europaweiter Netze lokaler und nationaler Medien, sowie der für die Umsetzung entsprechender Maßnahmen erforderlichen Instrumente.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

    Aus diesen Mitteln dürfen, ungeachtet des Begünstigten der Aktion, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

    Die Kommission sollte bei der Ausführung dieses Artikels den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI) gebührend Rechnung tragen.

    Rechtsgrundlagen

    Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007„Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ (KOM(2007) 568 endg.).

    Mitteilung an die Kommission vom 24. April 2008: Europa vermitteln in Ton und Bild (SEK(2008) 506 endg.).

    Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

    16 02 03     Informationen für die Medien

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    5 150 000

    3 993 213

    4 950 000

    4 000 000

    4 589 982,26

    4 499 977,28

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für Kommunikationsmaßnahmen der Union, die vorrangig auf die Medien ausgerichtet sind. Die für ein besseres Verständnis und eine bessere Vermittlung aktueller Themen entwickelten Instrumente umfassen vor allem

    Multimedia-Informationsmaterial (Fotos, Videos usw.) für die Medien und andere Plattformen, einschließlich ihrer Veröffentlichung/Ausstrahlung;

    von den Vertretungen der Kommission oder zentralen Dienststellen organisierte Seminare und Hilfsangebote für Journalisten.

    Die Kommission sollte bei der Ausführung dieses Artikels den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI) gebührend Rechnung tragen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    Aus diesem Artikel dürfen, ungeachtet des Begünstigten der Aktion, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

    Rechtsgrundlagen

    Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007„Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ (KOM(2007) 568 endg.).

    Mitteilung an die Kommission vom 24. April 2008: Europa vermitteln in Ton und Bild (SEK(2008) 506 endg.).

    Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

    16 02 04     Betrieb der Hörfunk- und Fernsehstudios und Geräte für audiovisuelle Produktionen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    5 553 000

    5 553 000

    6 755 000

    6 500 000

    6 754 786,13

    6 500 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung sämtlicher Ausgaben für den Betrieb der Studios der Kommission und sonstiger Anlagen zur Herstellung audiovisueller Produktionen bestimmt: Personalausgaben, Beschaffung, Anmietung, Wartung und Instandsetzung der Anlagen und sonstiger für deren Betrieb erforderlichen Geräte.

    Ferner sind sie zur Deckung der Kosten für die Anmietung des Satelliten bestimmt, über den die Informationen über die Tätigkeit der Union an Fernsehanstalten übermittelt werden. Bei der Bewirtschaftung dieser Mittel sind die Grundsätze interinstitutioneller Zusammenarbeit einzuhalten, damit die Verbreitung sämtlicher Informationen über die Union gewährleistet ist.

    Aus diesen Mitteln dürfen, ungeachtet des Begünstigten der Aktion, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

    Rechtsgrundlagen

    Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007„Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ (KOM(2007) 568 endg.).

    Mitteilung an die Kommission vom 24. April 2008: Europa vermitteln in Ton und Bild (SEK(2008) 506 endg.).

    Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

    16 02 06     Vorbereitende Maßnahme — Europäische Recherchestipendien für grenzüberschreitenden investigativen Journalismus

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    750 000

    375 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    Erläuterungen

    Diese vorbereitende Maßnahme für europäische Recherchestipendien für Journalisten zielt auf die Förderung und Durchführung seriöser grenzübergreifender journalistischer Recherchen auf Unionsebene ab. Mittels Ausschreibungen werden gemeinsame Rechercheprojekte ausgewählt, die von Journalisten aus mindestens zwei Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Dabei handelt es sich um Projekte mit grenzüberschreitender oder europäischer Dimension, die sich aus einer nationalen, regionalen oder lokalen Perspektive ergibt. Das Ergebnis der ausgewählten journalistischen Recherche wird mindestens in jedem der beteiligten Mitgliedstaaten veröffentlicht.

    Zu diesem Zweck wird eine Durchführbarkeitsstudie erstellt, um neue Wege zur Einleitung dieses Projekts zu finden. In der Studie muss untersucht werden, in welcher Weise ein unabhängiger, kritischer Journalismus von der Union finanziert und gleichzeitig die Unabhängigkeit der Berichterstattung sichergestellt werden kann.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    16 02 07     Pilotprojekt — Europa im Internet greifbar machen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 000 000

    500 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    Erläuterungen

    Die sozialen Medien und das Internet haben den Zugang zu Informationen und die Kommunikation zwischen den Menschen grundlegend verändert. Die Unionsorgane sollten diese bahnbrechenden Instrumente besser nutzen. In sozialen Netzwerken wie Twitter und Facebook sind sie noch nicht sehr präsent, und die verschiedenen Organe verfügen über keine gemeinsame Kommunikationsstrategie für die Nutzung dieser Instrumente.

    Gegenstand des Pilotprojekts ist die Neuausrichtung der Kommunikationsstrategie der Union auf soziale Netzwerke, das Internet und mobile Dienste. Das Ziel ist, den Zugang zu Informationen über die Unionspolitik zu verbessern, den Unionsbürgern die Möglichkeit zu geben, ihre Erfahrungen mit der Union auszutauschen, und sie in den Entscheidungsprozess der Union einzubinden.

    Die Mittel für das Pilotprojekt sind für die Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für neue Medien bestimmt, die den Zugang zu Informationen und die Kommunikation der drei der wichtigsten Unionsorgane zum Gegenstand hat.

    Dieses Projekt sollte auf der Basis gemeinsam beschlossener Arbeitsmethoden zwischen den beteiligten EU-Organen durchgeführt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 16 03 — BÜRGERNAHE KOMMUNIKATION

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    16 03

    BÜRGERNAHE KOMMUNIKATION

    16 03 01

    Informationsrelais

    3.2

    14 800 000

    11 959 871

    13 750 000

    12 000 000

    13 727 516,91

    12 839 878,60

    16 03 02

    Kommunikationsmaßnahmen der Vertretungen der Kommission

    16 03 02 01

    Kommunikationsmaßnahmen der Vertretungen der Kommission

    3.2

    7 226 000

    6 491 937

    5 870 000

    5 560 000

    8 741 215,29

    8 535 114,41

    Reserven (40 02 41)

     

     

     

    1 000 000

    1 000 000

     

     

     

     

    7 226 000

    6 491 937

    6 870 000

    6 560 000

    8 741 215,29

    8 535 114,41

    16 03 02 02

    Europäische öffentliche Räume

    5

    1 300 000

    1 300 000

    1 440 000

    1 440 000

    1 395 652,43

    1 250 726,56

     

    Artikel 16 03 02 — Subtotal

     

    8 526 000

    7 791 937

    7 310 000

    7 000 000

    10 136 867,72

    9 785 840,97

    Reserven (40 02 41)

     

     

     

    1 000 000

    1 000 000

     

     

     

     

    8 526 000

    7 791 937

    8 310 000

    8 000 000

    10 136 867,72

    9 785 840,97

    16 03 04

    Partnerschaft für die Kommunikation über Europa

    3.2

    12 500 000

    11 861 029

    10 700 000

    10 200 000

    12 200 071,84

    13 667 580,96

    Reserven (40 02 41)

     

     

     

    2 300 000

    2 400 000

     

     

     

     

    12 500 000

    11 861 029

    13 000 000

    12 600 000

    12 200 071,84

    13 667 580,96

    16 03 05

    EuroGlobe

    16 03 05 01

    Vorbereitende Maßnahme — EuroGlobe

    3.2

    p.m.

    0,—

    119 988,—

    16 03 05 02

    Abschluss des Pilotprojekts EuroGlobe

    3.2

    0,—

    97 152,—

     

    Artikel 16 03 05 — Subtotal

     

    p.m.

    0,—

    217 140,—

     

    Kapitel 16 03 — Insgesamt

     

    35 826 000

    31 612 837

    31 760 000

    29 200 000

    36 064 456,47

    36 510 440,53

    Reserven (40 02 41)

     

     

     

    3 300 000

    3 400 000

     

     

     

     

    35 826 000

    31 612 837

    35 060 000

    32 600 000

    36 064 456,47

    36 510 440,53

    16 03 01     Informationsrelais

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    14 800 000

    11 959 871

    13 750 000

    12 000 000

    13 727 516,91

    12 839 878,60

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt zur

    Finanzierung der Informations- und Dokumentationsrelais und der entsprechenden Netzwerke in ganz Europa (Europe Direct-Informationsrelais, Europäisches Dokumentationszentrum, Team Europe usw.); diese Informationsrelais ergänzen die Maßnahmen, die von den Vertretungen der Kommission und den Informationsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden,

    Unterstützung (Ausbildung, Koordinierung und Hilfe) von Informationsnetzen,

    Finanzierung der Produktion, der Lagerung und des Vertriebs von Informationsbroschüren und Kommunikationsprodukten durch und für diese Relais.

    Aus diesen Mitteln dürfen, ungeachtet des Begünstigten der Aktion, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Verweise

    Mitteilung an die Kommission vom 20. Juli 2005: Aktionsplan für eine bessere Kommunikationsarbeit der Kommission zu Europa (SEK(2005)0985).

    Weißbuch vom 1. Februar 2006 über eine europäische Kommunikationspolitik (KOM(2006) 35 endg.).

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007„Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ (KOM(2007) 568).

    Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

    16 03 02     Kommunikationsmaßnahmen der Vertretungen der Kommission

    16 03 02 01   Kommunikationsmaßnahmen der Vertretungen der Kommission

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    16 03 02 01

    7 226 000

    6 491 937

    5 870 000

    5 560 000

    8 741 215,29

    8 535 114,41

    Reserven (40 02 41)

     

     

    1 000 000

    1 000 000

     

     

    Insgesamt

    7 226 000

    6 491 937

    6 870 000

    6 560 000

    8 741 215,29

    8 535 114,41

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für dezentrale Kommunikationsmaßnahmen der Union. Ziel der lokalen Kommunikationsmaßnahmen ist es, bestimmten Zielgruppen Hilfsinstrumente für ein besseres Verständnis des aktuellen Geschehens an die Hand zu geben.

    Die Maßnahmen werden in erster Linie über die Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten im Rahmen folgender Aktionen durchgeführt:

    Seminare und Konferenzen,

    Organisation von oder Beteiligung an europäischen Veranstaltungen, Ausstellungen, PR-Maßnahmen, Organisation individueller Besuche usw.,

    Direktkommunikation mit den Bürgern (z. B. Bürgerberatungsstellen),

    sonstige Maßnahmen zur Direktkommunikation mit den Multiplikatoren, insbesondere intensivierte Maßnahmen gegenüber der regionalen Tagespresse, die eine wichtige Informationsquelle für viele Unionsbürger darstellt,

    Betrieb von Informationszentren für die breite Öffentlichkeit in den Vertretungen der Kommission.

    Die Mittel decken ferner die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die eingeladen wurden, die Arbeit der Kommission zu verfolgen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007„Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ (KOM(2007) 568 endg.).

    Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

    16 03 02 02   Europäische öffentliche Räume

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 300 000

    1 300 000

    1 440 000

    1 440 000

    1 395 652,43

    1 250 726,56

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen speziell zur Finanzierung der Einrichtung und des Betriebs „europäischer öffentlicher Räume“ (EPS) in den Europahäusern, in denen sie offiziell untergebracht sind. Die Kommission sorgt zum Nutzen beider Organe (Europäisches Parlament und Kommission) für die logistischen Vorkehrungen für die EPS und trägt auch die Betriebskosten und die Ausgaben für die Organisation der Leistungsvergabe an Vertragspartner. Die EPS müssen von den beiden Organen gemeinsam auf der Grundlage eines Evaluierungsberichts über die Verwaltung und den Betrieb der EPS sowie eines Arbeitsprogramms für das kommende Jahr betrieben werden. Diese beiden Dokumente, die von den beiden Organen gemeinsam verfasst werden und die wesentliche Grundlage für die Vergabe von Mitteln für das Folgejahr bilden, sind der Haushaltsbehörde rechtzeitig vorzulegen, damit sie im Haushaltsverfahren berücksichtigt werden können.

    Rechtsgrundlagen

    Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007„Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ (KOM(2007) 568).

    Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

    16 03 04     Partnerschaft für die Kommunikation über Europa

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    16 03 04

    12 500 000

    11 861 029

    10 700 000

    10 200 000

    12 200 071,84

    13 667 580,96

    Reserven (40 02 41)

     

     

    2 300 000

    2 400 000

     

     

    Insgesamt

    12 500 000

    11 861 029

    13 000 000

    12 600 000

    12 200 071,84

    13 667 580,96

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung von Kommunikationsmaßnahmen, vor allem zu vorrangigen Kommunikationsthemen, auf Ebene der Kommission und auf Unionsebene bestimmt.

    Diese Mittel sollen vorrangig Maßnahmen finanzieren, um die Bürger — möglichst in ihrer Muttersprache — über die derzeitige und künftige Orientierung der Union zu informieren und sie in die Debatte über dieses Thema einzubeziehen.

    Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

    Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit spezifischen jährlichen oder mehrjährigen Kommunikationsprioritäten,

    punktuelle Kommunikationsmaßnahmen mit nationaler oder internationaler Reichweite im Einklang mit Kommunikationsprioritäten,

    Organisation von Kommunikationsmaßnahmen zusammen mit dem Europäischen Parlament und/oder den Mitgliedstaaten, um Synergien zwischen den Partnern auszuschöpfen und ihre Informations- und Kommunikationsarbeit zum Thema „Europäische Union“ zu koordinieren. Eines der bevorzugten Instrumente zur Umsetzung dieses Konzepts sind Verwaltungspartnerschaften.

    Die Mittel decken ferner die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die eingeladen wurden, die Arbeit der Kommission zu verfolgen.

    Zur Umsetzung der Maßnahmen arbeiten die Institutionen der Union eng mit den Behörden der Mitgliedstaaten und/oder Akteuren der Zivilgesellschaft zusammen und tragen nationalen und regionalen Besonderheiten Rechnung.

    Die interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die in den Bereich der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Union fallen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführte Öffentlichkeitsarbeit zu den verschiedenen europäischen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage eines von der Kommission erarbeiteten Berichts eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

    Aus diesen Mitteln dürfen, ungeachtet des Begünstigten der Aktion, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007„Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ (KOM(2007) 568 endg.).

    Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

    16 03 05     EuroGlobe

    16 03 05 01   Vorbereitende Maßnahme — EuroGlobe

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    0,—

    119 988,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten dient der Fortführung der 2007 begonnenen vorbereitenden Maßnahme für ein mobiles „Globe Theatre“, mit dem ein europäischer öffentlicher Raum für Debatte, Kultur und Lernen geschaffen werden soll.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    16 03 05 02   Abschluss des Pilotprojekts EuroGlobe

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    0,—

    97 152,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten dient zur Finanzierung der abschließenden Arbeiten an dem 2007 angelaufenen Pilotprojekt für ein mobiles „Globe Theatre“, mit dem ein europäischer öffentlicher Raum für Debatte, Kultur und Lernen geschaffen werden soll.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 16 04 — ANALYSE UND KOMMUNIKATIONSMITTEL

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    16 04

    ANALYSE UND KOMMUNIKATIONSMITTEL

    16 04 01

    Analyse der öffentlichen Meinung

    3.2

    6 600 000

    5 831 673

    6 150 000

    6 000 000

    6 034 664,59

    7 267 467,30

    16 04 02

    Schriftliche Veröffentlichungen, Online-Veröffentlichungen und Kommunikationsmittel

    16 04 02 01

    Schriftliche Veröffentlichungen, Online-Veröffentlichungen und Kommunikationsmittel

    3.2

    16 860 000

    13 600 647

    14 380 000

    13 760 000

    14 070 323,66

    14 937 970,53

    16 04 02 02

    Online-Dienst für Zusammenfassungen von Rechtsvorschriften (SCAD+)

    5

    p.m.

    p.m.

    600 000,—

    259 353,41

     

    Artikel 16 04 02 — Subtotal

     

    16 860 000

    13 600 647

    14 380 000

    13 760 000

    14 670 323,66

    15 197 323,94

    16 04 04

    Allgemeine schriftliche Veröffentlichungen

    5

    2 300 000

    2 100 000

    2 700 000

    2 500 000

    2 276 037,23

    3 612 357,16

    16 04 05

    Pilotprojekt — Gebärdensprachenanwendung und -dienst in Echtzeit in der Europäischen Union

    3.2

    750 000

    375 000

     

     

     

     

     

    Kapitel 16 04 — Insgesamt

     

    26 510 000

    21 907 320

    23 230 000

    22 260 000

    22 981 025,48

    26 077 148,40

    16 04 01     Analyse der öffentlichen Meinung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    6 600 000

    5 831 673

    6 150 000

    6 000 000

    6 034 664,59

    7 267 467,30

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten für die Analyse von Trends der öffentlichen Meinung, insbesondere durch Meinungsumfragen (etwa allgemeine Umfragen wie „Eurobarometer“ oder Kurzumfragen wie „Flash“, telefonische Befragungen sowie Befragungen spezifischer Zielgruppen zu besonderen Themen, auf regionaler, nationaler oder europäischer Ebene, oder qualitative Studien) sowie für die entsprechende Qualitätskontrolle zu decken.

    Dies beinhaltet auch eine qualitative Analyse der Medienberichterstattung.

    Die Kommission sollte bei der Ausführung dieses Artikels den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI) gebührend Rechnung tragen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

    Aus diesen Mitteln dürfen, ungeachtet des Begünstigten der Aktion, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

    Rechtsgrundlagen

    Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007„Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ (KOM(2007) 568 endg.).

    Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

    16 04 02     Schriftliche Veröffentlichungen, Online-Veröffentlichungen und Kommunikationsmittel

    16 04 02 01   Schriftliche Veröffentlichungen, Online-Veröffentlichungen und Kommunikationsmittel

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    16 860 000

    13 600 647

    14 380 000

    13 760 000

    14 070 323,66

    14 937 970,53

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt für die Finanzierung von Instrumenten für die schriftliche Information und Kommunikation und die multimediale Online-Information und -Kommunikation über die Europäische Union, durch die die Bürger allgemeine Informationen über die Tätigkeit der Unionsorgane, die getroffenen Entscheidungen und über die Phasen des europäischen Einigungswerks erhalten sollen. Online-Instrumente erlauben es, Fragen oder Kommentare der Bürger zu europäischen Themen zu erfassen. Diese Aufgabe ist von öffentlichem Interesse. Die Informationen betreffen alle Unionsorgane. Diese Instrumente müssen nach den Richtlinien der Web-Zugangsinitiative (WAI) Menschen mit Behinderungen zugänglich gemacht werden.

    Zu diesen Instrumenten gehören im Wesentlichen:

    die Website EUROPA als Hauptzugangspunkt zu den vorhandenen Informationen und Websites mit Verwaltungsinformationen, die die Unionsbürger im Alltag benötigen könnten und die daher übersichtlicher und benutzerfreundlicher gestaltet werden müssen,

    das Europe Direct-Kontaktzentrum (00800-67891011),

    die Websites, Multimedia-Produkte und Druckprodukte der Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten,

    die Online-Datenbank für Pressemitteilungen, Reden, Memos usw. (RAPID).

    Diese Mittel dienen der Finanzierung einer übersichtlicheren Neugestaltung der Website EUROPA. Sie dienen auch zur Finanzierung von Informationskampagnen zur Erleichterung des Zugriffs auf diese Informationsquellen und insbesondere zur Bekanntmachung der Telefonnummer von Europe Direct.

    Diese Mittel decken auch die Ausgaben für gedruckte Veröffentlichungen über die Tätigkeit der Union, die sich an verschiedene Zielgruppen richten und oft über ein dezentrales Netz verteilt werden, insbesondere

    die Veröffentlichungen der Vertretungen (Mitteilungsblätter und regelmäßige Druckschriften): Jede Vertretung produziert eine oder mehrere Veröffentlichungen, die an Multiplikatoren verteilt werden und verschiedene Themenbereiche (Soziales, Wirtschaft und Politik) behandeln,

    die Verbreitung (auch über ein dezentrales Netz) spezifischer Basisinformationen über die Union (in allen Amtssprachen der Union) für die Öffentlichkeit, vom Sitz des Organs aus koordiniert, sowie Werbung für die Veröffentlichungen,

    die Erstellung und Verbreitung des Schülerkalenders „Europa Diary“ 2013/2014.

    Die Herausgabekosten decken insbesondere folgende Kosten: für Vorbereitung und Ausarbeitung (einschließlich Autorenverträge), für Honorare freiberuflicher Journalisten, für die Auswertung von Dokumentation, für die Vervielfältigung von Schriftstücken, für Beschaffung und Verarbeitung von Datenmaterial, Abfassung, Übersetzung, Überprüfung (einschließlich der Überprüfung der Konkordanz der Texte), für den Druck, für die Veröffentlichung im Internet oder auf sonstigen Datenträgern, für Vertrieb, Lagerung und Verbreitung sowie die Werbung für diese Veröffentlichungen.

    Die Kommission sollte bei der Ausführung dieses Postens den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI) gebührend Rechnung tragen.

    Aus diesen Mitteln dürfen, ungeachtet des Begünstigten der Aktion, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

    Rechtsgrundlagen

    Aufgaben, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007„Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ (KOM(2007) 568 endg.).

    Mitteilung an die Kommission vom 21. Dezember 2007: Das Internet als Medium für die Kommunikation über Europa — die Bürgerinnen und Bürger einbeziehen (SEK(2007) 1742).

    Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

    16 04 02 02   Online-Dienst für Zusammenfassungen von Rechtsvorschriften (SCAD+)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    600 000,—

    259 353,41

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Online-Zusammenfassungen zu Unionsrechtsvorschriften (SCAD+).

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007„Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ (KOM(2007) 568 endg.).

    Mitteilung an die Kommission vom 21. Dezember 2007: Das Internet als Medium für die Kommunikation über Europa — die Bürgerinnen und Bürger einbeziehen (SEK(2007) 1742).

    Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

    16 04 04     Allgemeine schriftliche Veröffentlichungen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 300 000

    2 100 000

    2 700 000

    2 500 000

    2 276 037,23

    3 612 357,16

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung der Herausgabe — auf Trägern jeglicher Art — der im Rahmen des Programms für vorrangige Veröffentlichungen ausgewählten Publikationen, in denen die Tätigkeit der Kommission sowie die Arbeit der Union dargestellt werden, sowie der in den Verträgen vorgesehenen Veröffentlichungen und sonstiger Veröffentlichungen der Organe oder Referenzveröffentlichungen. Diese Veröffentlichungen können sich an Bildungseinrichtungen, Multiplikatoren und die breite Öffentlichkeit richten.

    Die Herausgabekosten decken insbesondere die Kosten für Vorbereitung und Ausarbeitung (einschließlich Autorenverträge), für Honorare freiberuflicher Journalisten, für die Auswertung von Dokumentation, für die Vervielfältigung von Schriftstücken, für Beschaffung und Verarbeitung von Datenmaterial, Abfassung, Übersetzung, Überprüfung (einschließlich der Überprüfung der Konkordanz der Texte), für den Druck, für die Veröffentlichung im Internet oder auf sonstigen Datenträgern, für Vertrieb, Lagerung und Verbreitung sowie die Werbung für diese Veröffentlichungen, einschließlich in für Bürger mit Behinderungen zugänglichen Formaten. Diese Veröffentlichungen müssen auch alternatives Material umfassen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 249 Absatz 2.

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007„Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ (KOM(2007) 568 endg.).

    Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

    16 04 05     Pilotprojekt — Gebärdensprachenanwendung und -dienst in Echtzeit in der Europäischen Union

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    750 000

    375 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    1. Ziel

    Mit diesem Projekt sollen ein Dienstleistungskonzept und später eine Technologieplattform und ein entsprechender Dienst entwickelt werden, die von allen gehörlosen oder schwerhörigen Menschen in der Union genutzt werden können, um sie mittels einer Gebärdendolmetschung in Echtzeit durch einen zertifizierten Gebärdensprachdolmetscher oder einen Untertitelungsdienst in Echtzeit (der vom jeweiligen Mitgliedstaat bzw. Organ der Union zu finanzieren ist) zu unterstützen, und eine unabhängige Kommunikation mit den Organen der Union wie dem Europäischen Parlament oder der Kommission zu ermöglichen. Dies bringt es mit sich, dass das Gesamtziel die Entwicklung eines internet- und handgerätgestützten Dienstes und einer entsprechenden IT-Anwendung ist, die gehörlose und schwerhörige Menschen während ihrer Kontakte mit Organen der Union wie dem Europäischen Parlament oder der Kommission mit akkreditierten Gebärdensprachdolmetschern und Untertitlern in Verbindung bringt.

    Das Projekt ist dadurch gerechtfertigt, dass derzeit kein direkter Zugang zur Kommunikation für gehörlose Bürger, einschließlich gehörloser oder schwerhöriger MdEP und gehörlosem oder schwerhörigem Verwaltungspersonal in den Organen der Union besteht und ein Gebärdensprachdolmetscher fast immer benötigt wird, damit gehörlose oder schwerhörige Bürger Zugang zu den Organen erhalten. In der Regel würde ein Dolmetscher diese Bürger während eines Besuchs in dem Organ begleiten, was einen enormen organisatorischen Aufwand erfordert und für alle Beteiligten sehr hohe Kosten verursacht.

    Mit dem Pilotprojekt soll der direkte Zugang zur Kommunikation mit allen Organen der Union für die fast 1 Million gehörloser Menschen und die 60 bis 80 Millionen schwerhöriger Menschen sichergestellt werden, die in allen Mitgliedstaaten unterschiedliche Gebärdensprachen verwenden.

    Dieses Pilotprojekt wird im Zusammenhang mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juli 1988 zur Zeichensprache für Gehörlose (ABl. C 187 vom 18.7.1988, S. 236), der Entschließung vom 18. November 1998 zur Gebärdensprache (ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 66) und dem Bericht über Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 (INI) vorgeschlagen.

    2. Umsetzung

    In dem Projekt sollte zunächst ein Einblick darüber gewonnen werden, wie Gehörlose und Schwerhörige derzeit mit öffentlichen Einrichtungen kommunizieren, und es sollten die auf dem neuesten Stand der Technik beruhenden einschlägigen Kommunikationstechnologien ermittelt werden.

    Anschließend sollten im Rahmen eines auf Kooperation basierenden und partizipativen Ansatzes Konzepte wie ein interaktiver Dolmetsch- und Untertitelungsdienst entwickelt werden, indem gehörlose und schwerhörige Menschen aus der ganzen Union unter Einbeziehung und aktiver Mitwirkung der Europäischen Vereinigung der Gehörlosen (EUD) in dieses Projekt eingebunden werden, wodurch ein Dienstleistungskonzept entsteht, das von den tatsächlichen Endnutzern geschaffen wurde.

    Schließlich sollte im Rahmen des Projekts das entwickelte Konzept konkret in eine direkt einsatzbereite und leicht aktivierbare Anwendung einfließen, die zu einem Übersetzungssystem in Echtzeit führt, auf das vom Internet, von Smartphones und anderen Handgeräten aus unentgeltlichen zugegriffen werden kann.

    Die Dienstplattform und die Anwendung können zuerst für die Organe der Union wie das Europäische Parlament und die Kommission verwendet und später den teilnehmenden Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis zur Verwendung in ihren eigenen staatlichen Einrichtungen angeboten werden.

    3. Aussichten für 2013

    Als zeitlicher Rahmen für dieses Pilotprojekt wurden insgesamt 14 Monate angesetzt, bei einem Gesamtbudget von 1 100 000 EUR, worin die vollständige Implementierung der IT-Anwendung und der Aufbau der unentgeltlichen Dienstplattform inbegriffen sind.

    Das Projekt, einschließlich der Implementierung des Echtzeitsystems, soll bis Januar 2014 abgeschlossen sein. Dies würde den über 1 Million gehörlosen und schwerhörigen Menschen in Europa zugute kommen, da sie das System vor der Europawahl im Juni 2014 nutzen können, und sie in die Lage versetzen, direkt mit den Organen der Union zu kommunizieren und uneingeschränkt am demokratischen Prozess teilzuhaben.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 16 05 — FÖRDERUNG DER UNIONSBÜRGERSCHAFT

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    16 05

    FÖRDERUNG DER UNIONSBÜRGERSCHAFT

    16 05 01

    Europa für Bürgerinnen und Bürger

    16 05 01 01

    Europa für Bürgerinnen und Bürger

    3.2

    26 330 000

    27 774 577

    28 220 000

    28 000 000

    33 365 576,89

    27 568 546,43

    16 05 01 02

    Vorbereitende Maßnahme für die Erhaltung von Gedenkstätten in Europa

    3.2

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    16 05 01 03

    Pilotprojekt — Ein neues Bild Europas

    3.2

    500 000

    250 000

     

     

     

     

     

    Artikel 16 05 01 — Subtotal

     

    26 830 000

    28 024 577

    28 220 000

    28 000 000

    33 365 576,89

    27 568 546,43

    16 05 02

    Besuche bei der Kommission

    3.2

    4 000 000

    2 569 890

    2 970 000

    2 500 000

    2 640 000,—

    2 528 863,36

    16 05 03

    Europäisches Jahr der Freiwilligenarbeit 2011

    16 05 03 01

    Vorbereitende Maßnahme — Europäisches Jahr der Freiwilligenarbeit 2011

    3.2

    p.m.

    0,—

    778 127,85

    16 05 03 02

    Europäisches Jahr der Freiwilligenarbeit 2011

    3.2

    p.m.

    900 000

    7 700 167,21

    5 349 809,67

     

    Artikel 16 05 03 — Subtotal

     

    p.m.

    900 000

    7 700 167,21

    6 127 937,52

    16 05 06

    Haus der europäischen Zivilgesellschaft

    3.2

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    16 05 07

    Europäisches Jahr der Bürgerinnen und Bürger 2013

    16 05 07 01

    Vorbereitende Maßnahme — Europäisches Jahr der Bürgerinnen und Bürger 2013

    3.2

    p.m.

    150 000

    1 000 000

    600 000

     

     

    16 05 07 02

    Europäisches Jahr der Bürgerinnen und Bürger 2013

    3.2

    2 000 000

    494 210

     

     

     

     

     

    Artikel 16 05 07 — Subtotal

     

    2 000 000

    644 210

    1 000 000

    600 000

     

     

    16 05 09

    Vorbereitende Maßnahme — Haus der europäischen Zivilgesellschaft

    3.2

    250 000

    125 000

     

     

     

     

     

    Kapitel 16 05 — Insgesamt

     

    33 080 000

    31 363 677

    32 190 000

    32 000 000

    43 705 744,10

    36 225 347,31

    16 05 01     Europa für Bürgerinnen und Bürger

    16 05 01 01   Europa für Bürgerinnen und Bürger

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    26 330 000

    27 774 577

    28 220 000

    28 000 000

    33 365 576,89

    27 568 546,43

    Erläuterungen

    Gemäß dem Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (2007-2013) sind die Mittel für folgende Maßnahmen vorgesehen:

    „Aktive Bürger für Europa“, darunter:

    Städtepartnerschaften,

    Bürgerprojekte und flankierende Maßnahmen.

    „Aktive Zivilgesellschaft in Europa“, darunter:

    Strukturförderung für Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen Maßnahmen im öffentlichen Bereich beschäftigen (Think-Tanks),

    Strukturförderung für Organisationen der Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene, usw.,

    Unterstützung für Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft.

    „Gemeinsam für Europa“, darunter:

    Veranstaltungen mit großer Öffentlichkeitswirkung, wie z. B. Gedenkfeiern, Preisverleihungen, europaweite Konferenzen,

    Studien, Erhebungen und Meinungsumfragen,

    Informations- und Verbreitungsinstrumente.

    „Aktive europäische Erinnerung“, darunter: Maßnahmen zum Gedenken an die Opfer der mit dem Nationalsozialismus und Stalinismus verbundenen Massenvernichtungen und Massendeportationen sowie zur Erhaltung der Gedenkstätten und Archive, die diese Ereignisse dokumentieren.

    Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32).

    16 05 01 02   Vorbereitende Maßnahme für die Erhaltung von Gedenkstätten in Europa

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten soll die Kosten für die langfristige Erhaltung von Gedenkstätten decken, wie etwa beim Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau, bei dem derzeit schwere witterungs- und alterungsbedingte Schäden festzustellen sind.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    16 05 01 03   Pilotprojekt — Ein neues Bild Europas

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    500 000

    250 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Mit diesem Pilotprojekt wird ein Prozess in Gang gesetzt, in dem zentrale Figuren und Meinungsmacher aus dem Kreativbereich zusammengebracht werden, um ein neues, einprägsames Bild Europas zu entwickeln. Die Aufgabe wird darin bestehen, das bestehende Bild vom Frieden durch grenzüberschreitenden Handel weiter zu entwickeln und neu zu interpretieren, um eine neue Vision der Union zu ermitteln, bei der es nicht nur um Wirtschaft und Wachstum, sondern auch um kulturelle Einheit (Gemeinschaft) und Werte geht. Die Aufgabe besteht darin, die europäischen Werte und kulturellen Aspekte zu ermitteln, die die Bürger miteinander verbinden. Dies ist nötig, wenn die Bürger an das Unionsprojekt glauben sollen und die Öffentlichkeit dahinter stehen soll.

    Die Gruppe untersucht, wie Europa derzeit wahrgenommen wird, und legt konkrete Vorschläge darüber vor, wie eine neue Identität Europas geschaffen und ein neues, einprägsames Bild davon vermittelt werden kann. Dieses Bild sollte der Geschichte und den wesentlichen Werten der Union entsprechen und eine Darstellung der kulturellen Aspekte beinhalten, die die Bürger in Europa einen.

    Der Prozess sollte professionell verwaltet werden, um sicherzustellen, dass die Arbeiten der Gruppe kontrolliert durchgeführt werden, wobei das Ziel darin besteht, am Ende ein Manifest vorzulegen.

    Ziele des Pilotprojekts:

    Herausarbeitung eines neuen Bildes von Europa, das auf dem Bild vom Frieden durch grenzüberschreitenden Handel gründet;

    Entwicklung einer narrativen Darstellung, die Europa in einen globalen Kontext gemäß der neuen Weltordnung stellt;

    Wiederbelebung des europäischen Geistes und größere Bürgernähe der Union;

    Aufzeigen des Wertes der Europäischen Union für ihre Bürger;

    Ermittlung der kulturellen Werte, die die Bürger über die Grenzen hinweg einen;

    abschließend Formulierung dieses Bildes in einem Manifest.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    16 05 02     Besuche bei der Kommission

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    4 000 000

    2 569 890

    2 970 000

    2 500 000

    2 640 000,—

    2 528 863,36

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt für die Finanzierung der Organisation von Besuchen bei der Kommission.

    Rechtsgrundlagen

    Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    16 05 03     Europäisches Jahr der Freiwilligenarbeit 2011

    16 05 03 01   Vorbereitende Maßnahme — Europäisches Jahr der Freiwilligenarbeit 2011

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    0,—

    778 127,85

    Erläuterungen

    Dieser Posten dient der Deckung folgender Maßnahmen auf Unionsebene und nationaler Ebene:

    Information und Werbekampagnen zur Verbreitung der Schlüsselbotschaften des vorgesehenen Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit,

    Verbreitung der Ergebnisse von Studien und Untersuchungen in diesem Bereich,

    Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren,

    Konferenzen, Veranstaltungen und sonstige Initiativen zur Anregung der Debatte über die Bedeutung und den Wert von Freiwilligentätigkeiten, zur Sensibilisierung der Allgemeinheit für diese Thematik und zur Würdigung des Engagements der Freiwilligen,

    Unterstützung der entsprechenden Strukturen auf nationalem Niveau, um die Durchführung des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit in den Mitgliedstaaten zu koordinieren und zu organisieren,

    Mobilisierung und Koordinierung der Arbeit der zentralen Interessengruppen auf Unionsebene.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    16 05 03 02   Europäisches Jahr der Freiwilligenarbeit 2011

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    900 000

    7 700 167,21

    5 349 809,67

    Erläuterungen

    Diese Mittel sollen die folgenden auf Unionsebene, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene organisierten Initiativen im Zusammenhang mit den Zielen des Europäischen Jahres abdecken:

    Informations- und Werbekampagnen,

    Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren,

    Durchführung von Studien und Untersuchungen sowie Verbreitung der Ergebnisse,

    Konferenzen und Veranstaltungen zur Anregung der Debatte über die Bedeutung und den Wert von Freiwilligentätigkeiten, die das bürgerschaftliche Engagement fördern, zur Sensibilisierung der Allgemeinheit hierfür und zur Würdigung des Engagements der Freiwilligen und der Freiwilligenorganisationen,

    Unterstützung der entsprechenden Strukturen auf nationaler Ebene, um die Durchführung des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit in den Mitgliedstaaten zu koordinieren und zu organisieren,

    konkrete Initiativen in den Mitgliedstaaten, die für die Ziele des Europäischen Jahres werben sollen und die im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen auf Unionsebene ausgewählt werden (die maximale Unions-Kofinanzierungsrate beträgt 80 % der förderfähigen Kosten),

    Mobilisierung und Koordinierung der Arbeit der zentralen Interessengruppen auf Unionsebene.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung des Rates 2010/37/EG vom 27. November 2009 über das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft (2011) (ABl. L 17 vom 22.1.2010, S. 43).

    16 05 06     Haus der europäischen Zivilgesellschaft

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient zur Finanzierung einer Scoping-Studie und der ersten Maßnahmen zur Einrichtung eines Hauses der europäischen Zivilgesellschaft.

    Für 2011 und 2012 sind keine Mittel vorgesehen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    16 05 07     Europäisches Jahr der Bürgerinnen und Bürger 2013

    16 05 07 01   Vorbereitende Maßnahme — Europäisches Jahr der Bürgerinnen und Bürger 2013

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    150 000

    1 000 000

    600 000

     

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung folgender Maßnahmen auf europäischer Ebene bestimmt:

    Informations- und Kommunikationskampagne zur Verbreitung der zentralen Botschaften des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger 2013;

    Entwicklung der Website für das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger 2013.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    16 05 07 02   Europäisches Jahr der Bürgerinnen und Bürger 2013

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 000 000

    494 210

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Neuer Posten

    Das allgemeine Ziel des Europäischen Jahres besteht darin, das Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger für die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte zu schärfen, damit sie in vollem Umfang von ihrem Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen können.

    Zu den Schwerpunkten des Europäischen Jahres zählen vor diesem Hintergrund unter anderem die Möglichkeiten der Beteiligung und des Zugangs zu Rechten für Unionsbürgerinnen und -bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat wohnhaft sind, für Studierende, Arbeitnehmer, Verbraucher und EU-weite Anbieter von Waren und Dienstleistungen.

    Auf dieser Grundlage werden mit dem Europäischen Jahr die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

    Schärfung des Bewusstseins der Unionsbürgerinnen und -bürger für ihr Recht, sich innerhalb der Union frei zu bewegen und aufzuhalten, und allgemein für ihre Rechte in grenzüberschreitenden Situationen, einschließlich ihres Rechts auf Teilnahme am demokratischen Leben der Union;

    Sensibilisierung der Unionsbürgerinnen und -bürger dafür, wie ihnen die von der Union gewährten Rechte und durchgeführten Maßnahmen beim Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat von Nutzen sein können, und Förderung ihrer aktiven Beteiligung an Bürgerforen zu Maßnahmen und Themen der Unionspolitik;

    Förderung einer Debatte über Wirkung und Potenzial des Rechts auf Freizügigkeit als untrennbarer mit der Unionsbürgerschaft verbundener Aspekt, insbesondere mit Blick auf die Stärkung des sozialen Zusammenhalts und des Verständnisses der Unionsbürgerinnen und -bürger füreinander sowie auf die Festigung der Bindung zwischen Bürgerinnen und Bürgern und der Union.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1093/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger (2013) (ABl. L 325 vom 23.11.2012, S. 1).

    16 05 09     Vorbereitende Maßnahme — Haus der europäischen Zivilgesellschaft

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    250 000

    125 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Ziel der vorbereitenden Maßnahme ist es, die konkrete Einrichtung des Hauses der europäischen Zivilgesellschaft zu ermöglichen, als Quelle von Ressourcen, als ein sich an Bürger und zivilgesellschaftliche Organisationen richtendes Beratungsbüro für europäische Rechte und Bürgerbeteiligung sowie als einen nutzerfreundlichen Ort für Brainstorming, Ideenaustausch und Vernetzung gleich gesinnter Einzelpersonen, denen die Zukunft Europas wichtig ist. Um dieses Ziel zu erreichen, ist Folgendes notwendig:

    Erweiterung der Partnerbasis des Hauses der europäischen Zivilgesellschaft durch wichtige Organisationen auf Unionsebene und nationaler Ebene, die daran interessiert sind, die Räume des Hauses konkret gemeinsam zu nutzen oder sich zu nationalen Kontaktstellen zu entwickeln, die Dienstleistungen in mehreren Sprachen erbringen,

    umfangreiche Konsultationen und Kontaktaufnahmen gegenüber Bürgern, kommunalen Stellen und anderen Interessenträgern zu dem Zweck, den Kreis der Unterstützer des Hauses der europäischen Zivilgesellschaft zu erweitern, ein günstiges Umfeld für seine Tätigkeit zu schaffen und die Dienstleistungen des Hauses zum Nutzen der Gemeinwesen und der Unionsbürger zu definieren,

    Planungen für die Nutzung der konkreten Räumlichkeiten des Hauses der Zivilgesellschaft der Union zu dem Zweck, ein Beratungsbüro für europäische Bürger, eine zeitweilige Arbeitsstätte für zivilgesellschaftliche Organisationen bei Besuchen in Brüssel, ein größeres Angebot an ständig verfügbaren Büros mit gemeinsamer Nutzung von technischen Einrichtungen und Fachwissen und einen für die ganze Union gedachten Ort zu schaffen, an dem Bürger zusammentreffen können, um untereinander und mit Organen der Union zu debattieren.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION KOMMUNIKATION

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION KOMMUNIKATION

    TITEL 17

    GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    17 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ“

    115 811 124

    115 811 124

    116 502 902

    116 502 902

    118 124 683,58

    118 124 683,58

    Reserven (40 01 40)

     

     

    280 045

    280 045

     

     

     

    115 811 124

    115 811 124

    116 782 947

    116 782 947

    118 124 683,58

    118 124 683,58

    17 02

    VERBRAUCHERSCHUTZ

    20 700 000

    19 129 963

    21 090 000

    20 185 400

    21 316 696,04

    21 219 074,75

    17 03

    ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT

    225 583 000

    212 986 169

    214 272 780

    210 542 692

    222 553 945,40

    212 436 104,67

    17 04

    LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

    272 276 000

    245 206 536

    268 830 000

    260 828 105

    312 605 133,50

    256 226 273,31

     

    Titel 17 — Insgesamt

    634 370 124

    593 133 792

    620 695 682

    608 059 099

    674 600 458,52

    608 006 136,31

    Reserven (40 01 40)

     

     

    280 045

    280 045

     

     

     

    634 370 124

    593 133 792

    620 975 727

    608 339 144

    674 600 458,52

    608 006 136,31

    KAPITEL 17 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    17 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ“

    17 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Gesundheit und Verbraucherschutz“

    5

    77 696 456

    77 743 252

    78 063 669,77

    17 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

    17 01 02 01

    Externes Personal

    5

    7 542 595

    7 776 354

    8 077 664,—

    17 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    5

    9 785 151

    9 661 525

    10 239 962,42

    Reserven (40 01 40)

     

     

    280 045

     

     

     

    9 785 151

    9 941 570

    10 239 962,42

     

    Artikel 17 01 02 — Subtotal

     

    17 327 746

    17 437 879

    18 317 626,42

    Reserven (40 01 40)

     

     

    280 045

     

     

     

    17 327 746

    17 717 924

    18 317 626,42

    17 01 03

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

    17 01 03 01

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“: Zentrale Dienststellen

    5

    4 916 922

    4 963 771

    5 866 483,05

    17 01 03 03

    Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“ — Grange

    5

    4 700 000

    5 338 000

    5 350 050,08

     

    Artikel 17 01 03 — Subtotal

     

    9 616 922

    10 301 771

    11 216 533,13

    17 01 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

    17 01 04 01

    Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Verwaltungsausgaben

    2

    600 000

    600 000

    441 068,44

    17 01 04 02

    Maßnahmen der Union im Bereich der Gesundheit — Verwaltungsausgaben

    3.2

    1 500 000

    1 400 000

    1 411 399,25

    17 01 04 03

    Maßnahmen der Union im Bereich des Verbraucherschutzes — Verwaltungsausgaben

    3.2

    1 100 000

    950 000

    971 125,34

    17 01 04 05

    Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Verwaltungsausgaben

    2

    600 000

    700 000

    420 149,23

    17 01 04 07

    Tilgung von Tierseuchen und Dringlichkeitsfonds — Verwaltungsausgaben

    2

    300 000

    300 000

    245 072,—

    17 01 04 30

    Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher — Beitrag aus Programmen der Teilrubrik 3b

    3.2

    5 900 000

    5 900 000

    5 938 040,—

    17 01 04 31

    Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher — Beitrag aus Programmen der Rubrik 2

    2

    1 170 000

    1 170 000

    1 100 000,—

     

    Artikel 17 01 04 — Subtotal

     

    11 170 000

    11 020 000

    10 526 854,26

     

    Kapitel 17 01 — Insgesamt

     

    115 811 124

    116 502 902

    118 124 683,58

    Reserven (40 01 40)

     

     

    280 045

     

     

     

    115 811 124

    116 782 947

    118 124 683,58

    17 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Gesundheit und Verbraucherschutz“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    77 696 456

    77 743 252

    78 063 669,77

    17 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

    17 01 02 01   Externes Personal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    7 542 595

    7 776 354

    8 077 664,—

    17 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    17 01 02 11

    9 785 151

    9 661 525

    10 239 962,42

    Reserven (40 01 40)

     

    280 045

     

    Insgesamt

    9 785 151

    9 941 570

    10 239 962,42

    17 01 03     Ausgaben für IKT-Ausstattung und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

    17 01 03 01   Ausgaben für IKT-Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“: Zentrale Dienststellen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 916 922

    4 963 771

    5 866 483,05

    17 01 03 03   Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“ — Grange

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 700 000

    5 338 000

    5 350 050,08

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

    Mieten, Erbpachtzinsen und kommunale Gebühren für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

    Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden,

    Errichtung von Gebäuden,

    Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Organs vorgesehenen Prämien,

    Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung,

    Mittel für die Wartung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw. Der Ansatz ist nach den laufenden Verträgen berechnet. Ferner Mittel für bestimmte regelmäßige Sonderreinigungen, Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung usw. sowie für Malerarbeiten und das zur Instandsetzung und Instandhaltung in eigener Werkstatt erforderliche Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

    Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.), Kosten für die Verlegung von Verkabelungen bei Einbauten sowie die Ausgaben für das entsprechende Material,

    Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Verträge für die Wartung und Nachrüstung von Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Material,

    Ausgaben für Hygiene und Sicherheit der Personen am Arbeitsplatz, insbesondere für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals und die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen,

    Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

    sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten bei Gebäuden mit verschiedenen Mietern, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

    Ausgaben für die technische Unterstützung bei größeren Reparaturen und umfangreichen Herrichtungs- oder Umgestaltungsarbeiten,

    Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material, insbesondere von:

    Geräten und Material (einschließlich Kopiergeräten) für die Herstellung, Vervielfältigung und Archivierung von Veröffentlichungen und Dokumenten auf verschiedenen Trägern (Papier, EDV usw.),

    Ausrüstungen für Audio-Video-Technik, Bibliothek und Dolmetschen (Kabinen, Hörgarnituren und Einbauplatten für Simultandolmetschanlagen usw.),

    Material für Kantinen und Restaurants,

    verschiedenem Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind,

    Einrichtungen, die für Bedienstete mit Behinderungen erforderlich sind,

    sowie Studien, Dokumentation und Schulung im Zusammenhang mit den genannten Ausstattungen,

    Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere:

    Anschaffung von Büromöbeln, insbesondere ergonomischen Möbeln, Regalen für die Archive usw.,

    Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar,

    Ausstattung mit spezifischem Bibliotheksmobiliar (Karteikästen, Regale, Katalogmobiliar usw.),

    Kantinen- und Restaurantausstattung,

    Anmietung von Mobiliar,

    Wartung und Reparatur von Mobiliar (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere:

    Anschaffung von Fahrzeugen einschließlich aller Nebenkosten,

    Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen, die im Haushaltsjahr einen so hohen Gesamtkilometerstand erreicht haben werden, dass eine Ersetzung gerechtfertigt ist,

    kurz- und langfristige Anmietung von Fahrzeugen, wenn der Bedarf höher ist als die Kapazität des Fuhrparks,

    Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung und Versicherung der Dienstfahrzeuge (Kauf von Treibstoff, Schmiermitteln, Reifen, Schläuchen, verschiedenem Material, Ersatzteilen, Werkzeug usw.) einschließlich der landesspezifischen jährlichen Fahrzeugprüfungen,

    Kosten für verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung) und gegebenenfalls nationale Steuern sowie Versicherungskosten,

    Ausgaben für Arbeitsausrüstung, insbesondere:

    Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

    Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für Personal, das gegen Witterung und Kälte sowie gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung der Kleidung geschützt werden muss,

    Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

    Kosten für den Umzug, die Umorganisation der Dienststellen sowie Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Lieferung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

    sonstige Verwaltungsausgaben wie:

    Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Telekommunikationsanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen und -verteilern, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie mit Datennetzen zusammenhängende Ausgaben (Ausrüstung und Wartung) sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

    Kauf, Miete oder Leasing von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

    Kauf, Miete oder Leasing von Ausrüstungen für die Informationsdarstellung auf Papier wie z. B. Druckern, Faxgeräten, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

    Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

    Installation, Konfiguration, Wartung, Studien, Dokumentation und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen,

    Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias, insbesondere Wartung der Anlagen und Anschaffung von Betriebsmaterial, Ausgaben für laufende Umbauarbeiten und Ersatzbeschaffung von Material sowie Ausgaben für größere Umbauarbeiten und erforderliche Ersatzbeschaffungen, die klar von den laufenden Umbau-, Wartungs- und Reparaturarbeiten abzugrenzen sind,

    Ausgaben für die Abonnements und die Benutzung externer elektronischer Informations- und Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROMs usw.),

    Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

    Ankauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

    Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst der Kommission,

    Lizenzen, Grund- und Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Telegraf, Fernschreiber, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

    Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und internationale Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

    technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung samt Nebenkosten und spezifische Schulungsmaßnahmen in Bezug auf Ausrüstungen und Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation (elektronisch und in Papierform), externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

    Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    17 01 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

    17 01 04 01   Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    600 000

    600 000

    441 068,44

    Erläuterungen

    Diese Mittel sollen die Ausgaben für technische und/oder administrative Hilfe bei der Festlegung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Bewertung, Prüfung und Kontrolle von Programmen oder Projekten decken.

    Sie decken auch die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen.

    Außerdem können die Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) 2010 wirksam werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 17 04 04.

    17 01 04 02   Maßnahmen der Union im Bereich der Gesundheit — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 500 000

    1 400 000

    1 411 399,25

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Laufe der kommenden Jahre im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in dem Verhältnis bereitgestellt werden, das dem Verhältnis zwischen dem für Verwaltungsausgaben genehmigten Betrag und den Gesamtmitteln für das Programm entspricht.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 17 03 06.

    17 01 04 03   Maßnahmen der Union im Bereich des Verbraucherschutzes — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 100 000

    950 000

    971 125,34

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Laufe der kommenden Jahre im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in dem Verhältnis bereitgestellt werden, das dem Verhältnis zwischen dem für Verwaltungsausgaben genehmigten Betrag und den Gesamtmitteln für das Programm entspricht.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 17 02 02.

    17 01 04 05   Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    600 000

    700 000

    420 149,23

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die technische und/oder administrative Hilfe im Zusammenhang mit der Festlegung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Kontrolle der Programme oder Vorhaben.

    Sie decken auch die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen.

    Diese Mittel dienen insbesondere der Deckung der Ausgaben aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates und Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).

    Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

    Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

    Siehe Artikel 17 04 07.

    17 01 04 07   Tilgung von Tierseuchen und Dringlichkeitsfonds — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    300 000

    300 000

    245 072,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sollen die Ausgaben für administrative Hilfe im Zusammenhang mit der Prüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2, den Artikeln 4 und 14 und Artikel 27 Absatz 8 der Entscheidung 2009/470/EG vorzulegenden Anträge decken.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung) (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30)

    Siehe Artikel 17 04 01 und Posten 17 04 03 01.

    17 01 04 30   Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher — Beitrag aus Programmen der Teilrubrik 3b

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 900 000

    5 900 000

    5 938 040,—

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln soll der Beitrag zu den Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur gedeckt werden.

    In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich übrigens um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind; Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in dem Verhältnis bereitgestellt werden, das dem Verhältnis zwischen dem für Verwaltungsausgaben genehmigten Betrag und den Gesamtmitteln für das Programm entspricht.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

    Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).

    Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3).

    Siehe Artikel 17 02 02, 17 03 01 und 17 03 06.

    Verweise

    Beschluss 2004/858/EG vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73).

    17 01 04 31   Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher — Beitrag aus Programmen der Rubrik 2

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 170 000

    1 170 000

    1 100 000,—

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln soll der Beitrag zu den Personal- und Verwaltungskosten der Agentur gedeckt werden, der im Rahmen der Schulungsstrategie der Union für die Bereiche Lebensmittel- und Futtermittelrecht und die Bestimmungen über Tiergesundheit sowie Tier- und Pflanzenschutz gewährt wird.

    Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in dem Verhältnis bereitgestellt werden, das dem Verhältnis zwischen dem für Verwaltungsausgaben genehmigten Betrag und den Gesamtmitteln für das Programm entspricht.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1), insbesondere Artikel 51.

    Siehe Artikel 17 04 04 und 17 04 07.

    Verweise

    Beschluss 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73).

    KAPITEL 17 02 — VERBRAUCHERSCHUTZ

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    17 02

    VERBRAUCHERSCHUTZ

    17 02 01

    Abschluss der Maßnahmen der Union zugunsten der Verbraucher

    3.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    17 02 02

    Maßnahmen der Union im Bereich des Verbraucherschutzes

    3.2

    20 700 000

    18 779 963

    21 090 000

    19 000 000

    20 816 696,04

    20 073 018,12

    17 02 03

    Vorbereitende Maßnahme — Überwachungsmaßnahmen im Bereich des Verbraucherschutzes

    3.2

    p.m.

    150 000

    p.m.

    860 400

    500 000,—

    763 963,—

    17 02 04

    Pilotprojekt — Transparenz und Stabilität der Finanzmärkte

    1.1

    p.m.

    200 000

    p.m.

    325 000

    0,—

    382 093,63

     

    Kapitel 17 02 — Insgesamt

     

    20 700 000

    19 129 963

    21 090 000

    20 185 400

    21 316 696,04

    21 219 074,75

    17 02 01     Abschluss der Maßnahmen der Union zugunsten der Verbraucher

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Verpflichtungen aus den Vorjahren im Rahmen des Beschlusses Nr. 20/2004/EG zu decken. Dieser Beschluss wurde durch den Beschluss Nr. 1926/2006/EG aufgehoben (siehe Artikel 17 02 02).

    In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 1).

    17 02 02     Maßnahmen der Union im Bereich des Verbraucherschutzes

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    20 700 000

    18 779 963

    21 090 000

    19 000 000

    20 816 696,04

    20 073 018,12

    Erläuterungen

    Mit dem Beschluss Nr. 1926/2006/EG wird ein allgemeiner Rahmen für die Finanzierung von Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Verbraucherpolitik (2007-2013) gemäß der mehrjährigen Strategie geschaffen. Im Beschluss und in der Strategie sind zwei mittelfristige strategische Ziele vorgesehen:

    Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, hauptsächlich durch verbesserte Datengrundlage, bessere Konsultation und bessere Vertretung der Verbraucherinteressen, und

    Gewährleistung einer wirksamen Anwendung der Verbraucherschutzregeln, hauptsächlich durch Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, Information, Erziehung und Schadenersatz.

    Das verbraucherpolitische Programm konsolidiert und erweitert die Maßnahmen aus den Programmen 2002-2006. Die Tätigkeit der Union zur Entwicklung der Wissens- und Datenbasis, Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, Marktüberwachung und Produktsicherheit, Verbrauchererziehung und zum Ausbau der Handlungsfähigkeit von Verbraucherorganisationen wird erheblich ausgeweitet.

    In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).

    17 02 03     Vorbereitende Maßnahme — Überwachungsmaßnahmen im Bereich des Verbraucherschutzes

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    150 000

    p.m.

    860 400

    500 000,—

    763 963,—

    Erläuterungen

    Das mit diesem Pilotprojekt verfolgte Gesamtziel ist ein besseres Verständnis vom Funktionieren des Binnenmarktes aus Verbraucher- und Nachfrageperspektive. Dies geschieht durch die Erfassung von Daten und die Analyse des Verbraucherverhaltens.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    17 02 04     Pilotprojekt — Transparenz und Stabilität der Finanzmärkte

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    200 000

    p.m.

    325 000

    0,—

    382 093,63

    Erläuterungen

    Zweck des Pilotprojekts ist die Stärkung der Handlungskompetenz der Verbraucher sowie der Effizienz und Stabilität der europäischen Finanzmärkte, vor allem durch die Schulung und Beratung der Verbraucher zur Stärkung ihrer Finanzkompetenz.

    Das Projekt umfasst Folgendes:

    Bestandsaufnahme der Einrichtungen ohne Erwerbszweck, die die Verbraucher in den einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich Finanzdienstleistungen beraten, mit einer Bewertung vorbildlicher Verfahren im Bereich der allgemeinen Finanzberatung,

    Ermittlung des Schulungsbedarfs dieser Einrichtungen in Fragen der Finanzberatung und

    Schulungen im Bereich Finanzdienstleistungen, die sich an Verbraucherverbände und andere interessierte nicht gewinnorientierte Kreise richten, die die Endnutzer von Finanzdienstleistungen informieren und beraten.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 17 03 — ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    17 03

    ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT

    17 03 01

    Maßnahmen im Bereich öffentlicher Gesundheitsschutz

    17 03 01 01

    Abschluss des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008)

    3.2

    p.m.

    2 965 257

    p.m.

    10 500 000

    0,—

    9 261 273,80

     

    Artikel 17 03 01 — Subtotal

     

    p.m.

    2 965 257

    p.m.

    10 500 000

    0,—

    9 261 273,80

    17 03 03

    Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

    17 03 03 01

    Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    3.2

    37 390 000

    37 390 000

    36 936 900

    36 936 900

    35 042 831,32

    35 042 537,—

    17 03 03 02

    Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — Beitrag zu Titel 3

    3.2

    19 337 000

    19 337 000

    19 790 100

    19 790 100

    21 613 463,—

    21 613 463,—

     

    Artikel 17 03 03 — Subtotal

     

    56 727 000

    56 727 000

    56 727 000

    56 727 000

    56 656 294,32

    56 656 000,—

    17 03 04

    Vorbereitende Maßnahme — Öffentliches Gesundheitswesen

    3.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    17 03 05

    Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Bekämpfung des Tabakkonsums

    4

    192 000

    189 776

    200 000

    190 912

    0,—

    0,—

    17 03 06

    Maßnahmen der Union im Bereich der Gesundheit

    3.2

    49 800 000

    38 054 136

    48 300 000

    37 000 000

    48 383 606,48

    29 635 940,83

    17 03 07

    Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

    17 03 07 01

    Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    3.2

    46 890 000

    46 890 000

    48 266 209

    48 266 209

    51 721 458,—

    51 721 400,—

    17 03 07 02

    Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Beitrag zu Titel 3

    3.2

    27 444 000

    24 980 000

    26 813 571

    23 992 571

    25 588 404,96

    23 776 900,—

     

    Artikel 17 03 07 — Subtotal

     

    74 334 000

    71 870 000

    75 079 780

    72 258 780

    77 309 862,96

    75 498 300,—

    17 03 08

    Pilotprojekt — Neue Beschäftigungssituation im Gesundheitssektor: Bewährte Verfahren zur Verbesserung der Berufsausbildung und der beruflichen Qualifikationen der Beschäftigten im Gesundheitsbereich einschließlich des Aspekts ihrer Gehälter

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    300 000

    0,—

    878 669,—

    17 03 09

    Pilotprojekt — Komplexe Forschungstätigkeiten in den Bereichen Gesundheit, Umwelt, Verkehr und Klimawandel — Verbesserung der Qualität der Innen- und Außenluft

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    1 600 000

    0,—

    1 483 135,—

    17 03 10

    Europäische Arzneimittel-Agentur

    17 03 10 01

    Europäische Arzneimittel-Agentur — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    1.1

    6 165 000

    6 165 000

    7 655 333

    7 655 333

    9 569 459,—

    9 569 458,60

    17 03 10 02

    Europäische Arzneimittel-Agentur — Beitrag zu Titel 3

    1.1

    27 065 000

    27 065 000

    15 310 667

    15 310 667

    24 617 078,64

    24 617 078,64

    17 03 10 03

    Spezieller Beitrag für Arzneimittel für seltene Leiden („orphan drugs“)

    1.1

    6 000 000

    6 000 000

    6 000 000

    6 000 000

    5 017 644,—

    4 836 248,80

     

    Artikel 17 03 10 — Subtotal

     

    39 230 000

    39 230 000

    28 966 000

    28 966 000

    39 204 181,64

    39 022 786,04

    17 03 11

    Pilotprojekt — Konsum von Obst und Gemüse

    2

    500 000

    1 000 000

    1 000 000

    1 000 000,—

    0,—

    17 03 12

    Pilotprojekt — Gesunde Ernährung: frühe Lebensjahre und alternde Bevölkerung

    2

    1 000 000

    700 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    17 03 13

    Pilotprojekt — Entwicklung und Einführung erfolgreicher Strategien zur Prävention von Diabetes Typ 2

    2

    200 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    17 03 14

    Vorbereitende Maßnahme — Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe (AMR): Forschung über die Ursachen eines starken und unsachgemäßen Einsatzes von Antibiotika

    2

    200 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    17 03 15

    Vorbereitende Maßnahme — Einrichtung eines Unionsnetzes von Sachverständigen im Bereich der individuellen Betreuung von Jugendlichen mit psychischen Problemen

    3.2

    200 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    17 03 16

    Pilotprojekt — Europäisches Prävalenzprotokoll zur Früherkennung der Autismusspektrums-Störung in Europa

    3.2

    1 300 000

    650 000

     

     

     

     

    17 03 17

    Pilotprojekt — Förderung der Eigenfürsorge in der Union

    3.2

    1 000 000

    500 000

     

     

     

     

    17 03 18

    Pilotprojekt — Geschlechtsspezifische Mechanismen bei der koronaren Herzkrankheit in Europa

    3.2

    1 000 000

    500 000

     

     

     

     

    17 03 19

    Vorbereitende Maßnahme — Verzehr von Obst und Gemüse

    2

    1 000 000

    500 000

     

     

     

     

     

    Kapitel 17 03 — Insgesamt

     

    225 583 000

    212 986 169

    214 272 780

    210 542 692

    222 553 945,40

    212 436 104,67

    17 03 01     Maßnahmen im Bereich öffentlicher Gesundheitsschutz

    17 03 01 01   Abschluss des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    2 965 257

    p.m.

    10 500 000

    0,—

    9 261 273,80

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Mittelbindungen der vergangenen Jahre gemäß dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008).

    In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung können eventuelle Einnahmen aus dem unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beitrag der an Programmen der Union teilnehmenden Beitrittsländer zur Freigabe zusätzlicher Mittel führen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1).

    17 03 03     Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

    17 03 03 01   Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    37 390 000

    37 390 000

    36 936 900

    36 936 900

    35 042 831,32

    35 042 537,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Zentrums bestimmt. Titel 1 deckt in erster Linie die Gehälter für ständige Mitarbeiter und abgeordnete Sachverständige, die Ausgaben für Einstellungen, Zeitarbeitskräfte und Mitarbeiterschulungen sowie Dienstreisekosten. Titel 2 („Ausgaben“) deckt die Anmietung der Büroräume des Zentrums, die Herrichtung der Räumlichkeiten, die Kosten für die Informations- und Kommunikationstechnologie, die technischen Einrichtungen sowie die Logistikkosten und sonstige Verwaltungsausgaben.

    Das Zentrum muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan des Zentrums, insbesondere über Änderungen bei den im Haushaltsplan veröffentlichen Stellenplänen, für die die Vorabzustimmung der Haushaltsbehörde erforderlich ist. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

    Der Stellenplan des Zentrums ist im Anhang „Personalbestand“ dieses Einzelplans enthalten.

    In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Beträge, die nach Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).

    17 03 03 02   Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    19 337 000

    19 337 000

    19 790 100

    19 790 100

    21 613 463,—

    21 613 463,—

    Erläuterungen

    Unter diesem Posten sind folgende operative Ausgaben für folgende Zielbereiche veranschlagt:

    Verbesserung der Überwachung übertragbarer Krankheiten in den Mitgliedstaaten,

    Stärkung der wissenschaftlichen Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission,

    Verbesserung der Vorsorge der Union gegen Gefahren durch übertragbare Krankheiten, insbesondere Hepatitis B, einschließlich der Gefahren durch vorsätzliche Freisetzung biologischer Stoffe, und gegen Gefahren durch Krankheiten unbekannten Ursprungs sowie Koordinierung der Gegenmaßnahmen,

    Stärkung der einschlägigen Kapazitäten in den Mitgliedstaaten durch Schulungen,

    Informationsvermittlung und Aufbau von Partnerschaften.

    Darüber hinaus sind sie für die Aufrechterhaltung einer Notfalleinrichtung („Notfallzentrum“) bestimmt, über die das Zentrum bei einem Massenausbruch übertragbarer Krankheiten oder anderer Krankheiten unbekannten Ursprungs online mit nationalen Seuchenzentren und Referenzlaboratorien in den Mitgliedstaaten kommunizieren kann.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 56 727 000 EUR. Das Zentrum muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan des Zentrums, insbesondere über Änderungen bei den im Haushaltsplan veröffentlichen Stellenplänen, für die die Vorabzustimmung der Haushaltsbehörde erforderlich ist. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

    In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Beträge, die nach Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).

    17 03 04     Vorbereitende Maßnahme — Öffentliches Gesundheitswesen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel wurden seit 2007 keine neuen Mittel eingesetzt. Die betreffenden Maßnahmen wurden im Rahmen des neuen Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit unter Artikel 17 03 06 fortgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    17 03 05     Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Bekämpfung des Tabakkonsums

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    192 000

    189 776

    200 000

    190 912

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken den Beitrag der Union zu dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums, das die Gemeinschaft ratifiziert hat und dessen Vertragspartei die Union ist.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2004/513/EG des Rates vom 2. Juni 2004 über den Abschluss des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 8).

    17 03 06     Maßnahmen der Union im Bereich der Gesundheit

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    49 800 000

    38 054 136

    48 300 000

    37 000 000

    48 383 606,48

    29 635 940,83

    Erläuterungen

    Das zweite Gesundheitsprogramm hat das vorherige, mit dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG festgelegte Programm ersetzt und deckt den Zeitraum 2008-2013 ab.

    Seit 2008 hat sich das Programm im Bereich Gesundheit auf drei Schwerpunktbereiche konzentriert, in denen ein Handeln auf Unionsebene entscheidend ist:

    1. Gesundheitsinformation

    Hier geht es darum, Sammlung, Analyse, Austausch und Verbreitung gesundheitsbezogener Informationen in der Union zu stärken, einschließlich Informationen über Behinderungen und „Dysfunktionen“, um eine solide Grundlage für den politischen Entscheidungsprozess zu Gesundheitsfragen, für die Arbeit der Fachkräfte im Gesundheitsbereich und für die Bürger im Hinblick auf gesundheitsbewusste Entscheidungen zu schaffen.

    Eingeschlossen sind auch Forschungsmaßnahmen im Bereich der multiplen Sklerose, wobei besonderes Augenmerk auf die Bestimmung der Faktoren gelegt werden soll, die ursächlich dafür sein können, dass die Krankheit in den nordeuropäischen und den südeuropäischen Gebieten unterschiedlich häufig auftritt.

    Dabei sollten auch Maßnahmen vorgesehen werden, mit denen ein Beitrag zu einer besseren Erforschung der möglichen Ursachen von amyotropher Lateralsklerose (ALS) unter besonderer Berücksichtigung der Berufssportler und der möglichen Auswirkungen eines Medikamentenmissbrauchs in der Welt des Sports geleistet wird.

    2. Gesundheitsschutz

    Gesamtziel ist hier der Schutz der Bürger vor Gesundheitsbedrohungen.

    Die Fähigkeit, auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit, etwa durch übertragbare Krankheiten oder chemische oder biologische Angriffe, effektiv und schnell reagieren zu können, ist unabdingbar. Maßnahmen gegen solche Bedrohungen müssen auf Unionsebene wirksam koordiniert werden. Die Integration der Union nach dem Grundsatz der Freizügigkeit erfordert eine erhöhte Wachsamkeit, damit man auf größere grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen wie Vogelgrippe oder bioterroristische Angriffe reagieren kann.

    Zu den Maßnahmen zählt auch die Entwicklung eines europaweiten Überwachungssystems für die frühzeitige Erkennung neuer Bedrohungen durch Allergien, wobei Folgendes besonders berücksichtigt wird: die Beobachtung von Allergietrends bei Patienten, die Meldung aller Fälle seltener oder neuer Allergien im Zusammenhang mit Atemwegs-, Lebensmittel-, Arzneimittel- oder Kontaktallergien, die Weitergabe von Forschungsergebnissen an politische Entscheidungsträger, Angehörige von Gesundheitsberufen und die Öffentlichkeit sowie die Entwicklung eines nachhaltigen Systems für eine stärkere Sensibilisierung in Bezug auf die Erfassung und sachgemäße Behandlung von europäischen Bürgern, die in immer größerem Umfang unter Allergieerkrankungen und Asthma leiden.

    3. Förderung der Gesundheit zur Verbesserung von Wohlstand und Solidarität

    Gesamtziel ist ein Beitrag zum Wohlstand in der Union durch die Förderung des gesunden Alterns und die Überbrückung von Ungleichheiten sowie die Förderung der Solidarität zwischen den nationalen Gesundheitssystemen.

    Zu den Maßnahmen gehören Initiativen zur Steigerung der Zahl der gesunden Lebensjahre und zur Förderung der Gesundheit im Alter; die Untersuchung der Bedeutung der Gesundheit für Produktivität und Erwerbsbeteiligung und die Reduzierung von Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten und Förderung von Investitionen in Gesundheit als Beitrag zur Strategie Europa 2020 sowie als Beitrag zu Produktivität und Wachstum. Die Maßnahmen sollen auch die Solidarität zwischen den Gesundheitssystemen verstärken, einschließlich der Zusammenarbeit bei gemeinsamen Herausforderungen, um so die Entwicklung eines Unionsrahmens für sichere, hochwertige und effiziente Gesundheitsdienstleistungen zu erleichtern. Die Maßnahmen sollten auch Initiativen umfassen, die eine unabhängige Bewertung der Qualität der Leistungen ermöglichen, die von medizinischen Notfallversorgungsdiensten ab dem Zeitpunkt, in dem der Notruf vom Bürger ausgelöst wird (z. B. über Notrufnummern), bis zur Einlieferung des Opfers in ein Krankenhaus erbracht werden. Ziel dabei ist es, auf der Grundlage vergleichbarer Daten und der Ermittlung bewährter Verfahrensweisen, die zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschen sind, einen Beitrag zur Verbesserung der medizinischen Notfallversorgungssysteme zu leisten.

    Zu den Maßnahmen zählt außerdem die Förderung der Gesundheit durch Beschäftigung mit ökologischen, suchtbedingten und durch die Lebensweise gegebenen Gesundheitsfaktoren.

    Die Nichtregierungsorganisationen sind wesentliche Akteure bei der Durchführung des Programms. Daher sollten sie eine angemessene Finanzierung erhalten.

    Zu den Maßnahmen zählen auch geeignete Initiativen zur Umsetzung der Empfehlungen, die sich aus dem Konsultationsprozess im Zusammenhang mit dem Grünbuch zur psychischen Gesundheit ergeben, insbesondere was Strategien zur Selbstmordprävention in jedem Lebensalter betrifft.

    Es wird auch angestrebt, dass die Kommission die Strategie zur Einbeziehung der Gesundheit in alle Politikbereiche innerhalb der Strukturfonds durchführt. Im Rahmen eines solchen Projekts sollten Vorschläge erarbeitet werden, wie Gesundheitsfragen im Einklang mit der Strategie zur Einbeziehung der Gesundheit in alle Politikbereiche in regionale Entwicklungsprojekte eingebunden werden könnten. Das Projekt zielt darauf ab, das allgemeine Gesundheitsniveau in der Union durch den Aufbau von Kapazitäten im Rahmen regionaler Entwicklungsagenturen anzuheben.

    Finanziert werden sollten Schulungsmaßnahmen, internationale Veranstaltungen, der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren und eine internationale Zusammenarbeit mit dem Ziel der praktischen Anwendung der Gesundheitsverträglichkeitsprüfung (HIA) sowohl auf der Ebene der Kommunalverwaltungen und Entwicklungsagenturen als auch auf der Ebene von Einzelpersonen oder Unternehmen, die einen Zuschuss der Union erhalten möchten.

    Angesichts der entscheidenden Rolle kleiner und mittlerer Unternehmen in der Union sollte ihnen professionelle Hilfe bei der Befolgung der Vorschriften für eine der Gesundheit zuträglichen Umwelt geleistet werden. Ferner sollten sie bei der Durchführung positiver Veränderungen zur Schaffung einer der Gesundheit zuträglichen Umwelt, die sich auf den Betriebsablauf innerhalb des Unternehmens auswirken, unterstützt werden.

    Es sollten zwei miteinander verbundene Datenbanken für Gesundheitsfragen einerseits und Umweltfragen andererseits in der Union eingerichtet werden, um künftige Forschungen zur Analyse der zwischen Umweltqualität und Gesundheitszustand bestehenden Beziehung zu erleichtern.

    In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3).

    17 03 07     Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

    17 03 07 01   Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    46 890 000

    46 890 000

    48 266 209

    48 266 209

    51 721 458,—

    51 721 400,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Behörde bestimmt (Titel 1 und 2).

    Die Behörde muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen, insbesondere an den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen, im Haushaltsplan der Einrichtungen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

    Der Stellenplan der Behörde ist im Anhang „Personalbestand“ dieses Einzelplans enthalten.

    In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Beträge, die nach Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

    17 03 07 02   Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    27 444 000

    24 980 000

    26 813 571

    23 992 571

    25 588 404,96

    23 776 900,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Behörde im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

    Sie sind insbesondere bestimmt für:

    die Kosten der Sitzungen des wissenschaftlichen Ausschusses und der wissenschaftlichen Gremien, der Arbeitsgruppen, des Beirats und des Verwaltungsrats sowie der Sitzungen mit wissenschaftlichen Partnern oder mit sonstigen Beteiligten,

    die Kosten im Zusammenhang mit der Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen durch Externe (Verträge und Zuschüsse),

    die Kosten im Zusammenhang mit der Schaffung von Netzen zur Datenerfassung und Integration bestehender Informationssysteme,

    die Kosten im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung der Kommission (Artikel 31),

    die Kosten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Maßnahmen zur logistischen Unterstützung,

    die Kosten im Zusammenhang mit wissenschaftlich-technischer Zusammenarbeit,

    die Kosten im Zusammenhang mit der Verbreitung wissenschaftlicher Stellungnahmen,

    die Kosten im Zusammenhang mit Kommunikationsmaßnahmen.

    Die Behörde muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan der Agenturen, insbesondere über Änderungen bei den im Haushaltsplan veröffentlichen Stellenplänen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 76 000 000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 74 334 000 EUR erhöht sich um 1 666 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

    In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Beträge, die nach Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

    17 03 08     Pilotprojekt — Neue Beschäftigungssituation im Gesundheitssektor: Bewährte Verfahren zur Verbesserung der Berufsausbildung und der beruflichen Qualifikationen der Beschäftigten im Gesundheitsbereich einschließlich des Aspekts ihrer Gehälter

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    300 000

    0,—

    878 669,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Initiativen, die den Umgang mit der neuen Beschäftigungssituation im Gesundheitssektor, insbesondere hinsichtlich der beruflichen Qualifikationen und der Tätigkeit der Beschäftigten im Gesundheitsbereich einschließlich Assistenten im Gesundheitsdienst und geringer qualifizierter Krankenschwestern/-pfleger, und die Untersuchung der Auswirkungen der grenzüberschreitenden Mobilität sowohl im Aufnahme- als auch im Herkunftsland erleichtern. Dabei handelt es sich vor allem um Maßnahmen zur:

    Analyse von Faktoren und Strategien, deren Ziel darin besteht, dem Bedarf an Maßnahmen, die auf lange Sicht eine Erhöhung des Personalangebots im Gesundheitswesen und eine bessere Qualifikation des Gesundheitspersonals bewirken, besser gerecht zu werden,

    Förderung des Austauschs von Strategien und bewährten Verfahren, mit denen dem gestiegenen Bedarf an Pflegeleistungen infolge des demografischen Wandels besser begegnet werden kann,

    Finanzierung von Initiativen, die eine Untersuchung der Auswirkungen der grenzüberschreitenden Mobilität auf das Gesundheitswesen erleichtern,

    Berücksichtigung der Auswirkungen der in diesem Zusammenhang eventuell zutage tretenden Gehaltsunterschiede,

    Studien, Sitzungen mit Sachverständigen und Informationskampagnen; es sollte auch eine Lösung gefunden werden, um das Versorgungsniveau in den nationalen Gesundheitssystemen zu erhalten,

    Analyse der Verbindung zwischen Gesundheits- und Sozialfürsorge und Erlangung von vergleichbaren Daten. Eine solide Datengrundlage, die auch Geschlechts- und Diversitätsaspekte berücksichtigt, ist zur Stärkung der offenen Koordinierungsmethode unverzichtbar, sobald sie auf den Gesundheitsbereich ausgedehnt wird.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    17 03 09     Pilotprojekt — Komplexe Forschungstätigkeiten in den Bereichen Gesundheit, Umwelt, Verkehr und Klimawandel — Verbesserung der Qualität der Innen- und Außenluft

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    1 600 000

    0,—

    1 483 135,—

    Erläuterungen

    Umwelt und Gesundheit sind wichtige sektorübergreifende Bereiche im Rahmen des europäischen Prozesses zur Förderung von Umwelt und Gesundheit, der die Umweltstrategien und -konzepte verbindet. Diesem Prozess kommt eine zentrale Rolle für eine gute Lebensqualität und eine nachhaltige Entwicklung zu. Die Ziele des Projekts für die neun teilnehmenden Länder (Österreich, Bosnien und Herzegowina, Finnland, Ungarn, Italien, Niederlande, Norwegen, Serbien und Slowakei) sind:

    Bewertung des Zusammenhangs zwischen schulischem Umfeld und der Gesundheit der Kinder (im Bereich der Atemwege),

    Bewertung des Zusammenhangs zwischen den Auswirkungen des Verkehrs auf das schulische Umfeld und der Gesundheit der Kinder (im Bereich der Atemwege),

    Bewertung des Zusammenhangs zwischen den Auswirkungen des Klimawandels auf das schulische Umfeld und der Gesundheit der Kinder (im Bereich der Atemwege),

    Unterbreitung von Empfehlungen zur Verbesserung der Qualität des schulischen Umfelds zur Förderung der Gesundheit von Kindern und Ausarbeitung von Leitlinien für gesunde europäische Schulen.

    Bei diesem Artikel wurden seit 2009 keine neuen Mittel für Verpflichtungen eingesetzt. Die finanzierten Initiativen laufen noch und sollen Ende 2012 abgeschlossen sein.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    17 03 10     Europäische Arzneimittel-Agentur

    17 03 10 01   Europäische Arzneimittel-Agentur — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    6 165 000

    6 165 000

    7 655 333

    7 655 333

    9 569 459,—

    9 569 458,60

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Verwaltungsausgaben (Personal und Dienstbetrieb) der Agentur (Titel 1 und 2) einschließlich Ausgaben infolge des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinie 2001/20/EG, der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen, insbesondere an den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen, im Haushaltsplan der Einrichtungen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

    In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Personalbestand“ dieses Einzelplans enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 494/2003 der Kommission vom 18. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 73 vom 19.3.2003, S. 6).

    Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

    Verweise

    Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

    Verordnung (EG) Nr. 2049/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festlegung, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, von Regeln für die Entrichtung von Gebühren an die Europäische Arzneimittel-Agentur durch Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen sowie für deren administrative Unterstützung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (ABl. L 329 vom 16.12.2005, S. 4).

    Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).

    Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7).

    Verordnung (EU) Nr. 1235/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur hinsichtlich der Pharmakovigilanz von Humanarzneimitteln und der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 1).

    17 03 10 02   Europäische Arzneimittel-Agentur — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    27 065 000

    27 065 000

    15 310 667

    15 310 667

    24 617 078,64

    24 617 078,64

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen nur zur Deckung der operationellen Ausgaben der Agentur für ihr Arbeitsprogramm (Titel 3) einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinie 2001/20/EG, der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen, insbesondere an den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen, im Haushaltsplan der Einrichtungen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

    In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 39 230 000 EUR, einschließlich des Sonderbeitrags von 6 000 000 EUR für Arzneimittel für seltene Leiden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 494/2003 der Kommission vom 18. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 73 vom 19.3.2003, S. 6).

    Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

    17 03 10 03   Spezieller Beitrag für Arzneimittel für seltene Leiden („orphan drugs“)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    6 000 000

    6 000 000

    6 000 000

    6 000 000

    5 017 644,—

    4 836 248,80

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, den in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 vorgesehenen speziellen Zuschuss zu decken, der sich von dem in Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), unterscheidet, und den die Europäische Arzneimittel-Agentur ausschließlich dazu verwendet, eine vollständige oder teilweise Befreiung von den für Arzneimittel für seltene Leiden zu entrichtenden Gebühren zu gewähren.

    In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).

    17 03 11     Pilotprojekt — Konsum von Obst und Gemüse

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    500 000

    1 000 000

    1 000 000

    1 000 000,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Einführung eines Pilotprojekts, das auf die Erhöhung des Konsums von frischem Obst und Gemüse in gefährdeten Bevölkerungsgruppen (einkommensschwache schwangere Frauen und ihre Kinder, ältere Menschen usw.) abzielt, um die öffentliche Gesundheit zu verbessern und die Nachfrage auf dem Obst- und Gemüsemarkt anzuregen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    17 03 12     Pilotprojekt — Gesunde Ernährung: frühe Lebensjahre und alternde Bevölkerung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 000 000

    700 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    Erläuterungen

    Das Pilotprojekt zielt darauf ab, die Bedeutung einer ausgewogenen und gesunden Ernährung unter besonderer Berücksichtigung der alternden Bevölkerung hervorzuheben.

    Die Alterung der europäischen Bevölkerung stellt ein demografisches Phänomen dar, das sich auf den Rückgang der Fertilität und die gestiegene Lebenserwartung der europäischen Bürger zurückführen lässt.

    Es wird erwartet, dass die europäische Bevölkerung in den nächsten 40 Jahren altern wird, wobei dieses Phänomen in einem engen Zusammenhang mit Ernährungsfragen steht.

    Aus verschiedenen Studien geht hervor, dass die Ernährung entscheidenden Einfluss auf die Behandlung und Prävention von zahlreichen Krankheiten hat und dazu beiträgt, in einer alternden Gesellschaft Gesundheit und Lebensqualität zu erhalten.

    Mit zunehmendem Alter treten vermehrt chronische Erkrankungen auf. Es ist nachgewiesen, dass die Ernährung, insbesondere eine ausgewogene und gesunde Ernährung, die auf dem Verzehr von Obst und Gemüse basiert, wesentlichen Einfluss auf die Anfälligkeit für solche Erkrankungen und auf deren Verlauf und Ausgang hat.

    Ziel dieses Pilotprojekts ist es auch, Eltern und Kindern Ernährungsinformationen zur Verfügung zu stellen. Es wird sich auf die frühen Lebensjahre konzentrieren und könnte daher die pränatale Ernährung, die Stillzeit und die Ernährung während der Kindheit abdecken. Mit dem Projekt werden zwei Hauptziele verfolgt: Unterrichtung der Eltern über die Bedeutung einer gesunden Ernährung ihrer Kinder und Erziehung der Kinder zu einem lebenslangen gesunden Lebensstil. Das Projekt wird im Rahmen des Gesundheitsprogramms durchgeführt und speziell auf zwei der übergreifenden Ziele dieses Programms Bezug nehmen: Gesundheitsförderung und Verringerung der gesundheitlichen Ungleichheiten sowie Verbreitung von Gesundheitsinformationen.

    Die Zielgruppen dieses Pilotprojekts sollen über eine Reihe von Wegen erreicht werden, zum Beispiel durch Kurse für Schwangere und über Krankenhäuser, Kindergärten, Vorschulen und Schulen. An dem Pilotprojekt sollten einschlägige Organisationen der Zivilgesellschaft, wie etwa im Bereich der Gesundheit tätige NRO, beteiligt werden, aber auch Angehörige der Gesundheitsberufe wie zum Beispiel Kinderärzte und Hebammen sowie nationale und regionale Gesundheitsbehörden. Die Zusammenarbeit dieser unterschiedlichen Akteure sollte darauf abzielen, Eltern und Kindern eine von der Lebensmittelindustrie unabhängige, gezielte Aufklärung in Ernährungsfragen anzubieten. Die Informationskampagnen könnten mit Hilfe von Broschüren (die zum Beispiel von Hebammen an Schwangere oder von Kinderärzten an Eltern ausgehändigt werden) oder durch Präsentationen an Schulen durchgeführt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    17 03 13     Pilotprojekt — Entwicklung und Einführung erfolgreicher Strategien zur Prävention von Diabetes Typ 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    200 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    Erläuterungen

    Diabetes mellitus Typ 2 ist eine chronische Erkrankung und zählt zu den größten gesundheitspolitischen Herausforderungen in Europa. Mehr als 30 Millionen Europäer leben mit Diabetes, und diese Zahl macht sehr deutlich, dass Diabetes die Ausmaße einer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Katastrophe angenommen hat. Die mittlere Häufigkeit bei der erwachsenen Bevölkerung der Union beträgt 8,6 %, und bis 2025 wird ein Wert von über 10 % erwartet. Diabetes gehört zu den zehn häufigsten Ursachen für körperliche Gebrechen und bewirkt verheerende Komplikationen wie Herz-Kreislauf-Erkrankung, Erblindung und Nierenversagen. Deswegen wird ein großer Teil der Haushaltsmittel für Gesundheit in der Union derzeit auf die Behandlung und Bewältigung von Diabetes und seinen Komplikationen verwendet. 2010 entfielen beispielsweise im Schnitt 10 % der Haushaltsmittel für Gesundheit in der Union auf Diabetes.

    Sowohl die Häufigkeit als auch die Folgen von Diabetes Typ 2 haben sich als durch bestimmte Maßnahmen verhütbar erwiesen, etwa rechtzeitige Ermittlung von Risikopatienten, Ausarbeitung von Bewusstmachungs- und Aufklärungsmaßnahmen mit dem Schwerpunkt der Förderung gesunder Lebensweisen sowie anspruchsvolle Präventivmaßnahmen. Damit Erfolge bei der Verhütung von Diabetes erreicht werden, muss die Last dieser um sich greifenden Krankheit im Geist der Kooperation aller Interessenträger angegangen werden — Angehörige von Gesundheitsberufen, Diabetes-Patienten, Allgemeinheit, Medien, Lebensmittelhersteller, örtliche Verteilungsketten und Politiker.

    Für dieses Pilotprojekt wird ein innovativer Ansatz zur Diabetes-Prävention in zwei Phasen vorgeschlagen: Die erste Phase besteht in der Konzeption systematischer Ansätze zur Diagnose bei Menschen, die bereits ein Diabetes erkrankt sind, und zur Ermittlung von Risikopatienten, etwa Menschen mit dem Metabolischen Syndrom. Die zweite Phase besteht in der Ausarbeitung und Auswertung strukturierter Aktionsprogramme für die Diabetes-Prävention bei gefährdeten Personen.

    1. Das Screening der Bevölkerung erfolgt in kleinem Umfang (3 000 bis 10 000 Personen), d. h. mit dem Screening wird die gesamte Bevölkerung je einer dörflichen oder städtischen Gemeinde in fünf ausgewählten Mitgliedstaaten erfasst. Dieser innovative Ansatz wird zu folgendem Zweck vorgeschlagen:

    möglichst hohe Präzision bei der Auswertung der Daten,

    Vermeidung der Belastung durch administrative Genehmigungen, die bei allgemeinem Screening auf nationaler Ebene notwendig sein können,

    effiziente Behandlung der beim Screening gewonnenen Daten und der Auswirkungen der Präventionsmaßnahmen,

    Erzeugung von hohem Engagement vor Ort für die Ziele des Projekts und von Aufmerksamkeit bei allen Interessenträgern.

    2. Alle Interessenträger vor Ort werden an dem Projekt beteiligt und werden koordiniert zusammenarbeiten:

    Die Angehörigen von Gesundheitsberufen werden am Screening, an der Überwachung bzw. der Datenerfassung und an der Ausarbeitung von Aufklärungsmaßnahmen beteiligt;

    die Bevölkerung vor Ort wird dazu angehalten, Kooperationsbereitschaft und eine offene Haltung gegenüber den Screening-Maßnahmen aufzubringen und sich an Maßnahmen zur Aufklärung über Diabetes aktiv zu beteiligen;

    die Medien werden daran beteiligt, Sensibilisierungsmaßnahmen auszuarbeiten, und werden daran mitwirken, Informationen über Ziele und Stand des Projekts zu verbreiten;

    die Lebensmittelhersteller und die örtlichen Verteilungsketten werden den Verbrauch von Lebensmitteln mit niedrigem Gehalt an gesättigten Fettsäuren, Transfetten, Salz und Zucker fördern;

    örtliche Politiker werden die Ergebnisse des Projekts zu Leitlinien und Strategien der Diabetes-Prävention verarbeiten.

    Ziele:

    Herstellung einer koordinierten Zusammenarbeit zwischen Ärzten und anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe (Schwestern/Pfleger, Ernährungssachverständige, Psychologen, Forscher), der Allgemeinheit, den Lebensmittelherstellern, den örtlichen Verteilungsketten, den Medien und den örtlichen Politikern;

    Konzipierung von Programmen zum Screening in kleinem Maßstab im Hinblick auf die Frühdiagnose von Diabetes und die rechtzeitige Ermittlung von Risikopatienten; bei dem Screening ist die Bevölkerung in vier Gruppen aufzuteilen:

    Neugeborenen-Screening bei Säuglingen mit Risikofaktor (z. B. Bluttest, falls ein Elternteil oder beide Diabetiker sind);

    Screening sämtlicher Schulkinder und Jugendlicher unter 20 (z. B. Bluttest, klinische Untersuchung, Auswertung der Ernährungsgewohnheiten, Auswertung von körperlicher Betätigung, Rauchen, Alkoholkonsum, übermäßiger Aufnahme geringwertiger Lebensmittel, weitere noch festzulegende Schritte);

    Screening der gesamten erwachsenen Bevölkerung (z. B. Bluttest, klinische Untersuchung, Auswertung der Ernährungsgewohnheiten und der relevanten Elemente der Lebensweise);

    Screening der älteren Menschen;

    Ermittlung innovativer Ansätze zur Beteiligung der Lebensmittelhersteller und der örtlichen Behörden an den Aufklärungsmaßnahmen;

    Ausarbeitung von Aufklärungsmaßnahmen für die Allgemeinheit und besonders diejenigen, bei denen Diabetes Typ 2 diagnostiziert wird, für Risikopersonen und für die Eltern von Neugeborenen oder Kindern, die von Diabetes betroffen oder bedroht sind;

    Aufstellung von Standard-Screeningmaßnahmen durch Ermittlung und Festlegung der geeignetsten Indikatoren bzw. Parameter, etwa Bluttests, Ernährungsgewohnheiten, körperliche Betätigung und andere noch zu bestimmende Indikatoren;

    Schaffung eines örtlichen Lebensmittelmarktes, der zur Verhütung des Konsums von Lebensmitteln und Getränken mit hohem Gehalt an Zucker, Salz, gesättigten Fettsäuren und Transfetten beiträgt;

    Veranstaltung von Seminaren zur Aufklärung der örtlichen Bevölkerung über die Bedeutung der Qualität und der Inhaltsstoffe von Lebensmitteln; die Tätigkeiten der Seminare lassen sich mit Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von Obst und Gemüse verknüpfen; beispielsweise könnten die örtlichen Verteilungsketten solche Veranstaltungen durch kostenlose Abgabe von Obst und Gemüse an die Teilnehmer fördern.

    Betroffene Regionen bzw. Staaten: Auswahl von fünf Städten oder Dörfern (3 000 bis 10 000 Einwohner) in fünf Mitgliedstaaten.

    Erwartete Ergebnisse

    Das Gesamtziel des Projekts besteht in der Ermittlung und Konzipierung bewährter Praxis zur Verhütung von Diabetes Typ 2. Es wird davon ausgegangen, dass ein Teil der am Projekt teilnehmenden Dörfer bzw. Städte an der Lage sein wird, eine erfolgreiche kommunale Strategie zur Verhütung von Diabetes Typ 2 auszuarbeiten und durchzuführen. Die erfolgreichsten Strategien können dann umgesetzt bzw. in künftige Initiativen der Union und der Mitgliedstaaten zu Diabetes eingebaut werden (z. B. Leitlinien oder Empfehlungen zu Diabetes, nationale Diabetes-Pläne). Die Auswirkungen der im Zuge des Projekts ausgearbeiteten Präventionsmaßnahmen lassen sich erst nach rund zwei Jahren ab Beginn des Projekts bewerten. Diese Folgenabschätzung wird vorgenommen, indem der Gesundheitszustand der am Projekt beteiligten lokalen Bevölkerung genau überwacht wird.

    Beginn des Projekts: Juni 2012.

    Ende des Projekts: Juni 2014.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    17 03 14     Vorbereitende Maßnahme — Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe (AMR): Forschung über die Ursachen eines starken und unsachgemäßen Einsatzes von Antibiotika

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    200 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    Erläuterungen

    2009 hat das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten anhand von Bakterien, die am häufigsten aus Blutproben in Europa isoliert wurden, geschätzt, dass diese ausgewählten mehrfach resistenten Bakterien alljährlich ungefähr 25 000 Todesfälle bei Patienten sowie zusätzliche Behandlungskosten und Produktivitätseinbußen im Umfang von mindestens 1,5 Mrd. EUR jährlich verursachen. In den letzten Jahrzehnten hat eine unverantwortliche und fehlgeleitete Verwendung von Antibiotika diese Entwicklung beschleunigt. AMR ist deshalb eine Erscheinung, die sich eindeutig über Grenzen hinweg auswirkt, und das Eintreten eines Ausreißer-Effekts, der sehr wahrscheinlich bei den gegenwärtigen Ressourcen und Kenntnissen nicht beherrschbar wäre, lässt sich nicht ausschließen.

    Ziele der vorbereitenden Maßnahme:

    Untersuchung des Problems der unangemessenen Verwendung und der Verkäufe von Wirkstoffen mit antimikrobieller Wirkung mit oder ohne Rezept entlang der gesamten Handelskette, vom Arzt und vom Apotheker bis zum Patienten, und zwar Untersuchung des Verhaltens aller Beteiligten, indem diejenigen Mitgliedstaaten mit dem leichtesten rezeptfreien Zugang zu Antibiotika als Untersuchungsgebiet gewählt werden. Mit dieser Maßnahme soll angestrebt werden, die Gründe der unangemessenen Verwendung von Antibiotika besser auszuwerten, den Umfang der rezeptfrei abgegebenen Antibiotika in den untersuchten Ländern (einschließlich der Länder, in denen die Durchsetzung der Rechtsvorschriften mangelhaft ist) zu begutachten, die Gründe für den großen Umfang an rezeptfreier Abgabe zu ermitteln, festzustellen, ob genug Informationen zu den Beteiligten gelangen und ihre Motive, Anreize und Praktiken und ihre Wahrnehmung der Bedrohung durch AMR insgesamt ergründen, und Empfehlungen darüber zu geben, wie diesem Zustand am besten abgeholfen werden kann.

    Förderung und Verwirklichung einer umfassenden, integrierten Politik der Union gegen AMR.

    Gezielte Maßnahmen:

    Eingehende Erhebungen bei den Gruppen, auf die sich diese vorbereitende Maßnahme richtet,

    ausführliche Erörterungen,

    Festlegung von Fallstudien in den einzelnen Mitgliedstaaten.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    17 03 15     Vorbereitende Maßnahme — Einrichtung eines Unionsnetzes von Sachverständigen im Bereich der individuellen Betreuung von Jugendlichen mit psychischen Problemen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    200 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Einrichtung eines Unionsnetzes von Sachverständigen besteimmt, das innovative und individuelle Betreuungsstrukturen für Jugendliche mit psychischen Problemen (Häuser für Teenager) fördert und unterhält. Dieses Netz wird Erfahrungen, Wissen und bewährte Verfahren in diesem Bereich sammeln, austauschen, verarbeiten und weitergeben. Es ist als Maßnahme im Anschluss an den Europäischen Pakt für psychische Gesundheit und an die von der Kommission in diesem Bereich organisierte Konferenzreihe (auf der Tagesordnung des Ministertreffens der Minister für Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherangelegenheiten vom 6./7. Juni 2011) zu betrachten.

    Mit dem Unionsnetz werden folgende Ziele verfolgt:

    Sammeln, Austausch, Verarbeitung und Weitergabe von Erfahrungen, Wissen und bewährten Verfahren,

    Förderung, Unterstützung und praktische Hilfe bei der Einrichtung individueller Betreuungsstrukturen für Jugendliche,

    Erleichterung einer auf Gegenseitigkeit beruhenden Mitarbeiterschulung, einschließlich Studienbesuchen und Praktika,

    Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie der nationalen und europäischen öffentlichen Stellen,

    Förderung einer ärztlichen Spezialisierung in Jugendmedizin,

    Vertretung der Mitglieder des Netzes bei europäischen und internationalen Einrichtungen.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    17 03 16     Pilotprojekt — Europäisches Prävalenzprotokoll zur Früherkennung der Autismusspektrums-Störung in Europa

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 300 000

    650 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Unter den Personen, die von geistigen Behinderungen betroffen sind, können Kinder, die an Autismusspektrums-Störung (ASD) leiden, am ehesten aus einem EU-Mehrwert Vorteile ziehen; sie sollten deshalb ein Aktionsschwerpunkt sein. Derzeit entstehen dadurch, dass keine Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten für ASD-Patienten, die erwachsen geworden sind und erst im Erwachsenenalter diagnostiziert werden, ergriffen werden, Nachteile in Bezug auf die gesunden Jahre und das aktive Altern dieser Bevölkerungsgruppe.

    Zur Herstellung einer gemeinsamen europäischen Perspektive bezüglich der ASD ist die Förderung von Fürsprache, transkulturellen und kostengünstigen klinischen Verfahren, Forschung und Austausch von Informationen und Sachwissen erforderlich. Ob Erwachsene mit Autismus in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen oder auch überhaupt etwas für sich zu tun, hängt von ihren geistigen Eigenschaften sowie ihrer Fähigkeit ab, die Ansprüche der modernen Gesellschaft an soziale und kommunikative Fähigkeiten zu erfüllen. Bei Patienten, bei denen die Krankheit erst im Erwachsenenalter diagnostiziert wird, besteht die Tendenz, dass sie geistig sehr fähig sind und dennoch wegen unzulänglicher sozialer und kommunikativer Fähigkeiten scheitern. Gezielte Hilfe beruht darauf, dass erprobte Protokolle vorhanden sind, um die ASD-Symptome bzw. -Verhaltensmuster festzustellen, die nicht nur bei gravierender Ausprägung des Autismus vorkommen, die in der Regel in der Kindheit diagnostiziert wird, sondern auch bei den milderen Formen, die erst bei Erwachsenen festgestellt werden. Wenn autistischen Erwachsenen sozial übliche Reaktionen und akzeptierte Verhaltensweisen vermittelt werden, können sie als nützliche Glieder der Gesellschaft funktionieren. Gegenwärtig leben die meisten dieser gut funktionierenden autistischen Erwachsenen gesellschaftlich isoliert und sind auf soziale Unterstützung angewiesen, weil die spezifische Form des Autismus mit gut entwickelten Lebensfunktionen nicht anerkannt wird und die gezielten Mittel zur Hilfe für diese Menschen nicht vorhanden sind.

    Ziel des Projekts:

    Schwerpunkt der Ziele dieses Projekts sollte das gravierende Problem der ASD im Erwachsenenalter sein, und zwar die Früherkennung der ASD mit ausgeprägten Lebensfunktionen und die Schaffung von Mitteln zur Unterstützung solcher Menschen. Das strategische Ziel besteht in der Verbesserung der Lebensqualität und der sozialen und beruflichen Wiedereingliederung der Personen mit ASD sowie in der Unterbindung der Loslösung von der Gesellschaft und eines frühen Zurückziehens.

    Beschreibung des Projekts:

    Die vorgeschlagene Aktion beruht auf den Fortschritten des Projekts Europäisches Informationssystem für Autismus (EAIS), die von der Verwirklichung der ausgearbeiteten Protokolle abhängen. Dieser Vorschlag hat seinen besonderen Schwerpunkt bei der Anwendung eines gesundheitspolitischen Modells auf die ASD, mit Arbeitsprojekten auf den Gebieten Prävalenz, Screening, Diagnose und Eingriffe.

    Bei diesem Projekt, dem Europäischen Prävalenzprotokoll zur Früherkennung der Autismusspektrums-Störung in Europa, gilt es drei konkrete Dinge zu erreichen. Es handelt sich um Folgendes:

    1.

    Schätzung der Prävalenz der ASD in 6 bis 9 Modellgebieten in verschiedenen Mitgliedstaaten unter Heranziehung des harmonisierten europäischen „Autism Prevalence Protocol“, das in dem Projekt EAIS entwickelt wurde, und Validierung dieses Protokolls in verschiedenen Sprachen und kulturellen Umfeldern. Daraus soll sich die erste europäische Studie über Autismus-Prävalenz ergeben, die im Idealfall der Kommission eine genaue Schätzung der Zahl der von ASD betroffenen Personen in Europa liefert.

    2.

    Durchführung und, soweit möglich, Validierung einer Strategie zur Früherkennung der ASD in 6 bis 9 Modellgebieten unter Heranziehung des harmonisierten Protokolls, das in dem Projekt EAIS entwickelt wurde. Dazu gehört als Bestandteil die Übersetzung und Anpassung von Instrumenten zum Screening des Autismus in verschiedenen Sprachen bzw. an verschiedene kulturelle Umfelder mit einem Vergleich der Ergebnisse. Außerdem besteht das Ziel in der stärkeren Sensibilisierung öffentlicher und beruflicher Kreise für Autismus und in der Unterstützung der Fortbildung von Angehörigen der Gesundheitsberufe, damit sie mit ASD besser vertraut und besser in der Lage sind, sie im Kindesalter zu erkennen, ebenso aber auch die Varianten im Erwachsenenalter mit guten Lebensfunktionen.

    3.

    Prüfung der derzeitigen bewährten Praxis bezüglich der Früheingriffe, der Frühdiagnose und des klinischen Umgangs mit ASD, Zusammenarbeit mit Partnern, um festzustellen, was von ihnen derzeit bezüglich der Früheingriffe bei Kindern und Erwachsenen mit ASD geleistet wird, Ermittlung spezifischen Bedarfs und anschließende Konzipierung eines Fortbildungsprogramms mit Interventionen, die für den jeweiligen Personenkreis geeignet sind, sowie Empfehlungen zur Fortbildung von Personal.

    Am Ende der Laufzeit des Projekts wird ein deutliches Bild der vergleichbaren, auf die Bevölkerung bezogenen Prävalenzwerte in den Mitgliedstaaten vorhanden sein. Zudem wird die Medizin über Leitlinien dafür verfügen, wie ASD im frühen Stadium und die Varianten mit schlechten und guten Lebensfunktionen erkannt werden können und wie man am besten diagnostiziert und ärztlich eingreift, um die optimalen individuellen Ergebnisse zu erreichen. Der angestrebte multikulturelle und mehrsprachige Erfahrungsbestand wird einzigartige Chancen zur künftigen Ausdehnung in Europa und weltweit bieten, sodass sich die Lebensqualität der ASD-Patienten verbessern wird. Dieses Projekt wird einen ausgeprägten Schwerpunkt bei der Verbreitung der Ergebnisse dieses holistischen gesundheitspolitischen Ansatzes in allen Mitgliedstaaten haben, damit die potentiellen Erfolge möglichst vielen betroffenen Einzelpersonen und Familien zugute kommen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    17 03 17     Pilotprojekt — Förderung der Eigenfürsorge in der Union

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 000 000

    500 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Bedeutung des Projekts: Ermittlung der Kosten und Vorteile von auf Eigenfürsorge ausgerichteten Gesundheitssystemen in Europa, Austausch bewährter Verfahren und mögliche Bereiche der Zusammenarbeit. Es geht darum, im aktuellen wirtschafts- und sozialpolitischen Umfeld in der Union die Chancen der Eigenfürsorge in ihrer gesamten Breite zu erfassen und die Hemmnisse für die bisherige Inanspruchnahme zu ermitteln. Es soll die Möglichkeit geprüft werden, bewährte Verfahren in einigen Mitgliedstaaten umzusetzen.

    Ziel des Projekts: Ausarbeitung eines Rahmens für Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenfürsorge auf der Ebene der EU. Entwicklung von Strategien, mit denen der verstärkte Rückgriff auf die konkrete Eigenfürsorge gestärkt wird.

    1. Die Europäische Kommission soll eine unabhängige Kosten-Nutzen-Analyse der Eigenfürsorge in der Union und des aktuellen Rahmens für die Verbesserung der Eigenfürsorge und der aktiven Mitwirkung der Patienten durchführen.

    Die Europäische Kommission sollte die diesbezügliche Studie ausschreiben und an einen angesehenen Wissenschaftler vergeben.

    Ziele der Studie:

    Überprüfung der verfügbaren Studien und Daten,

    Analyse der Eigenfürsorge in der Union und den Mitgliedstaaten,

    Ermittlung der Vorteile und Hemmnisse der Übernahme des Konzepts der aktiven Mitwirkung der Patienten,

    Ermittlung der in den Gesundheitssystemen vorhandenen Ressourcen im Einsatz gegen leichtere und begrenzte Beschwerden, die tatsächlich im Wege der Eigenfürsorge durch motivierte, aktiv mitwirkende und informierte Patienten, die gut unterstützt werden, behandelt werden könnten,

    Ermittlung der bewährten Verfahren in der Eigenfürsorge in den Mitgliedstaaten und Überprüfung der Übertragbarkeit.

    Anhand der Ergebnisse der Studie sollte die Europäische Kommission mehrere Möglichkeiten für Maßnahmen zur Förderung der Eigenfürsorge ermitteln.

    2. Schaffung einer Plattform für Sachverständige in der Eigenfürsorge und im Gesundheitswesen, auf der Interessenträger aus unterschiedlichen Berufsgruppen zusammenkommen

    Beispiel:

    Politische Entscheidungsträger aus der Union und den Mitgliedstaaten, Lobbyisten, Regierungsvertreter, Wissenschaftler, Angehörige der Gesundheitsberufe, Patientenvereinigungen, Verbraucherverbände, Branchenvertreter sowie Vertreter gesetzlicher und privater Krankenkassen nehmen daran teil.

    Zeitplan mit klaren Zielen, Vorgaben und Fristen.

    Einrichtung der Plattform durch die Einrichtung, die im Rahmen der Ausschreibung den Zuschlag erhalten hat.

    Ziele der Plattform:

    Ermittlung der Lücken in den vorhandenen Daten und der Fakten, die ein zeitgemäßes Verständnis der Eigenfürsorge behindern,

    Überprüfung und Ermittlung der Chancen und Hemmnisse, wie sie in der Studie der Europäischen Kommission benannt wurden,

    Ermittlung des Umfangs und der Prioritäten für Maßnahmen,

    Krankheitsfelder, in denen die Förderung der Eigenfürsorge einen Mehrwert bei der Prävention und der konkreten Behandlung der Krankheit bringen könnte,

    einschlägige Instrumente und Mechanismen für die Förderung der Eigenfürsorge,

    Die Plattform soll EU-Leitlinien veröffentlichen, die für die Förderung der Eigenfürsorge im vereinbarten Umfang gelten, wobei den Ergebnissen der Überprüfung der Übertragbarkeit der bewährten Verfahren auf andere Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist,

    Vorschläge für Szenarien der Zusammenarbeit auf EU-Ebene in diesem Bereich,

    Ausarbeitung angemessener Kommunikationsmittel für Patienten und Verbraucher über die Prävention und Behandlung von Krankheiten: Informationsfaltblätter, interaktive Werkzeuge an Orten, an denen Leistungen der Gesundheitsfürsorge erbracht werden,

    Verbesserung des Zugangs zu Diagnosegeräten an Orten, an denen Leistungen der Gesundheitsfürsorge erbracht werden, z. B. Blutdruckmessgeräte, Spirometer, Instrumente zur Optimierung der Ernährung.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    17 03 18     Pilotprojekt — Geschlechtsspezifische Mechanismen bei der koronaren Herzkrankheit in Europa

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 000 000

    500 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Koronare Herzkrankheit (CHD/CAD) gehört zu den häufigsten Todesursachen bei Frauen und Männern in Europa. Die Studie soll dem Ziel dienen, EU-weit ein Schema bewährter Praxis zu schaffen und Diagnose und Therapie durch Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Krankheitserscheinungen zu verbessern. Dadurch werden sich Diagnose und Behandlung bei Frauen und Männern auf breiter Front verbessern, und elementare Grundsätze können auf weitere Erkrankungen projiziert werden.

    Die Ziele des Programms bestehen in folgenden Maßnahmen der beteiligten Länder:

    verbesserte Bewusstmachung der geschlechtsspezifischen Unterschiede bezüglich der klinischen Erscheinungen und der Häufigkeit von CHD/CAD bei Medizinern und in der Allgemeinheit,

    Ausarbeitung von EU-Leitlinien in Bezug auf geschlechtsspezifische Erscheinungen von CHD/CAD und auf Behandlungen,

    Untersuchung von geschlechtsspezifischen Einflüssen auf Gesundheits- und Risikofaktoren,

    Verbreitung des Plans für bewährte Praxis in den Mitgliedstaaten.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    17 03 19     Vorbereitende Maßnahme — Verzehr von Obst und Gemüse

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 000 000

    500 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Einführung einer vorbereitenden Maßnahme, die auf die Erhöhung des Konsums von frischem Obst und Gemüse in gefährdeten Bevölkerungsgruppen (einkommensschwache schwangere Frauen und ihre Kinder, ältere Menschen usw.) abzielt, um die öffentliche Gesundheit zu verbessern und die Nachfrage auf dem Obst- und Gemüsemarkt anzuregen.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 17 04 — LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    17 04

    LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

    17 04 01

    Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen

    17 04 01 01

    Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen — Neue Maßnahmen

    2

    200 000 000

    182 857 537

    201 360 000

    201 901 486

    238 015 000,—

    186 257 457,91

    17 04 01 02

    Pilotprojekt — Europäisches Netzwerk für Tierschutz

    2

    300 000

    1 000 000

    500 000

     

     

     

    Artikel 17 04 01 — Subtotal

     

    200 000 000

    183 157 537

    202 360 000

    202 401 486

    238 015 000,—

    186 257 457,91

    17 04 02

    Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit

    17 04 02 01

    Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit — Neue Maßnahmen

    2

    14 000 000

    12 849 449

    18 000 000

    12 326 766

    13 506 114,85

    17 726 669,12

     

    Artikel 17 04 02 — Subtotal

     

    14 000 000

    12 849 449

    18 000 000

    12 326 766

    13 506 114,85

    17 726 669,12

    17 04 03

    Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können

    17 04 03 01

    Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können — Neue Maßnahmen

    2

    10 000 000

    9 884 191

    5 600 000

    9 482 128

    10 053 119,41

    14 386 939,40

    17 04 03 03

    Vorbereitende Maßnahme — Kontrollstellen (Aufenthaltsorte) im Zusammenhang mit Tiertransporten

    2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 410 927,—

     

    Artikel 17 04 03 — Subtotal

     

    10 000 000

    9 884 191

    5 600 000

    9 482 128

    10 053 119,41

    15 797 866,40

    17 04 04

    Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

    17 04 04 01

    Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Neue Maßnahmen

    2

    14 000 000

    11 366 820

    14 000 000

    9 482 128

    21 256 677,24

    10 897 456,25

     

    Artikel 17 04 04 — Subtotal

     

    14 000 000

    11 366 820

    14 000 000

    9 482 128

    21 256 677,24

    10 897 456,25

    17 04 06

    Abschluss früherer Maßnahmen im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich

    3.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    347 000

    0,—

    0,—

    17 04 07

    Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten

    17 04 07 01

    Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Neue Maßnahmen

    2

    34 000 000

    27 675 735

    28 620 000

    26 549 957

    29 539 222,—

    25 312 317,20

     

    Artikel 17 04 07 — Subtotal

     

    34 000 000

    27 675 735

    28 620 000

    26 549 957

    29 539 222,—

    25 312 317,20

    17 04 09

    Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

    4

    276 000

    272 804

    250 000

    238 640

    235 000,—

    234 506,43

     

    Kapitel 17 04 — Insgesamt

     

    272 276 000

    245 206 536

    268 830 000

    260 828 105

    312 605 133,50

    256 226 273,31

    17 04 01     Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen

    17 04 01 01   Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen — Neue Maßnahmen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    200 000 000

    182 857 537

    201 360 000

    201 901 486

    238 015 000,—

    186 257 457,91

    Erläuterungen

    Die finanzielle Unterstützung der Union hilft mit, die Tilgung oder Kontrolle von Tierseuchen zu beschleunigen, indem sie zusätzlich zu nationalen Ressourcen Mittel bereitstellt und zur Harmonisierung von Maßnahmen auf Unionsebene beiträgt. Bei diesen Seuchen oder Infektionen handelt es sich größtenteils um Zoonosen, die auf den Menschen übertragbar sind (BSE, Brucellose, Vogelgrippe, Salmonellose, Tuberkulose usw.). Zudem behindert das Fortbestehen der fraglichen Seuchen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes; die Bekämpfung dieser Krankheiten trägt zur Verbesserung des Gesundheitsniveaus und der Lebensmittelsicherheit in der Union bei.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung) (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).

    17 04 01 02   Pilotprojekt — Europäisches Netzwerk für Tierschutz

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    300 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Einrichtung eines koordinierten Europäischen Netzwerks für Tierschutz bestimmt, das im Paulsen-Bericht über die Bewertung und Beurteilung des Aktionsplans für Tierschutz 2006-2010 (ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 25) gefordert wurde. Dieses Netzwerk sollte die in der Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2009 über „Optionen für eine Tierschutzkennzeichnung und den Aufbau eines europäischen Netzwerks von Referenzzentren für den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere“ (COM(2009) 584 final) genannten Aufgaben erfüllen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    17 04 02     Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit

    17 04 02 01   Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit — Neue Maßnahmen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    14 000 000

    12 849 449

    18 000 000

    12 326 766

    13 506 114,85

    17 726 669,12

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, den Beitrag der Union zu Maßnahmen, die auf die Beseitigung von Hemmnissen für den freien Warenverkehr in diesen Sektoren abzielen, sowie zu veterinärmedizinischer Unterstützung und zu Sicherungsmaßnahmen zu finanzieren.

    Die finanzielle Unterstützung gilt für:

    den Kauf, die Lagerung und die Formulierung von Antigenen gegen die Maul- und Klauenseuche und von verschiedenen Impfstoffen,

    eine Informationspolitik im Bereich des Tierschutzes, einschließlich Informationskampagnen und -programmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Unschädlichkeit des Verzehrs von Fleisch geimpfter Tiere sowie Informationskampagnen und -programmen, in deren Rahmen die humanen Aspekte von Impfstrategien bei der Bekämpfung von Tierseuchen herausgestellt werden,

    die Überwachung der Einhaltung von Tierschutzvorschriften beim Transport von Tieren zum Schlachthof,

    die Entwicklung von Marker-Impfstoffen oder Tests, die zwischen kranken und geimpften Tieren unterscheiden können,

    die Einrichtung und den Betrieb eines Schnellwarnsystems, einschließlich eines weltweiten Schnellwarnsystems, für die Meldung direkter oder indirekter Risiken für die menschliche und tierische Gesundheit, die von Lebens- oder Futtermitteln ausgehen,

    die technischen und wissenschaftlichen Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Union und für die Weiterentwicklung der Aus- und Weiterbildung im Veterinärbereich,

    die Informationstechnologie- (IT-) Werkzeuge, einschließlich TRACES und Tierseuchenmeldesystem,

    die Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einfuhr von Hunde- und Katzenfellen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), insbesondere Artikel 50.

    Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung) (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).

    17 04 03     Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können

    17 04 03 01   Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können — Neue Maßnahmen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    10 000 000

    9 884 191

    5 600 000

    9 482 128

    10 053 119,41

    14 386 939,40

    Erläuterungen

    Der Ausbruch verschiedener Tierseuchen in der Union könnte umfangreiche Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes und die Handelsbeziehungen der Union mit Drittländern haben. Daher ist es wichtig, dass die Union einen finanziellen Beitrag leistet, um eine schnellstmögliche Tilgung jedes Ausbruchs einer schwerwiegenden Infektionskrankheit in den Mitgliedstaaten mit Ressourcen der Union zur Bekämpfung dieser Krankheiten zu ermöglichen.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung) (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).

    17 04 03 03   Vorbereitende Maßnahme — Kontrollstellen (Aufenthaltsorte) im Zusammenhang mit Tiertransporten

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 410 927,—

    Erläuterungen

    Diese vorbereitende Maßnahme wurde 2008 zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung verbesserter Kontrollstellen (Aufenthaltsorte) für Tiere auf langen Transporten gestartet. Im Interesse von Tiergesundheit und Tierschutz mussten spezifische Maßnahmen eingeführt werden, um zu vermeiden, dass die Tiere beispielsweise beim Ausladen oder beim erneuten Einladen unter Stress litten, und um der Ausbreitung von Infektionskrankheiten vorzubeugen.

    Die Haushaltsbehörde hat neue Mittel bewilligt, um diese Maßnahme in den Jahren 2009 und 2010 fortzusetzen.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    17 04 04     Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

    17 04 04 01   Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Neue Maßnahmen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    14 000 000

    11 366 820

    14 000 000

    9 482 128

    21 256 677,24

    10 897 456,25

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Beteiligung der Union an den Maßnahmen zur Durchführung der in den untenstehenden Rechtsgrundlagen vorgesehenen Maßnahmen durch die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten, insbesondere derjenigen zur Beseitigung der Hemmnisse für den freien Warenverkehr in diesen Bereichen, zu decken.

    Diese Mittel dienen auch der Finanzierung von präventiven und kurativen Maßnahmen zur Bekämpfung der die Kulturen der Landwirtschaft und des Gartenbaus, Wälder und Landschaften bedrohenden Schädlinge und Krankheiten, wie unter anderem die Ausbreitung von invasiven exotischen Arten und Schädlingen (wie Kiefernfadenwurm und andere), die häufiger geworden sind und sich immer stärker ausbreiten.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66).

    Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66).

    Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1), insbesondere Artikel 5 (Risikobewertung und Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus) des Kapitels „Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen“.

    Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16).

    Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17), insbesondere Artikel 11 Absatz 1.

    Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

    Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).

    Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12).

    Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).

    Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60).

    Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).

    Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

    Richtlinie des Rates 2008/72/EG vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (kodifizierte Fassung) (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28).

    Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (Neufassung) (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).

    17 04 06     Abschluss früherer Maßnahmen im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    347 000

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Posten B2-5 1 0 0, B2-5 1 0 1, B2-5 1 0 2, B2-5 1 0 3, B2-5 1 0 5, B2-5 1 0 6, B2-5 1 2 2 und B2-5 1 9 0 zu decken.

    Diese Mittel werden in Notfällen zur Neuformulierung der Antigene gegen die Maul- und Klauenseuche für eine Notimpfung gegen diese Krankheit eingesetzt. Bei dem Betrag von 347 000 EUR handelt es sich um den Saldo am Jahresende 2009 der 1997 für den Kauf und die Neuformulierung von Antigenen bereitgestellten Mittel in Höhe von 3 900 000 EUR. Solange diese Neuformulierung nicht vorgenommen wurde, werden Zahlungsermächtigungen von insgesamt 347 000 EUR benötigt.

    17 04 07     Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten

    17 04 07 01   Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Neue Maßnahmen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    34 000 000

    27 675 735

    28 620 000

    26 549 957

    29 539 222,—

    25 312 317,20

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Durchführung der ersten Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zu decken, nämlich:

    Schulungen im Bereich Lebens- und Futtermittelkontrollen,

    Tätigkeit der Unionslaboratorien,

    Informationstechnologie-Instrumente, Kommunikation und Information über Lebens- und Futtermittelkontrolle, Entwicklung einer Unionsstrategie für sicherere Lebensmittel,

    Reise- und Aufenthaltskosten nationaler Sachverständiger, die an Inspektionsbesuchen des Lebensmittel- und Veterinäramts teilnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates und Verordnung(ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).

    Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

    Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

    17 04 09     Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    276 000

    272 804

    250 000

    238 640

    235 000,—

    234 506,43

    Erläuterungen

    Die Mittel sind vorgesehen zur Deckung des Beitrags der Union zum Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), begründet durch das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der am 19. März 1991 angenommenen Neufassung, das ein exklusives Eigentumsrecht für die Züchter neuer Pflanzensorten festlegt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2005/523/EG des Rates vom 30. Mai 2005 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der am 19. März 1991 in Genf angenommenen Neufassung (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 63).

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER

    TITEL 18

    INNERES

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    18 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „INNERES“

    40 140 399

    40 140 399

    40 064 398

    40 064 398

    40 262 573,41

    40 262 573,41

    Reserven (40 01 40)

     

     

    39 662

    39 662

     

     

     

    40 140 399

    40 140 399

    40 104 060

    40 104 060

    40 262 573,41

    40 262 573,41

    18 02

    SOLIDARITÄT — AUSSENGRENZEN, RÜCKKEHR, VISAPOLITIK UND FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN

    668 459 000

    395 418 412

    660 000 000

    400 060 911

    590 104 421,60

    444 629 695,54

    Reserven (40 02 41)

    98 230 000

    57 892 946

    14 740 000

    15 659 972

     

     

     

    766 689 000

    453 311 358

    674 740 000

    415 720 883

    590 104 421,60

    444 629 695,54

    18 03

    MIGRATIONSSTRÖME — GEMEINSAME IMMIGRATIONS- UND ASYLPOLITIK

    321 630 000

    162 420 578

    299 330 000

    163 246 661

    269 061 490,42

    159 180 540,89

    18 05

    SICHERHEIT UND SCHUTZ DER FREIHEITSRECHTE

    151 280 140

    132 785 057

    246 370 560

    144 970 803

    228 794 349,94

    148 303 832,51

    Reserven (40 02 41)

    13 050 000

    8 550 000

     

     

     

     

     

    164 330 140

    141 335 057

    246 370 560

    144 970 803

    228 794 349,94

    148 303 832,51

    18 08

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS

    3 500 000

    1 810 784

    3 400 000

    1 814 983

    3 187 025,—

    1 460 776,71

     

    Titel 18 — Insgesamt

    1 185 009 539

    732 575 230

    1 249 164 958

    750 157 756

    1 131 409 860,37

    793 837 419,06

    Reserven (40 01 40, 40 02 41)

    111 280 000

    66 442 946

    14 779 662

    15 699 634

     

     

     

    1 296 289 539

    799 018 176

    1 263 944 620

    765 857 390

    1 131 409 860,37

    793 837 419,06

    KAPITEL 18 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „INNERES“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    18 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „INNERES“

    18 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Inneres“

    5

    31 078 583

    30 477 753

    30 569 710,33

    18 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Inneres“

    18 01 02 01

    Externes Personal

    5

    2 253 261

    2 830 564

    2 826 729,15

    18 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    5

    1 741 785

    1 810 130

    1 492 743,22

    Reserven (40 01 40)

     

     

    39 662

     

     

     

    1 741 785

    1 849 792

    1 492 743,22

     

    Artikel 18 01 02 — Subtotal

     

    3 995 046

    4 640 694

    4 319 472,37

    Reserven (40 01 40)

     

     

    39 662

     

     

     

    3 995 046

    4 680 356

    4 319 472,37

    18 01 03

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Inneres“

    5

    1 966 770

    1 945 951

    2 293 211,22

    18 01 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Inneres“

    18 01 04 02

    Europäischer Flüchtlingsfonds — Verwaltungsausgaben

    3.1

    500 000

    500 000

    500 000,—

    18 01 04 03

    Sofortmaßnahmen im Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen — Verwaltungsausgaben

    3.1

    200 000

    200 000

    149 505,83

    18 01 04 08

    Außengrenzenfonds — Verwaltungsausgaben

    3.1

    500 000

    500 000

    614 649,66

    18 01 04 09

    Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen — Verwaltungsausgaben

    3.1

    500 000

    500 000

    490 823,80

    18 01 04 10

    Europäischer Rückkehrfonds — Verwaltungsausgaben

    3.1

    500 000

    500 000

    500 000,—

    18 01 04 16

    Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten — Verwaltungsausgaben

    3.1

    350 000

    200 000

    299 999,10

    18 01 04 17

    Prävention und Bekämpfung von Kriminalität — Verwaltungsausgaben

    3.1

    550 000

    600 000

    525 201,10

     

    Artikel 18 01 04 — Subtotal

     

    3 100 000

    3 000 000

    3 080 179,49

     

    Kapitel 18 01 — Insgesamt

     

    40 140 399

    40 064 398

    40 262 573,41

    Reserven (40 01 40)

     

     

    39 662

     

     

     

    40 140 399

    40 104 060

    40 262 573,41

    18 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Inneres“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    31 078 583

    30 477 753

    30 569 710,33

    18 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Inneres“

    18 01 02 01   Externes Personal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 253 261

    2 830 564

    2 826 729,15

    18 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    18 01 02 11

    1 741 785

    1 810 130

    1 492 743,22

    Reserven (40 01 40)

     

    39 662

     

    Insgesamt

    1 741 785

    1 849 792

    1 492 743,22

    Erläuterungen

    Ein Teil dieser Mittel sollte dazu verwendet werden, eine angemessene Unterstützung der Arbeitsgruppe „Artikel 29“ sicherzustellen.

    Ein Teil dieser Mittel sollte zur Schulung des Personals im Bereich Nichtdiskriminierung verwendet werden.

    18 01 03     Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Inneres“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 966 770

    1 945 951

    2 293 211,22

    18 01 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Inneres“

    18 01 04 02   Europäischer Flüchtlingsfonds — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    500 000

    500 000

    500 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 18 03 03.

    18 01 04 03   Sofortmaßnahmen im Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    200 000

    200 000

    149 505,83

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 18 03 04.

    18 01 04 08   Außengrenzenfonds — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    500 000

    500 000

    614 649,66

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Gemäß Artikel 11 Absatz 7 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 169 vom 3.7.2010, S. 24) kann die Kommission jährlich einen Betrag von bis zu 300 000 EUR der von den assoziierten Staaten geleisteten Zahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben für interne oder externe Mitarbeiter verwenden, die die assoziierten Staaten bei der Umsetzung des Beschlusses Nr. 574/2007/EG und dieses Übereinkommens unterstützen.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 18 02 06.

    18 01 04 09   Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    500 000

    500 000

    490 823,80

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 18 03 09.

    18 01 04 10   Europäischer Rückkehrfonds — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    500 000

    500 000

    500 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 18 02 09.

    18 01 04 16   Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    350 000

    200 000

    299 999,10

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 18 05 08.

    18 01 04 17   Prävention und Bekämpfung von Kriminalität — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    550 000

    600 000

    525 201,10

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 18 05 09.

    KAPITEL 18 02 — SOLIDARITÄT — AUSSENGRENZEN, RÜCKKEHR, VISAPOLITIK UND FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    18 02

    SOLIDARITÄT — AUSSENGRENZEN, RÜCKKEHR, VISAPOLITIK UND FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN

    18 02 03

    Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen

    18 02 03 01

    Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    3.1

    29 000 000

    29 000 000

    29 000 000

    29 000 000

    21 000 000,—

    21 000 000,—

    18 02 03 02

    Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Beitrag zu Titel 3

    3.1

    49 959 000

    49 959 000

    50 500 000

    40 500 000

    90 000 000,—

    90 000 000,—

    Reserven (40 02 41)

     

     

     

    9 000 000

    9 000 000

     

     

     

     

    49 959 000

    49 959 000

    59 500 000

    49 500 000

    90 000 000,—

    90 000 000,—

     

    Artikel 18 02 03 — Subtotal

     

    78 959 000

    78 959 000

    79 500 000

    69 500 000

    111 000 000,—

    111 000 000,—

    Reserven (40 02 41)

     

     

     

    9 000 000

    9 000 000

     

     

     

     

    78 959 000

    78 959 000

    88 500 000

    78 500 000

    111 000 000,—

    111 000 000,—

    18 02 04

    Schengener Informationssystem (SIS II)

    3.1

    24 000 000

    12 081 571

    10 360 000

    13 678 411

    31 096 900,72

    27 261 643,94

    Reserven (40 02 41)

     

    12 750 000

    7 500 000

    5 180 000

    6 131 702

     

     

     

     

    36 750 000

    19 581 571

    15 540 000

    19 810 113

    31 096 900,72

    27 261 643,94

    18 02 05

    Visa-Informationssystem (VIS)

    3.1

    7 000 000

    21 568 782

    38 740 000

    27 356 823

    29 660 021,74

    26 152 648,29

    Reserven (40 02 41)

     

    1 750 000

    5 471 400

     

     

     

     

     

     

    8 750 000

    27 040 182

    38 740 000

    27 356 823

    29 660 021,74

    26 152 648,29

    18 02 06

    Außengrenzenfonds

    3.1

    332 000 000

    174 240 625

    349 100 000

    187 482 911

    299 460 839,—

    216 749 132,42

    Reserven (40 02 41)

     

    83 000 000

    44 200 000

     

     

     

     

     

     

    415 000 000

    218 440 625

    349 100 000

    187 482 911

    299 460 839,—

    216 749 132,42

    18 02 07

    Schengen-Evaluierung

    3.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Reserven (40 02 41)

     

    730 000

    721 546

    560 000

    528 270

     

     

     

     

    730 000

    721 546

    560 000

    528 270

    0,—

    0,—

    18 02 08

    Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der Organisation der Rückkehr im Bereich Migration

    3.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    75 850,73

    18 02 09

    Europäischer Rückkehrfonds

    3.1

    185 500 000

    74 131 434

    162 500 000

    82 242 766

    116 672 001,84

    63 185 597,67

    18 02 10

    Vorbereitende Maßnahme — Migrationssteuerung — Tätige Solidarität

    3.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    204 822,49

    18 02 11

    Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

    18 02 11 01

    Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    3.1

    30 100 000

    24 707 000

    13 860 000

    13 860 000

    2 214 658,30

    0,—

    18 02 11 02

    Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht — Beitrag zu Titel 3

    3.1

    10 900 000

    9 730 000

    5 940 000

    5 940 000

    0,—

    0,—

     

    Artikel 18 02 11 — Subtotal

     

    41 000 000

    34 437 000

    19 800 000

    19 800 000

    2 214 658,30

    0,—

    18 02 12

    Schengen-Fazilität für Kroatien

    3.1

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

     

    Kapitel 18 02 — Insgesamt

     

    668 459 000

    395 418 412

    660 000 000

    400 060 911

    590 104 421,60

    444 629 695,54

    Reserven (40 02 41)

     

    98 230 000

    57 892 946

    14 740 000

    15 659 972

     

     

     

     

    766 689 000

    453 311 358

    674 740 000

    415 720 883

    590 104 421,60

    444 629 695,54

    18 02 03     Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen

    18 02 03 01   Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    29 000 000

    29 000 000

    29 000 000

    29 000 000

    21 000 000,—

    21 000 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2), einschließlich der Ausgaben, die sich aus der Änderung des Mandats der Agentur, insbesondere der Einrichtung der Europäischen Grenzschutzteams, der Durchführung von Schulungen auf dem Gebiet der Grundrechte, der Schaffung der Stelle eines Grundrechtsbeauftragten und der Einrichtung eines Konsultationsforums, ergeben.

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Das Budget der Agentur wird 2013 nach Inkrafttreten der EUROSUR-Verordnung möglicherweise abgeändert, falls die Agentur zur Erfüllung ihrer neuen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zusätzliche Ressourcen benötigt.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30).

    Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 1).

    18 02 03 02   Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    18 02 03 02

    49 959 000

    49 959 000

    50 500 000

    40 500 000

    90 000 000,—

    90 000 000,—

    Reserven (40 02 41)

     

     

    9 000 000

    9 000 000

     

     

    Insgesamt

    49 959 000

    49 959 000

    59 500 000

    49 500 000

    90 000 000,—

    90 000 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Betriebsausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3), einschließlich der Ausgaben, die sich aus der Änderung des Mandats der Agentur, insbesondere der Einrichtung der Europäischen Grenzschutzteams, der Durchführung von Schulungen auf dem Gebiet der Grundrechte, der Schaffung der Stelle eines Grundrechtsbeauftragten und der Einrichtung eines Konsultationsforums, ergeben.

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten. Das Budget der Agentur wird 2013 nach Inkrafttreten der EUROSUR-Verordnung möglicherweise abgeändert, falls die Agentur zur Erfüllung ihrer neuen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zusätzliche Ressourcen benötigt.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

    Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 79 500 000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 78 959 000 EUR erhöht sich um 541 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

    Mit den veranschlagten operativen Mitteln würde die Agentur in die Lage versetzt, die Einsätze insbesondere an den südlichen Grenzen der Union (Hera, Nautilus und Poseidon) ab 2010 auf Dauer fortzuführen und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der operativen Aspekte des Außengrenzenschutzes zu unterstützen, unter anderem bei der Rückführung illegal in den Mitgliedstaaten aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Übereinstimmung mit den gemeinsamen Normen, die gewährleisten sollen, dass sie in Würde und unter voller Achtung der Menschenrechte rückgeführt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30).

    Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 1).

    18 02 04     Schengener Informationssystem (SIS II)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    18 02 04

    24 000 000

    12 081 571

    10 360 000

    13 678 411

    31 096 900,72

    27 261 643,94

    Reserven (40 02 41)

    12 750 000

    7 500 000

    5 180 000

    6 131 702

     

     

    Insgesamt

    36 750 000

    19 581 571

    15 540 000

    19 810 113

    31 096 900,72

    27 261 643,94

    Erläuterungen

    Diese Mittel wurden eingerichtet zur Finanzierung

    der operativen Ausgaben des Schengener Informationssystems (SIS),

    der sonstigen operativen Ausgaben, die im Zuge dieses Integrationsprozesses anfallen können.

    Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

    Die in die Reserve eingestellten Mittel werden freigegeben, wenn die Kommission (oder die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach der Mittelübertragung) der Haushaltsbehörde konkrete Informationen über den Inhalt der Ausschreibung und den daraus resultierenden hinreichend konkreten Vertrag über die Instandhaltung des Schengener Informationssystem in betriebsfähigem Zustand geliefert hat. Außerdem legt die Kommission einen konkreten Zeitplan für die vor der Inbetriebnahme des SIS II im Jahr 2013 noch zu ergreifenden Maßnahmen vor, und gibt dabei im Einzelnen die weiteren technischen Schritte, Inhalt und Zweck aller Schritte, die damit einhergehenden Kosten und die Zuständigkeiten für jeden Entwicklungsschritt an.

    Rechtsgrundlagen

    Protokoll Nr. 19 zum Schengen-Besitzstand, einbezogen in den Rahmen der Europäischen Union.

    Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4).

    Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

    Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1).

    Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

    Verordnung (EU) Nr. 1272/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 21).

    Verordnung (EU) Nr. 1273/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 32).

    18 02 05     Visa-Informationssystem (VIS)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    18 02 05

    7 000 000

    21 568 782

    38 740 000

    27 356 823

    29 660 021,74

    26 152 648,29

    Reserven (40 02 41)

    1 750 000

    5 471 400

     

     

     

     

    Insgesamt

    8 750 000

    27 040 182

    38 740 000

    27 356 823

    29 660 021,74

    26 152 648,29

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln sollen Ausgaben im Zusammenhang mit der Analyse, Entwicklung, Konzeption und Einrichtung eines groß angelegten europaweiten Visa-Informationssystems (VIS) gedeckt werden.

    Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

    Die Reserve wird freigegeben, sobald zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat ein zufriedenstellendes Ergebnis über die Ausgestaltung des Schengen-Systems erzielt wurde.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

    Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

    Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

    18 02 06     Außengrenzenfonds

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    18 02 06

    332 000 000

    174 240 625

    349 100 000

    187 482 911

    299 460 839,—

    216 749 132,42

    Reserven (40 02 41)

    83 000 000

    44 200 000

     

     

     

     

    Insgesamt

    415 000 000

    218 440 625

    349 100 000

    187 482 911

    299 460 839,—

    216 749 132,42

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen:

    effiziente Organisation der Kontrollen an den Außengrenzen, d. h. Durchführung der Kontrollen und Überwachung der Außengrenzen,

    effiziente Steuerung des Personenstroms an den Außengrenzen, um einen hohen Grenzschutz und ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen zu gewährleisten; dabei sind die Schengen-Rechtsvorschriften, einschließlich des Grundsatzes der respektvollen Behandlung und Würde, einzuhalten,

    einheitliche Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts über das Überschreiten der Außengrenzen durch die Grenzschutzbediensteten,

    Verbesserung der Qualität der Verwaltung der Tätigkeiten, die Konsularstellen und anderer Dienste der Mitgliedstaaten in Drittstaaten in Bezug auf die Zuströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, und die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durchführen.

    Insbesondere dienen diese Mittel der Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen:

    Grenzinfrastrukturen und zugehörige Gebäude, insbesondere Grenzstationen, Landeplätze für Helikopter, Fahrspuren oder Kabinen für auf die Abfertigung wartende Fahrzeuge und Personen an Grenzübergangsstellen,

    Infrastruktur, Gebäude und Systeme für die Überwachung zwischen Grenzübergangsstellen und zum Schutz gegen das unrechtmäßige Überschreiten der Außengrenzen,

    technische Ausrüstung,

    Transportmittel zur Überwachung der Außengrenzen wie Fahrzeuge, Schiffe, Helikopter und Leichtflugzeuge mit Sonderausrüstung wie elektronischen Geräten zur Grenzüberwachung und Aufspürung von Personen in Transportmitteln,

    Ausrüstung für den Echtzeitaustausch von Informationen zwischen den maßgeblichen Behörden,

    Informations- und Kommunikationstechnologie-Systeme,

    Programme zur Entsendung und zum Austausch von Bediensteten wie Grenzschutz-, Einwanderungs- und Konsularbeamten zwischen den Mitgliedstaaten,

    Aus- und Fortbildung der Bediensteten der maßgeblichen Behörden, einschließlich Sprachausbildung,

    Investitionen für Entwicklung, Erprobung und Einsatz modernster Technologie,

    Studien und Pilotprojekte zur Umsetzung der Empfehlungen, operativen Normen und bewährten Praktiken, die aus der operativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Grenzkontrollbereich hervorgegangen sind,

    Studien und Pilotprojekte zur Förderung von Innovation, Erleichterung des Austauschs von Erkenntnissen und bewährten Praktiken sowie Verbesserung der Qualität der Verwaltung der von Konsularstellen und anderen Diensten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten durchgeführten Tätigkeiten in Bezug auf die Zuströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich,

    Einrichtung einer gemeinsamen Website über die Visabestimmungen im Schengen-Raum zur Verbesserung der Sichtbarkeit und im Hinblick auf ein einheitliches Auftreten im Bereich der gemeinsamen Visapolitik.

    Im Rahmen der Kaliningrader Transitregelung sind diese Mittel für entgangene Gebühren für Transitvisa und zusätzliche Kosten (Investitionen in Infrastrukturen, Schulung von Grenzschutzbeamten und Eisenbahnpersonal, zusätzliche Betriebskosten) infolge der Durchführung der FTD- und der FRTD-Regelung (Dokument für den erleichterten Transit und Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr) gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8) und (EG) Nr. 694/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15) des Rates vorgesehen.

    Auf Initiative der Kommission ist auch beabsichtigt, Mittel für grenzübergreifende Maßnahmen bzw. Maßnahmen von Interesse für die Union insgesamt („Maßnahmen der Union“) zur Verfügung zu stellen, sofern sie dem allgemeinen Ziel dienen, zur Verbesserung der von den Konsularstellen und anderen Diensten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten durchgeführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zuströmen von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich, einschließlich der Arbeit der Verbindungsbeamten für Asyl- und Einwanderungsfragen, beizutragen und der Förderung der schrittweisen Einbeziehung von Zoll- und Veterinärkontrollen sowie phytosanitären Kontrollen in den integrierten Grenzschutz entsprechend den politischen Entwicklungen in diesem Bereich dienen. Es kann sich bei diesen Maßnahmen auch um Unterstützungsleistungen für Mitgliedstaaten im Falle ordnungsgemäß begründeter Notlagen, die dringende Maßnahmen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten erforderlich machen, handeln.

    Darüber hinaus wird die Kommission jedes Jahr eine Liste spezifischer Maßnahmen erstellen, die von den Mitgliedstaaten — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Agentur — durchzuführen sind; diese Maßnahmen werden die bei den Risikoanalysen der Agentur ermittelten Schwachstellen an strategischen Grenzübergangsstellen beseitigen helfen und somit zur Entwicklung des gemeinsamen Systems für den integrierten Grenzschutz beitragen.

    Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

    Die Reserve wird freigegeben, sobald zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat ein zufriedenstellendes Ergebnis über die Ausgestaltung des Schengen-Systems erzielt wurde.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

    Entscheidung 2007/599/EG der Kommission vom 27. August 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 233 vom 5.9.2007, S. 3).

    Entscheidung 2008/456/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

    18 02 07     Schengen-Evaluierung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    18 02 07

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Reserven (40 02 41)

    730 000

    721 546

    560 000

    528 270

     

     

    Insgesamt

    730 000

    721 546

    560 000

    528 270

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Erstattung von Kosten gedacht, die den Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Besuchen vor Ort entstehen (Reise- und Unterbringungskosten), bei denen die Anwendung des Schengener Besitzstandes bewertet wird. Hinzu kommen Kosten für Waren und Ausrüstungsgegenstände, die für die Evaluierungsbesuche vor Ort sowie deren Vorbereitung und Follow-up erforderlich sind.

    Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

    Die in die Reserve eingestellten Mittel werden freigegeben, sobald der entsprechende Basisrechtsakt gemäß dem in Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren verabschiedet worden ist.

    Verweise

    Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 16. September 2011, zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands (KOM(2011) 559 endg.).

    18 02 08     Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der Organisation der Rückkehr im Bereich Migration

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    75 850,73

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    18 02 09     Europäischer Rückkehrfonds

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    185 500 000

    74 131 434

    162 500 000

    82 242 766

    116 672 001,84

    63 185 597,67

    Erläuterungen

    Die Mittel dienen der Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung des Rückkehrmanagements in all seinen Aspekten durch das Konzept integrierter Maßnahmen bei gleichzeitiger Wahrung der Grundrechte und Berücksichtigung des einschlägigen Unionsrechts in folgenden Bereichen:

    Einführung und Verbesserung der Organisation und Durchführung durch die Mitgliedstaaten von integrierten Maßnahmen für die Rückkehr,

    Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der integrierten Rückkehrmaßnahmen und ihrer Durchführung,

    Förderung einer wirksamen und einheitlichen Anwendung gemeinsamer Normen für die Rückkehr entsprechend der in diesem Bereich entwickelten Politik, wobei Programme für die freiwillige Rückkehr Vorrang erhalten,

    Durchführung von Informationskampagnen in den Herkunfts- und Durchgangsländern für zukünftige Vertriebene, Flüchtlinge und Asylbewerber. Diese Kampagnen können im Rahmen einer besseren Zusammenarbeit mit Drittstaaten, die die illegale Migration bekämpfen und die legale Migration fördern, stattfinden.

    Auf Initiative der Kommission ist auch beabsichtigt, hinsichtlich der Rückkehrpolitik grenzübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen, die für die Union insgesamt von Interesse sind („Maßnahmen der Union“), zu unterstützen. Hierunter fallen auch Studien zur Ermittlung des Vorhandenseins und zur Bewertung von Mechanismen zur Unterstützung der Wiedereingliederung in ausgewählten Drittländern und über zur Untersuchung der gesellschaftlichen und beruflichen Wiedereingliederung in den Hauptherkunftsländern, insbesondere in den unmittelbaren östlichen und südlichen Nachbarstaaten.

    Diese Mittel sind auch für die Finanzierung einer Maßnahme der Union zur Zusammenstellung von Daten für die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Erziehern in geschlossenen Auffanglagern für Asylsuchende und Immigranten bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

    Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

    Entscheidung 2007/837/EG der Kommission vom 30. November 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013 (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 48).

    Entscheidung 2008/458/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 135).

    18 02 10     Vorbereitende Maßnahme — Migrationssteuerung — Tätige Solidarität

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    204 822,49

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

    Ziel dieser Maßnahme ist es, verschiedene Möglichkeiten im Bereich der Migrationssteuerung zu prüfen. Auf der Grundlage einer Bewertung dieser Möglichkeiten könnte ein globaler Ansatz als Zielsetzung der Union entwickelt werden. Die Maßnahme basiert auf drei miteinander verbundenen Komponenten.

    Komponente 1: Finanzielle Unterstützung für die Beschäftigung von Einwanderern, die in Herkunftsländer zurückkehren, mit denen Rückübernahmeabkommen bestehen.

    Komponente 2: Organisation von Informationskampagnen in den Herkunftsländern für Personen, die in die Union einwandern möchten, um sie insbesondere über die Gefahren der illegalen Einwanderung zu informieren.

    Komponente 3: Aufnahme in Würde und Solidarität — Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Aufnahme irregulärer Migranten, die über das Meer ankommen. Die Maßnahmen zielen auf Folgendes ab:

    Unterstützung der Mitgliedstaaten, die mit der plötzlichen Ankunft von Migranten konfrontiert sind, beispielsweise durch Verbesserung und Austausch empfehlenswerter/vorbildlicher Praktiken und Bereitstellung von Dolmetschern sowie Ärzte- und Juristenteams;

    Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der Aufnahmequalität und -kapazität, einschließlich vorübergehender Kapazitäten, der Aufnahme irregulärer Migranten an den Ankunftsstellen, z. B. durch Erste-Hilfe-Leistung und den Transport zu angemessenen Aufnahmezentren und durch Erhöhung der Anzahl der Aufnahmeeinrichtungen und Verbesserung der in diesen Einrichtungen herrschenden Bedingungen;

    Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Zusammenlegung ihrer Ressourcen zur Entlastung ihrer Asylsysteme, wenn diese einem besonderen Druck ausgesetzt sind, insbesondere durch Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, Wissensaustausch und Förderung gemeinsamer Ansätze zur Bewältigung des Massenzustroms von Asylbewerbern an den Außengrenzen der EU.

    Bei der Komponente 3 sollten die Mittel nationalen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die Projekte können Partnerschaften mit Behörden anderer Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen einschließen.

    Bei allen Komponenten sollte ein Teil der Mittel von der Kommission zur Unterstützung bei der Abwicklung dieser Maßnahmen verwendet werden (externe Sachverständige, Studien usw.).

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    18 02 11     Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

    18 02 11 01   Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    30 100 000

    24 707 000

    13 860 000

    13 860 000

    2 214 658,30

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt (Titel 1 und 2).

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

    Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

    18 02 11 02   Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    10 900 000

    9 730 000

    5 940 000

    5 940 000

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

    Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 41 000 000 EUR.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

    18 02 12     Schengen-Fazilität für Kroatien

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Neuer Artikel

    Diese Mittel dienen der Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit einem zeitlich befristeten Instrument, um Kroatien ab dem Tag des Beitritts bis zum Ende des Jahres 2014 bei der Finanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur Durchführung des Schengen-Besitzstandes und der Kontrollen an den Außengrenzen zu unterstützen.

    Rechtsgrundlagen

    Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch Artikel 31 der Akte über den Beitritt Kroatiens übertragen werden.

    KAPITEL 18 03 — MIGRATIONSSTRÖME — GEMEINSAME IMMIGRATIONS- UND ASYLPOLITIK

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    18 03

    MIGRATIONSSTRÖME — GEMEINSAME IMMIGRATIONS- UND ASYLPOLITIK

    18 03 03

    Europäischer Flüchtlingsfonds (EFF)

    3.1

    112 330 000

    57 525 993

    102 530 000

    57 682 805

    98 961 975,36

    54 842 279,71

    18 03 04

    Sofortmaßnahmen im Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen

    3.1

    9 800 000

    5 238 621

    9 800 000

    5 037 429

    21 850 000,—

    17 480 000,—

    18 03 05

    Europäisches Migrationsnetz

    3.1

    6 500 000

    3 854 835

    8 000 000

    4 150 690

    7 582 232,38

    5 219 424,95

    18 03 06

    Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der Integration von Drittstaatsangehörigen

    3.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    82 993,26

    155 521,87

    18 03 07

    Abschluss des Programms ARGO

    3.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    18 03 09

    Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen

    3.1

    177 500 000

    84 826 129

    162 500 000

    85 018 402

    131 503 342,83

    78 539 380,16

    18 03 11

    Eurodac

    3.1

    p.m.

    p.m.

    500 000

    377 335

    1 532 930,46

    1 040 703,82

    18 03 14

    Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen — EASO

    18 03 14 01

    Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    3.1

    7 000 000

    7 000 000

    5 058 000

    5 058 000

    4 037 298,69

    1 639 531,63

    18 03 14 02

    Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen — Beitrag zu Titel 3

    3.1

    5 000 000

    2 000 000

    4 942 000

    2 422 000

    2 010 717,44

    263 698,75

     

    Artikel 18 03 14 — Subtotal

     

    12 000 000

    9 000 000

    10 000 000

    7 480 000

    6 048 016,13

    1 903 230,38

    18 03 15

    Pilotprojekt — Netzwerk für Kontakte und Diskussionen zwischen betroffenen Gemeinden und Gebietskörperschaften zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der Wiederansiedlung und Integration von Flüchtlingen

    3.1

    p.m.

    225 000

    p.m.

    500 000

    1 500 000,—

    0,—

    18 03 16

    Pilotprojekt — Mittel für Folteropfer

    3.1

    2 000 000

    1 000 000

    2 000 000

    1 000 000

     

     

    18 03 17

    Vorbereitende Maßnahme — Neuansiedlung von Flüchtlingen in Notsituationen

    3.1

    p.m.

    p.m.

    3 000 000

    1 500 000

     

     

    18 03 18

    Pilotprojekt — Untersuchung von Aufnahme-, Schutz- und Integrationsstrategien für unbegleitete Minderjährige in der Union

    3.1

    1 000 000

    500 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    18 03 19

    Vorbereitende Maßnahme — Netzwerk für Kontakte und Diskussionen zwischen betroffenen Gemeinden und Gebietskörperschaften zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der Wiederansiedlung und Integration von Flüchtlingen

    3.1

    500 000

    250 000

     

     

     

     

     

    Kapitel 18 03 — Insgesamt

     

    321 630 000

    162 420 578

    299 330 000

    163 246 661

    269 061 490,42

    159 180 540,89

    18 03 03     Europäischer Flüchtlingsfonds (EFF)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    112 330 000

    57 525 993

    102 530 000

    57 682 805

    98 961 975,36

    54 842 279,71

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung von Strukturmaßnahmen, Vorhaben und Maßnahmen zur Aufnahme von Flüchtlingen, Vertriebenen und Asylbewerbern bestimmt, die die erforderlichen Bedingungen für eine Finanzhilfe der Union erfüllen.

    Diese Mittel dienen zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Integration von Flüchtlingen und von Personen, denen ein subsidiärer Schutz gewährt wurde, sowie zur Ermöglichung eines selbstverantwortlichen Lebens für Vertriebene durch Maßnahmen im Wesentlichen in folgenden Bereichen:

    Erleichterung des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich der beruflichen Bildung,

    Erwerb von Kenntnissen über Sprache, Gesellschaft, Kultur und Institutionen des Aufnahmelandes,

    Erleichterung des Zugangs zu einer Unterkunft sowie zu medizinischer und sozialer Infrastruktur des Aufnahmelandes,

    Unterstützung besonders schutzbedürftiger Personen, wie weiblicher Flüchtlinge, unbegleiteter Minderjähriger und Opfer von Folter einschließlich Opfer von Zwangsabtreibung, Genitalverstümmelung oder Zwangssterilisierung bei Frauen und Vergewaltigung,

    Eingliederung in lokale Strukturen und Aktivitäten,

    Verbesserung des öffentlichen Bewusstseins und Verständnisses für die Lage der Flüchtlinge,

    Analyse der Situation von Flüchtlingen in der Union,

    Fortbildung für Beamte, Angehörige gesundheitlicher Dienste und Polizisten in Aufnahmeeinrichtungen in Bezug auf geschlechterspezifische Angelegenheiten und Kinderschutz,

    getrennte Unterbringung von allein stehenden Frauen und Mädchen.

    Ferner dienen die Mittel der Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten zur freiwilligen Lastenteilung, wie die Wiedereingliederung, die Aufnahme und Integration der vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) anerkannten Flüchtlinge aus Drittstaaten in die Mitgliedstaaten und die Verlegung von Antragstellern und Personen unter internationalem Schutz von einem Mitgliedstaat in einen anderen, der ihnen das gleiche Schutzniveau bietet.

    Ein Teil dieser Mittel dient dazu, in unmittelbarer Zusammenarbeit mit humanitären und sonstigen Einrichtungen der Vereinten Nationen diejenigen Mitgliedstaaten zu unterstützen, die bei besonders dramatischen Flüchtlingssituationen auf freiwilliger Basis und flexibel zusätzliche Neuansiedlungsmöglichkeiten anbieten. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf besonders schutzbedürftigen Gruppen und auf Fällen, in denen dauerhafte Lösungen für ausgeschlossen gehalten werden.

    Hierbei sollte besonders darauf geachtet werden, dass die Mittel für einen bedeutenden und konkreten Akt der Solidarität auf europäischer Ebene verwendet werden, der im Rahmen eines breiter angelegten Konzepts zur Leistung humanitärer Hilfe für ein Land oder eine Region von zusätzlichem Nutzen sein kann.

    Auf Initiative der Kommission dienen die Mittel auch der Finanzierung grenzübergreifender Maßnahmen oder Maßnahmen von gesamtgemeinschaftlichem Interesse (Aktionen der Union) im Bereich der Asylpolitik und der Finanzierung von Maßnahmen, die auf die Zielgruppe des Fonds zutreffen, insbesondere zur angemessenen Unterstützung der gemeinsamen Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung, beim Austausch und bei der Förderung bewährter Verfahren und bei der Einrichtung effizienter Strukturen der Zusammenarbeit zur Verbesserung der Qualität der Beschlussfassung.

    Diese Mittel dienen ebenso der Finanzierung früherer Mittelbindungen aus dem EFF I und II, einschließlich jener im Zusammenhang mit der freiwilligen Rückführung von Flüchtlingen.

    Diese Mittel sind auch für die Finanzierung einer Aktion der Union zur Zusammenstellung von Daten für die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Erziehern in geschlossenen Auffanglagern für Asylsuchende und Immigranten bestimmt.

    Es wird ein Solidaritätsmechanismus ins Leben gerufen, um die freiwillige Umverteilung von Flüchtlingen und Personen unter internationalem Schutz von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die unter hohem Immigrationsdruck stehen, auf andere Mitgliedstaaten zu erleichtern. Der Mechanismus wird auf Unionsebene geschaffen und probeweise in Betrieb genommen, sodass er schließlich unter einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem weitergeführt werden kann. Die Mitgliedstaaten bestimmen selbst auf freiwilliger Basis alle Aspekte des Auswahlprozesses. Die Kommission legt den Rahmen fest, gibt Leitlinien heraus, fördert die Teilnahme und sorgt für Management und Koordinierung.

    Der Mechanismus sollte in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. und 19. Juni 2009 eingerichtet werden. In den Schlussfolgerungen heißt es, dass angesichts der gegenwärtigen humanitären Notlage so schnell wie möglich konkrete Maßnahmen vorgesehen und durchgeführt werden müssen. Der Europäische Rat rief dazu auf, die freiwilligen Maßnahmen zur internen Umverteilung der Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben und sich in Mitgliedstaaten befinden, die einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, und äußerst schutzbedürftiger Personen zu koordinieren, und begrüßte, dass die Kommission beabsichtigt, diesbezügliche Initiativen zu ergreifen, beginnend mit einem Pilotprojekt.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1).

    Beschluss Nr. 458/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010, zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 im Hinblick auf die Aufhebung der Finanzierung bestimmter Gemeinschaftsmaßnahmen und die Änderung der Finanzierungsobergrenze für die geförderten Maßnahmen (ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 1)

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

    Entscheidung 2007/815/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013 (ABl. L 326 vom 12.12.2007, S. 29).

    Entscheidung 2008/22/EG der Kommission vom 19. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 7 vom 10.1.2008, S. 1).

    18 03 04     Sofortmaßnahmen im Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    9 800 000

    5 238 621

    9 800 000

    5 037 429

    21 850 000,—

    17 480 000,—

    Erläuterungen

    Bei massivem Zustrom von Flüchtlingen oder Vertriebenen können mit den Mitteln dieses Artikels Sofortmaßnahmen in folgenden Bereichen durchgeführt werden:

    Aufnahme und Unterbringung,

    Bereitstellung von Mitteln für den Lebensunterhalt,

    medizinische, psychologische und sonstige Hilfe, insbesondere für Kinder, einschließlich spezieller Hilfe für Frauen und Mädchen, die Opfer irgendeiner Form von Belästigung oder einer Straftat (Vergewaltigung, Gewalt oder spezifische Formen der Folter, wie z. B. Zwangsabtreibung, Genitalverstümmelung oder Zwangssterilisierung) geworden sind oder die unter schlechten Flüchtlingsbedingungen gelitten haben,

    die Personal- und Verwaltungsaufwendungen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Menschen und der Durchführung der Maßnahmen,

    Expertenmissionen und sonstige technische Unterstützung bei der Identifizierung von Vertriebenen,

    Logistik- und Transportkosten.

    Nach diesen Bestimmungen können Sofortmaßnahmen auch zur Unterstützung von Mitgliedstaaten ergriffen werden, die besonderem Druck ausgesetzt sind; in denen z. B. durch die plötzliche Ankunft einer großen Anzahl von Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz benötigen, an bestimmten Grenzpunkten ein außergewöhnlich hoher und dringlicher Bedarf an Aufnahmeeinrichtungen entsteht und das Asylsystem oder die Infrastruktur derart unter Druck geraten, dass das menschliche Leben, das Wohlergehen oder der durch das Unionsrecht gewährleistete Zugang zum Schutz gefährdet sind.

    Die Dauer der betreffenden Maßnahmen ist auf sechs Monate beschränkt. Die Sofortmaßnahmen können — neben den vorstehenden Maßnahmen — Rechtshilfe, sprachliche Unterstützung in Form von Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, Informationen über das Herkunftsland und weitere Maßnahmen umfassen, die zur raschen Identifizierung von Personen, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen, und einer gerechten und effizienten Bearbeitung der Asylanträge beitragen.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und über Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).

    Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

    18 03 05     Europäisches Migrationsnetz

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    6 500 000

    3 854 835

    8 000 000

    4 150 690

    7 582 232,38

    5 219 424,95

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung des Europäischen Migrationsnetzes, das für die Union und ihre Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Daten zu Migration und Asyl zusammentragen und aufbereiten soll.

    Diese Daten werden statistisches Material über die Anzahl der Asylbewerber in den Mitgliedstaaten der Union nach Mitgliedstaat, die Anzahl von stattgegebenen und abgelehnten Asylanträgen, die Ablehnungsgründe usw. umfassen.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerkes (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7).

    18 03 06     Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der Integration von Drittstaatsangehörigen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    82 993,26

    155 521,87

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    18 03 07     Abschluss des Programms ARGO

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung 2002/463/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über ein Aktionsprogramm für Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung (ARGO-Programm) (ABl. L 161 vom 19.6.2002, S. 11).

    18 03 09     Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    177 500 000

    84 826 129

    162 500 000

    85 018 402

    131 503 342,83

    78 539 380,16

    Erläuterungen

    Angesichts des allgemeinen Ziels, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Integration von Drittstaatsangehörigen in die europäische Gesellschaft, wie in den gemeinsamen Grundprinzipien für die Politik der Integration von Einwanderern in der Europäischen Union (vom Rat im November 2004 angenommen) und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2006 zu Strategien und Mitteln für die Integration von Zuwanderern in die Europäische Union (ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 845) vorgesehen, zu unterstützen, dienen diese Mittel der Finanzierung von Maßnahmen in folgenden Bereichen:

    Erleichterung der Entwicklung und Durchführung von Zulassungsverfahren, die den Integrationsprozess von Drittstaatsangehörigen betreffen und fördern,

    Entwicklung und Durchführung des Integrationsprozesses für Drittstaatsangehörige in den Mitgliedstaaten,

    Steigerung der Kapazität der Mitgliedstaaten zur Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Maßnahmen zur Integration von Drittstaatsangehörigen,

    Austausch von Informationen und bewährten Vorgehensweisen sowie Zusammenarbeit innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Maßnahmen zur Integration von Drittstaatsangehörigen, wodurch u. a. folgende Ziele unterstützt werden: Verringerung der Beschäftigungslücke zwischen Einheimischen und Zuwanderern, stärkere und erfolgreichere Teilnahme von Zuwanderern am Bildungssystem, Verbesserung der Bildungs- und Beschäftigungschancen von Migranten, Sprachkurse und Einführungsprogramme, Gesundheit, Wohnverhältnisse und Lebensbedingungen in der Stadt sowie stärkere Teilhabe von Zuwanderern am bürgerlichen Leben.

    Auf Initiative der Kommission ist auch beabsichtigt, grenzübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zuwanderungs- und Integrationspolitik, die für die Union insgesamt von Interesse sind („Maßnahmen der Union“), zu unterstützen.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 18).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123).

    Entscheidung 2008/457/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2007/435/EG des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 69).

    18 03 11     Eurodac

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    500 000

    377 335

    1 532 930,46

    1 040 703,82

    Erläuterungen

    Aus diesem Artikel werden die Einrichtung und der Betrieb der Zentraleinheit des „Eurodac“-Systems finanziert.

    Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

    Verweise

    Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

    18 03 14     Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen — EASO

    18 03 14 01   Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    7 000 000

    7 000 000

    5 058 000

    5 058 000

    4 037 298,69

    1 639 531,63

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge sind zweckgebundene Einahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die bei Artikel 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

    Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Der Stellenplan des Büros ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

    18 03 14 02   Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    5 000 000

    2 000 000

    4 942 000

    2 422 000

    2 010 717,44

    263 698,75

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

    Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 12 000 000 EUR.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

    18 03 15     Pilotprojekt — Netzwerk für Kontakte und Diskussionen zwischen betroffenen Gemeinden und Gebietskörperschaften zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der Wiederansiedlung und Integration von Flüchtlingen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    225 000

    p.m.

    500 000

    1 500 000,—

    0,—

    Erläuterungen

    Hauptziel dieses Pilotprojekts ist die Errichtung eines Netzwerks für Kontakte und Diskussionen zwischen betroffenen Gemeinden und lokalen Behörden der Mitgliedstaaten, die gerade erst ein Wiederansiedlungsprogramm aufgelegt haben oder sich in absehbarer Zeit an derartigen Programmen beteiligen wollen, und betroffenen Gemeinden und lokalen Behörden der Mitgliedstaaten, die über Erfahrung im Bereich der Wiederansiedlung verfügen, unter Einbeziehung der Erfahrung des UNHCR und von Nichtregierungsorganisationen (NRO) sowie bewährter Praktiken im Bereich der Wiederansiedlung und Integration von Flüchtlingen. Das Pilotprojekt erstreckt sich auf folgende Maßnahmen:

    Ermittlung der Gemeinden bzw. Gebietskörperschaften in den Mitgliedstaaten, die gerade erst Wiederansiedlungsprogramme aufgelegt haben (z. B. Portugal, Rumänien) oder dabei sind, ein solches aufzulegen (z. B. Spanien), und Veranstaltung von Sitzungen mit ausgewählten Gemeinden aus typischen Wiederansiedlungsländern (z. B. VK, Niederlande) mit dem Ziel, die „neuen“ Wiederansiedlungsprogramme zu stärken und dafür zu sorgen, dass sie von hoher Qualität und nachhaltig sind;

    Ermittlung der Gemeinden, lokalen Behörden oder NRO in den Mitgliedstaaten, die sich noch nicht an Wiederansiedlungsprogrammen beteiligen, aber dem Netzwerk im Hinblick auf eine künftige Beteiligung an derartigen Programmen angehören wollen;

    Abhaltung von Sitzungen von Vertretern der betroffenen lokalen Behörden und Gemeinden zusammen mit Vertretern des UNHCR und betroffener NRO sowie Vertretern wieder angesiedelter Flüchtlinge zwecks Festlegung der gemeinsam zu entwickelnden Tätigkeiten, unter anderem Besuche, Erfahrungsaustausche, Ausbildungsmaßnahmen und themenbezogene Sitzungen unter schwerpunktmäßiger Berücksichtigung von Fragen wie Wohnungssituation, Bildung, Beschäftigung usw.;

    Entwicklung eines Formulars zur Erhebung von Informationen bei den verschiedenen Beteiligten über Verfahren, Art der Betreuung vor der Wiederansiedlung, Art der über die wieder anzusiedelnden Flüchtlinge eingeholten Informationen (einschließlich kultureller, gesundheits-, bildungs- und ernährungsspezifischer Aspekte), Infrastruktur, Humanressourcen, Unterbringung, Aufnahme, nach der Wiederansiedlung getroffene Maßnahmen zur Integration der Flüchtlinge, Beteiligung der Gemeinschaft an dem Prozess, wirtschaftliche Hilfe, Prozesskostenhilfe, Lehr- und Lernmittel, Rolle bereits wieder angesiedelter Flüchtlinge im Integrationsprozess, Zusammenarbeit mit NRO;

    Einrichtung einer Task Force, die über die erforderlichen personellen und technischen Ressourcen verfügt, um die praktischen Aspekte des Projekts abzuwickeln und insbesondere die erforderlichen Sitzungen zu unterstützen, die verfügbaren Informationen zu erheben, eine Website zu schaffen und inhaltlich zu gestalten und damit den Informationsaustausch zwischen den verschiedenen am Wiederansiedlungsprozess beteiligten Parteien zu fördern und Verbindungen zu anderen bestehenden Projekten und/oder Websites, die mit der Wiederansiedlungsproblematik in Zusammenhang stehen, herzustellen. Diese Website wird es auch ermöglichen, dass Informationen über frühere und künftige Sitzungen zwischen den Gemeinden bzw. Gebietskörperschaften allen interessierten Kreisen auf systematischer Basis verfügbar gemacht werden;

    vergleichende Zusammenstellung der von der Task Force erhobenen Informationen, die anschließend zur Diskussion im Netzwerk verbreitet werden, damit daraus Schlussfolgerungen in Bezug auf bewährte Praktiken gezogen werden können;

    Die aus dem Pilotprojekt gezogenen Lehren werden aufgezeichnet und dem Wiederansiedlungsreferat des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) zur Verfügung gestellt.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    18 03 16     Pilotprojekt — Mittel für Folteropfer

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 000 000

    1 000 000

    2 000 000

    1 000 000

     

     

    Erläuterungen

    Hauptziel dieses Pilotprojekts ist die Schaffung einer neuen Haushaltslinie, deren Mittel letzten Endes in der Union lebenden Folteropfern (EU-Bürger oder Nicht-EU-Bürger) zugute kommen sollen. Das Pilotprojekt erstreckt sich auf folgende Maßnahmen:

    Einrichtung von Rehabilitationszentren für Folteropfer oder Unterstützung bestehender Rehabilitationszentren durch Bereitstellung von Mitteln für deren Rehabilitationskosten (Räumlichkeiten, therapeutisches Personal, Verwaltungspersonal usw.) und deren sonstige Tätigkeiten (Prävention, Beratung, Ausbildung, rechtlicher Beistand usw.),

    Gewährleistung des Zugangs zu multidisziplinären Unterstützungs- und Beratungsleistungen, einschließlich physischer und psychotherapeutischer Behandlungen, psychosozialer Beratung, Rechtsberatung und sozioökonomischer Unterstützung für Opfer,

    Unterstützung der internationalen Vernetzung von Rehabilitationszentren (innerhalb und außerhalb der Union) zum Zweck des Aufbaus von Kapazitäten, der Förderung des Austauschs bewährter Verfahren unter Fachleuten, der Ermöglichung der Peer-Überwachung zur Verhütung einer stellvertretenden Traumatisierung usw.,

    Unterstützung von Maßnahmen zur Stärkung der persönlichen Handlungskompetenz von Folteropfern und zur generellen Förderung der Integrationsfähigkeit von Folteropfern in die Gesellschaft in den europäischen Ländern.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    18 03 17     Vorbereitende Maßnahme — Neuansiedlung von Flüchtlingen in Notsituationen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    3 000 000

    1 500 000

     

     

    Erläuterungen

    Ziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist die Schaffung einer neuen Haushaltslinie für die Neuansiedlung von Flüchtlingen in Notsituationen, die gegenwärtig nicht unter die Regelung des Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF) fallen und auch in naher Zukunft nicht unter diese Regelung fallen werden, da die derzeit dritte Auflage des Fonds (EFF III) 2014 ausläuft. Die im Rahmen dieser vorbereitenden Maßnahme durchgeführten Tätigkeiten und die in diesem Rahmen gewonnenen Erfahrungen könnten dann bei der für 2014 geplanten Revision des EFF berücksichtigt werden.

    Die vorbereitende Maßnahme erstreckt sich auf folgende Maßnahmen:

    Unterstützung von Personen, die vom UNHCR und EEF bereits als Flüchtlinge anerkannt wurden und Opfer von Naturkatastrophen, bewaffneten Angriffen usw. sind,

    Unterstützung von Sofortmaßnahmen für Gruppen von Flüchtlingen, die nach den Vorschriften des EFF und des UNHCR Vorrang genießen und bewaffneten Angriffen ausgesetzt sind, Opfer von Naturkatastrophen geworden sind oder sich einer sonstigen extremen, lebensbedrohlichen Gefährdungslage befinden,

    Finanzierung rascher Neuansiedlungsverfahren der Mitgliedstaaten unter Bedingungen, die den aus dem EFF finanzierten routinemäßigen Wiederansiedlungsmaßnahmen nachempfunden sind,

    Sicherstellung der Finanzierung von Notfallmaßnahmen ohne Unterbrechung der laufenden Neuansiedlungsverfahren des EFF,

    erforderlichenfalls Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Unterstützung in Notsituationen für das UNHCR Büro und seine Verbindungsorganisationen in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene,

    Verstärkung der Aktivitäten des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    18 03 18     Pilotprojekt — Untersuchung von Aufnahme-, Schutz- und Integrationsstrategien für unbegleitete Minderjährige in der Union

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 000 000

    500 000

    1 000 000

    500 000

     

     

    Erläuterungen

    Ziel dieses Pilotprojekts ist die Ermittlung bewährter Verfahren im Bereich der Präventions-, Aufnahme-, Schutz und Integrationsstrategien für unbegleitete Minderjährige. Es ist möglich, dass die Kinder in ihr Herkunftsland rückgeführt werden, wo eine Wiedereingliederung gewährleistet werden muss; es kann aber auch sein, dass sie einen internationalen Schutzstatus oder einen anderen Rechtsstatus erhalten, der ihnen eine Integration in den Wohnsitzmitgliedstaat ermöglicht. Alternativ können die Kinder auch in der Union neu angesiedelt werden. In allen diesen Fällen kommt es darauf an, das Wohl des Kindes bestmöglich zu wahren. Das Pilotprojekt sollte zur Umsetzung des 2010 von der Kommission vorgelegten Aktionsplans für unbegleitete Minderjährige (2010-2014) und der darin vorgesehenen Maßnahmen beitragen:

    Bestimmung von Präventionsmaßnahmen und Strategien, die gegenüber der Gruppe, der die unbegleiteten Minderjährigen angehören (z. B. Asylbewerber, Opfer von Menschenhandel, illegal in die Union eingereiste Kinder), und/oder dem Herkunftsland oder der Herkunftsregion zu verfolgen sind;

    Ermittlung bewährter Verfahren auf dem Gebiet der Aufnahme und des Schutzes der Kinder, insbesondere was erste Maßnahmen, Rechtsbeistand, Bestimmung eines Vormunds, Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen und deren Angemessenheit, erste Befragungen, Bildungsmöglichkeiten und Gesundheitsversorgung betrifft;

    Ermittlung vorbildlicher Vorgehensweisen im Zusammenhang mit besonderen Maßnahmen und Verfahrensgarantien für unbegleitete Minderjährige in der Union;

    Bewertung der verschiedenen Erfahrungen, die bei der Bekämpfung des Phänomens der vermissten Kinder gewonnen wurden, und Ermittlung bewährter Praktiken;

    Ermittlung bewährter Praktiken auf dem Gebiet der Wiederherstellung der Familieneinheit und der Wiedereingliederung unbegleiteter Minderjähriger in ihren Herkunftsländern.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    18 03 19     Vorbereitende Maßnahme — Netzwerk für Kontakte und Diskussionen zwischen betroffenen Gemeinden und Gebietskörperschaften zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der Wiederansiedlung und Integration von Flüchtlingen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    500 000

    250 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Hauptziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist die Errichtung eines Netzwerks für Kontakte und Diskussionen zwischen betroffenen Gemeinden und Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die gerade erst ein Wiederansiedlungsprogramm aufgelegt haben oder sich in absehbarer Zeit an derartigen Programmen beteiligen wollen, und Mitgliedstaaten, die über Erfahrung im Bereich der Wiederansiedlung verfügen, unter Einbeziehung der Erfahrung des UNHCR und von Nichtregierungsorganisationen (NRO) sowie bewährter Praktiken im Bereich der Wiederansiedlung und Integration von Flüchtlingen. Die vorbereitende Maßnahme erstreckt sich auf folgende Maßnahmen:

    Ermittlung der Gemeinden bzw. Gebietskörperschaften in den Mitgliedstaaten, die gerade erst Wiederansiedlungsprogramme aufgelegt haben (z. B. Portugal, Rumänien) oder dabei sind, solche Programme aufzulegen (z. B. Spanien), und Veranstaltung von Sitzungen mit ausgewählten Gemeinden bzw. Gebietskörperschaften aus Wiederansiedlungsländern (z. B. VK, Niederlande) mit dem Ziel, die „neuen“ Wiederansiedlungsprogramme zu stärken und dafür zu sorgen, dass sie von hoher Qualität und nachhaltig sind;

    Ermittlung der Gemeinden, Gebietskörperschaften oder NRO in den Mitgliedstaaten, die sich noch nicht an Wiederansiedlungsprogrammen beteiligen, aber dem Netzwerk im Hinblick auf eine künftige Beteiligung an derartigen Programmen angehören wollen;

    Abhaltung von Sitzungen von Vertretern der betroffenen Gebietskörperschaften und Gemeinden zusammen mit Vertretern des UNHCR und betroffener NRO sowie Vertretern wieder angesiedelter Flüchtlinge zwecks Festlegung der gemeinsam zu entwickelnden Tätigkeiten, unter anderem Besuche, Erfahrungsaustausche, Ausbildungsmaßnahmen und themenbezogene Sitzungen unter schwerpunktmäßiger Berücksichtigung von Fragen wie Wohnungssituation, Bildung, Beschäftigung usw.;

    Entwicklung eines Formulars zur Erhebung von Informationen bei den verschiedenen Beteiligten über Verfahren, Art der Betreuung vor der Wiederansiedlung, Art der über die wieder anzusiedelnden Flüchtlinge eingeholten Informationen (einschließlich kultureller, gesundheits-, bildungs- und ernährungsspezifischer Aspekte), Infrastruktur, Humanressourcen, Unterbringung, Aufnahme, nach der Wiederansiedlung getroffene Maßnahmen zur Integration der Flüchtlinge, Beteiligung der Gemeinschaft an dem Prozess, wirtschaftliche Hilfe, Prozesskostenhilfe, Lehr- und Lernmittel, Rolle bereits wieder angesiedelter Flüchtlinge im Integrationsprozess, Zusammenarbeit mit NRO;

    Einrichtung einer Task Force, die über die erforderlichen personellen und technischen Ressourcen verfügt, um die praktischen Aspekte des Projekts abzuwickeln und insbesondere die erforderlichen Sitzungen zu unterstützen, die verfügbaren Informationen zu erheben, eine Website zu schaffen und inhaltlich zu gestalten und damit den Informationsaustausch zwischen den verschiedenen am Wiederansiedlungsprozess beteiligten Parteien zu fördern und Verbindungen zu anderen bestehenden Projekten und/oder Websites, die mit der Wiederansiedlungsproblematik in Zusammenhang stehen, herzustellen. Diese Website wird es auch ermöglichen, dass Informationen über frühere und künftige Sitzungen zwischen den Gemeinden bzw. Gebietskörperschaften allen interessierten Kreisen auf systematischer Basis verfügbar gemacht werden;

    vergleichende Zusammenstellung der von der Task Force erhobenen Informationen, die anschließend zur Diskussion im Netzwerk verbreitet werden, damit daraus Schlussfolgerungen in Bezug auf bewährte Praktiken gezogen werden können.

    Die aus der vorbereitenden Maßnahme gezogenen Lehren werden aufgezeichnet und dem Wiederansiedlungsreferat des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) zur Verfügung gestellt, sobald dieses eingerichtet wurde.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 18 05 — SICHERHEIT UND SCHUTZ DER FREIHEITSRECHTE

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    18 05

    SICHERHEIT UND SCHUTZ DER FREIHEITSRECHTE

    18 05 01

    Kooperationsprogramme im Bereich Justiz und Inneres — Titel VI

    18 05 01 01

    Abschluss von Kooperationsprogrammen im Bereich Justiz und Inneres und des Programms AGIS

    3.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    105 579,31

    18 05 01 03

    Abschluss des Programms „Erasmus für Richter“ (Austauschprogramm für Justizbehörden)

    3.1

    0,—

    0,—

     

    Artikel 18 05 01 — Subtotal

     

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    105 579,31

    18 05 02

    Europäisches Polizeiamt (Europol)

    18 05 02 01

    Europäisches Polizeiamt — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    3.1

    56 600 000

    56 600 000

    61 635 739

    61 635 739

    63 712 000,—

    63 712 000,—

    18 05 02 02

    Europäisches Polizeiamt — Beitrag zu Titel 3

    3.1

    18 582 500

    18 582 500

    20 869 261

    17 869 261

    19 757 000,—

    19 757 000,—

     

    Artikel 18 05 02 — Subtotal

     

    75 182 500

    75 182 500

    82 505 000

    79 505 000

    83 469 000,—

    83 469 000,—

    18 05 04

    Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen für die Opfer von Terroranschlägen

    3.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    18 05 05

    Europäische Polizeiakademie

    18 05 05 01

    Europäische Polizeiakademie — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    3.1

    4 622 140

    4 622 140

    3 917 430

    3 917 430

    3 927 000,—

    3 927 000,—

    18 05 05 02

    Europäische Polizeiakademie — Beitrag zu Titel 3

    3.1

    3 828 500

    3 828 500

    4 533 210

    4 533 210

    4 414 000,—

    4 414 000,—

     

    Artikel 18 05 05 — Subtotal

     

    8 450 640

    8 450 640

    8 450 640

    8 450 640

    8 341 000,—

    8 341 000,—

    18 05 06

    Pilotprojekt — Abschluss der Terrorismusbekämpfung

    3.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    136 868,41

    18 05 07

    Abschluss der Krisenmanagementkapazitäten

    3.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    228,—

    18 05 08

    Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten

    3.1

    9 680 000

    6 110 248

    23 280 000

    7 546 710

    22 400 000,—

    6 721 789,44

    Reserven (40 02 41)

     

    2 420 000

    1 550 000

     

     

     

     

     

     

    12 100 000

    7 660 248

    23 280 000

    7 546 710

    22 400 000,—

    6 721 789,44

    18 05 09

    Prävention und Bekämpfung von Kriminalität

    3.1

    42 520 000

    27 594 669

    117 570 000

    34 903 533

    99 184 349,94

    34 129 367,35

    Reserven (40 02 41)

     

    10 630 000

    7 000 000

     

     

     

     

     

     

    53 150 000

    34 594 669

    117 570 000

    34 903 533

    99 184 349,94

    34 129 367,35

    18 05 11

    Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

    18 05 11 01

    Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    3.1

    11 091 894

    11 091 894

    10 629 367

    10 629 367

    10 923 391,87

    10 923 391,87

    18 05 11 02

    Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — Beitrag zu Titel 3

    3.1

    4 355 106

    4 355 106

    3 935 553

    3 935 553

    4 476 608,13

    4 476 608,13

     

    Artikel 18 05 11 — Subtotal

     

    15 447 000

    15 447 000

    14 564 920

    14 564 920

    15 400 000,—

    15 400 000,—

     

    Kapitel 18 05 — Insgesamt

     

    151 280 140

    132 785 057

    246 370 560

    144 970 803

    228 794 349,94

    148 303 832,51

    Reserven (40 02 41)

     

    13 050 000

    8 550 000

     

     

     

     

     

     

    164 330 140

    141 335 057

    246 370 560

    144 970 803

    228 794 349,94

    148 303 832,51

    18 05 01     Kooperationsprogramme im Bereich Justiz und Inneres — Titel VI

    18 05 01 01   Abschluss von Kooperationsprogrammen im Bereich Justiz und Inneres und des Programms AGIS

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    105 579,31

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Gemeinsame Maßnahme 98/245/JI vom 19. März 1998 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 EU-Vertrag festgelegt — über ein Austausch-, Ausbildungs- und Kooperationsprogramm für Personen, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig sind (Falcone) (ABl. L 99 vom 31.3.1998, S. 8).

    Beschluss 2001/512/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit von Angehörigen der Rechtsberufe (Grotius II — Strafrecht) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 1).

    Beschluss 2001/513/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden (Oisin II) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 4).

    Beschluss 2001/514/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit von Personen, die für Maßnahmen gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zuständig sind (Stop II) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 7).

    Beschluss 2001/515/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über ein Programm für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit im Bereich der Kriminalprävention (Hippokrates) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 11).

    Beschluss 2002/630/JI des Rates vom 22. Juli 2002 über ein Rahmenprogramm für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (AGIS) (ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 5).

    18 05 01 03   Abschluss des Programms „Erasmus für Richter“ (Austauschprogramm für Justizbehörden)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten ist zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    18 05 02     Europäisches Polizeiamt (Europol)

    18 05 02 01   Europäisches Polizeiamt — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    56 600 000

    56 600 000

    61 635 739

    61 635 739

    63 712 000,—

    63 712 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Amtes (Titel 1 und 2) bestimmt.

    Das Amt muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

    Der Stellenplan des Amtes ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).

    18 05 02 02   Europäisches Polizeiamt — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    18 582 500

    18 582 500

    20 869 261

    17 869 261

    19 757 000,—

    19 757 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung der operativen Ausgaben des Amtes (Titel 3).

    Das Amt muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 82 120 500 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 75 182 500 EUR erhöht sich um 6 938 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).

    18 05 04     Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen für die Opfer von Terroranschlägen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    18 05 05     Europäische Polizeiakademie

    18 05 05 01   Europäische Polizeiakademie — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    4 622 140

    4 622 140

    3 917 430

    3 917 430

    3 927 000,—

    3 927 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Europäischen Polizeiakademie bestimmt (Titel 1 und 2).

    Die Akademie muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

    Der Stellenplan der Akademie ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63).

    18 05 05 02   Europäische Polizeiakademie — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    3 828 500

    3 828 500

    4 533 210

    4 533 210

    4 414 000,—

    4 414 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung der operativen Ausgaben der Europäischen Polizeiakademie im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

    Die Akademie muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 8 450 640 EUR.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63).

    18 05 06     Pilotprojekt — Abschluss der Terrorismusbekämpfung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    136 868,41

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    18 05 07     Abschluss der Krisenmanagementkapazitäten

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    228,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Aufgaben aufgrund der Verwaltungsautonomie der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Haushaltsordnung.

    18 05 08     Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    18 05 08

    9 680 000

    6 110 248

    23 280 000

    7 546 710

    22 400 000,—

    6 721 789,44

    Reserven (40 02 41)

    2 420 000

    1 550 000

     

     

     

     

    Insgesamt

    12 100 000

    7 660 248

    23 280 000

    7 546 710

    22 400 000,—

    6 721 789,44

    Erläuterungen

    Auf dem Gebiet der Prävention und der Abwehrbereitschaft im Zusammenhang mit Terrorakten sind insbesondere Mittel für folgende Bereiche veranschlagt:

    Anregung, Förderung und Unterstützung von Bewertungen der in Bezug auf kritische Infrastrukturen bestehenden Risiken und Bedrohungen, einschließlich Evaluierungen vor Ort, zwecks Erkennung möglicher Ziele von Terroranschlägen und Prüfung der Notwendigkeit, ihre Sicherheit zu erhöhen,

    Förderung und Unterstützung der Entwicklung gemeinsamer Sicherheitsstandards, einschließlich Internet-Sicherheit, sowie Austausch von Fachwissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Schutzes kritischer Infrastrukturen,

    Förderung und Unterstützung der EU-weiten Koordinierung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes kritischer Infrastrukturen.

    Auf dem Gebiet der Folgenbewältigung nach Terroranschlägen sind insbesondere Mittel für folgende Bereiche veranschlagt:

    Anregung, Förderung und Unterstützung des Austausches von Fachwissen, Erfahrungen und Technologien zur Bewältigung möglicher Folgen von Terroranschlägen,

    Anregung, Förderung und Unterstützung der Entwicklung einschlägiger Methoden und Notfallpläne, auch im Hinblick auf eine europäische Strategie für Internet-Sicherheit,

    Sicherstellung, dass Fachkenntnisse zu spezifischen Aspekten des Terrorismus über die verschiedenen Krisenbewältigungs-, Frühwarn- und Katastrophenschutzmechanismen zeitnah weitergegeben werden.

    Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

    Maßnahmen zur Förderung der operativen Zusammenarbeit und der Koordinierung (Aufbau von Netzen, vertrauensbildende Maßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses, Ausarbeitung von Notfallplänen sowie Austausch und Verbreitung von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken),

    Analyse-, Überwachungs-, Evaluierungs-, Audit- und Kontrolltätigkeiten,

    Maßnahmen zur Entwicklung und Übertragung von Technologien und Methoden, insbesondere im Hinblick auf Informationsaustausch und Interoperabilität,

    Ausbildungsmaßnahmen, Austausch von Mitarbeitern und Sachverständigen,

    Sensibilisierungs- und Verbreitungsmaßnahmen und

    finanzielle Unterstützung von Projekten, mit denen Opfern von Terroranschlägen bzw. ihren Angehörigen geholfen werden soll, mit Hilfe sozialer oder psychologischer Unterstützung durch Organisationen bzw. Netze ihre traumatischen Erfahrungen zu verarbeiten, und von Projekten, mit denen die Öffentlichkeit zum Kampf gegen Terrorismus in allen seinen Ausprägungen mobilisiert werden soll. Ein Teil der Mittel dient hauptsächlich zur Verbesserung des Rechtsbeistands und der Rechtsberatung für die Opfer und ihre Angehörigen.

    Ein Teil der Mittel dient hauptsächlich zur Verbesserung des Rechtsbeistands und der Rechtsberatung für Terrorismusopfer und ihre Angehörigen.

    Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

    Die Reserve wird freigegeben, sobald zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat ein zufriedenstellendes Ergebnis über die Ausgestaltung des Schengen-Systems erzielt wurde.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 1).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 124.).

    18 05 09     Prävention und Bekämpfung von Kriminalität

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    18 05 09

    42 520 000

    27 594 669

    117 570 000

    34 903 533

    99 184 349,94

    34 129 367,35

    Reserven (40 02 41)

    10 630 000

    7 000 000

     

     

     

     

    Insgesamt

    53 150 000

    34 594 669

    117 570 000

    34 903 533

    99 184 349,94

    34 129 367,35

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

    Förderung und Verbesserung der Abstimmung, Zusammenarbeit und gegenseitigen Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden und anderer Einrichtungen (insbesondere der im Bereich der Gewalt- und Kriminalitätsprävention tätigen Organisationen), sowie anderer einschlägiger Behörden und Einrichtungen auf nationaler und EU-Ebene,

    Entwicklung und gezielte Förderung horizontaler Methoden und Instrumente zur strategischen Verhütung und Bekämpfung von Verbrechen und Cyberkriminalität, z. B. Verhütung von Gewalt in den Städten, insbesondere wenn Minderjährige betroffen sind, Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität durch den Austausch bewährter Praktiken, die Vernetzung der zuständigen Behörden und die Durchführung von Pilotprojekten — auch im Bereich der Rehabilitation von aus der Haft entlassenen Minderjährigen —, Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor, bewährte Praktiken der Kriminalprävention, vergleichende Statistik und angewandte Kriminologie,

    Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Einziehung und Beschlagnahme von Vermögenswerten und Erträgen aus illegalen Aktivitäten krimineller Organisationen zwischen den für die Vermögensabschöpfung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und

    Förderung und Entwicklung bewährter Verfahren zum Schutz der Opfer krimineller Handlugen, einschließlich der Opfer mit spezifischen Bedürfnissen, wie die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt und die Opfer häuslicher Gewalt, und zum Schutz von Zeugen.

    Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

    Maßnahmen zur Förderung der operativen Zusammenarbeit und der Koordinierung (Aufbau von Netzen, vertrauensbildende Maßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis, Austausch und Verbreitung von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken),

    Analyse-, Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten,

    Entwicklung und Transfer von Technologien und Methoden,

    Ausbildungsmaßnahmen, Austausch von Mitarbeitern und Sachverständigen und

    Sensibilisierungs- und Verbreitungsmaßnahmen.

    Ein Teil der Mittel dient zur Deckung der Kosten für die Einrichtung einer unionsweiten Telefonhotline für die Opfer von Menschenhandel mit dem Ziel, in allen Mitgliedstaaten eine einheitliche Telefonnummer einzurichten, um gleiche Standards für den sozialen, psychologischen und rechtlichen Beistand für die Opfer von Menschenhandel zu schaffen und gegebenenfalls auf Wunsch Zuflucht bieten zu können. Dieses Projekt erfordert die Mitwirkung einer Vielzahl von Beteiligten: nationale Regelungsbehörden zur Bereitstellung der Telefonleitungen, Telekommunikationsgesellschaften, spezialisierte Nichtregierungsorganisationen, lokale Mitarbeiter und Fachpersonal, Vollstreckungsbehörden (für den Austausch von Informationen über Menschenschmuggler und am Menschenhandel beteiligte Akteure).

    Ein Teil der Mittel dient zur Verbesserung der Verhütung krimineller Aktivitäten mobiler krimineller Gruppen in Grenzgebieten.

    Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

    Die Reserve wird freigegeben, sobald zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat ein zufriedenstellendes Ergebnis über die Ausgestaltung des Schengen-Systems erzielt wurde.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2007/125/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 7).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ 2007-2013 (KOM(2005) 124 endg.).

    18 05 11     Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

    18 05 11 01   Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    11 091 894

    11 091 894

    10 629 367

    10 629 367

    10 923 391,87

    10 923 391,87

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Beobachtungsstelle bestimmt (Titel 1 und 2).

    Die Beobachtungsstelle muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

    Der Stellenplan der Beobachtungsstelle ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).

    18 05 11 02   Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    4 355 106

    4 355 106

    3 935 553

    3 935 553

    4 476 608,13

    4 476 608,13

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Beobachtungsstelle im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

    Die Beobachtungsstelle muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 15 550 000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 15 447 000 EUR erhöht sich um 103 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).

    KAPITEL 18 08 — ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    18 08

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS

    18 08 01

    Prince — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    3.1

    2 900 000

    1 433 208

    2 800 000

    1 437 648

    2 700 000,—

    992 035,29

    18 08 05

    Evaluierung und Folgenabschätzung

    3.1

    600 000

    377 576

    600 000

    377 335

    487 025,—

    468 741,42

     

    Kapitel 18 08 — Insgesamt

     

    3 500 000

    1 810 784

    3 400 000

    1 814 983

    3 187 025,—

    1 460 776,71

    18 08 01     Prince — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 900 000

    1 433 208

    2 800 000

    1 437 648

    2 700 000,—

    992 035,29

    Erläuterungen

    Die Mittel decken Aufwendungen für vorrangige Maßnahmen zur Information über den Bereich Inneres.

    Hierzu gehören Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Bereich Inneres, die mit der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in Zusammenhang stehen (interne Websites, öffentliche Veranstaltungen, Kommunikationsprodukte, Eurobarometer-Umfragen usw.). Mithilfe dieser Maßnahmen sollen in enger Abstimmung mit den Behörden der Mitgliedstaaten die Kommunikation und der Dialog zwischen den Bürgern der Union, den Beteiligten und den Organen der Union unter Berücksichtigung der nationalen, regionalen und lokalen Besonderheiten gefördert werden.

    Die Kommission hat eine Reihe von Mitteilungen an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen betreffend einen neuen Rahmen für die Zusammenarbeit bei Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union angenommen (KOM(2001) 354 und KOM(2002) 350). Diese Mitteilungen enthalten konkrete Vorschläge für die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung einer Informations- und Kommunikationsstrategie für die Union.

    Die interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Union unterliegen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage der ihr von der Kommission übermittelten Informationen eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Haushaltsordnung.

    18 08 05     Evaluierung und Folgenabschätzung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    600 000

    377 576

    600 000

    377 335

    487 025,—

    468 741,42

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für

    die Ausdehnung der Evaluierung auf alle Tätigkeiten (Politiken und Rechtsetzung),

    die bessere Integration der Evaluierung in die Planungs- und Programmierungsstrategie,

    die Vervollständigung der methodologischen Vorarbeiten zur Entwicklung einer echten Evaluierung der Politiken,

    die Anwendung des Evaluierungsrahmens auf alle wesentlichen unter das Stockholmer Programm fallenden Politikbereiche,

    die Vorbereitung der Durchführung von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Haushaltsordnung.

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION INNERES

    TITEL 19

    AUSSENBEZIEHUNGEN

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    19 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUSSENBEZIEHUNGEN“

    163 646 024

    163 646 024

    163 316 368

    163 316 368

    155 283 443,31

    155 283 443,31

    Reserven (40 01 40)

     

     

    16 345

    16 345

     

     

     

    163 646 024

    163 646 024

    163 332 713

    163 332 713

    155 283 443,31

    155 283 443,31

    19 02

    ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN IN DEN BEREICHEN MIGRATION UND ASYL

    58 000 000

    31 629 412

    57 648 000

    50 684 001

    55 640 699,99

    38 603 432,79

    19 03

    GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK (GASP)

    395 832 000

    316 294 119

    362 464 000

    302 277 340

    331 644 664,42

    308 460 348,68

    19 04

    EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (EIDHR)

    166 086 000

    119 504 504

    165 065 000

    138 748 116

    161 293 098,95

    123 059 078,44

    19 05

    BEZIEHUNGEN ZU UND ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIALISIERTEN DRITTLÄNDERN

    23 400 000

    18 285 754

    24 021 000

    20 154 828

    25 109 287,17

    20 055 675,88

    19 06

    KRISENREAKTION UND GLOBALE SICHERHEITSBEDROHUNGEN

    393 793 000

    218 612 706

    377 189 700

    258 779 119

    359 143 991,05

    237 759 005,59

    19 08

    EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND

    2 491 284 700

    1 315 771 867

    2 365 742 646

    1 353 926 745

    2 066 867 943,36

    1 448 913 485,19

    19 09

    BEZIEHUNGEN ZU LATEINAMERIKA

    387 064 000

    275 863 267

    374 323 000

    280 953 257

    351 506 000,—

    281 916 029,57

    19 10

    BEZIEHUNGEN ZU ASIEN, ZENTRALASIEN UND DEN LÄNDERN DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS (IRAK, IRAN, JEMEN)

    893 490 519

    605 451 673

    896 201 500

    677 438 920

    881 213 305,43

    670 392 693,58

    19 11

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS AUSSENBEZIEHUNGEN

    28 630 000

    24 364 531

    28 000 000

    28 445 858

    27 408 243,13

    27 772 089,65

    19 49

    VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER HAUSHALTSORDNUNG VOM 21. DEZEMBER 1977 GEBUNDEN WURDEN

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Titel 19 — Insgesamt

    5 001 226 243

    3 089 423 857

    4 813 971 214

    3 274 724 552

    4 415 110 676,81

    3 312 215 282,68

    Reserven (40 01 40)

     

     

    16 345

    16 345

     

     

     

    5 001 226 243

    3 089 423 857

    4 813 987 559

    3 274 740 897

    4 415 110 676,81

    3 312 215 282,68

    KAPITEL 19 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUSSENBEZIEHUNGEN“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    19 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUSSENBEZIEHUNGEN“

    19 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Außenbeziehungen“

    19 01 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im „Dienst für außenpolitische Instrumente“

    5

    7 265 123

    7 394 602

    8 985 258,71

    19 01 01 02

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in Delegationen der Union im Politikbereich „Außenbeziehungen“

    5

    6 933 652

    6 376 989

    7 212 684,60

     

    Artikel 19 01 01 — Subtotal

     

    14 198 775

    13 771 591

    16 197 943,31

    19 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

    19 01 02 01

    Externes Personal des „Dienstes für außenpolitische Instrumente“

    5

    1 656 669

    1 685 884

    1 490 447,90

    19 01 02 02

    Ausgaben für externes Personal der Delegationen der Union im Politikbereich „Außenbeziehungen“

    5

    857 444

    817 380

    505 306,—

    19 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben des „Dienstes für außenpolitische Instrumente“

    5

    585 573

    567 077

    391 744,88

    Reserven (40 01 40)

     

     

    16 345

     

     

     

    585 573

    583 422

    391 744,88

    19 01 02 12

    Sonstige Verwaltungsausgaben der Delegationen der Union im Politikbereich „Außenbeziehungen“

    5

    435 830

    441 438

    467 754,—

     

    Artikel 19 01 02 — Subtotal

     

    3 535 516

    3 511 779

    2 855 252,78

    Reserven (40 01 40)

     

     

    16 345

     

     

     

    3 535 516

    3 528 124

    2 855 252,78

    19 01 03

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten im Politikbereich „Außenbeziehungen“

    19 01 03 01

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des „Dienstes für außenpolitische Instrumente“

    5

    459 764

    472 132

    779 678,16

    19 01 03 02

    Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten der Delegationen der Union im Politikbereich „Außenbeziehungen“

    5

    3 609 319

    3 524 000

    3 333 663,—

     

    Artikel 19 01 03 — Subtotal

     

    4 069 083

    3 996 132

    4 113 341,16

    19 01 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Außenbeziehungen“

    19 01 04 01

    Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) — Verwaltungsausgaben

    4

    57 680 196

    59 632 000

    60 413 638,12

    19 01 04 02

    Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) — Verwaltungsausgaben

    4

    57 314 454

    56 347 566

    45 598 304,75

    19 01 04 03

    Stabilitätsinstrument — Verwaltungsausgaben

    4

    9 100 000

    8 144 000

    7 944 046,75

    19 01 04 04

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) — Verwaltungsausgaben

    4

    500 000

    500 000

    0,—

    19 01 04 05

    Beurteilung der Ergebnisse der Unionshilfe sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung — Verwaltungsausgaben

    4

    p.m.

    p.m.

    1 599 916,44

    19 01 04 06

    Instrument für Zusammenarbeit im Bereich nuklearer Sicherheit (INSC) — Verwaltungsausgaben

    4

    1 400 000

    1 274 300

    1 268 300,—

    19 01 04 07

    Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) — Verwaltungsausgaben

    4

    10 981 000

    11 460 000

    10 671 700,—

    19 01 04 08

    Instrument für die Zusammenarbeit mit Industrieländern — Verwaltungsausgaben

    4

    100 000

    100 000

    0,—

    19 01 04 20

    Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für den Politikbereich „Außenbeziehungen“

    4

    p.m.

    p.m.

    0,—

    19 01 04 30

    Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus Programmen des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

    4

    4 767 000

    4 579 000

    4 621 000,—

     

    Artikel 19 01 04 — Subtotal

     

    141 842 650

    142 036 866

    132 116 906,06

     

    Kapitel 19 01 — Insgesamt

     

    163 646 024

    163 316 368

    155 283 443,31

    Reserven (40 01 40)

     

     

    16 345

     

     

     

    163 646 024

    163 332 713

    155 283 443,31

    19 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Außenbeziehungen“

    19 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im „Dienst für außenpolitische Instrumente“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    7 265 123

    7 394 602

    8 985 258,71

    Erläuterungen

    Es wird mehr Personal der Kommission im Krisenreaktionsmanagement eingesetzt werden, damit genügend Kapazitäten für die Weiterbearbeitung der Vorschläge der zivilgesellschaftlichen Organisationen im Bereich der Krisenreaktion bereitstehen.

    19 01 01 02   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in Delegationen der Union im Politikbereich „Außenbeziehungen“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 933 652

    6 376 989

    7 212 684,60

    Erläuterungen

    Die Kommission wird hoch qualifiziertes Fachpersonal für Menschenrechtsfragen auf der Grundlage eines langfristigen Beschäftigungsverhältnisses einstellen.

    Es wird ausreichend Personal für die Durchführung von Krisenreaktionsmaßnahmen zur Weiterbearbeitung der Vorschläge der zivilgesellschaftlichen Organisationen im Bereich der Krisenreaktion bereitstehen.

    19 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

    19 01 02 01   Externes Personal des „Dienstes für außenpolitische Instrumente“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 656 669

    1 685 884

    1 490 447,90

    19 01 02 02   Ausgaben für externes Personal der Delegationen der Union im Politikbereich „Außenbeziehungen“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    857 444

    817 380

    505 306,—

    19 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben des „Dienstes für außenpolitische Instrumente“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    19 01 02 11

    585 573

    567 077

    391 744,88

    Reserven (40 01 40)

     

    16 345

     

    Insgesamt

    585 573

    583 422

    391 744,88

    19 01 02 12   Sonstige Verwaltungsausgaben der Delegationen der Union im Politikbereich „Außenbeziehungen“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    435 830

    441 438

    467 754,—

    19 01 03     Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten im Politikbereich „Außenbeziehungen“

    19 01 03 01   Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des „Dienstes für außenpolitische Instrumente“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    459 764

    472 132

    779 678,16

    19 01 03 02   Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten der Delegationen der Union im Politikbereich „Außenbeziehungen“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 609 319

    3 524 000

    3 333 663,—

    19 01 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Außenbeziehungen“

    19 01 04 01   Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    57 680 196

    59 632 000

    60 413 638,12

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt für:

    Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

    Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

    Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Zeitarbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 4 337 552 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 93 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 7 % für die Kosten der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie (IT) und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind;

    Ausgaben für externes Personal in den Delegationen der Union (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern (Dekonzentration) oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Logistik- und Infrastrukturkosten u. a. für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen entstehen;

    Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben einzusetzenden Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten der Kapitel 19 02, 19 09 und 19 10.

    19 01 04 02   Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    57 314 454

    56 347 566

    45 598 304,75

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt für:

    Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

    Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

    Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Zeitarbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 4 846 907 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 93 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 7 % für die Kosten der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie (IT) und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind;

    Ausgaben für externes Personal in den Delegationen der Union (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen entstehen;

    Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Diese Mittel decken die Verwaltungskosten zulasten des Kapitels 19 08.

    19 01 04 03   Stabilitätsinstrument — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    9 100 000

    8 144 000

    7 944 046,75

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt für:

    Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

    Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

    Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen entstehen;

    Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten der Artikel 19 05 02, 19 06 01, 19 06 02 und 19 06 03.

    19 01 04 04   Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    500 000

    500 000

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung von unterstützenden Maßnahmen zur Umsetzung der GASP, für die die Kommission nicht über die erforderliche Erfahrung verfügt bzw. zusätzliche Unterstützung benötigt. Diese Mittel sind bestimmt für:

    Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

    Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

    Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

    Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zu Lasten der Artikel 19 03 01, 19 03 02 und 19 03 06.

    19 01 04 05   Beurteilung der Ergebnisse der Unionshilfe sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    1 599 916,44

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, soweit diese keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten, die von der Kommission nach und nach mit Auslaufen der Verträge mit den Büros für technische Unterstützung im Laufe der kommenden Jahre im Rahmen von Aufträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Aus diesen Mitteln sollen auch Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten und Fortbildungsmaßnahmen für die an der Konzeption und Durchführung von Außenhilfeprogrammen beteiligten Hauptakteure finanziert werden.

    Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten des Artikel 19 11 01.

    19 01 04 06   Instrument für Zusammenarbeit im Bereich nuklearer Sicherheit (INSC) — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 400 000

    1 274 300

    1 268 300,—

    Erläuterungen

    Die Mittel sind veranschlagt für:

    Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

    Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

    Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Zeitarbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 968 300 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 93 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 7 % für die Kosten der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie (IT) und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind;

    Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten der Artikel 19 05 02 und 19 06 04.

    19 01 04 07   Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    10 981 000

    11 460 000

    10 671 700,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt für:

    Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

    Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

    Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Zeitarbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 1 950 000 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 95 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 5 % für die Kosten der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie (IT) und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind;

    Ausgaben für externes Personal in den Delegationen der Union (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern (Dekonzentration) oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Logistik- und Infrastrukturkosten u. a. für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen entstehen;

    Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

    Diese Mittel decken die Verwaltungskosten zulasten des Kapitels 19 04.

    19 01 04 08   Instrument für die Zusammenarbeit mit Industrieländern — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    100 000

    100 000

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt für:

    Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

    Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

    Sie decken auch die Verwaltungskosten zulasten des Artikels 19 05 01.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    19 01 04 20   Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für den Politikbereich „Außenbeziehungen“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt für:

    Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

    Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

    Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

    Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten der Kapitel 19 02, 19 04, 19 06, 19 08, 19 09 und 19 10.

    19 01 04 30   Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus Programmen des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 767 000

    4 579 000

    4 621 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Betriebsausgaben der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ bestimmt, die dadurch entstehen, dass dieser Agentur die Verwaltung operationeller Programme im Bereich „Außenbeziehungen“ (Rubrik 4) zu Lasten der Kapitel 19 05, 19 06, 19 08, 19 09 und 19 10 übertragen wurde.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

    Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41).

    Beschluss 2009/336/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 26).

    KAPITEL 19 02 — ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN IN DEN BEREICHEN MIGRATION UND ASYL

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    19 02

    ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN IN DEN BEREICHEN MIGRATION UND ASYL

    19 02 01

    Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl

    4

    58 000 000

    31 629 412

    57 648 000

    50 684 001

    55 640 699,99

    38 603 432,79

     

    Kapitel 19 02 — Insgesamt

     

    58 000 000

    31 629 412

    57 648 000

    50 684 001

    55 640 699,99

    38 603 432,79

    19 02 01     Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    58 000 000

    31 629 412

    57 648 000

    50 684 001

    55 640 699,99

    38 603 432,79

    Erläuterungen

    Im Zuge der Rationalisierung und Vereinfachung der Instrumente für Maßnahmen im Außenbereich im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 wird die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer in den Bereichen Migration und Asyl, die im Rahmen des am 10. März 2004 im Anschluss an die Vorbereitende Maßnahme von 2001-2003 und die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. Dezember 2002 mit dem Titel „Einbeziehung von Migrationsbelangen in die Beziehungen der Europäischen Union zu Drittländern“ (KOM(2002) 703 endg.) angenommenen Aenas-Programm geleistet wird, durch ein thematisches Programm für die Zusammenarbeit mit Drittländern in diesen Bereichen im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) (Verordnung (EG) Nr. 1905/2006) ersetzt.

    Das allgemeine Ziel des DCI ist die Steigerung der Wirksamkeit der Außenhilfe der Union. Im Rahmen des DCI soll das neue thematische Programm für die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl Drittländer in ihren Bemühungen um eine bessere Steuerung der Migrationsströme in allen Bereichen unterstützen. Die Mittel des Programms werden eingesetzt, um spezifische und ergänzende technische Hilfe und finanzielle Unterstützung zu leisten und die Drittländer so bei ihren Anstrengungen zu unterstützen.

    Das Programm der Union für die Kooperation mit den nicht zur Europäischen Union gehörenden Herkunfts- und Transitländern und -regionen im Migrations- und Asylbereich hat das Ziel, eine stärkere Verknüpfung von Migration und Entwicklung zu fördern, die Abwanderung von Fachkräften von Süden nach Norden einzudämmen, eine gut organisierte Steuerung der Arbeitskräftemigration zu fördern, illegale Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu bekämpfen, die Rückübernahme zu vereinfachen, Migranten zu schützen und die Drittländer beim Ausbau ihrer Kapazitäten zu unterstützen, damit sie ihren internationalen Verpflichtungen im Migrations- und Asylbereich nachkommen können.

    Aus diesem Kooperationsprogramm der Union werden geeignete Aktionen finanziert, die sich schlüssig in die nationalen und regionalen Kooperations- und Entwicklungsstrategien der Union für die betreffenden Drittländer einfügen und die zur Umsetzung dieser Strategien vorgesehenen Aktionen — insbesondere in den Bereichen Migration, Asyl, Grenzkontrollen, Flüchtlinge und Vertriebene — ergänzen, die aus anderen Instrumenten der Union für Zusammenarbeit und Entwicklung finanziert werden.

    Vor diesem Hintergrund wird das thematische Programm auch die durch den Klimawandel bedingte Migration berücksichtigen. Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaatsprinzips sowie die Achtung der Menschen- und Minderheitenrechte und der Grundfreiheiten sind unverzichtbare Voraussetzungen für die Anwendung dieses Instruments. Gegebenenfalls und soweit möglich werden die finanzierten Aktionen mit Maßnahmen zur Stärkung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie der Einhaltung einschlägiger internationaler Instrumente, einschließlich des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951, verbunden.

    Partner, die für eine finanzielle Unterstützung zu Lasten dieser Mittel in Betracht kommen, können unter anderem sein: regionale und internationale Organisationen und Einrichtungen (insbesondere Einrichtungen der Vereinten Nationen), Nichtregierungsorganisationen und sonstige nichtstaatliche Akteure, Regierungen von Drittländern auf Bundes-, Staats-, Provinz- und Ortsebene, ihre Dienststellen und Einrichtungen, Institute, Vereinigungen und öffentliche und private Wirtschaftsbeteiligte.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 491/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Einrichtung eines Programms für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich (AENEAS) (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endg.).

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „Thematisches Programm für die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl“ (KOM(2006) 26 endg.).

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ (COM(2011) 637 final).

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 18. Oktober 2011 mit dem Titel „Gesamtansatz für Migration und Mobilität“ (COM(2011) 743 final).

    KAPITEL 19 03 — GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK (GASP)

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    19 03

    GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK (GASP)

    19 03 01

    Krisenmanagementoperationen, Konfliktverhütung, Konfliktbeilegung und Stabilisierung, Monitoring und Umsetzung von Sicherheitsprozessen

    19 03 01 01

    Beobachtermission in Georgien

    4

    23 000 000

    22 733 640

    31 000 000

    26 632 197

    23 900 000,—

    23 702 979,85

    19 03 01 02

    EULEX Kosovo

    4

    140 000 000

    108 726 103

    155 000 000

    133 160 983

    160 123 600,—

    144 000 000,—

    19 03 01 03

    EUPOL AFGHANISTAN

    4

    61 000 000

    57 328 309

    53 000 000

    42 955 156

    60 500 000,—

    54 025 314,—

    19 03 01 04

    Andere Krisenbewältigungsmaßnahmen und -operationen

    4

    90 000 000

    64 247 243

    61 714 000

    51 586 278

    69 549 324,—

    60 084 347,52

     

    Artikel 19 03 01 — Subtotal

     

    314 000 000

    253 035 295

    300 714 000

    254 334 614

    314 072 924,—

    281 812 641,37

    19 03 02

    Nichtverbreitung und Abrüstungsmaßnahmen

    4

    19 500 000

    17 791 544

    20 000 000

    14 557 025

    2 497 700,—

    15 191 019,77

    19 03 04

    Sofortmaßnahmen

    4

    34 000 000

    24 710 478

    35 000 000

    28 636 770

    0,—

    0,—

    19 03 05

    Vorbereitende Maßnahmen und Folgemaßnahmen

    4

    8 332 000

    4 942 096

    6 750 000

    4 510 291

    132 190,42

    216 748,59

    19 03 06

    Sonderbeauftragte der Europäischen Union

    4

    20 000 000

    15 814 706

    p.m.

    238 640

    14 941 850,—

    11 239 938,95

     

    Kapitel 19 03 — Insgesamt

     

    395 832 000

    316 294 119

    362 464 000

    302 277 340

    331 644 664,42

    308 460 348,68

    Erläuterungen

    Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik stellt sicher, dass das Europäische Parlament eng in allen Phasen des Entscheidungsprozesses beteiligt wird. Die in Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) geregelten gemeinsamen Beratungen, die auf der Grundlage der Erklärung der Hohen Vertreterin zur politischen Rechenschaftspflicht (ABl. C 210 vom 3.8.2010, S. 1) weiter intensiviert werden sollen, müssen zur Förderung eines ständigen Dialogs zwischen der Hohen Vertreterin und dem Europäischen Parlament über die grundlegenden Optionen und Hauptaspekte der GASP der Union einschließlich der Durchführung von Konsultationen vor der Annahme von Mandaten und Strategien beitragen.

    19 03 01     Krisenmanagementoperationen, Konfliktverhütung, Konfliktbeilegung und Stabilisierung, Monitoring und Umsetzung von Sicherheitsprozessen

    Erläuterungen

    Unter diesen Artikel fallen die Krisenmanagementmaßnahmen und -operationen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Beobachtung und Überprüfung von Friedensprozessen, die Konfliktbeilegung und andere Stabilisierungsmaßnahmen sowie Rechtsstaatlichkeits- und Polizeimissionen. Möglich sind Maßnahmen zur Überwachung von Grenzübergängen, Friedens- oder Waffenstillstandsvereinbarungen oder generell von politischen bzw. sicherheitspolitischen Entwicklungen. Wie bei allen im Rahmen dieses Kapitels finanzierten Maßnahmen müssen die jeweiligen Maßnahmen ziviler Art sein.

    19 03 01 01   Beobachtermission in Georgien

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    23 000 000

    22 733 640

    31 000 000

    26 632 197

    23 900 000,—

    23 702 979,85

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Finanzierung der Beobachtermission der Union in Georgien im Einklang mit der vom Rat verabschiedeten einschlägigen Rechtsgrundlage bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2010/452/GASP des Rates vom 12. August 2010 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43).

    19 03 01 02   EULEX Kosovo

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    140 000 000

    108 726 103

    155 000 000

    133 160 983

    160 123 600,—

    144 000 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo im Einklang mit der vom Rat verabschiedeten einschlägigen Rechtsgrundlage bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92).

    19 03 01 03   EUPOL AFGHANISTAN

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    61 000 000

    57 328 309

    53 000 000

    42 955 156

    60 500 000,—

    54 025 314,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan im Einklang mit der vom Rat verabschiedeten einschlägigen Rechtsgrundlage bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2010/279/GASP des Rates vom 18. Mai 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (ABl. L 123 vom 19.5.2010, S. 4).

    19 03 01 04   Andere Krisenbewältigungsmaßnahmen und -operationen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    90 000 000

    64 247 243

    61 714 000

    51 586 278

    69 549 324,—

    60 084 347,52

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Irak vorgesehen, im Einklang mit der vom Rat verabschiedeten einschlägigen Rechtsgrundlage.

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten der Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo vorgesehen, im Einklang mit der vom Rat verabschiedeten einschlägigen Rechtsgrundlage. Mit diesen Mitteln sollen auch die Kosten der Stärkung der Kapazität von EUPOL RD Congo im Bereich Menschenrechte und Frauenrechte gedeckt werden.

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten der Polizeimission der Europäischen Union zur Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo vorgesehen, im Einklang mit der vom Rat verabschiedeten einschlägigen Rechtsgrundlage.

    Mit diesen Mitteln sollen auch die Kosten der Stärkung der Kapazität von EUSEC RD Kongo im Bereich Menschenrechte und Frauenrechte gedeckt werden.

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina bestimmt, im Einklang mit der vom Rat verabschiedeten einschlägigen Rechtsgrundlage.

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah vorgesehen, im Einklang mit der vom Rat verabschiedeten einschlägigen Rechtsgrundlage.

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete bestimmt, im Einklang mit der vom Rat verabschiedeten einschlägigen Rechtsgrundlage.

    Diese Mittel sind zur Finanzierung anderer GSVP-Aktionen bestimmt als EUMM Georgien, EULEX Kosovo, EUPOL Afghanistan, EUJUST LEX Irak, EUPOL RD Congo, EUSEC RD Congo, EUPM Bosnien und Herzegowina, EUBAM Rafah und EUPOL COPPS.

    Sie sollen ebenfalls das Funktionieren des Sekretariats des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs und seines internetgestützten Fernunterrichtssystems für Fortgeschrittene finanzieren.

    Rechtsgrundlagen

    Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP des Rates vom 25. November 2005 zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28).

    Beschluss 2010/330/GASP des Rates vom 14. Juni 2010 betreffend die integrierte Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union für Irak, EUJUST LEX-IRAQ (ABl. L 149 vom 15.6.2010, S. 12).

    Beschluss 2010/565/GASP des Rates vom 21. September 2010 über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 59).

    Beschluss 2010/576/GASP des Rates vom 23. September 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) (ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 33).

    Beschluss 2010/784/GASP des Rates vom 17. Dezember 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 60).

    Beschluss 2011/781/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (BiH) (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 51).

    Beschluss 2012/312/GASP des Rates vom 18. Juni 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union für die Luftsicherheit in Südsudan (EUAVSEC-Südsudan) (ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 17).

    Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40).

    Beschluss 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48).

    19 03 02     Nichtverbreitung und Abrüstungsmaßnahmen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    19 500 000

    17 791 544

    20 000 000

    14 557 025

    2 497 700,—

    15 191 019,77

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die einen Beitrag zur Reduzierung von (atomaren, chemischen und biologischen) Massenvernichtungswaffen leisten sollen und zwar vorwiegend im Rahmen der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Dezember 2003). Dazu gehört die Unterstützung von Maßnahmen, die von internationalen Organisationen in diesem Bereich durchgeführt werden.

    Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen gegen die Verbreitung konventioneller Waffen und zur Bekämpfung der die Stabilität gefährdenden Anhäufung und des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen bestimmt. Dazu gehört die Unterstützung von Maßnahmen, die von internationalen Organisationen in diesem Bereich durchgeführt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Gemeinsame Aktion 2004/796/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Unterstützung des physischen Schutzes von Nuklearstandorten in der Russischen Föderation (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 57).

    Gemeinsame Aktion 2007/753/GASP des Rates vom 19. November 2007 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 38).

    Gemeinsame Aktion 2008/314/GASP des Rates vom 14. April 2008 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 62).

    Gemeinsame Aktion 2008/368/GASP des Rates vom 14. Mai 2008 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 78).

    Gemeinsame Aktion 2008/487/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Förderung der weltweiten Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 165 vom 26.6.2008, S. 41).

    Gemeinsame Aktion 2008/588/GASP des Rates vom 15. Juli 2008 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) mit dem Ziel der Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 189 vom 17.7.2008, S. 28).

    Gemeinsame Aktion 2008/858/GASP des Rates vom 10. November 2008 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BTWC), im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 29).

    Beschluss 2008/974/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 91).

    Beschluss 2009/42/GASP des Rates vom 19. Januar 2009 zur Unterstützung von EU-Maßnahmen, mit denen im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie in Drittstaaten der Prozess zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel gefördert wird (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 39).

    Beschluss 2009/569/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 96).

    Beschluss des Rates 2009/1012/GASP vom 22. Dezember 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern (ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 16).

    Beschluss 2010/179/GASP des Rates vom 11. März 2010 zur Unterstützung der auf die Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in den westlichen Balkanstaaten im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 48).

    Beschluss 2010/336/GASP des Rates vom 14. Juni 2010 zu EU-Maßnahmen zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 152 vom 18.6.2010, S. 14).

    Beschluss 2010/461/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 219 vom 20.8.2010, S. 7).

    Beschluss 2010/430/GASP des Rates vom 26 Juli 2010 zur Schaffung eines Europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Durchführung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 202 vom 4.8.2010, S. 5).

    Beschluss 2010/585/GASP des Rates vom 27 September 2010 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 10).

    Beschluss 2010/765/GASP des Rates vom 2. Dezember 2010 über eine Maßnahme der EU zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg (ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 44).

    Beschluss 2010/799/GASP des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Unterstützung eines Vertrauensbildungsprozesses mit dem Ziel der Schaffung einer Zone im Nahen Osten, die frei von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist, und zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 27).

    Beschluss 2011/428/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zur Unterstützung der Tätigkeiten des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen hinsichtlich der Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 37).

    19 03 04     Sofortmaßnahmen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    34 000 000

    24 710 478

    35 000 000

    28 636 770

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung unvorhergesehener Maßnahmen bestimmt, die unter die Artikel 19 03 01, 19 03 02 bzw. 19 03 06 fallen und gegebenenfalls im Laufe des Haushaltsjahres beschlossen werden und unmittelbar durchgeführt werden müssen.

    Dieser Artikel dient gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung auch der Flexibilität im Rahmen des GASP-Haushalts (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

    19 03 05     Vorbereitende Maßnahmen und Folgemaßnahmen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    8 332 000

    4 942 096

    6 750 000

    4 510 291

    132 190,42

    216 748,59

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung von vorbereitenden Maßnahmen, mit denen die Voraussetzungen für Aktionen der Union im GASP-Bereich und für die Annahme der erforderlichen Rechtsakte geschaffen werden. Finanziert werden können Evaluierungs- und Analysemaßnahmen (Ex-ante-Evaluierung der Mittel, spezifische Studien, die Organisation von Konferenzen, Erkundungen vor Ort). Insbesondere bei den Krisenmanagementoperationen der Union und für die Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) könnten die vorbereitenden Maßnahmen unter anderem dazu dienen, die operativen Erfordernisse für eine geplante Aktion zu beurteilen, für eine rasche Bereitstellung erster Kräfte und Ressourcen zu sorgen (z. B. Missionskosten, Kauf von Ausrüstung, Vorfinanzierung der laufenden Kosten und der Versicherungskosten in der Startphase) oder vor Ort die Voraussetzungen für den Beginn der Operation zu schaffen. Darüber hinaus können damit Sachverständige zur Unterstützung der Krisenmanagementoperationen der Union in bestimmten technischen Fragen (z. B. Ermittlung und Beurteilung des Beschaffungsbedarfs) oder das Sicherheitstraining für das an einer GASP-Mission/EUSR-Team beteiligte Personal finanziert werden.

    Folgende Kosten werden im Zusammenhang mit dem Lager für zivile GSVP-Missionen gedeckt: Anlegen des Lagerbestands und kontinuierliche Lagerauffüllung, sonstige Dienstleistungen (Beschaffung, Empfang und Kontrolle, Speditionsdienstleistungen einschließlich Ausfuhr- und Einfuhrabwicklung und Versicherung, Transportvorbereitung).

    Auch Folgemaßnahmen und Audits der GASP-Aktionen sowie die Finanzierung aller Abschlusszahlungen für bereits abgeschlossene Aktionen sind dadurch abgedeckt.

    Diese Mittel dienen ferner der Finanzierung von Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen in direktem Zusammenhang mit der Verfolgung des Zieles der unter die Artikel 19 03 01, 19 03 02 und 19 03 06 fallenden Maßnahmen.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    19 03 06     Sonderbeauftragte der Europäischen Union

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    20 000 000

    15 814 706

    p.m.

    238 640

    14 941 850,—

    11 239 938,95

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken alle Kosten im Zusammenhang mit der Ernennung der Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) gemäß Artikel 33 des Vertrags über die Europäische Union.

    Bei der Ernennung der EUSR sollte der Politik der Gleichstellung der Geschlechter und des Gender-Mainstreaming gebührend Rechnung getragen werden, weshalb die Ernennung von Frauen zu EUSR zu fördern ist.

    Abgedeckt sind die Kosten für die Bezüge der EUSR und die Aufstellung ihrer Teams und/oder die Einrichtung ihrer Unterstützungsstrukturen, einschließlich der Personalkosten, die nicht mit dem von den Mitgliedstaaten oder den Organen der Union abgestellten Personal zusammenhängen. Ferner sind die Kosten für etwaige Projekte, die unter der unmittelbaren Verantwortung eines EUSR durchgeführt werden, abgedeckt.

    Diese Mittel decken alle Kosten im Zusammenhang mit der Ernennung der Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für afrikanische Staaten südlich der Sahara, für Nordafrika und den Mittelmeerraum, für die westlichen Balkanländer und den Südkaukasus, für Asien und Zentralasien sowie der Sonderbeauftragten mit einem thematischen Mandat.

    Diese Mittel sind zur Deckung sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der Ernennung von Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) bestimmt, mit Ausnahme der Sonderbeauftragten für afrikanische Staaten südlich der Sahara, für Nordafrika und den Mittelmeerraum, für die westlichen Balkanländer und den Südkaukasus, für Asien und Zentralasien und der Sonderbeauftragten mit thematischen Mandaten.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2012/33/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess (ABl. L 19 vom 24.1.2012, S. 17).

    Beschluss 2012/39/GASP des Rates vom 25. Januar 2012 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (ABl. L 23 vom 26.1.2012, S. 5).

    Beschluss 2012/255/GASP des Rates vom 14. Mai 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/427/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan (ABl. L 126 vom 15.5.2012, S. 8).

    Beschluss 2012/325/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Verlängerung des Mandats der Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Sudan und Südsudan (ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 49).

    Beschluss 2012/326/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 53).

    Beschluss 2012/327/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Mittelmeerraum (ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 56).

    Beschluss 2012/328/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Ernennung der Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien (ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 59).

    Beschluss 2012/329/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 62).

    Beschluss 2012/330/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/426/GASP zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 66).

    Beschluss 2012/331/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan (ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 68.).

    Beschluss 2012/390/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 44).

    Beschluss 2012/440/GASP des Rats vom 25. Juli 2012 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte (ABl. L 200 vom 27.7.2012, S. 21).

    KAPITEL 19 04 — EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (EIDHR)

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    19 04

    EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (EIDHR)

    19 04 01

    Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

    4

    128 165 000

    88 463 511

    126 665 000

    103 411 196

    119 490 293,90

    89 794 710,91

    19 04 03

    EU-Wahlbeobachtungsmissionen

    4

    37 921 000

    29 652 574

    38 000 000

    29 409 566

    40 402 805,05

    29 875 042,57

    19 04 04

    Vorbereitende Maßnahme — Aufbau eines Netzwerks zur Konfliktverhütung

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    69 140,—

    19 04 05

    Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

    4

    p.m.

    988 419

    p.m.

    5 727 354

    0,—

    3 320 184,96

    19 04 06

    Pilotprojekt — Zivilgesellschaftliches Forum EU-Russland

    4

    p.m.

    400 000

    400 000

    200 000

    400 000,—

    0,—

    19 04 07

    Pilotprojekt — Unterstützung für Folteropfer

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    1 000 000,—

    0,—

     

    Kapitel 19 04 — Insgesamt

     

    166 086 000

    119 504 504

    165 065 000

    138 748 116

    161 293 098,95

    123 059 078,44

    19 04 01     Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    128 165 000

    88 463 511

    126 665 000

    103 411 196

    119 490 293,90

    89 794 710,91

    Erläuterungen

    Das allgemeine Ziel besteht darin, in Übereinstimmung mit der Politik und den Leitlinien der Union und in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft einen Beitrag zur Entwicklung und Festigung der Demokratie und zur Achtung der Menschenrechte zu leisten.

    Schwerpunktbereiche sind unter anderem:

    stärkere Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Ländern und Regionen, wo diese am stärksten gefährdet sind, sowie Förderung der Rechtsstaatlichkeit,

    Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft bei der Förderung von Menschenrechten und demokratischen Reformen unter gleichzeitiger Gewährleistung des Schutzes der Verteidiger der Menschenrechte und des Rechts auf freie Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, bei dem friedlichen Ausgleich zwischen verschiedenen Gruppeninteressen sowie bei der Stärkung der politischen Teilhabe und Repräsentation,

    Unterstützung von Maßnahmen in Menschenrechts- und Demokratiefragen in von den Leitlinien der Union abgedeckten Bereichen, insbesondere Maßnahmen betreffend die Dialoge zu Menschenrechtsfragen, Menschenrechtsverteidiger, die Todesstrafe, Folter einschließlich Zwangsabtreibung, Genitalverstümmelung oder Zwangssterilisierung bei Frauen sowie Kindheit und bewaffnete Konflikte,

    Stärkung des internationalen Rahmens für den Schutz von Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit und die Förderung der Demokratie, insbesondere der internationalen Strafgerichtsbarkeit und der wichtigsten Rechtsinstrumente, wobei ein Teil dieser Unterstützung für Rechtsberatung und für die Untersuchung von Morden an Verteidigern der Menschenrechte und des Rechts auf freie Meinungsäußerung bestimmt ist.

    Zur Sicherstellung voller finanzieller Transparenz im Rahmen der Artikel 53 bis 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 verpflichtet sich die Kommission, bei einer gemeinsamen Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen ihrem internen Prüfer sowie dem Europäischen Rechnungshof — auf Antrag — alle internen und externen Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Unionsmittel zugänglich zu machen.

    Auch nach Ablauf der Geltungsdauer des Beschlusses Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31) Ende 2006 ist ein Teil dieser Mittel für das Europäische Interuniversitäre Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung bestimmt, das einen Europäischen Masterstudiengang „Menschenrechte und Demokratisierung“ und ein Stipendienprogramm der EU und der UN anbietet.

    Ein Teil dieser Mittel dient zur Finanzierung unabhängiger Initiativen zur Förderung der Internetfreiheit, einschließlich der Entwicklung von Umgehungstechnologien und Umgehungssoftware, die an (online tätige) Menschenrechtsverfechter verteilt werden sollen, damit sie sich selbst schützen können, sowie zur Finanzierung von Schulungsmaßnahmen für Menschenrechtsverfechter im Bereich Technologien und Menschenrechte, und zur Organisation regelmäßiger und systematischer Kontakte zwischen Unionspolitikern, Unternehmen und Mitgliedern der Zivilgesellschaft, um Wissen auszutauschen und geplante politische Maßnahmen in Verbindung mit Technologien und Menschenrechten zu erörtern.

    Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Diese Mittel sind auch für die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen und Menschenrechtsaktivisten bestimmt, die im Nordkaukasus tätig sind.

    Diese Mittel sind ferner für die Unterstützung von Organisationen wie dem Club of Madrid bestimmt, die sich aktiv für die Förderung demokratischer Führung und demokratischer Werte durch Dialoge auf hoher Ebene und Peer-to-Peer-Beratung in Ländern engagieren, die sich in einem Reformprozess bzw. einem Prozess des Übergangs zur Demokratie befinden, und die auch Themen von weltweiter Relevanz aus demokratischer Perspektive angehen.

    Ein Teil dieser Mittel wird für eine stärkere Unterstützung von Nachbarländern verwendet, die Mitglieder des Europarats sind, damit sie die Standards des Europarats für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit erfüllen, wobei auch die Abhaltung freier und fairer Wahlen stärker unterstützt werden soll.

    Ein Teil dieser Mittel wird verwendet, um die Nachbarländer, die Mitglieder des Europarats sind, dabei zu unterstützen, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu befolgen und ihre Rechts- und Justizsystem darauf anzupassen.

    Ein Teil dieser Mittel dient zur Finanzierung eines Fonds der Europäischen Union für globale Internetfreiheit, mit dessen Hilfe

    die Anerkennung der Tatsache gefördert werden soll, dass neue Kommunikationstechnologien genutzt werden, um Toleranz und Meinungsfreiheit voranzubringen, dass sie jedoch auch Instrumente von Unterdrückung oder Gewalt sein können. Es muss herausgestellt werden, dass die Freiheit des Internets eine wichtige Größe in den internationalen Angelegenheiten ist und sich zu einem wesentlichen und umfassend berücksichtigten Bestandteil der Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Handelspolitik und anderer einschlägiger Politikbereiche der Union entwickeln sollte;

    erfolgreiche unabhängige Initiativen finanziell unterstützt werden sollen, mit denen Umgehungstechnologien und Umgehungssoftware entwickelt werden, die an Menschenrechtsverfechter verteilt werden sollen, damit sie sich selbst schützen können;

    Schulungsmaßnahmen für Menschenrechtsverfechter auf dem Gebiet der Technologien und der Menschenrechte finanziert werden sollen;

    regelmäßige und systematische Kontakte zwischen Unionspolitikern, Unternehmen und Mitgliedern der Zivilgesellschaft stattfinden sollen, um Wissen auszutauschen und geplante politische Maßnahmen in Verbindung mit Technologien und Menschenrechten zu erörtern.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).

    19 04 03     EU-Wahlbeobachtungsmissionen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    37 921 000

    29 652 574

    38 000 000

    29 409 566

    40 402 805,05

    29 875 042,57

    Erläuterungen

    Schwerpunktbereiche sind unter anderem: Stärkung des Vertrauens in die demokratischen Wahlprozesse und deren Zuverlässigkeit und Transparenz, indem verstärkt Wahlbeobachtungsmissionen der Union entsandt und die Wahlbeobachtungsmöglichkeiten auf regionaler und nationaler Ebene ausgebaut werden.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).

    Verweise

    Erklärung der Kommission zu EU-Wahlbeobachtungsmissionen anlässlich der Annahme des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte, in der die Kommission ihre Absicht bestätigt, bei den Ausgaben im Zusammenhang mit solchen Missionen 25 % der Mittel des genannten Instruments im siebenjährigen Zeitraum des Finanzrahmens 2007-2013 nicht zu überschreiten.

    19 04 04     Vorbereitende Maßnahme — Aufbau eines Netzwerks zur Konfliktverhütung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    69 140,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung eines Netzwerks zur Konfliktverhütung bestimmt, das die Beschlussfassung im Bereich der Außenbeziehungen analytisch vorbereiten und untermauern soll, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2001 zu der Mitteilung der Kommission zur Konfliktprävention (ABl. C 177 E vom 25.7.2002, S. 291) vorgesehen.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Verweise

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung einer vorbereitenden Maßnahme im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1) und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

    19 04 05     Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    988 419

    p.m.

    5 727 354

    0,—

    3 320 184,96

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für den Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte bestimmt.

    Aus diesen Mitteln werden die Einrichtung und Betreuung von Rehabilitations-Zentren für Folteropfer, unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Aspekte der Folterung von Frauen und Mädchen, und für ihre Familien sowie andere Organisationen, die Opfern von Menschenrechtsverletzungen konkrete Hilfe anbieten, unterstützt. Der Unterstützung der Rehabilitation von Folteropfern muss weiterhin Priorität eingeräumt werden. Projekte können gegebenenfalls auch Präventionsmaßnahmen umfassen.

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Hilfe zu decken, die in Form von Zuschüssen für in Drittländern und in der Union durchgeführte Projekte gewährt wird, die folgende Zielsetzungen aufweisen:

    Förderung und Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten,

    Unterstützung der Demokratisierung sowie Stärkung des Rechtsstaats und der verantwortungsvollen Staatsführung,

    Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Achtung der Menschenrechte und Demokratisierung,

    Unterstützung der Bemühungen im Hinblick auf die Bildung von Gruppierungen demokratischer Länder bei den Organen der Vereinten Nationen, den Sonderorganisationen und den regionalen Organisationen.

    Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, Vertrauen in die demokratischen Wahlprozesse aufzubauen und deren Zuverlässigkeit und Transparenz durch die Entsendung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen und den Ausbau der Wahlbeobachtungskapazitäten auf regionaler und nationaler Ebene zu verbessern.

    Die Mittel decken außerdem die Aufwendungen für die Inanspruchnahme von externem Personal zur Unterstützung der Wahlbeobachtungsmissionen, einschließlich der Finanzierung des Vertrags des Missionsleiters, der von der Kommission als Sonderberater im Sinne von Artikel 5 und 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eingestellt wird.

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsweise des Internationalen Gerichtshofs der Vereinten Nationen für das ehemalige Jugoslawien und des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda sowie zur Unterstützung des Internationalen Sondergerichtshofs für Sierra Leone.

    Diese Mittel dienen außerdem zur Finanzierung der Tätigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs, einschließlich der Unterstützung für internationale, regionale und lokale Organisationen, darunter auch Nichtregierungsorganisationen, zur Förderung der weiteren Ratifizierungen des Statuts des Strafgerichtshofs, zur Vermittlung der für die Umsetzung des Statuts in innerstaatliches Recht erforderlichen rechtlichen Fachkenntnisse, zur Förderung der stärkeren Unterstützung des Strafgerichtshofs seitens der Öffentlichkeit sowie zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen betreffend die Arbeitsweise des Strafgerichtshofs.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 8).

    Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).

    19 04 06     Pilotprojekt — Zivilgesellschaftliches Forum EU-Russland

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    400 000

    400 000

    200 000

    400 000,—

    0,—

    Erläuterungen

    Ziel des zivilgesellschaftlichen Forums EU-Russland ist es, regelmäßige und systematische Kontakte zwischen der Zivilgesellschaft und Nichtregierungsorganisationen in Russland und den Zivilgesellschaften und Nichtregierungsorganisationen der Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Über das Forum können sich die Akteure der europäischen und der russischen Zivilgesellschaft zu Themen von gemeinsamem Interesse Gehör verschaffen. Die Sitzungen des Forums sollen am Rand der EU-Russland-Gipfel stattfinden, die zweimal jährlich abgehalten werden. Ziel des Pilotprojekts ist die Förderung eines Bottom-up-Ansatzes in den politischen Prozessen in Europa und Russland.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    19 04 07     Pilotprojekt — Unterstützung für Folteropfer

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    1 000 000,—

    0,—

    Erläuterungen

    Hauptziel dieses Pilotprojekts ist die Schaffung einer neuen Haushaltslinie für Folteropfer.

    Das Pilotprojekt erstreckt sich auf folgende Maßnahmen:

    Einrichtung von Rehabilitationszentren für Folteropfer oder Unterstützung bestehender Rehabilitationszentren,

    Gewährleistung eines Zugangs zu multidisziplinären Unterstützungs- und Beratungsleistungen, einschließlich physikalischer und psychotherapeutischer Behandlungen, psychosozialer Beratung, Rechtsberatung und sozioökonomischer Unterstützung für Folteropfer.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Verweise

    Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 389).

    Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18).

    Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union, 2865. Tagung des Rates für Außenbeziehungen, Luxemburg, 29. April 2009.

    KAPITEL 19 05 — BEZIEHUNGEN ZU UND ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIALISIERTEN DRITTLÄNDERN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    19 05

    BEZIEHUNGEN ZU UND ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIALISIERTEN DRITTLÄNDERN

    19 05 01

    Zusammenarbeit mit industrialisierten Drittländern

    4

    23 400 000

    18 285 754

    24 021 000

    19 854 828

    25 109 287,17

    19 548 791,15

    19 05 02

    Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO)

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    19 05 03

    Pilotprojekt — Transatlantische Methoden für den Umgang mit globalen Herausforderungen

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    300 000

    0,—

    506 884,73

     

    Kapitel 19 05 — Insgesamt

     

    23 400 000

    18 285 754

    24 021 000

    20 154 828

    25 109 287,17

    20 055 675,88

    19 05 01     Zusammenarbeit mit industrialisierten Drittländern

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    23 400 000

    18 285 754

    24 021 000

    19 854 828

    25 109 287,17

    19 548 791,15

    Erläuterungen

    Ziel der Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen ist die Verbindung zu Partnern, die ähnliche politische, wirtschaftliche und institutionelle Strukturen und Werte wie die Union aufweisen und wichtige Akteure auf bilateraler Ebene sowie in multilateralen Foren und im Rahmen der Global Governance sind. Die Zusammenarbeit bezieht sich auch auf neu industrialisierte Länder und Gebiete bzw. Länder und Gebiete mit hohem Einkommen, zu denen die Union die Beziehungen aus strategischen Gründen fördert.

    Ein besonderes Augenmerk wird Maßnahmen mit regionaler Dimension in den folgenden Bereichen der Zusammenarbeit entgegengebracht:

    Förderung der Zusammenarbeit sowie von Partnerschaften und Gemeinschaftsunternehmen zwischen wirtschaftlichen, akademischen und wissenschaftlichen Akteuren in der Union und den Partnerländern;

    Stimulierung des bilateralen Handels, der Investitionstätigkeit und von Wirtschaftspartnerschaften;

    Förderung des Dialogs zwischen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren und anderen in relevanten Bereichen tätigen Nichtregierungsorganisationen der Union und der Partnerländer;

    Förderung von Kontakten zwischen Bürgern, von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen und von geistigem Austausch sowie Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Kulturen und Zivilisationen;

    Förderung von Kooperationsvorhaben in Bereichen wie Forschung, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr und Umwelt — einschließlich Klimawandel — Zoll- und Finanzangelegenheiten und sonstigen Bereichen von beiderseitigem Interesse zwischen der Union und den Partnerländern;

    Verbesserung der Kenntnisse über die Union und des Verständnisses der Union sowie Stärkung ihres Öffentlichkeitsprofils in den Partnerländern;

    Unterstützung spezifischer Initiativen einschließlich Forschungsarbeiten, Studien, Pilotprojekte oder gemeinsame Projekte, mit denen effizient und flexibel Zielen der Zusammenarbeit gedient werden soll, die sich aufgrund der Entwicklung der bilateralen Beziehungen der Union zu den Partnerländern ergeben, oder mit denen die weitere Vertiefung und Erweiterung der bilateralen Beziehungen zu ihnen gefördert werden soll.

    Die Mittel werden vorrangig für von europäischen Organisationen organisierte Projekte bereitgestellt, die darauf ausgerichtet sind, in den Vereinigten Staaten von Amerika das Bewusstsein und das Verständnis für europäische Themen und Perspektiven zu fördern.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge richten sich nach der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41).

    19 05 02     Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Es sind keine Mittel für einen Beitrag zur Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) vorgesehen, da diese voraussichtlich in deutlich reduzierter Form weitergeführt wird.

    Rechtsgrundlagen

    Abkommen vom 24. März 2006 zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel.

    Beteiligung der Europäischen Atomgemeinschaft an der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel.

    Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1).

    19 05 03     Pilotprojekt — Transatlantische Methoden für den Umgang mit globalen Herausforderungen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    300 000

    0,—

    506 884,73

    Erläuterungen

    Dieses Pilotprojekt dient der Förderung gemeinsamer transatlantischer Lösungsansätze für zentrale internationale politische Herausforderungen. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Pilotprojekts sollen die Wirksamkeit der Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft verbessern und bestehende Mechanismen ergänzen. Im Rahmen des Pilotprojekts werden innovative Initiativen von politischen Entscheidungsträgern aus Europa und den Vereinigten Staaten gefördert, die nicht unter den Anwendungsbereich der in den bestehenden Rechtsakten vorgesehenen Instrumente fallen. Bei der Durchführung dieser Maßnahme sorgt die Kommission für eine ausgewogene Verteilung der Hilfen. Das Projekt soll ferner dazu beitragen, die US-Regierung zur Stärkung der transatlantischen Partnerschaft zu veranlassen. Schließlich bietet sich damit die Gelegenheit, amerikanischen Hochschulkreisen EU-Denkweisen näher zu bringen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Verweise

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2006 zum Haushaltsplan 2007: Jährliche Strategieplanung (JSP) der Kommission (ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 357) und Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 zur Verbesserung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten im Rahmen eines transatlantischen Partnerschaftsabkommens (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 226) und zu den transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen EU-USA (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 235).

    KAPITEL 19 06 — KRISENREAKTION UND GLOBALE SICHERHEITSBEDROHUNGEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    19 06

    KRISENREAKTION UND GLOBALE SICHERHEITSBEDROHUNGEN

    19 06 01

    Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall

    19 06 01 01

    Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall (Instrument für Stabilität)

    4

    241 717 000

    118 116 085

    232 834 000

    150 772 596

    204 536 086,—

    120 731 893,28

    19 06 01 02

    Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    238 640

    0,—

    289 437,13

     

    Artikel 19 06 01 — Subtotal

     

    241 717 000

    118 116 085

    232 834 000

    151 011 236

    204 536 086,—

    121 021 330,41

    19 06 02

    Maßnahmen zum Schutz von Ländern und deren Bevölkerung vor bedrohlichen technologischen Entwicklungen

    19 06 02 01

    Maßnahmen auf dem Gebiet der Verringerung des Risikos und der Vorsorge in Bezug auf chemische, nukleare und biologische Materialien oder Stoffe (Instrument für Stabilität)

    4

    46 300 000

    28 305 131

    46 300 000

    28 636 770

    49 000 000,—

    39 298 182,91

    19 06 02 03

    Politik der Union zur Bekämpfung der Verbreitung leichter Waffen

    4

    p.m.

    85 004

    p.m.

    820 921

    0,—

    914 092,—

     

    Artikel 19 06 02 — Subtotal

     

    46 300 000

    28 390 135

    46 300 000

    29 457 691

    49 000 000,—

    40 212 274,91

    19 06 03

    Grenzübergreifende Maßnahmen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Menschenhandel, Schutz von kritischer Infrastruktur und Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit sowie Kampf gegen den Terrorismus (Instrument für Stabilität)

    4

    28 300 000

    7 413 143

    22 000 000

    12 600 179

    30 000 000,—

    7 348 406,27

    19 06 04

    Unterstützung im Nuklearbereich

    4

    77 476 000

    64 153 343

    76 055 700

    64 910 013

    74 607 905,05

    68 496 994,—

    19 06 06

    Konsularische Zusammenarbeit

    4

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    19 06 07

    Pilotprojekt — Unterstützung von Überwachungs- und Schutzmaßnahmen für Schiffe der Union, die von Piraten bedrohte Regionen durchqueren

    4

    p.m.

    340 000

    p.m.

    600 000

    0,—

    680 000,—

    19 06 08

    Vorbereitende Maßnahme — Notfallmaßnahmen zur Bewältigung der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Entwicklungsländern

    4

    p.m.

    200 000

    p.m.

    200 000

    0,—

    0,—

    19 06 09

    Pilotprojekt — Programm für friedensbildende Maßnahmen von NRO

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    1 000 000,—

    0,—

     

    Kapitel 19 06 — Insgesamt

     

    393 793 000

    218 612 706

    377 189 700

    258 779 119

    359 143 991,05

    237 759 005,59

    19 06 01     Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall

    19 06 01 01   Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall (Instrument für Stabilität)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    241 717 000

    118 116 085

    232 834 000

    150 772 596

    204 536 086,—

    120 731 893,28

    Erläuterungen

    Die rasche Bereitstellung von finanziellen Mitteln durch das Stabilitätsinstrument ist darauf ausgerichtet, dass bei Not- oder Krisensituationen oder sich anbahnenden Krisen, in Situationen, in denen die Demokratie, die öffentliche Ordnung, der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Sicherheit Einzelner gefährdet sind, in Situationen, die in einen bewaffneten Konflikt auszuufern oder das betreffende Land zu destabilisieren drohen, und wenn diese Situationen den Nutzen der Hilfe- und Kooperationsstrategien und -programme, deren Wirksamkeit und/oder die Bedingungen für deren ordnungsgemäße Durchführung voraussichtlich gefährden, rasch reagiert werden kann.

    Diese Mittel sind für ein integriertes Maßnahmenprogramm zur Wiederherstellung der Mindestvoraussetzungen veranschlagt, die für Hilfeleistungen im Rahmen der Unionsinstrumente für langfristige Hilfe zu erfüllen sind. Diese Programme sollen eine reibungslose Verbindung zwischen Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung gewährleisten. Außerdem sollen sie ergänzende Maßnahmen unterstützen, die als Teil eines umfassenden Krisenmanagementkonzepts der Union unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft für im Rahmen der GASP angenommene Maßnahmen fallen.

    Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verhütung und Verringerung von durch den Klimawandel verursachten Risiken, insbesondere im Bereich der Wasserbewirtschaftung, in Fällen, in denen sich diese Risiken zu einer Sicherheitsgefährdung auszuweiten drohen.

    Dabei handelt es sich unter anderem um Maßnahmen zur:

    Einrichtung eines Netzwerks und einer Fazilität für Mediation und Dialog und für Erfahrungsaustausch, die als integraler Bestandteil der Schaffung einer Europäischen Friedensinitiative oder eines Europäischen Friedensinstituts betrachtet werden könnte,

    technischen und logistischen Unterstützung der Bemühungen von internationalen und regionalen Organisationen sowie staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren zur Förderung der Vertrauensbildung, der Vermittlung, des Dialogs und der Versöhnung;

    Wiederaufnahme der grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen und Wirtschaftstätigkeiten;

    ersten materiellen und funktionellen Rehabilitation der Basisinfrastrukturen, auch durch Minenräumung;

    Wiedereingliederung in die Gesellschaft, insbesondere von Flüchtlingen, Vertriebenen und aus dem Wehrdienst entlassenen Soldaten;

    Wiederherstellung der institutionellen Kapazitäten für eine verantwortungsvolle Staatsführung und zur Gewährleistung von Rechtstaatlichkeit und Demokratie;

    Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern in bewaffneten Konflikten, insbesondere im Hinblick auf die Rehabilitation von Kindern, die von den Kriegswirren betroffen sind, sowie von Kindersoldaten, auch in Zusammenarbeit mit dem stellvertretenden Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem UN-Sonderbeauftragten für Kinder in bewaffneten Konflikten;

    Ergreifung von vorbereitenden Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten internationaler, regionaler und subregionaler Organisationen sowie staatlicher und nichtstaatlicher Akteure bezüglich ihrer Bemühungen zur Förderung der Frühwarnung, der Vertrauensbildung, der Vermittlung sowie der Versöhnung und der Bewältigung aufkommender Spannungen zwischen Volksgemeinschaften und zur Verbesserung der Schadensbewältigung nach Konflikten und Katastrophen. In diesem Zusammenhang wird die Kommission auch die Kapazität der zivilgesellschaftlichen Organisationen stärken und sich dabei auf vorausgegangene Maßnahmen zur Vorbereitung des Aufbaus eines Netzwerks zur Konfliktverhütung stützen;

    Unterstützung von internationalen Strafgerichten und nationalen Ad-hoc-Gerichten, Wahrheits- und Versöhnungskommissionen und Mechanismen zur gerichtlichen Schlichtung von Menschenrechtsfällen;

    Unterstützung — im Rahmen der Politik der Zusammenarbeit der Union und ihrer Ziele — von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der illegalen Verwendung von Feuerwaffen und des illegalen Zugangs zu diesen Waffen auf die Zivilbevölkerung;

    Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Achtung der Menschenrechte;

    Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und Organisation der Zivilgesellschaft.

    Als Durchführungspartner kommen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Empfängerländer und deren Agenturen, regionale und internationale Organisationen und deren Agenturen, Nichtregierungsorganisationen sowie öffentliche und private Träger und einzelne Organisationen oder Akteure (einschließlich Personal, das von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten entsandt wird) mit geeigneten Fachkenntnissen und Fertigkeiten infrage.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge richten sich nach der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

    19 06 01 02   Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    238 640

    0,—

    289 437,13

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln soll, in Ergänzung der im Rahmen von Kooperationsprogrammen mit den jeweiligen Empfängerländern gewährten Mittel für Maßnahmen gegen Antipersonenminen, der Beitrag der Gemeinschaft zu Projekten gegen Antipersonenminen und insbesondere für Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens von Ottawa (Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, Herstellung und Weitergabe von Antipersonenminen sowie über deren Vernichtung) finanziert werden.

    Sie sind auch für Maßnahmen zur Rehabilitation der Opfer von Antipersonenminen bestimmt.

    Dabei soll ein breites Spektrum von Maßnahmen abgedeckt werden, wie z. B. Minenräumung, Vernichtung von Minenbeständen, Aufklärung über die von Minen ausgehende Gefahr, Erkundung von möglicherweise vermintem Gelände und Opferhilfe.

    Mit diesen Mitteln werden auch die Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen finanziert, die das Problem der Landminen gegenüber bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen zur Sprache bringen, die Teil des Problems sind und daher auch Teil der Lösung sein sollten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1724/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Entwicklungsländern (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1725/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Drittländern mit Ausnahme von Entwicklungsländern (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 6).

    Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

    19 06 02     Maßnahmen zum Schutz von Ländern und deren Bevölkerung vor bedrohlichen technologischen Entwicklungen

    19 06 02 01   Maßnahmen auf dem Gebiet der Verringerung des Risikos und der Vorsorge in Bezug auf chemische, nukleare und biologische Materialien oder Stoffe (Instrument für Stabilität)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    46 300 000

    28 305 131

    46 300 000

    28 636 770

    49 000 000,—

    39 298 182,91

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die zum Schutz von Ländern und Bevölkerungen vor bedrohlichen technologischen Entwicklungen beitragen. Hierzu können u. a. zählen:

    Förderung ziviler Forschungstätigkeiten als Alternative zur verteidigungsorientierten Forschung und Unterstützung für die Umschulung und alternative Beschäftigung von Wissenschaftlern und Ingenieuren, die vormals in waffenbezogenen Bereichen beschäftigt waren;

    Unterstützung für Maßnahmen zur Verstärkung der Sicherheitsverfahren für zivile Anlagen, in denen empfindliche chemische, biologische, radiologische oder nukleare Materialien oder Stoffe im Zusammenhang mit zivilen Forschungsprogrammen gelagert oder gehandhabt werden;

    Unterstützung im Rahmen der Kooperationspolitik der Union und ihrer Ziele für die Einrichtung ziviler Infrastrukturen und die Durchführung einschlägiger ziviler Studien, die für die Demontage, Sanierung oder Konversion waffenbezogener Anlagen und Standorte erforderlich sind, wenn diese als nicht mehr zu einem Verteidigungsprogramm gehörend erklärt werden;

    Stärkung der Kapazität der mit der Entwicklung und Durchführung einer wirksamen Kontrolle des Handels mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Materialien oder Stoffen (einschließlich Einrichtungen zu deren Herstellung oder Lieferung) befassten zuständigen Zivilbehörden, unter anderem durch die Installierung moderner Logistik-, Evaluierungs- und Kontrollausrüstungen;

    Entwicklung des Rechtsrahmens und der institutionellen Kapazitäten für die Einführung und Durchführung wirksamer Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit;

    Entwicklung einer wirksamen zivilen Katastrophenvorsorge, Notfallplanung und Krisenreaktion und von Fähigkeiten für Sanierungsmaßnahmen für den Fall möglicher größerer Umweltkatastrophen in diesem Bereich.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

    19 06 02 03   Politik der Union zur Bekämpfung der Verbreitung leichter Waffen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    85 004

    p.m.

    820 921

    0,—

    914 092,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung leichter Waffen und zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

    19 06 03     Grenzübergreifende Maßnahmen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Menschenhandel, Schutz von kritischer Infrastruktur und Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit sowie Kampf gegen den Terrorismus (Instrument für Stabilität)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    28 300 000

    7 413 143

    22 000 000

    12 600 179

    30 000 000,—

    7 348 406,27

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung neuer Maßnahmen bestimmt, die darauf abzielen, die Zusammenarbeit zwischen der Union und Drittländern im Zusammenhang mit globalen und regionalen grenzübergreifenden Herausforderungen, die die Sicherheit und die Grundrechte der Bürger beeinträchtigen, zu fördern.

    Bei Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung sind die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen von Drittländern und das geltende humanitäre Völkerrecht in Einklang mit der Erklärung der Kommission im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 in vollem Umfang einzuhalten.

    Diese Maßnahmen umfassen Folgendes:

    Stärkung der Fähigkeiten der Strafverfolgungs- und Justizbehörden und der Zivilbehörden im Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, einschließlich Menschenhandel und Handel mit Drogen, Waffen und Sprengstoffen, und bei der wirksamen Kontrolle des illegalen Handels und Transits,

    Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der Bedrohungen für den internationalen Verkehr und kritische Infrastrukturen, einschließlich Personen- und Güterverkehr,

    Gewährleistung angemessener Abhilfemaßnahmen im Falle größerer Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit wie Epidemien mit potenziell grenzübergreifenden Auswirkungen,

    Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Umsetzung und Einhaltung des Übereinkommens von Ottawa über Antipersonenminen und des Übereinkommens von Oslo über Streumunition; ein Teil dieser Mittel wird für Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung von Antipersonenlandminen, Streumunition und explosiven Kampfmittelrückständen, einschließlich Forschungs-, Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen und Hilfe für die Opfer verwendet.

    Im Rahmen dieses Instruments können solche Maßnahmen im Kontext stabiler Bedingungen angenommen werden, um spezifische globale und transregionale Gefahren mit destabilisierenden Auswirkungen zu bekämpfen, falls auf der Grundlage der entsprechenden Außenhilfeinstrumente der Union keine adäquate und wirksame Reaktion bereit gestellt werden kann. Außerdem soll mit diesen Mitteln der Abschluss der Zahlungen für Maßnahmen, die über den früheren Artikel 19 02 11 „Nord-Süd-Kooperationsprogramme zur Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und der Drogenabhängigkeit“ finanziert wurden, gedeckt werden.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

    19 06 04     Unterstützung im Nuklearbereich

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    77 476 000

    64 153 343

    76 055 700

    64 910 013

    74 607 905,05

    68 496 994,—

    Erläuterungen

    Vormals Posten 19 06 04 01 und 19 06 04 02

    Diese Mittel dienen der Finanzierung:

    der Förderung einer wirkungsvollen Sicherheitskultur im Nuklearbereich auf allen Ebenen, insbesondere durch:

    kontinuierliche Unterstützung der Aufsichtsbehörden und der Organisationen für technische Unterstützung sowie Verbesserung des Rechtsrahmens insbesondere in Bezug auf Lizenzen;

    Vor-Ort- und Außenhilfeprogramme unter Zugrundelegung der Erfahrungen der Betreiber sowie Beratungs- und damit verbundene Tätigkeiten zur Verbesserung der Sicherheit bei Konzeption, Betrieb und Wartung lizenzierter Kernkraftwerke und anderer bestehender kerntechnischer Anlagen, so dass ein hoher Sicherheitsstandard erreicht werden kann;

    Unterstützung bei der sicheren Verbringung, Aufbereitung und Entsorgung von Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen;

    Ausarbeitung und Durchführung von Konzepten für die Stilllegung bestehender Anlagen und die Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen;

    der Schaffung eines effizienten Rechtsrahmens und wirksamer Verfahren und Systeme, um für einen angemessenen Schutz vor der ionisierenden Strahlung von Kernmaterial, insbesondere von hoch radioaktiven Strahlenquellen, und für die sichere Entsorgung von Kernmaterial zu sorgen;

    der Schaffung des erforderlichen Rechtsrahmens und der erforderlichen Verfahren für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, die auch eine ordnungsgemäße Buchführung über Spaltstoffe und eine ordnungsgemäßen Kontrolle dieser Stoffe sowohl auf staatlicher Ebene als auch auf der Ebene der Anlagenbetreiber einschließen;

    wirksamer Vorkehrungen zur Prävention von Unfällen mit radiologischen Folgen sowie ggf. zur Abschwächung derselben und von Vorkehrungen für Notfallplanung, Katastrophenvorsorge- und Krisenreaktionsmaßnahmen, Zivilschutz und Sanierungsmaßnahmen;

    von Maßnahmen zur Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit (einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere der IAEO) in den vorgenannten Bereichen, so auch bei der Durchführung internationaler Übereinkünfte und Verträge und der Kontrolle ihrer Einhaltung, beim Informationsaustausch sowie bei Ausbildungs- und Forschungsaufgaben.

    Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, die Auswirkungen der Katastrophe von Tschernobyl auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in den Nachbarländern, insbesondere in der Ukraine und in Belarus, und die sozioökonomischen Auswirkungen dieser Katastrophe zu überwachen und zu erforschen.

    Diese Mittel dienen der Finanzierung des Beitrags der Kommission zum Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge richten sich nach der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2006/908/EG, Euratom des Rates vom 4. Dezember 2006 über den ersten Teil des dritten Beitrags der Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zugunsten des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 28).

    Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1).

    19 06 06     Konsularische Zusammenarbeit

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen dazu, im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit Unterstützungsmaßnahmen vor allem im Bereich der Logistik zu finanzieren, die den Missionen der Mitgliedstaaten, insbesondere im Krisenfall, zugute kommen sollen. Diese Maßnahmen beruhen auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 23 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über den Schutz von Bürgern der Union in Drittstaaten, in denen der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, sowie auf Artikel 35 des Vertrags über die Europäische Union, wonach sich die Delegationen der Union in Zusammenarbeit mit den Missionen der Mitgliedstaaten an der Umsetzung von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligen.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahmen aufgrund der spezifischen, der Kommission direkt übertragenen Befugnisse laut den Verträgen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    19 06 07     Pilotprojekt — Unterstützung von Überwachungs- und Schutzmaßnahmen für Schiffe der Union, die von Piraten bedrohte Regionen durchqueren

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    340 000

    p.m.

    600 000

    0,—

    680 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Durchführung von Studien und Analysen bestimmt, in denen untersucht werden soll, welche Möglichkeiten bestehen, die Finanzierung, Verwaltung und Koordinierung von Überwachungs- und Schutzmaßnahmen für Unionsschiffe, die von internationalen Piraten bedrohte Regionen durchqueren, zu unterstützen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    19 06 08     Vorbereitende Maßnahme — Notfallmaßnahmen zur Bewältigung der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Entwicklungsländern

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    200 000

    p.m.

    200 000

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Notfallmaßnahmen und kurzfristigen Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise auf die anfälligsten und instabilsten der unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit fallenden Länder (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.).

    Aus diesen Mitteln können unter anderem Maßnahmen zur Abmilderung der sozialen Folgen der Krise einschließlich sozialer Sicherheitsnetze, Initiativen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Maßnahmen zur Gewährleistung ausreichender sozialer Dienste finanziert werden.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    19 06 09     Pilotprojekt — Programm für friedensbildende Maßnahmen von NRO

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    1 000 000,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel ergänzen die in der Partnerschaft zur Friedensbildung im Rahmen des Stabilitätsinstruments vorgesehenen Maßnahmen zum Kapazitätenaufbau und sind zur Finanzierung eines Programms für friedensbildende Maßnahmen von NRO bestimmt, um das Engagement der Union für Konfliktverhütung und Friedensbildung außerhalb ihres Territoriums zu unterstützen.

    Aus diesem Pilotprojekt werden unter anderem folgende Maßnahmen finanziert: Erforschung und Analyse spezifischer Konflikte; Unterstützung von Friedensprozessen, Vermittlung und Dialog; Unterstützung von Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung sowie Förderung einer umfassenderen wirtschaftlichen Entwicklung nach Konflikten; Förderung der Beteiligung von lokalen Akteuren an Friedensregelungen; Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Reform des Sicherheits- und Justizsektors und an Verfahren der Übergangsjustiz; Förderung von konfliktgerechten Entwicklungspraktiken; Überzeugungsarbeit auf internationaler und nationaler Ebene zur Förderung der Friedenskonsolidierung und der Verhütung gewaltsamer Konflikte; Entwicklung und Überwachung von Frühwarnsystemen; Förderung der Rolle der Frauen bei der Friedenskonsolidierung; Friedenssicherung durch unbewaffnete Zivilisten; Entsendung von professionellen Kräften zur Unterstützung der lokalen Akteure durch Bekämpfung und Verhinderung von Gewalt sowie durch Unterstützung des Dialogs, der Schaffung eines dauerhaften Friedens und des Aufbaus einer konfliktresistenten Gesellschaft.

    Dieses Pilotprojekt könnte auch als Testfall für eine Unterstützung der Union für friedensbildende Maßnahmen von NRO dienen und so schließlich zur Schaffung eines dauerhaften Mechanismus für kurz-, mittel- und langfristige Finanzierungen in diesem Bereich führen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 19 08 — EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    19 08

    EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND

    19 08 01

    Finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

    19 08 01 01

    Finanzielle Zusammenarbeit mit Mittelmeerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

    4

    1 203 630 000

    650 848 229

    1 243 861 010

    671 552 312

    900 922 000,—

    588 971 822,37

    19 08 01 02

    Finanzielle Unterstützung Palästinas, des Friedensprozesses und des UNRWA im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

    4

    300 000 000

    177 915 441

    200 000 000

    180 000 000

    413 739 425,01

    318 333 055,02

    19 08 01 03

    Finanzielle Zusammenarbeit mit osteuropäischen Ländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

    4

    822 850 000

    327 858 337

    728 385 000

    343 699 712

    571 009 452,35

    394 436 116,08

    19 08 01 04

    Pilotprojekt „Maßnahmen zum vorbeugenden Schutz und zur Regeneration des Meeresgrunds in der Ostsee“

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    500 000

    0,—

    784 294,14

    19 08 01 05

    Vorbereitende Maßnahme — Minderheiten in Russland — Entwicklung von Kultur, Medien und Zivilgesellschaft

    4

    p.m.

    1 286 000

    p.m.

    2 500 000

    0,—

    832 656,69

    19 08 01 06

    Vorbereitende Maßnahme — Neue Strategie Europa-Mittelmeer zur Förderung von Arbeitsplätzen für Jugendliche

    4

    p.m.

    750 000

    1 500 000

    750 000

     

     

    19 08 01 08

    Pilotprojekt — Finanzierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) — Vorbereitung des Personals auf EU-ENP-bezogenene Tätigkeiten

    4

    p.m.

    550 000

    p.m.

    560 000

    0,—

    142 481,04

     

    Artikel 19 08 01 — Subtotal

     

    2 326 480 000

    1 159 208 007

    2 173 746 010

    1 199 562 024

    1 885 670 877,36

    1 303 500 425,34

    19 08 02

    Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI)

    19 08 02 01

    Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

    4

    83 988 073

    71 363 860

    92 775 000

    76 364 721

    83 529 000,—

    77 494 764,93

    19 08 02 02

    Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik)

    1.2

    80 816 627

    85 200 000

    99 221 636

    78 000 000

    97 668 066,—

    67 918 294,92

     

    Artikel 19 08 02 — Subtotal

     

    164 804 700

    156 563 860

    191 996 636

    154 364 721

    181 197 066,—

    145 413 059,85

    19 08 03

    Abschluss der Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Kapitel 19 08 — Insgesamt

     

    2 491 284 700

    1 315 771 867

    2 365 742 646

    1 353 926 745

    2 066 867 943,36

    1 448 913 485,19

    Erläuterungen

    Ziel der Union ist es, zwischen ihren Mitgliedstaaten und den benachbarten Partnerländern (6) einen Raum des Wohlstands und der freundlichen Nachbarschaft zu schaffen. Zu diesem Zweck hat die Union mit den meisten Nachbarländern Abkommen sowie Aktionspläne der Europäischen Nachbarschaftspolitik zur Umsetzung derselben geschlossen. Dieser ausgehandelte Rahmen soll dazu dienen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen stärkere und festere Beziehungen aufzubauen und ein erhebliches Ausmaß an wirtschaftlicher Integration und politischer Kooperation zu erzielen. Darüber hinaus hat die Union eine strategische Partnerschaft mit Russland geschlossen, die sich auf gemeinsame Interessen und Werte stützt und auf der Schaffung von vier gemeinsamen Räumen beruht. Die Mittel dieses Kapitels sind für die Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen bestimmt, die zur Umsetzung dieser Abkommen beitragen. Die Zusammenarbeit mit den Ländern, mit denen derartige Abkommen entweder noch nicht unterzeichnet wurden oder für die keine solchen bestehen — wie Belarus, Libyen oder Syrien — erfolgt auf der Grundlage der politischen Ziele der Union.

    19 08 01     Finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

    19 08 01 01   Finanzielle Zusammenarbeit mit Mittelmeerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 203 630 000

    650 848 229

    1 243 861 010

    671 552 312

    900 922 000,—

    588 971 822,37

    Erläuterungen

    Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten aus der Europäischen Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

    Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen, mit denen hauptsächlich die Umsetzung der Mehrjahresrichtprogramme für den Zeitraum 2007-2010 und die ENP-Aktionspläne für den Zeitraum 2011-2013 mit den Nachbarländern der Union im Mittelmeerraum gefördert werden sollen. Unterstützt werden sollen mit diesen Mitteln auch die Durchführung des Regionalen Richtprogramms 2011-2012 sowie bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Mittelmeerunion, die auf dem Pariser Gipfeltreffen vom 13. Juli 2008 ins Leben gerufen wurde. Dies umfasst u. a. die folgenden Kooperationsbereiche:

    Förderung des politischen Dialogs und politischer Reformen;

    Förderung der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der schrittweisen Beteiligung der Partnerländer am Binnenmarkt und des Ausbaus des Handels;

    Stärkung der nationalen Einrichtungen, die für die Formulierung und Umsetzung der Politik in den von den Assoziationsabkommen erfassten Bereichen zuständig sind;

    Förderung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und einer besseren Achtung von Minderheitenrechten, Bekämpfung von Antisemitismus, Förderung von Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung und Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung;

    Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und Beitrag zur Armutsbekämpfung;

    Unterstützung bei der Modernisierung der Wirtschaft, Investitionsförderung in der Region sowie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen;

    Aufbau besserer Verkehrs- und Energieverbundnetze zwischen der Union und den Nachbarländern sowie unter den Nachbarländern selbst und Beseitigung von Gefahren für unsere gemeinsame Umwelt;

    Förderung von Maßnahmen zur Konfliktbeilegung;

    Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. im Hinblick auf die Förderung der sozialen Eingliederung und um unterrepräsentierte Gruppen dazu zu ermutigen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen;

    Förderung direkter persönlicher Kontakte und von Austauschmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Forschung und Kultur;

    Beteiligung an der Finanzierung der Tätigkeit des Hilfswerks der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge (UNRWA) im Libanon, in Syrien und in Jordanien, und zwar insbesondere seiner Programme in den Bereichen Gesundheit, Bildung und soziale Dienste;

    Förderung der regionalen Integration im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft und zwar insbesondere Förderung der regionalen Zusammenarbeit, der Schaffung von Netzen und Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten gemeinnützigen Organisationen mit dem Ziel, Wissen und bewährte Praxis in allen maßgeblichen Bereichen auszutauschen;

    Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Migration, die u. a. darauf abzielen, die Zusammenhänge zwischen Migration und Entwicklung zu fördern, illegale Einwanderung zu bekämpfen und die Rückübernahme zu erleichtern. Diese Maßnahmen werden durch Maßnahmen ergänzt, die aus den ENPI-Mitteln im Rahmen des Artikels 19 02 01 (Zusammenarbeit in den Bereichen Migration und Asyl) finanziert werden;

    Unterstützung von Programmen und Kampagnen zur Förderung der Gewaltlosigkeit als geeignetes Mittel zur Konfliktverhütung, zum Schutz von Minderheiten und zur Stärkung freier und gerechter Gesellschaften; Unterstützung von Initiativen zur Förderung — durch gewaltfreie Mittel — der Wahrung der Gesetzmäßigkeit und Rechtsstaatlichkeit. Die Förderung der Gewaltlosigkeit wird etwa durch die Unterstützung der gewaltfreien Stärkung der Eigenverantwortlichkeit (Verbreitung bewährter Verfahren unter Bevölkerungsgruppen und Trainingsaktivisten) und die Verbreitung von Informationen an unterdrückte Völker und insbesondere an ethnische und sonstige Minderheiten durch Radioprogramme umgesetzt;

    Deckung der Ausgaben für die unmittelbar mit der Verwirklichung der Ziele der Unionstätigkeit in den Mittelmeerdrittländern verbundenen Aktionen und Maßnahmen zur Erhöhung der Sichtbarkeit der Union und zur Information.

    Die Verteilung der Mittel auf die Empfängerländer und Kooperationsbereiche sollte sich auf den Grundsatz „Mehr für Mehr“ stützen, wobei die individuellen Mittelzuweisungen gegebenenfalls erhöht oder verringert werden sollten, um die politischen Fortschritte widerzuspiegeln, die von den Partnerstaaten erzielt wurden.

    Sollte sich in einem der Länder die Lage in den Bereichen, Freiheit, Demokratie, Wahrung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit ernsthaft verschlechtern, so kann die Unionshilfe gekürzt und vorwiegend zur Unterstützung von Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure verwendet werden, die auf die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten abzielen. Mit Ausnahme der humanitären Hilfe und der von Nichtregierungsorganisationen, von den Vereinten Nationen oder von unparteiischen Stellen gewährten Durchführungshilfe sollte den Regierungen keine Unterstützung gewährt werden, wenn sie für eine eindeutige Verschlechterung der Situation im Bereich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten verantwortlich sind.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Mit diesen Mitteln werden auch die Kosten folgender Maßnahmen gedeckt:

    Untersuchung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserqualität des Mittelmeers;

    Untersuchung der Küstenverschmutzung am Mittelmeer;

    Ermittlung des Zustands der Energieinfrastrukturen unter Wasser (Gasleitungen, Ölleitungen, Stromkabel usw.);

    Förderung der Vernetzung der an der Überwachung des Mittelmeerwassers und des Küstenzustands beteiligten öffentlichen und privaten Forschungszentren, damit Daten ausgetauscht, Forschungsergebnisse gemeinsam genutzt und gemeinsame Vorschläge für Schutzmaßnahmen und -initiativen entwickelt werden können.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

    19 08 01 02   Finanzielle Unterstützung Palästinas, des Friedensprozesses und des UNRWA im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    300 000 000

    177 915 441

    200 000 000

    180 000 000

    413 739 425,01

    318 333 055,02

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Finanzierung von Maßnahmen zugunsten der palästinensischen Bevölkerung und der besetzten palästinensischen Gebiete Westjordanland und Gazastreifen vor dem Hintergrund des Friedensprozesses im Nahen Osten bestimmt.

    Die Maßnahmen sind hauptsächlich auf Folgendes ausgerichtet:

    Unterstützung des Aufbaus von Staat und Verwaltung;

    Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung;

    Abmilderung der Auswirkungen der sich verschlechternden wirtschaftlichen, finanziellen, und humanitären Bedingungen auf die palästinensische Bevölkerung durch Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen und sonstiger Unterstützung;

    Beitrag zu den Wiederaufbaumaßnahmen in Gaza;

    Beteiligung an der Finanzierung des Hilfswerks der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge (UNRWA) und zwar insbesondere seiner Programme in den Bereichen Gesundheit, Bildung und soziale Dienste;

    Finanzierung vorbereitender Maßnahmen im Rahmen des Friedensprozesses, durch die die regionale Zusammenarbeit zwischen Israel und seinen Nachbarn vor allem in den Bereichen Institutionen, Wirtschaft, Wasserwirtschaft, Umweltschutz und Energie gefördert werden soll;

    Finanzierung von Maßnahmen, mit denen die Öffentlichkeit für den Friedensprozess gewonnen werden soll;

    Finanzierung von Informationen, auch in arabischer und hebräischer Sprache, über die israelisch-palästinensische Zusammenarbeit und Verbreitung dieser Informationen;

    Förderung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Förderung einer besseren Achtung von Minderheitenrechten, Bekämpfung von Antisemitismus und Förderung von Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung;

    Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. zur Stärkung der sozialen Eingliederung.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

    19 08 01 03   Finanzielle Zusammenarbeit mit osteuropäischen Ländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    822 850 000

    327 858 337

    728 385 000

    343 699 712

    571 009 452,35

    394 436 116,08

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen, mit denen hauptsächlich die Umsetzung der Abkommen und ENP-Aktionspläne mit den östlichen Nachbarn der Union sowie bilaterale und multilaterale Maßnahmen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft gefördert werden sollen. Darüber hinaus dienen sie der Unterstützung der Strategischen Partnerschaft zwischen der Union und Russland durch die Schaffung von vier gemeinsamen Räumen für die Bereiche „wirtschaftliche Zusammenarbeit“, „Freiheit, Sicherheit und Recht“, „externe Sicherheit“ sowie „Forschung und Bildung“, welcher auch die kulturellen Aspekte umfasst. In diesem Zusammenhang sind sie u. a. für die folgenden Kooperationsbereiche bestimmt:

    Förderung des politischen Dialogs und demokratischer Reformen;

    Förderung der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der schrittweisen Beteiligung der Partnerländer am Binnenmarkt und der Stärkung des Handels;

    Stärkung der nationalen Einrichtungen, die für die Formulierung und Umsetzung der Politik in den von den Assoziationsabkommen erfassten Bereichen zuständig sind, beispielsweise durch Partnerschaften und Mechanismen der technischen Hilfe wie TAIEX;

    Förderung der Achtung von Menschenrechten wie der Freiheit der Medien und der Meinungsfreiheit;

    Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung und Bekämpfung von Korruption;

    Förderung der Geschlechtergleichstellung;

    Unterstützung beim Übergang zu einer Marktwirtschaft und bei der Modernisierung der Wirtschaft, Investitionsförderung in der Region sowie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen;

    Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Entwicklung des ländlichen Raums, und Beitrag zur Armutsbekämpfung;

    Aufbau besserer Verkehrs- und Energieverbundnetze zwischen der Union und den Nachbarländern sowie unter den Nachbarländern selbst und Beseitigung von Gefahren für unsere gemeinsame Umwelt;

    Förderung von Aktionen, die zur Konfliktbeilegung und Konfliktverhütung in Gebieten mit festgefahrenen Konfliktsituationen beitragen;

    Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. im Hinblick auf die Förderung der sozialen Eingliederung und um unterrepräsentierte Gruppen dazu zu ermutigen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen;

    Förderung direkter persönlicher Kontakte und von Austauschmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Forschung und Kultur;

    Förderung der regionalen Zusammenarbeit, auch im Rahmen der „Schwarzmeersynergie“ und der Östlichen Partnerschaft;

    Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Migration, die u. a. darauf abzielen, die Zusammenhänge zwischen Migration und Entwicklung zu fördern, die illegale Einwanderung zu bekämpfen und die Rückübernahme zu erleichtern. Diese Maßnahmen werden durch Maßnahmen ergänzt, die im Rahmen des Artikels 19 02 01 (Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl) finanziert werden.

    Die Mittel dienen zudem zur Finanzierung von Forschungstätigkeiten über Humangesundheit und nachhaltige Entwicklung in der Ukraine und Belarus, mit besonderem Bezug auf die gesundheitlichen Verhältnisse in den durch die Katastrophe von Tschernobyl betroffenen Gebieten.

    Diese Mittel sind auch für die Finanzierung vertrauensbildender Maßnahmen in Gebieten mit festgefahrenen Konflikten in Georgien, Transnistrien und den abtrünnigen Provinzen Abchasien und Südossetien sowie für lokale Projekte zur Vertrauensbildung und Wirtschaftssanierung in Berg-Karabach bestimmt.

    Außerdem sind die Mittel dieses Postens für Maßnahmen bestimmt, die der Information der allgemeinen Öffentlichkeit und der potenziellen Hilfeempfänger dienen und die Sichtbarkeit der Unionshilfe erhöhen.

    Die Verteilung der Mittel auf die Empfängerländer und Kooperationsbereiche sollte sich auf den Grundsatz „Mehr für Mehr“ stützen, wobei die individuellen Mittelzuweisungen gegebenenfalls erhöht oder verringert werden sollten, um die politischen Fortschritte widerzuspiegeln, die von den Partnerstaaten erzielt wurden.

    Sollte sich in einem der Länder die Lage in den Bereichen, Freiheit, Demokratie, Wahrung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit ernsthaft verschlechtern, so kann die Unionshilfe gekürzt und vorwiegend zur Unterstützung von Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure verwendet werden, die auf die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten abzielen. Mit Ausnahme der humanitären Hilfe und der von Nichtregierungsorganisationen, den Vereinten Nationen oder von unparteiischen Stellen gewährten Durchführungshilfe sollte den Regierungen keine Unterstützung gewährt werden, wenn sie für eine eindeutige Verschlechterung der Situation im Bereich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten verantwortlich sind.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Ein Teil der Mittel wird für zusätzliche Unterstützung bei der Umsetzung der Ziele der Ostseestrategie vorgesehen. Die in den Jahren 2010 und 2011 bereitgestellten Mittel werden zur Unterstützung der Nördlichen Dimension im Rahmen des Richtprogramms für die Region Ost und der Interregionalen Richtprogramme eingesetzt. Weitere Aktionsrahmen für die Unterstützung des Ostseeraums können gegebenenfalls in dem Programm Ostseeraum, im Helcom-Aktionsplan für den Ostseeraum oder im BONUS-169-Programm „Gemeinsame Ostseeforschung“ und anderen bestehen.

    Ein Teil dieser Mittel kann gemäß der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten aus der Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

    Ein Teil der Mittel wird für zusätzliche Unterstützung bei der Umsetzung der Ziele der Strategie für den Ostseeraum vorgesehen. Dadurch können entweder Projekte im Rahmen der Strategie für den Ostseeraum direkt unterstützt werden oder auch Mittel zur Unterstützung der Nördlichen Dimension im Rahmen des Richtprogramms für die Region Ost und der Interregionalen Richtprogramme, des Programms für den Ostseeraum, des Helcom-Aktionsplans für den Ostseeraum oder des BONUS-169-Programms „Gemeinsame Ostseeforschung“ eingesetzt werden.

    Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen, mit denen hauptsächlich die Umsetzung der Abkommen und ENP-Aktionspläne mit den östlichen Nachbarn der Union sowie bilaterale und multilaterale Maßnahmen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft gefördert werden sollen. Darüber hinaus dienen sie der Unterstützung der Strategischen Partnerschaft zwischen der Union und Russland durch die Schaffung von vier gemeinsamen Räumen für die Bereiche „wirtschaftliche Zusammenarbeit“, „Freiheit, Sicherheit und Recht“, „externe Sicherheit“ sowie „Forschung und Bildung“, welcher auch die kulturellen Aspekte umfasst. In diesem Zusammenhang sind sie u. a. für die folgenden Kooperationsbereiche bestimmt:

    Förderung des politischen Dialogs und demokratischer Reformen;

    Förderung der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der schrittweisen Beteiligung der Partnerländer am Binnenmarkt und der Stärkung des Handels;

    Stärkung der nationalen Einrichtungen, die für die Formulierung und Umsetzung der Politik in den von den Assoziationsabkommen erfassten Bereichen zuständig sind, beispielsweise durch Partnerschaften und Mechanismen der technischen Hilfe wie TAIEX;

    Förderung der Achtung von Menschenrechten wie der Freiheit der Medien und der Meinungsfreiheit;

    Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung und Bekämpfung von Korruption;

    Förderung der Geschlechtergleichstellung;

    Unterstützung beim Übergang zu einer Marktwirtschaft und bei der Modernisierung der Wirtschaft, Investitionsförderung in der Region sowie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen;

    Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Entwicklung des ländlichen Raums, und Beitrag zur Armutsbekämpfung;

    Aufbau besserer Verkehrs- und Energieverbundnetze zwischen der Union und den Nachbarländern sowie unter den Nachbarländern selbst und Beseitigung von Gefahren für unsere gemeinsame Umwelt;

    Förderung von Aktionen, die zur Konfliktbeilegung und Konfliktverhütung in Gebieten mit festgefahrenen Konfliktsituationen beitragen;

    Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. im Hinblick auf die Förderung der sozialen Eingliederung und um unterrepräsentierte Gruppen dazu zu ermutigen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen;

    Förderung direkter persönlicher Kontakte und von Austauschmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Forschung und Kultur;

    Förderung der regionalen Zusammenarbeit, auch im Rahmen der „Schwarzmeersynergie“ und der Östlichen Partnerschaft;

    Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Migration, die u. a. darauf abzielen, die Zusammenhänge zwischen Migration und Entwicklung zu fördern, die illegale Einwanderung zu bekämpfen und die Rückübernahme zu erleichtern. Diese Maßnahmen werden durch Maßnahmen ergänzt, die im Rahmen des Artikels 19 02 01 (Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl) finanziert werden.

    Unterstützung von Programmen und Kampagnen zur Förderung der Gewaltlosigkeit als geeignetes Mittel zur Konfliktverhütung, zum Schutz von Minderheiten und zur Stärkung freier und gerechter Gesellschaften sowie Unterstützung von Initiativen zur Förderung — durch gewaltfreie Mittel — der Wahrung der Gesetzmäßigkeit und Rechtsstaatlichkeit. Die Förderung der Gewaltlosigkeit wird etwa durch die Unterstützung der gewaltfreien Stärkung der Eigenverantwortlichkeit (Verbreitung bewährter Verfahren unter Bevölkerungsgruppen und Trainingsaktivisten) und die Verbreitung von Informationen an unterdrückte Völker und insbesondere an ethnische und sonstige Minderheiten durch Radioprogramme umgesetzt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

    19 08 01 04   Pilotprojekt „Maßnahmen zum vorbeugenden Schutz und zur Regeneration des Meeresgrunds in der Ostsee“

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    500 000

    0,—

    784 294,14

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung eines Pilotprojekts, um Möglichkeiten zur Verhinderung einer möglichen Verschmutzung durch Unterwasser-Müllkippen und zur Erprobung von Methoden zur Wiederbelebung tieferer Gewässerschichten in der Ostsee zu prüfen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    19 08 01 05   Vorbereitende Maßnahme — Minderheiten in Russland — Entwicklung von Kultur, Medien und Zivilgesellschaft

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    1 286 000

    p.m.

    2 500 000

    0,—

    832 656,69

    Erläuterungen

    Mit dieser vorbereitenden Maßnahme soll eine wirksame Partnerschaft mit der Russischen Föderation zur Förderung von Kultur, Bildung, Medien und Zivilgesellschaft der vielen ethnischen und nationalen Minderheiten Russlands geschaffen werden. In diesem Rahmen werden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Förderung und Entwicklung von Kultur, Bildung, Medien und Zivilgesellschaft autochthoner Bevölkerungsgruppen unterstützt.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    19 08 01 06   Vorbereitende Maßnahme — Neue Strategie Europa-Mittelmeer zur Förderung von Arbeitsplätzen für Jugendliche

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    750 000

    1 500 000

    750 000

     

     

    Erläuterungen

    Im Rahmen der allmählichen Demokratisierung der Nachbarländer im südlichen Mittelmeerraum ist der wechselseitige Austausch junger Berufstätiger von beiden Seiten des Mittelmeers ein wesentlicher Aspekt der Konsolidierung der Demokratie und der Eingliederung junger Berufstätiger in den Arbeitsmarkt.

    Hauptziel der vorbereitenden Maßnahme ist die Förderung und Stärkung des wechselseitigen Austauschs junger Berufstätiger von beiden Seiten des Mittelmeers. Die Tätigkeiten umfassen auch Berufspraktika.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    19 08 01 08   Pilotprojekt — Finanzierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) — Vorbereitung des Personals auf EU-ENP-bezogenene Tätigkeiten

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    550 000

    p.m.

    560 000

    0,—

    142 481,04

    Erläuterungen

    Die neue, verstärkte Europäische Nachbarschaftspolitik, wie sie vom Europäischen Parlament und vom Rat in deren jeweiligen Beschlüssen und Entschließungen konzipiert wurde, wobei insbesondere auf die zwei großen nachbarschaftspolitischen Projekte, nämlich die Union für den Mittelmeerraum und die Östliche Partnerschaft, zu verweisen ist, erfordert die Vorbereitung der künftigen Kontaktstellen der Union, d.h. des Personals, das in den Nachbarländern, von Marokko bis Belarus, für EU-ENP-bezogene Tätigkeiten eingesetzt wird. Dieses Personal sollte umfassend und in professioneller Art und Weise mit den Inhalten und Zielen der Politik der Union, den Organen der Union und dem Besitzstand der Union vertraut gemacht werden.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufgebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    19 08 02     Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI)

    Erläuterungen

    Die grenzübergreifende Zusammenarbeit (CBC) im Bereich der Außengrenzen der Union ist sowohl in der Europäischen Nachbarschaftspolitik als auch in der Strategischen Partnerschaft der Union mit Russland sowie innerhalb der Schwarzmeersynergie eine der obersten Prioritäten. Durch die Annahme des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) hat sich der Umfang der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowohl qualitativ als auch quantitativ deutlich erweitert. Nach dem neuen Konzept werden die Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit für die Außengrenze der Union sowohl aus Rubriken des Haushaltsplans der Union für interne als auch aus Rubriken für externe Politikbereiche finanziert und nach Maßgabe eines einzigen Regelwerks, nämlich des im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1) aufgestellten, durchgeführt. Die Beträge, die insgesamt aus diesen Rubriken beigetragen werden, werden über die beiden Posten dieses Artikels bereitgestellt.

    Die Mittel sind zur Finanzierung mehrerer Programme für die grenzübergreifende Zusammenarbeit bestimmt, die die gesamten Land- und Seegrenzen entlang aufgestellt wurden. Diese Programme sollen deutlich signalisieren, dass die Union keine neuen Trennungslinien ziehen möchte; darüber hinaus werden sie die Partnerschaft zwischen den Grenzgebieten der Union und der Nachbarländer vertiefen und ihnen dabei helfen, gemeinsame Entwicklungsprobleme in die Hand zu nehmen. Ihr Schwerpunkt liegt auf den folgenden fünf Bereichen:

    Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Regionen beiderseits der gemeinsamen Grenzen;

    Zusammenarbeit bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen in Bereichen wie Umwelt, öffentliche Gesundheit und Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität;

    Zusammenarbeit bei der wirksamen Sicherung der gemeinsamen Grenzen;

    Förderung grenzüberschreitender Kontakte zwischen den Bevölkerungen („people-to-people“);

    Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. zur Stärkung der sozialen Eingliederung.

    Außerdem sind die Mittel dieses Artikels für Maßnahmen bestimmt, die den Umfang und die Kapazitäten der Umsetzung verbessern, sowie für Maßnahmen, die der Information der breiten Öffentlichkeit und der potenziellen Hilfeempfänger dienen und die Sichtbarkeit der Unionshilfe erhöhen.

    Die Verteilung der Mittel auf die Empfängerländer und Kooperationsbereiche sollte sich auf den Grundsatz „Mehr für Mehr“ stützen, wobei die individuellen Mittelzuweisungen gegebenenfalls erhöht oder verringert werden sollten, um die politischen Fortschritte widerzuspiegeln, die von den Partnerstaaten erzielt wurden.

    Sollte sich in einem der Länder die Lage in den Bereichen, Freiheit, Demokratie, Wahrung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit ernsthaft verschlechtern, so kann die Unionshilfe gekürzt und vorwiegend zur Unterstützung von Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure verwendet werden, die auf die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten abzielen. Mit Ausnahme der humanitären Hilfe und der von Nichtregierungsorganisationen, von den Vereinten Nationen oder von unparteiischen Stellen gewährten Durchführungshilfe sollte den Regierungen keine Unterstützung gewährt werden, wenn sie für eine eindeutige Verschlechterung der Situation im Bereich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten verantwortlich sind.

    19 08 02 01   Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    83 988 073

    71 363 860

    92 775 000

    76 364 721

    83 529 000,—

    77 494 764,93

    Erläuterungen

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

    19 08 02 02   Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    80 816 627

    85 200 000

    99 221 636

    78 000 000

    97 668 066,—

    67 918 294,92

    Erläuterungen

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

    19 08 03     Abschluss der Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für den Abschluss der Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern bestimmt. Darunter fällt u. a. die Unterstützung des Investitionsmechanismus Europa-Mittelmeer der Europäischen Investitionsbank und die Deckung der Durchführung der nicht aus EIB-Mitteln stammenden Finanzhilfen im Rahmen der dritten und vierten Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern im südlichen Mittelmeerraum. Die dritten Finanzprotokolle erfassen den Zeitraum vom 1. November 1986 bis 31. Oktober 1991 und die vierten Finanzprotokolle den Zeitraum vom 1. November 1991 bis 31. Oktober 1996.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 2210/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 263 vom 27.9.1978, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 264 vom 27.9.1978, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 2212/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 265 vom 27.9.1978, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 2213/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 266 vom 27.9.1978, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 2214/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 267 vom 27.9.1978, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 2215/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 268 vom 27.9.1978, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 2216/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 269 vom 27.9.1978, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 3177/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 3178/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 8).

    Verordnung (EWG) Nr. 3179/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 15).

    Verordnung (EWG) Nr. 3180/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 22).

    Verordnung (EWG) Nr. 3181/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 29).

    Verordnung (EWG) Nr. 3182/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 36).

    Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).

    Beschluss 88/30/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 1).

    Beschluss 88/31/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 9).

    Beschluss 88/32/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 17).

    Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).

    Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).

    Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).

    Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).

    Beschluss 92/206/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 13).

    Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).

    Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).

    Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).

    Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 1).

    Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).

    Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).

    Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).

    Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit dem Westjordanland und dem Gazastreifen (ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 4).

    Verordnung (EG) Nr. 213/96 des Rates vom 29. Januar 1996 über die Anwendung des Finanzinstruments „EC Investment Partners“ für Länder Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika (ABl. L 28 vom 6.2.1996, S. 2).

    KAPITEL 19 09 — BEZIEHUNGEN ZU LATEINAMERIKA

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    19 09

    BEZIEHUNGEN ZU LATEINAMERIKA

    19 09 01

    Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika

    4

    371 064 000

    273 386 429

    364 323 000

    277 589 580

    351 506 000,—

    281 654 274,57

    19 09 02

    Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Lateinamerika

    4

    p.m.

    500 000

    p.m.

    500 000

    0,—

    261 755,—

    19 09 03

    Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Lateinamerika)

    4

    16 000 000

    1 976 838

    10 000 000

    2 863 677

    0,—

    0,—

     

    Kapitel 19 09 — Insgesamt

     

    387 064 000

    275 863 267

    374 323 000

    280 953 257

    351 506 000,—

    281 916 029,57

    Erläuterungen

    Das Ziel der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels besteht in erster Linie darin, Demokratie, verantwortungsvolles Regieren, die Wahrung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit zu fördern und darüber hinaus eine nachhaltige Entwicklung und die wirtschaftliche Integration zu unterstützten und zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) beizutragen.

    Im Einklang mit ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) (DCI) für die vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) als „Empfänger offizieller Entwicklungshilfe“ definierten Länder wird die Kommission weiterhin alljährlich über die früher herangezogene und inzwischen ersetzte Zielvorgabe, 35 % der Hilfszuwendungen für Entwicklungsländer auf soziale Infrastrukturen und Dienstleistungen zu verwenden, berichten, und zwar in dem Bewusstsein, dass der Beitrag der Union als Teil der Unterstützung aller Geber für die sozialen Sektoren zu betrachten ist und dass ein gewisses Maß an Flexibilität die Norm sein muss. Zudem wird die Kommission, wiederum in Einklang mit ihrer genannten Erklärung, sich darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme für Grundbildung, Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Unterstützung aus Projekten, Programmen oder dem Haushalt, wobei ein Durchschnittswert für alle Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor Juli einen Bericht über die Entwicklungspolitik und Außenhilfe der Union vor, der den Berichterstattungsvorschriften der Kommission entspricht und alle Einzelheiten zur Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zur Erreichung der Zielsetzungen, liefert. Der Bericht umfasst insbesondere:

    eine Darlegung der strategischen Ziele der Entwicklungspolitik der Union und ihres Beitrags zur Erreichung des früheren 35 %-Ziels für soziale Infrastrukturen und Dienste und des aktuellen 20 %-Ziels für Grundbildung und Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung im Kontext der geografischen Zusammenarbeit im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) sowie eine Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Zusammenarbeit, einschließlich der Fortschritte, die bei der Koordinierung der Hilfsmaßnahmen, der Stärkung der Kohärenz der Strategie der Union für ihre Außenmaßnahmen und der Integration übergreifender Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechte, Konfliktprävention und Umweltschutz erzielt wurden;

    eine Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung und der Monitoringberichte, aus denen hervorgeht, inwieweit die Maßnahmen ihr Ziel erreicht haben;

    eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen und Veranstaltungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit in den jeweiligen geografischen Regionen durchgeführt wurden, sowie

    Finanzinformationen über die Unterstützung der einzelnen Sektoren gemäß den OECD-Berichterstattungskriterien.

    19 09 01     Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    371 064 000

    273 386 429

    364 323 000

    277 589 580

    351 506 000,—

    281 654 274,57

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen in den lateinamerikanischen Entwicklungsländern und leisten einen Beitrag zur

    institutionellen Unterstützung und Festigung von verantwortungsvoller Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten;

    Förderung des sozialen Zusammenhalts, der Bekämpfung der Armut und sozialen Ausgrenzung unter besonderer Berücksichtigung des Problems der Armutsfalle, mit dem behinderte Menschen konfrontiert sind;

    Förderung eines KMU-freundlichen Wirtschaftsumfelds durch Schutz der Eigentumsrechte, Abbau von Bürokratie und einen verbesserten Zugang zu Krediten sowie Förderung von Vereinigungen von kleinen und mittleren Unternehmen;

    Unterstützung der regionalen Integration;

    Verbesserung des Bildungs- und Gesundheitswesens;

    Förderung des verstärkten Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien;

    Unterstützung des Aufbaus von Strukturen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der Welthandelsorganisation (WTO) eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern;

    Begünstigung des Transfers von Know-how und Unterstützung von Treffen und Zusammenschlüssen zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Parteien;

    in den betreffenden Ländern die Rahmenbedingungen für die Expansion der Wirtschaft und damit für die Entwicklung zu verbessern;

    Förderung der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen, nachhaltiger Energieträger und der Bekämpfung des Klimawandels;

    Förderung der Katastrophenvermeidung und der Risikominderung, einschließlich der Gefahr durch den Klimawandel verursachter Katastrophen;

    Unterstützung von Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen und lokalen Initiativen dahin gehend, dass sie die Auswirkungen der europäischen Investitionen auf die Volkswirtschaft überwachen, insbesondere in Form von Verhaltenskodizes und sektorspezifischen Vereinbarungen, die Arbeits-, Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsnormen umfassen;

    Förderung der Zivilgesellschaft und Ermutigung weniger gut repräsentierter Gruppen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen; Bekämpfung jeglicher Form von Benachteiligung und Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen.

    Ein Teil der Mittel soll zur Finanzierung internationaler Programme zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Teilhabe von Frauen, auch im Rahmen von UN WOMEN, verwendet werden.

    Mit Ausnahme der humanitären Hilfe sollte den Regierungen keine Unterstützung gewährt werden, wenn sie für eine eindeutige Verschlechterung der Situation im Bereich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten verantwortlich sind.

    Mit diesen Mitteln werden ferner Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau finanziert, die den landwirtschaftlichen Erzeugern in den Entwicklungsländern dabei helfen sollen, die gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Standards der Union zu erfüllen, die für die Zulassung zum Markt der Union verlangt werden.

    Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten und zur Erhöhung der Transparenz. Mit einem Teil dieser Mittel werden unter anderem Initiativen wie die EU-LAC-Stiftung (die auf dem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der EU und der lateinamerikanischen Staaten beschlossen wurde) und das Biarritz-Forum unterstützt.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werde, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten aus der Europäischen Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

    Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

    Mit Ausnahme der humanitären Hilfe und der von Nichtregierungsorganisationen oder von den Vereinten Nationen oder von unparteiischen Stellen gewährten Durchführungshilfe sollte den Regierungen keine Unterstützung gewährt werden, wenn sie für eine eindeutige Verschlechterung der Situation im Bereich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten verantwortlich sind.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

    Verweise

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 zu kleinen und mittleren Unternehmen in den Entwicklungsländern (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 171).

    19 09 02     Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Lateinamerika

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    500 000

    p.m.

    500 000

    0,—

    261 755,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen für Länder der mittleren Einkommensgruppe und andere Entwicklungsländer in Lateinamerika.

    Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen, die nicht die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgestellten Kriterien für die offizielle Entwicklungshilfe erfüllen und daher nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (Artikel 2 Absatz 4) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) fallen, insbesondere Kooperationsmaßnahmen in Sektoren, die sich unabhängig entwickeln können; diese Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sind nicht dazu bestimmt, einen Beitrag zur Armutsbekämpfung in den Ländern Lateinamerikas zu leisten.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Verweise

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2007 zu den Länderstrategiepapieren und Richtprogrammen für Malaysia, Brasilien und Pakistan (ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 374).

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu den regionalen Strategiepapieren und regionalen Richtprogrammen für den Mercosur und für Lateinamerika (ABl. C 125 E vom 22.5.2008, S. 26).

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Entwurf der Entscheidung der Kommission über jährliche Aktionsprogramme für 2008 für Brasilien und für Argentinien (ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 19).

    19 09 03     Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Lateinamerika)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    16 000 000

    1 976 838

    10 000 000

    2 863 677

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln sollen Unterstützungsaktivitäten finanziert werden, die über die Entwicklungszusammenarbeit hinausgehen und darauf abzielen, auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Basis mit den Partnern weiter zusammenzuarbeiten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr.1338/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 21).

    KAPITEL 19 10 — BEZIEHUNGEN ZU ASIEN, ZENTRALASIEN UND DEN LÄNDERN DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS (IRAK, IRAN, JEMEN)

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    19 10

    BEZIEHUNGEN ZU ASIEN, ZENTRALASIEN UND DEN LÄNDERN DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS (IRAK, IRAN, JEMEN)

    19 10 01

    Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien

    19 10 01 01

    Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien

    4

    513 190 519

    384 495 037

    520 903 500

    403 106 931

    548 328 139,14

    440 991 503,83

    19 10 01 02

    Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfe für Afghanistan

    4

    201 000 000

    128 988 695

    198 915 000

    152 729 442

    200 000 000,—

    130 962 145,—

    19 10 01 03

    Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

    4

    p.m.

    3 600 000

    p.m.

    2 300 000

    0,—

    2 883 070,20

    19 10 01 04

    Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit China im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

    4

    p.m.

    3 700 000

    p.m.

    3 300 000

    0,—

    2 898 243,18

    19 10 01 05

    Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien

    4

    p.m.

    550 000

    p.m.

    530 000

    0,—

    590 992,77

    19 10 01 06

    Vorbereitende Maßnahme — Europäische Union-Asien — Integration der Konzeption und der Durchführung von Politik

    4

    p.m.

    300 000

    p.m.

    200 000

    0,—

    225 226,88

     

    Artikel 19 10 01 — Subtotal

     

    714 190 519

    521 633 732

    719 818 500

    562 166 373

    748 328 139,14

    578 551 181,86

    19 10 02

    Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Zentralasien

    4

    104 300 000

    56 339 890

    105 232 000

    72 546 485

    93 938 166,29

    66 298 539,84

    19 10 03

    Zusammenarbeit mit dem Iran, dem Irak und dem Jemen

    4

    45 500 000

    23 030 165

    52 651 000

    38 182 361

    38 947 000,—

    25 542 971,88

    19 10 04

    Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Asien, Zentralasien, Irak, Iran und Jemen)

    4

    29 500 000

    4 447 886

    18 500 000

    4 543 701

    0,—

    0,—

     

    Kapitel 19 10 — Insgesamt

     

    893 490 519

    605 451 673

    896 201 500

    677 438 920

    881 213 305,43

    670 392 693,58

    Erläuterungen

    Das Ziel der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels besteht zunächst darin, zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) beizutragen und die Demokratie, verantwortungsvolle Regierungsführung, die Wahrung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern; darüber hinaus sollen eine nachhaltige Entwicklung und die wirtschaftliche Integration unterstützt und Konfliktverhütung, Konfliktlösung und Aussöhnung gefördert werden. Im Einklang mit ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) (DCI) für die vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) als „Empfänger offizieller Entwicklungshilfe“ definierten Länder wird die Kommission weiterhin alljährlich über die früher herangezogene und inzwischen ersetzte Zielvorgabe, 35 % der Hilfszuwendungen für Entwicklungsländer auf soziale Infrastrukturen und Dienstleistungen zu verwenden, berichten, und zwar in dem Bewusstsein, dass der Beitrag der Union als Teil der Unterstützung aller Geber für die sozialen Sektoren zu betrachten ist und dass ein gewisses Maß an Flexibilität die Norm sein muss.

    Zudem wird die Kommission, wiederum in Einklang mit ihrer genannten Erklärung, sich darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme für Grundbildung, Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Unterstützung aus Projekten, Programmen oder dem Haushalt, wobei ein Durchschnittswert für alle Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor Juli einen Bericht über die Entwicklungspolitik und Außenhilfe der Union vor, der den Berichterstattungsvorschriften der Kommission entspricht und alle Einzelheiten zur Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zur Erreichung der Zielsetzungen, liefert. Der Bericht umfasst insbesondere:

    eine Darlegung der strategischen Ziele der Entwicklungspolitik der Union und ihres Beitrags zur Erreichung des früheren 35 %-Ziels für soziale Infrastrukturen und Dienste und des aktuellen 20 %-Ziels für Grundbildung und Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung im Kontext der geografischen Zusammenarbeit im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) sowie eine Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Zusammenarbeit, einschließlich der Fortschritte, die bei der Koordinierung der Hilfsmaßnahmen, der Stärkung der Kohärenz der Strategie der Union für ihre Außenmaßnahmen und der Integration übergreifender Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechte, Konfliktprävention und Umweltschutz erzielt wurden;

    eine Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung und der Monitoringberichte, aus denen hervorgeht, inwieweit die Maßnahmen ihr Ziel erreicht haben;

    eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen und Veranstaltungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit in den jeweiligen geografischen Regionen durchgeführt wurden, und

    Finanzinformationen über die Unterstützung der einzelnen Sektoren gemäß den OECD-Berichterstattungskriterien.

    19 10 01     Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Entwicklungsmaßnahmen in den Entwicklungsländern Asiens, insbesondere den ärmsten Ländern, zur Verbesserung der menschlichen und sozialen Entwicklung und zur Lösung der makroökonomischen und der sektoralen Probleme. Vorrang haben Maßnahmen, die die Strukturierung der Wirtschaft und den Verwaltungsaufbau sowie die Verbesserung der Menschenrechtslage — wobei es auch um Religionsfreiheit und Stärkung der Zivilgesellschaft geht — begünstigen, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Demokratisierung, Bildung, Berufsbildung, lebenslanges Lernen, akademischer und kultureller Austausch, wissenschaftlicher und technologischer Austausch, Umwelt, tropische Wälder, Drogenbekämpfung, regionale Zusammenarbeit, Katastrophenverhütung und Wiederaufbau sowie Förderung nachhaltiger Energieträger und der Informations- und Kommunikationstechnologien.

    Die Kommission veröffentlicht alljährlich einen Tätigkeitsbericht über alle Maßnahmen der Außenhilfe.

    Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind die Ausgaben für horizontale Aktionen und Maßnahmen, die der Sichtbarkeit und der Information über die Zusammenarbeit der Union mit den Entwicklungsländern in Asien dienen.

    Außerdem bei diesem Artikel eingesetzt sind die Ausgaben für die Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft und insbesondere die Unterstützung der Tätigkeiten von nichtstaatlichen Organisationen, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte von besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Kindern, ethnischen Minderheiten und Behinderten einsetzen.

    Diese Mittel sind auch für die Förderung eines KMU-freundlichen Wirtschaftsumfelds durch Schutz der Eigentumsrechte, Abbau von Bürokratie und einen verbesserten Zugang zu Krediten sowie die Förderung von Vereinigungen von kleinen und mittleren Unternehmen bestimmt.

    Die Verwendung dieser Mittel ist von der Einhaltung der Grundsätze abhängig, von denen sich die Union bei ihrem Handeln leiten lässt.

    Diese Mittel sind im beiderseitigen Interesse der Union und der Partnerländer für die Finanzierung verschiedener Maßnahmen bestimmt, u. a. technische Hilfe, Ausbildung, Technologietransfer, institutionelle Unterstützung im Bereich der Absatzförderung, der Energieversorgung (insbesondere mittels erneuerbarer Energieträger), des Umweltschutzes und der Bewirtschaftung mit dem Ziel:

    die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu verbessern und die Wirtschaftsbeziehungen und den Handel zwischen der Union und Asien zu erleichtern,

    die regionale Integration zu fördern,

    den Aufbau von Strukturen zu unterstützen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der WTO eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern,

    den Transfer von Know-how zu begünstigen und Treffen und Zusammenschlüsse zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Parteien zu unterstützen,

    in den betreffenden Ländern die Rahmenbedingungen für die Expansion der Wirtschaft und damit für die Entwicklung zu verbessern,

    die soziale Entwicklung, den sozialen Zusammenhalt und eine faire Einkommensverteilung zu fördern,

    den verstärkten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien zu fördern.

    Diese Mittel dienen ferner zur Finanzierung künftiger Unionsinitiativen zur Unterstützung und Förderung eines ständigen Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen der Union und Indien sowohl im privaten Sektor als auch in der Forschung in einer ganzen Reihe von Bereichen durch Intensivierung und Förderung von Partnerschaften und Austauschmaßnahmen, die Unterstützung gemeinsamer Initiativen und die Verbesserung des Informationsflusses in der Frage des Marktzugangs im Bereich Handel und Investitionen, vor allem im Zusammenhang mit einem künftigen Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Indien.

    Mit diesen Mitteln wird auch die Schulbildung von Kindern finanziert, die von Kriegen oder Naturkatastrophen betroffen sind.

    Es können Maßnahmen von Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen mitfinanziert werden.

    Diese Mittel sind auch für die Förderung der Katastrophenverhütung und der Risikoreduzierung, einschließlich der Reduzierung der Gefahr von durch den Klimawandel verursachten Katastrophen, bestimmt.

    Des Weiteren werden aus diesen Mitteln Maßnahmen der Union im Rahmen des Wiederaufbaus in Afghanistan finanziert.

    Die Kommission überwacht die Einhaltung der Bedingungen für den Beitrag der Union zu diesem Prozess, insbesondere die vollständige Einhaltung des Petersberger Abkommens in Wort und Geist. Sie informiert die Haushaltsbehörde über ihre Beobachtungsergebnisse und Schlussfolgerungen.

    Diese Mittel dienen auch der Unterstützung der nationalen Strategie Afghanistans zur Drogenkontrolle, einschließlich der Einstellung der Opiumproduktion in Afghanistan und der Unterbrechung und Zerstörung der Opiumnetze und der illegalen Kanäle für die Ausfuhr von Opium in europäische Länder.

    Ein Teil dieser Mittel dient — unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung — zur Verbesserung der Situation der Frauen, vorrangig in den Bereichen Gesundheit und Bildung, sowie zur Unterstützung ihrer aktiven Einbeziehung in alle Bereiche und Ebenen des Beschlussfassungsprozesses.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

    Ein Teil der Mittel soll zur Finanzierung internationaler Programme zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Teilhabe von Frauen, auch im Rahmen von UN WOMEN, verwendet werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

    Verweise

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 zu kleinen und mittleren Unternehmen in den Entwicklungsländern (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 171).

    19 10 01 01   Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    513 190 519

    384 495 037

    520 903 500

    403 106 931

    548 328 139,14

    440 991 503,83

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Entwicklungsmaßnahmen in den Entwicklungsländern Asiens, insbesondere den ärmsten Ländern, zur Verbesserung der menschlichen und sozialen Entwicklung und zur Lösung der makroökonomischen und der sektoralen Probleme. Im Einklang mit ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) (DCI) wird sich die Kommission darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme für Grundbildung, Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Projekt-, Programm- oder Budgetunterstützung, wobei ein Durchschnittswert für alle Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

    Vorrang haben Maßnahmen, die die Strukturierung der Wirtschaft und den Verwaltungsaufbau, die Verbesserung der Menschenrechtslage, einschließlich der Religionsfreiheit, sowie die Stärkung der Zivilgesellschaft begünstigen, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Demokratisierung, allgemeiner Zugang von Kindern beiderlei Geschlechts und von Frauen sowie von Kindern mit Behinderungen zum Primar- und Sekundarunterricht, Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich der tropischen Wälder, regionale Zusammenarbeit, Katastrophenverhütung und Risikoreduzierung, einschließlich der Gefahr von durch den Klimawandel verursachten Katastrophen, und Wiederaufbau sowie Förderung nachhaltiger Energieträger, der Bekämpfung des Klimawandels und der Informations- und Kommunikationstechnologien.

    Mit diesen Mitteln sollen auch Maßnahmen zur Förderung von Konfliktbeilegung, Konfliktverhütung und Aussöhnung finanziert werden.

    Mit diesen Mitteln sollen auch die Ausgaben für horizontale Aktionen und Maßnahmen, die der Sichtbarkeit und der Information über die Zusammenarbeit der Union mit den Entwicklungsländern in Asien dienen, finanziert werden.

    Ebenfalls sollen mit ihnen die Ausgaben für die Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft und insbesondere die Unterstützung der Tätigkeiten von nichtstaatlichen Organisationen, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte von besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Kindern, ethnischen Minderheiten und Behinderten einsetzen, finanziert werden.

    Ebenfalls sollen mit ihnen Mikrofinanzierungsprogramme finanziert werden.

    Mit diesen Mitteln sollen ferner Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau finanziert werden, die den landwirtschaftlichen Erzeugern in den Entwicklungsländern dabei helfen sollen, die gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Standards der EU zu erfüllen, die für die Zulassung zum Markt der Union verlangt werden.

    Die Verwendung dieser Mittel ist von der Einhaltung der Grundsätze abhängig, von denen sich die Union bei ihrem Handeln leiten lässt.

    Sie sollen ferner Maßnahmen decken, die die Strukturierung der Wirtschaft und den Verwaltungsaufbau begünstigen.

    Mit diesen Mitteln sollen auch technische Hilfe, Ausbildung, Technologietransfer, institutionelle Unterstützung im Bereich der Absatzförderung, der Energieversorgung (insbesondere mittels erneuerbarer Energieträger), des Umweltschutzes und der Bewirtschaftung finanziert werden mit dem Ziel:

    die regionale Integration zu fördern,

    den Aufbau von Strukturen zu unterstützen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der WTO eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern,

    den Transfer von Know-how zu begünstigen und Treffen und Zusammenschlüsse zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Parteien zu unterstützen,

    die soziale Entwicklung, den sozialen Zusammenhalt und eine faire Einkommensverteilung zu fördern,

    den verstärkten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien zu fördern,

    die Entwicklung der Zivilgesellschaft zu fördern, weniger gut repräsentierte Gruppen zu ermutigen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen, jegliche Form von Benachteiligung zu bekämpfen und die Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen zu stärken.

    Mit diesen Mitteln sollen auch die Schulbildung von Kindern finanziert werden, die von Kriegen oder Naturkatastrophen betroffen sind.

    Es können Maßnahmen von Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen mitfinanziert werden.

    Ein Teil dieser Mittel dient — unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung — zur Verbesserung der Situation der Frauen, vorrangig in den Bereichen Gesundheit und Bildung, sowie zur Unterstützung ihrer aktiven Einbeziehung in alle Bereiche und Ebenen des Beschlussfassungsprozesses.

    Ein Teil dieser Mittel soll für Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung von Antipersonenlandminen (APL), explosiven Kampfmittelrückständen (ERW) und illegalen Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) verwendet werden.

    Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten und zur Erhöhung der Transparenz. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Ein Teil der Mittel soll für die Verbesserung der Lage der Christen und anderer religiöser Minderheiten in Pakistan eingesetzt werde.

    Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

    Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

    Ein Teil der Mittel soll zur Finanzierung internationaler Programme zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Teilhabe von Frauen, auch im Rahmen von UN WOMEN, verwendet werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

    19 10 01 02   Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfe für Afghanistan

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    201 000 000

    128 988 695

    198 915 000

    152 729 442

    200 000 000,—

    130 962 145,—

    Erläuterungen

    Aus diesen Mitteln werden Maßnahmen der Union im Rahmen des Wiederaufbaus in Afghanistan finanziert. Sie werden ergänzt durch Ausgaben aus anderen Kapiteln und Artikeln, für die andere Verfahren gelten.

    Die Kommission überwacht die Einhaltung der Bedingungen für den Beitrag der Union zu diesem Prozess, insbesondere die volle Umsetzung des Prozesses im Anschluss an die Afghanistan-Konferenz in Bonn. Sie informiert die Haushaltsbehörde über ihre Beobachtungsergebnisse und Schlussfolgerungen.

    Diese Mittel sind zur Förderung der sozialen Grundversorgung und der wirtschaftlichen Entwicklung in Afghanistan bestimmt.

    Diese Mittel dienen auch der Unterstützung der nationalen Strategie Afghanistans zur Drogenkontrolle, einschließlich der Einstellung der Opiumproduktion in Afghanistan und der Unterbrechung und Zerstörung der Opiumnetze und der illegalen Kanäle für die Ausfuhr von Opium in europäische Länder.

    Ein beträchtlicher Teil der Mittel muss ausschließlich zur Finanzierung der Anlaufphase des Fünfjahresplans zur Einstellung des Opiumanbaus eingesetzt werden, der durch alternative Anbaukulturen ersetzt werden soll, um in Einklang mit den Forderungen, die in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010„Eine neue Strategie für Afghanistan“ erhoben wurden, diesbezüglich konkrete Ergebnisse zu erzielen (ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 108).

    Ferner soll mit diesen Mitteln auch ein Teil des von der Europäischen Gemeinschaft auf der Konferenz von Tokio im Januar 2002 zugesagten Beitrags der Union zu dem Prozess finanziert werden, der die Rückkehr der afghanischen Flüchtlinge und Vertriebenen in ihr Herkunftsland bzw. in ihre Herkunftsregionen ermöglicht.

    Außerdem sollen mit diesen Mitteln die Aktivitäten von Frauenorganisationen finanziert werden, die sich seit langer Zeit für die Rechte der afghanischen Frauen einsetzen.

    Die Union sollte ihre finanzielle Unterstützung für Afghanistan in Bereichen wie Gesundheit (Bau und Renovierung von Krankenhäusern, Präventionsmaßnahmen gegen die Kindersterblichkeit) und kleine und mittlere Infrastrukturprojekte (Reparatur von Straßennetzen, Dämmen, usw.) erhöhen und wirksame Maßnahmen zur Förderung der Arbeitsplatzsicherheit und der Ernährungssicherheit treffen.

    Ein Teil dieser Mittel soll für die durchgängige Berücksichtigung der Verminderung des Katastrophenrisikos auf der Grundlage der Eigenverantwortung und nationaler Strategien der katastrophenanfälligen Länder verwendet werden.

    Ein Teil dieser Mittel dient — unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung — zur Verbesserung der Situation der Frauen, vorrangig in den Bereichen Gesundheit und Bildung, sowie zur Unterstützung ihrer aktiven Einbeziehung in alle Bereiche und Ebenen des Beschlussfassungsprozesses.

    Besonderes Augenmerk gilt ferner bei allen anderen Maßnahmen und Projekten, die mit diesen Mitteln unterstützt werden, der Situation von Frauen und Mädchen.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

    19 10 01 03   Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    3 600 000

    p.m.

    2 300 000

    0,—

    2 883 070,20

    Erläuterungen

    Diese vorbereitende Maßnahme zielt darauf ab, den Austausch zwischen europäischen und indischen Führungskräften aus der Wirtschaft und Industrie sowie aus Forschungsinstituten zu fördern. Ein solcher Austausch ist wichtig, um die Verbindungen zwischen Unternehmern und Wissenschaftlern aus der Union und rasch wachsenden Volkswirtschaften wie Indien zu stärken. Die Maßnahme steht im Einklang mit Ziffer 4 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2006 zum Haushaltsplan 2007: Jährliche Strategieplanung (JSP) der Kommission (ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 357), in der festgestellt wird, dass „die Kommission den umfassenden und sehr schnellen Veränderungen in der Weltwirtschaft — vor allem im Hinblick auf die Volkswirtschaften von Schwellenländern wie China und Indien — unzureichende Aufmerksamkeit gewidmet hat“.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    19 10 01 04   Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit China im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    3 700 000

    p.m.

    3 300 000

    0,—

    2 898 243,18

    Erläuterungen

    Diese vorbereitende Maßnahme zielt darauf ab, den Austausch zwischen europäischen und chinesischen Führungskräften aus der gewerblichen Wirtschaft und Wissenschaftlern aus Universitäten und Forschungsinstituten zu fördern. Ein solcher Austausch ist wichtig, um die Verbindungen zwischen Unternehmern und Wissenschaftlern aus der Union und rasch wachsenden Volkswirtschaften wie China zu stärken. Die Maßnahme steht im Einklang mit Ziffer 4 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2006 zum Haushaltsplan 2007: Jährliche Strategieplanung (JSP) der Kommission (ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 357), in der festgestellt wird, dass „die Kommission den umfassenden und sehr schnellen Veränderungen in der Weltwirtschaft — vor allem im Hinblick auf die Volkswirtschaften von Schwellenländern wie China und Indien — unzureichende Aufmerksamkeit gewidmet hat“.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    19 10 01 05   Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    550 000

    p.m.

    530 000

    0,—

    590 992,77

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen in Ländern der mittleren Einkommensgruppe und anderen Entwicklungsländern in Asien, die nicht die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgestellten Kriterien für die offizielle Entwicklungshilfe erfüllen und daher nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (Artikel 2 Absatz 4) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) fallen, insbesondere Maßnahmen zur Zusammenarbeit in Sektoren, die aus eigener Kraft entwicklungsfähig sind, so dass Investitionen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union keinen Beitrag zur Armutsbekämpfung in den asiatischen Ländern leisten.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Verweise

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2007 zu den Länderstrategiepapieren und Richtprogrammen für Malaysia, Brasilien und Pakistan (ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 374).

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Juni 2007 zu dem regionalen Strategiepapier und dem mehrjährigen Richtprogramm für Asien (ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 257).

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2007 zu dem Entwurf eines Beschlusses der Kommission zur Einführung einer Sondermaßnahme 2007 für Irak (ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 624).

    19 10 01 06   Vorbereitende Maßnahme — Europäische Union-Asien — Integration der Konzeption und der Durchführung von Politik

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    300 000

    p.m.

    200 000

    0,—

    225 226,88

    Erläuterungen

    Mit dieser vorbereitenden Maßnahme soll ein integrativer Ansatz zur Konzeption und Durchführung der Politik für den Bereich Europäische Union-Asien geschaffen werden. Dieser vom Europäischen Institut für Asienforschung konzipierte ganzheitliche Ansatz betrifft Tätigkeiten mit mehreren Rechtsgrundlagen, die sich auf zahlreiche Haushaltslinien verteilen.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    19 10 02     Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Zentralasien

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    104 300 000

    56 339 890

    105 232 000

    72 546 485

    93 938 166,29

    66 298 539,84

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung oder Beteiligung an der Finanzierung von Maßnahmen auf den Ebenen Regierung, Institutionen, Nichtregierungsorganisationen und privater Sektor zur Unterstützung der Armutsreduzierung, der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte und des Übergangs zur Marktwirtschaft, zur Stärkung der Demokratie und des Rechtsstaats und zur Förderung von Konfliktbeilegung, Konfliktverhütung und Aussöhnung in den Partnerstaaten.

    Die oben genannten Maßnahmen betreffen unter anderem die Unterstützung der institutionellen, rechtlichen und verwaltungstechnischen Reformen, die Unterstützung des Privatsektors und der wirtschaftlichen Entwicklung, die Unterstützung bei der Bewältigung der sozialen Folgen des Transformationsprozesses, einschließlich von Reformen im Sozialsektor, die Entwicklung der Infrastrukturnetze, die Stärkung des Umweltschutzes und die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, nachhaltige Energieträger, die Bekämpfung des Klimawandels, Katastrophenverhütung und Risikoreduzierung, einschließlich der Gefahr von durch den Klimawandel verursachten Katastrophen, sowie die Entwicklung der ländlichen Wirtschaft.

    Diese Mittel decken auch Maßnahmen im Bereich der sozialen Grundversorgung, einschließlich Grundbildung, medizinische Grundversorgung, reproduktive Gesundheit einschließlich HIV/Aids, Bekämpfung von Zwangsabtreibung und Genitalverstümmelung und Zwangssterilisierung bei Frauen, Grundversorgung mit Trinkwasser und sanitäre Grundversorgung.

    Ein Teil dieser Mittel soll unter Beachtung der Haushaltsordnung für die Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit eingesetzt werden.

    Ein Teil dieser Mittel wird für Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung von Antipersonenlandminen (APL), explosiven Kampfmittelrückständen (ERW) und illegalen Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) verwendet.

    Mit diesen Mitteln werden ferner Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau finanziert, die den landwirtschaftlichen Erzeugern in den Entwicklungsländern dabei helfen sollen, die gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Standards der EU zu erfüllen, die für die Zulassung zum Markt der Union verlangt werden.

    Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten und zur Erhöhung der Transparenz. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen.

    Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind; die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

    19 10 03     Zusammenarbeit mit dem Iran, dem Irak und dem Jemen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    45 500 000

    23 030 165

    52 651 000

    38 182 361

    38 947 000,—

    25 542 971,88

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Maßnahmen im Irak und im Jemen sowie möglicherweise — in Abhängigkeit von der laufenden Untersuchung der Kommission in diesem Bereich — von gezielten Maßnahmen zur Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung im Iran. Was den Irak anbetrifft, so sind diese Mittel für Maßnahmen der Union im Rahmen des Wiederaufbaus bestimmt. Im Jemen werden sich die Maßnahmen auf die Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung und der Armutsbekämpfung konzentrieren (Unterstützung des sozialen Bereichs und der Privatwirtschaft).

    Mit diesen Mitteln werden ferner Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau finanziert, die den landwirtschaftlichen Erzeugern in den Entwicklungsländern dabei helfen sollen, die gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Standards der EU zu erfüllen, die für die Zulassung zum Markt der Union verlangt werden.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Bei der Ausführung der Mittel ist die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2011 zur Vorgehensweise der EU gegenüber dem Iran zu berücksichtigen, um die Voraussetzungen für die Einrichtung einer zukünftigen Delegation der Union im Iran zu schaffen.

    Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

    Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

    Ein Teil der Mittel soll zur Finanzierung internationaler Programme zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Teilhabe von Frauen, auch im Rahmen von UN WOMEN, verwendet werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

    Verweise

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2011 zur Vorgehensweise der EU gegenüber dem Iran (ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 163).

    19 10 04     Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Asien, Zentralasien, Irak, Iran und Jemen)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    29 500 000

    4 447 886

    18 500 000

    4 543 701

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln sollen über die Entwicklungszusammenarbeit hinausgehende Tätigkeiten unterstützt werden, die auf eine weitergehende Zusammenarbeit mit den Partnern auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Basis abzielen und mit denen die Tätigkeiten der Koordinierungsplattform für die Internationalisierung von EU-Unternehmen finanziert werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1338/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 21).

    KAPITEL 19 11 — ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS AUSSENBEZIEHUNGEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    19 11

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS AUSSENBEZIEHUNGEN

    19 11 01

    Beurteilung der Ergebnisse der Unionshilfe sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung

    4

    14 840 000

    11 317 399

    14 000 000

    11 454 708

    14 000 000,—

    14 267 694,23

    19 11 02

    Informationsmaßnahmen zum Thema Europäische Union — Außenbeziehungen

    4

    12 300 000

    11 861 029

    11 500 000

    13 077 458

    11 748 247,13

    12 241 672,02

    19 11 03

    Die Rolle der Europäischen Union in der Welt

    4

    1 490 000

    1 186 103

    2 500 000

    3 913 692

    1 659 996,—

    1 262 723,40

     

    Kapitel 19 11 — Insgesamt

     

    28 630 000

    24 364 531

    28 000 000

    28 445 858

    27 408 243,13

    27 772 089,65

    19 11 01     Beurteilung der Ergebnisse der Unionshilfe sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    14 840 000

    11 317 399

    14 000 000

    11 454 708

    14 000 000,—

    14 267 694,23

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Evaluierungen, Monitoringmaßnahmen und unterstützenden Maßnahmen während der Programmierung, Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen, Strategien und Politiken im Bereich der Entwicklung, einschließlich:

    Studien in Bezug auf Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Wirkung und Tragfähigkeit;

    Monitoring laufender Maßnahmen (sowohl während der Durchführung als auch nach Abschluss der Maßnahme);

    unterstützende Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Systeme, Methoden und Verfahren für das Monitoring laufender Maßnahmen und zur besseren Vorbereitung künftiger Maßnahmen;

    Feedback und Informationen zu den Ergebnissen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Evaluierungen als Grundlage der künftigen Beschussfassung;

    methodische Entwicklungen zur Verbesserung der Qualität und Aussagekraft von Evaluierungen, einschließlich diesbezüglicher Forschungs-, Feedback-, Informations- und Schulungsmaßnahmen.

    Mit diesen Mitteln wird zudem die Prüfung der Verwaltung der von der Kommission durchgeführten Programme und Projekte im Bereich der Außenhilfe finanziert. Ferner dienen sie zur Finanzierung von Schulungsmaßnahmen für externe Evaluierer auf Grundlage der für die Außenhilfe der Union geltenden besonderen Regeln.

    Außerdem sollen mit diesen Mitteln weiterführende Bemühungen im Hinblick auf die Entwicklung weiterer Methoden und Indikatoren zur Messung der Auswirkungen der Entwicklungszusammenarbeit unterstützt werden.

    Ferner dienen diese Mittel der Deckung von Ausgaben für Studien und die Entwicklung methodischer Instrumente, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen sowie für den Wissensaustausch und Schulungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Außenhilfeprogrammen, insbesondere mit der Verwaltung des Projekt- und Programmzyklus und der Kapazitätsentwicklung.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    19 11 02     Informationsmaßnahmen zum Thema Europäische Union — Außenbeziehungen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    12 300 000

    11 861 029

    11 500 000

    13 077 458

    11 748 247,13

    12 241 672,02

    Erläuterungen

    Die unter diesen Artikel fallenden Informationsmaßnahmen lassen sich in zwei großen Kategorien zusammenfassen: einerseits horizontale Tätigkeiten und logistische Unterstützung am Sitz, andererseits Maßnahmen der Delegationen der Union in den Drittländern und für internationale Organisationen.

    Maßnahmen, die am Sitz durchgeführt werden

    das Besucherprogramm der Europäischen Union (EUVP), das gemeinsam vom Europäischen Parlament und von der Kommission durchgeführt wird, bietet alljährlich etwa 170 von den Delegationen der Union vorgeschlagenen Teilnehmern die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zur Union durch Besuche beim Parlament und bei der Kommission im Rahmen eines individuell auf die Teilnehmer zugeschnittenen thematischen Programms;

    die Erstellung und Verbreitung von Veröffentlichungen zu Schwerpunktthemen im Rahmen eines Jahresprogramms;

    die Herstellung und Verbreitung von audiovisuellem Informationsmaterial;

    der Ausbau der Online-Information (Internet, elektronische Nachrichtensysteme);

    die Ausrichtung von Besuchsveranstaltungen für Journalisten;

    Unterstützung von Informationsaktionen, die von Meinungsführern durchgeführt werden und den Prioritäten der Europäischen Union entsprechen;

    Die Kommission stellt weiterhin Mittel zur Finanzierung der Ausstrahlung von Nachrichten auf Farsi bereit.

    Dezentralisierte Maßnahmen der Delegationen der Union in Drittländern und für internationale Organisationen.

    Die Delegationen der Union legen einen jährlichen Kommunikationsplan vor, der den für jede Region und jedes Land aufgestellten Kommunikationszielen entspricht und dem — nach Billigung durch die Kommissionszentrale — Haushaltsmittel für folgende Maßnahmen zugewiesen werden:

    Websites,

    Beziehungen zu den Medien (Pressekonferenzen, Seminare, Radioprogramme usw.),

    Informationsprodukte (andere Veröffentlichungen, grafisches Material usw.),

    Organisation von Veranstaltungen, einschließlich kulturellen Aktivitäten,

    Mitteilungsblätter,

    Informationskampagnen.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    19 11 03     Die Rolle der Europäischen Union in der Welt

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 490 000

    1 186 103

    2 500 000

    3 913 692

    1 659 996,—

    1 262 723,40

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Finanzierung vorrangiger Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die sich an die Bürger der Union richten und die Außenpolitik der Union im Allgemeinen betreffen.

    Die Informationsmaßnahmen betreffen folgende Bereiche, können jedoch auch andere Aspekte der Außenbeziehungen der Union einbeziehen, insbesondere in Zusammenhang mit der künftigen Außenpolitik der Union:

    Stärkung der Wahrnehmung der Außenhilfe der Union in der Öffentlichkeit. Damit soll verdeutlicht werden, dass die Außenhilfe als integraler Bestandteil der Maßnahmen der Union und als maßgebliche politische Zielsetzung wahrzunehmen ist, die die Union und ihre Rolle in der Welt prägt; es soll das Bewusstsein dafür geschaffen werden, dass die Union im Namen ihrer Bürger greifbare Ergebnisse bei der Bekämpfung der Armut und der Förderung einer qualitativ hochwertigen nachhaltigen Entwicklung weltweit liefert.

    Die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP). Die ENP wurde auf der Grundlage einer Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 11. März 2003 mit dem Titel „Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ vom 11. März 2003 (KOM(2003) 104 endg.) geschaffen. Zu den Maßnahmen im Rahmen dieses Tätigkeitsfelds gehören weitere Informationsmaßnahmen über die Aktionen der Union im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

    Informationsmaßnahmen, durch die in Zusammenarbeit mit dem Rat über Ziele und Entwicklung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unterrichtet wird.

    Organisation von Besuchsveranstaltungen für Vertreter der Zivilgesellschaft.

    Die Kommission hat zwei Mitteilungen an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen betreffend einen neuen Rahmen für die Zusammenarbeit bei Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union (KOM(2001) 354 endg. und KOM(2002) 350 endg.) angenommen. Diese Mitteilungen schlagen einen interinstitutionellen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und mit den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung einer Informations- und Kommunikationsstrategie für die Union vor.

    Die Interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission legt Leitlinien für die interinstitutionelle Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Union unterliegen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu europäischen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage von von der Kommission bereitgestellten Informationen eine Stellungnahme zu den Prioritäten der Folgejahre ab.

    Aus diesem Artikel dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

    Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 19 49 — VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER HAUSHALTSORDNUNG VOM 21. DEZEMBER 1977 GEBUNDEN WURDEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    19 49

    VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER HAUSHALTSORDNUNG VOM 21. DEZEMBER 1977 GEBUNDEN WURDEN

    19 49 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Außenbeziehungen“

    19 49 04 04

    Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien — Verwaltungsausgaben

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    19 49 04 05

    Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika — Verwaltungsausgaben

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    19 49 04 06

    Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Zentralasien — Verwaltungsausgaben

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    19 49 04 12

    MEDA (Begleitmaßnahmen zu den Reformen der Wirtschafts- und Sozialstrukturen in den Mittelmeerdrittländern) — Verwaltungsausgaben

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Artikel 19 49 04 — Subtotal

     

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Kapitel 19 49 — Insgesamt

     

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    19 49 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Außenbeziehungen“

    19 49 04 04   Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 19 01 04 04 (vormals Artikel B7-3 0 0 A, B7-3 0 2 A und B7-3 0 4 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

    19 49 04 05   Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 19 01 04 05 (vormals Artikel B7-3 1 0 A, B7-3 1 2 A und B7 3 1 3 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

    19 49 04 06   Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Zentralasien — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten ist zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 19 01 04 07 (vormals Artikel B7-5 2 0 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

    19 49 04 12   MEDA (Begleitmaßnahmen zu den Reformen der Wirtschafts- und Sozialstrukturen in den Mittelmeerdrittländern) — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 19 01 04 06 (vormals Artikel B7-4 1 0 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES DIENSTES FÜR AUSSENPOLITISCHE INSTRUMENTE

    TITEL 20

    HANDEL

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    20 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HANDEL“

    93 973 453

    93 973 453

    93 019 275

    93 019 275

    93 332 465,75

    93 332 465,75

    Reserven (40 01 40)

     

     

    37 417

    37 417

     

     

     

    93 973 453

    93 973 453

    93 056 692

    93 056 692

    93 332 465,75

    93 332 465,75

    20 02

    HANDELSPOLITIK

    13 500 000

    8 203 879

    11 125 000

    8 495 576

    12 737 955,41

    11 091 449,23

     

    Titel 20 — Insgesamt

    107 473 453

    102 177 332

    104 144 275

    101 514 851

    106 070 421,16

    104 423 914,98

    Reserven (40 01 40)

     

     

    37 417

    37 417

     

     

     

    107 473 453

    102 177 332

    104 181 692

    101 552 268

    106 070 421,16

    104 423 914,98

    KAPITEL 20 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HANDEL“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    20 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HANDEL“

    20 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Handel“

    20 01 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion Handel

    5

    48 232 346

    47 265 499

    47 087 246,25

    20 01 01 02

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst „Handel“ in den Delegationen der Union

    5

    13 867 302

    13 244 517

    13 578 721,21

     

    Artikel 20 01 01 — Subtotal

     

    62 099 648

    60 510 016

    60 665 967,46

    20 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Handel“

    20 01 02 01

    Externes Personal der Generaldirektion Handel

    5

    3 236 031

    3 531 000

    3 644 532,45

    20 01 02 02

    Externes Personal der Generaldirektion Handel in den Delegationen der Union

    5

    6 459 410

    6 484 544

    5 962 614,—

    20 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Handel

    5

    4 388 200

    4 359 091

    4 833 871,40

    Reserven (40 01 40)

     

     

    37 417

     

     

     

    4 388 200

    4 396 508

    4 833 871,40

    20 01 02 12

    Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Handel in den Delegationen der Union

    5

    1 541 546

    1 634 953

    1 756 286,—

     

    Artikel 20 01 02 — Subtotal

     

    15 625 187

    16 009 588

    16 197 303,85

    Reserven (40 01 40)

     

     

    37 417

     

     

     

    15 625 187

    16 047 005

    16 197 303,85

    20 01 03

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Handel“

    20 01 03 01

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen der Generaldirektion Handel

    5

    3 052 323

    3 017 820

    3 549 750,94

    20 01 03 02

    Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten der Generaldirektion Handel in den Delegationen der Union

    5

    12 766 295

    13 051 851

    12 516 963,—

     

    Artikel 20 01 03 — Subtotal

     

    15 818 618

    16 069 671

    16 066 713,94

    20 01 04

    Unterstützungsausgaben für die Maßnahmen des Politikbereichs „Handel“

    20 01 04 01

    Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten — Verwaltungsausgaben

    4

    430 000

    430 000

    402 480,50

     

    Artikel 20 01 04 — Subtotal

     

    430 000

    430 000

    402 480,50

     

    Kapitel 20 01 — Insgesamt

     

    93 973 453

    93 019 275

    93 332 465,75

    Reserven (40 01 40)

     

     

    37 417

     

     

     

    93 973 453

    93 056 692

    93 332 465,75

    20 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Handel“

    20 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion Handel

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    48 232 346

    47 265 499

    47 087 246,25

    20 01 01 02   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst „Handel“ in den Delegationen der Union

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    13 867 302

    13 244 517

    13 578 721,21

    20 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Handel“

    20 01 02 01   Externes Personal der Generaldirektion Handel

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 236 031

    3 531 000

    3 644 532,45

    20 01 02 02   Externes Personal der Generaldirektion Handel in den Delegationen der Union

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 459 410

    6 484 544

    5 962 614,—

    20 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Handel

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    20 01 02 11

    4 388 200

    4 359 091

    4 833 871,40

    Reserven (40 01 40)

     

    37 417

     

    Insgesamt

    4 388 200

    4 396 508

    4 833 871,40

    20 01 02 12   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Handel in den Delegationen der Union

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 541 546

    1 634 953

    1 756 286,—

    20 01 03     Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Handel“

    20 01 03 01   Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen der Generaldirektion Handel

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 052 323

    3 017 820

    3 549 750,94

    20 01 03 02   Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten der Generaldirektion Handel in den Delegationen der Union

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    12 766 295

    13 051 851

    12 516 963,—

    20 01 04     Unterstützungsausgaben für die Maßnahmen des Politikbereichs „Handel“

    20 01 04 01   Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    430 000

    430 000

    402 480,50

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe — ausgenommen hoheitliche Aufgaben, die die Kommission im Rahmen von Aufträgen über punktuelle Dienstleistungen vergibt, wie z. B. die Pflege der Website der GD „Handel“.

    Diese Mittel decken die bei Artikel 20 02 01 anfallenden Verwaltungsausgaben.

    KAPITEL 20 02 — HANDELSPOLITIK

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    20 02

    HANDELSPOLITIK

    20 02 01

    Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten

    4

    9 000 000

    6 918 934

    7 300 000

    7 159 193

    8 237 955,41

    8 268 043,41

    20 02 03

    Aid for Trade — Multilaterale Initiativen

    4

    4 500 000

    1 284 945

    3 825 000

    1 336 383

    4 500 000,—

    2 823 405,82

     

    Kapitel 20 02 — Insgesamt

     

    13 500 000

    8 203 879

    11 125 000

    8 495 576

    12 737 955,41

    11 091 449,23

    20 02 01     Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    9 000 000

    6 918 934

    7 300 000

    7 159 193

    8 237 955,41

    8 268 043,41

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Unterstützung folgender Maßnahmen:

    Maßnahmen zur Unterstützung der Führung laufender und neuer multi- und bilateraler Handelsverhandlungen

    Mit den Maßnahmen wird das Ziel verfolgt, die Position der Union bei den laufenden multilateralen Handelsverhandlungen (im Kontext der Doha-Entwicklungsagenda) und bei laufenden und neuen bilateralen und regionalen Handelsverhandlungen zu stärken und sicherzustellen, dass die Konzeption der Politik der Union auf umfassendem und aktuellem Expertenwissen basiert, sowie Koalitionen für den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen zu bilden. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem:

    Sachverständigenstudien und Seminare zur Vorbereitung von politischen Standpunkten und Verhandlungspositionen sowie im Zusammenhang mit der Führung laufender und neuer Handelsverhandlungen;

    Entwicklung und Umsetzung einer kohärenten und umfassenden Kommunikations- und Informationsstrategie als Grundlage für die Öffentlichkeitsarbeit in und außerhalb der Union zu Inhalt und Zielen der Handelspolitik der Union sowie zu ihren Positionen in laufenden Verhandlungen.

    Studien, Bewertungen und Folgenabschätzungen im Zusammenhang mit Handelsabkommen und handelspolitischen Maßnahmen

    Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Außenhandelspolitik der Union durch Ergebnisse von Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen untermauert ist bzw. dass diese gebührend berücksichtigt werden. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem:

    Folgenabschätzungen in Bezug auf mögliche neue Gesetzgebungsvorschläge und zur Unterstützung laufender Verhandlungen durchgeführte Nachhaltigkeitsprüfungen, in denen die Auswirkungen von Handelsverhandlungen auf die nachhaltige Entwicklung bewertet und erforderlichenfalls flankierende Maßnahmen gegen etwaige Negativfolgen für bestimmte Länder oder Sektoren vorgeschlagen werden;

    Evaluierungen der Maßnahmen und Praktiken der GD Handel im Rahmen des mehrjährigen Evaluierungsplans der GD.

    Handelsbezogene technische Hilfe, Schulungsmaßnahmen und sonstige Maßnahmen zum Kompetenzaufbau in Entwicklungsländern

    Maßnahmen, die es den Entwicklungsländern ermöglichen sollen, die für die Teilnahme an internationalen, bilateralen oder biregionalen Handelsverhandlungen, die Durchführung internationaler Handelsabkommen und die Teilnahme am Welthandelssystem erforderlichen Kompetenzen auszubauen. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem:

    Projekte, die auf Beamte und Wirtschaftsbeteiligte in den Entwicklungsländern ausgerichtete Schulungsmaßnahmen und Maßnahmen des Kompetenzaufbaus umfassen, insbesondere im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen;

    Ausgaben von Experten aus den Mitgliedstaaten, die Beamte und Wirtschaftsbeteiligte aus Entwicklungsländern in Fragen der Einhaltung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Anforderungen und anderer handelsbezogener Maßnahmen beraten;

    Erstattung der Kosten für die Teilnahme an Foren und Konferenzen, in denen die Entwicklungsländer über handelspolitische Fragen informiert werden und diesbezügliche Sachkenntnis vermittelt wird;

    Verwaltung, Weiterentwicklung und Bekanntmachung des Export Helpdesks, der der Industrie in Entwicklungsländern Informationen über den Zugang zu Märkten der Union liefert und diese bei der Nutzung von Marktzugangsmöglichkeiten, die das internationale Handelssystem bietet, unterstützt;

    handelsbezogene Programme der technischen Hilfe im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) und anderer multilateraler Organisationen, insbesondere WTO-Treuhandfonds;

    Aktivitäten im Bereich Information und Öffentlichkeitsarbeit sowie Seminare in Entwicklungsländern für staatliche und nichtstaatliche Akteure (auch aus der Zivilgesellschaft und dem Wirtschaftsleben) über den aktuellen Stand laufender Verhandlungen und/oder der Umsetzung bestehender Abkommen;

    Forschungsmaßnahmen, die dazu dienen, die Wirkung handelsbezogener Nachhaltigkeitssicherungskonzepte auf Erzeuger und Arbeitnehmer in den Entwicklungsländern (einschließlich einer vergleichenden Kosten-/Nutzenanalyse von Zertifizierungsprogrammen) sowie ihre Wahrnehmung durch die Verbraucher zu ermitteln;

    Bereitstellung von technischer Hilfe und Unterstützung beim Kapazitätsaufbau für Erzeuger und Erzeugerzusammenschlüsse oder Genossenschaften zur Verbesserung des Marktzugangs (z. B. durch Einhaltung von Standards und Regelungen);

    Beratung politischer Entscheidungsträger darüber, wie am besten sicherzustellen ist, dass die spezifischen Interessen der Kleinerzeuger und Arbeitnehmer in den Entwicklungsländern in allen Politikbereichen Berücksichtigung finden, und wie sich ein Umfeld schaffen lässt, in dem die Erzeuger einen Zugang zu handelsbezogenen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten finden.

    Marktzugangsaktivitäten zur Unterstützung der Umsetzung der Marktzugangsstrategie der Union

    Maßnahmen zur Unterstützung der Marktzugangsstrategie der Union, die einen teilweisen oder sogar vollständigen Abbau von Handelshemmnissen, die Identifizierung von Handelsbeschränkungen in Drittländern und gegebenenfalls Maßnahmen zu deren Beseitigung anstrebt. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem:

    Wartung und Weiterentwicklung der Marktzugangsdatenbank, zu der alle Wirtschaftsbeteiligten über das Internet Zugang haben, in der Exporte der Union beeinträchtigende Handelshemmnisse aufgeführt sind und die auch sonstige Informationen für die Ausführer der Union enthält; Beschaffung der für den Aufbau dieser Datenbank erforderlichen Informationen, Daten und Dokumentation;

    Untersuchung der einzelnen Hindernisse für den Zugang zu zentralen Märkten; dazu gehört im Hinblick auf die Vorbereitung von Verhandlungen auch die Analyse, inwiefern Drittländer ihre Verpflichtungen im Rahmen internationaler Handelsabkommen einhalten;

    Konferenzen, Seminare und andere Maßnahmen zur Information der Geschäftswelt, der Beamten der Mitgliedstaaten und anderer Akteure über bestehende Handelshemmnisse und die handelspolitischen Instrumente zum Schutz der Union gegen unfaire Handelspraktiken wie Dumping und Ausfuhrsubventionen (z. B. Erstellung und Verteilung von Studien, Informationspaketen, Veröffentlichungen und Broschüren);

    Unterstützung der europäischen Wirtschaft bei der Organisation von Maßnahmen, die sich gezielt mit Fragen des Marktzugangs befassen.

    Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung bestehender Vorschriften und Überwachung der Handelsverpflichtungen

    Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung bestehender Handelsabkommen und der Umsetzung damit zusammenhängender Systeme, die eine wirksame Durchführung dieser Abkommen ermöglichen, sowie zur Unterstützung der Durchführung von Untersuchungen und Kontrollbesuchen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften durch Drittländer sichergestellt werden soll. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem:

    Informationsaustausch, Schulungsmaßnahmen, Seminare und Kommunikationsmaßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung bestehender Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und insbesondere der neuen Bestimmungen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1) eingeführt wurden;

    Aktivitäten zur Erleichterung von Untersuchungen zum Schutz des Handels, mit denen die Hersteller der Union vor unfairen, für die Wirtschaft der Union möglicherweise nachteiligen Handelspraktiken von Drittländern geschützt werden sollen (Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie Schutzinstrumente). Die Maßnahmen sollen sich insbesondere auf die Entwicklung, die Wartung und die Sicherheit von Informationstechnologiesystemen für handelspolitische Schutzmaßnahmen, die Erstellung von Kommunikationsinstrumenten, die Beschaffung juristischer Leistungen in Drittländern und die Durchführung von Sachverständigenstudien konzentrieren.

    Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Aktualisierung der Verwaltungssysteme, die für das integrierte System für die Verwaltung von Lizenzen für die Einfuhr von Textilien, Bekleidung, Schuhen und Stahl in die EU (SIGL), für das Unterstützungssystem für die Verwaltung der Ausfuhrkontingente für Holz aus Russland (TRQ-RW: Tariff Rate Quotas — Russia Wood), das aufgrund des WTO-Beitritts Russlands eingeführt wurde und in dem die Bedingungen für die Holzimporte Russlands in die Union aufgeführt sind, und für das Schnellinformationssystem für Produktfälschungen ACRIS (Anti-Counterfeiting Rapid Intelligence Service), das die Mitarbeit von Unionsunternehmen an der Meldung von Verstößen gegen die Rechte des geistigen Eigentums unterstützt, entwickelt wurden. Dies umfasst sowohl die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme als auch die Festlegung von einheitlichen Leitlinien für Schulungen und die technische Hilfe bei der Einrichtung. Diese Mittel decken auch Ausgaben für Beiträge für den Betrieb von Systemen (Hardware, Software, Wartung), die Finanzierung von Informations- und Schulungsmaßnahmen für Systembenutzer, die Finanzierung technischer Hilfe sowie gegebenenfalls die Einrichtung eines Helpdesks, der hauptsächlich von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen wird.

    Maßnahmen zur Förderung der Außenhandelspolitik der Union durch einen strukturierten Dialog mit wichtigen Meinungsbildnern, der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern (einschließlich kleine und mittlere Unternehmen)

    Maßnahmen zur Unterstützung der Handelspolitik der Union durch die Organisation spezifischer Foren und Treffen, mit denen der Dialog mit wichtigen Meinungsbildnern, der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern (einschließlich kleine und mittlere Unternehmen) zu Außenhandelsthemen gefördert werden soll.

    Die Unterstützung dieser Maßnahmen durch die Kommission kann Konferenz- oder Veranstaltungsdienste sowie die Erstattung der Reisekosten von Teilnehmern umfassen; dies gilt insbesondere im Rahmen des Dialogs der GD Handel mit der Zivilgesellschaft sowie für Seminare und Treffen mit Mitgliedstaaten, Drittländern, kleinen und mittleren Unternehmen und Vertretern der Wirtschaft, bei denen ein Meinungsaustausch über die Handelspolitik und insbesondere die handelspolitischen Schutzmaßnahmen stattfinden soll.

    Rechtliche und anderweitige Sachverständigenhilfe zur Durchführung der bestehenden Handelsabkommen

    Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Handelspartner der Union die ihnen aus den WTO-Vereinbarungen sowie anderen multilateralen und bilateralen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen tatsächlich auf sich nehmen und einhalten. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem:

    Sachverständigenstudien, einschließlich Kontrollbesuche und spezifische Untersuchungen, sowie Seminare über die Erfüllung der Verpflichtungen aus internationalen Handelsabkommen durch Drittländer;

    Rechtsgutachten, insbesondere zum ausländischen Recht, um der Union die Verteidigung ihres Standpunkts in WTO-Streitbeilegungsverfahren zu erleichtern; sonstige Sachverständigenstudien, die für die Vorbereitung, Verwaltung und Nachbereitung von WTO-Streitbeilegungsverfahren erforderlich sind.

    Streitbeilegungskosten, Rechtsgutachten und Gebühren, die der Union durch die Beteiligung an Streitbelegungsverfahren entstehen, die sich aus der Erfüllung der nach Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossenen internationalen Abkommen ergeben.

    Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gemäß internationalen Abkommen

    Die folgenden Ausgaben dienen zur Deckung von:

    Streitbeilegungskosten, Rechtsgutachten und Gebühren, die der Union durch die Beteiligung an Streitbelegungsverfahren entstehen, die sich aus der Erfüllung der nach Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossenen internationalen Abkommen ergeben.

    Zahlungen an einen Investor aufgrund eines abschließenden Schiedsspruchs oder einer Einigung im Rahmen eines solchen internationalen Abkommens.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 über den Abschluss des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte durch die Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 69 vom 9.3.1998, S. 1).

    Beschluss 98/552/EG des Rates vom 24. September 1998 über die Durchführung von Maßnahmen betreffend die Marktzugangsstrategie der Gemeinschaft durch die Kommission (ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 31).

    Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    20 02 03     Aid for Trade — Multilaterale Initiativen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    4 500 000

    1 284 945

    3 825 000

    1 336 383

    4 500 000,—

    2 823 405,82

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, multilaterale Programme und Initiativen im Bereich der handelsbezogenen Hilfe zu finanzieren, um die Kapazität der Entwicklungsländer für eine wirksame Beteiligung am multilateralen Handelssystem und an regionalen Handelsregelungen zu stärken und ihre Handelsleistung zu verbessern.

    Mit den aus diesen Mitteln finanzierten multilateralen Initiativen und Programmen werden folgende Maßnahmen unterstützt:

    Unterstützung der Handelspolitik, der Teilnahme an Verhandlungen und der Umsetzung der Handelsabkommen

    Maßnahmen, mit denen den Entwicklungsländern geholfen werden soll, ihre Handelspolitik festzulegen und die an der Handelspolitik beteiligten Institutionen zu stärken, einschließlich umfassender und aktualisierter Überprüfungen des Handels und Unterstützung, um den Handel in ihre jeweilige Politik zur Förderung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung zu integrieren.

    Maßnahmen, mit denen den Entwicklungsländern geholfen werden soll, die für die effiziente Teilnahme an internationalen Handelsverhandlungen und die Umsetzung internationaler Handelsübereinkommen erforderlichen Kapazitäten zu schaffen.

    Forschungsmaßnahmen, die dazu dienen, die politischen Entscheidungsträger darüber zu beraten, wie am besten sicherzustellen ist, dass die spezifischen Interessen der Kleinerzeuger und Arbeitnehmer in den Entwicklungsländern in allen Politikbereichen Berücksichtigung finden, und wie sich ein Umfeld schaffen lässt, in dem die Erzeuger einen Zugang zu handelsbezogenen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten finden.

    Diese Hilfe richtet sich in erster Linie an den öffentlichen Sektor.

    Entwicklung des Handels

    Maßnahmen zur Beseitigung von Sachzwängen auf der Angebotsseite, die direkten Einfluss auf die Fähigkeit der Entwicklungsländer haben, ihre Möglichkeiten im Bereich des internationalen Handels auszuschöpfen, unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung des privaten Sektors.

    Diese Mittel ergänzen die auf bestimmte geografische Regionen bezogenen Programme der Union und sollten sich nur auf multilaterale Initiativen und Programme beziehen, die einen tatsächlichen Mehrwert für diese geografischen Programme darstellen, wie insbesondere der Integrierte Rahmen für die am wenigsten entwickelten Länder.

    Die Kommission legt alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung und die erzielten Ergebnisse sowie über die wichtigsten Resultate und Auswirkungen der im Rahmen von „Aid for Trade“ geleisteten Hilfe vor. Die Kommission wird Informationen über den Gesamtbetrag aller aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für „Aid for Trade“ bereitgestellten Mittel und über den Gesamtanteil von „Aid for Trade“ an der insgesamt bereitgestellten „handelsbezogenen Hilfe“ zur Verfügung stellen.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION HANDEL

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION HANDEL

    TITEL 21

    ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    21 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

    268 569 707

    268 569 707

    258 747 370

    258 747 370

    344 925 999,56

    344 925 999,56

    Reserven (40 01 40)

     

     

    29 933

    29 933

     

     

     

    268 569 707

    268 569 707

    258 777 303

    258 777 303

    344 925 999,56

    344 925 999,56

    21 02

    ERNÄHRUNGSSICHERHEIT

    258 629 000

    180 505 121

    246 264 700

    216 053 058

    247 512 969,80

    319 350 145,81

    21 03

    NICHTSTAATLICHE AKTEURE IN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

    245 400 000

    184 450 589

    233 018 000

    188 093 567

    231 797 917,26

    202 310 925,20

    21 04

    UMWELT UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN, EINSCHLIESSLICH ENERGIE

    217 650 000

    124 511 655

    200 713 000

    153 775 032

    226 845 492,47

    136 346 969,79

    21 05

    MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG

    195 545 000

    102 257 336

    161 630 000

    126 433 699

    172 470 985,20

    171 986 176,97

    21 06

    GEOGRAFISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN AKP-STAATEN

    331 382 779

    304 087 142

    345 693 444

    321 730 039

    337 666 205,09

    300 494 442,49

    21 07

    ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND AD-HOC-PROGRAMME

    34 198 140

    29 299 709

    32 110 000

    29 600 874

    31 173 374,81

    29 980 375,50

    21 08

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

    20 325 000

    13 224 060

    19 477 000

    16 566 519

    19 477 000,—

    14 579 936,09

    21 49

    VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG VOM 21. DEZEMBER 1977 GEBUNDEN WURDEN

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Titel 21 — Insgesamt

    1 571 699 626

    1 206 905 319

    1 497 653 514

    1 311 000 158

    1 611 869 944,19

    1 519 974 971,41

    Reserven (40 01 40)

     

     

    29 933

    29 933

     

     

     

    1 571 699 626

    1 206 905 319

    1 497 683 447

    1 311 030 091

    1 611 869 944,19

    1 519 974 971,41

    Erläuterungen

    Die Union sollte keine Regierungen, Organisationen oder Programme unterstützen, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, bei denen es zu Menschenrechtsverletzungen wie Zwangsabtreibungen, Zwangssterilisierungen oder Kindestötungen kommt, insbesondere wenn die diesen Handlungen entsprechenden Prioritäten durch psychologischen, sozialen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Druck umgesetzt werden; auf diese Weise wird endlich das in Kairo von der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) ausgesprochene ausdrückliche Verbot der Anwendung von Gewalt oder Zwang in Fragen der Sexualität und der reproduktiven Gesundheit umgesetzt. Die Kommission sollte einen Bericht über den Stand der Durchführung der Außenhilfe der Europäischen Union im Rahmen dieses Programms vorlegen.

    KAPITEL 21 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    21 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

    21 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

    21 01 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid

    5

    75 375 653

    75 944 564

    77 744 173,70

    21 01 01 02

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid in den Delegationen der Union

    5

    90 137 465

    82 410 328

    84 659 587,20

     

    Artikel 21 01 01 — Subtotal

     

    165 513 118

    158 354 892

    162 403 760,90

    21 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

    21 01 02 01

    Externes Personal der Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid

    5

    3 906 849

    4 727 382

    6 841 290,71

    21 01 02 02

    Externes Personal der Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid in den Delegationen der Union

    5

    1 314 748

    1 307 808

    1 313 797,—

    21 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid

    5

    6 379 288

    6 767 892

    7 172 314,85

    Reserven (40 01 40)

     

     

    29 933

     

     

     

    6 379 288

    6 797 825

    7 172 314,85

    21 01 02 12

    Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid in den Delegationen der Union

    5

    4 277 589

    4 316 278

    4 686 370,—

     

    Artikel 21 01 02 — Subtotal

     

    15 878 474

    17 119 360

    20 013 772,56

    Reserven (40 01 40)

     

     

    29 933

     

     

     

    15 878 474

    17 149 293

    20 013 772,56

    21 01 03

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

    21 01 03 01

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen der Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid

    5

    4 770 054

    4 848 928

    5 874 416,66

    21 01 03 02

    Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten der Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid in den Delegationen der Union

    5

    35 424 800

    34 456 890

    33 399 534,—

     

    Artikel 21 01 03 — Subtotal

     

    40 194 854

    39 305 818

    39 273 950,66

    21 01 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

    21 01 04 01

    Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) — Verwaltungsausgaben

    4

    46 438 261

    43 533 300

    44 622 705,60

    21 01 04 03

    Beurteilung der Ergebnisse der Hilfe der Union sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung — Verwaltungsausgaben

    4

    p.m.

    p.m.

    2 111 000,—

    21 01 04 04

    Koordinierung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich — Verwaltungsausgaben

    4

    270 000

    204 000

    243 483,84

    21 01 04 05

    Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern — Verwaltungsausgaben

    4

    179 697,—

    21 01 04 10

    Beitrag des Europäischen Entwicklungsfonds zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben

    4

    p.m.

    p.m.

    75 847 954,—

    21 01 04 20

    Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für den Politikbereich „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

    4

    275 000

    230 000

    229 675,—

     

    Artikel 21 01 04 — Subtotal

     

    46 983 261

    43 967 300

    123 234 515,44

     

    Kapitel 21 01 — Insgesamt

     

    268 569 707

    258 747 370

    344 925 999,56

    Reserven (40 01 40)

     

     

    29 933

     

     

     

    268 569 707

    258 777 303

    344 925 999,56

    21 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

    21 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    75 375 653

    75 944 564

    77 744 173,70

    21 01 01 02   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid in den Delegationen der Union

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    90 137 465

    82 410 328

    84 659 587,20

    21 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

    21 01 02 01   Externes Personal der Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 906 849

    4 727 382

    6 841 290,71

    21 01 02 02   Externes Personal der Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid in den Delegationen der Union

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 314 748

    1 307 808

    1 313 797,—

    21 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    21 01 02 11

    6 379 288

    6 767 892

    7 172 314,85

    Reserven (40 01 40)

     

    29 933

     

    Insgesamt

    6 379 288

    6 797 825

    7 172 314,85

    21 01 02 12   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid in den Delegationen der Union

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 277 589

    4 316 278

    4 686 370,—

    21 01 03     Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

    21 01 03 01   Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen der Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 770 054

    4 848 928

    5 874 416,66

    21 01 03 02   Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten der Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid in den Delegationen der Union

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    35 424 800

    34 456 890

    33 399 534,—

    21 01 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

    21 01 04 01   Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    46 438 261

    43 533 300

    44 622 705,60

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind veranschlagt für:

    Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

    Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

    Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 3 653 300 EUR beschränkt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 93 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 7 % für die Kosten der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Informationstechnologie- und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind;

    Ausgaben für externes Personal in den Delegationen der Union (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern (Dekonzentration) oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Logistik- und Infrastrukturkosten u. a. für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen der Union entstehen;

    Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zu Lasten der Kapitel 21 02, 21 03, 21 04, 21 05 und 21 06.

    21 01 04 03   Beurteilung der Ergebnisse der Hilfe der Union sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    2 111 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Aus diesen Mitteln sollen auch Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten und Fortbildungsmaßnahmen für die an der Konzeption und Durchführung von Außenhilfeprogrammen beteiligten Hauptakteure finanziert werden.

    Diese Mittel decken die Verwaltungskosten zu Lasten des Artikels 21 08 01.

    21 01 04 04   Koordinierung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    270 000

    204 000

    243 483,84

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind veranschlagt für:

    Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

    Ausgaben für Druck, Übersetzungen, Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Anschaffung von Informationsmaterial, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms stehen.

    Sie decken ebenfalls die Kosten für Veröffentlichungen, Produktion, Lagerung und die Verbreitung von Informationsmaterialien (insbesondere über das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union) und andere mit der Koordination verbundene Verwaltungskosten.

    Diese Mittel sind für die Verwaltungskosten zu Lasten des Artikels 21 08 02 veranschlagt.

    21 01 04 05   Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    179 697,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten ist bestimmt für:

    Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

    Ausgaben für externes Personal in den Delegationen der Union (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige), das Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern ausführt, sowie für zusätzliche Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in der Delegation der Union entstehen;

    Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, einschließlich ihrer jeweiligen staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt im Namen der Gemeinschaft von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 2 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben unter Artikel 21 02 03.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1337/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 62).

    21 01 04 10   Beitrag des Europäischen Entwicklungsfonds zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    75 847 954,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung von Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben bestimmt, nach Maßgabe der Beschlüsse des neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds.

    Aus den Beiträgen der Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben, die bei Artikel 6 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die zusätzlichen Mittel werden bei Posten 21 01 04 10 eingesetzt.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 60 000 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26 10 2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absätze 2 und 3.

    21 01 04 20   Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für den Politikbereich „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    275 000

    230 000

    229 675,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind veranschlagt für:

    Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

    Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

    Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen.

    Diese Mittel sind für die Verwaltungskosten zu Lasten des Artikels 21 07 02 veranschlagt.

    KAPITEL 21 02 — ERNÄHRUNGSSICHERHEIT

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    21 02

    ERNÄHRUNGSSICHERHEIT

    21 02 01

    Ernährungssicherheit

    4

    258 629 000

    178 903 860

    246 264 700

    181 366 213

    245 633 145,80

    200 191 014,33

    21 02 02

    Abschluss des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens

    4

    p.m.

    1 087 261

    p.m.

    4 772 795

    0,—

    6 140 376,38

    21 02 03

    Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    29 114 050

    1 879 824,—

    111 780 483,10

    21 02 04

    Pilotprojekt — Finanzmittel für die landwirtschaftliche Erzeugung

    4

    p.m.

    514 000

    p.m.

    800 000

    0,—

    1 238 272,—

     

    Kapitel 21 02 — Insgesamt

     

    258 629 000

    180 505 121

    246 264 700

    216 053 058

    247 512 969,80

    319 350 145,81

    21 02 01     Ernährungssicherheit

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    258 629 000

    178 903 860

    246 264 700

    181 366 213

    245 633 145,80

    200 191 014,33

    Erläuterungen

    Die Mittel sind veranschlagt für:

    Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und zur Stärkung der Ernährungssicherheit in Entwicklungsländern, in denen chronisch Ernährungsunsicherheit herrscht;

    Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen von Krisen auf die besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen.

    Als Überbrückungsinstrument für den Übergang von kurzfristiger (in Krisensituationen) zu langfristiger (Entwicklungs-) Hilfe erstreckt sich dieser Artikel auch auf Hilfe bei anhaltenden Krisen, auf Rehabilitationsmaßnahmen und Maßnahmen gegen strukturell bedingte Ernährungsunsicherheit und ist somit ein erster Schritt zur langfristigen Armutsbekämpfung.

    Diese Mittel sollen insbesondere einen Beitrag zu den folgenden strategischen Prioritäten des thematischen Programms für Ernährungssicherheit leisten, einschließlich:

    Forschung, Technologie und Innovation im Bereich Ernährungssicherheit;

    Forschungsmaßnahmen, die dazu dienen, Daten über die Auswirkungen des fairen Handels auf marginalisierte Erzeuger und Arbeitnehmer im Süden zu erheben, bewährte Verfahren auszutauschen und Analysen der Versorgungsketten und Bewertungen der Rückverfolgbarkeit und Rechenschaftspflicht vorzunehmen;

    Forschungsmaßnahmen, die dazu dienen, die politischen Entscheidungsträger darüber zu beraten, wie am besten sicherzustellen ist, dass die spezifischen Interessen marginalisierter Erzeuger und armer Arbeitnehmer im Süden in allen Politikbereichen Berücksichtigung finden;

    Governance im Bereich der Ernährungssicherheit auf globaler, kontinentaler und regionaler Ebene, einschließlich der Verknüpfung von Information und Beschlussfassung, um die Effizienz der Ernährungssicherungsstrategien zu stärken;

    Ernährungssicherheit unter außergewöhnlichen Bedingungen — Hilfemaßnahmen in Ländern im Übergang, in fragilen und versagenden Staaten;

    Unterstützung marginalisierter Erzeuger in den Entwicklungsländern mit dem Ziel, diesen den Zugang zu Vorfinanzierungsmitteln zur Finanzierung von Vorleistungen und zu Finanzhilfen, die ihnen bei der Einhaltung von Normen und Vorschriften helfen sollen, zu erleichtern.

    Dieses Programm soll in erster Linie den im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) förderfähigen Ländern zugute kommen.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten und zur Erhöhung der Transparenz. Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

    Zur Sicherstellung der umfassenden finanziellen Transparenz nach Artikeln 53 bis 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates unternimmt die Kommission, wenn sie Abkommen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen abschließt oder abändert, alle Anstrengungen, damit diese sich verpflichten, alle ihre Unterlagen über interne und externe Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Unionsmittel dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endg.).

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „Eine thematische Strategie für Ernährungssicherheit — Unterstützung der Agenda für Ernährungssicherheit im Hinblick auf die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele“ (KOM(2006) 21 endg.).

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 31. März 2010 mit dem Titel „EU-Politikrahmen zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit“ (KOM(2010) 127 endg.).

    21 02 02     Abschluss des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    1 087 261

    p.m.

    4 772 795

    0,—

    6 140 376,38

    Erläuterungen

    Die Mittel sind veranschlagt für:

    Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und zur Stärkung der Ernährungssicherheit in Entwicklungsländern, in denen chronisch Ernährungsunsicherheit herrscht,

    Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen von Krisen auf die besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen.

    Als Überbrückungsinstrument für den Übergang von kurzfristiger (in Krisensituationen) zu langfristiger (Entwicklungs-) Hilfe erstreckt sich dieser Artikel auch auf Hilfe bei anhaltenden Krisen, auf Rehabilitationsmaßnahmen und Maßnahmen gegen strukturell bedingte Ernährungsunsicherheit und ist somit ein erster Schritt zur langfristigen Armutsbekämpfung.

    Insbesondere sollen mit diesen Mitteln der Abschluss der Zahlungen für laufende Nahrungsmittelhilfeprogramme und laufende Budgethilfeprogramme zur Einrichtung einer Devisenfazilität gedeckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endg.).

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „Eine thematische Strategie für Ernährungssicherheit — Unterstützung der Agenda für Ernährungssicherheit im Hinblick auf die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele“ (KOM(2006) 21 endg.).

    21 02 03     Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    29 114 050

    1 879 824,—

    111 780 483,10

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Unterstützung einer raschen und unmittelbaren Reaktion auf den Preisanstieg bei Nahrungsmitteln in Entwicklungsländern; damit soll die Zeit zwischen der Soforthilfe und der mittel- bis langfristigen Entwicklungszusammenarbeit überbrückt werden. Die Hauptziele der Hilfe und Zusammenarbeit bestehen darin, eine positive Angebotsreaktion der Landwirtschaft in den Zielländern und -regionen zu fördern, Maßnahmen zu unterstützen, mit denen im Einklang mit den globalen Zielen der Ernährungssicherheit rasch und direkt zur Minderung der nachteiligen Auswirkungen der hohen Nahrungsmittelpreise beigetragen wird, sowie die Produktionskapazitäten des Agrarsektors zu stärken und die Politikgestaltung in diesem Sektor zu verbessern, um die Nachhaltigkeit der Maßnahmen zu fördern.

    Unter Berücksichtigung der länderspezifischen Gegebenheiten sind folgende Unterstützungsmaßnahmen förderfähig:

    Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln, einschließlich Düngemitteln und Saatgut, unter besonderer Berücksichtigung lokaler Einrichtungen und der Verfügbarkeit vor Ort;

    Maßnahmen zur Schaffung von Sicherheitsnetzen, die auf die Erhaltung oder den Ausbau der landwirtschaftlichen Produktionskapazitäten sowie auf die Deckung des Grundnahrungsmittelbedarfs der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen einschließlich Kindern abzielen;

    andere Maßnahmen kleineren Umfangs zur Produktionssteigerung unter Berücksichtigung der länderspezifischen Bedürfnisse: Mikrokredite, Investitionen, Ausrüstung, Infrastruktur und Lagerung, Ausbau und Stärkung von Vereinigungen und Genossenschaften, damit sie institutionelle Kapazitäten und Produktionskapazitäten aufbauen können, Unterstützung marginalisierter Erzeuger in den Entwicklungsländern mit dem Ziel, diesen den Zugang zu Vorfinanzierungsmitteln zur Finanzierung von Vorleistungen und zu Finanzhilfen, die ihnen bei der Einhaltung von Normen und Vorschriften helfen sollen, zu erleichtern, sowie berufliche Bildung und Unterstützung für Berufsgruppen im Agrarsektor.

    Die Unterstützung soll Entwicklungsländern und den dortigen Bevölkerungen zugute kommen. Die Mittel werden auf eine begrenzte Zahl von 50 Zielländern mit hoher Priorität konzentriert.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1337/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 62).

    21 02 04     Pilotprojekt — Finanzmittel für die landwirtschaftliche Erzeugung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    514 000

    p.m.

    800 000

    0,—

    1 238 272,—

    Erläuterungen

    Dieses Pilotprojekt soll den Inhabern landwirtschaftlicher Kleinbetriebe den Zugang zu finanziellen Mitteln erleichtern, die die landwirtschaftliche Produktion in Entwicklungsländern stärken sollen. Die Mittel sind über die in der Vergabe von Kleinstkrediten spezialisierten Organisationen anzubieten, einschließlich lokaler Banken und Verbände, die die internationalen Normen der Transparenz, Rechenschaftspflicht und finanziellen Redlichkeit einhalten.

    Angesichts der weltweiten Wirtschaftskrise werden Mikrofinanzierungen dringender als je zuvor benötigt. Die Union sollte ihrer Verantwortung gerecht werden und die Erleichterung von Mikrofinanzierungen in Entwicklungsländern wichtig nehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 21 03 — NICHTSTAATLICHE AKTEURE IN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    21 03

    NICHTSTAATLICHE AKTEURE IN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

    21 03 01

    Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit

    4

    208 700 000

    172 973 346

    198 461 980

    175 638 859

    194 568 207,77

    178 479 935,65

    21 03 02

    Lokale Behörden in der Entwicklungszusammenarbeit

    4

    35 700 000

    10 477 243

    32 556 020

    11 454 708

    37 229 709,49

    23 830 989,55

    21 03 03

    Vorbereitende Maßnahme — Regionales afrikanisches Netzwerk zivilgesellschaftlicher Organisationen für den Bereich Millenniums-Entwicklungsziel 5

    4

    p.m.

    500 000

    2 000 000

    1 000 000

     

     

    21 03 04

    Pilotprojekt — Strategische Investitionen in dauerhaften Frieden und dauerhafte Demokratisierung im Raum am Horn von Afrika

    4

    1 000 000

    500 000

     

     

     

     

     

    Kapitel 21 03 — Insgesamt

     

    245 400 000

    184 450 589

    233 018 000

    188 093 567

    231 797 917,26

    202 310 925,20

    21 03 01     Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    208 700 000

    172 973 346

    198 461 980

    175 638 859

    194 568 207,77

    178 479 935,65

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Unterstützung von Initiativen in Entwicklungsländern, die von zivilgesellschaftlichen Organisationen der Union oder der Partnerländer im Bereich der Entwicklung durchgeführt werden, sowie der Stärkung ihrer Fähigkeit, einen Beitrag zur Politikgestaltung zu leisten, und haben folgendes Ziel:

    Förderung einer integrativen und selbstbestimmten Gesellschaft, um 1. Bevölkerungen zu begünstigen, die sich außer Reichweite von allgemeinen Dienstleistungen und Ressourcen befinden und aus dem politischen Entscheidungsprozess ausgeschlossen sind, 2. die Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen in den Partnerländern zu stärken, um ihre Beteiligung an der Festlegung und Umsetzung nachhaltiger Entwicklungsstrategien zu fördern, und 3. Kontakte zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren in verschiedenen Zusammenhängen zu erleichtern;

    Schärfung des Bewusstseins der Europäer für Entwicklungsfragen, Mobilisierung größerer öffentlicher Unterstützung in der Union für Strategien zur Armutsminderung und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in den Partnerländern und für fairere Beziehungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern, sowie Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft als Faktor für Fortschritt und Wandel;

    Förderung einer effizienteren Zusammenarbeit und von Synergien sowie Gewährleistung eines strukturierten Dialogs zwischen den verschiedenen zivilgesellschaftlichen Netzwerken, innerhalb deren Organisationen und mit den Organen der Union.

    Diese Initiativen können auch Folgendes umfassen:

    Unterstützung von Beratungstätigkeiten, die dazu dienen, die politischen Entscheidungsträger auf allen Ebenen über die Strategien zu informieren, die marginalisierten Erzeugern und Arbeitnehmern in den Entwicklungsländern den bestmöglichen Nutzen bieten;

    Ausbau und Stärkung von Vereinigungen und Genossenschaften in den Entwicklungsländern, damit sie institutionelle Kapazitäten und Produktionskapazitäten aufbauen können, die es ihnen ermöglichen, Mehrwertprodukte zu entwickeln und in größerem Maßstab zu produzieren;

    Unterstützung von Fair-Trade-Erzeugernetzwerken des Südens, die für die marginalisierten Fair-Trade-Erzeuger sprechen.

    Dieses Programm soll in erster Linie den vom Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der Länder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel im Umfang von 3,9 % des Gesamtbetrags für dieses Programm vorgesehen.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten und zur Erhöhung der Transparenz. Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

    Zur Sicherstellung der umfassenden finanziellen Transparenz nach den Artikeln 53 bis 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates unternimmt die Kommission, wenn sie Abkommen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen abschließt oder abändert, alle Anstrengungen, damit diese sich verpflichten, alle ihre Unterlagen über interne und externe Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Unionsmittel dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endg.).

    Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „Thematisches Programm, Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess“ (KOM(2006) 19 endg.).

    21 03 02     Lokale Behörden in der Entwicklungszusammenarbeit

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    35 700 000

    10 477 243

    32 556 020

    11 454 708

    37 229 709,49

    23 830 989,55

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Unterstützung von Initiativen in Entwicklungsländern, die von lokalen Behörden der Union oder der Partnerländer im Bereich der Entwicklung durchgeführt werden, sowie der Stärkung ihrer Fähigkeit, einen Beitrag zur Politikgestaltung zu leisten, und haben folgendes Ziel:

    Förderung einer integrativen und selbstbestimmten Gesellschaft, um i) Bevölkerungsgruppen zu begünstigen, die sich außer Reichweite von allgemeinen Dienstleistungen und Ressourcen befinden und aus dem politischen Entscheidungsprozess ausgeschlossen sind, ii) die Kapazitäten der lokalen und regionalen Behörden in den Partnerländern zu stärken, um ihre Beteiligung an der Festlegung und Umsetzung nachhaltiger Entwicklungsstrategien zu fördern, und iii) Kontakte zwischen nationalen, lokalen und regionalen Behörden in verschiedenen Zusammenhängen zu erleichtern und eine stärkere Rolle der lokalen Behörden im Dezentralisierungsprozess zu fördern;

    Schärfung des Bewusstseins der Europäer für Entwicklungsfragen, Mobilisierung einer aktiven Unterstützung der europäischen Öffentlichkeit und der Öffentlichkeit der Beitrittsländer für Strategien zur Armutsminderung und Förderung der nachhaltigen Entwicklung in den Partnerländern und für fairere Beziehungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern einschließlich Sensibilisierungskampagnen im Bereich der Nord-Süd-Handelsbeziehungen und der Kaufentscheidungen der Verbraucher in der Union und ihrer Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung und die Armutsminderung sowie Stärkung der Rolle der lokalen und regionalen Behörden als Faktor für Fortschritt und Wandel;

    effizientere Zusammenarbeit und Förderung von Synergien sowie Gewährleistung eines strukturierten Dialogs zwischen Vereinigungen lokaler und regionaler Behörden und zivilgesellschaftlichen Netzwerken, innerhalb der einzelnen Organisationen und mit den Organen der Union.

    Dieses Programm soll in erster Linie den vom Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der Länder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel im Umfang von 3,9 % des Gesamtbetrags für dieses Programm vorgesehen.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten und zur Erhöhung der Transparenz. Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endg.).

    Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „Thematisches Programm, Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess“ (KOM(2006) 19 endg.).

    Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 6. Oktober 2008 mit dem Titel „Gebietskörperschaften als Akteure der Entwicklungszusammenarbeit“ (KOM(2008) 626 endg.).

    21 03 03     Vorbereitende Maßnahme — Regionales afrikanisches Netzwerk zivilgesellschaftlicher Organisationen für den Bereich Millenniums-Entwicklungsziel 5

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    500 000

    2 000 000

    1 000 000

     

     

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln soll die Errichtung eines ostafrikanischen regionalen Netzwerks zivilgesellschaftlicher Organisationen aus dem Bereich Millenniums-Entwicklungsziel 5 finanziert werden, in dem die bestehenden nationalen Beratungs- und Dienstleistungsplattformen zivilgesellschaftlicher Organisationen aus Kenia, Tansania, Uganda, Ruanda und Burundi — Länder, deren Indikatoren im Bereich der Gesundheit von Müttern und der reproduktiven Gesundheit weltweit zu den schlechtesten zählen — zusammengeführt würden. Das Millenniums-Entwicklungsziel-5-Netzwerk soll als informelles Forum für den Gedanken-, Informations- und Erfahrungsaustausch im Bereich der Gesundheit von Müttern und der reproduktiven Gesundheit dienen und die Mitgliedsorganisationen in die Lage versetzen, Möglichkeiten für eine länderübergreifende Zusammenarbeit zu erkunden, um zu unterstreichen, dass dem Millenniums-Entwicklungsziel 5 dringend eine stärkere politische und finanzielle Aufmerksamkeit geschenkt werden muss.

    Die Maßnahmen, die im Rahmen dieses Projekts durchgeführt werden, umfassen die Errichtung eines Netzwerksekretariats in einer der Mitgliedsorganisationen, die Einrichtung einer virtuellen Plattform für die Verbreitung und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren sowie die Ausrichtung regionaler Veranstaltungen mit dem Ziel, die Ergebnisse im Bereich der Gesundheit von Müttern und der reproduktiven Gesundheit in der Region zu verbessern.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    21 03 04     Pilotprojekt — Strategische Investitionen in dauerhaften Frieden und dauerhafte Demokratisierung im Raum am Horn von Afrika

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 000 000

    500 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Die Menschen und die Staaten am Horn von Afrika leiden unter zwei wesentlichen Problemen: 1. Mangel an partizipativer Staatsführung und Stabilität, 2. dem Fehlen von Demokratie und demokratischen Verfahren und den Mangel an einer echten Beteiligung der Bürger. Beide Probleme beruhen auf einer tief gehenden, anhaltenden Krise der Staatsführung in allen Staaten dieses Raums. Die Folgen dieser Krise sind im gesamten Nordosten Afrika und auch in Europa durchaus spürbar. Wenn die Union und andere Seiten nicht mit einer breiten Perspektive gegen diese Probleme vorgehen, besteht keine Hoffnung auf zukunftsfähige Wirtschaftsgrundlagen, Wachstum und Frieden und Stabilität in diesem Raum. Ein Szenario des Arabischen Frühlings in diesem Raum ohne langfristige Zukunftsvisionen und flankierend dazu langfristige Investitionen der Staatengemeinschaft wird zu nichts Gutem führen.

    Das vorgeschlagene Pilotprojekt wird gegen diese Probleme mit einer zweigeteilte Strategie vorgehen, wobei ein Teil auf den anderen baut. Beide Ansätze sind wesentlich für die Schaffung langfristiger, glaubwürdiger Alternativen zu den Militärdiktaturen am Horn von Afrika:

    1.

    Schaffung von ausreichendem Spielraum für die Zivilgesellschaft, ergänzt durch strategische Investitionen in echte zivilgesellschaftliche Akteure: Die Zivilgesellschaft in dem Raum am Horn von Afrika und ihre Diaspora in Afrika befindet sich zunehmend in Bedrängnis durch Mangel an Funktionsfähigkeit und durch Menschenrechtsverletzungen. Staatliche Politik in den Ländern dieses Raums ist zunehmend von Misstrauen gekennzeichnet und auf Beherrschung und Eindämmung der Zivilgesellschaft statt auf deren Unterstützung oder Begünstigung aufgebaut. Die Staatsführungen in diesem Raum betrachten die Zivilgesellschaft als Bedrohung, wenn nicht gar als direkten Gegner, und lassen nicht zu, dass ihre Politik durch die Zivilgesellschaft ergänzt, geschweige denn in Frage gestellt wird. Die Zivilgesellschaft trägt aber zu demokratischen Systemen und Prozessen entscheidend bei. Die Einengung der Zivilgesellschaft muss deshalb landesweit und regional auf Gegenwehr treffen, damit die Zivilgesellschaft an demokratischen Prozessen mitwirken kann. Die Akteure der Zivilgesellschaft müssen ihrerseits gestärkt werden, damit sie dieses zunehmend schwierige Umfeld wirksam bewältigen und künftige demokratische Prozesse gestalten können.

    2.

    Förderung der Jugend und der Jugendbewegungen im Raum am Horn von Afrika mit dem Ziel, sie wirkungsvoll auf künftigen demokratischen Wandel vorzubereiten: Junge Menschen am Horn von Afrika und in der afrikanischen Diaspora sind die Zukunft ihrer Länder, doch fehlt es ihnen an Fähigkeiten und Kenntnissen und an Lebenserfahrung in einem friedlichen, demokratischen Umfeld. Außerdem verfügen sie nicht über die Mittel, solche Fähigkeiten zu entwickeln, und ihre Regierungen investieren kaum in die Jugend. Die jungen Menschen sind häufig in Flüchtlingslagern untergebracht. Durch ihre Flucht und den häufig unklaren Rechtsstatus bleiben sie ohne Chancen, etwas zu lernen. Um künftige Führungskräfte und höherrangige Staatsbeamte auszubilden und wirklich demokratische Verfahren einzurichten, kommt es entscheidend auf Investitionen von außen in die Jugend dieses Raums an. Investitionen in ihre Fähigkeiten, unter erfolgreicher Kanalisierung ihrer Begeisterung, ihrer Zukunftsträume und -hoffnungen, sind strategisch sinnvoller als Investitionen in die Änderung der derzeit etablierten Verhältnisse.

    Mit diesem Pilotprojekt soll in folgenden Staaten investiert werden: Sudan und Südsudan, Eritrea, Äthiopien, Somalia (Somaliland, Puntland) und Dschibuti. Es soll auf nationaler wie auch auf regionaler/subregionaler Ebene investiert werden, wobei aber ein regionaler Ansatz Vorrang hat

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 21 04 — UMWELT UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN, EINSCHLIESSLICH ENERGIE

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    21 04

    UMWELT UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN, EINSCHLIESSLICH ENERGIE

    21 04 01

    Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie

    4

    217 150 000

    122 563 971

    200 713 000

    152 275 032

    223 845 492,47

    135 694 636,79

    21 04 05

    Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF)

    4

    p.m.

    197 684

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    21 04 06

    Vorbereitende Maßnahme — Wasserbewirtschaftung in den Entwicklungsländern

    4

    p.m.

    1 500 000

    p.m.

    1 500 000

    3 000 000,—

    652 333,—

    21 04 07

    Pilotprojekt — Rückgewinnung kritischer Rohstoffe durch Recycling: eine Chance für die Europäische Union und die Afrikanische Union

    4

    500 000

    250 000

     

     

     

     

     

    Kapitel 21 04 — Insgesamt

     

    217 650 000

    124 511 655

    200 713 000

    153 775 032

    226 845 492,47

    136 346 969,79

    21 04 01     Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    217 150 000

    122 563 971

    200 713 000

    152 275 032

    223 845 492,47

    135 694 636,79

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Förderung und Umsetzung der Strategie, die die Union in den Beziehungen zu Entwicklungsländern und ihren Nachbarländern in Europa in den Bereichen Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie, verfolgt.

    Finanzielle Unterstützung wird für Maßnahmen in den folgenden fünf Schwerpunktbereichen bereitgestellt: 1. Hinarbeiten auf das Millenniums-Entwicklungsziel 7: Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit; 2. Förderung der Umsetzung von Unionsinitiativen und Unterstützung für Entwicklungsländer im Hinblick auf die Einhaltung international vereinbarter Verpflichtungen, beispielsweise jene der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20) und jene des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (COP-11 in Hyderabad); 3. Verbesserung des Fachwissens für Integration und Kohärenz; 4. Stärkung des umweltpolitischen Handelns und der Führungsrolle der Union sowie 5. Unterstützung nachhaltiger energiepolitischer Optionen in Partnerländern und -regionen.

    Ein Teil dieser Mittel ist für die durchgängige Berücksichtigung der Verminderung des Katastrophenrisikos auf der Grundlage der Eigenverantwortung und nationaler Strategien der katastrophenanfälligen Länder zu verwenden.

    Die Unterstützung nachhaltiger energiepolitischer Optionen in Partnerländern und -regionen umfasst auch Mittel zur Deckung des Beitrags der Union zum Fonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF). Ziel des GEEREF ist die Mobilisierung öffentlichen und privaten Kapitals zur Lösung der Finanzierungsprobleme für Vorhaben und Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien in Entwicklungsländern und (nicht der Union angehörenden) Transformationsländern.

    Ein weiterer Teil der Mittel wird zur Unterstützung der Initiative der Vereinten Nationen „Nachhaltige Energie für alle“ eingesetzt.

    Die Unterstützung der Anpassung der Partnerländer und -regionen an den Klimawandel umfasst einen Beitrag zur noch wirksameren Umsetzung des Aktionsplans der Europäischen Union „Klimaänderungen und Entwicklungszusammenarbeit“ im Rahmen der Globalen Allianz für den Klimaschutz. Die Globale Allianz für den Klimaschutz ist ein wichtiges Instrument für den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Union und den Entwicklungsländern beim Thema Klimawandel, insbesondere in der Frage der Anpassung an die Folgen des Klimawandels, die für viele arme Entwicklungsländer äußerst dringlich ist.

    Dieses Programm soll in erster Linie den im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) förderfähigen Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der Länder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel in Höhe von 63 000 000 EUR vorgesehen. Außerdem soll mit diesen Mitteln der Abschluss der Zahlungen für Maßnahmen gedeckt werden, die über die frühere Haushaltslinie 21 02 05 („Umwelt in Entwicklungsländern“) finanziert wurden.

    Zur Sicherstellung voller finanzieller Transparenz im Rahmen der Artikel 53 bis 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates setzt die Kommission, wenn sie Vereinbarungen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen abschließt oder abändert, alles daran, damit diese sich verpflichten, alle ihre Unterlagen über interne und externe Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Unionsmittel dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge richten sich nach der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten und zur Erhöhung der Transparenz. Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endg.).

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „Außenpolitisches Handeln — Thematisches Programm für Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen einschließlich Energie“ (KOM(2006) 20 endg.).

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 9. März 2010 mit dem Titel „Internationale Klimapolitik nach Kopenhagen: Jetzt handeln, um dem globalen Klimaschutz neue Impulse zu geben“ (KOM(2010) 86 endg.).

    21 04 05     Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    197 684

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Einrichtung des Fonds für globale Energieeffizienz und erneuerbare Energie in Entwicklungsländern (GEEREF), über den Risikokapital für verschiedene Arten von Investitionsprojekten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energieträger und der Energieeffizienz in Entwicklungsländern, in der Union und in den Nachbarstaaten bereitgestellt werden soll.

    Im Zusammenhang mit dem Klimawandel muss die Union bei der Einleitung von Maßnahmen zur Verringerung seiner Auswirkungen und Ursachen eine Vorreiterrolle einnehmen. Der Austausch bewährter Praktiken im Bereich der Energieeffizienz zwischen den Mitgliedstaaten wird die Union in die Lage versetzen, koordiniert zu handeln, und damit die Festlegung gemeinsamer energiepolitischer Strategien und Maßnahmen erleichtern. Die Union sollte es in Betracht ziehen, die Energieeffizienz als Instrument im Kampf gegen die Folgen des Klimawandels zu fördern und zudem den Einsatz erneuerbarer Energiequellen in Entwicklungsländern anzukurbeln, sodass diese Länder weniger von Energielieferungen abhängig sind.

    Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    21 04 06     Vorbereitende Maßnahme — Wasserbewirtschaftung in den Entwicklungsländern

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    1 500 000

    p.m.

    1 500 000

    3 000 000,—

    652 333,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Förderung der Wasserbewirtschaftung in den Entwicklungsländern bestimmt, wobei insbesondere auch die Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern, die Anrainerstaaten grenzüberschreitender Gewässer sind, verbessert werden soll.

    Sie decken die Entwicklung und Verbesserung von Instrumenten zur Wasserbewirtschaftung, wobei insbesondere auch die Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern verbessert werden soll.

    Ein Teil der Mittel kann für technische Unterstützung bei der Durchführung von wasserwirtschaftlichen Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern verwendet werden.

    Diese Mittel sind ferner dazu bestimmt, den Dialog zwischen den verschiedenen beteiligten Akteuren und die Koordinierung zu fördern, um die Effizienz und Wirksamkeit der Wasserbewirtschaftung zu verbessern. Sie dienen insbesondere auch zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Entwicklungsländern.

    Vorgesehen ist auch die Unterstützung von Regionen in Afrika, die unter akutem Wassermangel leiden.

    Finanziert werden auch Maßnahmen zur Unterstützung der Verbreitung und des Austausches von Ergebnissen und bewährten Verfahren in den Entwicklungsländern.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 12. März 2002 mit dem Titel „Wasserbewirtschaftung in der Politik von Entwicklungsländern und Prioritäten für die Entwicklungszusammenarbeit der EU“ (KOM(2002) 132 endg.).

    Entschließung des Rates vom 30. Mai 2006 über die Wasserbewirtschaftung in Entwicklungsländern: Politik und Prioritäten für die Entwicklungszusammenarbeit (Dokument DEVGEN 83 ENV 309, 9696/02).

    21 04 07     Pilotprojekt — Rückgewinnung kritischer Rohstoffe durch Recycling: eine Chance für die Europäische Union und die Afrikanische Union

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    500 000

    250 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Gesamtziel

    Ziel dieses Pilotprojekts ist es, eine Grundlage für eine solide Zusammenarbeit zwischen Europa und Afrika bei Forschung und Innovation im Bereich der Wiederverwendung und Rückgewinnung von Rohstoffen zu schaffen.

    Ein verbessertes Abfallmanagement und die damit einhergehende Vermeidung von Umwelt- und Gesundheitskosten können dazu beitragen, den finanziellen Druck auf afrikanische Regierungen zu verringern und die Rohstoffversorgung zu verbessern. Durch eine Beteiligung des Privatsektors können die Kosten erheblich gesenkt und die Dienstleistungen verbessert werden.

    Die Umsetzung erfolgt in Form von zwei Seminaren, die 2013 in Europa bzw. Afrika abgehalten werden.

    Die spezifischen Ziele im Bereich der Rückgewinnung von Rohstoffen und Wiederverwertung von Abfällen sind unter anderem folgende:

    Wissensaustausch auf politischer und Forschungsebene;

    Bereitstellung eines Forums für europäische und afrikanische Unternehmer sowie für Lehre und Forschung;

    Einbindung der Regierungen der europäischen und afrikanischen Mitgliedstaaten.

    Das Pilotprojekt richtet sich an folgende Teilnehmer:

    die Europäische Union;

    die Afrikanische Union;

    die Vertreter der Rohstoffindustrie und der Abfall-/Recyclingbranche;

    die Vertreter aus Wissenschaft und Forschung, die sich mit Umwelttechnologien in den Bereichen Ressourceneffizienz und Recycling beschäftigen.

    Schlussfolgerungen

    Die Europäische Union hat in der Vergangenheit in einer Reihe von Bereichen wie zum Beispiel Forschungsnetzwerke (e-Infrastrukturen) mit Erfolg ähnliche Politik- und Forschungsinfrastrukturen mit afrikanischen Ländern eingerichtet. Diese Initiativen haben für enge Verbindungen zwischen den beiden Kontinenten gesorgt, die sich stets auf Ziele stützen, die im beiderseitigen Interesse liegen.

    Auf dieser Grundlage soll das Pilotprojekt auf folgende zentrale Aufgaben abzielen:

    Gemeinsames Abfallmanagement — Abfälle (Rohstoffe), die in Europa anfallen und nach Afrika exportiert werden, sollten auf wirksame und umweltverträgliche Weise behandelt werden. Die Europäische Union und die Afrikanische Union sollten diesbezüglich einen gemeinsamen Abfallmanagementplan für die betreffenden Rohstoffe ausarbeiten;

    Wissenstransfer in Bezug auf innovative Recyclingtechnologien — Da es für einige Lösungen noch bahnbrechender Technologien, Verfahren und Dienstleistungen bedarf, sollte dem Einsatz bestehender Technologien, der Bereitstellung von Wissen und der Sensibilisierung eine höhere Priorität eingeräumt werden. Die Forschung sollte sich auf das Einsammeln, die Wiedergewinnung und das Recycling von Wertstoffen, einschließlich Rohstoffen, aus Haushalts- und Industrieabfällen beziehen. Die Länder in Afrika müssen die Abfälle bewältigen, die seit Jahrzehnten auf dem Land- und Wasserweg dorthin transportiert wurden. Die europäische Forschung kann dazu beitragen, einige aktuelle Probleme des Abfallmanagements zu lösen;

    Wirtschaft und Schaffung von Arbeitsplätzen: Mit Investitionen in eine umweltfreundliche Abfallwirtschaft können vielfache wirtschaftliche und ökologische Vorteile erzielt werden. So werden etwa durch die Recyclingwirtschaft mehr Arbeitsplätze geschaffen als ersetzt, was sie mit Blick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen zu einer der wichtigsten Branchen macht. Das europäische Abfallrecht gehört zu den innovativsten und umfassendsten auf der Welt. Seine Umsetzung würde zu Einsparungen in Höhe von 72 Mrd. EUR pro Jahr, einer Steigerung des Umsatzes mit Abfallmanagement- und Recyclingdiensten auf 42 Mrd. EUR und zur Entstehung von 400 000 neuen Arbeitsplätzen führen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 21 05 — MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    21 05

    MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG

    21 05 01

    Menschliche und soziale Entwicklung

    21 05 01 01

    Gesundheit

    4

    58 552 000

    14 826 287

    38 190 000

    29 863 856

    34 922 919,52

    33 958 402,—

    21 05 01 02

    Bildung

    4

    40 693 000

    7 907 353

    p.m.

    8 113 752

    33 048 065,68

    22 847 810,—

    21 05 01 03

    Weitere Aspekte der menschlichen und sozialen Entwicklung

    4

    40 300 000

    17 297 335

    71 440 000

    17 683 206

    0,—

    21 316 939,—

    21 05 01 04

    Gleichstellung der Geschlechter

    4

    p.m.

    7 907 353

    p.m.

    12 958 139

    37 000 000,—

    7 217 046,64

    21 05 01 05

    Pilotprojekt — Qualitatives und quantitatives Monitoring von Ausgaben im Gesundheits- und Bildungsbereich

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    50 000

    0,—

    106 883,10

    21 05 01 06

    Vorbereitende Maßnahme — Technologietransfer im Arzneimittelbereich zugunsten der Entwicklungsländer

    4

    p.m.

    1 385 000

    p.m.

    1 384 000

    0,—

    0,—

    21 05 01 07

    Vorbereitende Maßnahme — Forschung und Entwicklung im Bereich armutsbedingter, tropischer und vernachlässigter Krankheiten

    4

    p.m.

    1 270 000

    p.m.

    2 800 000

    0,—

    1 360 172,—

    21 05 01 08

    Pilotprojekt — Verbesserte Gesundheitsfürsorge für Opfer sexueller Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo

    4

    p.m.

    400 000

    p.m.

    80 000

    2 500 000,—

    1 462 063,84

    21 05 01 09

    Vorbereitende Maßnahme — Verbesserte Gesundheitsfürsorge für Opfer sexueller Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo

    4

    1 500 000

    1 250 000

    2 000 000

    1 000 000

     

     

     

    Artikel 21 05 01 — Subtotal

     

    141 045 000

    52 243 328

    111 630 000

    73 932 953

    107 470 985,20

    88 269 316,58

    21 05 02

    Globaler Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM)

    4

    54 500 000

    46 455 699

    50 000 000

    47 727 951

    65 000 000,—

    65 000 000,—

    21 05 03

    Menschliche und soziale Entwicklung — Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

    4

    p.m.

    3 558 309

    p.m.

    4 772 795

    0,—

    18 716 860,39

     

    Kapitel 21 05 — Insgesamt

     

    195 545 000

    102 257 336

    161 630 000

    126 433 699

    172 470 985,20

    171 986 176,97

    21 05 01     Menschliche und soziale Entwicklung

    21 05 01 01   Gesundheit

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    58 552 000

    14 826 287

    38 190 000

    29 863 856

    34 922 919,52

    33 958 402,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen in Entwicklungsländern und den Nachbarländern Europas, die im Rahmen des Abschnitts „Gute Gesundheit für alle“ des thematischen Programms „In die Menschen investieren“ durchgeführt werden.

    Finanzielle Unterstützung wird für Maßnahmen in den folgenden vier Schwerpunktbereichen bereitgestellt: 1. Bekämpfung armutsbedingter und vernachlässigter Krankheiten unter besonderer Beachtung der übertragbaren Krankheiten und der durch Impfungen zu verhütenden Krankheiten; 2. Verbesserung der Gesundheit von Müttern und der sexuellen und reproduktiven Gesundheit in Entwicklungsländern; 3. Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zu Anbietern von Gesundheitsleistungen, zu Gesundheitsgütern und Gesundheitsdiensten; und 4. Verfolgung eines ausgewogenen Ansatzes zur Förderung von Prävention, Behandlung und Pflege, wobei der Prävention die oberste Priorität eingeräumt wird.

    Diese Mittel können nicht für den Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM) zur Verfügung gestellt werden. Ein Teil der Mittel ist für technische Hilfe in den Empfängerländern vorgesehen. Mit diesen Mitteln wird der Finanzierungsauftrag des GFATM ergänzt, womit für einen koordinierten und tragfähigen Mechanismus zur technischen Unterstützung gesorgt wird, der eine erfolgreiche Ausführung der Mittel des Globalen Fonds bewirkt.

    Dieses Programm soll in erster Linie den im Rahmen des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) förderfähigen Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der Länder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) finanziert werden sollen, sind für diese Länder Mittel im Umfang von 6 % des Gesamtbetrags des Programm für den Zeitraum 2007-2013 vorgesehen.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Diese Mittel sind auch zur Finanzierung zinkhaltiger Nahrungsergänzungsmittel und anderer Mikronährstoffe zur Behandlung und Prävention von Diarrhö und Mangelernährung in Entwicklungsländern bestimmt.

    Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen in Entwicklungsländern und den Nachbarländern Europas, die im Rahmen des Abschnitts „Gute Gesundheit für alle“ des thematischen Programms „In die Menschen investieren“ durchgeführt werden.

    Damit die Millenniumsentwicklungsziele 4, 5 und 6 erreicht werden, besteht ein dringender Bedarf an kontinuierlichen Aufwendungen zur Stärkung der Gesundheitssysteme, zur Bekämpfung der Krankheitsanfälligkeit und Sterblichkeit von Müttern und Kindern und zur Verwirklichung des Zugangs zu reproduktiver Gesundheit für alle. Deshalb sollten mehr Mittel für diese Programme eingesetzt werden im Interesse der Kontinuität von Prävention, Gesundheitsfürsorge, Aufklärung und Dienstleistungen, auch Dienstleistungen für Familienplanung, im Sinn des auf Rechten beruhenden Ansatzes, der im Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung zum Ausdruck kommt und von Mitgliedstaaten befürwortet wird.

    Mit den Mitteln innerhalb dieses Titels und im Rahmen des zweiten Schwerpunktbereichs (Verbesserung der reproduktiven und sexuellen Gesundheit in Entwicklungsländern) sollten gezielt Maßnahmen in Ländern mit kritischen Indikatoren im Bereich der Gesundheit von Müttern und der reproduktiven Gesundheit finanziert werden, um Engpässe zu verringern und bewährte Verfahren für die Erreichung des Millenniums-Entwicklungsziels 5 („Verbesserung der Gesundheit von Müttern“) bis 2015 sowie den Fortschritt hinsichtlich der vollständigen Umsetzung des ICPD-Aktionsprogramms zu fördern, insbesondere durch die Unterstützung des Kapazitätenaufbaus für die Ausarbeitung und Umsetzung nationaler Strategien in den Bereichen Gesundheit von Müttern, reproduktive Gesundheit und Familienplanung im Rahmen der Stärkung der Gesundheitssysteme.

    Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten und zur Erhöhung der Transparenz.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „In Menschen investieren — Mitteilung über das thematische Programm für menschliche und soziale Entwicklung und die Finanzielle Vorausschau für 2007-2013“ (KOM(2006) 18 endg.).

    21 05 01 02   Bildung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    40 693 000

    7 907 353

    p.m.

    8 113 752

    33 048 065,68

    22 847 810,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen in Entwicklungsländern und den Nachbarländern Europas, die im Rahmen der Komponente „Bildung, Wissen und Fähigkeiten“ des thematischen Programms „In die Menschen investieren“ durchgeführt werden.

    Finanzielle Unterstützung wird für Maßnahmen in den folgenden sieben Schwerpunktbereichen bereitgestellt: 1. Verwirklichung des Millenniums-Entwicklungsziels „Grundschulbildung für alle“ bis zum Jahre 2015 und des Aktionsrahmens von Dakar in Bezug auf Bildung für alle; 2. Förderung der Grund-, Sekundar- und Hochschulbildung sowie der beruflichen Bildung, um den Zugang zur Bildung für alle Kinder und in zunehmendem Maße auch für Frauen und Männer aller Altersstufen zu verbessern; 3. Förderung einer hochwertigen Grundschulbildung, mit besonderem Schwerpunkt auf dem Zugang von Mädchen, Kindern in von Konflikten betroffenen Gebieten und Kindern aus sozialen Randgruppen und schutzbedürftigeren Gesellschaftsgruppen einschließlich Kindern mit Behinderungen; 4. Entwicklung von Methoden für die Messung der Ergebnisse von Lernprozessen zur besseren Bewertung der Qualität der Bildung; 5. Förderung einer Harmonisierung und Angleichung der Tätigkeiten der Geber zur Unterstützung einer obligatorischen, unentgeltlichen und hochwertigen Bildung für alle durch internationale oder länderübergreifende Initiativen; 6. Einsatz für eine alle Menschen einbeziehende Wissensgesellschaft und Beitrag zur Überbrückung der digitalen Kluft und von Wissens- und Informationslücken; und 7. Verbesserung von Kenntnissen und Innovation durch Wissenschaft und Technik sowie Entwicklung von und Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen.

    Die Maßnahmen sollen in Betracht ziehen, dass durch die Verbesserung der Bildung und damit der Lebensperspektiven im Herkunftsland Migration reduziert wird.

    Dieses Programm soll in erster Linie den ärmsten, am wenigsten entwickelten Ländern und den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsteilen in den Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 abgedeckten Ländern zugute kommen.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten und zur Erhöhung der Transparenz.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41)

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endg.).

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „In Menschen investieren — Mitteilung über das thematische Programm für menschliche und soziale Entwicklung und die Finanzielle Vorausschau für 2007-2013“ (KOM(2006) 18 endg.).

    21 05 01 03   Weitere Aspekte der menschlichen und sozialen Entwicklung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    40 300 000

    17 297 335

    71 440 000

    17 683 206

    0,—

    21 316 939,—

    Erläuterungen

    Die Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen in Entwicklungsländern und den Nachbarländern Europas, die im Rahmen des Abschnitts „Weitere Aspekte der menschlichen und sozialen Entwicklung“ des thematischen Programms „In die Menschen investieren“ durchgeführt werden; im Mittelpunkt dieses Programms stehen die Themen Gesundheit für alle, Bildung, Wissen und Fähigkeiten, Kultur, Beschäftigung und sozialer Zusammenhalt, Gleichstellung der Geschlechter, Kinder und Jugendliche. Bei den Maßnahmen in den vier Bereichen sollten übergreifende Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und Umweltschutz berücksichtigt werden.

    Finanzielle Unterstützung wird für Maßnahmen in den folgenden drei Schwerpunktbereichen bereitgestellt: 1. Kultur, 2. Beschäftigung und sozialer Zusammenhalt; und 3. Kinder und Jugendliche.

    Ein Teil der Mittel für den zweiten Schwerpunktbereich (Beschäftigung und sozialer Zusammenhalt) sollte dafür verwendet werden, den Zugang zu Sozialschutzsystemen in Entwicklungsländern zu verbessern. Die Maßnahmen sollten den politischen Dialog mit den Partnerländern über soziale Sicherung erleichtern und die Partnerländer dabei unterstützen, umfassende, nicht gewinnorientierte Versicherungssysteme aufzubauen, etwa durch Stärkung der institutionellen Kapazitäten ihrer Regierungen, Erleichterung des Wissenstransfers und Unterstützung zivilgesellschaftlicher Initiativen.

    Diese Mittel dienen zudem der Unterstützung von zivilgesellschaftlichen tibetischen Projekten in China und der Wiederbelebung der tibetischen Gemeinschaften im Exil.

    Dieses Programm soll den ärmsten, am wenigsten entwickelten und am stärksten benachteiligten Bevölkerungsteilen in den von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der Länder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments finanziert werden sollen, ist im Zeitraum 2007-2013 unter den Prioritäten 2 und 3 ein spezieller Richtbetrag für diese Länder vorgesehen.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten und zur Erhöhung der Transparenz.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endg.).

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „In Menschen investieren — Mitteilung über das thematische Programm für menschliche und soziale Entwicklung und die Finanzielle Vorausschau für 2007-2013“ (KOM(2006) 18 endg.).

    21 05 01 04   Gleichstellung der Geschlechter

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    7 907 353

    p.m.

    12 958 139

    37 000 000,—

    7 217 046,64

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen in Entwicklungsländern und den Nachbarländern Europas, die im Rahmen des Abschnitts „Gleichstellung der Geschlechter“ des thematischen Programms „In die Menschen investieren“ durchgeführt werden; im Mittelpunkt dieses Programms stehen die Themen Gesundheit für alle, Bildung, Wissen und Fähigkeiten, Kultur, Beschäftigung und sozialer Zusammenhalt, Gleichstellung der Geschlechter, Kinder und Jugendliche.

    Finanzielle Unterstützung wird bereitgestellt für Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Rechte der Frauen und zur Umsetzung der globalen Verpflichtungen, wie sie in der Erklärung und Aktionsplattform von Beijing und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau festgelegt sind.

    Dieses Programm soll den ärmsten, am wenigsten entwickelten und am stärksten benachteiligten Bevölkerungsteilen in den von Artikel 1 Absatz 2 abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der Länder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments finanziert werden sollen, ist im Zeitraum 2007-2013 für diese Länder ein spezieller Richtbetrag vorgesehen.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten und zur Erhöhung der Transparenz.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endg.).

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „In Menschen investieren — Mitteilung über das thematische Programm für menschliche und soziale Entwicklung und die Finanzielle Vorausschau für 2007-2013“ (KOM(2006) 18 endg.).

    21 05 01 05   Pilotprojekt — Qualitatives und quantitatives Monitoring von Ausgaben im Gesundheits- und Bildungsbereich

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    50 000

    0,—

    106 883,10

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Förderung des qualitativen und quantitativen Monitorings von Ausgaben im Gesundheits- und Bildungsbereich und der Diskussion von Maßnahmen bestimmt, die von der Kommission in den Sektoren Gesundheit und Bildung durchgeführt werden.

    Die Durchführung konkreter Projekte soll von Experten und von beteiligten Gruppen diskutiert und verfolgt werden, damit das Bewusstsein und die Kenntnis der Bevölkerung über Maßnahmen im Gesundheits- und Bildungsbereich verstärkt wird.

    Finanziert werden auch Maßnahmen zur Unterstützung der Verbreitung und des Austausches von Ergebnissen und bewährten Verfahren in den Entwicklungsländern.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    21 05 01 06   Vorbereitende Maßnahme — Technologietransfer im Arzneimittelbereich zugunsten der Entwicklungsländer

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    1 385 000

    p.m.

    1 384 000

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese vorbereitende Maßnahme wurde im Jahr 2008 eingeleitet und ihr Ziel ist die Schaffung eines Aktionsprogramms, mit dem:

    die Verbesserung der pharmazeutischen Forschung, Entwicklung und Produktionskapazität in den Entwicklungsländern unterstützt werden,

    in Übereinstimmung mit den in Artikel 66 Absatz 2 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vorgesehenen Verpflichtungen der Technologietransfer und der Aufbau von Kapazitäten im Arzneimittelbereich in den Entwicklungsländern und die lokale Produktion von Arzneimitteln in allen Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, mit konkreten finanziellen Hilfen unterstützt werden.

    Im Jahr 2009 wurde eine Studie lanciert und 2010 ein spezifisches Projekt finanziert, um den Zugang zu Technologie zu verbessern, den Kapazitätsaufbau zu fördern und die lokale Produktionskapazität (auch im Bereich der traditionellen Medizin) zu steigern.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Verweise

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und zum Zugang zu Arzneimitteln (ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 445).

    21 05 01 07   Vorbereitende Maßnahme — Forschung und Entwicklung im Bereich armutsbedingter, tropischer und vernachlässigter Krankheiten

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    1 270 000

    p.m.

    2 800 000

    0,—

    1 360 172,—

    Erläuterungen

    Durch diese vorbereitende Maßnahme, die 2008 eingeleitet wurde, soll ein Aktionsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung im Bereich armutsbedingter, tropischer und vernachlässigter Krankheiten geschaffen sowie Forschungsinstitute unterstützt werden, die bereit sind, mit auf diesem Gebiet tätigen gesundheitspolitischen Initiativen zusammenzuarbeiten. Die Forschungsarbeiten sollten in erster Linie in den Entwicklungsländern stattfinden, um ihnen zu helfen, vor Ort Wissen aufzubauen und lokal angepasste Lösungen für den mangelhaften Zugang zu Arzneimitteln zu entwickeln.

    2009 wurde eine Studie eingeleitet, die eine umfassende Anhörung der beteiligten Akteure hinsichtlich der Prioritätensetzung beinhaltete. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der aktiven Beteiligung und führenden Rolle der Wissenschaftler, Entscheidungsträger und Institutionen aus den Entwicklungsländern.

    Darüber hinaus wurden in den Jahren 2009 und 2010 Mittel für spezifische Finanzierungsmaßnahmen, wie die Unterstützung von Forschungsnetzwerken und der Kapazitätsaufbau in den Entwicklungsländern, bereitgestellt. Bei allen diesen Projekten sollte gewährleistet sein, dass die beteiligten Akteure aus den Entwicklungsländern (regionale, nationale und lokale Experten, Wissenschaftler und Einrichtungen) angehört werden und eine führende Rolle spielen.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Verweise

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und zum Zugang zu Arzneimitteln (ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 445).

    21 05 01 08   Pilotprojekt — Verbesserte Gesundheitsfürsorge für Opfer sexueller Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    400 000

    p.m.

    80 000

    2 500 000,—

    1 462 063,84

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Fortbildung kongolesischer Ärzte in allgemeiner gynäkologischer Chirurgie und in schwierigen Techniken wie der Entfernung von Fisteln und der Rekonstruktion des Beckenbodens bestimmt.

    Mit den Mitteln sollte ein chirurgisches Austausch- und Fortbildungsprogramm unterstützt werden, an dem sich das Personal verschiedener Krankenhäuser in der Demokratischen Republik Kongo beteiligen kann, wobei das Schwergewicht auf dem östlichen Teil des Landes liegt.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    21 05 01 09   Vorbereitende Maßnahme — Verbesserte Gesundheitsfürsorge für Opfer sexueller Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 500 000

    1 250 000

    2 000 000

    1 000 000

     

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Fortbildung kongolesischer Ärzte in allgemeiner gynäkologischer Chirurgie und in schwierigen Techniken wie der Entfernung von Fisteln und der Rekonstruktion des Beckenbodens bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    21 05 02     Globaler Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    54 500 000

    46 455 699

    50 000 000

    47 727 951

    65 000 000,—

    65 000 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen des Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM).

    Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

    21 05 03     Menschliche und soziale Entwicklung — Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    3 558 309

    p.m.

    4 772 795

    0,—

    18 716 860,39

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für den Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit im Rahmen einer Reihe von Programmen, u. a. zu den Themen Gesundheit, Grundbildung, kulturelle Zusammenarbeit, zusätzlicher Beitrag zum Erreichen der Millennium-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen, dezentrale Zusammenarbeit, Informations- und Kommunikationstechnologien, nachhaltige Energieträger und Gleichstellung der Geschlechter.

    Gesundheit

    Mit diesen Mitteln sollen Maßnahmen zur Verbesserung der reproduktiven und sexuellen Gesundheit in den Entwicklungsländern und zur Wahrung der damit verbundenen Rechte finanziert werden.

    Die Finanzhilfe wird eingesetzt für die Förderung der Anerkennung der Rechte im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit, des Schutzes der Mutterschaft und des allgemeinen Zugangs zu einem umfassenden Spektrum an sicheren und zuverlässigen Diensten im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit.

    Die Finanzierungen und das Fachwissen sollen prioritär den ärmsten und am wenigsten entwickelten Ländern und den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern zugute kommen; prioritär werden Maßnahmen gefördert, die die Strategien und Kapazitäten der betreffenden Länder sowie die im Rahmen der sonstigen Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit geleistete Hilfe ergänzen und verstärken.

    Die Aktivitäten dienen folgenden Zielsetzungen:

    Gewährleistung des Rechtes von Frauen, Männern und Jugendlichen auf den Schutz ihrer reproduktiven und sexuellen Gesundheit,

    Gewährleistung des Zugangs von Frauen, Männern und Jugendlichen zu einem umfassenden Spektrum an sicheren und zuverlässigen Diensten und Erzeugnissen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit,

    Verringerung der Müttersterblichkeit unter besonderer Berücksichtigung der am stärksten betroffenen Länder und Bevölkerungsgruppen,

    Bekämpfung der Genitalverstümmelungen von Frauen.

    Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für Projekte und Programme gewährt, die speziell den vorgenannten Zielen dienen.

    Diese Mittel dienen der Finanzierung einer vorbereitenden Maßnahme zur Bekämpfung von durch Armut bedingten Krankheiten außer HIV/Aids, Malaria und Tuberkulose. Sie sollen insbesondere zu Immunisierungsprogrammen gegen Krankheiten wie Masern, Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten, Hepatitis B, Haemophilus influenzae B, Gelbfieber, Hirnhautentzündung oder durch Pneumokokken ausgelöste Krankheiten beitragen und dabei die in einigen Entwicklungsländern bereits eingeleiteten Impfanstrengungen ergänzen.

    Mit der vorbereitenden Maßnahme sollen durch gezielte und innovative Maßnahmen die Voraussetzungen für eine bessere Koordinierung zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und den wichtigsten im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Immunisierung tätigen internationalen Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor sowie eine größere Effizienz von Investitionen in die Gesundheitssysteme (Prävention, Aufklärung, Aufbau von Strukturen) in den Entwicklungsländern ermittelt und geschaffen werden.

    Mit diesen Mitteln soll ein Beitrag der Union zur Umsetzung des Aktionsprogramms der Union zur Bekämpfung der drei wichtigsten übertragbaren Krankheiten (HIV/Aids, Malaria und Tuberkulose) in den Entwicklungsländern finanziert werden.

    Im Rahmen dieses Programms stellt die Union finanzielle Hilfe und Know-how bereit, um die Investitionen in das Gesundheitswesen, die Armutsbekämpfung und ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum in den Entwicklungsländern zu fördern.

    Die Finanzmittel und das Fachwissen sollen vorrangig den ärmsten und am wenigsten entwickelten Ländern und den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen (insbesondere Frauen und Mädchen) in den Entwicklungsländern zugute kommen; prioritär werden ferner Maßnahmen gefördert, die die Strategien und Kapazitäten der Entwicklungsländer sowie die im Rahmen der sonstigen Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit geleistete Hilfe ergänzen und verstärken. Diese Aktivitäten dienen dazu, innovative Lösungen zur Verbesserung der Wirksamkeit der gegenwärtigen Maßnahmen zur Bekämpfung von durch Armut bedingten Krankheiten zu finden.

    Alle Aktivitäten dienen folgenden Zielsetzungen:

    Optimierung der Wirksamkeit bestehender Interventionen, Dienste, Erzeugnisse und Informationen, die auf die Bekämpfung der wichtigsten übertragbaren Krankheiten abzielen, von denen die ärmsten Bevölkerungsgruppen betroffen sind,

    bessere Bezahlbarkeit wichtiger Arzneimittel,

    Intensivierung der Forschung und Entwicklung, insbesondere im Bereich Impfstoffe, Mikrobizide und innovative Behandlungsmethoden,

    Ausweitung der Maßnahmen im Bereich Verhütung von Krankheiten, einschließlich VCCT-Tests, gezielter Informationskampagnen und Beratung von Hochrisikogruppen,

    Förderung von Sensibilisierungskampagnen und Maßnahmen im Bildungsbereich sowie Informations- und Kommunikationsmaßnahmen mit dem Ziel, Risikoverhalten einzuschränken,

    Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Planung von Aufklärungsprogrammen über HIV/Aids und bei der Entwicklung von HIV-Präventionsmethoden, die von Frauen initiiert und gehandhabt werden, sowie Einbeziehung von Männern in Programme, die sich mit den Auswirkungen von HIV/Aids auf Frauen und Mädchen beschäftigen,

    Förderung von Ausbildungen, die zur Übernahme von Führungsaufgaben befähigen.

    Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Impfprogrammen gegen Malaria.

    Die Finanzhilfe der Union wird für Projekte und Programme gewährt, die speziell den oben genannten Zielen dienen, einschließlich der Unterstützung globaler Initiativen zur Bekämpfung der wichtigsten übertragbaren Krankheiten im Rahmen der Armutsbekämpfung, insbesondere des Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/Aids, Malaria und Tuberkulose, der seine Tätigkeit am 29. Januar 2002 aufgenommen hat.

    Grundbildung

    Veranschlagt sind Mittel als Pilotprojekt, um durch Aktionen und ständige Analysen die nationalen Programme im Bereich Grundbildung in den Entwicklungsländern zu unterstützen.

    Kulturelle Zusammenarbeit

    Diese Mittel sind zur Förderung der kulturellen Vielfalt durch Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich Kultur bestimmt, einschließlich:

    Maßnahmen zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen unterschiedlichen Kulturen innerhalb von Partnerstaaten,

    Austauschprogramme, die mehr kulturelles Verständnis zwischen den Entwicklungsländern und der Europäischen Union ermöglichen.

    Zusätzlicher Beitrag zum Erreichen der Millennium-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung der sektorbezogenen Budgethilfe für die Abschaffung von Schul- und Schuluniformgebühren im Grundschulunterricht, insbesondere für Mädchen. Aus der Liste der Länder, die im Rahmen des UN-Millenniumsprojekts als potenzielle Kandidaten für Maßnahmen zur beschleunigten Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele genannt werden, wird eine begrenzte Zahl begünstigter Länder ausgewählt, und zwar nach den Regeln, die die Kommission bei der Auswahl der für eine Budgethilfe in Frage kommenden Länder anwendet, insbesondere nach der Fähigkeit der Länder, die Kriterien der verantwortungsvollen Staatsführung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu erfüllen.

    Ein Teil der Mittel dient dazu, die Vorbereitungen zu finanzieren, die die begünstigten Länder treffen, um nach Ablauf dieser zeitlich befristeten Maßnahme der Union die Kosten, die durch den Wegfall der Gebühren entstehen, durch andere Formen der öffentlichen Finanzierung aufzufangen.

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung der sektorbezogenen Budgethilfe für Schulspeisungen für Kinder in Grundschulen. Diese Maßnahme ergänzt die Aktion zur Erzielung rascher Fortschritte bei der Abschaffung von Schul- und Schuluniformgebühren und wird zusammen mit denselben Ländern durchgeführt, die aus der Liste der Länder ausgewählt wurden, die vom UN-Millenniumsprojekt als potentielle Kandidaten für Maßnahmen zur beschleunigten Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele sowie gemäß den Regeln ermittelt wurden, die die Kommission für Länder anwendet, die finanzielle Unterstützung erhalten, insbesondere was ihre Fähigkeit betrifft, die Kriterien der verantwortungsvollen Staatsführung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu erfüllen.

    Ein Teil der Mittel dient zur Finanzierung der Vorbereitung der Empfängerländer darauf, eine staatliche Finanzierung von Schulspeisungen nach Beendigung dieser zeitlich befristeten Aktion der Europäischen Union zu organisieren.

    Mit diesen Mitteln sollen Hilfen für Kleinlandwirte zur umfassenden Nährstoffanreicherung ausgelaugter Böden durch kostenlose oder subventionierte Verteilung chemischer Düngemittel und durch Anwendung agroforstwirtschaftlicher Systeme finanziert werden.

    Die durch diese Maßnahme geförderten Länder werden aus der Liste der Länder ausgewählt, die im Rahmen des UN-Millenniumsprojekts als potenzielle Kandidaten für Maßnahmen zur beschleunigten Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele genannt werden.

    Dezentrale Zusammenarbeit

    Diese Mittel dienen der Stärkung der Handlungsfähigkeit, der Mobilisierung und Strukturierung der nichtstaatlichen Akteure und der lokalen Gebietskörperschaften und der Förderung des Dialogs zwischen nichtstaatlichen Akteuren und den Regierungen. Sie sind zur Finanzierung von sozialen oder wirtschaftlichen Entwicklungsmaßnahmen zugunsten der ärmsten Bevölkerungsteile der Entwicklungsländer, insbesondere der besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, bestimmt. Sie dienen zur Unterstützung von nachhaltigen Entwicklungsinitiativen der örtlichen Behörden, der repräsentativen Organisationen der örtlichen Gemeinschaften und der Verbände oder Gruppierungen in den Entwicklungsländern, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Partnern in der Union.

    In diesem Zusammenhang werden vorrangig Informations-, Ausbildungs-, Kapitalisierungs- und Kommunikationsmaßnahmen finanziert, um den potenziellen Akteuren eine bessere Anpassung an das Konzept für dezentrale Zusammenarbeit und eine aktivere Beteiligung an den Konsultationen im Rahmen der Programmierung durch die Union und der Umsetzung der dezentralen Zusammenarbeit zu ermöglichen.

    Informations- und Kommunikationstechnologien und nachhaltige Energieträger

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Informations- und Kommunikationstechnologien, die den Prozess der dezentralisierten Zusammenarbeit erleichtern können.

    Mit diesen Mitteln sollte die Kommission im Jahr 2002 einen Mechanismus zur Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und nachhaltige Energie in Entwicklungsländern einrichten. Das Programm ist sorgfältig mit Initiativen anderer Geber im Bereich IKT und nachhaltige Energie zu koordinieren.

    Die Komponente „nachhaltige Energie“ wird aus Artikel 06 04 02 finanziert, die „IKT“-Komponente hingegen gegebenenfalls aus nationalen oder regionalen Programmen.

    Die Kommission soll diese Mittel auch für eine Zusammenarbeit mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen bei gemeinsamen Pilotvorhaben verwenden und sicherstellen, dass die Möglichkeiten der IKT und der Technologien zur Nutzung nachhaltiger Energieträger voll ausgeschöpft und entsprechend herausgestellt werden.

    Gleichstellung der Geschlechter

    Diese Mittel sind veranschlagt für:

    die Wahrnehmung einer Katalysatorrolle bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in der Entwicklungskooperation der Union;

    die Bereitstellung finanzieller Hilfe und einschlägiger Kenntnisse und die gleichzeitige Stärkung der Gender-Mainstreaming-Strategie durch die Unterstützung spezifischer Maßnahmen zur Stärkung der Rolle der Frau.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit (ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 955/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates über die dezentralisierte Zusammenarbeit (ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 625/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates über die dezentralisierte Zusammenarbeit (ABl. L 99 vom 3.4.2004, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

    Verweise

    Pilotvorhaben im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2005 zu der Rolle der Europäischen Union bei der Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele (ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 311).

    Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 23./24. Mai 2005 zu den Millenniumsentwicklungszielen.

    Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel (16. und 17. Juni 2005).

    Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 18. Juli 2005 zum UN-Gipfel.

    Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 12. April 2005 mit dem Titel „Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung — Beschleunigung des Prozesses zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele“ (KOM(2005) 134 endg.).

    KAPITEL 21 06 — GEOGRAFISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN AKP-STAATEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    21 06

    GEOGRAFISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN AKP-STAATEN

    21 06 02

    Beziehungen zu Südafrika

    4

    128 611 000

    131 459 743

    127 869 000

    137 456 498

    140 549 527,—

    139 743 594,83

    21 06 03

    Anpassungshilfen für Vertragsstaaten des AKP-Zuckerprotokolls

    4

    177 000 000

    128 494 485

    174 824 444

    127 000 000

    196 920 986,96

    136 312 033,99

    21 06 04

    Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer, insbesondere der AKP-Staaten

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    21 06 05

    Hilfe für die Bananenerzeuger in den AKP-Staaten

    4

    p.m.

    10 576 085

    p.m.

    22 909 416

    195 691,13

    24 438 813,67

    21 06 06

    Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Südafrika)

    4

    2 400 000

    938 998

    2 000 000

    954 559

    0,—

    0,—

    21 06 07

    Begleitmaßnahmen für den Bananensektor

    4

    23 371 779

    32 617 831

    41 000 000

    33 409 566

    0,—

    0,—

     

    Kapitel 21 06 — Insgesamt

     

    331 382 779

    304 087 142

    345 693 444

    321 730 039

    337 666 205,09

    300 494 442,49

    Erläuterungen

    Für vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) als „Empfänger offizieller Entwicklungshilfe“ definierte Länder wurden gemäß einer früheren Zielvorgabe 35 % der jährlichen Ausgaben für soziale Infrastrukturen, hauptsächlich Bildung und Gesundheit, aber auch für an den sozialen Sektor gebundene makroökonomische Hilfe verwendet, in dem Bewusstsein, dass der Beitrag der Union als Teil der Unterstützung aller Geber für die sozialen Sektoren zu betrachten ist und eine gewisses Maß an Flexibilität die Norm sein muss. Die Kommission wird weiterhin über diese Zielvorgabe berichten.

    Zudem wird sich die Kommission parallel zu ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) (DCI) darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme für Grund- und Sekundärbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Projekt-, Programm- oder Budgetunterstützung, wobei ein Durchschnittswert für alle geografischen Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor Juli einen Jahresbericht über die Entwicklungspolitik und Außenhilfe der Union vor, der den Berichterstattungsvorschriften der Kommission entspricht und alle Einzelheiten zur Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zur Erreichung der Zielsetzungen, liefert. Der Bericht umfasst insbesondere:

    eine Darlegung der strategischen Ziele der Entwicklungspolitik der Union und ihres Beitrags zur Erreichung des früheren 35 %-Ziels für soziale Infrastrukturen und Dienste und des aktuellen 20 %-Ziels für Grundbildung und Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung im Kontext der geografischen Zusammenarbeit im Rahmen des DCI sowie eine Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Zusammenarbeit, einschließlich der Fortschritte, die bei der Koordinierung der Hilfsmaßnahmen, der Stärkung der Kohärenz der Strategie der Union für ihre Außenmaßnahmen und der Integration übergreifender Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechte, Konfliktprävention und Umweltschutz erzielt wurden;

    eine Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung und der Monitoringberichte, aus denen hervorgeht, inwieweit die mit den Maßnahmen angestrebten Ziele verwirklicht wurden;

    eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen und Veranstaltungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit in den jeweiligen geografischen Regionen durchgeführt wurden, und

    Finanzinformationen über die Unterstützung der einzelnen Sektoren gemäß den OECD-Berichterstattungskriterien.

    Der Bericht enthält ferner Informationen über den Stand der Geberkoordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und Auskünfte darüber, wie die Budgethilfe zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele beigetragen hat. Vor der Bereitstellung einer Budgethilfe ist nachzuweisen, dass im Empfängerland genügend institutionelle Kapazitäten vorhanden sind und die einzelnen Kriterien für die Verwaltung und Verwendung der Mittel eingehalten werden. In dem Jahresbericht sind die Kriterien anzugeben und ihre Einhaltung ist zu bewerten.

    Nach der Vorlage dieses Berichts treten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einen Dialog über die erzielten Ergebnisse und über das mögliche weitere Vorgehen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele.

    21 06 02     Beziehungen zu Südafrika

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    128 611 000

    131 459 743

    127 869 000

    137 456 498

    140 549 527,—

    139 743 594,83

    Erläuterungen

    Diese Mittel werden gemäß dem Handels-, Entwicklungs- und Kooperationsabkommen (TDCA) zwischen der Europäischen Union und Südafrika und der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) veranschlagt.

    Das Programm wird über das Länderstrategiepapier (LSP) und das Mehrjahresrichtprogramm (MRP) im Rahmen des Handels-, Entwicklungs- und Kooperationsabkommens (TDCA) für den Zeitraum 2007-2013 durchgeführt und aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert.

    Diese Mittel dienen vor allem der Finanzierung von Projekten und Programmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika, die

    durch Programme und Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums im Interesse der Armen einen Beitrag zur harmonischen und nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Südafrikas leisten;

    zur fortgesetzten Integration Südafrikas in die Weltwirtschaft beitragen;

    die Grundlagen für eine demokratische Gesellschaft und einen Rechtsstaat festigen, in dem die Menschenrechte und die Grundfreiheiten uneingeschränkt geachtet werden;

    zur Verbesserung der sozialen Dienste und zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen.

    Die Programme konzentrieren sich auf die Armutsbekämpfung und die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele, wobei sie den Bedürfnissen der in der Vergangenheit benachteiligten Bevölkerungsgruppen Rechnung tragen und die Geschlechterperspektive und Umweltdimension der Entwicklung berücksichtigen. Dabei kommt der Verstärkung der institutionellen Kapazitäten besondere Bedeutung zu.

    Die Entwicklungszusammenarbeit betrifft vorrangig folgende Bereiche:

    Kapazitätsausbau und Unterstützung für Dienste, die Versorgungsleistungen für die Armen erbringen (Gesundheitsfürsorge, HIV/Aids, Bildung, Unterbringung und Infrastrukturen wie Wasser- und Sanitärversorgung, nachhaltige Energieversorgung und Kommunikation, Reform der öffentlichen Finanzverwaltung auf allen staatlichen Ebenen, Kapazitätsaufbau sowie Stärkung von Monitoring und Evaluierung).

    Unterstützung für ein nachhaltiges Wachstum, insbesondere mit Blick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen (wobei sowohl Probleme der Arbeitskräftenachfrage als auch des Arbeitskräfteangebots (z. B. berufliche Qualifizierung) angegangen werden müssen), insbesondere was die Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutzmaßnahmen betrifft, wie auch mit Blick auf eine umweltgerechte Wirtschaft.

    Unterstützung der Governance (sowohl im öffentlichen wie auch im nichtöffentlichen Bereich).

    Regionale und panafrikanische Unterstützung (darunter Beiträge zu Maßnahmen zur Förderung von Frieden und Sicherheit, zu Intra-AKP-Programmen für Wissenschaft und Technologie und zur Förderung der Mobilität von Hochschulabsolventen) sowie Unterstützung für regionale Verbundnetze durch die Entwicklung von Infrastruktur und Handel.

    Angesichts der großen ökologischen Herausforderungen, denen sich Südafrika gegenübersieht, und der Tatsache, dass das Land der zwölfgrößte Treibhausgasemittent weltweit ist, wird der Schwerpunkt der Entwicklungszusammenarbeit verstärkt auf Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen liegen.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

    Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten und zur Erhöhung der Transparenz.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

    21 06 03     Anpassungshilfen für Vertragsstaaten des AKP-Zuckerprotokolls

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    177 000 000

    128 494 485

    174 824 444

    127 000 000

    196 920 986,96

    136 312 033,99

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Finanzierung der Anpassungshilfe in den von der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker betroffenen AKP-Staaten veranschlagt.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

    21 06 04     Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer, insbesondere der AKP-Staaten

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Finanziert werden Maßnahmen, die der Bevölkerung der Entwicklungsländer, vor allem der AKP-Staaten, nach einer Krisensituation infolge von Naturkatastrophen, gewaltsamen Konflikten und anderen Krisen die Rückkehr in ein normales Leben erleichtern sollen.

    Die Mittel können auch für die Begleitfolgen derartiger Krisensituationen in benachbarten AKP-Ländern wie der Dominikanischen Republik im Falle des Erdbebens in Haiti verwendet werden.

    Dabei handelt es sich vor allem um Maßnahmen zur

    Wiederankurbelung eines nachhaltigen Produktionssystems;

    materiellen und funktionellen Rehabilitation der Basisinfrastrukturen, auch durch Minenräumung;

    zivilen Wiederaussöhnung durch nichtstrukturelle Maßnahmen in Gesellschaften, die Opfer eines bewaffneten Konflikts geworden sind;

    Wiedereingliederung in die Gesellschaft, insbesondere von Flüchtlingen, Vertriebenen und aus dem Wehrdienst entlassenen Soldaten;

    Wiederherstellung der in der Rehabilitationsphase benötigten institutionellen Kapazitäten, insbesondere auf lokaler Ebene;

    Betreuung von Kindern, insbesondere zur Wiedereingliederung von Kindern, die von den Kriegswirren betroffen sind, einschließlich Kindersoldaten;

    Sensibilisierung betroffener Bevölkerungsgruppen für die Risiken von Naturkatastrophen sowie um Maßnahmen zur Verhütung oder Vermeidung von Naturkatastrophen oder zur Eingrenzung ihrer Folgen;

    Unterstützung von Behinderten und Behindertenorganisationen zwecks Förderung ihrer Menschenrechte, um zu gewährleisten, dass älteren Menschen Katastrophenhilfe und Wiederaufbaumaßnahmen zugute kommen und dass der Forschung und der Sammlung von nach dem Alter aufgeschlüsselten Daten zur Unterstützung der Programmplanung und der Maßnahmen genügend Aufmerksamkeit geschenkt wird.

    Mit diesen Mitteln wird auch die Schulbildung von Kindern finanziert, die von Kriegen oder Naturkatastrophen betroffen sind.

    Die Maßnahmen sollen insbesondere Programme und Vorhaben abdecken, die von im Bereich der Entwicklung tätigen Nichtregierungsorganisationen und anderen Akteuren der Zivilgesellschaft durchgeführt werden und die auf die Einbindung der betroffenen Bevölkerung auf allen Ebenen des Beschlussfassungs- und Umsetzungsprozesses abzielen.

    Ein Teil dieser Mittel wird für Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung von Antipersonenlandminen (ALP), explosiven Kampfmittelrückständen (ERW) und illegalen Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) verwendet.

    Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten und zur Erhöhung der Transparenz.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

    21 06 05     Hilfe für die Bananenerzeuger in den AKP-Staaten

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    10 576 085

    p.m.

    22 909 416

    195 691,13

    24 438 813,67

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Abwicklung der Verpflichtungen, die im Rahmen der technischen Hilfe und der Einkommensbeihilfen für die Erzeuger aus den AKP-Staaten nach der Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen eingegangen wurden.

    Diese Mittel dienen ferner der Förderung des Aufbaus von Strukturen in AKP-Erzeugerländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der Welthandelsorganisation (WTO) eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern.

    Ferner wird unter diesem Artikel ein Hilfeprogramm verbucht, mit dem es den AKP-Bananenerzeugern ermöglicht werden soll, sich den neuen Marktbedingungen anzupassen, die sich aus der Änderung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen ergeben.

    Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates vom 22. April 1999 über einen besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 2).

    21 06 06     Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Südafrika)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 400 000

    938 998

    2 000 000

    954 559

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln sollen über die Entwicklungszusammenarbeit hinausgehende Tätigkeiten unterstützt werden, die auf eine Zusammenarbeit mit Partnern abzielen, die ähnliche politische, wirtschaftliche und institutionelle und Werte wie die Union vertreten und wichtige Akteure auf bilateraler Ebene sowie in multilateralen Foren und im Rahmen der Global Governance sind.

    Insbesondere werden mit diesen Mitteln auch Aufenthalte von Akademikern aus der Union in Südafrika finanziert.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen, und — bei Aktivitäten außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe — mit unter Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 fallenden Entwicklungsländern (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41), wie durch Verordnung (EU) Nr. 1338/2011 geändert (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 21).

    21 06 07     Begleitmaßnahmen für den Bananensektor

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    23 371 779

    32 617 831

    41 000 000

    33 409 566

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Die Mittel sind für die Finanzierung der Anpassung der wichtigsten AKP-Bananenexportländer an das neue Handelsumfeld veranschlagt, insbesondere nach der Liberalisierung des Meistbegünstigtenstatus im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO).

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

    KAPITEL 21 07 — ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND AD-HOC-PROGRAMME

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    21 07

    ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND AD-HOC-PROGRAMME

    21 07 01

    Assoziationsabkommen mit den überseeischen Ländern und Gebieten

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    21 07 02

    Zusammenarbeit mit Grönland

    4

    28 717 140

    26 353 231

    28 442 000

    26 727 652

    28 442 000,—

    27 249 001,—

    21 07 03

    Abkommen mit der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) und anderen Organen der Vereinten Nationen

    4

    326 000

    322 225

    310 000

    295 913

    269 546,50

    269 546,50

    21 07 04

    Rohstoffabkommen

    4

    5 155 000

    2 624 253

    3 358 000

    2 577 309

    2 461 828,31

    2 461 828,—

     

    Kapitel 21 07 — Insgesamt

     

    34 198 140

    29 299 709

    32 110 000

    29 600 874

    31 173 374,81

    29 980 375,50

    21 07 01     Assoziationsabkommen mit den überseeischen Ländern und Gebieten

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Union bestimmt.

    Bisher wurden diese Ausgaben aus dem sechsten, siebten, achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds (und damit außerhalb des Gesamthaushaltsplans der Union) finanziert.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 86/283/EWG des Rates vom 30. Juni 1986 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 175 vom 1.7.1986, S. 1).

    Beschluss 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263 vom 19.9.1991, S. 1).

    Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1).

    21 07 02     Zusammenarbeit mit Grönland

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    28 717 140

    26 353 231

    28 442 000

    26 727 652

    28 442 000,—

    27 249 001,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Finanzierung der Zusammenarbeit im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung Grönlands im Rahmen der Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Grönland veranschlagt. Im Wege der Zusammenarbeit werden sektorspezifische Politiken und Strategien unterstützt, mit denen der Zugang zu Produktionstätigkeiten und -mitteln erleichtert wird, und zwar insbesondere in folgenden Bereichen: a) Aus- und Weiterbildung, b) Bodenschätze, c) Energie, d) Tourismus und Kultur, e) Forschung und f) Lebensmittelsicherheit.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2006/526/EG des Rates vom 17. Juli 2006 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 28).

    Verweise

    Gemeinsame Erklärung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Landesregierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits zur Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland, unterzeichnet in Luxemburg am 27. Juni 2006 (ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 32).

    21 07 03     Abkommen mit der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) und anderen Organen der Vereinten Nationen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    326 000

    322 225

    310 000

    295 913

    269 546,50

    269 546,50

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Zahlung der Jahresbeiträge bestimmt, die die Union seit ihrem Beitritt zur FAO an diese entrichtet, wie auch für die Beiträge, die sie zum Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (ITPGRFA) leistet, seit sie diesen ratifiziert hat.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss des Rates vom 25. November 1991 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) (ABl. C 326 vom 16.12.1991, S. 238).

    Beschluss 2004/869/EG des Rates vom 24. Februar 2004 über den Abschluss des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 23.12.2004, S. 1).

    21 07 04     Rohstoffabkommen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    5 155 000

    2 624 253

    3 358 000

    2 577 309

    2 461 828,31

    2 461 828,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Zahlung der Jahresbeiträge bestimmt, die die Union für ihre Beteiligung aufgrund ihrer ausschließlichen Zuständigkeit in diesem Bereich entrichten muss.

    Derzeit wird mit diesen Mitteln Folgendes finanziert:

    Jahresbeitrag zur Internationalen Kaffee-Organisation,

    Jahresbeitrag zur Internationalen Kakao-Organisation,

    Jahresbeitrag zur Internationalen Jute-Organisation,

    Jahresbeitrag zum Internationalen Tropenholz-Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten und endgültiger Genehmigung durch die Union,

    Jahresbeitrag zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss nach dessen Genehmigung.

    Übereinkommen über andere tropische Erzeugnisse können je nach politischer und rechtlicher Zweckmäßigkeit in den kommenden Jahren hinzukommen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2002/312/EG des Rates vom 15. April 2002 über die Annahme des Übereinkommens von 2001 über die Satzung der Internationalen Jute-Studiengruppe im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 112 vom 27.4.2002, S. 34).

    Beschluss 2002/970/EG des Rates vom 18. November 2002 über den Abschluss des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 342 vom 17.12.2002, S. 1).

    Beschluss 2007/648/EG des Rates vom 26. September 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 (ABl. L 262 vom 9.10.2007, S. 6).

    Beschluss 2008/76/EG des Rates vom 21. Januar 2008 über den Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Kakaorat zur Verlängerung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 27).

    Beschluss 2008/579/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 12).

    Beschluss 2011/634/EU des Rates vom 17. Mai 2011 über die Unterzeichnung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 im Namen der Europäischen Union und seine vorläufige Anwendung (ABl. L 259 vom 4.10.2011, S. 7).

    Beschluss 2011/731/EU des Rates vom 8. November 2011 über den Abschluss des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 im Namen der Europäischen Union (ABl. L 294 vom 12.11.2011, S. 1).

    Beschluss 2012/189/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 (ABl. L 102 vom 12.4.2012, S. 1).

    Verweise

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133, sowie Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 207.

    Internationales Kaffee-Übereinkommen, 2007 und 2008 neu ausgehandelt, in Kraft getreten am 2. Februar 2011 für eine Geltungsdauer von 10 Jahren bis 1. Februar 2021, mit der Möglichkeit einer Verlängerung.

    Internationales Kakao-Abkommen, 2001 und zuletzt 2010 neu ausgehandelt, aber noch nicht in Kraft getreten. Die im Rahmen des Abkommens von 2001 vereinbarte Verpflichtung gilt seit dem 1. Oktober 2003 und wurde nach der ursprünglichen Geltungsdauer von 5 Jahren bis 30. September 2012 verlängert.

    Internationales Jute-Übereinkommen, 2001 ausgehandelt, zur Errichtung einer neuen Internationalen Jute-Organisation. Geltungsdauer: acht Jahre mit der Möglichkeit einer Verlängerung um höchstens vier Jahre. Die derzeitige Verlängerung gilt bis Mai 2014.

    Internationales Tropenholz-Übereinkommen, 2006 ausgehandelt und am 7. Dezember 2011 in Kraft getreten. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 des Übereinkommens (ABl. L 262 vom 9.10.2007, S. 26).

    Internationaler Beratender Baumwollausschuss, Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 2004 (Dok. 8972/04), Schlussfolgerungen des Rates vom 27. Mai 2008 (Dok. 9986/08) und Schlussfolgerungen des Rates vom 30. April 2010 (Dok. 8674/10).

    KAPITEL 21 08 — ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    21 08

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

    21 08 01

    Beurteilung der Ergebnisse der Hilfe der Union sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung

    4

    11 000 000

    8 352 142

    9 577 000

    8 466 001

    9 577 000,—

    9 657 931,40

    21 08 02

    Koordinierung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich

    4

    9 325 000

    4 871 918

    9 900 000

    8 100 518

    9 900 000,—

    4 922 004,69

     

    Kapitel 21 08 — Insgesamt

     

    20 325 000

    13 224 060

    19 477 000

    16 566 519

    19 477 000,—

    14 579 936,09

    21 08 01     Beurteilung der Ergebnisse der Hilfe der Union sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    11 000 000

    8 352 142

    9 577 000

    8 466 001

    9 577 000,—

    9 657 931,40

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Ex-ante- und Ex-Post-Evaluierungen, Monitoringmaßnahmen und unterstützenden Maßnahmen während der Programmierung, Vorbereitung und Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen, -strategien und -konzepten, einschließlich:

    Studien in Bezug auf Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Wirkung und Tragfähigkeit sowie Entwicklung weiterer Methoden und Indikatoren zur Messung der Auswirkungen der Entwicklungszusammenarbeit;

    Monitoring laufender Maßnahmen (sowohl während der Durchführung als auch nach Abschluss der Maßnahme);

    unterstützende Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Systeme, Methoden und Verfahren für das Monitoring laufender Maßnahmen und zur besseren Vorbereitung künftiger Maßnahmen;

    Feedback von Information und Informationen zu den Ergebnissen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Evaluierungen als Grundlage der künftigen Beschlussfassung;

    methodische Entwicklungen zur Verbesserung der Qualität und Aussagekraft von Evaluierungen, einschließlich diesbezüglicher Forschungs-, Feedback-, Informations- und Schulungsmaßnahmen.

    Mit diesen Mitteln wird zudem die Prüfung der Verwaltung der von der Kommission durchgeführten Programme und Projekte im Bereich der Außenhilfe finanziert. Ferner dienen sie zur Finanzierung von Schulungsmaßnahmen für externe Gutachter, bei denen die Spezifität der für die Auslandshilfe der Union geltenden Regeln im Vordergrund steht.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    21 08 02     Koordinierung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    9 325 000

    4 871 918

    9 900 000

    8 100 518

    9 900 000,—

    4 922 004,69

    Erläuterungen

    Mit dieser Haushaltslinie werden der Kommission die für Vorbereitung, Definition und Follow-up der Koordinierungsmaßnahmen im Rahmen der Entwicklungspolitik erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Eine Koordinierung der politischen Maßnahmen ist unverzichtbar, wenn die Kohärenz, Komplementarität und Wirksamkeit der Hilfe und Entwicklungsmaßnahmen gewährleistet werden soll.

    Diese Koordinierungsmaßnahmen sind sowohl in strategischer Hinsicht als auch in Bezug auf die Programmplanung für die Festlegung und Ausrichtung der Politik der EU auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit von maßgeblicher Bedeutung. Die spezifischen Ziele der Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sind in den Verträgen (Artikel 208 und 210 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verankert. Die Hilfe der Union und die einzelstaatliche Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit müssen sich gegenseitig ergänzen und stärken; dies kann nur mit einer entsprechenden Koordinierung gewährleistet werden. Nach Artikel 210 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union soll die Kommission für die Koordinierung der Entwicklungspolitik der Mitgliedstaaten und der Union sowie die Abstimmung der Entwicklungszusammenarbeit sorgen.

    Diese Koordinationsarbeit bildet nicht nur eine wichtige Komponente des Mehrwerts, den die Kommission in Bezug auf die einzelstaatliche Politik der Mitgliedstaaten einbringt, sondern sie nimmt auch eine vorrangige Rolle in Bezug auf die Abstimmung der Zielvorgaben der Union und der internationalen Gemeinschaft ein, die immer wieder und in zunehmendem Maße von den anderen europäischen Organen eingefordert wird; die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament haben anlässlich der Tagung des Europäischen Rates in Barcelona im März 2002 auf diesen Koordinationsbedarf verwiesen.

    Diese Mittel dienen der Finanzierung verschiedener Maßnahmenarten:

    Aktion A: Koordinierung auf EU- und internationaler Ebene

    Studien auf dem Gebiet der Koordinierung in Bezug auf deren Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Wirkung und Tragfähigkeit, Sachverständigensitzungen und Treffen zum Informationsaustausch zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und internationalen Akteuren (Vereinigte Staaten, neue Geberländer usw.) sowie internationalen Foren wie der Süd-Süd-Zusammenarbeit;

    Monitoring von Strategien und Maßnahmen während der Umsetzung;

    unterstützende Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Monitorings laufender Maßnahmen und der Vorbereitung künftiger Maßnahmen;

    Unterstützung externer Initiativen auf dem Gebiet der Koordinierung;

    Vorbereitung von gemeinsamen Standpunkten, Erklärungen und Initiativen;

    Ausrichtung von Veranstaltungen, die in Zusammenhang mit der Koordination stehen;

    Mitgliedsbeiträge der Kommission an internationale Organisationen und Netzwerke;

    Verbreitung von Informationen durch die Herstellung von Veröffentlichungen und die Entwicklung von Informationssystemen.

    Aus diesen Mitteln wird auch die Initiative mit dem Titel „Mobilisierung der europäischen Forschung im Dienst der Entwicklung“ finanziert, die die Qualität und die Zukunftsorientierung der Gestaltung der Unionspolitik stärken und so einen Mehrwert für den Entscheidungsprozess im Entwicklungsbereich erbringen soll. Diese Initiative zielt darauf ab, durch die Arbeit an einem gemeinsamen Projekt Synergien zwischen Forschung und politischer Entscheidungsfindung in Europa zu fördern. Die Initiative umfasst im Wesentlichen die Ausarbeitung eines „Europäischen Entwicklungsberichts“, der jährlich veröffentlicht wird. Dieser Europäische Entwicklungsbericht und die entsprechenden Vorarbeiten (Hintergrundpapiere, Seminare und Workshops), werden dank des eingebrachten Fachwissens und innovativer politischer Empfehlungen maßgeblich zur Stärkung und Konkretisierung der europäischen Vision für zentrale Aufgaben im Entwicklungsbereich und ihres Einflusses auf die internationale Entwicklungsagenda beitragen. Die Initiative wird von der Kommission und von Mitgliedstaaten, die hierzu freiwillige Beiträge leisten, gemeinsam finanziert. Mit den Mitteln dieser Haushaltslinie wird außerdem die Veröffentlichung des Entwicklungsberichts finanziert, einschließlich Übersetzung, Druck, Verbreitung und Werbung, um die Empfehlungen des EEB möglichst vielen Akteuren im Entwicklungsbereich zur Kenntnis zu bringen.

    Aktion B: Sensibilisierungsmaßnahmen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung eines besseren Verständnisses der Öffentlichkeit für die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit. Jede Maßnahme, die im Rahmen dieses Artikels finanziert wird, muss die beiden nachstehend genannten und einander ergänzenden Komponenten abdecken:

    Die Komponente „Information“ dient der Förderung der verschiedenen Maßnahmen, die die Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und der Maßnahmen, die sie in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten und anderen internationalen Einrichtungen durchführt.

    Die Komponente „Sensibilisierung“ richtet sich an die Öffentlichkeit in der Union und in Entwicklungsländern.

    Diese Maßnahmen erfolgen vor allem, aber nicht ausschließlich, in Form von finanzieller Unterstützung für Projekte im audiovisuellen Bereich, von Veröffentlichungen, Seminaren und Veranstaltungen zu Entwicklungsfragen sowie für die Erstellung von Informationsmaterial, die Entwicklung von Informationssystemen und auch für den „Lorenzo Natali“-Preis, der für journalistische Arbeit über Entwicklungsprobleme verliehen wird.

    Die Maßnahmen richten sich an Partner aus dem öffentlichen und dem privaten Bereich sowie an die Vertretungen und Delegationen der Union in den Mitgliedstaaten.

    Aus diesem Artikel dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 210 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    KAPITEL 21 49 — VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG VOM 21. DEZEMBER 1977 GEBUNDEN WURDEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    21 49

    VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG VOM 21. DEZEMBER 1977 GEBUNDEN WURDEN

    21 49 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

    21 49 04 01

    Nahrungsmittelhilfe in Form anderer Erzeugnisse, Unterstützungsmaßnahmen und Transport, Verteilung, Begleitmaßnahmen und Kontrolle der Durchführung — Verwaltungsausgaben

    4

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    21 49 04 02

    Sonstige Maßnahmen zur Zusammenarbeit und sektorale Strategien — Verwaltungsausgaben

    4

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    21 49 04 05

    Europäisches Programm für Wiederaufbau und Entwicklung (EPRD) — Verwaltungsausgaben

    4

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Artikel 21 49 04 — Subtotal

     

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Kapitel 21 49 — Insgesamt

     

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    21 49 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

    21 49 04 01   Nahrungsmittelhilfe in Form anderer Erzeugnisse, Unterstützungsmaßnahmen und Transport, Verteilung, Begleitmaßnahmen und Kontrolle der Durchführung — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter Posten 21 01 04 01 eingegangen wurden, bei dem zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

    21 49 04 02   Sonstige Maßnahmen zur Zusammenarbeit und sektorale Strategien — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter Posten 21 01 04 02 eingegangen wurden, bei dem zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

    21 49 04 05   Europäisches Programm für Wiederaufbau und Entwicklung (EPRD) — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter Posten 21 01 04 05 eingegangen wurden, bei dem zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION ENTWICKLUNG UND ZUSAMMENARBEIT — EUROPEAID

    TITEL 22

    ERWEITERUNG

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    22 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ERWEITERUNG“

    88 841 907

    88 841 907

    91 332 005

    91 332 005

    93 461 163,96

    93 461 163,96

    Reserven (40 01 40)

     

     

    8 082

    8 082

     

     

     

    88 841 907

    88 841 907

    91 340 087

    91 340 087

    93 461 163,96

    93 461 163,96

    22 02

    ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

    973 420 021

    743 242 664

    996 118 710

    829 906 144

    1 025 825 285,98

    835 043 540,22

     

    Titel 22 — Insgesamt

    1 062 261 928

    832 084 571

    1 087 450 715

    921 238 149

    1 119 286 449,94

    928 504 704,18

    Reserven (40 01 40)

     

     

    8 082

    8 082

     

     

     

    1 062 261 928

    832 084 571

    1 087 458 797

    921 246 231

    1 119 286 449,94

    928 504 704,18

    KAPITEL 22 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ERWEITERUNG“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    22 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ERWEITERUNG“

    22 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Erweiterung“

    22 01 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion Erweiterung

    5

    22 703 511

    23 382 932

    24 013 268,53

    22 01 01 02

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion Erweiterung in den Delegationen der Union

    5

    7 822 581

    8 666 166

    8 885 055,21

     

    Artikel 22 01 01 — Subtotal

     

    30 526 092

    32 049 098

    32 898 323,74

    22 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Erweiterung“

    22 01 02 01

    Externes Personal der Generaldirektion Erweiterung

    5

    1 985 382

    2 912 342

    3 044 665,69

    22 01 02 02

    Externes Personal der Generaldirektion Erweiterung in den Delegationen der Union

    5

    1 543 398

    1 580 268

    1 414 859,—

    22 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Erweiterung

    5

    1 209 726

    1 769 647

    2 216 142,85

    Reserven (40 01 40)

     

     

    8 082

     

     

     

    1 209 726

    1 777 729

    2 216 142,85

    22 01 02 12

    Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Erweiterung in den Delegationen der Union

    5

    573 035

    670 331

    714 870,—

     

    Artikel 22 01 02 — Subtotal

     

    5 311 541

    6 932 588

    7 390 537,54

    Reserven (40 01 40)

     

     

    8 082

     

     

     

    5 311 541

    6 940 670

    7 390 537,54

    22 01 03

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Erweiterung“

    22 01 03 01

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen der Generaldirektion Erweiterung

    5

    1 436 764

    1 492 960

    1 811 280,33

    22 01 03 02

    Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten der Generaldirektion Erweiterung in den Delegationen der Union

    5

    4 745 586

    5 351 259

    5 094 845,—

     

    Artikel 22 01 03 — Subtotal

     

    6 182 350

    6 844 219

    6 906 125,33

    22 01 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Erweiterung“

    22 01 04 01

    Heranführungshilfe — Verwaltungsausgaben

    4

    40 430 024

    40 237 500

    41 058 601,65

    22 01 04 02

    Einstellung der Heranführungshilfe für die neuen Mitgliedstaaten — Verwaltungsausgaben

    4

    2 277 300

    1 040 000

    1 039 992,29

    22 01 04 04

    Heranführungsfazilität des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) — Verwaltungsausgaben

    4

    2 985 600

    3 095 600

    2 948 583,41

    22 01 04 30

    Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus Programmen der Rubrik 4 des Politikbereichs „Erweiterung“

    4

    1 129 000

    1 133 000

    1 219 000,—

     

    Artikel 22 01 04 — Subtotal

     

    46 821 924

    45 506 100

    46 266 177,35

     

    Kapitel 22 01 — Insgesamt

     

    88 841 907

    91 332 005

    93 461 163,96

    Reserven (40 01 40)

     

     

    8 082

     

     

     

    88 841 907

    91 340 087

    93 461 163,96

    22 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Erweiterung“

    22 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion Erweiterung

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    22 703 511

    23 382 932

    24 013 268,53

    22 01 01 02   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion Erweiterung in den Delegationen der Union

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    7 822 581

    8 666 166

    8 885 055,21

    22 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Erweiterung“

    22 01 02 01   Externes Personal der Generaldirektion Erweiterung

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 985 382

    2 912 342

    3 044 665,69

    22 01 02 02   Externes Personal der Generaldirektion Erweiterung in den Delegationen der Union

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 543 398

    1 580 268

    1 414 859,—

    22 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Erweiterung

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    22 01 02 11

    1 209 726

    1 769 647

    2 216 142,85

    Reserven (40 01 40)

     

    8 082

     

    Insgesamt

    1 209 726

    1 777 729

    2 216 142,85

    22 01 02 12   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Erweiterung in den Delegationen der Union

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    573 035

    670 331

    714 870,—

    22 01 03     Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Erweiterung“

    22 01 03 01   Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen der Generaldirektion Erweiterung

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 436 764

    1 492 960

    1 811 280,33

    22 01 03 02   Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten der Generaldirektion Erweiterung in den Delegationen der Union

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 745 586

    5 351 259

    5 094 845,—

    22 01 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Erweiterung“

    22 01 04 01   Heranführungshilfe — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    40 430 024

    40 237 500

    41 058 601,65

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln sollten die Verwaltungskosten gedeckt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) stehen, und zwar insbesondere:

    Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

    Ausgaben für externes Personal am Kommissionssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernimmt, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Kommissionssitz sind auf 3 245 024 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon voraussichtlich 75 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 25 % zur Deckung der durch diese Mitarbeiter entstehenden zusätzlichen Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen (einschließlich Langzeitmissionen), Informationstechnologie (IT) und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind;

    Ausgaben für externes Personal in den Delegationen der Union (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern (Dekonzentration) oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Logistik- und Infrastrukturkosten u. a. für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation und Mieten, die für das aus Mitteln dieses Postens besoldete externe Personal in der Delegation der Union anfallen;

    Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen.

    Diese Mittel decken die bei den Artikeln 22 02 01, 22 02 02, 22 02 03, 22 02 04, 22 02 5, 22 02 07 und 22 02 08 anfallenden Verwaltungsausgaben.

    22 01 04 02   Einstellung der Heranführungshilfe für die neuen Mitgliedstaaten — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 277 300

    1 040 000

    1 039 992,29

    Erläuterungen

    Diese Mittel werden für die Verwaltungsausgaben der auslaufenden Programme im Rahmen der Heranführungshilfe in den neuen Mitgliedstaaten veranschlagt, und zwar für:

    Ausgaben für kurzfristige technische Unterstützung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Programmziele stehen (oder Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels) sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen vergeben werden;

    Ausgaben für externe Mitarbeiter des Unterstützungsteams der Kommission für den Übergang nach dem Beitritt, das während der Auslaufphase in den neuen Mitgliedstaaten verbleibt (Vertragsbedienstete, Leiharbeitskräfte) und Aufgaben übernimmt, die in direktem Zusammenhang mit dem Abschluss der Heranführungsprogramme stehen, sowie zusätzliche Logistik-, Verwaltungs- und Infrastrukturkosten u. a. für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation und Mieten, die unmittelbar durch das aus Mitteln dieses Postens besoldete externe Personals des Unterstützungsteams für den Übergang anfallen;

    Ausgaben für externes Personal am Kommissionssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte), das Aufgaben übernimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss der Heranführungsprogramme stehen; die Ausgaben für externes Personal am Kommissionssitz sind auf 829 000 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 93 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 7 % zur Deckung der durch diese Mitarbeiter entstehenden zusätzlichen Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie (IT) und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind.

    Diese Mittel decken die bei den Artikeln 22 02 01 und 22 02 05 anfallenden Verwaltungsausgaben.

    22 01 04 04   Heranführungsfazilität des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 985 600

    3 095 600

    2 948 583,41

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind diese Mittel für:

    Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum beiderseitigen Nutzen der Empfängerländer und der Kommission vergeben werden;

    Ausgaben für externes Personal am Kommissionssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Kommissionssitz sind auf 2 945 600 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 95 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 5 % zur Deckung der durch diese Mitarbeiter entstehenden zusätzlichen Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie (IT) und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind;

    Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen.

    Diese Mittel decken die bei Artikel 22 02 06 anfallenden Verwaltungsausgaben.

    22 01 04 30   Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus Programmen der Rubrik 4 des Politikbereichs „Erweiterung“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 129 000

    1 133 000

    1 219 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der operativen Kosten der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ bestimmt, die im Zuge der Programmverwaltung im Bereich der Erweiterungspolitik entstehen. Das Mandat der Agentur wurde auf alle Jugend-, Tempus- und Erasmus-Mundus-Programme ausgedehnt, an denen IPA-Empfängerländer teilnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

    Beschluss 2005/56/EG der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 35).

    Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

    Beschluss 2009/336/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 26).

    KAPITEL 22 02 — ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    22 02

    ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

    22 02 01

    Unterstützung für Kandidatenländer beim Übergang und Institutionenaufbau

    4

    293 880 176

    224 117 116

    323 026 643

    246 827 484

    336 524 160,—

    221 034 520,—

    22 02 02

    Unterstützung für potenzielle Kandidatenländer beim Übergang und Institutionenaufbau

    4

    453 337 844

    339 099 912

    442 833 982

    343 436 015

    416 342 769,85

    349 420 140,02

    22 02 03

    Zivile Übergangsverwaltungen in den Ländern des westlichen Balkanraums

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    9 089 987,—

    8 532 088,17

    22 02 04

    Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit

    22 02 04 01

    Grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen IPA-Ländern und Teilnahme an den grenzübergreifenden/überregionalen EFRE-Programmen und den ENPI-Programmen für den Schwarzmeer- und Mittelmeerraum

    4

    18 787 731

    12 514 374

    18 729 148

    19 053 952

    18 600 000,—

    11 149 452,51

    22 02 04 02

    Grenzübergreifende Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten

    4

    3 347 971

    1 184 126

    3 282 324

    3 379 139

    3 217 965,—

    170 721,40

     

    Artikel 22 02 04 — Subtotal

     

    22 135 702

    13 698 500

    22 011 472

    22 433 091

    21 817 965,—

    11 320 173,91

    22 02 05

    Abschluss der bisherigen Unterstützung

    22 02 05 01

    Abschluss der Phare-Heranführungshilfe

    4

    p.m.

    p.m.

    45 602,66

    132 683,31

    22 02 05 02

    Abschluss der CARDS-Heranführungshilfe

    4

    p.m.

    1 976 838

    p.m.

    4 118 922

    23 786,44

    29 774 678,17

    22 02 05 03

    Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit mit der Türkei

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    53 847,08

    53 847,08

    22 02 05 04

    Abschluss der Zusammenarbeit mit Malta und Zypern

    4

    24 476,85

    24 476,85

    22 02 05 05

    Abschluss von vorbereitenden Maßnahmen betreffend die Auswirkungen der Erweiterung auf Grenzregionen der Union

    3.2

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    22 02 05 09

    Abschluss der Übergangsfazilität für neue Mitgliedstaaten

    3.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    6 052 866,39

    22 02 05 10

    Abschluss der Maßnahmen des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) im Rahmen der Übergangsfazilität

    3.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Artikel 22 02 05 — Subtotal

     

    p.m.

    1 976 838

    p.m.

    4 118 922

    147 713,03

    36 038 551,80

    22 02 06

    Heranführungsfazilität des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX)

    4

    12 000 000

    8 724 776

    12 000 000

    10 500 149

    12 000 000,—

    7 881 477,27

    22 02 07

    Regionale, horizontale und Ad-hoc-Programme

    22 02 07 01

    Regionale und horizontale Programme

    4

    142 566 299

    127 414 143

    146 656 613

    138 263 100

    181 749 637,50

    132 502 880,79

    22 02 07 02

    Beurteilung der Ergebnisse der Unionshilfe sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung

    4

    3 500 000

    3 459 467

    3 590 000

    4 215 333

    3 650 000,—

    5 016 516,91

    22 02 07 03

    Finanzhilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns

    4

    31 000 000

    14 265 853

    28 000 000

    48 017 182

    28 003 053,60

    49 982 341,58

     

    Artikel 22 02 07 — Subtotal

     

    177 066 299

    145 139 463

    178 246 613

    190 495 615

    213 402 691,10

    187 501 739,28

    22 02 08

    Pilotprojekt — Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten

    4

    p.m.

    932 000

    p.m.

    240 000

    0,—

    1 042 462,24

    22 02 09

    Vorbereitende Maßnahme — Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten

    4

    p.m.

    p.m.

    3 000 000

    2 000 000

    500 000,—

    652 457,61

    22 02 10

    Information und Kommunikation

    22 02 10 01

    Prince — Information und Kommunikation

    4

    5 000 000

    4 358 928

    5 000 000

    4 416 745

    5 000 000,—

    4 226 209,19

    22 02 10 02

    Information und Kommunikation für Drittländer

    4

    10 000 000

    5 195 131

    10 000 000

    5 438 123

    11 000 000,—

    7 393 720,73

     

    Artikel 22 02 10 — Subtotal

     

    15 000 000

    9 554 059

    15 000 000

    9 854 868

    16 000 000,—

    11 619 929,92

    22 02 11

    Übergangsfazilität für Maßnahmen zum Institutionenaufbau nach dem Beitritt

    3.2

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

     

    Kapitel 22 02 — Insgesamt

     

    973 420 021

    743 242 664

    996 118 710

    829 906 144

    1 025 825 285,98

    835 043 540,22

    22 02 01     Unterstützung für Kandidatenländer beim Übergang und Institutionenaufbau

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    293 880 176

    224 117 116

    323 026 643

    246 827 484

    336 524 160,—

    221 034 520,—

    Erläuterungen

    Im Rahmen des IPA sind diese Mittel für die Finanzierung der Komponente „Übergang und Institutionenaufbau“ für Kandidatenländer bestimmt. Das Hauptziel besteht darin, effektive Kapazitäten zur Umsetzung des Besitzstands der Union zu schaffen, insbesondere durch:

    Stärkung demokratischer Institutionen sowie der Rechtsstaatlichkeit und ihrer Durchsetzung,

    Förderung und Schutz von Menschenrechten und Grundfreiheiten sowie stärkere Achtung der Minderheitenrechte, Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung,

    Reform der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Einführung eines Systems, das dem Empfängerland die Dezentralisierung der Verwaltung der Hilfe im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung ermöglicht,

    Wirtschaftsreform,

    Entwicklung der Zivilgesellschaft und soziale Eingliederung, Ermutigung weniger gut repräsentierter Gruppen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen zu beteiligen, Bekämpfung jeglicher Form von Benachteiligung und Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen,

    Wiederversöhnung, vertrauensbildende Maßnahmen und Wiederaufbau.

    Mit diesen Mitteln können alle unterstützungsfähigen Kooperationsmaßnahmen gefördert werden, die nicht ausdrücklich unter andere Komponenten der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 fallen, sowie die Zusammenarbeit zwischen den Komponenten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

    22 02 02     Unterstützung für potenzielle Kandidatenländer beim Übergang und Institutionenaufbau

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    453 337 844

    339 099 912

    442 833 982

    343 436 015

    416 342 769,85

    349 420 140,02

    Erläuterungen

    Im Rahmen des IPA kann nicht nur Kandidatenländern, sondern auch potenziellen Kandidatenländern Heranführungshilfe gewährt werden. Die Mittel aus diesem Artikel sind für die Komponente „Übergang und Institutionenaufbau“ für potenzielle Kandidatenländer bestimmt. Angesichts der verbesserten europäischen Perspektive der potenziellen Kandidatenländer seit dem Europäischen Rat von Thessaloniki (19./20. Juni 2003) besteht das wichtigste Ziel darin, ihre Einbeziehung in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess sowie ihre Heranführung an den Kandidatenlandstatus zu fördern. Zu diesem Zweck werden die allmähliche Einführung des Besitzstands der Union in all diesen Ländern und die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Interimsabkommen/Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen auf folgende Weise unterstützt:

    Stärkung demokratischer Institutionen sowie der Rechtsstaatlichkeit und ihrer Durchsetzung,

    Förderung und Schutz von Menschenrechten und Grundfreiheiten sowie stärkere Achtung der Minderheitenrechte, Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung,

    Reform der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Einführung eines Systems, dass dem Empfängerland die Dezentralisierung der Verwaltung der Hilfe im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung ermöglicht,

    Wirtschaftsreform,

    Entwicklung der Zivilgesellschaft und soziale Eingliederung, Ermutigung weniger gut repräsentierter Gruppen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen zu beteiligen, Bekämpfung jeglicher Form von Benachteiligung und Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen,

    Wiederversöhnung, vertrauensbildende Maßnahmen und Wiederaufbau.

    Ein Teil der Mittel wird für zusätzliche Hilfen für die Behörden des Kosovo verwendet, damit sie rasch die Kriterien und Zielvorgaben für eine Liberalisierung der Visa-Regelung erfüllen, so dass ohne weitere Verzögerungen eine Regelung zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo über visafreies Reisen getroffen werden kann.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

    22 02 03     Zivile Übergangsverwaltungen in den Ländern des westlichen Balkanraums

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    9 089 987,—

    8 532 088,17

    Erläuterungen

    Die Union übernimmt einen Teil der Finanzierung der Tätigkeit des Amtes des Hohen Vertreters (OHR) in Bosnien und Herzegowina. Die Finanzierung erfolgt in Form eines Haushaltszuschusses.

    Es war vorgesehen, dass das das OHR seine Tätigkeit einstellt, sobald Bosnien und Herzegowina einige wichtige Anforderungen erfüllt hat, doch aufgrund politischer Unsicherheiten wurde die Einstellung der Tätigkeit verschoben.

    Das OHR berichtet dem Europäischen Parlament über die politische Lage in Bosnien und Herzegowina und insbesondere über deren Auswirkungen auf die Durchführung der finanziellen Hilfe der Union.

    Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten aus der Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

    22 02 04     Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit

    Erläuterungen

    Im Rahmen der Komponente „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ (CBC) der Heranführungshilfe werden CBC-Programme sowohl an Land- und Seegrenzen zwischen derzeitigen und potenziellen Kandidatenländern einerseits und angrenzenden Mitgliedstaaten als auch an Grenzen zwischen derzeitigen und potenziellen Kandidatenländern über zwei Haushaltsposten unterstützt: „Grenzübergreifende Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten“ und „Grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen IPA-Ländern und Teilnahme an den grenzübergreifenden/überregionalen EFRE-Programmen und den ENPI-Programmen für den Schwarzmeer- und Mittelmeerraum“.

    22 02 04 01   Grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen IPA-Ländern und Teilnahme an den grenzübergreifenden/überregionalen EFRE-Programmen und den ENPI-Programmen für den Schwarzmeer- und Mittelmeerraum

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    18 787 731

    12 514 374

    18 729 148

    19 053 952

    18 600 000,—

    11 149 452,51

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Unterstützung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit an den Grenzen zwischen IPA-Empfängerländern.

    Sie dienen gegebenenfalls außerdem zur Finanzierung der Teilnahme der für eine Förderung in Frage kommenden IPA-Empfängerländer an transnationalen und interregionalen Strukturfondsprogrammen im Bereich „europäische territoriale Zusammenarbeit“ und an multilateralen, die Meeresbecken betreffenden Programmen im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI).

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

    22 02 04 02   Grenzübergreifende Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    3 347 971

    1 184 126

    3 282 324

    3 379 139

    3 217 965,—

    170 721,40

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Unterstützung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit an den Grenzen zwischen IPA-Ländern und Mitgliedstaaten.

    Für diese Programme werden die IPA-Mittel durch einen Beitrag aus Rubrik 1b (EFRE) des Haushaltspostens 13 05 03 01 „Regionalpolitik“ ergänzt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

    22 02 05     Abschluss der bisherigen Unterstützung

    Erläuterungen

    Da das IPA am 1. Januar 2007 eingeführt wurde und Bulgarien und Rumänien am selben Tag beigetreten sind, sind diese Mittel zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der Heranführungshilfe und der CARDS-Heranführungshilfe eingegangen wurden.

    Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten aus der Union im Rahmen des ESSN auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

    22 02 05 01   Abschluss der Phare-Heranführungshilfe

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    45 602,66

    132 683,31

    Erläuterungen

    Da das IPA am 1. Januar 2007 eingeführt wurde und Bulgarien und Rumänien am selben Tag beigetreten sind, sind diese Mittel zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der Phare-Heranführungshilfe für diese Länder, die neuen Mitgliedstaaten, die der Union 2004 beigetreten sind und die derzeitigen Kandidatenländer eingegangen wurden.

    Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten aus der Union im Rahmen des ESSN auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11).

    Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

    22 02 05 02   Abschluss der CARDS-Heranführungshilfe

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    1 976 838

    p.m.

    4 118 922

    23 786,44

    29 774 678,17

    Erläuterungen

    Da das IPA am 1. Januar 2007 eingeführt wurde, sind diese Mittel für die Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der CARDS-Heranführungshilfe für die Länder des westlichen Balkans eingegangen wurden.

    Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten aus der Union im Rahmen des ESSN auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 und (EWG) Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse 97/256/EG und 1999/311/EG (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

    22 02 05 03   Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit mit der Türkei

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    53 847,08

    53 847,08

    Erläuterungen

    Da das IPA am 1. Januar 2007 eingeführt wurde, sind diese Mittel für die Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der Heranführungshilfe für die Türkei eingegangen wurden.

    Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Artikel 5 2 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den vorliegenden Posten eingestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 764/2000 des Rates vom 10. April 2000 über die Durchführung von Aktionen zur Vertiefung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 6).

    Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

    22 02 05 04   Abschluss der Zusammenarbeit mit Malta und Zypern

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    24 476,85

    24 476,85

    Erläuterungen

    Da Zypern und Malta im Jahr 2004 der Union beigetreten sind, ist dieser Posten zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der Artikel B7-0 4 0, B7-0 4 1, B7-4 1 0 (teilweise) sowie der Posten B7-4 0 1 0 und B7-4 0 1 1 für diese Länder eingegangen wurden.

    Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Artikel 5 2 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den vorliegenden Posten eingestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates vom 13. März 2000 über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Republik Zypern und die Republik Malta (ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3).

    Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

    22 02 05 05   Abschluss von vorbereitenden Maßnahmen betreffend die Auswirkungen der Erweiterung auf Grenzregionen der Union

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen des Artikels „Auswirkungen der Erweiterung in Grenzregionen der Union“ eingegangen wurden. Hierunter fallen auch Zahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem Abschluss der Projekte ergeben (wie gerichtliche Vergleichsverfahren, Verzugsstrafen, Abschlusszahlungen usw.).

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    22 02 05 09   Abschluss der Übergangsfazilität für neue Mitgliedstaaten

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    6 052 866,39

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der Übergangsfazilität zur Unterstützung der neuen Mitgliedstaaten eingegangen wurden.

    Ziel dieser Übergangsfazilität ist es, die Bemühungen der neuen Mitgliedstaaten für den Ausbau der für die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Verwaltungskapazitäten weiter zu unterstützen und den Austausch bewährter Vorgehensweisen zu fördern.

    Die Übergangsfazilität für die zehn neuen Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beitraten, lief von 2004 bis 2006. Für Bulgarien und Rumänien wurde in ihrer Beitrittsakte (2005) ebenfalls eine Übergangsfazilität für das erste Jahr nach ihrem Beitritt zur Union vorgesehen.

    Rechtsgrundlagen

    Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch Artikel 34 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und Titel III Artikel 31 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 übertragen werden.

    22 02 05 10   Abschluss der Maßnahmen des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) im Rahmen der Übergangsfazilität

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen Hilfe im Bereich Rechtsangleichung für den gesamten Besitzstand der Union, mit der alle an der Durchführung und Durchsetzung dieses Besitzstands beteiligten Einrichtungen, also auch Nichtregierungsorganisationen, bei der Verwirklichung ihrer Ziele und der Überwachung ihrer Fortschritte unterstützt werden sollen.

    Ziel ist es, möglichst umgehend kurzfristige Unterstützung in der Form von Seminaren, Workshops, Studienaufenthalten und Expertenbesuchen, Ausbildungsmaßnahmen, Bereitstellung von Hilfsmitteln insbesondere für die Sammlung und Verbreitung von Informationen, für das Übersetzen/Dolmetschen sowie andere Formen der technischen Hilfe im Bereich der Angleichung an den Besitzstand der Union zu leisten.

    Zu den Begünstigten zählen Vertreter aller öffentlichen und halböffentlichen Organe wie nationale Verwaltungen, Parlamente, Gesetzgebungsgremien, Regionalregierungen, Regulierungs- und Aufsichtsbehörden sowie Vertreter der Sozialpartner und der Handels-, Berufs- und Wirtschaftsverbände, die an der Durchführung und Durchsetzung des Besitzstands der Union beteiligt sind.

    Rechtsgrundlagen

    Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch Artikel 34 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und Titel III Artikel 31 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 übertragen werden.

    22 02 06     Heranführungsfazilität des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    12 000 000

    8 724 776

    12 000 000

    10 500 149

    12 000 000,—

    7 881 477,27

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen Hilfe in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern sowie in den Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) und im Bereich Rechtsangleichung für den gesamten Besitzstand der Union, mit der alle an der Umsetzung und Durchsetzung dieses Besitzstands beteiligten Einrichtungen, also auch Nichtregierungsorganisationen, bei der Verwirklichung ihrer Ziele und der Überwachung ihrer Fortschritte unterstützt werden sollen.

    Ziel ist es, möglichst umgehend kurzfristige Unterstützung in der Form von Seminaren, Workshops, Studienaufenthalten und Expertenbesuchen, Ausbildungsmaßnahmen, Bereitstellung von Hilfsmitteln insbesondere für die Sammlung und Verbreitung von Informationen, für das Übersetzen/Dolmetschen sowie andere Formen der technischen Hilfe im Bereich der Angleichung an den Besitzstand der Union zu leisten.

    Zu den Begünstigten zählen Vertreter aller öffentlichen und halböffentlichen Organe wie nationale Verwaltungen, Parlamente, Gesetzgebungsgremien, Regionalregierungen, Regulierungs- und Aufsichtsbehörden sowie Vertreter der Sozialpartner und der Handels-, Berufs- und Wirtschaftsverbände und sonstige Akteure der Zivilgesellschaft, die an der Durchführung und Durchsetzung des Besitzstands der Union beteiligt sind bzw. hierbei eine Rolle spielen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

    22 02 07     Regionale, horizontale und Ad-hoc-Programme

    22 02 07 01   Regionale und horizontale Programme

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    142 566 299

    127 414 143

    146 656 613

    138 263 100

    181 749 637,50

    132 502 880,79

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Finanzierung von regionalen Heranführungsprogrammen und Mehrländerprogramme für alle Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer bestimmt.

    Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Artikel 5 2 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den vorliegenden Posten eingestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

    22 02 07 02   Beurteilung der Ergebnisse der Unionshilfe sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    3 500 000

    3 459 467

    3 590 000

    4 215 333

    3 650 000,—

    5 016 516,91

    Erläuterungen

    Die Mittel sind für Bewertungen, Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen bestimmt, die während der Vorbereitungs-, Durchführungs-, Bewertungs- und Abschlussphasen der Projekte im Rahmen des IPA und vorheriger Finanzierungsinstrumente für Heranführungshilfe anfallen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

    22 02 07 03   Finanzhilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    31 000 000

    14 265 853

    28 000 000

    48 017 182

    28 003 053,60

    49 982 341,58

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Deckung der Finanzhilfe für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und sollen die mit der früheren Unterstützung der Union erzielten Ergebnisse erhalten und ausbauen. Die Hilfe konzentriert sich insbesondere auf die wirtschaftliche Integration der Insel und die Verbesserung der Kontakte zwischen den beiden Gemeinschaften sowie zur Union mit dem Ziel, die Wiedervereinigung Zyperns zu erleichtern.

    Die Mittel können für folgende Aufgaben verwendet werden:

    Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung des ländlichen Raums, die Entwicklung der Humanressourcen und die regionale Entwicklung,

    Aufbau und Umstrukturierung der Infrastruktur,

    Wiederversöhnung, vertrauensbildende Maßnahmen und Förderung der Zivilgesellschaft,

    Annäherung der türkischen Gemeinschaft Zyperns an die Union, unter anderem durch Information über die politische und rechtliche Ordnung der Union sowie Förderung von Jugendaustausch- und Stipendienprogrammen,

    schrittweise Angleichung an den Besitzstand der Union und Vorbereitung auf seine Umsetzung,

    Umsetzung der Beschlüsse des bikommunalen Technischen Ausschusses für das kulturelle Erbe, einschließlich Minderheitenprojekten,

    Weitergewährung der finanziellen Unterstützung der Union für den Ausschuss für die Vermissten und Beschleunigung seiner Arbeiten,

    Kapazitätsaufbau, um das Wissen der Zivilgesellschaft über die Union und ihren Besitzstand zu verbessern und die Fähigkeiten bezüglich der Beantragung und Verwendung von Mitteln der Union auszubauen.

    Ein Teil dieser Mittel ist zur Deckung der verwaltungsbezogenen Unterstützungsausgaben bestimmt, die für die Programmdurchführung erforderlich sind, wie:

    Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

    Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

    Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen.

    Mit den Mitteln sollen vor allem die Ergebnisse der Arbeiten, Lieferungen und Zuschüsse untermauert werden, die aus früheren Mittelzuweisungen finanziert wurden. Darüber hinaus werden die Zuschussregelungen für eine Vielzahl von Empfängern innerhalb der Zivilgesellschaft (Nichtregierungsorganisationen (NRO), Lehrer, Schüler, Bauern, kleine Dörfer, Privatwirtschaft) fortgesetzt. Diese Aktivitäten sind auf die Wiedervereinigung ausgerichtet. Vorrang sollte, wenn möglich, solchen Projekten eingeräumt werden, die Brücken zwischen den beiden Gemeinschaften bauen und vertrauensbildend wirken. Diese Maßnahmen belegen den starken Wunsch der Union nach Beilegung der Zypernfrage und Wiedervereinigung sowie ihr diesbezügliches Engagement.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5).

    22 02 08     Pilotprojekt — Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    932 000

    p.m.

    240 000

    0,—

    1 042 462,24

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen dazu, gemeinnützige Organisationen (wie z. B. zivilgesellschaftliche Organisationen auf lokaler und internationaler Ebene und öffentliche Institutionen) bei der Durchführung nachhaltiger Maßnahmen zur Erhaltung, Restaurierung und Erschließung wertvoller Kulturobjekte (Kirchen, Moscheen, Bibliotheken, Museen, Denkmäler usw.) in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern zu unterstützen.

    Besondere Aufmerksamkeit sollte nach Möglichkeit Projekten gewidmet werden, die die Prozesse der Vertrauensbildung dadurch unterstützen, dass sie verschiedene ethnische und religiöse Gruppen in gemeinsame Vorhaben einbinden, und den Kompetenzerwerb und die Bewusstseinsbildung auf lokaler und nationaler Ebene fördern.

    In Zukunft könnten die im Rahmen dieses Pilotprojekts gewonnenen Erfahrungen auch dazu dienen, eine ständige Rechtsgrundlage und ein umfassenderes Konzept für die Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten anderer geografischer Regionen zu entwickeln.

    In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. März 2007 zur Zukunft des Kosovo und zur Rolle der EU (ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 207) heißt es, dass eine Regelung für den Kosovo den „Schutz der kulturellen und religiösen Stätten“ beinhalten sollte.

    Auf dem Balkan gibt es eine große Zahl beschädigter Gebäude, die eine konkrete Erinnerung an frühere Konflikte darstellen und Misstrauen wecken. Verschiedene ethnische Gruppen und Gebietskörperschaften werden heute von NRO in gemeinsame Restaurierungsprojekte eingebunden, womit der Respekt für die kulturellen Werte anderer gefördert wird, doch stehen hierfür keine Unionsmittel bereit. Das IPA-Programm deckt grob die Bereiche „Wiederaufbau“ und „Zusammenarbeit zwischen Gemeinden“ ab, sieht aber nicht speziell die Wiederherstellung des kulturellen Erbes vor.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    22 02 09     Vorbereitende Maßnahme — Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    3 000 000

    2 000 000

    500 000,—

    652 457,61

    Erläuterungen

    Die Mittel dienen zur Unterstützung von Projekten zur Erhaltung und Wiederherstellung wertvoller Objekte des kulturellen und religiösen Erbes (Kirchen, Moscheen, Bibliotheken, Museen, Denkmäler usw.) in den westlichen Balkanstaaten, die durch Krieg oder andere politische Konflikte beschädigt oder zerstört wurden. Die Mittel können zur Unterstützung von öffentlichen Organisationen und NRO verwendet werden, die Projekte auf diesem Gebiet durchführen. In diesem Zusammenhang ist es jedoch wichtig, die zentrale Rolle anzuerkennen, die NRO bei diesen Erhaltungs- und Restaurierungsprojekten häufig spielen.

    Besondere Aufmerksamkeit sollte Projekten gewidmet werden, die den Prozess der Vertrauensbildung dadurch unterstützen, dass sie verschiedene ethnische und religiöse Gruppen an gemeinsamen Vorhaben beteiligen, und die lokale Bildung und die Herausbildung von Restaurierungskenntnissen und -fertigkeiten von hohem kulturellem Wert fördern.

    Bei der Auswahl der Objekte sollen bewährte Restaurierungsverfahren als Leitlinie dienen, und bei der Auswahl und Bewertung der Vorschläge und Auftragnehmer sollen Restaurierungssachverständige mitwirken können.

    Auf der Grundlage der Erfahrungen mit dem Pilotprojekt 2008-2009 und der vorbereitenden Maßnahme 2010-2011 sollte ein umfassenderes Konzept für die Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten sowohl in den westlichen Balkanstaaten als auch in anderen geografischen Gebieten entwickelt werden.

    Diese vorbereitende Maßnahme soll auch als Grundlage für die Einbeziehung der Erhaltung und Restaurierung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten in bestehende Finanzinstrumente dienen, und zwar nicht nur in das IPA-Programm (für die westlichen Balkanstaaten und die Türkei), sondern auch in die ENPI-Programme (für den Nahen Osten, Nordafrika usw.).

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    22 02 10     Information und Kommunikation

    22 02 10 01   Prince — Information und Kommunikation

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    5 000 000

    4 358 928

    5 000 000

    4 416 745

    5 000 000,—

    4 226 209,19

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Finanzierung vorrangiger Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zum Thema Erweiterung bestimmt, die hauptsächlich die Mitgliedstaaten betreffen und auch Evaluierungsmaßnahmen umfassen.

    Die Höhe der vorgesehenen Mittel spiegelt die Informations- und Kommunikationsprioritäten entsprechend dem Zeitplan für die Erweiterung wider. Ziel der Informations- und Kommunikationsstrategie ist die Förderung der Unterstützung für den Beitritt und der Sensibilisierung der gesamten europäischen Öffentlichkeit für die Erweiterung der Union, wobei die Maßnahmen aber insbesondere auf die Länder abzielen, in denen die öffentliche Meinung künftigen Erweiterungen kritisch begegnet.

    Diese Mittel dienen der Finanzierung von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen über vorrangige Unionspolitiken, darunter: ein wirksamer Dialog über die Erweiterung und Heranführung zwischen den europäischen Bürgern und den Institutionen der Union unter Berücksichtigung der Besonderheiten und des Informationsbedarfs jedes einzelnen Landes; eine informierte Debatte über die Erweiterung und Heranführung zwischen den zivilgesellschaftlichen Organisationen, den Bürgern der Union und den Bürgern der Kandidatenländer und der potenziellen Kandidatenländer; die Information der Journalisten und anderer Multiplikatoren über den Erweiterungsprozess; die Beauftragung von Studien und Meinungsumfragen; der Aufbau und die Aktualisierung spezieller Internetseiten; die Erstellung von Druck- und audiovisuellem Material; die Organisation öffentlicher Veranstaltungen, Konferenzen und Seminare sowie die Evaluierung der Informationsprogramme.

    Die Kommission sollte bei der Ausführung dieses Postens den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI) gebührend Rechnung tragen.

    Rechtsgrundlagen

    Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    22 02 10 02   Information und Kommunikation für Drittländer

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    10 000 000

    5 195 131

    10 000 000

    5 438 123

    11 000 000,—

    7 393 720,73

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für die Finanzierung vorrangiger Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zum Thema Erweiterung bestimmt, die hauptsächlich die Kandidatenländer und die potenziellen Kandidatenländer betreffen und auch Evaluierungsmaßnahmen umfassen.

    Der Großteil dieser Mittel ist für die Finanzierung von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen bestimmt, die von den Verbindungsbüros und Delegationen der Union in den derzeitigen und potenziellen Kandidatenländern durchgeführt werden.

    Die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen richten sich an die allgemeine Öffentlichkeit, einschlägige spezifische Adressatenkreise und Zielgruppen, insbesondere Jugendliche, Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen, und sollen die Unterstützung von Meinungsträgern für die Erweiterung und den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess fördern. Ferner sollen das Profil und die politische Hebelwirkung der Union in jenen Ländern gestärkt werden und die Unterstützung der Öffentlichkeit für den Reformprozess vor und während des Beitritts eingeholt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

    22 02 11     Übergangsfazilität für Maßnahmen zum Institutionenaufbau nach dem Beitritt

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Neuer Artikel

    Diese Mittel dienen der Bereitstellung vorübergehender finanzieller Unterstützung für Kroatien im ersten Jahr nach dem Beitritt, um seine Justiz- und Verwaltungskapazitäten zur Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts zu entwickeln und zu stärken und den gegenseitigen Austausch bewährter Praktiken zu fördern. Mit dieser Unterstützung werden Projekte zum Institutionenaufbau und in begrenztem Umfang damit verbundene kleinere Investitionen finanziert. Damit wird dem nach wie vor erforderlichen Kapazitätsausbau der Institutionen in bestimmten Bereichen durch Maßnahmen entsprochen, die nicht von den Strukturfonds oder dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden können.

    Die Hilfe im Rahmen der Übergangsfazilität wird nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82) oder auf der Grundlage anderer, von der Kommission zu erlassender technischer Bestimmungen, die für den Betrieb der Übergangsfazilität erforderlich sind, beschlossen und umgesetzt.

    Rechtsgrundlagen

    Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch Artikel 30 des Vertrags über den Beitritt von Kroatien übertragen werden.

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION ERWEITERUNG

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION ERWEITERUNG

    ERWEITERUNG — BEITRITTSVERHANDLUNGEN

    TITEL 23

    HUMANITÄRE HILFE

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    23 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HUMANITÄRE HILFE“

    36 465 828

    36 465 828

    35 023 564

    35 023 564

    34 781 689,91

    34 781 689,91

    Reserven (40 01 40)

     

     

    13 470

    13 470

     

     

     

    36 465 828

    36 465 828

    35 037 034

    35 037 034

    34 781 689,91

    34 781 689,91

    23 02

    HUMANITÄRE HILFE, EINSCHLIESSLICH HILFE FÜR ENTWURZELTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE

    857 657 000

    773 610 372

    842 628 500

    826 424 986

    1 073 938 988,40

    1 007 379 447,87

    23 03

    FINANZIERUNGSINSTRUMENT FÜR DEN KATASTROPHENSCHUTZ

    23 200 000

    18 588 070

    22 000 000

    21 318 236

    30 575 228,52

    26 918 516,90

     

    Titel 23 — Insgesamt

    917 322 828

    828 664 270

    899 652 064

    882 766 786

    1 139 295 906,83

    1 069 079 654,68

    Reserven (40 01 40)

     

     

    13 470

    13 470

     

     

     

    917 322 828

    828 664 270

    899 665 534

    882 780 256

    1 139 295 906,83

    1 069 079 654,68

    KAPITEL 23 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HUMANITÄRE HILFE“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    23 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HUMANITÄRE HILFE“

    23 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Humanitäre Hilfe“

    5

    21 189 943

    20 085 339

    20 099 449,37

    23 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

    23 01 02 01

    Externes Personal

    5

    2 090 567

    2 044 842

    2 268 755,38

    23 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    5

    1 944 339

    2 010 969

    2 196 222,—

    Reserven (40 01 40)

     

     

    13 470

     

     

     

    1 944 339

    2 024 439

    2 196 222,—

     

    Artikel 23 01 02 — Subtotal

     

    4 034 906

    4 055 811

    4 464 977,38

    Reserven (40 01 40)

     

     

    13 470

     

     

     

    4 034 906

    4 069 281

    4 464 977,38

    23 01 03

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Humanitäre Hilfe“

    5

    1 340 979

    1 282 414

    1 507 119,73

    23 01 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Humanitäre Hilfe“

    23 01 04 01

    Humanitäre Hilfe — Verwaltungsausgaben

    4

    9 600 000

    9 350 000

    8 408 663,43

    23 01 04 02

    Katastrophenschutz — Verwaltungsausgaben

    3.2

    300 000

    250 000

    301 480,—

     

    Artikel 23 01 04 — Subtotal

     

    9 900 000

    9 600 000

    8 710 143,43

     

    Kapitel 23 01 — Insgesamt

     

    36 465 828

    35 023 564

    34 781 689,91

    Reserven (40 01 40)

     

     

    13 470

     

     

     

    36 465 828

    35 037 034

    34 781 689,91

    23 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Humanitäre Hilfe“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    21 189 943

    20 085 339

    20 099 449,37

    23 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

    23 01 02 01   Externes Personal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 090 567

    2 044 842

    2 268 755,38

    23 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    23 01 02 11

    1 944 339

    2 010 969

    2 196 222,—

    Reserven (40 01 40)

     

    13 470

     

    Insgesamt

    1 944 339

    2 024 439

    2 196 222,—

    23 01 03     Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Humanitäre Hilfe“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 340 979

    1 282 414

    1 507 119,73

    23 01 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Humanitäre Hilfe“

    23 01 04 01   Humanitäre Hilfe — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    9 600 000

    9 350 000

    8 408 663,43

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die unmittelbar mit der Verwirklichung der Ziele des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“ verbundenen Unterstützungsausgaben zu decken. Hierzu zählen unter anderem:

    Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von Ad-hoc-Dienstleistungsverträgen vergeben werden;

    Gebühren und erstattungsfähige Ausgaben, die bei Dienstleistungsverträgen zur Durchführung von Prüfungen und Bewertungen der Partner und der Maßnahmen der Generaldirektion Humanitäre Hilfe anfallen;

    Ausgaben für Studien, Informationen und Veröffentlichungen; Aufklärungs- und Informationsmaßnahmen sowie andere Maßnahmen, mit denen sichtbar gemacht werden soll, dass die Hilfe von der Union bereitgestellt wurde;

    Ausgaben für externes Personal am Kommissionssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte) sind auf 1 800 000 EUR beschränkt. Dieses Personal soll die bislang von externen Auftragnehmern wahrgenommenen Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit den unabhängigen Sachverständigen übernehmen und die Programme in Drittländern verwalten. Dieser auf der Basis der voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr ermittelte Betrag deckt die Gehälter der betreffenden externen Mitarbeiter sowie die im Rahmen ihrer Aufgaben anfallenden Kosten für Fortbildungen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie (IT) und Telekommunikation;

    Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Pflege des Sicherheits-, speziellen IT- und Kommunikationsinstrumentariums und den technischen und personellen Dienstleistungen, die für die Einrichtung und den Betrieb des Notfallabwehrzentrums erforderlich sind. Dieses rund um die Uhr einsatzbereite Lagezentrum wird für die Koordinierung der zivilen Katastrophenabwehr der Union zuständig sein und insbesondere die uneingeschränkte Kohärenz und effiziente Zusammenarbeit zwischen humanitärer Hilfe und Katastrophenschutz gewährleisten;

    Ausgaben für die Entwicklung und den Betrieb von Informationssystemen, die über die Website Europa oder über eine gesicherte Website beim Datenzentrum zugänglich sind und die Koordinierung zwischen der Kommission und anderen Institutionen, den nationalen Verwaltungen, Agenturen, Nichtregierungsorganisationen, anderen Partnern im Bereich der humanitären Hilfe und den für die Generaldirektion Humanitäre Hilfe tätigen Sachverständigen vor Ort verbessern sollen.

    Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten der Artikel 23 02 01, 23 02 02 und 23 02 03.

    23 01 04 02   Katastrophenschutz — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    300 000

    250 000

    301 480,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind:

    Ausgaben für die technische und/oder administrative Unterstützung im Zusammenhang mit Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Monitoring, Prüfung, Überwachung und Evaluierung des Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz und des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz;

    Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Pflege des Sicherheits-, speziellen IT- und Kommunikationsinstrumentariums und den technischen und personellen Dienstleistungen, die für die Einrichtung und den Betrieb des Notfallabwehrzentrums erforderlich sind. Dieses rund um die Uhr einsatzbereite Lagezentrum wird für die Koordinierung der zivilen Katastrophenabwehr der Union zuständig sein und insbesondere die uneingeschränkte Kohärenz und effiziente Zusammenarbeit zwischen humanitärer Hilfe und Katastrophenschutz gewährleisten;

    Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in einer Höhe bereitgestellt werden, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln richtet.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 23 03 01.

    KAPITEL 23 02 — HUMANITÄRE HILFE, EINSCHLIESSLICH HILFE FÜR ENTWURZELTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    23 02

    HUMANITÄRE HILFE, EINSCHLIESSLICH HILFE FÜR ENTWURZELTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE

    23 02 01

    Humanitäre Hilfe

    4

    560 551 000

    512 545 722

    553 261 000

    542 262 233

    739 537 015,89

    727 134 943,25

    23 02 02

    Nahrungsmittelhilfe

    4

    259 187 000

    226 941 029

    251 580 000

    247 602 367

    298 983 918,17

    247 463 639,66

    23 02 03

    Katastrophenvorsorge

    4

    35 919 000

    32 123 621

    34 787 500

    33 560 386

    34 418 054,34

    32 079 011,97

    23 02 04

    Vorbereitende Maßnahme — Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe

    4

    2 000 000

    2 000 000

    3 000 000

    3 000 000

    1 000 000,—

    701 852,99

     

    Kapitel 23 02 — Insgesamt

     

    857 657 000

    773 610 372

    842 628 500

    826 424 986

    1 073 938 988,40

    1 007 379 447,87

    23 02 01     Humanitäre Hilfe

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    560 551 000

    512 545 722

    553 261 000

    542 262 233

    739 537 015,89

    727 134 943,25

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der humanitären Hilfe für Menschen in Ländern außerhalb der Union bestimmt, die Opfer von Konflikten, Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen (Kriege, Konflikte usw.) oder vergleichbaren Notfällen sind, und zwar so lange, bis der jeweilige humanitäre Bedarf gedeckt ist.

    Diese Hilfe wird ungeachtet der Rasse, der Volkszugehörigkeit, der Religion, einer Behinderung, des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit oder der politischen Anschauung der Opfer gewährt.

    Diese Mittel sind auch für den Kauf und die Bereitstellung aller für die Durchführung dieser humanitären Hilfemaßnahmen erforderlichen Güter oder Materialien bestimmt, einschließlich den Bau von Wohnungen und Unterkünften für die betroffene Bevölkerung, für kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen, insbesondere auf der Ebene der Infrastrukturen und Ausrüstungen, für die Ausgaben für externes, ausländisches oder lokales Personal, die Lagerung, die Beförderung im In- und Ausland, die logistische Unterstützung und die Verteilung der Hilfe sowie für alle anderen Maßnahmen, die dazu dienen, den freien Zugang zu den Hilfeempfängern zu erleichtern.

    Mit diesen Mitteln können außerdem alle anderen direkt mit der Durchführung der humanitären Aktionen verbundenen Ausgaben finanziert werden.

    Sie decken ferner:

    Studien über die Durchführbarkeit von humanitären Einsätzen, Evaluierungen von Projekten und Plänen im humanitären Bereich, Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Informationskampagnen im Zusammenhang mit humanitären Hilfemaßnahmen;

    das Monitoring von Projekten und Plänen im humanitären Bereich sowie die Förderung und Entwicklung von Initiativen, die die Koordinierung und Zusammenarbeit verstärken, so dass sich die Wirksamkeit der Hilfe erhöht und das Monitoring der Projekte und Pläne verbessert werden kann;

    Maßnahmen zur Kontrolle und Koordinierung der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der jeweiligen Hilfe;

    Maßnahmen zur Verbesserung der Koordinierung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, anderen Geberländern, den internationalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere denen, die dem System der Vereinten Nationen angehören, den Nichtregierungsorganisationen und den Organisationen, die Letztere vertreten;

    die zur Vorbereitung und Durchführung der humanitären Projekte erforderliche technische Hilfe, insbesondere die Ausgaben zur Deckung der Kosten für die Verträge der einzelnen Experten vor Ort und der Ausgaben für Infrastruktur und Logistik der Einrichtungen der Generaldirektion Humanitäre Hilfe in der ganzen Welt, für die Zahlstellen und Ausgabenermächtigungen vorgesehen sind;

    die Finanzierung der Verträge für technische Hilfe, um den Austausch von Fachwissen und Erfahrungen humanitärer Organisationen und Einrichtungen der Union untereinander oder zwischen diesen und solchen aus Drittländern zu erleichtern;

    Studien und Fortbildungen, die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen im Bereich der humanitären Hilfe stehen;

    aktionsbezogene Zuschüsse und Zuschüsse für laufende Kosten der humanitären Netze;

    humanitäre Minenräumaktionen, einschließlich der Aufklärung der Lokalbevölkerung über Landminen;

    Ausgaben im Rahmen des Network on Humanitarian Assistance (NOHA) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1257/96. NOHA bietet eine mit einem Diplom abschließende einjährige multidisziplinäre Postgraduate-Ausbildung im humanitären Bereich an, durch die die fachlichen Kenntnisse von humanitären Helfern gefördert werden sollen und an der mehrere Universitäten beteiligt sind.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

    23 02 02     Nahrungsmittelhilfe

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    259 187 000

    226 941 029

    251 580 000

    247 602 367

    298 983 918,17

    247 463 639,66

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung von humanitären Nahrungsmittelhilfemaßnahmen bestimmt, die nach den Bestimmungen über die humanitäre Hilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 durchgeführt werden.

    Die humanitäre Hilfe der Union stellt auf der Basis der Nichtdiskriminierung Hilfe- und Soforthilfemaßnahmen für Menschen außerhalb der Union bereit, insbesondere für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen und dabei vorrangig für solche in Entwicklungsländern, die Opfer von Naturkatastrophen, von durch Menschen verursachten Krisen wie Kriegen, Konflikten oder von außergewöhnlichen Situationen bzw. mit Naturkatastrophen oder durch Menschen verursachten Katastrophen vergleichbaren Situationen sind. Diese Hilfe wird für die Zeitdauer bereitgestellt, die für die Sicherung der aus diesen Notständen entstehenden Bedürfnisse notwendig ist.

    Die Mittel können zur Finanzierung des Kaufs und der Bereitstellung von Lebensmitteln, Saatgut, Vieh oder sonstigen Erzeugnissen oder Ausrüstungen verwendet werden, die zur Durchführung der humanitären Nahrungsmittelhilfemaßnahmen erforderlich sind.

    Mit diesen Mitteln sollen zum anderen die erforderlichen Maßnahmen für die frist- und bedarfsgerechte, möglichst transparente Abwicklung der Nahrungsmittelhilfe unter Erzielung einer optimalen Kosten/Nutzen-Relation finanziert werden. Dazu zählen:

    Transport und Verteilung der Hilfe einschließlich sonstiger Kosten im Zusammenhang mit der Lieferung, z. B. Kosten für Versicherung, Umschlag, Koordinierung usw.;

    unerlässliche Maßnahmen entweder bei der Programmierung, Koordinierung und optimalen Ausführung der Hilfe, die aus anderen Posten nicht gedeckt werden, z. B. außergewöhnlicher Transport und außergewöhnliche Lagerung, Desinfektion, Verarbeitung oder Zubereitung der Nahrungsmittel vor Ort, Bestellung von Beauftragten, technische Hilfe und Material, das direkt zur Bereitstellung der Hilfe benötigt wird (Werkzeuge, Geräte, Brennstoff usw.);

    Kontrolle und Koordinierung der Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, insbesondere der Bedingungen für die Bereitstellung, Lieferung, Verteilung und Verwendung der Erzeugnisse, die für die Nahrungsmittelhilfe bestimmt sind, sowie der Bedingungen für die Verwendung der Gegenwertmittel;

    Pilotprojekte zur Erprobung neuer Methoden und Techniken für Transport, Aufmachung und Lagerung, Studien zur Bewertung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit im Zusammenhang mit den humanitären Einsätzen und Informationskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit;

    Lagerung von Nahrungsmitteln (einschließlich der Kosten für Verwaltung, Termingeschäfte mit oder ohne Option, Ausbildung von Fachkräften, Erwerb von Verpackungsmaterial sowie von fahrbaren Vorratseinheiten, Instandhaltung und Instandsetzung von Lagerhäusern usw.);

    die zur Vorbereitung und Durchführung der humanitären Nahrungsmittelhilfe-Projekte erforderliche technische Hilfe, insbesondere die Ausgaben zur Deckung der Kosten für die Verträge der einzelnen Experten vor Ort und der Ausgaben für Infrastruktur und Logistik der Einrichtungen der Generaldirektion Humanitäre Hilfe in der ganzen Welt, für die Zahlstellen und Ausgabenermächtigungen vorgesehen sind.

    Zur Sicherstellung der umfassenden finanziellen Transparenz nach den Artikeln 53 bis 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1) unternimmt die Kommission, wenn sie Abkommen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen abschließt oder abändert, alle Anstrengungen, damit diese sich verpflichten, alle ihre Unterlagen über interne und externe Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Unionsmittel dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

    23 02 03     Katastrophenvorsorge

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    35 919 000

    32 123 621

    34 787 500

    33 560 386

    34 418 054,34

    32 079 011,97

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen der Vorsorge sowie Verhütung von Katastrophen und vergleichbaren Notfällen sowie für die Entwicklung von Frühwarnsystemen für Naturkatastrophen jeglicher Art (Überschwemmungen, Wirbelstürme, Vulkanausbrüche usw.) bestimmt, was auch den Kauf und die Beförderung der für diesen Zweck erforderlichen Ausrüstung mit einschließt.

    Mit diesen Mitteln können auch andere, direkt mit der Durchführung von Katastrophenvorsorgemaßnahmen verbundene Ausgaben finanziert werden, wie:

    die Finanzierung von wissenschaftlichen Studien über die Verhinderung von Katastrophen;

    das Anlegen von Notfallvorräten mit Gegenständen und Ausrüstungen für humanitäre Hilfsmaßnahmen;

    die technische Hilfe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Katastrophenvorsorgeprojekte erforderlich ist, insbesondere die Ausgaben zur Deckung der Kosten für die Verträge der einzelnen Experten vor Ort und der Ausgaben für Infrastruktur und Logistik der Einrichtungen der Generaldirektion Humanitäre Hilfe in der ganzen Welt, für die Zahlstellen und Ausgabenermächtigungen vorgesehen sind.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

    23 02 04     Vorbereitende Maßnahme — Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 000 000

    2 000 000

    3 000 000

    3 000 000

    1 000 000,—

    701 852,99

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln soll eine vorbereitende Maßnahme zur Einrichtung eines Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (EVHAC) finanziert werden, wie in Artikel 214 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Die Kommission legte 2012 einen Legislativvorschlag über die Einrichtung des EVHAC (COM(2012) 514 endg.) vor. Ziel des EVHAC ist es, einen Rahmen für gemeinsame Beiträge der Europäer zu den Maßnahmen der humanitären Hilfe der Union zu schaffen. Dies ist ein Weg, der Solidarität der Union mit Menschen in Not Ausdruck zu verleihen. Durch das EVHAC wird die Sichtbarkeit der Union als globaler Akteur, der sich mit den schwächsten Gruppen der Weltbevölkerung solidarisch zeigt und die Unterstützung durch eine große Zahl von Helfern gewährleistet, verstärkt. Eine erste Bestandsaufnahme im europäischen Sektor für freiwillige humanitäre Hilfe hat Defizite und Bereiche ermittelt, für die das EVHAC einen Mehrwert erbringen kann. Dazu gehören die Ermittlung und Auswahl von Freiwilligen, eine Ausbildung mit Hilfe der Entwicklung von gemeinsamen Standards, bewährten Praktiken sowie möglicherweise von Modulen und Einsätzen. Das EVHAC wird nicht nur die zersplitterten Freiwilligenaktivitäten in ein europäisches Format bringen, sondern durch die Koordinierung humanitärer Maßnahmen sowie die Vereinheitlichung von Verfahren und Praktiken im Freiwilligenbereich auch zu mehr Effizienz und Größenvorteilen führen.

    Mit diesen Mitteln sollen die folgenden Maßnahmen und Ausgabenposten finanziert werden:

    Auf der Grundlage der 2011 durchgeführten Vorarbeiten wird die Kommission die Bereiche ermitteln, die gründlicherer Untersuchungen bedürfen. Es werden spezifische Untersuchungen und Bewertungen eingeleitet, um die mit der Einrichtung des EVHAC verbundenen Fragen eingehender zu prüfen und besser festlegen zu können, wie das EVHAC konkret gestaltet werden sollte.

    Im Anschluss an diese Arbeiten wird gemäß den Anforderungen des Rechtsetzungsverfahrens für einen umfassenden Informations- und Konsultationsprozess (Veröffentlichungen, Workshops, Expertentreffen, Konferenzen) sowie für die Koordinierung und Mobilisierung der wichtigsten Akteure gesorgt. Seminare, Arbeitsgruppen und Konferenzen mit den Interessengruppen werden die Einholung von Meinungen zur künftigen Ausrichtung und Struktur der europäischen humanitären Freiwilligenarbeit ermöglichen.

    Es werden konkrete „Pilotmaßnahmen“ in Bereichen, die 2011 nicht abgedeckt wurden (z. B. Zivilschutz), durchgeführt, um bestimmte Optionen zu prüfen und Erkenntnisse für die Ausarbeitung des Legislativvorschlags zu gewinnen.

    Auf die konkreten Maßnahmen des Jahres 2011 folgen Anschlussmaßnahmen zur Zusammenarbeit mit mehr Partnern, um weitere Optionen zu prüfen und auf die 2011 entstandenen Erwartungen einzugehen.

    Die Durchführung der konkreten Projekte umfasst die für die Ausarbeitung und Umsetzung von Projekten notwendige technische Hilfe, insbesondere die Kosten für Verträge mit Freiwilligen und einzelnen Experten vor Ort sowie gegebenenfalls für Infrastruktur und Logistik (z. B. für Sicherheit, Gesundheit, Unterkunft, Versicherungen, Tagegelder und Reisekosten) und Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen, einschließlich der Förderung der Freiwilligenarbeit in Organisationen, die traditionell nicht in diese Art von Aktivitäten involviert sind.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 23 03 — FINANZIERUNGSINSTRUMENT FÜR DEN KATASTROPHENSCHUTZ

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    23 03

    FINANZIERUNGSINSTRUMENT FÜR DEN KATASTROPHENSCHUTZ

    23 03 01

    Katastrophenschutz innerhalb der Europäischen Union

    3.2

    18 200 000

    14 332 077

    18 000 000

    14 000 000

    16 596 324,47

    12 498 778,30

    23 03 02

    Pilotprojekt — Grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen

    3.2

    p.m.

    p.m.

    0,—

    592 767,53

    23 03 03

    Abschluss früherer Programme und Maßnahmen in den Bereichen Katastrophenschutz und Meeresverschmutzung

    3.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    23 03 04

    Pilotprojekt — Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Waldbränden

    3.2

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 567 425,—

    23 03 05

    Vorbereitende Maßnahme für einen Krisenreaktionsmechanismus der Union

    2

    p.m.

    500 000

    p.m.

    3 500 000

    0,—

    1 030 925,93

    23 03 06

    Katastrophenschutzeinsätze in Drittländern

    4

    5 000 000

    3 755 993

    4 000 000

    3 818 236

    13 978 904,05

    11 228 620,14

     

    Kapitel 23 03 — Insgesamt

     

    23 200 000

    18 588 070

    22 000 000

    21 318 236

    30 575 228,52

    26 918 516,90

    23 03 01     Katastrophenschutz innerhalb der Europäischen Union

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    18 200 000

    14 332 077

    18 000 000

    14 000 000

    16 596 324,47

    12 498 778,30

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes bestimmt. Sie zielen darauf ab, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, der EFTA-Staaten und der Kandidatenländer, die mit der Union eine Katastrophenschutz-Vereinbarung über Abwehr-, Bereitschafts- und Präventionsmaßnahmen im Hinblick auf natürliche und anthropogene Katastrophen, Terroranschläge sowie technologische, radiologische oder ökologische Unfälle unterzeichnet haben, zu unterstützen und zu ergänzen. Außerdem sollen sie die engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes erleichtern.

    Sie sind insbesondere bestimmt für:

    die Einrichtung und Verwaltung eines rund um die Uhr voll einsatzbereiten Notfallabwehrzentrums (Emergency Response Centre — ERC). Erfasst werden Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Pflege des Sicherheits-, speziellen IT- und Kommunikationsinstrumentariums und den technischen und personellen Dienstleistungen, die für die Einrichtung und den Betrieb des Notfallabwehrzentrums erforderlich sind. Dieses rund um die Uhr einsatzbereite Lagezentrum wird für die Koordinierung der zivilen Katastrophenabwehr der Union zuständig sein und insbesondere die uneingeschränkte Kohärenz und effiziente Zusammenarbeit zwischen humanitärer Hilfe und Katastrophenschutz gewährleisten. Das Zentrum benötigt fortschrittliche Technologien, damit bei schweren Notfällen möglichst viele Informationen gesammelt und leichter an interessierte Kreise und Partner und an die vor Ort operierenden Einsatzteams weitergeleitet werden können. In einer Krisensituation trägt eine rasche und umfassendere Information der Entscheidungsträger zur Rettung von Menschenleben bei,

    die Schaffung eines Pools von Ressourcen und Gerätschaften, die einem Mitgliedstaat in einer Notsituation sofort zur Verfügung gestellt werden können,

    die Ermittlung der in den Mitgliedstaaten für Hilfseinsätze bei Notfällen verfügbaren Einsatzexperten, Module und sonstigen Unterstützung,

    die Hinzuziehung von Sachverständigen zur Einschätzung der benötigten Hilfe und zur Erleichterung der Unionshilfe in Mitgliedstaaten oder Drittländern im Katastrophenfall und die grundlegende logistische Unterstützung dieser Sachverständigen,

    die Auflage eines Programms zur Auswertung der Erfahrungen aus Einsätzen und Übungen im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz,

    ein Ausbildungsprogramm für Einsatzteams, externes Personal und Experten zur Vermittlung der nötigen Kenntnisse und Instrumente für eine effiziente Beteiligung an Interventionen der Union und zum Aufbau einer gemeinsamen europäischen Interventionskultur,

    Leitstandsübungen und vollmaßstäbliche Übungen, um die Interoperabilität zu erproben, das Einsatzpersonal zu trainieren und eine gemeinsame Interventionskultur aufzubauen,

    den Austausch von Sachverständigen mit dem Ziel, ein besseres Verständnis des Katastrophenschutzes der Union aufzubauen und Informationen und Erfahrungen auszutauschen,

    Informations- und Kommunikationssysteme (IKT) zur Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten im Notfall — insbesondere das Gemeinsames Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (CECIS) zur Steigerung der Effizienz und zur Ermöglichung des Austauschs von EU-Verschlusssachen. Die Mittel dienen der Finanzierung der Kosten von Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) der Systeme. Eingeschlossen sind auch die Kosten für Projektmanagement, Qualitätskontrolle, Sicherheit, Dokumentation und Ausbildung im Zusammenhang mit diesen Systemen,

    die Prüfung und Entwicklung von Katastrophenschutzmodulen im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom,

    die Prüfung und Entwicklung von Detektions- und Frühwarnsystemen für Katastrophen,

    die Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungs- und Transportmitteln,

    die Finanzierung zusätzlicher Transportmittel und der dazugehörenden Logistik, die erforderlich sind, um eine rasche Reaktion bei schweren Notfällen zu gewährleisten und die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Transportmittel unter den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom zu ergänzen,

    die Unterstützung der konsularischen Hilfe für Unionsbürger bei schweren Notfällen in Drittländern im Zusammenhang mit Katastrophenschutzmaßnahmen, sofern die konsularischen Stellen der Mitgliedstaaten darum ersuchen,

    Workshops, Seminare, Projekte, Studien, Erhebungen, Entwicklung von Modellen und Szenarien, Notfallplanung, Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten, Demonstrationsprojekte, Technologietransfer, Sensibilisierung, Information, Kommunikation und Monitoring, Beurteilung und Evaluierung,

    sonstige Unterstützungs- oder Ergänzungsmaßnahmen, die im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Gemeinschaft erforderlich sind.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

    Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer oder ggf. potenzieller Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9).

    Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) (ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9).

    23 03 02     Pilotprojekt — Grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    592 767,53

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Studien und Zuschüssen zur Unterstützung von Maßnahmen im Bereich der Zusammenarbeit und der Vertiefung der Zusammenarbeit bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes im Hinblick auf die Verhütung oder zumindest Abschwächung der Folgen von Naturkatastrophen durch Entwicklung von Instrumenten für grenzüberschreitende Frühwarnung, Koordinierung und Logistik.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    23 03 03     Abschluss früherer Programme und Maßnahmen in den Bereichen Katastrophenschutz und Meeresverschmutzung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes und mit Maßnahmen im Rahmen des Schutzes der Meeresumwelt, der Küsten und der menschlichen Gesundheit gegen die Gefahren unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53).

    Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1).

    Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7).

    23 03 04     Pilotprojekt — Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Waldbränden

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    1 567 425,—

    Erläuterungen

    Ziel dieses Pilotprojekts ist es, die Mobilisierung von Einsatzmitteln und Rettungskräften aus den Mitgliedstaaten zu verbessern, um einem Mitgliedstaat bei Waldbränden, deren Zahl und Ausmaß die logistischen und personellen Kapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats übersteigen, Hilfe zu leisten.

    Ziel des Pilotprojekts ist es insbesondere,

    die Einsatzteams und logistischen Mittel der Mitgliedstaaten zu erfassen, die im Notfall mobilisiert werden können,

    standardisierte Kommunikations- und Informationsmechanismen zu entwickeln, um eine größere Wirksamkeit der Maßnahmen zu erreichen und Informationen über bewährte Verfahren, optimale Ausrüstung und Aufstellung von Operationsplänen für den Einsatz der technischen und personellen Ressourcen auszutauschen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    23 03 05     Vorbereitende Maßnahme für einen Krisenreaktionsmechanismus der Union

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    500 000

    p.m.

    3 500 000

    0,—

    1 030 925,93

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln soll eine vorbereitende Maßnahme für einen Krisenreaktionsmechanismus der Union finanziert werden, mit dem nach schweren Katastrophen, einschließlich Waldbränden, sofort auf dringenden Bedarf reagiert werden kann. Dieser Mechanismus könnte aus speziellen Katastrophenschutzeinheiten, die die Mitgliedstaaten für europäische Katastrophenschutzeinsätze bereitstellen, und/oder aus zusätzlichen Kapazitäten bestehen, die das Beobachtungs- und Informationszentrum (BIZ) durch Dauervereinbarungen mit anderen Parteien verfügbar macht.

    Ziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist es ferner, die Mobilisierung von zusätzlichen Einsatzmitteln und Rettungskräften aus den Mitgliedstaaten zu verbessern, um anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern bei Waldbränden, deren Zahl und Ausmaß die nationalen logistischen und personellen Kapazitäten übersteigen, Hilfe zu leisten. Sie dient dazu, innovative Regelungen für die Bereitstellung von Hilfe für Mitgliedstaaten oder Drittländer zu testen, die mit größeren Waldbränden zu kämpfen haben. Sie beinhaltet insbesondere die Schaffung einer Reserve von Brandbekämpfungskapazitäten durch die Mitgliedstaaten, auf die zurückgegriffen werden kann, wenn die Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, Hilfe zu leisten, weil alle ihre nationalen Brandbekämpfungskapazitäten in der Abwehr von Waldbränden oder aufgrund der hohen Waldbrandgefahr auf ihrem Hoheitsgebiet gebunden sind.

    Indem sichergestellt wird, dass Schlüsselressourcen und wesentliche Gerätschaften in Übereinstimmung mit Szenarien für die Reaktion auf schwere Katastrophen zu den entsprechenden Zeiten zur Verfügung stehen, zielt diese vorbereitende Maßnahme darauf ab, dass die Union als Ganzes besser für schwere Katastrophen gewappnet ist, und ebnet den Weg für die Katastrophenschutztruppe der Europäischen Union.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

    23 03 06     Katastrophenschutzeinsätze in Drittländern

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    5 000 000

    3 755 993

    4 000 000

    3 818 236

    13 978 904,05

    11 228 620,14

    Erläuterungen

    Dieser Artikel ist für Katastrophenschutzeinsätze in Drittländern im Rahmen des Finanzierungsinstruments für den Bevölkerungsschutz und des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz bestimmt:

    Mobilisierung von Sachverständigen zur Einschätzung der benötigten Hilfe und Erleichterung der Hilfe in Mitgliedstaaten oder Drittländern im Katastrophenfall,

    Transport europäischer Katastrophenschutzhilfe, einschließlich Bereitstellung sachdienlicher Informationen über Transportmittel, bei Katastrophen sowie die damit zusammenhängende Logistik.

    Als Durchführungspartner kommen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Empfängerländer und deren Agenturen, regionale und internationale Organisationen und deren Agenturen, Nichtregierungsorganisationen sowie öffentliche und private Träger und einzelne Organisationen oder Akteure (einschließlich Personal, das von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten entsandt wird) mit geeigneten Fachkenntnissen und Fertigkeiten infrage.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9).

    Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) (ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9).

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION HUMANITÄRE HILFE

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION HUMANITÄRE HILFE

    TITEL 24

    BETRUGSBEKÄMPFUNG

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    24 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BETRUGSBEKÄMPFUNG“

    53 727 800

    53 727 800

    57 392 000

    57 392 000

    55 514 280,71

    55 514 280,71

    Reserven (40 01 40)

    3 929 200

    3 929 200

     

     

     

     

     

    57 657 000

    57 657 000

    57 392 000

    57 392 000

    55 514 280,71

    55 514 280,71

    24 02

    BETRUGSBEKÄMPFUNG

    21 700 000

    15 715 864

    21 450 000

    16 676 792

    21 912 539,84

    16 809 815,24

     

    Titel 24 — Insgesamt

    75 427 800

    69 443 664

    78 842 000

    74 068 792

    77 426 820,55

    72 324 095,95

    Reserven (40 01 40)

    3 929 200

    3 929 200

     

     

     

     

     

    79 357 000

    73 372 864

    78 842 000

    74 068 792

    77 426 820,55

    72 324 095,95

    KAPITEL 24 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BETRUGSBEKÄMPFUNG“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    24 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BETRUGSBEKÄMPFUNG“

    24 01 06

    Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

    5

    53 727 800

    57 392 000

    55 514 280,71

    Reserven (40 01 40)

     

    3 929 200

     

     

     

     

    57 657 000

    57 392 000

    55 514 280,71

     

    Kapitel 24 01 — Insgesamt

     

    53 727 800

    57 392 000

    55 514 280,71

    Reserven (40 01 40)

     

    3 929 200

     

     

     

     

    57 657 000

    57 392 000

    55 514 280,71

    24 01 06     Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    24 01 06

    53 727 800

    57 392 000

    55 514 280,71

    Reserven (40 01 40)

    3 929 200

     

     

    Insgesamt

    57 657 000

    57 392 000

    55 514 280,71

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), einschließlich des Personals von OLAF in den Delegationen der Union, dessen Ziel die Bekämpfung von Betrugsfällen im interinstitutionellen Rahmen ist.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 65 000 EUR veranschlagt.

    Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

    3 929 200 EUR werden aus der Reserve freigegeben, sobald das OLAF den Mitgliedern des Europäischen Parlaments in einem gesicherten Lesesaal Einsichtnahme in die Verwendung der vom OLAF kofinanzierten Mittel im Rahmen des Programms Hercule II in den Mitgliedstaaten gewährt hat. Dabei soll das OLAF offenlegen, welche Infrastruktur kofinanziert wurde, welche technischen Geräte vorhanden sind und ob sie funktionsfähig sind und welche Ergebnisse erreicht wurden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20), insbesondere Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 3.

    Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

    Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8), insbesondere Artikel 11.

    KAPITEL 24 02 — BETRUGSBEKÄMPFUNG

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    24 02

    BETRUGSBEKÄMPFUNG

    24 02 01

    Operationelle Programme im Bereich Betrugsbekämpfung

    1.1

    14 000 000

    9 884 191

    14 250 000

    10 524 112

    13 483 651,73

    9 551 461,42

    24 02 02

    Pericles

    1.1

    1 000 000

    889 577

    1 000 000

    866 425

    998 233,20

    649 626,74

    24 02 03

    Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS)

    1.1

    6 700 000

    4 942 096

    6 200 000

    4 536 255

    5 930 654,91

    6 608 727,08

    24 02 04

    Pilotprojekt — Entwicklung eines Bewertungsverfahrens der Union im Bereich der Korruptionsbekämpfung mit besonderem Schwerpunkt auf der Ermittlung und Senkung der Kosten der Korruption im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe im Zusammenhang mit Unionsmitteln

    5

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    750 000

    1 500 000,—

    0,—

     

    Kapitel 24 02 — Insgesamt

     

    21 700 000

    15 715 864

    21 450 000

    16 676 792

    21 912 539,84

    16 809 815,24

    24 02 01     Operationelle Programme im Bereich Betrugsbekämpfung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    14 000 000

    9 884 191

    14 250 000

    10 524 112

    13 483 651,73

    9 551 461,42

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die im Rahmen des Programms Hercule II zum Schutz der finanziellen Interessen der Union organisiert werden, einschließlich im Bereich der Prävention und Bekämpfung von Zigarettenschmuggel und -fälschungen.

    Die Mittel sind veranschlagt für:

    die Entwicklung und Verbesserung von Untersuchungsmethoden und technischen Ressourcen in der Betrugsbekämpfung, die qualitative Verbesserung der technischen und operativen Unterstützung bei Untersuchungen, insbesondere in Bezug auf die technische Unterstützung von nationalen Behörden in der Betrugsbekämpfung, u. a. bei der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels,

    die Förderung und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Union sowie zwischen praktisch und akademisch Tätigen,

    die Bereitstellung von Informationen und die Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Datenzugang.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten eventuellen Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

    Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

    Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8).

    Beschluss Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule“) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 9).

    24 02 02     Pericles

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 000 000

    889 577

    1 000 000

    866 425

    998 233,20

    649 626,74

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung von Pericles, dem Aktionsprogramm für Ausbildungs-, Austausch- und Unterstützungsmaßnahmen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung, bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50).

    Beschluss 2001/924/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Ausdehnung des Beschlusses über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 55).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission vom 22. Juli 1998 an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank: „Schutz des Euro — Fälschungsbekämpfung“ (KOM(1998) 474).

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 1998 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank: „Schutz des Euro — Fälschungsbekämpfung“ (ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 39).

    24 02 03     Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    6 700 000

    4 942 096

    6 200 000

    4 536 255

    5 930 654,91

    6 608 727,08

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Durchführbarkeitsstudien sowie der Kosten für die Entwicklung und Produktion von neuen, speziellen Computeranwendungen zur Betrugsbekämpfung, die die Infrastruktur des Informationssystems für die Betrugsbekämpfung (AFIS) bilden. AFIS soll einen raschen und sicheren Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission gewährleisten und somit die zuständigen Behörden bei der Verhütung und Bekämpfung von Betrug zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union unterstützen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1), insbesondere Artikel 23.

    24 02 04     Pilotprojekt — Entwicklung eines Bewertungsverfahrens der Union im Bereich der Korruptionsbekämpfung mit besonderem Schwerpunkt auf der Ermittlung und Senkung der Kosten der Korruption im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe im Zusammenhang mit Unionsmitteln

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    750 000

    1 500 000,—

    0,—

    Erläuterungen

    Wie im Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms dargelegt, plant die Kommission die Vorlage einer „Mitteilung über eine umfassende Politik zur Bekämpfung der Korruption in den Mitgliedstaaten einschließlich eines Bewertungsverfahrens und Modalitäten für die Zusammenarbeit mit der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) des Europarates“.

    Mit einer Politik zur Bekämpfung der Korruption und einem Bewertungsverfahren auf Unionsebene würde man i) auf das unionsweit festzustellende Empfinden in der Öffentlichkeit reagieren (Eurobarometer 2007 und 2009: Über 75 % der europäischen Bürger sind der Ansicht, dass die Korruption ein großes Problem in ihrem Mitgliedstaat darstellt) und ii) den hohen Erwartungen der Öffentlichkeit bezüglich eines verstärkten Handelns der Union gerecht werden (öffentliche Konsultation zum Stockholmer Programm: 88 % der befragten Bürger wünschten sich ein stärkeres Tätigwerden der Union im Bereich der Korruptionsbekämpfung).

    Ein erster konkreter Schritt auf dem Weg zu einem Bewertungsverfahren ist ein Pilotprojekt, bei dem der Schwerpunkt insbesondere auf der öffentlichen Auftragsvergabe im Zusammenhang mit Unionsmitteln liegt und in dessen Rahmen Korruptionsindikatoren im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe ermittelt, in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten getestet und die Kosten der Korruption auf bestimmten Gebieten gemessen werden könnten. Geboten ist diese Schwerpunktsetzung im Rahmen des Pilotprojekts wegen des Umfangs der unionsweit betroffenen Unionsmittel und weil die öffentliche Auftragsvergabe ein weit entwickelter Bereich des Besitzstands ist, in dem die Zuständigkeit der Union fest verankert ist.

    Bedenkt man, dass die Korruption eine wichtige Rolle in der Finanzkrise gespielt hat und dass sie die wirtschaftliche Erholung bremst, erweisen sich das Pilotprojekt und Maßnahmen der EU als umso dringlicher.

    Als erster Schritt könnte im Rahmen einer forschungsbezogenen Komponente des Pilotprojekts eine gemeinsame Definition der Korruption im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe entwickelt werden, damit die Daten in den verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander verglichen und die Kosten der Korruption anhand gemeinsamer Kriterien ermittelt werden können.

    Das Pilotprojekt könnte in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten eingeführt werden, die danach ausgewählt würden, ob die Ergebnisse für eine Weiterverfolgung auf Unionsebene sowie für eine künftige Politik und gesetzgeberische Maßnahmen der Union relevant wären. Die Ergebnisse des Pilotprojekts könnten dann in der gesamten Union verbreitet werden.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES OLAF

    TITEL 25

    KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    25 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION“

    189 330 661

    190 080 661

    189 627 357

    188 627 357

    193 123 672,13

    193 743 826,23

    25 02

    BEZIEHUNGEN ZUR ZIVILGESELLSCHAFT, TRANSPARENZ UND INFORMATION

    4 006 000

    4 006 000

    3 953 000

    3 953 000

    4 328 097,03

    4 686 725,45

     

    Titel 25 — Insgesamt

    193 336 661

    194 086 661

    193 580 357

    192 580 357

    197 451 769,16

    198 430 551,68

    KAPITEL 25 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    25 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION“

    25 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

    25 01 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

    5

    141 669 902

    141 669 902

    141 332 506

    141 332 506

    142 455 473,86

    142 455 473,86

    25 01 01 03

    Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der Mitglieder des Organs

    5

    9 532 000

    9 532 000

    9 248 000

    9 248 000

    9 052 440,17

    9 052 440,17

     

    Artikel 25 01 01 — Subtotal

     

    151 201 902

    151 201 902

    150 580 506

    150 580 506

    151 507 914,03

    151 507 914,03

    25 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

    25 01 02 01

    Externes Personal des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

    5

    6 273 249

    6 273 249

    6 339 934

    6 339 934

    5 771 714,44

    5 771 714,44

    25 01 02 03

    Sonderberater

    5

    844 000

    844 000

    609 000

    609 000

    628 200,—

    628 200,—

    25 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

    5

    12 841 109

    12 841 109

    12 133 119

    12 133 119

    15 222 493,27

    15 222 493,27

    25 01 02 13

    Sonstige Verwaltungsausgaben der Mitglieder des Organs

    5

    4 405 000

    4 405 000

    4 325 000

    4 325 000

    4 400 327,21

    4 400 327,21

     

    Artikel 25 01 02 — Subtotal

     

    24 363 358

    24 363 358

    23 407 053

    23 407 053

    26 022 734,92

    26 022 734,92

    25 01 03

    Ausgaben für Informations- und Kommunikationstechnologie- Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

    5

    8 965 401

    8 965 401

    9 008 798

    9 008 798

    10 710 552,06

    10 710 552,06

    25 01 06

    Bessere Rechtsetzung und institutionelle Entwicklung

    25 01 06 01

    Ausschuss für Folgenabschätzung

    5

    p.m.

    p.m.

    1 000

    1 000

    0,—

    0,—

     

    Artikel 25 01 06 — Subtotal

     

    p.m.

    p.m.

    1 000

    1 000

    0,—

    0,—

    25 01 07

    Qualität der Rechtsvorschriften

    25 01 07 01

    Kodifizierung des Unionsrechts

    5

    600 000

    600 000

    930 000

    930 000

    400 000,—

    400 000,—

     

    Artikel 25 01 07 — Subtotal

     

    600 000

    600 000

    930 000

    930 000

    400 000,—

    400 000,—

    25 01 08

    Rechtsberatung, Streitsachen und Verstöße

    25 01 08 01

    Streitsachen

    5

    3 700 000

    3 700 000

    3 700 000

    3 700 000

    4 482 471,12

    4 482 471,12

     

    Artikel 25 01 08 — Subtotal

     

    3 700 000

    3 700 000

    3 700 000

    3 700 000

    4 482 471,12

    4 482 471,12

    25 01 09

    Pilotprojekt — Schaffung eines interinstitutionellen Systems zur Ermittlung langfristiger Entwicklungstendenzen

    5

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    620 154,10

    25 01 10

    Vorbereitende Maßnahme — Schaffung eines interinstitutionellen Systems zur Ermittlung langfristiger Entwicklungstendenzen

    5

    500 000

    1 250 000

    2 000 000

    1 000 000

     

     

     

    Kapitel 25 01 — Insgesamt

     

    189 330 661

    190 080 661

    189 627 357

    188 627 357

    193 123 672,13

    193 743 826,23

    25 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

    25 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    141 669 902

    141 332 506

    142 455 473,86

    25 01 01 03   Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der Mitglieder des Organs

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    9 532 000

    9 248 000

    9 052 440,17

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für:

    die Grundgehälter der Mitglieder der Kommission,

    die Residenzzulagen der Mitglieder der Kommission,

    die Familienzulagen der Mitglieder der Kommission, und zwar:

    die Haushaltszulage,

    die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder,

    die Erziehungszulage,

    die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Kommission,

    der Arbeitgeberbeitrag zur Versicherung gegen Berufskrankheiten und Unfälle für Mitglieder der Kommission,

    der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für ehemalige Mitglieder der Kommission,

    die Geburtenzulage,

    beim Tode eines Mitglieds der Kommission:

    die vollen Dienstbezüge des Verstorbenen bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats,

    die Kosten für die Überführung bis zum Herkunftsort des Verstorbenen,

    die Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und die Übergangsentschädigungen,

    die Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Dienstbezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

    die Finanzierung der gegebenenfalls vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge, Übergangsentschädigungen und Versorgungsbezüge.

    Bei diesem Posten werden außerdem erforderlichenfalls Mittel berücksichtigt zur Deckung

    der Erstattung der Reisekosten der Mitglieder der Kommission (einschließlich ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt oder Ausscheiden aus dem Dienst,

    der Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für die Mitglieder der Kommission bei Dienstantritt und Ausscheiden aus dem Dienst,

    der Erstattung der Umzugskosten der Mitglieder der Kommission bei Dienstantritt oder Ausscheiden aus dem Dienst.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere die Artikel 2, 3, 4, 4a, 4b, 5, 11 und 14.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    25 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

    25 01 02 01   Externes Personal des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 273 249

    6 339 934

    5 771 714,44

    25 01 02 03   Sonderberater

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    844 000

    609 000

    628 200,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind die Vergütungen, die Dienstreisekosten sowie die Arbeitgeberbeiträge zur Unfallversicherung für Sonderberater.

    Rechtsgrundlagen

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    25 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    12 841 109

    12 133 119

    15 222 493,27

    25 01 02 13   Sonstige Verwaltungsausgaben der Mitglieder des Organs

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 405 000

    4 325 000

    4 400 327,21

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind:

    die Ausgaben für Fahrtkosten, Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Ausgaben, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags entstehen,

    die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke der Kommission; diese Kosten können von den Mitgliedern der Kommission in Ausübung ihres Amtes und im Rahmen der Tätigkeit des Organs gesondert verauslagt werden.

    Der Betrag aus der Erstattung der für Rechnung anderer Organe und Einrichtungen der Union sowie für Rechnung Dritter verauslagten Dienstreisekosten wird als zweckgebundene Einnahme eingesetzt.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 6.

    Mitteilung des Kommissionspräsidenten über den Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder (SEK(2004) 1487).

    Beschluss K(2007) 3494 der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Regelung der dem Präsidenten, der Kommission oder ihren Mitgliedern entstehenden Kosten für Empfänge und Repräsentationszwecke.

    25 01 03     Ausgaben für Informations- und Kommunikationstechnologie- Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    8 965 401

    9 008 798

    10 710 552,06

    25 01 06     Bessere Rechtsetzung und institutionelle Entwicklung

    25 01 06 01   Ausschuss für Folgenabschätzung

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    1 000

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für fachspezifische Studien, Konsultationen, Sitzungen und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausschuss für Folgenabschätzung.

    25 01 07     Qualität der Rechtsvorschriften

    25 01 07 01   Kodifizierung des Unionsrechts

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    600 000

    930 000

    400 000,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Neufassung und Kodifizierung der Rechtsakte der Union.

    25 01 08     Rechtsberatung, Streitsachen und Verstöße

    25 01 08 01   Streitsachen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 700 000

    3 700 000

    4 482 471,12

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der vor Klageerhebung anfallenden Kosten sowie der Ausgaben für die Inanspruchnahme der Vermittlungsstellen und der Ausgaben für die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten und sonstigen Sachverständigen als Berater der Kommission.

    Die Mittel sind ebenfalls zur Deckung etwaiger Ausgaben bestimmt, die der Kommission vom Gerichtshof der Europäischen Union oder von anderen Gerichten angelastet werden.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 250 000 EUR veranschlagt.

    25 01 09     Pilotprojekt — Schaffung eines interinstitutionellen Systems zur Ermittlung langfristiger Entwicklungstendenzen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    620 154,10

    Erläuterungen

    Ziel dieses Pilotprojekts war es, ein interinstitutionelles System zur Ermittlung langfristiger Entwicklungstendenzen in wichtigen politischen Fragen zu schaffen, mit denen sich die Union zu befassen hat sowie gemeinsame Analysen zu möglichen Entwicklungen in wichtigen Bereichen zu erstellen, die dann den politischen Entscheidungsträgern zur Verfügung gestellt werden; diese Aufgabe wird zwischen dem Europäischen Parlament (unter Einbeziehung der Fachabteilungen), dem Rat und der Kommission abgestimmt, wobei das bereits etablierte Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien als Grundlage für das System herangezogen wird.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    25 01 10     Vorbereitende Maßnahme — Schaffung eines interinstitutionellen Systems zur Ermittlung langfristiger Entwicklungstendenzen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    500 000

    1 250 000

    2 000 000

    1 000 000

     

     

    Erläuterungen

    Ziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist es, ein interinstitutionelles System zur Ermittlung langfristiger Tendenzen in wichtigen politischen Angelegenheiten zu schaffen, mit denen sich die Union zu befassen hat. Mit einem solchen System sollten gemeinsame Analysen zu möglichen Entwicklungen in wichtigen Bereichen erstellt werden, die dann den Entscheidungsträgern zur Verfügung gestellt werden. Zur Verwirklichung dieses Ziels sollte gegenwärtig im Einzelnen erörtert werden, wie die gezielten Verfahren zur Förderung einer engeren Arbeitsbeziehung zwischen den für Forschung zuständigen Stellen der einzelnen Organe und Einrichtungen der Union, die mit der Analyse der mittel- und langfristigen politischen Tendenzen erfasst sind, konzipiert werden sollen.

    Die genannte Vorbereitungstätigkeit dient folgenden Zielen:

    Schaffung eines europäischen Systems für strategische und politische Analysen (European Strategy and Policy Analysis System — ESPAS) unter Einbeziehung aller Organe der Union bis 2014 auf der Grundlage eines später vorzulegenden Vorschlags der Kommission (Artikel 54 der Haushaltsordnung). Das Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (EUISS) könnte wie bisher technische Einrichtungen und technische Unterstützung bereitstellen, bis das System einsatzbereit ist. Das System

    ist ein interinstitutionelles System mit dem Schwerpunkt bei extern und intern wirkenden weltweiten Langzeittendenzen, die die Union betreffen,

    sollte so konzipiert werden, dass die Organe der Union regelmäßig Impulse für lang- und mittelfristige strategische Überlegungen erhalten, und dazu gehört auch die Heranziehung von Wissenschaftlern und anderen Interessenträgern, damit für eine breite Perspektive gesorgt ist:

    Zu diesen Impulsen können eine ausführliche Einschätzung langfristiger weltweiter Tendenzen und ein Bericht an die nächsten Präsidenten der Organe der Union gehören, in dem die Optionen bezüglich der Herausforderungen im Zeitraum 2014-2019 untersucht werden.

    Im Übrigen können die Berichte Dokumente für die Organe der Union zur Erörterung von Zukunftsthemen enthalten, die die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union fördern und vertiefen helfen,

    sollte Verbindungen zu anderen Staaten herstellen, die auf dem Gebiet der weltweiten Tendenzen engagiert sind, um ihre Erfahrungen zu verwerten und eigene Erfahrungen anderen Staaten zukommen zu lassen, die strategische Tendenzen und Veränderungen in den Griff zu bekommen bemüht sind,

    Aufbau und Unterhaltung einer offenen Website, die als globaler Speicher für alle relevanten Informationen dient, sodass den Bürgern der Zugang erleichtert wird, wobei die Website mit anderen Websites in aller Welt, die sich mit langfristigen Tendenzen befassen, zu verknüpfen ist.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 25 02 — BEZIEHUNGEN ZUR ZIVILGESELLSCHAFT, TRANSPARENZ UND INFORMATION

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    25 02

    BEZIEHUNGEN ZUR ZIVILGESELLSCHAFT, TRANSPARENZ UND INFORMATION

    25 02 01

    Einrichtungen von europäischem Interesse

    25 02 01 01

    Historische Archive der Union

    5

    2 268 000

    2 268 000

    2 215 000

    2 215 000

    2 176 000,—

    2 141 549,04

     

    Artikel 25 02 01 — Subtotal

     

    2 268 000

    2 268 000

    2 215 000

    2 215 000

    2 176 000,—

    2 141 549,04

    25 02 04

    Informationen und Veröffentlichungen

    25 02 04 01

    Dokumentationsdatenbanken

    5

    760 000

    760 000

    760 000

    760 000

    799 574,63

    947 260,68

    25 02 04 02

    Digitale Veröffentlichungen

    5

    978 000

    978 000

    978 000

    978 000

    1 352 522,40

    1 597 915,73

     

    Artikel 25 02 04 — Subtotal

     

    1 738 000

    1 738 000

    1 738 000

    1 738 000

    2 152 097,03

    2 545 176,41

     

    Kapitel 25 02 — Insgesamt

     

    4 006 000

    4 006 000

    3 953 000

    3 953 000

    4 328 097,03

    4 686 725,45

    25 02 01     Einrichtungen von europäischem Interesse

    25 02 01 01   Historische Archive der Union

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 268 000

    2 268 000

    2 215 000

    2 215 000

    2 176 000,—

    2 141 549,04

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben (Personal- und Betriebskosten), die beim Europäischen Hochschulinstitut für die Verwaltung der historischen Archive der Union entstehen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1).

    Entscheidung Nr. 359/83/EGKS der Kommission vom 8. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 14).

    Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    Verweise

    Vertrag zwischen der Kommission und dem Europäischen Hochschulinstitut Florenz, unterzeichnet am 17. Dezember 1984.

    25 02 04     Informationen und Veröffentlichungen

    25 02 04 01   Dokumentationsdatenbanken

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    760 000

    760 000

    760 000

    760 000

    799 574,63

    947 260,68

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für die Datenbanken der Kommission zur Information über den Stand der Verfahren und der amtlichen Schriftstücke, insbesondere für:

    die Sammlung, Vorbereitung, methodische Analyse sowie Erfassung der einzugebenden Texte und Verfahren,

    die Entwicklung, die Pflege und den Betrieb eines integrierten Systems,

    die Verbreitung der Informationen über die verschiedenen elektronischen Datenträger.

    Sie decken nur die innerhalb des Unionsgebiets anfallenden Ausgaben.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    25 02 04 02   Digitale Veröffentlichungen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    978 000

    978 000

    978 000

    978 000

    1 352 522,40

    1 597 915,73

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für die Finanzierung der Herausgabe — auf Trägern jeglicher Art — der in den Verträgen vorgesehenen Veröffentlichungen sowie von sonstigen Veröffentlichungen der Organe oder Referenzveröffentlichungen.

    Die betreffenden Ausgaben decken insbesondere die Kosten für: Vorbereitung und Ausarbeitung (einschließlich Autorenverträge), Honorare freiberuflicher Journalisten, die Auswertung von Dokumentation, die Vervielfältigung von Schriftstücken, Beschaffung und Verarbeitung von Datenmaterial, Abfassung, Übersetzung, Überprüfung (einschließlich der Überprüfung der Kohärenz der Texte), den Druck, die Veröffentlichung im Internet oder auf sonstigen Datenträgern, Vertrieb, Lagerung und Verbreitung sowie die Werbung für diese Veröffentlichungen.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES GENERALSEKRETARIATS

    KOORDINATION INNERHALB DER KOMMISSION

    KOORDINATION UND BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES BERATERGREMIUMS FÜR EUROPÄISCHE POLITIK (BEPA)

    BERATUNG IN POLITISCHEN ANGELEGENHEITEN

    KABINETTE

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES BERATERGREMIUMS FÜR EUROPÄISCHE POLITIK (BEPA)

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES GENERALSEKRETARIATS

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES JURISTISCHEN DIENSTES

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES JURISTISCHEN DIENSTES

    LOGISTISCHE UNTERSTÜTZUNG DER KOMMISSION UND PROTOKOLL

    TITEL 26

    VERWALTUNG DER KOMMISSION

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    26 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERWALTUNG DER KOMMISSION“

    988 983 348

    988 983 348

    981 017 917

    981 017 917

    1 054 009 593,13

    1 054 009 593,13

    Reserven (40 01 40)

     

     

    1 502 275

    1 502 275

     

     

     

    988 983 348

    988 983 348

    982 520 192

    982 520 192

    1 054 009 593,13

    1 054 009 593,13

    26 02

    MULTIMEDIAPRODUKTION

    14 738 200

    12 849 449

    13 200 000

    12 157 164

    12 044 332,51

    13 893 350,14

    26 03

    DIENSTE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN, UNTERNEHMEN UND BÜRGER

    26 300 000

    11 472 610

    26 100 000

    12 094 264

    25 368 004,13

    28 480 127,36

     

    Titel 26 — Insgesamt

    1 030 021 548

    1 013 305 407

    1 020 317 917

    1 005 269 345

    1 091 421 929,77

    1 096 383 070,63

    Reserven (40 01 40)

     

     

    1 502 275

    1 502 275

     

     

     

    1 030 021 548

    1 013 305 407

    1 021 820 192

    1 006 771 620

    1 091 421 929,77

    1 096 383 070,63

    KAPITEL 26 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERWALTUNG DER KOMMISSION“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    26 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERWALTUNG DER KOMMISSION“

    26 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Verwaltung der Kommission“

    5

    105 041 573

    105 041 573

    105 722 828

    105 722 828

    106 339 229,79

    106 339 229,79

    26 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

    26 01 02 01

    Externes Personal

    5

    5 818 812

    5 818 812

    5 584 921

    5 584 921

    6 402 391,19

    6 402 391,19

    26 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    5

    17 986 456

    17 986 456

    17 676 594

    17 676 594

    24 057 193,75

    24 057 193,75

    Reserven (40 01 40)

     

     

     

    2 275

    2 275

     

     

     

     

    17 986 456

    17 986 456

    17 678 869

    17 678 869

    24 057 193,75

    24 057 193,75

     

    Artikel 26 01 02 — Subtotal

     

    23 805 268

    23 805 268

    23 261 515

    23 261 515

    30 459 584,94

    30 459 584,94

    Reserven (40 01 40)

     

     

     

    2 275

    2 275

     

     

     

     

    23 805 268

    23 805 268

    23 263 790

    23 263 790

    30 459 584,94

    30 459 584,94

    26 01 03

    Ausgaben für Informations- und Kommunikationstechnologie-Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

    5

    6 647 424

    6 647 424

    6 750 218

    6 750 218

    7 997 754,15

    7 997 754,15

    26 01 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

    26 01 04 01

    Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) — Verwaltungsausgaben

    1.1

    400 000

    400 000

    560 000

    560 000

    498 819,60

    498 819,60

     

    Artikel 26 01 04 — Subtotal

     

    400 000

    400 000

    560 000

    560 000

    498 819,60

    498 819,60

    26 01 09

    Administrative Unterstützung des Amts für Veröffentlichungen

    26 01 09 01

    Amt für Veröffentlichungen

    5

    84 274 000

    84 274 000

    83 077 750

    83 077 750

    90 710 028,44

    90 710 028,44

     

    Artikel 26 01 09 — Subtotal

     

    84 274 000

    84 274 000

    83 077 750

    83 077 750

    90 710 028,44

    90 710 028,44

    26 01 10

    Konsolidierung des Unionsrechts

    26 01 10 01

    Konsolidierung des Unionsrechts

    5

    1 070 000

    1 070 000

    1 000 000

    1 000 000

    1 499 906,86

    1 499 906,86

     

    Artikel 26 01 10 — Subtotal

     

    1 070 000

    1 070 000

    1 000 000

    1 000 000

    1 499 906,86

    1 499 906,86

    26 01 11

    Amtsblatt der Europäischen Union (Reihen L und C)

    26 01 11 01

    Amtsblatt der Europäischen Union

    5

    11 805 000

    11 805 000

    11 806 000

    11 806 000

    12 145 981,44

    12 145 981,44

     

    Artikel 26 01 11 — Subtotal

     

    11 805 000

    11 805 000

    11 806 000

    11 806 000

    12 145 981,44

    12 145 981,44

    26 01 12

    Zusammenfassungen der Rechtsvorschriften der Union

    5

    533 000

    533 000

     

     

     

     

    26 01 20

    Europäisches Amt für Personalauswahl

    5

    28 535 000

    28 535 000

    26 728 750

    26 728 750

    27 651 206,57

    27 651 206,57

    Reserven (40 01 40)

     

     

     

    1 500 000

    1 500 000

     

     

     

     

    28 535 000

    28 535 000

    28 228 750

    28 228 750

    27 651 206,57

    27 651 206,57

    26 01 21

    Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

    5

    36 721 000

    36 721 000

    35 879 000

    35 879 000

    41 979 223,33

    41 979 223,33

    26 01 22

    Gebäude, Anlagen und Logistik (Brüssel)

    26 01 22 01

    Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel

    5

    69 455 000

    69 455 000

    69 711 000

    69 711 000

    72 336 439,37

    72 336 439,37

    26 01 22 02

    Kauf oder Miete von Gebäuden in Brüssel

    5

    203 592 000

    203 592 000

    207 983 000

    207 983 000

    209 665 696,—

    209 665 696,—

    26 01 22 03

    Gebäudenebenkosten in Brüssel

    5

    71 229 000

    71 229 000

    70 272 000

    70 272 000

    95 841 144,54

    95 841 144,54

    26 01 22 04

    Ausgaben für Ausstattung und Mobiliar in Brüssel

    5

    8 271 000

    8 271 000

    9 163 000

    9 163 000

    12 422 946,49

    12 422 946,49

    26 01 22 05

    Dienstleistungen, Lieferungen und sonstige Betriebskosten in Brüssel

    5

    9 930 000

    9 930 000

    9 126 810

    9 126 810

    11 347 034,44

    11 347 034,44

    26 01 22 06

    Gebäudeüberwachung in Brüssel

    5

    32 500 000

    32 500 000

    32 788 000

    32 788 000

    27 106 979,94

    27 106 979,94

     

    Artikel 26 01 22 — Subtotal

     

    394 977 000

    394 977 000

    399 043 810

    399 043 810

    428 720 240,78

    428 720 240,78

    26 01 23

    Gebäude, Anlagen und Logistik (Luxemburg)

    26 01 23 01

    Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg

    5

    25 191 000

    25 191 000

    25 266 000

    25 266 000

    24 671 665,74

    24 671 665,74

    26 01 23 02

    Kauf und Miete von Gebäuden in Luxemburg

    5

    40 091 000

    40 091 000

    40 319 000

    40 319 000

    40 991 816,67

    40 991 816,67

    26 01 23 03

    Gebäudenebenkosten in Luxemburg

    5

    17 481 000

    17 481 000

    17 357 000

    17 357 000

    17 915 807,88

    17 915 807,88

    26 01 23 04

    Ausgaben für Ausstattung und Mobiliar in Luxemburg

    5

    1 087 000

    1 087 000

    1 087 000

    1 087 000

    975 719,04

    975 719,04

    26 01 23 05

    Dienstleistungen, Lieferungen und sonstige Betriebskosten in Luxemburg

    5

    1 034 000

    1 034 000

    1 019 036

    1 019 036

    1 512 407,68

    1 512 407,68

    26 01 23 06

    Gebäudeüberwachung in Luxemburg

    5

    5 640 000

    5 640 000

    5 640 000

    5 640 000

    5 881 368,10

    5 881 368,10

     

    Artikel 26 01 23 — Subtotal

     

    90 524 000

    90 524 000

    90 688 036

    90 688 036

    91 948 785,11

    91 948 785,11

    26 01 40

    Sicherheit und Überwachung

    5

    8 044 000

    8 044 000

    8 321 000

    8 321 000

    8 280 911,—

    8 280 911,—

    26 01 50

    Personalpolitik und -verwaltung

    26 01 50 01

    Ärztlicher Dienst

    5

    5 554 000

    5 554 000

    5 350 000

    5 350 000

    6 766 659,93

    6 766 659,93

    26 01 50 02

    Ausgaben für Auswahlverfahren und Personaleinstellung

    5

    1 620 000

    1 620 000

    1 850 000

    1 850 000

    1 672 991,52

    1 672 991,52

    26 01 50 04

    Interinstitutionelle Zusammenarbeit im sozialen Bereich

    5

    7 048 000

    7 048 000

    7 537 000

    7 537 000

    14 623 700,92

    14 623 700,92

    26 01 50 06

    Beamte des Organs, die vorübergehend bei nationalen Verwaltungen, internationalen Organisationen und öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt sind

    5

    250 000

    250 000

    264 000

    264 000

    231 500,—

    231 500,—

    26 01 50 07

    Schadenersatz

    5

    150 000

    150 000

    150 000

    150 000

    6 465 760,—

    6 465 760,—

    26 01 50 08

    Sonstige Versicherungen

    5

    58 000

    58 000

    58 000

    58 000

    58 060,44

    58 060,44

    26 01 50 09

    Sprachkurse

    5

    3 524 000

    3 524 000

    3 744 000

    3 744 000

    4 639 411,33

    4 639 411,33

     

    Artikel 26 01 50 — Subtotal

     

    18 204 000

    18 204 000

    18 953 000

    18 953 000

    34 458 084,14

    34 458 084,14

    26 01 51

    Europäische Schulen

    26 01 51 01

    Büro des Generalsekretärs der Europäischen Schulen (Brüssel)

    5

    7 570 534

    7 570 534

    7 627 207

    7 627 207

    7 624 467,—

    7 624 467,—

    26 01 51 02

    Brüssel I (Uccle)

    5

    24 097 099

    24 097 099

    24 446 700

    24 446 700

    25 332 000,—

    25 332 000,—

    26 01 51 03

    Brüssel II (Woluwe)

    5

    23 717 185

    23 717 185

    22 758 847

    22 758 847

    24 116 059,—

    24 116 059,—

    26 01 51 04

    Brüssel III (Ixelles)

    5

    23 692 379

    23 692 379

    22 759 039

    22 759 039

    23 270 853,—

    23 270 853,—

    26 01 51 05

    Brüssel IV (Laeken)

    5

    10 617 239

    10 617 239

    9 694 355

    9 694 355

    6 604 420,17

    6 604 420,17

    26 01 51 11

    Luxemburg I

    5

    20 608 988

    20 608 988

    24 498 581

    24 498 581

    27 147 052,83

    27 147 052,83

    26 01 51 12

    Luxemburg II

    5

    17 094 433

    17 094 433

    10 007 959

    10 007 959

    4 707 235,83

    4 707 235,83

    26 01 51 21

    Mol (B)

    5

    6 097 656

    6 097 656

    5 937 428

    5 937 428

    6 453 181,50

    6 453 181,50

    26 01 51 22

    Frankfurt am Main (D)

    5

    6 903 749

    6 903 749

    7 346 564

    7 346 564

    6 729 800,—

    6 729 800,—

    26 01 51 23

    Karlsruhe (D)

    5

    2 785 194

    2 785 194

    3 054 845

    3 054 845

    3 287 675,17

    3 287 675,17

    26 01 51 24

    München (D)

    5

    348 531

    348 531

    344 180

    344 180

    307 535,81

    307 535,81

    26 01 51 25

    Alicante (E)

    5

    7 839 695

    7 839 695

    8 097 123

    8 097 123

    7 235 727,—

    7 235 727,—

    26 01 51 26

    Varese (IT)

    5

    10 972 286

    10 972 286

    9 670 615

    9 670 615

    10 303 944,—

    10 303 944,—

    26 01 51 27

    Bergen (NL)

    5

    4 579 641

    4 579 641

    4 304 020

    4 304 020

    5 478 705,—

    5 478 705,—

    26 01 51 28

    Culham (GB)

    5

    4 629 474

    4 629 474

    4 828 547

    4 828 547

    5 301 212,67

    5 301 212,67

    26 01 51 31

    Beitrag der Union für die Europäischen Schulen des Typs II

    5

    6 848 000

    6 848 000

    3 850 000

    3 850 000

    7 419 968,—

    7 419 968,—

     

    Artikel 26 01 51 — Subtotal

     

    178 402 083

    178 402 083

    169 226 010

    169 226 010

    171 319 836,98

    171 319 836,98

     

    Kapitel 26 01 — Insgesamt

     

    988 983 348

    988 983 348

    981 017 917

    981 017 917

    1 054 009 593,13

    1 054 009 593,13

    Reserven (40 01 40)

     

     

     

    1 502 275

    1 502 275

     

     

     

     

    988 983 348

    988 983 348

    982 520 192

    982 520 192

    1 054 009 593,13

    1 054 009 593,13

    26 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Verwaltung der Kommission“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    105 041 573

    105 722 828

    106 339 229,79

    26 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

    26 01 02 01   Externes Personal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 818 812

    5 584 921

    6 402 391,19

    26 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    26 01 02 11

    17 986 456

    17 676 594

    24 057 193,75

    Reserven (40 01 40)

     

    2 275

     

    Insgesamt

    17 986 456

    17 678 869

    24 057 193,75

    26 01 03     Ausgaben für Informations- und Kommunikationstechnologie-Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 647 424

    6 750 218

    7 997 754,15

    26 01 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

    26 01 04 01   Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    400 000

    560 000

    498 819,60

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. von potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Posten 26 03 01 01.

    26 01 09     Administrative Unterstützung des Amts für Veröffentlichungen

    26 01 09 01   Amt für Veröffentlichungen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    84 274 000

    83 077 750

    90 710 028,44

    Erläuterungen

    Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amts für Veröffentlichungen; Einzelheiten hierzu sind einer spezifischen Anlage zu diesem Einzelplan zu entnehmen.

    Auf der Grundlage der analytischen Buchführungsdaten des Amts werden die Kosten für seine Dienstleistungen für die einzelnen Organe wie folgt veranschlagt:

    Europäisches Parlament

    8 562 238

    10,16 %

    Rat

    5 705 350

    6,77 %

    Kommission

    53 690 966

    63,71 %

    Gerichtshof

    5 250 270

    6,23 %

    Rechnungshof

    1 508 505

    1,79 %

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

    1 533 787

    1,82 %

    Ausschuss der Regionen

    556 208

    0,66 %

    Sonstiges

    7 466 676

    8,86 %

    Insgesamt

    84 274 000

    100,00 %

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 4 200 800 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    26 01 10     Konsolidierung des Unionsrechts

    26 01 10 01   Konsolidierung des Unionsrechts

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 070 000

    1 000 000

    1 499 906,86

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Konsolidierung der Rechtsakte der Union sowie für die Verbreitung der konsolidierten Rechtsakte der Union in jeder Form und auf allen formalen Trägern in allen Amtssprachen der Union.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Edinburgh vom Dezember 1992 (SN/456/92, Anhang 3 zu Teil A, S. 5).

    Der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam beigefügte Erklärung zur redaktionellen Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

    Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

    26 01 11     Amtsblatt der Europäischen Union (Reihen L und C)

    26 01 11 01   Amtsblatt der Europäischen Union

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    11 805 000

    11 806 000

    12 145 981,44

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union in jeder Form, einschließlich Verbreitung, Katalogisierung, Indexierung und Archivierung, bestimmt.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 360 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und insbesondere Artikel 297.

    Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

    Entscheidung des Rates vom 15. September 1958 über die Gründung des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 390).

    Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

    26 01 12     Zusammenfassungen der Rechtsvorschriften der Union

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    533 000

    533 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Neuer Artikel

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Produktion von Online-Zusammenfassungen der Rechtsvorschriften der Union (knappe Darstellung der Hauptaspekte der Rechtsvorschriften der Union in leicht lesbarer Form) und die Entwicklung ähnlicher Produkte bestimmt.

    Die beiden anderen Organe, nämlich das Europäische Parlament und der Rat, sollten aus ihren jeweiligen Einzelplänen des Gesamthaushaltsplans einen Beitrag in ähnlicher Höhe wie die Kommission beisteuern.

    Rechtsgrundlagen

    Diese Tätigkeit ergibt sich aus den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41) niedergelegten Aufgaben des Amtes für Veröffentlichungen.

    Verweise

    Entschließung des Rates vom 20. Juni 1994 zur elektronischen Verbreitung des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen sowie zur Verbesserung der Zugangsbedingungen (ABl. C 179 vom 1.7.1994, S. 3).

    Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

    Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

    26 01 20     Europäisches Amt für Personalauswahl

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    26 01 20

    28 535 000

    26 728 750

    27 651 206,57

    Reserven (40 01 40)

     

    1 500 000

     

    Insgesamt

    28 535 000

    28 228 750

    27 651 206,57

    Erläuterungen

    Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amts für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften; Einzelheiten hierzu sind einer spezifischen Anlage dieses Einzelplans zu entnehmen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 406 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53).

    26 01 21     Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    36 721 000

    35 879 000

    41 979 223,33

    Erläuterungen

    Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche; Einzelheiten hierzu sind einer spezifischen Anlage dieses Einzelplans zu entnehmen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 5 242 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2003/522/EG der Kommission vom 6. November 2002 über die Errichtung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 30).

    26 01 22     Gebäude, Anlagen und Logistik (Brüssel)

    26 01 22 01   Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    69 455 000

    69 711 000

    72 336 439,37

    Erläuterungen

    Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel; Einzelheiten hierzu sind einer spezifischen Anlage dieses Einzelplans zu entnehmen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 7 100 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2003/523/EG der Kommission vom 6. November 2002 über die Errichtung des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik Brüssel (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 35).

    26 01 22 02   Kauf oder Miete von Gebäuden in Brüssel

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    203 592 000

    207 983 000

    209 665 696,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

    Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

    Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden,

    Errichtung von Gebäuden.

    Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

    Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

    Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden mit 521 241 EUR veranschlagt.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 4 718 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    26 01 22 03   Gebäudenebenkosten in Brüssel

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    71 229 000

    70 272 000

    95 841 144,54

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

    Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden der Kommission vorgesehenen Prämien,

    Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung,

    Mittel für die Wartung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw.; der Ansatz ist nach den laufenden Verträgen berechnet; ferner Mittel für bestimmte regelmäßige Sonderreinigungen, Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung usw. sowie für Malerarbeiten und das zur Instandsetzung und Instandhaltung in eigener Werkstatt erforderliche Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

    Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) sowie Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    Ausgaben für Hygiene und Sicherheit der Personen am Arbeitsplatz, insbesondere für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals und die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Audits zur Zugänglichkeit von Gebäuden für Menschen mit Behinderungen und/oder eingeschränkter Mobilität und der Vornahme der notwendigen Anpassungen im Anschluss an ein solches Audit, um die Gebäude für alle Besucher uneingeschränkt zugänglich zu machen,

    Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

    sonstige Gebäudekosten, insbesondere Verwaltungskosten bei Gebäuden mit mehreren Mietparteien, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

    Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten.

    Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

    Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

    Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden mit 182 362 EUR veranschlagt.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 7 550 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

    Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

    Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 4. Juli 2007 zu der Initiativuntersuchung OI/3/2003/JMA betreffend die Europäische Kommission.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    26 01 22 04   Ausgaben für Ausstattung und Mobiliar in Brüssel

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    8 271 000

    9 163 000

    12 422 946,49

    Erläuterungen

    Vormals Posten 26 01 22 04 und Posten XX 01 03 01 (teilweise)

    Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

    Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material, insbesondere von:

    Geräten und Material (einschließlich Kopiergeräten) für die Herstellung, Vervielfältigung und Archivierung von Veröffentlichungen und Dokumenten auf verschiedenen Trägern (Papier, EDV usw.),

    Ausrüstungen für Audio-Video-Technik, Bibliothek und Dolmetschen (Kabinen, Hörgarnituren und Einbauplatten für Simultandolmetschanlagen usw.),

    Material für Kantinen und Restaurants,

    verschiedenem Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind,

    Einrichtungen, die für Bedienstete mit Behinderungen erforderlich sind,

    Studien, Dokumentationen und Schulungen im Zusammenhang mit diesen Ausrüstungen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere:

    Anschaffung von Fahrzeugen, wovon zumindest eines für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist,

    Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen, die im Haushaltsjahr einen so hohen Gesamtkilometerstand erreicht haben werden, dass eine Ersetzung gerechtfertigt ist,

    kurz- und langfristige Anmietung von Fahrzeugen, wenn der Bedarf höher ist als die Kapazität des Fuhrparks oder wenn der Fuhrpark nicht auf die Bedürfnisse von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität zugeschnitten ist,

    Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung und Versicherung der Dienstfahrzeuge (Kauf von Treibstoff, Schmiermitteln, Reifen, Schläuchen, verschiedenem Material, Ersatzteilen, Werkzeug usw.),

    Kosten für verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung) und Versicherungskosten gemäß Artikel 84 der Haushaltsordnung,

    Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere:

    Anschaffung von Büromobiliar sowie speziellen, insbesondere ergonomischen Möbeln, Regalen für die Archive usw.,

    Ersatzbeschaffung für abgenutztes und beschädigtes Mobiliar,

    Anschaffung von spezifischem Ausstattungsmaterial für Bibliotheken (Karteikästen, Regale, Kataloge usw.),

    Miete von Mobiliar,

    Wartung und Reparatur von Mobiliar (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich die Kommission den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere für:

    die Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

    für die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

    Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstung im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

    Erwerb von Fahrscheinen (einfache Fahrt und „Business Pass“), kostenlose Nutzung der Strecken des öffentlichen Nahverkehrs zur Erleichterung der Mobilität zwischen den Dienstgebäuden der Kommission sowie zwischen den Dienstgebäuden der Kommission und öffentlichen Gebäuden (z. B. Flughafen), Dienstfahrräder sowie weitere Maßnahmen zur Förderung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und der Mobilität des Kommissionspersonals, ausgenommen Dienstfahrzeuge,

    Beschaffung von Waren für die offizielle Betriebsgastronomie.

    Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

    Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 2 440 000 EUR veranschlagt.

    Die Bereitstellung spezifischer Mittel für die Erstattung der Kosten von Zeitkarten im öffentlichen Verkehr ist eine bescheidene, aber entscheidende Maßnahme, um das Eintreten der Organe der Union für eine Verringerung ihrer CO2-Emissionen im Einklang mit ihrer Strategie für Umweltmanagement und -betriebsprüfung (EMAS) und den vereinbarten Zielen zur Bekämpfung des Klimawandels zu unterstreichen.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

    Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

    Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

    Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    26 01 22 05   Dienstleistungen, Lieferungen und sonstige Betriebskosten in Brüssel

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    9 930 000

    9 126 810

    11 347 034,44

    Erläuterungen

    Vormals Posten 26 01 22 05 und Posten XX 01 03 01 (teilweise)

    Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

    Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

    Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst der Kommission,

    Beschaffung von Dienstleistungen für die offizielle Betriebsgastronomie.

    Kosten zur Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

    Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

    Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 2 734 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

    Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    26 01 22 06   Gebäudeüberwachung in Brüssel

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    32 500 000

    32 788 000

    27 106 979,94

    Erläuterungen

    Vormals Posten 26 01 40 02

    Veranschlagt sind Ausgaben für Leistungen im Zusammenhang mit der Bewachung, der Überwachung und der Zugangskontrolle sowie dazugehörige Leistungen in den Dienstgebäuden der Kommission (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Wert 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)).

    Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

    Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 2 570 260 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

    Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    26 01 23     Gebäude, Anlagen und Logistik (Luxemburg)

    26 01 23 01   Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    25 191 000

    25 266 000

    24 671 665,74

    Erläuterungen

    Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg; Einzelheiten hierzu sind einer spezifischen Anlage dieses Einzelplans zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2003/524/EG der Kommission vom 6. November 2002 über die Errichtung des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik Luxemburg (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 40).

    26 01 23 02   Kauf und Miete von Gebäuden in Luxemburg

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    40 091 000

    40 319 000

    40 991 816,67

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

    Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

    Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden,

    Errichtung von Gebäuden.

    Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

    Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

    Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden mit 102 642 EUR veranschlagt.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 609 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    26 01 23 03   Gebäudenebenkosten in Luxemburg

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    17 481 000

    17 357 000

    17 915 807,88

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

    Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden der Kommission vorgesehenen Prämien,

    Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung,

    Mittel für die Wartung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw. Der Ansatz ist nach den laufenden Verträgen berechnet. Ferner Mittel für bestimmte regelmäßige Sonderreinigungen, Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung usw. sowie für Malerarbeiten und das zur Instandsetzung und Instandhaltung in eigener Werkstatt erforderliche Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

    Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) sowie Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    Ausgaben für Hygiene und Sicherheit der Personen am Arbeitsplatz, insbesondere für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, für den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals, für Fortbildungsmaßnahmen und gesetzlich vorgeschriebene Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Audits zur Zugänglichkeit von Gebäuden für Menschen mit Behinderungen und/oder eingeschränkter Mobilität und der Vornahme der notwendigen Anpassungen im Anschluss an ein solches Audit, um die Gebäude für alle Besucher uneingeschränkt zugänglich zu machen,

    Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

    sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

    Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten.

    Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

    Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

    Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden mit 44 755 EUR veranschlagt.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 270 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

    Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

    Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 4. Juli 2007 zu der Initiativuntersuchung OI/3/2003/JMA betreffend die Europäische Kommission.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    26 01 23 04   Ausgaben für Ausstattung und Mobiliar in Luxemburg

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 087 000

    1 087 000

    975 719,04

    Erläuterungen

    Vormals Posten 26 01 23 04 und Posten XX 01 03 01 (teilweise)

    Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

    Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material, insbesondere von:

    Geräten und Material (einschließlich Kopiergeräten) für die Herstellung, Vervielfältigung und Archivierung von Veröffentlichungen und Dokumenten auf verschiedenen Trägern (Papier, EDV usw.),

    Ausrüstungen für Audio-Video-Technik, Bibliothek und Dolmetschen (Kabinen, Hörgarnituren und Einbauplatten für Simultandolmetschanlagen usw.),

    Material für Kantinen und Restaurants,

    verschiedenem Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind,

    Einrichtungen, die für Bedienstete mit Behinderungen erforderlich sind,

    Studien, Dokumentationen und Schulungen im Zusammenhang mit diesen Ausrüstungen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere:

    Anschaffung von Fahrzeugen, wovon zumindest eines für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist,

    Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen, die im Haushaltsjahr einen so hohen Gesamtkilometerstand erreicht haben werden, dass eine Ersetzung gerechtfertigt ist,

    kurz- und langfristige Anmietung von Fahrzeugen, wenn der Bedarf höher ist als die Kapazität des Fuhrparks oder wenn der Fuhrpark nicht auf die Bedürfnisse von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität zugeschnitten ist,

    Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung und Versicherung der Dienstfahrzeuge (Kauf von Treibstoff, Schmiermitteln, Reifen, Schläuchen, verschiedenem Material, Ersatzteilen, Werkzeug usw.),

    Kosten für verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung) und Versicherungskosten gemäß Artikel 84 der Haushaltsordnung,

    Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere:

    Anschaffung von Büromobiliar sowie speziellen, insbesondere ergonomischen Möbeln, Regalen für die Archive usw.,

    Ersatzbeschaffung für abgenutztes und beschädigtes Mobiliar,

    Anschaffung von spezifischem Ausstattungsmaterial für Bibliotheken (Karteikästen, Regale, Kataloge usw.),

    Miete von Mobiliar,

    Wartung und Reparatur von Mobiliar (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich die Kommission den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere für:

    die Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

    für die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

    Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstung im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG.

    Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

    Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 32 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

    Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

    Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

    Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    26 01 23 05   Dienstleistungen, Lieferungen und sonstige Betriebskosten in Luxemburg

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 034 000

    1 019 036

    1 512 407,68

    Erläuterungen

    Vormals Posten 26 01 23 05 und Posten XX 01 03 01 (teilweise)

    Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

    Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

    Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst der Kommission,

    Kosten zur Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

    Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

    Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 100 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

    Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    26 01 23 06   Gebäudeüberwachung in Luxemburg

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 640 000

    5 640 000

    5 881 368,10

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

    Ausgaben für die physische und materielle Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für Gebäudeüberwachungsverträge, Verträge über die Instandhaltung von Sicherheitsanlagen, Fortbildungsmaßnahmen und Beschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    Ausgaben für Hygiene und Sicherheit der Personen am Arbeitsplatz, insbesondere für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, für den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals, für Fortbildungsmaßnahmen und gesetzlich vorgeschriebene Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

    Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

    Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    26 01 40     Sicherheit und Überwachung

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    8 044 000

    8 321 000

    8 280 911,—

    Erläuterungen

    Vormals Posten 26 01 40 01

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für

    die physische und materielle Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für Anschaffung, Anmietung oder Leasing, Wartung, Instandsetzung, Installation und Ersatzbeschaffung von Material und sicherheitstechnischen Anlagen,

    Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, insbesondere für gesetzlich vorgeschriebene Kontrollen (Kontrollen der technischen Anlagen in den Gebäuden, Sicherheitskoordinierung und Gesundheitskontrollen der Lebensmittel), für Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsmaterials, für Fortbildung und Ausstattung der Einsatzleiter (ECI) und Brandschutzhelfer (EPI), deren Präsenz in den Gebäuden gesetzlich vorgeschrieben ist.

    Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln).

    Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

    Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 423 660 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

    Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    26 01 50     Personalpolitik und -verwaltung

    26 01 50 01   Ärztlicher Dienst

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 554 000

    5 350 000

    6 766 659,93

    Erläuterungen

    Die veranschlagten Mittel dienen der Deckung

    der Kosten für ärztliche Jahres- und Einstellungsuntersuchungen, für Behandlungsmaterial und Arzneimittel, für den Ankauf von aus medizinischen Gründen erforderlichen Arbeitsgeräten und Spezialmobiliar sowie der Kosten der Tätigkeit des Invaliditätsausschusses,

    der Kosten des örtlichen ärztlichen, paramedizinischen und psychosozialen Vertragspersonals und von Vertretungskräften sowie der Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden,

    der Kosten für die ärztlichen Untersuchungen bei der Einstellung von Betreuern für die Kindertagesstätten,

    der Kosten für die ärztliche Kontrolle strahlenexponierter Bediensteter im Rahmen des Gesundheitsschutzes,

    der Kosten für die Anschaffung bzw. Erstattung der im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG erforderlichen Ausrüstungen.

    Die Mittel decken die innerhalb des Gebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 1 181 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Kapitel III.

    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

    Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

    Einzelstaatliche Rechtsvorschriften über die Grundnormen.

    26 01 50 02   Ausgaben für Auswahlverfahren und Personaleinstellung

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 620 000

    1 850 000

    1 672 991,52

    Erläuterungen

    Die bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mittel dienen zur Deckung

    der Kosten für die Einstellung und die Auswahl für Führungsposten,

    der Kosten für die Einladung der erfolgreichen Bewerber zu Einstellungsgesprächen,

    der Kosten für die Einladung von Beamten und sonstigen Bediensteten der Delegationen, die an einem Auswahlverfahren oder einer Auswahl teilnehmen,

    der Kosten der Organisation von Auswahlverfahren und der Auswahl gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2002/620/EG.

    In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl können diese Mittel für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

    Nicht gedeckt sind Personalausgaben, die durch die Mittel aus den Kapiteln 01 04 und 01 05 der einzelnen Titel gedeckt sind.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 10 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53).

    Beschluss der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

    26 01 50 04   Interinstitutionelle Zusammenarbeit im sozialen Bereich

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    7 048 000

    7 537 000

    14 623 700,92

    Erläuterungen

    Die Mittel dieses Postens dienen der Deckung folgender Ausgaben:

    der Ausgaben für die Gestaltung und Weiterentwicklung der Intranet-Site der Kommission (IntraComm) sowie die Herausgabe der Wochenzeitung Commission en direct,

    sonstiger Ausgaben für interne Kommunikation und Information, einschließlich Werbemaßnahmen,

    der Ausgaben für die Einstellung von Aushilfspersonal für die von der Kommission organisierten Kindertagesstätten, Ferienzentren und Freilufttagesstätten,

    der Ausgaben für Vervielfältigungs- und Schreibarbeiten außerhalb des Hauses, soweit diese nicht von den Dienststellen der Kommission ausgeführt werden können,

    der Ausgaben in Verbindung mit privatrechtlichen Verträgen, die zur Vertretung der in der Kinderkrippe tätigen verbeamteten Kindergärtner(innen) und Krankenpfleger(innen) geschlossen werden,

    eines Teils der Ausgaben für das „Foyer“, für kulturelle Veranstaltungen, für Zuschüsse an die Personalklubs sowie für die Verwaltung und Erweiterung der Sportstätten,

    der Ausgaben für Maßnahmen, die die sozialen Beziehungen zwischen Bediensteten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sowie die Integration der Familien fördern,

    einer finanziellen Beteiligung an den Kosten des Personals für Tätigkeiten wie häusliche Hilfen, Rechtsberatung, Freiluft-Kindertagesstätten, Sprachkurse und kulturelle Veranstaltungen,

    der Ausgaben für die Betreuung der neuen Beamten und Bediensteten auf Zeit und deren Familien sowie für die Beratung des Personals in Grundstücksfragen,

    der Ausgaben für finanzielle Zuwendungen an Beamte, ehemalige Beamte oder Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beamten, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden,

    bestimmter Ausgaben für Kleinkindertagesstätten und sonstige Kinderkrippen und Tagesstätten (die Einnahmen aus dem Elternbeitrag sind wieder zu verwenden),

    der Ausgaben für Maßnahmen als Zeichen der Anerkennung für Beamte, insbesondere Aufwendungen für die Medaillen, die den Beamten nach zwanzig Dienstjahren verliehen werden, und das Geschenk, das die Beamten bei ihrer Versetzung in den Ruhestand erhalten,

    Sonderzahlungen an die Empfänger und Anspruchsberechtigten von Versorgungsbezügen der Union sowie an etwaige unterhaltsberechtigte Hinterbliebene, die sich in einer besonders schwierigen Situation befinden,

    der Finanzierung vorbeugender Maßnahmen, die den spezifischen Bedürfnissen der ehemaligen Bediensteten in den Mitgliedstaaten entsprechen, sowie des Beitrags zugunsten der Vereinigungen ehemaliger Bediensteter.

    Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

    Diese Mittel sind ferner zur Deckung der Kosten einer Aktionspolitik zugunsten von Behinderten in den folgenden Kategorien vorgesehen:

    Beamte im aktiven Dienst und Bedienstete auf Zeit,

    Ehegatten dieser Personen,

    alle im Sinne des Statuts unterhaltspflichtigen Kinder der Beamten der Europäischen Union.

    Damit soll im Rahmen der Möglichkeiten des Haushalts und nach Ausschöpfung der Ansprüche im Aufenthaltsland bzw. Herkunftsland die Erstattung von als notwendig anerkannten Kosten (außer Arztkosten), die sich aus der Behinderung ergeben und nachweislich belegt sind, finanziert werden.

    Die Mittel sind weiterhin dazu bestimmt, einen Teil der Ausgaben für den Schulbesuch von Kindern zu decken, die aus unabweisbaren pädagogischen Gründen nicht oder nicht mehr zu den Europäischen Schulen zugelassen sind, oder die aus Gründen des Dienstortes des Vaters oder der Mutter, die Beamte sind (Außenstellen), keinen Schulunterricht in einer Europäischen Schule erhalten können.

    Die Mittel decken die innerhalb des Gebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 4 714 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    26 01 50 06   Beamte des Organs, die vorübergehend bei nationalen Verwaltungen, internationalen Organisationen und öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt sind

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    250 000

    264 000

    231 500,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung zusätzlicher Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung von Beamten der Union, d. h. für die Vergütungen und Kostenerstattungen, auf die diese Beamten im Zuge ihrer Abordnung Anspruch haben.

    Des Weiteren sind diese Mittel zur Deckung der Ausgaben bestimmt, die für spezifische Ausbildungspraktika bei Verwaltungsbehörden oder sonstigen Einrichtungen von Mitgliedstaaten und Drittländern anfallen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 1 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    26 01 50 07   Schadenersatz

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    150 000

    150 000

    6 465 760,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel

    für den von der Kommission zu leistenden Schadenersatz sowie die im Rahmen ihrer Haftpflicht anfallenden Ausgaben, die Personalfragen oder die laufende Verwaltungstätigkeit des Organs betreffen,

    für Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist.

    26 01 50 08   Sonstige Versicherungen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    58 000

    58 000

    58 060,44

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben u. a. für die Betriebshaftpflichtversicherung und sonstige vom Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche verwalteter Versicherungen für die Kommission, die Agenturen, die Gemeinsame Forschungsstelle, die Delegationen der Union und Vertretungen der Kommission, und den Bereich Indirekte Forschung.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 1 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    26 01 50 09   Sprachkurse

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 524 000

    3 744 000

    4 639 411,33

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

    Kosten für die Durchführung von Sprachkursen für Beamte und sonstige Mitarbeiter,

    Kosten für die Durchführung von Sprachkursen für die Ehegatten von Beamten und von sonstigen Mitarbeitern im Rahmen der Integrationsmaßnahmen,

    Ausgaben für die Anschaffung von Material und Dokumentation,

    Ausgaben für die Inanspruchnahme von Sachverständigen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 750 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    26 01 51     Europäische Schulen

    26 01 51 01   Büro des Generalsekretärs der Europäischen Schulen (Brüssel)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    7 570 534

    7 627 207

    7 624 467,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen als Beitrag zur Finanzierung des Büros des Generalsekretärs der Europäischen Schulen (Brüssel).

    Die Europäischen Schulen müssen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Chancengleichheit einhalten.

    Verweise

    Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

    26 01 51 02   Brüssel I (Uccle)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    24 097 099

    24 446 700

    25 332 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Brüssel-Uccle (Brüssel I) bestimmt.

    Verweise

    Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

    26 01 51 03   Brüssel II (Woluwe)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    23 717 185

    22 758 847

    24 116 059,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Brüssel-Woluwe (Brüssel II) bestimmt.

    Verweise

    Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

    26 01 51 04   Brüssel III (Ixelles)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    23 692 379

    22 759 039

    23 270 853,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Brüssel-Ixelles (Brüssel III) bestimmt.

    Verweise

    Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

    26 01 51 05   Brüssel IV (Laeken)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    10 617 239

    9 694 355

    6 604 420,17

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Brüssel-Laeken (Brüssel IV) bestimmt.

    Verweise

    Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

    26 01 51 11   Luxemburg I

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    20 608 988

    24 498 581

    27 147 052,83

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule Luxemburg I bestimmt.

    Verweise

    Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

    26 01 51 12   Luxemburg II

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    17 094 433

    10 007 959

    4 707 235,83

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule Luxemburg II bestimmt.

    Verweise

    Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

    26 01 51 21   Mol (B)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 097 656

    5 937 428

    6 453 181,50

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Mol bestimmt.

    Verweise

    Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

    26 01 51 22   Frankfurt am Main (D)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 903 749

    7 346 564

    6 729 800,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Frankfurt/Main bestimmt.

    Verweise

    Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

    26 01 51 23   Karlsruhe (D)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 785 194

    3 054 845

    3 287 675,17

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Karlsruhe bestimmt.

    Verweise

    Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

    26 01 51 24   München (D)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    348 531

    344 180

    307 535,81

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in München bestimmt.

    Verweise

    Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

    26 01 51 25   Alicante (E)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    7 839 695

    8 097 123

    7 235 727,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Alicante bestimmt.

    Verweise

    Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

    26 01 51 26   Varese (IT)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    10 972 286

    9 670 615

    10 303 944,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Varese bestimmt.

    Verweise

    Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

    26 01 51 27   Bergen (NL)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 579 641

    4 304 020

    5 478 705,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Bergen bestimmt.

    Verweise

    Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

    26 01 51 28   Culham (GB)

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 629 474

    4 828 547

    5 301 212,67

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Culham bestimmt.

    Verweise

    Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

    26 01 51 31   Beitrag der Union für die Europäischen Schulen des Typs II

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 848 000

    3 850 000

    7 419 968,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für den Beitrag der Kommission zu den Europäischen Schulen des Typs II bestimmt, die vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannt wurden und die eine Finanzvereinbarung mit der Kommission unterzeichnet haben.

    Verweise

    Beschluss K(2009) 7719 der Kommission vom 14. Oktober 2009 und Beschluss K(2010) 7993 der Kommission vom 8. Dezember 2010.

    KAPITEL 26 02 — MULTIMEDIAPRODUKTION

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    26 02

    MULTIMEDIAPRODUKTION

    26 02 01

    Vergabe- und Veröffentlichungsverfahren für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

    1.1

    14 738 200

    12 849 449

    13 200 000

    12 157 164

    12 044 332,51

    13 893 350,14

     

    Kapitel 26 02 — Insgesamt

     

    14 738 200

    12 849 449

    13 200 000

    12 157 164

    12 044 332,51

    13 893 350,14

    26 02 01     Vergabe- und Veröffentlichungsverfahren für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    14 738 200

    12 849 449

    13 200 000

    12 157 164

    12 044 332,51

    13 893 350,14

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für

    die Sammlung, Bearbeitung, Veröffentlichung und Verbreitung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge von Auftraggebern in der Union und in Drittstaaten auf verschiedenen Trägern sowie für deren Aufnahme in die Dienste des eProcurement, die den Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern von den Organen angeboten werden. Darunter fallen die Ausgaben für die Übersetzung der von den Organen ausgeschriebenen öffentlichen Aufträge,

    die Förderung und den Einsatz neuer Technologien für die Sammlung und Verbreitung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge auf elektronischem Wege,

    die Entwicklung und Nutzung von Diensten des eProcurement für die Phasen der Auftragsvergabe.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 403 100 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).

    Entscheidung des Rates vom 15. September 1958 über die Gründung des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 390).

    Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1).

    Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33).

    Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14).

    Beschluss 94/1/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1).

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1).

    Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1), und insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 430).

    Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1).

    Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

    Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

    Entscheidung 2005/15/EG der Kommission vom 7. Januar 2005 über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 7 vom 11.1.2005, S. 7).

    Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).

    Beschluss 2007/497/EG der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2007 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2007/5) (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 34).

    Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments zur Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

    Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 der Kommission vom 19. August 2011 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. L 222 vom 27.8.2011, S. 1).

    Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Anwendung auf Verfahren zur Auftragsvergabe (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 43).

    KAPITEL 26 03 — DIENSTE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN, UNTERNEHMEN UND BÜRGER

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    26 03

    DIENSTE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN, UNTERNEHMEN UND BÜRGER

    26 03 01

    Netze für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen

    26 03 01 01

    Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA)

    1.1

    25 700 000

    10 872 610

    25 500 000

    11 794 264

    25 368 004,13

    20 189 963,52

    26 03 01 02

    Abschluss früherer IDA- und IDABC-Programme

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    7 140 413,64

     

    Artikel 26 03 01 — Subtotal

     

    25 700 000

    10 872 610

    25 500 000

    11 794 264

    25 368 004,13

    27 330 377,16

    26 03 02

    Pilotprojekt — Öffentliche Verwaltung und Erasmus

    5

    p.m.

    p.m.

    0,—

    346 054,63

    26 03 03

    Vorbereitende Maßnahme — Öffentliche Verwaltung und Erasmus

    5

    600 000

    600 000

    600 000

    300 000

    0,—

    803 695,57

     

    Kapitel 26 03 — Insgesamt

     

    26 300 000

    11 472 610

    26 100 000

    12 094 264

    25 368 004,13

    28 480 127,36

    26 03 01     Netze für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen

    26 03 01 01   Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    25 700 000

    10 872 610

    25 500 000

    11 794 264

    25 368 004,13

    20 189 963,52

    Erläuterungen

    Am 29. September 2008 schlug die Kommission ein Programm über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) vor, das als Folgeinitiative zu dem im Dezember 2009 auslaufenden IDABC-Programm gedacht war.

    Das Programm ISA zielt darauf ab, eine wirksame und effiziente grenz- und sektorübergreifende elektronische Interaktion zwischen europäischen Behörden zu erleichtern, um so die Erbringung elektronischer öffentlicher Dienstleistungen zu unterstützen.

    Vor diesem Hintergrund muss das Programm ISA einen Beitrag zur Erstellung des organisatorischen, finanziellen und betrieblichen Rahmens leisten, indem die Verfügbarkeit gemeinsamer Rahmen, gemeinsamer Dienste und allgemeiner Instrumente gewährleistet und eine verstärkte Sensibilisierung für die Aspekte der Informations- und Kommunikationstechnologie von Rechtsvorschriften der Union bewirkt werden.

    Das Programm ISA wird somit einen Beitrag zur Stärkung und Umsetzung der Politiken und Rechtsvorschriften der Union leisten.

    Das Programm wird in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und betreffenden Sektoren im Rahmen von Studien, Projekten und flankierenden Maßnahmen durchgeführt.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind; die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20).

    26 03 01 02   Abschluss früherer IDA- und IDABC-Programme

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    7 140 413,64

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung der für das vorangegangene IDABC-Programm eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 25).

    26 03 02     Pilotprojekt — Öffentliche Verwaltung und Erasmus

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    346 054,63

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Abschluss des Pilotprojekts „Öffentliche Verwaltung und Erasmus“ bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

    26 03 03     Vorbereitende Maßnahme — Öffentliche Verwaltung und Erasmus

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    600 000

    600 000

    600 000

    300 000

    0,—

    803 695,57

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln soll den durch die vorbereitende Maßnahme im Rahmen des Programms Öffentliche Verwaltung und Erasmus finanzierten Aktionen Kontinuität verliehen werden.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES AMTS FÜR VERÖFFENTLICHUNGEN

    PRODUKTION

    ÖFFENTLICHE WEBSITES

    KATALOGISIERUNG UND ARCHIVIERUNG

    VERTEILUNG UND WERBUNG

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES AMTS FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK (LUXEMBURG)

    VERWALTUNG DER GEBÄUDE UND AUSGABEN (LUXEMBURG)

    VERWALTUNG DER SOZIALEN EINRICHTUNGEN (INTERINSTITUTIONELL, LUXEMBURG)

    GEBÄUDEKOSTEN (ANSCHAFFUNG, MIET- UND NEBENKOSTEN)

    AUSSTATTUNG, MOBILIAR, BÜROBEDARF UND DIENSTLEISTUNGEN

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG UND VERWALTUNG DES AMTS FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK (BRÜSSEL)

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG UND VERWALTUNG DER GENERALDIREKTION HUMANRESSOURCEN UND SICHERHEIT

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION HUMANRESSOURCEN UND SICHERHEIT

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION INFORMATIK

    IKT-INFRASTRUKTUR

    KONTROLLE DER INFORMATIONSSYSTEME — IKT-BERATUNG, ENTWICKLUNG UND UNTERSTÜTZUNG DER INFORMATIONSSYSTEME

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION INFORMATIK

    DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH IKT-INFRASTRUKTUR

    EUROPÄISCHE VERWALTUNGSAKADEMIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES EUROPÄISCHEN AMTS FÜR PERSONALAUSWAHL

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES AMTS FÜR DIE FESTSTELLUNG UND ABWICKLUNG INDIVIDUELLER ANSPRÜCHE

    TITEL 27

    HAUSHALT

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    27 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „HAUSHALT“

    67 450 570

    67 450 570

    68 442 702

    68 442 702

    60 608 604,45

    60 608 604,45

    Reserven (40 01 40)

     

     

    100 293

    100 293

     

     

     

    67 450 570

    67 450 570

    68 542 995

    68 542 995

    60 608 604,45

    60 608 604,45

    27 02

    HAUSHALTSVOLLZUG, KONTROLLE UND ENTLASTUNG

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Titel 27 — Insgesamt

    67 450 570

    67 450 570

    68 442 702

    68 442 702

    60 608 604,45

    60 608 604,45

    Reserven (40 01 40)

     

     

    100 293

    100 293

     

     

     

    67 450 570

    67 450 570

    68 542 995

    68 542 995

    60 608 604,45

    60 608 604,45

    KAPITEL 27 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „HAUSHALT“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    27 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „HAUSHALT“

    27 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Haushalt“

    5

    41 572 649

    41 769 511

    41 972 375,75

    27 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Haushalt“

    27 01 02 01

    Externes Personal der Generaldirektion Haushalt

    5

    4 334 110

    4 461 606

    5 546 747,55

    27 01 02 09

    Externes Personal — Nicht dezentrale Verwaltung

    5

    4 386 126

    1 652 723

    0,—

    27 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Haushalt

    5

    7 906 099

    7 758 058

    9 274 557,44

    Reserven (40 01 40)

     

     

    10 028

     

     

     

    7 906 099

    7 768 086

    9 274 557,44

    27 01 02 19

    Sonstige Verwaltungsausgaben — Nicht dezentrale Verwaltung

    5

    5 950 713

    9 309 894

    0,—

    Reserven (40 01 40)

     

     

    90 265

     

     

     

    5 950 713

    9 400 159

    0,—

     

    Artikel 27 01 02 — Subtotal

     

    22 577 048

    23 182 281

    14 821 304,99

    Reserven (40 01 40)

     

     

    100 293

     

     

     

    22 577 048

    23 282 574

    14 821 304,99

    27 01 03

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Haushalt“

    5

    2 630 873

    2 666 910

    3 156 539,41

    27 01 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Haushalt“

    5

    150 000

    204 000

    148 274,30

    27 01 11

    Außergewöhnliche Ausgaben in Krisensituationen

    5

    p.m.

    p.m.

    0,—

    27 01 12

    Rechnungsführung

    27 01 12 01

    Finanzkosten

    5

    390 000

    420 000

    383 000,—

    27 01 12 02

    Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kassenmittel

    5

    p.m.

    p.m.

    0,—

    27 01 12 03

    Ankauf von finanziellen Auskünften über die Solvabilität von Empfängern von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und von Schuldnern der Kommission

    5

    130 000

    200 000

    127 110,—

     

    Artikel 27 01 12 — Subtotal

     

    520 000

    620 000

    510 110,—

     

    Kapitel 27 01 — Insgesamt

     

    67 450 570

    68 442 702

    60 608 604,45

    Reserven (40 01 40)

     

     

    100 293

     

     

     

    67 450 570

    68 542 995

    60 608 604,45

    27 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Haushalt“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    41 572 649

    41 769 511

    41 972 375,75

    27 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Haushalt“

    27 01 02 01   Externes Personal der Generaldirektion Haushalt

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 334 110

    4 461 606

    5 546 747,55

    27 01 02 09   Externes Personal — Nicht dezentrale Verwaltung

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 386 126

    1 652 723

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel werden nicht sofort zu Beginn des Haushaltsjahres für einen bestimmten Politikbereich zugewiesen; sie können vielmehr zur Deckung des Bedarfs sämtlicher Dienststellen der Kommission herangezogen werden. Sie werden im Laufe des Haushaltsjahres gemäß den Vorschriften der Haushaltsordnung auf die entsprechenden Haushaltsposten der Politikbereiche übertragen, die mit ihrer Ausführung betraut werden.

    27 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Haushalt

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    27 01 02 11

    7 906 099

    7 758 058

    9 274 557,44

    Reserven (40 01 40)

     

    10 028

     

    Insgesamt

    7 906 099

    7 768 086

    9 274 557,44

    27 01 02 19   Sonstige Verwaltungsausgaben — Nicht dezentrale Verwaltung

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    27 01 02 19

    5 950 713

    9 309 894

    0,—

    Reserven (40 01 40)

     

    90 265

     

    Insgesamt

    5 950 713

    9 400 159

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel werden nicht sofort zu Beginn des Haushaltsjahres für einen bestimmten Politikbereich zugewiesen; sie können vielmehr zur Deckung des Bedarfs sämtlicher Dienststellen der Kommission herangezogen werden. Sie werden nicht bei diesem Posten ausgeführt, sondern jeweils im Laufe des Haushaltsjahres entsprechend den Vorschriften der Haushaltsordnung auf die Haushaltsposten der Politikbereiche übertragen, die mit ihrer Ausführung betraut werden.

    27 01 03     Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Haushalt“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 630 873

    2 666 910

    3 156 539,41

    27 01 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Haushalt“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    150 000

    204 000

    148 274,30

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Kosten für die Veröffentlichung von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Gesamthaushaltsplan der Union, insbesondere der jährlich erscheinenden Haushaltsbroschüre, des Finanzberichts über den Haushaltsvollzug des Vorjahres, der Zusammenfassung des Jahresabschlusses sowie einzelner Veröffentlichungen über verschiedene Aspekte des Haushaltsvollzugs.

    Diese Mittel decken ebenfalls die Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst der Kommission.

    Die entsprechenden Ausgaben für die Forschung werden aus den Mitteln des Artikels 01 05 der entsprechenden Titel gedeckt.

    27 01 11     Außergewöhnliche Ausgaben in Krisensituationen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung von Ausgaben veranschlagt, die im erklärten Krisenfall anfallen, der Veranlassung zur Anwendung eines oder mehrerer Notfallpläne zur Sicherstellung der Funktionskontinuität gegeben hat, und die aufgrund ihrer Art und/oder des betreffenden Betrags nicht in anderen Verwaltungshaushaltslinien der Kommission eingesetzt werden können.

    Die Haushaltsbehörde wird spätestens drei Wochen nach Ende der Krisensituation über die angefallenen Ausgaben unterrichtet.

    Aktivitäten, die in keiner Haushaltslinie vorgesehen sind:

    Förderung eines effizienten Finanzmanagements,

    administrative Unterstützung und Management der Generaldirektion Haushalt,

    Finanzrahmen und Haushaltsverfahren,

    politische Strategie und Koordinierung für die Generaldirektion Haushalt.

    27 01 12     Rechnungsführung

    27 01 12 01   Finanzkosten

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    390 000

    420 000

    383 000,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für die Deckung der Bankkosten (Provisionen, Agios, sonstige Gebühren) sowie der Kosten für den Anschluss an das Netz der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT).

    Des Weiteren können bei diesem Posten Mittel zur Deckung etwaiger Verluste bei Liquidation oder Einstellung der Geschäftstätigkeit von Banken, bei denen die Kommission Konten für ihre Zahlstellen unterhält, eingesetzt werden.

    27 01 12 02   Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kassenmittel

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für Finanzkorrekturen für:

    Zahlstellen, wenn der Anweisungsbefugte alle der jeweiligen Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat und die Korrekturen keiner anderen Haushaltslinie angelastet werden können,

    Fälle, in denen eine Forderung ganz oder teilweise annulliert wird, nachdem sie bereits als Einnahme verbucht wurde (insbesondere im Falle der Verrechnung mit einer Gegenforderung),

    Fälle, in denen die MwSt. nicht erstattet wurde und die Ausgabe nicht mehr aus der Haushaltslinie finanziert werden kann, zu deren Lasten die Hauptausgabe ging,

    etwaige Zinszahlungen im Zusammenhang mit den vorstehenden Fällen, sofern sie nicht einer anderen Haushaltslinie angelastet werden können.

    Des Weiteren können bei diesem Posten Mittel zur Deckung etwaiger Verluste bei Liquidation oder Einstellung der Geschäftstätigkeit von Banken, bei denen die Kommission Konten für ihre Zahlstellen unterhält, eingesetzt werden.

    27 01 12 03   Ankauf von finanziellen Auskünften über die Solvabilität von Empfängern von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und von Schuldnern der Kommission

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    130 000

    200 000

    127 110,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung von Abonnements und dem Zugang zu elektronischen Informationsdiensten und externen Datenbanken für finanzielle Auskünfte über die Solvabilität von Empfängern von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und von Schuldnern der Kommission, um auf diese Weise auf verschiedenen Ebenen der Finanz- und Buchführungsverfahren die finanziellen Interessen der Kommission zu schützen.

    Des Weiteren dient dieser Posten der Ermittlung von Informationen über die Konzernstruktur, Eigentumsverhältnisse und das Management in Bezug auf die Empfänger von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sowie die Schuldner der Kommission.

    KAPITEL 27 02 — HAUSHALTSVOLLZUG, KONTROLLE UND ENTLASTUNG

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    27 02

    HAUSHALTSVOLLZUG, KONTROLLE UND ENTLASTUNG

    27 02 01

    Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenes Defizit

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    27 02 02

    Vorübergehender Haushaltsausgleich und Pauschalausgleich für die neuen Mitgliedstaaten

    6

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Kapitel 27 02 — Insgesamt

     

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    27 02 01     Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenes Defizit

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung wird der Saldo jedes Haushaltsjahres auf der Einnahmen- oder Ausgabenseite des Haushaltsplans des darauf folgenden Haushaltsjahres verbucht, je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder ein Defizit handelt.

    Die geschätzten Einnahmenbeträge und Zahlungsermächtigungen werden im Verlauf des Haushaltsverfahrens oder gegebenenfalls im Wege eines Berichtigungsschreibens gemäß Artikel 39 der Haushaltsordnung in den Haushaltsplan eingesetzt. Diese Beträge werden nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 ermittelt.

    Nach Vorlage der Rechnungen jedes Haushaltsjahres wird der Unterschiedsbetrag im Verhältnis zu den Schätzungen durch Inanspruchnahme des Verfahrens des Berichtigungs- und/oder Nachtragshaushaltsplans in den Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres eingesetzt.

    Überschüsse werden bei Artikel 3 0 0 des Einnahmenplans eingesetzt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    27 02 02     Vorübergehender Haushaltsausgleich und Pauschalausgleich für die neuen Mitgliedstaaten

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung der Ausgleichszahlungen, auf die die neuen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Beitrittsakte, deren Bestimmungen solche Ausgleichszahlungen vorsehen, Anspruch haben.

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    FÖRDERUNG EINES EFFIZIENTEN FINANZMANAGEMENTS

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG UND VERWALTUNG DER GENERALDIREKTION HAUSHALT

    FINANZRAHMEN UND HAUSHALTSVERFAHREN

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION HAUSHALT

    TITEL 28

    AUDIT

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    28 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUDIT“

    11 879 141

    11 775 839

    11 705 493,24

     

    Titel 28 — Insgesamt

    11 879 141

    11 775 839

    11 705 493,24

    KAPITEL 28 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUDIT“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    28 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUDIT“

    28 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Audit“

    5

    9 989 544

    9 992 705

    9 619 009,11

    28 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Audit“

    28 01 02 01

    Externes Personal

    5

    717 417

    638 226

    928 720,18

    28 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    5

    540 004

    506 890

    435 512,16

     

    Artikel 28 01 02 — Subtotal

     

    1 257 421

    1 145 116

    1 364 232,34

    28 01 03

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Audit“

    5

    632 176

    638 018

    722 251,79

     

    Kapitel 28 01 — Insgesamt

     

    11 879 141

    11 775 839

    11 705 493,24

    28 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Audit“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    9 989 544

    9 992 705

    9 619 009,11

    28 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Audit“

    28 01 02 01   Externes Personal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    717 417

    638 226

    928 720,18

    28 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    540 004

    506 890

    435 512,16

    28 01 03     Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Audit“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    632 176

    638 018

    722 251,79

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES INTERNEN AUDITDIENSTES (IAD)

    INTERNES AUDIT DER KOMMISSION

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES INTERNEN AUDITDIENSTES

    INTERNES AUDIT DER UNIONSAGENTUREN UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN

    TITEL 29

    STATISTIK

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    29 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STATISTIK“

    77 071 571

    77 071 571

    80 668 122

    80 668 122

    81 961 913,27

    81 961 913,27

    Reserven (40 01 40)

    2 900 000

    2 900 000

    29 933

    29 933

     

     

     

    79 971 571

    79 971 571

    80 698 055

    80 698 055

    81 961 913,27

    81 961 913,27

    29 02

    PRODUKTION DER STATISTISCHEN INFORMATIONEN

    5 000 000

    30 591 571

    48 410 000

    41 041 707

    63 737 868,49

    52 592 786,45

    Reserven (40 02 41)

    49 000 000

    4 843 254

     

     

     

     

     

    54 000 000

    35 434 825

    48 410 000

    41 041 707

    63 737 868,49

    52 592 786,45

     

    Titel 29 — Insgesamt

    82 071 571

    107 663 142

    129 078 122

    121 709 829

    145 699 781,76

    134 554 699,72

    Reserven (40 01 40, 40 02 41)

    51 900 000

    7 743 254

    29 933

    29 933

     

     

     

    133 971 571

    115 406 396

    129 108 055

    121 739 762

    145 699 781,76

    134 554 699,72

    KAPITEL 29 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STATISTIK“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    29 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STATISTIK“

    29 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Statistik“

    5

    63 569 828

    63 569 828

    63 953 318

    63 953 318

    64 365 902,40

    64 365 902,40

    29 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Statistik“

    29 01 02 01

    Externes Personal

    5

    5 240 348

    5 240 348

    5 552 910

    5 552 910

    5 086 659,46

    5 086 659,46

    29 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    5

    3 958 458

    3 958 458

    3 928 587

    3 928 587

    4 386 979,55

    4 386 979,55

    Reserven (40 01 40)

     

     

     

    29 933

    29 933

     

     

     

     

    3 958 458

    3 958 458

    3 958 520

    3 958 520

    4 386 979,55

    4 386 979,55

     

    Artikel 29 01 02 — Subtotal

     

    9 198 806

    9 198 806

    9 481 497

    9 481 497

    9 473 639,01

    9 473 639,01

    Reserven (40 01 40)

     

     

     

    29 933

    29 933

     

     

     

     

    9 198 806

    9 198 806

    9 511 430

    9 511 430

    9 473 639,01

    9 473 639,01

    29 01 03

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Statistik“

    5

    4 022 937

    4 022 937

    4 083 307

    4 083 307

    4 839 683,34

    4 839 683,34

    29 01 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Statistik“

    29 01 04 01

    Statistisches Programm der Union 2008 bis 2012 — Verwaltungsausgaben

    1.1

    p.m.

    p.m.

    2 900 000

    2 900 000

    2 899 120,52

    2 899 120,52

    29 01 04 04

    Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) — Verwaltungsausgaben

    1.1

    280 000

    280 000

    250 000

    250 000

    383 568,—

    383 568,—

    29 01 04 05

    Europäisches Statistisches Programm 2013 bis 2017 — Verwaltungsausgaben

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    Reserven (40 01 40)

     

    2 900 000

    2 900 000

     

     

     

     

     

     

    2 900 000

    2 900 000

     

     

     

     

     

    Artikel 29 01 04 — Subtotal

     

    280 000

    280 000

    3 150 000

    3 150 000

    3 282 688,52

    3 282 688,52

    Reserven (40 01 40)

     

    2 900 000

    2 900 000

     

     

     

     

     

     

    3 180 000

    3 180 000

    3 150 000

    3 150 000

    3 282 688,52

    3 282 688,52

     

    Kapitel 29 01 — Insgesamt

     

    77 071 571

    77 071 571

    80 668 122

    80 668 122

    81 961 913,27

    81 961 913,27

    Reserven (40 01 40)

     

    2 900 000

    2 900 000

    29 933

    29 933

     

     

     

     

    79 971 571

    79 971 571

    80 698 055

    80 698 055

    81 961 913,27

    81 961 913,27

    29 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Statistik“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    63 569 828

    63 953 318

    64 365 902,40

    29 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Statistik“

    29 01 02 01   Externes Personal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 240 348

    5 552 910

    5 086 659,46

    29 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    29 01 02 11

    3 958 458

    3 928 587

    4 386 979,55

    Reserven (40 01 40)

     

    29 933

     

    Insgesamt

    3 958 458

    3 958 520

    4 386 979,55

    29 01 03     Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Statistik“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 022 937

    4 083 307

    4 839 683,34

    29 01 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Statistik“

    29 01 04 01   Statistisches Programm der Union 2008 bis 2012 — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    2 900 000

    2 899 120,52

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für:

    die Ausgaben für die technische und/oder administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Weiterbehandlung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben,

    die Ausgaben für externes Personal am Verwaltungssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte) bis zu einem Höchstbetrag von 2 300 000 EUR. Dieser Betrag wird anhand der Einheitskosten je Personenjahr ermittelt; er setzt sich zusammen aus 97 % für die Vergütung dieses Personals sowie Kosten in Höhe von 3 % für dessen Schulung, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation,

    die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln müssen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzugerechnet werden. Informationshalber ist anzumerken, dass es sich bei diesen angegebenen Beträgen um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten handelt, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Teilnahme an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 29 02 03.

    29 01 04 04   Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    280 000

    250 000

    383 568,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für:

    die Ausgaben für die technische und/oder administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Weiterbehandlung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben,

    die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Dienstreisen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln müssen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzugerechnet werden. Informationshalber ist anzumerken, dass es sich bei diesen angegebenen Beträgen um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten handelt, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Teilnahme an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 29 02 04.

    29 01 04 05   Europäisches Statistisches Programm 2013 bis 2017 — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    29 01 04 05

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    Reserven (40 01 40)

    2 900 000

    2 900 000

     

     

     

     

    Insgesamt

    2 900 000

    2 900 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Neuer Posten

    Veranschlagt sind Mittel für:

    die Ausgaben für die technische und/oder administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Weiterbehandlung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben,

    die Ausgaben für externes Personal am Verwaltungssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte) bis zu einem Höchstbetrag von 2 300 000 EUR. Dieser Betrag wird anhand der Einheitskosten je Personenjahr ermittelt; er setzt sich zusammen aus 97 % für die Vergütung dieses Personals sowie Kosten in Höhe von 3 % für dessen Schulung, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation,

    die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

    Die in die Reserve eingestellten Mittel werden freigegeben, sobald der entsprechende Basisrechtsakt in Kraft tritt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 29 02 05.

    KAPITEL 29 02 — PRODUKTION DER STATISTISCHEN INFORMATIONEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    29 02

    PRODUKTION DER STATISTISCHEN INFORMATIONEN

    29 02 01

    Abschluss der Politik der statistischen Information

    1.1

    p.m.

    988 419

    p.m.

    1 360 877

    0,—

    1 611 372,81

    29 02 02

    Abschluss der innergemeinschaftlichen Statistiknetze (Edicom)

    1.1

    p.m.

    0,—

    0,—

    29 02 03

    Abschluss des Statistischen Programms der Union 2008 bis 2012

    1.1

    24 117 426

    40 000 000

    34 176 556

    54 837 445,12

    44 712 667,89

    29 02 04

    Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)

    1.1

    5 000 000

    5 485 726

    8 410 000

    5 504 274

    8 900 423,37

    6 268 745,75

    29 02 05

    Europäisches Statistisches Programm 2013-2017

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    Reserven (40 02 41)

     

    49 000 000

    4 843 254

     

     

     

     

     

     

    49 000 000

    4 843 254

     

     

     

     

     

    Kapitel 29 02 — Insgesamt

     

    5 000 000

    30 591 571

    48 410 000

    41 041 707

    63 737 868,49

    52 592 786,45

    Reserven (40 02 41)

     

    49 000 000

    4 843 254

     

     

     

     

     

     

    54 000 000

    35 434 825

    48 410 000

    41 041 707

    63 737 868,49

    52 592 786,45

    29 02 01     Abschluss der Politik der statistischen Information

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    988 419

    p.m.

    1 360 877

    0,—

    1 611 372,81

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind veranschlagt für den Abschluss der Maßnahmen im Rahmen der angegebenen Haushaltslinien „Politik der statistischen Information“.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln müssen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzugerechnet werden. Informationshalber ist anzumerken, dass es sich bei diesen angegebenen Beträgen um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten handelt, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Teilnahme an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1).

    Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1).

    29 02 02     Abschluss der innergemeinschaftlichen Statistiknetze (Edicom)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient zur Deckung des Abschlusses der Maßnahmen im Rahmen der angegebenen Haushaltslinien für die „Aktion Edicom“ („Elektronischer Datenaustausch über den Warenverkehr“).

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung Nr. 507/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über ein Maßnahmenpaket betreffend das transeuropäische Netz für die Sammlung, Erstellung und Verbreitung der Statistiken über den inner- und außergemeinschaftlichen Warenverkehr (Edicom) (ABl. L 76 vom 16.3.2001, S. 1).

    29 02 03     Abschluss des Statistischen Programms der Union 2008 bis 2012

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    24 117 426

    40 000 000

    34 176 556

    54 837 445,12

    44 712 667,89

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der folgenden Ausgaben:

    statistische Erhebungen, Studien und die Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarks,

    Qualitätsstudien und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Statistiken,

    Zuschüsse für die nationalen statistischen Behörden,

    Verarbeitung, Verbreitung, Förderung und Vermarktung statistischer Informationen,

    Ausrüstung, Verarbeitungsinfrastrukturen, Wartung der statistischen Informationssysteme,

    statistische Analyse und Dokumentation auf Magnetträgern,

    Gutachten unabhängiger Sachverständiger,

    Kofinanzierung des öffentlichen und privaten Sektors,

    Finanzierung von Erhebungen durch Betriebe,

    Veranstaltung von Ausbildungskursen über fortgeschrittene statistische Technologien für die Statistiker,

    Einkauf von Dokumentationen,

    Zuschüsse für das Internationale Statistische Institut und Beiträge an andere internationale statistische Vereinigungen.

    Die Mittel dienen ferner zur Beschaffung der erforderlichen Informationen für die Erstellung eines zusammenfassenden Jahresberichts über die wirtschaftliche und soziale Lage der Union auf der Grundlage von Wirtschaftsdaten und Strukturindikatoren bzw. -Benchmarks.

    Veranschlagt sind ferner die Kosten im Rahmen der Ausbildung einzelstaatlicher Statistiker und der Politik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, den mittel- und osteuropäischen Ländern und den südlichen Mittelmeerländern sowie die Ausgaben für den Beamtenaustausch, Kosten von Informationssitzungen, Zuschüsse und Erstattungsausgaben für im Rahmen der Anpassung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union erbrachte Dienstleistungen.

    Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Ankauf von Daten und den Zugang für Dienststellen der Kommission zu externen Datenbanken. Zusätzlich sollten die Mittel für die Entwicklung neuer, modularer Methoden eingesetzt werden.

    Außerdem sind Mittel zur Deckung für die auf Antrag der Kommission oder anderer Organe der Union zu erstellenden statistischen Erhebungen zur Schätzung, Überwachung und Bewertung der Ausgaben der Union bestimmt. Auf diese Art und Weise werden die Voraussetzungen für die Durchführung der Finanz- und der Haushaltspolitik (Erstellung des Haushaltsplans, regelmäßige Revision der Finanziellen Vorausschau) verbessert, und mittelfristig und langfristig werden die erforderlichen Daten zur Finanzierung der Union zusammengetragen.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln müssen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzugerechnet werden. Informationshalber ist anzumerken, dass es sich bei diesen angegebenen Beträgen um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten handelt, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Teilnahme an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 (ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 15).

    Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

    29 02 04     Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    5 000 000

    5 485 726

    8 410 000

    5 504 274

    8 900 423,37

    6 268 745,75

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln sollen die Ausgaben im Rahmen der Durchführung des Programms für die Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) gedeckt werden, das die folgenden Ziele verfolgt: die Entwicklung von Zielindikatoren und Überprüfung der Prioritäten, die Rationalisierung des Systems der unternehmensbezogenen Statistiken, die Einführung eines effizienteren Verfahrens für die Datenerhebung sowie die Modernisierung und Vereinfachung von Intrastat.

    Die folgenden Maßnahmen werden im Rahmen des Programms durchgeführt:

    Festlegung von prioritären Bereichen und von Zielindikatoren,

    Ermittlung von weniger wichtigen Bereichen,

    Integration von Konzepten und Methoden innerhalb des rechtlichen Rahmens,

    Ausarbeitung von Statistiken über Unternehmensgruppen,

    Durchführung europäischer Erhebungen zur Minimierung der Belastung der Unternehmen,

    bessere Nutzung der im statistischen System bereits vorhandenen Daten, einschließlich der Möglichkeit von Schätzungen,

    bessere Nutzung der in der Wirtschaft bereits vorhandenen Daten,

    Entwicklung von Hilfsmitteln zur effizienteren Extraktion, Übermittlung und Verarbeitung von Daten,

    Harmonisierung der Methoden, um die Qualität in einem vereinfachten Intrastat-System zu erhöhen,

    bessere Nutzung von Verwaltungsdaten und

    Verbesserung und Vereinfachung des Datenaustausches für Intrastat.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln müssen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzugerechnet werden. Informationshalber ist anzumerken, dass es sich bei diesen angegebenen Beträgen um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1297/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 76).

    29 02 05     Europäisches Statistisches Programm 2013-2017

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    29 02 05

    p.m.

    p.m.

     

     

     

     

    Reserven (40 02 41)

    49 000 000

    4 843 254

     

     

     

     

    Insgesamt

    49 000 000

    4 843 254

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Neuer Artikel

    Diese Mittel dienen zur Deckung der folgenden Ausgaben:

    statistische Datenerhebung, Studien und die Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarks,

    Qualitätsstudien und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Statistiken,

    Verarbeitung, Verbreitung, Förderung und Vermarktung statistischer Informationen,

    Entwicklung und Wartung von statistischer Infrastruktur sowie statistischen Informationssystemen,

    Entwicklung und Wartung der IT-Infrastruktur, die der Neugestaltung des statistischen Produktionsprozesses dient,

    risikobasierte Kontrollarbeiten an den Standorten von Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, die an der Produktion statistischer Informationen beteiligt sind, insbesondere zur Förderung der wirtschaftlichen Governance der EU,

    Förderung von kooperativen Netzen und Unterstützung von Organisationen, deren Hauptziel und wichtigste Tätigkeit die Förderung und Unterstützung der Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken und die Durchführung neuartiger Methoden der Produktion europäischer Statistiken sind,

    Gutachten unabhängiger Sachverständiger,

    statistische Schulungskurse für Statistiker,

    Einkauf von Dokumentationen,

    Zuschüsse für und Beiträge an internationale statistische Vereinigungen.

    Die Mittel dienen ferner zur Beschaffung der erforderlichen Informationen für die Erstellung eines zusammenfassenden Jahresberichts über die wirtschaftliche und soziale Lage der Union auf der Grundlage von Wirtschaftsdaten und Strukturindikatoren und -Benchmarks.

    Veranschlagt sind ferner die Kosten im Rahmen der Ausbildung nationaler Statistiker und der Politik der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Statistik sowie die Ausgaben für den Beamtenaustausch, Kosten von Informationssitzungen und Erstattungsausgaben für im Rahmen der Anpassung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union erbrachte Dienstleistungen.

    Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Ankauf von Daten und den Zugang für Dienststellen der Kommission zu externen Datenbanken.

    Zusätzlich sollten die Mittel für die Entwicklung neuer, modularer Methoden eingesetzt werden.

    Außerdem sind Mittel zur Deckung für die auf Antrag der Kommission oder anderer Organe der Union zu erstellenden statistischen Erhebungen zur Schätzung, Überwachung und Bewertung der Ausgaben der Union bestimmt. Auf diese Art und Weise werden die Voraussetzungen für die Durchführung der Finanz- und der Haushaltspolitik (Erstellung des Haushaltsplans, regelmäßige Revision des mehrjährigen Finanzrahmens) verbessert, und mittelfristig und langfristig werden die erforderlichen Daten zur Finanzierung der Union zusammengetragen.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Teilnahme an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung bereitgestellt werden.

    Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

    Die in die Reserve eingestellten Mittel werden freigegeben, sobald der entsprechende Basisrechtsakt in Kraft tritt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2007 bis 2012 (ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 15).

    Verweise

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 21. Dezember 2011, über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (COM(2011) 928 endg.).

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG VON EUROSTAT

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG VON EUROSTAT

    TITEL 30

    VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    30 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN“

    1 399 471 000

    1 334 531 857

    1 257 343 187,35

     

    Titel 30 — Insgesamt

    1 399 471 000

    1 334 531 857

    1 257 343 187,35

    KAPITEL 30 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    30 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN“

    30 01 13

    Vergütungen und Versorgungsbezüge früherer Mitglieder und deren unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen

    30 01 13 01

    Übergangsgelder

    5

    287 000

    2 251 000

    2 006 081,30

    30 01 13 02

    Versorgungsbezüge früherer Mitglieder und deren unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen

    5

    4 942 000

    4 703 000

    4 449 696,69

    30 01 13 03

    Gewichtung und Anpassung der Versorgungsbezüge und der verschiedenen Vergütungen

    5

    297 000

    350 000

    216 767,96

     

    Artikel 30 01 13 — Subtotal

     

    5 526 000

    7 304 000

    6 672 545,95

    30 01 14

    Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Stellenenthebung und bei Entlassung

    30 01 14 01

    Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Stellenenthebung und bei Entlassung

    5

    3 913 000

    4 393 000

    4 979 536,49

    30 01 14 02

    Krankenversicherung

    5

    133 000

    149 000

    117 659,11

    30 01 14 03

    Gewichtung und Anpassung der Vergütungen

    5

    97 000

    172 000

    89 271,42

     

    Artikel 30 01 14 — Subtotal

     

    4 143 000

    4 714 000

    5 186 467,02

    30 01 15

    Versorgungsbezüge und Vergütungen

    30 01 15 01

    Versorgungsbezüge, Invaliden- und Abgangsgelder

    5

    1 304 588 000

    1 242 559 143

    1 181 442 910,04

    30 01 15 02

    Krankenversicherung

    5

    43 283 000

    41 178 571

    38 195 647,46

    30 01 15 03

    Gewichtung und Anpassung der Versorgungsbezüge und Vergütungen

    5

    41 931 000

    38 776 143

    25 845 616,88

     

    Artikel 30 01 15 — Subtotal

     

    1 389 802 000

    1 322 513 857

    1 245 484 174,38

     

    Kapitel 30 01 — Insgesamt

     

    1 399 471 000

    1 334 531 857

    1 257 343 187,35

    30 01 13     Vergütungen und Versorgungsbezüge früherer Mitglieder und deren unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen

    30 01 13 01   Übergangsgelder

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    287 000

    2 251 000

    2 006 081,30

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für:

    die Übergangsentschädigung und

    die Familienzulage

    der Mitglieder der Kommission nach Ausscheiden aus dem Dienst.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

    30 01 13 02   Versorgungsbezüge früherer Mitglieder und deren unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 942 000

    4 703 000

    4 449 696,69

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für:

    die Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder der Kommission nach Ausscheiden aus dem Dienst,

    die Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder der Kommission wegen Dienstunfähigkeit,

    die Versorgungsbezüge der überlebenden Ehegatten und/oder Waisen der ehemaligen Mitglieder der Kommission.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

    30 01 13 03   Gewichtung und Anpassung der Versorgungsbezüge und der verschiedenen Vergütungen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    297 000

    350 000

    216 767,96

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben infolge der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf die Übergangsgelder, die Ruhegehälter, die Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit und die Versorgung der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen der ehemaligen Mitglieder der Kommission und anderer Anspruchsberechtigter.

    Ein Teil der Mittel dient der Finanzierung der Auswirkungen etwaiger vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließender Anpassungen der Ruhegehälter. Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    30 01 14     Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Stellenenthebung und bei Entlassung

    30 01 14 01   Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Stellenenthebung und bei Entlassung

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 913 000

    4 393 000

    4 979 536,49

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für die Vergütungen der Beamten, die

    im Anschluss an eine Maßnahme zur Verminderung der Zahl der Dienstposten des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

    einen Dienstposten der Besoldungsgruppe AD 16, AD 15 oder AD 14 innehaben und aus dienstlichen Gründen der Stelle enthoben werden.

    Die Mittel decken außerdem die Ausgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnungen des Rates zur Einführung befristeter Maßnahmen und/oder Sondermaßnahmen über das endgültige Ausscheiden von Beamten und/oder Bediensteten auf Zeit aus dem Dienst.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1746/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform der Kommission betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die auf eine unbefristete Stelle der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt wurden, aus dem Dienst (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 1).

    30 01 14 02   Krankenversicherung

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    133 000

    149 000

    117 659,11

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung für die Ruhegehaltsempfänger und die Personen, die Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Amtsenthebung und Entlassung empfangen.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    30 01 14 03   Gewichtung und Anpassung der Vergütungen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    97 000

    172 000

    89 271,42

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die finanziellen Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Stellenenthebung und Entlassung auf die Versorgungsbezüge und Vergütungen angewendet werden.

    Ein Teil der Mittel dient der Finanzierung der Auswirkungen etwaiger vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließender Anpassungen der verschiedenen Vergütungen. Die Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    30 01 15     Versorgungsbezüge und Vergütungen

    30 01 15 01   Versorgungsbezüge, Invaliden- und Abgangsgelder

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 304 588 000

    1 242 559 143

    1 181 442 910,04

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für:

    die Ruhegehälter der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sämtlicher Organe und Agenturen der Union, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

    die Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit der Beamten und Bediensteten auf Zeit sämtlicher Organe und Agenturen der Union, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

    die Invalidengelder der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sämtlicher Organe und Agenturen der Union, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

    Ruhegehaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Hinterbliebene der ehemaligen Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sämtlicher Organe und Agenturen der Union, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

    die Abgangsgelder der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sämtlicher Organe und Agenturen der Union, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

    die Auszahlung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Ruhegehaltsansprüche,

    die Zahlungen einer „Ruhegehaltssondervergütung“ an seinerzeit deportierte oder internierte Widerstandskämpfer (bzw. deren Hinterbliebene),

    die Zahlungen, die dem überlebenden Ehegatten, der an einer schweren oder längeren Krankheit leidet oder der behindert ist, auf der Grundlage einer Prüfung seiner sozialen und medizinischen Situation für die Dauer der Krankheit oder der Behinderung gewährt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    30 01 15 02   Krankenversicherung

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    43 283 000

    41 178 571

    38 195 647,46

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken den Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für die Ruhegehaltsempfänger.

    Veranschlagt sind außerdem die zusätzlichen Krankheitskostenerstattungen an seinerzeit deportierte oder internierte Widerstandskämpfer.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    30 01 15 03   Gewichtung und Anpassung der Versorgungsbezüge und Vergütungen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    41 931 000

    38 776 143

    25 845 616,88

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die finanziellen Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Versorgungsbezüge angewandt werden.

    Ein Teil der Mittel dient der Finanzierung der Auswirkungen etwaiger vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließender Anpassungen der Versorgungsbezüge. Die Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    TITEL 31

    SPRACHENDIENSTE

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    31 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „SPRACHENDIENSTE“

    396 815 433

    397 947 372

    438 379 004,29

     

    Titel 31 — Insgesamt

    396 815 433

    397 947 372

    438 379 004,29

    KAPITEL 31 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „SPRACHENDIENSTE“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    31 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „SPRACHENDIENSTE“

    31 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Sprachendienste“

    5

    319 261 807

    319 167 022

    320 761 115,22

    31 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Sprachendienste“

    31 01 02 01

    Externes Personal

    5

    11 489 853

    11 324 662

    9 671 492,74

    31 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    5

    4 991 191

    5 240 431

    7 016 511,31

     

    Artikel 31 01 02 — Subtotal

     

    16 481 044

    16 565 093

    16 688 004,05

    31 01 03

    IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen sowie sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Sprachendienste“

    31 01 03 01

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Sprachendienste“

    5

    20 204 082

    20 378 257

    24 120 167,42

    31 01 03 04

    Technische Ausrüstung und Dienstleistungen für die Konferenzräume der Kommission

    5

    1 783 000

    1 283 000

    1 345 742,32

     

    Artikel 31 01 03 — Subtotal

     

    21 987 082

    21 661 257

    25 465 909,74

    31 01 06

    Ausgaben für Dolmetscher

    31 01 06 01

    Ausgaben für Dolmetscher

    5

    21 013 000

    22 923 000

    52 980 847,71

    31 01 06 02

    Aus- und Fortbildung von Konferenzdolmetschern

    5

    422 500

    457 000

    1 346 844,78

    31 01 06 03

    Informationstechnologie-Ausgaben der Generaldirektion Dolmetschen

    5

    1 256 000

    1 242 000

    3 272 566,94

     

    Artikel 31 01 06 — Subtotal

     

    22 691 500

    24 622 000

    57 600 259,43

    31 01 07

    Ausgaben für Übersetzungen

    31 01 07 01

    Ausgaben für Übersetzungen

    5

    14 000 000

    13 538 000

    15 206 515,89

    31 01 07 02

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten der Generaldirektion Übersetzung

    5

    1 721 000

    1 721 000

    1 727 693,48

     

    Artikel 31 01 07 — Subtotal

     

    15 721 000

    15 259 000

    16 934 209,37

    31 01 08

    Interinstitutionelle Zusammenarbeit

    31 01 08 01

    Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sprachenbereich

    5

    673 000

    673 000

    929 506,48

     

    Artikel 31 01 08 — Subtotal

     

    673 000

    673 000

    929 506,48

    31 01 09

    Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

    31 01 09 01

    Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    5

    p.m.

    p.m.

    0,—

    31 01 09 02

    Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union — Beitrag zu Titel 3

    5

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 31 01 09 — Subtotal

     

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Kapitel 31 01 — Insgesamt

     

    396 815 433

    397 947 372

    438 379 004,29

    31 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Sprachendienste“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    319 261 807

    319 167 022

    320 761 115,22

    31 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Sprachendienste“

    31 01 02 01   Externes Personal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    11 489 853

    11 324 662

    9 671 492,74

    31 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    4 991 191

    5 240 431

    7 016 511,31

    31 01 03     IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen sowie sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Sprachendienste“

    31 01 03 01   Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Sprachendienste“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    20 204 082

    20 378 257

    24 120 167,42

    31 01 03 04   Technische Ausrüstung und Dienstleistungen für die Konferenzräume der Kommission

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 783 000

    1 283 000

    1 345 742,32

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für:

    Ausrüstung, die für die Nutzung der Konferenzräume der Kommission mit Dolmetscherkabinen erforderlich ist;

    technische Dienste im Zusammenhang mit der Durchführung von Sitzungen und Konferenzen der Kommission in Brüssel.

    Die entsprechenden Ausgaben für Forschung werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

    Diese Mittel decken Ausgaben, die innerhalb des Gebiets der Union anfallen, ausgenommen Vertretungen der Kommission innerhalb der Union.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

    Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlament und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    31 01 06     Ausgaben für Dolmetscher

    31 01 06 01   Ausgaben für Dolmetscher

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    21 013 000

    22 923 000

    52 980 847,71

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

    Vergütung der freiberuflichen Dolmetscher (Vertrags-Konferenzdolmetscher), die die Generaldirektion Dolmetschen gemäß Artikel 90 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union beschäftigt, um den Organen, für die sie Dolmetschleistungen erbringt, qualifizierte Konferenzdolmetscher in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen zu können;

    neben dem Entgelt umfasst die Vergütung die Beiträge zu einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie zu einer Kranken- und Unfallversicherung sowie — bei Dolmetschern, die nicht am Ort ihrer dienstlichen Verwendung beruflich niedergelassen sind — die Erstattung der Reisekosten sowie die Zahlung einer Reise- und Aufenthaltspauschale;

    Leistungen der Dolmetscher des Europäischen Parlaments (Beamte und Bedienstete auf Zeit) für die Kommission;

    Kosten in Verbindung mit den Leistungen der Dolmetscher zur Sitzungsvorbereitung und zu Ausbildungsmaßnahmen;

    Dolmetschleistungen, die aufgrund von Verträgen erbracht werden, die die Generaldirektion Dolmetschen über die Delegationen abschließt, wenn die Kommission Sitzungen in Drittländern organisiert.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 35 517 500 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Regeln der Kommission für die Ernennung der Beamten und ihre Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlament und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    31 01 06 02   Aus- und Fortbildung von Konferenzdolmetschern

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    422 500

    457 000

    1 346 844,78

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für Maßnahmen der Generaldirektion Dolmetschen bestimmt, die dazu dienen, sich besonders für bestimmte Sprachenkombinationen die Unterstützung einer ausreichenden Zahl qualifizierter Konferenzdolmetscher zu sichern, sowie für gezielte Fortbildungsmaßnahmen für Konferenzdolmetscher.

    Dabei handelt es sich insbesondere um Zuschüsse für Hochschulen, für die Ausbildung von Lehrkräften und für flankierende Bildungsprogramme sowie um Stipendien für Studierende.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 877 500 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    31 01 06 03   Informationstechnologie-Ausgaben der Generaldirektion Dolmetschen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 256 000

    1 242 000

    3 272 566,94

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken sämtliche Informationstechnologie-Ausgaben der Generaldirektion Dolmetschen, darunter die für:

    Kauf oder Miete von Personalcomputern, Servern und Mikrocomputern; Backup-Technik, Terminals, Peripheriegeräte, Anschlüsse, Fotokopier- und Faxgeräte, die gesamte elektronische Ausstattung der Büros der Generaldirektion Dolmetschen und deren Dolmetscherkabinen sowie die für deren Nutzung erforderliche Software, Installation, Konfiguration und Wartung, Studien, Dokumentation und Betriebsmaterial;

    Entwicklung und Wartung der Informations- und Nachrichtenübermittlungssysteme für die Generaldirektion Dolmetschen, einschließlich der Dokumentation und gezielter Ausbildungsmaßnahmen zu diesen Systemen, Studien und Aufbau von Kenntnissen und Fachwissen im Bereich der Informationstechnologie: Datenqualität, -sicherheit und -technologie, Internet, Entwicklungsmethoden, Datenverwaltung;

    fachliche und logistische Unterstützung, Ausbildungsmaßnahmen und Dokumentation für Hard- und Software, allgemeine Informationstechnologie-Ausbildung und -Literatur, externes Personal für den Betrieb und die Verwaltung der Datenbanken, Bürodienste und Abonnements;

    Kauf oder Miete, Wartung und Unterstützung für Geräte und Software zur Datenübertragung und Kommunikation sowie Ausbildungsmaßnahmen und Folgekosten.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 944 000 EUR veranschlagt.

    31 01 07     Ausgaben für Übersetzungen

    31 01 07 01   Ausgaben für Übersetzungen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    14 000 000

    13 538 000

    15 206 515,89

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für Übersetzungen externer Dienstleister und die Ausgaben im Zusammenhang mit anderen an externe Auftragnehmer vergebenen Sprachdienstleistungen zu decken.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 200 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlament und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    31 01 07 02   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten der Generaldirektion Übersetzung

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 721 000

    1 721 000

    1 727 693,48

    Erläuterungen

    Im Zusammenhang mit den Ausgaben für Terminologie- und Sprachdatenbanken, für elektronische Übersetzungshilfsmittel sowie für Dokumentation und Bibliothek der Generaldirektion Übersetzung sollen diese Mittel decken:

    die Ausgaben für Erwerb, Entwicklung und Anpassung von Software, Übersetzungssoftware und anderen mehrsprachigen Tools oder Übersetzungshilfen sowie den Erwerb, die Konsolidierung und die Erweiterung der Sprach- und Terminologiedatenbanken, Übersetzungsspeicher und Wörterbücher für die maschinelle Übersetzung, namentlich im Hinblick auf einen effizienteren Umgang mit der Mehrsprachigkeit und eine engere interinstitutionelle Zusammenarbeit;

    die zur Deckung des Übersetzerbedarfs getätigten Ausgaben für Dokumentation und Bibliotheken, insbesondere:

    Ausstattung der Bibliotheken mit einsprachigen Büchern und Abonnements für ausgewählte Zeitungen und Zeitschriften,

    Ausstattung neuer Übersetzer mit Wörterbüchern und sonstigen Nachschlagewerken,

    Anschaffung von Wörterbüchern, Enzyklopädien und Glossaren in elektronischer Form bzw. Erwerb von Rechten für den Web-Zugriff auf Dokumentationsdatenbanken,

    Aufbau und Pflege der Grundausstattung der mehrsprachigen Bibliotheken durch Anschaffung von Nachschlagewerken.

    Die Mittel decken die innerhalb der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Gemeinsame Forschungsstelle, die bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel ausgewiesen sind.

    31 01 08     Interinstitutionelle Zusammenarbeit

    31 01 08 01   Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sprachenbereich

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    673 000

    673 000

    929 506,48

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für die vom Interinstitutionellen Übersetzungs- und Dolmetschausschuss (CITI) zur Förderung der interinstitutionellen sprachlichen Zusammenarbeit organisierten Tätigkeiten der Zusammenarbeit.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3der Haushaltsordnung werden auf 279 000 EUR veranschlagt.

    31 01 09     Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

    Erläuterungen

    Dieser Artikel betrifft das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union.

    31 01 09 01   Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten ist dazu bestimmt, die Personal- und Verwaltungsausgaben des Übersetzungszentrums zu decken (Titel 1 und 2).

    Die Haushaltsmittel des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union bestehen, unbeschadet anderer Einnahmen, aus den Finanzbeiträgen der Einrichtungen, für die das Zentrum tätig ist, und sonstiger Stellen, mit denen es zusammenarbeitet.

    Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan der Einrichtungen, insbesondere über Änderungen an den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, wie sie in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt werden.

    Die Beträge, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

    Der Stellenplan des Übersetzungszentrums ist dem Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1).

    Verweise

    Erklärung der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs in Brüssel vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Oktober 1993.

    31 01 09 02   Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten ist dazu bestimmt, die operativen Ausgaben des Übersetzungszentrums zu decken (Titel 3).

    Die Haushaltsmittel des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union bestehen, unbeschadet anderer Einnahmen, aus den Finanzbeiträgen der Einrichtungen, für die das Zentrum tätig ist, und sonstiger Stellen, mit denen es zusammenarbeitet.

    Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan der Einrichtungen, insbesondere über Änderungen an den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, wie sie in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt werden.

    Die Beträge, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1).

    Verweise

    Erklärung der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs in Brüssel vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Oktober 1993.

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION DOLMETSCHEN

    DOLMETSCHEN UND VERBUNDENE TÄTIGKEITEN

    LOGISTISCHE UNTERSTÜTZUNG FÜR VERANSTALTUNGEN DER KOMMISSION (LACE)

    ORGANISATION VON KONFERENZEN UND BERATUNG

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION DOLMETSCHEN

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION ÜBERSETZUNG

    ÜBERSETZUNGEN

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION ÜBERSETZUNG

    TITEL 32

    ENERGIE

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    32 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENERGIE“

    76 789 240

    76 789 240

    77 909 898

    77 909 898

    76 911 403,17

    76 911 403,17

    Reserven (40 01 40)

     

     

    23 947

    23 947

     

     

     

    76 789 240

    76 789 240

    77 933 845

    77 933 845

    76 911 403,17

    76 911 403,17

    32 03

    TRANSEUROPÄISCHE NETZE

    22 200 000

    11 972 009

    21 129 600

    18 145 022

    24 150 000,—

    18 005 120,39

    32 04

    KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

    151 679 511

    377 606 326

    144 450 237

    818 755 140

    275 300 388,95

    591 045 575,58

    32 05

    KERNENERGIE

    289 750 000

    199 660 662

    282 496 400

    227 357 119

    280 519 620,68

    120 765 862,57

    32 06

    FORSCHUNG IM ENERGIEBEREICH

    197 127 000

    148 352 814

    192 088 457

    140 407 198

    203 247 029,38

    159 220 354,99

     

    Titel 32 — Insgesamt

    737 545 751

    814 381 051

    718 074 592

    1 282 574 377

    860 128 442,18

    965 948 316,70

    Reserven (40 01 40)

     

     

    23 947

    23 947

     

     

     

    737 545 751

    814 381 051

    718 098 539

    1 282 598 324

    860 128 442,18

    965 948 316,70

    KAPITEL 32 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENERGIE“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    32 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENERGIE“

    32 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Energie“

    5

    54 992 946

    56 159 007

    54 722 586,62

    32 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Energie“

    32 01 02 01

    Externes Personal

    5

    2 833 885

    3 119 918

    2 948 041,60

    32 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    5

    1 992 249

    1 917 719

    2 506 325,—

    Reserven (40 01 40)

     

     

    23 947

     

     

     

    1 992 249

    1 941 666

    2 506 325,—

     

    Artikel 32 01 02 — Subtotal

     

    4 826 134

    5 037 637

    5 454 366,60

    Reserven (40 01 40)

     

     

    23 947

     

     

     

    4 826 134

    5 061 584

    5 454 366,60

    32 01 03

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Energie“

    5

    3 480 160

    3 585 654

    4 047 886,23

    32 01 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Energie“

    32 01 04 01

    Konventionelle Energie — Verwaltungsausgaben

    1.1

    600 000

    700 000

    247 976,08

    32 01 04 02

    Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind — Verwaltungsausgaben

    1.1

    600 000

    694 400

    399 646,76

    32 01 04 03

    Kernenergie — Verwaltungsausgaben

    1.1

    250 000

    195 200

    219 454,—

    32 01 04 04

    Sicherheit und Schutz der Energieverbraucher — Verwaltungsausgaben

    1.1

    p.m.

    10 000,—

    32 01 04 05

    Information und Kommunikation — Verwaltungsausgaben

    1.1

    500 000

    496 000

    500 000,—

    32 01 04 06

    Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“ — Verwaltungsausgaben

    1.1

    800 000

    992 000

    663 132,60

    32 01 04 07

    Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Verwaltungsausgaben

    1.1

    p.m.

    0,—

    32 01 04 30

    Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Beitrag aus dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

    1.1

    6 542 000

    6 542 000

    6 758 104,—

     

    Artikel 32 01 04 — Subtotal

     

    9 292 000

    9 619 600

    8 798 313,44

    32 01 05

    Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Energie“

    32 01 05 01

    Ausgaben für Forschungspersonal

    1.1

    1 950 000

    1 700 000

    1 965 000,—

    32 01 05 02

    Externes Forschungspersonal

    1.1

    950 000

    850 000

    841 000,—

    32 01 05 03

    Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

    1.1

    1 200 000

    860 000

    1 082 250,28

     

    Artikel 32 01 05 — Subtotal

     

    4 100 000

    3 410 000

    3 888 250,28

    32 01 06

    Beitrag der Europäischen Atomgemeinschaft zur Versorgungsagentur

    5

    98 000

    98 000

    0,—

     

    Kapitel 32 01 — Insgesamt

     

    76 789 240

    77 909 898

    76 911 403,17

    Reserven (40 01 40)

     

     

    23 947

     

     

     

    76 789 240

    77 933 845

    76 911 403,17

    32 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Energie“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    54 992 946

    56 159 007

    54 722 586,62

    32 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Energie“

    32 01 02 01   Externes Personal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 833 885

    3 119 918

    2 948 041,60

    32 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    32 01 02 11

    1 992 249

    1 917 719

    2 506 325,—

    Reserven (40 01 40)

     

    23 947

     

    Insgesamt

    1 992 249

    1 941 666

    2 506 325,—

    32 01 03     Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Energie“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 480 160

    3 585 654

    4 047 886,23

    32 01 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Energie“

    32 01 04 01   Konventionelle Energie — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    600 000

    700 000

    247 976,08

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien und Sachverständigensitzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 32 04 03.

    32 01 04 02   Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    600 000

    694 400

    399 646,76

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 32 03 01 und 32 03 02.

    32 01 04 03   Kernenergie — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    250 000

    195 200

    219 454,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien und Sachverständigensitzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 32 05 01, 32 05 02 und 32 05 03.

    32 01 04 04   Sicherheit und Schutz der Energieverbraucher — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    10 000,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten deckt die Ausgaben für Studien und Sachverständigensitzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 32 04 16.

    32 01 04 05   Information und Kommunikation — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    500 000

    496 000

    500 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der politischen Zielsetzungen in den Bereichen Energie und Kernenergie sowie Sicherheit und Schutz von Energieverbrauchern stehen.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 32 04 03, 32 04 16, 32 05 01, 32 05 02 und 32 05 03.

    32 01 04 06   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“ — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    800 000

    992 000

    663 132,60

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und ggf. der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 32 04 06.

    32 01 04 07   Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Posten deckt die Ausgaben für Bewertungen, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Energievorhaben zur Konjunkturbelebung oder den Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 32 04 14.

    32 01 04 30   Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Beitrag aus dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 542 000

    6 542 000

    6 758 104,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Personal- und operativen Ausgaben der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung von Maßnahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“ ergeben.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und ggf. der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

    Der Stellenplan der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ist im Anhang „Personal“ dieses Einzelplans enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

    Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29).

    Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

    Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6).

    Verweise

    Beschluss 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85).

    Beschluss 2007/372/EG der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/20/EG in Bezug auf die Umwandlung der „Exekutivagentur für intelligente Energie“ in die „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52).

    Beschluss K(2007) 3198 der Kommission vom 9. Juli 2007 zur Übertragung bestimmter Befugnisse an die „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms Intelligente Energie — Europa 2003-2006, des Programms Marco Polo 2003-2006, des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation 2007-2013 und des Programms Marco Polo 2007-2013 und insbesondere zwecks Ausführung von Mitteln des Gemeinschaftshaushalts.

    32 01 05     Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Energie“

    32 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 950 000

    1 700 000

    1 965 000,—

    32 01 05 02   Externes Forschungspersonal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    950 000

    850 000

    841 000,—

    32 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 200 000

    860 000

    1 082 250,28

    32 01 06     Beitrag der Europäischen Atomgemeinschaft zur Versorgungsagentur

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    98 000

    98 000

    0,—

    Erläuterungen

    Da die Ausgaben für Personal und Gebäude durch die Mittel der Posten XX 01 01 01 und XX 01 03 01 und Artikel 26 01 23 mit abgedeckt sind, dient der Beitrag der Kommission, zu dem noch die Einnahmen der Agentur hinzukommen, der Deckung der Ausgaben, die der Agentur im Zuge der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten entstehen.

    Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft hat auf seiner 23. Tagung am 1. und 2. Februar 1960 einstimmig vorgeschlagen, dass die Kommission nicht nur die Erhebung der Gebühr zur Deckung der Verwaltungsausgaben der Versorgungsagentur, sondern auch die eigentliche Einführung dieser Gebühr verschiebt. Seither enthält der Haushaltsplan einen Mittelansatz für einen Zuschuss zum Ausgleich des Einnahmen- und Ausgabenvoranschlags der Agentur.

    Rechtsgrundlagen

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere die Artikel 52, 53 und 54.

    Verweise

    Satzung der Euratom-Versorgungsagentur, insbesondere Artikel 4, 6 und 7 (Beschluss des Rates 2008/114/EG, Euratom, ABl. L 41 vom 15.2.2008, S. 15.)

    KAPITEL 32 03 — TRANSEUROPÄISCHE NETZE

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    32 03

    TRANSEUROPÄISCHE NETZE

    32 03 01

    Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

    1.1

    1 840 713

    5 897 132

    0,—

    5 035 540,36

    32 03 02

    Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

    1.1

    22 200 000

    10 131 296

    21 129 600

    12 247 890

    24 150 000,—

    12 969 580,03

     

    Kapitel 32 03 — Insgesamt

     

    22 200 000

    11 972 009

    21 129 600

    18 145 022

    24 150 000,—

    18 005 120,39

    32 03 01     Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 840 713

    5 897 132

    0,—

    5 035 540,36

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen des TEN-E-Programms bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1).

    Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1).

    32 03 02     Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    22 200 000

    10 131 296

    21 129 600

    12 247 890

    24 150 000,—

    12 969 580,03

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Ausgaben für Studien über die wirtschaftliche und technische Durchführbarkeit und zur Vorbereitung und Beurteilung von Vorhaben sowie für die Gewährung von Zinszuschüssen, Anleihebürgschaften oder in begründeten Fällen von direkten Zuschüssen zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien in der Entscheidung 1364/2006/EG festgelegt wurden.

    Diese Maßnahme soll durch die Errichtung der erforderlichen Netzinfrastrukturen zu einem funktionierenden Wettbewerb auf dem Energiebinnenmarkt und zur Stärkung der Versorgungssicherheit im Energiebereich beitragen, insbesondere durch den Auf- und Ausbau der transeuropäischen Energienetze, wobei der Verbund und die Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie der Zugang zu diesen Netzen und ihre Verlängerung außerhalb der Union gefördert werden sollen.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1).

    Verweise

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 19. Oktober 2011, zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1346/2006/EG (KOM(2011) 658 endg.).

    KAPITEL 32 04 — KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    32 04

    KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

    32 04 01

    Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006)

    1.1

    p.m.

    453 626

    71 596,71

    4 922 248,85

    32 04 02

    Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006): externer Teil — Coopener

    4

    p.m.

    p.m.

    0,—

    187 921,77

    32 04 03

    Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Energiepolitik und den Energiebinnenmarkt

    1.1

    3 600 000

    1 680 313

    3 720 000

    3 765 092

    2 632 485,82

    2 847 449,84

    32 04 04

    Abschluss des Energierahmenprogramms (1999 bis 2002) — Konventionelle und erneuerbare Energieträger

    1.1

    p.m.

    0,—

    0,—

    32 04 05

    Europäischer Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan)

    1.1

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    32 04 06

    Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

    1.1

    137 250 000

    80 000 000

    129 813 600

    71 854 285

    117 699 861,92

    83 335 483,35

    32 04 07

    Pilotprojekt — Sicherheit der Energieversorgung — Biokraftstoffe

    1.1

    p.m.

    0,—

    1 500 000,—

    32 04 10

    Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

    32 04 10 01

    Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    1.1

    6 967 383

    6 967 383

    6 864 725

    6 864 725

    4 017 000,—

    5 394 271,63

    32 04 10 02

    Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — Beitrag zu Titel 3

    1.1

    402 412

    402 412

    377 125

    377 125

    983 000,—

    983 000,—

     

    Artikel 32 04 10 — Subtotal

     

    7 369 795

    7 369 795

    7 241 850

    7 241 850

    5 000 000,—

    6 377 271,63

    32 04 11

    Energiegemeinschaft

    4

    3 159 716

    2 628 914

    2 724 787

    2 600 970

    3 312 400,—

    3 312 400,—

    32 04 12

    Pilotprojekt — Europäisches Rahmenprogramm für die Entwicklung und den Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung

    1.1

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    32 04 13

    Vorbereitende Maßnahme — Europäische Inseln für eine gemeinsame Energiepolitik

    1.1

    p.m.

    2 000 000

    0,—

    1 050 425,60

    32 04 14

    Energievorhaben zur Konjunkturbelebung

    32 04 14 01

    Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Energienetze

    1.1

    120 982 500

    p.m.

    493 488 963

    0,—

    224 169 430,99

    32 04 14 02

    Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Kohlenstoffabscheidung und -speicherung

    1.1

    93 437 134

    p.m.

    119 393 397

    0,—

    192 027 188,76

    32 04 14 03

    Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Europäisches Offshore-Windenergienetz

    1.1

    39 699 665

    p.m.

    73 487 337

    0,—

    41 300 324,67

    32 04 14 04

    Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Initiativen für Energieeffizienz und erneuerbare Energie

    1.1

    31 413 490

    p.m.

    43 548 052

    146 334 644,50

    30 000 000,—

     

    Artikel 32 04 14 — Subtotal

     

    285 532 789

    p.m.

    729 917 749

    146 334 644,50

    487 496 944,42

    32 04 16

    Sicherheit der Energieanlagen und -infrastrukturen

    1.1

    300 000

    184 515

    250 000

    571 568

    249 400,—

    15 430,12

    32 04 17

    Pilotprojekt — Förderung der Bewahrung natürlicher Ressourcen und Bekämpfung des Klimawandels durch verstärkte Nutzung der Solarenergie (Solarthermie und Photovoltaik)

    2

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    32 04 18

    Pilotprojekt zur Sicherheit der Energieversorgung — Schiefergas

    1.1

    60 000

    200 000

    100 000

     

     

    32 04 19

    Vorbereitende Aktion — Mechanismen der Zusammenarbeit bei der Durchführung der Richtlinie 2009/28/EG über Energie aus erneuerbaren Quellen

    2

    150 000

    500 000

    250 000

     

     

     

    Kapitel 32 04 — Insgesamt

     

    151 679 511

    377 606 326

    144 450 237

    818 755 140

    275 300 388,95

    591 045 575,58

    32 04 01     Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    453 626

    71 596,71

    4 922 248,85

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen betreffend das Programm „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) bestimmt.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29).

    32 04 02     Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006): externer Teil — Coopener

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    187 921,77

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen betreffend Coopener-Maßnahmen (externe Zusammenarbeit) des Programms „Intelligente Energie — Europa“ bestimmt.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29).

    Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

    32 04 03     Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Energiepolitik und den Energiebinnenmarkt

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    3 600 000

    1 680 313

    3 720 000

    3 765 092

    2 632 485,82

    2 847 449,84

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken Ausgaben der Kommission für die Sammlung und Bearbeitung von Informationen zur Analyse, Definition, Förderung, Überwachung, Bewertung und Durchführung einer auf Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit und Nachhaltigkeit ausgerichteten europäischen Energiepolitik, des Energiebinnenmarktes und seiner Ausweitung auf Drittstaaten, der Energieversorgungssicherheit mit all ihren Aspekten unter Berücksichtigung einer europäischen und globalen Perspektive sowie der Stärkung der Rechte und des Schutzes der Energienutzer durch Qualitätsdienste zu transparenten und vergleichbaren Preisen.

    Als wichtigste Ziele wurden gebilligt: die Entwicklung einer schrittweise angelegten gemeinsamen europäischen Politik zur Gewährleistung einer dauerhaften Energieversorgungssicherheit, ein reibungsloses Funktionieren des Energiebinnenmarktes und des Zugangs zu den Energieverteilungsnetzen, Beobachtung des Energiemarktes, Analyse von Modellen, einschließlich Szenarien zu den Auswirkungen der in Betracht gezogenen politischen Konzepte, Stärkung der Rechte und des Schutzes der Energienutzer auf der Grundlage allgemeiner und spezieller Kenntnisse der globalen und europäischen Energiemärkte für alle Energiearten.

    Diese Mittel decken auch die Ausgaben für Sachverständige in direktem Zusammenhang mit der Sammlung, Validierung und Analyse der notwendigen Informationen für die Energiemarktbeobachtung („Peer Review“).

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1).

    Entscheidung Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Finanzierung der Europäischen Normung (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 9).

    Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15).

    Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).

    Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

    Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 7).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 833/2010 der Kommission vom 21. September 2010 zur Durchführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission (ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 36).

    Verweise

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 27. Oktober 2011, über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas (KOM(2011) 688 endg.).

    Beschluss der Kommission vom 19. Januar 2012 zur Einsetzung der EU-Gruppe der für Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden (2012/C 18/07) (ABl. C 18 vom 21.1.2012, S. 8).

    32 04 04     Abschluss des Energierahmenprogramms (1999 bis 2002) — Konventionelle und erneuerbare Energieträger

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung der aufgrund der ergangenen Verordnungen und Entscheidungen eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung 91/565/EWG des Rates vom 29. Oktober 1991 zur Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft (Programm SAVE) (ABl. L 307 vom 8.11.1991, S. 34).

    Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein mehrjähriges Rahmenprogramm für Maßnahmen im Energiesektor (1998-2002) und flankierende Maßnahmen (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 16).

    Entscheidung 1999/22/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung eines Mehrjahresprogramms für Studien, Analysen, Prognosen und damit verbundene Arbeiten im Energiebereich (1998-2002) (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 20).

    Entscheidung 1999/23/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Energiebereich (1998-2002) (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 23).

    Entscheidung 1999/24/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein Mehrjahresprogramm für technologische Maßnahmen zur Förderung der sauberen und effizienten Nutzung fester Brennstoffe (1998-2002) (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 28).

    Entscheidung Nr. 646/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener) (1998-2002) (ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 1).

    Entscheidung Nr. 647/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der Energieeffizienz (SAVE) (1998-2002) (ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 6).

    Beschluss 2001/353/EG des Rates vom 9. April 2001 zur Festlegung der neuen Leitlinien für Aktionen und Maßnahmen im Rahmen des Mehrjahresprogramms zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Energiebereich (1998-2002) innerhalb des mehrjährigen Rahmenprogramms für Maßnahmen im Energiesektor und flankierende Maßnahmen (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 24).

    32 04 05     Europäischer Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Die Mittel sind zur Finanzierung des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie (SET-Plan) bestimmt, wie er in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein europäischer Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan): Der Weg zu einer kohlenstoffemissionsarmen Zukunft“ (KOM(2007) 723) angekündigt wurde. Aus diesen Mitteln sollen insbesondere kohlenstoffemissionsarme Energietechnologien in der Forschungs-, Entwicklungs-, Demonstrations- und Markteinführungsphase gefördert werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission vom 22. November 2007 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Europäischer Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan): „Der Weg zu einer kohlenstoffemissionsarmen Zukunft“ (KOM(2007) 723).

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 7. Oktober 2009 — Investitionen in die Entwicklung von Technologien mit geringen CO2-Emissionen (SET-Plan) (KOM(2009) 519).

    32 04 06     Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    137 250 000

    80 000 000

    129 813 600

    71 854 285

    117 699 861,92

    83 335 483,35

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für folgende Maßnahmen:

    Projekte in den Bereichen Förderung und Verbreitung:

    strategische Studien auf der Grundlage gemeinsamer Analysen und regelmäßiger Beobachtungen der Entwicklung der Märkte und Trends im Energiebereich, im Hinblick auf die Ausarbeitung künftiger gesetzgeberischer Maßnahmen oder die Überprüfung geltender Rechtsvorschriften, im Hinblick auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes, die Verwirklichung der mittel- und langfristigen Strategie im Energiebereich zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, im Hinblick auf die Vorbereitung langfristiger freiwilliger Vereinbarungen mit der Industrie und anderen Interessengruppen und im Hinblick auf die Entwicklung von Normen sowie Kennzeichnungs- und Zertifizierungssystemen, bei Bedarf auch in Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Gremien;

    Schaffung, Ausbau oder Reorganisation der Strukturen und Instrumente für die Entwicklung nachhaltiger Energiesysteme, einschließlich des Energiemanagements und Energiesparmaßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene, und Entwicklung adäquater Finanzprodukte und Marktinstrumente; Aufbau auf den Erfahrungen bei früheren und aktuellen Netzen;

    Förderung nachhaltiger Energiesysteme und Ausrüstungen zur weiteren Beschleunigung ihrer Marktdurchdringung, Stimulierung von Investitionen für die Erleichterung des Übergangs von der Demonstration zur Vermarktung effizienterer Technologien, Sensibilisierungskampagnen und Aufbau institutioneller Kapazitäten;

    Entwicklung von Strukturen in den Bereichen Information, allgemeine und berufliche Bildung; Verwertung der Ergebnisse, Förderung und Verbreitung des Know-how und vorbildlicher Verfahren unter Beteiligung aller Verbraucher, Verbreitung der Ergebnisse der Aktionen und Projekte und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten über Netze;

    Beobachtung der Durchführung und der Auswirkungen der Rechtsvorschriften und Fördermaßnahmen der Union.

    Projekte zur Markteinführung:

    Unterstützung von Projekten zur Markteinführung innovativer Techniken, Verfahren, Produkte und Praktiken mit Relevanz für die Union, die sich in der technischen Demonstration bereits bewährt haben. Ziel dieser Projekte soll es sein, die umfassendere Nutzung dieser Techniken in den beteiligten Ländern zu fördern und ihre Etablierung am Markt zu erleichtern.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

    32 04 07     Pilotprojekt — Sicherheit der Energieversorgung — Biokraftstoffe

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    0,—

    1 500 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung von Aktionen oder Maßnahmen im Bereich der Sicherheit der Energieversorgung, mit denen die Selbstversorgung der Union mit erneuerbaren Energieträgern, unter anderem mit aus Abfällen und Rückständen gewonnenen Biokraftstoffen, gefördert werden soll.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    32 04 10     Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

    32 04 10 01   Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    6 967 383

    6 967 383

    6 864 725

    6 864 725

    4 017 000,—

    5 394 271,63

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt (Titel 1 und 2).

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Beträge, die nach Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben c und d der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

    Der Stellenplan der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ist im Anhang „Personal“ dieses Einzelplans enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

    Verordnung (EU) Nr. 1227/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABL. L 326, vom 8.12.2011, S. 1).

    Verweise

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 19. Oktober 2011, zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1346/2006/EG (KOM(2011) 658 endg.).

    32 04 10 02   Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    402 412

    402 412

    377 125

    377 125

    983 000,—

    983 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind ausschließlich für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Beträge, die nach Artikel 16 der der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 31 Buchstabe c der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 7 369 795 EUR.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1)

    Verordnung (EU) Nr. 1227/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABL. L 326, vom 8.12.2011, S. 1).

    32 04 11     Energiegemeinschaft

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    3 159 716

    2 628 914

    2 724 787

    2 600 970

    3 312 400,—

    3 312 400,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung des Beitrags der Union zum Haushalt der Energiegemeinschaft bestimmt. Dieser Artikel betrifft Personal-, Verwaltungs- und operative Ausgaben.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 3 159 716 EUR.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 15).

    32 04 12     Pilotprojekt — Europäisches Rahmenprogramm für die Entwicklung und den Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel sieht die Kofinanzierung u. a. folgender Maßnahmen vor:

    Europäische Wissensplattform,

    Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken auf dem Gebiet nachhaltiger städtischer Verkehrspläne,

    Entwicklung und Austausch bewährter Praktiken auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtplanung einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Umweltrisiken und zur Bekämpfung des Klimawandels,

    Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken in den Bereichen nachhaltiges Bauen, Förderung einer nachhaltigen städtebaulichen Planung und biologische Vielfalt,

    Sensibilisierungsmaßnahmen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    32 04 13     Vorbereitende Maßnahme — Europäische Inseln für eine gemeinsame Energiepolitik

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    2 000 000

    0,—

    1 050 425,60

    Erläuterungen

    Zur Erreichung der von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ (KOM(2007) 1) unterbreiteten Zielvorgabe einer Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energie am Gesamtenergiemix der Union auf 20 % bis zum Jahr 2020 — das derzeitige Ziel beträgt 12 % bis zum Jahr 2010 — soll mit dieser vorbereitenden Maßnahme Folgendes finanziert werden:

    Projekte zur Entwicklung integrierter Systeme für erneuerbare Energien (Meeresenergie, Windenergie, Solarenergie, Biomasse und Biogas), die auf die klimatischen und speziellen sozioökonomischen Bedingungen von Inselgemeinschaften zugeschnitten sind, einschließlich Hybridsystemen und Entsalzungssystemen;

    Projekte zur Bewertung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer verstärkten Verbreitung und Nutzung erneuerbarer Energien und energieeffizienter Maßnahmen auf die örtlichen Inselgemeinschaften (wirtschaftliche Entwicklung, Beschäftigung, Verhinderung der Abwanderung junger Menschen usw.);

    sich für Inselgemeinschaften eignende energietechnologische Initiativen zur Förderung von Forschungsprojekten in den Bereichen erneuerbare Energien und energieeffiziente Technologien mit dem Ziel einer Maximierung der Nutzung erneuerbarer Energien und einer Anpassung an die örtlichen Verhältnisse;

    Projekte zur Entwicklung effizienter und umweltfreundlicher Methoden für den Transport dieser Energie zum Festland einschließlich eines Verbunds zwischen den peripheren Stromnetzen der Inseln und den Festlandsnetzen;

    Austausch bewährter Praktiken zwischen europäischen Inselregionen.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    32 04 14     Energievorhaben zur Konjunkturbelebung

    32 04 14 01   Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Energienetze

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    120 982 500

    p.m.

    493 488 963

    0,—

    224 169 430,99

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung von Gas- und Elektrizitätsinfrastrukturprojekten, die den höchsten Mehrwert für die Union haben.

    Die Mittel dienen der Anpassung und Weiterentwicklung der Energienetze, die für die Union besonders wichtig sind, um das Funktionieren des Energiebinnenmarktes zu unterstützen, um insbesondere die Verbindungskapazitäten, die Sicherheit und die Diversifizierung der Versorgung zu erhöhen und ökologische, technische und finanzielle Hemmnisse zu überwinden. Für die intensivere Entwicklung der Energienetze und ihren beschleunigten Bau ist eine besondere Unterstützung der Union erforderlich, insbesondere dort, wo nur eine geringe Diversifizierung bei den Versorgungswegen und Lieferquellen besteht.

    Die Mittel dienen auch der Förderung der Vernetzung und Integration erneuerbarer Energiequellen sowie der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts durch eine bessere Einbeziehung von benachteiligten Gebieten und Inselregionen der Union.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31).

    32 04 14 02   Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Kohlenstoffabscheidung und -speicherung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    93 437 134

    p.m.

    119 393 397

    0,—

    192 027 188,76

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Förderung von Projekten zur Abscheidung von Kohlendioxid (CO2) aus Industrieanlagen, seinem Transport zum Ort der Lagerung und seiner Einbringung in eine geeignete geologische Formation zum Zwecke der dauerhaften Speicherung.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31).

    32 04 14 03   Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Europäisches Offshore-Windenergienetz

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    39 699 665

    p.m.

    73 487 337

    0,—

    41 300 324,67

    Erläuterungen

    Die Mittel dienen zur Förderung von Projekten zur Entwicklung des Offshore-Windenergienetzes der Union mit folgenden Schwerpunkten:

    Ausgleich der Variabilität des Windstroms durch integrative Systeme;

    große Speichersysteme;

    Management von Windparks als virtuelle Kraftwerke (mehr als 1 GW);

    Turbinen, die sich in größerer Entfernung von der Küste oder in tieferen Gewässern (20 bis 50 m) befinden als derzeit üblich;

    neue Fundamentkonstruktionen;

    innovative Merkmale des Projekts und Demonstration ihrer Realisierung;

    Verfahren für Montage, Installation, Betrieb und Stilllegung sowie Erprobung dieser Verfahren bei Projekten im realen Maßstab.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31).

    32 04 14 04   Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Initiativen für Energieeffizienz und erneuerbare Energie

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    31 413 490

    p.m.

    43 548 052

    146 334 644,50

    30 000 000,—

    Erläuterungen

    Die auf der Grundlage des europäischen Energieprogramms zur Konjukturbelebung geänderte Verordnung (EU) Nr. 1233/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ermöglichte die Schaffung einer neuen Finanzierungsfazilität zur Förderung der Energieeffizienz und erneuerbarer Energiequellen. Sie besteht aus einem Investitionsfonds — dem Europäischen Fonds für Energieeffizienz mit einem Gesamtbetrag von 265 000 000 EUR, wovon 125 000 000 EUR den Unionsbetrag repräsentieren, einer technischen Hilfe von 20 000 000 EUR und Sensibilisierungsmaßnahmen (1 300 000 EUR). Der EEE F unterstützt lokale, regionale und (in begründeten Fällen) nationale öffentliche Behörden sowie öffentliche oder private Rechtspersonen, die im Auftrag öffentlicher Behörden handeln.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31).

    32 04 16     Sicherheit der Energieanlagen und -infrastrukturen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    300 000

    184 515

    250 000

    571 568

    249 400,—

    15 430,12

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken Ausgaben der Kommission für die Sammlung und Bearbeitung von Informationen zur Analyse, Definition, Förderung, Überwachung, Bewertung und Durchführung der Vorschriften und Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Sicherheit des Energiesektors, die technische Unterstützung und die spezifischen Ausbildungsmaßnahmen zu verbessern.

    Wichtigste Ziele sind die Ausarbeitung und Anwendung von Sicherheitsvorschriften im Energiebereich, insbesondere:

    Maßnahmen zur Vorbeugung von kriminellen Handlungen im Energiebereich, wobei den Anlagen und Infrastrukturen des europäischen Energieerzeugungs- und -übertragungssystems besondere Beachtung geschenkt wird,

    Annäherung der Rechtsvorschriften, technischen Standards und administrativen Überwachungspraxis im Bereich der Energiesicherheit,

    Festlegung von gemeinsamen Indikatoren, Methoden und Sicherheitszielen für den Energiesektor und Zusammenstellung der für eine solche Festlegung erforderlichen Daten,

    Überwachung der Maßnahmen zur Energiesicherheit, die von nationalen Behörden, Betreibern und sonstigen maßgeblichen Akteuren in diesem Sektor getroffen werden,

    internationale Koordinierung im Bereich der Energiesicherheit unter Einbeziehung von Lieferanten aus Nachbarländern, Durchgangsländern und anderen Partnern in der Welt,

    Förderung der technologischen Entwicklung im Bereich der Energiesicherheit.

    Rechtsgrundlagen

    Aufgaben aufgrund der Verwaltungsautonomie der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    32 04 17     Pilotprojekt — Förderung der Bewahrung natürlicher Ressourcen und Bekämpfung des Klimawandels durch verstärkte Nutzung der Solarenergie (Solarthermie und Photovoltaik)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Allgemeines Ziel dieses Projekts wird die Ausarbeitung von Vorschlägen zur Vorbereitung künftiger Maßnahmen für Investitionen in kleinere solarenergetische Anwendungen mit Demonstrationscharakter für Zwecke der Heizung, Kühlung und Elektrizitätsgewinnung in den Mitgliedstaaten sein. Spezielles Ziel sollte die Errichtung von Anlagen für Wohngebäude in jenen Mitgliedstaaten und Regionen sein, in denen es keine oder nur sehr geringe Subventionen gibt, damit die verschiedenen Technologien und Möglichkeiten der Solarenergienutzung für Zwecke der Heizung, Kühlung und Elektrizitätsgewinnung einer breiten Öffentlichkeit vorgeführt werden können. Da dies neue Technologien sind und die Mehrheit der Unionsbürger ungenügend über ihre Vorteile informiert ist, können private Investitionen in die Nutzung der Solarenergie in Wohngebäuden gefördert werden, indem solche Demonstrationsanlagen näher bei den Wohngebieten gebaut werden.

    Das Ergebnis des Projekts soll in der Errichtung mehrerer Solaranlagen in Wohnhäusern und Wohngebäuden bestehen, die funktionsfähig sind und besichtigt werden können.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    32 04 18     Pilotprojekt zur Sicherheit der Energieversorgung — Schiefergas

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    60 000

    200 000

    100 000

     

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Pilotprojekten und anderen unterstützenden Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, die öffentliche Akzeptanz für die Erschließung und den Abbau von Schiefergas zu untersuchen und einen Dialog über dieses Thema anzustoßen.

    In Europa hat eine öffentliche Diskussion über Schiefergas und dessen Vorteile und negative Auswirkungen begonnen, die sich jedoch nicht immer auf gesicherte Kenntnisse und Informationen stützt. Daher ist es wichtig, im Rahmen einer Informationskampagne den Dialog mit den Bürgern aufzunehmen, bevor mit der industriellen Förderung begonnen wird.

    Mit diesem Mittelansatz soll der öffentliche Dialog über die sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen solcher Projekte auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene unterstützt werden. In einen derartigen Dialog sollten nationale Behörden, lokale Gemeinschaften, die allgemeine Öffentlichkeit, Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen einbezogen werden. Die geplanten Veranstaltungen könnten öffentliche Anhörungen, Schlichtungsgespräche oder sonstige neue Formen der öffentlichen Konsultation in Regionen mit Schiefergasvorkommen und nationalen Hauptstädten umfassen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    32 04 19     Vorbereitende Aktion — Mechanismen der Zusammenarbeit bei der Durchführung der Richtlinie 2009/28/EG über Energie aus erneuerbaren Quellen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    150 000

    500 000

    250 000

     

     

    Erläuterungen

    Aufgrund der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16), in der nationale Zielvorgaben für die Anteile der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch aufgestellt werden, wird ein neuer Mechanismus für die Erfüllung der nationalen Zielvorgaben vorgeschlagen, bei dem die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Fördersysteme und die Kooperationsmechanismen heranziehen können, die in der Richtlinie 2009/28/EG vorgesehen sind. Diese Verfahren, die für die Mitgliedstaaten Flexibilität im Zusammenhang mit freiwilliger Kooperation schaffen, beruhen auf statistischen Transfers zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 6), gemeinsamen Projekten zwischen Mitgliedstaaten (Artikel 7 und 8), gemeinsamen Projekten von Mitgliedstaaten und Drittländern (Artikel 9 und 10) und gemeinsamen Förderregelungen zwischen Mitgliedstaaten (Artikel 11).

    Diese vorbereitende Aktion soll dazu dienen, alle Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anwendung dieser Mechanismen der Zusammenarbeit und ihre Wechselwirkung mit anderen Mechanismen oder nationalen Förderregelungen zu untersuchen und zu prüfen, ob ein gezielter Rahmen für die Anwendung dieser Mechanismen geschaffen werden muss. Die Schaffung dieses Kooperationsrahmens sollte in solchen Mitgliedstaaten besonders wichtig genommen werden, die nur begrenzte Kapazitäten für eine Vernetzung über Grenzen hinweg haben, und in solchen Gebieten, in denen spezielle Projekte für Energie aus erneuerbaren Quellen ein großes Potenzial haben.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 32 05 — KERNENERGIE

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    32 05

    KERNENERGIE

    32 05 01

    Nukleare Sicherheit — Überwachung

    1.1

    20 550 000

    15 814 706

    20 410 000

    17 237 770

    20 721 545,56

    16 884 075,93

    32 05 02

    Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz

    1.1

    2 200 000

    1 976 838

    2 182 400

    1 451 602

    1 798 075,12

    1 916 310,12

    32 05 03

    Nukleare Sicherheit — Übergangsmaßnahmen (Rückbau von Kernanlagen)

    1.1

    267 000 000

    181 869 118

    259 904 000

    208 667 747

    258 000 000,—

    101 965 476,52

     

    Kapitel 32 05 — Insgesamt

     

    289 750 000

    199 660 662

    282 496 400

    227 357 119

    280 519 620,68

    120 765 862,57

    32 05 01     Nukleare Sicherheit — Überwachung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    20 550 000

    15 814 706

    20 410 000

    17 237 770

    20 721 545,56

    16 884 075,93

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für die Finanzierung folgender Maßnahmen:

    Dienstreisen der Inspektoren nach Maßgabe von vorab festgelegten Halbjahresprogrammen, kurzfristige Inspektionen (Tagegelder und Fahrtkosten),

    Ausbildung von Inspektoren und Sitzungen mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der Betreiber kerntechnischer Anlagen,

    Kauf von Ausrüstungsmaterial für die Durchführung der Inspektionen, insbesondere Überwachungsausrüstungen wie digitale Videosysteme, Gamma-, Neutronen- und Infrarotmessapparate, elektronische Versiegelungs- und entsprechende Lesegeräte,

    Erst- und Ersatzbeschaffung von Informationstechnologie-Ausrüstung für Inspektionszwecke,

    spezifische Informationstechnologie-Projekte im Zusammenhang mit den Inspektionen (Entwicklung und Wartung),

    Ersetzung von am Ende ihres Nutzungszyklus angelangten Überwachungs- und Messanlagen,

    Instandhaltung der Ausrüstungen, einschließlich Versicherungskosten für spezifische Ausrüstungen an den Standorten Canberra, Ametek, Fork und GBNS,

    technische Infrastrukturarbeiten, einschließlich Abfallentsorgung und Transport von Proben,

    On-site-Analysen (Kosten der Arbeiten zuzüglich Dienstreisekosten der Analysesachverständigen),

    Vereinbarungen über die Bereitstellung von Räumlichkeiten für die Arbeiten vor Ort (Labors, Büros),

    laufende Verwaltung der Installationen vor Ort und der Laboratorien der Zentraldienststellen (Pannenhilfe, Wartung, Informationstechnologie-Ausrüstung, Kauf von Kleinmaterial, Betriebsmitteln usw.),

    Informationstechnologie-Unterstützung und -Tests für die bei den Inspektionen benutzten Anwendungen.

    Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden außerdem folgende Einnahmen als zusätzliche Mittel bereitgestellt:

    Versicherungsleistungen,

    Erstattung von Beträgen, die die Kommission für Waren oder Dienstleistungen zu viel gezahlt hat.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (ABl. L 54 vom 28.2.2005, S. 1).

    Maßnahme aufgrund der der Kommission nach Titel II Kapitel 7 und Artikel 174 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft unmittelbar übertragenen Befugnisse.

    Verweise

    Dreiseitiges Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft, den atomwaffenfreien Mitgliedstaaten und der Internationalen Atomenergie-Organisation.

    Dreiseitiges Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft, dem Vereinigten Königreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation.

    Dreiseitiges Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft, Frankreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation.

    Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern wie den Vereinigten Staaten, Kanada und Australien.

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 24. März 1992 über einen Beschluss der Kommission zur Einführung von On-site-Laboratorien für die Analyse von Proben zur Sicherheitsüberwachung (SEK(1992) 515).

    32 05 02     Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 200 000

    1 976 838

    2 182 400

    1 451 602

    1 798 075,12

    1 916 310,12

    Erläuterungen

    Diese Mittel sollen decken:

    die Ausgaben der Kommission für das Einholen und Bearbeiten aller Informationen, die erforderlich sind für Analyse, Festlegung, Förderung, Verfolgung, Bewertung und Durchführung der gemeinsamen Politik für nukleare Sicherheit, vor allem in den neuen Mitgliedstaaten, sowie der Vorschriften und Maßnahmen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes,

    die Ausgaben für Maßnahmen zur Überwachung der Strahlenbelastung und zum Schutz vor ionisierender Strahlung, für die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung sowie den Schutz der Umwelt vor den Gefahren ionisierender Strahlen und radioaktiver Stoffe. Diese Aktionen beziehen sich auf spezifische, im Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehene Aufgaben,

    Ausgaben für Aufbau und Einsatz eines Korps von Inspektoren zur Kontrolle des Schutzes gegen ionisierende Strahlen auf Ebene der Mitgliedstaaten. Die betreffenden Ausgaben umfassen neben den Tagegeldern und Fahrtkosten (Dienstreisen) auch die Kosten für die Ausbildung der Inspektoren, für vorbereitende Sitzungen sowie für den Kauf von Geräten und Material zur Durchführung der Inspektionen,

    Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Kommission gemäß Nummer 31 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. März 2011.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahme aufgrund der der Kommission nach Titel II Kapitel 3 und Artikel 174 des Euratom-Vertrags unmittelbar übertragenen Befugnisse.

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 31 (Erfassung von Informationen und Erarbeitung neuer Rechtsvorschriften zur Ergänzung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz) und Artikel 33 (Umsetzung von Richtlinien, insbesondere im medizinischen Bereich (Bereich C)).

    Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1).

    Richtlinie 97/43/Euratom des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/Euratom (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 22).

    Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 57).

    Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).

    Wahrnehmung der Verpflichtungen der Kommission aufgrund folgender spezifischer Rechtsvorschriften:

    Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation (ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76),

    Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (kodifizierte Fassung) (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 1),

    Anwendung von Artikel 35 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft: Kontrolle der Überwachung der Umweltradioaktivität.

    32 05 03     Nukleare Sicherheit — Übergangsmaßnahmen (Rückbau von Kernanlagen)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    267 000 000

    181 869 118

    259 904 000

    208 667 747

    258 000 000,—

    101 965 476,52

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für die Finanzierung der Stilllegung der Kernkraftwerke von Ignalina (Litauen), Jaslovské Bohunice (Slowakei) und Kosloduj (Bulgarien) gemäß den von den betreffenden Mitgliedstaaten unterzeichneten Vereinbarungen.

    Diese Ausgaben betreffen auch die Erhebung und die Bearbeitung von Informationen aller Art, die für die Analyse, Festlegung, Verbreitung, Überwachung und Bewertung der Regeln und Maßnahmen im Bereich der Stilllegung erforderlich sind.

    Die Kommission hat jährlich einen Bericht über den Stand der Durchführung der im Rahmen dieses Artikels bereitgestellten Mittel sowie aktualisierte Kostenschätzungen und Zeitpläne für die Stilllegung der betroffenen Atomreaktoren vorzulegen.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahme aufgrund der der Kommission durch den Beitrittsvertrag von 2003 (Protokoll Nr. 4 zum Kernkraftwerk Ignalina in Litauen und Protokoll Nr. 9 zu Block 1 und Block 2 des Kernkraftwerks Jaslovské Bohunice V1 in der Slowakei, beide im Anhang zum Beitrittsvertrag von 2003) unmittelbar übertragenen spezifischen Befugnisse.

    Maßnahme aufgrund der der Kommission nach Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft unmittelbar übertragenen spezifischen Befugnisse.

    Die der Kommission im Hinblick auf das Kernkraftwerk Kosloduj in Bulgarien obliegende Aufgabe wird in analoger Weise durch Artikel 30 der Beitrittsakte von 2005 unmittelbar übertragen.

    Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die Durchführung des Protokolls Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen zur Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 10).

    Verordnung (EG) Nr. 549/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des Protokolls Nr. 9 über Block 1 und Block 2 des Kernkraftwerks Jaslovské Bohunice V1 in der Slowakei zur Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 1).

    Verordnung (Euratom) Nr. 647/2010 des Rates vom 13. Juli 2010 über die Finanzhilfe der Union für die Stilllegung der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien (Kosloduj-Programm) (ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 9).

    KAPITEL 32 06 — FORSCHUNG IM ENERGIEBEREICH

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    32 06

    FORSCHUNG IM ENERGIEBEREICH

    32 06 01

    Forschung im Energiebereich

    1.1

    170 878 000

    115 842 721

    162 633 457

    104 333 874

    174 357 016,05

    116 924 209,26

    32 06 02

    Forschung im Energiebereich — Gemeinsames Unternehmen Brennstoffzellen und Wasserstoff

    1.1

    26 249 000

    17 683 806

    29 455 000

    13 392 047

    25 093 338,—

    11 230 167,—

    32 06 03

    Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

    1.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    3 796 675,33

    5 275 528,35

    32 06 04

    Abschluss früherer Programme

    32 06 04 01

    Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

    1.1

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    32 06 04 02

    Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006)

    1.1

    p.m.

    14 826 287

    p.m.

    22 681 277

    0,—

    25 790 450,38

     

    Artikel 32 06 04 — Subtotal

     

    p.m.

    14 826 287

    p.m.

    22 681 277

    0,—

    25 790 450,38

     

    Kapitel 32 06 — Insgesamt

     

    197 127 000

    148 352 814

    192 088 457

    140 407 198

    203 247 029,38

    159 220 354,99

    Erläuterungen

    Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

    Diese Mittel werden für das Siebte Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, das für den Zeitraum 2007 bis 2013 gilt, verwendet.

    Dieses Programm wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten allgemeinen Ziele durchgeführt, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie Stärkung der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

    Diese Artikel bzw. Posten decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse, die Finanzierung von Analysen und Evaluierungen von hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, die für die Union durchgeführt werden, um neue, für die Forschungstätigkeit der Union geeignete Forschungsbereiche zu sondieren, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, sowie Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, einschließlich der Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

    Die Mittel decken auch die Verwaltungsausgaben ab, darunter die Ausgaben für Beamte und sonstige Bedienstete, für Information, Veröffentlichungen, den administrativen und technischen Betrieb sowie bestimmte andere interne Infrastrukturausgaben zur Verwirklichung des Ziels der Maßnahme, zu der sie gehören, sowie für die zur Vorbereitung und Verfolgung der für die Strategie der Union für Forschung und technologische Entwicklung erforderlichen Maßnahmen und Initiativen.

    Bei einigen dieser Projekte ist die Möglichkeit einer Beteiligung von Drittländern an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung vorgesehen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans eingesetzt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

    Einnahmen von Ländern, die sich an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung beteiligen, werden bei Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans eingesetzt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

    Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Etwaige Einnahmen aus Beiträgen Dritter zu Tätigkeiten der Union werden im Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Weitere Mittel werden unter Artikel 32 06 03 bereitgestellt.

    32 06 01     Forschung im Energiebereich

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    170 878 000

    115 842 721

    162 633 457

    104 333 874

    174 357 016,05

    116 924 209,26

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln werden Zielsetzungen und Initiativen des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie (SET-Plan) finanziert. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Projekte im Bereich der Wind-, Solar- und Bioenergie, der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung (CCS) sowie der Stromnetze. Ab 2012 sind zwei Drittel der veranschlagten Mittel für Vorhaben des Politikbereichs erneuerbare Energieträger und Endenergieeffizienz — in Anbetracht ihres wichtigen Beitrags zu nachhaltigen Energiesystemen der Zukunft — vorzusehen.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    32 06 02     Forschung im Energiebereich — Gemeinsames Unternehmen Brennstoffzellen und Wasserstoff

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    26 249 000

    17 683 806

    29 455 000

    13 392 047

    25 093 338,—

    11 230 167,—

    Erläuterungen

    Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Es soll bewirken, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass sich die Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt durchsetzen, damit durch die Marktkräfte das Potenzial an beträchtlichen Vorteilen für die gesamte Bevölkerung erschlossen werden kann, durch eine koordinierte Unterstützung von Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration (FTE&D) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern das Marktversagen ausgeglichen wird und der Schwerpunkt auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen konzentriert werden kann; dies soll zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtern, auch soll die Verfolgung der FTE-Prioritäten der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff unterstützt werden, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden, und es soll darauf hingewirkt werden, dass die Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien aufgestockt werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

    Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

    32 06 03     Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    3 796 675,33

    5 275 528,35

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient der Deckung der Ausgaben, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

    Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    32 06 04     Abschluss früherer Programme

    32 06 04 01   Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

    Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

    Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

    Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

    Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

    Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

    Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

    32 06 04 02   Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    14 826 287

    p.m.

    22 681 277

    0,—

    25 790 450,38

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

    Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION ENERGIE

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION ENERGIE

    TITEL 33

    JUSTIZ

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    33 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „JUSTIZ“

    38 567 096

    38 567 096

    38 605 939

    38 605 939

    39 511 825,29

    39 511 825,29

    Reserven (40 01 40)

     

     

    6 413

    6 413

     

     

     

    38 567 096

    38 567 096

    38 612 352

    38 612 352

    39 511 825,29

    39 511 825,29

    33 02

    GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

    55 524 400

    48 903 610

    54 996 000

    48 118 826

    56 482 328,85

    48 317 328,23

    33 03

    EUROPÄISCHER STRAF- UND ZIVILRECHTSRAUM

    75 103 660

    58 266 535

    78 220 000

    61 771 157

    74 585 363,45

    61 591 801,28

    33 04

    DROGENPRÄVENTION UND -AUFKLÄRUNG

    3 000 000

    2 797 242

    3 000 000

    2 830 016

    4 095 200,—

    2 668 162,77

    33 05

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „JUSTIZ UND INNERES“

    3 500 000

    2 788 488

    3 400 000

    2 754 549

    3 187 025,—

    1 956 793,78

    33 06

    CHANCENGLEICHHEIT

    42 543 368

    33 176 001

    39 358 800

    32 964 707

    40 367 972,88

    34 767 919,87

     

    Titel 33 — Insgesamt

    218 238 524

    184 498 972

    217 580 739

    187 045 194

    218 229 715,47

    188 813 831,22

    Reserven (40 01 40)

     

     

    6 413

    6 413

     

     

     

    218 238 524

    184 498 972

    217 587 152

    187 051 607

    218 229 715,47

    188 813 831,22

    KAPITEL 33 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „JUSTIZ“

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    33 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „JUSTIZ“

    33 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Justiz“

    5

    29 363 205

    29 278 629

    29 366 968,32

    33 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Justiz“

    33 01 02 01

    Externes Personal

    5

    3 126 611

    3 133 125

    3 423 269,78

    33 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    5

    1 336 067

    1 441 795

    1 924 563,78

    Reserven (40 01 40)

     

     

    6 413

     

     

     

    1 336 067

    1 448 208

    1 924 563,78

     

    Artikel 33 01 02 — Subtotal

     

    4 462 678

    4 574 920

    5 347 833,56

    Reserven (40 01 40)

     

     

    6 413

     

     

     

    4 462 678

    4 581 333

    5 347 833,56

    33 01 03

    Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Justiz“

    5

    1 858 213

    1 869 390

    2 202 987,21

    33 01 04

    Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Justiz“

    33 01 04 01

    Grundrechte und Unionsbürgerschaft — Verwaltungsausgaben

    3.1

    300 000

    300 000

    300 000,—

    33 01 04 02

    Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt (Daphne) — Verwaltungsausgaben

    3.1

    400 000

    400 000

    356 611,60

    33 01 04 03

    Strafjustiz — Verwaltungsausgaben

    3.1

    350 000

    350 000

    350 000,—

    33 01 04 04

    Ziviljustiz — Verwaltungsausgaben

    3.1

    250 000

    250 000

    250 000,—

    33 01 04 05

    Drogenprävention und -aufklärung — Verwaltungsausgaben

    3.1

    50 000

    50 000

    51 190,—

    33 01 04 06

    Progress — Verwaltungsausgaben

    1.1

    1 533 000

    1 533 000

    1 286 234,60

     

    Artikel 33 01 04 — Subtotal

     

    2 883 000

    2 883 000

    2 594 036,20

     

    Kapitel 33 01 — Insgesamt

     

    38 567 096

    38 605 939

    39 511 825,29

    Reserven (40 01 40)

     

     

    6 413

     

     

     

    38 567 096

    38 612 352

    39 511 825,29

    33 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Justiz“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    29 363 205

    29 278 629

    29 366 968,32

    33 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Justiz“

    33 01 02 01   Externes Personal

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 126 611

    3 133 125

    3 423 269,78

    33 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    33 01 02 11

    1 336 067

    1 441 795

    1 924 563,78

    Reserven (40 01 40)

     

    6 413

     

    Insgesamt

    1 336 067

    1 448 208

    1 924 563,78

    33 01 03     Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Justiz“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 858 213

    1 869 390

    2 202 987,21

    33 01 04     Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Justiz“

    33 01 04 01   Grundrechte und Unionsbürgerschaft — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    300 000

    300 000

    300 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 33 02 04.

    33 01 04 02   Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt (Daphne) — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    400 000

    400 000

    356 611,60

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Zur Information: Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 33 02 05.

    33 01 04 03   Strafjustiz — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    350 000

    350 000

    350 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 33 03 04.

    33 01 04 04   Ziviljustiz — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    250 000

    250 000

    250 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 33 03 05.

    33 01 04 05   Drogenprävention und -aufklärung — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    50 000

    50 000

    51 190,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 33 04 01.

    33 01 04 06   Progress — Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 533 000

    1 533 000

    1 286 234,60

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für:

    Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, um Gemeinschaftsmaßnahmen zur Gleichstellung von Männern und Frauen durchzuführen und auf die besonderen Bedürfnisse von Behinderten einzugehen;

    die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Artikel 33 06 01.

    KAPITEL 33 02 — GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    33 02

    GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

    33 02 01

    Abschluss der Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen

    3.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    6 222,34

    218 274,08

    33 02 02

    Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen zur Unterstützung der Zivilgesellschaft in den neuen EU-Mitgliedstaaten

    3.1

    8 920,45

    8 920,45

    33 02 03

    Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

    33 02 03 01

    Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    3.1

    13 354 880

    13 354 880

    13 168 151

    13 168 151

    14 045 000,—

    15 278 005,25

    33 02 03 02

    Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — Beitrag zu Titel 3

    3.1

    7 669 520

    7 669 520

    7 027 849

    7 027 849

    6 135 020,—

    6 135 020,—

     

    Artikel 33 02 03 — Subtotal

     

    21 024 400

    21 024 400

    20 196 000

    20 196 000

    20 180 020,—

    21 413 025,25

    33 02 04

    Grundrechte und Unionsbürgerschaft

    3.1

    15 500 000

    12 355 239

    15 300 000

    12 263 403

    13 811 166,06

    10 472 013,45

    33 02 05

    Bekämpfung von Gewalt (Daphne)

    3.1

    18 000 000

    15 023 971

    19 500 000

    14 716 084

    20 476 000,—

    15 407 366,70

    33 02 06

    Europäische Zusammenarbeit zwischen den für Kinderrechte zuständigen nationalen und internationalen Behörden und der Zivilgesellschaft, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes einsetzt

    3.1

    p.m.

    0,—

    641 338,10

    33 02 07

    Europaweite Einführung eines Frühwarnsystems für Kindesentführungen oder das Verschwinden von Kindern

    3.1

    p.m.

    0,—

    62 747,04

    33 02 08

    Vorbereitende Maßnahme — Vereinheitlichung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Kinder

    3.1

    p.m.

    0,—

    93 643,16

    33 02 09

    Europaweite Methodik zur Entwicklung einer evidenzbasierten Politik zum Schutz der Kinderrechte

    3.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    943 339

    2 000 000,—

    0,—

    33 02 10

    Pilotprojekt — Europäisches Zentrum für Presse- und Medienfreiheit

    3.1

    1 000 000

    500 000

     

     

     

     

     

    Kapitel 33 02 — Insgesamt

     

    55 524 400

    48 903 610

    54 996 000

    48 118 826

    56 482 328,85

    48 317 328,23

    33 02 01     Abschluss der Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    6 222,34

    218 274,08

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (Daphne-Programm) (2000-2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1).

    Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1).

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    33 02 02     Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen zur Unterstützung der Zivilgesellschaft in den neuen EU-Mitgliedstaaten

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    8 920,45

    8 920,45

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    33 02 03     Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

    33 02 03 01   Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    13 354 880

    13 354 880

    13 168 151

    13 168 151

    14 045 000,—

    15 278 005,25

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt (Titel 1 und 2).

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Beträge, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung) und sind unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

    Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 gilt seit dem 1. März 2007. Seit diesem Zeitpunkt ist die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Rechtsnachfolgerin der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hat die Agentur alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und Arbeitsverträge der Beobachtungsstelle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäschen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).

    33 02 03 02   Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    7 669 520

    7 669 520

    7 027 849

    7 027 849

    6 135 020,—

    6 135 020,—

    Erläuterungen

    Die Mittel sind für die operativen Ausgaben (Titel 3) der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte bestimmt, die die zuständigen EU-Stellen und die einzelstaatlichen Behörden bei der Umsetzung des EU-Rechts durch Bereitstellung von Fachwissen unterstützen soll. Ziel ist, ihnen dabei zu helfen, bei der Konzipierung und Durchführung von Maßnahmen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die Achtung der Grundrechte zu gewährleisten.

    Von der Agentur kann erwartet werden, dass sie folgende operative Aufgaben erfüllt:

    Unterstützung der EU-Organe und der Mitgliedstaaten,

    Förderung der Vernetzung der Akteure und des Dialogs auf EU-Ebene,

    Förderung der Informationsverbreitung und von Sensibilisierungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Grundrechte,

    effiziente Verwaltung und effiziente Durchführung von Maßnahmen.

    Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Beträge, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung) und sind unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 gilt seit dem 1. März 2007. Seit diesem Zeitpunkt ist die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Rechtsnachfolgerin der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hat die Agentur alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und Arbeitsverträge der Beobachtungsstelle übernommen.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 21 246 000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 21 024 400 EUR erhöht sich um 221 600 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäschen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).

    33 02 04     Grundrechte und Unionsbürgerschaft

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    15 500 000

    12 355 239

    15 300 000

    12 263 403

    13 811 166,06

    10 472 013,45

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

    Förderung der Entwicklung einer europäischen Gesellschaft, in der die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundrechte, einschließlich der aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte, geachtet werden;

    Stärkung der Zivilgesellschaft und Förderung eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs über die Achtung der Grundrechte;

    Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Romafeindlichkeit und Antisemitismus und Förderung eines größeren Verständnisses für andere Religionen und Kulturen sowie unionsweit größerer Toleranz in diesen Fragen;

    Verbesserung der Kontakte, des Informationsaustauschs und der Netzwerkarbeit zwischen Behörden der Legislative, Exekutive und Judikative und den Rechtsberufen, einschließlich Fortbildungsveranstaltungen für Richter und Staatsanwälte, um zu einem besseren Verständnis zwischen den Behörden und den Angehörigen der Rechtsberufe zu gelangen.

    Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

    spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungen, Meinungsumfragen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie Analysen, Überwachung und Bewertung;

    spezifische grenzübergreifende Projekte von Unionsinteresse, die von mindestens drei Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme eingereicht werden;

    die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme, einschließlich Tätigkeiten zur Vernetzung von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Rechte des Kindes einsetzen;

    Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung des ständigen Arbeitsprogramms der Konferenz der europäischen Verfassungsgerichte und der Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union, die Datenbanken mit einer europaweiten Sammlung nationaler Urteile in Zusammenhang mit der Anwendung des Unionsrechts unterhält, soweit mit den betreffenden Ausgaben der Meinungs- und Erfahrungsaustausch zu Themen wie Rechtsprechung, Organisation und Arbeitsweise ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer justiziellen und/oder beratenden Funktionen in Bezug auf das Unionsrecht gefördert und damit ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt wird;

    Die Mittel sind auch für eine Sensibilisierungskampagne über die Antidiskriminierungsrechtsvorschriften der Union bestimmt.

    Diese Mittel dienen auch zur Förderung und Unterstützung von Maßnahmen der Union im Bereich der Haftbedingungen angesichts des schlimmen Zustands zahlreicher Gefängnisse in den Mitgliedstaaten und der schwierigen Lebensbedingungen der Häftlinge, die insbesondere auf die Überfüllung der Haftanstalten zurückzuführen sind.

    Daher soll auch Folgendes finanziert werden:

    der Austausch bewährter Verfahren zwischen staatlichen, privaten und gemeinnützigen Organisationen, die in den Mitgliedstaaten der Union in diesem Bereich tätig sind;

    Maßnahmen zur Unterstützung des Wirkens der Union in diesem so wichtigen Bereich (z. B. vergleichende Studien innerhalb der Union), die mit den von der Kommission vorgesehenen Maßnahmen (Vorstellung eines Grünbuchs über die Anwendung der Strafrechtsvorschriften der Union im Bereich der Haft am 14. Juni 2011) in Einklang stehen, wie sie im Aktionsplan von Stockholm aufgeführt sind.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2007/252/EG des Rates vom 19. April 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 110 vom 27.4.2007, S. 33).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

    33 02 05     Bekämpfung von Gewalt (Daphne)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    18 000 000

    15 023 971

    19 500 000

    14 716 084

    20 476 000,—

    15 407 366,70

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

    Beitrag zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen gegen alle Formen von Gewalt und Sicherstellung eines hohen Niveaus an Gesundheitsschutz, Lebensqualität und sozialem Zusammenhalt;

    Beitrag zur Entwicklung von Unionsstrategien, insbesondere im Zusammenhang mit Kindern, Jugendlichen und Frauen; Beitrag insbesondere zur Entwicklung von Strategien für die Förderung der öffentlichen Gesundheit, der Menschenrechte und der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie von Maßnahmen zum Schutz der Kinderrechte sowie der Bekämpfung von Zwangsabtreibung, Zwangssterilisierung, geschlechtsselektiver Abtreibung, Genitalverstümmelung bei Frauen, Zwangsverheiratung, des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung;

    Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

    spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie für Analysen, Überwachung und Bewertung;

    spezifische grenzübergreifende Projekte von Unionsinteresse, die von mindestens drei Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme eingereicht werden;

    die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme;

    Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen vor allen Arten von Gewalt sowie vor der gewerblichen sexuellen Ausbeutung, Menschenhandel und anderen Formen des Missbrauchs wie Genitalverstümmelung bei Frauen, schulische Gewalt und Jugendkriminalität sowie Vorbeugung vor diesen Phänomenen und Förderung der Wiedereingliederung von Opfern solchen Missbrauchs;

    Durchführung von Informationskampagnen zur Bekämpfung von Pädophilie, Menschenhandel, sexueller Ausbeutung, Zwangsabtreibung, Genitalverstümmelung oder Zwangssterilisierung bei Frauen und Zwangsehen sowie der Jugendkriminalität;

    Förderung von Maßnahmen, die darauf abstellen, dass Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche und verschiedene Formen des Handels mit Frauen zur sexuellen Ausbeutung verstärkt zur Anzeige gebracht werden;

    Pilotprojekte und finanzielle Unterstützung von Organisationen, die sich im Rahmen der Maßnahmen zum Schutz von Kindern und zur Bekämpfung von Internet-Pädophilie an der Festlegung und/oder Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung kinderpornographischer oder die Menschenwürde verletzender Inhalte und Bilder via Internet beteiligen;

    Austausch bewährter Praktiken im Zusammenhang mit der Bekämpfung schulischer Gewalt und der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität, Unterstützung einschlägiger Initiativen der Nichtregierungsorganisationen und der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit, Durchführung von Pilotprojekten auf lokaler und regionaler Ebene und Vernetzung der für die Bekämpfung der Jugendkriminalität zuständigen Behörden;

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 779/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007-2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ (ABl. L 173 vom 3.7.2007, S. 19).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

    33 02 06     Europäische Zusammenarbeit zwischen den für Kinderrechte zuständigen nationalen und internationalen Behörden und der Zivilgesellschaft, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes einsetzt

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    0,—

    641 338,10

    Erläuterungen

    Dieser Artikel ist zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

    Die für diese Maßnahme bestimmten Mittel dienen zur Vorbereitung der Durchführung der Unions-Kinderrechtsstrategie gemäß der Mitteilung der Kommission vom 4. Juli 2006 im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie (KOM(2006) 367), z. B.

    Koordinierung der in der EU zur Bekämpfung der Kinderarmut ergriffenen Maßnahmen;

    direkte Maßnahmen zur Vermeidung der sozialen Ausgrenzung von Kindern, des Kinderhandels und der Kinderpornographie im Internet.

    Diese Mittel können auch für vorbereitende Maßnahmen zur Verfolgung der vorgenannten Ziele verwendet werden.

    Rechtsgrundlagen

    Mitteilung der Kommission vom 4. Juli 2006 im Hinblick auf eine Kinderrechtsstrategie der Union (KOM(2006) 367 endg.).

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    33 02 07     Europaweite Einführung eines Frühwarnsystems für Kindesentführungen oder das Verschwinden von Kindern

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    0,—

    62 747,04

    Erläuterungen

    Dieser Artikel ist zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

    Ziel dieses Artikels ist es, in der gesamten Union ein über die Grenzen hinweg zusammengeschaltetes Alarmsystem nach dem Vorbild des Systems „Amber alert“ (USA und Griechenland) oder „Alerte — enlèvement“ (Frankreich) einzuführen.

    Nachdem in Frankreich und Griechenland (und auch in den USA und Kanada) erfolgreich Systeme eingesetzt wurden, um die Öffentlichkeit über Kindesentführungen (oder das Verschwinden von Kindern) zu informieren und zu alarmieren, wenn möglicherweise große Gefahr für Leib und Leben der Kinder besteht, will die Kommission die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ähnliche Systeme auf nationaler Ebene einzuführen. Wenn alle Mitgliedstaaten derartige Systeme einführen und Kommunikationseinrichtungen geschaffen werden, können grenzüberschreitende Fälle leichter gelöst werden.

    Dieser Artikel dient zur Finanzierung der zusätzlichen Kosten, die die Einführung eines derartigen Systems verursachen könnte. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für die Einrichtung von rund um die Uhr erreichbaren Kontaktstellen, von kostenlosen Telefonleitungen und von Informationstechnologie-Netzen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    33 02 08     Vorbereitende Maßnahme — Vereinheitlichung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Kinder

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    0,—

    93 643,16

    Erläuterungen

    Dieser Artikel ist zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

    Mit diesen Mitteln wird eine vorbereitende Maßnahme finanziert, mit der die bisherigen Anstrengungen der Union zur Förderung präventiver Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Heranwachsende und Frauen gebündelt werden, um diesbezüglich in allen Mitgliedstaaten einheitliche Rechtsvorschriften sicherzustellen. Dabei werden folgende Ziele angestrebt:

    Analyse der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt, wobei jede Art von Gewalt erfasst wird: Gewalt in der Familie, sexuelle Gewalt, Prostitution und Menschenhandel, Genitalverstümmelungen von Frauen und Ehrenmorde;

    Untersuchung der bestehenden Defizite bei der Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt in allen Mitgliedstaaten;

    Umsetzung des Verfahrens zur Angleichung der Rechtsvorschriften gegen geschlechtsspezifische Gewalt auf europäischer Ebene durch Vorschläge für Rechtsvorschriften zur Bekämpfung und Eindämmung geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Union.

    Rechtsgrundlagen

    Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    33 02 09     Europaweite Methodik zur Entwicklung einer evidenzbasierten Politik zum Schutz der Kinderrechte

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    943 339

    2 000 000,—

    0,—

    Erläuterungen

    Auf Ebene der Union gibt es große Lücken und Hindernisse im Bereich der Erhebung zuverlässiger und vergleichbarer statistischer Daten über Kinder. Daher muss eine Methodik entwickelt werden, mit deren Hilfe sich Indikatoren speziell für Kinder erarbeiten lassen.

    Mit dem Pilotprojekt werden folgende Ziele verfolgt:

    Erfassung statistischer Daten und bewährter Verfahren im Zusammenhang mit Kindern:

    Förderung des Austauschs von Informationen, Ermittlung bewährter Verfahren und Veröffentlichung eines Überblicks über die Situation in den 27 Mitgliedstaaten;

    Einrichtung einer Wissensdatenbank zum Thema Kinderrechte, die es den Organen der Union und den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre politischen Strategien auf der Grundlage eines geteilten Wissens anzupassen;

    Analyse der in den Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Kinderrechte geltenden Rechtsvorschriften;

    Ausarbeitung von (quantitativen und qualitativen) Indikatoren und Benchmarks zur Verbesserung der Vergleichbarkeit, Objektivität und Zuverlässigkeit der Daten über Kinder auf europäischer Ebene in Bezug auf folgende Fragen:

    Kinderarmut und soziale Ausgrenzung;

    Missbrauch, sexuelle Ausbeutung von Kindern, Kinderpornografie;

    häusliche Gewalt;

    Sextourismus;

    internationale Kindesentführungen in Streitfällen;

    Kinder mit Behinderungen: Maßnahmen zur Unterstützung von Andersbefähigten und Probleme;

    Kinderhandel;

    Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen, Ehrenmorde, Zwangsehen);

    Essstörungen;

    Abhängigkeiten (Alkohol, Tabak, Drogen, Arzneimittel);

    vermisste Kinder;

    unbegleitete Minderjährige;

    Risiken im Zusammenhang mit verhaltensbezogenen und psychologischen Aspekten der Nutzung neuer Technologien;

    Jugendkriminalität;

    Beteiligung und Anhörung von Kindern:

    Entwicklung einer Methodik für die Beteiligung und Anhörung auf europäischer und nationaler Ebene, um a) eine Anhörung der Kinder und b) eine konstruktive und wirksame Beteiligung der Kinder an den sie betreffenden Entscheidungen zu ermöglichen, wie es in Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ausgeführt wird;

    Entwicklung kinderfreundlicher Kommunikations- und Informationssysteme, um die Maßnahmen der Union in einer auf ein jüngeres Publikum ausgerichteten Art und Weise bekannt zu machen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    33 02 10     Pilotprojekt — Europäisches Zentrum für Presse- und Medienfreiheit

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 000 000

    500 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Das geplante Europäische Zentrum für Presse- und Medienfreiheit würde an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Charta für Pressefreiheit anknüpfen, indem es als europaweite „Anlaufstelle“ für Journalistenverbände oder Einzelpersonen und Medienakteure dienen würde, die angebliche Verstöße gegen diese Chartas geltend machen. Das Zentrum würde solche Verstöße überwachen und dokumentieren. Außerdem würde es als Frühwarnstelle für akute Fälle dienen, indem es beispielsweise Unterstützung für Journalisten organisiert, die Hilfe brauchen. Das Zentrum würde von der Mitwirkung einer ganzen Reihe von Quellen profitieren, u.a. akademischen Zentren, regionalen Partnern aus ganz Europa und verschiedenen Journalistenverbänden.

    Der territoriale Wirkungsbereich des Zentrums wären die 27 Mitgliedstaaten, Kroatien und die Kandidatenländer.

    Dieses Projekt wäre eine Ergänzung zu bereits bestehenden Aktionen, die aus dem Unionshaushalt unterstützt werden. Im Einzelnen würde es das praktische, konkrete Gegenstück zum akademisch ausgerichteten „Zentrum für Medienpluralismus und -freiheit“ bilden, das am Europäischen Hochschulinstitut in Florenz eingerichtet wurde. Außerdem würde es von der Dynamik profitieren, die von der von der Kommission eingesetzten hochrangigen Gruppe für Medienfreiheit und Pluralismus und ihrem anstehenden Bericht eingeleitet wurde.

    Mit dem Pilotprojekt würden die Anlaufkosten eines solchen Zentrums und die Kofinanzierung seiner jährlichen Betriebskosten gedeckt.

    Freiheit und Pluralismus der Medien, einschließlich Leitlinien für unabhängige Medien, sind Schlüsselfaktoren für die Ausübung der freien Meinungsäußerung, die eine der Meilensteine der Europäischen Union ist. Freiheit und Pluralismus der Medien sind für unsere demokratischen Gesellschaften lebenswichtig.

    Das Pilotprojekt soll in den 27 Mitgliedstaaten sowie in den derzeitigen und potenziellen Kandidatenländern Journalistenverbände oder Einzelpersonen und Medienakteure unterstützen, die Verstöße gegen die Europäische Charta für Pressefreiheit geltend machen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 33 03 — EUROPÄISCHER STRAF- UND ZIVILRECHTSRAUM

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    33 03

    EUROPÄISCHER STRAF- UND ZIVILRECHTSRAUM

    33 03 01

    Abschluss der bisherigen justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

    3.1

    p.m.

    p.m.

    0,—

    20 801,56

    33 03 02

    Eurojust

    33 03 02 01

    Eurojust — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    3.1

    22 302 366

    22 302 366

    23 447 325

    23 447 325

    23 956 698,—

    23 556 698,—

    33 03 02 02

    Eurojust — Beitrag zu Titel 3

    3.1

    7 751 294

    7 751 294

    8 222 675

    8 222 675

    7 777 042,—

    7 777 042,—

     

    Artikel 33 03 02 — Subtotal

     

    30 053 660

    30 053 660

    31 670 000

    31 670 000

    31 733 740,—

    31 333 740,—

    33 03 04

    Strafjustiz

    3.1

    27 500 000

    18 799 732

    26 950 000

    18 017 770

    26 500 000,—

    22 415 464,66

    33 03 05

    Ziviljustiz

    3.1

    16 550 000

    7 413 143

    16 100 000

    9 433 387

    15 625 449,26

    7 821 795,06

    33 03 06

    Pilotprojekt — Abschätzung der Folgen legislativer Maßnahmen im Bereich Vertragsrecht

    3.1

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    400 000

    0,—

    0,—

    33 03 07

    Pilotprojekt — Rasche und effiziente Beitreibung ausstehender Forderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit grenzüberschreitender Tätigkeit

    3.1

    750 000

    2 000 000

    1 500 000

    726 174,19

    0,—

    33 03 08

    Pilotprojekt — Europäische Justizausbildung

    3.1

    p.m.

    750 000

    1 500 000

    750 000

     

     

    33 03 09

    Pilotprojekt — Informationsinstrument für binationale Paare

    3.1

    1 000 000

    500 000

     

     

     

     

     

    Kapitel 33 03 — Insgesamt

     

    75 103 660

    58 266 535

    78 220 000

    61 771 157

    74 585 363,45

    61 591 801,28

    33 03 01     Abschluss der bisherigen justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    20 801,56

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1496/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Aktionsprogramm zur stärkeren Sensibilisierung der Juristen für das Gemeinschaftsrecht (Aktion Robert Schuman) (ABl. L 196 vom 14.7.1998, S. 24).

    Verordnung (EG) Nr. 290/2001 des Rates vom 12. Februar 2001 zur Verlängerung des Förder- und Austauschprogramms für die Rechtsberufe im Bereich des Zivilrechts (Grotius-Zivilrecht) (ABl. L 43 vom 14.2.2001, S. 1).

    Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25).

    Verordnung (EG) Nr. 743/2002 des Rates vom 25. April 2002 über eine allgemeine Rahmenregelung der Gemeinschaft für Aktivitäten zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen (ABl. L 115 vom 1.5.2002, S. 1).

    Beschluss 2004/100/EG des Rates vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6).

    33 03 02     Eurojust

    33 03 02 01   Eurojust — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    22 302 366

    22 302 366

    23 447 325

    23 447 325

    23 956 698,—

    23 556 698,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben von Eurojust bestimmt (Titel 1 und 2).

    Eurojust muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Beträge, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung) und sind unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen.

    Der Stellenplan von Eurojust ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).

    Beschluss 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14).

    33 03 02 02   Eurojust — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    7 751 294

    7 751 294

    8 222 675

    8 222 675

    7 777 042,—

    7 777 042,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben von Eurojust im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

    Eurojust muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Beträge, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung) und sind unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen.

    Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 32 358 660 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 30 053 660 EUR erhöht sich um 2 305 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).

    Beschluss 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14).

    33 03 04     Strafjustiz

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    27 500 000

    18 799 732

    26 950 000

    18 017 770

    26 500 000,—

    22 415 464,66

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

    Förderung der justiziellen Zusammenarbeit als Beitrag zur Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums in Strafsachen auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens,

    Förderung der gegenseitigen Anerkennung richterlicher Instrumente in den Mitgliedstaaten, speziell von Anordnungen zur Einziehung und Beschlagnahme der aus illegalen Aktivitäten der organisierten Kriminalität stammenden Vermögenswerte, unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Europäischen Parlaments;

    Förderung der Anpassung der einzelstaatlichen Justizsysteme an die Erfordernisse der Union als Raum ohne Grenzkontrollen mit einer einzigen Währung sowie freiem Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr;

    Erleichterungen für Private und Unternehmen im Alltag, insbesondere durch besseren Zugang zur Justiz, um ihnen die Durchsetzung ihrer Rechte innerhalb der gesamten Union zu ermöglichen;

    Verbesserung der Kontakte und des Informationsaustauschs zwischen Behörden der Legislative, Exekutive und Judikative und den Rechtsberufen sowie Förderung der Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten;

    Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

    spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungsarbeiten; die Konzipierung und Durchführung spezifischer Projekte (z. B. Einrichtung eines Systems zum elektronischen Austausch von Strafregisterdaten), Meinungsumfragen und Erhebungen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie für Analysen, Überwachung und Bewertung;

    spezifische grenzübergreifende Projekte von Unionsinteresse, die von mindestens drei Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme eingereicht werden;

    die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme;

    einen Betriebskostenzuschuss zur Kofinanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem ständigen Arbeitsprogramm des Europäischen Netzwerks zur Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, das ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt.

    Ein Teil dieser Mittel ist auch zur Deckung der Kosten eines Projekts zur Einsetzung eines Gremiums europäischer Strafverteidiger („Eurorechte“) bestimmt. Das Gremium sollte die Funktion eines Bürgerbeauftragten wahrnehmen und Probleme untersuchen, die sich im Rahmen der europäischen polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit für die Verteidigung stellen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2007/126/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Strafjustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 13).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

    33 03 05     Ziviljustiz

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    16 550 000

    7 413 143

    16 100 000

    9 433 387

    15 625 449,26

    7 821 795,06

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

    Förderung der justiziellen Zusammenarbeit als Beitrag zur Schaffung eines Raums des Rechts in Zivilsachen auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens;

    Förderung der Beseitigung von Hindernissen, die den reibungslosen Ablauf grenzüberschreitender Zivilverfahren in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen;

    Erleichterungen für Privatpersonen und Unternehmen im Alltag, insbesondere durch besseren Zugang zur Justiz, um ihnen die Durchsetzung ihrer Rechte innerhalb der gesamten Union zu ermöglichen;

    Verbesserung der Kontakte, des Informationsaustauschs und der Netzwerkarbeit zwischen Behörden der Legislative, Exekutive und Judikative und den Rechtsberufen, einschließlich Fortbildungsveranstaltungen für Richter und Staatsanwälte, um zu einem besseren Verständnis zwischen den Behörden und den Angehörigen der Rechtsberufe zu gelangen.

    Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

    spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen und Erhebungen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie für Analysen, Überwachung und Bewertung;

    spezifische grenzübergreifende Projekte von Unionsinteresse, die von mindestens drei Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme eingereicht werden;

    die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme;

    Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung des ständigen Arbeitsprogramms des Europäischen Netzes der Räte für das Justizwesen und des Netzes der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union, soweit mit den betreffenden Ausgaben der Meinungs- und Erfahrungsaustausch zu Themen wie Rechtsprechung, Organisation und Arbeitsweise ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer justiziellen und/oder beratenden Funktionen, insbesondere in Bezug auf das Unionsrecht, gefördert und damit ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt wird;

    Maßnahmen zur Unterstützung der Einrichtung eines Online-Netzes der Testamentsregister für diejenigen Mitgliedstaaten, die über ein Testamentsregister verfügen oder ein solches anstreben.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25).

    Beschluss Nr. 1149/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Ziviljustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 16).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

    33 03 06     Pilotprojekt — Abschätzung der Folgen legislativer Maßnahmen im Bereich Vertragsrecht

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    400 000

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Finanzierung folgender Maßnahmen bestimmt:

    Durchführung einer Abschätzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen legislativer Maßnahmen im Bereich Vertragsrecht;

    Prüfung und Entwicklung des „Common Frame of Reference“ (CFR) auf der Grundlage des „Draft Common Frame of Reference“ und anderer wissenschaftlicher Arbeiten im Bereich des europäischen Vertragsrechts.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    33 03 07     Pilotprojekt — Rasche und effiziente Beitreibung ausstehender Forderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit grenzüberschreitender Tätigkeit

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    750 000

    2 000 000

    1 500 000

    726 174,19

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Verbesserung der finanziellen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) bestimmt, die in ihrem eigenen Mitgliedstaat sowie grenzüberschreitend tätig sind, indem sie bei der Beitreibung ausstehender Forderungen unterstützt werden. Durch verbesserten Informationszugang und -verbreitung im Bereich der Instrumente und Möglichkeiten der Kreditverwaltung und des Forderungsmanagements sollen KMU bei der Optimierung ihrer Geschäftsprozesse unterstützt werden. Ferner soll eine verbesserte Umsetzung, Aufklärung und Stärkung der Wahrnehmung existierender Rechtsinstrumente erzielt werden. Im Rahmen dieses Pilotprojekts soll ein mehrsprachiger, praxisnaher Leitfaden in die Thematik und Methoden der Kreditverwaltung und des Forderungsmanagements einführen und die Funktionsweise der existierenden Rechtsinstrumente für eine innerstaatliche und grenzüberschreitende Durchsetzung von Forderungen vorstellen (Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11), Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15), Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1) etc.). Darüber hinaus werden dezentral in Europa, z. B. über die Netzwerke von Industrie- und Handelskammern, Organisationen, die KMU vertreten, oder andere Einrichtungen, die in der Unternehmensförderung tätig sind, Veranstaltungen für KMU durchgeführt, die über Kreditverwaltung und Forderungsmanagement und bestehende Rechtsinstrumente informieren.

    Die Veranstaltungen für KMU, die über Kreditverwaltung und Forderungsmanagement und bestehende Rechtsinstrumente informieren, werden fortgeführt und ausgeweitet. Außerdem finden Veranstaltungen für Teilnehmer an Berufsausbildungsprogrammen statt, und es werden Lehrmodule erstellt, deren Inhalte in Kurse für die fortgeschrittene allgemeine und berufliche Bildung junger Unternehmer einbezogen und darin verwendet werden können. Darüber hinaus finden Sensibilisierungsmaßnahmen statt, in deren Rahmen über Kreditverwaltung und Forderungsmanagement informiert wird und die KMU mit den Rechtsinstrumenten der Mitgliedstaaten und der Union sowie den Möglichkeiten, die das Portal e-Justiz bietet, vertraut gemacht werden. Dies wird unterstützt durch die Verbreitung des mehrsprachigen, praxisnahen Leitfadens, der in die Thematik und Methoden der Kreditverwaltung und des Forderungsmanagements einführt und die Funktionsweise der existierenden Rechtsinstrumente für die Durchsetzung von Forderungen erläutert. Außerdem wird dieses Pilotprojekt auf KMU ausgeweitet, die in ihrem eigenen Mitgliedstaat tätig sind.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    33 03 08     Pilotprojekt — Europäische Justizausbildung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    750 000

    1 500 000

    750 000

     

     

    Erläuterungen

    Ein spezifisches Pilotprojekt zur Aus- und Fortbildung im Justizbereich kann dazu beitragen, das im Stockholmer Programm und in mehreren Entschließungen des Parlaments aus den Jahren 2009 und 2010 formulierte Ziel der Entwicklung einer europäischen Justizkultur zu verwirklichen. Die Mittel für das Pilotprojekt werden dazu beitragen,

    die am besten geeigneten Verfahren für die Aus- und Fortbildung von Richtern, Staatsanwälten und sonstigen Angehörigen der Rechtsberufe im Bereich der Rechtssysteme und -traditionen der Mitgliedstaaten und des Rechts der Union zu ermitteln;

    die am besten geeigneten Verfahren zu ermitteln, um den Richtern, Staatsanwälten und sonstigen Angehörigen der Rechtsberufe auf lokaler Ebene den Zugang zu Aus- und Fortbildung im Bereich des Rechts der Union und der Rechtssysteme und -traditionen der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, und den Dialog und die Abstimmung zwischen Richtern und Staatsanwälten innerhalb der Union zu fördern;

    den Austausch dieser am besten geeigneten Verfahren zwischen den Anbietern in der Union im Bereich der juristischen Aus- und Weiterbildung zu fördern und diese am besten geeigneten Verfahren in der Union zu verbreiten;

    die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Netz zur Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten und den juristischen Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten mit Aus- und Fortbildungsanbietern im juristischen Bereich, wie z. B. der Europäischen Rechtsakademie, und mit Berufsverbänden auf europäischer Ebene, wie z. B. dem Europäischen Netz der Räte für das Justizwesen, dem Netz der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe, der Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte und dem Eurojustice-Netz europäischer Generalanwälte, zu verbessern.

    Das Pilotprojekt könnte von mindestens drei nationalen Justizausbildungsstätten in Zusammenarbeit mit mindestens einer entsprechenden europäischen Ausbildungsstätte koordiniert werden.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    33 03 09     Pilotprojekt — Informationsinstrument für binationale Paare

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 000 000

    500 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Jüngsten Daten zufolge heiraten in Europa jährlich 300 000 Paare, bei denen die beiden Partner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben; 129 000 dieser Ehepaare lassen sich später scheiden oder trennen sich.

    Dies hat in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme von Kompetenzkonflikten bezüglich des Sorgerechts für Kinder binationaler Paare und der Fälle von Entführungen Minderjähriger geführt.

    Ziel des Projekts ist es, ein Instrument zu schaffen, mit dem alle binationalen Paare über elterliche Pflichten und die Rechte von Kindern im Fall einer Trennung oder Scheidung der Eltern informiert werden.

    Mit diesem Instrument soll „Zustimmung in voller Kenntnis der Sachlage“ erreicht werden, um die Unterschiede zwischen den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten bezüglich der Folgen einer Trennung und/oder Scheidung hervorzuheben, die Vorschriften zum Sorgerecht für Minderjährige gemäß internationalen Vereinbarungen und die Folgen grenzüberschreitender elterlicher Kindesentführung, insbesondere was die Auswirkungen für die betroffenen Kinder angeht.

    Die Erfahrungen der Mediatorin des Europäischen Parlaments für grenzüberschreitende elterliche Kindesentführungen haben gezeigt, dass zahlreiche Schwierigkeiten auf Unsicherheit über das geltende Recht, Kompetenzkonflikte und vollkommen unzureichendes Wissen und Bewusstsein über die Rechte und Pflichten binationaler Paare zurückzuführen sind.

    Maßnahmen:

    Vergleich der jeweiligen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich Trennung, Scheidung und Sorgerecht;

    Entwicklung von Informationsinstrumenten (z. B. Vademekum, praktische Leitfäden, Broschüren usw.), um die notwendigen Informationen bereitzustellen;

    Einbeziehung aller zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in die Verbreitung dieser Informationen;

    Instrumente zur Steigerung des Wissens und Bewusstseins unter binationalen Paaren.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 33 04 — DROGENPRÄVENTION UND -AUFKLÄRUNG

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    33 04

    DROGENPRÄVENTION UND -AUFKLÄRUNG

    33 04 01

    Drogenprävention und -aufklärung

    3.1

    3 000 000

    2 797 242

    3 000 000

    2 830 016

    4 095 200,—

    2 668 162,77

     

    Kapitel 33 04 — Insgesamt

     

    3 000 000

    2 797 242

    3 000 000

    2 830 016

    4 095 200,—

    2 668 162,77

    33 04 01     Drogenprävention und -aufklärung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    3 000 000

    2 797 242

    3 000 000

    2 830 016

    4 095 200,—

    2 668 162,77

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

    Prävention und Reduzierung des Drogenkonsums, der Drogenabhängigkeit und drogenbedingter Schäden,

    Beitrag zur Verbesserung der Informationsarbeit zum Thema Drogenkonsum,

    Unterstützung der Durchführung der Drogenbekämpfungsstrategie der Union.

    Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

    spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie für Analysen, Überwachung und Bewertung, oder

    spezifische grenzübergreifende Projekte von Unionsinteresse, die von mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens einem Mitgliedstaat und einem anderen Staat, bei dem es sich entweder um ein Beitrittsland oder um ein Bewerberland handeln kann, entsprechend den im jährlichen Arbeitsprogramm festgelegten Bedingungen eingereicht werden, oder

    die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme oder

    Initiativen zur Drogenprävention und Schadensreduzierung und strategische Maßnahmen zur Bekämpfung drogenbedingter Abhängigkeiten.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1150/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Drogenprävention und -aufklärung“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 23).

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

    KAPITEL 33 05 — ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „JUSTIZ UND INNERES“

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    33 05

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „JUSTIZ UND INNERES“

    33 05 01

    Prince — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    3.1

    2 900 000

    2 354 414

    2 800 000

    2 377 214

    2 700 000,—

    1 488 053,59

    33 05 02

    Evaluierung und Folgenabschätzung

    3.1

    600 000

    434 074

    600 000

    377 335

    487 025,—

    468 740,19

     

    Kapitel 33 05 — Insgesamt

     

    3 500 000

    2 788 488

    3 400 000

    2 754 549

    3 187 025,—

    1 956 793,78

    33 05 01     Prince — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 900 000

    2 354 414

    2 800 000

    2 377 214

    2 700 000,—

    1 488 053,59

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken Aufwendungen für vorrangige Maßnahmen zur Information über den Bereich Justiz.

    Hierzu gehören Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Bereich Justiz, die mit der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in Zusammenhang stehen (interne Websites, öffentliche Veranstaltungen, Kommunikationsprodukte, Eurobarometer-Umfragen usw.). Mithilfe dieser Maßnahmen sollen in enger Abstimmung mit den Behörden der Mitgliedstaaten die Kommunikation und der Dialog zwischen den Bürgern der Union, den Akteuren und den Organen der Union unter Berücksichtigung der nationalen, regionalen und lokalen Besonderheiten gefördert werden.

    Die Kommission hat eine Reihe von Mitteilungen an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen betreffend einen neuen Rahmen für die Zusammenarbeit bei Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union angenommen (KOM(2001) 354 endg. und KOM(2002) 350). Diese Mitteilungen enthalten konkrete Vorschläge für die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung einer Informations- und Kommunikationsstrategie für die Union.

    Die interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Union unterliegen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage der ihr von der Kommission übermittelten Informationen eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    33 05 02     Evaluierung und Folgenabschätzung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    600 000

    434 074

    600 000

    377 335

    487 025,—

    468 740,19

    Erläuterungen

    Diese Mittel decken die Ausgaben für

    die Ausdehnung der Evaluierung auf alle Tätigkeiten (Politiken und Rechtsetzung),

    die bessere Integration der Evaluierung in die Planungs- und Programmierungsstrategie,

    die Vervollständigung der methodologischen Vorarbeiten zur Entwicklung einer echten Evaluierung der Politiken,

    die Anwendung des Evaluierungsrahmens auf alle wesentlichen unter das Stockhom-Programm fallenden Politikbereiche,

    die Vorbereitung der Durchführung von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen.

    Rechtsgrundlagen

    Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    KAPITEL 33 06 — CHANCENGLEICHHEIT

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    33 06

    CHANCENGLEICHHEIT

    33 06 01

    Nichtdiskriminierung und Vielfalt

    1.1

    22 283 000

    16 783 972

    21 000 000

    17 237 770

    20 735 593,26

    16 853 406,57

    33 06 02

    Gleichstellung der Geschlechter

    1.1

    12 938 000

    9 569 661

    12 458 000

    9 072 511

    12 102 379,62

    9 653 728,11

    33 06 03

    Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

    33 06 03 01

    Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    1.1

    2 885 800

    2 885 800

    2 318 277

    2 318 277

    3 390 000,—

    3 390 000,—

    33 06 03 02

    Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen — Beitrag zu Titel 3

    1.1

    3 436 568

    3 436 568

    3 582 523

    3 582 523

    4 140 000,—

    4 140 000,—

     

    Artikel 33 06 03 — Subtotal

     

    6 322 368

    6 322 368

    5 900 800

    5 900 800

    7 530 000,—

    7 530 000,—

    33 06 04

    Europäisches Jahr der Chancengleichheit 2007

    1.1

    0,—

    0,—

    33 06 05

    Abschluss früherer Programme

    1.1

    p.m.

    453 626

    0,—

    267 110,76

    33 06 06

    Betriebskostenzuschuss für die Plattform der Europäischen Nichtregierungsorganisationen des sozialen Sektors

    3.2

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    33 06 07

    Pilotprojekt — Beschäftigung von Menschen aus dem autistischen Spektrum

    1.1

    p.m.

    300 000

    0,—

    463 674,43

    33 06 09

    Pilotprojekt — Entwicklung von Indikatoren zur Messung der Umsetzung der Europäischen Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene

    3.1

    1 000 000

    500 000

     

     

     

     

     

    Kapitel 33 06 — Insgesamt

     

    42 543 368

    33 176 001

    39 358 800

    32 964 707

    40 367 972,88

    34 767 919,87

    33 06 01     Nichtdiskriminierung und Vielfalt

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    22 283 000

    16 783 972

    21 000 000

    17 237 770

    20 735 593,26

    16 853 406,57

    Erläuterungen

    Die Mittel sind zur Unterstützung der wirksamen Anwendung des Grundsatzes des Diskriminierungsverbots und zur Förderung seiner Berücksichtigung bei allen Unionsstrategien bestimmt, und zwar durch:

    Verbesserung des Verständnisses der Diskriminierungen gegenüber sämtlichen schutzbedürftigen Gruppen, insbesondere gegenüber Menschen mit Behinderungen, durch Analysen und Studien sowie gegebenenfalls die Entwicklung von Statistiken und Indikatoren und durch die Bewertung von Effizienz und Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren;

    Unterstützung der Anwendung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich Antidiskriminierung durch effiziente Überwachung, Schulung der Fachkräfte und Vernetzung von Fachorganisationen, die im Bereich der Bekämpfung von Diskriminierungen tätig sind, sowie durch öffentliche Informationskampagnen über die Antidiskriminierungsrichtlinien der Union 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG;

    Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben in Zusammenhang mit Diskriminierungen sowie Einbeziehung des Diskriminierungsverbots in alle Strategien der Union, u. a. bei einschlägigen Nichtregierungsorganisationen, regionalen und lokalen Akteuren, Sozialpartnern und sonstigen Beteiligten;

    Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten Unionsnetze, die politischen Ziele und Strategien der Union zu fördern und weiterzuentwickeln.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Gemäß der Erklärung der Kommission zum Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1) wurde unter der Ausgabenobergrenze der Rubrik 1a ein ausreichender Spielraum für nicht zugewiesene Mittel vorgesehen, damit das Europäische Parlament und der Rat als Haushaltsbehörde die Möglichkeit haben, gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) zu beschließen, den Betrag für das Progress-Programm im Zeitraum 2011-2013 um maximal 20 Mio. EUR zu erhöhen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

    33 06 02     Gleichstellung der Geschlechter

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    12 938 000

    9 569 661

    12 458 000

    9 072 511

    12 102 379,62

    9 653 728,11

    Erläuterungen

    Die Mittel sind zur Unterstützung der wirksamen Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter und zur Förderung das Gender-Mainstreaming in allen Unionsstrategien bestimmt, und zwar durch:

    Verbesserung des Verständnisses der Situation in Zusammenhang mit der Gleichstellungsproblematik und dem Gender-Mainstreaming, vor allem durch Analysen und Studien, den Austausch von bewährten Verfahren sowie die Entwicklung von Statistiken und gegebenenfalls Indikatoren, die unter anderem auf eine Neubewertung der Arbeit zur Förderung der Gleichstellung abheben mit dem Ziel, die Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen zu fördern, und durch die Bewertung der Effizienz und der Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren;

    Unterstützung der Anwendung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Geschlechtergleichstellung durch effiziente Überwachung, Schulung der Fachkräfte und Vernetzung von Gleichstellungsstellen;

    Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen, Verstärkung der Kommunikation und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und strategischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Bedeutung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben (z. B. im Fall von informellen Betreuungspersonen), und dem Gender-Mainstreaming im Rahmen der Strategien sowie dem Gender-Budgeting als Instrument eines guten Steuerungs- und Regelungssystems zur Verbesserung von Effizienz und Fairness;

    Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten Unionsnetze, die politischen Ziele und Strategien der Union für die Gleichstellung der Geschlechter zu unterstützen und weiterzuentwickeln.

    Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Gemäß der Erklärung der Kommission zum Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1) wurde unter der Ausgabenobergrenze der Rubrik 1a ein ausreichender Spielraum für nicht zugewiesene Mittel vorgesehen, damit das Europäische Parlament und der Rat als Haushaltsbehörde die Möglichkeit haben, gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) zu beschließen, den Betrag für das Progress-Programm im Zeitraum 2011-2013 um maximal 20 Mio. EUR zu erhöhen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

    33 06 03     Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

    33 06 03 01   Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    2 885 800

    2 885 800

    2 318 277

    2 318 277

    3 390 000,—

    3 390 000,—

    Erläuterungen

    Die Mittel sind dazu bestimmt, Personal- und Verwaltungsausgaben des Instituts (Titel 1 und 2) abzudecken.

    Das Institut muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Der Stellenplan des Instituts ist im Anhang „Personalbestand“ dieses Einzelplans enthalten.

    Beträge, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung) und sind unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen. Gemäß dem im gegenseitigen Einvernehmen gefassten Beschluss 2006/996/EG der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 11. Dezember 2006 über die Festlegung des Sitzes des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 61) hat das Institut seinen Sitz in Vilnius.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9).

    33 06 03 02   Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen — Beitrag zu Titel 3

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    3 436 568

    3 436 568

    3 582 523

    3 582 523

    4 140 000,—

    4 140 000,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung der operativen Ausgaben des Instituts (Titel 3).

    Das Institut muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Beträge, die nach Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung) und sind unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen.

    Die finanzielle Zuwendung der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 7 478 368 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 6 322 638 EUR erhöht sich um 1 156 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9).

    33 06 04     Europäisches Jahr der Chancengleichheit 2007

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Im Rahmen des Europäischen Jahrs der Chancengleichheit für alle wurden Maßnahmen unterstützt, die auf Folgendes abzielen: Sensibilisierung für die Notwendigkeit, auf eine stärker durch Zusammenhalt geprägte Gesellschaft hinzuarbeiten, die Unterschiede positiv sieht und den wesentlichen Besitzstand der Union im Hinblick auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung achtet, sowie Anregung von Debatte und Dialog zu Fragen, die von zentraler Bedeutung für eine gerechte Gesellschaft sind.

    Gemäß dem Beschluss Nr. 771/2006/EG war dieser Artikel dazu bestimmt, Aktivitäten zu unterstützen, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Strategie und ihrer nationalen Prioritäten für das Europäische Jahr organisiert wurden, und die Kosten für die Organisation der Veranstaltung zum Abschluss des Europäischen Jahres durch den Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat innehatte, zu decken. Ein Teil der Mittel dient ferner zur Deckung der Kosten für die Durchführung einer Eurobarometer-Umfrage, mit der die Trends und erzielten Fortschritte des Europäischen Jahres festgestellt werden sollen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 771/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Einführung des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle (2007) — Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft (ABl. L 146 vom 31.5.2006, S. 1).

    33 06 05     Abschluss früherer Programme

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    453 626

    0,—

    267 110,76

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus vergangenen Jahren in Bezug auf die vormaligen Artikel und Posten.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Die Bewerberländer können Mittel aus dem Instrument zur Beitrittsvorbereitung Phare in Anspruch nehmen, um ihre Kosten für ihre Beteiligung an den Programmen zu decken.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Entscheidung des Rates vom 9. Juli 1957 betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau (ABl. 28 vom 31.8.1957, S. 487).

    Beschluss 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 185 vom 9.7.1974, S. 15).

    Beschluss 74/326/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 über die Erstreckung der Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau auf alle mineralgewinnenden Betriebe (ABl. L 185 vom 9.7.1974, S. 18).

    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1) und ihre Einzelrichtlinien.

    Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19).

    Beschluss 98/171/EG des Rates vom 23. Februar 1998 über Gemeinschaftstätigkeiten in Bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts (ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 26).

    Beschluss 2000/750/EG des Rates vom 27. November 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006) (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 23).

    Beschluss Nr. 50/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1).

    Beschluss Nr. 1145/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über gemeinschaftliche Maßnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 1).

    Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1).

    Entscheidung Nr. 1554/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2001/51/EG des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie des Beschlusses Nr. 848/2004/EG über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 9).

    Verweise

    Abkommen von 1959 zwischen der Hohen Behörde der EGKS und dem Internationalen Informationszentrum für Arbeitssicherheit und -hygiene (CIS) des Internationalen Arbeitsamtes (IAA).

    Aufgaben, die sich aus spezifischen Befugnissen ergeben, die der Kommission durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den Artikeln 136, 137 und 140 und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in den Artikeln 151, 153 und 156 übertragen wurden.

    33 06 06     Betriebskostenzuschuss für die Plattform der Europäischen Nichtregierungsorganisationen des sozialen Sektors

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Dieser Artikel ist bestimmt zur Deckung der Betriebskosten der Plattform der europäischen Nichtregierungsorganisationen des sozialen Sektors.

    Diese Plattform soll die partizipative Demokratie in der Union durch die Förderung der konsequenten Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen des sozialen Sektors in einen strukturieren Bürgerdialog in den Unionsinstitutionen erleichtern. Sie soll auch einen Mehrwert für den Entscheidungsprozess in der Sozialpolitik der Union erbringen und die Bürgergesellschaft in den neuen Mitgliedstaaten stärken.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32).

    33 06 07     Pilotprojekt — Beschäftigung von Menschen aus dem autistischen Spektrum

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    300 000

    0,—

    463 674,43

    Erläuterungen

    Ziel des Pilotprojekts ist die Finanzierung von Initiativen, die die Entwicklung von Strategien zur Beschäftigung und sozialen Integration von Menschen fördern, die an Autismus leiden. Im Rahmen des Pilotprojekts sollten daher innovative und integrierte Projekte unterstützt werden, die die Mehrfachbenachteiligungen zu bewältigen suchen, denen Menschen aus dem autistischen Spektrum ausgesetzt sind, und gleichzeitig die Stärken, die sie mitbringen, berücksichtigen sowie ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben fördern.

    Das Hauptziel der zu finanzierenden Maßnahmen besteht darin,

    ein besseres Verständnis des Autismus und der Herausforderungen und Hindernisse zu erlangen, denen sich Menschen, die an Autismus leiden, beim Einstieg in den Arbeitsmarkt gegenübersehen;

    festzustellen, welche konkreten Arbeitsmarktmaßnahmen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit bei Menschen, die an Autismus leiden, und zur Erhöhung ihrer Beschäftigungsquote getroffen werden sollten (einigen Quellen zufolge arbeiten 62 % der autistischen Erwachsenen überhaupt nicht, während anderen Quellen zufolge nur 6 % der Erwachsenen im autistischen Spektrum eine bezahlte Vollzeittätigkeit ausüben);

    die bestehenden konzeptionellen Ansätze in den Mitgliedstaaten zu ermitteln und die Arten von Maßnahmen aufzuzeichnen, die darauf abzielen, Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen, die an Autismus leiden, zu schaffen und ihnen beim Zugang zur Beschäftigung und beim Erhalt des Arbeitsplatzes behilflich zu sein;

    die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu bewerten;

    den Austausch bewährter Verfahren zu fördern.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    33 06 09     Pilotprojekt — Entwicklung von Indikatoren zur Messung der Umsetzung der Europäischen Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 000 000

    500 000

     

     

     

     

    Erläuterungen

    Die „Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene“ macht das Handlungspotenzial der lokalen Behörden im Bereich der Gleichstellung deutlich. Um politisch wirksam zu sein, müssen die verschiedenen in der Charta aufgeführten Ziele als einschlägige Indikatoren, d.h. spezifisch und klar messbar, präzise und umfassend, realistisch und veränderbar festgelegt werden, sodass der Stand der Umsetzung anhand der Ziele der Charta gemessen werden kann. Im Rahmen des Pilotprojekts sollten Maßnahmen finanziert werden, die auf die Entwicklung solcher Indikatoren ausgerichtet sind, mit denen die Umsetzung der Charta überprüft werden kann (entsprechend den Folgemaßnahmen der Union im Rahmen des Peking-Prozesses der VN). In Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden könnte das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen aufgrund seiner Fachkenntnisse im Bereich der Entwicklung von Indikatoren hinzugezogen werden. Das Projekt sollte zwei Jahre dauern, mit Mitteln von insgesamt 1 Million EUR ausgestattet sein und lokale Akteure in die Lage versetzen, die Umsetzung der Charta besser zu überwachen.

    Rechtsgrundlagen

    Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSLINIE

    ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION JUSTIZ

    TITEL 40

    RESERVEN

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    40 01

    RESERVE FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN

    6 829 200

    6 829 200

    3 500 000

    3 500 000

    0,—

    0,—

    40 02

    RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

    1 043 006 985

    268 563 836

    859 600 505

    191 683 477

    0,—

    0,—

    40 03

    NEGATIVRESERVE

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Titel 40 — Insgesamt

    1 049 836 185

    275 393 036

    863 100 505

    195 183 477

    0,—

    0,—

    KAPITEL 40 01 — RESERVE FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN

    Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    40 01

    RESERVE FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN

    40 01 40

    Vorläufig eingesetzte Mittel für Verwaltungsausgaben

     

    6 829 200

    3 500 000

    0,—

    40 01 42

    Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

    5

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Kapitel 40 01 — Insgesamt

     

    6 829 200

    3 500 000

    0,—

    40 01 40     Vorläufig eingesetzte Mittel für Verwaltungsausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 829 200

    3 500 000

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltslinien auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

    1.

    Artikel

    24 01 06

    Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

    3 929 200

    2.

    Posten

    29 01 04 05

    Europäisches Statistisches Programm 2013 bis 2017 — Verwaltungsausgaben

    2 900 000

     

     

     

    Insgesamt

    6 829 200

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25 Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    40 01 42     Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    KAPITEL 40 02 — RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    40 02

    RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

    40 02 40

    Nichtgetrennte Mittel

     

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    40 02 41

    Getrennte Mittel

     

    278 891 985

    188 563 836

    100 663 505

    101 683 477

    0,—

    0,—

    40 02 42

    Soforthilfereserve

    4

    264 115 000

    80 000 000

    258 937 000

    90 000 000

    0,—

    0,—

    40 02 43

    Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

    1.1

    500 000 000

    p.m.

    500 000 000

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Kapitel 40 02 — Insgesamt

     

    1 043 006 985

    268 563 836

    859 600 505

    191 683 477

    0,—

    0,—

    40 02 40     Nichtgetrennte Mittel

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Die Mittel des Titels „Reserven“ sind ausschließlich für die folgenden beiden Situationen bestimmt: a) wenn zum Zeitpunkt des Aufstellung des Haushaltsplans für die betreffende Maßnahme noch kein Basisrechtsakt existiert; b) wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die bei einer Haushaltslinie eingesetzten Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs ausreichen bzw. ob sie ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können. Die Mittel dieses Artikels dürfen nur nach Übertragung gemäß dem Verfahren des Artikels 27 der Haushaltsordnung verwendet werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25 Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    40 02 41     Getrennte Mittel

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    278 891 985

    188 563 836

    100 663 505

    101 683 477

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Die Mittel des Titels „Reserven“ sind ausschließlich für die folgenden beiden Situationen bestimmt: a) wenn zum Zeitpunkt des Aufstellung des Haushaltsplans für die betreffende Maßnahme noch kein Basisrechtsakt existiert; b) wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die bei einer Haushaltslinie eingesetzten Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs ausreichen bzw. ob sie ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können. Die Mittel dieses Artikels dürfen nur nach Übertragung gemäß dem Verfahren des Artikels 27 der Haushaltsordnung verwendet werden.

    Der Gesamtbetrag der Mittel schlüsselt sich auf wie folgt (Verpflichtungsermächtigungen, Zahlungsermächtigungen):

    1.

    Posten

    09 02 03 01

    Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    391 985

    391 985

    2.

    Artikel

    11 03 01

    Internationale Fischereiabkommen

    115 220 000

    113 885 651

    3.

    Artikel

    12 02 01

    Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

    1 500 000

    1 500 000

    4.

    Posten

    12 04 02 01

    Europäische Bankenaufsichtsbehörde — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    1 500 000

    1 500 000

    5.

    Artikel

    18 02 04

    Schengener Informationssystem (SIS II)

    12 750 000

    7 500 000

    6.

    Artikel

    18 02 05

    Visa-Informationssystem (VIS)

    1 750 000

    5 471 400

    7.

    Artikel

    18 02 06

    Außengrenzenfonds

    83 000 000

    44 200 000

    8.

    Artikel

    18 02 07

    Schengen-Evaluierung

    730 000

    721 546

    9.

    Artikel

    18 05 08

    Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten

    2 420 000

    1 550 000

    10.

    Artikel

    18 05 09

    Prävention und Bekämpfung von Kriminalität

    10 630 000

    7 000 000

    11.

    Artikel

    29 02 05

    Europäisches Statistisches Programm 2013-2017

    49 000 000

    4 843 254

     

     

     

    Insgesamt

    278 891 985

    188 563 836

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25 Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    40 02 42     Soforthilfereserve

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    264 115 000

    80 000 000

    258 937 000

    90 000 000

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Reserve dient gemäß Nummer 25 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 dazu, im Fall von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren, rasch einen punktuellen Bedarf an Hilfeleistungen für Drittländer zu decken, vorrangig für humanitäre Zwecke, allerdings auch für Maßnahmen des zivilen Krisenmanagements und -schutzes, sofern die Umstände es erfordern. Für die Mittelausstattung dieser Reserve wird während der Geltungsdauer des Finanzrahmens ein jährlicher Betrag von 221 000 000 EUR zu konstanten Preisen zur Verfügung gestellt.

    Diese Reserve wird als Rücklage in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingestellt. Die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen werden, sofern erforderlich in Überschreitung der Obergrenzen, in den Haushaltsplan eingesetzt.

    Hält die Kommission die Inanspruchnahme dieser Reserve für erforderlich, unterbreitet sie den beiden Teilen der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für eine Mittelübertragung von dieser Reserve auf die entsprechenden Haushaltslinien.

    Bei der Vorlage dieses Vorschlags beruft die Kommission einen Trilog — unter Umständen in vereinfachter Form — ein, um von beiden Teilen der Haushaltsbehörde das Einverständnis dafür zu erhalten, dass diese Reserve in Höhe des erforderlichen Betrags in Anspruch genommen wird.

    Verweise

    Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

    40 02 43     Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    500 000 000

    p.m.

    500 000 000

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Reserve dient gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 dazu, Arbeitnehmer, die infolge der Entwicklungen des Welthandels vom Strukturwandel betroffen sind, bei ihren Bemühungen um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

    Die Verfahren für die Einstellung der Mittel in die Reserve und für die Inanspruchnahme des Fonds sind in Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 und in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 festgelegt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).

    Verweise

    Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

    KAPITEL 40 03 — NEGATIVRESERVE

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    40 03

    NEGATIVRESERVE

    40 03 01

    Negativreserve (Teilrubrik 3b — Unionsbürgerschaft)

    3.2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    40 03 02

    Negativreserve (Rubrik 4 — Die EU als globaler Akteur)

    4

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

     

    Kapitel 40 03 — Insgesamt

     

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    40 03 01     Negativreserve (Teilrubrik 3b — Unionsbürgerschaft)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Artikel 47 der Haushaltsordnung sieht die Einrichtung einer Negativreserve vor. Diese Reserve ist vor Ablauf des Haushaltsjahres im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 26 und 27 der Haushaltsordnung zu erwirtschaften.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25 Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    40 03 02     Negativreserve (Rubrik 4 — Die EU als globaler Akteur)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,—

    0,—

    Erläuterungen

    Artikel 47 der Haushaltsordnung sieht die Einrichtung einer Negativreserve vor. Diese Reserve ist vor Ablauf des Haushaltsjahres im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 26 und 27 der Haushaltsordnung zu erwirtschaften.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25 Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    ANHÄNGEN

    EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

    Gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beteiligen sich die EFTA-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) an zahlreichen Politiken der Union im Rahmen der Teilrubriken 1a, 3a und 3b und der Rubriken 4 und 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens; im Gegenzug leisten sie einen Finanzbeitrag zu den operativen Mitteln, der sich durch Anwendung eines „Proportionalitätsfaktors“ berechnet. Dieser Faktor entspricht der Summe der Zahlenverhältnisse, die sich ergeben, wenn das BIP zu Marktpreisen jedes EFTA-Staates durch die Summe der BIP zu Marktpreisen aller Mitgliedstaaten plus des jeweiligen EFTA-Staates dividiert wird.

    Für 2013 wird der Proportionalitätsfaktor auf 2,80 % geschätzt (auf der Grundlage der Zahlen von 2011).

    Diese Finanzbeiträge werden nicht formell in den Haushaltsplan eingesetzt; bei jeder Haushaltslinie, die Tätigkeiten beinhaltet, an denen sich EFTA-Staaten beteiligen, wird informationshalber auf den EFTA-Beitrag verwiesen. In einer Übersichtstabelle im Anhang zum Gesamthaushaltsplan der Union sind die betreffenden Haushaltslinien mit den jeweiligen EFTA-Beiträgen aufgeführt. Der Beitrag der EFTA-Staaten zu den Mitteln für Verpflichtungen des operativen Teils des Haushaltsplans wird 2013 voraussichtlich 369 914 677 EUR betragen. Die EFTA-Staaten beteiligen sich auch an den Verwaltungsausgaben, die mit der Umsetzung der jeweiligen Politiken unmittelbar zusammenhängen. Über die einschlägigen Haushaltslinien und Beträge wird derzeit noch mit den EFTA-Staaten verhandelt; diese sind daher als vorläufig zu betrachten.

     

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2013

    EFTA-Beitrag

    Mittel für Verpflichtungen (7)

    Mittel für Zahlungen (7)

    Mittel für Verpflichtungen

    Mittel für Zahlungen

    XX 01 02 01

    Externes Personal

    132 735 390

    132 735 390

    194 868

    194 868

    XX 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

    143 147 000

    143 147 000

    1 004 500

    1 004 500

    26 01 22 02

    Kauf oder Miete von Gebäuden in Brüssel

    203 592 000

    203 592 000

    507 153

    507 153

    26 01 22 03

    Gebäudenebenkosten in Brüssel

    71 229 000

    71 229 000

    177 433

    177 433

    26 01 23 02

    Kauf oder Miete von Gebäuden in Luxemburg

    40 091 000

    40 091 000

    99 868

    99 868

    26 01 23 03

    Gebäudenebenkosten in Luxemburg

    17 481 000

    17 481 000

    43 546

    43 546

     

    VERWALTUNGSTEIL INSGESAMT

    608 275 390

    608 275 390

    2 027 368

    2 027 368

    01 04 04

    Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

    208 950 000

    110 000 000

    5 850 600

    3 080 000

    01 04 05

    Abschluss des Programms für die Unternehmen: Verbesserung des finanziellen Umfelds der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

    p.m.

    9 884 191

    p.m.

    276 757

    01 04 06

    Abschluss der Beschäftigungsinitiative (1998-2000)

    p.m.

    p.m

    p.m.

    p.m

    02 01 04 01

    Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung — Verwaltungsausgaben (8)

    1 000 000

    1 000 000

    p.m.

    p.m.

    02 01 04 04

    Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation — Verwaltungsausgaben

    5 000 000

    5 000 000

    140 000

    140 000

    02 01 04 05

    Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) — Verwaltungsausgaben (9)

    1 000 000

    1 000 000

    26 800

    26 800

    02 01 04 06

    Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (GMES) — Verwaltungsausgaben (10)

    1 000 000

    1 000 000

    52 500

    52 500.

    02 01 04 30

    Exekutivagentur „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ — Beitrag aus dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

    7 583 000

    7 583 000

    212 324

    212 324

    02 01 05 01

    Ausgaben für Forschungspersonal

    11 184 000

    11 184 000

    313 152

    313 152

    02 01 05 02

    Externes Forschungspersonal

    3 650 000

    3 650 000

    102 200

    102 200

    02 01 05 03

    Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

    5 150 000

    5 150 000

    144 200

    144 200

    02 02 01

    Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

    161 500 000

    115 000 000

    4 522 000

    3 220 000

    02 02 02 02

    Abschluss und Ergänzung der Arbeit an dem Programm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    02 02 15

    Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (GMES) (10)

    55 000 000

    36 571 507

    2 489 100

    1 811 338

    02 03 01

    Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung (8)

    19 300 000

    13 831 868

    p.m.

    p.m.

    02 03 03 01

    Europäische Chemikalienagentur — Chemikalienrecht — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    02 03 03 02

    Europäische Chemikalienagentur — Chemikalienrecht — Beitrag zu Titel 3

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    02 04 01 01

    Weltraumforschung

    312 710 000

    249 081 618

    8 755 880

    6 974 285

    02 04 01 02

    Sicherheitsforschung

    300 730 000

    154 193 382

    8 420 440

    4 317 415

    02 04 01 03

    Forschung im Verkehrsbereich (Galileo)

    137 657 000

    79 073 529

    3 854 396

    2 214 059

    02 04 02

    Vorbereitende Maßnahmen — Verbesserung der Europäischen Sicherheitsforschung

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    02 04 04 01

    Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 2003)

    p.m.

    p.m.

    02 04 04 02

    Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Gemeinschaft (2003 bis 2006)

    296 526

    8 303

    02 05 01

    Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) (9)

    p.m.

    355 830 882

    10 057 000 (11)

    19 593 268

    02 05 02 01

    Agentur für das Europäische GNSS — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 (9)

    9 337 065

    9 337 065

    250 233

    250 233

    02 05 02 02

    Agentur für das Europäische GNSS — Beitrag zu Titel 3 (9)

    2 362 935

    2 362 935

    63 327

    63 327

    04 01 04 04

    EURES (European Employment Services) — Verwaltungsausgaben

    470 000

    470 000

    13 160

    13 160

    04 01 04 08

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern — Verwaltungsausgaben (8)

    400 000

    400 000

    p.m.

    p.m.

    04 01 04 10

    Progress-Programm — Verwaltungsausgaben

    2 847 000

    2 847 000

    79 716

    79 716

    04 03 04

    EURES (European Employment Services)

    21 300 000

    13 837 868

    596 400

    387 460

    04 03 05

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeiter, einschließlich Wanderarbeiter aus Drittländern (8)

    5 692 000

    4 645 570

    p.m.

    p.m.

    04 03 15

    Europäisches Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012) (8)

    p.m.

    296 526

    p.m.

    p.m.

    04 04 01 01

    Beschäftigung

    20 808 000

    16 803 125

    582 624

    470 488

    04 04 01 02

    Sozialschutz und soziale Integration

    28 735 000

    24 216 268

    804 580

    678 056

    04 04 01 03

    Arbeitsbedingungen

    7 893 000

    7 413 143

    221 004

    207 568

    04 04 01 06

    Unterstützung der Umsetzung

    1 200 000

    1 186 103

    33 600

    33 211

    04 04 04 02

    Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    6 978 964

    6 978 964

    195 411

    195 411

    04 04 04 03

    Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Beitrag zu Titel 3

    7 056 036

    7 056 036

    197 569

    197 569

    04 04 07

    Abschluss früherer Programme

    p.m.

    494 210

    p.m.

    13 838

    04 04 12

    Europäisches Jahr der Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung 2010

    p.m.

    444 789

    p.m.

    12 454

    06 01 04 01

    Programm Marco Polo II — Verwaltungsausgaben

    120 000

    120 000

    3 360

    3 360

    06 01 04 32

    Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Beitrag aus dem Programm Marco Polo II

    1 555 000

    1 555 000

    43 540

    43 540

    06 01 05 01

    Ausgaben für Forschungspersonal

    5 750 000

    5 750 000

    161 000

    161 000

    06 01 05 02

    Externes Forschungspersonal

    2 800 000

    2 800 000

    78 400

    78 400

    06 01 05 03

    Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

    1 100 000

    1 100 000

    30 800

    30 800

    06 02 01 01

    Europäische Agentur für Flugsicherheit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    26 435 440

    26 435 440

    740 192

    740 192

    06 02 01 02

    Europäische Agentur für Flugsicherheit — Beitrag zu Titel 3

    8 120 371

    8 120 371

    227 370

    227 370

    06 02 02 01

    Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    22 776 724

    22 776 724

    637 748

    637 748

    06 02 02 02

    Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Beitrag zu Titel 3

    8 431 789

    9 000 000

    236 090

    252 000

    06 02 02 03

    Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung

    22 663 000

    18 414 450

    634 564

    515 605

    06 02 06

    Programm Marco Polo II

    60 000 000

    24 710 478

    1 680 000

    691 893

    06 02 07

    Abschluss des Programms Marco Polo

    p.m.

    p.m.

    06 02 08 01

    Europäische Eisenbahnagentur — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    17 853 400

    17 853 400

    499 895

    499 895

    06 02 08 02

    Europäische Eisenbahnagentur — Beitrag zu Titel 3

    7 018 000

    7 018 000

    196 504

    196 504

    06 06 02 01

    Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

    p.m.

    10 542 392

    p.m.

    295 187

    06 06 02 02

    Forschung im Verkehrsbereich (einschl. Luftfahrt) — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

    2 656 000

    2 305 982

    74 368

    64 567

    06 06 02 03

    Gemeinsames Unternehmen SESAR

    58 324 795

    29 652 574

    1 633 094

    830 272

    06 06 05 01

    Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 2003)

    p.m.

    p.m.

    06 06 05 02

    Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Gemeinschaft (2003-2006)

    582 998

    16 324

    07 03 09 01

    Europäische Umweltagentur — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    22 835 305

    22 835 305

    639 389

    639 389

    07 03 09 02

    Europäische Umweltagentur — Beitrag zu Titel 3

    12 962 092

    12 962 092

    362 939

    362 939

    08 01 04 30

    Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

    39 000 000

    39 000 000

    1 092 000

    1 092 000

    08 01 04 31

    Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (REA)

    49 300 000

    49 300 000

    1 380 400

    1 380 400

    08 01 05 01

    Ausgaben für Forschungspersonal

    104 953 000

    104 953 000

    2 938 684

    2 938 684

    08 01 05 02

    Externes Forschungspersonal

    24 672 000

    24 672 000

    690 816

    690 816

    08 01 05 03

    Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

    44 016 000

    44 016 000

    1 232 448

    1 232 448

    08 02 01

    Zusammenarbeit — Gesundheit

    796 240 000

    534 563 000

    22 294 720

    14 967 764

    08 02 02

    Zusammenarbeit — Gesundheit — Gemeinsames Unternehmen „Initiative innovative Arzneimittel“

    207 068 000

    100 719 908

    5 797 904

    2 820 157

    08 02 03

    Zusammenarbeit — Gesundheit — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen „Initiative innovative Arzneimittel“

    4 240 000

    4 190 897

    118 720

    117 345

    08 03 01

    Zusammenarbeit — Ernährung, Landwirtschaft, Fischerei und Biotechnologie

    361 475 000

    257 924 000

    10 121 300

    7 221 872

    08 04 01

    Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

    609 914 000

    496 708 000

    17 077 592

    13 907 824

    08 04 02

    Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionsverfahren — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

    8 792 000

    7 107 722

    246 176

    199 016

    08 05 01

    Zusammenarbeit — Energie

    201 580 000

    130 366 551

    5 644 240

    3 650 263

    08 05 02

    Zusammenarbeit — Energie — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

    15 006 000

    13 190 453

    420 168

    369 333

    08 05 03

    Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

    1 239 000

    1 224 651

    34 692

    34 290

    08 06 01

    Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel)

    335 135 000

    239 976 301

    9 383 780

    6 719 336

    08 06 02

    Zusammenarbeit — Umwelt — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

    3 951 000

    2 671 697

    110 628

    74 808

    08 07 01

    Zusammenarbeit — Verkehr (einschließlich Luftfahrt)

    311 890 000

    309 711 246

    8 732 920

    8 671 915

    08 07 02

    Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“

    226 514 477

    121 725 043

    6 342 405

    3 408 301

    08 07 03

    Zusammenarbeit — Verkehr — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen „Clean Sky“

    2 888 523

    2 361 333

    80 879

    66 117

    08 07 04

    Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

    17 526 000

    10 672 950

    490 728

    298 843

    08 08 01

    Zusammenarbeit — Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

    112 181 000

    55 311 934

    3 141 068

    1 548 734

    08 09 01

    Zusammenarbeit — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    08 10 01

    Ideen

    1 707 158 000

    989 690 500

    47 800 424

    27 711 334

    08 12 01

    Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

    74 663 000

    128 463 844

    2 090 564

    3 596 988

    08 13 01

    Kapazitäten — Forschung zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)

    273 226 000

    215 923 122

    7 650 328

    6 045 847

    08 14 01

    Kapazitäten — Wissensorientierte Regionen

    27 231 000

    16 506 599

    762 468

    462 185

    08 15 01

    Kapazitäten — Forschungspotenzial

    73 939 000

    55 351 471

    2 070 292

    1 549 841

    08 16 01

    Kapazitäten — Wissenschaft und Gesellschaft

    63 376 000

    32 080 131

    1 774 528

    898 244

    08 17 01

    Kapazitäten — Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit

    39 683 000

    27 277 402

    1 111 124

    763 767

    08 18 01

    Kapazitäten — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

    50 000 000

    49 420 956

    1 400 000

    1 383 787

    08 19 01

    Kapazitäten — Unterstützung der kohärenten Entwicklung forschungspolitischer Konzepte

    13 411 000

    8 895 772

    375 508

    249 082

    08 22 01

    Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 1999)

    08 22 02 01

    Abschluss des Fünften Rahmenprogramms (1998-2002) — EG

    08 22 03 01

    Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006) — EG

    24 960 548

    698 895

    09 01 04 03

    Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Förderung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien — Verwaltungsausgaben

    1 480 000

    1 480 000

    41 440

    41 440

    09 01 04 04

    Programm „Sichereres Internet“ — Verwaltungsausgaben

    150 000

    150 000

    4 200

    4 200

    09 01 05 01

    Ausgaben für Forschungspersonal

    48 600 000

    48 600 000

    1 360 800

    1 360 800

    09 01 05 02

    Externes Forschungspersonal

    12 875 000

    12 875 000

    360 500

    360 500

    09 01 05 03

    Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

    17 455 000

    17 455 000

    488 740

    488 740

    09 02 02 01

    Programm „Sichereres Internet“

    2 700 000

    10 576 085

    75 600

    296 130

    09 02 02 02

    Abschluss des Programms „Mehr Sicherheit im Internet“ — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien

    p.m.

    p.m.

    09 02 03 01

    Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    5 826 443

    5 826 443

    163 140

    163 140

    09 02 03 02

    Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Beitrag zu Titel 3

    2 379 815

    2 379 815

    66 635

    66 635

    09 02 04 01

    Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 (8)

    3 165 705

    3 165 705

    p.m.

    p.m.

    09 02 04 02

    Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Beitrag zu Titel 3 (8)

    602 991

    602 991

    p.m.

    p.m.

    09 03 01

    Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm)

    144 265 000

    98 841 912

    4 039 420

    2 767 574

    09 03 02

    Abschluss des Programms eContentPlus — Förderung europäischer digitaler Inhalte

    1 367 988

    38 304

    09 03 04 01

    Abschluss der transeuropäischen Telekommunikationsnetze (eTEN)

    p.m.

    p.m.

    09 03 04 02

    Abschluss des Programms Modinis

    p.m.

    p.m.

    09 04 01 01

    Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

    1 301 428 065

    1 015 600 643

    36 439 986

    28 436 818

    09 04 01 02

    Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen Artemis

    65 000 000

    19 016 953

    1 820 000

    532 475

    09 04 01 03

    Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen Artemis

    911 793

    901 234

    25 530

    25 235

    09 04 01 04

    Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ENIAC

    110 000 000

    35 143 790

    3 080 000

    984 026

    09 04 01 05

    Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ENIAC

    429 142

    424 172

    12 016

    11 877

    09 04 03

    Abschluss früherer Rahmenprogramme der EG (aus der Zeit vor 2007)

    10 872 610

    304 433

    09 05 01

    Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

    37 403 000

    53 948 802

    1 047 284

    1 510 566

    10 01 05 01

    Ausgaben für Forschungspersonal

    145 865 475

    145 865 475

    4 084 233

    4 084 233

    10 01 05 02

    Externes Forschungspersonal

    32 407 225

    32 407 225

    907 402

    907 402

    10 01 05 03

    Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

    64 031 900

    64 031 900

    1 792 893

    1 792 893

    10 02 01

    Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) außerhalb des Nuklearbereichs

    32 898 000

    28 664 154

    921 144

    802 596

    10 04 01 01

    Abschluss bisheriger gemeinsamer Programme — EG

    p.m.

    p.m.

    12 01 04 01

    Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben (8)

    700 000

    700 000

    p.m.

    p.m.

    12 02 01

    Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes (8)

    7 100 000

    7 907 353

    p.m.

    p.m.

    12 04 02 01

    Europäische Bankaufsichtsbehörde — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 (8)

    7 833 000

    7 833 000

    p.m.

    p.m.

    12 04 02 02

    Europäische Bankaufsichtsbehörde — Beitrag zu Titel 3 (8)

    1 122 000

    1 122 000

    p.m.

    p.m.

    12 04 03 01

    Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 (8)

    5 260 000

    5 260 000

    p.m.

    p.m.

    12 04 03 02

    Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — Beitrag zu Titel 3 (8)

    1 125 000

    1 125 000

    p.m.

    p.m.

    12 04 04 01

    Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 (8)

    5 663 000

    5 663 000

    p.m.

    p.m.

    12 04 04 02

    Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde — Beitrag zu Titel 3 (8)

    1 251 000

    1 251 000

    p.m.

    p.m.

    15 01 04 14

    Erasmus Mundus — Verwaltungsausgaben

    914 000

    914 000

    25 592

    25 592

    15 01 04 22

    Lebenslanges Lernen — Verwaltungsausgaben

    8 500 000

    8 500 000

    238 000

    238 000

    15 01 04 30

    Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus Programmen der Teilrubrik 1a

    21 395 000

    21 395 000

    599 060

    599 060

    15 01 04 31

    Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus Programmen der Teilrubrik 3b

    15 572 000

    15 572 000

    436 016

    436 016

    15 01 04 44

    Programm Kultur (2007-2013) Verwaltungsausgaben

    550 000

    550 000

    15 400

    15 400

    15 01 04 55

    Jugend in Aktion — Verwaltungsausgaben

    780 000

    780 000

    21 840

    21 840

    15 01 04 60

    MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor — Verwaltungsausgaben

    725 000

    725 000

    20 300

    20 300

    15 01 04 68

    MEDIA Mundus — Verwaltungsausgaben (8)

    75 000

    75 000

    2 070

    2 070

    15 01 05 01

    Ausgaben für Forschungspersonal

    1 952 000

    1 952 000

    54 656

    54 656

    15 01 05 02

    Externes Forschungspersonal

    700 000

    700 000

    19 600

    19 600

    15 01 05 03

    Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

    348 000

    348 000

    9 744

    9 744

    15 02 02

    Erasmus Mundus

    110 791 000

    86 140 726

    3 102 148

    2 411 940

    15 02 09

    Abschluss früherer Programme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

    p.m.

    p.m.

    15 02 11 01

    Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Lenkungsstruktur

    4 765 110

    4 215 716

    133 423

    118 040

    15 02 11 02

    Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC)

    118 300 000

    90 015 023

    3 312 400

    2 520 421

    15 02 22

    Programm „Lebenslanges Lernen“

    1 131 174 154

    1 015 000 000

    31 672 876

    28 420 000

    15 04 09 01

    Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich von Kultur und Sprache

    p.m.

    p.m.

    15 04 09 02

    Abschluss früherer MEDIA-Programme

    p.m.

    p.m.

    15 04 44

    Programm „Kultur“ (2007-2013)

    59 356 000

    50 014 007

    1 661 968

    1 400 392

    15 04 66 01

    MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

    108 109 000

    98 248 860

    3 027 052

    2 750 968

    15 04 68

    MEDIA Mundus (8)

    4 500 000

    4 546 728

    124 200

    125 490

    15 05 09

    Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich der Jugend

    p.m.

    p.m.

    15 05 55

    Jugend in Aktion

    141 450 000

    126 023 438

    3 960 600

    3 528 656

    15 07 77

    Menschen

    959 252 000

    725 000 000

    26 859 056

    20 300 000

    17 01 04 02

    Maßnahmen der Union im Bereich der Gesundheit — Verwaltungsausgaben

    1 500 000

    1 500 000

    42 000

    42 000

    17 01 04 03

    Maßnahmen der Union im Bereich des Verbraucherschutzes — Verwaltungsausgaben

    1 100 000

    1 100 000

    30 800

    30 800

    17 01 04 30

    Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher — Beitrag aus Programmen der Teilrubrik 3b

    5 900 000

    5 900 000

    165 200

    165 200

    17 02 01

    Abschluss der Maßnahmen der Union zugunsten der Verbraucher

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    17 02 02

    Maßnahmen der Union im Bereich des Verbraucherschutzes

    20 700 000

    18 779 963

    579 600

    525 839

    17 03 01 01

    Abschluss des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008)

    p.m.

    2 965 257

    p.m.

    83 027

    17 03 03 01

    Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    37 390 000

    37 390 000

    1 046 920

    1 046 920

    17 03 03 02

    Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — Beitrag zu Titel 3

    19 337 000

    19 337 000

    541 436

    541 436

    17 03 06

    Maßnahmen der Union im Bereich der Gesundheit

    49 800 000

    38 054 136

    1 394 400

    1 065 516

    17 03 07 01

    Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 (12)

    46 890 000

    46 890 000

    1 294 164

    1 294 164

    17 03 07 02

    Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Beitrag zu Titel 3 (12)

    27 444 000

    24 980 000

    757 454

    689 448

    17 03 10 01

    Europäische Arzneimittel-Agentur — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

    6 165 000

    6 165 000

    172 620

    172 620

    17 03 10 02

    Europäische Arzneimittel-Agentur — Beitrag zu Titel 3

    27 065 000

    27 065 000

    757 820

    757 820

    17 03 10 03

    Spezieller Zuschuss für Arzneimittel für seltene Leiden („orphan drugs“)

    6 000 000

    6 000 000

    168 000

    168 000

    23 01 04 02

    Katastrophenschutz — Verwaltungsausgaben

    300 000

    300 000

    8 400

    8 400

    23 03 01

    Katastrophenschutz innerhalb der Union

    18 200 000

    14 332 077

    509 600

    401 298

    23 03 03

    Abschluss früherer Programme und Maßnahmen in den Bereichen Katastrophenschutz und Meeresverschmutzung

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    23 03 06

    Interventionen des Katastrophenschutzes in Drittländern

    5 000 000

    3 755 993

    140 000

    105 168

    26 01 04 01

    Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) — Verwaltungsausgaben

    400 000

    400 000

    11 200

    11 200

    26 03 01 01

    Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA)

    25 700 000

    10 872 610

    719 600

    304 433

    26 03 01 02

    Abschluss früherer IDA- und IDABC-Programme

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    29 01 04 01

    Statistisches Programm der Union 2008 bis 2012 — Verwaltungsausgaben (13)

    p.m.

    p.m.

    29 01 04 04

    Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) — Verwaltungsausgaben (13)

    280 000

    280 000

    5 880

    5 880

    29 01 04 05

    Europäisches statistisches Programm 2013 bis 2017 — Verwaltungsausgaben (8)

    2 900 000

    2 900 000

    p.m.

    p.m.

    29 02 01

    Abschluss der Politik der statistischen Information (13)

    p.m.

    988 419

    p.m.

    20 757

    29 02 03

    Abschluss des statistischen Programms der Union 2008 bis 2012 (13)

    24 117 426

    506 466

    29 02 04

    Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (13)

    5 000 000

    5 485 726

    105 000

    115 200

    29 02 05

    Europäisches statistisches Programm 2013 bis 2017 (8)

    49 000 000

    4 843 254

    p.m.

    p.m.

    32 01 04 06

    Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“ — Verwaltungsausgaben

    800 000

    800 000

    22 400

    22 400

    32 01 04 30

    Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Beitrag aus dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

    6 542 000

    6 542 000

    183 176

    183 176

    32 01 05 01

    Ausgaben für Forschungspersonal

    1 950 000

    1 950 000

    54 600

    54 600

    32 01 05 02

    Externes Forschungspersonal

    950 000

    950 000

    26 600

    26 600

    32 01 05 03

    Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

    1 200 000

    1 200 000

    33 600

    33 600

    32 04 01

    Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006)

    p.m.

    p.m.

    32 04 02

    Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006): externer Teil — Coopener

    p.m.

    p.m.

    32 04 04

    Abschluss des Energierahmenprogramms (1999-2002) — Konventionelle und erneuerbare Energieträger

    32 04 06

    Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

    132 250 000

    80 000 000

    3 703 000

    2 240 000

    32 04 10 01

    Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 (8)

    6 967 383

    6 967 383

    p.m.

    p.m.

    32 04 10 02

    Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — Beitrag zu Titel 3 (8)

    402 412

    402 412

    p.m.

    p.m.

    32 06 01

    Forschung im Energiebereich

    170 878 000

    115 842 721

    4 784 584

    3 243 596

    32 06 02

    Forschung im Energiebereich — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

    26 249 000

    17 683 806

    734 972

    495 147

    32 06 04 01

    Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 2003)

    p.m.

    p.m.

    32 06 04 02

    Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006) — EG

    p.m.

    14 826 287

    p.m.

    415 136

    33 01 04 02

    Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt (Daphne) — Verwaltungsausgaben

    400 000

    400 000

    11 200

    11 200

    33 01 04 05

    Drogenprävention und -aufklärung — Verwaltungsausgaben

    50 000

    50 000

    1 400

    1 400

    33 01 04 06

    Progress-Programm — Verwaltungsausgaben

    1 533 000

    1 533 000

    42 924

    42 924

    33 02 01

    Abschluss der Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    33 02 05

    Bekämpfung von Gewalt (Daphne)

    18 000 000

    15 023 971

    504 000

    420 671

    33 04 01

    Drogenprävention und -aufklärung

    3 000 000

    2 797 242

    84 000

    78 323

    33 06 01

    Nichtdiskriminierung und Vielfalt

    22 283 000

    16 783 972

    623 924

    469 951

    33 06 02

    Gleichstellung der Geschlechter

    12 938 000

    9 569 661

    362 264

    267 951

    33 06 05

    Abschluss früherer Programme

    p.m.

    p.m.

     

    OPERATIVER TEIL INSGESAMT

    12 939 764 529

    10 071 091 406

    369 914 677

    290 212 783

     

    INSGESAMT

    13 548 039 919

    10 679 366 796

    371 942 045

    292 240 151

    LISTE DER HAUSHALTSLINIEN, DIE DEN BEWERBERLÄNDERN UND GEGEBENENFALLS POTENZIELLEN BEWERBERLÄNDERN DES WESTBALKANS OFFEN STEHEN

    (AL = Albanien; BA = Bosnien und Herzegowina; HR = Kroatien; MK = ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird); ME = Montenegro; RS = Republik Serbien; TR = Türkei; Kosovo* = Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats)

    Beitrag der Drittländer insgesamt

    (in Mio. EUR)

     

    Teilnehmerstaaten

    HR

    MK

    TR

    AL

    BA

    ME

    RS

    Kosovo*

    Insgesamt

    01 04 04

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

    02 02 01, 02 01 04 04 und 02 01 04 30

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

    04 04 01 und 04 01 04 10

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    Programm Progress

    06 02 06, 06 01 04 01 und 06 01 04 32

    0,1075

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,1075

    Programm Marco Polo II

    07 03 07 und 07 01 04 01

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    LIFE + (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013)

    07 03 09 01 und 07 03 09 02

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    Europäische Umweltagentur

    09 02 02 01 und 09 01 04 04

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,175

    p.m.

    0,175

    Safer Internet-Programme

    09 03 01 und 09 01 04 03

    0,499

    0,082

    2,778

    p.m.

    p.m.

    0,035

    0,395

    p.m.

    3,790

    Rahmenprogramm Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP)

    09 04 02

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung

    14 04 02 und 14 01 04 02 (teilweise)

    0,08

    0,05

    0,16

    0,05

    p.m.

    0,04

    0,10

    p.m.

    0,48

    Zoll 2013

    14 05 03 und 14 01 04 02 (teilweise)

    0,09

    0,04

    0,10

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,08

    p.m.

    0,31

    Fiscalis 2013

    15 02 22, 15 01 04 22 und 15 01 04 30 (teilweise)

    9,925

    0,085

    117,925

    0,105

    0,145

    0,035

    0,365

    p.m.

    128,585

    Programm Lebenslanges Lernen

    15 04 44, 15 01 04 44 und 15 01 04 31 (teilweise)

    0,161

    0,023

    1,481

    0,032

    0,041

    0,011

    0,098

    p.m.

    1,847

    Programm Kultur (2007 bis 2013)

    15 04 44, 15 01 04 44 und 15 01 04 31 (teilweise)

    0,140

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,140

    MEDIA 2007

    15 04 55, 15 01 04 55 und 15 01 04 31 (teilweise)

    2,180

    p.m.

    15,980

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    18,160

    Jugend in Aktion

    16 05 01, 16 01 04 03 und 16 01 04 30 (teilweise)

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    Europa für Bürgerinnen und Bürger

    17 02 02, 17 01 04 03 und 17 01 04 30 (teilweise)

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    Maßnahmen der Union im Bereich Verbraucherschutz

    17 03 06, 17 01 04 02 und 17 01 04 30 (teilweise)

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    Maßnahmen der Union im Bereich Gesundheit

    33 02 05 und 33 01 04 02

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    Bekämpfung von Gewalt (Daphne)

    33 02 03 01 und 33 02 03 02

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

    23 03 01, 23 03 06 und 23 01 04 02

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    Zivilschutz

    24 02 01

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    Betrugsbekämpfung

    26 01 04 01 und 26 03 01 01

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA)

    32 04 06, 32 01 04 06 und 32 01 04 30

    0,42168

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    0,42168

    Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

    Siebtes Forschungsrahmenprogramm — EG (nichtnukleare Forschung)  (14)

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    Siebtes Forschungsrahmenprogramm — Euratom (Nuklearforschung)  (15)

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    ANLEIHE- UND DARLEHENSTRANSAKTIONEN — ANLEIHEN UND DARLEHEN MIT GARANTIE AUS DEM UNIONSHAUSHALT (ZUR INFORMATION)

    A.   EINLEITUNG

    Dieser Anhang wurde gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1) zusammengestellt.

    Er enthält Informationen über die Höhe der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Unionshaushalt: Darlehen zur Zahlungsbilanzstützung sowie Anleihetransaktionen zur Finanzierung von Finanzhilfen an Drittländer, Euratom-Anleihen für Darlehen, die einen Finanzierungsbeitrag zur Verbesserung des Wirkungsgrads und der Sicherheit von Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern leisten, sowie Darlehen der Europäischen Investitionsbank in bestimmten Drittländern.

    Am 30. Juni 2012 belief sich der ausstehende Gesamtbetrag der Transaktionen mit einer Garantie aus dem Unionshaushalt auf 99 915 560 000 EUR; davon entfielen 73 029 800 000 EUR auf die Mitgliedstaaten und 26 885 760 000 EUR auf Drittländer (gerundete Zahlen, Euro-Wechselkurs vom 30. Juni 2012).

    B.   KURZE DARSTELLUNG DER VERSCHIEDENEN ARTEN VON ANLEIHEN UND DARLEHEN MIT GARANTIE AUS DEM UNIONSHAUSHALT

    I.   EINHEITLICHES SYSTEM DES MITTELFRISTIGEN FINANZIELLEN BEISTANDS ZUR STÜTZUNG DER ZAHLUNGSBILANZEN DER MITGLIEDSTAATEN

    1.    Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1360/2008 des Rates vom 2. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 11).

    Entscheidung 2009/102/EG des Rates vom 4. November 2008 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Ungarn (ABl. L 37 vom 6.2.2009, S. 5).

    Entscheidung 2009/290/EG des Rates vom 20. Januar 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Lettland (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39).

    Entscheidung 2009/459/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien (ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8).

    Verordnung (EG) Nr. 431/2009 des Rates vom 18. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 1).

    Beschluss 2011/288/EU des Rates vom 12. Mai 2011 über einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand der EU für Rumänien (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 15).

    2.    Beschreibung

    Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 kann die Europäische Union Mitgliedstaaten, die von Leistungs- oder Kapitalbilanzschwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht sind, Darlehen gewähren. Nur die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können diese Fazilität in Anspruch nehmen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Fazilität gewährt werden können, ist auf 12 000 000 000 EUR begrenzt.

    Der Rat hat am 2. Dezember 2008 beschlossen, diese Fazilität auf 25 000 000 000 EUR zu erhöhen.

    Am 4. November 2008 beschloss der Rat einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Ungarn in Form eines mittelfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 6 500 000 000 EUR und einer Laufzeit von durchschnittlich maximal fünf Jahren.

    Am 20. Januar 2009 beschloss der Rat einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Lettland in Form eines mittelfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 3 100 000 000 EUR und einer Laufzeit von durchschnittlich maximal sieben Jahren.

    Am 6. Mai 2009 beschloss der Rat einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien in Form eines mittelfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 5 000 000 000 EUR und einer Laufzeit von durchschnittlich maximal fünf Jahren.

    Am 18. Mai 2009 beschloss der Rat, diese Fazilität auf 50 000 000 000 EUR zu erhöhen.

    Am 12. Mai 2011 beschloss der Rat einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand für Rumänien in Form eines Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 1 400 000 000 EUR und einer Laufzeit von durchschnittlich maximal sieben Jahren.

    3.    Auswirkungen auf den Haushalt

    Da die Anleihen und Darlehen zu gleichen Bedingungen aufgenommen bzw. gewährt werden, beschränken sich die haushaltsmäßigen Auswirkungen auf die Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners. Am 31. Dezember 2012 belief sich der ausstehende Gesamtbetrag im Rahmen dieses Instruments auf 11 400 000 000 EUR.

    II.   GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR UNIONS-ANLEIHEN ZUM ZWECK DES FINANZIELLEN BEISTANDS IM RAHMEN DES EUROPÄISCHEN FINANZSTABILISIERUNGSMECHANISMUS

    1.    Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).

    Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34).

    Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates vom 30. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88).

    Durchführungsbeschluss 2011/682/EU des Rates vom 11. Oktober 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 31).

    Durchführungsbeschluss 2011/683/EU des Rates vom 11. Oktober 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 32).

    2.    Beschreibung

    Nach Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die Union einem Mitgliedstaat, der unter anderem aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, einen finanziellen Beistand gewähren.

    Die von der Union bereitgestellte Garantie gilt für die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen.

    Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 ist die Höhe der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien, die Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus gewährt werden, auf den bei den Mitteln der Union für Zahlungen bis zur Eigenmittel-Obergrenze vorhandenen Spielraum begrenzt.

    Bei diesem Posten wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst leisten.

    Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus Kassenmitteln leisten. Es gilt Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

    Am 7. Dezember 2010 beschloss die Union, Irland ein Darlehen über maximal 22 500 000 000 EUR mit einer Laufzeit von durchschnittlich maximal 7,5 Jahren zu gewähren (ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34).

    Am 30. Mai 2011 beschloss die Union, Portugal ein Darlehen über maximal 26 000 000 000 EUR zu gewähren (ABl L 159 vom 17.6.2011, S. 88).

    Am 11. Oktober 2011 beschloss der Rat, die Durchführungsbeschlüsse 2011/77/EU und 2011/344/EU durch eine Verlängerung der Laufzeiten und eine Herabsetzung der Zinsmarge für die bereits ausgezahlten Tranchen zu ändern (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 31 zu Irland (2011/682/EU) und S. 32 zu Portugal (2011/683/EU)).

    Am 31. Oktober 2011 belief sich der ausstehende Gesamtbetrag im Rahmen dieses Instruments auf 28 000 000 000 EUR (Irland: 13 900 000 000 EUR und Portugal 14 100 000 000 EUR).

    Am 31. Oktober 2012 belief sich der ausstehende Gesamtbetrag im Rahmen dieses Instruments auf 43 800 000 000 EUR.

    3.    Auswirkungen auf den Haushalt

    Auf der Ausgabenseite ergeben sich Auswirkungen auf den Haushalt bei einer Inanspruchnahme der Garantie aufgrund eines Ausfalls.

    Auf der Einnahmenseite wurde die Bestimmung über die Zinseinnahmen aus der vom Empfänger getragenen Differenz zwischen Darlehens- und Anleihezinsen, die ursprünglich in den für jedes begünstigte Land einzeln geltenden Beschlüssen 2011/77/EU und 2011/344/EU in Artikel 1 Absatz 5 dieser Beschlüsse enthalten waren, durch die Beschlüsse 2011/682/EU und 2011/683/EU aufgehoben.

    III.   GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEPROGRAMME DER UNION ZUR GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN FÜR DRITTLÄNDER DES MITTELMEERRAUMS

    1.    Rechtsgrundlage

    Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111).

    2.    Beschreibung

    Am 10. Dezember 2007 beschloss der Rat, eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe- und Darlehenstransaktion zugunsten des Libanons zu gewähren. Es handelt sich um ein langfristiges Darlehen mit einem Kapitalbetrag von bis zu 50 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal 10 Jahren. Die erste Tranche von 25 000 000 EUR wurde 2009 ausgezahlt.

    3.    Auswirkungen auf den Haushalt

    Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

    Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

    jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

    die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

    IV.   GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEPROGRAMME DER UNION ZUR GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN FÜR DRITTLÄNDER MITTEL- UND OSTEUROPAS

    1.    Rechtsgrundlage

    Beschluss 1999/732/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Rumänien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 29).

    2.    Beschreibung

    Am 8. November 1999 beschloss der Rat eine Finanzhilfe für Rumänien in Form eines langfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 200 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal zehn Jahren (RUMÄNIEN IV). Der erste Teilbetrag von 100 000 000 EUR wurde am 29. Juni 2000 ausgezahlt. Der zweite Teilbetrag (50 000 000 EUR) wurde am 17. Juli 2003 ausgezahlt.

    3.    Auswirkungen auf den Haushalt

    Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Fonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

    Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

    jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

    die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

    Seit dem 1. Januar 2007 stellen Darlehen an Bulgarien und Rumänien keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar (siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28)) und werden daher direkt vom Unionshaushalt und nicht mehr vom Fonds abgedeckt.

    V.   GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEPROGRAMME DER UNION ZUR GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN FÜR DIE STAATEN DER GEMEINSCHAFT UNABHÄNGIGER STAATEN UND DIE MONGOLEI

    1.    Rechtsgrundlage

    Beschluss 97/787/EG des Rates vom 17. November 1997 über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien (ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 37).

    Beschluss 98/592/EG des Rates vom 15. Oktober 1998 über eine ergänzende Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 45).

    Beschluss 2000/244/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung des Beschlusses 97/787/EG des Rates über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien zwecks Einbeziehung von Tadschikistan (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 11).

    Beschluss 2009/890/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Armenien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 3).

    2.    Beschreibung

    Der Rat hat am 17. November 1997 beschlossen, eine Garantie der Europäischen Union für eine außerordentliche Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten von Armenien und Georgien zu gewähren. Es handelt sich um Darlehen mit einem Kapitalhöchstbetrag von 142 000 000 EUR für Georgien und von 28 000 000 EUR für Armenien, beide mit einer Laufzeit von bis zu fünfzehn Jahren.

    Den ersten Teilbetrag von 110 000 000 EUR erhielt Georgien am 24. Juli 1998. Die zweite Tranche muss nicht mehr gezahlt werden.

    Der Rat hat am 15. Oktober 1998 beschlossen, eine Garantie der Europäischen Union für eine dritte Anleihe-/ Darlehenstransaktion zugunsten der Ukraine (UKRAINE III) zu gewähren. Vorgesehen war ursprünglich ein Darlehen mit einem Kapitalbetrag von bis zu 150 000 000 EUR und einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren. Die erste Tranche von 58 000 000 EUR wurde am 30. Juli 1999 ausgezahlt. Die Auszahlung des nach dem Beschluss 2002/639/EG des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makro-Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22) noch ausstehenden Restbetrags von 110 000 000 EUR ist nicht mehr vorgesehen.

    Am 20. März 2000 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten Tadschikistans. Es handelt sich um ein Darlehen mit einem Kapitalbetrag von bis zu 75 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren. 2001 wurde ein Darlehen in Höhe von 60 000 000 EUR ausgezahlt. Die zweite Tranche muss nicht mehr gezahlt werden.

    Am 30. November 2009 beschloss der Rat, eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe- und Darlehenstransaktion zugunsten Armeniens zu gewähren. Es handelt sich um ein langfristiges Darlehen mit einem Kapitalbetrag von bis zu 65 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren. Die erste Tranche von 26 000 000 EUR wurde 2011 ausgezahlt, die zweite und letzte 2012.

    3.    Auswirkungen auf den Haushalt

    Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

    Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

    jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

    die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

    VI.   GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEPROGRAMME DER UNION ZUR GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN FÜR DIE LÄNDER DES WESTBALKANS

    1.    Rechtsgrundlage

    Beschluss 97/471/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 59).

    Beschluss 1999/325/EG des Rates vom 10. Mai 1999 über eine Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 57).

    Beschluss 1999/733/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 31).

    Beschluss 2001/549/EG des Rates vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38).

    Beschluss 2002/882/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25).

    Beschluss 2002/883/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 28).

    Beschluss 2004/580/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 116).

    Beschluss 2008/784/EG des Rates vom 2. Oktober 2008 über die getrennte Haftung Montenegros und die proportionale Reduzierung der Haftung Serbiens für die dem Staatenbund Serbien und Montenegro (ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien) mit den Beschlüssen 2001/549/EG und 2002/882/EG von der Gemeinschaft gewährten langfristigen Darlehen (ABl. L 269 vom 10.10.2008, S. 8).

    Beschluss 2009/891/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 6).

    Beschluss 2009/892/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Serbien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 9).

    2.    Beschreibung

    Der Rat hat am 22. Juli 1997 beschlossen, eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe- und Darlehenstransaktion zugunsten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EJRM I) zu gewähren.

    Es handelt sich um eine langfristige Darlehensfazilität mit einem Kapitalhöchstbetrag von 40 000 000 EUR und einer Laufzeit von fünfzehn Jahren.

    Die erste Tranche von 25 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurde am 30. September 1997 an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ausgezahlt. Sie ist ab dem 11. Jahr in fünf gleich hohen Jahresbeträgen zurückzuzahlen.

    Die zweite Tranche (15 000 000 EUR) wurde am 13. Februar 1998 ausgezahlt und ist ab dem 11. Jahr in fünf gleich hohen Jahresbeträgen zurückzuzahlen.

    Am 10. Mai 1999 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten Bosniens und Herzegowinas in Form eines langfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 20 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren (BOSNIEN I).

    Die erste Tranche von 10 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurde am 21. Dezember 1999 an Bosnien und Herzegowina ausgezahlt. Die zweite Tranche von 10 000 000 EUR wurde 2001 ausgezahlt.

    Am 8. November 1999 hat der Rat beschlossen, eine neuerliche Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/ Darlehenstransaktion zugunsten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu gewähren. Es handelt sich um eine langfristige Darlehensfazilität mit einem Kapitalhöchstbetrag von 50 000 000 EUR und einer Laufzeit von bis zu fünfzehn Jahren (EJRM II).

    Die erste Tranche von 10 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurde im Januar 2001 an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ausgezahlt, die zweite Tranche von 12 000 000 EUR im Januar 2002, die dritte Tranche von 10 000 000 EUR im Juni 2003 und die vierte Tranche von 18 000 000 EUR im Dezember 2003.

    Am 16. Juli 2001 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten der Bundesrepublik Jugoslawien (SERBIEN-UND-MONTENEGRO I) in Form eines langfristigen Darlehens mit einen Kapitalbetrag von bis zu 225 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren. Das Darlehen wurde in einer Tranche im Oktober 2001 ausgezahlt.

    Am 5. November 2002 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten Bosniens und Herzegowinas in Form eines langfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 20 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren (BOSNIEN II).

    Die erste Tranche von 10 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal 15 Jahren wurde 2004 an Bosnien und Herzegowina ausgezahlt und die zweite Tranche von 10 000 000 EUR wurde 2006 ausgezahlt.

    Am 5. November 2002 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten Serbiens und Montenegros (SERBIEN-UND-MONTENEGRO II) in Form eines langfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 55 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren.

    Die erste Tranche von 10 000 000 EUR und die zweite Tranche von 30 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurden 2003 an Serbien und Montenegro ausgezahlt, und die dritte Tranche von 15 000 000 EUR 2005.

    Das Darlehen an Albanien IV von 9 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurde 2006 vollständig ausgezahlt.

    Am 30. November 2009 beschloss der Rat, eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe- und Darlehenstransaktion zugunsten Serbiens zu gewähren. Es handelt sich um ein langfristiges Darlehen mit einem Kapitalbetrag von bis zu 200 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal acht Jahren. Die erste Tranche von 100 000 000 EUR wurde 2011 ausgezahlt

    3.    Auswirkungen auf den Haushalt

    Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

    Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

    jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

    die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

    VII.   GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE EURATOM-ANLEIHEN ZUR FINANZIERUNG DER VERBESSERUNG DES WIRKUNGSGRADES UND DER SICHERHEIT VON KERNKRAFTANLAGEN DER MITTEL- UND OSTEUROPÄISCHEN LÄNDER UND DIE LÄNDER DER GEMEINSCHAFT UNABHÄNGIGER STAATEN

    1.    Rechtsgrundlage

    Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).

    2.    Beschreibung

    Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 94/179/Euratom (ABl. L 84 vom 29.3.1994, S. 41) dehnt die Europäische Union die Euratom-Anleihen nach Beschluss 77/270/Euratom auf die Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit von Kernkraftanlagen der mittel- und osteuropäischen Länder und der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten aus.

    Der Höchstbetrag der Euratom-Anleihen für die Mitgliedstaaten und die Drittländer bleibt auf insgesamt 4 000 000 000 EUR begrenzt.

    Im Jahr 2000 beschloss die Kommission ein Darlehen für Kosloduj in Bulgarien (212 500 000 EUR), und die letzte Zahlung erfolgte 2006. Im Jahr 2000 beschloss die Kommission ein Darlehen für K2R4 in der Ukraine, doch wurde der Darlehensbetrag 2004 auf den Euro-Gegenwert von 83 000 000 USD herabgesetzt. Gemäß dem Kommissionsbeschluss von 2004 erhielt K2R4 2007 ein Darlehen in Höhe von 39 000 000 EUR (erste Tranche), 2008 ein Darlehen in Höhe von 22 000 000 USD und 2009 ein Darlehen in Höhe von 10 335 000 USD. 2004 beschloss die Kommission ein Darlehen für Cernavodă in Rumänien (223 500 000 EUR). Eine erste Tranche in Höhe von 100 000 000 EUR und eine zweite Tranche in Höhe von 90 000 000 EUR wurden 2005 ausgezahlt; die letzte Tranche in Höhe von 33 500 000 EUR wurde 2006 gezahlt.

    3.    Auswirkungen auf den Haushalt

    Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

    Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

    jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

    die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

    Seit dem 1. Januar 2007 stellen Darlehen an Bulgarien und Rumänien keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar (siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28)) und werden daher direkt vom Unionshaushalt und nicht mehr vom Fonds abgedeckt.

    VIII.   GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DARLEHEN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AN DRITTLÄNDER IM MITTELMEERRAUM

    1.    Rechtsgrundlage

    Einige der von den nachfolgenden Rechtsgrundlagen erfassten Länder sind nun Mitgliedstaaten oder werden als Heranführungsländer betrachtet. Außerdem können sich die Bezeichnungen der Staaten seit Verabschiedung der betreffenden Rechtsgrundlagen geändert haben.

    Beschluss des Rates vom 8. März 1977 („Mittelmeerprotokolle“).

    Verordnung (EWG) Nr. 1273/80 des Rates vom 23. Mai 1980 über den Abschluss des Interimsprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die vorzeitige Inkraftsetzung des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens (ABl. L 130 vom 27.5.1980, S. 98).

    Beschluss des Rates vom 19. Juli 1982 (zusätzliche Soforthilfe für den Wiederaufbau im Libanon).

    Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).

    Beschluss des Rates vom 9. Oktober 1984 (Darlehen außerhalb des Protokolls mit Jugoslawien).

    Beschluss 87/604/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des zweiten Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. L 389 vom 31.12.1987, S. 65).

    Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).

    Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).

    Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).

    Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).

    Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).

    Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).

    Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).

    Beschluss 92/210/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 45).

    Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1).

    Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).

    Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).

    Beschluss 93/408/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (ABl. L 189 vom 29.7.1993, S. 152).

    Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).

    Beschluss 95/484/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malta (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 14).

    Beschluss 95/485/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 22).

    Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

    Beschluss 1999/786/EG des Rates vom 29. November 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Wiederaufbauvorhaben in den erdbebengeschädigten Regionen der Türkei (ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 35).

    Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

    Beschluss 2000/788/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Einrichtung eines Sonderaktionsprogramms der Europäischen Investitionsbank zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 27).

    Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

    Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95), ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

    Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1).

    2.    Garantie aus dem Unionshaushalt

    Gemäß dem Beschluss des Rates vom 8. März 1977 übernimmt die Union die Garantie für Darlehen, die die Europäische Investitionsbank im Rahmen der finanziellen Verpflichtungen der Union gegenüber den Mittelmeerländern gewährt.

    Dieser Beschluss war die Grundlage für den am 30. Oktober 1978 in Brüssel bzw. am 10. November 1978 in Luxemburg unterzeichneten Garantieübernahmevertrag zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank, der eine Globalgarantie in Höhe von 75 % für alle Kredite vorsah, die im Rahmen der Darlehenstransaktionen in folgenden Ländern bereitgestellt werden: Malta, Tunesien, Algerien, Marokko, Portugal (Finanzprotokoll, Soforthilfe), Türkei, Zypern, Ägypten, Jordanien, Syrien, Israel, Griechenland, das ehemalige Jugoslawien und Libanon.

    Der Garantieübernahmevertrag wird bei jedem neuen Finanzprotokoll verlängert.

    Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

    Aufgrund des Beschlusses 1999/786/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 18. April 2000 in Brüssel bzw. am 23. Mai 2000 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

    Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 19. Juli 2000 in Brüssel bzw. am 24. Juli 2000 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

    Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein abgeänderter Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

    Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags ausbezahlter Darlehen und für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellter Garantien abzüglich zurückerstatteter Beträge, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

    Der Beschluss Nr. 1080/2011/EU, der am 30. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, erhöhte den Gesamtbetrag der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien von 25 800 000 000 EUR auf 29 484 000 000 EUR (2 000 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen gegen den Klimawandel und 1 684 000 000 EUR für verstärkte EIB-Risikomaßnahmen).

    3.    Beschreibung

    Im Rahmen der Finanzprotokolle mit den Drittländern des Mittelmeerraums sind Gesamtbeträge für Darlehen festgesetzt worden, die gegebenenfalls von der Europäischen Investitionsbank aus ihren eigenen Mitteln gewährt werden. Die Europäische Investitionsbank gewährt Darlehen für Vorhaben in Bereichen, die zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der betreffenden Länder beitragen können: Verkehrsinfrastruktur, Häfen, Wasserversorgung, Energieerzeugung und -beförderung, landwirtschaftliche Vorhaben, Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen.

    Am 14. April 1997 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den nachstehenden Mittelmeerländern zu verlängern: Algerien, Zypern, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien, Türkei, Gaza-Streifen und Westjordanland. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 000 000 EUR beschränkt, davon 2 310 000 000 EUR für die vorgenannten Mittelmeerländer. Die Garantie galt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 31. Januar 1997 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate).

    Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 25 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken.

    Am 29. November 1999 beschloss der Rat eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Wiederaufbauvorhaben in den erdbebengeschädigten Regionen der Türkei. Die Garantie ist auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 600 000 000 EUR für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 29. November 1999 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt.

    Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

    Am 22. Dezember 1999 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments eine neuerliche Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den nachstehenden Mittelmeerländern: Algerien, Zypern, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien, Türkei, Gaza-Streifen und Westjordanland. Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG ist der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von diesem Beschluss betroffenen Staaten auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die Garantie ist auf 65 % der für Darlehen bereitgestellten Gesamtmittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Sie gilt für einen Zeitraum von sieben Jahren vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2007. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

    Der Rat hat am 4. Dezember 2000 beschlossen, ein Sonderaktionsprogramm der Europäischen Investitionsbank zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei einzurichten. Der Gesamtbetrag dieser Darlehen beläuft sich auf maximal 450 000 000 EUR.

    Mit dem Beschluss 2005/47/EG wurde das regionale Mandat für den Mittelmeerraum dahingehend umstrukturiert, dass Zypern, Malta und die Türkei ausgeschlossen wurden, die bis dahin unter das Mandat „Südöstliche Nachbarländer“ fielen.

    Mit dem Beschluss 2006/1016/EG wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in den nachstehenden Mittelmeerländern gewährt: Algerien, Ägypten, Westjordanland und Gazastreifen, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen (Förderfähigkeit vom Rat festzustellen), Marokko, Syrien, Tunesien. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2006/1016/EG betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt.

    Der Beschluss 2006/1016/EG wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

    Der Beschluss Nr. 1080/2011/EU, der am 30. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, erhöhte den Gesamtbetrag der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien von 25 800 000 000 EUR auf 29 484 000 000 EUR (2 000 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen gegen den Klimawandel und 1 684 000 000 EUR für verstärkte EIB-Risikomaßnahmen).

    4.    Auswirkungen auf den Haushalt

    Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1) tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

    Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

    jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

    die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners,

    die Gewährung von zweiprozentigen Zinszuschüssen in bestimmten Fällen in Form nicht rückzahlbarer Hilfen im Rahmen der in den Finanzprotokollen vorgesehenen Gesamtbeträge.

    Darlehen an neue Mitgliedstaaten stellen keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar (siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28)) und werden daher direkt vom Unionshaushalt und nicht mehr vom Fonds abgedeckt.

    Der Beschluss Nr. 1080/2011/EU, der am 30. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, erhöhte den Gesamtbetrag der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien von 25 800 000 000 EUR auf 29 484 000 000 EUR (2 000 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen gegen den Klimawandel und 1 684 000 000 EUR für verstärkte EIB-Risikomaßnahmen).

    IX.   GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DARLEHEN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AN DRITTLÄNDER IN MITTEL- UND OSTEUROPA UND IM WESTLICHEN BALKANRAUM

    1.    Rechtsgrundlage

    Einige der von den nachfolgenden Rechtsgrundlagen erfassten Länder sind nun Mitgliedstaaten oder werden als Heranführungsländer betrachtet. Außerdem können sich die Bezeichnungen der Staaten seit Verabschiedung der betreffenden Rechtsgrundlagen geändert haben.

    Beschluss des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank vom 29. November 1989 betreffend die Transaktionen der Bank in Ungarn und Polen.

    Beschluss 90/62/EWG des Rates vom 12. Februar 1990 zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen (ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 68).

    Beschluss 91/252/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 zur Ausdehnung des Beschlusses 90/62/EWG zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen auf solche in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 123 vom 18.5.1991, S. 44).

    Beschluss 93/166/EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Gewährung einer Gemeinschaftsgarantie an die Europäische Investitionsbank bei Verlusten aus Darlehen für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 42).

    Beschluss 93/696/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern (Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien) (ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 27).

    Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

    Beschluss 98/348/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 53).

    Beschluss 98/729/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG, um die der Europäischen Investitionsbank gewährte Garantie der Gemeinschaft auf Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina auszudehnen (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54).

    Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

    Beschluss 2000/688/EG des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien (ABl. L 285 vom 10.11.2000, S. 20).

    Beschluss 2001/778/EG des Rates vom 6. November 2001 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in der Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 43).

    Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

    Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95). Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

    Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1).

    2.    Garantie aus dem Unionshaushalt

    Aufgrund des Beschlusses 90/62/EWG wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 24. April 1990 in Brüssel bzw. am 14. Mai 1990 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag für die Darlehen an Ungarn und Polen und am 31. Juli 1991 in Brüssel und in Luxemburg ein Zusatzvertrag zur Ausdehnung der Garantie auf die Darlehen an die Tschechoslowakei, Rumänien und Bulgarien unterzeichnet.

    Dieser Garantieübernahmevertrag war Gegenstand eines am 19. Januar 1993 in Brüssel bzw. am 4. Februar 1993 in Luxemburg unterzeichneten Rechtstextes, mit dem die Tschechische Republik und die Slowakische Republik ab 1. Januar 1993 an die Stelle der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik treten.

    Der Beschluss 93/696/EG bildet die Grundlage eines Garantieübernahmevertrags, der am 22. Juli 1994 in Brüssel bzw. am 12. August 1994 in Luxemburg zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank unterzeichnet wurde.

    Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

    Aufgrund der Beschlüsse 98/348/EG und 98/729/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

    Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 19. Juli 2000 in Brüssel bzw. am 24. Juli 2000 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

    Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein abgeänderter Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

    Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags ausbezahlter Darlehen und für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellter Garantien abzüglich zurückerstatteter Beträge, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

    Der Beschluss Nr. 1080/2011/EU, der am 30. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, erhöhte den Gesamtbetrag der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien von 25 800 000 000 EUR auf 29 484 000 000 EUR (2 000 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen gegen den Klimawandel und 1 684 000 000 EUR für verstärkte EIB-Risikomaßnahmen).

    3.    Beschreibung

    Gemäß einer Aufforderung des Rates vom 9. Oktober 1989 hat der Rat der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank am 29. November 1989 beschlossen, die Bank zu ermächtigen, Darlehen aus Eigenmitteln zu gewähren, um Investitionsvorhaben in Ungarn und Polen in einem Gesamtbetrag von bis zu 1 Milliarde EUR zu finanzieren. Diese Darlehen werden zur Finanzierung von Investitionsvorhaben gewährt, die den normalerweise von der Bank angewandten Kriterien bei Gewährung von Darlehen aus Eigenmitteln entsprechen.

    Am 14. Mai 1991 und am 15. März 1993 hat der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments beschlossen, diese Garantie auf etwaige Darlehen der Europäischen Investitionsbank in den anderen Ländern Mittel- und Osteuropas (Tschechoslowakei, Bulgarien, Rumänien) für einen Zeitraum von zwei Jahren (Höchstbetrag: 700 000 000 EUR) auszudehnen.

    Am 13. Dezember 1993 hat der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments beschlossen, der Europäischen Investitionsbank nochmals eine Garantie der Gemeinschaft für die Darlehen zugunsten von Vorhaben in Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien in Höhe von 3 000 000 000 EUR während eines Zeitraums von drei Jahren zu gewähren.

    Die Garantie aus dem Haushalt deckt den gesamten Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen, damit verbundene Kosten) im Zusammenhang mit diesen Darlehen.

    Am 14. April 1997 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments eine Verlängerung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Albanien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik und Slowenien. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 000 000 EUR beschränkt, davon 3 520 000 000 EUR für die vorgenannten mittel- und osteuropäischen Länder. Die Garantie gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 31. Januar 1997. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

    Am 19. Mai 1998 beschloss der Rat eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 150 000 000 EUR für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Januar 1998 beschränkt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

    Am 14. Dezember 1998 beschloss der Rat eine Änderung des Beschlusses 97/256/EG, um die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Bosnien und Herzegowina auszudehnen. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 100 000 000 EUR für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 22. Dezember 1998 beschränkt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

    Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 25 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken.

    Am 22. Dezember 1999 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments eine Verlängerung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Albanien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik und Slowenien. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2000/24/EG betroffenen Staaten ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die Garantie ist auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Die Laufzeit ist auf sieben Jahre, vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2007, festgesetzt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

    Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

    Am 7. November 2000 beschloss der Rat, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien auszudehnen.

    Am 6. November 2000 beschloss der Rat, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in der Bundesrepublik Jugoslawien auszudehnen.

    Mit dem Beschluss 2005/47/EG wurde das regionale Mandat für den Mittelmeerraum dahingehend umstrukturiert, dass Zypern, Malta und die Türkei ausgeschlossen wurden, die bis dahin unter das Mandat „Südöstliche Nachbarländer“ fielen.

    Mit dem Beschluss 2006/1016 wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in den Bewerberländern Kroatien, Türkei und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie in den potenziellen Bewerberländern Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Kosovo gewährt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2006/1016/EG betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

    Der Beschluss Nr. 1080/2011/EU, der am 30. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, erhöhte den Gesamtbetrag der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien von 25 800 000 000 EUR auf 29 484 000 000 EUR (2 000 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen gegen den Klimawandel und 1 684 000 000 EUR für verstärkte EIB-Risikomaßnahmen).

    4.    Auswirkungen auf den Haushalt

    Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

    Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

    jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

    die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

    Darlehen an neue Mitgliedstaaten stellen keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar (siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28)) und werden daher direkt vom Unionshaushalt und nicht mehr vom Fonds abgedeckt.

    Der Beschluss Nr. 1080/2011/EU, der am 30. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, erhöhte den Gesamtbetrag der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien von 25 800 000 000 EUR auf 29 484 000 000 EUR (2 000 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen gegen den Klimawandel und 1 684 000 000 EUR für verstärkte EIB-Risikomaßnahmen).

    X.   GARANTIELEISTUNG DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR ETWAIGE VERLUSTE DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AUS DARLEHEN FÜR VORHABEN IN BESTIMMTEN LÄNDERN ASIENS UND LATEINAMERIKAS

    1.    Rechtsgrundlage

    Beschluss 93/115/EWG des Rates vom 15. Februar 1993 über eine Garantie der Gemeinschaft gegenüber der Europäischen Investitionsbank bei Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (ABl. L 45 vom 23.2.1993, S. 27).

    Beschluss 96/723/EG des Rates vom 12. Dezember 1996 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Ländern Lateinamerikas und Asiens, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela; Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam) (ABl. L 329 vom 19.12.1996, S. 45).

    Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

    Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens und Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

    Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

    Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95). Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

    Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1).

    2.    Garantie aus dem Unionshaushalt

    Aufgrund des Beschlusses 93/115/EWG wurde von der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 4. November 1993 in Brüssel bzw. am 17. November 1993 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

    Aufgrund des Beschlusses 96/723/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 18. März 1997 in Brüssel bzw. am 26. März 1997 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

    Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

    Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 19. Juli 2000 in Brüssel bzw. am 24. Juli 2000 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

    Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein abgeänderter Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

    Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags ausbezahlter Darlehen und für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellter Garantien abzüglich zurückerstatteter Beträge, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

    Der Beschluss Nr. 1080/2011/EU, der am 30. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, erhöhte den Gesamtbetrag der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien von 25 800 000 000 EUR auf 29 484 000 000 EUR (2 000 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen gegen den Klimawandel und 1 684 000 000 EUR für verstärkte EIB-Risikomaßnahmen)

    3.    Beschreibung

    Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 93/115/EWG übernimmt die Union fallweise die Garantie der von der Europäischen Investitionsbank in Drittländern, mit denen die Europäische Union Kooperationsabkommen geschlossen hat, zu vergebenden Darlehen.

    Für einen Zeitraum von drei Jahren wird das Gesamtvolumen der Darlehen durch den Beschluss 93/115/EWG auf 250 000 000 EUR pro Jahr begrenzt.

    Am 12. Dezember 1996 gewährte der Rat der EIB eine hundertprozentige Garantie der Gemeinschaft für Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas), mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat. Diese Garantie war auf einen Darlehensgesamtbetrag von 275 000 000 EUR beschränkt, der 1996 vergeben werden sollte (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate).

    Am 14. April 1997 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank für Darlehen für Vorhaben in den nachstehenden Ländern Lateinamerikas und Asiens zu verlängern: Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela, Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Mongolei, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 000 000 EUR beschränkt, davon 900 000 000 EUR für die vorgenannten Länder Asiens und Lateinamerikas. Die Garantie galt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 31. Januar 1997 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate).

    Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 25 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken.

    Am 22. Dezember 1999 beschloss der Rat, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank für Darlehen für Vorhaben in den nachstehenden Ländern Lateinamerikas und Asiens zu verlängern: Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela, Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Laos, Macao, Malaysia, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Südkorea, Sri Lanka, Thailand, Vietnam und Jemen. Die Garantie ist auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2000/24/EG betroffenen Staaten ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die Laufzeit ist auf sieben Jahre, vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2007, festgesetzt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

    Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

    Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein abgeänderter Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

    Mit dem Beschluss 2006/1016/EG wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in den lateinamerikanischen Ländern Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela, in den asiatischen Ländern Afghanistan*, Bangladesch, Bhutan*, Brunei, Kambodscha*, China, Indien, Indonesien, Irak*, Südkorea, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Taiwan*, Thailand, Vietnam, Jemen sowie den zentralasiatischen Ländern Kasachstan*, Kirgisistan*, Turkmenistan* und Usbekistan* (* Förderfähigkeit vom Rat festzustellen) gewährt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2000/1016/EG betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

    Der Beschluss Nr. 1080/2011/EU, der am 30. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, erhöhte den Gesamtbetrag der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien von 25 800 000 000 EUR auf 29 484 000 000 EUR (2 000 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen gegen den Klimawandel und 1 684 000 000 EUR für verstärkte EIB-Risikomaßnahmen)

    4.    Auswirkungen auf den Haushalt

    Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

    Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

    jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

    die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

    Der Beschluss Nr. 1080/2011/EU, der am 30. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, erhöhte den Gesamtbetrag der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien von 25 800 000 000 EUR auf 29 484 000 000 EUR (2 000 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen gegen den Klimawandel und 1 684 000 000 EUR für verstärkte EIB-Risikomaßnahmen).

    XI.   GARANTIELEISTUNG DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR ETWAIGE VERLUSTE DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AUS DARLEHEN FÜR VORHABEN IM SÜDKAUKASUS, IN RUSSLAND, BELARUS, REPUBLIK MOLDAU UND DER UKRAINE

    1.    Rechtsgrundlage

    Beschluss 2001/777/EG des Rates vom 6. November 2001 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41).

    Beschluss 2005/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11). Vom 31. Dezember 2006 an und gemäß des Kommissionsbeschlusses C(2005) 1499 fallen nur Russland und die Ukraine unter den Beschluss 2005/48/EG.

    Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95). Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

    Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1).

    2.    Garantie aus dem Unionshaushalt

    Aufgrund des Beschlusses 2001/777/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 6. Mai 2002 in Brüssel bzw. am 7. Mai 2002 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

    Aufgrund des Beschlusses 2005/48/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 21. Dezember 2005 in Brüssel bzw. am 9. Dezember 2005 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

    Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags ausbezahlter Darlehen und für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellter Garantien abzüglich zurückerstatteter Beträge, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

    Der Beschluss Nr. 1080/2011/EU, der am 30. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, erhöhte den Gesamtbetrag der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien von 25 800 000 000 EUR auf 29 484 000 000 EUR (2 000 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen gegen den Klimawandel und 1 684 000 000 EUR für verstärkte EIB-Risikomaßnahmen).

    3.    Beschreibung

    Am 6. November 2001 beschloss der Rat eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension. Die Kreditobergrenze beträgt insgesamt 100 000 000 EUR. Der EIB wurde in diesem Fall eine Gemeinschaftsgarantie in Höhe von 100 % gewährt.

    Am 22. Dezember 2004 beschloss der Rat eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus. Die Kreditobergrenze beträgt insgesamt 500 000 000 EUR. Der EIB wurde in diesem Fall eine Gemeinschaftsgarantie in Höhe von 100 % gewährt.

    Auf der Grundlage des Beschlusses 2005/48/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 21. Dezember 2005 in Brüssel bzw. am 9. Dezember 2005 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, mit dem die Bürgschaft auf 100 % angehoben wurde.

    Mit dem Beschluss 2006/1016/EG wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in den osteuropäischen Ländern Republik Moldau, Ukraine und Belarus (Förderfähigkeit vom Rat festzustellen), in den südkaukasischen Staaten Armenien, Aserbaidschan und Georgien sowie in Russland gewährt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2006/1016/EG betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

    Der Beschluss Nr. 1080/2011/EU, der am 30. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, erhöhte den Gesamtbetrag der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien von 25 800 000 000 EUR auf 29 484 000 000 EUR (2 000 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen gegen den Klimawandel und 1 684 000 000 EUR für verstärkte EIB-Risikomaßnahmen).

    4.    Auswirkungen auf den Haushalt

    Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

    Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

    jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds in Höhe von 9 % der garantierten Transaktionen,

    die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

    XII.   GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DARLEHEN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AN SÜDAFRIKA

    1.    Rechtsgrundlage

    Beschluss 95/207/EG des Rates vom 1. Juni 1995 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Südafrika (ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 31).

    Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

    Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

    Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

    Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95). Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

    Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1).

    2.    Garantie aus dem Unionshaushalt

    Aufgrund des Beschlusses 95/207/EG wurde von der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 4. Oktober 1995 in Brüssel bzw. am 16. Oktober 1995 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

    Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

    Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 19. Juli 2000 in Brüssel bzw. am 24 Juli 2000 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

    Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags ausbezahlter Darlehen und für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellter Garantien abzüglich zurückerstatteter Beträge, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

    Der Beschluss Nr. 1080/2011/EU, der am 30. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, erhöhte den Gesamtbetrag der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien von 25 800 000 000 EUR auf 29 484 000 000 EUR (2 000 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen gegen den Klimawandel und 1 684 000 000 EUR für verstärkte EIB-Risikomaßnahmen).

    3.    Beschreibung

    Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 95/207/EG übernimmt die Union die Garantie für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Südafrika für einen Gesamtbetrag von maximal 300 000 000 EUR.

    Die Garantie aus dem Gemeinschaftshaushalt deckt den gesamten Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen, Nebenkosten) in Verbindung mit diesen Darlehen.

    Am 14. April 1997 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank für Darlehen für Vorhaben in der Republik Südafrika zu verlängern. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 000 000 EUR beschränkt, davon 375 000 000 EUR für die Republik Südafrika. Die Garantie galt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Juli 1997 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate).

    Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 25 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken.

    Am 22. Dezember 1999 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank für Darlehen für Vorhaben in der Republik Südafrika zu verlängern. Die Garantie ist auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2000/24/EG betroffenen Staaten ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die Laufzeit ist auf den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Januar 2007 festgesetzt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

    Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

    Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein abgeänderter Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

    Mit dem Beschluss 2006/1016/EG wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft gewährt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2006/1016/EG betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

    Der Beschluss Nr. 1080/2011/EU, der am 30. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, erhöhte den Gesamtbetrag der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien von 25 800 000 000 EUR auf 29 484 000 000 EUR (2 000 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen gegen den Klimawandel und 1 684 000 000 EUR für verstärkte EIB-Risikomaßnahmen).

    4.    Auswirkungen auf den Haushalt

    Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

    Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

    jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds in Höhe von 9 % der garantierten Transaktionen,

    die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

    Der Beschluss Nr. 1080/2011/EU, der am 30. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, erhöhte den Gesamtbetrag der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien von 25 800 000 000 EUR auf 29 484 000 000 EUR (2 000 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen gegen den Klimawandel und 1 684 000 000 EUR für verstärkte EIB-Risikomaßnahmen).

    C.   VORAUSSCHÄTZUNGEN FÜR NEUE ANLEIHEN UND DARLEHEN FÜR 2013 UND 2014

    Die nachstehende Übersicht enthält ungefähre Angaben zu möglichen neuen Anleihen und Darlehensauszahlungen (mit Garantie aus dem Gesamthaushalt) in den Jahren 2013 und 2014.

    Anleihen und Darlehensauszahlungen in den Jahren 2013 und 2014

    (Mio. EUR)

    Instrument

    2013

    2014

    A.   Unionsanleihen und Euratom-Anleihen/Darlehen mit Garantie aus dem Unionshaushalt

    1.   

    Finanzhilfen der Union für Drittländer

    Beschlossene oder geplante Vorhaben

     

     

    Armenien

    35

    35

    Bosnien und Herzegowina

    100

    0

    Ägypten

    225

    225

    Jordanien

    90

    90

    Kirgistan

    8

    7

    Ukraine

    110

    500

    Zwischensumme MFH

    568

    857

    2.

    Euratom-Darlehen

    50

    100

    3.

    Zahlungsbilanz (16)

    1 000

    400

    4.   

    Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) (17)

    Irland

    800

    Es gibt keine

    Portugal

    3 900

    weiteren Auszahlungn

    Zwischensumme EFSM

    4 700

     

    Zwischensumme A

    6 318

    1 357

    B.

    Darlehen der Europäischen Investitionsbank mit Garantie aus dem Unionshaushalt

     

     (18)

    1.

    Beitrittswillige Länder

    1 800

    1 500

    2.

    Mittelmeer

    800

    925

    3.

    Osteuropa, Südkaukasus und Russland

    800

    925

    4.

    Asien und Lateinamerika

    425

    375

    5.

    Republik Südafrika

    125

    225

    Zwischensumme B

    3 950

    3 950

    Gesamtbetrag

    10 268

    5 307

    D.   LAUFENDE KAPITALTRANSAKTIONEN UND SCHULDENDIENST

    ÜBERSICHT 1 — AUFGENOMMENE ANLEIHEN

    Kapitaltransaktionen und Verwaltung der Anleihen

    (Mio. EUR)

    Instrument und Jahr der Unterzeichnung

    Gegenwert zum Zeitpunkt der Unterzeichnung

    Ursprünglicher bis 31. Dezember 2012 vereinnahmter Betrag

    Ausstehender Betrag zum 31. Dezember 2012

    Tilgung

    Ausstehender Betrag zum 31. Dezember

    Zinsen

    2013

    2014

    2013

    2014

    2013

    2014

    2015

    1.   Euratom

    1977

    95,3

    23,2

     

     

     

     

     

     

     

     

    1978

    70,8

    45,3

     

     

     

     

     

     

     

     

    1979

    151,6

    43,6

     

     

     

     

     

     

     

     

    1980

    183,5

    74,3

     

     

     

     

     

     

     

     

    1981

    360,4

    245,3

     

     

     

     

     

     

     

     

    1982

    354,6

    249,5

     

     

     

     

     

     

     

     

    1983

    366,9

    369,8

     

     

     

     

     

     

     

     

    1984

    183,7

    207,1

     

     

     

     

     

     

     

     

    1985

    208,3

    179,3

     

     

     

     

     

     

     

     

    1986

    575,0

    445,8

     

     

     

     

     

     

     

     

    1987

    209,6

    329,8

     

     

     

     

     

     

     

     

    1988

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1989

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1990

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1991

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1992

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1993

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1994

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1995

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1996

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1997

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1998

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1999

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2000

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2001

    40,0

    40,0

    36,0

    4,0

    4,0

    32,0

    28,0

    2,0

    1,8

    1,6

    2002

    40,0

    40,0

    24,3

    4,0

    4,0

    20,3

    16,3

    0,1

    0,1

    0,1

    2003

    25,0

    25,0

    13,7

    2,5

    2,5

    11,2

    8,7

    0,1

    0,1

    0,1

    2004

    65,0

    65,0

    46,7

    6,5

    6,5

    40,2

    33,7

    0,3

    0,2

    0,1

    2005

    215,0

    215,0

    215,0

    11,6

    13,1

    203,4

    190,3

    1,0

    0,8

    0,7

    2006

    51,0

    51,0

    51,0

    1,3

    2,5

    49,7

    47,2

    0,3

    0,2

    0,2

    2007

    39,0

    39,0

    21,5

    3,9

    3,9

    17,6

    13,7

    0,1

    0,1

    0,1

    2008

    15,8

    15,8

    9,8

    1,8

    1,8

    8,0

    6,2

    0,1

    0,1

    0,1

    2009

    6,9

    6,9

    5,0

    1,0

    1,0

    4,0

    3,0

    0,1

    0,1

    0,1

    2010

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2011

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2012

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

    3 257,4

    2 710,7

    423,0

    36,6

    39,3

    386,4

    347,1

    4,2

    3,3

    2,9

    2.   Zahlungsbilanz

    2008

    2 000,0

    2 000,0

    0

     

     

     

     

     

     

     

    2009

    7 200,0

    7 200,0

    7 200,0

     

    3 000,0

    7 200,0

    4 200,0

    285,6

    285,6

    189,4

    2010

    2 850,0

    2 850,0

    2 850,0

     

     

    2 850,0

    2 850,0

    33,1

    33,1

    33,1

    2011

    1 350,0

    1 350,0

    1 350,0

     

     

    1 350,0

    1 350,0

    43,7

    43,7

    43,7

    2012

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

    13 400,0

    13 400,0

    11 400,—

    0

    3 000,0

    11 400,0

    8 400,0

    362,4

    362,4

    362,4

    3.   Makro-Finanzhilfe (MFH) für Drittländer und Nahrungsmittelhilfe für Länder der ehemaligen Sowjetunion

    1990

    350,0

    350,0

     

     

     

     

     

     

     

     

    1991

    945,0

    945,0

     

     

     

     

     

     

     

     

    1992

    1 671,0

    1 671,0

     

     

     

     

     

     

     

     

    1993

    659,0

    659,0

     

     

     

     

     

     

     

     

    1994

    400,0

    400,0

     

     

     

     

     

     

     

     

    1995

    410,0

    410,0

     

     

     

     

     

     

     

     

    1996

    155,0

    155,0

     

     

     

     

     

     

     

     

    1997

    445,0

    445,0

    0

    0

     

    0

     

    0

    0

    0

    1998

    153,0

    153,0

    3,0

    3,0

    0

    0

    0

    0,1

    0

    0

    1999

    108,0

    108,0

    4,0

    2,0

    2,0

    2,0

    0

    0,1

    0,1

    0

    2000

    160,0

    160,0

     

     

     

     

     

     

     

     

    2001

    80,0

    80,0

    32,0

    16,0

    8,0

    16,0

    8,0

    0,1

    0,1

    0,1

    2002

    12,0

    12,0

    12,0

    2,4

    2,4

    9,6

    7,2

    0,1

    0,1

    0,1

    2003

    78,0

    78,0

    40,5

    12,5

    5,6

    28,0

    22,4

    0,1

    0,1

    0,1

    2004

    10,0

    10,0

    10,0

     

     

    10,0

    10,0

    0,1

    0,1

    0,1

    2005

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2006

    19,0

    19,0

    19,0

     

     

    19,0

    19,0

    0,8

    0,8

    0

    2007

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2008

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2009

    25,0

    25,0

    25,0

     

    25,0

    25,0

    0

    0,8

    0,8

    0,8

    2010

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2011

    406,0

    406,0

    361,0

    45,0

    53,0

    316,0

    263

    7,0

    6,7

    6,3

    2012

    39,0

    39,0

    39,0

     

     

    39,0

    39,0

    1,2

    1,2

    1,2

    Insgesamt

    6 125,0

    6 125,0

    545,5

    80,9

    96,0

    464,6

    368,6

    9,5

    9,0

    7,8

    4.   EFSM

    2011

    28 000

    28 000

    28 000

     

     

    28 000

    28 000

    816,0

    816,0

    816,0

    2012

    15 800

    15 800

    15 800

     

     

    15 800

    15 800

    497,7

    489,9

    489,9

    Insgesamt

    43 800

    43 800

    43 800

     

     

    43 800

    43 800

    1 313,7

    1 305,9

    1 305,9


    ÜBERSICHT 2 — AUFGENOMMENE ANLEIHEN

    Kapitaltransaktionen und Verwaltung der Anleihen

    (Mio. EUR)

    Instrument und Jahr der Unterzeichnung

    Gegenwert zum Zeitpunkt der Unterzeichnung

    Ursprünglicher bis 31. Dezember 2012 vereinnahmter Betrag

    Ausstehender Betrag zum 31. Dezember 2012

    Tilgung

    Ausstehender Betrag zum 31. Dezember

    Zinsen

    2013

    2014

    2013

    2014

    2013

    2014

    2015

    1.   Euratom

    1977

    98,3

    119,4

     

     

     

     

     

     

     

     

    1978

    72,7

    95,9

     

     

     

     

     

     

     

     

    1979

    152,9

    170,2

     

     

     

     

     

     

     

     

    1980

    183,5

    200,7

     

     

     

     

     

     

     

     

    1981

    362,3

    430,9

     

     

     

     

     

     

     

     

    1982

    355,4

    438,5

     

     

     

     

     

     

     

     

    1983

    369,1

    400,1

     

     

     

     

     

     

     

     

    1984

    205,0

    248,7

     

     

     

     

     

     

     

     

    1985

    337,8

    389,5

     

     

     

     

     

     

     

     

    1986

    594,4

    500,9

     

     

     

     

     

     

     

     

    1987

    674,6

    900,9

     

     

     

     

     

     

     

     

    1988

    80,0

    70,2

     

     

     

     

     

     

     

     

    1989

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1990

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1991

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1992

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1993

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1994

    48,5

    47,4

     

     

     

     

     

     

     

     

    1995

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1996

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1997

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1998

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1999

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2000

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2001

    40,0

    40,0

    36,0

    4,0

    4,0

    32,0

    28,0

    2,0

    1,8

    1,6

    2002

    40,0

    40,0

    24,3

    4,0

    4,0

    20,3

    16,3

    0,1

    0,1

    0,1

    2003

    25,0

    25,0

    13,7

    2,5

    2,5

    11,2

    8,7

    0,1

    0,1

    0,1

    2004

    65,0

    65,0

    46,7

    6,5

    6,5

    40,2

    33,7

    0,3

    0,2

    0,1

    2005

    215,0

    215,0

    215,0

    11,6

    13,1

    203,4

    190,3

    1,0

    0,8

    0,7

    2006

    51,0

    51,0

    51,0

    1,3

    2,5

    49.7

    47,2

    0,3

    0,2

    0,2

    2007

    39,0

    39,0

    21,5

    3,9

    3,9

    17,6

    13,7

    0,1

    0,1

    0,1

    2008

    15,8

    15,8

    9,8

    1,8

    1,8

    8,0

    6,2

    0,1

    0,1

    0,1

    2009

    6,9

    6,9

    5,0

    1,0

    1,0

    4,0

    3,0

    0,1

    0,1

    0,1

    2010

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2011

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2012

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

    4 040,2

    4 511,0

    423,0

    36,6

    39,3

    386,4

    347,1

    4,2

    3,3

    2,9

    2.   Zahlungsbilanz

    2008

    2 000,0

    2 000,0

    0

     

     

     

     

     

     

     

    2009

    7 200,0

    7 200,0

    7 200,0

     

    3 000,0

    7 200,0

    4 200,0

    285,6

    285,6

    189,4

    2010

    2 850,0

    2 850,0

    2 850,0

     

     

    2 850,0

    2 850,0

    33,1

    33,1

    33,1

    2011

    1 350,0

    1 350,0

    1 350,0

     

     

    1 350,0

    1 350,0

    43,7

    43,7

    43,7

    2012

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

    13 400,0

    13 400,0

    11 400,—

    0

    3 000,0

    11 400,0

    8 400,0

    362,4

    362,4

    362,4

    3.   Makro-Finanzhilfe (MFH) für Drittländer und Nahrungsmittelhilfe für Länder der ehemaligen Sowjetunion

    1990

    350,0

    350,0

     

     

     

     

     

     

     

     

    1991

    945,0

    945,0

     

     

     

     

     

     

     

     

    1992

    1 671,0

    1 671,0

     

     

     

     

     

     

     

     

    1993

    659,0

    659,0

     

     

     

     

     

     

     

     

    1994

    400,0

    400,0

     

     

     

     

     

     

     

     

    1995

    410,0

    410,0

     

     

     

     

     

     

     

     

    1996

    155,0

    155,0

     

     

     

     

     

     

     

     

    1997

    445,0

    195,0

    0

     

     

     

     

     

     

     

    1998

    153,0

    403,0

    3,0

    3,0

     

    0

    0

    0,1

    0

    0

    1999

    108,0

    108,0

    4,0

    2,0

    2,0

    2

    0

    0,1

    0,1

    0

    2000

    160,0

    160,0

     

     

     

     

     

     

     

     

    2001

    305,0

    305,0

    212,0

    61

    53

    151,0

    98,0

    0,8

    0,5

    0,3

    2002

    12,0

    12,0

    12,0

    2,4

    2,4

    9,6

    7,2

    0,1

    0,1

    0,1

    2003

    118,0

    118,0

    80,5

    12,5

    13,6

    68,0

    54,4

    1,6

    1,5

    1,2

    2004

    10,0

    10,0

    10,0

     

     

    10,0

    10,0

    0,1

    0,1

    0,1

    2005

    15,0

    15,0

    15,0

     

     

    15,0

    15,0

    0,6

    0,6

    0,6

    2006

    19,0

    19,0

    19,0

     

     

    19,0

    19,0

    0,1

    0,1

    0,1

    2007

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2008

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2009

    25,0

    25,0

    25,0

     

    25,0

    25,0

    0

    0,8

    0,8

     

    2010

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2011

    126,0

    126,0

     

     

     

    126,0

    126,0

    4,3

    4,3

    4,3

    2012

    39,0

    39,0

    39,0

     

     

    39,0

    39,0

    1,2

    1,2

    1,2

    Insgesamt

    6 125,0

    6 125,0

    545,5

    80,9

    96,0

    464,6

    368,6

    9,5

    9,0

    7,8

    4.   EFSM

    2011

    28 000

    28 000

    28 000

     

     

    28 000

    28 000

    816,0

    816,0

    816,0

    2012

    15 800

    15 800

    15 800

     

     

    15 800

    15 800

    497,7

    489,9

    489,9

    Insgesamt

    43 800

    43 800

    43 800

     

     

    43 800

    43 800

    1 313,7

    1 305,9

    1 305,9

    Technische Anmerkungen zu den Übersichten

    Wechselkurs: Die Beträge in Spalte 2 „Gegenwert zum Zeitpunkt der Unterzeichnung“ werden zu den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geltenden Wechselkursen umgerechnet. Bei Refinanzierungen sind in der Übersicht 1 sowohl die ursprüngliche Transaktion (z. B. im Jahr 1979) als auch die Ersatztransaktion (z. B. im Jahr 1986) aufgeführt. Der Betrag der Ersatztransaktion wird zu dem bei der ursprünglichen Transaktion geltenden Wechselkurs umgerechnet. Die daraus entstehende Doppelrechnung wirkt sich auf die jährlichen Zahlen aus, bleibt aber in der Gesamtsumme unberücksichtigt.

    Alle anderen Beträge werden zum am 31. Dezember 2012 geltenden Wechselkurs umgerechnet.

    Spalte 3 „Ursprünglicher bis 31. Dezember 2012 vereinnahmter/ausgezahlter Betrag“: Beispiel: Die Angabe für das Jahr 1986 entspricht der Gesamtsumme aller Beträge, die bis zum 31. Dezember 2012 aus 1986 unterzeichneten Darlehen (Übersicht 1) und Refinanzierungen vereinnahmt worden sind (daher eine gewisse Doppelrechnung).

    Spalte 4 „Ausstehender Betrag zum 31. Dezember 2012“: Nettozahlen ohne Doppelrechnung aufgrund von Refinanzierungen. Diese Zahlen errechnen sich durch Abzug des Gesamtbetrags der bis zum 31. Dezember 2012 vorgenommenen Tilgungen einschließlich der Refinanzierungstilgungen (Summen in den Übersichten nicht ausgewiesen) von dem Betrag in Spalte 3.

    Spalte 7 = Spalte 4 – Spalte 5.

    MFA 2011: nach dem am 9. Februar 2010 von Montenegro unterzeichneten Darlehensvertrag gemäß dem Beschluss 2008/748/EG des Rates vom 2. Oktober 2008 über die getrennte Haftung Montenegros wurde das ursprünglich Serbien und Montenegro gewährte Darlehen mit einem im Jahr 2011 liegenden virtuellen Startdatum reinitiiert, um die Trennung der Länder durchzuführen. Dies erklärt die verschiedenen Beträge zwischen gewährten und aufgenommenen Darlehen, da der Vertrag mit der kreditgebenden Bank nicht geändert wurde.

    AMT FÜR VERÖFFENTLICHUNGEN

    EINNAHMEN

    TITEL 4

    VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 4 0

    4 0 0

    Erträge aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

    3 438 000

    3 102 000

     

    4 0 3

    Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    p.m.

    p.m.

    0,—

    4 0 4

    Ertrag der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    705 000

    576 000

     

     

    KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

    4 143 000

    3 678 000

    0,—

    KAPITEL 4 1

    4 1 0

    Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    5 029 000

    4 679 000

    4 914 945,34

     

    KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

    5 029 000

    4 679 000

    4 914 945,34

     

    Titel 4 — Insgesamt

    9 172 000

    8 357 000

    4 914 945,34

    KAPITEL 4 0 —

    GEHALTSABZÜGE

    KAPITEL 4 1 —

    BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    KAPITEL 4 0 — GEHALTSABZÜGE

    4 0 0     Erträge aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    3 438 000

    3 102 000

     

    Erläuterungen

    Aufkommen aller monatlich von den Gehältern, Löhnen und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts einbehaltenen Steuer.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Verordnung (EWG, EGKS, Euratom) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

    Verweise

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

    4 0 3     Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Aufkommen aller monatlich von den Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts einbehaltenen befristeten Abgabe.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    4 0 4     Ertrag der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    705 000

    576 000

     

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    KAPITEL 4 1 — BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    4 1 0     Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    5 029 000

    4 679 000

    4 914 945,34

    Erläuterungen

    Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die Gesamtheit aller Beiträge, die monatlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts von den Bezügen des Personals des Amtes zur Finanzierung der Versorgungsordnung einbehalten werden.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    TITEL 6

    BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND EINNAHMEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 6 6

    6 6 0

    Sonstige Beiträge und Erstattungen

    6 6 6 0

    Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 6 6 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 6 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    GESAMTBETRAG

    9 172 000

    8 357 000

    4 914 945,34

    KAPITEL 6 6 —

    SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    KAPITEL 6 6 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    6 6 0     Sonstige Beiträge und Erstattungen

    6 6 6 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

    AUSGABEN

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    A2

    AMT FÜR VERÖFFENTLICHUNGEN

    A2 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN

    76 807 000

    74 087 250

    77 129 197,35

    A2 02

    SPEZIELLE TÄTIGKEITEN

    7 467 000

    8 990 500

    13 580 831,09

    A2 10

    RESERVEN

    p.m.

    p.m.

     

     

    Titel A2 — Insgesamt

    84 274 000

    83 077 750

    90 710 028,44

     

    GESAMTBETRAG

    84 274 000

    83 077 750

    90 710 028,44

    TITEL A2

    AMT FÜR VERÖFFENTLICHUNGEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL A2 01

    A2 01 01

    Personal im aktiven Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    56 725 000

    53 240 000

    53 904 853,05

    A2 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

    A2 01 02 01

    Externes Personal

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 991 000

    3 268 000

    2 903 162,71

    A2 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    733 000

    766 250

    716 205,—

     

    Artikel A2 01 02 — Insgesamt

    3 724 000

    4 034 250

    3 619 367,71

    A2 01 03

    Gebäude und Nebenkosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    16 026 000

    16 514 000

    19 301 807,52

    A2 01 50

    Personalpolitik und -management

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    306 000

    270 000

    268 674,58

    A2 01 51

    Infrastrukturpolitik und -management

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    19 000

    19 000

    26 994,49

    A2 01 60

    Dokumentation und Bibliothek

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    7 000

    10 000

    7 500,—

     

    KAPITEL A2 01 — INSGESAMT

    76 807 000

    74 087 250

    77 129 197,35

    KAPITEL A2 02

    A2 02 01

    Herstellung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 035 000

    1 035 000

    2 674 243,99

    A2 02 02

    Katalogisierung und Archivierung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 213 000

    2 578 000

    2 249 230,17

    A2 02 03

    Physische Verbreitung und Verkaufsförderung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 876 000

    3 600 000

    6 942 099,84

    A2 02 04

    Öffentliche Webseiten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 343 000

    1 777 500

    1 715 257,09

     

    KAPITEL A2 02 — INSGESAMT

    7 467 000

    8 990 500

    13 580 831,09

    KAPITEL A2 10

    A2 10 01

    Vorläufig eingesetzte Mittel

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

     

    A2 10 02

    Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

     

     

    KAPITEL A2 10 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

     

     

    Titel A2 — Insgesamt

    84 274 000

    83 077 750

    90 710 028,44

     

    GESAMTBETRAG

    84 274 000

    83 077 750

    90 710 028,44

    KAPITEL A2 01 —

    VERWALTUNGSAUSGABEN

    KAPITEL A2 02 —

    SPEZIELLE TÄTIGKEITEN

    KAPITEL A2 10 —

    RESERVEN

    KAPITEL A2 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN

    A2 01 01     Personal im aktiven Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    56 725 000

    53 240 000

    53 904 853,05

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

    die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

    die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

    die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

    die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

    die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

    die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

    die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

    die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

    die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    A2 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

    A2 01 02 01   Externes Personal

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 991 000

    3 268 000

    2 903 162,71

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

    die Bezüge für Vertragsbedienstete (im Sinne von Titel IV der Beschäftigungsbedingungen), die Aufwendungen für den Sozialversicherungsschutz der Vertragsbediensteten gemäß des gennanten Titels sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

    Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.) für die privatrechtlichen Verträge des externen Personals und für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften,

    Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung von Beamten an nationale Verwaltungen oder internationale Organisationen entstehen,

    die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen,

    die zusätzlichen Leistungen im Bereich Textkorrektur, die Ausgaben für Leiharbeitskräfte und Freelance-Personal sowie damit zusammenhängende Verwaltungsausgaben.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    A2 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    733 000

    766 250

    716 205,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

    Ausgaben für Fahrkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

    Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen. (Repräsentationsverpflichtungen bestehen nicht gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder einer anderen Institution der Union),

    Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Arbeitssitzungen der aufgrund des Vertrages und der Verordnungen des Rates und der Kommission eingesetzten Ausschüsse hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

    Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

    die Kosten der Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, an denen das Amt teilnimmt oder die es veranstaltet,

    die Ausgaben für die Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Personals im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse des Amtes zu verbessern,

    die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

    die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

    die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

    die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

    die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

    die Finanzierung des didaktischen Materials,

    Ausgaben für fachbezogene Studien und Beratungsleistungen, mit denen hoch qualifizierte Sachverständige (natürliche oder juristische Personen) betraut werden, sofern das Amt nicht über Mitarbeiter verfügt, die diese Aufgaben selbst ausführen können, einschließlich des Kaufes bereits angefertigter Studien,

    die Kosten für die Teilnahme des Amtes am „Bridge Forum Dialogue“.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

    A2 01 03     Gebäude und Nebenkosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    16 026 000

    16 514 000

    19 301 807,52

    Erläuterungen

    Die Mittel sind bestimmt für vom Amt belegte Gebäude und damit verbundene sonstige Ausgaben, insbesondere:

    die Kosten für Kauf, Leasen oder Bau von Gebäuden,

    die Mieten und Erbpachtzinsen, verschiedene Abgaben und Kaufoptionsgebühren für belegte Gebäude oder Gebäudeteile sowie die Anmietung von Konferenzsälen, Lagerräumen, Archivräumen, Garagen und Parkplätzen,

    die Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes vorgesehenen Prämien,

    die Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung in den Dienstgebäuden oder Teilen von Dienstgebäuden des Amtes,

    die Kosten der Wartung von Räumen, Fahrstühlen, der Zentralheizung, Klimaanlagen usw., Kosten für bestimmte regelmäßige Reinigungsarbeiten, für den Kauf von Waren für Wartung, Waschen und Bleichen, chemische Reinigung usw. sowie Anstreicharbeiten, Reparaturen und von den Wartungswerkstätten benötigtes Material,

    die Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

    die Ausführung von Umbauarbeiten wie die Änderung der inneren Aufteilung der Gebäude, Änderungen technischer Einrichtungen und anderer Facharbeiten der Schlosserei, Elektrotechnik, Sanitärinstallation sowie Anstricharbeiten, Fußbodenverlegung usw. sowie die Kosten für die Änderungen der zugehörigen Netzausstattung des Gebäudes und die entsprechenden Aufwendungen für das Material solcher Umbauten (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen über einen Betrag von mehr als 300 000 EUR sowie zur Rationalisierung der Ausgaben erkundigt sich das Amt bei den Ämtern für Gebäude, Anlagen und Logistik der Kommission nach den jeweils erzielten Bedingungen — Preis, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln — bei ähnlichen Aufträgen),

    die Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den Ämtern für Gebäude, Anlagen und Logistik der Kommission über die von jedem einzelnen Amt für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen — Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln),

    die Mittel zur Deckung der Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, für die Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den Ämtern für Gebäude, Anlagen und Logistik der Kommission über die von jedem einzelnen Amt für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen — Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln),

    die Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

    sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten bei Mehrparteiengebäuden, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

    die Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

    Kauf, Miete oder Leasen sowie Wartung, Instandsetzung, Einbau und Erneuerung von technischen Anlagen und Geräten,

    Kauf, Miete, Wartung und Instandsetzung von Möbeln,

    Kauf, Miete, Wartung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln,

    verschiedene Versicherungskosten (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung usw.),

    die Ausgaben für Arbeitsausrüstungen, insbesondere:

    die Anschaffung von Dienstkleidung (vor allem für Amtsboten, Fahrer und Restaurantpersonal),

    die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

    die Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

    die Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

    die Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Verkabelung, Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk die Ausgaben für Datennetze (Ausrüstung und Wartung) sowie der zugehörigen Dienstleistungen (Verwaltung, Unterstützung, Dokumentation, Installation und Umzug),

    Kauf, Miete oder Leasing sowie Wartung von DV-Ausrüstung, wie Rechnern, Terminals, Servern, PC, Peripheriegeräten sowie für deren Betrieb erforderlichem Anschlusszubehör und Software,

    Kauf, Miete oder Leasing sowie Wartung von Vervielfältigungsanlagen für die Wiedergabe von Informationen beliebiger Form, z. B. Druckmaschinen, Fernkopierer, Fotokopiergeräte, Scanner und Kleinkopiergeräte,

    Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten und jeglicher sonstigen elektronischen Büroausstattung,

    Installation, Konfigurierung, Wartung, Untersuchungen, Dokumentation und Verbrauchsmaterial im Zusammenhang mit dieser Ausstattung,

    die Kosten für den Kauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial usw.,

    die Porto- und Zustellungskosten im Schriftverkehr, für den Versand von Postpaketen sowie anderen Sendungen im Luft-, Landwegs-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst des Amtes,

    die Grundgebühren und Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernsehen über Internet, Telefon- und Videokonferenzen), sowie die Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

    die Kosten für Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten der Union,

    technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Hardware und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in elektronischer oder Papierform usw., externes Betriebspersonal, Bürodienste, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von Informationstechnologie-Projekten,

    weitere, im Vorstehenden nicht eigens ausgewiesene Sachausgaben.

    Die Mittel dieses Artikels decken nicht die Ausgaben im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der Vertriebsstelle.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 50 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

    Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    A2 01 50     Personalpolitik und -management

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    306 000

    270 000

    268 674,58

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt für

    die Beteiligung des Amtes an den Kosten des Foyers und anderen kulturellen und sportlichen Maßnahmen sowie allen Initiativen zur Förderung der Beziehungen zwischen den Bediensteten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit,

    die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und -horte sowie an der Beförderung von Kindern,

    folgende Personen mit einer Behinderung, im Rahmen einer Politik zugunsten von Behinderten:

    für Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

    für die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

    für alle gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union unterhaltsberechtigten Kinder.

    Des Weiteren können daraus im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- und Herkunftsland die Kosten erstattet werden, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    A2 01 51     Infrastrukturpolitik und -management

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    19 000

    19 000

    26 994,49

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

    Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten,

    Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt

    A2 01 60     Dokumentation und Bibliothek

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    7 000

    10 000

    7 500,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

    Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften, Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes,

    Abonnements bei Presseagenturen (per Fernschreiben oder Presse- und Informationsbulletins).

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

    KAPITEL A2 02 — SPEZIELLE TÄTIGKEITEN

    A2 02 01     Herstellung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 035 000

    1 035 000

    2 674 243,99

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Herstellung“, insbesondere für:

    die Herstellung von Veröffentlichungen in jeglicher Form (auf Papier oder elektronischem Datenträger), einschließlich Koedition,

    die Neuauflagen und Korrekturen infolge von Defekten oder Mängeln, die dem Amt für Veröffentlichungen zur Last zu legen sind,

    den Kauf oder die Anmietung von Ausrüstungen und Einrichtungen für die Reproduktion von Dokumenten in jeglicher Form, einschließlich der Kosten für Papier und sonstige Verbrauchsgüter.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 1 150 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

    A2 02 02     Katalogisierung und Archivierung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 213 000

    2 578 000

    2 249 230,17

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Katalogisierung und Archivierung“, insbesondere für:

    das Katalogisieren, was auch die Kosten für die dokumentarische und juristische Analyse, das Indexieren, das Spezifizieren und Formulieren, das Aufzeichnen und die Pflege umfasst,

    die Kosten für die Jahresabonnements bei internationalen Katalogisierungsagenturen,

    die elektronische Speicherung,

    die dauerhafte Aufbewahrung von elektronischen Dokumenten und die damit verbundenen Leistungen sowie die Digitalisierung.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Entschließung des Rates vom 26. November 1974 über die Automatisierung der Rechtsdokumentation (ABl. C 20 vom 28.1.1975, S. 2).

    Entschließung des Rates vom 13. November 1991 über die Umgestaltung der Arbeitsweise des CELEX-Systems (automatisierte Dokumentation des Gemeinschaftsrechts) (ABl. C 308 vom 28.11.1991, S. 2).

    Entschließung des Rates vom 20. Juni 1994 zur elektronischen Verbreitung des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen sowie zur Verbesserung der Zugangsbedingungen (ABl. C 179 vom 1.7.1994, S. 3).

    Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

    A2 02 03     Physische Verbreitung und Verkaufsförderung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 876 000

    3 600 000

    6 942 099,84

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Physische Verbreitung und Verkaufsförderung“, insbesondere für:

    Tätigkeiten zur Lagerung von Veröffentlichungen: Einlagerung, Lagerein-und -ausgänge usw.,

    Verpackung und Adressierung (Maschinen, Anlagen, Verbrauchsmaterial, Handhabung usw.),

    Versandkosten: Postversand, Transport, Pendelfahrten usw.,

    Kauf und Verwaltung von Adressenlisten: Produktion, Erfassung und Codierung, Aktualisierung usw.,

    Verkaufsförderung und Vermarktung: Ausstellungen, Kataloge, Prospekte, Werbung, Marktstudien usw.,

    Information und Hilfestellung für die Öffentlichkeit,

    Bibliotheksmobiliar: Karteikästen, Regale, Möbel, Katalogmobiliar usw.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 3 000 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

    A2 02 04     Öffentliche Webseiten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 343 000

    1 777 500

    1 715 257,09

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Öffentliche Webseiten“ (hauptsächlich die Herausgabe der Webseiten für EUR-Lex, den EU-Bookshop und Who’s Who), insbesondere für:

    Pflege und Weiterentwicklung der öffentlichen Webseiten,

    den Helpdesk für die Nutzer der Webseiten.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

    KAPITEL A2 10 — RESERVEN

    A2 10 01     Vorläufig eingesetzte Mittel

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

     

    Erläuterungen

    Diese Mittel in diesem Artikel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Linien des Haushaltsplans übertragen worden sind.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    A2 10 02     Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

     

    EUROPÄISCHES AMT FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG (OLAF)

    EINNAHMEN

    TITEL 4

    VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 4 0

    4 0 0

    Erträge aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

    2 950 000

    2 828 000

     

    4 0 3

    Ertrag der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    p.m.

    p.m.

    0,—

    4 0 4

    Ertrag der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    612 000

    530 000

     

     

    KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

    3 562 000

    3 358 000

    0,—

    KAPITEL 4 1

    4 1 0

    Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    3 466 000

    3 392 000

     

     

    KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

    3 466 000

    3 392 000

     

     

    Titel 4 — Insgesamt

    7 028 000

    6 750 000

    0,—

    KAPITEL 4 0 —

    GEHALTSABZÜGE

    KAPITEL 4 1 —

    BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    KAPITEL 4 0 — GEHALTSABZÜGE

    4 0 0     Erträge aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    2 950 000

    2 828 000

     

    Erläuterungen

    Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag aus der monatlich von den Gehältern, Löhnen und Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts einbehaltenen Steuer.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    4 0 3     Ertrag der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag aus der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Amt im aktiven Dienst stehen.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    4 0 4     Ertrag der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    612 000

    530 000

     

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    KAPITEL 4 1 — BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    4 1 0     Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    3 466 000

    3 392 000

     

    Erläuterungen

    Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die monatlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts einbehaltenen Beiträge des Personals des Amts zur Versorgungsordnung.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    TITEL 6

    BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND EINNAHMEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 6 6

    6 6 0

    Sonstige Beiträge und Erstattungen

    6 6 0 0

    Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 6 6 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 6 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    GESAMTBETRAG

    7 028 000

    6 750 000

    0,—

    KAPITEL 6 6 —

    SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    KAPITEL 6 6 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    6 6 0     Sonstige Beiträge und Erstattungen

    6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

    AUSGABEN

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    A3

    EUROPÄISCHES AMT FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG (OLAF)

    A3 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN

    51 971 800

    55 626 000

    54 348 222,39

    Reserven (A3 10 01)

    3 929 200

     

     

     

    55 901 000

    55 626 000

    54 348 222,39

    A3 02

    FINANZIERUNG DER BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    1 556 000

    1 566 000

    970 824,14

    A3 03

    AUSGABEN FÜR DIE TÄTIGKEIT DER MITGLIEDER DES ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSSES

    200 000

    200 000

    195 234,18

    A3 10

    RESERVEN

    3 929 200

    p.m.

    0,—

     

    Titel A3 — Insgesamt

    57 657 000

    57 392 000

    55 514 280,71

    Davon Reserven (A3 10 01)

    3 929 200

     

     

     

    GESAMTBETRAG

    57 657 000

    57 392 000

    55 514 280,71

    TITEL A3

    EUROPÄISCHES AMT FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG (OLAF)

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL A3 01

    A3 01 01

    Personal im aktiven Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    34 709 800

    38 543 000

    36 931 517,73

    Reserven (A3 10 01)

    3 929 200

     

     

     

    38 639 000

    38 543 000

    36 931 517,73

    A3 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

    A3 01 02 01

    Externes Personal

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    2 586 000

    2 586 000

    2 828 872,04

    A3 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    3 159 000

    3 184 000

    3 020 138,95

     

    Artikel A3 01 02 — Insgesamt

    5 745 000

    5 770 000

    5 849 010,99

    A3 01 03

    Gebäude und Nebenkosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    11 499 000

    11 295 000

    11 552 746,81

    A3 01 50

    Personalpolitik und -management

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    3 000

    3 000

    0,—

    A3 01 51

    Infrastrukturpolitik und -management

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    A3 01 60

    Dokumentation und Bibliothek

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    15 000

    15 000

    14 946,86

     

    KAPITEL A3 01 — INSGESAMT

    51 971 800

    55 626 000

    54 348 222,39

    Reserven (A3 10 01)

    3 929 200

     

     

     

    55 901 000

    55 626 000

    54 348 222,39

    KAPITEL A3 02

    A3 02 01

    Kontrollen, Untersuchungen, Analysen und spezifische Tätigkeiten des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 176 000

    1 176 000

    704 961,04

    A3 02 02

    Maßnahmen zum Schutz des Euro vor Fälschung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    50 000

    50 000

    26 000,12

    A3 02 03

    Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    330 000

    340 000

    239 862,98

     

    KAPITEL A3 02 — INSGESAMT

    1 556 000

    1 566 000

    970 824,14

    KAPITEL A3 03

    A3 03 01

    Ausgaben für die Tätigkeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    200 000

    200 000

    195 234,18

     

    KAPITEL A3 03 — INSGESAMT

    200 000

    200 000

    195 234,18

    KAPITEL A3 10

    A3 10 01

    Vorläufig eingesetzte Mittel

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    3 929 200

    p.m.

    0,—

    A3 10 02

    Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL A3 10 — INSGESAMT

    3 929 200

    p.m.

    0,—

     

    Titel A3 — Insgesamt

    57 657 000

    57 392 000

    55 514 280,71

    Davon Reserven (A3 10 01)

    3 929 200

     

     

     

    GESAMTBETRAG

    57 657 000

    57 392 000

    55 514 280,71

    KAPITEL A3 01 —

    VERWALTUNGSAUSGABEN

    KAPITEL A3 02 —

    FINANZIERUNG DER BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    KAPITEL A3 03 —

    AUSGABEN FÜR DIE TÄTIGKEIT DER MITGLIEDER DES ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSSES

    KAPITEL A3 10 —

    RESERVEN

    KAPITEL A3 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN

    A3 01 01     Personal im aktiven Dienst

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    A3 01 01

    34 709 800

    38 543 000

    36 931 517,73

    Reserven (A3 10 01)

    3 929 200

     

     

    Insgesamt

    38 639 000

    38 543 000

    36 931 517,73

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

    die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

    Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialleistungen,

    die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für diese Bediensteten zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

    die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

    die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

    die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

    die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

    die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

    die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

    Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

    3 929 200 EUR werden aus der Reserve freigegeben, sobald das OLAF den Mitgliedern des Europäischen Parlaments in einem gesicherten Lesesaal Einsichtnahme in die Verwendung der vom OLAF kofinanzierten Mittel im Rahmen des Programms Hercule II in den Mitgliedstaaten gewährt hat. Dabei soll das OLAF offenlegen, welche Infrastruktur kofinanziert wurde, welche technischen Geräte vorhanden sind und ob sie funktionsfähig sind und welche Ergebnisse erreicht wurden.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    A3 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

    A3 01 02 01   Externes Personal

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    2 586 000

    2 586 000

    2 828 872,04

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

    Dienstbezüge der Vertragsbediensteten im Sinne des Titels IV der Beschäftigungsbedingungen, Versorgungsbezüge für Vertragsbedienstete der Kommission nach Maßgabe dieses Titels sowie Kosten infolge der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

    Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.) für die privatrechtlichen Verträge des externen Personals und für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften,

    Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird,

    Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung nationaler Beamter und anderer Sachverständiger bzw. mit ihrer vorübergehenden dienstlichen Verwendung beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die den nationalen Verwaltungen bzw. internationalen Organisationen durch diese Abordnung entstehen,

    Auswirkungen etwaiger Anpassungen der Bezüge und Zulagen, die der Rat im Laufe des Haushaltsjahres beschließt.

    A3 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 159 000

    3 184 000

    3 020 138,95

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

    Ausgaben für Fahrtkosten (einschließlich Nebenkosten für Ausstellung der Fahrausweise und Reservierungen), für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal der Kommission oder durch die zu den Kommissionsdienststellen abgeordneten nationalen oder internationalen Sachverständigen oder Beamten entstehen,

    Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen des Amtes nachzukommen (keine Erstattung bei Repräsentationsverpflichtungen gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Europäischen Union),

    Reisekosten, Tagegelder und sonstige Ausgaben von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen hinzugezogen werden, sowie die Kosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

    Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

    Kosten für Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, an denen das Amt teilnimmt oder die von ihm veranstaltet werden,

    Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

    Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes zu verbessern, insbesondere für:

    die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

    die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Personalführung,

    die Teilnahme an externen Schulungen und die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

    Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

    Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

    Finanzierung von Lehrmitteln.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 65 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

    A3 01 03     Gebäude und Nebenkosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    11 499 000

    11 295 000

    11 552 746,81

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für vom Amt belegte Gebäude sowie Nebenkosten, insbesondere für:

    den Bau, Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden,

    Mieten, Erbpachtzinsen, sonstige Abgaben sowie die Ausübung von Kaufoptionen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

    die in den Versicherungspolicen für die vom Amt belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile vorgesehenen Prämien,

    Wasser, Gas, Elektrizität und Heizung in den vom Amt belegten Dienstgebäuden oder Gebäudeteilen,

    die Instandhaltung der Räume, Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen usw.; diese Mittel decken die Ausgaben für bestimmte, regelmäßige Reinigungsarbeiten, für Putz- und Pflegemittel, chemische Reinigung und Wäscherei, Instandsetzungs- und Malerarbeiten sowie für das Material der Werkstätten,

    die Abfalltrennung, -lagerung und -entsorgung,

    Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, die Anpassung technischer Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.), die Anpassung gebäudeeigener Netze an die jeweilige Bestimmung sowie das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von diesen für ähnliche Aufträge erzielten Bedingungen (Preis, Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern; hierunter fallen insbesondere Gebäudeüberwachungsverträge, Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen, die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von diesen für ähnliche Aufträge erzielten Bedingungen (Preis, Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz; hierunter fallen insbesondere die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandschutzgeräten, die Erneuerung der Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von diesen für ähnliche Aufträge erzielten Bedingungen (Preis, Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    rechtliche, finanzielle und technische Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

    sonstige Gebäudekosten, insbesondere für die Gebäudeverwaltung bei Gebäuden mit mehreren Mietparteien, für etwaige Zustandsberichte sowie für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigung, Müllabfuhr usw.),

    technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

    Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Ausrüstungsgegenständen und technischen Geräten, insbesondere:

    Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Einrichtungsgegenständen,

    Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen,

    Versicherungsverträge (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung),

    Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere für:

    die Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

    die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

    die Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

    Umzüge und Zusammenlegungen von Dienststellen, einschließlich des Handling (Entgegennahme, Lagerung, Übergabe) von Geräten, Einrichtungsgegenständen und Büroausstattung,

    die Ausrüstung von Gebäuden mit Telekommunikationsanlagen; hierunter fallen insbesondere der Erwerb, die Anmietung, die Installation und die Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen sowie Sprech- und Mobilfunkanlagen, die Installation und die Wartung von Datennetzen und damit verbundene Dienstleistungen (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

    Kauf, Miete oder Leasing von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

    Kauf, Miete oder Leasing von Geräten für die Erstellung und Vervielfältigung von Informationen in gedruckter Form, wie Drucker, Telefaxgeräte, Fotokopiergeräte, Scanner und Mikrokopiergeräte,

    Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

    Installation, Konfiguration und Wartung der Geräte, Studien, Dokumentation sowie entsprechende Betriebsmittel,

    die Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial und Betriebsmitteln für die Vervielfältigung sowie in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

    den Versand und die Zustellung im normalen Schriftverkehr sowie von Berichten und Veröffentlichungen, von Postpaketen, per Luftpost, auf dem Seeweg oder per Eisenbahn beförderten Paketen und der internen Post des Amtes,

    Grundgebühren und Fernmeldegebühren aller Art (für Festnetze, Mobilnetze, Fernsehempfang, Telefon- und Videokonferenzen), Gebühren für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

    Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten der Union,

    technische und logistische Unterstützung, Schulungen und sonstige für die optimale Nutzung der Hard- und Software allgemein erforderliche Maßnahmen, allgemeine informationstechnische Schulungen, Abonnements für den Bezug technischer Dokumentation in elektronischer oder Papierform usw., externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Hard- und Software, Gebühren für die Nutzung und Wartung der Software, Entwicklung von Software und Durchführung von Informationstechnologie-Projekten,

    sonstige hier nicht genannte Verwaltungsausgaben.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

    Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    A3 01 50     Personalpolitik und -management

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 000

    3 000

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt für:

    die Beteiligung des Amtes an den Kosten für Veranstaltungen im „Foyer“ sowie an den Kosten für sonstige kulturelle und sportliche Veranstaltungen in Brüssel und für Initiativen zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen den am Amtssitz beschäftigten Bediensteten verschiedener Nationalitäten,

    die Beteiligung des Amtes an den Kosten für die Kinderkrippen und Schulbusse sowie — im Rahmen einer Politik zugunsten Behinderter — an den Auslagen für folgende behinderte Personen:

    Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

    Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

    gemäß dem Statut unterhaltsberechtigte Kinder.

    Aus diesen Mitteln können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten erstattet werden, die für nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden, für notwendig erachtet werden und ordnungsgemäß belegt sind.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    A3 01 51     Infrastrukturpolitik und -management

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten und Erneuerungen der Betriebsmittel.

    A3 01 60     Dokumentation und Bibliothek

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    15 000

    15 000

    14 946,86

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für die Einrichtung und Entwicklung der entsprechenden Seiten auf der Intranet-Seite der Kommission (My IntraComm), für Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, für Buchbinderarbeiten und sonstige für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen erforderliche Arbeiten, für Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften und für die Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

    KAPITEL A3 02 — FINANZIERUNG DER BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    A3 02 01     Kontrollen, Untersuchungen, Analysen und spezifische Tätigkeiten des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 176 000

    1 176 000

    704 961,04

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, die nicht in den Bereich der Verwaltungstätigkeit des Amtes fallen.

    Diese Mittel sind insbesondere dazu bestimmt,

    unter Beachtung der Erfordernisse der Vertraulichkeit und Sicherheit Systeme für den Austausch von Informationen und gemeinsame Infrastrukturen zu konzipieren, zu entwickeln, zu optimieren und zu verwalten,

    sämtliche zur Aufdeckung und Verfolgung von Betrugsfällen nützlichen Informationen aufzufinden, zusammenzutragen, zu prüfen, auszuwerten und an die nationalen Prüfinstanzen weiterzuleiten (z. B. mit Hilfe von Datenbanken),

    die Bemühungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Betrugsfällen, bei denen ein Eingreifen der Union geboten ist,

    Methoden für effizientere Präventivmaßnahmen, Kontrollen und Untersuchungen zu entwickeln,

    die Zusammenarbeit mit den nationalen Verwaltungen zu verstärken, insbesondere im Bereich der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels,

    Kontrollen und Untersuchungen vor Ort zu organisieren bzw. an solchen teilzunehmen,

    die Reisekosten und Tagegelder der Ermittlungsbeamten und nationalen Staatsanwälte zu finanzieren, die an Kontrollen und Untersuchungen vor Ort oder an Koordinierungssitzungen teilnehmen, und für Untersuchungen im Allgemeinen zu finanzieren,

    die Reisekosten, Tagegelder und sonstigen Ausgaben der Sachverständigen zu finanzieren, die vom Amt im Rahmen einer Untersuchung hinzugezogen oder fallweise um fachliche Stellungnahmen ersucht werden,

    die vom Amt im Rahmen seiner Betrugsbekämpfungspolitik veranstalteten Konferenzen, Kongresse und Sitzungen zu finanzieren.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind (ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18).

    Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

    Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8).

    Verweise

    Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    A3 02 02     Maßnahmen zum Schutz des Euro vor Fälschung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    50 000

    50 000

    26 000,12

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Initiativen und spezifische Maßnahmen zum Schutz des Euro vor Fälschung.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

    Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8).

    A3 02 03     Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    330 000

    340 000

    239 862,98

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Informations- und Kommunikationstätigkeiten des Amtes.

    Die Strategie für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation ist für die Arbeit des Amtes von entscheidender Bedeutung. Das Amt wurde als autonomes Untersuchungsorgan eingerichtet und benötigt als solches eine eigene Kommunikationsstrategie. Die Arbeit des Amtes ist häufig derart fachspezifisch, dass sie von der breiten Öffentlichkeit nicht unmittelbar nachvollzogen werden kann. Das Amt muss seine Gesprächspartner und die gesamte Öffentlichkeit über seine Rolle und seine Aufgaben informieren. Für das Amt ist es überaus wichtig, wie seine Tätigkeit von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird.

    Als Dienst der Kommission hat das Amt ferner dem Demokratiedefizit zwischen Unionsorganen und europäischen Bürgern Rechnung zu tragen. Die Kommission hat dieses Defizit anerkannt und einen entsprechenden Aktionsplan entwickelt.

    Die Kommunikationsstrategie, die das Amt entwickelt hat und umsetzt, muss so angelegt sein, dass sie die Unabhängigkeit des Amtes zum Ausdruck bringt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

    Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8).

    KAPITEL A3 03 — AUSGABEN FÜR DIE TÄTIGKEIT DER MITGLIEDER DES ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSSES

    A3 03 01     Ausgaben für die Tätigkeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    200 000

    200 000

    195 234,18

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Mandat der Mitglieder des Überwachungsausschusses:

    Vergütungen, die den Mitgliedern des Überwachungsausschusses in der Zeit der Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt werden, sowie Reisekosten und sonstige Ausgaben,

    Aufwandskosten, die den Mitgliedern des Überwachungsausschusses bei offiziellen Anlässen im Namen des Ausschusses entstehen,

    sämtliche Sachausgaben, u. a. für Geräte, Papier und Bürobedarf, für Kommunikation und Telekommunikation (Post-, Telefon-, Telex- und Telegrammgebühren), für Dokumentation, für Bibliotheksdienste, für die Beschaffung von Büchern, für Abonnements bei Mediendiensten, für die Teilnahme an Konferenzen usw.,

    Reisekosten, Tagegelder und sonstige Ausgaben der Sachverständigen, die von Mitgliedern des Überwachungsausschusses zur Teilnahme an Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen eingeladen werden, sowie die Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind,

    Ausgaben für Sonderstudien und -anhörungen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürliche oder juristische Personen) ausgeführt werden, wenn die Mitglieder des Überwachungsausschusses keine Möglichkeit haben, hierfür geeignetes Personal des Amts einzusetzen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20), insbesondere Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 3.

    Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. Nr. L 136 vom 31.5.1999, S. 1), insbesondere Artikel 11.

    Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8), insbesondere Artikel 11.

    KAPITEL A3 10 — RESERVEN

    A3 10 01     Vorläufig eingesetzte Mittel

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    3 929 200

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Kapitel des Haushaltsplans übertragen worden sind.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    A3 10 02     Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL

    EINNAHMEN

    TITEL 4

    VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 4 0

    4 0 0

    Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

    676 000

    606 000

     

    4 0 3

    Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    p.m.

    p.m.

    0,—

    4 0 4

    Ertrag der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    133 000

    115 000

     

     

    KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

    809 000

    721 000

    0,—

    KAPITEL 4 1

    4 1 0

    Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    1 049 000

    1 262 000

     

     

    KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

    1 049 000

    1 262 000

     

     

    Titel 4 — Insgesamt

    1 858 000

    1 983 000

    0,—

    KAPITEL 4 0 —

    GEHALTSABZÜGE

    KAPITEL 4 1 —

    BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    KAPITEL 4 0 — GEHALTSABZÜGE

    4 0 0     Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    676 000

    606 000

     

    Erläuterungen

    Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag aus der monatlich einbehaltenen Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Amts für Personalauswahl.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

    Verweise

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

    4 0 3     Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag aus der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Amt im aktiven Dienst stehen.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15 Dezember 2003 geltenden Fassung.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 20 Absatz 3 in der bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung.

    4 0 4     Ertrag der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    133 000

    115 000

     

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 20 Absatz 3.

    KAPITEL 4 1 — BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    4 1 0     Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    1 049 000

    1 262 000

     

    Erläuterungen

    Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die Gesamtheit aller Beiträge, die monatlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts der Beamten einbehaltenen Beiträge des Personals des Europäischen Amts für Personalauswahl zur Versorgungsordnung.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    TITEL 6

    BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND EINNAHMEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 6 6

    6 6 0

    Sonstige Beiträge und Erstattungen

    6 6 0 0

    Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 6 6 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 6 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    GESAMTBETRAG

    1 858 000

    1 983 000

    0,—

    KAPITEL 6 6 —

    SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    KAPITEL 6 6 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    6 6 0     Sonstige Beiträge und Erstattungen

    6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

    AUSGABEN

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    A4

    EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL

    A4 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN

    17 701 000

    17 043 950

    15 707 255,61

    Reserven (A4 10 01)

     

    500 000

     

     

    17 701 000

    17 543 950

    15 707 255,61

    A4 02

    INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT, INTERINSTITUTIONELLE DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN

    7 347 000

    6 147 800

    7 835 703,96

    Reserven (A4 10 01)

     

    1 000 000

     

     

    7 347 000

    7 147 800

    7 835 703,96

    A4 03

    INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT BEI DER FORTBILDUNG

    3 487 000

    3 537 000

    4 108 247,—

    A4 10

    RESERVEN

    p.m.

    1 500 000

    0,—

     

    Titel A4 — Insgesamt

    28 535 000

    28 228 750

    27 651 206,57

    Davon Reserven (A4 10 01)

     

    1 500 000

     

     

    GESAMTBETRAG

    28 535 000

    28 228 750

    27 651 206,57

    TITEL A4

    EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL A4 01

    A4 01 01

    Ausgaben für Personal im aktiven Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    10 439 000

    10 048 000

    9 785 291,68

    Reserven (A4 10 01)

     

    500 000

     

     

    10 439 000

    10 548 000

    9 785 291,68

    A4 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

    A4 01 02 01

    Externes Personal

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 560 000

    1 560 000

    1 486 500,—

    A4 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    674 000

    674 950

    1 039 267,44

     

    Artikel A4 01 02 — Insgesamt

    2 234 000

    2 234 950

    2 525 767,44

    A4 01 03

    Gebäude und Nebenkosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    5 023 000

    4 754 000

    3 392 514,49

    A4 01 50

    Personalpolitik und -management

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    A4 01 51

    Infrastrukturpolitik und -management

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    A4 01 60

    Dokumentation und Bibliothek

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    5 000

    7 000

    3 682,—

     

    KAPITEL A4 01 — INSGESAMT

    17 701 000

    17 043 950

    15 707 255,61

    Reserven (A4 10 01)

     

    500 000

     

     

    17 701 000

    17 543 950

    15 707 255,61

    KAPITEL A4 02

    A4 02 01

    Interinstitutionelle Zusammenarbeit, interinstitutionelle Dienstleistungen und Tätigkeiten

    A4 02 01 01

    Interinstitutionelle Auswahlverfahren

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    7 258 000

    6 038 550

    7 820 703,96

    Reserven (A4 10 01)

     

    1 000 000

     

     

    7 258 000

    7 038 550

    7 820 703,96

    A4 02 01 02

    Eingeschränkte Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    75 000

    95 000

    0,—

    A4 02 01 03

    Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    14 000

    14 250

    15 000,—

     

    Artikel A4 02 01 — Insgesamt

    7 347 000

    6 147 800

    7 835 703,96

    Reserven (A4 10 01)

     

    1 000 000

     

     

    7 347 000

    7 147 800

    7 835 703,96

     

    KAPITEL A4 02 — INSGESAMT

    7 347 000

    6 147 800

    7 835 703,96

    Reserven (A4 10 01)

     

    1 000 000

     

     

    7 347 000

    7 147 800

    7 835 703,96

    KAPITEL A4 03

    A4 03 01

    Europäische Verwaltungsakademie (EUSA)

    A4 03 01 01

    Managementfortbildung

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 344 000

    1 360 000

    1 503 220,08

    A4 03 01 02

    Schulung bei Dienstantritt

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 090 000

    1 127 000

    1 367 026,92

    A4 03 01 03

    Fortbildung im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    1 053 000

    1 050 000

    1 238 000,—

     

    Artikel A4 03 01 — Insgesamt

    3 487 000

    3 537 000

    4 108 247,—

     

    KAPITEL A4 03 — INSGESAMT

    3 487 000

    3 537 000

    4 108 247,—

    KAPITEL A4 10

    A4 10 01

    Vorläufig eingesetzte Mittel

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    1 500 000

    0,—

    A4 10 02

    Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL A4 10 — INSGESAMT

    p.m.

    1 500 000

    0,—

     

    Titel A4 — Insgesamt

    28 535 000

    28 228 750

    27 651 206,57

    Davon Reserven (A4 10 01)

     

    1 500 000

     

     

    GESAMTBETRAG

    28 535 000

    28 228 750

    27 651 206,57

    KAPITEL A4 01 —

    VERWALTUNGSAUSGABEN

    KAPITEL A4 02 —

    INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT, INTERINSTITUTIONELLE DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN

    KAPITEL A4 03 —

    INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT BEI DER FORTBILDUNG

    KAPITEL A4 10 —

    RESERVEN

    KAPITEL A4 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN

    A4 01 01     Ausgaben für Personal im aktiven Dienst

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    A4 01 01

    10 439 000

    10 048 000

    9 785 291,68

    Reserven (A4 10 01)

     

    500 000

     

    Insgesamt

    10 439 000

    10 548 000

    9 785 291,68

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

    die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

    die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

    die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

    die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

    die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

    die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

    die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

    die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

    die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen,

    die Pauschalvergütungen und Vergütungen zum Stundensatz der Beamten der Laufbahngruppe AST sowie der örtlichen Bediensteten, sofern diese Überstunden nicht, wie vorgesehen, durch Freizeit abgegolten werden können,

    die zeitweiligen Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

    die Mittel zur Deckung zusätzlicher Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung von Beamten der Union, d. h. für die Vergütungen und Kostenerstattungen, auf die diese Beamten im Zuge ihrer Abordnung Anspruch haben. Des Weiteren sind die Mittel zur Deckung der Ausgaben bestimmt, die für spezifische Ausbildungspraktika bei Verwaltungsbehörden oder sonstigen Einrichtungen von Mitgliedstaaten bzw. Drittländern anfallen.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    A4 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

    A4 01 02 01   Externes Personal

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 560 000

    1 560 000

    1 486 500,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

    die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten (im Sinne des Titels IV der Beschäftigungsbedingungen), das Sozialversicherungssystem des Organs für Vertragsbedienstete entsprechend der Beschreibung in diesem Titel und die Kosten infolge der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

    durch privatrechtliche Verträge mit externem Personal und den Einsatz von Leiharbeitskräften entstehende Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.),

    die Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, für Unterstützungsleistungen und für intellektuelle Dienstleistungen,

    Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen nationalen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung dieser nationalen Beamten und Sachverständigen entstehen,

    die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen,

    die Ausgaben für Leistungen freiberuflicher Übersetzer und Linguisten sowie für die vom Übersetzungsdienst außer Haus vergebenen Schreibarbeiten und sonstigen Arbeiten.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    A4 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    674 000

    674 950

    1 039 267,44

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

    Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

    Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen (Repräsentationsverpflichtungen bestehen nicht gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder anderer Organe der Union),

    Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

    diverse Kosten für vom Amt veranstaltete Konferenzen, Kongresse und Sitzungen,

    die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes verbessern:

    die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

    die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

    die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

    die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

    die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

    die Finanzierung von Lehrmaterial,

    die Sozialabgaben, Reisekosten und Tagegelder für freiberufliche und andere nicht ständige Dolmetscher, die von der GD Dolmetschen für die vom Europäischen Amt für Personalauswahl anberaumten Sitzungen verpflichtet werden, bei denen die erforderlichen Dienstleistungen nicht von den Dolmetschern der Kommission (Beamte und Zeitbedienstete) erbracht werden können.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

    A4 01 03     Gebäude und Nebenkosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 023 000

    4 754 000

    3 392 514,49

    Erläuterungen

    Die Mittel sind bestimmt für die vom Amt belegten Gebäude und die Nebenkosten, insbesondere für:

    Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Stellplätzen,

    Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes vorgesehenen Prämien,

    Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung in den vom Amt belegten Gebäuden oder Teilen von Gebäuden,

    Mittel für Reinigung und Instandhaltung der Räumlichkeiten, einschließlich Aufzüge, Zentralheizung, Klimaanlagen usw.; der Ansatz ist nach den laufenden Verträgen berechnet; diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für bestimmte periodisch stattfindende Reinigungsarbeiten, für Putz- und Pflegemittel, chemische Reinigung und Wäscherei, Instandsetzungs- und Malerarbeiten sowie für Material der Werkstätten,

    Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

    Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.), Änderungen des Gebäudenetzes sowie die Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    die Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    die Mittel zur Deckung der Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, für die Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

    sonstige Gebäudekosten, insbesondere Verwaltungskosten bei Gebäuden mit mehreren Mietparteien, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.), Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

    Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

    Kauf, Miete oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material, insbesondere für:

    Geräte (einschließlich Fotokopierer) für Produktion, Vervielfältigung und Archivierung von Veröffentlichungen und Dokumenten in beliebiger Form (Papier, elektronische Träger usw.),

    Ausrüstungen für Audio-Video-Technik, Bibliothek und Dolmetschen (Kabinen, Hörgarnituren und Einbauplatten für Simultandolmetschanlagen usw.),

    die Ausstattung der Kantinen und Restaurants,

    verschiedenes Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind,

    behindertengerechte Einrichtungen und -ausstattungen,

    sowie Studien, Dokumentation und Schulung im Zusammenhang mit den genannten Ausstattungen,

    Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere:

    Anschaffung von Büromobiliar sowie speziellen, insbesondere ergonomischen Möbeln, Regale für die Archive usw.,

    Ersatzbeschaffung für abgenutztes und beschädigtes Mobiliar,

    Anschaffung von spezifischem Ausstattungsmaterial für Bibliotheken (Karteikästen, Regale, Kataloge usw.),

    spezielle Ausrüstungen für Kantinen und Restaurants,

    Miete von Mobiliar,

    die Kosten der Instandsetzung und Reparatur von Mobiliar,

    Beschaffung, Anmietung, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere:

    die Beschaffung von Fahrzeugen,

    der Ersatz von Fahrzeugen, die im Laufe des Haushaltsjahres einen ihre Ausmusterung rechtfertigenden Gesamtkilometerstand erreichen,

    die Kurz- und Langzeitmieten der Fahrzeuge, wenn der Bedarf höher ist als die Kapazität des Fuhrparks,

    die Wartungs-, Reparatur- und Versicherungskosten der Dienstkraftfahrzeuge (Kauf von Treibstoff, Schmiermitteln, Reifen, Schläuchen, verschiedenem Material, Ersatzteilen, Werkzeug usw.),

    verschiedene Versicherungskosten (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung),

    die Ausgaben für Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere:

    Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

    Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

    Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

    Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

    Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie die mit Datennetzen zusammenhängenden Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

    Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

    Kauf, Miete oder Leasing und Wartung von Ausrüstungen für die Vervielfältigung und Archivierung von Informationen in jeglicher Form, z. B. Druckern, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

    Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

    Installation, Konfiguration und Wartung der Anlagen; Studien, Dokumentation sowie entsprechendes Material,

    Mittel zur Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

    Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr und für den Versand von Paketen im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie Kosten des internen Postdienstes des Amtes,

    die Grundgebühren und die Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen), sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

    Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

    technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Ausrüstungen und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in gedruckter und elektronischer Form, externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen, Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten.

    Diese Mittel decken auch sonstige Verwaltungsausgaben wie Gebühren für die Teilnahme an Konferenzen (mit Ausnahme von Fortbildungsausgaben), Gebühren für die Mitgliedschaft in beruflichen und wissenschaftlichen Verbänden, Kosten für die Aufnahme in Telefonverzeichnisse usw.

    Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln).

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

    Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    A4 01 50     Personalpolitik und -management

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt für:

    Geldleistungen, die Beamten, ehemaligen Beamten oder Rechtsnachfolgern eines verstorbenen Beamten, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden, gewährt werden können,

    die Beteiligung des Amtes an den Kosten für Veranstaltungen im „Foyer“ sowie an den Kosten für sonstige kulturelle und sportliche Veranstaltungen und für Initiativen zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen Bediensteten verschiedener Nationalitäten,

    die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und -horte sowie am Schulbeförderungsdienst,

    Ausgaben für folgende Kategorien von Personen, im Rahmen einer Politik zugunsten von Menschen mit Behinderungen:

    Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

    die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

    alle gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union unterhaltsberechtigten Kinder.

    Dieser Artikel ist dazu bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten zu erstatten, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    A4 01 51     Infrastrukturpolitik und -management

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

    Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias, für Betriebsmaterial sowie für etwaige Umbauarbeiten,

    Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist.

    A4 01 60     Dokumentation und Bibliothek

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 000

    7 000

    3 682,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranet-Seite des Amtes als Teil der Intranet-Seite der Kommission (My IntraComm), Abonnements bei Bildschirm- Schnellinformationsdiensten, Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen, Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften, Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

    KAPITEL A4 02 — INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT, INTERINSTITUTIONELLE DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN

    A4 02 01     Interinstitutionelle Zusammenarbeit, interinstitutionelle Dienstleistungen und Tätigkeiten

    Erläuterungen

    Das Amt hat im Rahmen seines Reformprogramms seine Auswahlverfahren modernisiert, um den laufenden und künftigen Personalbedarf der Organe kosteneffizienter und wirksamer zu decken. Dieses Programm sieht Folgendes vor:

    verbesserte Planung der Auswahlverfahren, damit die richtigen Mitarbeiter zur richtigen Zeit ausgewählt und Reservelisten optimal genutzt werden können;

    kürzere Auswahlverfahren;

    grundlegende Verbesserung der Qualität von Auswahlverfahren: Durch Auswahl der Bewerber auf der Grundlage der berufsbezogenen Kompetenzen einerseits und Professionalisierung der Prüfungsausschüsse andererseits soll es den Organen ermöglicht werden, die besten Bewerber dauerhaft einzustellen;

    Vermittlung eines positiven und modernen Bildes der Organe als Arbeitgeber, damit sie in einem zunehmend von Wettbewerb geprägten Arbeitsmarkt für hochqualifizierte Personen attraktiv bleiben;

    Maßnahmen zur Erleichterung der Teilnahme von Bewerbern mit Behinderung.

    A4 02 01 01   Interinstitutionelle Auswahlverfahren

     

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    A4 02 01 01

    7 258 000

    6 038 550

    7 820 703,96

    Reserven (A4 10 01)

     

    1 000 000

     

    Insgesamt

    7 258 000

    7 038 550

    7 820 703,96

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung der verschiedenen Auswahlverfahren.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 250 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

    A4 02 01 02   Eingeschränkte Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    75 000

    95 000

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Spezialuntersuchungen und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Sachverständigen (natürliche oder juristische Personen) durchgeführt werden, wenn hierfür nicht unmittelbar Personal des Amts eingesetzt werden kann. Aus diesem Posten kann außerdem der Kauf bereits durchgeführter Studien oder Abonnements bei spezialisierten Forschungsinstituten finanziert werden.

    A4 02 01 03   Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    14 000

    14 250

    15 000,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen insbesondere der Prüfungsausschüsse und der Übersetzer gereicht werden.

    KAPITEL A4 03 — INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT BEI DER FORTBILDUNG

    A4 03 01     Europäische Verwaltungsakademie (EUSA)

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die allgemeine Fortbildung durch die Europäische Verwaltungsakademie, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz der beteiligten Organe zu verbessern, insbesondere:

    die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

    die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

    die Ausgaben für die Konzeption, Betreuung und Bewertung der von der Akademie in Form von Kursen, Seminaren und Vorträgen organisierten Fortbildung (Ausbilder/Vortragende und deren Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie Lehrmittel),

    die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

    die Ausgaben für die Bildung europaweiter Netzwerke zwischen der Verwaltungsakademie und den nationalen Verwaltungsakademien und einschlägigen Hochschulinstituten zwecks Erfahrungsaustausch, Ermittlung von Beispielen für bewährte Verfahren und Zusammenarbeit mit dem Ziel, die berufliche Weiterbildung im europäischen öffentlichen Dienst zu entwickeln,

    die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

    die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

    die Finanzierung von Lehrmaterial.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2005/119/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sowie des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 26. Januar 2005 über die Organisation und den Betrieb der Europäischen Verwaltungsakademie (ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 17).

    A4 03 01 01   Managementfortbildung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 344 000

    1 360 000

    1 503 220,08

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind die Mittel für die Ausgaben für die Managementfortbildung von Beamten und Bediensteten (Qualitätsmanagement, Personalverwaltung, Strategie).

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 100 000 EUR veranschlagt.

    A4 03 01 02   Schulung bei Dienstantritt

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 090 000

    1 127 000

    1 367 026,92

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind die Mittel für die Ausgaben für die Einführung der neu eingestellten Beamten und Bediensteten in das Arbeitsumfeld der Organe.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 40 000 EUR veranschlagt.

    A4 03 01 03   Fortbildung im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    1 053 000

    1 050 000

    1 238 000,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel für die Ausgaben für Fortbildungslehrgänge für Beamte, die zwecks Aufstiegs in die Funktionsgruppe Administration den Nachweis der Fähigkeit zur Wahrnehmung von Aufgaben dieser Funktionsgruppe erlangen wollen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 16 000 EUR veranschlagt.

    KAPITEL A4 10 — RESERVEN

    A4 10 01     Vorläufig eingesetzte Mittel

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    1 500 000

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den einschlägigen Verfahren der Haushaltsordnung auf andere Haushaltslinien übertragen worden sind.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    A4 10 02     Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    AMT FÜR DIE FESTSTELLUNG UND ABWICKLUNG INDIVIDUELLER ANSPRÜCHE

    EINNAHMEN

    TITEL 4

    VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 4 0

    4 0 0

    Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

    1 157 000

    1 191 000

     

    4 0 3

    Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amts- und Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    p.m.

    p.m.

    0,—

    4 0 4

    Ertrag der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    242 000

    223 000

     

     

    KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

    1 399 000

    1 414 000

    0,—

    KAPITEL 4 1

    4 1 0

    Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    2 719 000

    2 544 000

     

     

    KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

    2 719 000

    2 544 000

     

     

    Titel 4 — Insgesamt

    4 118 000

    3 958 000

    0,—

    KAPITEL 4 0 —

    GEHALTSABZÜGE

    KAPITEL 4 1 —

    BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    KAPITEL 4 0 — GEHALTSABZÜGE

    4 0 0     Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    1 157 000

    1 191 000

     

    Erläuterungen

    Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag aus der monatlich einbehaltenen Steuer auf die Gehälter, Löhne und Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union.

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

    Verweise

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

    4 0 3     Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amts- und Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag aus der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Europäischen Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche im aktiven Dienst stehen.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    4 0 4     Ertrag der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    242 000

    223 000

     

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    KAPITEL 4 1 — BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    4 1 0     Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    2 719 000

    2 544 000

     

    Erläuterungen

    Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die monatlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts einbehaltenen Beiträge des Personals des Europäischen Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche zur Versorgungsordnung.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    TITEL 6

    BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND EINNAHMEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 6 6

    6 6 0

    Sonstige Beiträge und Erstattungen

    6 6 0 0

    Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 6 6 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 6 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    GESAMTBETRAG

    4 118 000

    3 958 000

    0,—

    KAPITEL 6 6 —

    SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    KAPITEL 6 6 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    6 6 0     Sonstige Beiträge und Erstattungen

    6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

    AUSGABEN

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    A5

    AMT FÜR DIE FESTSTELLUNG UND ABWICKLUNG INDIVIDUELLER ANSPRÜCHE

    A5 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN

    36 721 000

    35 879 000

    41 979 223,33

    A5 10

    RESERVEN

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel A5 — Insgesamt

    36 721 000

    35 879 000

    41 979 223,33

     

    GESAMTBETRAG

    36 721 000

    35 879 000

    41 979 223,33

    TITEL A5

    AMT FÜR DIE FESTSTELLUNG UND ABWICKLUNG INDIVIDUELLER ANSPRÜCHE

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL A5 01

    A5 01 01

    Personal im aktiven Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    16 738 000

    16 678 000

    15 756 409,23

    A5 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

    A5 01 02 01

    Externes Personal

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    9 543 000

    9 592 000

    14 867 554,72

    A5 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    214 000

    214 000

    188 091,49

     

    Artikel A5 01 02 — Insgesamt

    9 757 000

    9 806 000

    15 055 646,21

    A5 01 03

    Gebäude und Nebenkosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    10 226 000

    9 395 000

    11 167 167,89

    A5 01 50

    Personalpolitik und -management

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    A5 01 51

    Infrastrukturpolitik und -management

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    A5 01 60

    Dokumentation und Bibliothek

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL A5 01 — INSGESAMT

    36 721 000

    35 879 000

    41 979 223,33

    KAPITEL A5 10

    A5 10 01

    Vorläufig eingesetzte Mittel

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    A5 10 02

    Reserve für unvorhergesehene Ausgaben

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL A5 10 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel A5 — Insgesamt

    36 721 000

    35 879 000

    41 979 223,33

     

    GESAMTBETRAG

    36 721 000

    35 879 000

    41 979 223,33

    KAPITEL A5 01 —

    VERWALTUNGSAUSGABEN

    KAPITEL A5 10 —

    RESERVEN

    KAPITEL A5 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN

    A5 01 01     Personal im aktiven Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    16 738 000

    16 678 000

    15 756 409,23

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

    die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

    die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

    die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

    die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

    die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

    die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

    die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

    die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

    die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    A5 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

    A5 01 02 01   Externes Personal

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    9 543 000

    9 592 000

    14 867 554,72

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

    die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten (im Sinne des Titels IV der Beschäftigungsbedingungen), das Sozialversicherungssystem des Organs für Vertragsbedienstete entsprechend der Beschreibung in diesem Titel und die Kosten infolge der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

    durch privatrechtliche Verträge mit externem Personal und den Einsatz von Leiharbeitskräften entstehende Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.),

    die Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, für Unterstützungsleistungen und für intellektuelle Dienstleistungen,

    Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung von Beamten an die nationalen Verwaltungen oder an internationale Organisationen entstehen,

    die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 4 700 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    A5 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    214 000

    214 000

    188 091,49

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

    Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

    Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen (keine Erstattung für Aufwendungen bei Repräsentationsverpflichtungen gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder anderer Organe der Union),

    Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitgruppen hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

    Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

    die Kosten für Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, an denen das Amt teilnimmt oder die vom Amt veranstaltet werden,

    Ausgaben für Spezialuntersuchungen und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürliche oder juristische Personen) ausgeführt werden, wenn das Personal des Amtes hierfür nicht eingesetzt werden kann, einschließlich des Erwerbs bereits vorliegender Untersuchungen,

    die Ausgaben für die Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes zu verbessern:

    die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

    die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

    die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

    die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

    die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

    die Finanzierung von Lehrmaterial.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

    A5 01 03     Gebäude und Nebenkosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    10 226 000

    9 395 000

    11 167 167,89

    Erläuterungen

    Die Mittel sind bestimmt für die vom Amt belegten Gebäude und die Nebenkosten, insbesondere für:

    den Erwerb oder Mietkauf oder die Errichtung von Gebäuden,

    Mieten und Erbpachtzinsen, verschiedene Abgaben und Freigaben von Kaufoptionen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Archiven, Garagen und Parkplätzen,

    die Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes vorgesehenen Prämien,

    Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes,

    die Unterhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw. Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für bestimmte, periodisch stattfindende Reinigungsarbeiten, für Putz- und Pflegemittel, chemische Reinigung und Wäscherei, Instandsetzungs- und Malerarbeiten sowie für Material der Werkstätten,

    Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

    Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von technischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.), Änderungen des Gebäudenetzes sowie die Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    die Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    die Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, den Ersatz der Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

    sonstige Gebäudekosten, insbesondere Verwaltungskosten bei Gebäuden mit mehreren Mietparteien, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

    Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

    Kauf, Miete oder Leasing, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material,

    Kauf, Miete, Wartung und Reparatur von Mobiliar,

    Kauf, Anmietung, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen,

    verschiedene Versicherungskosten (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung),

    Ausgaben für Arbeitsausrüstung, insbesondere:

    den Erwerb von Dienstkleidung (vor allem für Amtsboten, Fahrer und das Personal der Restaurants und Kantinen),

    die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung, insbesondere für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

    Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

    Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung und Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

    Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie die mit Datennetzen (Anlagen und Wartung) zusammenhängenden Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

    Kauf, Miete oder Leasing und Wartung von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

    Kauf, Miete oder Leasing und Wartung von Ausrüstungen für die Vervielfältigung von gedruckten Informationen, z. B. Druckern, Faxgeräten, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

    Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

    Installation, Konfiguration und Wartung der Anlagen; Studien, Dokumentation sowie entsprechendes Material,

    Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

    Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr und für den Versand von Paketen und Ähnlichem im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie Kosten des internen Postdiensts des Amtes,

    Grundgebühren und Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

    Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

    technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Hardware und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in gedruckter oder elektronischer Form, externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen, Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten,

    sonstige nicht ausdrücklich aufgeführte Verwaltungsausgaben.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 542 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

    Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    A5 01 50     Personalpolitik und -management

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt für:

    die Beteiligung des Amtes an den Kosten für Veranstaltungen im „Foyer“ sowie an den Kosten für sonstige kulturelle und sportliche Veranstaltungen und für jegliche Initiative zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen Bediensteten verschiedener Nationalitäten,

    die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und -horte,

    Ausgaben für folgende Kategorien von Personen, im Rahmen einer Politik zugunsten von Menschen mit Behinderungen:

    Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

    die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

    alle gemäß dem Statut unterhaltsberechtigten Kinder.

    Dieser Artikel ist dazu bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten zu erstatten, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    A5 01 51     Infrastrukturpolitik und -management

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

    Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten,

    Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist.

    A5 01 60     Dokumentation und Bibliothek

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranet-Seite der Kommission (My IntraComm), Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen, Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften, Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

    KAPITEL A5 10 — RESERVEN

    A5 10 01     Vorläufig eingesetzte Mittel

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Kapitel des Haushaltsplans übertragen worden sind.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    A5 10 02     Reserve für unvorhergesehene Ausgaben

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK IN BRÜSSEL

    EINNAHMEN

    TITEL 4

    VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 4 0

    4 0 0

    Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

    2 356 000

    2 482 000

     

    4 0 3

    Ertrag der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    p.m.

    p.m.

    0,—

    4 0 4

    Ertrag der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    442 000

    423 000

     

     

    KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

    2 798 000

    2 905 000

    0,—

    KAPITEL 4 1

    4 1 0

    Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    5 004 000

    5 224 000

     

     

    KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

    5 004 000

    5 224 000

     

     

    Titel 4 — Insgesamt

    7 802 000

    8 129 000

    0,—

    KAPITEL 4 0 —

    GEHALTSABZÜGE

    KAPITEL 4 1 —

    BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    KAPITEL 4 0 — GEHALTSABZÜGE

    4 0 0     Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    2 356 000

    2 482 000

     

    Erläuterungen

    Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag aus der monatlich von den Gehältern, Löhnen und Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel einbehaltenen Steuer.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

    Verweise

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

    4 0 3     Ertrag der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag aus der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel im aktiven Dienst stehen.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    4 0 4     Ertrag der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    442 000

    423 000

     

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    KAPITEL 4 1 — BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    4 1 0     Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    5 004 000

    5 224 000

     

    Erläuterungen

    Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die monatlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts einbehaltenen Beiträge des Personals des Amtes zur Versorgungsordnung.

    Verweise

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    TITEL 6

    BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND VERGÜTUNGEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 6 6

    6 6 0

    Sonstige Beiträge und Erstattungen

    6 6 0 0

    Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 6 6 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 6 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    GESAMTBETRAG

    7 802 000

    8 129 000

    0,—

    KAPITEL 6 6 —

    SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    KAPITEL 6 6 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    6 6 0     Sonstige Beiträge und Erstattungen

    6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

    AUSGABEN

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    A6

    AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK IN BRÜSSEL

    A6 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN

    69 455 000

    69 711 000

    72 336 439,37

    A6 10

    RESERVEN

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel A6 — Insgesamt

    69 455 000

    69 711 000

    72 336 439,37

     

    GESAMTBETRAG

    69 455 000

    69 711 000

    72 336 439,37

    TITEL A6

    AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK IN BRÜSSEL

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL A6 01

    A6 01 01

    Personal im aktiven Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    34 146 000

    34 486 000

    33 550 688,68

    A6 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

    A6 01 02 01

    Externes Personal

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    22 357 000

    22 401 000

    25 392 908,05

    A6 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    431 000

    431 000

    561 162,12

     

    Artikel A6 01 02 — Insgesamt

    22 788 000

    22 832 000

    25 954 070,17

    A6 01 03

    Gebäude und Nebenkosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    12 521 000

    12 393 000

    12 831 680,52

    A6 01 50

    Personalpolitik und -management

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    A6 01 51

    Infrastrukturpolitik und -management

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    A6 01 60

    Dokumentation und Bibliothek

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL A6 01 — INSGESAMT

    69 455 000

    69 711 000

    72 336 439,37

    KAPITEL A6 10

    A6 10 01

    Vorläufig eingesetzte Mittel

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    A6 10 02

    Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL A6 10 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel A6 — Insgesamt

    69 455 000

    69 711 000

    72 336 439,37

     

    GESAMTBETRAG

    69 455 000

    69 711 000

    72 336 439,37

    KAPITEL A6 01 —

    VERWALTUNGSAUSGABEN

    KAPITEL A6 10 —

    RESERVEN

    KAPITEL A6 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN

    A6 01 01     Personal im aktiven Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    34 146 000

    34 486 000

    33 550 688,68

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

    die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

    die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstigen Sozialleistungen,

    die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

    die sonstigen Zulagen und verschiedenen Vergütungen,

    die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

    die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

    die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

    die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

    die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 750 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    A6 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

    A6 01 02 01   Externes Personal

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    22 357 000

    22 401 000

    25 392 908,05

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

    Ausgaben für die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten (im Sinne von Titel IV der Beschäftigungsbedingungen), für die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung der Vertragsbediensteten nach Titel IV sowie für die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

    Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.) für die privatrechtlichen Verträge des externen Personals und für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften,

    Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, und für intellektuelle Dienstleistungen,

    Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen nationalen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung dieser nationalen Beamten und Sachverständigen entstehen,

    die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 6 000 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    A6 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    431 000

    431 000

    561 162,12

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

    Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

    Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen. (Repräsentationsverpflichtungen bestehen nicht gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Union),

    Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Arbeitssitzungen der aufgrund des Vertrages und der Verordnungen des Rates und der Kommission eingesetzten Ausschüsse hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind,

    Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

    diverse Kosten für vom Amt veranstaltete Konferenzen, Kongresse und Sitzungen,

    Ausgaben für Spezialuntersuchungen und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürliche oder juristische Personen) ausgeführt werden, wenn das Personal des Amtes hierfür nicht eingesetzt werden kann,

    Ausgaben für allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes verbessern:

    Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

    Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

    Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

    Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

    Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

    Ausgaben für didaktisches Material.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

    A6 01 03     Gebäude und Nebenkosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    12 521 000

    12 393 000

    12 831 680,52

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Gebäude des Amtes und damit zusammenhängende Ausgaben, insbesondere:

    Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden oder Errichtung von Gebäuden,

    Mieten und Erbpachtzinsen sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Stellplätzen,

    Ausgaben für in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes vorgesehene Prämien,

    Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung in den vom Amt belegten Gebäuden oder Teilen von Gebäuden,

    Mittel für Reinigung und Instandhaltung der Räumlichkeiten, einschließlich Aufzüge, Zentralheizung, Klimaanlagen usw. Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für bestimmte, periodisch stattfindende Reinigungsarbeiten, für Putz- und Pflegemittel, chemische Reinigung und Wäscherei, Instandsetzungs- und Malerarbeiten, sowie für Material der Werkstätten,

    Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

    Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von technischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) sowie die Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    Mittel zur Deckung der Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, für die Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

    sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.), Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

    Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

    Kauf, die Anmietung oder das Leasing, die Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material,

    Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar,

    Beschaffung, Anmietung, Wartung und Instandhaltung von Fahrzeugen,

    verschiedene Arten von Versicherungen,

    Ausgaben für Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere:

    Anschaffung von Dienstkleidung (insbesondere für Amtsgehilfen, Fahrer und Personal der Restaurationseinrichtungen),

    Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

    Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

    Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

    Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie die mit Datennetzen zusammenhängenden Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

    Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

    Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Ausrüstungen für die Vervielfältigung und Archivierung von Informationen in jeglicher Form, z. B. von Druckern, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

    Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

    Installation, Konfiguration und Wartung der Anlagen; Studien, Dokumentation sowie entsprechendes Material,

    Mittel zur Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

    Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst des Amtes,

    Grundgebühren und Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

    Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

    technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Ausrüstungen und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in Papierform, externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen, Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten,

    sonstige, nicht einzeln aufgeführte Verwaltungsausgaben.

    Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 300 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

    Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    A6 01 50     Personalpolitik und -management

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt für:

    die Beteiligung des Amtes an den Kosten für Veranstaltungen im „Foyer“ sowie an den Kosten für sonstige kulturelle und sportliche Veranstaltungen und für Initiativen zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen Bediensteten verschiedener Nationalitäten,

    die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und -horte,

    Ausgaben für folgende Kategorien von Personen, im Rahmen einer Politik zugunsten von Menschen mit Behinderungen:

    Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

    die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

    alle gemäß dem Statut unterhaltsberechtigten Kinder.

    Dieser Artikel ist dazu bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten zu erstatten, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    A6 01 51     Infrastrukturpolitik und -management

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

    Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten,

    Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist.

    A6 01 60     Dokumentation und Bibliothek

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranet-Seite der Kommission (My IntraComm) und die Herausgabe der Wochenschrift „Commission en direct“, der Abonnementskosten für Bildschirm-Schnellinformationsdienste, Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstiger Kosten für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen, der Abonnements von Zeitungen, Fachzeitschriften, Amtsblättern, Parlamentsdokumenten, Außenhandelsstatistiken, Bulletins und sonstigen Fachveröffentlichungen sowie der Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

    KAPITEL A6 10 — RESERVEN

    A6 10 01     Vorläufig eingesetzte Mittel

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Linien des Haushaltsplans übertragen worden sind.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    A6 10 02     Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK — LUXEMBURG

    EINNAHMEN

    TITEL 4

    VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 4 0

    4 0 0

    Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

    861 000

    887 000

     

    4 0 3

    Ertrag der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    p.m.

    p.m.

    0,—

    4 0 4

    Ertrag der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    153 000

    145 000

     

     

    KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

    1 014 000

    1 032 000

    0,—

    KAPITEL 4 1

    4 1 0

    Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    1 606 000

    1 587 000

     

     

    KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

    1 606 000

    1 587 000

     

     

    Titel 4 — Insgesamt

    2 620 000

    2 619 000

    0,—

    KAPITEL 4 0 —

    GEHALTSABZÜGE

    KAPITEL 4 1 —

    BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    KAPITEL 4 0 — GEHALTSABZÜGE

    4 0 0     Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    861 000

    887 000

     

    Erläuterungen

    Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag aus der monatlich einbehaltenen Steuer auf die Gehälter, Löhne und Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

    Verweise

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

    4 0 3     Ertrag der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag aus der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg im aktiven Dienst stehen.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    4 0 4     Ertrag der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    153 000

    145 000

     

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    KAPITEL 4 1 — BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

    4 1 0     Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    1 606 000

    1 587 000

     

    Erläuterungen

    Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die Gesamtheit aller Beiträge, die monatlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts von den Bezügen des Personals des Amts zur Finanzierung der Versorgungsordnung einbehalten werden.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    TITEL 6

    BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND VERGÜTUNGEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    KAPITEL 6 6

    6 6 0

    Sonstige Beiträge und Erstattungen

    6 6 0 0

    Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Artikel 6 6 0 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel 6 — Insgesamt

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    GESAMTBETRAG

    2 620 000

    2 619 000

    0,—

    KAPITEL 6 6 —

    SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    KAPITEL 6 6 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    6 6 0     Sonstige Beiträge und Erstattungen

    6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

    Haushaltsjahr 2013

    Haushaltsjahr 2012

    Haushaltsjahr 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

    AUSGABEN

    Gesamtübersicht über die Mittel (2013 und 2012) und Ausgaben (2011)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    A7

    AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK — LUXEMBURG

    A7 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN

    25 191 000

    25 266 000

    24 671 665,74

    A7 10

    RESERVEN

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel A7 — Insgesamt

    25 191 000

    25 266 000

    24 671 665,74

     

    GESAMTBETRAG

    25 191 000

    25 266 000

    24 671 665,74

    TITEL A7

    AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK — LUXEMBURG

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    KAPITEL A7 01

    A7 01 01

    Personal im aktiven Dienst

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    12 659 000

    12 618 000

    12 026 217,56

    A7 01 02

    Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

    A7 01 02 01

    Externes Personal

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    6 577 000

    6 629 000

    6 205 364,79

    A7 01 02 11

    Sonstige Verwaltungsausgaben

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    349 000

    385 000

    327 414,94

     

    Artikel A7 01 02 — Insgesamt

    6 926 000

    7 014 000

    6 532 779,73

    A7 01 03

    Gebäude und Nebenkosten

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    5 606 000

    5 634 000

    6 112 668,45

    A7 01 50

    Personalpolitik und -management

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    A7 01 51

    Infrastrukturpolitik und -management

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    A7 01 60

    Dokumentation und Bibliothek

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL A7 01 — INSGESAMT

    25 191 000

    25 266 000

    24 671 665,74

    KAPITEL A7 10

    A7 10 01

    Vorläufig eingesetzte Mittel

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

    A7 10 02

    Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

     

     

     

    Nichtgetrennte Mittel

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    KAPITEL A7 10 — INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    0,—

     

    Titel A7 — Insgesamt

    25 191 000

    25 266 000

    24 671 665,74

     

    GESAMTBETRAG

    25 191 000

    25 266 000

    24 671 665,74

    KAPITEL A7 01 —

    VERWALTUNGSAUSGABEN

    KAPITEL A7 10 —

    RESERVEN

    KAPITEL A7 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN

    A7 01 01     Personal im aktiven Dienst

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    12 659 000

    12 618 000

    12 026 217,56

    Erläuterungen

    Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

    die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

    die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

    die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

    die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

    die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Vergütung der Beamten und Bediensteten auf Zeit sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Dienstbezüge, die in ein anderes Land als das des Dienstortes überwiesen werden,

    die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

    die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

    die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

    die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    A7 01 02     Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

    A7 01 02 01   Externes Personal

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    6 577 000

    6 629 000

    6 205 364,79

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

    die Bezüge für Vertragsbedienstete (im Sinne von Titel IV der Beschäftigungsbedingungen), die Aufwendungen für den Sozialversicherungsschutz der Vertragsbediensteten gemäß dieses Titels sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

    Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.) für die privatrechtlichen Verträge des externen Personals und für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften,

    Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen als Aushilfe sowie für intellektuelle Dienstleistungen zur Verfügung gestellt wird,

    Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung von Beamten an die nationalen Verwaltungen oder an internationale Organisationen entstehen,

    die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    A7 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    349 000

    385 000

    327 414,94

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

    Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

    Erstattung von Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen (keine Erstattung für Aufwendungen bei Repräsentationspflichten gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder anderer Organe der Union),

    Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen hinzugezogen werden, sowie der Kosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt aufgrund der Beschlüsse der Kommission),

    Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

    diverse Kosten für Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, an denen das Amt teilnimmt,

    Ausgaben fachbezogener Studien und Beratungsleistungen, mit denen hoch qualifizierte Sachverständige (natürliche oder juristische Personen) auf Vertragsbasis betraut werden, sofern das Amt nicht über Mitarbeiter verfügt, die diese Aufgaben selbst ausführen können, einschließlich des Kaufes bereits angefertigter Studien,

    die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes verbessern:

    die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

    die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

    die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

    die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

    die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

    die Finanzierung des didaktischen Materials.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

    A7 01 03     Gebäude und Nebenkosten

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    5 606 000

    5 634 000

    6 112 668,45

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Gebäude des Amtes und der Nebenkosten bestimmt, insbesondere:

    der Kosten für Kauf, Mietkauf oder Bau von Gebäuden,

    der Mieten und Erbpachtzinsen, verschiedene Abgaben und Kaufoptionsgebühren für belegte Gebäude oder Gebäudeteile sowie die Anmietung von Konferenzsälen, Lagerräumen, Archivräumen, Garagen und Parkplätzen,

    der Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden der Kommission vorgesehenen Prämien,

    der Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung in dem vom Amt belegten Gebäuden oder Teilen von Gebäuden,

    der Kosten der Wartung von Räumen, Fahrstühlen, der Zentralheizung, Klimaanlagen usw., Kosten für bestimmte regelmäßige Reinigungsarbeiten, für den Kauf von Waren für Wartung, Waschen und Bleichen, chemische Reinigung usw. sowie Anstreicharbeiten, Reparaturen und von den Wartungswerkstätten benötigtes Material,

    der Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

    der Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) sowie die Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    der Ausgaben für die physische und materielle Sicherheit von Personen und Sachen, insbesondere für Gebäudeüberwachungsverträge, Verträge über die Instandhaltung von Sicherheitsanlagen, Schulungen und die Beschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    der Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals, die Schulungen und die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

    der Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

    sonstiger Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten bei Mehrparteiengebäuden, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

    der Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

    der Kosten für Kauf, Miete oder Leasen sowie Wartung, Instandsetzung, Einbau und Erneuerung von technischen Anlagen und Geräten,

    der Kosten für Kauf, Miete, Wartung und Instandsetzung von Möbeln,

    der Kosten für Kauf, Miete, Wartung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln,

    verschiedener Versicherungskosten (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung),

    der Ausgaben für Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere:

    für die Anschaffung von Dienstkleidung (vor allem für Amtsboten, Fahrer und Restaurant-Mitarbeiter),

    für die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

    für die Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

    der Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

    der Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie die mit Datennetzen zusammenhängenden Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

    der Kosten für Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

    der Kosten für Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Vervielfältigungsanlagen für die Wiedergabe von Information auf Papier, z. B. Druckmaschinen, Fernkopierer, Fotokopiergeräte, Scanner und Kleinkopiergeräte,

    der Kosten für Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

    der Kosten für Installation, Konfiguration und Wartung der Anlagen; Studien, Dokumentation sowie entsprechendes Material,

    der Mittel zur Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

    der Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Überland-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst des Amtes,

    der Grundgebühren und der Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie der Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

    der Kosten für Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

    der Kosten für technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Hardware und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in Papierform oder in elektronischer Form usw., externes Betriebspersonal, Bürodienste, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von Informationstechnologie-Projekten (IT),

    weiterer, im Vorstehenden nicht eigens ausgewiesener Verwaltungsausgaben.

    Rechtsgrundlagen

    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

    Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    A7 01 50     Personalpolitik und -management

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind bestimmt für:

    die Beteiligung des Amtes an den Kosten des Foyers und anderen kulturellen und sportlichen Maßnahmen sowie allen Initiativen zur Förderung der Beziehungen zwischen den Bediensteten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit,

    die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und Kindergärten,

    Ausgaben für folgende Kategorien von Personen, im Rahmen einer Politik zugunsten von Menschen mit Behinderungen:

    Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

    die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

    alle gemäß dem Statut unterhaltsberechtigten Kinder.

    Dieser Artikel ist dazu bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten zu erstatten, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

    Rechtsgrundlagen

    Statut der Beamten der Europäischen Union.

    Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

    A7 01 51     Infrastrukturpolitik und -management

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

    Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten,

    Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist.

    A7 01 60     Dokumentation und Bibliothek

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben: Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranet-Seite der Kommission (Intracomm), Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen, Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften, Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

    KAPITEL A7 10 — RESERVEN

    A7 10 01     Vorläufig eingesetzte Mittel

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Linien des Haushaltsplans übertragen worden sind.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    A7 10 02     Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

    Mittel 2013

    Mittel 2012

    Ausgaben 2011

    p.m.

    p.m.

    0,—

    PERSONAL

    Kommission

    Verwaltung

    Funktions- und Besoldungsgruppe (19)  (20)

    2013

    2012

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

    24

     

    24

     

    AD 15

    190

    22

    190

    22

    AD 14

    580

    31

    542

    31

    AD 13

    1 969

     

    1 844

     

    AD 12

    1 329

    53

    1 648

    53

    AD 11

    634

    62

    442

    62

    AD 10

    1 012

    11

    1 166

    11

    AD 9

    814

     

    514

     

    AD 8

    970

    2

    888

    2

    AD 7

    1 072

     

    1 025

     

    AD 6

    1 245

     

    1 144

     

    AD 5

    1 363

    20

    1 575

     

    AD insgesamt

    11 202

    201

    11 002

    181

    AST 11

    172

     

    181

     

    AST 10

    240

    20

    208

    20

    AST 9

    529

     

    612

     

    AST 8

    539

    12

    599

    12

    AST 7

    1 003

    28

    1 018

    28

    AST 6

    802

    19

    1 014

    39

    AST 5

    1 125

    42

    1 228

    42

    AST 4

    929

    20

    647

    20

    AST 3

    1 159

    9

    1 121

    9

    AST 2

    511

    13

    495

    13

    AST 1

    695

     

    801

     

    AST insgesamt

    7 704

    163

    7 924

    183

    AD und AST insgesamt

    18 906

    364

    18 926

    364

    Gesamtpersonalbestand

    19 270

    19 290

    Forschung und technologische Entwicklung — Gemeinsame Forschungsstelle

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    2013

    2012

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16 (21)

    2

     

    2

     

    AD 15

    10

     

    10

     

    AD 14

    75

     

    45

     

    AD 13

    223

     

    223

     

    AD 12

    202

     

    222

     

    AD 11

    39

     

    21

     

    AD 10

    52

     

    54

     

    AD 9

    60

     

    50

     

    AD 8

    62

     

    86

     

    AD 7

    93

     

    93

     

    AD 6

    73

     

    53

     

    AD 5

    21

     

    53

     

    AD insgesamt

    912

     

    912

     

    AST 11

    46

     

    35

     

    AST 10

    71

     

    66

     

    AST 9

    129

     

    129

     

    AST 8

    117

     

    117

     

    AST 7

    126

     

    127

     

    AST 6

    98

     

    94

     

    AST 5

    127

     

    127

     

    AST 4

    90

     

    91

     

    AST 3

    131

     

    155

     

    AST 2

    45

     

    45

     

    AST 1

    24

     

    58

     

    AST insgesamt

    1 004

     

    1 044

     

    AD und AST insgesamt

    1 916

     

    1 956

     

    Gesamtpersonalbestand

    1 916

    1 956

    Forschung und technologische Entwicklung — Indirekte Forschung

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    2013

    2012

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

    1

     

    1

     

    AD 15

    19

     

    19

     

    AD 14

    88

     

    74

     

    AD 13

    291

     

    250

     

    AD 12

    178

     

    279

     

    AD 11

    45

     

    45

     

    AD 10

    61

     

    61

     

    AD 9

    60

     

    41

     

    AD 8

    88

     

    88

     

    AD 7

    73

     

    54

     

    AD 6

    114

     

    114

     

    AD 5

    88

     

    79

     

    AD insgesamt

    1 106

     

    1 105

     

    AST 11

    12

     

    12

     

    AST 10

    18

     

    11

     

    AST 9

    41

     

    42

     

    AST 8

    70

     

    79

     

    AST 7

    80

     

    83

     

    AST 6

    85

     

    92

     

    AST 5

    114

     

    105

     

    AST 4

    142

     

    163

     

    AST 3

    115

     

    115

     

    AST 2

    39

     

    29

     

    AST 1

    35

     

    35

     

    AST insgesamt

    751

     

    766

     

    AD und AST insgesamt

    1 857

     

    1 871

     

    Gesamtpersonalbestand  (22)

    1 857

    1 871

    Ämter

    Amt für Veröffentlichungen (OP)

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Amt für Veröffentlichungen

    2013

    2012

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

    1

     

    1

     

    AD 15

    3

     

    3

     

    AD 14

    8

     

    8

     

    AD 13

    9

     

    1

     

    AD 12

    16

     

    16

     

    AD 11

    9

     

    9

     

    AD 10

    9

     

    8

     

    AD 9

    13

     

    5

     

    AD 8

    13

     

    19

     

    AD 7

    13

     

    4

     

    AD 6

    11

     

    7

     

    AD 5

    16

     

    29

     

    AD insgesamt

    121

     

    110

     

    AST 11

    19

     

    10

     

    AST 10

    28

     

    37

     

    AST 9

    46

     

    24

     

    AST 8

    41

     

    44

     

    AST 7

    42

     

    51

     

    AST 6

    77

     

    79

     

    AST 5

    114

     

    72

     

    AST 4

    94

     

    120

     

    AST 3

    69

     

    91

     

    AST 2

    16

     

    32

     

    AST 1

    2

     

    2

     

    AST insgesamt

    548

     

    562

     

    AD und AST insgesamt

    669

     

    672

     

    Gesamtpersonalbestand

    669

    672

    Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

    2013

    2012

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

    1

     

    1

     

    AD 15

    2

    1

    2

    1

    AD 14

    7

     

    5

     

    AD 13

    20

     

    11

     

    AD 12

    20

    18

    20

    18

    AD 11

    18

     

    18

     

    AD 10

    22

    1

    29

    1

    AD 9

    15

    17

    9

    19

    AD 8

    17

    1

    17

    3

    AD 7

    12

     

    10

     

    AD 6

    13

     

    14

     

    AD 5

    10

     

    18

     

    AD insgesamt

    157

    38

    154

    42

    AST 11

    5

    5

    4

    5

    AST 10

    9

    11

    5

    11

    AST 9

    14

    3

    14

    3

    AST 8

    13

    14

    16

    14

    AST 7

    13

    1

    10

    1

    AST 6

    12

    3

    14

    4

    AST 5

    18

     

    18

    1

    AST 4

    23

     

    19

     

    AST 3

    23

     

    18

     

    AST 2

    13

     

    23

     

    AST 1

    3

     

    8

     

    AST insgesamt

    146

    37

    149

    39

    AD und AST insgesamt

    303

    75

    303

    81

    Gesamtpersonalbestand

    378

    384

    Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Europäisches Amt für Personalauswahl

    2013

    2012

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

    AD 15

     

    1

     

    1

    AD 14

    1

     

    1

     

    AD 13

    5

    1

    3

    1

    AD 12

    5

     

    6

     

    AD 11

    3

     

    2

     

    AD 10

    2

     

    2

     

    AD 9

    2

     

    4

     

    AD 8

    3

    1

    2

    1

    AD 7

    1

     

    1

     

    AD 6

     

     

    2

     

    AD 5

    5

     

    1

     

    AD insgesamt

    27

    3

    24

    3

    AST 11

    2

     

    1

     

    AST 10

    4

     

    3

     

    AST 9

    7

     

    8

     

    AST 8

    9

     

    5

     

    AST 7

    9

     

    10

     

    AST 6

    14

     

    7

     

    AST 5

    17

     

    19

     

    AST 4

    7

     

    16

     

    AST 3

    14

     

    7

     

    AST 2

    8

     

    12

     

    AST 1

    4

     

    10

     

    AST insgesamt

    95

     

    98

     

    AD und AST insgesamt

    122

    3

    122

    3

    Gesamtpersonalbestand

    125  (23)

    125  (24)

    Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO)

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

    2013

    2012

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

    AD 15

    1

     

    1

     

    AD 14

    4

     

    4

     

    AD 13

    7

     

    1

     

    AD 12

    7

     

    11

     

    AD 11

    3

     

    4

     

    AD 10

    2

     

    3

     

    AD 9

    2

     

    2

     

    AD 8

    1

     

    1

     

    AD 7

    2

     

    2

     

    AD 6

    2

     

    2

     

    AD 5

    2

     

    1

     

    AD insgesamt

    33

     

    32

     

    AST 11

    3

     

    3

     

    AST 10

    18

     

    18

     

    AST 9

    3

     

    3

     

    AST 8

    22

     

    22

     

    AST 7

    15

     

    15

     

    AST 6

    46

     

    46

     

    AST 5

    30

     

    30

     

    AST 4

    7

     

    7

     

    AST 3

    4

     

    9

     

    AST 2

    1

     

    3

     

    AST 1

     

     

     

     

    AST insgesamt

    149

     

    156

     

    AD und AST insgesamt

    182

     

    188

     

    Gesamtpersonalbestand

    182

    188

    Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik — Brüssel (OIB)

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

    2013

    2012

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

    AD 15

    1

     

    1

     

    AD 14

    8

     

    8

     

    AD 13

    8

     

    2

     

    AD 12

    12

     

    12

     

    AD 11

    5

     

    11

     

    AD 10

    4

     

    4

     

    AD 9

    8

     

    7

     

    AD 8

    4

     

    5

     

    AD 7

    3

     

    3

     

    AD 6

    5

     

    3

     

    AD 5

    18

     

    15

     

    AD insgesamt

    76

     

    71

     

    AST 11

    7

     

    4

     

    AST 10

    10

     

    13

     

    AST 9

    14

     

    9

     

    AST 8

    17

     

    7

     

    AST 7

    53

     

    30

     

    AST 6

    50

     

    53

     

    AST 5

    82

     

    76

     

    AST 4

    59

     

    123

     

    AST 3

    35

     

    39

     

    AST 2

     

     

    1

     

    AST 1

     

     

     

     

    AST insgesamt

    327

     

    355

     

    AD und AST insgesamt

    403

     

    426

     

    Gesamtpersonalbestand

    403

    426

    Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik — Luxemburg (OIL)

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

    2013

    2012

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

    AD 15

    1

     

    1

     

    AD 14

    3

     

    3

     

    AD 13

    4

     

    4

     

    AD 12

    5

     

    5

     

    AD 11

    4

     

    4

     

    AD 10

    4

     

    4

     

    AD 9

     

     

     

     

    AD 8

     

     

     

     

    AD 7

    1

     

    1

     

    AD 6

    3

     

    3

     

    AD 5

    4

     

    4

     

    AD insgesamt

    29

     

    29

     

    AST 11

    2

     

    2

     

    AST 10

    6

     

    6

     

    AST 9

     

     

     

     

    AST 8

    7

     

    7

     

    AST 7

    10

     

    4

     

    AST 6

    16

     

    14

     

    AST 5

    26

     

    30

     

    AST 4

    32

     

    38

     

    AST 3

    15

     

    22

     

    AST 2

    1

     

    1

     

    AST 1

     

     

     

     

    AST insgesamt

    115

     

    124

     

    AD und AST insgesamt

    144

     

    153

     

    Gesamtpersonalbestand

    144

    153

    Von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit

    Dezentrale Agenturen

    Dezentrale Agenturen — Unternehmen

    Europäische Chemikalienagentur

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 14

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 13

     

    12

     

    6

     

    9

    AD 12

     

    24

     

    17

     

    22

    AD 11

     

    30

     

    17

     

    26

    AD 10

     

    34

     

    26

     

    28

    AD 9

     

    54

     

    31

     

    36

    AD 8

     

    64

     

    34

     

    47

    AD 7

     

    51

     

    60

     

    51

    AD 6

     

    72

     

    45

     

    50

    AD 5

     

    7

     

    65

     

    52

    AD insgesamt

     

    350

     

    303

     

    323

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

    1

     

     

     

    1

    AST 9

     

    6

     

    2

     

    5

    AST 8

     

    7

     

    3

     

    7

    AST 7

     

    18

     

    5

     

    12

    AST 6

     

    23

     

    8

     

    19

    AST 5

     

    33

     

    20

     

    22

    AST 4

     

    36

     

    25

     

    29

    AST 3

     

    14

     

    43

     

    25

    AST 2

     

    14

     

    11

     

    15

    AST 1

     

    1

     

    27

     

    12

    AST insgesamt

     

    153

     

    144

     

    147

    AD und AST insgesamt

     

    503

     

    447

     

    470

    Gesamtpersonalbestand

    503

    447

    470

    Agentur für das europäische GNSS

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

     

     

     

     

     

    AD 14

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 13

     

     

     

     

     

     

    AD 12

     

    1

     

    1

     

     

    AD 11

     

    3

     

    1

     

    3

    AD 10

     

    2

     

    1

     

    3

    AD 9

     

    6

     

    6

     

    4

    AD 8

     

    5

     

    2

     

    6

    AD 7

     

    23

     

    8

     

    17

    AD 6

     

    8

     

    2

     

    4

    AD 5

     

    3

     

    2

     

    1

    AD insgesamt

     

    52

     

    24

     

    39

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

     

     

     

     

     

    AST 7

     

     

     

     

     

     

    AST 6

     

     

     

     

     

     

    AST 5

     

    2

     

    1

     

    2

    AST 4

     

    1

     

    1

     

    1

    AST 3

     

    1

     

    1

     

    2

    AST 2

     

    1

     

    1

     

     

    AST 1

     

     

     

     

     

     

    AST insgesamt

     

    5

     

    4

     

    5

    AD und AST insgesamt

     

    57

     

    28

     

    44

    Gesamtpersonalbestand

    57

    28

    44

    Dezentrale Agenturen — Beschäftigung und Soziales

    Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

     

     

    1

     

     

    AD 14

     

    1

     

    1

     

    2

    AD 13

     

    3

     

    2

     

    2

    AD 12

    1

    3

    1

    2

    1

    5

    AD 11

    2

    5

    1

    6

    1

    5

    AD 10

    1

    4

    1

    3

    2

    4

    AD 9

     

    3

    1

    2

     

    3

    AD 8

    1

    4

     

    2

    1

    5

    AD 7

    2

    5

    1

    6

    2

    7

    AD 6

    1

    6

    1

    2

    1

    4

    AD 5

     

    8

     

    13

     

    5

    AD insgesamt

    8

    42

    6

    40

    8

    42

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

    2

     

     

     

    2

    AST 9

     

    5

     

    5

     

    4

    AST 8

     

    5

     

    2

     

    4

    AST 7

     

    7

     

    6

     

    7

    AST 6

    2

    6

     

    10

    1

    8

    AST 5

    3

    5

    3

    3

    2

    4

    AST 4

    4

    5

    3

    5

    4

    6

    AST 3

     

    3

    2

    4

    2

    4

    AST 2

     

    1

     

    1

     

    1

    AST 1

    2

    1

    2

    4

    2

     

    AST insgesamt

    11

    40

    10

    40

    11

    40

    AD und AST insgesamt

    19

    82

    16

    80

    19

    82

    Gesamtpersonalbestand

    101

    96

    101

    Europäische Agentur für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

     

     

     

     

     

    AD 14

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 13

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 12

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 11

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 10

     

    3

     

    2

     

    3

    AD 9

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 8

     

    5

     

    1

     

    3

    AD 7

     

    5

     

    6

     

    6

    AD 6

     

    6

     

    8

     

    7

    AD 5

     

     

     

     

     

     

    AD insgesamt

     

    24

     

    22

     

    24

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

    1

     

    1

     

    1

    AST 8

     

     

     

     

     

     

    AST 7

     

    1

     

    1

     

    1

    AST 6

     

    1

     

     

     

    1

    AST 5

     

    1

     

    2

     

    1

    AST 4

     

    6

     

    6

     

    5

    AST 3

     

    6

     

    5

     

    7

    AST 2

     

    3

     

    1

     

    2

    AST 1

     

    1

     

    3

     

    2

    AST insgesamt

     

    20

     

    19

     

    20

    AD und AST insgesamt

     

    44

     

    41

     

    44

    Gesamtpersonalbestand

    44

    41

    44

    Dezentrale Agenturen — Verkehr

    Europäische Agentur für Flugsicherheit

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

    2

     

    2

     

    2

    AD 14

     

    14

     

    5

     

    11

    AD 13

     

    21

     

    7

     

    19

    AD 12

     

    37

     

    22

     

    35

    AD 11

     

    60

     

    14

     

    53

    AD 10

     

    84

     

    49

     

    72

    AD 9

     

    107

     

    80

     

    102

    AD 8

     

    100

     

    77

     

    91

    AD 7

     

    75

     

    95

     

    65

    AD 6

     

    46

     

    76

     

    45

    AD 5

     

    5

     

    16

     

    4

    AD insgesamt

     

    551

     

    443

     

    499

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

    2

     

     

     

    1

    AST 7

     

    8

     

     

     

    6

    AST 6

     

    19

     

    1

     

    15

    AST 5

     

    34

     

    8

     

    31

    AST 4

     

    31

     

    23

     

    32

    AST 3

     

    23

     

    53

     

    27

    AST 2

     

    20

     

    29

     

    18

    AST 1

     

    4

     

    16

     

    5

    AST insgesamt

     

    141

     

    130

     

    135

    AD und AST insgesamt

     

    692

     

    573

     

    634

    Gesamtpersonalbestand

    692

    573

    634  (25)

    Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

    1

     

     

     

    1

    AD 14

     

    1

     

     

     

    1

    AD 13

    1

    3

     

    2

    1

    3

    AD 12

    1

    9

     

    6

    1

    9

    AD 11

     

    11

    2

    1

     

    11

    AD 10

    1

    17

     

    12

    1

    17

    AD 9

     

    25

    1

    17

     

    25

    AD 8

    1

    23

     

    26

    1

    23

    AD 7

     

    24

     

    27

     

    24

    AD 6

     

    19

     

    15

     

    19

    AD 5

     

    9

     

    25

     

    9

    AD insgesamt

    4

    142

    3

    131

    4

    142

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

    1

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

    1

     

    1

    AST 8

     

    1

     

     

     

    1

    AST 7

     

    1

     

     

     

    1

    AST 6

     

    3

     

    2

     

    3

    AST 5

     

    15

    1

    7

     

    15

    AST 4

     

    20

     

    16

     

    20

    AST 3

     

    19

     

    23

     

    19

    AST 2

     

    7

     

    9

     

    7

    AST 1

     

     

     

    4

     

     

    AST insgesamt

     

    67

    1

    62

     

    67

    AD und AST insgesamt

    4

    209

    4

    193

    4

    209

    Gesamtpersonalbestand

    213

    197

    213

    Europäische Eisenbahnagentur

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

    1

     

     

     

    1

    AD 14

     

     

     

    1

     

     

    AD 13

     

     

     

     

     

     

    AD 12

     

     

     

     

     

     

    AD 11

     

    2

     

    1

     

    4

    AD 10

     

    13

     

    8

     

    12

    AD 9

     

    26

     

    28

     

    28

    AD 8

     

    22

     

    19

     

    16

    AD 7

     

    9

     

     

     

    11

    AD 6

     

    30

     

    36

     

    27

    AD 5

     

     

     

    4

     

    2

    AD insgesamt

     

    103

     

    97

     

    101

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

    2

     

     

     

    1

    AST 8

     

    2

     

    2

     

    2

    AST 7

     

    1

     

    1

     

    2

    AST 6

     

    2

     

    3

     

    2

    AST 5

     

    5

     

    6

     

    5

    AST 4

     

    6

     

    4

     

    6

    AST 3

     

    8

     

    7

     

    8

    AST 2

     

    8

     

    10

     

    10

    AST 1

     

    6

     

    10

     

    7

    AST insgesamt

     

    40

     

    43

     

    43

    AD und AST insgesamt

     

    143

     

    140

     

    144

    Gesamtpersonalbestand

    143

    140

    144

    Dezentrale Agenturen — Umwelt

    Europäische Umweltagentur

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 14

     

    2

     

    2

     

    2

    AD 13

     

    2

     

     

     

    2

    AD 12

    1

    9

    1

    10

    1

    9

    AD 11

     

    11

     

    8

     

    11

    AD 10

     

    9

     

    7

     

    9

    AD 9

     

    8

     

    5

     

    8

    AD 8

     

    8

     

    7

     

    8

    AD 7

     

    8

     

    11

     

    8

    AD 6

     

    8

     

    10

     

    6

    AD 5

     

     

     

     

     

     

    AD insgesamt

    1

    66

    1

    61

    1

    64

    AST 11

     

    3

     

    1

     

    1

    AST 10

     

    3

     

    2

    1

    3

    AST 9

    2

    3

     

    3

    1

    2

    AST 8

    1

    10

    3

    4

    1

    8

    AST 7

     

    10

     

    10

     

    6

    AST 6

     

    10

     

    6

     

    10

    AST 5

     

    10

     

    5

     

    10

    AST 4

     

    5

     

    12

     

    10

    AST 3

     

    5

     

    12

     

    9

    AST 2

     

    5

     

    5

     

    4

    AST 1

     

    4

     

    7

     

    5

    AST insgesamt

    3

    68

    3

    67

    3

    68

    AD und AST insgesamt

    4

    134

    4

    128

    4

    132

    Gesamtpersonalbestand

    138

    132

    136

    Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich Biozid-Gesetzgebung

    Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich der Gesetzgebung zur Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien

    Dezentrale Agenturen — Informationsgesellschaft und Medien

    Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012 (26)

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

    1

     

     

     

    1

    AD 14

     

     

     

    1

     

     

    AD 13

     

     

     

     

     

     

    AD 12

     

    3

     

    1

     

    3

    AD 11

     

     

     

    1

     

     

    AD 10

     

    5

     

    2

     

    5

    AD 9

     

    9

     

    6

     

    8

    AD 8

     

    7

     

    3

     

    5

    AD 7

     

    6

     

    8

     

    9

    AD 6

     

     

     

    3

     

     

    AD 5

     

     

     

    1

     

     

    AD insgesamt

     

    31

     

    26

     

    31

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

     

     

     

     

     

    AST 7

     

     

     

     

     

     

    AST 6

     

    2

     

     

     

    2

    AST 5

     

    6

     

    3

     

    6

    AST 4

     

    1

     

    3

     

    1

    AST 3

     

    2

     

    4

     

    2

    AST 2

     

    5

     

    3

     

    5

    AST 1

     

     

     

    2

     

     

    AST insgesamt

     

    16

     

    15

     

    16

    AD und AST insgesamt

     

    47

     

    41

     

    47

    Gesamtpersonalbestand

    47

    41

    47

    Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

     

     

     

     

     

    AD 14

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 13

     

     

     

     

     

     

    AD 12

     

     

     

     

     

     

    AD 11

     

     

     

     

     

     

    AD 10

     

     

     

     

     

     

    AD 9

     

    2

     

    2

     

    2

    AD 8

     

     

     

     

     

     

    AD 7

     

    3

     

    2

     

    3

    AD 6

     

     

     

     

     

     

    AD 5

     

    5

     

    3

     

    5

    AD insgesamt

     

    11

     

    8

     

    11

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

     

     

     

     

     

    AST 7

     

     

     

     

     

     

    AST 6

     

     

     

     

     

     

    AST 5

     

     

     

     

     

     

    AST 4

     

     

     

     

     

     

    AST 3

     

    4

     

    2

     

    4

    AST 2

     

     

     

     

     

     

    AST 1

     

    1

     

    1

     

    1

    AST insgesamt

     

    5

     

    3

     

    5

    AD und AST insgesamt

     

    16

     

    11

     

    16

    Gesamtpersonalbestand

    16

    11

    16

    Dezentrale Agenturen — Maritime Angelegenheiten und Fischerei

    Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA)

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

    1

     

     

     

    1

    AD 14

     

     

     

    1

     

     

    AD 13

     

    2

     

    1

     

    2

    AD 12

     

    2

    1

    2

     

    2

    AD 11

     

     

     

     

     

     

    AD 10

     

    3

     

    1

     

    3

    AD 9

     

    6

    2

    6

     

    6

    AD 8

     

    5

    1

    2

     

    5

    AD 7

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 6

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 5

     

     

     

    1

     

     

    AD insgesamt

     

    21

    4

    16

     

    21

    AST 11

     

     

     

    1

     

     

    AST 10

     

    7

     

    6

     

    7

    AST 9

     

    3

     

    3

     

    3

    AST 8

     

    3

     

    3

     

    3

    AST 7

     

    8

     

    7

     

    8

    AST 6

     

    3

     

    3

     

    3

    AST 5

     

    6

     

    6

     

    6

    AST 4

     

     

     

     

     

     

    AST 3

     

    2

     

    1

     

    2

    AST 2

     

    1

     

    2

     

    1

    AST 1

     

     

     

     

     

     

    AST insgesamt

     

    33

     

    32

     

    33

    AD und AST insgesamt

     

    54

    4

    48

     

    54

    Gesamtpersonalbestand

    54

    52

    54

    Dezentrale Agenturen — Binnenmarkt

    Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 14

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 13

     

     

     

     

     

    1

    AD 12

     

    3

     

    2

     

    4

    AD 11

     

    5

     

    1

     

    4

    AD 10

     

    6

     

    2

     

    5

    AD 9

     

    12

     

    1

     

    5

    AD 8

     

    24

     

    11

     

    11

    AD 7

     

    24

     

    11

     

    11

    AD 6

     

    18

     

    4

     

    11

    AD 5

     

    12

     

    7

     

    9

    AD insgesamt

     

    106

     

    41

     

    63

    AST 11

     

     

     

     

     

    1

    AST 10

     

     

     

     

     

    1

    AST 9

     

    1

     

     

     

    2

    AST 8

     

     

     

    1

     

    1

    AST 7

     

     

     

     

     

    1

    AST 6

     

    1

     

     

     

     

    AST 5

     

    2

     

    2

     

     

    AST 4

     

    6

     

    1

     

    1

    AST 3

     

    2

     

    2

     

    2

    AST 2

     

    3

     

     

     

    1

    AST 1

     

     

     

    3

     

    2

    AST insgesamt

     

    15

     

    9

     

    12

    AD und AST insgesamt

     

    121

     

    50

     

    75

    Gesamtpersonalbestand

    121

    50

    75

    Europäische Bankaufsichtsbehörde

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 14

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 13

     

    3

     

    1

     

    2

    AD 12

     

    6

     

    2

     

    4

    AD 11

     

    10

     

    4

     

    6

    AD 10

     

    10

     

    5

     

    7

    AD 9

     

    13

     

    4

     

    8

    AD 8

     

    16

     

    7

     

    10

    AD 7

     

    12

     

    3

     

    6

    AD 6

     

    7

     

    5

     

    7

    AD 5

     

    5

     

    2

     

    5

    AD insgesamt

     

    84

     

    35

     

    57

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

    1

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

     

     

     

     

     

    AST 7

     

     

     

     

     

    1

    AST 6

     

     

     

     

     

     

    AST 5

     

    1

     

     

     

    2

    AST 4

     

    3

     

    3

     

    2

    AST 3

     

    2

     

    1

     

    2

    AST 2

     

    3

     

     

     

    2

    AST 1

     

     

     

    1

     

    1

    AST insgesamt

     

    9

     

    5

     

    11

    AD und AST insgesamt

     

    93

     

    40

     

    68

    Gesamtpersonalbestand

    93

    40

    68

    Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 14

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 13

     

    3

     

    1

     

    2

    AD 12

     

    5

     

    2

     

    4

    AD 11

     

    7

     

    3

     

    7

    AD 10

     

    8

     

    6

     

    8

    AD 9

     

    7

     

    3

     

    8

    AD 8

     

    10

     

    4

     

    6

    AD 7

     

    10

     

    8

     

    8

    AD 6

     

    7

     

    3

     

    5

    AD 5

     

    8

     

    5

     

    7

    AD insgesamt

     

    67

     

    37

     

    57

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

     

     

     

     

    1

    AST 7

     

    1

     

    1

     

    1

    AST 6

     

    3

     

    3

     

    3

    AST 5

     

    1

     

    1

     

    2

    AST 4

     

    3

     

     

     

     

    AST 3

     

    3

     

     

     

    2

    AST 2

     

    2

     

    4

     

    3

    AST 1

     

     

     

     

     

     

    AST insgesamt

     

    13

     

    9

     

    12

    AD und AST insgesamt

     

    80

     

    46

     

    69

    Gesamtpersonalbestand

    80

    46

    69

    Dezentrale Agenturen — Bildung und Kultur

    Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

    1

     

     

     

    1

    AD 14

     

    1

     

     

     

    1

    AD 13

     

    2

     

    1

     

    2

    AD 12

    6

    3

    2

    3

    6

    4

    AD 11

    1

    8

    5

    4

    1

    7

    AD 10

     

    9

    1

    4

     

    9

    AD 9

     

    4

     

    3

     

    2

    AD 8

     

    3

    4

    3

     

    2

    AD 7

     

    7

    2

    4

     

    7

    AD 6

     

    5

     

    6

     

    7

    AD 5

     

    1

    1

    5

     

    1

    AD insgesamt

    7

    44

    15

    33

    7

    43

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

    2

    1

    1

    1

    3

    1

    AST 9

     

    1

     

     

     

    1

    AST 8

    2

    2

    1

    1

    3

     

    AST 7

    1

    6

    3

    2

     

    7

    AST 6

    4

    3

    1

    4

    5

     

    AST 5

    5

    5

    4

    3

    4

    10

    AST 4

    1

    11

    6

    7

    1

    11

    AST 3

     

    4

    1

    9

     

    3

    AST 2

     

    1

    1

    4

     

    2

    AST 1

     

     

     

     

     

     

    AST insgesamt

    15

    34

    18

    31

    16

    35

    AD und AST insgesamt

    22

    78

    33

    64

    23

    78

    Gesamtpersonalbestand

    100

    97

    101

    Europäische Stiftung für Berufsbildung

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

     

     

     

     

     

    AD 14

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 13

     

    4

     

     

     

    4

    AD 12

     

    10

     

    5

     

    9

    AD 11

     

    8

     

    14

     

    9

    AD 10

     

    3

     

    1

     

    4

    AD 9

     

    12

     

    10

     

    11

    AD 8

     

    6

     

    6

     

    4

    AD 7

     

    15

     

    16

     

    17

    AD 6

     

    3

     

    1

     

     

    AD 5

     

     

     

    1

     

    2

    AD insgesamt

     

    62

     

    55

     

    61

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

    7

     

     

     

    4

    AST 9

     

    3

     

    6

     

    6

    AST 8

     

    5

     

    4

     

    5

    AST 7

     

    7

     

    8

     

    6

    AST 6

     

    1

     

    3

     

    4

    AST 5

     

    6

     

    3

     

    3

    AST 4

     

    1

     

    3

     

    5

    AST 3

     

    4

     

    5

     

    2

    AST 2

     

     

     

    3

     

     

    AST 1

     

     

     

     

     

     

    AST insgesamt

     

    34

     

    35

     

    35

    AD und AST insgesamt

     

    96

     

    90

     

    96

    Gesamtpersonalbestand

    96

    90

    96

    Dezentrale Agenturen — Gesundheit und Verbraucherschutz

    Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

    1

     

     

     

    1

    AD 14

     

    4

     

    2

     

    3

    AD 13

     

    3

     

     

     

    2

    AD 12

     

    6

     

    4

     

    5

    AD 11

     

    10

     

    2

     

    9

    AD 10

     

    18

     

    4

     

    15

    AD 9

     

    27

     

    11

     

    26

    AD 8

     

    18

     

    37

     

    22

    AD 7

     

    16

     

    1

     

    12

    AD 6

     

    22

     

    8

     

    24

    AD 5

     

    10

     

    46

     

    17

    AD insgesamt

     

    135

     

    115

     

    136

    AST 11

     

    1

     

     

     

     

    AST 10

     

    1

     

     

     

    1

    AST 9

     

    1

     

     

     

    1

    AST 8

     

    4

     

     

     

    3

    AST 7

     

    7

     

    1

     

    6

    AST 6

     

    13

     

    4

     

    11

    AST 5

     

    20

     

    8

     

    20

    AST 4

     

    11

     

    32

     

    15

    AST 3

     

    2

     

     

     

    2

    AST 2

     

    3

     

    4

     

    3

    AST 1

     

     

     

    13

     

    2

    AST insgesamt

     

    63

     

    62

     

    64

    AD und AST insgesamt

     

    198

     

    177

     

    200

    Gesamtpersonalbestand

    198

    177

    200

    Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 14

     

    2

     

     

     

    2

    AD 13

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 12

    1

    14

     

    4

    1

    14

    AD 11

     

    11

     

    11

     

    10

    AD 10

    1

    12

     

    8

    1

    8

    AD 9

    1

    37

     

    28

    1

    32

    AD 8

     

    47

     

    45

     

    41

    AD 7

    1

    61

    3

    40

    1

    57

    AD 6

    1

    23

    1

    40

    1

    25

    AD 5

     

    17

    1

    18

     

    17

    AD insgesamt

    5

    226

    5

    196

    5

    208

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

    2

     

     

     

    1

    AST 7

     

    5

     

    3

     

    5

    AST 6

     

    7

     

     

     

    5

    AST 5

     

    25

     

    10

     

    22

    AST 4

     

    34

     

    43

     

    38

    AST 3

     

    25

     

    19

     

    25

    AST 2

     

    20

     

    47

     

    26

    AST 1

     

    2

     

    11

     

    20

    AST insgesamt

     

    120

     

    133

     

    142

    AD und AST insgesamt

    5

    346

    5

    329

    5

    350

    Gesamtpersonalbestand

    351

    334

    355

    Europäische Arzneimittel-Agentur

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

    1

     

    1

    AD 15

     

    4

     

    4

     

    4

    AD 14

     

    6

     

    5

     

    6

    AD 13

     

    8

     

    7

     

    7

    AD 12

     

    38

     

    36

     

    36

    AD 11

     

    38

     

    35

     

    36

    AD 10

     

    36

     

    30

     

    32

    AD 9

     

    40

     

    37

     

    38

    AD 8

     

    47

     

    43

     

    46

    AD 7

     

    45

     

    39

     

    49

    AD 6

     

    42

     

    35

     

    36

    AD 5

     

    42

     

    32

     

    35

    AD insgesamt

     

    346

     

    304

     

    326

    AST 11

     

    2

     

    2

     

    2

    AST 10

     

    5

     

    4

     

    5

    AST 9

     

    7

     

    8

     

    7

    AST 8

     

    13

     

    13

     

    13

    AST 7

     

    20

     

    19

     

    20

    AST 6

     

    33

     

    34

     

    34

    AST 5

     

    35

     

    34

     

    35

    AST 4

     

    51

     

    48

     

    51

    AST 3

     

    39

     

    32

     

    39

    AST 2

     

    40

     

    37

     

    40

    AST 1

     

    20

     

    16

     

    18

    AST insgesamt

     

    265

     

    247

     

    264

    AD und AST insgesamt

     

    611

     

    551

     

    590

    Gesamtpersonalbestand

    611

    551

    590

    Dezentrale Agenturen — Inneres

    Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (Frontex)

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    im Haushaltsplan der Union bewilligte (27)

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 14

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 13

     

    3

     

    3

     

    3

    AD 12

     

    8

     

    8

     

    8

    AD 11

     

    9

     

    9

     

    9

    AD 10

     

    9

     

    8

     

    8

    AD 9

     

    1

     

    2

     

    1

    AD 8

     

    48

     

    43

     

    45

    AD 7

     

    8

     

    2

     

    2

    AD 6

     

    6

     

    6

     

    6

    AD 5

     

    3

     

    3

     

    3

    AD insgesamt

     

    97

     

    86

     

    87

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

    5

     

    6

     

    5

    AST 7

     

    12

     

    11

     

    12

    AST 6

     

    10

     

    10

     

    10

    AST 5

     

    20

     

    19

     

    20

    AST 4

     

    5

     

    5

     

    5

    AST 3

     

    4

     

    4

     

    4

    AST 2

     

     

     

     

     

     

    AST 1

     

     

     

     

     

     

    AST insgesamt

     

    56

     

    55

     

    56

    AD und AST insgesamt

     

    153

     

    141

     

    143

    Gesamtpersonalbestand

    153

    141

    143

    Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

     

     

     

     

     

    AD 14

     

    1

     

     

     

    1

    AD 13

     

    2

     

     

     

     

    AD 12

     

    3

     

     

     

    3

    AD 11

     

    1

     

     

     

    1

    AD 10

     

    4

     

     

     

    2

    AD 9

     

    7

     

     

     

    6

    AD 8

     

     

     

     

     

     

    AD 7

     

    21

     

     

     

    17

    AD 6

     

     

     

     

     

     

    AD 5

     

    36

     

     

     

    19

    AD insgesamt

     

    75

     

     

     

    49

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

     

     

     

     

     

    AST 7

     

    2

     

     

     

    2

    AST 6

     

     

     

     

     

     

    AST 5

     

    15

     

     

     

    10

    AST 4

     

     

     

     

     

     

    AST 3

     

    27

     

     

     

    14

    AST 2

     

    1

     

     

     

     

    AST 1

     

     

     

     

     

     

    AST insgesamt

     

    45

     

     

     

    26

    AD und AST insgesamt

     

    120

     

     

     

    75

    Gesamtpersonalbestand

    120

     

    75

    Europäische Unterstützungsagentur für Asylangelegenheiten (EASO)

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

     

     

     

     

     

    AD 14

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 13

     

     

     

     

     

     

    AD 12

     

     

     

     

     

     

    AD 11

     

     

     

     

     

     

    AD 10

     

    2

     

     

     

    1

    AD 9

     

    6

     

    3

     

    5

    AD 8

     

    5

     

     

     

     

    AD 7

     

    9

     

    1

     

    11

    AD 6

     

    2

     

     

     

     

    AD 5

     

    7

     

     

     

    7

    AD insgesamt

     

    32

     

    5

     

    25

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

     

     

     

     

     

    AST 7

     

     

     

     

     

     

    AST 6

     

     

     

     

     

     

    AST 5

     

     

     

     

     

     

    AST 4

     

    1

     

     

     

     

    AST 3

     

    6

     

     

     

    4

    AST 2

     

    1

     

     

     

    1

    AST 1

     

    5

     

     

     

    8

    AST insgesamt

     

    13

     

     

     

    13

    AD und AST insgesamt

     

    45

     

    5

     

    38

    Gesamtpersonalbestand

    45

    5

    38

    Europäisches Polizeiamt (Europol)

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

    1

     

     

     

     

    AD 14

     

     

     

    1

     

    1

    AD 13

     

    3

     

    3

     

    3

    AD 12

     

    3

     

    3

     

    3

    AD 11

     

    23

     

    21

     

    23

    AD 10

     

     

     

    1

     

     

    AD 9

     

    72

     

    62

     

    71

    AD 8

     

    80

     

    86

     

    80

    AD 7

     

    127

     

    101

     

    125

    AD 6

     

    51

     

    75

     

    53

    AD 5

     

    37

     

    39

     

    36

    AD insgesamt

     

    397

     

    392

     

    395

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

     

     

     

     

     

    AST 7

     

    2

     

    2

     

    4

    AST 6

     

    14

     

    12

     

    13

    AST 5

     

    3

     

    4

     

    3

    AST 4

     

    40

     

    37

     

    40

    AST 3

     

    1

     

     

     

    2

    AST 2

     

     

     

    4

     

     

    AST 1

     

     

     

     

     

     

    AST insgesamt

     

    60

     

    59

     

    62

    AD und AST insgesamt

     

    457

     

    451

     

    457

    Gesamtpersonalbestand

    457

    451

    457

    Europäische Polizeiakademie

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

     

     

     

     

     

    AD 14

     

     

     

     

     

     

    AD 13

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 12

     

     

     

     

     

     

    AD 11

     

     

     

     

     

     

    AD 10

     

    2

     

    2

     

    2

    AD 9

     

    3

     

     

     

    3

    AD 8

     

     

     

     

     

     

    AD 7

     

    1

     

    2

     

    1

    AD 6

     

     

     

     

     

     

    AD 5

     

    9

     

    8

     

    9

    AD insgesamt

     

    16

     

    13

     

    16

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

     

     

     

     

     

    AST 7

     

     

     

     

     

     

    AST 6

     

     

     

     

     

     

    AST 5

     

    2

     

    2

     

    2

    AST 4

     

    2

     

    2

     

    2

    AST 3

     

    8

     

    6

     

    8

    AST 2

     

     

     

     

     

     

    AST 1

     

     

     

     

     

     

    AST insgesamt

     

    12

     

    10

     

    12

    AD und AST insgesamt

     

    28

     

    23

     

    28

    Gesamtpersonalbestand

    28

    23

    28

    Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 14

     

    1

     

     

    1

     

    AD 13

    1

    2

     

    2

    1

    2

    AD 12

    4

    10

    3

    4

    4

    10

    AD 11

    3

    10

    2

    6

    3

    8

    AD 10

    1

    13

     

    6

    1

    13

    AD 9

     

    7

    1

    3

     

    7

    AD 8

     

    2

     

    2

     

    4

    AD 7

     

     

     

    7

     

     

    AD 6

     

     

     

    11

     

     

    AD 5

     

     

     

     

     

     

    AD insgesamt

    9

    46

    6

    42

    10

    45

    AST 11

    1

     

    1

     

    1

     

    AST 10

     

    2

     

     

     

    2

    AST 9

    1

    5

     

    2

     

    5

    AST 8

    2

    7

    1

    2

    2

    5

    AST 7

    1

    6

    2

    2

    1

    5

    AST 6

    1

    1

    1

    1

    1

    4

    AST 5

     

    2

     

    7

     

    1

    AST 4

     

     

    2

    7

    2

     

    AST 3

     

     

     

    1

     

     

    AST 2

     

     

     

     

     

     

    AST 1

     

     

     

     

     

     

    AST insgesamt

    6

    23

    7

    22

    7

    22

    AD und AST insgesamt

    15

    69

    13

    64

    17

    67

    Gesamtpersonalbestand

    84

    77

    84

    Dezentrale Agenturen — Sprachendienst

    Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

    1

     

     

     

    1

    AD 14

    1

     

    1

    1

    1

     

    AD 13

     

     

     

     

    1

    1

    AD 12

    8

    3

    6

    5

    7

    5

    AD 11

    9

    9

    8

    9

    9

    8

    AD 10

    10

    5

    10

    5

    9

    6

    AD 9

    2

    10

    3

    7

    3

    10

    AD 8

    5

    8

    2

    9

    3

    9

    AD 7

    7

    23

    9

    18

    9

    22

    AD 6

    5

    16

     

    15

    4

    16

    AD 5

     

    16

    3

    21

    1

    13

    AD insgesamt

    47

    91

    42

    90

    47

    91

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

    1

     

    1

     

    1

    AST 8

    5

     

    5

     

    5

     

    AST 7

    3

    3

    2

    2

    2

    3

    AST 6

    2

    2

    2

    3

    3

    2

    AST 5

    2

    9

    1

    3

    1

    6

    AST 4

    3

    12

    3

    12

    5

    16

    AST 3

    2

    17

    5

    20

    2

    21

    AST 2

     

    6

     

    6

     

    10

    AST 1

     

    1

     

    8

     

     

    AST insgesamt

    17

    51

    18

    55

    18

    59

    AD und AST insgesamt

    64

    142

    60

    145

    65

    150

    Gesamtpersonalbestand

    206

    205

    215

    Dezentrale Agenturen — Energie

    Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

     

     

     

     

     

    AD 14

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 13

     

     

     

     

     

     

    AD 12

     

     

     

     

     

     

    AD 11

     

    4

     

    3

     

    4

    AD 10

     

     

     

     

     

     

    AD 9

     

    2

     

    2

     

    2

    AD 8

     

    6

     

    4

     

    5

    AD 7

     

    6

     

    3

     

    4

    AD 6

     

    4

     

    1

     

    4

    AD 5

     

    11

     

    8

     

    10

    AD insgesamt

     

    34

     

    22

     

    30

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

     

     

     

     

     

    AST 7

     

     

     

     

     

     

    AST 6

     

     

     

     

     

     

    AST 5

     

    1

     

    1

     

    1

    AST 4

     

     

     

     

     

     

    AST 3

     

    14

     

    11

     

    12

    AST 2

     

     

     

     

     

     

    AST 1

     

     

     

     

     

     

    AST insgesamt

     

    15

     

    12

     

    13

    AD und AST insgesamt

     

    49

     

    34

     

    43

    Gesamtpersonalbestand

    49

    34  (28)

    43

    Dezentrale Agenturen — Justiz

    Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

    1

     

     

     

    1

    AD 14

     

     

     

    1

     

     

    AD 13

     

    3

     

    1

     

    3

    AD 12

     

    11

     

    1

     

    11

    AD 11

     

     

     

    3

     

     

    AD 10

     

    15

     

    4

     

    15

    AD 9

     

    11

     

    5

     

    11

    AD 8

     

    1

     

    5

     

    1

    AD 7

     

    5

     

    16

     

    5

    AD 6

     

    3

     

    7

     

     

    AD 5

     

     

     

    1

     

     

    AD insgesamt

     

    50

     

    44

     

    47

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

    1

     

     

     

    1

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

    3

     

    1

     

    3

    AST 7

     

    9

     

    6

     

    9

    AST 6

     

    4

     

     

     

    4

    AST 5

     

    1

     

    8

     

    1

    AST 4

     

    9

     

    7

     

    9

    AST 3

     

     

     

    3

     

     

    AST 2

     

    1

     

    1

     

    1

    AST 1

     

     

     

     

     

     

    AST insgesamt

     

    28

     

    26

     

    28

    AD und AST insgesamt

     

    78

     

    70

     

    75

    Gesamtpersonalbestand

    78

    70

    75

    Eurojust

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte (29)

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

     

     

     

     

     

    AD 14

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 13

     

    1

     

     

     

    1

    AD 12

     

    1

     

     

     

    1

    AD 11

     

     

     

     

     

     

    AD 10

     

    6

     

     

     

    6

    AD 9

     

    3

     

    6

     

    3

    AD 8

     

    17

     

    4

     

    16

    AD 7

     

    15

     

    4

     

    16

    AD 6

     

    30

     

    19

     

    30

    AD 5

     

    7

     

    6

     

    5

    AD insgesamt

     

    81

     

    40

     

    79

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

    1

     

     

     

    1

    AST 8

     

     

     

    1

     

     

    AST 7

     

     

     

     

     

     

    AST 6

     

     

     

     

     

     

    AST 5

     

    2

     

     

     

    2

    AST 4

     

    32

     

    4

     

    32

    AST 3

     

    54

     

    58

     

    56

    AST 2

     

    38

     

    14

     

    38

    AST 1

     

    5

     

    45

     

    5

    AST insgesamt

     

    132

     

    122

     

    134

    AD und AST insgesamt

     

    213

     

    162

     

    213

    Gesamtpersonalbestand

    213

    162

    213

    Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

     

     

     

     

     

    AD 14

     

     

     

     

     

     

    AD 13

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 12

     

     

     

     

     

     

    AD 11

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 10

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 9

     

    1

     

     

     

    1

    AD 8

     

    6

     

    4

     

    6

    AD 7

     

    4

     

    3

     

    4

    AD 6

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 5

     

    8

     

    8

     

    8

    AD insgesamt

     

    23

     

    19

     

    23

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

     

     

     

     

     

    AST 7

     

     

     

     

     

     

    AST 6

     

    2

     

    2

     

    2

    AST 5

     

    3

     

     

     

    3

    AST 4

     

    2

     

    5

     

    2

    AST 3

     

     

     

     

     

     

    AST 2

     

     

     

     

     

     

    AST 1

     

     

     

     

     

     

    AST insgesamt

     

    7

     

    7

     

    7

    AD und AST insgesamt

     

    30

     

    26

     

    30

    Gesamtpersonalbestand

    30

    26

    30

    Europäische Gemeinsame Unternehmen

    Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

    1

     

     

     

    1

    AD 14

     

     

     

    1

     

     

    AD 13

    9

    2

    4

    2

    9

    2

    AD 12

    18

    10

    17

    2

    15

    10

    AD 11

    5

    12

    2

     

    5

    7

    AD 10

    6

    32

    5

    2

    6

    26

    AD 9

    4

    15

    2

    37

    5

    26

    AD 8

    1

    16

    1

    1

    3

    15

    AD 7

    1

    65

     

    17

    1

    45

    AD 6

     

    19

    4

    77

     

    40

    AD 5

     

    2

     

    1

     

    2

    AD insgesamt

    44

    174

    35

    140

    44

    174

    AST 11

    4

     

    2

     

    4

     

    AST 10

    2

     

     

     

    2

     

    AST 9

    4

     

    1

     

    3

     

    AST 8

     

     

    2

     

    1

     

    AST 7

     

     

    3

     

     

     

    AST 6

    1

     

     

     

    1

     

    AST 5

    5

    4

    1

     

    4

    4

    AST 4

     

    17

    2

    1

    1

    11

    AST 3

    2

    5

    3

    19

    2

    11

    AST 2

     

     

    1

     

     

     

    AST 1

     

     

    1

     

     

     

    AST insgesamt

    18

    26

    16

    20

    18

    26

    AD und AST insgesamt

    62

    200

    51

    160

    62

    200

    Gesamtpersonalbestand

    262

    211

    262

    Zusammenarbeit — Gesundheit — Gemeinsames Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (IMI)

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

     

     

     

     

     

    AD 14

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 13

     

     

     

     

     

     

    AD 12

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 11

     

    4

     

    4

     

    4

    AD 10

     

     

     

     

     

     

    AD 9

     

    5

     

    2

     

    5

    AD 8

     

    11

     

    11

     

    11

    AD 7

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 6

     

     

     

     

     

     

    AD 5

     

     

     

     

     

     

    AD insgesamt

     

    23

     

    20

     

    23

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

    1

     

    1

     

    1

    AST 7

     

     

     

     

     

     

    AST 6

     

     

     

     

     

     

    AST 5

     

     

     

     

     

     

    AST 4

     

     

     

     

     

     

    AST 3

     

    5

     

    5

     

    5

    AST 2

     

     

     

     

     

     

    AST 1

     

     

     

     

     

     

    AST insgesamt

     

    6

     

    6

     

    6

    AD und AST insgesamt

     

    29

     

    26

     

    29

    Gesamtpersonalbestand

    29

    26

    29

    Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen zur Umsetzung der Technologieinitiative „Clean Sky“

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

     

     

     

     

     

    AD 14

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 13

     

     

     

     

     

     

    AD 12

     

     

     

     

     

     

    AD 11

     

     

     

     

     

     

    AD 10

     

    3

     

    3

     

    3

    AD 9

     

    7

     

    7

     

    7

    AD 8

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 7

     

    2

     

    2

     

    2

    AD 6

     

    3

     

    3

     

    3

    AD 5

     

     

     

     

     

     

    AD insgesamt

     

    17

     

    17

     

    17

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

     

     

     

     

     

    AST 7

     

     

     

     

     

     

    AST 6

     

    1

     

    1

     

    1

    AST 5

     

     

     

     

     

     

    AST 4

     

     

     

     

     

     

    AST 3

     

     

     

     

     

     

    AST 2

     

     

     

     

     

     

    AST 1

     

     

     

     

     

     

    AST insgesamt

     

    1

     

    1

     

    1

    AD und AST insgesamt

     

    18

     

    18

     

    18

    Gesamtpersonalbestand

    18

    18

    18

    Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

     

     

     

     

     

    AD 14

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 13

     

     

     

     

     

     

    AD 12

     

     

     

     

     

     

    AD 11

     

    2

     

    2

     

    2

    AD 10

     

     

     

     

     

     

    AD 9

     

     

     

     

     

     

    AD 8

     

    5

     

    5

     

    5

    AD 7

     

     

     

     

     

     

    AD 6

     

     

     

     

     

     

    AD 5

     

     

     

     

     

     

    AD insgesamt

     

    8

     

    8

     

    8

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

     

     

     

     

     

    AST 7

     

     

     

     

     

     

    AST 6

     

     

     

     

     

     

    AST 5

     

     

     

     

     

     

    AST 4

     

     

     

     

     

     

    AST 3

     

     

     

     

     

     

    AST 2

     

     

     

     

     

     

    AST 1

     

     

     

     

     

     

    AST insgesamt

     

     

     

     

     

     

    AD und AST insgesamt

     

    8

     

    8

     

    8

    Gesamtpersonalbestand

    8

    8

    8

    Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ENIAC

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

     

     

     

     

     

    AD 14

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 13

     

     

     

     

     

     

    AD 12

     

     

     

     

     

     

    AD 11

     

    2

     

    2

     

    2

    AD 10

     

     

     

     

     

     

    AD 9

     

     

     

     

     

     

    AD 8

     

    4

     

    3

     

    5

    AD 7

     

     

     

     

     

     

    AD 6

     

     

     

     

     

     

    AD 5

     

     

     

     

     

     

    AD insgesamt

     

    7

     

    6

     

    8

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

     

     

     

     

     

    AST 7

     

     

     

     

     

     

    AST 6

     

     

     

     

     

     

    AST 5

     

     

     

     

     

     

    AST 4

     

     

     

     

     

     

    AST 3

     

     

     

     

     

     

    AST 2

     

     

     

     

     

     

    AST 1

     

     

     

     

     

     

    AST insgesamt

     

     

     

     

     

     

    AD und AST insgesamt

     

    7

     

    6

     

    8

    Gesamtpersonalbestand

    7

    6

    8

    Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

     

     

     

     

     

    AD 14

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 13

     

     

     

     

     

     

    AD 12

     

     

     

     

     

     

    AD 11

     

    3

     

    3

     

    3

    AD 10

     

     

     

     

     

     

    AD 9

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 8

     

    4

     

    4

     

    4

    AD 7

     

    2

     

    2

     

    2

    AD 6

     

     

     

     

     

     

    AD 5

     

     

     

     

     

     

    AD insgesamt

     

    11

     

    11

     

    11

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

    1

     

    1

     

    1

    AST 7

     

    3

     

    3

     

    3

    AST 6

     

     

     

     

     

     

    AST 5

     

     

     

     

     

     

    AST 4

     

    1

     

    1

     

    1

    AST 3

     

    2

     

    2

     

    2

    AST 2

     

     

     

     

     

     

    AST 1

     

     

     

     

     

     

    AST insgesamt

     

    7

     

    7

     

    7

    AD und AST insgesamt

     

    18

     

    18

     

    18

    Gesamtpersonalbestand

    18

    18

    18

    Gemeinsames Unternehmen SESAR

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

     

     

     

     

     

    AD 14

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 13

     

     

     

     

     

     

    AD 12

     

    4

     

    4

     

    4

    AD 11

     

    1

     

     

     

    1

    AD 10

     

    3

     

    3

     

    3

    AD 9

     

     

     

     

     

     

    AD 8

     

    6

     

    3

     

    6

    AD 7

     

    4

     

    3

     

    4

    AD 6

     

    4

     

    1

     

    4

    AD 5

     

    10

     

    3

     

    10

    AD insgesamt

     

    33

     

    18

     

    33

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

     

     

     

     

     

    AST 7

     

    1

     

    1

     

    1

    AST 6

     

     

     

     

     

     

    AST 5

     

    1

     

    1

     

    1

    AST 4

     

     

     

     

     

     

    AST 3

     

    2

     

    1

     

    2

    AST 2

     

     

     

     

     

     

    AST 1

     

    2

     

    2

     

    2

    AST insgesamt

     

    6

     

    5

     

    6

    AD und AST insgesamt

     

    39

     

    23

     

    39

    Gesamtpersonalbestand

    39

    23

    39

    Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

     

     

     

     

     

    AD 14

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 13

     

     

     

     

     

     

    AD 12

     

    1

     

     

     

    1

    AD 11

     

    1

     

    1

     

     

    AD 10

     

    2

     

     

     

    1

    AD 9

     

    4

     

    2

     

    3

    AD 8

     

    8

     

    3

     

    8

    AD 7

     

    2

     

    1

     

    2

    AD 6

     

    7

     

    7

     

    4

    AD 5

     

    1

     

    1

     

    1

    AD insgesamt

     

    27

     

    16

     

    21

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

     

     

     

     

     

    AST 7

     

     

     

     

     

     

    AST 6

     

     

     

     

     

     

    AST 5

     

    3

     

     

     

    1

    AST 4

     

    1

     

    4

     

    3

    AST 3

     

    3

     

    3

     

    3

    AST 2

     

     

     

     

     

     

    AST 1

     

     

     

     

     

     

    AST insgesamt

     

    7

     

    7

     

    7

    AD und AST insgesamt

     

    34

     

    23

     

    28

    Gesamtpersonalbestand

    34

    23

    28

    Exekutivagenturen

    Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

     

     

     

     

     

    AD 14

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 13

     

     

     

     

     

     

    AD 12

     

     

     

     

     

     

    AD 11

     

    7

     

    1

     

    5

    AD 10

     

    3

     

    6

     

    5

    AD 9

     

    2

     

    1

     

    1

    AD 8

     

    8

     

    4

     

    9

    AD 7

     

    5

     

    11

     

    5

    AD 6

     

    4

     

     

     

    4

    AD 5

     

    3

     

    6

     

    3

    AD insgesamt

     

    33

     

    30

     

    33

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

     

     

     

     

     

    AST 7

     

    2

     

     

     

    2

    AST 6

     

     

     

     

     

     

    AST 5

     

    1

     

    1

     

    1

    AST 4

     

     

     

     

     

     

    AST 3

     

    1

     

    1

     

    1

    AST 2

     

     

     

    1

     

     

    AST 1

     

     

     

     

     

     

    AST insgesamt

     

    4

     

    3

     

    4

    AD und AST insgesamt

     

    37

     

    33

     

    37

    Gesamtpersonalbestand

    37

    33

    37

    Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

     

     

     

     

     

    AD 14

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 13

     

    4

     

    2

     

    3

    AD 12

     

    5

     

    5

     

    6

    AD 11

     

    4

     

    4

     

    4

    AD 10

     

    15

     

    9

     

    11

    AD 9

     

    14

     

    14

     

    16

    AD 8

     

    16

     

    19

     

    17

    AD 7

     

    3

     

    3

     

    5

    AD 6

     

    9

     

    3

     

    5

    AD 5

     

    5

     

    12

     

    8

    AD insgesamt

     

    76

     

    72

     

    76

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

    1

     

     

    AST 9

     

     

     

     

     

    1

    AST 8

     

    3

     

    1

     

    1

    AST 7

     

    4

     

    2

     

    2

    AST 6

     

    1

     

    2

     

    2

    AST 5

     

    9

     

    1

     

    3

    AST 4

     

    7

     

    12

     

    11

    AST 3

     

    3

     

    11

     

    7

    AST 2

     

     

     

     

     

     

    AST 1

     

     

     

     

     

     

    AST insgesamt

     

    27

     

    30

     

    27

    AD und AST insgesamt

     

    103

     

    102

     

    103

    Gesamtpersonalbestand

    103

    102

    103

    Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

     

     

     

     

     

    AD 14

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 13

     

     

     

     

     

     

    AD 12

     

     

     

     

     

     

    AD 11

     

    2

     

    1

     

    2

    AD 10

     

     

     

     

     

     

    AD 9

     

    1

     

    2

     

    1

    AD 8

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 7

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 6

     

    2

     

     

     

    1

    AD 5

     

    1

     

    2

     

    2

    AD insgesamt

     

    9

     

    8

     

    9

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

     

     

     

     

     

    AST 7

     

    1

     

    1

     

    1

    AST 6

     

    1

     

    1

     

    1

    AST 5

     

    1

     

    1

     

    1

    AST 4

     

     

     

     

     

     

    AST 3

     

     

     

     

     

     

    AST 2

     

     

     

     

     

     

    AST 1

     

     

     

     

     

     

    AST insgesamt

     

    3

     

    3

     

    3

    AD und AST insgesamt

     

    12

     

    11

     

    12

    Gesamtpersonalbestand

    12

    11

    12

    Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

     

     

     

     

     

    AD 14

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 13

     

     

     

     

     

     

    AD 12

     

    2

     

     

     

    1

    AD 11

     

    2

     

    2

     

    2

    AD 10

     

    2

     

    1

     

    2

    AD 9

     

    4

     

    4

     

    4

    AD 8

     

    4

     

    2

     

    4

    AD 7

     

    7

     

    7

     

    7

    AD 6

     

    6

     

    9

     

    7

    AD 5

     

    0

     

    2

     

     

    AD insgesamt

     

    28

     

    28

     

    28

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

     

     

     

     

     

    AST 7

     

     

     

     

     

     

    AST 6

     

     

     

     

     

     

    AST 5

     

    2

     

    2

     

    2

    AST 4

     

    1

     

    1

     

    1

    AST 3

     

    2

     

    2

     

    2

    AST 2

     

     

     

     

     

     

    AST 1

     

     

     

     

     

     

    AST insgesamt

     

    5

     

    5

     

    5

    AD und AST insgesamt

     

    33

     

    33

     

    33

    Gesamtpersonalbestand

    33

    33

    33

    Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

     

     

     

     

     

    AD 14

     

    1

     

     

     

    1

    AD 13

     

    3

     

    3

     

    3

    AD 12

     

    5

     

    5

     

    5

    AD 11

     

    2

     

    2

     

    2

    AD 10

     

    3

     

    3

     

    3

    AD 9

     

    11

     

    3

     

    3

    AD 8

     

    34

     

    24

     

    27

    AD 7

     

    32

     

    39

     

    40

    AD 6

     

    8

     

    11

     

    10

    AD 5

     

    1

     

    7

     

    6

    AD insgesamt

     

    100

     

    97

     

    100

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

     

     

     

     

     

    AST 8

     

     

     

     

     

     

    AST 7

     

     

     

     

     

     

    AST 6

     

     

     

     

     

     

    AST 5

     

     

     

     

     

     

    AST 4

     

     

     

     

     

     

    AST 3

     

     

     

     

     

     

    AST 2

     

     

     

     

     

     

    AST 1

     

     

     

     

     

     

    AST insgesamt

     

     

     

     

     

     

    AD und AST insgesamt

     

    100

     

    97

     

    100

    Gesamtpersonalbestand

    100

    97

    100

    Exekutivagentur für die Forschung

    Funktions- und Besoldungsgruppe

    Planstellen

    2013

    2012

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Am 31. Dezember 2011 tatsächlich besetzte

    Im Haushaltsplan der Union bewilligte

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    Dauerplanstellen

    Planstellen auf Zeit

    AD 16

     

     

     

     

     

     

    AD 15

     

     

     

     

     

     

    AD 14

     

    1

     

    1

     

    1

    AD 13

     

    2

     

    1

     

    1

    AD 12

     

    2

     

    1

     

    3

    AD 11

     

    11

     

    4

     

    4

    AD 10

     

    7

     

    11

     

    10

    AD 9

     

    8

     

    6

     

    12

    AD 8

     

    20

     

    3

     

    8

    AD 7

     

    21

     

    18

     

    19

    AD 6

     

    28

     

    20

     

    32

    AD 5

     

    29

     

    28

     

    27

    AD insgesamt

     

    129

     

    93

     

    117

    AST 11

     

     

     

     

     

     

    AST 10

     

     

     

     

     

     

    AST 9

     

    1

     

     

     

    1

    AST 8

     

    2

     

     

     

    2

    AST 7

     

     

     

    1

     

     

    AST 6

     

    2

     

    1

     

    1

    AST 5

     

    3

     

    3

     

    3

    AST 4

     

    2

     

    2

     

    3

    AST 3

     

    1

     

    3

     

    1

    AST 2

     

     

     

     

     

     

    AST 1

     

     

     

     

     

     

    AST insgesamt

     

    11

     

    10

     

    11

    AD und AST insgesamt

     

    140

     

    103

     

    128

    Gesamtpersonalbestand

    140

    103

    128


    (1)  Mit Ausnahme der Schweiz.

    (2)  Beispiele für derartige in Silicon Valley bestehende Netze sind der Deutsch-Amerikanische Wirtschaftsverband (GABA), Interfrench, der Wirtschaftsverband Italien-Amerika (BAIA), Silikon Vikings und andere.

    (3)  Eine Lernplattform zur Unterstützung nationaler und regionaler Behörden und Finanzintermediäre bei der Entwicklung rückzahlbarer Unterstützungssysteme für eine nachhaltige urbane Entwicklung im Rahmen der Strukturfonds (http://ec.europa.eu/regional_policy/thefunds/instruments/jessica_network_en.cfm).

    (4)  Insbesondere die Programme „Jugend in Bewegung“, „Eine Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“, „Innovationsunion“ und „Plattform zur Bekämpfung der Armut“.

    (5)  Für das Protokoll zum Abkommen mit Marokko war ursprünglich eine Laufzeit vom 1. März 2006 bis 28. Februar 2010 vorgesehen. Aufgrund einer Verzögerung im Ratifizierungsprozess trat das Protokoll aber erst am 27. Februar 2007 in Kraft und galt ab dem Zeitpunkt für vier Jahre.

    (6)  Dies bezieht sich auf siebzehn Länder, von denen sieben (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau, die Russische Föderation und die Ukraine) im Osten der Union und zehn (Algerien, Ägypten, Jordanien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, die Palästinensische Behörde, Syrien und Tunesien) im Süden der Union liegen.

    (7)  Einschließlich bei der Reserve eingesetzte Mittel.

    (8)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

    (9)  Ohne die Beteiligung Liechtensteins und Islands (Proportionalitätsfaktor 2,68 %).

    (10)  EFTA Beiträge für 2012 und 2013 für Norwegen, gemäß Artikel 1 Absatz 8c des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen, dass vom 1. Januar 2012 eine Rückwirkung vorsieht, und gemäß der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 139/2012 vom 13. Juli 2012 (ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 21) und Nr. 233/2012 vom 7. Dezember 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (11)  Übertrag von Mitteln aus 2008 gemäß Artikel 1.2 Absatz 8a Buchstabe b der Entscheidung Nr. 94/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 8. Juli 2009.

    (12)  Ohne die Beteiligung Liechtensteins (Proportionalitätsfaktor 2,76 %).

    (13)  Ausgehend von einer EFTA-Beteiligung in Höhe von 75 %.

    (14)  Betroffene Haushaltslinien: Artikel 08 22 04 und 09 04 02, Posten 02 04 01 03, 02 04 01 01 und 02 04 01 02, Artikel 06 06 04, 10 02 02, 15 07 78 und 32 06 03.

    (15)  Betroffene Haushaltslinien: Artikel 08 22 04 und 10 03 02.

    (16)  Einschließlich Ungarn, Lettland und Rumänien.

    (17)  Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).

    (18)  Es wird angenommen, dass 2014 ein neues externes Mandat bestehen wird. Die oben genannten Zahlen umfassen auch Auszahlungen aus den jetzigen und früheren Mandaten, dienen nur als Hinweis und lassen den bevorstehenden Kommissionsvorschlag zum nächsten externen Mandat der EIB unberührt.

    (19)  Im Stellenplan sind gemäß Artikel 53 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft folgende Dauerplanstellen für die Versorgungsagentur enthalten: 1 AD15-Stelle (ad personam) für den Generaldirektor der Agentur, 2 AD14-Stellen (davon eine für den Stellvertretenden Generaldirektor der Agentur), 3 AD12-Stellen, 1 AD11-Stelle, 2 AD10-Stellen, 1 AST10-Stelle, 2 AST8-Stellen, 1 AST7-Stelle, 9 AST6-Stellen, 1 AST5-Stelle und 2 AST3-Stellen.

    (20)  Der Stellenplan lässt folgende Beförderungen (ad personam) zu: Bis zu 25 Beförderungen von AD 15 nach AD 16, bis zu 21 Beförderungen von AD 14 nach AD 15, bis zu 13 Beförderungen von AD 11 nach AD 14 und 1 Beförderung von AST 8 nach AST 10.

    (21)  Davon 1 Beamter, der die Zulagen gemäß Artikel 93 des Statuts erhält.

    (22)  Der Stellenplan lässt folgende Beförderungen (ad personam) zu: 2 AD 15 nach AD 16, 1 AD 14 nach AD 15.

    (23)  Davon Dauerplanstellen in der Europäischen Verwaltungsakademie: drei AD 12, eine AD 11, zwei AD 8, eine AST 10, zwei AST 9, eine AST 8, eine AST 7, eine AST 5, eine AST 4, zwei AST 3.

    (24)  Davon Dauerplanstellen in der Europäischen Verwaltungsakademie: drei AD 12, eine AD 11, zwei AD 8, eine AST 10, zwei AST 9, eine AST 8, eine AST 7, eine AST 5, eine AST 4, zwei AST 3.

    (25)  Die Union finanziert 2012 229 Stellen und 2013 227 Stellen.

    (26)  Voraussetzung für die Einstellung von 2 AD und 1 AST im Jahr 2012 war die Annahme der neuen Rechtsgrundlage für ENISA (KOM(2010) 521). Da die Rechtsgrundlage noch nicht durch das für die Rechtsetzung zuständige Organ angenommen wurde, gilt Gleiches für das Jahr 2013.

    (27)  Ohne die vom Frontex-Verwaltungsrat verabschiedete Änderung des Stellenplans 2012.

    (28)  Weitere fünf Stellen (AD 7, AD 6, 2 AD 5, AST 3) wurden Ende 2011 bestätigt. Beginn: Januar und Februar 2012.

    (29)  Änderung des Stellenplans gemäß Beschluss des Eurojust-Kollegiums.


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