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Document 32012R1085
Commission Implementing Regulation (EU) No 1085/2012 of 20 November 2012 opening the tariff quota for the year 2013 for the importation into the European Union of certain goods originating in Norway resulting from the processing of agricultural products covered by Council Regulation (EC) No 1216/2009
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1085/2012 der Kommission vom 20. November 2012 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2013 für die Einfuhr in die Europäische Union von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates fallenden aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren mit Ursprung in Norwegen
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1085/2012 der Kommission vom 20. November 2012 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2013 für die Einfuhr in die Europäische Union von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates fallenden aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren mit Ursprung in Norwegen
ABl. L 322 vom 21.11.2012, pp. 2–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1322
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21.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/2 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1085/2012 DER KOMMISSION
vom 20. November 2012
über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2013 für die Einfuhr in die Europäische Union von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates fallenden aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren mit Ursprung in Norwegen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (2), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (3) und das Protokoll Nr. 3 des EWR-Abkommens (4) enthalten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. |
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(2) |
Das Protokoll Nr. 3 zum EWR-Abkommen, geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2004 (5), sieht für bestimmte Wasser mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen des KN-Codes 2202 10 00 sowie für bestimmte andere Zucker enthaltende nicht alkoholhaltige Getränke des KN-Codes ex 2202 90 10 eine Zollbefreiung (Zollsatz Null) vor. |
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(3) |
Die Zollbefreiung für die betreffenden Wasser und anderen Getränke wurde durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (6), das im Folgenden „das Abkommen“ genannt wird und mit Beschluss 2004/859/EG des Rates (7) genehmigt wurde, für Norwegen vorübergehend ausgesetzt. Gemäß Teil IV der vereinbarten Niederschrift des Abkommens ist die zollfreie Einfuhr von Waren der KN-Codes 2202 10 00 und ex 2202 90 10 mit Ursprung in Norwegen nur im Rahmen eines zollfreien Kontingents gestattet, während auf außerhalb des Kontingents eingeführte Waren ein Einfuhrzoll erhoben wird. |
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(4) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1304/2011 der Kommission (8) wurde die vorübergehende Aussetzung der Zollbefreiung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 für die Einfuhr der betreffenden Wasser und Getränke in die Union aufgehoben. |
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(5) |
Das Zollkontingent für 2013 für die betreffenden Wasser und Getränke ist zu eröffnen. Das letzte jährliche Kontingent für diese Waren wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1248/2010 der Kommission (9) für das Jahr 2011 eröffnet. Da für 2012 kein jährliches Kontingent eröffnet wurde, sollte das Kontingent für 2013 denselben Umfang haben wie das für 2011 eröffnete Kontingent. |
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(6) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (10) legt die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Das durch die vorliegende Verordnung eröffnete Zollkontingent sollte gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 wird das Zollkontingent der Union gemäß dem Anhang für die dort aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen unter den dort festgelegten Bedingungen eröffnet.
(2) Die für die im Anhang aufgeführten Waren für beide Seiten geltenden Ursprungsregeln entsprechen denen des Protokolls Nr. 3 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen.
(3) Auf außerhalb des Zollkontingents eingeführte Mengen wird ein Präferenzzollsatz von 0,047 EUR/Liter erhoben.
Artikel 2
Das Zollkontingent der Union nach Artikel 1 Absatz 1 wird von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Artikel 3
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1304/2011 wird aufgehoben.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. November 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10.
(2) ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.
(3) ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.
(4) ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 37.
(5) ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 30.
(6) ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 72.
(7) ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.
(8) ABl. L 330 vom 14.12.2011, S. 19.
ANHANG
Zollkontingent für das Jahr 2013 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union
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Laufende Nr. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingentmenge für das Jahr 2011 |
Im Rahmen des Kontingents geltender Zollsatz |
Außerhalb des Kontingents geltender Zollsatz |
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09.0709 |
2202 10 00 |
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17,303 Mio. Liter |
frei |
0,047 EUR/Liter |
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ex 2202 90 10 |
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