Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32012R0999

    Verordnung (EU) Nr. 999/2012 des Rates vom 9. Oktober 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius

    ABl. L 300 vom 30.10.2012, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/999/oj

    30.10.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 300/37


    VERORDNUNG (EU) Nr. 999/2012 DES RATES

    vom 9. Oktober 2012

    über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 9. Oktober 2012 den Beschluss 2012/670/EU (1) über die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden „partnerschaftliches Fischereiabkommen“) angenommen. Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius(im Folgenden „Protokoll“) bildet einen integralen Bestandteil des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.

    (2)

    Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für den gesamten Anwendungszeitraum des Protokolls festgelegt werden.

    (3)

    Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (2) hat die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten zu unterrichten, wenn sich herausstellt, dass die der Europäischen Union im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer Frist, die vom Rat festzulegen ist, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Diese Frist sollte daher vom Rat festgelegt werden.

    (4)

    Da das Protokoll für einen Zeitraum von drei Jahren ab seinem Inkrafttreten gilt, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die im Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden „Protokoll“) festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    a)

    Thunfischwadenfänger:

    Spanien

    22 Schiffe

    Frankreich

    16 Schiffe

    Italien

    2 Schiffe

    Vereinigtes Königreich

    1 Schiff

    Gesamt

    41 Schiffe

    b)

    Oberflächen-Langleiner:

    Spanien

    12 Schiffe

    Frankreich

    29 Schiffe

    Portugal

    4 Schiffe

    Gesamt

    45 Schiffe

    (2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet der Bestimmungen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und des Protokolls.

    (3)   Schöpfen die Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 Anträge auf Fanggenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten.

    (4)   Die Fristgemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 wird auf zehn Arbeitstage ab dem Tag festgesetzt, an dem die Kommission die Mitgliedstaaten darüber unterrichtet, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft sind.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens des Protokolls.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2012.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    V. SHIARLY


    (1)  Siehe Seite 34 dieses Amtsblatts.

    (2)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.


    Top