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Document 32012R0989
Commission Implementing Regulation (EU) No 989/2012 of 25 October 2012 concerning the authorisation of endo-1,4-beta-xylanase produced by Trichoderma reesei (MULC 49755) and endo-1,3(4)-beta-glucanase produced by Trichoderma reesei (MULC 49754) as a feed additive for laying hens and minor poultry species for fattening and laying (holder of authorisation Aveve NV) Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 989/2012 der Kommission vom 25. Oktober 2012 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MULC 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MULC 49754) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen sowie Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Aveve NV) Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 989/2012 der Kommission vom 25. Oktober 2012 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MULC 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MULC 49754) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen sowie Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Aveve NV) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 297 vom 26.10.2012, pp. 11–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2025; Aufgehoben durch 32025R0711
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26.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 297/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 989/2012 DER KOMMISSION
vom 25. Oktober 2012
zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MULC 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MULC 49754) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen sowie Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Aveve NV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
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(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MULC 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MULC 49754) gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
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(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MULC 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MULC 49754) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen sowie Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung. |
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(4) |
Die Verwendung dieser Enzyme wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1091/2009 der Kommission (2) bei Masthühnern und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1088/2011 der Kommission (3) bei abgesetzten Ferkeln für die Dauer von jeweils zehn Jahren zugelassen. |
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(5) |
Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MULC 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MULC 49754) für Legehennen sowie Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 23. Mai 2012 (4) den Schluss, dass die Verwendung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MULC 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MULC 49754) keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass die Verwendung dieser Zubereitung die Eimasse beträchtlich steigern, das Verhältnis Futtermittel/Eimasse bei Legehennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung vorteilhaft beeinflussen und die zootechnischen Parameter bei Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
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(6) |
Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang beschriebene Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Oktober 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) ABl. L 299 vom 14.11.2009, S. 6.
(3) ABl. L 281 vom 28.10.2011, S. 14.
(4) EFSA Journal 2012; 10(6):2728.
ANHANG
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer |
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4a9 |
Aveve NV |
Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6 |
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Legehennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
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4 000 XU 900 BGU |
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15. November 2022 |
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Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
3 000 XU 675 BGU |
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(1) 1 XU ist die Enzymmenge, die 1 μmol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalente) pro Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.
(2) 1 BGU ist die Enzymmenge, die 1 μmol reduzierende Zucker (Cellobioseäquivalente) pro Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 50 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.
(3) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx