EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32012R0984

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 984/2012 der Kommission vom 24. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen

ABl. L 295 vom 25.10.2012, p. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/984/oj

25.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 984/2012 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Einklang mit den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) finanziert die Europäische Union seit 1990 Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Kontrolle und Durchsetzung von Fischereivorschriften.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sieht neben anderen Maßnahmen auch Finanzhilfen der Union für Ausgaben im Bereich der Fischereiüberwachung und -kontrolle im Zeitraum 2007 bis 2013 vor. Die Verordnung (EG) Nr. 391/2007 (3) der Kommission enthält die Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung dieser Maßnahmen.

(3)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 693/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde der Termin geändert, zu dem die Mitgliedstaaten ihr jährliches Fischereiüberwachungsprogramm an die Kommission übermitteln müssen.

(4)

Zur Vereinfachung und aufgrund der geringen Kosten mancher Investitionen sollten Vorhaben mit einem Volumen von weniger als 40 000 EUR genehmigt werden, ohne eine Begründung von den Mitgliedstaaten zu fordern.

(5)

Die Vorschriften zu den Belegen für Vorfinanzierungsanträge sollten an die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) angepasst werden.

(6)

Angesichts des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten die Mitgliedstaaten bei Ausgaben im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung der Fischereivorschriften genau darüber informiert sein, welche Vorschriften mit Blick auf eine Finanzhilfe der Europäischen Union zu beachten sind.

(7)

Die Vorschriften über den finanziellen Beitrag der Union zu nationalen Kontrollprogrammen sollten vereinfacht und präzisiert werden.

(8)

Investitionen im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften können von den zuständigen nationalen Behörden, von Verwaltungsorganen oder von privaten Geldgebern getätigt werden. Die Ausgabenerklärung sollte entsprechend angepasst werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 391/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 391/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Mitgliedstaaten, die für Ausgaben gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 eine Finanzhilfe erhalten möchten, übermitteln der Kommission jeweils bis zum 15. November des Jahres vor der betreffenden Umsetzung ein Jahresprogramm für die Fischereiüberwachung.“

2.

Artikel 5 Buchstabe c wird gestrichen.

3.

In Artikel 10 wird die Überschrift durch „Vorfinanzierung“ ersetzt.

4.

In Artikel 10 Absatz 1 wird das Wort „Vorschuss“ durch „Vorfinanzierung“ ersetzt.

5.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Vorfinanzierung erfolgt entweder auf der Grundlage eines Vertrags zwischen der betreffenden Behörde und dem Lieferanten oder auf der Grundlage von Belegen, anhand deren geprüft werden kann, ob die finanzierten Maßnahmen den in Absatz 1 genannten Vorhaben entsprechen.“

6.

Anhang IV Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

Reisekosten der teilnehmenden Fischereiinspektoren, Staatsanwälte, Richter und Fischer sowie des Ausbildungspersonals.“

7.

Anhang V wird wie folgt geändert:

(a)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

Lohnkosten für Mitarbeiter nationaler Verwaltungen und Entschädigungen;“

(b)

folgender Buchstabe i wird angefügt:

„i)

Zulagen.“

8.

Anhang VI Buchstabe d Ziffer x erhält folgende Fassung:

„x)

Bei Schulungen oder Seminaren sind Informationen zum Thema und zum Redner, eine Teilnehmerliste sowie Ort und Datum der Ausbildungsmaßnahme anzugeben.“

9.

Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 24. Oktober 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30.

(4)  ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 33.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ANHANG

„ANHANG VII

Ausgabenerklärung

AUSGABEN (1) IM RAHMEN DER DURCHFÜHRUNG DES NATIONALEN PROGRAMMS ZUR KONTROLLE UND ÜBERWACHUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN

gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission

Entscheidung der Kommission _

Nationales AZ (ggf.) _

Der Unterzeichnete _ bescheinigt in seiner Funktion als Vertreter der für die einschlägigen Finanz- und Kontrollverfahren zuständigen Behörde, _ dass alle nachstehenden Beträge den Gesamtausgaben entsprechen, die 20_ im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen genehmigter Vorhaben für die in Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates genannten Maßnahmen getätigt wurden:

a)

Computersysteme und IT-Netzwerke

_EUR (2)

b)

Fernüberwachungssysteme sowie elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte

_EUR

c)

Pilotvorhaben für den Einsatz neuer Technologien

_EUR

d)

Schulungs- und Austauschprogramme für Kontrollbeamte

_EUR

e)

Inspektions- und -beobachterpilotprogramme

_EUR

f)

Bewertung öffentlicher Ausgaben im Bereich der Überwachung

_EUR

g)

Seminare und Multimedia-Instrumente

_EUR

h)

Erwerb und Modernisierung von Schiffen und Flugzeugen

_EUR

Insgesamt

_EUR

Der Unterzeichnete bescheinigt ferner, dass die Ausgabenerklärung richtig ist und der Zahlungsantrag etwaigen wieder eingezogenen Beträgen Rechnung trägt.

Die Maßnahmen wurden nach Maßgabe der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 durchgeführt, namentlich:

Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2007. Bei öffentlichen Aufträgen bescheinigt der Unterzeichnete, dass der Auftrag an den Anbieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis vergeben, jeglicher Interessenkonflikt vermieden, die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung beachtet und, sofern zutreffend, die EU-Vorschriften zur Koordinierung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge eingehalten wurden.

Anwendung von Verwaltungs- und Kontrollverfahren, um die Lieferung der kofinanzierten Waren und Dienstleistungen sowie die Richtigkeit der angegebenen Ausgaben zu überprüfen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, Betrug zu verfolgen und unrechtmäßig gezahlte Beträge wieder einzuziehen.

Der Unterzeichnete bescheinigt außerdem, für die vorgenannte(n) Maßnahme(n) _ einen/keinen (3) Vorschuss erhalten zu haben.

Die Ausgabenaufstellung ist korrekt.

Datum:

Name (Druckbuchstaben), Siegel, Amtsbezeichnung und Unterschrift der zuständigen Behörden


(1)  Investitionen gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 können von den zuständigen nationalen Behörden, von Verwaltungsorganen oder von privaten Geldgebern getätigt werden.

(2)  Genauer Betrag, auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3)  Nichtzutreffendes streichen.“


Top