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Document 32012R0786
Commission Implementing Regulation (EU) No 786/2012 of 30 August 2012 amending and correcting Regulation (EC) No 951/2006 laying down detailed rules for the implementation of Council Regulation (EC) No 318/2006 as regards trade with third countries in the sugar sector
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 786/2012 der Kommission vom 30. August 2012 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 786/2012 der Kommission vom 30. August 2012 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern
ABl. L 235 vom 1.9.2012, p. 1–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2835
1.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 235/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 786/2012 DER KOMMISSION
vom 30. August 2012
zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 134, Artikel 161 Absatz 3, Artikel 170 und Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (2) wurden gemeinsame Regeln für die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Regeln betreffen insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nutzung der von der Kommission bereitgestellten Informationssysteme und die Validierung der Zugangsrechte der zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen. Außerdem enthält die Verordnung gemeinsame Grundsätze für die Informationssysteme, damit diese Systeme auf Dauer die Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Dokumente gewährleisten, und sieht den Schutz personenbezogener Daten vor. |
(2) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 muss die Verpflichtung zur Nutzung der Informationssysteme im Einklang mit derselben Verordnung in den Verordnungen vorgesehen werden, mit denen eine besondere Mitteilungspflicht festgelegt wird. |
(3) |
Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und Verfahren im Rahmen ihrer internen Tätigkeit sowie ihrer Beziehungen mit den für die gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt. Es wird davon ausgegangen, dass mit diesem System mehreren Mitteilungspflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 nachgekommen werden kann, insbesondere den Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (3). |
(4) |
Im Interesse einer effizienten Verwaltung und unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen sollten einige Mitteilungen in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 entweder vereinfacht und spezifiziert oder gestrichen werden. |
(5) |
Aus Gründen der Klarheit sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) für die Lizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 gilt, sofern in letztgenannter Verordnung nichts anderes vorgesehen ist. |
(6) |
Da Isoglucose-Erzeugnisse nicht in Anhang II Teil II Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 aufgeführt sind, ist für die Ausfuhr von Isoglucose, die sich im freien Verkehr auf dem EU-Markt befindet und nicht als Nichtquotenerzeugnis gilt, das ohne Erstattung auszuführen ist, keine Ausfuhrlizenz erforderlich. Deshalb sollte aus Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 jeder Hinweis auf Isoglucose gestrichen werden. |
(7) |
Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker oder Isoglucose, der bzw. die über die in Artikel 56 der genannten Verordnung festgesetzte Quote hinaus erzeugt wurde, nur im Rahmen der von der Kommission festzusetzenden Mengenbegrenzung ausgeführt werden. Bei der Festsetzung der Mengenbegrenzung muss die Kommission die Verpflichtungen einhalten, die sich aus gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben. |
(8) |
In Zeiten, in denen in der Europäischen Union große Mengen Nichtquotenzucker erzeugt werden, können, insbesondere bei hohen Weltmarktpreisen, die Ausfuhrlizenzanträge der Zuckerhersteller erheblich über den verfügbaren Mengen liegen. Der harte Konkurrenzkampf um Ausfuhrlizenzen kann dazu führen, dass manche Wirtschaftsbeteiligte Lizenzen für Mengen beantragen, die über ihren tatsächlichen Erzeugungsmengen von Nichtquotenzucker im betreffenden Wirtschafsjahr liegen. Solche Spekulationen können dazu führen, dass der Europäischen Union Ausfuhrmöglichkeiten für Nichtquotenzucker verloren gehen, der EU-Markt für Nichtquotenzucker stärker unter Druck gerät und somit auch das Risiko für die Anhäufung eines Zuckerüberschusses steigt. |
(9) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 können die Rechte aus Lizenzen während der Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Inhaber einmal übertragen werden. Um die Gefahr von Spekulationsgeschäften der Zuckerhersteller zu verringern, sollte die Übertragung von Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker untersagt werden. |
(10) |
In Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (5) sowie in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 504/2007 der Kommission vom 8. Mai 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auf Milch und Milcherzeugnisse (6) sind die Fristen festgelegt, innerhalb deren die betreffenden Einführer nachweisen müssen, dass die betreffende Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die den angegebenen cif-Einfuhrpreis bestätigen. Zur Harmonisierung der für die zusätzlichen Einfuhrzölle in den verschiedenen Bereichen geltenden Durchführungsbestimmungen sollte Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 an Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 504/2007 angepasst werden. |
(11) |
Gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jeden Monat Informationen zum Weltmarkt für Melasse. Die Erfahrung hat gezeigt, dass aufgrund der Besonderheiten der Melassemärkte solche Informationen nur schwer zu bekommen sind und die meisten Mitgliedstaaten keine relevanten Informationen vorlegen können. Deshalb sollte diese Mitteilungspflicht gestrichen werden. |
(12) |
Anhang I Kapitel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (7) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission (8) geänderten Fassung enthält neue KN-Codes für die verschiedenen Rohzuckererzeugnisse, die von den KN-Codes der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 abweichen. Im Interesse der Rechtsklarheit sollten auch in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 diese neuen Codes enthalten sein. |
(13) |
Gleichzeitig mit diesen Änderungen sollte auch ein offensichtlicher Fehler bei einem internen Bezug korrigiert werden. |
(14) |
Die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen. |
(15) |
Aus Gründen der Transparenz und der Gleichbehandlung sollte diese Verordnung ab Beginn des Wirtschaftsjahrs 2012/13 gelten. Um die berechtigten Erwartungen der Betroffenen angemessen zu berücksichtigen, sollte die Berichtigung von Artikel 12a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 jedoch rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsrechtsakts gelten, mit dem der fehlerhafte Bezug in die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 aufgenommen wurde, d. h. der Verordnung (EG) Nr. 910/2008 der Kommission (9). |
(16) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2006
Die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Mit dieser Verordnung werden in Übereinstimmung mit Teil III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (10) die besonderen Durchführungsbestimmungen für die Ein- und Ausfuhrlizenzen, die Gewährung von Ausfuhrerstattungen sowie die Verwaltung der Einfuhren, insbesondere für die Erhebung zusätzlicher Einfuhrzölle im Zuckersektor, festgelegt. (2) Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gilt die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (11). |
2. |
Die Artikel 7 und 7a erhalten folgende Fassung: „Artikel 7 Ausfuhrlizenz für Zucker ohne Erstattung Soll in den freien Verkehr auf dem EU-Markt übergeführter und nicht als Nichtquotenzucker geltender Zucker ohne Erstattung ausgeführt werden, enthält Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz einen der im Anhang Teil C aufgeführten Vermerke. Artikel 7a Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenausfuhren (1) Abweichend von Artikel 5 ist für die Ausfuhr von Nichtquotenisoglucose im Rahmen der Höchstmenge gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Ausfuhrlizenz vorzulegen. (2) Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die Rechte aus Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker nicht übertragbar.“ |
3. |
Artikel 7c Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Montag die Mengen Zucker- und/oder Isoglucose mit, für die im Laufe der vorangegangenen Woche Anträge auf Ausfuhrlizenzen gestellt wurden.“ |
4. |
Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Antragsteller können ihre Lizenzanträge bis zum Ende der Woche zurückziehen, die auf die Veröffentlichung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten einheitlichen Bewilligungssatzes im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, wenn dieser weniger als 80 % beträgt. Die Mitgliedstaaten geben daraufhin die Sicherheit frei.“ |
5. |
Der Titel von Kapitel V erhält folgende Fassung: „ERGÄNZENDE VORSCHRIFTEN FÜR AUSFUHRLIZENZEN“. |
6. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Beantragung und Erteilung von Ausfuhrlizenzen (1) Ausfuhrlizenzen für Zucker des KN-Codes 1701 für Mengen über 10 Tonnen werden wie folgt erteilt:
Unterabsatz 1 gilt nicht für:
(2) Betrifft der Antrag auf Lizenzerteilung für Erzeugnisse nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Mengen bis zu 10 Tonnen, so darf der Beteiligte an ein und demselben Tag bei ein und derselben zuständigen Behörde nicht mehr als einen Antrag einreichen.“ |
7. |
Die Artikel 17, 18 und 19 erhalten folgende Fassung: „Artikel 17 Meldung der erteilten Ausfuhrlizenzen (1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum 15. jedes Monats für den Vormonat die Mengen, für die gemäß Artikel 7 Lizenzen erteilt wurden. (2) Zu den Zeiten, in denen im Zuckersektor Ausfuhrerstattungen gewährt werden, melden die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. jedes Monats für den Vormonat:
Artikel 18 Meldung der ausgeführten Mengen (1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission für jeden Kalendermonat spätestens bis zum Ende des dritten auf den betreffenden Kalendermonat folgenden Kalendermonats die Mengen an quotengebundenem Zucker, die in Form von Weißzucker oder Verarbeitungserzeugnissen, ausgedrückt in Weißzuckerwert, ausgeführt wurden und für die eine Ausfuhrlizenz für die Durchführung einzelstaatlicher oder EU-Nahrungsmittelhilfen im Rahmen von internationalen Übereinkommen oder anderen ergänzenden Programmen sowie für die Durchführung anderer EU-Hilfslieferungen ausgestellt wurde. (2) Zu den Zeiten, in denen im Zuckersektor Ausfuhrerstattungen gewährt werden, melden die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am Ende jedes Kalendermonats für den vorausgegangenen Kalendermonat die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b genannten und gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ausgeführten Mengen Weißzucker. (3) Zu den Zeiten, in denen im Zuckersektor Ausfuhrerstattungen gewährt werden, melden die Mitgliedstaaten der Kommission für jeden Kalendermonat spätestens bis zum Ende des dritten auf den betreffenden Kalendermonat folgenden Kalendermonats:
Die Meldungen entsprechend Unterabsatz 1 Buchstabe b erfolgen gesondert an die Kommission für jede Verordnung, die für das betreffende verarbeitete Erzeugnis gilt. Artikel 19 Meldung der Einfuhrlizenzen Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Mengen Zucker, die aus Drittländern eingeführt und in Form von Veredelungserzeugnissen im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs gemäß Artikel 116 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ausgeführt wurden. Diese Meldung erfolgt für jedes Wirtschaftsjahr. Sie wird spätestens am Ende des zweiten auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgenden Kalendermonats übermittelt. |
8. |
Artikel 21 erhält folgende Fassung: „Artikel 21 Meldungsverfahren Die in dieser Verordnung vorgesehenen Meldungen der Mitgliedstaaten werden wie folgt übermittelt:
|
9. |
In Artikel 23 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Bei der Ermittlung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt werden die relevanten Informationen berücksichtigt, die der Kommission direkt zur Verfügung stehen oder die von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und Folgendes betreffen:“. |
10. |
In Artikel 29 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Bei der Ermittlung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt werden die relevanten Informationen berücksichtigt, die Folgendes betreffen:“. |
11. |
In Artikel 34 wird Absatz 3 gestrichen. |
12. |
Artikel 38 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der Importeur verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Verkauf der Erzeugnisse, jedoch höchstens neun Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um nachzuweisen, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die die in Absatz 2 genannten Preise bestätigen. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb dieser Fristen, so verfällt die Sicherheit. Jedoch können die zuständigen Behörden die Frist von neun Monaten auf begründeten Antrag des Importeurs um höchstens drei Monate verlängern. Die Sicherheit wird freigegeben, sofern der Nachweis für die Veräußerungsbedingungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden erbracht wird. Anderenfalls verfällt die Sicherheitsleistung durch Zahlung der zusätzlichen Zölle.“ |
13. |
Artikel 42 erhält folgende Fassung: „Artikel 42 Berechnungsverfahren (1) Weicht der nach Anhang IV Abschnitt B.III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegte Rendementwert für eingeführten Rohzucker von dem für die Standardqualität ermittelten Rendementwert ab, so wird zur Berechnung des Zollsatzes für Erzeugnisse der KN-Codes 1701 12 10, 1701 13 10 und 1701 14 10 sowie des je 100 Kilogramm der Erzeugnisse der KN-Codes 1701 12 10, 1701 12 90, 1701 13 10, 1701 13 90, 1701 14 10 und 1701 14 90 zu erhebenden zusätzlichen Zolls der betreffende für den Rohzucker der Standardqualität festgesetzte Zollsatz mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert. Der Berichtigungskoeffizient ergibt sich durch Division des Vomhundertsatzes des Rendementwerts des eingeführten Rohzuckers durch 92. (2) Für die in Anhang I Teil III Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse wird der Gehalt an Saccharose, einschließlich des in Saccharose ausgedrückten Gehalts an anderem Zucker, nach dem Lane-Eynon-Verfahren (Kupferreduktionsverfahren) bestimmt, das auf die nach Clerget-Herzfeld invertierte Lösung angewandt wird. Der nach dieser Methode festgestellte Gesamtzuckergehalt wird durch Multiplikation mit dem Faktor 0,95 als Saccharose berechnet. Der Gehalt an Saccharose einschließlich des in Saccharose ausgedrückten Gehalts an anderem Zucker von Erzeugnissen mit weniger als 85 % Saccharose oder in Saccharose ausgedrücktem anderen Zucker und in Saccharose ausgedrücktem Invertzucker wird allerdings durch die Ermittlung des Trockenstoffgehalts bestimmt. Der Trockenstoffgehalt wird aus der Dichte der im Gewichtsverhältnis 1:1 verdünnten Lösung und bei festen Erzeugnissen durch Trocknung bestimmt. Der Trockenstoffgehalt wird durch Multiplikation mit dem Koeffizienten 1 als Saccharose berechnet. (3) Für die in Anhang I Teil III Buchstaben d und g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse wird der Trockenstoffgehalt im Einklang mit Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels ermittelt. (4) Für die in Anhang I Teil III Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse erfolgt die Umrechnung in äquivalente Saccharose, indem der im Einklang mit Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels ermittelte Trockenstoffgehalt mit dem Koeffizienten 1,9 multipliziert wird.“ |
14. |
Teil C des Anhangs erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 951/2006
Artikel 12a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 für die Menge freigegeben, für die der Antragsteller die Verpflichtung zur Ausfuhr im Sinne von Artikel 30 Buchstabe b und Artikel 31 Buchstabe b Ziffer i der genannten Verordnung erfüllt hat, die sich aus den gemäß Artikel 7d der vorliegenden Verordnung erteilten Lizenzen ergibt.“
Artikel 3
Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2012. Artikel 2 gilt jedoch ab dem 26. September 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.
(3) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(4) ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.
(5) ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47.
(6) ABl. L 119 vom 9.5.2007, S. 7.
(7) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(8) ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1.
(9) ABl. L 251 vom 19.9.2008, S. 13.
(10) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(11) ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.“
(12) ABl. L 171 vom 6.7.2010, S. 1.“
(13) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“
ANHANG
„C. |
Vermerke gemäß Artikel 7:
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