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Document 32012R0736
Commission Implementing Regulation (EU) No 736/2012 of 14 August 2012 fixing the coefficients applicable to cereals exported in the form of Irish whiskey for the period 2012/2013
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 736/2012 der Kommission vom 14. August 2012 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Irish Whiskey im Zeitraum 2012/13
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 736/2012 der Kommission vom 14. August 2012 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Irish Whiskey im Zeitraum 2012/13
ABl. L 218 vom 15.8.2012, p. 6–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2013
15.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 736/2012 DER KOMMISSION
vom 14. August 2012
zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Irish Whiskey im Zeitraum 2012/13
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 der Kommission vom 10. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 wird die Erstattung für die unter Kontrolle gestellten und destillierten Getreidemengen gewährt, auf die ein Koeffizient angewendet wird, der jährlich für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten festgesetzt wird. Dieser Koeffizient drückt das Verhältnis zwischen der ausgeführten Gesamtmenge und der vermarkteten Gesamtmenge des betreffenden alkoholischen Getränks auf der Grundlage der festgestellten Tendenz der mengenmäßigen Entwicklung während der Anzahl Jahre aus, die der durchschnittlichen Reifezeit des betreffenden alkoholischen Getränks entspricht. |
(2) |
Nach den von Irland für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 übermittelten Angaben belief sich diese durchschnittliche Reifezeit bei Irish Whiskey 2011 auf fünf Jahre. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 899/2011 der Kommission vom 7. September 2011 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Irish Whiskey im Zeitraum 2011/12 (3) ist nicht mehr wirksam, da sie sich auf die für das Jahr 2011/12 geltenden Koeffizienten bezog. Daher sind die Koeffizienten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 festzusetzen. |
(4) |
Gemäß Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum darf für die Ausfuhr nach Liechtenstein, Island und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. Außerdem hat die EU mit mehreren Drittländern Abkommen geschlossen, die vorsehen, dass keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Infolgedessen ist in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 diese Bestimmung bei der Berechnung der Koeffizienten für den Zeitraum 2012/13 zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Koeffizienten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 für das in Irland zur Herstellung von Irish Whiskey verwendete Getreide sind für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. August 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 33.
(3) ABl. L 231 vom 8.9.2011, S. 13.
ANHANG
In Irland anzuwendende Koeffizienten |
||
Anwendungszeitraum |
Koeffizient |
|
für zur Herstellung von Irish Whiskey, Kategorie B, verwendete Gerste (1) |
für zur Herstellung von Irish Whiskey, Kategorie A, verwendetes Getreide |
|
1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 |
0,227 |
0,970 |
(1) Einschließlich gemälzter Gerste.