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Document 32012R0485

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2012 der Kommission vom 7. Juni 2012 über den Mindestzollsatz für Zucker, der für die siebte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist

    ABl. L 148 vom 8.6.2012, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/485/oj

    8.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 148/24


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 485/2012 DER KOMMISSION

    vom 7. Juni 2012

    über den Mindestzollsatz für Zucker, der für die siebte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 der Kommission (2) wurde eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 für Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 zu einem ermäßigten Zollsatz eröffnet.

    (2)

    Gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 setzt die Kommission auf der Grundlage der im Rahmen einer Teilausschreibung eingegangenen Angebote entweder einen Mindestzollsatz je achtstelligen KN-Code fest oder beschließt, keinen Mindestzollsatz festzusetzen.

    (3)

    Auf der Grundlage der für die siebte Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte für bestimmte der achtstelligen Codes für Zucker des KN-Codes 1701 ein Mindestzollsatz und für die anderen achtstelligen Codes für Zucker dieses KN-Codes kein Mindestzollsatz festgesetzt werden.

    (4)

    Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (5)

    Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die siebte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Angebotsfrist am 6. Juni 2012 abgelaufen ist, wird für die achtstelligen Codes für Zucker des KN-Codes 1701 ein Mindestzollsatz gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt bzw. nicht festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. Juni 2012

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 318 vom 1.12.2011, S. 4.


    ANHANG

    Mindestzollsätze

    (EUR/Tonne)

    Achtstelliger KN-Code

    Mindestzollsatz

    1

    2

    1701 12 10

    X

    1701 12 90

    X

    1701 13 10

    X

    1701 13 90

    1701 14 10

    312,60

    1701 14 90

    1701 91 00

    X

    1701 99 10

    345,00

    1701 99 90

    (—)

    Keine Festsetzung eines Mindestzollsatzes (alle Angebote abgelehnt).

    (X)

    Keine Angebote.


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