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Document 32012R0356

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 356/2012 der Kommission vom 24. April 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung der Angebote für die zweite und jede folgende Teilausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2011/12 für Zuckereinfuhren zu einem ermäßigten Zollsatz

ABl. L 113 vom 25.4.2012, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/356/oj

25.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 356/2012 DER KOMMISSION

vom 24. April 2012

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung der Angebote für die zweite und jede folgende Teilausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2011/12 für Zuckereinfuhren zu einem ermäßigten Zollsatz

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 der Kommission (2) ist eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2011/12 für Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 zu einem ermäßigten Zollsatz eröffnet worden.

(2)

Da sich die Versorgung des Zuckermarkts der Europäischen Union verbessert hat, ist die Einreichung von Angeboten für die am 25. Januar 2012, am 1. Februar 2012 und am 15. Februar 2012 endenden Teilausschreibungen mit der Durchführungsverord-nung (EU) Nr. 57/2012 der Kommission (3) ausgesetzt worden.

(3)

Die beständige Beobachtung des Marktes hat gezeigt, dass sich die Verfügbarkeit von Zuckerbeständen in der EU nur leicht verbessert hat. Trotz der ansteigenden Einfuhren im Januar 2012 hat sich der Rhythmus der Einfuhren aus den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie den am wenigsten entwickelten Ländern seit Mitte Februar 2012 erheblich verlangsamt. Diese Analyse wurde auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 8. März 2012 von einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten bestätigt, deren Ansicht nach weiterhin Versorgungsprobleme bestünden, die sich im Laufe des Wirtschaftsjahres noch verschlechtern würden. Davon könnten vor allem kleine und mittlere Unternehmen sowie Kunden mit langfristigen Verträgen für feste Mengen betroffen sein.

(4)

Daher empfiehlt es sich, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 festgesetzten Fristen für die Einreichung der Angebote und deren Enddaten vom 6. Juni 2012, vom 27. Juni 2012 und vom 11. Juli 2012 vorzuverlegen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1239/2011 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die zweite und jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die vorausgegange-ne Teilausschreibung. Sie endet jeweils am 2. Mai 2012, am 23. Mai 2012 und am 6. Juni 2012 um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 318 vom 1.12.2011, S. 4.

(3)  ABl. L 19 vom 24.1.2012, S. 12.


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