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Document 32012R0297

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2012 der Kommission vom 2. April 2012 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 99 vom 5.4.2012, p. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/297/oj

    5.4.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 99/9


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 297/2012 DER KOMMISSION

    vom 2. April 2012

    zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen, dass vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Europäischen Union bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen Überwachung der Textileinfuhren in die Europäische Union die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

    Artikel 2

    Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Europäischen Union bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen Überwachung der Textileinfuhren in die Europäische Union können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. April 2012

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Algirdas ŠEMETA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung

    (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    Ein rechteckiges Erzeugnis mit den Maßen von etwa 60 × 300 cm aus zwei miteinander verklebten Lagen (eine Lage Spinnstoff und eine Lage Papier), insgesamt etwa 0,26 mm dick.

    Die Spinnstofflage besteht aus einem synthetischen (Polyester-)Vliesstoff mit einer Dicke von etwa 0,18 mm und einem Gewicht von etwa 48,3 g/m2. Die Papierlage hat eine Dicke von etwa 0,08 mm und ein Gewicht von etwa 20,9 g/m2.

    Die sichtbare Seite der Papierlage ist leicht strukturiert und mit vier senkrecht über die gesamte Länge verlaufenden Baumwollkordeln beklebt (Schnüre). Auf derselben Seite verlaufen in Abständen von rund 4 cm dünne Bambusstäbchen horizontal über die gesamte Breite.

    Die Ware ist vielseitig einsetzbar, z. B. als Schiebevorhang, Raumteiler, zum Verdecken offener Ablagen, als Türersatz usw.

    (Schiebevorhang)

    (Siehe Abbildung Nr. 657) (1)

    6303 92 10

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 63, der Anmerkung 7 Buchstabe e zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6303, 6303 92 und 6303 92 10.

    Der Vliesstoff verleiht der Ware aufgrund seiner Menge und seines Gewichts sowie seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware den wesentlichen Charakter (siehe auch HS-Erläuterung zur Allgemeinen Vorschrift 3 b Ziffer VIII). Ohne die verstärkende Funktion des Vliesstoffs wäre die vorgesehene Verwendung nicht möglich. Daher kann die Ware nicht als Papiererzeugnis in Kapitel 48 eingereiht werden.

    Da die Ware aus zwei verschiedenen miteinander verbundenen Materialien (dem Polyestervliesstoff und dem Papier) besteht, gilt sie als konfektioniert im Sinne der Anmerkung 7 Buchstabe e zu Abschnitt XI.

    Da die dünnen Bambusstäbchen in Abständen von rund 4 cm aufgeklebt sind, wird davon ausgegangen, dass sie der Dekoration dienen und nicht zur Verstärkung der Ware beitragen. Daher ist eine Einreihung in Kapitel 46 als Bambuserzeugnis ausgeschlossen.

    Aufgrund ihrer Größe, der Möglichkeit zur Kürzung auf die gewünschte Länge durch einfaches Abschneiden und der Tatsache, dass sie für mehrere vorhangartige Verwendungszwecke genutzt werden kann, verfügt die Ware über die objektiven Eigenschaften einer Gardine, eines Vorhangs oder eines Innenrollos.

    Sie ist daher als Gardine, Vorhang oder Innenrollo aus synthetischen Chemiefasern in den KN-Code 6303 92 10 einzureihen.

    Image


    (1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


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