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Документ 32012D0753

    2012/753/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. Dezember 2012 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2009/177/EG in Bezug auf Überwachungsprogramme für Finnland und das Vereinigte Königreich und den Status Finnlands und des Vereinigten Königreichs als frei von bestimmten Wassertierkrankheiten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8758) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 334 vom 6.12.2012г., стр. 48—49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Правен статус на документа Вече не е в сила, Дата на изтичане на валидността: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0620

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/753/oj

    6.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 334/48


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 4. Dezember 2012

    zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2009/177/EG in Bezug auf Überwachungsprogramme für Finnland und das Vereinigte Königreich und den Status Finnlands und des Vereinigten Königreichs als frei von bestimmten Wassertierkrankheiten

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8758)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2012/753/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 49 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Entscheidung 2009/177/EG vom 31. Oktober 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten (2) enthält eine Liste von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten, in denen genehmigte Überwachungsprogramme für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG genannten nicht exotischen Krankheiten durchgeführt werden („nicht exotische Krankheiten“). Die genannte Entscheidung enthält außerdem eine Liste der Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die als frei von einer oder mehreren der genannten Krankheiten gelten.

    (2)

    Anhang I Teil B der Entscheidung 2009/177/EG enthält die Liste der Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die genehmigten Tilgungsprogrammen unterliegen, und Teil C des genannten Anhangs enthält die Liste der Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die als frei von einer oder mehreren nicht exotischen Krankheit erklärt wurden.

    (3)

    Finnland hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, denen zufolge die Gemeinden Uusikaupunki, Pyhäranta und Rauma frei von der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) sind.

    (4)

    Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, denen zufolge die Südwestlichen Shetland-Inseln frei von der infektiösen Anämie der Lachse (ISA) sind.

    (5)

    Daher sollte Anhang I Teile B und C der Entscheidung 2009/177/EG entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I Teile B und C der Entscheidung 2009/177/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 4. Dezember 2012

    Für die Kommission

    Tonio BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

    (2)  ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 15.


    ANHANG

    Anhang I der Entscheidung 2009/177/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Teil B erhält folgende Fassung:

    TEIL B

    Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die genehmigten Tilgungsprogrammen unterliegen

    Krankheit

    Mitglied-staat

    ISO- Code

    Geografische Abgrenzung des unter ein Tilgungsprogramm fallenden Gebiets (Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente)

    Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

    Dänemark

    DK

    Folgende Wassereinzugsgebiete: Tim Å, Hover Å, Heager Å, Velling Å, Skjern Å, Hemmet Mølle Bæk, Lydum Å, Kongeå, Kolding Å, Vejle Å und Holmsland Klit

    Finnland

    FI

    Provinz Åland

    Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

     

     

     

    Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)

    Deutschland

    DE

    Bundesland Sachsen“

    Infektion mit Marteilia refringens

     

     

     

    Infektion mit Bonamia ostreae

     

     

     

    Weißpünktchenkrankheit

     

     

     

    2.

    Teil C wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Eintrag für Finnland betreffend die virale hämorrhagische Septikämie (VHS) erhält folgende Fassung:

    „Finnland

    FI

    Alle Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets mit Ausnahme der Provinz Åland“

    b)

    Im Eintrag für das Vereinigte Königreich betreffend die infektiöse Anämie der Lachse (ISA) werden die Südwestlichen Shetland-Inseln gestrichen.


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