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Document 32012D0737

2012/737/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. November 2012 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8518) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 329 vom 29.11.2012, p. 19–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/737/oj

29.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. November 2012

zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8518)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/737/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft sind die Kriterien für die Mitteilung derjenigen Tierseuchen festgelegt, deren Auftreten der betroffene Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten melden muss.

(2)

Zu den in Anhang I der Richtlinie 82/894/EWG aufgeführten Seuchen, deren Auftreten der Kommission von den Mitgliedstaaten gemeldet werden muss, gehört auch die Pferdeenzephalomyelitis, eine Krankheit, die Landtiere betrifft, und zwar unabhängig davon, um welche Form der Krankheit es sich handelt. Im Interesse der Klarheit und zur Erhebung von Informationen über den zugrunde liegenden Krankheitserreger, die für die Tier- bzw. öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind, sollten die verschiedenen Formen der Pferdeenzephalomyelitis ausdrücklich in dem genannten Anhang aufgeführt werden.

(3)

Außerdem sind Tollwut, Milzbrand, Rindertuberkulose, Rinderbrucellose, enzootische Rinderleukose sowie Schaf- und Ziegenbrucellose in den meisten Mitgliedstaaten weitgehend getilgt worden. In großen Teilen der EU kommen Ausbrüche dieser Seuchen daher seltener vor. Solche Ausbrüche sollten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten von nun an gemeldet werden. Die betreffenden Seuchen sollten daher der Liste in Anhang I hinzugefügt werden.

(4)

Zur Vermeidung von Verwaltungslasten ist es unter bestimmten Umständen angemessen, wöchentliche Meldungen von Primärausbrüchen und monatliche Meldungen von Sekundärausbrüchen vorzuschreiben.

(5)

Bestimmte Mitgliedstaaten bzw. Gebiete sind noch nicht amtlich frei von den nicht exotischen Krankheiten wie Rindertuberkulose, Rinderbrucellose, enzootische Rinderleukose und Schaf- und Ziegenbrucellose im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (2) und der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (3). Um eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Meldungen zu vermeiden, sollten Ausbrüche der oben genannten Krankheiten in den nicht amtlich frei davon erklärten Mitgliedstaaten bzw. Gebieten nicht meldepflichtig sein.

(6)

In Zukunft werden Meldungen von Tierseuchen an die Kommission und Meldungen, die über das weltweite Tiergesundheitsinformationssystem der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organisation for Animal Health — „OIE“) eingehen, in ein einziges System (das Tierseuchennachrichtensystem „ADIS“) eingespeist. Es ist daher ratsam, in Anhang I der Richtlinie 82/894/EWG, soweit möglich, die gleiche Terminologie wie die OIE zu verwenden.

(7)

Ein Online-Meldesystem für das Vorkommen der niedrigpathogenen Aviären Influenza bei Wildvögeln besteht bereits. Es sollte daher ausdrücklich festgelegt werden, dass Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel, Vögeln in Gefangenschaft und Wildvögeln meldepflichtig sind, während Ausbrüche der niedrigpathogenen Aviären Influenza nur bei Geflügel und Vögeln in Gefangenschaft gemeldet werden müssen.

(8)

Das epizootische ulzerative Syndrom wurde mit der Durchführungsrichtlinie 2012/31/EU der Kommission vom 25. Oktober 2012 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die Liste der Fischarten, die für virale hämorrhagische Septikämie empfänglich sind, und zur Streichung des Eintrags bezüglich des epizootischen ulzerativen Syndroms (4) aus der Liste der exotischen Krankheiten in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (5) gestrichen. Infolgedessen sollte die Krankheit auch in Anhang I der Richtlinie 82/894/EWG gestrichen werden.

(9)

Die Anhänge I und II der Richtlinie 82/894/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Richtlinie 82/894/EWG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. November 2012

Für die Kommission

Maroš ŠEFČOVIČ

Vizepräsident


(1)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

(2)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(3)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(4)  ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 26.

(5)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.


ANHANG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 82/894/EWG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Meldepflichtige Seuchen

A.   Seuchen bei Landtieren

 

Gruppe A.1:

Pferdepest

Afrikanische Schweinepest

Milzbrand

Aviäre Influenza (hochpathogene AI bei Geflügel, Vögeln in Gefangenschaft und Wildvögeln; niedrigpathogene AI bei Geflügel und Vögeln in Gefangenschaft)

Blauzungenkrankheit

Bovine spongiforme Enzephalopathie

Klassische Schweinepest

Infektiöse Pleuropneumonie der Rinder

Beschälseuche

Pferdeenzephalomyelitis, folgende Formen:

Östliche Pferdeenzephalomyelitis

Japanische Enzephalitis

Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis

West-Nil-Fieber

Westliche Pferdeenzephalomyelitis

Infektiöse Anämie der Pferde

Maul- und Klauenseuche

Rotz

Lumpy-skin-Krankheit

Newcastle-Krankheit

Pest der kleinen Wiederkäuer

Infektion mit dem Tollwut-Virus

Rifttalfieber

Rinderpest

Schaf- und Ziegenpocken

Befall mit dem kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida)

Vesikuläre Schweinekrankheit

Tropilaelapsose bei Honigbienen

Vesikuläre Stomatitis

 

Gruppe A.2:

Rinderbrucellose

Rindertuberkulose

Enzootische Rinderleukose

Schaf- und Ziegenbrucellose (außer Brucella ovis)

B.   Seuchen bei Tieren in Aquakultur

Epizootische hämatopoetische Nekrose

Infektiöse hämatopoetische Nekrose

Infektiöse Anämie der Lachse

Infektion mit Perkinsus marinus

Infektion mit Microcytos mackini

Infektion mit Marteilia refringens

Infektion mit Bonamia exitiosa

Infektion mit Bonamia exitiosa

Koi-Herpes-Viruserkrankung

Taurasyndrom

Virale hämorrhagische Septikämie

Weißpünktchenkrankheit

Yellowhead-Disease“.

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe C erhält folgende Fassung:

„C

Bei den in Anhang I Gruppe A.2 aufgeführten Seuchen bei Landtieren gilt:

Die Bestätigung eines Ausbruchs, einer Infektion oder des Vorhandenseins des Krankheitserregers in einem Bestand gemäß den Anhängen A und D der Richtlinie 64/432/EWG oder in einer Haltung gemäß Anhang A der Richtlinie 91/68/EWG (1), oder der Entzug des Status „amtlich frei“ von der Seuche in Bezug auf einen Bestand oder eine Haltung aufgrund von Labor- oder epidemiologischen Untersuchungen gemäß den Anhängen A und D der Richtlinie 64/432/EWG oder gemäß Anhang A der Richtlinie 91/68/EWG in einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet, die gemäß den genannten Richtlinien als amtlich frei von diesen Seuchen anerkannt sind, gilt, sofern kein epidemiologischer Zusammenhang mit einem vorhergehenden Ausbruch besteht, als Primärausbruch gemäß Artikel 2 Buchstabe d und ist der Kommission und den Mitgliedstaaten binnen einer Woche zu melden.

Jede andere Bestätigung eines Ausbruchs, einer Infektion oder des Vorhandenseins des Krankheitserregers oder Entzug des Status „amtlich frei“ von der Seuche in Bezug auf einen Bestand oder eine Haltung aufgrund von Labor- oder epidemiologischen Untersuchungen gemäß den Anhängen A und D der Richtlinie 64/432/EWG oder Anhang A der Richtlinie 91/68/EWG in einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet, die gemäß den genannten Richtlinien als amtlich frei von der Seuche anerkannt sind, gilt als Sekundärausbruch gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie.

Sekundärausbrüche sind der Kommission und den Mitgliedstaaten monatlich zu melden.

Bei Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und Schaf- und Ziegenbrucellose ist in der Meldung die Bezeichnung der Erregerart anzugeben, sofern bekannt.

b)

Folgender Buchstabe D wird angefügt:

„D.

Bei den in Anhang I Buchstabe B aufgeführten Seuchen bei Tieren in Aquakultur gilt:

Die Bestätigung eines Ausbruchs einer exotischen Seuche und von Ausbrüchen nicht-exotischer Seuchen in vorher seuchenfreien Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten im Sinne der Richtlinie 2006/88/EG (2) des Rates ist als Primärausbruch zu melden.

Andere als die im ersten Gedankenstrich genannten Ausbrüche sind als Sekundärausbrüche gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie zu melden.

Sekundärausbrüche sind der Kommission und den Mitgliedstaaten monatlich zu melden. Name und Beschreibung der Zone oder des Kompartiments sind ebenfalls in der Meldung anzugeben.


(1)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.“

(2)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.“


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