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Document 32012D0712
Council Decision 2012/712/CFSP of 19 November 2012 relating to the 2013 Review Conference of the Convention on the Prohibition of the Development, Production, Stockpiling and Use of Chemical Weapons and on their Destruction (CWC)
Beschluss 2012/712/GASP des Rates vom 19. November 2012 in Bezug auf die Überprüfungskonferenz 2013 zum Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ)
Beschluss 2012/712/GASP des Rates vom 19. November 2012 in Bezug auf die Überprüfungskonferenz 2013 zum Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ)
ABl. L 321 vom 20.11.2012, p. 68–71
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
20.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 321/68 |
BESCHLUSS 2012/712/GASP DES RATES
vom 19. November 2012
in Bezug auf die Überprüfungskonferenz 2013 zum Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29 und Artikel 31 Absatz 1,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ) ist am 29. April 1997 in Kraft getreten. Mit dem CWÜ wird die Beseitigung einer ganzen Kategorie von Massenvernichtungswaffen bezweckt, indem verboten wird, chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten, weiterzugeben oder einzusetzen. |
(2) |
Die Europäische Union betrachtet das CWÜ als eine wichtige Komponente im Nichtverbreitungs- und Abrüstungskontext und als einzigartiges Instrument für die Abrüstung und Nichtverbreitung, dessen Integrität und strikte Anwendung uneingeschränkt gewährleistet werden müssen. Alle EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des CWÜ. |
(3) |
Die Union ist darüber hinaus der Ansicht, dass das CWÜ sich insofern als sehr erfolgreiches Instrument erwiesen hat, als nahezu alle Staaten ihm beigetreten sind und die Besitzerstaaten bereits einen großen Teil ihrer Bestände an chemischen Waffen vernichtet haben. Wenngleich für die nach dem CWÜ eingerichtete Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) die Vernichtung weiterhin eine Priorität ist, treten doch neue Herausforderungen und Bedrohungen auf, denen sich die OVCW stellen muss, um die Integrität des CWÜ zu erhalten und zu schützen. |
(4) |
Die Union ist ferner überzeugt, dass regelmäßige enge Kontakte der OVCW mit der Zivilgesellschaft, auch im Vorfeld und während der Überprüfungskonferenz, für die Arbeit der OVCW von Nutzen sind. |
(5) |
Der Rat der Europäischen Union hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln angenommen (1). In diesem Gemeinsamen Standpunkt ist das CWÜ als eine jener multilateralen Übereinkünfte aufgeführt. |
(6) |
Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, in der das Bekenntnis der Union zu dem multilateralen Vertragssystem bekräftigt und unter anderem auf die entscheidende Rolle des CWÜ und der OVCW bei der Schaffung einer chemiewaffenfreien Welt hingewiesen wird. |
(7) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. April 2004 einstimmig die Resolution 1540 (2004) angenommen, in der bekräftigt wird, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt. In der Folge hat der Sicherheitsrat die Resolutionen 1673 (2006), 1810 (2008) und 1977 (2011) angenommen, in denen die Ziele der Resolution 1540 (2004) bestätigt werden und zum Ausdruck kommt, dass dem Sicherheitsrat daran gelegen ist, seine Anstrengungen zu verstärken, eine vollständige Durchführung dieser Resolution zu erreichen. Die Umsetzung des CWÜ und die Umsetzung der Resolution 1540 (2004) und der damit verbundenen nachfolgenden Resolutionen sind sich gegenseitig verstärkende Ziele. |
(8) |
Der Rat der Europäischen Union hat am 22. November 2004 erstmals die Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP zur Unterstützung der Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (2) angenommen. An diese Gemeinsame Aktion schlossen sich die Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP des Rates (3) vom 12. Dezember 2005, die Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates (4) vom 19. März 2007, der Beschluss 2009/569/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 (5) und der Beschluss 2012/166/GASP des Rates vom 23. März 2012 (6) an. |
(9) |
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 8. September 2006 die Weltweite Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus angenommen, in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ihre Entschlossenheit äußern, unter anderem alle den internationalen Terrorismus betreffenden Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durchzuführen und mit den Nebenorganen des Sicherheitsrates zur Terrorismusbekämpfung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben uneingeschränkt zusammenzuarbeiten. In dieser Strategie wird ferner die OVCW aufgefordert, im Rahmen ihres Mandats den Staaten weiterhin beim Aufbau von Kapazitäten behilflich zu sein, um zu verhindern, dass Terroristen Zugang zu chemischem Material erhalten, die Sicherheit der betreffenden Anlagen zu gewährleisten und im Falle eines Anschlags, bei dem solches Material eingesetzt wird, wirksam reagieren zu können. |
(10) |
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 2. Dezember 2011 im Konsens eine Resolution über die Durchführung des CWÜ angenommen. |
(11) |
Im Hinblick auf die 2013 anstehende Dritte CWÜ-Überprüfungskonferenz („Dritte Überprüfungskonferenz“) sollte das Konzept der Union festgelegt werden, das ihre Mitgliedstaaten auf dieser Konferenz leiten wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Ziel der Europäischen Union ist es, das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ) dadurch zu stärken, dass auf den bislang erzielten Fortschritten bei der Vernichtung gemeldeter Chemiewaffenbestände aufgebaut und ihrem erneuten Auftreten vorgebeugt wird, u.a. durch die Verstärkung der Verifikationsregelung des CWÜ, die Verbesserung der einzelstaatlichen Umsetzung sowie Anstrengungen zur Erreichung der Universalität.
(2) Die Union strebt ferner an, das CWÜ auch dadurch zu stärken, indem die Durchführung der CWÜ an das sich wandelnde Sicherheitsumfeld und die Entwicklungen in Wissenschaft und Technologie angepasst wird und Nachdruck darauf gelegt wird, dass die Dritte Überprüfungskonferenz politische Unterstützung und allgemeine Vorgaben für die zwischen den Tagungen durchzuführenden Arbeiten zu den künftigen Prioritäten der OVCW bereitstellt.
(3) Zur Erreichung des in diesem Artikel genannten Ziels legt die Union auf der Dritten Überprüfungs — konferenz konkrete Vorschläge vor.
Artikel 2
Für die Zwecke des in Artikel 1 genannten Ziels geht die Union wie folgt vor:
a) |
sie trägt dazu bei, dass die Funktionsweise des CWÜ auf der Dritten Überprüfungskonferenz, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Wissenschaft und Technologie, umfassend überprüft wird und dass eine solide Grundlage geschaffen wird, auf der die künftigen Herausforderungen für das CWÜ angegangen werden können; |
b) |
sie trägt zur Konsensfindung im Hinblick auf einen erfolgreichen Abschluss der Dritten Überprüfungskonferenz bei und engagiert sich unter anderem in folgenden wesentlichen Punkten:
|
Artikel 3
Für die Zwecke des Artikels 2 handelt die Union wie folgt:
a) |
Sie unternimmt gegebenenfalls Demarchen, um
|
b) |
sie gibt im Vorfeld und während der Dritten Überprüfungskonferenz Erklärungen ab und legt den Vertragsstaaten Arbeitsdokumente zur Erörterung vor. |
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 19. November 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34.
(2) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 63.
(3) ABl. L 331 vom 17.12.2005, S. 34.
(4) ABl. L 85 vom 27.3.2007, S. 10.
(5) ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 96.
(6) ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 49.