EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32012D0712

Beschluss 2012/712/GASP des Rates vom 19. November 2012 in Bezug auf die Überprüfungskonferenz 2013 zum Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ)

ABl. L 321 vom 20.11.2012, p. 68–71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/712/oj

20.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/68


BESCHLUSS 2012/712/GASP DES RATES

vom 19. November 2012

in Bezug auf die Überprüfungskonferenz 2013 zum Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29 und Artikel 31 Absatz 1,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ) ist am 29. April 1997 in Kraft getreten. Mit dem CWÜ wird die Beseitigung einer ganzen Kategorie von Massenvernichtungswaffen bezweckt, indem verboten wird, chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten, weiterzugeben oder einzusetzen.

(2)

Die Europäische Union betrachtet das CWÜ als eine wichtige Komponente im Nichtverbreitungs- und Abrüstungskontext und als einzigartiges Instrument für die Abrüstung und Nichtverbreitung, dessen Integrität und strikte Anwendung uneingeschränkt gewährleistet werden müssen. Alle EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des CWÜ.

(3)

Die Union ist darüber hinaus der Ansicht, dass das CWÜ sich insofern als sehr erfolgreiches Instrument erwiesen hat, als nahezu alle Staaten ihm beigetreten sind und die Besitzerstaaten bereits einen großen Teil ihrer Bestände an chemischen Waffen vernichtet haben. Wenngleich für die nach dem CWÜ eingerichtete Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) die Vernichtung weiterhin eine Priorität ist, treten doch neue Herausforderungen und Bedrohungen auf, denen sich die OVCW stellen muss, um die Integrität des CWÜ zu erhalten und zu schützen.

(4)

Die Union ist ferner überzeugt, dass regelmäßige enge Kontakte der OVCW mit der Zivilgesellschaft, auch im Vorfeld und während der Überprüfungskonferenz, für die Arbeit der OVCW von Nutzen sind.

(5)

Der Rat der Europäischen Union hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln angenommen (1). In diesem Gemeinsamen Standpunkt ist das CWÜ als eine jener multilateralen Übereinkünfte aufgeführt.

(6)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, in der das Bekenntnis der Union zu dem multilateralen Vertragssystem bekräftigt und unter anderem auf die entscheidende Rolle des CWÜ und der OVCW bei der Schaffung einer chemiewaffenfreien Welt hingewiesen wird.

(7)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. April 2004 einstimmig die Resolution 1540 (2004) angenommen, in der bekräftigt wird, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt. In der Folge hat der Sicherheitsrat die Resolutionen 1673 (2006), 1810 (2008) und 1977 (2011) angenommen, in denen die Ziele der Resolution 1540 (2004) bestätigt werden und zum Ausdruck kommt, dass dem Sicherheitsrat daran gelegen ist, seine Anstrengungen zu verstärken, eine vollständige Durchführung dieser Resolution zu erreichen. Die Umsetzung des CWÜ und die Umsetzung der Resolution 1540 (2004) und der damit verbundenen nachfolgenden Resolutionen sind sich gegenseitig verstärkende Ziele.

(8)

Der Rat der Europäischen Union hat am 22. November 2004 erstmals die Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP zur Unterstützung der Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (2) angenommen. An diese Gemeinsame Aktion schlossen sich die Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP des Rates (3) vom 12. Dezember 2005, die Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates (4) vom 19. März 2007, der Beschluss 2009/569/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 (5) und der Beschluss 2012/166/GASP des Rates vom 23. März 2012 (6) an.

(9)

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 8. September 2006 die Weltweite Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus angenommen, in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ihre Entschlossenheit äußern, unter anderem alle den internationalen Terrorismus betreffenden Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durchzuführen und mit den Nebenorganen des Sicherheitsrates zur Terrorismusbekämpfung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben uneingeschränkt zusammenzuarbeiten. In dieser Strategie wird ferner die OVCW aufgefordert, im Rahmen ihres Mandats den Staaten weiterhin beim Aufbau von Kapazitäten behilflich zu sein, um zu verhindern, dass Terroristen Zugang zu chemischem Material erhalten, die Sicherheit der betreffenden Anlagen zu gewährleisten und im Falle eines Anschlags, bei dem solches Material eingesetzt wird, wirksam reagieren zu können.

(10)

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 2. Dezember 2011 im Konsens eine Resolution über die Durchführung des CWÜ angenommen.

(11)

Im Hinblick auf die 2013 anstehende Dritte CWÜ-Überprüfungskonferenz („Dritte Überprüfungskonferenz“) sollte das Konzept der Union festgelegt werden, das ihre Mitgliedstaaten auf dieser Konferenz leiten wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ziel der Europäischen Union ist es, das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ) dadurch zu stärken, dass auf den bislang erzielten Fortschritten bei der Vernichtung gemeldeter Chemiewaffenbestände aufgebaut und ihrem erneuten Auftreten vorgebeugt wird, u.a. durch die Verstärkung der Verifikationsregelung des CWÜ, die Verbesserung der einzelstaatlichen Umsetzung sowie Anstrengungen zur Erreichung der Universalität.

(2)   Die Union strebt ferner an, das CWÜ auch dadurch zu stärken, indem die Durchführung der CWÜ an das sich wandelnde Sicherheitsumfeld und die Entwicklungen in Wissenschaft und Technologie angepasst wird und Nachdruck darauf gelegt wird, dass die Dritte Überprüfungskonferenz politische Unterstützung und allgemeine Vorgaben für die zwischen den Tagungen durchzuführenden Arbeiten zu den künftigen Prioritäten der OVCW bereitstellt.

(3)   Zur Erreichung des in diesem Artikel genannten Ziels legt die Union auf der Dritten Überprüfungs — konferenz konkrete Vorschläge vor.

Artikel 2

Für die Zwecke des in Artikel 1 genannten Ziels geht die Union wie folgt vor:

a)

sie trägt dazu bei, dass die Funktionsweise des CWÜ auf der Dritten Überprüfungskonferenz, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Wissenschaft und Technologie, umfassend überprüft wird und dass eine solide Grundlage geschaffen wird, auf der die künftigen Herausforderungen für das CWÜ angegangen werden können;

b)

sie trägt zur Konsensfindung im Hinblick auf einen erfolgreichen Abschluss der Dritten Überprüfungskonferenz bei und engagiert sich unter anderem in folgenden wesentlichen Punkten:

i)

Bekräftigung des umfassenden Charakters des Verbots chemischer Waffen, wie es im Allgemeinen Zweckkriterium niedergelegt ist, indem

erneut bestätigt wird, dass die Verbote des CWÜ für alle toxischen Chemikalien gelten, es sei denn, sie sind für nicht verbotene Zwecke nach Artikel II Absatz 9 bestimmt, und sofern Art und Menge der Chemikalien mit einem solchen Zweck vereinbar sind, und somit den Entwicklungen in Wissenschaft und Technologie seit der Zweiten Überprüfungskonferenz in 2008 Rechnung tragen;

unterstrichen wird, dass die Vertragsstaaten verpflichtet sind, das Allgemeine Zweckkriterium in ihre einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen und in die Verwaltungspraxis zur Durchsetzung dieser Bestimmungen aufzunehmen;

ii)

Herausstellung der uneingeschränkten und fristgerechten Erfüllung aller Meldepflichten nach Artikel III durch die Vertragsstaaten, insbesondere jener in Bezug auf chemische Waffen, und einschließlich jener in Bezug auf Mittel zur Bekämpfung von Unruhen;

iii)

Erarbeitung und Umsetzung gezielter, maßgeschneiderter Ansätze zur Erreichung der Universalität des CWÜ durch das Technische Sekretariat des CWÜ (im Folgenden „Technisches Sekretariat“), in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mindestens ein Staat, der nicht Vertragspartei des CWÜ ist, nämlich Syrien, im Juli 2012 den Besitz chemischer Waffen eingeräumt hat;

iv)

Bekräftigung der Verpflichtung der Besitzerstaaten, ihre Chemiewaffen zu vernichten, und Anerkennung der bislang erzielten Fortschritte bei der Beseitigung von Chemiewaffen, indem

die Anstrengungen der Besitzerstaaten zur Vernichtung ihrer gemeldeten Bestände und die dabei erzielten Fortschritte begrüßt werden und herausgestellt wird, dass wir auf dem Weg zu einer chemiewaffenfreien Welt gut vorankommen;

die erfolgreiche Lösung der Frage der letzten Fristverlängerung für die Vernichtung von Chemiewaffen durch die Besitzerstaaten anerkannt wird;

die Besitzerstaaten aufgefordert werden, die Vernichtung ihrer Chemiewaffenbestände in kürzest möglicher Zeit abzuschließen, im Einklang mit den Bestimmungen des CWÜ und dessen Verifikationsanhang sowie mit dem Beschluss der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsstaaten über die Frage der letzten Fristverlängerung für die Vernichtung der verbleibenden Bestände;

erneut auf die Bedeutung einer systematischen Verifikation der Vernichtung durch das Technische Sekretariat, wie sie durch das CWÜ und dessen Verifikationsanhang vorgeschrieben ist, hingewiesen wird;

hervorgehoben wird, dass die Expertise und die Kapazität im Umgang mit Chemiewaffen sowie alten Chemiewaffen und zurückgelassenen Chemiewaffen zwar erhalten bleiben sollten, die OVCW sich aber auch weiter an das neue Sicherheitsumfeld anpassen muss;

v)

Verschärfung der Verifikationsregelung in Bezug auf die nach dem CWÜ nicht verbotenen Tätigkeiten, damit einem erneuten Auftreten von Chemiewaffen verstärkt vorgebeugt werden kann, indem

die Verpflichtung aller Vertragsstaaten, angemessene und fristgerechte Meldungen nach Artikel VI abzugeben, hervorgehoben wird;

ausreichend Inspektionen nach Artikel VI mit angemessener geografischer Abdeckung und Häufigkeit durchgeführt werden, gemäß den vereinbarten Leitlinien;

die Bedeutung der Inspektionen nach Artikel VI für die Ziele und den Zweck des CWÜ gesteigert und eine effektive Auswahl von Anlagen gewährleistet wird, auch durch die Evaluierung der Ergebnisse der zwischenzeitlichen Methode zur Auswahl sonstiger Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien;

die Informationsgrundlage für die Verifikation der Industrie verbessert wird, u.a. durch die Aufforderung des Technischen Sekretariats, die bereits verfügbaren Informationen zu nutzen, einschließlich der freiwillig von den Vertragsstaaten übermittelten Informationen und der Informationen aus vorangegangenen Inspektionsberichten sowie angemessener öffentlich zugänglicher Informationen;

— hervorgehoben wird, dass die Listen von Chemikalien (im Folgenden „Listen“) des CWÜ in erster Linie für die Anwendung der verschiedenen Verifikationsmaßnahmen erstellt wurden;

daran gearbeitet wird, die Bedeutung der Listen angesichts der Entwicklungen in Wissenschaft und Technologie zu erhalten, u.a. durch die Prüfung, inwieweit eine regelmäßige Überprüfung der Listen zwischen den Überprüfungskonferenzen von Nutzen wäre;

der Dialog und das Zusammenwirken mit der Chemieindustrie weiter gefördert werden und die diesbezüglichen Anstrengungen des Technischen Sekretariats unterstützt werden;

zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich Qualität und Effizienz des Inspektionsvorgangs erwogen werden, wie eine angemessene Steigerung der Flexibilität und Vereinheitlichung der Durchführung der Inspektionen;

gewährleistet wird, dass das Technische Sekretariat in der Lage ist, im Zuge der Industrieinspektionen erfolgreiche Probenahmen und Analysen vorzunehmen;

vi)

ständige Verbesserung der einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen und Hinweis darauf, dass die vollständige Einhaltung des Artikels VII von entscheidender Bedeutung für die derzeitige und künftige Effizienz der CWÜ-Regelung ist, indem unter anderem

ein gezielter und maßgeschneiderter Ansatz zur Aufforderung und Unterstützung der Vertragsstaaten, die das CWÜ noch adäquat umsetzen müssen, verfolgt wird;

Vertragsstaaten, die dies benötigen, Hilfe angeboten wird, nach dem Vorbild der vom Rat der Europäischen Union angenommen Gemeinsamen Aktionen und Beschlüssen zur Unterstützung der Tätigkeiten der OVCW;

die einzelstaatlichen Aus- und Einfuhrkontrollen, die zur Verhinderung des Erwerbs chemischer Waffen erforderlich sind, verstärkt werden, und die Fähigkeit der OVCW, Hilfe bei der Erstellung nationaler Mechanismen zur Kontrolle internationaler Transfers zu leisten, verbessert wird;

geeignete Maßnahmen zur Verstärkung der Sicherheits- und Schutzvorkehrungen im Bereich der Chemie durchgeführt werden;

potenzielle Synergien zwischen der OVCW und anderen einschlägigen internationalen Organisationen in Bezug auf die Bereitstellung von Unterstützung und den Aufbau von Kapazitäten sondiert werden;

vii)

Umsetzung der Bestimmungen des CWÜ über Konsultationen, Zusammenarbeit und Tatsachenfeststellung, insbesondere des Mechanismus der Verdachtsinspektion, der nach wie vor ein einsatzfähiges und brauchbares Werkzeug der OVCW-Verifikationsregelung darstellt; wobei hervorzuheben ist, dass die Vertragsstaaten das Recht haben, ohne vorherige Konsultationen um eine Verdachtsinspektion zu ersuchen, und wobei dazu aufgerufen werden sollte, den Mechanismus erforderlichenfalls zwecks Klarstellung und Lösung von Fragen über die mögliche Nichteinhaltung des CWÜ anzuwenden; in diesem Zusammenhang sollte hervorgehoben werden, wie wichtig es ist, dass das Technische Sekretariat die technischen Fähigkeiten, die Expertise und die erforderliche Bereitschaft zur Durchführung von Verdachtsinspektionen aufrechterhält und weiter ausbaut, sowie dass die Vertragsstaaten verpflichtet sind, ständig bereit und in der Lage zu sein, Verdachtsinspektionen zuzulassen;

viii)

weitere umfassende Unterstützung der OVCW-Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hilfeleistung und Schutz, insbesondere Erhaltung der Fähigkeiten und der Expertise der OVCW und Verstärkung der Kapazitäten des Technischen Sekretariats und der Vertragsstaaten, damit diese dem Missbrauch von oder Anschlägen mit toxischen Chemikalien besser vorbeugen, darauf reagieren und deren Folgen abmildern können, insbesondere indem

alle Vertragsstaaten aufgefordert werden, die Meldungen nach Artikel X wie im CWÜ beschrieben ordnungsgemäß und fristgerecht abzugeben, und die Vertragsstaaten aufgefordert werden, ihre Hilfeleistungsangebote zu erweitern;

hervorgehoben wird, wie wichtig es ist, dass das Technische Sekretariat seine Fähigkeiten und seine Expertise erhält, und die erforderliche Bereitschaft zur Durchführung von Untersuchungen bei behauptetem Einsatz chemischer Waffen aufrechterhalten und weiter ausgebaut wird;

betont wird, wie wichtig die anhaltende Unterstützung der OVCW für nationale Schutzprogramme und die Verstärkung der Fähigkeit der OVCW zur Vermittlung von Expertise- und Hilfeleistungsangeboten ist;

die OVCW aufgefordert wird, Staaten beim Aufbau von Kapazitäten für die Vorbeugung und Abmilderung terroristischer Anschläge mit Einsatz von Chemiewaffen Hilfe zu leisten, u.a. durch Beratung hinsichtlich der Verbesserung der Sicherheits- und Schutzvorkehrungen im Bereich der Chemie;

die Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit mit regionalen und subregionalen Organisationen hervorgehoben wird, u. a. durch die Teilnahme an internationalen Anstrengungen zur Einrichtung regionaler Kompetenzzentren für Hilfeleistung und Schutz, und erwogen wird, dies mit den Maßnahmen im Rahmen der Artikel VII und XI zu kombinieren, im Einklang mit dem von der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsstaaten gefassten Beschluss zu Artikel XI;

erwogen wird, wie die Fähigkeit der OVCW zur Bewältigung von Konflikt- und Nachkonfliktsituationen, bei denen Chemiewaffen eine Rolle spielen, verbessert werden kann;

das Technische Sekretariat ersucht wird, seine Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen im Bereich der Notfallreaktion beim Einsatz oder bei der Androhung des Einsatzes von Chemiewaffen auszubauen, einschließlich in Konflikt- und Nachkonfliktsituationen, insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit mit den VN bei der Untersuchung eines etwaigen Einsatzes von Chemiewaffen;

ix)

Förderung der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des CWÜ, indem

konkrete und praktische Vorschläge begrüßt werden, die den bestehenden Initiativen — wie z. B. den von dem Rat der Europäischen Union angenommen Gemeinsamen Aktionen und Beschlüssen — Rechnung tragen, insbesondere Vorschläge zu Fragen wie Sicherheits- und Schutzvorkehrungen im Bereich der Chemie und Verwaltung von Chemikalien, im Einklang mit dem Beschluss der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsstaaten zu Artikel XI;

das Technische Sekretariat aufgefordert wird, die Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihrer nationalen Verpflichtungen durch maßgeschneiderte und nachhaltige technische Hilfeleistung zu unterstützen, um eine verstärkte internationale Zusammenarbeit im Bereich der Chemie zu erleichtern;

das Technische Sekretariat aufgefordert wird, mit anderen Organisationen zusammenzuarbeiten und seine Programme zu evaluieren, um sicherzustellen, dass sie die gewünschten Auswirkungen haben und die Ressourcen optimal genutzt werden;

x)

Verstärkung des Beitrags der OVCW zu den weltweiten Anstrengungen zur Terrorismusbekämpfung, indem

die Arbeit in der Offenen Arbeitsgruppe der OVCW zur Bekämpfung des Terrorismus fortgesetzt und intensiviert wird;

die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sowie aus den anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen verstärkt wird, und insbesondere zur praktischen Zusammenarbeit zwischen der OVCW und den einschlägigen Organisationen aufgerufen wird, um die Gefahr zu bannen, dass chemische Waffen für terroristische Zwecke erworben oder genutzt werden und Terroristen möglicherweise Zugang zu Material, Ausrüstung und Fachwissen erhalten, welches zur Entwicklung und Herstellung von chemischen Waffen genutzt werden könnte;

hervorgehoben wird, dass darauf hingearbeitet werden muss, die weltweiten Sicherheits- und Schutzvorkehrungen im Bereich der Chemie und die nationale Kontrolle der internationalen Transfers zu verstärken, einschließlich der Unterstützung der Vertragsstaaten bei der Umsetzung praktischer und gezielter Maßnahmen, die gleichzeitig zu einer verstärkten Zusammenarbeit in Bezug auf die friedliche Nutzung der Chemie sowie zu mehr Hilfeleistung und Schutz beitragen könnten.

Artikel 3

Für die Zwecke des Artikels 2 handelt die Union wie folgt:

a)

Sie unternimmt gegebenenfalls Demarchen, um

i)

für den Beitritt aller Staaten zum CWÜ zu werben;

ii)

die wirksame Umsetzung des CWÜ durch die Vertragsstaaten auf nationaler Ebene zu fördern;

iii)

die Vertragsstaaten nachdrücklich aufzufordern, eine effektive und umfassende Überprüfung des CWÜ zu unterstützen sowie daran mitzuwirken und dadurch ihr Engagement für diese grundlegende internationale Norm gegen chemische Waffen zu bekräftigen;

iv)

für die in Artikel 2 genannten Vorschläge für eine weitere Stärkung des CWÜ zu werben;

b)

sie gibt im Vorfeld und während der Dritten Überprüfungskonferenz Erklärungen ab und legt den Vertragsstaaten Arbeitsdokumente zur Erörterung vor.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34.

(2)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 63.

(3)  ABl. L 331 vom 17.12.2005, S. 34.

(4)  ABl. L 85 vom 27.3.2007, S. 10.

(5)  ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 96.

(6)  ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 49.


Top