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Document 32012D0427
2012/427/EU: Commission Implementing Decision of 24 July 2012 on recognition of the ‘Scottish Quality Farm Assured Combinable Crops Limited’ scheme for demonstrating compliance with the sustainability criteria under Directives 98/70/EC and 2009/28/EC of the European Parliament and of the Council
2012/427/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Juli 2012 über die Anerkennung des Systems „Scottish Quality Farm Assured Combinable Crops Limited“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
2012/427/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Juli 2012 über die Anerkennung des Systems „Scottish Quality Farm Assured Combinable Crops Limited“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
ABl. L 198 vom 25.7.2012, p. 17–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 29/06/2015; Aufgehoben durch 32015D0887
25.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 198/17 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 24. Juli 2012
über die Anerkennung des Systems „Scottish Quality Farm Assured Combinable Crops Limited“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(2012/427/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,
gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Rates und des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (2), geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG (3), insbesondere auf Artikel 7c Absatz 6,
nach Anhörung des beratenden Ausschusses, der nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG eingesetzt wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG legen beide Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe fest. Die Bestimmungen von Artikel 7b und 7c sowie von Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG entsprechen den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 sowie Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG weitgehend. |
(2) |
Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG genannten Zwecke berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichten nachzuweisen, dass die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind. |
(3) |
Nach Erwägungsgrund 76 der Richtlinie 2009/28/EG sollte vermieden werden, dass der Industrie ein unvertretbarer Aufwand abverlangt wird; ferner können freiwillige Regelungen zu effizienten Lösungen für den Nachweis der Einhaltung dieser Nachhaltigkeitskriterien beitragen. |
(4) |
Die Kommission kann beschließen, dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung als Nachweis dafür herangezogen werden darf, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen, oder dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung, mit der Treibhausgasemissionseinsparungen gemessen werden, für präzise Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Richtlinie herangezogen werden darf. |
(5) |
Die Kommission kann eine solche freiwillige Regelung für eine Dauer von 5 Jahren anerkennen. |
(6) |
Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einer von der Kommission anerkannten freiwilligen Regelung eingeholt wurden, darf ein Mitgliedstaat, soweit es den Gegenstandsbereich dieses Anerkennungsbeschlusses betrifft, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen. |
(7) |
Für das System „Scottish Quality Farm Assured Combinable Crops Limited“ wurde am 27. März 2012 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt. Das System betrifft Winterweizen, Mais und Ölraps, die im Norden Großbritanniens erzeugt werden, bis zum ersten Sammelpunkt dieser landwirtschaftlichen Rohstoffe. Das anerkannte System wird auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform bekannt gemacht. Die Kommission sollte dabei Erwägungen hinsichtlich der Vertraulichkeit von Geschäftsdaten berücksichtigen und kann beschließen, die Regelung nur in Teilen zu veröffentlichen. |
(8) |
Die Prüfung des Systems „Scottish Quality Farm Assured Combinable Crops Limited“ hat ergeben, dass es die Nachhaltigkeitskriterien von Artikel 7b Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG und von Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG angemessen erfasst und bis zum ersten Sammelpunkt dieser landwirtschaftlichen Rohstoffe ein Massenbilanzsystem anwendet, das den Anforderungen von Artikel 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und von Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht. Das System enthält zudem präzise Daten zu zwei Elementen, die für die Zwecke von Artikel 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG und von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG benötigt werden, insbesondere zum geografischen Gebiet, aus dem die landwirtschaftlichen Rohstoffe stammen, und zu den auf das Jahr umgerechneten Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen. Ein geringer Prozentsatz der Mitglieder des Systems erfasst die Nachhaltigkeitskriterien für einen Teil ihres Landes nicht. In der Online-Mitgliederdatenbank des Systems wird angegeben, ob das Land der Mitglieder die Anforderungen ganz oder teilweise erfüllt, und ob die Lieferungen die Nachhaltigkeitskriterien des „Scottish Quality Crops“-Passes erfüllen. |
(9) |
Die Prüfung des Systems „Scottish Quality Farm Assured Combinable Crops Limited“ ergab, dass es geeignete Standards in Bezug auf Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Überprüfung erfüllt. |
(10) |
Zusätzliche Nachhaltigkeitsaspekte, die das System „Scottish Quality Farm Assured Combinable Crops Limited“ erfasst, werden im Rahmen dieses Beschlusses nicht berücksichtigt. Diese zusätzlichen Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht verpflichtend für den Nachweis, dass die in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen eingehalten werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dem freiwilligen System „Scottish Quality Farm Assured Combinable Crops Limited“, für das am 27. März 2012 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, lässt sich durch den zugehörigen „Scottish Quality Crops“-Pass nachweisen, dass Lieferungen von Winterweizen, Mais und Ölraps mit den in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7b Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Das System umfasst zudem präzise Daten, die für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG betreffend auf das Jahr umgerechnete Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (e l ) herangezogen werden können, auf die in Anhang IV Teil C Nummer 1 der Richtlinie 98/70/EG und in Anhang V Teil C Nummer 1 der Richtlinie 2009/28/EG Bezug genommen wird und die nachweislich bei Null liegen, sowie präzise Daten zu dem in Anhang IV Teil C Nummer 6 der Richtlinie 98/70/EG und in Anhang V Teil C Nummer 6 der Richtlinie 2009/28/EG genannten geografischen Gebiet.
Das freiwillige System „Scottish Quality Farm Assured Combinable Crops Limited“ kann bis zum ersten Sammelpunkt der betreffenden Lieferungen herangezogen werden, um die Einhaltung des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG nachzuweisen.
Artikel 2
Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an dem System nach Annahme dieses Beschlusses inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, werden diese Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfasst.
Die Kommission kann ihren Beschluss widerrufen, falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte vorliegt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 24. Juli 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.
(2) ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.
(3) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88.