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Document 32012D0343

    2012/343/EU: Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2012 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Sojaprotein-Konzentrat mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 168 vom 28.6.2012, p. 38–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/343/oj

    28.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 168/38


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 27. Juni 2012

    zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Sojaprotein-Konzentrat mit Ursprung in der Volksrepublik China

    (2012/343/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   EINLEITUNG

    (1)

    Am 19. April 2011 kündigte die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Sojaprotein-Konzentrat mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) an („Einleitungsbekanntmachung“).

    (2)

    Das Verfahren wurde aufgrund eines Antrags eingeleitet, der am 7. März 2011 von dem Hersteller Solae Europe S.A. („Antragsteller“) eingereicht wurde, auf den mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Produktion bestimmter Waren aus Sojaprotein-Konzentrat in der Union entfällt (3). Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der betreffenden Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden.

    2.   VON DEM VERFAHREN BETROFFENE PARTEIEN

    (3)

    Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, den anderen ihr bekannten Unionshersteller, die ausführenden Hersteller und die Vertreter der VR China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Lieferanten und Verwender sowie ihre Verbände offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    (4)

    Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

    (5)

    Alle mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

    (6)

    Angesichts der offenkundig großen Zahl ausführender Hersteller und unabhängiger Einführer in der Union war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller und unabhängigen Einführer in der Union gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware vorzulegen. Die Behörden der VR China wurden ebenfalls zur Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller konsultiert.

    2.1.   BILDUNG EINER STICHPROBE DER AUSFÜHRENDEN HERSTELLER

    (7)

    Zwanzig ausführende Hersteller übermittelten fristgerecht die für das Stichprobenverfahren benötigten Informationen und erklärten sich zur Mitarbeit bereit. Die Menge der von diesen (Gruppen von) ausführenden Herstellern gemeldeten Verkäufe in der EU machte rund 90 % der betreffenden Einfuhren im Untersuchungszeitraum aus. Die Mitarbeit wurde daher als hoch betrachtet.

    (8)

    Angesichts der großen Zahl von (Gruppen von) ausführenden Hersteller(n), die zur Mitarbeit bereit waren, wurde entschieden, dass die Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller erforderlich war.

    (9)

    Die Kommission nahm nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobenauswahl vor, die sich auf die größte repräsentative Ausfuhrmenge stützte, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Die so gebildete Stichprobe umfasste zunächst zwei Gruppen unabhängiger Unternehmen, die unter anderem fünf einzelne Hersteller repräsentierten und auf die 40 % bis 50 % der Menge der im Untersuchungszeitraum aus der VR China in die EU ausgeführten betroffenen Ware entfielen. Nachdem Hinweise eingegangen waren, dass diese beiden Gruppen möglicherweise für die Zwecke der Einführung eines Antidumpingzolls als eine Einheit behandelt werden müssten (siehe Erwägungsgrund 41), wurde die Stichprobe um eine dritte Gruppe ausführender Hersteller erweitert, so dass sie nunmehr 45 % bis 60 % der Einfuhren aus der VR China repräsentierte. Die betroffenen Parteien und die chinesischen Behörden wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung sowohl zur ursprünglichen Stichprobenbildung als auch zur späteren Erweiterung der Stichprobe konsultiert. Zwei verbundene ausführende Hersteller erhoben Einwände gegen die Erweiterung der Stichprobe mit der Begründung, wenn die Stichprobe erweitert werden müsse, dann wären sie selbst als dritte Gruppe für die Stichprobe ausführender Hersteller besser geeignet. Es ist zu betonen, dass die vorgeschlagene neue Stichprobe im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung aus den drei Gruppen ausführender Hersteller bestand, auf die im UZ die größten Verkaufsmengen der betroffenen Ware in der EU entfielen. Darüber hinaus waren die Verkaufsmengen der betroffenen Ware in der EU, die im UZ auf die beiden verbundenen Unternehmen entfielen, die verlangten, als dritte Gruppe in die Stichprobe aufgenommen zu werden, sehr gering, denn sie entsprachen weniger als 10 % der Verkaufsmengen der ausgewählten dritten Gruppe. Mithin wurde bestätigt, dass die Repräsentativität der erweiterten Stichprobe am höchsten war, wenn die Stichprobe aus den drei vorgeschlagenen Gruppen bestand. Es wurden keine weiteren Einwände erhoben.

    2.2.   BILDUNG EINER STICHPROBE DER EINFÜHRER

    (10)

    Nach Prüfung der vorgelegten Informationen und angesichts der großen Zahl von Einführern, die zur Mitarbeit bereit waren, wurde entschieden, dass die Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer erforderlich war.

    (11)

    Sieben unabhängige Einführer, auf die 20 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Union entfielen, erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Drei Einführer, auf die rund 17 % der Gesamteinfuhren aus der VR China und nahezu 90 % der Einfuhren der mitarbeitenden Einführer entfielen, wurden für die Stichprobe ausgewählt. Die betroffenen Parteien erhielten nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, zur Stichprobenbildung Stellung zu nehmen. Es wurden keine Einwände erhoben. Einer der in die Stichprobe einbezogenen Einführer stellte seine Mitarbeit ein und übermittelte keine Antwort auf den Fragebogen.

    2.3.   FRAGEBOGENANTWORTEN UND KONTROLLBESUCHE

    (12)

    Damit die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder auf individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission ihnen MWB/IB-Antragsformulare zu. Zwei Unternehmensgruppen in der Stichprobe beantragten eine MWB nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung, die dritte Unternehmensgruppe in der Stichprobe beantragte eine IB nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung.

    (13)

    MWB/IB-Antragsformulare wurden auch an die nicht in die Stichprobe einbezogenen (Gruppen von) ausführenden Hersteller(n) versandt, die die Absicht bekundet hatten, eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung zu beantragen.

    (14)

    Die Kommission sandte Fragebogen an die ausführenden Hersteller in der Stichprobe sowie an die nicht in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Hersteller, die die Absicht bekundet hatten, eine individuelle Ermittlung zu beantragen, an den Antragsteller und den anderen ihr bekannten Unionshersteller, an die Einführer in der Stichprobe sowie an alle ihr bekannten Verwender.

    (15)

    Nachdem Hersteller in den möglichen Vergleichsländern Brasilien, Israel und Vereinigte Staaten von Amerika („USA“) um Informationen ersucht worden waren, wurden Fragebogen auch an diejenigen Hersteller verschickt, die sich in Brasilien und in Israel zur Mitarbeit bereit erklärt hatten, um den Normalwert für Unternehmen zu ermitteln, denen keine MWB gewährt werden konnte (siehe Erwägungsgründe 60 bis 64).

    (16)

    Vollständig beantwortete Fragebogen gingen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller in der VR China, von einem brasilianischen Hersteller, einem israelischen Hersteller, einen Unionshersteller (mit einer Produktionsanlage in Belgien und einer weiteren in Dänemark), zwei (von drei) in die Stichprobe einbezogenen Einführern und vier Verwendern in der EU ein. Ein weiterer brasilianischer Hersteller übermittelte eine unvollständige Antwort.

    (17)

    Darüber hinaus gingen Anträge auf individuelle Ermittlung („IE“) nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung von einem nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller („IE-Antragsteller A“) und von einer Gruppe verbundener, nicht in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller (zusammen „IE-Antragsteller B“) ein (4). Nach Prüfung der von den Parteien in der Stichprobe vorgelegten Informationen sowie der genannten Anträge einschließlich der vollständig ausgefüllten Fragebogen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Zahl der allein in der Stichprobe zu untersuchenden (Gruppen von) ausführenden Hersteller(n) so groß war, dass zusätzliche individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden. Daher wurde den IE-Antragstellern mitgeteilt, dass ihr Antrag auf eine individuelle Ermittlung zurückgewiesen wurde.

    (18)

    IE-Antragsteller B erhob Einwände gegen die Entscheidung, seinen Antrag auf IE nicht zu berücksichtigen. Er brachte vor, diese Ablehnung stehe im Widerspruch zu den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 3 der Grundverordnung und des Artikels 6.10 des Antidumping-Übereinkommens, wie sie unlängst vom WTO-Streitbeilegungsgremium in der Rechtssache „Verbindungsstücke aus Eisen oder Stahl“ ausgelegt worden seien (5). Zudem stehe die Ablehnung im Widerspruch zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

    (19)

    Was das erste Argument betrifft, so gestatten sowohl Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung als auch Artikel 6.10 des Antidumping-Übereinkommens der untersuchenden Behörde ausdrücklich, IE-Anträge unberücksichtigt zu lassen, wenn die Zahl der betroffenen Ausführer und/oder Hersteller so groß ist, das eine solche Ermittlung nicht möglich ist. Das WTO-Berufungsgremium stellte in seinem Bericht in der Rechtssache „Verbindungsstücke aus Eisen oder Stahl“ klar, dass rechtzeitig gestellte IE-Anträge „in der Regel“ angenommen werden sollten, es sei denn, dies würde die Behörden „über Gebühr belasten“ (6). Im vorliegenden Fall würde die Überprüfung der Fragebogenantworten und der Antworten auf die MWB-Antragsformulare der IB-Antragsteller Kontrollbesuche bei einem Unternehmen (IE-Antragsteller A) und bei zwei weiteren Unternehmen (die zu IE-Antragsteller B gehören) mit sich bringen. Bei diesen Kontrollbesuchen müssten neben der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c auch die Angaben all dieser Einheiten über ihre Struktur, Kosten (einschließlich Produktionskosten und Einkäufe), Verkäufe und Rentabilität überprüft werden. In Anbetracht der großen Zahl der bereits innerhalb der Stichprobe untersuchten Einheiten hätte die Hinzufügung eines zusätzlichen Antragstellers tatsächlich eine zu große Belastung dargestellt, die den fristgerechten Abschluss der Untersuchung ernsthaft gefährdet hätte. Daher ist die Entscheidung, diese Anträge auf individuelle Ermittlung nicht anzunehmen, rechtlich begründet und stellt keinen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip dar.

    (20)

    Nachdem dem IE-Antragsteller B mitgeteilt worden war, dass eine IE eine zu große Belastung darstellen würde, bot er später an, seinen MWB-Antrag zurückzuziehen, wenn die Kommission einverstanden wäre, für ihn eine IB-Untersuchung durchzuführen. Er gab an, im UZ lediglich ein einziges geringfügiges Ausfuhrgeschäft getätigt zu haben, und erklärte, er werde nicht länger an seinem MWB-Antrag festhalten; die Kommission müsse daher zur Ermittlung einer Dumpingspanne keinen Kontrollbesuch in der VR China durchführen, es werde vielmehr ausreichen, im Zuge der Überprüfung der Fragebogenantwort des Antragstellers in der EU dieses einzelne Ausfuhrgeschäft zu überprüfen. Auf dieser Grundlage würde die Gewährung einer individuellen Ermittlung dem Ausführer zufolge keine Belastung darstellen.

    (21)

    Wenn jedoch eine IE zugestanden würde, wäre auch ein Kontrollbesuch bei dem IE-Antragsteller B erforderlich, denn ohne Kontrollbesuche bei beiden Herstellern der Gruppe in der VR China könnte nicht ausgeschlossen werden, dass im UZ auch andere Verkäufe in die EU getätigt wurden. Ein solcher Kontrollbesuch hätte aber in Anbetracht der Größe der Stichprobe mit drei großen Unternehmensgruppen eine zu große Belastung dargestellt. Der Antrag wurde daher zurückgewiesen.

    (22)

    An der Entscheidung, die Anträge auf individuelle Behandlung nicht anzunehmen, wurde festgehalten. Aus den vorstehenden Gründen wurde endgültig entschieden, dass Anträgen auf individuelle Ermittlung nicht stattgegeben werden konnte, da solche Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden.

    (23)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings und der daraus resultierenden Schädigung oder drohenden Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

    a)

    Ausführende Hersteller in der VR China:

    Gushen Biological Technology Group Co., Ltd. und seine verbundenen Unternehmen, Dezhou,

    Shandong Crown Soya Protein Co., Ltd. und seine verbundenen Unternehmen, Shenxian, Qingdao, Yucheng,

    Shandong Sinoglory Health Food Co., Ltd. und seine verbundenen Unternehmen, Liaocheng, Qingdao;

    b)

    Unionshersteller:

    Solae Europe, mit Produktionsanlagen in:

    Belgien, Ieper (Solae Belgium), und

    Dänenmark, Aarhus (Solae Denmark);

    c)

    Hersteller im Vergleichsland:

    Bremil Industria De Produtos Alimenticios Ltda., Arroio do Meio,

    Solae do Brasil Ind. Com. Alimentos Ltda., Esteio, Sao Paulo.

    3.   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM

    (24)

    Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 2007 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

    4.   INTERIMSFESTSTELLUNGEN

    (25)

    Bei der Interimsuntersuchung wurde die Auffassung vertreten, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen nicht angemessen wäre, insbesondere da eine weitere Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren bestimmter Waren aus Sojaprotein-Konzentrat aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich war.

    5.   WEITERES VERFAHREN

    (26)

    Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beschlossen wurde, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen („Interimsunterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den Interimsfeststellungen. Außerdem wurden die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, gehört.

    (27)

    Die Kommission holte noch weitere Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete. Zusätzlich zu den in Erwägungsgrund 23 genannten Kontrollbesuchen wurde ein weiterer Kontrollbesuch bei dem Unternehmen Kerry in Bristol, Vereinigtes Königreich, durchgeführt, einem der Einführer und Verwender von Sojaprotein, die bei der Untersuchung mitarbeiteten.

    B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1.   BETROFFENE WARE

    (28)

    Die betroffene Ware wurde in der Einleitungsbekanntmachung definiert als Waren aus Sojaprotein-Konzentrat mit einem Proteingehalt von 65 GHT oder mehr (N × 6,25), bezogen auf die Trockenmasse ohne Vitamine, Mineralien, Aminosäuren und andere Lebensmittelzusatzstoffe, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 2106 10 20, ex 2106 90 92, ex 2309 90 10, ex 2309 90 99 (ab 1. Januar 2012: ex 2309 90 96) und ex 3504 00 90 eingereiht werden („betroffene Ware“ oder „BWSPK“).

    (29)

    Innerhalb dieser Warendefinition können zwei Hauptwarengruppen unterschieden werden: i) Sojaprotein-Konzentrate („SPK“ oder „Konzentrate“, einschließlich einfacher Konzentrate/Grundkonzentrate und weiterverarbeiteter Konzentrate) mit einem Proteingehalt von mehr als 65 GHT, aber weniger als 90 GHT, und ii) isolierte Sojaproteine („ISP“ oder „Isolate“) mit einem Proteingehalt von 90 GHT oder mehr.

    (30)

    Ferner wurde festgestellt, dass das einfache Konzentrat eher ein Grunderzeugnis mit geringer Wertschöpfung ist, während Isolate und weiterverarbeitete Konzentrate erheblich mehr Verarbeitungsaufwand erfordern und folglich höherwertige Erzeugnisse sind.

    (31)

    Unter die hier aufgeführte Warendefinition fallen auch einfache (nicht weiterverarbeitete) Konzentrate für Futtermittel. Diese wurden im Bezugszeitraum in der EU von einer Produktionsanlage des Antragstellers mit Standort in Frankreich sowie von einem weiteren Unternehmen, nämlich ADM, in den Niederlanden hergestellt.

    (32)

    Nach der Interimsunterrichtung beantragte der Antragsteller eine Änderung der Warendefinition dahingehend, dass Konzentrate für Futtermittel herausgenommen werden sollten. Der Antragsteller erhob Einwände gegen den im Interimsdokument vorgeschlagenen Ansatz und argumentierte, die Nichtberücksichtigung der Daten der französischen Produktionsanlage, die 2009 (also mitten im Bezugszeitraum) stillgelegt wurde, führe zu Unstimmigkeiten bei den übrigen Daten (in denen die Daten von ADM nach wie vor enthalten seien). Infolgedessen seien die Verkäufe und der Marktanteil der EU-Hersteller der untersuchten Ware künstlich aufgebläht.

    (33)

    Dem Antragsteller zufolge wurde in Anbetracht der relativ stabilen Nachfrage ein Teil der von der Produktionsanlage Solae in Frankreich bis zu ihrer Stilllegung im Jahr 2009 durchgeführten Liefertätigkeit von ADM übernommen, dem Konkurrenten des Antragstellers in der EU. Daher führe die Nichtberücksichtigung der Daten der französischen Produktionsanlage zu irreführenden Ergebnissen beim Vergleich der Daten aus dem Jahr 2008, als ADM nur einen kleineren Anteil am Markt für Futtermittelkonzentrat gehabt habe, mit den Daten aus dem UZ, als der Marktanteil von ADM wesentlich größer gewesen sei.

    (34)

    Der Antragsteller legte insbesondere Informationen über technische und chemische Unterschiede zwischen den Konzentraten für Futtermittel einerseits und sonstigen Konzentraten und Isolaten andererseits vor. Für diese Untergruppen würden außerdem unterschiedliche Vertriebskanäle genutzt. Darüber hinaus fielen Konzentrate für Futtermittel unter einen anderen KN-Code als sonstige Konzentrate (für Nahrungsmittel) und Isolate.

    (35)

    Im Anschluss an das Vorbringen des Antragstellers erhob ein Ausführer Einwände gegen den Antrag auf Einschränkung der Warendefinition. Dieser Ausführer hatte den Antrag allerdings missverstanden und war der Meinung, sämtliche Sojaprotein-Konzentrate sollten ausgeschlossen werden, während sich der Antrag tatsächlich nur auf einfache SPK für Futtermittel bezog. Im Übrigen konnte der Ausführer nicht mit tatsachengestützten Argumenten belegen, warum der Antrag seiner Auffassung nach unbegründet wäre.

    (36)

    Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass den bei der Untersuchung eingeholten Informationen zufolge die Einfuhren von Sojaprotein-Konzentraten für Futtermittel weniger als 1 % der gesamten Einfuhren der untersuchten Ware (in der ursprünglichen Definition) aus der VR China in die Union ausmachten.

    (37)

    Aus diesen Gründen und insbesondere in Anbetracht der eindeutigen technischen, chemischen und marktbezogenen Unterschiede wird es für angemessen erachtet, die Warendefinition einzuschränken, indem einfache Sojaprotein-Konzentrate von der für Futtermittel verwendeten Art ausgeschlossen werden. Infolgedessen handelt es sich bei der betroffenen Ware um Waren aus Sojaprotein-Konzentrat, ausgenommen Waren der zur Fütterung verwendeten Art, mit einem Proteingehalt von 65 GHT oder mehr (N × 6,25), bezogen auf die Trockenmasse ohne Vitamine, Mineralien, Aminosäuren und andere Lebensmittelzusatzstoffe, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 2106 10 20, ex 2106 90 92 und ex 3504 00 90 eingereiht werden („betroffene Ware“ oder „BWSPK“).

    (38)

    Die betroffene Ware wird hauptsächlich in der Nahrungsmittelindustrie für Anwendungen bei Fleischwaren und als Fleischersatz verwendet. Zu weiteren Anwendungen im Lebensmittelbereich gehören: Salatdressings, Suppen, Getränkepulver, Energieriegel, milchfreier Kaffeeweißer, gefrorene Desserts, aufgeschlagene Cremes („Whipped Toppings“), Säuglingsnahrung, Brot, Frühstücksgetreideprodukte, Teigwaren usw. Aufgrund ihrer Funktionalitäten wird die betroffene Ware darüber hinaus für einige spezielle Anwendungen eingesetzt, etwa für Haftmittel, Asphalt, Harze, Reinigungsmittel, Kosmetika, Druckerschwärze, Leder, Farben, Papierbeschichtungen, Pestizide/Fungizide, Kunststoffe, Polyester- und Textilfasern.

    (39)

    Trotz einiger Unterschiede bei den möglichen Endanwendungen weisen die verschiedenen Typen der betroffenen Ware — Konzentrate und Isolate — alle dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf. Sie werden daher als eine einzige Ware angesehen.

    2.   GLEICHARTIGE WARE

    (40)

    Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware und bestimmte, in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte und im Vergleichsland Brasilien hergestellte und auf dem brasilianischen Inlandsmarkt verkaufte Waren aus Sojaprotein-Konzentrat sowie bestimmte Waren aus Sojaprotein-Konzentrat, die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt und verkauft werden, dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

    C.   DUMPING

    1.   BEZIEHUNG ZWISCHEN DER SINOGLORY-GRUPPE UND DER GUSHEN-GRUPPE

    (41)

    Zu den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gehörten das Unternehmen Shandong Crown Soya Protein Co. Ltd. und seine verbundenen Unternehmen („Crown-Gruppe“), das Unternehmen Gushen Biological Technology Group Co. Ltd. und seine verbundenen Unternehmen („Gushen-Gruppe“) und das Unternehmen Sinoglory Health Food Co. Ltd. und seine verbundenen Unternehmen („Sinoglory-Gruppe“). In einem frühen Stadium der Untersuchung wurde die Auffassung vertreten, dass die Gushen-Gruppe und die Sinoglory-Gruppe gegebenenfalls als verbundene Ausführer behandelt werden müssten. Nach den Erläuterungen, die von den betroffenen Ausführern vorgelegt wurden, wurde letztlich jedoch beschlossen, die Gushen-Gruppe und die Sinoglory-Gruppe für die Zwecke dieser Untersuchung als getrennte Einheiten zu betrachten.

    2.   MARKTWIRTSCHAFTSBEHANDLUNG („MWB“)

    (42)

    Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt.

    (43)

    Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien:

    1.

    Geschäftsentscheidungen und Kosten tragen den Marktbedingungen Rechnung; zudem greift der Staat diesbezüglich nicht nennenswert ein.

    2.

    Die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet.

    3.

    Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems.

    4.

    Es gelten Insolvenz- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen, und

    5.

    Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

    (44)

    Eine MWB wurde von der Crown-Gruppe und von der Sinoglory-Gruppe beantragt.

    (45)

    Die Kommission holte sowohl zur Crown-Gruppe als auch zur Sinoglory-Gruppe alle ihr erforderlich erscheinenden Daten ein und überprüfte die Angaben in den MWB-Anträgen sowie alle anderen ihr erforderlich erscheinenden Daten bei Kontrollbesuchen bei den betreffenden Unternehmen.

    (46)

    Die Untersuchung ergab, dass beide Gruppen die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung für die Gewährung einer MWB nicht erfüllten.

    (47)

    Insbesondere wurden das erste, das zweite und das dritte Kriterium von den Unternehmen beider Gruppen nicht erfüllt.

    (48)

    In der einen Gruppe erfüllte einer der Hersteller das erste Kriterium nicht, da er eine Verpflichtung eingegangen war, alle seine Waren auf dem internationalen Markt zu verkaufen. Das Unternehmen machte zwar geltend, es sei durch diese Bestimmung nicht gebunden, tatsächlich tätigte es aber niemals Verkäufe auf dem Inlandsmarkt (mit Ausnahme des Verkaufs einer geringfügigen Menge im Jahr 2007). Was das zweite Kriterium betrifft, so wurden bei der Untersuchung bei beiden Herstellern in der Gruppe mehrere Probleme in der Buchführung festgestellt. Außerdem übermittelte eines der Unternehmen in der Gruppe kein MWB-Antragsformular. Darüber hinaus verpachtete eines der Unternehmen in der Gruppe einen Teil seines Grund und Bodens, ohne dass die Pachteinnahmen in seiner Buchführung erfasst wurden, denn es wurden keine Rechnungen oder Belege für diese Zahlungen ausgestellt. Als das Unternehmen in eine neue Produktionsstätte verlagert und ein Teil seiner Anlagen nicht mehr genutzt wurde, wurde kein Wertminderungstest durchgeführt. Als eines der Unternehmen in der Gruppe schließlich ein neues Grundstück erwarb, erhielt es eine Transferzahlung des Staates, die als Entschädigung für umgesiedelte Dorfbewohner verwendet werden sollte. Diese Zahlung wurde indessen nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet, sondern diente dazu, die Kosten der Bodennutzungsrechte zu senken. Was das dritte Kriterium angeht, so tauschen die beiden Hersteller in der Gruppe Rohstoffe, die sie von einem gemeinsamen Lieferanten beziehen, ohne ordnungsgemäße Dokumentation oder Aufzeichnungen, auf der Grundlage sehr informeller Vereinbarungen und ohne jegliche Berichtigung um Preisunterschiede oder Gebühren untereinander aus: Dies stellt eine Form des Barterhandels dar. Darüber hinaus konnte einer der Hersteller den seinem Mehrheitsaktionär gehörenden Grund und Boden mehrere Jahre lang nutzen, ohne irgendwelche Zahlungen zu leisten. Dem Unternehmen zufolge war dies möglich, weil das Mutterunternehmen die diesbezüglichen Bodennutzungsrechte im Zuge seiner Privatisierung zu einem sehr niedrigen Preis erworben hatte.

    (49)

    Nach der Unterrichtung über die ausführlichen MWB-Feststellungen und der Interimsunterrichtung wiederholte die Gruppe ihr früheres Vorbringen, dass einer der beiden Hersteller nicht als rechtlich mit dem Rest der Gruppe verbunden zu betrachten sei. Zu diesem Vorbringen ergab die Untersuchung jedoch, dass die beiden Hersteller zusammen mit dem Rest der Gruppe eine koordinierte Geschäfts- und Unternehmenspolitik betrieben, zu der auch die in Erwägungsgrund 48 erwähnten Praktiken des Barterhandels gehörten. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

    (50)

    Die Gruppe brachte des Weiteren vor, die Verkaufsbeschränkung für einen ihrer Hersteller werde nur in seiner Satzung erwähnt, nicht jedoch in der Gewerbeerlaubnis oder der Zulassungsbescheinigung. Dem Unternehmen zufolge war die Beschränkung daher nicht bindend. Ferner wurde eingewandt, das Unternehmen, das kein MWB-Antragsformular vorgelegt hatte, sei kein Hersteller oder Händler, sondern vielmehr eine Zahlstelle, und die Gruppe habe sich nach besten Kräften bemüht, alle zur Verfügung stehenden Informationen vorzulegen.

    (51)

    Wie bereits erwähnt, hielt sich der fragliche Hersteller jedoch eindeutig an die Verkaufsbeschränkung. Im Übrigen gehört die Satzung zu den Unterlagen, die den Behörden zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn das Unternehmen gegründet wird; somit ist klar, dass der Inhalt dieser Unterlagen die Grundlage für die tatsächliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens bildet. Was schließlich das Unternehmen betrifft, das kein MWB-Antragsformular übermittelte, so war es der Untersuchung zufolge tatsächlich an bestimmten Vorgängen im Zusammenhang mit den Ausfuhrverkäufen der fraglichen Ware beteiligt und hätte daher ein MWB-Antragsformular vorlegen müssen. Daher werden beide Vorbringen zurückgewiesen.

    (52)

    In der anderen Gruppe unterlag einer der ausführenden Hersteller ebenfalls einer Beschränkung für seine Verkäufe, wonach 70 % seiner Produktion zur Ausfuhr verkauft werden sollten, so dass das erste Kriterium nicht erfüllt war. Was das zweite Kriterium betrifft, so wurden bei der Untersuchung etliche Probleme im Zusammenhang mit Anlageabschreibungen und Änderungen der Buchführungsmethoden festgestellt. Was das dritte Kriterium anbelangt, so unterscheiden sich die in der Buchführung eines der Unternehmen für zwei Grundstücke angesetzten Werte ganz erheblich, und es wird davon ausgegangen, das das betreffende Unternehmen eine verdeckte Subvention erhielt, indem es ein Grundstück zu einem deutlich unter dem Marktwert liegenden Preis erwarb. Des Weiteren konnte ein anderes Unternehmen in der Gruppe ein Grundstück ein Jahr lang kostenlos pachten und erwarb Bodennutzungsrechte zu einem Preis unter dem Marktwert. Schließlich wurden mehrere gruppeninterne Bürgschaften im Anhang der Jahresabschlüsse nicht offengelegt; dies stellt einen Verstoß gegen IAS 24 dar.

    (53)

    Nach der Unterrichtung über die ausführlichen MWB-Feststellungen und der Interimsunterrichtung machte die Gruppe geltend, die Verkäufe der beiden Hersteller unterlägen de facto keinerlei Verkaufsbeschränkung. Den Unternehmen zufolge war die Tatsache, dass ihre jeweiligen Ausfuhrmengen den in ihrer Satzung festgelegten Beschränkungen entsprachen, lediglich dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage auf dem Markt für Sojaprotein geschuldet. Sie betonten, diese einschränkenden Bestimmungen seien gleich nach dem UZ aus den Satzungstexten gestrichen worden. Ferner gab die Gruppe in Bezug auf das zweite Kriterium an, von geringfügigen Buchführungsfehlern abgesehen habe sie die chinesischen Rechnungslegungsgrundsätze GAAP, an die sie sich eher zu halten habe als an die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze IAS, in vollem Umfang eingehalten. Hinsichtlich der Bodennutzungsrechte erklärte die Gruppe, die unterschiedliche Bewertung der beiden Grundstücke sei auf die Kosten für die Planierung eines der Grundstücke zurückzuführen. Schließlich wurde betont, das kostenlose Pachten eines anderen Grundstückes sei die Folge einiger administrativer Verzögerungen, die eingetreten seien, bevor das Bodennutzungsrecht tatsächlich erworben werden konnte; der Wert der Befreiung sei im Übrigen unbedeutend im Vergleich zu den Betriebseinnahmen des Unternehmens.

    (54)

    Zum ersten Kriterium ist festzustellen, dass die Satzung zu den Unterlagen gehört, die den Behörden zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn das Unternehmen gegründet wird. Es ist davon auszugehen, dass sich das Unternehmen an die Verkaufsbeschränkungen hielt, weil es dies musste, und es ist klar, dass der Inhalt der betreffenden Unterlagen die Grundlage für die tatsächliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens bildet. Des Weiteren ist zu betonen, dass die Streichung der Beschränkungen aus der Satzung nach dem UZ erfolgte und mithin für diese Untersuchung irrelevant ist. Was das zweite Kriterium betrifft, so konnte die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Buchführungsunterlagen eindeutig nicht bestätigt werden. Zudem sollten die Bücher des Unternehmens nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft werden, was bei dem Kontrollbesuch nicht bestätigt werden konnte. Hinsichtlich des dritten Kriteriums konnten bei dem Kontrollbesuch keine Beweise vorgelegt werden, die die Angabe zu den Kosten für die Planierung des fraglichen Grundstücks hätten untermauern können. Schließlich bleibt unabhängig von den vorgebrachten Erklärungen die Tatsache bestehen, dass eines der Unternehmen seinen Grund und Boden eine Zeitlang kostenlos pachten konnte und somit in den Genuss einer Subvention kam. Die Stellungnahmen boten daher keinen Anlass, die MWB-Feststellungen zu ändern. Diese Feststellungen werden mithin bestätigt.

    3.   INDIVIDUELLE BEHANDLUNG („IB“)

    (55)

    Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen. Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

    Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Jointventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen.

    Die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt.

    Die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen. Staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig.

    Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen und

    der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

    (56)

    Die Gushen-Gruppe beantragte nur eine IB. Die Prüfung des Antrags ergab keinen Hinweis darauf, dass das Unternehmen die vorstehend genannten Kriterien nicht erfüllt hätte. Daher wurde der Schluss gezogen, dass der Gushen-Gruppe eine IB gewährt werden konnte.

    (57)

    Auch für die Crown-Gruppe und die Sinoglory-Gruppe wurde eine Bewertung vorgenommen, da diesen Unternehmen keine MWB zugestanden worden war. In beiden Fällen wurde kein Hinweis darauf gefunden, dass die Unternehmen die vorstehend genannten Kriterien nicht erfüllt hätten. Daher wurde der Schluss gezogen, dass beiden Unternehmensgruppen eine IB gewährt werden konnte.

    (58)

    Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erhob der Antragsteller Einwände dagegen, dass den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von Ausführern eine IB gewährt wurde. Da jedoch keine Maßnahmen eingeführt wurden, war es nicht erforderlich, diesen Punkt weiter zu prüfen.

    4.   NORMALWERT

    (59)

    Wie in Erwägungsgrund 46 erläutert, wurde den beiden in die Stichprobe einbezogenen Gruppen, die einen MWB-Antrag gestellt hatten, keine MWB gewährt. Die dritte Gruppe in der Stichprobe hatte keine MWB beantragt. Daher wurde nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung der Normalwert für alle Gruppen auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland ermittelt.

    a)    Vergleichsland

    (60)

    In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission die USA als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und interessierte Parteien um eine diesbezügliche Stellungnahme ersucht.

    (61)

    In den eingegangenen Stellungnahmen wurden andere Länder als alternative Vergleichsländer vorgeschlagen, insbesondere Brasilien und Israel. Als Hauptargument gegen die Wahl der USA als Vergleichsland wurde vorgebracht, in den USA würde die betroffene Ware aus gentechnisch veränderten Sojabohnen hergestellt, während dies in der VR China nicht der Fall sei. Die Verwendung gentechnisch veränderter (GV) Sojabohnen könnte möglicherweise zur Folge haben, dass die Ware von anderen Verwendern verwendet und/oder von anderen Wirtschaftszweigen verarbeitet würde. Ein ausführender Hersteller wies ferner darauf hin, dass das US-amerikanische Tochterunternehmen des Antragstellers eine beherrschende Stellung auf dem US-Markt einnehme, was überhöhte Verkaufspreise auf dem Inlandsmarkt zur Folge habe.

    (62)

    In Anbetracht dieser Stellungnahmen bemühte sich die Kommission um die Mitarbeit aller ihr bekannten Hersteller von BWSPK in Brasilien, Israel und den USA, indem sie ihnen eine Reihe von Schlüsselfragen über ihre Produktion, ihre Verkäufe und die lokalen Märkte stellte und anfragte, ob sie im Falle der Auswahl ihres Landes als Vergleichsland bereit wären, ausführlichere Angaben zu ihren Kosten und Preisen zu übermitteln. Nur ein Hersteller in den USA und zwei Hersteller in Brasilien antworteten, indem sie die erbetenen Informationen übermittelten und sich zur weiteren Mitarbeit bereit erklärten. Zu einem späteren Zeitpunkt übermittelte auch ein Hersteller in Israel einen vollständig beantworteten Fragebogen. Die Kommission bemühte sich darüber hinaus, auf anderen Wegen Informationen über die vorstehend genannten und andere mögliche Märkte einzuholen.

    (63)

    Die so gesammelten Informationen wurden sorgfältig geprüft. Es bestätigte sich, dass die US-amerikanische Ware überwiegend aus GV-Sojabohnen hergestellt wurde, im Gegensatz zu BWSPK aus der VR China, Brasilien oder Israel. Es konnte indessen keine Schlussfolgerung darüber gezogen werden, wie sich dieser Unterschied bei den Hauptrohstoffen auf die Eigenschaften, die Verwendungen, die Kosten oder den Preis der Ware auswirkt. Ferner galt zwar auf dem brasilianischen Markt ein Einfuhrzoll von 14 %, dennoch wurden beträchtliche Mengen von BWSPK nach Brasilien eingeführt, die mit der im Inland hergestellten Ware konkurrierten. Tatsächlich deckte die Produktion der beiden brasilianischen Hersteller, die ihre Mitarbeit anboten, mehr oder weniger drei Viertel des Verbrauchs in Brasilien, während der US-amerikanische Markt offenbar klar von zwei sehr großen einheimischen Herstellern beherrscht wurde, von denen nur einer zur Mitarbeit bereit war. Obwohl der US-amerikanische Markt insgesamt größer war, schienen somit in Brasilien mit zwei großen einheimischen Erzeugern und beträchtlichen Einfuhren schärfere Wettbewerbsbedingungen zu herrschen. Zudem schienen die Verkaufsmengen, die die mitarbeitenden brasilianischen Hersteller auf dem Inlandsmarkt absetzten, von der gleichen Größenordnung zu sein wie die Mengen der Verkäufe in die EU, die von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Herstellern getätigt wurden, und auch die Produktpaletten schienen vergleichbar zu sein. Schließlich war der brasilianische Inlandsmarkt der Untersuchung zufolge erheblich größer als der israelische.

    (64)

    Aufgrund dieser Sachlage wurde Brasilien als Vergleichsland ausgewählt. Diese Auswahl wird bestätigt.

    b)    Ermittlung des Normalwerts

    (65)

    Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die ausführenden Hersteller anhand der überprüften Angaben der Hersteller im Vergleichsland ermittelt. Wenn Warentypen auf dem Inlandsmarkt des Vergleichlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurden oder wenn keine ähnlichen Typen verkauft wurden, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

    (66)

    Nach der Interimsunterrichtung wurden die Berechnungen weiter verfeinert und so auch die von den Parteien vorgelegten Stellungnahmen berücksichtigt.

    5.   AUSFUHRPREIS

    (67)

    Die ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhrverkäufe in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Handelsunternehmen in der VR China ab. Der Ausfuhrpreis wurde daher in allen Fällen nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt, also anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise.

    (68)

    Nach der Interimsunterrichtung wurden die Berechnungen weiter verfeinert und so auch die von den Parteien vorgelegten Stellungnahmen berücksichtigt.

    6.   VERGLEICH

    (69)

    Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Angemessene Berichtigungen für Preisnachlässe, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und indirekte Steuern wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge für begründet, korrekt und stichhaltig belegt befunden wurden.

    7.   DUMPINGSPANNEN

    (70)

    Die endgültigen Dumpingspannen wurden ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt.

    (71)

    Für jede der drei mitarbeitenden Gruppen ausführender Hersteller in der Stichprobe wurde zur Ermittlung der Dumpingspanne nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert im Vergleichsland mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

    (72)

    Für die mitarbeitenden, nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurde die Dumpingspanne als Durchschnittswert der drei Unternehmensgruppen in der Stichprobe berechnet.

    (73)

    Aufgrund der hohen Beteiligung an der Untersuchung (auf die mitarbeitenden Unternehmen entfielen im UZ rund 90 % aller Einfuhren aus der VR China) wurde die landesweite Spanne für nicht mitarbeitende Unternehmen anhand der höchsten für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen berechneten Spanne ermittelt.

    (74)

    Auf dieser Grundlage ergeben sich die folgenden endgültigen Dumpingspannen:

    Unternehmen

    Dumpingspanne

    Crown-Gruppe

    59,4 %

    Gushen-Gruppe

    55,8 %

    Sinoglory-Gruppe

    67,0 %

    Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen

    61,3 %

    Übrige Unternehmen

    67,0 %

    D.   SCHÄDIGUNG

    1.   EINLEITENDE BEMERKUNGEN

    (75)

    Nach der Änderung der Warendefinition (Ausschluss von Konzentraten für Futtermittel) wird ein Unternehmen, namentlich ADM in den Niederlanden, dessen Produktion auf Konzentrate für Futtermittel beschränkt ist, nicht länger dem Wirtschaftszweig der Union zugerechnet. Folglich stellte im Untersuchungszeitraum nur der Antragsteller (Solae) die gleichartige Ware in der Union her. Solae verfügt derzeit über zwei Fertigungsanlagen in der EU — eine Anlage in Belgien, in der Sojaprotein-Isolate hergestellt werden, und eine weitere Anlage in Dänemark, in der Sojaprotein-Konzentrate (Sojaprotein-Basiskonzentrat und weiterverarbeitete, hochwertige Konzentrate, bei denen das Sojaprotein-Basiskonzentrat als Zwischenprodukt eingesetzt wird) hergestellt werden. Eine weitere Fertigungsanlage von Solae in Boudreaux, Frankreich, in der nur einfache Konzentrate für Futtermittel hergestellt und vermarktet wurden, wurde Anfang 2009 stillgelegt.

    (76)

    Was die Produktion in der EU betrifft, so ergab die Untersuchung, dass das Fertigungsverfahren von Solae ausschließlich auf einer Veredelungsvereinbarung (Tolling Agreement) mit Solae Europe, seinem Mutterunternehmen in der Schweiz, beruht. Im Rahmen dieser Vereinbarung wird der von Solae Europe gelieferte Rohstoff gegen eine Dienstleistungsgebühr von Solae Belgium und Solae Denmark verarbeitet. Während des gesamten Verfahrens bleibt Solae Europe der alleinige Eigentümer der Rohstoffe, aller Zwischenprodukte und der Fertigwaren.

    (77)

    Veredelungsvereinbarungen unterscheiden sich rechtlich von anderen möglichen Herstellungsvereinbarungen dadurch, dass das Eigentum am Rohstoff und an den Fertigwaren beim Auftraggeber verbleibt. Im vorliegenden Fall beläuft sich der von diesen Unternehmen in der EU hinzugefügte Wert jedoch auf mehr als 50 % der Herstellkosten. Dieser Wertschöpfungsanteil spiegelt auch die in der Union getätigten Technologie- und Kapitalinvestitionen wider. Der Nettowert von Investitionen dieser Art ist in der EU ganz erheblich, und die Beschäftigtenzahl der Branche ist in der Union hoch.

    (78)

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Veredelungsvorgänge in der EU die „letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung“ darstellen und als solche die Waren zu Ursprungserzeugnissen der EU machen würden.

    (79)

    Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass Dumpingpraktiken für eine Wirtschaftstätigkeit von der Art, wie sie in der EU von Solae Belgium und Solae Denmark ausgeübt wird, möglicherweise eine Bedrohung darstellen könnten; daher könnten ungeachtet der Rechtsnatur einer solchen Tätigkeit (Veredelungsvereinbarung oder sonstige Herstellungsvereinbarung) Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Angesichts dieser Sachlage wurde der Schluss gezogen, dass Solae Belgium und Solae Denmark als Unionshersteller zu betrachten sind, die zum Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gehören.

    (80)

    Im Anschluss an die Interimsunterrichtung äußerte ein Ausführer die Ansicht, Veredelungsunternehmen erfüllten nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als Unionshersteller und spielten bei Antidumpinguntersuchungen keine Rolle. Da das Eigentum am Rohstoff und an den Fertigwaren bei dem Unternehmen Solae Europe mit Sitz in der Schweiz (also außerhalb der EU) bleibe, könnten dem Ausführer zufolge Solae Belgium und Solae Denmark nicht als Unionshersteller betrachtet werden und müssten nicht vor den Dumpingpraktiken geschützt werden.

    (81)

    Der Ausführer wies darauf hin, dass die Organe in früheren Fällen, etwa im Fall der Einfuhren von Säcken und Beuteln aus Kunststoffen mit Ursprung in der VR China (7), beschlossen hätten, zwei chinesische Unternehmen aus einer Stichprobe ausführender Hersteller herauszunehmen, da sie eine große Menge von Ausfuhrwaren angegeben hätten, die sie selbst nicht hergestellt, sondern vielmehr für andere ausführende Hersteller weiterverarbeitet hätten.

    (82)

    Es sei darauf hingewiesen, dass die Situation in dem von dem Ausführer angeführten Fall nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Zunächst einmal hatten die chinesischen Unternehmen im vorstehend genannten Fall der Säcke und Beutel aus Kunststoffen ihre eigene (keiner Veredelungsvereinbarung unterliegende) Produktion (die Verkäufe der von ihnen hergestellten Waren waren für eine Einbeziehung der Unternehmen in die Stichprobe jedoch zu gering), während im vorliegenden Fall Solae Belgium und Solae Denmark ausschließlich im Rahmen der Veredelungsvereinbarung tätig sind.

    (83)

    Des Weiteren wurde bei der Untersuchung der aus der Stichprobe herausgenommenen chinesischen Unternehmen keinerlei Eigentumsverflechtung mit anderen ausführenden Herstellern, für die sie die Waren weiterverarbeiteten, festgestellt, während Solae Belgium und Solae Denmark in vollem Umfang Eigentum von Solae Europe sind.

    (84)

    In seiner Stellungnahme verwies der Ausführer außerdem auf eine weitere frühere Untersuchung, bei der es um Einfuhren von Glycin mit Ursprung in der VR China ging (8); damals behandelte die Kommission einige chinesische Unternehmen nicht als Hersteller, sondern als Händler, da die von ihnen ausgeübte Tätigkeit der Untersuchung zufolge nicht als Produktion eingestuft werden konnte.

    (85)

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch der Fall Glycin die Argumentation des Ausführers nicht untermauert, denn in dem genannten Fall fanden in den ausführenden chinesischen Unternehmen lediglich einige Verarbeitungsvorgänge statt, die weder die chemische Zusammensetzung noch die materiellen Eigenschaften der betreffenden Ware veränderten. Völlig anders ist die Situation im vorliegenden Fall: Hier werden Sojabohnen oder Sojaflocken durch die von den EU-Unternehmen ausgeführten Veredelungsvorgänge zu Sojaproteinen umgewandelt, wobei nicht nur die chemische Zusammensetzung oder die materiellen Eigenschaften des Rohstoffs verändert werden, sondern dem Endprodukt auch ein erheblicher Mehrwert hinzugefügt wird.

    (86)

    Der Ausführer brachte des Weiteren vor, das Zentrum des Entscheidungsprozesses für die gesamte im Rahmen von Veredlungsvereinbarungen erfolgende Produktion in der Union befinde sich ausschließlich bei einem Nicht-EU-Unternehmen, und das gesamte Schicksal der Veredelungsunternehmen liege einzig und allein in den Händen ihres schweizerischen Mutterunternehmens. Der Ausführer fügte hinzu, in einem anderen Fall, bei dem es um Einfuhren von Vinylacetat mit Ursprung in den USA ging (9), habe die Kommission einen EU-Hersteller aufgrund seiner Verbindungen zu einem Unternehmen in einem Zielland aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgenommen.

    (87)

    Eine weitere Partei machte zudem geltend, bei der Prüfung des Problems der Veredelungsvereinbarung und seiner Einstufung als Produktion sollten, ähnlich wie bei der Untersuchung verbundener Unternehmen bei der Definition des Wirtschaftszweigs der Union, auch Fragen wie Ort des Unternehmenssitzes, Interessenschwerpunkt und Engagement für den EU-Markt analysiert werden.

    (88)

    Tatsächlich unterhält Solae als Gruppe strukturelle Verbindungen zu ihrem schweizerischen Mutterunternehmen und weitere Geschäftsverbindungen zu US-Unternehmen. Es ist nichts Neues bei Antidumpingverfahren, dass Unternehmen mit einer starken EU-Präsenz solche strukturellen, finanziellen oder geschäftlichen Verbindungen außerhalb der EU unterhalten. Aufgrund dieser strukturellen und geschäftlichen Verbindungen außerhalb der EU kann jedoch nicht die Schlussfolgerung in Frage gestellt werden, dass die Antragsteller die Voraussetzungen für eine Einstufung als EU-Hersteller erfüllen.

    (89)

    Solche Argumente wären nur dann für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung und die Definition des Wirtschaftszweigs der Union relevant, wenn Solae Europe ein Unternehmen in einem Zielland, d. h. in diesem Fall in der VR China, wäre. Dies ist eindeutig nicht der Fall, daher ist das Argument des Ausführers nicht von Belang.

    (90)

    Im Übrigen ist nochmals zu betonen, dass das Eigentum am eingesetzten Material und/oder an der fertigen Ware nicht das entscheidende Kriterium für die Definition eines Unionsherstellers ist. Veredelungsvereinbarungen unterscheiden sich zwar in rechtlicher Hinsicht von anderen Herstellungsvereinbarungen, dennoch können im Rahmen solcher Vereinbarungen produzierende Unternehmen als Unionshersteller betrachtet werden.

    (91)

    Dieser Ansatz steht im Einklang mit der bisherigen Praxis der Organe, zum Beispiel bei der Auslaufüberprüfung betreffend Einfuhren von Furfurylalkohol mit Ursprung in der VR China (10).

    (92)

    Es wird erneut darauf hingewiesen, dass sich im vorliegenden Fall der von den Unternehmen in der EU hinzugefügte Wert auf mehr als 50 % der Herstellkosten beläuft. Dieser Wertschöpfungsanteil spiegelt die in der Union getätigten Technologie- und Kapitalinvestitionen wider. Der Nettowert von Investitionen dieser Art ist in der EU erheblich, und die Beschäftigtenzahl der Branche in der Union ist hoch.

    (93)

    Abschließend ist festzuhalten, dass Solae Belgium und Solae Denmark als Unionshersteller zu betrachten sind, die zum Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gehören und nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet werden.

    (94)

    Die gesamte Unionsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung wurde anhand der Fragebogenantwort des Antragstellers ermittelt.

    (95)

    Da der Wirtschaftszweig der Union nur aus einem einzigen Hersteller besteht, werden die nachstehenden Daten nach Artikel 19 der Grundverordnung zur Wahrung der Vertraulichkeit als Indexwerte dargestellt.

    2.   UNIONSVERBRAUCH

    (96)

    Der Unionsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen der im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen hergestellten, für den Unionsmarkt bestimmten Produktion des Wirtschaftszweigs der Union, der von Eurostat mitgeteilten Daten zu den Mengen der Einfuhren auf den Unionsmarkt und der Schätzungen des Antragstellers ermittelt.

    (97)

    Die KN-Codes, unter denen bestimmte Waren aus Sojaprotein-Konzentrat eingereiht werden, decken nicht nur die untersuchte Ware, sondern eine breitere Palette von Waren ab. Auf der Grundlage eingehender Nachforschungen und genauer Marktkenntnisse nahm der Antragsteller Schätzungen des Wertes und der Menge der Einfuhren der untersuchten Ware in die Union vor. Diese Schätzungen wurden im Verlauf der Untersuchung geprüft und werden als zuverlässig eingestuft. Bei den Kommissionsdienststellen gingen keine Stellungnahmen mit einem Alternativvorschlag ein, der die Verwendung dieser Schätzungen für die Zwecke der Untersuchung hätte in Frage stellen können.

    (98)

    Eine Partei machte geltend, die Methode zur Berechnung der Einfuhren sei nicht ausreichend erläutert worden. Diese Kritik wurde jedoch nicht weiter begründet. Die Partei kritisierte die Vorgehensweise der Kommission, ohne jedoch eine besser geeignete oder zuverlässigere Alternative vorzuschlagen. Die Kritik betraf hauptsächlich die Tatsache, dass die Partei nicht Stellung nehmen konnte. Es wird daran erinnert, dass die nicht vertrauliche Zusammenfassung des Antrags, in der die Ausschlussmethode dargelegt wurde, seit der Einleitung des Verfahrens in der nicht vertraulichen Akte zur Verfügung stand.

    (99)

    Es wird daran erinnert, dass die Kommissionsdienststellen die Daten im Antrag abglichen und nichts feststellen konnten, das die Angemessenheit der gewählten Methode in Frage gestellt hätte. Außerdem schlugen die Parteien keine alternative Ausschlussmethode vor, ihre Stellungnahmen wurden daher als unbegründet betrachtet.

    (100)

    Über den gesamten Bezugszeitraum ging die Nachfrage auf dem Unionsmarkt um 8 % zurück. Im Einzelnen blieb der Unionsverbrauch von 2007 bis 2008 stabil, nahm 2009 um 8 % ab und blieb im UZ stabil.

    Tabelle 1

    Unionsverbrauch

    2007

    2008

    2009

    UZ

    Volumen (in t)

    Vertrauliche Unternehmensdaten

    Index (2007 = 100)

    100

    100

    92

    92

    Quelle:

    Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union und Schätzungen des Antragstellers anhand von Eurostat-Daten.

    3.   EINFUHREN AUS DEM BETROFFENEN LAND

    a)    Menge

    (101)

    Die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware nahm im Bezugszeitraum um 15 % zu und lag im UZ bei 20 117 t. Im Einzelnen blieben die Einfuhren aus der VR China von 2007 bis 2008 mehr oder weniger unverändert und stiegen dann 2009 um 26 Prozentpunkte auf ihren höchsten Wert. Es sei darauf hingewiesen, dass die Einfuhren aus der VR China im UZ um rund 9 Prozentpunkte zurückgingen.

    Tabelle 2

     

    2007

    2008

    2009

    UZ

    Menge der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land (in t)

    17 495

    17 557

    22 017

    20 117

    Index (2007 = 100)

    100

    100

    126

    115

    Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land — Indexwerte

    100

    100

    136

    125

    Quelle:

    Schätzungen des Antragstellers anhand von Eurostat-Daten.

    b)    Marktanteil der betroffenen Einfuhren

    (102)

    Der Index, der die Entwicklung des Marktanteils der gedumpten Einfuhren aus der VR China widerspiegelt, erhöhte sich im Bezugszeitraum um 25 %. Von 2007 bis 2008 blieb er stabil, 2009 stieg er jedoch um 36 %. Im UZ war er um 11 Prozentpunkte rückläufig.

    c)    Preise

    i)   Preisentwicklung

    (103)

    Der durchschnittliche Einfuhrpreis stieg im Bezugszeitraum insgesamt um 37 % an. Im Einzelnen erhöhte er sich zunächst von 2007 bis 2008 um nicht weniger als 48 %, ging dann 2009 um 11 Prozentpunkte zurück und blieb im UZ auf diesem Niveau. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China betrug im UZ 1 569 EUR/t.

    Tabelle 3

     

    2007

    2008

    2009

    UZ

    CIF-Preis der Einfuhren aus der VR China (in Euro/t)

    1 149

    1 704

    1 570

    1 569

    Index (2007 = 100)

    100

    148

    137

    137

    Quelle:

    Schätzungen des Antragstellers anhand von Eurostat-Daten.

    ii)   Preisunterbietung

    (104)

    Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte und die insbesondere in Bezug auf Kreditkosten, Zustellungskosten, Verpackungskosten und Provisionen auf die Stufe ab Werk gebracht wurden, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen auf CIF-Stufe verglichen, die die mitarbeitenden Ausführer in der VR China dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten und zu denen alle Kosten im Zusammenhang mit der Zollabfertigung, also Zoll, sowie nach der Einfuhr anfallende Kosten hinzugerechnet wurden (Anlandepreis).

    (105)

    Der Vergleich ergab, dass die Einfuhren der betroffenen Ware im UZ um rund 12 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen.

    Unternehmen

    Preisunterbietung

    Crown-Gruppe

    11,1 %

    Gushen-Gruppe

    9,6 %

    Sinoglory-Gruppe

    15,0 %

    (106)

    Eine Partei brachte vor, dass die Preisunterbietung natürlich nur für den UZ berechnet worden sei und dass frühere Preisunterbietungen nicht bekannt seien. Ihr zufolge seien jedoch die chinesischen Einfuhrpreise von 2007 bis zum UZ erheblich stärker gestiegen als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union; daraus könne abgeleitet werden, dass die Preisunterbietung zurückgehe.

    (107)

    Tatsächlich trifft es zu, dass die chinesischen Einfuhrpreise von 2007 bis zum UZ um 37 % stiegen, während sich die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um lediglich 15 % erhöhten (siehe Erwägungsgrund 119). Folglich ist klar, dass sich die Differenz zwischen den durchschnittlichen chinesischen Preisen und den durchschnittlichen EU-Preisen von 2007 bis zum UZ verringert hat.

    4.   LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

    (108)

    Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren und Indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

    (109)

    Für die Zwecke der Schadensanalyse wurden die Schadensindikatoren anhand der Informationen untersucht, die der ordnungsgemäß geprüften, vollständigen Fragebogenantwort des Antragstellers entnommen wurden.

    a)    Produktion

    (110)

    Die Unionsproduktion ging von 2007 bis zum UZ um 14 % zurück. Im Einzelnen verringerte sie sich 2008 um 8 % und ging dann 2009 noch weiter, nämlich um 15 Prozentpunkte, zurück. Eine deutliche Verbesserung war jedoch von 2009 bis zum UZ zu verzeichnen, als die Produktion wieder um 9 Prozentpunkte zunahm.

    Tabelle 4

     

    2007

    2008

    2009

    UZ

    Produktion (in t)

    Vertrauliche Unternehmensdaten

    Index (2007 = 100)

    100

    92

    77

    86

    Quelle:

    Fragebogenantworten.

    b)    Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (111)

    Die Produktionskapazität der Unionshersteller blieb den gesamten Bezugszeitraum über unverändert.

    Tabelle 5

     

    2007

    2008

    2009

    UZ

    Produktionskapazität (in t)

    Vertrauliche Unternehmensdaten

    Index (2007 = 100)

    100

    100

    100

    100

    Kapazitätsauslastung

    Vertrauliche Unternehmensdaten

    Index (2007 = 100)

    100

    92

    77

    86

    Quelle:

    Fragebogenantworten.

    (112)

    Der Index, der die Entwicklung der Kapazitätsauslastung widerspiegelt, sank im Bezugszeitraum um 14 %. Von 2007 bis 2008 ging er um 8 % und 2009 um weitere 15 Prozentpunkte zurück. Im UZ stieg er dann um 9 Prozentpunkte an. Der Trend bei der Kapazitätsauslastung entspricht der Entwicklung der Produktion im Bezugszeitraum, da die Produktionskapazität stabil blieb.

    (113)

    Es sei darauf hingewiesen, dass die Kapazitätsauslastung im UZ zwar insgesamt rückläufig war, aber dennoch weiterhin vergleichsweise hoch blieb und im UZ über 80 % betrug.

    c)    Verkaufsmenge

    (114)

    Die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem EU-Markt ging im Bezugszeitraum um 8 % zurück. Von 2007 bis 2008 verringerten sich die Verkäufe um 9 % und 2009 um weitere 5 Prozentpunkte. Eine deutliche Verbesserung war jedoch von 2009 bis zum UZ zu verzeichnen, als die Verkäufe wieder um rund 6 Prozentpunkte zunahmen.

    Tabelle 6

     

    2007

    2008

    2009

    UZ

    Verkäufe in der EU (in t)

    Vertrauliche Unternehmensdaten

    Index (2007 = 100)

    100

    91

    86

    92

    Quelle:

    Fragebogenantworten.

    d)    Marktanteil

    (115)

    Insgesamt konnte der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum seinen Marktanteil behaupten. Im Einzelnen verringerte sich der Index von 2007 bis 2008 deutlich um 9 %, aber bereits 2009 zog er wieder um 1 Prozentpunkt an und im UZ stieg er um weitere 7 Prozentpunkte.

    Tabelle 7

     

    2007

    2008

    2009

    UZ

    Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

    Vertrauliche Unternehmensdaten

    Index (2007 = 100)

    100

    91

    92

    99

    Quelle:

    Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union und Schätzungen des Antragstellers anhand von Eurostat-Daten.

    e)    Wachstum

    (116)

    Der Unionsverbrauch nahm von 2007 bis zum UZ um 8 % ab, die Menge der Verkäufe ging ebenfalls um 8 % zurück, und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union blieb stabil.

    f)    Beschäftigung

    (117)

    Die Beschäftigung war von 2007 bis zum UZ um 7 % rückläufig. Von 2007 bis 2008 nahm sie geringfügig zu, brach dann aber 2009 deutlich um 10 Prozentpunkte ein. Im UZ stieg die Beschäftigung dann jedoch wieder um 2 Prozentpunkte an.

    Tabelle 8

     

    2007

    2008

    2009

    UZ

    Beschäftigung (in Personen)

    Vertrauliche Unternehmensdaten

    Index (2007 = 100)

    100

    101

    91

    93

    Quelle:

    Fragebogenantworten.

    g)    Produktivität

    (118)

    Die Produktivität, gemessen als Produktion (in t) je Beschäftigten pro Jahr, verringerte sich im Bezugszeitraum um 7 %. Diese Verringerung ist dadurch bedingt, dass die Produktion stärker zurückging als das Beschäftigungsniveau. Nichtsdestoweniger ist festzustellen, dass die Produktivität von 2009 bis zum UZ um 8 Prozentpunkte zunahm, was darauf zurückzuführen ist, dass der Produktionsanstieg rascher verlief als der Beschäftigungsanstieg.

    Tabelle 9

     

    2007

    2008

    2009

    UZ

    Produktivität (in t/Beschäftigten)

    Vertrauliche Unternehmensdaten

    Index (2007 = 100)

    100

    91

    85

    93

    Quelle:

    Fragebogenantworten.

    h)    Die Verkaufspreise beeinflussende Faktoren

    (119)

    Die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller erhöhten sich im Bezugszeitraum um rund 15 %. Der Durchschnittspreis stieg von 2008 bis 2009 an (um 8 % bzw. um 10 Prozentpunkte) und ging dann im UZ leicht zurück (um 3 Prozentpunkte). Im Allgemeinen werden die Preise für BWSPK stark von den Kosten der Hauptrohstoffe (d. h. Sojabohnen oder Sojabohnenflocken) und den Energiekosten beeinflusst. Diese machen zusammen einen erheblichen Teil der Herstellkosten aus. Es ist anzumerken, dass der Markt für Sojabohnen unbeständig und durch beträchtliche jährliche und sogar monatliche Schwankungen gekennzeichnet ist.

    (120)

    In Anbetracht der erheblichen Unterschiede zwischen den Verkaufspreisen der einzelnen Typen der untersuchten Ware sollte die Entwicklung der durchschnittlichen Verkaufspreise mit Vorsicht betrachtet werden, denn jegliche Veränderung des Durchschnittspreises wird durch etwaige Veränderungen im Warensortiment stark beeinflusst.

    Tabelle 10

     

    2007

    2008

    2009

    UZ

    Stückpreis auf dem EU-Markt (in Euro/t)

    Vertrauliche Unternehmensdaten

    Index (2007 = 100)

    100

    108

    118

    115

    Quelle:

    Fragebogenantwort.

    i)    Höhe der Dumpingspanne

    (121)

    Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der Einfuhren aus der VR China können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich angesehen werden.

    j)    Lagerbestände

    (122)

    Die Schlussbestände blieben von 2007 bis zum UZ insgesamt mehr oder weniger unverändert. Da die Bestände nur einen relativ kleinen Teil der Jahresproduktion ausmachen, ist dieser Indikator für die Schadensanalyse von geringer Bedeutung.

    Tabelle 11

     

    2007

    2008

    2009

    UZ

    Schlussbestand (in t)

    Vertrauliche Unternehmensdaten

    Index (2007 = 100)

    100

    90

    110

    99

    Quelle:

    Fragebogenantwort.

    k)    Löhne

    (123)

    Die jährlichen Lohnkosten stiegen von 2007 bis zum UZ um 7 %. Zunächst stiegen sie von 2007 bis 2008 um 5 %, 2009 verringerten sie sich dann um 2 Prozentpunkte und im UZ stiegen sie wieder um 4 Prozentpunkte an.

    Tabelle 12

     

    2007

    2008

    2009

    UZ

    Jährliche Lohnkosten (in Euro)

    Vertrauliche Unternehmensdaten

    Index (2007 = 100)

    100

    105

    103

    107

    Quelle:

    Fragebogenantwort.

    l)    Rentabilität und Kapitalrendite

    (124)

    Die Rentabilität der Verkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem EU-Markt, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettoumsatzes, schwankte beträchtlich. Während der Wirtschaftszweig der Union 2007 und 2009 Gewinne erwirtschaftete, musste er 2008 und im UZ Verluste hinnehmen. Die uneinheitliche Rentabilität könnte eine Folge der Fluktuationen auf dem Sojabohnenmarkt sein.

    Tabelle 13

     

    2007

    2008

    2009

    UZ

    Rentabilität der EU-Verkäufe (in % des Nettoumsatzes)

    Vertrauliche Unternehmensdaten

    Index (2007 = 100)

    100

    –89

    10

    –45

    RoI (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

    Vertrauliche Unternehmensdaten

    Index (2007 = 100)

    100

    – 160

    –9

    – 109

    Quelle:

    Fragebogenantwort.

    (125)

    Die Kapitalrendite („RoI“), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte weitgehend der Entwicklung der Rentabilität.

    m)    Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (126)

    Der Netto-Cashflow aus dem operativen Geschäft schwankte im Bezugszeitraum erheblich. Nach zunächst positiven Werten im Jahr 2007 verschlechterte er sich 2008 und wurde negativ; 2009 verbesserte er sich wieder, war aber im UZ erneut negativ. Insgesamt verlief die Entwicklung des Cashflow weitgehend wie die der Rentabilität.

    (127)

    Es gab keine Anzeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung hatte; dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass er in eine größere Unternehmensgruppe eingebettet ist.

    Tabelle 14

     

    2007

    2008

    2009

    UZ

    Cashflow (in Euro)

    Vertrauliche Unternehmensdaten

    Index (2007 = 100)

    100

    –93

    24

    –7

    Quelle:

    Fragebogenantwort.

    n)    Investitionen

    (128)

    Die jährlichen Investitionen in die Produktion der gleichartigen Ware erhöhten sich von 2007 bis 2008 um 4 % und im Jahr 2009 um weitere 29 Prozentpunkte. Im UZ folgte ein leichter Rückgang um 5 Prozentpunkte. Insgesamt stiegen die Investitionen im Bezugszeitraum um 28 %.

    Tabelle 15

     

    2007

    2008

    2009

    UZ

    Nettoinvestitionen (in Euro)

    Vertrauliche Unternehmensdaten

    Index (2007 = 100)

    100

    104

    133

    128

    Quelle:

    Fragebogenantwort.

    5.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHÄDIGUNG

    (129)

    Die Analyse der Daten zeigt, dass Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkäufe, Beschäftigung und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum insgesamt rückläufig waren. Gleichzeitig stiegen die Lohnkosten.

    (130)

    Dieses negative Bild wird allerdings dadurch relativiert, dass sich die meisten dieser Indikatoren von 2009 bis zum UZ (2010) positiv entwickelten. Insbesondere erhöhten sich Produktion und Kapazitätsauslastung von 2009 bis 2010 (UZ) um 9 Prozentpunkte; die EU-Verkäufe nahmen um 6 Prozentpunkte zu, der Marktanteil der EU weitete sich um 7 Prozentpunkte aus; die Beschäftigung wuchs um 2 Prozentpunkte, während die Produktivität sogar um 8 Prozentpunkte gesteigert wurde.

    (131)

    Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum insgesamt stabil. 2008 ging er zwar zurück, aber bereits 2009 wurde er wieder ausgebaut. 2010 lag er dann sehr nahe an seinem Wert von 2007.

    (132)

    Sowohl Rentabilität als auch Kapitalrendite und Cashflow (die beide eng mit der Rentabilität zusammenhängen) vermitteln ein uneinheitliches Bild von der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Sie waren zwar insgesamt (von 2007 bis zum UZ) rückläufig, aber sie schwanken auch erheblich und spiegeln so die Volatilität des Marktes wider.

    (133)

    Die Nettoinvestitionen wiesen von 2007 bis 2009 einen deutlichen Anstieg aus (um 33 %) und gingen 2010 (UZ) nur geringfügig zurück (um 5 Prozentpunkte).

    (134)

    Auch der tatsächliche Umfang der Verluste, die der Wirtschaftszweig der Union im UZ erlitt, ist vergleichsweise gering.

    (135)

    Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine gewisse Schädigung erlitten hat. Angesichts des vergleichsweise unerheblichen Umfangs der tatsächlichen Verluste, die der Wirtschaftszweig der Union im UZ erlitt, und der Anzeichen für eine Erholung, die gegen Ende des Bezugszeitraums sichtbar wurden, kann diese Schädigung indessen nicht als bedeutend im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung eingestuft werden.

    (136)

    Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen machte der Antragsteller geltend, die Schädigung sei in diesem Fall als bedeutend einzustufen, da in einigen anderen Fällen mit angeblich ähnlichen Gegebenheiten (d. h. positiven Entwicklungstendenzen gegen Ende des Bezugszeitraums) (11) anderslautende Feststellungen getroffen worden seien. Der Antragsteller brachte des Weiteren vor, den letzten Teil des Bezugszeitraums zu betrachten und aus Anzeichen für eine Erholung in diesem Zeitraum Schlussfolgerungen zu ziehen, sei mit WTO-Recht unvereinbar (12).

    (137)

    Hierzu ist anzumerken, dass jeder Einzelfall separat beurteilt werden muss. In diesem besonderen Fall wurden bei der Untersuchung nicht nur eindeutige Anzeichen für eine Erholung des Wirtschaftszweigs der Union gegen Ende des Bezugszeitraums festgestellt, auch das Ausmaß der Negativentwicklungen war vergleichsweise begrenzt. So blieb der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union stabil und insgesamt relativ hoch, die Kapazitätsauslastung ging geringfügig zurück, blieb dabei aber über 80 %, und die Investitionen erhöhten sich. Hingegen kam es beispielsweise im Fall Oxalsäure  (13) im UZ zu einem Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union um 9 % gegenüber dem ersten Jahr des Zeitraums der Schadensuntersuchung (14). Im Fall Zitronensäure  (15) war ein ähnlicher Verlust von Marktanteilen festzustellen, und die Investitionen gingen zurück (16).

    (138)

    Was die WTO-Verpflichtungen anbelangt, so bezieht sich der zitierte Panelbericht auf eine völlig anders gelagerte Situation, in der die untersuchende Behörde lediglich Teildaten aus nur jeweils 6 Monaten dreier aufeinanderfolgender Jahre analysierte und ihre Feststellungen auf diese unvollständige Analyse stützte. Die Situation im vorliegenden Fall ist offenkundig anders, denn der Schadensanalyse liegen vollständige Jahresdaten aus vier aufeinanderfolgenden Jahren zugrunde, und zusätzlich wird eine gewisse Betonung auf die Tatsache gelegt, dass bei vielen der untersuchten Trends am Ende dieses Vierjahreszeitraums eine positive Entwicklung im Vergleich zum Jahr vor dem UZ zu erkennen war.

    (139)

    Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird endgültig der Schluss gezogen, dass eine etwaige vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung darstellt.

    E.   SCHADENSURSACHE

    1.   VORBEMERKUNGEN

    (140)

    Unbeschadet der Feststellung zum Nichtvorliegen einer bedeutenden Schädigung und ausgehend von der Annahme, dass die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung als bedeutend eingestuft werden könnte, prüfte die Kommission den möglichen ursächlichen Zusammenhang.

    (141)

    Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht wurde. Darüber hinaus prüfte die Kommission auch andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

    2.   AUSWIRKUNGEN DER GEDUMPTEN EINFUHREN

    (142)

    Die Einfuhren der betroffenen Ware nahmen von 2007 bis zu UZ insgesamt um 15 % zu und ihr entsprechender Marktanteil weitete sich trotz der rückläufigen Nachfrage auf dem Unionsmarkt um 25 % aus. Diese Entwicklungen fielen allgemein mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union zusammen. Während der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil halten konnte, gewannen die chinesischen Einfuhren mehr als 5 Prozentpunkte.

    (143)

    Demnach könnte auf den ersten Blick ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus der VR China und einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bestehen.

    (144)

    Eine eingehendere Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ergibt indessen, dass keine eindeutige Korrelation vorzuliegen scheint. So erlitt der Wirtschaftszweig der Union 2008 erhebliche Verluste und büßte Marktanteile ein, obwohl die Einfuhren aus der VR China von 2007 bis 2008 kaum zunahmen (Erwägungsgrund 101) und ihr CIF-Einfuhrpreis um 48 Prozentpunkte anstieg (Erwägungsgrund 103). Während die chinesischen Einfuhren von 2008 bis 2009 um 26 % zunahmen und ihr CIF-Einfuhrpreis um 11 Prozentpunkte sank, konnte der Wirtschaftszweig der Union dagegen seinen Marktanteil halten und sich von den 2008 erlittenen Verlusten erholen. Und obwohl die Präsenz der Einfuhren aus der VR China auf dem Unionsmarkt von 2009 bis zum UZ weiter anhielt, verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum deutlich, wie vorstehend im Rahmen der Schadensanalyse dargelegt.

    (145)

    Diese mangelnde Korrelation zwischen den Einfuhren aus der VR China und der Entwicklung der Schadensindikatoren spricht stark dafür, dass andere Faktoren zu einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen und diese möglicherweise verursacht haben. Diese Frage wird im Folgenden genauer untersucht.

    3.   AUSWIRKUNGEN ANDERER FAKTOREN

    (146)

    Andere Faktoren, die im Zusammenhang mit der Schadensursache untersucht wurden, sind: i) der Nachfragerückgang in der Union, der zum Teil mit der Wirtschafts- und Finanzkrise der Jahre 2008/2009 zusammenhängen dürfte, und ii) die Volatilität des Sojabohnenmarktes.

    i)   Nachfragerückgang in der Union, der zum Teil mit der Wirtschafts- und Finanzkrise der Jahre 2008/2009 zusammenhängen dürfte

    (147)

    Ein Rückgang des Unionsverbrauchs war im Bezugszeitraum zu beobachten, der sich im Vergleich zwischen 2007 und 2010 (dem UZ) auf 8 % belief. Viele der Schadensfaktoren entwickelten sich weitgehend ebenso wie dieser Faktor. So verringerte sich beispielsweise auch die Verkaufsmenge des EU-Wirtschaftszweigs um 8 %, wenn man die beiden vorstehend genannten Zeiträume miteinander vergleicht. Weitere Beispiele sind die Beschäftigung — 2010 7 % weniger als 2007 — und die Produktivität — 2010 ebenfalls 7 % geringer als 2007. Somit war der Nachfragerückgang, welche Ursache er auch gehabt haben mag, eindeutig ein maßgeblicher Faktor bei der Entwicklung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union.

    (148)

    Zwar ist der Grund für den Rückgang der Nachfrage nicht unmittelbar relevant für die Analyse der Schadensursache, es ist jedoch durchaus möglich, dass dieser Rückgang zumindest teilweise durch die Wirtschafts- und Finanzkrise verursacht wurde. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Nachfrage insbesondere von 2008 bis 2009 sank. In Anbetracht des zeitlichen Zusammentreffens stand der Rückgang um 8 Prozentpunkte von 2008 bis 2009 aller Wahrscheinlichkeit nach mit der Wirtschaftskrise im Zusammenhang. Infolgedessen könnte argumentiert werden, dass die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung durch die Wirtschaftskrise und den daraus resultierenden Nachfragerückgang verursacht wurde.

    (149)

    Des Weiteren ist anzumerken, dass Solae Belgium in seinem Jahresbericht von 2009 einräumt, dass ein durch die Finanzkrise bedingter Rückgang der Erträge aus Finanzanlagen negative Auswirkungen auf die finanzielle Lage des Unternehmens hatte.

    (150)

    Es sei ferner daran erinnert, dass sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union von 2009 bis zum UZ verbesserte. Diese Verbesserung fällt eindeutig mit der allgemeinen wirtschaftlichen Erholung zusammen.

    (151)

    Aus den vorstehenden Gründen wird die Auffassung vertreten, dass der Nachfragerückgang, der vermutlich zum Teil durch die Wirtschaftskrise verursacht wurde, eine Hauptursache für eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union war.

    (152)

    Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte der Antragsteller vor, die Wirtschafts- und Finanzkrisen seien nicht die Ursache der Schädigung gewesen; er konnte indessen diesbezüglich kein überzeugendes Argument vorlegen, sondern verwies lediglich auf eine Reihe anderer Fälle (17), in denen abweichende Feststellungen getroffen wurden.

    (153)

    Hierzu ist erneut darauf hinzuweisen, dass jeder Einzelfall separat beurteilt werden muss. In diesem besonderen Fall bleibt die Tatsache bestehen, dass es keine eindeutige Korrelation zwischen den gedumpten Einfuhren und der Lage des Wirtschaftszweigs der Union gibt, dass aber der Nachfragerückgang, der vermutlich zum Teil durch die Wirtschaftskrise verursacht wurde, zur schlechten Lage des Wirtschaftszweigs der Union beitrug. Dies wurde, wie vorstehend erläutert, zumindest in gewissem Umfang auch im Jahresbericht 2009 von Solae Belgium ausdrücklich festgestellt.

    (154)

    Zwischen den vom Antragsteller angeführten Fällen und dem vorliegenden Fall lassen sich indessen erhebliche Unterschiede feststellen. Auf einige dieser Unterschiede wird in den folgenden Erwägungsgründen eingegangen.

    (155)

    Im Fall Oxalsäure (18) ließen zwar tatsächlich einige Indikatoren eine positive Entwicklung von 2009 bis zum UZ erkennen, der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich jedoch, während er im vorliegenden Fall zunahm und nahezu wieder den Stand von 2007 erreichte (19). Darüber hinaus war im Fall Oxalsäure von einem Jahr zum anderen keine fehlende Korrelation zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Entwicklung der Schadensindikatoren festzustellen, wie es im vorliegenden Fall charakteristisch ist. Auch die Rentabilitätsentwicklung verlief unterschiedlich. Insbesondere schwankt die Rentabilität im vorliegenden Fall beträchtlich. Schließlich ist der Markt im vorliegenden Fall sehr unbeständig.

    (156)

    Im Fall offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern (20) ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in jedem Jahr zurück, insgesamt um 12 Prozentpunkte (21). Gleichzeitig wuchs der Marktanteil der chinesischen Einfuhren kontinuierlich von Jahr zu Jahr, insgesamt um 12,4 Prozentpunkte (22). Im vorliegenden Fall nahm der Marktanteil der chinesischen Einfuhren bis 2009 zu, um dann von 2009 bis zum UZ wieder abzunehmen. Gleichzeitig verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bereits 2008, erreichte anschließend aber nahezu wieder sein Niveau von 2007.

    (157)

    Im Fall Glasfasern (23) nahm der Marktanteil der gedumpten Einfuhren kontinuierlich von Jahr zu Jahr zu, insgesamt um 6,3 Prozentpunkte (24).

    (158)

    Im Fall Keramikfliesen (25) stieg der Marktanteil der gedumpten Einfuhren kontinuierlich (26). Zudem verlief die Entwicklung der Lagerbestände völlig anders. Im Fall Keramikfliesen war das Anwachsen der Lagerbestände ein klarer Beleg für eine Schädigung (27). Schließlich ergab die Untersuchung im Fall Keramikfliesen, dass die Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union trotz einer Erholung der Baubranche weiterhin einen Abwärtstrend anzeigten (28).

    (159)

    Im Fall Fettalkohole (29) schließlich verlief die Entwicklung der Schadensindikatoren von 2009 bis zum UZ anders als im vorliegenden Fall (z. B. war die Beschäftigung rückläufig) (30), und Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren erhöhten sich von 2009 bis zum UZ (31).

    (160)

    Daher muss das Vorbringen des Antragstellers zurückgewiesen werden.

    ii)   Volatilität des Sojabohnenmarktes

    (161)

    Wie bereits weiter oben ausgeführt, schwankt die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union erheblich, was auf die Volatilität des Marktes hinweist.

    (162)

    Diese Volatilität hängt eng mit den Fluktuationen auf dem Rohstoffmarkt zusammen. Der Spotmarkt für den Hauptrohstoff — Sojabohnen — ist seit jeher gekennzeichnet durch erhebliche monatliche und jährliche Schwankungen (32), während die Preise für das Endprodukt — BWSPK — im Allgemeinen recht stabil sind (da sie auf längerfristigen Verträgen beruhen). Daher ist die Rentabilität bei der untersuchten Ware stark von der jeweiligen Lage auf dem Sojabohnenmarkt abhängig.

    (163)

    In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass es tatsächlich 2008 zu einem starken Preisanstieg für Sojabohnen kam, der erhebliche Auswirkungen auf die Rentabilität und die Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union hatte. Der Antragsteller selbst räumte ein, dass der Anstieg des Sojabohnenpreises zu seiner schlechten Lage im Jahr 2008 beitrug.

    (164)

    Aus diesem Sachverhalt wird deutlich, dass die Volatilität des Sojabohnenmarktes ebenfalls eine Hauptursache für eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union war.

    (165)

    Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte der Antragsteller vor, auch die Volatilität der Sojabohnenpreise könne den ursächlichen Zusammenhang nicht aufheben und sei nur für die Verluste des Jahres 2008 relevant. Diesbezüglich wurden jedoch keine stichhaltigen Beweise vorgelegt.

    (166)

    Es wird darauf hingewiesen, dass die Preisanstiege für Sojabohnen mit den schlechten Geschäftsergebnissen des Wirtschaftszweigs der Union zusammenfallen; da die hohen Sojabohnenpreise als Hauptursache der Verluste des Jahres 2008 angesehen wurden, gibt es keinen besonderen Grund, warum die Verluste von 2010, die mit einem weiteren Preisanstieg für Sojabohnen zusammenfielen, anders behandelt werden sollten.

    (167)

    Daher muss das Vorbringen des Antragstellers zurückgewiesen werden.

    4.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHADENSURSACHE

    (168)

    Andere Faktoren, insbesondere der Nachfragerückgang (der vermutlich zum Teil der Wirtschaftskrise von 2008/2009 zuzuschreiben ist) und die Volatilität des Marktes für den Hauptrohstoff, waren wichtige Ursachen für eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

    (169)

    Da diese anderen Faktoren den ursächlichen Zusammenhang aufheben, kann — sogar wenn von der Annahme ausgegangen wird, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitt — mithin nicht der Schluss gezogen werden, dass durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine Schädigung verursacht wurde.

    F.   UNIONSINTERESSE

    (170)

    Da vorstehend festgestellt wurde, dass der Wirtschaftszweig der Union keine Schädigung erleidet, die als bedeutend eingestuft werden kann, und dass auf jeden Fall andere Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und dieser Schädigung aufheben, ist eine Prüfung des Unionsinteresses nicht erforderlich.

    G.   EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

    (171)

    Da die Schlussfolgerungen gezogen wurden, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung erlitten hat und dass sich kein ursächlicher Zusammenhang herstellen lässt, sollte das Verfahren nach Artikel 9 der Grundverordnung ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden.

    (172)

    Alle betroffenen Parteien wurden über die endgültigen Feststellungen und die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihre Stellungnahmen wurden geprüft, änderten jedoch nichts an den vorstehenden Schlussfolgerungen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Sojaprotein-Konzentrat mit Ursprung in der Volksrepublik China wird eingestellt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 27. Juni 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  ABl. C 121 vom 19.4.2011, S. 71.

    (3)  Der Antragsteller ist zwar mit einer chinesischen Gruppe ausführender Hersteller verbunden, wird aber dennoch als Unionshersteller betrachtet, insbesondere da diese verbundene Gruppe den vorliegenden Beweisen zufolge nur sehr geringe Mengen in die EU ausführt.

    (4)  Informationshalber sei darauf hingewiesen, dass IE-Antragsteller B mit dem Antragsteller verbunden ist.

    (5)  WTO Report of the Appellate Body (Bericht des WTO-Berufungsgremiums) vom 15. Juli 2011, WT/DS397/AB/R, European Communities — definitive anti-dumping measures on certain iron or steel fasteners from China (Europäische Gemeinschaften — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungsstücken aus Eisen oder Stahl aus China).

    (6)  Siehe vorstehenden Berichts des WTO-Berufungsgremiums vom 15. Juli 2011, Randnummer 319.

    (7)  ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 4.

    (8)  ABl. L 118 vom 19.5.2000, S. 6.

    (9)  ABl. L 209 vom 17.8.2011, S. 24.

    (10)  ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 48.

    (11)  Der Antragsteller zitiert insbesondere die Fälle Oxalsäure aus Indien und China (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 1) und Zitronensäure aus China (ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 13).

    (12)  Der Antragsteller bezieht sich auf den Abschlussbericht des Panels im Streitfall WT/DS331/R Mexiko — Antidumpingzölle auf Stahlrohre aus Guatemala.

    (13)  ABl. L 106 vom 18.4.2012, S. 1.

    (14)  Siehe Verordnung (EU) Nr. 1043/2011 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 1), Erwägungsgrund 77.

    (15)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 1.

    (16)  Siehe Verordnung (EG) Nr. 488/2008 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 13), Erwägungsgründe 68 bzw. 72.

    (17)  Offenmaschige Gewebe aus Glasfasern aus der VR China (ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 9); Oxalsäure aus Indien und der VR China (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 1); Glasfasern aus der VR China (ABl. L 67 vom 15.3.2011, S. 1) und Keramikfliesen aus der VR China (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 5).

    (18)  ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 1.

    (19)  Ebd., Erwägungsgrund 75.

    (20)  ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 9.

    (21)  Ebd., Erwägungsgrund 75.

    (22)  Ebd., Erwägungsgrund 66.

    (23)  ABl. L 67 vom 15.3.2011, S. 1.

    (24)  Ebd., Erwägungsgrund 64.

    (25)  ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 5.

    (26)  Ebd., Erwägungsgrund 73.

    (27)  Ebd., Erwägungsgründe 93-95 und 125.

    (28)  Ebd., Erwägungsgrund 124.

    (29)  ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 47.

    (30)  Ebd., Erwägungsgrund 85.

    (31)  Ebd., Erwägungsgrund 70.

    (32)  Öffentlich zugänglichen Daten zufolge (siehe zum Beispiel http://www.indexmundi.com) können die monatlichen Preisschwankungen bei Sojabohnen ganze +/– 15 % betragen.


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