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Document 32012D0190

    2012/190/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. April 2012 zur Änderung der Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG hinsichtlich der vorübergehenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius, der Seychellen und Madagaskars bei haltbar gemachtem Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2321)

    ABl. L 102 vom 12.4.2012, p. 9–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/190/oj

    12.4.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 102/9


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 4. April 2012

    zur Änderung der Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG hinsichtlich der vorübergehenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius, der Seychellen und Madagaskars bei haltbar gemachtem Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2321)

    (2012/190/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Anhang II Artikel 36 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 17. Juli 2008 wurde die Entscheidung 2008/603/EG der Kommission über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius bei der Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets (2) erlassen. Durch den Durchführungsbeschluss 2011/377/EU der Kommission (3) wurde eine Verlängerung dieser vorübergehenden Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2011 gewährt. Am 6. Oktober 2011 beantragte Mauritius gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine neue Ausnahmeregelung von den in diesem Anhang aufgeführten Ursprungsregeln. Nach Angaben aus Mauritius sind die Fangmengen an Rohthunfisch auch unter Berücksichtigung der normalen saisonalen Schwankungen weiterhin ungewöhnlich niedrig. Da diese außergewöhnliche Lage seit dem Jahr 2008 unverändert fortbesteht und wegen des Piraterieproblems im Indischen Ozean, sollte ab 1. Januar 2012 eine neue Ausnahmeregelung gewährt werden.

    (2)

    Am 14. August 2008 wurde die Entscheidung 2008/691/EG der Kommission über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Seychellen bei der Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch (4) erlassen. Durch den Durchführungsbeschluss 2011/377/EU wurde eine Verlängerung dieser vorübergehenden Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2011 gewährt. Am 17. November 2011 beantragten die Seychellen gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine neue Ausnahmeregelung von den in diesem Anhang genannten Ursprungsregeln. Nach Angaben der Seychellen sind die Fangmengen an Rohthunfisch auch unter Berücksichtigung der normalen saisonalen Schwankungen weiterhin ungewöhnlich niedrig. Darüber hinaus führt die Bedrohung durch Piraten dazu, dass in fischreichen, aber auch gefährlichen Gebieten an weniger Tagen gefischt wird. Da diese außergewöhnliche Lage seit dem Jahr 2008 unverändert fortbesteht, sollte ab 1. Januar 2012 eine neue Ausnahmeregelung gewährt werden.

    (3)

    Am 18. September 2008 wurde die Entscheidung 2008/751/EG der Kommission über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Madagaskars bei haltbar gemachtem Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets (5) erlassen. Durch den Durchführungsbeschluss 2011/377/EU wurde eine Verlängerung dieser vorübergehenden Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2011 gewährt. Am 25. Oktober 2011 beantragte Madagaskar gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine neue Ausnahmeregelung von den in diesem Anhang genannten Ursprungsregeln. Demnach ist die Beschaffung von Rohthunfisch mit Ursprungseigenschaft wegen des Piraterieproblems im Indischen Ozean weiterhin schwierig. Da diese außergewöhnliche Lage seit dem Jahr 2008 unverändert fortbesteht, sollte ab 1. Januar 2012 eine neue Ausnahmeregelung gewährt werden.

    (4)

    Die Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG galten bis zum 31. Dezember 2011. Die Kontinuität der Einfuhren aus den AKP-Staaten in die Europäische Union und der reibungslose Übergang zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des südlichen und des östlichen Afrikas einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ESA-EU-Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen) müssen gewährleistet sein. Die Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG sollten daher mit Wirkung vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 verlängert werden.

    (5)

    Es wäre nicht zweckmäßig, Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 einzuräumen, die das der ESA-Region im Rahmen des ESA-EU-Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens eingeräumte jährliche Kontingent überschreiten. Für 2012 sollten daher die Kontingentsmengen für Mauritius auf 3 000 Tonnen haltbar gemachten Thunfisch und 600 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets, für die Seychellen auf 3 000 Tonnen haltbar gemachten Thunfisch und 600 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets sowie für Madagaskar auf 2 000 Tonnen haltbar gemachten Thunfisch und 500 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets festgesetzt werden.

    (6)

    Der Klarheit halber sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass für die Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch und von „Loins“ genannten Thunfischfilets des KN-Codes 1604 14 16 ausschließlich Thunfisch der HS-Position 0302 oder 0303 als Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden darf, damit dieser haltbar gemachte Thunfisch und die „Loins“ genannten Thunfischfilets für die Ausnahmeregelung in Betracht kommen.

    (7)

    Die Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Die in diesen Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2008/603/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 und in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a des genannten Anhangs gelten aus Thunfisch ohne Ursprungseigenschaft der HS-Position 0302 oder 0303 hergestellter haltbar gemachter Thunfisch und ‚Loins‘ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604 entsprechend den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 dieses Beschlusses als Ware mit Ursprung in Mauritius.“

    2.

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008, zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009, zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2010, zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2011 sowie zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Januar 2012 aus Mauritius zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.“

    3.

    Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 6

    Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012.“

    4.

    Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

    Artikel 2

    Die Entscheidung 2008/691/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 und in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a des genannten Anhangs gelten aus Thunfisch ohne Ursprungseigenschaft der HS-Position 0302 oder 0303 hergestellter haltbar gemachter Thunfisch und ‚Loins‘ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604 entsprechend den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 dieses Beschlusses als Ware mit Ursprung in den Seychellen.“

    2.

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008, zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009, zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2010, zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2011 sowie zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2012 aus den Seychellen zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.“

    3.

    Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 6

    Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012.“

    4.

    Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

    Artikel 3

    Die Entscheidung 2008/751/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 und in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a des genannten Anhangs gelten aus Thunfisch ohne Ursprungseigenschaft der HS-Position 0302 oder 0303 hergestellter haltbar gemachter Thunfisch und ‚Loins‘ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604 entsprechend den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 dieses Beschlusses als Ware mit Ursprung in Madagaskar.“

    2.

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008, zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009, zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2010, zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2011 sowie zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2012 aus Madagaskar zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.“

    3.

    Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 6

    Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012.“

    4.

    Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs III des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2012.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 4. April 2012

    Für die Kommission

    Algirdas ŠEMETA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 194 vom 23.7.2008, S. 9.

    (3)  ABl. L 168 vom 28.6.2011, S. 12.

    (4)  ABl. L 225 vom 23.8.2008, S. 17.

    (5)  ABl. L 255 vom 23.9.2008, S. 31.


    ANHANG I

    „ANHANG

    Laufende Nummer

    KN-Code

    Beschreibung

    Zeitraum

    Menge

    (Tonnen)

    09.1668

    ex 1604 14 11, ex 1604 14 18, ex 1604 20 70

    Haltbar gemachter Thunfisch (1)

    1.1.2008 bis 31.12.2008

    3 000

    1.1.2009 bis 31.12.2009

    3 000

    1.1.2010 bis 31.12.2010

    3 000

    1.1.2011 bis 31.12.2011

    3 000

    1.1.2012 bis 31.12.2012

    3 000

    09.1669

    1604 14 16

    ‚Loins‘ genannte Thunfischfilets

    1.1.2008 bis 31.12.2008

    600

    1.1.2009 bis 31.12.2009

    600

    1.1.2010 bis 31.12.2010

    600

    1.1.2011 bis 31.12.2011

    600

    1.1.2012 bis 31.12.2012

    600


    (1)  In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.“


    ANHANG II

    „ANHANG

    Laufende Nummer

    KN-Code

    Beschreibung

    Zeitraum

    Menge

    (Tonnen)

    09.1666

    ex 1604 14 11, ex 1604 14 18, ex 1604 20 70

    Haltbar gemachter Thunfisch (1)

    1.1.2008 bis 31.12.2008

    3 000

    1.1.2009 bis 31.12.2009

    3 000

    1.1.2010 bis 31.12.2010

    3 000

    1.1.2011 bis 31.12.2011

    3 000

    1.1.2012 bis 31.12.2012

    3 000

    09.1630

    1604 14 16

    ‚Loins‘ genannte Thunfischfilets

    1.1.2011 bis 31.12.2011

    600

    1.1.2012 bis 31.12.2012

    600


    (1)  In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.“


    ANHANG III

    „ANHANG

    Laufende Nummer

    KN-Kode

    Beschreibung

    Zeitraum

    Menge

    (Tonnen)

    09.1645

    ex 1604 14 11, ex 1604 14 18ex 1604 20 70

    Haltbar gemachter Thunfisch (1)

    1.1.2008 bis 31.12.2008

    2 000

    1.1.2009 bis 31.12.2009

    2 000

    1.1.2010 bis 31.12.2010

    2 000

    1.1.2011 bis 31.12.2011

    2 000

    1.1.2012 bis 31.12.2012

    2 000

    09.1646

    1604 14 16

    ‚Loins‘ genannte Thunfischfilets

    1.1.2008 bis 31.12.2008

    500

    1.1.2009 bis 31.12.2009

    500

    1.1.2010 bis 31.12.2010

    500

    1.1.2011 bis 31.12.2011

    500

    1.1.2012 bis 31.12.2012

    500


    (1)  In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.“


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