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Document 32012D0149
Council Decision 2012/149/CFSP of 13 March 2012 amending Decision 2010/638/CFSP concerning restrictive measures against the Republic of Guinea
Beschluss 2012/149/GASP des Rates vom 13. März 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea
Beschluss 2012/149/GASP des Rates vom 13. März 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea
ABl. L 74 vom 14.3.2012, p. 8–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
14.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 74/8 |
BESCHLUSS 2012/149/GASP DES RATES
vom 13. März 2012
zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 25. Oktober 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (1) angenommen. |
(2) |
Am 27. Oktober 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/706/GASP (2) angenommen, mit dem die in Beschluss 2010/638/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen bis zum 27. Oktober 2012 verlängert wurden. |
(3) |
Es ist erforderlich, die im Beschluss 2010/638/GASP vorgesehenen Maßnahmen betreffend militärisches Gerät zu ändern. |
(4) |
Der Beschluss 2010/638/GASP des Rates sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e des Beschlusses 2010/638/GASP erhalten folgende Fassung und ein neuer Buchstabe wird wie folgt angefügt:
„d) |
die Rückgabe von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Hubschraubern, deren militärisches Gerät entfernt wurde, ausschließlich zur Nutzung durch die Behörden Guineas, sofern die Regierung der Republik Guinea zuvor schriftlich versichert hat, dass die Nutzung der Hubschrauber unter ziviler Kontrolle bleibt und dass sie nicht mit militärischem Gerät ausgestattet werden; |
e) |
die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a bis d genannten Gütern oder den unter Buchstabe a genannten Programmen und Operationen; |
f) |
die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a bis d genannten Gütern oder mit den unter Buchstabe a genannten Programmen und Operationen;“. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. März 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. VESTAGER
(1) ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.
(2) ABl. L 281 vom 28.10.2011, S. 28.