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Document 32012D0020

    2012/20/EU: Beschluss der Kommission vom 6. Januar 2012 zur Festlegung der Regeln und Verfahren in Zusammenhang mit Sachverständigen für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, die die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit unterstützen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9973)

    ABl. L 6 vom 10.1.2012, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/20(1)/oj

    10.1.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 6/10


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 6. Januar 2012

    zur Festlegung der Regeln und Verfahren in Zusammenhang mit Sachverständigen für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, die die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit unterstützen

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9973)

    (2012/20/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 verpflichtet die Kommission (Eurostat), die Qualität der Daten, die für das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (Defizitverfahren) verwendet werden sollen, zu bewerten, und zwar auch in Form methodenbezogener Besuche. Bei der Durchführung solcher Besuche kann die Kommission (Eurostat) gegebenenfalls von Sachverständigen für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen unterstützt werden.

    (2)

    Die Regeln und Verfahren zur Auswahl von Sachverständigen — unter Berücksichtigung einer geeigneten Streuung und Rotation der Experten zwischen den Mitgliedstaaten — sowie deren Arbeitsbedingungen und die finanziellen Einzelheiten sind festzulegen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Regeln und Verfahren für die Auswahl von Sachverständigen für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, die die Kommission (Eurostat) bei Besuchen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 unterstützen, deren Arbeitsbedingungen und die Verteilung der Kosten solcher Besuche zwischen der Kommission und den für Meldungen im Rahmen des Defizitverfahrens zuständigen Behörden, denen diese Sachverständigen angehören, sind im Anhang zu diesem Beschluss festgelegt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss gilt für die Unterstützung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009, die ab dem 1. Januar 2012 gewährt wird.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 6. Januar 2012

    Für die Kommission

    Algirdas ŠEMETA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.


    ANHANG

    1.   Liste der Sachverständigen für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen

    Die Kommission (Eurostat) führt eine Liste von Sachverständigen für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf der Grundlage von Vorschlägen, die ihr von den für Meldungen im Rahmen eines Defizitverfahrens zuständigen nationalen Behörden übermittelt werden. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert.

    2.   Definition der Sachverständigen für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen

    Sachverständige für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen sind auf Meldungen und Statistiken im Rahmen von Defizitverfahren spezialisiert. Sie unterstützen die Kommissionssachverständigen für Defizitverfahren, die Besuche in Mitgliedstaaten durchführen. In dieser Eigenschaft stellen die Sachverständigen für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen unabhängiges Expertenwissen zur Verfügung und vertreten nicht die Meinung ihres Mitgliedstaats.

    3.   Auswahl der Sachverständigen

    Die Kommission (Eurostat) wählt für die besonderen Besuche, für die dies für angemessen erachtet wird, einen oder mehrere nationale Sachverständige aus, die die Sachverständigen der Kommission auf dem Besuch begleiten. Die Sachverständigen sind aus der Liste in einer solchen Weise auszuwählen, dass ein und derselbe Sachverständige höchstens dreimal alle drei Jahre einen Besuch durchführen darf.

    4.   Erstattung von kosten an die für meldungen im Rahmen eines defizitverfahrens zuständige nationale Behörde

    Die Höhe der Erstattung der Reise- und täglichen Unterbringungskosten sowie der täglichen Pauschalzulage wird gemäß dem Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2007 über die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die von der Kommission als Sachverständige einberufen werden, berechnet (1).

    5.   Vertraulichkeit

    Vor dem Besuch muss der begleitende Sachverständige eine Vertraulichkeitserklärung unterschreiben, die den Inhalt, den zeitlichen Ablauf und die praktische Durchführung des Besuchs betrifft.


    (1)  K(2007) 5858.


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