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Document 32012B0567

2012/567/EU: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 betreffend den Rechnungsabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2010

ABl. L 286 vom 17.10.2012, p. 167–168 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/567/oj

17.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/167


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2012

betreffend den Rechnungsabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2010

(2012/567/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des endgültigen Jahresabschlusses der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2010,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Polizeiakademie zusammen mit den Antworten der Akademie (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06083/2012 — C7-0051/2012),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) (3), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

unter Hinweis auf den Beschluss C(2011)4680 der Kommission vom 30. Juni 2011, mit dem die Zustimmung zu der von der Europäischen Polizeiakademie beantragten Abweichung von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 erteilt wurde,

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Polizeiakademie vom 12. Juli 2010 über die Erstattung von Privatausgaben (10/0257/KA),

unter Hinweis auf die von der Europäischen Polizeiakademie (Auftrag Nr. CEPOL/2010/001) in Auftrag gegebene externe Prüfung der Erstattung von Privatausgaben,

unter Hinweis auf den endgültigen Bericht über die fünfjährige externe Bewertung der Europäischen Polizeiakademie (Auftrag Nr. CEPOL/CT/2010/002),

unter Hinweis auf den jährlichen Tätigkeitsbericht 2009 der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit,

unter Hinweis auf den 4. Fortschrittsbericht der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung ihres mehrjährigen Aktionsplans (MAP) 2010–2014,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

unter Hinweis auf den Vermerk des Internen Auditdiensts (IAS) vom 4. Juli 2011 (Ref. Ares (2011) 722479) betreffend den 3. Fortschrittsbericht über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

unter Hinweis auf den Bericht und die dazugehörigen Anlagen der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung der Entschließung des Europäischen Parlaments betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009,

unter Hinweis auf den Bericht und die dazugehörige Anlage der Europäischen Polizeiakademie über die Anwendung ihres Beschaffungshandbuchs für den Zeitraum 1. Juli 2010-1. Juli 2011,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0119/2012),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2010;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 366 vom 15.12.2011, S. 134.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


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