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Document 32012B0550
2012/550/EU, Euratom: Decision of the European Parliament of 10 May 2012 on discharge in respect of the implementation of the budget of the European Research Council Executive Agency for the financial year 2010
2012/550/EU, Euratom: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2010
2012/550/EU, Euratom: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2010
ABl. L 286 vom 17.10.2012, p. 92–93
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010
17.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/92 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 10. Mai 2012
betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2010
(2012/550/EU, Euratom)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 (1), |
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in Kenntnis der Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 (KOM(2011) 473 — C7-0256/2011) (2), |
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in Kenntnis des Jahresabschlusses der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2010, |
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in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 (KOM(2011) 736) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEC(2011) 1350 und SEC(2011) 1351), |
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in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2010 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2011) 643) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEC(2011) 1189), |
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in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats zusammen mit den Antworten der Agentur (3), |
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in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 vorgelegten Erklärung (4) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, |
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in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 zu der den Exekutivagenturen zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 zu erteilenden Entlastung (06084/2012 — C7-0052/2012), wobei zu berücksichtigen ist, dass das Vereinigte Königreich, die Niederlande und Schweden sich erstmals geweigert haben, die Erteilung der Entlastung zu empfehlen, |
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gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Euratom-Vertrags, |
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gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147, |
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gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (6), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (7), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2, |
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unter Hinweis auf den Beschluss 2008/37/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für die Verwaltung des spezifischen Gemeinschaftsprogramms „Ideen“ auf dem Gebiet der Pionierforschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (8), |
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gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0098/2012), |
A. |
in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und Programme verwaltet, und zwar gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, |
1. |
erteilt dem Direktor der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2010; |
2. |
legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss zusammen mit dem Beschluss über die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan III — Kommission, sowie der als integraler Bestandteil dazugehörigen Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen. |
Der Präsident
Martin SCHULZ
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(2) ABl. C 332 vom 14.11.2011, S. 1.
(3) ABl. C 366 vom 15.12.2011, S. 69.
(4) ABl. C 332 vom 14.11.2011, S. 134.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(6) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(7) ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
(8) ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 15.