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Document 32012B0545
2012/545/EU: Decision of the European Parliament of 10 May 2012 on discharge for implementation of the European Union general budget for the financial year 2010, Section II — Council
2012/545/EU: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan II — Rat
2012/545/EU: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan II — Rat
ABl. L 286 vom 17.10.2012, p. 22–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010
17.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/22 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 10. Mai 2012
betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan II — Rat
(2012/545/EU)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 (1), |
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in Kenntnis der Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 (KOM(2011) 473 — C7-0258/2011) (2), |
— |
in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2010, |
— |
in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3), |
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in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung (4) sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, |
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gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147, |
— |
gestützt auf den Beschluss Nr. 31/2008 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates (6), |
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gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7), |
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gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0095/2012), |
1. |
schiebt seinen Beschluss betreffend die Entlastung des Generalsekretärs des Rates zur Ausführung des Haushaltsplans des Rates für das Haushaltsjahr 2010 auf; |
2. |
legt seine Bemerkungen und Vorbehalte in der nachstehenden Entschließung nieder; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Martin SCHULZ
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(2) ABl. C 332 vom 14.11.2011, S. 1.
(3) ABl. C 326 vom 10.11.2011, S. 1.
(4) ABl. C 332 vom 14.11.2011, S. 134.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(6) Verfügung gemäß der Geschäftsordnung des Rates vom 22. Juli 2002 (ABl. L 230 vom 28.8.2002, S. 7).
(7) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
17.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/23 |
ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 10. Mai 2012
mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan II — Rat, sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 (1), |
— |
in Kenntnis der Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 (KOM(2011) 473 — C7-0258/2011) (2), |
— |
in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2010, |
— |
in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3), |
— |
in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung (4) sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge für das Haushaltsjahr 2010, |
— |
gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147, |
— |
gestützt auf die Verfügung Nr. 31/2008 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates (6), |
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gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7), |
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gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0095/2012), |
1. |
verschiebt (gemäß der Befugnis des Parlaments, zwei Termine des Entlastungszeitplans in Anspruch zu nehmen, um in diesem Fall eine mögliche Einigung mit dem amtierenden Ratsvorsitz zu sondieren) seinen Beschluss, dem Generalsekretär des Rates die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Rates für das Haushaltsjahr 2010 zu erteilen; |
2. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2010 auf der Grundlage seiner Prüfergebnisse befand, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2010 abgeschlossene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungsausgaben und anderen Ausgaben der Institutionen und Organe im Allgemeinen keine wesentlichen Fehler aufweisen; stellt fest, dass die wahrscheinlichste Fehlerquote im Bereich „Verwaltungsausgaben“ insgesamt auf 0,4 % geschätzt wird (Ziffern 7.9 und 7.10); |
3. |
bestätigt den Eingang zahlreicher Dokumente für das Entlastungsverfahren 2010 (Endabrechnungen für 2010 einschließlich Rechnungsabschlüsse, Bericht über die Finanztätigkeit und Zusammenfassung der internen Prüfungen 2010); wartet noch immer darauf, dass ihm alle für die Entlastung erforderlichen Dokumente (insbesondere die Dokumente zu der 2010 durchgeführten umfassenden internen Rechnungsprüfung) übermittelt werden; |
4. |
hofft, dass das Parlament den vollständigen jährlichen Tätigkeitsbericht erhalten wird; fordert, dass der jährliche Tätigkeitsbericht gleichermaßen einen detaillierten Überblick über alle Personalressourcen des Rates, aufgeschlüsselt nach Laufbahngruppe, Besoldungsgruppen, Geschlecht, Teilnahme an der Berufsfortbildung und Nationalität verschafft; |
5. |
hebt hervor, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2010 die Finanzierung des Immobilienprojekts „Résidence Palace“ aufgrund von Vorauszahlungen kritisiert hat (Ziffer 7.19); weist darauf hin, dass der Rechnungshof für den Zeitraum 2008-2010 festgestellt hat, dass sich der Gesamtbetrag der Vorauszahlungen des Rates auf 235 000 000 EUR beläuft; stellt fest, dass die ausgezahlten Beträge aus nicht ausgeschöpften Haushaltslinien stammen; weist darauf hin, dass „nicht ausgeschöpft“ ein politisch korrekter Ausdruck für „zu hoch angesetzt“ ist; unterstreicht, dass der Rat im Jahr 2010 die Haushaltslinie „Erwerb von Immobilien“ um 40 000 000 EUR aufgestockt hat; |
6. |
nimmt die Erklärungen des Rates zur Kenntnis, dass die Mittel durch von der Haushaltsbehörde bewilligte Mittelübertragungen gemäß den in den Artikeln 22 und 24 der Haushaltsordnung vorgesehenen Verfahren zur Verfügung gestellt wurden; |
7. |
teilt die Auffassung des Rechnungshofs, dass ein solches Verfahren trotz der erzielten Einsparungen im Bereich der Mietzahlungen gegen den Grundsatz der Haushaltswahrheit verstößt; |
8. |
nimmt die Antwort des Rates zur Kenntnis, wonach sich die Beträge der Haushaltslinien für Dolmetschen und die Reisekosten der Delegationen stärker am tatsächlichen Verbrauch orientieren sollten, und fordert eine bessere Haushaltsplanung, damit die bestehenden Praktiken künftig vermieden werden; |
9. |
erinnert den Rechnungshof an die Forderung des Parlaments, im Rahmen der Vorbereitung des Jahresberichts des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2010 eine eingehende Bewertung der Überwachungs- und Kontrollverfahren im Rat vorzunehmen, ähnlich denjenigen, die im Gerichtshof, beim Europäischen Bürgerbeauftragten und beim Europäischen Datenschutzbeauftragten durchgeführt wurden; |
10. |
bedauert die im Rahmen der Entlastungsverfahren für die Haushaltsjahre 2007, 2008 und 2009 aufgetretenen Schwierigkeiten, die auf dien fehlenden Willen des Rates zurückzuführen waren, mit dem Haushaltskontrollausschuss in einen offenen und formellen Dialog zu treten und die Fragen des Ausschusses zu beantworten; erinnert daran, dass das Parlament aus den in seinen Entschließungen vom 10. Mai 2011 (8) und 25. Oktober 2011 (9) aufgeführten Gründen dem Generalsekretär des Rates die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Rates für das Haushaltsjahr 2009 verweigert hat; |
11. |
bekräftigt seine Ansicht, dass der europäische Steuerzahler erwarten kann, dass der Haushaltsplan der Union in seiner Gesamtheit einschließlich aller Mittel, die von ihren Organen und Agenturen alleinverantwortlich verwaltet werden, einer umfassenden öffentlichen Überprüfung unterzogen wird; |
12. |
bedauert die Tatsache, dass der Rat als einziges Organ der Europäischen Union der Auffassung ist, dass er über die ihm anvertrauten Mittel keine Rechenschaft ablegen muss; |
13. |
weist auf den Fehler in der Argumentation des Rates hin, wonach eine Entlastung der Kommission als Entlastung für den gesamten Haushaltsplan der Union einschließlich der vom Rat verwendeten Haushaltsmittel zu betrachten sei, was im Widerspruch zu dem beharrlich von ihm vertretenen Standpunkt steht, dass die Kommission nicht befugt sein sollte, seinen Haushaltsplan zu überwachen und zu verwalten; ist der Ansicht, dass die einzige logische Lösung dieses Konflikts darin besteht, dass der Rat die Kommission auffordert, seine Finanzen zu kontrollieren oder sich in vollem Umfang an einem ordentlichen Entlastungsverfahren zu beteiligen, welches sich notwendigerweise uneingeschränkt an den Verfahren ausrichten muss, welche für die Gesamtheit der übrigen Institutionen der Europäischen Union Anwendung finden; |
14. |
bekräftigt, dass das Parlament noch immer auf eine Antwort des Rates wartet, was die Maßnahmen und die angeforderten Dokumente betrifft, die in den beiden oben genannten Entschließungen aufgeführt sind; fordert den Generalsekretär des Rates auf, dem für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschuss des Parlaments umfassende Antworten in schriftlicher Form auf die folgenden Fragen zu übermitteln:
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15. |
nimmt Kenntnis von der Antwort der Kommission vom 25. November 2011 auf das Schreiben des Vorsitzenden des Haushaltskontrollausschusses, in der die Kommission es als wünschenswert bezeichnet, dass das Parlament auch weiterhin den anderen Organen die Entlastung erteilt, die Entlastung verschiebt bzw. die Entlastung verweigert; |
16. |
erinnert daran, dass der Vorsitzende des Haushaltskontrollausschusses in seinem am 31. Januar 2012 an den amtierenden Ratsvorsitz gerichteten Schreiben den Wunsch geäußert hat, den politischen Dialog wiederaufzunehmen und dem Rat zusätzliche Fragen des parlamentarischen Ausschusses betreffend die Entlastung mitgeteilt hat; hofft daher, dass der Rat dem für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschuss für die Plenardebatte eine Antwort auf den Fragebogen erteilen wird, der dem Schreiben des Vorsitzenden beigefügt war; |
17. |
bedauert dennoch, dass sich der Rat geweigert hat, an offiziellen Sitzungen des Haushaltskontrollausschusses teilzunehmen, die seine Entlastung betrafen; |
18. |
unterstreicht das Recht des Parlaments, auf Empfehlung des Rates die Entlastung nach dem im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren zu erteilen, und weist darauf hin, dass dieses Verfahren unter dem Blickwinkel seines Kontexts und seiner Zielvorgabe ausgelegt werden muss, die darin besteht, die Ausführung des Haushaltsplans der Union in seiner Gesamtheit und ohne Ausnahme der parlamentarischen Kontrolle und Überwachung zu unterziehen und auf autonome Weise Entlastung nicht nur für den von der Kommission ausgeführten Einzelplan zu erteilen, sondern auch für die Einzelpläne des Haushaltsplans, die von den übrigen Organen gemäß Artikel 1 der Haushaltsordnung ausgeführt werden; |
19. |
unterstreicht, dass der Rat gegenüber den europäischen Bürgern transparent auftreten und in vollem Maße rechenschaftspflichtig sein sollte, was die Mittel angeht, die ihm als Organ der Union anvertraut wurden, betont, dass dies bedeutet, dass sich der Rat umfassend und in gutem Glauben am jährlichen Entlastungsprozess beteiligen muss, indem er
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20. |
ist der Auffassung, dass die interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und dem Rat äußerst wichtig ist, wenn es um die Überwachung der Ausführung des Haushaltsplans der Union geht; fordert daher den Rat auf, den ihm vom Parlament übermittelten Fragebogen zu beantworten; |
21. |
fordert den Rat auf, die Frage der jährlichen Entlastung für den Gesamthaushaltsplan der Union im öffentlichen Teil einer Ratstagung zu erörtern. |
(2) ABl. C 332 vom 14.11.2011, S. 1.
(3) ABl. C 326 vom 10.11.2011, S. 1.
(4) ABl. C 332 vom 14.11.2011, S. 134.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(6) Verfügung gemäß der Geschäftsordnung des Rates vom 22. Juli 2002 (ABl. L 230 vom 28.8.2002, S. 7).
(7) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(8) ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 25.