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Document 32011R1220

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1220/2011 der Kommission vom 25. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 867/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor, ihrer Arbeitsprogramme und deren Finanzierung

ABl. L 313 vom 26.11.2011, pp. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2014; Aufgehoben durch 32014R0611

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/1220/oj

26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1220/2011 DER KOMMISSION

vom 25. November 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 867/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor, ihrer Arbeitsprogramme und deren Finanzierung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 103 Absatz 2 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Erfahrungen mit der Durchführung der Arbeitsprogramme der Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor ist die Verordnung (EG) Nr. 867/2008 der Kommission (2) in mehreren Punkten zu ändern.

(2)

Um eine bessere Anwendung von Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union sicherzustellen, wenn Erzeugerorganisationen Begünstigte von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (3) sind, ist vorzusehen, dass die Anerkennung der Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor abgelehnt, ausgesetzt oder unverzüglich entzogen wird, wenn im Rahmen der genannten Verordnungen Sanktionen gegen die Organisationen verhängt wurden.

(3)

Im Bereich „Betreuung und administrative Verwaltung des Marktes“ ist es angebracht, sich auf Themen im Zusammenhang mit den im Arbeitsprogramm der Erzeugerorganisationen vorgesehenen Maßnahmen zu konzentrieren, während im Bereich „Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven“ aus Gründen der Effizienz neue Arten von technischer Unterstützung eingeführt werden sollten.

(4)

Um eine bessere Kohärenz der für eine EU-Finanzierung infrage kommenden Maßnahmen sicherzustellen, sollte die Finanzierung für die Bekämpfung der Olivenfliege ausschließlich auf Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 867/2008 begrenzt werden.

(5)

Aufgrund der gesammelten Erfahrungen empfiehlt es sich, den Mindestprozentsatz der EU-Finanzierung für den Bereich „Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus“ zu erhöhen, um der bedeutenden Entwicklung in diesem Bereich Rechnung zu tragen. Um die Verwendung der Mittel für die Arbeitsprogramme zu optimieren, ist außerdem der Prozentsatz der Gemeinkosten ihrer Durchführung zu senken.

(6)

In Fällen, in denen die Änderung eines Programms darin besteht, dass eine Maßnahme durch eine andere ersetzt wird, wobei für beide Maßnahmen weniger als 10 000 EUR vorgesehen sind und das ursprüngliche Ziel des Programms unverändert bleibt, sollten die Verwaltungsverfahren vereinfacht werden.

(7)

Um die Durchführung der Programme zu vereinfachen, sollten die Bedingungen für die Freigabe der Sicherheiten für die Vorschusszahlung gelockert werden, unter der Voraussetzung, dass die zuschussfähigen Ausgaben tatsächlich getätigt und überprüft wurden.

(8)

Es ist eine neue Frist festzusetzen, innerhalb deren die betreffenden Mitgliedstaaten die nationalen Maßnahmen für die Durchführung dieser Verordnung mitzuteilen haben.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 867/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 867/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 3 Absatz 5 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die Regelung zur Finanzierung der Aktionsprogramme der Marktteilnehmerorganisationen gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder wegen eines Verstoßes im Rahmen der Anwendung einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (*1) verhängt wurden.

(*1)   ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.“ "

2.

Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Durchführung von Studien zu Themen im Zusammenhang mit den anderen im Arbeitsprogramm der betreffenden Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor vorgesehenen Maßnahmen;“.

b)

Buchstabe c wird wie folgt geändert:

i)

Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

Verbesserung der Anbau-, Ernte-, Liefer- und Lagerbedingungen für Oliven vor der Verarbeitung nach den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;“;

ii)

Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

Verbesserung der Lagerbedingungen und der Nutzbarmachung der Rückstände der Olivenöl- und der Tafelolivenproduktion und Verbesserung der Abfüllungsbedingungen von Olivenöl;“;

iii)

Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

technische Unterstützung der Olivenölerzeugung, der Verarbeitungsindustrie, der Tafeloliven erzeugenden Betriebe, der Ölmühlen und der Verpackungsbetriebe in Fragen der Erzeugnisqualität;“;

iv)

Ziffer vi erhält folgende Fassung:

„vi)

Ausbildung von Verkostern für die organoleptische Kontrolle von nativem Olivenöl und von Tafeloliven.“

3.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„In jedem Mitgliedstaat werden mindestens 30 % des Betrags der EU-Finanzierung gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für den Maßnahmenbereich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung und mindestens 12 % der EU-Finanzierung für den Maßnahmenbereich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d bereitgestellt.“

4.

Dem Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)

Aktionen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Olivenfliege mit Ausnahme der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii vorgesehenen Aktionen.“

5.

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Ausgabenplan, aufgeschlüsselt nach den Maßnahmenbereichen gemäß Artikel 5 Absatz 1, unterteilt in Zwölfmonatstranchen ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Arbeitsprogramms und mit gesonderter Angabe der Gemeinkosten, die höchstens 5 % des Gesamtbetrags ausmachen dürfen, und der wichtigsten anderen Kostenarten;“.

6.

Dem Artikel 10 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6)   Besteht eine Änderung eines Arbeitsprogramms darin, dass eine Maßnahme durch eine andere Maßnahme desselben Bereichs ersetzt wird, und liegt das für beide Maßnahmen vorgesehene Budget jeweils unter 10 000 EUR, so muss die Marktteilnehmerorganisation diese Änderung der zuständigen Behörde abweichend von den Absätzen 2 und 4 zwei Monate vor Beginn der Durchführung der neuen Maßnahme mitteilen. Erhebt die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach der Mitteilung keine Einwände, so gilt die Änderung als akzeptiert. Der Mitteilung muss eine Begründung beiliegen, aus der Motiv, Art und Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung hervorgehen und die belegt, dass die betreffende Änderung das ursprüngliche Ziel des Programms nicht verändert.“

7.

Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die betreffenden Marktteilnehmerorganisationen können bis zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt, spätestens jedoch am Ende eines Durchführungsjahrs des betreffenden Arbeitsprogramms, beantragen, dass die Sicherheit gemäß Absatz 4 bis zum vollständigen Betrag der tatsächlich getätigten und vom Mitgliedstaat überprüften Ausgaben der ersten Tranche wieder freigegeben wird. Der Mitgliedstaat bestimmt und kontrolliert die Belege, die diesem Antrag beiliegen müssen, und gibt die den betreffenden Ausgaben entsprechenden Sicherheiten spätestens im zweiten Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, wieder frei.“

8.

In Artikel 18 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

1.   „Spätestens am 31. Januar, der auf jeden am 1. April beginnenden Dreijahreszeitraum gemäß Artikel 8 folgt, teilen die Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten der Kommission die nationalen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung mit, insbesondere diejenigen betreffend“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 237 vom 4.9.2008, S. 5.

(3)   ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.


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