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Document 32011R1215

Verordnung (EU) Nr. 1215/2011 des Rates vom 24. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 131/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Sudan

ABl. L 310 vom 25.11.2011, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/07/2014; Aufgehoben durch 32014R0747

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1215/oj

25.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1215/2011 DES RATES

vom 24. November 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 131/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Sudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,

gestützt auf den nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassenen Beschluss 2011/423/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. Mai 2005 nahm der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2005/411/GASP (2) über restriktive Maßnahmen gegen Sudan an.

(2)

Am 18. Juli 2011 nahm der Rat den Beschluss 2011/423/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP an. Mit Beschluss 2011/423/GASP wurde der Anwendungsbereich der auf der Grundlage des aufgehobenen Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP verhängten Sanktionen geändert.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 131/2004 des Rates (3) sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 131/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel der Verordnung erhält folgende Fassung:

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Es ist verboten,

a)

technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder Südsudan oder zur Verwendung in Sudan oder Südsudan zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder an diese weiterzugeben;

b)

Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Material oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe damit verbundener technischer Hilfe unmittelbar oder mittelbar Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder Südsudan oder zur Verwendung in Sudan oder Südsudan bereitzustellen.“

3.

In Artikel 4 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe eingefügt:

„e)

Unterstützung für die Reform des Sicherheitssektors in Südsudan.“

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Artikel 2 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Sudan oder Südsudan ausgeführt werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. November 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. PAWLAK


(1)  ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 20.

(2)  ABl. L 139 vom 2.6.2005, S. 25.

(3)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 1.


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