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Document 32011R1197
Commission Implementing Regulation (EU) No 1197/2011 of 21 November 2011 amending Regulation (EC) No 474/2006 establishing the Community list of air carriers which are subject to an operating ban within the Community Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2011 der Kommission vom 21. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2011 der Kommission vom 21. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 303 vom 22.11.2011, p. 14–39
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
22.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 303/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1197/2011 DER KOMMISSION
vom 21. November 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt. |
(2) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „EASA“) der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf dieser Grundlage sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden. |
(3) |
Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder, sofern dies nicht möglich war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist. |
(4) |
Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (3) eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen. |
(5) |
Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zur Analyse von Berichten über die umfassenden Sicherheitsaudits, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) im Rahmen des Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) durchgeführt wurden, sowie zu den in den von der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffenen Ländern durchgeführten Vorhaben der technischen Hilfe angehört. Ihm wurde mitgeteilt, dass im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden um weitere technische Hilfe und Zusammenarbeit ersucht wurde, damit Mängel entsprechend den geltenden internationalen Normen behoben werden. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses. |
(8) |
Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen bestimmter Luftfahrtunternehmen der Union im Rahmen des SAFA-Programms durchgeführt wurden, oder von Normungsinspektionen der EASA sowie von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben einige Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen unternommen. Sie haben die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über folgende Maßnahmen in Kenntnis gesetzt: Zypern hat am 5. August 2011 entschieden, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Luftfahrtunternehmens Eurocypria Airlines zu widerrufen; Italien hat mitgeteilt, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse der Luftfahrtunternehmen Livingston und ItaliAirlines ausgesetzt bleiben; Frankreich hat am 6. Oktober 2010 entschieden, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Luftfahrtunternehmens Blue Line zu widerrufen. Griechenland hat entschieden, die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse der Luftfahrtunternehmen First Airways (21. Oktober 2010), Athens Airways (20. Juli 2011), Air Go Airlines (2. September 2011) sowie Argo Airways (9. September 2011) zu widerrufen und die Gültigkeit des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses des Unternehmens Hellenic Imperial Airways infolge der verschärften Aufsicht über dessen Instandhaltungs- und Flugbetrieb auf fünf Monate bis zum 2. Februar 2012 zu begrenzen; das Vereinigte Königreich hat bestätigt, dass im Rahmen der verschärften Aufsicht über die Luftfahrtunternehmen Jet2.com, Oasis und Titan Airways keine weiteren Sicherheitsmängel festgestellt worden seien; die Niederlande haben entschieden, die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse der Luftfahrtunternehmen Solid-air und Amsterdam Airlines am 28. September bzw. 4. November 2011 zu widerrufen; Deutschland hat am 29. Juni 2011 entschieden, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Luftfahrtunternehmens ACH Hamburg GmbH zu widerrufen. Darüber hinaus wird das LBA seine Aufsichtstätigkeiten bis zu seiner für 2012 vorgesehenen Personalaufstockung weiterhin auf diejenigen Luftfahrtunternehmen konzentrieren, die ein größeres Risiko darstellen; Portugal hat mitgeteilt, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Luzair am 19. September 2011 abgelaufen sei und das Unternehmen derzeit das Neuzertifizierungsverfahren durchlaufe, und dass das Luftfahrtunternehmen White Airways wieder der normalen Aufsicht unterstehe, da im Rahmen der verschärften Aufsicht keine weiteren Sicherheitsmängel festgestellt worden seien; Schweden hat am 16. September 2011 entschieden, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Luftfahrtunternehmens Flyg Centrum AB auszusetzen; ferner hätten die Luftfahrtunternehmen Nova Air und AirSweden Aviation AB Pläne zur Mängelbehebung vorgelegt, die derzeit von den zuständigen schwedischen Behörden geprüft würden; in der Zwischenzeit blieben diese Unternehmen einer verschärften Aufsicht unterstellt. |
(9) |
Nach dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2011 der Kommission vom 19. April 2011 (4) stellte sich bei zwei regelmäßigen Analysen der Ergebnisse von SAFA-Inspektionen durch die EASA heraus, dass bei einer großen Zahl in Spanien zugelassener Luftfahrtunternehmen weiterhin mehr als ein schwerer Mangel pro SAFA-Inspektion aufgetreten ist. Die Kommission hat deshalb die am 14. März 2011 aufgenommenen förmlichen Konsultationen mit der zuständigen spanischen Behörde (AESA) fortgesetzt. |
(10) |
Am 19. Oktober 2011 hat die AESA die Kommission über die bislang unternommenen Maßnahmen zur dauerhaften Behebung der bei spanischen Luftfahrtunternehmen festgestellten Sicherheitsprobleme unterrichtet. Im Einzelnen teilte die AESA mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Flightline nach entsprechenden Korrekturmaßnahmen des Luftfahrtunternehmens verlängert worden sei, die Luftfahrzeuge des Musters Metro III allerdings vom Betrieb ausgeschlossen blieben. Im Fall des Luftfahrtunternehmens Zorex S.A. hatte die AESA im Mai 2011 ein Aussetzungsverfahren und vorläufige Maßnahmen eingeleitet, um den Betrieb zu unterbinden. Nach entsprechenden Abhilfemaßnahmen des Unternehmens wurden diese Maßnahmen wieder aufgehoben. Aufgrund neuer Belege, wonach das Luftfahrtunternehmen keine hinreichenden Abhilfemaßnahmen zur Behebung der Sicherheitsmängel unternommen hat, wurde am 7. Oktober 2011 ein neues Aussetzungsverfahren eingeleitet. Beim Luftfahrtunternehmen Alba Star hatte die AESA bereits Probleme in Bezug auf das Sicherheitsniveau des Unternehmens festgestellt und seine Aufsicht daraufhin verstärkt. Aufgrund ihrer eigenen Audits und Inspektionen gelangte die AESA zu dem Ergebnis, dass die übrigen spanischen Luftfahrtunternehmen, die bei SAFA-Inspektionen schlechte Ergebnisse erzielt hatten, kein unmittelbares Sicherheitsrisiko darstellen, sie allerdings weiterhin einer verstärkten Aufsicht unterstellt bleiben. |
(11) |
Die AESA hat ferner mitgeteilt, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse der Unternehmen Baleares Link Express und Eurocontinental am 27. Juni 2011 widerrufen worden seien. |
(12) |
In der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses hat die AESA über weitere Maßnahmen berichtet. Sie teilte mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Zorex S.A. am 7. November 2011 ausgesetzt und das Luftfahrtunternehmen Alba Star am 24. Oktober 2011 spezifischen Inspektionen unterzogen worden sei, bei denen keine signifikanten Sicherheitsmängel festgestellt wurden; auch bei den beiden letzten SAFA-Inspektionen seien keine Mängel entdeckt worden. Darüber hinaus sei das Luftfahrtunternehmen IMD Airways S.L. am 20. und 24. Oktober sowie am 3. und 4. November 2011 mehreren Inspektionen unterzogen worden, bei denen keine signifikanten Mängel festgestellt wurden. |
(13) |
Angesichts der von der AESA ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel bei spanischen Luftfahrtunternehmen wird festgestellt, dass der Betrieb dieser Unternehmen derzeit einer im Hinblick auf die Vermeidung ernster Sicherheitsrisiken hinreichenden Kontrolle durch die Behörde unterliegt und somit keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Die Kommission wird unterdessen gemeinsam mit der EASA das Sicherheitsniveau der spanischen Luftfahrtunternehmen weiterhin beobachten. |
(14) |
Im Dezember 2009 hat die ICAO im Rahmen des Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) ein umfassendes Sicherheitsaudit in Albanien durchgeführt. Dabei wurden zahlreiche signifikante Mängel festgestellt bezüglich der Fähigkeit der zuständigen albanischen Behörden, ihre Zuständigkeiten im Bereich der Sicherheitsaufsicht wahrzunehmen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des abschließenden Auditberichts wurden nach Ansicht der ICAO mehr als 59 % der ICAO-Richtlinien nicht wirksam angewandt. In Bezug auf bestimmte kritische Aspekte wie die Behebung von Sicherheitsproblemen wurden über 80 % der ICAO-Richtlinien nicht wirksam angewandt. Darüber hinaus versäumten es die zuständigen albanischen Behörden, angemessene Pläne zur Mängelbehebung vorzulegen, was sich aus der Tatsache ergibt, dass über 90 % dieser Pläne, die die Behörden im August 2010 für die Bereiche Vorschriften, Organisation, Zulassung, Betrieb, Lufttüchtigkeit sowie Untersuchung von Unfällen/Zwischenfällen vorgelegt hatten, von der ICAO für nicht annehmbar erachtet wurden. Ferner sind die zuständigen albanischen Behörden die Mitteilung über die Umsetzung der vorgenannten Pläne zur Mängelbehebung schuldig geblieben. |
(15) |
Im Januar 2010 hat die EASA eine umfassende Normungsinspektion in Albanien durchgeführt. Aus dem Abschlussbericht ging hervor, dass in allen untersuchten Bereichen signifikante Sicherheitsmängel bestehen, die unverzüglich zu beheben sind. Die EASA gab bekannt, dass die zuständige albanische Behörde (ACAA) einen umfassenden Maßnahmenplan vorgelegt hat, der für akzeptabel befunden und am 29. April 2010 zusammen mit einer Reihe von Abhilfemaßnahmen, die bis Ende 2011 schrittweise umzusetzen sind, sowie von Sofortmaßnahmen zur Behebung der Sicherheitsmängel beschlossen wurde. Nach den Anhörungen der ACAA durch den Flugsicherheitsausschuss im März (5) und Juni 2010 (6) wurde die Behörde dringend aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die mit der EASA vereinbarten Aktionspläne weiter effektiv und fristgemäß umzusetzen, wobei der Behebung der festgestellten Mängel, die zu Sicherheitsbedenken Anlass geben, wenn sie nicht unverzüglich behoben werden, Vorrang einzuräumen ist. Insbesondere wurde auf die äußerste Dringlichkeit hingewiesen, den Kapazitätsaufbau der Behörde zu beschleunigen, die Sicherheitsaufsicht über alle in Albanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden Sicherheitsbestimmungen zu gewährleisten und gegebenenfalls Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen. |
(16) |
Die EASA hat die Konsultationen mit der zuständigen Behörde Albaniens aktiv fortgesetzt, um die von ihr vorgelegten Pläne zur Behebung der von der EASA bei ihrer umfassenden Normungsinspektion im Januar 2010 in Albanien festgestellten signifikanten Mängel weiterzuverfolgen. Zu diesem Zweck führte die EASA im Juli 2011 Folgeinspektionen in den Bereichen Lufttüchtigkeit und Flugbetrieb durch. Aus den der ACAA am 10. August und 2. September 2011 vorgelegten Abschlussberichten geht nicht nur hervor, dass die vereinbarten Pläne zur Mängelbehebung nicht rechtzeitig umgesetzt wurden, sondern dass darüber hinaus auch neue Mängel aufgetreten sind. Im Bereich der Lufttüchtigkeit stellt die EASA fest, dass drei der bei der Inspektion im Januar 2010 festgestellten Verstöße von der zuständigen albanischen Behörde nicht angemessen behoben und drei weitere Verstöße entgegen früheren Angaben der albanischen Behörde ebenfalls nicht in zufriedenstellender Weise beseitigt wurden (7); von diesen Verstößen stuft die EASA vier als sicherheitsrelevant ein. Die ACAA war somit nicht in der Lage, ihre Zuständigkeiten im Bereich der Lufttüchtigkeitsaufsicht wahrzunehmen, da die Behörde kein qualifiziertes Personal zu diesem Zweck eingestellt hat und die zur Abhilfe dieser Situation mit externen Mitarbeitern zuvor geschlossenen Verträge seit Januar 2011 abgelaufen sind. Somit fand zum Zeitpunkt der Inspektion weder eine Kontrolle der Einhaltung der in Albanien geltenden Lufttüchtigkeitsvorschriften statt, noch unterstanden die Inhaber von Lufttüchtigkeitszeugnissen einer entsprechenden Aufsicht. Im Bereich des Flugbetriebs stellt die EASA fest, dass vier der bei der Inspektion im Januar 2010 festgestellten Verstöße von der zuständigen albanischen Behörde nicht angemessen behoben und zwei weitere Verstöße entgegen früheren Angaben der albanischen Behörde ebenfalls nicht in zufriedenstellender Weise beseitigt wurden (8); von diesen Verstößen stuft die EASA fünf als sicherheitsrelevant ein. Die zuständige albanische Behörde war somit nicht in der Lage, ihre Zuständigkeiten im Bereich der Flugbetriebsaufsicht wahrzunehmen, da die ACAA nicht genügend qualifiziertes Personal zu diesem Zweck eingestellt hat und die zur Abhilfe dieser Situation mit externen Mitarbeitern zuvor geschlossenen Verträge beendet wurden. Die Anwendung der in Albanien geltenden Rechtsvorschriften über den Flugbetrieb und die Kontrolle der Inhaber von Lufttüchtigkeitszeugnissen sind somit unzureichend und zahlreiche sicherheitskritische Elemente unterliegen keinerlei Aufsicht. |
(17) |
Die zuständigen Behörden Italiens, die im September 2010 ein umfassendes Partnerschaftsprojekt mit den zuständigen albanischen Behörden eingeleitet hatten, teilten mit, dass diese Behörden die angebotene Hilfe beim Aufbau ihrer technischen und administrativen Kapazitäten wegen Mangels an qualifiziertem Personal bislang kaum in Anspruch genommen hätten. |
(18) |
Die Kommission hat deshalb ihre Konsultationen mit der ACAA aktiv fortgesetzt und bis 11. Oktober 2011 schriftliche Informationen zur Sicherheitsaufsicht über die in Albanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen erbeten. Am 21. Oktober 2011 fanden mit Unterstützung der EASA weitere Konsultationen mit den zuständigen Behörden Frankreichs und Italiens statt. Zudem wurde die ACAA vor den Flugsicherheitsausschuss geladen und am 9. November 2011 gehört. Die ACAA lieferte weder zusätzliche Informationen über die zur Behebung der von der ICAO berichteten Mängel unternommenen Maßnahmen noch Belege dafür, dass sämtliche der von der EASA bei ihren Normungsinspektionen festgestellten Mängel rechtzeitig beseitigt wurden oder Gegenstand von Korrekturmaßnahmen sind, die von der EASA für akzeptabel befunden werden. Die EASA bestätigte, dass nur eine begrenzte Anzahl von Maßnahmen, die ausschließlich den Bereich des Flugbetriebs betreffen, für akzeptabel befunden wurden. Die zuständige albanische Behörde bestätigte, dass sie über keine qualifizierten Inspektoren verfügt und weiterhin ausschließlich auf drei externe Berater angewiesen ist, die indirekt unter Vertrag stehen und lediglich auf Teilzeitbasis und nur bis Dezember 2011 beschäftigt sind, um im Namen der Behörde deren Aufsichtspflichten wahrzunehmen. Die ACAA blieb allerdings den Nachweis schuldig, dass eine fortlaufende Aufsicht gewährleistet ist und die Vertragskräfte sich in keinem Interessenkonflikt befinden. Ferner konnte die ACAA den Umfang der Überwachungstätigkeiten im Bereich der Lufttüchtigkeit nicht belegen und räumte ein, dass aufgrund von Schwierigkeiten mit den Verträgen der genannten Experten 2010/2011 über mehrere Monate keine Sicherheitsaufsicht stattfand. |
(19) |
Die albanische Behörde erklärte allerdings, dass das grundlegende Gesetz zur Errichtung der ACAA am 10. November 2011 geändert worden sei, um größere finanzielle Unabhängigkeit und bessere Einstellungsbedingungen für Personal zu ermöglichen, und dass derzeit eine internationale Ausschreibung für technische Hilfe über einen Zeitraum von fünf Jahren vorbereitet werde mit dem Ziel, Anfang 2012 die entsprechenden Verträge zu unterzeichnen. Die Behörde räumte ein, dass die Beschäftigung externer Vertragsbediensteter kein Ersatz ist für die Einstellung qualifizierter Inspektoren auf Vollzeitbasis, die ihr die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Sicherheitsaufsicht ermöglicht, und verpflichtete sich, diese Einstellungen so bald wie möglich vorzunehmen. |
(20) |
Das in Albanien zugelassene Luftfahrtunternehmen Albanian Airlines wurde zur Stellungnahme vor den Flugsicherheitssauschuss geladen und am 9. November 2011 in Anwesenheit der ACAA gehört. Dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis wurde am 17. Juni 2011 ein drittes Luftfahrzeug des Musters BAE-146 mit dem Eintragungskennzeichen ZA-MAN hinzugefügt, allerdings wurde nicht der Nachweis erbracht, dass die zuständige albanische Behörde Ex-ante-Überprüfungen vorgenommen hat, bevor das Lufttüchtigkeitszeugnis erteilt und dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis das Luftfahrzeug hinzugefügt wurde. Zudem hat die zuständige albanische Behörde zwar am 27. Juli 2011 das Lufttüchtigkeitszeugnis verlängert, blieb allerdings den Nachweis schuldig, dass zuvor Ex-ante-Überprüfungen im Bereich der Lufttüchtigkeit vorgenommen wurden; auch im Bereich des Flugbetriebs fanden Ex-ante-Überprüfungen nur in begrenztem Umfang statt. Obwohl die albanischen Behörden ein funktionierendes Qualitätsmanagement eingerichtet haben, gab es keinerlei Belege dafür, dass alle von der ACAA und EASA 2011 festgestellten Mängel, insbesondere in Bezug auf das Betriebshandbuch und die Schulung der Flug- oder Kabinenbesatzung, fristgemäß behoben wurden. Die ACAA teilte mit und wies am 10. November schriftlich nach, dass dem Luftfahrtunternehmen Albanian Airlines das Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit sofortiger Wirkung entzogen wurde. Der Flugsicherheitssauschuss nahm diese Entscheidung der zuständigen albanischen Behörde zur Kenntnis. |
(21) |
Das in Albanien zugelassene Luftfahrtunternehmen Belle Air wurde zur Stellungnahme vor den Flugsicherheitssauschuss geladen und am 9. November 2011 in Anwesenheit der ACAA gehört. Belle Air gab an, dass von seinen fünf in Betrieb befindlichen Luftfahrzeugen nur eines vom Muster Boeing DC-9-82 in Albanien zugelassen sei, die anderen Luftfahrzeuge der Muster Airbus A318/319/320/321 und ATR72 mit den Eintragungskennzeichen F-ORAA, F-ORAD, F-ORAE, F-ORAG dagegen in Frankreich. Belle Air hat nachgewiesen, dass die in Frankreich zugelassenen Luftfahrzeuge dem Management eines beauftragten und von den zuständigen französischen Behörden anerkannten Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit unterstehen, wobei die französischen Behörden bestätigten, dass die Lufttüchtigkeit und die Zulassung der zugehörigen Besatzung weiterhin ihrer Sicherheitsaufsicht unterstehen. Zudem hat Belle Air nachgewiesen, dass es seine Aktivitäten unter eine interne Kontrolle gestellt hat, insbesondere im Rahmen von Systemen für das Qualitäts- und Sicherheitsmanagement. Die ACAA teilte mit und wies am 10. November 2011 schriftlich nach, dass das Lufttüchtigkeitszeugnis des bis dahin von Belle Air betriebenen Luftfahrzeugs mit dem Eintragungskennzeichen ZA-ARD mit sofortiger Wirkung entzogen und der Betrieb dieses Luftfahrzeugs bis zum Abschluss des Zertifizierungsverfahrens untersagt wurde. Der Flugsicherheitssauschuss nahm diese Entscheidung der zuständigen albanischen Behörde zur Kenntnis. |
(22) |
Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss erkennen die zur Reform des Zivilluftfahrtsystems in Albanien unternommenen Anstrengungen an, insbesondere die Schaffung eines neuen Rechtsrahmens im Einklang mit den internationalen und europäischen Sicherheitsnormen, die Bemühungen zur Behebung der Sicherheitsmängel, die von der ICAO und der EASA sowie während der Konsultationen festgestellt wurden, sowie die von der ACAA ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen und ihre Zusage, unverzüglich und unbefristet qualifizierte Inspektoren einzustellen. |
(23) |
Im Rahmen einer bestehenden Kooperationsvereinbarung ersuchte die ACAA förmlich um die Unterstützung der zuständigen Behörde Italiens, um die administrative und technische Leistungsfähigkeit der ACAA in Bezug auf die Sicherheitsaufsicht, vor allem im Bereich des Flugbetriebs, zu verbessern. Die zuständigen Behörden Italiens haben dem Flugsicherheitsausschuss ihre Bereitschaft zur unverzüglichen Umsetzung dieses Programms mitgeteilt, damit die ACAA in die Lage versetzt wird, die unter ihrer Regulierungsaufsicht stehenden Luftfahrtunternehmen wirksam zu kontrollieren, bis sie über das erforderliche qualifizierte Personal zur unabhängigen Wahrnehmung dieser Aufgaben verfügt. |
(24) |
Angesichts dieser Entwicklungen wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten allerdings die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen der in Albanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen überprüfen. |
(25) |
Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss ermuntern Albanien zu entscheidenden Fortschritten beim Aufbau der technischen und administrativen Kapazitäten der ACAA und fordern die Behörde zur uneingeschränkten und transparenten Zusammenarbeit mit der ICAO und der EASA auf, um den Nachweis rascher und deutlicher Fortschritte in der Umsetzung geeigneter Abhilfepläne und Behebung aller festgestellten Mängel zu erbringen. Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss werden zu gegebener Zeit eine Neubewertung der Situation vornehmen. |
(26) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2010 (9) darf TAAG Angolan Airlines nur mit vier Luftfahrzeugen des Musters Boeing 737-700 mit den Eintragungskennzeichen D2-TBF, D2-TBG, D2-TBH und D2-TBJ sowie mit drei Luftfahrzeugen des Musters Boeing 777-200 mit Eintragungskennzeichen D2-TED, D2-TEE und D2-TEF Flüge in die EU durchführen. TAAG hat mitgeteilt, dass nach der Erneuerung seiner Flotte die Luftfahrzeuge des Musters Boeing B747 vollständig außer Dienst gestellt und im Juni/Juli 2011 durch zwei Luftfahrzeuge des Musters Boeing 777-300 mit Eintragungskennzeichen D2-TEG und D2-TEH ersetzt worden seien; TAAG beantragte, Flüge in die EU mit diesen Luftfahrzeugen ebenfalls zu gestatten. |
(27) |
TAAG Angolan Airlines machte schriftliche Eingaben und wurde am 9. November 2011 vor dem Flugsicherheitsausschuss gehört. TAAG hat seine Fähigkeit zur Durchführung sicherer und pünktlicher Flüge mit Luftfahrzeugen der Muster B777-200 und 777-300 nachgewiesen. |
(28) |
Die zuständige Behörde Angolas (INAVIC) bestätigte und belegte vor dem Flugsicherheitsausschuss, dass die Erweiterung der Flotte von TAAG durch Luftfahrzeuge des Musters Boeing 777-300 ordnungsgemäß genehmigt wurde. Das INAVIC hat ferner mitgeteilt, dass das Luftfahrtunternehmen einer fortlaufenden Aufsicht unterstehe und im Verlauf dieser Überwachung keine Sicherheitsbedenken aufgetreten seien. Hinsichtlich des Zwischenfalls, der sich im Dezember 2010 über Lissabon und Lunad ereignete, hätten die laufenden Untersuchungen der zuständigen Behörden weder Betriebs- oder Instandhaltungsmängel seitens TAAG erkennen lassen, noch spezielle Empfehlungen an das Unternehmen zur Folge gehabt. |
(29) |
Die zuständigen portugiesischen Behörden haben mitgeteilt, dass bei den in Portugal an Luftfahrzeugen von TAAG durchgeführten Vorfeldinspektionen keine Sicherheitsmängel aufgetreten seien. |
(30) |
Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass TAAG der Betrieb in die EU mit zwei zusätzlichen Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-777-300ER mit den Eintragungskennzeichen D2-TEG und D2-TEH, die somit in Anhang B aufzunehmen sind, gestattet werden sollte. Der Flugbetrieb dieses Luftfahrtunternehmens in die Europäische Union sollte im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen seiner Luftfahrzeuge gemäß der Verordnung Nr. 351/2008 weiterhin angemessen überprüft und festgestellt werden, ob die einschlägigen Sicherheitsnormen tatsächlich erfüllt werden. |
(31) |
Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von SAFA-Vorfeldinspektionen (10), die an in die EU fliegenden Luftfahrzeugen des in Saudi-Arabien zugelassenen Luftfahrtunternehmens Al Wafeer Air vorgenommen wurden und bei denen wiederholt schwerwiegende Verstöße gegen internationale Sicherheitsnormen auftraten, hat die Kommission am 5. März 2011 förmliche Konsultationen mit den zuständigen Behörden Saudi-Arabiens aufgenommen. Am 14. September haben diese Behörden mitgeteilt, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Al Wafeer Air ausgesetzt worden sei, und ferner zugesichert, dass die Wiederaufnahme des Flugbetriebs erst dann gestattet werde, wenn die im Rahmen des SAFA-Programms festgestellten Mängel behoben seien. Zur Weiterverfolgung der Angelegenheit wird die Kommission ihre Konsultationen mit den zuständigen Behörden Saudi-Arabiens fortsetzen. |
(32) |
Die Kommission hat am 8. September 2011 Konsultationen mit den zuständigen Behörden Pakistans aufgenommen, um die Mängel im Bereich Lufttüchtigkeit zu beheben, die bei zahlreichen Vorfeldinspektionen (11) an Luftfahrzeugen, die Pakistan International Airways (PIA) seit September 2011 für Flüge in die Union einsetzt, festgestellt wurden. Die Aufnahme dieser Konsultationen erfolgte aufgrund einer Auswertung der SAFA-Inspektionsergebnisse durch die EASA und insbesondere einer von der zuständigen französischen Behörde durchgeführten SAFA-Inspektion (12) eines Luftfahrzeugs des Musters Airbus A310 mit Eintragungskennzeichen AP-BGO, die dazu führte, dass das Luftfahrzeug für Instandhaltungsmaßnahmen leer nach Pakistan überführt werden musste. |
(33) |
In ihrer Antwort vom 17. September 2011 lieferte die zuständige pakistanische Behörde (PCAA) Informationen über Maßnahmen, die zur Behebung der festgestellten Mängel ergriffen wurden. Die Antwort enthielt Einzelheiten eines von PIA erstellten Plans zur Mängelbehebung mit 15 spezifischen Maßnahmen, die das Luftfahrtunternehmen durchzuführen beabsichtigte und von denen die meisten bis 30. Oktober 2011 abzuschließen waren. |
(34) |
Am 31. Oktober 2011 hat die PCAA die Kommission über eigene Maßnahmen sowie über die Fortschritte unterrichtet, die PIA bei der Umsetzung seines Abhilfeplans erzielt hat. Von den 15 Maßnahmen des Abhilfeplans von PIA seien acht abgeschlossen worden, während die übrigen bis spätestens 15. Dezember 2011 zum Abschluss gebracht werden sollen. Die PCAA hat einen 13-Punkte-Plan vorgelegt, in dem es um die Sicherheitskultur von PIA, den Lufttüchtigkeitsstatus seiner Luftfahrzeuge sowie um Maßnahmen zur Erreichung systemischer Verbesserungen geht. |
(35) |
Die Mitgliedstaaten fordern die Kommission auf, ihre Konsultationen mit den zuständigen pakistanischen Behörden und dem Luftfahrtunternehmen fortzusetzen, um sicherzustellen, dass die Korrektur- und Abhilfemaßnahmen dauerhaft wirksam sind. Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten weiterhin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieses Unternehmens und damit die Wirksamkeit der von PIA ergriffenen Abhilfemaßnahmen überprüfen. Sollten diese Inspektionen allerdings ergeben, dass die festgestellten Sicherheitsmängel von PIA nicht behoben wurden, wird die Kommission handeln müssen, um etwaige Sicherheitsrisiken zu begrenzen. |
(36) |
Nach zwei regelmäßigen Analysen der Ergebnisse von SAFA-Inspektionen durch die EASA, wonach bei verschiedenen in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen weiterhin mehr als ein schwerer Mangel pro SAFA-Inspektion aufgetreten ist, sowie aufgrund der Tatsache, dass einige dieser Unternehmen 2011 tödliche Unfälle verzeichneten, führte die Kommission am Rande des Luftverkehrsgipfels EU-Russland am 12. und 13. Oktober 2011 in St. Petersburg Konsultationen mit der zuständigen Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation (FATA). |
(37) |
Am 27. Oktober folgten weitere Konsultationen mit der Behörde, um genaue Informationen über das Sicherheitsniveau der Luftfahrtunternehmen zu erhalten, die Flüge in die Union durchführen, sowie über die Sicherheit des Betriebs bestimmter Luftfahrzeugmuster russischer Luftfahrtunternehmen, die an tödlichen Unfällen in der Russischen Föderation 2010 und 2011 beteiligt waren. Bei diesen Konsultationen haben zwei von dieser Behörde zugelassene Luftfahrtunternehmen, VIM AVIA (VIM AIRLINES) und TATARSTAN AIRLINES, Stellungnahmen vor der Kommission, der EASA, Eurocontrol und einem Mitgliedstaat abgegeben. |
(38) |
Bei den Konsultationen teilte die FATA mit, dass bestimmte von russischen Luftfahrtunternehmen betriebene Luftfahrzeugmuster – Tupolew TU-134, Tupolew TU-154B-2 und TU-154M – verschiedenen Maßnahmen bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, obligatorischer Informationen zur Lufttüchtigkeit installierter Ausrüstungen sowie Betriebsverfahren unterzogen worden seien. Ferner teilte die FATA der Kommission mit, dass bestimmte für internationale Flüge vorgeschriebene Ausrüstungen (GPWS/TAWS) ab 1. Januar 2012 auch auf Inlandsflügen innerhalb der Russischen Föderation vorgeschrieben seien. |
(39) |
Die FATA teilte dem Flugsicherheitsausschuss auf dessen Sitzung am 8. November 2011 folgende Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber den ihrer Aufsicht unterliegenden Luftfahrtunternehmen mit:
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(40) |
Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit bestimmter Luftfahrtunternehmen (Yakutia und Tatarstan Airlines), deren Flugbetrieb seit 2007 fortlaufend überwacht wird und die sich im April 2008 vor der Kommission und Mitgliedern des Flugsicherheitsausschusses äußerten, hat die Kommission die FATA auf die von der EASA durchgeführte Auswertung von SAFA-Vorfeldinspektionen hingewiesen, wonach einige Mängel in den Bereichen Lufttüchtigkeit und Betrieb durch zuvor unternommene Korrektur- und Abhilfemaßnahmen nicht wirksam beseitigt wurden. Die FATA teilte mit, dass sie die für die Aufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen regionalen Behörden aufgefordert habe, die Ergebnisse der SAFA-Inspektionen zu untersuchen und dafür zu sorgen, dass die betreffenden Unternehmen geeignete Abhilfemaßnahmen zur Behebung festgestellter Mängel durchführen. |
(41) |
Beide Luftfahrtunternehmen wurden am 8. November 2011 vor dem Flugsicherheitsausschuss gehört und gaben an, dass die bei SAFA-Vorfeldinspektionen festgestellten Mängel behoben worden seien. Beide Unternehmen teilten mit, dass sie nach der Entscheidung der FATA vom 2. November 2011 ihren Flugbetrieb in die Union eingestellt hätten. |
(42) |
In Bezug auf das Luftfahrtunternehmen VIM AVIA (VIM AIRLINES) wies die Kommission die FATA auf zwei Probleme hin, die Zweifel an der tatsächlichen Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch das Unternehmen begründen, nämlich das Schreiben der zuständigen Behörde Frankreichs an die FATA nach einer Inspektion auf einem französischen Flughafen (13), bei der zahlreiche, die Betriebssicherheit beeinträchtigende signifikante und schwerwiegende Mängel festgestellt wurden, woraufhin die Behörde den Betrieb des Luftfahrzeugs untersagte und dessen Rückflug (Überführungsflug) anordnete, sowie der Entzug der Genehmigung des Instandhaltungsbetriebs des Unternehmens durch die EASA am 24. Mai 2011 (EASA 145.0410), nachdem die Genehmigung am 24. September 2010 angesichts des Versäumnisses von VIM AVIA (VIM AIRLINES), die Mängel gemäß den einschlägigen Vorschriften angemessen zu beseitigen, ausgesetzt worden war (14). Die nach wie vor offenen Feststellungen, die zum Entzug der Genehmigung des Instandhaltungsbetriebs führten, bestätigten die bei verschiedenen SAFA-Inspektionen auf Flughäfen in der Union festgestellten Mängel im Bereich der Lufttüchtigkeit (15), insbesondere im Zusammenhang mit unerkannten Defekten oder Schäden, bekannten Defekten oder Schäden, die keiner Bewertung oder Kontrolle unterzogen wurden, sowie Schäden oder Defekten, die außerhalb akzeptabler Instandhaltungsgrenzen lagen. |
(43) |
In seiner Stellungnahme vor dem Flugsicherheitssauschuss ließ VIM AVIA (VIM AIRLINES) nicht erkennen, dass es über ein funktionierendes Sicherheitsmanagement verfügt, das das Luftfahrtunternehmen in die Lage versetzt, Risiken korrekt und auf geeignete Weise zu ermitteln, zu bewerten, zu steuern und zu überwachen und so einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. VIM AVIA (VIM AIRLINES) teilte mit, dass es nach der Entscheidung der FATA vom 2. November 2011 seinen Flugbetrieb in die Union eingestellt habe. |
(44) |
Durch Informationen von Eurocontrol hat der Flugsicherheitssauschuss erfahren, dass alle drei Luftfahrtunternehmen, VIM AVIA (VIM AIRLINES), YAKUTIA und TATARSTAN AIRLINES, auch nach dem 2. November 2011 mehrere Flüge in die EU durchgeführt haben. Ferner ist dem Flugsicherheitssauschuss mitgeteilt worden, dass das Luftfahrtunternehmen AERO RENT, dem das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von der FATA entzogen wurde, auch nach dem Datum der diesbezüglichen Entscheidung kommerzielle Flüge von der EU aus durchgeführt hat. |
(45) |
Aufgrund dieser Informationen war die Kommission gezwungen, die FATA um dringende Klärungen und Bestätigungen zu bitten, dass die verschiedenen gegenüber russischen Luftfahrtunternehmen ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen (Entzug der Luftverkehrsbetreiberzeugnisse und Auferlegung von Betriebsbeschränkungen) tatsächlich angewendet werden. |
(46) |
Nach Prüfung der von VIM AVIA (VIM AIRLINES) vorgelegten Unterlagen und dessen Anhörung im Flugsicherheitssauschuss haben die Kommission und der Ausschuss Zweifel an der Fähigkeit des Luftfahrtunternehmens geäußert, den Flugbetrieb in die Europäische Union wieder aufzunehmen, solange nicht die erforderlichen Nachweise vorliegen, dass das Unternehmen umfassende Korrektur- und Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, um im Rahmen von SAFA-Inspektionen und der fortlaufenden Überwachungstätigkeit der FATA festgestellte Mängel dauerhaft zu beheben. |
(47) |
Am 10. November 2011 hat die Kommission von der FATA Informationen angefordert, um bis zum 14. November 2011 die Bestätigung zu erhalten, dass der Flugbetrieb der betroffenen Luftfahrtunternehmen in die Union tatsächlich beschränkt bleibt, bis der Nachweis erbracht ist, dass alle im Rahmen von SAFA-Inspektionen und der fortlaufenden Überwachungstätigkeit der FATA festgestellten Mängel dauerhaft behoben wurden. Die FATA hat am 14. November schriftlich belegt, dass der Betrieb von VIM AVIA (VIM AIRLNES) bis zum 1. April 2012 sowie der Betrieb der fünf anderen russischen Luftfahrtunternehmen so lange eingeschränkt bleibt, bis der FATA der Nachweis vorliegt, dass alle bei SAFA-Vorfeldinspektionen festgestellten Sicherheitsprobleme tatsächlich behoben wurden. Die FATA bestätigte außerdem, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass alle Luftfahrtunternehmen, die Betriebsbeschränkungen unterliegen, den Entscheidungen der FATA tatsächlich nachkommen. |
(48) |
Unter Berücksichtigung der von der FATA vorgelegten Unterlagen wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass derzeit keine weiteren Maßnahmen in Bezug auf VIM AVIA (VIM AIRLINES) erforderlich sind. Die Kommission wird im März 2012 im Flugsicherheitsausschuss die Leistung dieses Luftfahrtunternehmens erneut überprüfen. |
(49) |
Der Flugsicherheitsausschuss hat den Wunsch geäußert, mit der FATA in allen die Sicherheit betreffenden Fragen weiterhin einen konstruktiven Dialog zu führen. Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss werden die Leistung der Luftfahrtunternehmen, deren Flugbetrieb in die Union einer Beschränkung durch die FATA unterliegt, sorgfältig überwachen, um dafür zu sorgen, dass sie den Betrieb wieder aufnehmen, sobald sie den Nachweis erbringen, dass alle im Rahmen von SAFA-Inspektionen in der EU festgestellten Mängel tatsächlich behoben wurden. Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss werden die dauerhafte Behebung der bei SAFA-Vorfeldinspektionen festgestellten Sicherheitsverstöße durch weitere technische Konsultationen mit der FATA fortsetzen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden in der Zwischenzeit die Mitgliedstaaten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch die russischen Luftfahrtunternehmen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieser Unternehmen überprüfen, und die Kommission wird die von ihnen unternommenen Maßnahmen sorgfältig überwachen. |
(50) |
Auf der Grundlage einer Auswertung der Ergebnisse von SAFA-Inspektionen, denen einige im Haschemitischen Königreich Jordanien zugelassene Luftfahrtunternehmen seit 2010 unterzogen wurden, hat die Kommission am 1. September 2011 Konsultationen mit der zuständigen jordanischen Zivilluftfahrtbehörde (CARC) aufgenommen, um die Bestätigung zu erhalten, dass die bei diesen SAFA-Inspektionen festgestellten Sicherheitsmängel dauerhaft behoben oder andernfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zur Minderung der festgestellten Sicherheitsrisiken ergriffen wurden. |
(51) |
In ihrer Antwort vom 19. September 2011 lieferte die CARC keine eindeutigen Belege für die wirksame Umsetzung von Behebungs- und Vorbeugemaßnahmen seitens der betroffenen Luftfahrtunternehmen. Mangelnde Informationen zur Ursachenanalyse der festgestellten Sicherheitsmängel in Verbindung mit zunehmend schlechten Ergebnissen bei SAFA-Inspektionen mehrerer im Haschemitischen Königreich Jordanien zugelassener Luftfahrtunternehmen haben außerdem einige Fragen hinsichtlich der Fähigkeit der zuständigen Behörde des Landes aufgeworfen, für eine angemessene fortlaufende Überwachung der von ihr zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu sorgen. |
(52) |
Die Kommission hat am 6. Oktober 2011 weitere Informationen angefordert und die CARC zu einer Sitzung am 21. Oktober 2011 nach Brüssel eingeladen, um die vorgenannten Fragen zu klären. In dieser Sitzung erläuterte die CARC eine Reihe von ihr im September 2011 eingeleiteter Maßnahmen, um die Aufsicht über die in Jordanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu verstärken und zu gewährleisten, dass die Ergebnisse von Vorfeldinspektionen im Rahmen des EU-Programms für die Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) bei der Beaufsichtigung der jordanischen Luftfahrtunternehmen angemessen berücksichtigt und auf diese Weise die bei den Inspektionen festgestellten Sicherheitsmängel dauerhaft behoben werden. Das Sicherheitsniveau des Luftfahrtunternehmens Jordan Aviation konnte in der Sitzung jedoch nicht hinreichend geklärt werden. |
(53) |
Bei Jordan Aviation wurden laut SAFA-Berichten signifikante Mängel im Management der Lufttüchtigkeit sowie beim Betrieb der Luftfahrzeuge des Musters Boeing B-767 festgestellt. Insbesondere musste nach einer in Frankreich durchgeführten SAFA-Inspektion (16) einer B767 mit dem Eintragungskennzeichen JY-JAG, bei der schwerwiegende Lufttüchtigkeitsmängel festgestellt wurden, das Luftfahrzeug für Instandhaltungsmaßnahmen leer zurückgeschickt werden. Die Anzahl der Feststellungen bei den einzelnen SAFA-Inspektionen sowie das wiederholte Auftreten der Sicherheitsmängel seit 2010 geben Anlass zu schwerwiegenden Sicherheitsbedenken. Die CARC und Jordan Aviation wurden deshalb aufgefordert, sich im November 2011 vor dem Flugsicherheitsausschuss zu äußern. |
(54) |
Bei der Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss am 9. November 2011 würdigten die CARC und Jordan Aviation den Nutzen der Konsultationen, die mit der Kommission, unterstützt von der EASA und den Mitgliedstaaten, aufgenommen wurden. Diese Konsultationen veranlassten die Behörde und das Unternehmen zur Erstellung eines Plans zur Behebung der Mängel, die bei den SAFA-Inspektionen und im Rahmen ihrer eigenen internen Verfahren festgestellt wurden. Der Ausschuss erkannte die Bemühungen um eine nachhaltige Behebung der Sicherheitsmängel an und nahm die von der CARC und Jordan Aviation geleistete Zusage zur Kenntnis, ihren in der Sitzung vorgelegten Plan vollständig umzusetzen. |
(55) |
Der Ausschuss hat die vielversprechenden Schritte des Luftfahrtunternehmens begrüßt, aber auch Bedenken geäußert bezüglich des derzeitigen Unvermögens von Jordan Aviation, die Sicherheitsrisiken im kommerziellen Betrieb seiner Luftfahrzeuge des Musters Boeing B-767 zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der zahlreichen und wiederholten Sicherheitsmängel, die bei Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen des Musters B-767, deren Betreiber Jordan Aviation ist, festgestellt wurden, und angesichts der unzureichenden Fähigkeit des Unternehmens, bislang einen angemessenen Plan zur Mängelbehebung und Vorbeugung umzusetzen, sowie der mangelnden Ausübung einer angemessenen Sicherheitsaufsicht durch die CARC, wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass Jordan Aviation in Anhang B aufgenommen und sein Betrieb Beschränkungen unterliegen sollte, um alle Luftfahrzeuge des Musters Boeing B-767 vom Betrieb auszuschließen. Dem Luftfahrtunternehmen sollte der Flugbetrieb in die Europäische Union mit Luftfahrzeugen anderer Muster auf seinem Luftverkehrsbetreiberzeugnis gemäß Anhang B gestattet sein. |
(56) |
Die Mitgliedstaaten fordern die Kommission auf, ihre Konsultationen mit den zuständigen Behörden des Haschemitischen Königreichs Jordanien fortzusetzen, um sicherzustellen, dass diese die internationalen Sicherheitsnormen tatsächlich durchsetzen und die von den betroffenen Luftfahrtunternehmen unternommenen Abhilfe- und Vorbeugemaßnahmen dauerhaft wirksam sind. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten unterdessen weiterhin die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens überprüfen. |
(57) |
Die Kommission ist bereit, die von der CARC und Jordan Aviation geleisteten Anstrengungen durch eine Prüfung vor Ort mit Beteiligung der Mitgliedstaaten und der EASA zu unterstützen, um das Sicherheitsniveau von Jordan Aviation sowie die Fortschritte der CARC im Hinblick auf die Überwachung der im Haschemitischen Königreich Jordanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu untersuchen. |
(58) |
Die Kommission hat förmliche Konsultationen mit dem von den zuständigen Behörden von Honduras zugelassenen Luftfahrtunternehmen Rollins Air aufgenommen, nachdem sie von den zuständigen französischen Behörden über deren Entscheidung unterrichtet wurde, dem Unternehmen keine Verkehrsrechte zu erteilen, solange die Sicherheitsmängel, die bei der Auswertung des technischen Fragebogens und weiterer von Rollins Air zur Erteilung der Landeerlaubnis vorgelegter Informationen festgestellt wurden (so genannter SAFA-Standardbericht), nicht behoben seien. |
(59) |
Das Unternehmen wurde aufgefordert, sich am 8. November 2011 gegenüber dem Flugsicherheitsausschuss zu äußern und folgende Aspekte zu klären: a) Nachweis, dass es über ein den ICAO-Bestimmungen entsprechendes Programm zur Flugdatenanalyse verfügt; b) Nachweis, dass Frankreich einschließlich seiner Überseeterritorien Teil des Gebietes ist, in dem laut zuständiger Behörde der Betrieb des Luftfahrzeugs des Musters L1011-500 mit Eintragungskennzeichen HR-AVN gestattet war; c) Nachweis, dass die Piloten des geplanten Flugs in den vergangenen 12 Monaten die notwendigen Befähigungsüberprüfungen absolviert und d) beide vom Luftfahrtunternehmen vorgeschlagenen Flugbesatzungsmitglieder die von der ICAO vorgesehene Altersgrenze überschritten hatten. |
(60) |
An der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses haben weder Rollins Air noch die zuständige Behörde von Honduras (DGAC) teilgenommen. Die DGAC ermächtigte die diplomatische Vertretung von Honduras im Königreich Belgien, dem Flugsicherheitsausschuss am 9. November 2011 ihren offiziellen Standpunkt vorzutragen, wonach die DGAC das Verfahren für die Streichung des Luftfahrzeugs mit Eintragungskennzeichen HR-AVN aus dem nationalen Register eingeleitet hat und Rollins Air der Betrieb dieses Luftfahrzeugs untersagt wurde. Rollins Air betreibt allerdings noch weitere Luftfahrzeuge dieses Musters, und bezüglich der oben aufgeführten Fragen wurden keine weiteren Angaben gemacht. |
(61) |
Der Ausschuss legte zugrunde, dass Honduras im Rahmen des IASA-Programms der US-amerikanischen Luftfahrtbehörde in Kategorie 2 eingestuft ist, was auf systembedingte Mängel innerhalb der zuständigen Behörden von Honduras hinweist bezüglich der Zertifizierung und Überwachung der unter ihrer Regulierungsaufsicht stehenden Luftfahrtunternehmen. |
(62) |
Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Rollins Air in Anhang A geführt werden sollte, bis nachgewiesen ist, dass die im Standardbericht der zuständigen französischen Behörde aufgeführten Mängel behoben sind. |
(63) |
Die zuständige Behörde der Republik Kongo (ANAC) teilte mit, dass dem Luftfahrtunternehmen Equatorial Congo Airlines S.A. am 23. September 2011 ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt worden sei, blieb allerdings den Nachweis schuldig, dass die Zertifizierung und Beaufsichtigung dieses Unternehmens mit den geltenden internationalen Sicherheitsnormen voll im Einklang stehen. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Equatorial Congo Airlines S.A. in Anhang A aufgenommen werden sollte. |
(64) |
Es liegen stichhaltige Beweise vor, dass die zuständige Behörde der Demokratischen Republik Kongo (AAC) dem Luftfahrtunternehmen Stellar Airways ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt hat, ohne dass Nachweise dafür vorliegen, dass die Zertifizierung und Beaufsichtigung dieses Unternehmens mit den geltenden internationalen Sicherheitsnormen voll im Einklang stehen. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Stellar Airways in Anhang A aufgenommen werden sollte. |
(65) |
Die Kommission wurde von der zuständigen Behörde der Philippinen (CAAP) über die Erteilung neuer Luftverkehrsbetreiberzeugnisse, unter anderem für die Unternehmen Aeromajestic und Interisland Airlines, unterrichtet. Die CAAP hat auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 26. Oktober 2011 bezüglich der Gültigkeit dieser Zeugnisse nicht geantwortet und blieb weitere Nachweise dafür schuldig, dass ihre Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten den geltenden internationalen Sicherheitsnormen entsprechen. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten. |
(66) |
Der Kommission wurden trotz ihrer ausdrücklichen Nachfragen keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Behebungsmaßnahmen durch die Luftfahrtunternehmen, die in der am 19. April 2011 aufgestellten gemeinschaftlichen Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung (Anhang A) beziehungsweise Betriebsbeschränkungen (Anhang B) unterliegen sollten. |
(67) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang A wird durch den Wortlaut des Anhangs A dieser Verordnung ersetzt. |
2. |
Anhang B wird durch den Wortlaut des Anhangs B dieser Verordnung ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 21. November 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.
(2) ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76.
(3) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.
(4) ABl. L 104 vom 20.4.2011, S. 10.
(5) Erwägungsgründe 55 bis 58 der Verordnung (EG) Nr. 273/2010 vom 30. März 2010, ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 30.
(6) Erwägungsgründe 24 bis 30 der Verordnung (EG) Nr. 590/2010 vom 5. Juli 2010, ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 9.
(7) EASA-Normungsinspektion AIR.AL.06.2011 mit 6 noch offen stehenden Verstößen: Ref. AL#10418(d), 10419(d), 10423(c), 10426(c), 10427(d), 10428(d).
(8) EASA-Normungsinspektion OPS.AL.06.2011 mit 4 noch offen stehenden Verstößen: Ref. F3(d) in Bezug auf die Schulungsprogramme, F4(d) (Inspektionshandbuch), F7(c) (SSP), F9(d) (fortlaufende Überwachung).
(9) Verordnung (EG) Nr. 273/2010 der Kommission vom 30. März 2010 (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 25), insbesondere Erwägungsgründe 59 bis 68.
(10) DGAC/F-2010-2383, DGAC/F-2010-2540, DGAC/F-2010-2298, CAA-UK-2010-0993.
(11) AESA-E-2010-632, AESA-E-2011-361, AESA-E-2011-361, AESA-E-2011-455, AESA-E-2011-581, AESA-E-2011-701, CAA-N-2010-102, CAA-N-2010-119, CAA-N-2010-120, CAA-N-2011-5, CAA-N-2011-24, CAA-N-2011-38, CAA-UK-2010-918, CAA-UK-2010-958, CAA-UK-2010-1083, CAA-UK-2011-114, CAA-UK-2011-185, CAA-UK-2011-187, CAA-UK-2011-326, CAA-UK-2011-398, CAA-UK-2011-664, CAA-UK-2011-751, CAADK-2010-62, DGAC/F-2010-2034, DGAC/F-2010-2214, DGAC/F-2010-2518, DGAC/F-2010-2639, DGAC/F-2011-376, DGAC/F-2011-608, DGAC/F-2011-878, DGAC/F-2011-1138, DGAC/F-2011-1370, DGAC/F-2011-1560, DGAC/F-2011-1777, DGAC/F-2011-1811, DGAC/F-2011-2084, ENAC-IT-2011-219, ENAC-IT-2011-569, LBA/D-2010-1573, LBA/D-2011-534, LBA/D-2011-721, LBA/D-2011-1003.
(12) DGAC/F-2011-1811.
(13) DGAC/F-2011-2145.
(14) Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission, ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1.
(15) SDAT-2011-0058; ENAC-IT-2011-0027; ENAC-IT-2011-0180; SCCA-2010-0002; GDCA-2010-0028; AESA-E-2010-0922; CAAHUN-2011-0023; ENAC-IT-2011-0510; AESA-E-2010-0690; ENAC-IT-2010-0649; LBA/D-2011-0594; CAA-NL-2011-0143; DGAC/F-2011-2145; ENAC-IT-2010-0796; CAA-NL-2011-0141; SCCA-2011-0009; CAA-N-2011-0013; ENAC-IT-2011-0020; ENAC-IT-2011-0103; GDCA-2011-0029; SAFA-BUL-2011-0064; SAFA-DGAC/F-2011-0445; SAFA-BUL-2011-0015; HCAAGR-2011-0039; ENAC-IT-2011-0092; LBA/D-2010-1312; BUL-2010-0105; SCCA-2010-0008; CAA-SR-2011-0044; HCAAGR-2010-0397; DGAC/F-2010-2689; HCAAGR-2010-0414.
(16) DGAC/F-2011-269.
ANHANG A
LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER EU UNTERSAGT IST (1)
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) |
Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung |
ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens |
Staat des Luftfahrtunternehmens |
BLUE WING AIRLINES |
SRBWA-01/2002 |
BWI |
Suriname |
MERIDIAN AIRWAYS LTD |
AOC 023 |
MAG |
Republik Ghana |
ROLLINS AIR |
HR-005 |
RAV |
Honduras |
SILVERBACK CARGO FREIGHTERS |
Unbekannt |
VRB |
Republik Ruanda |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
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|
Islamische Republik Afghanistan |
ARIANA AFGHAN AIRLINES |
AOC 009 |
AFG |
Islamische Republik Afghanistan |
KAM AIR |
AOC 001 |
KMF |
Islamische Republik Afghanistan |
PAMIR AIRLINES |
Unbekannt |
PIR |
Islamische Republik Afghanistan |
SAFI AIRWAYS |
AOC 181 |
SFW |
Islamische Republik Afghanistan |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich |
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|
Republik Angola |
AEROJET |
AO 008-01/11 |
Unbekannt |
Republik Angola |
AIR26 |
AO 003-01/11-DCD |
DCD |
Republik Angola |
AIR GICANGO |
009 |
Unbekannt |
Republik Angola |
AIR JET |
AO 006-01/11-MBC |
MBC |
Republik Angola |
AIR NAVE |
017 |
Unbekannt |
Republik Angola |
ANGOLA AIR SERVICES |
006 |
Unbekannt |
Republik Angola |
DIEXIM |
007 |
Unbekannt |
Republik Angola |
FLY540 |
AO 004-01 FLYA |
Unbekannt |
Republik Angola |
GIRA GLOBO |
008 |
GGL |
Republik Angola |
HELIANG |
010 |
Unbekannt |
Republik Angola |
HELIMALONGO |
AO 005-01/11 |
Unbekannt |
Republik Angola |
MAVEWA |
016 |
Unbekannt |
Republik Angola |
SONAIR |
AO 002-01/10-SOR |
SOR |
Republik Angola |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Benins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
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Republik Benin |
AERO BENIN |
PEA No 014/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS |
AEB |
Republik Benin |
AFRICA AIRWAYS |
Unbekannt |
AFF |
Republik Benin |
ALAFIA JET |
PEA No 014/ANAC/MDCTTTATP-PR/DEA/SCS |
N/A |
Republik Benin |
BENIN GOLF AIR |
PEA No 012/MDCTTP-PR/ANAC/DEA/SCS. |
BGL |
Republik Benin |
BENIN LITTORAL AIRWAYS |
PEA No 013/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS. |
LTL |
Republik Benin |
COTAIR |
PEA No 015/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS. |
COB |
Republik Benin |
ROYAL AIR |
PEA No 11/ANAC/MDCTTP-PR/DEA/SCS |
BNR |
Republik Benin |
TRANS AIR BENIN |
PEA No 016/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS |
TNB |
Republik Benin |
alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Republik Kongo |
AERO SERVICE |
RAC06-002 |
RSR |
Republik Kongo |
EQUAFLIGHT SERVICES |
RAC 06-003 |
EKA |
Republik Kongo |
SOCIETE NOUVELLE AIR CONGO |
RAC 06-004 |
Unbekannt |
Republik Kongo |
TRANS AIR CONGO |
RAC 06-001 |
Unbekannt |
Republik Kongo |
EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A. |
RAC 06-014 |
Unbekannt |
Republik Kongo |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
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Demokratische Republik Kongo |
AFRICAN AIR SERVICES COMMUTER |
409/CAB/MIN/TVC/051/09 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
AIR KASAI |
409/CAB/MIN/ TVC/036/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
AIR KATANGA |
409/CAB/MIN/TVC/031/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
AIR TROPIQUES |
409/CAB/MIN/TVC/029/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
BLUE AIRLINES |
409/CAB/MIN/TVC/028/08 |
BUL |
Demokratische Republik Kongo |
BRAVO AIR CONGO |
409/CAB/MIN/TC/0090/2006 |
BRV |
Demokratische Republik Kongo |
BUSINESS AVIATION |
409/CAB/MIN/TVC/048/09 |
ABB |
Demokratische Republik Kongo |
BUSY BEE CONGO |
409/CAB/MIN/TVC/052/09 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
CETRACA AVIATION SERVICE |
409/CAB/MIN/TVC/026/08 |
CER |
Demokratische Republik Kongo |
CHC STELLAVIA |
409/CAB/MIN/TC/0050/2006 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
CONGO EXPRESS |
409/CAB/MIN/TVC/083/2009 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION (CAA) |
409/CAB/MIN/TVC/035/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
DOREN AIR CONGO |
409/CAB/MIN/TVC/0032/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
ENTREPRISE WORLD AIRWAYS (EWA) |
409/CAB/MIN/TVC/003/08 |
EWS |
Demokratische Republik Kongo |
FILAIR |
409/CAB/MIN/TVC/037/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
GALAXY KAVATSI |
409/CAB/MIN/TVC/027/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
GILEMBE AIR SOUTENANCE (GISAIR) |
409/CAB/MIN/TVC/053/09 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
GOMA EXPRESS |
409/CAB/MIN/TC/0051/2006 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
GOMAIR |
409/CAB/MIN/TVC/045/09 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
HEWA BORA AIRWAYS (HBA) |
409/CAB/MIN/TVC/038/08 |
ALX |
Demokratische Republik Kongo |
INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS (ITAB) |
409/CAB/MIN/TVC/033/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
KIN AVIA |
409/CAB/MIN/TVC/042/09 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
KORONGO AIRLINES |
409/CAB/MIN/TVC/001/2011 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
LIGNES AÉRIENNES CONGOLAISES (LAC) |
Ministerialunterschrift (Verordnung Nr. 78/205) |
LCG |
Demokratische Republik Kongo |
MALU AVIATION |
409/CAB/MIN/TVC/04008 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
MANGO AVIATION |
409/CAB/MIN/TVC/034/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
SAFE AIR COMPANY |
409/CAB/MIN/TVC/025/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
SERVICES AIR |
409/CAB/MIN/TVC/030/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
STELLAR AIRWAYS |
AAC/DG/DTA/TM/787/2011 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
SWALA AVIATION |
409/CAB/MIN/TVC/050/09 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
TMK AIR COMMUTER |
409/CAB/MIN/TVC/044/09 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
TRACEP CONGO AVIATION |
409/CAB/MIN/TVC/046/09 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
TRANS AIR CARGO SERVICES |
409/CAB/MIN/TVC/024/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
WIMBI DIRA AIRWAYS |
409/CAB/MIN/TVC/039/08 |
WDA |
Demokratische Republik Kongo |
ZAABU INTERNATIONAL |
409/CAB/MIN/TVC/049/09 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Dschibuti |
DAALLO AIRLINES |
Unbekannt |
DAO |
Dschibuti |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Äquatorialguinea |
CRONOS AIRLINES |
Unbekannt |
Unbekannt |
Äquatorialguinea |
CEIBA INTERCONTINENTAL |
Unbekannt |
CEL |
Äquatorialguinea |
EGAMS |
Unbekannt |
EGM |
Äquatorialguinea |
EUROGUINEANA DE AVIACION Y TRANSPORTES |
2006/001/MTTCT/DGAC/SOPS |
EUG |
Äquatorialguinea |
GENERAL WORK AVIACION |
002/ANAC |
n/a |
Äquatorialguinea |
GETRA - GUINEA ECUATORIAL DE TRANSPORTES AEREOS |
739 |
GET |
Äquatorialguinea |
GUINEA AIRWAYS |
738 |
n/a |
Äquatorialguinea |
STAR EQUATORIAL AIRLINES |
Unbekannt |
Unbekannt |
Äquatorialguinea |
UTAGE – UNION DE TRANSPORTE AEREO DE GUINEA ECUATORIAL |
737 |
UTG |
Äquatorialguinea |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Mandala Airlines, Ekspres Transportasi Antarbenua, Indonesia Air Asia und Metro Batavia, einschließlich |
|
|
Republik Indonesien |
AIR PACIFIC UTAMA |
135-020 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
ALFA TRANS DIRGANTATA |
135-012 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
ASCO NUSA AIR |
135-022 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
ASI PUDJIASTUTI |
135-028 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
AVIASTAR MANDIRI |
135-029 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
DABI AIR NUSANTARA |
135-030 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
DERAYA AIR TAXI |
135-013 |
DRY |
Republik Indonesien |
DERAZONA AIR SERVICE |
135-010 |
DRZ |
Republik Indonesien |
DIRGANTARA AIR SERVICE |
135-014 |
DIR |
Republik Indonesien |
EASTINDO |
135-038 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
GATARI AIR SERVICE |
135-018 |
GHS |
Republik Indonesien |
INDONESIA AIR TRANSPORT |
135-034 |
IDA |
Republik Indonesien |
INTAN ANGKASA AIR SERVICE |
135-019 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
JOHNLIN AIR TRANSPORT |
135-043 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
KAL STAR |
121-037 |
KLS |
Republik Indonesien |
KARTIKA AIRLINES |
121-003 |
KAE |
Republik Indonesien |
KURA-KURA AVIATION |
135-016 |
KUR |
Republik Indonesien |
LION MENTARI AIRLINES |
121-010 |
LNI |
Republik Indonesien |
MANUNGGAL AIR SERVICE |
121-020 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
MEGANTARA |
121-025 |
MKE |
Republik Indonesien |
MERPATI NUSANTARA AIRLINES |
121-002 |
MNA |
Republik Indonesien |
MIMIKA AIR |
135-007 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
NATIONAL UTILITY HELICOPTER |
135-011 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
NUSANTARA AIR CHARTER |
121-022 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
NUSANTARA BUANA AIR |
135-041 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
NYAMAN AIR |
135-042 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
PELITA AIR SERVICE |
121-008 |
PAS |
Republik Indonesien |
PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA |
135-026 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
PURA WISATA BARUNA |
135-025 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
RIAU AIRLINES |
121-016 |
RIU |
Republik Indonesien |
SAMPOERNA AIR NUSANTARA |
135-036 |
SAE |
Republik Indonesien |
SAYAP GARUDA INDAH |
135-004 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
SKY AVIATION |
135-044 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
SMAC |
135-015 |
SMC |
Republik Indonesien |
SRIWIJAYA AIR |
121-035 |
SJY |
Republik Indonesien |
SURVEI UDARA PENAS |
135-006 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
TRANSWISATA PRIMA AVIATION |
135-021 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE |
121-038 |
XAR |
Republik Indonesien |
TRAVIRA UTAMA |
135-009 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
TRI MG INTRA ASIA AIRLINES |
121-018 |
TMG |
Republik Indonesien |
TRIGANA AIR SERVICE |
121-006 |
TGN |
Republik Indonesien |
UNINDO |
135-040 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
WING ABADI AIRLINES |
121-012 |
WON |
Republik Indonesien |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kasachstans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Astana, einschließlich |
|
|
Republik Kasachstan |
AERO AIR COMPANY |
AK-0429-10 |
ILK |
Republik Kasachstan |
AIR ALMATY |
AK-0409-09 |
LMY |
Republik Kasachstan |
AIR TRUST AIRCOMPANY |
AK-0412-10 |
RTR |
Republik Kasachstan |
AK SUNKAR AIRCOMPANY |
AK-0396-09 |
AKS |
Republik Kasachstan |
ASIA CONTINENTAL AIRLINES |
AK-0345-08 |
CID |
Republik Kasachstan |
ASIA WINGS |
AK-0390-09 |
AWA |
Republik Kasachstan |
ATMA AIRLINES |
AK-0437-10 |
AMA |
Republik Kasachstan |
AVIA-JAYNAR / AVIA-ZHAYNAR |
AK-0435-10 |
SAP |
Republik Kasachstan |
BEYBARS AIRCOMPANY |
AK-0383-09 |
BBS |
Republik Kasachstan |
BERKUT AIR/BEK AIR |
AK-0428-10 |
BEK |
Republik Kasachstan |
BURUNDAYAVIA AIRLINES |
AK-0415-10 |
BRY |
Republik Kasachstan |
COMLUX |
AK-0399-09 |
KAZ |
Republik Kasachstan |
DETA AIR |
AK-0417-10 |
DET |
Republik Kasachstan |
EAST WING |
AK-0411-09 |
EWZ |
Republik Kasachstan |
EASTERN EXPRESS |
AK-0427-10 |
LIS |
Republik Kasachstan |
EURO-ASIA AIR |
AK-0384-09 |
EAK |
Republik Kasachstan |
EURO-ASIA AIR INTERNATIONAL |
AK-0389-09 |
KZE |
Republik Kasachstan |
FLY JET KZ |
AK-0391-09 |
FJK |
Republik Kasachstan |
INVESTAVIA |
AK-0342-08 |
TLG |
Republik Kasachstan |
IRTYSH AIR |
AK-0439-11 |
MZA |
Republik Kasachstan |
JET AIRLINES |
AK-0419-10 |
SOZ |
Republik Kasachstan |
JET ONE |
AK-0433-10 |
JKZ |
Republik Kasachstan |
KAZAIR JET |
AK-0387-09 |
KEJ |
Republik Kasachstan |
KAZAIRTRANS AIRLINE |
AK-0349-09 |
KUY |
Republik Kasachstan |
KAZAIRWEST |
AK-0404-09 |
KAW |
Republik Kasachstan |
KAZAVIASPAS |
AK-0405-09 |
KZS |
Republik Kasachstan |
MEGA AIRLINES |
AK-0424-10 |
MGK |
Republik Kasachstan |
MIRAS |
AK-0402-09 |
MIF |
Republik Kasachstan |
PRIME AVIATION |
AK-0393-09 |
PKZ |
Republik Kasachstan |
SAMAL AIR |
AK-0407-09 |
SAV |
Republik Kasachstan |
SAYAKHAT AIRLINES |
AK-0426-10 |
SAH |
Republik Kasachstan |
SEMEYAVIA |
AK-400-09 |
SMK |
Republik Kasachstan |
SCAT |
AK-0420-10 |
VSV |
Republik Kasachstan |
SKYBUS |
AK-0432-10 |
BYK |
Republik Kasachstan |
SKYJET |
AK-0398-09 |
SEK |
Republik Kasachstan |
UST-KAMENOGORSK / AIR DIVISION OF EKA |
AK-0440-11 |
UCK |
Republik Kasachstan |
ZHETYSU AIRCOMPANY |
AK-0438-11 |
JTU |
Republik Kasachstan |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Kirgisische Republik |
AIR MANAS |
17 |
MBB |
Kirgisische Republik |
ASIAN AIR |
36 |
AZZ |
Kirgisische Republik |
AVIA TRAFFIC COMPANY |
23 |
AVJ |
Kirgisische Republik |
AEROSTAN (EX BISTAIR-FEZ BISHKEK) |
08 |
BSC |
Kirgisische Republik |
CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES (CAAS) |
13 |
CBK |
Kirgisische Republik |
CLICK AIRWAYS |
11 |
CGK |
Kirgisische Republik |
DAMES |
20 |
DAM |
Kirgisische Republik |
EASTOK AVIA |
15 |
EEA |
Kirgisische Republik |
ITEK AIR |
04 |
IKA |
Kirgisische Republik |
KYRGYZ TRANS AVIA |
31 |
KTC |
Kirgisische Republik |
KYRGYZSTAN |
03 |
LYN |
Kirgisische Republik |
KYRGYZSTAN AIRLINE |
Unbekannt |
KGA |
Kirgisische Republik |
S GROUP AVIATION |
6 |
SGL |
Kirgisische Republik |
SKY WAY AIR |
21 |
SAB |
Kirgisische Republik |
TRAST AERO |
05 |
TSJ |
Kirgisische Republik |
VALOR AIR |
07 |
VAC |
Kirgisische Republik |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden |
|
|
Liberia |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Gabunischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Gabon Airlines, Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich |
|
|
Gabunische Republik |
AFRIC AVIATION |
010/MTAC/ANAC-G/DSA |
Unbekannt |
Gabunische Republik |
AIR SERVICES SA |
004/MTAC/ANAC-G/DSA |
RVS |
Gabunische Republik |
AIR TOURIST (ALLEGIANCE) |
007/MTAC/ANAC-G/DSA |
LGE |
Gabunische Republik |
NATIONALE ET REGIONALE TRANSPORT (NATIONALE) |
008/MTAC/ANAC-G/DSA |
NRG |
Gabunische Republik |
SCD AVIATION |
005/MTAC/ANAC-G/DSA |
SCY |
Gabunische Republik |
SKY GABON |
009/MTAC/ANAC-G/DSA |
SKG |
Gabunische Republik |
SOLENTA AVIATION GABON |
006/MTAC/ANAC-G/DSA |
Unbekannt |
Gabunische Republik |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Mauretaniens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Islamische Republik Mauretanien |
MAURITANIA AIRWAYS |
|
MTW |
Islamische Republik Mauretanien |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Mosambik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Republik Mosambik |
MOZAMBIQUE AIRLINES – LINHAS AEREAS DE MOÇAMBIQUE |
MOZ-01/2010 |
LAM |
Republik Mosambik |
MOZAMBIQUE EXPRESS/MEX |
02 of 2010 |
MXE |
Republik Mosambik |
TRANS AIRWAYS/KAYA AIRLINES |
03 of 2010 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
HELICOPTEROS CAPITAL |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
CFA MOZAMBIQUE |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
UNIQUE AIR CHARTER |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
AEROVISAO DE MOZAMBIQUE |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
SAFARI AIR |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
ETA AIR CHARTER LDA |
04 of 2010 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
EMILIO AIR CHARTER LDA |
05 of 2010 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
CFM-TTA SA |
07 of 2010 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
AERO-SERVICOS SARL |
08 of 2010 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
VR CROPSPRAYERS LDA |
06 of 2010 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Philippinen, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Republik der Philippinen |
AEROMAJESTIC |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republic of the Philippines |
AEROWURKS AERIAL SPRAYING SERVICES |
2010030 |
Unbekannt |
Republic of the Philippines |
AIR PHILIPPINES CORPORATION |
2009006 |
GAP |
Republik der Philippinen |
AIR WOLF AVIATION INC. |
200911 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
AIRTRACK AGRICULTURAL CORPORATION |
2010027 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
ASIA AIRCRAFT OVERSEAS PHILIPPINES INC. |
4AN9800036 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
AVIATION TECHNOLOGY INNOVATORS, INC. |
4AN2007005 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
AVIATOUR'S FLY'N INC. |
200910 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
AYALA AVIATION CORP. |
4AN9900003 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
BEACON |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
BENDICE TRANSPORT MANAGEMENT INC. |
4AN2008006 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
CANADIAN HELICOPTERS PHILIPPINES INC. |
4AN9800025 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
CEBU PACIFIC AIR |
2009002 |
CEB |
Republik der Philippinen |
CHEMTRAD AVIATION CORPORATION |
2009018 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
CM AERO |
4AN2000001 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
CORPORATE AIR |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
CYCLONE AIRWAYS |
4AN9900008 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
FAR EAST AVIATION SERVICES |
2009013 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
F.F. CRUZ AND COMPANY, INC. |
2009017 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
HUMA CORPORATION |
2009014 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
INAEC AVIATION CORP. |
4AN2002004 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
INTERISLAND |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
ISLAND AVIATION |
2009009 |
SOY |
Republik der Philippinen |
ISLAND TRANSVOYAGER |
2010022 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
LION AIR, INCORPORATED |
2009019 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
MACRO ASIA AIR TAXI SERVICES |
2010029 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
MINDANAO RAINBOW AGRICULTURAL DEVELOPMENT SERVICES |
2009016 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
MISIBIS AVIATION & DEVELOPMENT CORP |
2010020 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
OMNI AVIATION CORP. |
2010033 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
PACIFIC EAST ASIA CARGO AIRLINES, INC. |
4AS9800006 |
PEC |
Republik der Philippinen |
PACIFIC AIRWAYS CORPORATION |
4AN9700007 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
PACIFIC ALLIANCE CORPORATION |
4AN2006001 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
PHILIPPINE AIRLINES |
2009001 |
PAL |
Republik der Philippinen |
PHILIPPINE AGRICULTURAL AVIATION CORP. |
4AN9800015 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
ROYAL AIR CHARTER SERVICES INC. |
2010024 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
ROYAL STAR AVIATION, INC. |
2010021 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
SOUTH EAST ASIA AIRLINE INC. (SEAIR) |
2009004 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
SOUTHSTAR AVIATION COMPANY, INC. |
4AN9800037 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
SPIRIT OF MANILA AIRLINES CORPORATION |
2009008 |
MNP |
Republik der Philippinen |
SUBIC INTERNATIONAL AIR CHARTER |
4AN9900010 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
SUBIC SEAPLANE, INC. |
4AN2000002 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
TOPFLITE AIRWAYS, INC. |
4AN9900012 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
TRANSGLOBAL AIRWAYS CORPORATION |
2009007 |
TCU |
Republik der Philippinen |
WORLD AVIATION, CORP. |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
WCC AVIATION COMPANY |
2009015 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
YOKOTA AVIATION, INC. |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
ZENITH AIR, INC. |
2009012 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
ZEST AIRWAYS INCORPORATED |
2009003 |
RIT |
Republik der Philippinen |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
São Tomé und Príncipe |
AFRICA CONNECTION |
10/AOC/2008 |
Unbekannt |
São Tomé und Príncipe |
BRITISH GULF INTERNATIONAL COMPANY LTD |
01/AOC/2007 |
BGI |
São Tomé und Príncipe |
EXECUTIVE JET SERVICES |
03/AOC/2006 |
EJZ |
São Tomé und Príncipe |
GLOBAL AVIATION OPERATION |
04/AOC/2006 |
Unbekannt |
São Tomé und Príncipe |
GOLIAF AIR |
05/AOC/2001 |
GLE |
São Tomé und Príncipe |
ISLAND OIL EXPLORATION |
01/AOC/2008 |
Unbekannt |
São Tomé und Príncipe |
STP AIRWAYS |
03/AOC/2006 |
STP |
São Tomé und Príncipe |
TRANSAFRIK INTERNATIONAL LTD |
02/AOC/2002 |
TFK |
São Tomé und Príncipe |
TRANSCARG |
01/AOC/2009 |
Unbekannt |
São Tomé und Príncipe |
TRANSLIZ AVIATION (TMS) |
02/AOC/2007 |
TMS |
São Tomé und Príncipe |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Sierra Leone |
AIR RUM, LTD |
Unbekannt |
RUM |
Sierra Leone |
DESTINY AIR SERVICES, LTD |
Unbekannt |
DTY |
Sierra Leone |
HEAVYLIFT CARGO |
Unbekannt |
Unbekannt |
Sierra Leone |
ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD |
Unbekannt |
ORJ |
Sierra Leone |
PARAMOUNT AIRLINES, LTD |
Unbekannt |
PRR |
Sierra Leone |
SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD |
Unbekannt |
SVT |
Sierra Leone |
TEEBAH AIRWAYS |
Unbekannt |
Unbekannt |
Sierra Leone |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sudans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Republik Sudan |
SUDAN AIRWAYS |
Unbekannt |
SUD |
Republik Sudan |
SUN AIR COMPANY |
051 |
SNR |
Republik Sudan |
MARSLAND COMPANY |
040 |
MSL |
Republik Sudan |
ATTICO AIRLINES |
023 |
ETC |
Republik Sudan |
FOURTY EIGHT AVIATION |
054 |
WHB |
Republik Sudan |
SUDANESE STATES AVIATION COMPANY |
010 |
SNV |
Republik Sudan |
ALMAJARA AVIATION |
Unbekannt |
MJA |
Republik Sudan |
BADER AIRLINES |
035 |
BDR |
Republik Sudan |
ALFA AIRLINES |
054 |
AAJ |
Republik Sudan |
AZZA TRANSPORT COMPANY |
012 |
AZZ |
Republik Sudan |
GREEN FLAG AVIATION |
017 |
Unkown |
Republik Sudan |
ALMAJAL AVIATION SERVICE |
015 |
MGG |
Republik Sudan |
NOVA AIRLINES |
001 |
NOV |
Republik Sudan |
TARCO AIRLINES |
056 |
Unbekannt |
Republik Sudan |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Swasilands, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Swasiland |
SWAZILAND AIRLINK |
Unbekannt |
SZL |
Swasiland |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sambias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Sambia |
ZAMBEZI AIRLINES |
Z/AOC/001/2009 |
ZMA |
Sambia |
(1) Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.
ANHANG B
LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EU BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) |
Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) |
ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens |
Staat des Luftfahrtunternehmens |
Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten |
Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer |
Eintragungsstaat |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AIR KORYO |
GAC-AOC/KOR-01 |
KOR |
DVR Korea |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeuge des Musters TU- 204 |
gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633 |
DVR Korea |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AFRIJET (2) |
002/MTAC/ANAC-G/DSA |
ABS |
Gabunische Republik |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeuge des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeuge des Musters Falcon 900 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ; TR-AFR |
Gabunische Republik |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AIR ASTANA (3) |
AK-0388-09 |
KZR |
Kasachstan |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeuge des Musters B-767, 4 Luftfahrzeuge des Musters B-757, 10 Luftfahrzeuge der Muster A319/320/321, 5 Luftfahrzeuge des Musters Fokker 50 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P4-KCA, P4-KCB, P4-EAS, P4-FAS, P4-GAS, P4-MAS; P4-NAS, P4-OAS, P4-PAS, P4-SAS, P4-TAS, P4-UAS, P4-VAS, P4-WAS, P4-YAS, P4-XAS; P4-HAS, P4-IAS, P4-JAS, P4-KAS, P4-LAS |
Aruba (Königreich der Niederlande) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AIRLIFT INTERNATIONAL (GH) LTD |
AOC 017 |
ALE |
Republik Ghana |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeuge des Musters DC8-63F |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 9G-TOP und 9G-RAC |
Republik Ghana |
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AIR MADAGASCAR |
5R-M01/2009 |
MDG |
Madagaskar |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeuge des Musters Boeing B-737-300, 2 Luftfahrzeuge des Musters ATR 72-500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42-500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42-320 und 3 Luftfahrzeugen des Musters DHC 6-300 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5R-MFH, 5R-MFI, 5R-MJE, 5R-MJF, 5R-MJG, 5R-MVT, 5R-MGC, 5R-MGD, 5R-MGF |
Republik Madagaskar |
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AIR SERVICE COMORES |
06-819/TA-15/DGACM |
KMD |
Komoren |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336) |
Komoren |
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GABON AIRLINES (4) |
001/MTAC/ANAC |
GBK |
Gabunische Republik |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B-767-200 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP |
Gabunische Republik |
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IRAN AIR (5) |
FS100 |
IRA |
Islamische Republik Iran |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 14 Luftfahrzeuge des Musters A-300, 8 Luftfahrzeuge des Musters A-310, 1 Luftfahrzeug des Musters B-737 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von:
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Islamische Republik Iran |
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JORDAN AVIATION |
C002 |
JAV |
Haschemitisches Königreich Jordanien |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 8 Luftfahrzeuge des Musters Boeing B-737, 2 Luftfahrzeuge des Musters Airbus A-310, 1 Luftfahrzeug des Musters Airbus A-320 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von:
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Haschemitisches Königreich Jordanien |
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NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG) |
003/MTAC/ANAC-G/DSA |
NVS |
Gabunische Republik |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL-601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG |
Gabunische Republik; Republik Südafrika |
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TAAG ANGOLA AIRLINES |
001 |
DTA |
Republik Angola |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5 Luftfahrzeuge des Musters Boeing B-777 und 4 Luftfahrzeuge des Musters Boeing B-737-700 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D2-TED, D2-TEE, D2-TEF, D2-TEG, D2-TEH, D2-TBF, D2-TBG, D2-TBH, D2-TBJ |
Republik Angola |
(1) Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keiner Betriebsuntersagung unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.
(2) Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.
(3) Air Astana ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.
(4) Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.
(5) Iran Air ist es gestattet, Flüge in die Europäische Union unter Einsatz der angegebenen Luftfahrzeuge und unter den in Erwägungsgrund 69 der Verordnung (EU) Nr. 590/2010 (ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 15) genannten Bedingungen durchzuführen.