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Document 32011R1087

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1087/2011 der Kommission vom 27. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit in Bezug auf Sprengstoffdetektoren Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 281 vom 28.10.2011, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/11/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015R1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/1087/oj

28.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1087/2011 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit in Bezug auf Sprengstoffdetektoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (2) enthält Bestimmungen in Bezug auf Sprengstoffdetektoren (explosive detection systems — EDS).

(2)

Die Methoden und Technologien zum Aufspüren von Sprengstoffen entwickeln sich im Lauf der Zeit weiter. Die Kommission sollte die technologischen und praktischen Bestimmungen in Bezug auf EDS gemäß der Entwicklung der Bedrohung der zivilen Luftfahrt sowie entsprechend den technologischen Entwicklungen und den praktischen Erfahrungen auf Unionsebene und globaler Ebene überarbeiten.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 185/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingerichteten Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1.


ANHANG

In Kapitel 12 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 185/2010 erhält Nummer 12.4.2 folgende Fassung:

„12.4.2.   Standards für EDS

12.4.2.1.

Für EDS gelten drei Standards. Die einzelnen Anforderungen dieser Standards sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

12.4.2.2.

Alle EDS müssen dem Standard 1 entsprechen.

12.4.2.3.

Die Gültigkeit von Standard 1 erlischt am 1. September 2012.

12.4.2.4.

Die zuständige Behörde kann für EDS nach Standard 1, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 1. September 2006 installiert wurden, den weiteren Betrieb längstens bis 1. Januar 2014 genehmigen.

12.4.2.5.

Der Standard 2 gilt für alle ab dem 1. Januar 2007 installierten EDS, sofern nicht bereits vor dem 19. Oktober 2006 die Installation von EDS nach Standard 1 vertraglich vereinbart wurde.

12.4.2.6.

Alle EDS müssen dem Standard 2 spätestens ab dem 1. September 2012 entsprechen, sofern nicht Nummer 12.4.2.4 Anwendung findet.

12.4.2.7.

Die Gültigkeit von Standard 2 erlischt am 1. September 2020.

12.4.2.8.

Die zuständige Behörde kann für EDS nach Standard 2, die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 1. September 2014 installiert wurden, den weiteren Betrieb längstens bis 1. September 2022 genehmigen.

12.4.2.9.

Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission, wenn sie die Genehmigung für den weiteren Betrieb von EDS nach Standard 2 über den 1. September 2020 hinaus erteilt.

12.4.2.10.

Der Standard 3 gilt für alle ab dem 1. September 2014 installierten EDS.

12.4.2.11.

Alle EDS müssen dem Standard 3 spätestens ab dem 1. September 2020 entsprechen, sofern nicht Nummer 12.4.2.8 Anwendung findet.“


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