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Document 32011R0919
Commission Regulation (EU) No 919/2011 of 13 September 2011 establishing a prohibition of fishing for roundnose grenadier in EU and international waters of VIII, IX, X, XII and XIV by vessels flying the flag of a Member State of the European Union
Verordnung (EU) Nr. 919/2011 der Kommission vom 13. September 2011 über ein Fangverbot für Grenadierfisch in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
Verordnung (EU) Nr. 919/2011 der Kommission vom 13. September 2011 über ein Fangverbot für Grenadierfisch in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
ABl. L 238 vom 15.9.2011, p. 26–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011
15.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 238/26 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 919/2011 DER KOMMISSION
vom 13. September 2011
über ein Fangverbot für Grenadierfisch in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1225/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für Fischbestände bestimmter Tiefseearten für die Jahre 2011 und 2012 (2) sind die Quoten für die Jahre 2011 und 2012 festgelegt. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge der im Anhang genannten Mitgliedstaaten führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die den ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaaten für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge der im Anhang genannten Mitgliedstaaten führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. September 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 1.
ANHANG
Nr. |
37/DSS |
Mitgliedstaat |
Europäische Union – Alle Mitgliedstaaten |
Bestand |
RNG/8X14- |
Art |
Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) |
Gebiet |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV |
Zeitpunkt |
8.8.2011 |