EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011R0871

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 871/2011 des Rates vom 26. August 2011 zur Einstellung der Auslaufüberprüfung und der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung dieser Maßnahmen

ABl. L 227 vom 2.9.2011, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/871/oj

2.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 871/2011 DES RATES

vom 26. August 2011

zur Einstellung der Auslaufüberprüfung und der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung dieser Maßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 sowie Artikel 11 Absätze 2, 3, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung nach Artikel 5 der Grundverordnung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (VR China) ein. Diese Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 500/2009 (3).

(2)

Die individuellen Zollsätze für die einzelnen Hersteller der betroffenen Ware lagen zwischen 0 und 37,9 %, der residuale Zollsatz wurde auf 47,8 % festgesetzt.

1.2.   Überprüfungsanträge

(3)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (4) bestimmter Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der VR China ging bei der Kommission zunächst am 25. März 2010 ein Antrag auf Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung und dann am 29. April 2010 ein Antrag auf Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(4)

Der Antrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde von Eurofonte im Namen von sieben Mitgliedern und von Fundiciones de Odena („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der Unionsproduktion von bestimmten Gusserzeugnissen entfällt.

(5)

Er enthielt Anscheinsbeweise dafür, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

(6)

Der Antrag nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde von dem in der Volksrepublik China ansässigen ausführenden Hersteller Shandong Lulong Group Co. Ltd. eingereicht. Er beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands bei der Shandong Lulong Group Co. Ltd.

1.3.   Einleitung

(7)

Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung (5) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnisse mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 7325 10 50, 7325 10 92, ex 7325 10 99 (TARIC-Code 7325109910) und ex 7325 99 10 (TARIC-Code 7325991010) eingereiht werden.

(8)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die betroffenen Einführer, die Vertreter der VR China, die repräsentativen Verwender und die Unionshersteller offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(9)

Die Kommission veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Union ferner eine Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen (6) (vgl. Randnummer 7), die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Hersteller Shandong Lulong Group Co. Ltd. beschränkte.

2.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS AUF EINE AUSLAUFÜBERPRÜFUNG

(10)

Mit Schreiben vom 9. Juni 2011 an die Kommission zogen die Antragsteller ihren Antrag förmlich zurück. In ihrem Schreiben brachten die Antragsteller vor, dass schädigendes Dumping in der Zukunft angesichts der starken Schwankungen der relevanten Wirtschaftsparameter nicht ausgeschlossen werden könne. Unter diesen Umständen könnte ein massiver Anstieg der chinesischen Einfuhren die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union infrage stellen; daher vertreten die Antragsteller die Auffassung, die Kommission sollte die Einfuhren der betroffenen Waren überwachen und darauf vorbereitet sein, kurzfristig ein neues Verfahren einzuleiten.

(11)

Die Kommission räumt ein, dass auf dem Markt für Gusserzeugnisse im letzten Jahr beachtliche Veränderungen eingetreten sind, insbesondere aufgrund der jüngsten Wirtschaftskrise, die erhebliche Auswirkungen auf das Baugewerbe hatte und zu Einsparungen im Bereich der öffentlichen Infrastrukturvorhaben führte. Dadurch kam es zu einem allgemeinen Nachfragerückgang, auch bei den Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen. Da die kurz- bis mittelfristige Entwicklung des Marktes unsicher ist, kann ein erneutes Auftreten des schädigenden Dumpings nicht völlig ausgeschlossen werden. Daher wird eine Überwachung der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China für angezeigt erachtet. Der Überwachungszeitraum sollte nicht mehr als 24 Monate ab der Veröffentlichung der Einstellung dieses Verfahrens betragen. Für den Fall, dass sich Nachweise für schädigendes Dumping im Sinne der Grundverordnung ergeben, schließt die Kommission die Eröffnung einer neuen, dieselbe Ware betreffenden Untersuchung nicht aus.

(12)

Nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Überprüfungsantrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Union.

(13)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass dieses Verfahren eingestellt werden sollte, da die Untersuchung keine Hinweise darauf ergeben hatte, dass eine Verfahrenseinstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein, die eine andere Schlussfolgerung hätten begründen können.

(14)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der VR China eingestellt und die geltenden Maßnahmen aufgehoben werden sollten.

(15)

Folglich wurde auch der Schluss gezogen, dass die teilweise Interimsüberprüfung, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Hersteller Shandong Lulong Group Co. Ltd. beschränkte, ebenfalls eingestellt werden sollte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Auslauf- und die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Gusserzeugnissen aus nicht verformbarem Gusseisen und aus Gusseisen mit Kugelgrafit (duktilem Eisen) von der zur Abdeckung von und/oder zum Zugang zu ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art und Teile davon, auch maschinell bearbeitet, beschichtet oder überzogen oder anders bearbeitet, ausgenommen Feuerhydranten, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7325 10 50, 7325 10 92, ex 7325 10 99 (TARIC-Code 7325109910) und ex 7325 99 10 (TARIC-Code 7325991010) eingereiht werden, werden eingestellt und diese Maßnahmen aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. August 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 6.

(4)  ABl. C 72 vom 20.3.2010, S. 11.

(5)  ABl. C 203 vom 27.7.2010, S. 2.

(6)  ABl. C 324 vom 1.12.2010, S. 21.


Top