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Document 32011R0827
Commission Implementing Regulation (EU) No 827/2011 of 12 August 2011 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011 der Kommission vom 12. August 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011 der Kommission vom 12. August 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 211 vom 18.8.2011, p. 9–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 26/02/2015; Aufgehoben durch 32015R0182
18.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 211/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 827/2011 DER KOMMISSION
vom 12. August 2011
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. August 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
|||||||||
(1) |
(2) |
(3) |
|||||||||
Blauer Polymethin-Farbstoff (Fluoreszenzfarbstoff) verdünnt in einem Lösungsmittelgemisch aus Ethylenglykol und Methanol. Zusammensetzung (GHT):
Das Erzeugnis soll in automatischen Blutanalysegeräten verwendet werden. Es wird zur Anfärbung von zuvor speziell aufbereiteten weißen Blutkörperchen durch Fluoreszenzmarkierung verwendet. Die Ware ist als etikettiertes Kleingebinde für den Laborgebrauch aufgemacht. |
3212 90 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Abschnitt VI und dem Wortlaut der KN-Positionen 3212 und 3212 90 00. Für den Einzelverkauf aufgemachte Farbmittel der Position 3204 werden in Position 3212 eingereiht. Solche Erzeugnisse werden nicht von Position 3822 erfasst, und daher kann die in Frage stehende Ware nicht als Diagnostik- oder Laborreagenz in diese Position eingereiht werden. Siehe auch die Waren, deren Einreihung in Position 3822 gemäß Buchstabe c der HS-Erläuterungen zu dieser Position ausgeschlossen ist. Das Erzeugnis ist nach seiner Beschaffenheit ein Farbmittel im Sinne der Position 3212 und dient dem Anfärben. Da die Ware in Position 3212 eingereiht werden kann und dosiert oder für den Einzelverkauf aufgemacht ist, erfüllt sie die Bedingungen in Anmerkung 2 zu Abschnitt VI. Daher ist die Ware in diese und keine andere Position der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Siehe auch Teil C Absatz 3 der HS-Erläuterungen zu Position 3212. |