EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011R0579

Verordnung (EU) Nr. 579/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren und der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011

ABl. L 165 vom 24.6.2011, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/08/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1241

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/579/oj

24.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 579/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juni 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren und der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates (3) sieht die Fortführung vorübergehender technischer Maßnahmen vor, die zuvor von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates (4) umfasst waren, und gestattet damit die weitere Anwendung dieser Maßnahmen bis zur Annahme ständiger Maßnahmen.

(2)

Angesichts der bevorstehenden Reform der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und ihrer Bedeutung für den Inhalt und den Anwendungsbereich neuer ständiger technischer Maßnahmen empfiehlt es sich, mit der Annahme solcher Maßnahmen zu warten, bis ein neuer Rechtsrahmen geschaffen ist.

(3)

Im Hinblick auf eine auch künftig angemessene Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresschätze und in Anbetracht der Tatsache, dass vernünftigem Ermessen nach ab dem 1. Januar 2013 ein neuer Rechtsrahmen gelten wird, sollten die derzeitig geltenden technischen Maßnahmen bis zu diesem Termin weiterhin Anwendung finden.

(4)

Folglich sollte, da die Geltungsdauer der technischen Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 am 1. Juli 2011 abläuft, die genannte Verordnung geändert und ihre Geltungsdauer bis 31. Dezember 2012 verlängert werden.

(5)

Die Fangquoten für Eberfisch (Caproidae) wurden erstmals im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates (5) festgelegt. Es sei daher darauf hingewiesen, dass Eberfisch mit Schleppnetzen mit einem Maschenöffnungsbereich von 32 bis 54 mm befischt werden darf. Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (6) sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird in der Tabelle folgende Eintragung eingefügt:

„Eberfisch (Caproidae)“ mit einem Maschenöffnungsbereich von 32 bis 54 mm und einem Mindestanteil der Zielart von 90/60.

2.

In Anhang II wird in der Tabelle folgende Eintragung eingefügt:

„Eberfisch (Caproidae)“ mit einem Maschenöffnungsbereich von 32 bis 54 mm und einem Mindestanteil der Zielart von 90 %.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „30. Juni 2011“ durch die Worte „31. Dezember 2012“ ersetzt.

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

in Ziffer i werden die Worte „Nummer 6.8 zweiter Absatz“ gestrichen;

in Ziffer ii werden die Worte „vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011“ durch die Worte „vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012“ ersetzt;

in Ziffer iv werden die Worte „30. Juni 2011“ durch die Worte „31. Dezember 2012“ ersetzt;

Ziffer v Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die betreffenden Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens am 30. Juni des Jahres, in dem das Programm durchgeführt wird, einen vorläufigen Bericht über die Gesamtmenge der Fänge und Rückwürfe der Fischereifahrzeuge vor, die Gegenstand des Beobachterprogramms sind. Der endgültige Bericht für das betreffende Kalenderjahr wird spätestens bis zum 1. Februar des auf dieses Kalenderjahr folgenden Jahres vorgelegt.“

Folgende Ziffer vi wird angefügt:

„vi)

Nummer 6.8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚Die betreffenden Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse der Tests und Versuche der Kommission spätestens am 30. September des Jahres vor, in dem sie durchgeführt werden.‘ “

ii)

In Buchstabe e werden die Worte „sowohl 2010 als auch 2011“ gestrichen.

iii)

In Buchstabe h wird das Jahr „2010“ gestrichen.

2.

In Artikel 2 werden die Worte „30. Juni 2011“ durch die Worte „31. Dezember 2012“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

GYŐRI E.


(1)  ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 47.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. April 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Mai 2011.

(3)  ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 57/2011 vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1).

(6)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.


Top