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Document 32011R0379

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 379/2011 der Kommission vom 18. April 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ( „Kiełbasa jałowcowa“ (g.t.S.))

    ABl. L 103 vom 19.4.2011, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/379/oj

    19.4.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 103/2


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 379/2011 DER KOMMISSION

    vom 18. April 2011

    zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten („Kiełbasa jałowcowa“ (g.t.S.))

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Antrag Polens auf Eintragung der Bezeichnung „Kiełbasa jałowcowa“ wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

    (2)

    Bei der Kommission wurde daraufhin gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 ein Einspruch eingelegt, dessen Begründung sich auf Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung stützte. Mit Schreiben vom 26. Januar 2010 forderte die Kommission die betroffenen Parteien auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen.

    (3)

    Da innerhalb von sechs Monaten eine Einigung ohne Änderung der gemäß Artikel 8 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung veröffentlichten Angaben erzielt wurde, hat die Kommission nunmehr einen Beschluss zu erlassen.

    (4)

    In Anbetracht dessen sollte die Bezeichnung daher eingetragen werden.

    (5)

    Der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 wurde nicht beantragt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. April 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

    (2)  ABl. C 158 vom 11.7.2009, S. 24.


    ANHANG

    Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

    Klasse 1.2.   Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

    POLEN

    Kiełbasa jałowcowa (g.t.S.)


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