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Document 32011R0258R(01)

    Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 258/2011 der Kommission vom 16. März 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. L 70 vom 17.3.2011 )

    ABl. L 143 vom 31.5.2011, p. 48–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/258/corrigendum/2011-05-31/oj

    31.5.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 143/48


    Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 258/2011 der Kommission vom 16. März 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 70 vom 17. März 2011 )

    Seite 23, Randnummer 164, erster Satz:

    anstatt:

    „Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, [je nach Sachlage kann ein Prozentsatz eingefügt werden], so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden.“

    muss es heißen:

    „Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden.“

    Seite 26, Anhang I, Titel des Anhangs:

    anstatt:

    „Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende chinesische Hersteller, denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde“

    muss es heißen:

    „Mitarbeitende chinesische Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden oder denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde“.

    Seite 27, Anhang I, Name des Unternehmens unter Nummer 33:

    anstatt:

    „Foshan Shiwan Eagle Brand Ceramic Group Co. Ltd.“

    muss es heißen:

    „Foshan Shiwan Eagle Brand Ceramic Co. Ltd.“

    Seite 27, Anhang I, Name des Unternehmens unter Nummer 59:

    anstatt:

    „Guangdong Ouyai Ceramic Factory Co. Ltd.“

    muss es heißen:

    „Guangdong Ouya Ceramic Factory Co. Ltd.“

    Seite 28, Anhang I, Name des Unternehmens unter Nummer 82:

    anstatt:

    „Louis Valentino Ceramic Co. Ltd.“

    muss es heißen:

    „Louis Valentino (Inner Mongolia) Ceramic Co. Ltd.“

    Seite 29, Anhang I, Name des Unternehmens unter Nummer 109:

    anstatt:

    „ZhaoQing Zhongcheng Ceramic Co. Ltd.“

    muss es heißen:

    „Zhaoqing Zhongheng Ceramic Co. Ltd.“


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