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Document 32011R0137

    Verordnung (EU) Nr. 137/2011 der Kommission vom 16. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an den technischen Fortschritt Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 43 vom 17.2.2011, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/07/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/137/oj

    17.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 43/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 137/2011 DER KOMMISSION

    vom 16. Februar 2011

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an den technischen Fortschritt

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absätze 1 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist vorgesehen, dass ein Düngemittel, das einem in ihrem Anhang I aufgeführten Düngemitteltyp entspricht und die Bedingungen der Verordnung erfüllt, als „EG-Düngemittel“ bezeichnet werden kann.

    (2)

    Calciumformiat (CAS 544-17-2) ist ein Sekundärnährstoffdünger, der in einem Mitgliedstaat als Blattdünger für den Obstanbau verwendet wird. Der Stoff ist unschädlich für Umwelt und menschliche Gesundheit. Damit Calciumformiat für die Landwirte in der Union leichter zu beschaffen ist, sollte es als EG-Düngemitteltyp anerkannt werden.

    (3)

    Die Bestimmungen über Spurennährstoff-Chelate und Spurennährstoff-Lösungen sollten dahingehend angepasst werden, dass die Verwendung von mehr als einem Chelatbildner zulässig ist, dass einheitliche Werte für den Mindestgehalt an wasserlöslichen Spurennährstoffen eingeführt werden und sichergestellt wird, dass jeder Chelatbildner, der mindestens 1 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs chelatisiert und durch EN-Normen identifiziert und quantifiziert ist, gekennzeichnet wird. Es ist ein ausreichender Übergangszeitraum erforderlich, damit die Wirtschaftsbeteiligten ihre Bestände an Düngemitteln ausverkaufen können.

    (4)

    Zinkoxidpulver (CAS 1314-13-2) ist ein in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführtes Zinkdüngemittel. Zinkoxid in Pulverform kann bei der Verwendung stauben. Diese Gefahr wird durch Verwendung von Zinkoxid in Form einer stabilen Suspension in Wasser vermieden. Daher sollte Zinkdüngemittelsuspension zur sichereren Verwendung von Zinkoxid als EG-Düngemitteltyp anerkannt werden. Damit bei den Formulierungen Spielraum bleibt, sollte in solchen Suspensionen auf Wasserbasis auch die Verwendung von Zinksalzen und eines oder mehrerer Typen von Zinkchelaten zugelassen werden.

    (5)

    Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 regelt Zusammensetzung und Kennzeichnung von Spurennährstoff-Mischdüngern, bisher sind solche Mischdünger jedoch noch nicht als Düngemitteltyp in Anhang I aufgeführt. Deshalb dürfen Spurennährstoff-Mischdünger nicht als EG-Düngemittel verkauft werden. Typenbezeichnungen für Spurennährstoff-Dünger in fester und flüssiger Form sollten daher in Anhang I aufgenommen werden.

    (6)

    Iminodibernsteinsäure (nachstehend „IDHA“) ist ein in zwei Mitgliedstaaten zur Verwendung für die Blattdüngung, für die Bodendüngung, in hydroponischen Systemen und für die düngende Bewässerung zugelassener Chelatbildner. IDHA sollte in die Liste der zugelassenen Chelatbildner in Anhang I aufgenommen werden, damit es für die Landwirte in der Union leichter zu beschaffen ist.

    (7)

    Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 müssen EG-Düngemittel gemäß den dort beschriebenen Analysemethoden kontrolliert werden. Einige Methoden sind allerdings nicht international anerkannt. Das Europäische Komitee für Normung hat jetzt EN-Normen entwickelt, die diese Methoden ersetzen sollten.

    (8)

    Validierte, in Form von EN-Normen veröffentlichte Methoden umfassen gewöhnlich einen Ringversuch (Laborleistungstest), bei dem die Wiederholbarkeit der Analysemethoden in verschiedenen Labors überprüft wird. Daher sollte zwischen validierten EN-Normen und nicht validierten Methoden unterschieden werden, so dass die in einem Ringversuch validierten EN-Normen leichter erkannt werden können und die Kontrolleure Aufschluss über die statistische Zuverlässigkeit der EN-Normen erhalten.

    (9)

    Um die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und künftige Überarbeitungen zu erleichtern, ist es angezeigt, den vollen Wortlaut der Normen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 durch Verweise auf die vom Europäischen Komitee für Normung zu veröffentlichenden EN-Normen zu ersetzen.

    (10)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sollte dementsprechend geändert werden.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen

    (1)   Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    (2)   Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Übergangsbestimmungen

    Anhang I Nummer 2 Buchstaben a bis e gelten ab dem 9. Oktober 2012 für Düngemittel, die vor dem 9. März 2011 in Verkehr gebracht werden.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Februar 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.


    ANHANG I

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Abschnitt D werden folgende Einträge 2.1 und 2.2 eingefügt:

    „2.1

    Calciumformiat

    Auf chemischem Weg gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumformiat enthält

    33,6 % CaO

    Calcium bewertet als wasserlösliches CaO

    56 % Formiat

     

    Calciumoxid

    Formiat

    2.2

    Calciumformiat-flüssig

    Durch Lösung von Calciumformiat in Wasser gewonnenes Erzeugnis

    21 % CaO

    Calcium bewertet als wasserlösliches CaO

    35 % Formiat

     

    Calciumoxid

    Formiat“

    2.

    Abschnitt E.1 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Abschnitt E.1.2 erhalten die Einträge 2 (b) und 2 (c) folgende Fassung:

    „2 (b)

    Cobaltchelat

    Wasserlösliches Erzeugnis, das Cobalt in chemischer Verbindung mit einem oder mehreren zugelassenen Chelatbildner(n) enthält

    5 % Cobalt, wasserlöslich; mindestens 80 % des wasserlöslichen Cobalts wird durch zugelassene(n) Chelatbildner chelatisiert

    Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Cobalt chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

    Wasserlösliches Cobalt (Co)

    Fakultativ: Gesamtcobalt (Co), chelatisiert durch zugelassene Chelatbildner

    Cobalt (Co), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Cobalt chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

    2 (c)

    Cobaltdüngerlösung

    Wässrige Lösung der Typen 2 (a) und/oder der Typen 2 (b)

    2 % Cobalt, wasserlöslich

    Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

    1.

    Name des/der mineralischen Anions/Anione;

    2.

    Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Cobalt (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

    Wasserlösliches Cobalt (Co)

    Fakultativ: Gesamtcobalt (Co), chelatisiert durch zugelassene Chelatbildner

    Cobalt (Co), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Cobalt chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist“

    b)

    In Abschnitt E.1.3 erhalten die Einträge 3 (d) und 3 (f) folgende Fassung:

    „3 (d)

    Kupferchelat

    Wasserlösliches Erzeugnis, das Kupfer in chemischer Verbindung mit einem oder mehreren zugelassenen Chelatbildner(n) enthält

    5 % Kupfer, wasserlöslich; mindestens 80 % des wasserlöslichen Kupfers wird durch zugelassene(n) Chelatbildner chelatisiert

    Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Kupfer chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

    Wasserlösliches Kupfer (Cu)

    Fakultativ: Gesamtkupfer (Cu), chelatisiert durch zugelassene Chelatbildner

    Kupfer (Cu), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Kupfer chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

    3 (f)

    Kupferdüngerlösung

    Wässrige Lösung der Typen 3 (a) und/oder der Typen 3 (d)

    2 % Kupfer, wasserlöslich

    Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

    1.

    Name des/der mineralischen Anions/Anione;

    2.

    Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Kupfer (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

    Wasserlösliches Kupfer (Cu)

    Fakultativ: Gesamtkupfer (Cu), chelatisiert durch zugelassene Chelatbildner

    Kupfer (Cu), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Kupfer chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist“

    c)

    In Abschnitt E.1.4 erhalten die Einträge 4 (b) und 4 (c) folgende Fassung:

    „4 (b)

    Eisenchelat

    Wasserlösliches Erzeugnis, das Eisen in chemischer Verbindung mit einem oder mehreren zugelassenen Chelatbildner(n) enthält

    5 % Eisen, wasserlöslich; Anteil in Chelatform mindestens 80 %, mindestens 50 % des wasserlöslichen Eisens werden durch zugelassene(n) Chelatbildner chelatisiert

    Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Eisen chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

    Wasserlösliches Eisen (Fe)

    Fakultativ: Gesamteisen (Fe), chelatisiert durch zugelassene Chelatbildner

    Eisen (Fe), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Eisen chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

    4 (c)

    Eisendüngerlösung

    Wässrige Lösung der Typen 4 (a) und/oder der Typen 4 (b)

    2 % Eisen, wasserlöslich

    Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

    1.

    Name des/der mineralischen Anions/Anione;

    2.

    Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Eisen (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

    Wasserlösliches Eisen (Fe)

    Fakultativ: Gesamteisen (Fe), chelatisiert durch zugelassene Chelatbildner

    Eisen (Fe), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Eisen chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist“

    d)

    In Abschnitt E.1.5 erhalten die Einträge 5 (b) und 5 (e) folgende Fassung:

    „5 (b)

    Manganchelat

    Wasserlösliches Erzeugnis, das Mangan in chemischer Verbindung mit einem oder mehreren zugelassenen Chelatbildner(n) enthält

    5 % Mangan, wasserlöslich; mindestens 80 % des wasserlöslichen Mangans wird durch zugelassene(n) Chelatbildner chelatisiert

    Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Mangan chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

    Wasserlösliches Mangan (Mn)

    Fakultativ: Gesamtmangan (Mn), chelatisiert durch zugelassene Chelatbildner

    Mangan (Mn), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Mangan chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

    5 (e)

    Mangandüngerlösung

    Wässrige Lösung der Typen 5 (a) und/oder der Typen 5 (b)

    2 % Mangan, wasserlöslich

    Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

    1.

    Name des/der mineralischen Anions/Anione;

    2.

    Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Mangan (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

    Wasserlösliches Mangan (Mn)

    Fakultativ: Gesamtmangan (Mn), chelatisiert durch zugelassene Chelatbildner

    Mangan (Mn), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Mangan chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist“

    e)

    In Abschnitt E.1.7 erhalten die Einträge 7 (b) und 7 (e) folgende Fassung:

    „7 (b)

    Zinkchelat

    Wasserlösliches Erzeugnis, das Zink in chemischer Verbindung mit einem oder mehreren zugelassenen Chelatbildner/zugelassenen Chelatbildnern enthält

    5 % Zink, wasserlöslich; mindestens 80 % des wasserlöslichen Zinks wird durch zugelassene(n) Chelatbildner chelatisiert

    Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Zink chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

    Wasserlösliches Zink (Zn)

    Fakultativ: Gesamtzink (Zn), chelatisiert durch zugelassene Chelatbildner

    Zink (Zn), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Zink chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

    7 (e)

    Zinkdüngerlösung

    Wässrige Lösung der Typen 7 (a) und/oder der Typen 7 (b)

    2 % Zink, wasserlöslich

    Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

    1.

    Name des/der mineralischen Anions/Anione;

    2.

    Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Zink (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

    Wasserlösliches Zink (Zn)

    Fakultativ: Gesamtzink (Zn), chelatisiert durch zugelassene Chelatbildner

    Zink (Zn), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Zink chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist“

    f)

    In Abschnitt E.1.7 wird folgender Eintrag 7 (f) angefügt:

    „7 (f)

    Zinkdüngersuspension

    Durch Suspension von Typ 7 (a) und/oder 7 (c) und/oder der Typen 7 (b) in Wasser gewonnenes Erzeugnis

    20 % Gesamtzink

    Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

    1.

    Name des Anions/der Anione;

    2.

    Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Zink (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

    Gesamtzink (Zn)

    Wasserlösliches Zink (Zn) (falls vorhanden)

    Zink (Zn), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Zink chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist“

    3.

    Abschnitt E.2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Überschrift von Abschnitt E.2 erhält folgende Fassung:

    „E.2.   Mindestgehalt an Spurennährstoffen in Gewichtsprozenten des Düngemittels; Spurennährstoff-Mischdüngertypen“.

    b)

    Die Überschrift von Abschnitt E.2.1. erhält folgende Fassung:

    „E.2.1.   Mindestgehalt an Spurennährstoffen in festen oder flüssigen Spurennährstoff-Mischdüngern, in Gewichtsprozenten des Düngemittels“.

    c)

    In Abschnitt E.2.1 werden die beiden Sätze unter der Tabelle gestrichen.

    d)

    Die Überschrift von Abschnitt E.2.2. erhält folgende Fassung:

    „E.2.2.   Mindestgehalt an Spurennährstoffen in EG-Düngemitteln für die Bodendüngung, die Primär- und/oder Sekundärnährstoffe mit Spurennährstoffen enthalten, in Gewichtsprozenten des Düngemittels“.

    e)

    Die Überschrift von Abschnitt E.2.3. erhält folgende Fassung:

    „E.2.3.   Mindestgehalt an Spurennährstoffen in EG-Düngemitteln für Blattdüngung, die Primär- und/oder Sekundärnährstoffe mit Spurennährstoffen enthalten, in Gewichtsprozenten des Düngemittels“.

    f)

    Folgender Abschnitt E.2.4 wird angefügt:

    „E.2.4.   Feste oder flüssige Spurennährstoff-Mischdünger

    Nr.

    Typenbezeichnung

    Hinweise auf Art der Gewinnung und Hauptbestandteile

    Mindestgesamtgehalt an Spurennährstoffen (in Gewichtsprozenten)

    Angaben zur Nährstoffbewertung

    Weitere Erfordernisse

    Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung

    Nährstoffe, deren Gehalte zuzusichern sind

    Nährstoffformen und -löslichkeiten

    Weitere Kriterien

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    1

    Spurennährstoffmischung

    Aus der Mischung von zwei oder mehr Düngemitteln des Typs E.1 gewonnenes Erzeugnis

    Spurennährstoffe gesamt: 5 Gewichtsprozent des Düngemittels

    Einzelspurennährstoff gemäß Abschnitt E.2.1

    Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

    1.

    Name des/der mineralischen Anions/Anione (falls vorhanden)

    2.

    Name jedes zugelassenen Chelatbildners (falls vorhanden)

    Gesamtgehalt jedes einzelnen Nährstoffs

    Wasserlöslicher Gehalt jedes einzelnen Nährstoffs (falls vorhanden)

    Spurennährstoff chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner (falls vorhanden)

    2

    Flüssige Spurennährstoffmischung

    Durch Lösung und/oder Suspension zweier oder mehrerer Düngemittel des Typs E.1 in Wasser gewonnenes Erzeugnis

    Spurennährstoffe gesamt: 2 Gewichtsprozent des Düngemittels

    Einzelspurennährstoff gemäß Abschnitt E.2.1

    Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

    1.

    Name des/der mineralischen Anions/Anione, sofern vorhanden

    2.

    Name jedes zugelassenen Chelatbildners (falls vorhanden)

    Gesamtgehalt jedes einzelnen Nährstoffs

    Wasserlöslicher Gehalt jedes einzelnen Nährstoffs (falls vorhanden)

    Spurennährstoff chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner (falls vorhanden)“

    4.

    In Abschnitt E.3.1 wird folgender Eintrag angefügt:

    „Iminodibernsteinsäure

    IDHA

    C8H11O8N

    131669-35-7“.


    ANHANG II

    Anhang IV Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

    1.

    Methode 2.6.2 erhält folgende Fassung:

    Methode 2.6.2

    Bestimmung von Gesamtstickstoff in Düngemitteln mit Stickstoff in Form von Ammonium, Nitrat und Harnstoff unter Anwendung von zwei verschiedenen Verfahren

    EN 15750: Düngemittel — Bestimmung von Gesamtstickstoff in Düngemitteln mit Stickstoff in Form von Ammonium, Nitrat und Harnstoff unter Anwendung von zwei verschiedenen Verfahren.

    Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“

    2.

    Folgende Methode 2.6.3 wird hinzugefügt:

    Methode 2.6.3

    Bestimmung von Harnstoffkondensaten mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC) — Isobutylidendiharnstoff und Crotonylidendiharnstoff (Verfahren A) und Methylenharnstoff-Oligomere (Verfahren B)

    EN 15705: Düngemittel — Bestimmung von Harnstoffkondensaten mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC) — Isobutylidendiharnstoff und Crotonylidendiharnstoff (Verfahren A) und Methylenharnstoff-Oligomere (Verfahren B)

    Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“

    (3)

    Folgender Titel von Methode 5 wird hinzugefügt:

    „Kohlenstoffdioxid“

    (4)

    Folgende Methode 5.1 wird hinzugefügt:

    Methode 5.1

    Bestimmung von Kohlenstoffdioxid — Teil 1: Verfahren für feste Düngemittel

    EN 14397-1: Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung von Kohlenstoffdioxid — Teil 1: Verfahren für feste Düngemittel

    Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“

    (5)

    Methode 8.9 erhält folgende Fassung:

    Methode 8.9

    Bestimmung von Sulfat mit drei verschiedenen Verfahren

    EN 15749: Düngemittel — Bestimmung von Sulfat mit drei verschiedenen Verfahren

    Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“


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