Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011D0752

    Beschluss 2011/752/GASP des Rates vom 24. November 2011 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO

    ABl. L 310 vom 25.11.2011, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/752/oj

    25.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 310/10


    BESCHLUSS 2011/752/GASP DES RATES

    vom 24. November 2011

    zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (1), EULEX KOSOVO

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 4. Februar 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP (2) angenommen.

    (2)

    Am 9. Juni 2009 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2009/445/GASP (3) angenommen, durch die die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP dahin gehend geändert wurde, dass der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag erhöht wurde, um die Kosten der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (im Folgenden „EULEX KOSOVO“) bis zum Ende der Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP zu decken.

    (3)

    Am 8. Juni 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/322/GASP (4) angenommen, mit dem die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP geändert und ihre Geltungsdauer um einen Zeitraum von zwei Jahren bis zum 14. Juni 2012 verlängert wurde.

    (4)

    Der gegenwärtige als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag deckt den Zeitraum bis zum 14. Dezember 2011 ab. Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte geändert werden, um einen neuen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag für den Zeitraum vom 15. Dezember 2011 bis zum 14. Juni 2012 festzulegen.

    (5)

    EULEX KOSOVO wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 16 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP erhält folgende Fassung:

    „(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EULEX KOSOVO bis zum 14. Oktober 2010 beläuft sich auf 265 000 000 EUR.

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EULEX KOSOVO vom 15. Oktober 2010 bis zum 14. Dezember 2011 beläuft sich auf 165 000 000 EUR.

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EULEX KOSOVO vom 15. Dezember 2011 bis zum 14. Juni 2012 beläuft sich auf 72 800 000 EUR.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 24. November 2011.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    W. PAWLAK


    (1)  Im Sinne der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

    (2)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.

    (3)  ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 33.

    (4)  ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 13.


    Top