EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011D0674

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Oktober 2011 zur Änderung der Entscheidung 2004/558/EG hinsichtlich des amtlich anerkannten Status bestimmter Verwaltungsregionen Deutschlands als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7165) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 268 vom 13.10.2011, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0620

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/674/oj

13.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2011

zur Änderung der Entscheidung 2004/558/EG hinsichtlich des amtlich anerkannten Status bestimmter Verwaltungsregionen Deutschlands als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7165)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/674/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union. Gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie kann ein Mitgliedstaat, der für eine der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil II der genannten Richtlinie ein obligatorisches Bekämpfungsprogramm erstellt hat, dieses Programm der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Diese Liste umfasst die infektiöse bovine Rhinotracheitis. Infektiöse bovine Rhinotracheitis ist die Beschreibung der auffälligsten klinischen Anzeichen einer Infektion mit dem bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1).

(2)

Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG sieht die Festlegung der für den innergemeinschaftlichen Handel möglicherweise erforderlichen ergänzenden Garantien vor.

(3)

Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG muss ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass sein Hoheitsgebiet oder ein Teil seines Hoheitsgebiets von einer der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil II der genannten Richtlinie frei ist, der Kommission die entsprechende Begründung vorlegen. Dieser Artikel sieht außerdem die Festlegung der für den Handel innerhalb der Union möglicherweise erforderlichen ergänzenden Garantien vor.

(4)

Mit der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (2) wurden die von den Mitgliedstaaten vorgelegten und in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Programme zur Bekämpfung und Tilgung von BHV1-Infektionen für die im genannten Anhang aufgeführten Regionen genehmigt; für diese Programme gelten ergänzende Garantien gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG.

(5)

Des Weiteren sind in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG die Regionen der Mitgliedstaaten aufgeführt, die als frei von BHV1-Infektionen erachtet werden und für die ergänzende Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten.

(6)

Derzeit sind alle Regionen Deutschlands, mit Ausnahme der Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken im Freistaat Bayern in Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG aufgeführt. Diese vier bayerischen Regionen gelten als BHV1-frei und sind daher derzeit in Anhang II dieser Entscheidung aufgeführt.

(7)

Deutschland hat nun beantragt, dass die übrigen Verwaltungsregionen im Freistaat Bayern, nämlich die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben, als BHV1-frei anerkannt und die ergänzenden Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG auf diese Verwaltungsregionen ausgedehnt werden.

(8)

Im Anschluss an die Bewertung der von diesem Mitgliedstaat vorgelegten Unterlagen sollten diese drei BHV1-freien Verwaltungsregionen nicht länger in Anhang I, sondern in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG aufgeführt werden, und die Anwendung der ergänzenden Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG sollte auf sie ausgedehnt werden.

(9)

Die Entscheidung 2004/558/EG sollte entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG erhalten die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Oktober 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20.


ANHANG

ANHANG I

Mitgliedstaaten

Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

Tschechische Republik

Alle Regionen

Deutschland

Alle Regionen, ausgenommen der Freistaat Bayern

Italien

Autonome Region Friaul-Julisch-Venetien

Autonome Provinz Trient

ANHANG II

Mitgliedstaaten

Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

Dänemark

Alle Regionen

Deutschland

Freistaat Bayern

Italien

Provinz Bozen

Österreich

Alle Regionen

Finnland

Alle Regionen

Schweden

Alle Regionen


Top