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Document 32011D0631

2011/631/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. September 2011 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6502) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 247 vom 24.9.2011, p. 47–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/631/oj

24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/47


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. September 2011

zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6502)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/631/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2008/1/EG müssen die Mitgliedstaaten alle drei Jahre anhand eines von der Kommission erstellten Fragebogens über die Durchführung der Richtlinie Bericht erstatten.

(2)

Die Kommission hat vier Fragebögen erstellt. Der vierte, der mit dem Beschluss 2010/728/EU der Kommission (2) erstellt wurde, deckte die Jahre 2009, 2010 und 2011 ab.

(3)

Da der mit dem Beschluss 2010/728/EU erstellte Fragebogen für die Berichterstattung bis 31. Dezember 2011 zu verwenden ist, sollte für den kommenden dreijährigen Berichtszeitraum ein neuer Fragebogen erstellt werden, wobei die Erfahrungen mit der Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG und mit der Verwendung der bisherigen Fragebögen zu berücksichtigen sind. Da die Richtlinie 2008/1/EG jedoch am 7. Januar 2014 aufgehoben und durch die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (3) ersetzt wird, sollte der neue Fragebogen nur zwei Jahre (2012 und 2013) abdecken. Der Klarheit halber sollte der Beschluss 2010/728/EU ersetzt werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates (4) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten verwenden den im Anhang festgelegten Fragebogen für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG.

(2)   Die zu übermittelnden Berichte decken den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 ab.

Artikel 2

Der Beschluss 2010/728/EU wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. September 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

(2)  ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 13.

(3)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(4)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.


ANHANG

TEIL 1

Fragebogen zur Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Allgemeine Hinweise

Der fünfte Fragebogen zur Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG betrifft die Jahre 2012 und 2013. Angesichts der Erfahrungen mit der Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG und der Informationen, die anhand der vorigen Fragebögen bereits eingeholt wurden, steht im Mittelpunkt dieses Fragebogens, welche Änderungen die Mitgliedstaaten vorgenommen und welche Fortschritte sie bei der Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG erzielt haben. Da die Richtlinie 2008/1/EG am 7. Januar 2014 aufgehoben und durch die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen ersetzt wird, umfasst der Berichtszeitraum nur zwei statt drei Jahre. Dieser Fragebogen lässt die meisten der im Beschluss 2010/728/EU enthaltenen Aspekte unverändert, um Kontinuität zu gewährleisten und direkte Vergleiche mit früheren Antworten zu ermöglichen. Werden ähnliche Fragen wie in den vorherigen Fragebögen gestellt, so kann einfach auf die früheren Antworten verwiesen werden, wenn die Situation unverändert ist. Hat es neue Entwicklungen gegeben, sind diese in einer neuen Antwort darzulegen. Bei der Beantwortung spezieller Fragen nach allgemeinen bindenden Vorschriften oder von Behörden herausgegebenen offiziellen Leitlinien sollten die Art der Vorschriften oder Leitlinien kurz beschrieben und gegebenenfalls Links zu entsprechenden Websites oder sonstige Zugangsmöglichkeiten angegeben werden.

1.   Allgemeine Beschreibung

Haben die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG aufgrund von Personalknappheit Probleme gehabt? Falls ja, beschreiben Sie bitte diese Probleme und etwaige Pläne, um im Hinblick auf den Übergang zur Richtlinie 2010/75/EU Abhilfe zu schaffen.

2.   Anzahl der Anlagen und Genehmigungen (Artikel 2 Nummern 3 und 4 sowie Artikel 4)

2.1.

Bitte geben Sie, aufgegliedert nach Tätigkeitskategorien, die Anzahl von Anlagen im Sinne der Richtlinie 2008/1/EG sowie der Genehmigungen am Ende des Berichtszeitraums an und verwenden Sie dazu das Muster und die Anmerkungen in Teil 2.

2.2.

Identifizierung von IVU-Anlagen. Bitte geben Sie, soweit vorhanden, einen Link zu öffentlich zugänglichen, aktuellen Informationen mit den Namen, Standorten und Haupttätigkeiten (Anhang I) der IVU-Anlagen in Ihrem Mitgliedstaat an. Falls solche Informationen nicht öffentlich zugänglich sind, übermitteln Sie bitte eine Liste aller am Ende des Berichtszeitraums in Betrieb befindlichen Anlagen (Namen, Standorte, IVU-Haupttätigkeit). Sollte keine solche Liste verfügbar sein, begründen Sie dies bitte.

3.   Genehmigungsanträge (Artikel 6)

Bitte beschreiben Sie alle allgemeinen bindenden Vorschriften, Leitfäden oder Antragsformulare, anhand deren insgesamt oder hinsichtlich spezieller Aspekte (z. B. Bewertungsverfahren für erhebliche Emissionen von Anlagen) sichergestellt werden soll, dass Anträge alle gemäß Artikel 6 zu erbringenden Informationen enthalten.

4.   Koordinierung des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigungsauflagen (Artikel 7 und 8)

4.1.

Bitte erläutern Sie alle organisatorischen Veränderungen an den Genehmigungsverfahren (insbesondere bei den Behördenebenen und der Verteilung der Zuständigkeiten) seit dem letzten Berichtszeitraum.

4.2.

Gibt es hinsichtlich der in Artikel 7 geforderten vollständigen Koordinierung des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigungsauflagen besondere Schwierigkeiten, insbesondere im Falle der Mitwirkung mehrerer zuständiger Behörden? Bitte erläutern Sie alle dazu erlassenen Rechtsvorschriften und diesbezüglichen Leitfäden.

4.3.

Mithilfe welcher gesetzlichen Bestimmungen, Verfahren oder Leitfäden wird sichergestellt, dass die zuständigen Behörden eine Genehmigung verweigern, wenn eine Anlage die Anforderungen der Richtlinie 2008/1/EG nicht erfüllt? Bitte geben Sie die Anzahl der Fälle und die Umstände an, unter denen Genehmigungen gegebenenfalls nicht erteilt wurden.

5.   Relevanz und Angemessenheit der Genehmigungsauflagen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und f, Artikel 9 sowie Artikel 17 Absätze 1 und 2)

5.1.

Bitte erläutern Sie alle allgemeinen bindenden Vorschriften oder besonderen Leitlinien für die zuständigen Behörden, die für die folgenden Aspekte erlassen bzw. aufgestellt wurden:

1.

Verfahren und Kriterien für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten oder sonstigen Genehmigungsauflagen;

2.

allgemeine Grundsätze für die Festlegung bester verfügbarer Techniken;

3.

Umsetzung von Artikel 9 Absatz 4.

5.2.

Fragen im Zusammenhang mit den BVT-Merkblättern gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG:

1.

Wie werden die von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie veröffentlichten Informationen im Allgemeinen oder in besonderen Fällen bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken berücksichtigt?

2.

Wie werden die BVT-Merkblätter konkret bei der Festlegung von Genehmigungsauflagen herangezogen?

5.3.

Sonstige Aspekte im Hinblick auf Genehmigungsauflagen:

a)

Wurden Umweltmanagementsysteme bei der Festlegung von Genehmigungsauflagen herangezogen? Falls ja, wie?

b)

Welcher Art waren die Genehmigungsauflagen oder sonstigen Maßnahmen, die üblicherweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f (Standortsanierung nach endgültiger Stilllegung) angewandt wurden, und wie wurden sie in die Praxis umgesetzt?

c)

Welcher Art waren die Genehmigungsauflagen, die üblicherweise hinsichtlich der Energieeffizienz (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) festgelegt wurden?

d)

Wurde von der in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit, keine Energieeffizienzanforderungen festzulegen, Gebrauch gemacht und, falls ja, wie wurde diese Möglichkeit umgesetzt?

6.   Umweltqualitätsnormen (Artikel 10)

Hat es Fälle gegeben, die unter Artikel 10 fielen und in denen die Anwendung der besten verfügbaren Techniken nicht ausreichend war, um einer Umweltqualitätsnorm (im Sinne von Artikel 2 Nummer 7) zu genügen? Wenn ja, bitte Beispiele für solche Fälle angeben und die ergriffenen zusätzlichen Maßnahmen erläutern.

7.   Änderungen der Anlagen (Artikel 12 und Artikel 2 Nummer 10)

Wie entscheiden die zuständigen Behörden aufgrund von Artikel 12 in der Praxis, ob eine „Änderung des Betriebs“„Auswirkungen auf die Umwelt haben kann“ (Artikel 2 Nummer 10), und ob es sich bei einer solchen Änderung um eine „wesentliche Änderung“ handelt, die „erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann“ (Artikel 2 Nummer 11)? Bitte geben Sie die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Leitfäden oder Verfahren an.

8.   Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen (Artikel 13)

8.1.

Sind die Intervalle für die Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigungsauflagen (Artikel 13) in einzelstaatlichen oder regionalen Rechtsvorschriften oder anderweitig — z. B. durch die Befristung von Genehmigungen — festgelegt? Wenn ja, um welche anderweitigen Regelungen handelt es sich? Bitte geben Sie die einschlägigen Rechtsvorschriften, Leitfäden oder Verfahren an.

8.2.

In welchen Intervallen ist die Überprüfung der Genehmigungsauflagen durchschnittlich vorgesehen? Unterschiede zwischen Anlagen oder Sektoren sind nach Möglichkeit mit anschaulichen Beispielen zu verdeutlichen.

8.3.

Wie erfolgt die Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen? Wie wird die Bestimmung, der zufolge die Genehmigungsauflagen bei wesentlichen Veränderungen hinsichtlich der besten verfügbaren Techniken zu überprüfen sind, umgesetzt? Bitte geben Sie die einschlägigen Rechtsvorschriften, Leitfäden oder Verfahren an.

9.   Einhaltung der Genehmigungsauflagen (Artikel 14)

9.1.

Wie wird die Forderung von Artikel 14 in der Praxis umgesetzt, dass Betreiber die zuständige Behörde regelmäßig über die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen unterrichten? Bitte geben Sie etwaige spezielle Vorschriften, Verfahren oder Leitlinien an, auf die sich die zuständigen Behörden dabei stützen.

9.2.

Legen die Betreiber regelmäßig Überwachungsberichte vor? Wie oft werden solche Informationen durchschnittlich übermittelt? Unterschiede zwischen Sektoren sind nach Möglichkeit mit Beispielen zu verdeutlichen.

9.3.

Falls dies nicht bereits im Rahmen der Berichterstattung aufgrund der Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten (1) geschehen ist, übermitteln Sie bitte für Anlagen, die unter die Richtlinie 2008/1/EG fallen, die verfügbaren Angaben zu folgenden Fragen:

1.

wesentliche Elemente einer Umweltinspektion durch die zuständigen Behörden;

2.

Gesamtzahl der Überprüfungen vor Ort durch die zuständigen Behörden während des Berichtszeitraums;

3.

Gesamtzahl der Anlagen, bei denen während des Berichtszeitraums Überprüfungen vor Ort stattfanden;

4.

Gesamtzahl der Überprüfungen vor Ort während des Berichtszeitraums, bei denen von den zuständigen Behörden oder in deren Auftrag Emissionsmessungen und/oder Abfallprobenahmen stattfanden;

5.

Art der Maßnahmen (Sanktionen oder sonstige Schritte) infolge von Störfällen, Unfällen und der Nichteinhaltung von Genehmigungsauflagen während des Berichtszeitraums.

10.   Grenzüberschreitende Zusammenarbeit (Artikel 18)

Gab es im Berichtszeitraum Fälle, in denen die Bestimmungen von Artikel 18 hinsichtlich der grenzüberschreitenden Information und Zusammenarbeit geltend gemacht wurden? Geben Sie bitte anschauliche Beispiele für die allgemeine Verfahrensweise an.

11.   Allgemeine Anmerkungen

11.1.

Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat besondere Durchführungsprobleme, die Anlass zur Sorge geben? Wenn ja, bitte angeben.

11.2.

Gibt es Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie 2010/75/EU in Ihrem Mitgliedstaat, die für die Interpretation der mit diesem Fragebogen übermittelten Angaben relevant sind? Wenn ja, bitte angeben.

TEIL 2

Muster für die Beantwortung der Frage 2.1

ANLAGENKATEGORIE

A.

ANLAGEN

B.

WESENTLICHE ÄNDERUNGEN

C.

ÜBERPRÜFUNG UND ÄNDERUNG VON GENEHMIGUNGEN

Code

In der Anlage durchgeführte Haupttätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG

1.

Anzahl Anlagen

2.

Anzahl Anlagen, für die eine Genehmigung im vollen Einklang mit der Richtlinie 2008/1/EG vorliegt

3.

Anzahl wesentlicher Änderungen, die während des Berichtszeitraums ohne eine Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG vorgenommen wurden

4.

Anzahl Anlagen, für die die IVU-Genehmigung während des Berichtszeitraums gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/1/EG überprüft wurde

5.

Anzahl Anlagen, für die die IVU-Genehmigung während des Berichtszeitraums gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/1/EG aktualisiert wurde

1

Energiewirtschaft

 

 

 

 

 

1.1

Feuerungsanlagen

 

 

 

 

 

1.2

Mineralöl- und Gasraffinerien

 

 

 

 

 

1.3

Kokereien

 

 

 

 

 

1.4

Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagen

 

 

 

 

 

2

Herstellung und Verarbeitung von Metallen

 

 

 

 

 

2.1

Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz

 

 

 

 

 

2.2

Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl

 

 

 

 

 

2.3 a)

Warmwalzen

 

 

 

 

 

2.3 b)

Schmieden

 

 

 

 

 

2.3 c)

Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten

 

 

 

 

 

2.4

Gießereien

 

 

 

 

 

2.5 a)

Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen

 

 

 

 

 

2.5 b)

Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen

 

 

 

 

 

2.6

Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen

 

 

 

 

 

3

Mineralverarbeitende Industrie

 

 

 

 

 

3.1

Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern oder von Kalk

 

 

 

 

 

3.2

Anlagen zur Gewinnung von Asbest

 

 

 

 

 

3.3

Anlagen zur Herstellung von Glas

 

 

 

 

 

3.4

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe

 

 

 

 

 

3.5

Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen

 

 

 

 

 

4

Chemische Industrie

 

 

 

 

 

4.1

Anlagen zur Herstellung von organischen Chemikalien

 

 

 

 

 

4.2

Anlagen zur Herstellung von anorganischen Chemikalien

 

 

 

 

 

4.3

Anlagen zur Herstellung von Düngemitteln

 

 

 

 

 

4.4

Anlagen zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln und von Bioziden

 

 

 

 

 

4.5

Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln

 

 

 

 

 

4.6

Anlagen zur Herstellung von Explosivstoffen

 

 

 

 

 

5

Abfallbehandlung

 

 

 

 

 

5.1

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen

 

 

 

 

 

5.2

Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfall

 

 

 

 

 

5.3

Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle

 

 

 

 

 

5.4

Deponien

 

 

 

 

 

6

Sonstige Industriezweige

 

 

 

 

 

6.1 a)

Anlagen zur Herstellung von Zellstoff

 

 

 

 

 

6.1 b)

Anlagen zur Herstellung von Papier und Pappe

 

 

 

 

 

6.2

Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien

 

 

 

 

 

6.3

Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen

 

 

 

 

 

6.4 a)

Schlachthöfe

 

 

 

 

 

6.4 b)

Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen

 

 

 

 

 

6.4 c)

Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch

 

 

 

 

 

6.5

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern

 

 

 

 

 

6.6 a)

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel

 

 

 

 

 

6.6 b)

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen

 

 

 

 

 

6.6 c)

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen

 

 

 

 

 

6.7

Anlagen zur Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln

 

 

 

 

 

6.8

Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff oder Elektrografit

 

 

 

 

 

6.9

Abscheidung von CO2-Strömen (Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2)

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen zum Muster:

Die Datenerfassung in diesem Muster basiert auf der „Anzahl Anlagen“ und der „Anzahl wesentlicher Änderungen“ gemäß den Begriffsbestimmungen für „Anlage“ in Artikel 2 Nummer 3 und für „wesentliche Änderung“ in Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2008/1/EG.

Die „Anlagenkategorie“ bezieht sich auf die Haupttätigkeit, die in der Anlage durchgeführt wird. Eine Anlage ist nur für eine einzige Tätigkeit aufzuführen, selbst wenn in der Anlage mehrere IVU-Tätigkeiten durchgeführt werden.

Weitere Hinweise und Erklärungen zu den Daten, die in der Tabelle erfasst werden sollen, finden sich in den nachstehenden Anmerkungen. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die Tabelle so vollständig wie möglich auszufüllen.

A.   „ANZAHL ANLAGEN“ am Ende des Berichtszeitraums (31. Dezember 2013)

1.

Anzahl Anlagen: Gesamtzahl (bestehender und neuer) IVU-Anlagen, die in den Mitgliedstaaten am Ende des Berichtszeitraums unabhängig vom Status ihrer Genehmigung in Betrieb sind.

2.

Anzahl Anlagen, für die eine Genehmigung im vollen Einklang mit der Richtlinie 2008/1/EG vorliegt: Gesamtzahl von IVU-Anlagen, für die eine oder mehrere im Einklang mit der Richtlinie 2008/1/EG erteilte Genehmigungen vorliegen (einschließlich überprüfter/aktualisierter „Prä-IVU-Genehmigungen“), unabhängig davon, wann die Genehmigung(en) erteilt wurde(n) oder ob sie aus Gründen welcher Art auch immer überprüft, aktualisiert oder geändert/erneuert wurde(n).

Bei der Berechnung der anzugebenden Zahl von Anlagen berücksichtigen die Mitgliedstaaten den Status der für jede Anlage am Ende des Berichtszeitraums vorliegenden Genehmigung(en). Zu beachten ist, dass sich die Zahlen auf Anlagen und nicht auf Genehmigungen beziehen, da für eine Anlage mehrere Genehmigungen vorliegen können und umgekehrt.

Kohärenz

:

1 (Gesamtzahl IVU-Anlagen) minus 2 (Gesamtzahl Anlagen, für die eine Genehmigung im vollen Einklang mit der Richtlinie 2008/1/EG vorliegt) ergibt die Zahl von Anlagen, für die aus Gründen welcher Art auch immer (Verfahren nicht abgeschlossen, nicht alle Tätigkeiten vollständig erfasst usw.) keine vollständig konforme IVU-Genehmigung vorliegt. Liegt diese Zahl nicht bei Null, so deutet dies auf einen potenziellen Verstoß gegen die Richtlinie 2008/1/EG hin.

B.   „WESENTLICHE ÄNDERUNGEN“ während des Berichtszeitraums (1. Januar 2012-31. Dezember 2013)

3.

Anzahl wesentlicher Änderungen, die während des Berichtszeitraums ohne eine Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG vorgenommen wurden: Anzahl der den zuständigen Behörden bekannten wesentlichen Änderungen, die von den Betreibern ohne eine Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 vorgenommen wurden.

Liegt diese Zahl nicht bei Null, so deutet dies auf einen potenziellen Verstoß gegen die IVU-Bestimmungen hin.

C.   „ÜBERPRÜFUNG UND AKTUALISIERUNG VON GENEHMIGUNGEN“ während des Berichtszeitraums (1. Januar 2012-31. Dezember 2013)

4.

Anzahl Anlagen, für die die IVU-Genehmigung während des Berichtszeitraums gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/1/EG überprüft wurde: Gesamtzahl von Anlagen, für die eine oder mehrere gemäß Artikel 13 überprüfte Genehmigungen vorliegen.

5.

Anzahl Anlagen, für die die IVU-Genehmigung während des Berichtszeitraums gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/1/EG aktualisiert wurde: Gesamtzahl von Anlagen, für die eine oder mehrere gemäß Artikel 13 aktualisierte Genehmigungen vorliegen.


(1)  ABl. L 118 vom 27.4.2011, S. 41.

(2)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.


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