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Document 32011D0479

2011/479/: Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2011 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Turngeräte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 197 vom 29.7.2011, p. 13–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/479/oj

29.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/13


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2011

über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Turngeräte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/479/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2001/95/EG sieht vor, dass europäische Normen von europäischen Normungsgremien festgelegt werden. Diese Normen sollten gewährleisten, dass die Produkte die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie erfüllen.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2001/95/EG ist ein Produkt als sicher anzusehen, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die europäische Normen umsetzen, für die die Kommission Verweise im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.

(3)

In Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG ist das Verfahren zur Erarbeitung europäischer Normen festgelegt. Dieses Verfahren sieht vor, dass die Kommission die besonderen Sicherheitsanforderungen festlegt, denen europäische Normen genügen sollten; auf Grundlage dieser Anforderungen beauftragt die Kommission anschließend die europäischen Normungsgremien, die Normen auszuarbeiten.

(4)

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union die Verweise auf die auf diese Weise angenommenen europäischen Normen. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG können im Amtsblatt der Europäischen Union Verweise auch auf die europäischen Normen veröffentlicht werden, die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie selbst ohne Auftrag der Kommission von den europäischen Normungsgremien aufgestellt wurden, sofern diese Normen gewährleisten, dass die in der Richtlinie festgelegte allgemeine Sicherheitsanforderung erfüllt ist.

(5)

Mit der Entscheidung 2005/718/EG (2) veröffentlichte die Kommission die Verweise auf sieben europäische Normen zur Sicherheit von Turngeräten im Amtsblatt der Europäischen Union.

(6)

Für die sieben in der Entscheidung 2005/718/EG genannten europäischen Normen zur Sicherheit von Turngeräten liegt kein Normungsauftrag der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG vor.

(7)

Eine dieser Normen, EN 913:1996, wurde durch eine neue Fassung ersetzt: EN 913:2008. Die neue Fassung wurde nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2001/95/EG angenommen, weshalb mangels eines Auftrags der Kommission mit besonderen Sicherheitsanforderungen kein Verweis auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden kann.

(8)

Um festzustellen, ob diese neue Fassung und eventuelle künftige Fassungen der europäischen Normen für Turngeräte der in der Richtlinie 2001/95/EG festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderung entsprechen, muss das Verfahren nach Artikel 4 dieser Richtlinie durchgeführt werden.

(9)

Die Kommission sollte daher besondere Sicherheitsanforderungen für Turngeräte im Hinblick darauf festlegen, die europäischen Normungsgremien zu beauftragen, auf der Grundlage dieser Anforderungen einschlägige europäische Normen für Turngeräte auszuarbeiten.

(10)

Sobald die betreffenden Normen vorliegen und sofern die Kommission beschließt, nach dem Verfahren gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, ist davon auszugehen, dass Turngeräte den allgemeinen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie entsprechen, soweit es um Sicherheitsanforderungen geht, die durch die Normen geregelt werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt folgende Begriffsbestimmung: Als „Turngerät“ wird ein Gerät für Trainings-, Übungs- und Wettkampfzwecke bezeichnet, das in Gruppen- und Einzelübungen zum Einsatz kommt. Das Gerät steht entweder auf dem Boden oder ist an der Decke, der Wand oder an einem anderen festen Aufbau befestigt. Es ist entweder dauerhaft angebracht oder lässt sich zum Gebrauch bewegen und verändern.

Artikel 2

Die besonderen Sicherheitsanforderungen, die europäische Normen für die in Artikel 1 genannten Produkte gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG erfüllen müssen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 51.


ANHANG

BESONDERE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN TURNGERÄTE

Teil I

Produkt und Produktdefinition

Dieser Auftrag bezieht sich auf Turngeräte, die in Gruppen- und Einzelübungen für Trainings-, Übungs- und Wettkampfzwecke verwendet werden. Das Gerät steht entweder auf dem Boden oder ist an der Decke, der Wand oder an einem anderen festen Aufbau befestigt. Es ist entweder dauerhaft angebracht oder lässt sich zum Gebrauch bewegen und verändern.

Für bestimmte Turngeräte gelten zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen, die die allgemeinen Anforderungen ergänzen.

Teil II

A.   Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Die Produkte müssen die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG erfüllen und im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b dieser Richtlinie „sicher“ sein. Insbesondere müssen die Produkte bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung (u. a. bei der Lagerung, bei der Beförderung zum Lagerplatz, beim Auf- und Abbau und bei der Wartung) und während der gesamten Gebrauchsdauer sicher sein. Die Produkte müssen auch für berufsmäßige Nutzer (z. B. Trainer, Lehrkräfte) sicher sein.

Bei normaler und vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung der Turngeräte müssen die Verletzungsgefahr und das Risiko einer Beeinträchtigung von Gesundheit und Sicherheit minimiert sein. Kein bei normaler oder vorgesehener Verwendung für den Nutzer zugängliches Teil darf beim Nutzer zu Verletzungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen.

Eine übliche vorhersehbare Verwendung dieser Produkte ist das Training mit Kindern (z. B. in der Schule oder in Sportvereinen), die eine geringere Risikowahrnehmung haben als Erwachsene. Soweit die Risiken nicht hinreichend durch Konstruktion oder Schutzvorkehrungen minimiert werden können, sollten die Aufsichtspersonen durch produktbezogene Information auf das Restrisiko aufmerksam gemacht werden.

Die Nutzer müssen über eventuelle Risiken und Gefahren und über die Möglichkeiten ihrer Verhütung aufgeklärt werden.

B.   Besondere Sicherheitsanforderungen

Entsprechend den allgemeinen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2001/95/EG ist mindestens Folgendes zu berücksichtigen:

a)

Ausführung der Oberfläche;

b)

Zwischenräume und Scher-/Quetschstellen;

c)

unbeabsichtigtes Fallen;

d)

Abstürze;

e)

Standsicherheit und Festigkeit;

f)

Verstellvorrichtungen;

g)

Stoßdämpfung der oberen Polsterung;

h)

Kennzeichnung. Alle Turngeräte müssen insbesondere folgende Kennzeichnung tragen:

1.

Nummer der entsprechenden Europäischen Norm;

2.

Name, Warenzeichen oder sonstige Kennzeichnungen des Herstellers, Einzelhändlers oder Importeurs;

3.

Herstellungsjahr;

4.

Anzahl der Benutzer, für die das Gerät vorgesehen ist;

5.

Gebrauchsanweisungen;

i)

Fangstellen und Strangulieren;

j)

Aufprall;

k)

Beständigkeit;

l)

Stromschläge.

Darüber hinaus sind folgende Risiken zu berücksichtigen:

a)

Risiken aufgrund unzureichender Belastbarkeit des Geräts unter Berücksichtigung der Festigkeit, Steifigkeit und Elastizität der verwendeten Materialien;

b)

Risiken aufgrund fehlender Standsicherheit oder Stabilität des Geräts unter Berücksichtigung der Stütz- bzw. Haltekonstruktion und des Bodens sowie möglicher Belastungen des Geräts;

c)

Risiken aufgrund der Verwendung von elektrischer Energie und aufgrund von Betriebsstromkreisen;

d)

Risiken aufgrund aufgebrachter mechanischer oder Wasserenergie;

e)

Risiken aufgrund der Nutzung des Geräts u. a. durch Fallen, Schnittverletzungen, Fangstellen, Ersticken, Aufpralle und Überlastung;

f)

Risiken aufgrund der Erreichbarkeit des Geräts, wozu auch die Erreichbarkeit bei Defekten und in Notsituationen gehört;

g)

Risiken aufgrund möglicher Wechselwirkungen zwischen dem Gerät und zeitweilig Anwesenden (z. B. Zuschauern);

h)

Risiken aufgrund unzulänglicher Wartung;

i)

Risiken aufgrund des Aufbaus, des Abbaus und der Handhabung des Geräts;

j)

Risiken aufgrund der Exposition gegenüber chemischen Stoffen.

Gemäß den allgemeinen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2001/95/EG sind mindestens folgende Prüfungen zu berücksichtigen:

a)

Bestimmung der Fangstellen;

b)

Bestimmung der Standsicherheit und Festigkeit durch mechanische Belastung;

c)

Bestimmung der Dämpfungseigenschaften der Polsterung;

d)

Prüfbericht.

C.   Beispiele für Turngeräte

Gemäß den allgemeinen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2001/95/EG enthält die nachstehende, nicht erschöpfende Liste Beispiele für unterschiedliche Arten von Turngeräten:

a)

Barren und kombinierte Stufenbarren/Barren;

b)

Stufenbarren;

c)

Sprungkästen;

d)

Pferde und Böcke;

e)

Reck;

f)

Sprossenwände, Gitterleitern und Kletterrahmen;

g)

Schwebebalken;

h)

Ringeeinrichtungen;

i)

Trampoline;

j)

Sprungtische.


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