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Document 32011D0352

2011/352/EU: Beschluss des Rates vom 9. Juni 2011 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem im Fürstentum Liechtenstein

ABl. L 160 vom 18.6.2011, p. 84–87 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/352/oj

18.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/84


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Juni 2011

über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem im Fürstentum Liechtenstein

(2011/352/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (1) (das Protokoll), das am 28. Februar 2008 unterzeichnet wurde (2) und am 7. April 2011 in Kraft getreten ist, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls sieht vor, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands für das Fürstentum Liechtenstein erst aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Rates in Kraft gesetzt werden, nachdem überprüft wurde, dass die erforderlichen Bedingungen für die Umsetzung dieses Besitzstands durch das Fürstentum Liechtenstein erfüllt werden.

(2)

Der Rat hat anhand folgender Schritte überprüft, dass das Fürstentum Liechtenstein ein zufrieden stellendes Datenschutzniveau gewährleistet: Dem Fürstentum Liechtenstein wurde ein umfassender Fragebogen übermittelt; seine Antworten wurden zur Kenntnis genommen, und im Fürstentum Liechtenstein wurden Prüf- und Bewertungsbesuche zum Bereich des Datenschutzes nach den anwendbaren Schengen-Bewertungsverfahren gemäß dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (3) (Beschluss SCH/Com-ex (98) 26 def.) (Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998) durchgeführt.

(3)

Der Rat hat am 9. Juni 2011 festgestellt, dass das Fürstentum Liechtenstein die einschlägigen Bedingungen im Bereich des Datenschutzes erfüllt hat. Daher kann ein Zeitpunkt festgelegt werden, ab dem der Schengen-Besitzstand in Bezug auf das Schengener Informationssystem (SIS) im Fürstentum Liechtenstein angewandt werden kann.

(4)

Das Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte die Übermittlung von SIS-Echtdaten an das Fürstentum Liechtenstein ermöglichen. Die konkrete Verwendung dieser Daten sollte es dem Rat ermöglichen, im Rahmen der geltenden Schengen-Bewertungsverfahren, wie in dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 festgelegt, zu prüfen, ob die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS im Fürstentum Liechtenstein ordnungsgemäß angewandt werden. Sobald diese Bewertungen durchgeführt worden sind, sollte der Rat über die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen zum Fürstentum Liechtenstein befinden.

(5)

Nach dem Übereinkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in Liechtenstein, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags wird dieses Übereinkommen, was die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands anbelangt, am selben Tag in Kraft gesetzt, an dem das Protokoll in Kraft gesetzt wird.

(6)

Zur Festlegung eines Datums für die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen sollte ein gesonderter Beschluss des Rates angenommen werden. Bis zu dem in jenem Beschluss genannten Zeitpunkt sollten bestimmte Einschränkungen der Nutzung des SIS gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ab dem 19. Juli 2011 gelten die in Anhang I genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS für das Fürstentum Liechtenstein in seinen Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden.

(2)   Die in Anhang II genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS gelten ab dem in diesen Bestimmungen festgelegten Zeitpunkt für das Fürstentum Liechtenstein in seinen Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden.

(3)   Ab dem 9. Juni 2011 dürfen SIS-Echtzeitdaten an das Fürstentum Liechtenstein übermittelt werden.

Vorbehaltlich des Absatzes 4 ist das Fürstentum Liechtenstein ab dem 19. Juli 2011 berechtigt, Daten in das SIS einzustellen und SIS-Daten zu nutzen.

(4)   Bis zum Zeitpunkt der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen zum Fürstentum Liechtenstein

a)

ist das Fürstentum Liechtenstein nicht verpflichtet, Drittstaatsangehörigen, die von einem Mitgliedstaat im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wurden, die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu verweigern oder sie aus seinem Hoheitsgebiet zu entfernen;

b)

stellt das Fürstentum Liechtenstein keine Daten nach Artikel 96 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (4) (im Folgenden „Schengener Durchführungsübereinkommen“) ein.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

PINTÉR S.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Beschlüsse des Rates 2008/261/EG (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3) und 2008/262/EG (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5).

(3)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 138.

(4)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.


ANHANG I

Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS, die im Fürstentum Liechtenstein in Kraft zu setzen sind

1.

In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen:

Artikel 64 und Artikel 92 bis 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens.

2.

In Bezug auf die Beschlüsse und Erklärungen des gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses über das SIS:

a)

Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Änderung der C.SIS-Finanzregelung (SCH/Com-ex (97) 35) (1);

b)

Erklärung des Exekutivausschusses vom 18. April 1996 zur Bestimmung des Begriffs „Drittausländer“ (SCH/Com-ex (96) decl. 5) (2);

Erklärung des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der SIS-Struktur (SCH/Com-ex (99) decl. 2 rev.) (3).

3.

In Bezug auf andere Rechtsakte über das SIS:

a)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4), insofern diese Richtlinie auf die Verarbeitung von Daten im SIS Anwendung findet;

b)

Beschluss 2000/265/EG des Rates vom 27. März 2000 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen („Sisnet“), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind (5);

c)

SIRENE-Handbuch (6);

d)

Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (7), und jeder spätere Beschluss über den Zeitpunkt der Anwendung dieser Funktionen;

e)

Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (8), und jeder spätere Beschluss über den Zeitpunkt der Anwendung dieser Funktionen;

f)

Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen zum Schengener Informationssystem (9);

g)

Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a und die Bestimmungen des Titels II und der sich auf das Schengener Informationssystem (SIS) beziehenden Anhänge, der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (10);

h)

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (11);

i)

Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (12).


(1)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 444.

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 458.

(3)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 459.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(5)  ABl. L 85 vom 6.4.2000, S. 12.

(6)  Teile des SIRENE-Handbuchs wurden in ABl. C 38 vom 17.2.2003, S. 1, veröffentlicht. Handbuch geändert durch die Entscheidung 2006/757/EG der Kommission (ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 1) und den Beschluss 2006/758/EG der Kommission (ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 41).

(7)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29.

(8)  ABl. L 68, 15.3.2005, S. 44.

(9)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18.

(10)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(11)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1.

(12)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43.


ANHANG II

Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS, die für das Fürstentum Liechtenstein ab dem in diesen Bestimmungen vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft zu setzen sind

1.

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (1);

2.

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (2);

3.

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (3).


(1)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

(3)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.


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