Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011D0321

    2011/321/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. Mai 2011 zur Einführung eines Symbols zur Information der Öffentlichkeit über die Einstufung von Badegewässern und Badeverbote oder das Abraten vom Baden gemäß der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    ABl. L 143 vom 31.5.2011, p. 38–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/321/oj

    31.5.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 143/38


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 27. Mai 2011

    zur Einführung eines Symbols zur Information der Öffentlichkeit über die Einstufung von Badegewässern und Badeverbote oder das Abraten vom Baden gemäß der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    (2011/321/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/7/EG sieht eine Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit über die aktuelle Einstufung von Badegewässern sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen oder Symbole vor.

    (2)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2006/7/EG eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Um Informationen zur Einstufung eines Badegewässers und dazu, ob das Baden verboten ist oder davon abgeraten wird, gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/7/EG aktiv zu verbreiten und unverzüglich bereitzustellen, werden die folgenden Symbole eingeführt:

    1.

    Die Symbole zur Information über ein Badeverbot oder das Abraten vom Baden sind in Teil 1 des Anhangs dieses Beschlusses festgelegt.

    2.

    Die Symbole zur Information über die Einstufung des Badegewässers sind in Teil 2 des Anhangs dieses Beschlusses festgelegt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am ersten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 27. Mai 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37.


    ANHANG

    TEIL 1

    Symbole zur Information über ein Badeverbot oder das Abraten vom Baden

    Image

    Image

    TEIL 2

    Symbole zur Information über die Einstufung des Badegewässers

    Image

    Image

    Image

    Image


    Top