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Document 32011D0246

    2011/246/EU: Beschluss der Kommission vom 18. April 2011 zur Änderung der Entscheidung 1999/93/EG der Kommission über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2587) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 103 vom 19.4.2011, p. 114–115 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/246/oj

    19.4.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 103/114


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 18. April 2011

    zur Änderung der Entscheidung 1999/93/EG der Kommission über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2587)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2011/246/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

    nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Kommission erließ die Entscheidung 1999/93/EG vom 25. Januar 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge (2).

    (2)

    In Artikel 13 der Richtlinie 89/106/EWG ist vorgesehen, dass die Konformität nach Anhang III der Richtlinie festgestellt wird.

    (3)

    Nach einer Überprüfung der vorgesehenen Verwendungszwecke für Türen und Tore sollten die entsprechenden Verfahren für die Konformitätsbescheinigung so geändert werden, dass sie Vorschriften für Beschläge für Fenster und Türen enthalten, die nicht in Brand-/Rauchabschnitten oder Rettungswegen verwendet werden.

    (4)

    Die Entscheidung 1999/93/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang III der Entscheidung 1999/93/EG wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 18. April 2011

    Für die Kommission

    Antonio TAJANI

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

    (2)  ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 51.


    ANHANG

    „ANHANG III

    PRODUKTFAMILIE

    TÜREN, FENSTER, FENSTERLÄDEN, ROLLLÄDEN, TORE UND BESCHLÄGE

    (1/1)

    1.   Systeme der Konformitätsbescheinigung

    Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird CEN/Cenelec gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

    Produkt

    Verwendungszweck

    Stufe oder Klasse

    System der Konformitätsbescheinigung

    Türen und Tore (mit oder ohne Beschläge)

    Brand-/Rauchabschnitte und auf Rettungswegen

    1

    Andere aufgeführte spezifische Verwendungszwecke und/oder Verwendungszwecke, für die spezifische Anforderungen gelten, insbesondere im Hinblick auf Lärm, Energie, Dichtigkeit und Gebrauchssicherheit (d. h. Nicht für Brand-/Rauchabschnitte, nicht für Rettungswege)

    3

    Nur für Verbindungen im Innern

    4

    Fenster (mit oder ohne Beschläge)

    Brand-/Rauchabschnitte und auf Rettungswegen

    1

    Sonstige

    3

    Beschläge für Türen, Tore und Fenster

    Brand-/Rauchabschnitte und auf Rettungswegen

    1

    Sonstige

    3

    Fensterläden und Rollläden (mit oder ohne Beschläge)

    außen

    4

    System 1:

    Siehe Richtlinie 89/106/EWG Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i, ohne Stichprobenprüfung.

    System 3:

    Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III, Abschnitt 2 Ziffer ii Möglichkeit 2.

    System 4:

    Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III, Abschnitt 2 Ziffer ii Möglichkeit 3.

    Das System sollte derart ausgestaltet werden, dass es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muss, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.“


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