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Document 32011D0198
2011/198/EU: Commission Implementing Decision of 30 March 2011 amending Decision 2011/44/EU concerning certain protection measures against foot-and-mouth disease in Bulgaria (notified under document C(2011) 2023) Text with EEA relevance
2011/198/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. März 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/44/EU mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2023) Text von Bedeutung für den EWR
2011/198/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. März 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/44/EU mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2023) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 85 vom 31.3.2011, p. 10–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2011
31.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 85/10 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 30. März 2011
zur Änderung des Beschlusses 2011/44/EU mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2023)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/198/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Januar 2011 wurden in Bulgarien ein Fall der Maul- und Klauenseuche bei Wildschweinen und einige Ausbrüche der Krankheit im Viehbestand bestätigt. Daraufhin traf Bulgarien Vorkehrungen im Rahmen der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (3). |
(2) |
Zusätzlich wurde der Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (4) erlassen, da es notwendig war, die Bekämpfungsmaßnahmen Bulgariens zu unterstützen. Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2011. |
(3) |
Am 19. März 2011 meldete Bulgarien einen Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Fleischrindern, die in der Gemeinde Sredez in der Region Burgas, westlich der Gemeinde Malko Tarnowo, von wo am 31. Januar 2011 der letzte Ausbruch gemeldet wurde, auf der Weide waren. |
(4) |
Es ist daher notwendig, die in dem Beschluss 2011/44/EU festgelegten Maßnahmen bis zum 30. Juni 2011 zu verlängern. |
(5) |
Der Beschluss 2011/44/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 16 des Beschlusses 2011/44/EU wird das Datum „31. März 2011“ durch das Datum „30. Juni 2011“ ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. März 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.
(4) ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 20.