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Document 32011D0157

2011/157/EU: Beschluss des Rates vom 24. Februar 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten

ABl. L 66 vom 12.3.2011, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/157(1)/oj

Related international agreement

12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 66/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Februar 2011

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten

(2011/157/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union mit der Föderativen Republik Brasilien ein Abkommen über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten ausgehandelt.

(2)

Dieses Abkommen ist gemäß dem Beschluss 2010/621/EU des Rates vom 8. November 2010 (1) vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Union unterzeichnet worden.

(3)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, und ist daher weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, und ist daher weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

PINTÉR S.


(1)  ABl. L 273 vom 19.10.2010, S. 2.

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(4)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 66/1


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,

und

DIE FÖDERATIVE REPUBLIK BRASILIEN, im Folgenden „Brasilien“ genannt,

im Folgenden zusammen „die Vertragsparteien“ genannt,

IN DEM BESTREBEN, den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu wahren und den Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Staatsangehörigen Brasiliens, die Inhaber gültiger Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstiger amtlicher Pässe sind, durch die Aufhebung der Visumpflicht für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt das Reisen zu erleichtern;

UNTER BEKRÄFTIGUNG ihres Engagements, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zügig und unter vollständiger Achtung des Abschlusses der jeweiligen parlamentarischen und sonstigen innerstaatlichen Verfahren visumfreies Reisen zu gewährleisten;

IM HINBLICK AUF die Weiterentwicklung freundschaftlicher Beziehungen und die weitere Stärkung enger Verbindungen zwischen den Vertragsparteien;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck und Anwendungsbereich

Die Bürger der Union und die Staatsangehörigen Brasiliens, die Inhaber gültiger Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstiger amtlicher Pässe sind, dürfen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen, durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchreisen und sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei höchstens drei Monate während eines Sechs-Monats-Zeitraums aufhalten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands;

b)   „Bürger der Union“: ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a;

c)   „Staatsangehöriger Brasiliens“: alle Personen mit brasilianischer Staatsangehörigkeit;

d)   „Schengen-Raum“: der Raum ohne Binnengrenzen, der die Hoheitsgebiete der unter Buchstabe a definierten Mitgliedstaaten umfasst, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden;

e)   „Schengen-Besitzstand“: alle Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs in einem Raum ohne Binnengrenzen in Verbindung mit unmittelbar damit zusammenhängenden flankierenden Maßnahmen in Bezug auf Außengrenzkontrollen, Asyl und Einwanderung sowie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität.

Artikel 3

Bedingungen für die Befreiung von der Visumpflicht und den Aufenthalt

(1)   Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und kurzfristigen Aufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und Brasilien behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den kurzfristigen Aufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.

(2)   Die Bürger der Union, denen dieses Abkommen zugute kommt, beachten während ihres Aufenthalts die im Hoheitsgebiet Brasiliens geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(3)   Die Staatsangehörigen Brasiliens, denen dieses Abkommen zugute kommt, beachten während ihres Aufenthalts die im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(4)   Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig von dem Verkehrsmittel, das für das Überschreiten der für den internationalen Passagierverkehr geöffneten Grenzen der Vertragsparteien genutzt wird.

(5)   Unbeschadet des Artikels 6 werden visumbezogene Fragen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, durch das Unionsrecht, die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder die nationalen Rechtsvorschriften Brasiliens geregelt.

Artikel 4

Aufenthaltsdauer

(1)   Die Bürger der Union, die Inhaber gültiger Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstiger amtlicher Pässe sind, dürfen sich innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet Brasiliens höchstens drei Monate in diesem Hoheitsgebiet aufhalten.

(2)   Die Staatsangehörigen Brasiliens, die Inhaber gültiger Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstiger amtlicher Pässe sind, dürfen sich innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, höchstens drei Monate im Schengen-Raum aufhalten. Dieser Drei-Monats-Zeitraum innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht in vollem Umfang anwendet.

Unabhängig von der für den Schengen-Raum berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich die Staatsangehörigen Brasiliens, die Inhaber gültiger Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstiger amtlicher Pässe sind, innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht in vollem Umfang anwendet, dort jeweils höchstens drei Monate aufhalten.

(3)   Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für Brasilien und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den Bestimmungen des nationalen und des Unionsrechts über drei Monate hinaus zu verlängern.

Artikel 5

Verwaltung des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien wenden sich bei etwaigen Streitigkeiten wegen der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens an den in dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten genannten Sachverständigenausschuss (im Folgenden: „Ausschuss“).

(2)   Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.

Artikel 6

Beziehung zwischen diesem Abkommen und den bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Brasilien über die Befreiung von der Visumpflicht

Dieses Abkommen hat Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Brasilien, insoweit als deren Bestimmungen Aspekte betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen.

Artikel 7

Austausch von Mustern von Pässen

(1)   Sofern dies noch nicht geschehen ist, tauschen Brasilien und die Mitgliedstaaten spätestens dreißig (30) Tage nach Unterzeichnung dieses Abkommens über diplomatische Kanäle Muster ihrer gültigen Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstigen amtlichen Pässe aus.

(2)   Werden neue Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstige amtliche Pässe eingeführt oder die bisherigen Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstigen amtlichen Pässe geändert, so stellen die Parteien einander über diplomatische Kanäle spätestens dreißig (30) Tage vor deren Verwendung Muster dieser neuen oder geänderten Pässe sowie detaillierte Angaben über deren Spezifikationen und Verwendbarkeit zur Verfügung.

Artikel 8

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der genannten Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden.

(3)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzungsentscheidung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten notifiziert. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen.

(5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

(6)   Brasilien kann dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten der Union aussetzen oder kündigen.

(7)   Die Union kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.

Geschehen zu Brüssel, jeweils in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на осми ноември две хиляди и десета година.

Hecho en Bruselas, el ocho de noviembre de dos mil diez.

V Bruselu dne osmého listopadu dva tisíce deset.

Udfærdiget i Bruxelles den ottende november to tusind og ti.

Geschehen zu Brüssel am achten November zweitausendzehn.

Kahe tuhande kümnenda aasta novembrikuu kaheksandal päeval Brüsselis.

'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις οκτώ Νοεμβρίου δύο χιλιάδες δέκα.

Done at Brussels on the eighth day of November in the year two thousand and ten.

Fait à Bruxelles, le huit novembre deux mille dix.

Fatto a Bruxelles, addì otto novembre duemiladieci.

Briselē, divi tūkstoši desmitā gada astotajā novembrī.

Priimta du tūkstančiai dešimtų metų lapkričio aštuntą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizedik év november havának nyolcadik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tmien jum ta' Novembru tas-sena elfejn u għaxra.

Gedaan te Brussel, de achtste november tweeduizend tien.

Sporządzono w Brukseli dnia ósmego listopada roku dwa tysiące dziesiątego.

Feito em Bruxelas, em oito de Novembro de dois mil e dez.

Întocmit la Bruxelles la opt noiembrie două mii zece.

V Bruseli ôsmeho novembra dvetisícdesať.

V Bruslju, dne osmega novembra leta dva tisoč deset.

Tehty Brysselissä kahdeksantena päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattakymmenen.

Som skedde i Bryssel den åttonde november tjugohundratio.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Федеративна република Бразилия

Por la República Federativa de Brasil

Za Brazilskou Federativní republiku

For Den Føderative Republik Brasilien

Für die Föderative Republik Brasilien

Brasiilia Liitvabariigi nimel

Για την Ομοσπονδιακή Δημοκρατία της Βραζιλίας

For the Federative Republic of Brazil

Pour la République fédérative du Brésil

Per la Repubblica federativa del Brasile

Brazīlijas Federatīvās Republikas vārdā –

Brazilijos Federacinės Respublikos vardu

A Brazil Szövetségi Köztársaság részéről

Għar-Repubblika Federattiva tal-Brażil

Voor de Federale Republiek Brazilië

W imieniu Federacyjnej Republiki Brazylii

Pela República Federativa do Brasil

Pentru Republica Federativă a Braziliei

Za Brazílsku federatívnu republiku

Za Federativno republiko Brazilijo

Brasilian liittotasavallan puolesta

För Förbundsrepubliken Brasilien

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