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Document 32011D0088

    2011/88/EU: Beschluss der Kommission vom 9. Juni 2010 über die staatliche Beihilfe C 1/09 (ex NN 69/08) Ungarns zugunsten der MOL Nyrt. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3553) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 34 vom 9.2.2011, p. 55–71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/88(1)/oj

    9.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 34/55


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 9. Juni 2010

    über die staatliche Beihilfe C 1/09 (ex NN 69/08) Ungarns zugunsten der MOL Nyrt.

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3553)

    (Nur der ungarische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2011/88/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    gestützt auf die Entscheidung der Kommission zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags (1) betreffend die Beihilfe C 1/09 (ex NN 69/08) (2),

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Maßgabe der vorerwähnten Vorschriften und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I.   VERFAHREN

    (1)

    Aufgrund der am 14. November 2007 eingegangenen Beschwerde leitete die Kommission am 13. Januar 2009 ein förmliches Prüfverfahren über eine mutmaßliche Beihilfe Ungarns für das ungarische Unternehmen Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt. (Ungarische Öl- und Gasindustrie AG) (im Folgenden „MOL“) ein.

    (2)

    Ungarn hat seine Stellungnahme mit Schreiben vom 8. April 2009 betreffend die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelt.

    (3)

    Die Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde am 28. März 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission erhielt Stellungnahmen von zwei Beteiligten: von MOL und von dem Magyar Bányászati Szövetség (im Folgenden „Bund des Ungarischen Bergbauwesens“ genannt), beide am 27. April 2009.

    (4)

    Die Kommission hat diese Stellungnahmen im Schreiben vom 2. Juni 2009 an Ungarn weitergeleitet. Ungarn hat im Schreiben vom 3. Juli 2009 mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt wird, Anmerkungen der Stellungnahme der Beteiligten hinzuzufügen.

    (5)

    Mit Schreiben vom 21. September 2009 und vom 12. Januar 2010 bat die Kommission die ungarischen Behörden um weitere Auskünfte, woraufhin Ungarn mit seinen Schreiben vom 19. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 antwortete.

    II.   DER BEGÜNSTIGTE

    (6)

    MOL ist eine integrierte Gesellschaft der Erdöl- und Gasindustrie mit dem Sitz in Budapest, Ungarn. Auf dem ungarischen Markt gehören zu ihren Haupttätigkeiten: Erschließung und Förderung von Erdöl und Erdgas; Herstellung von Produkten der Gasindustrie; Raffinerie, Transport, Lagerung und Vertrieb von Erdölprodukten sowohl für den Einzel- als auch für den Großhandel; Erdgastransport; sowie Herstellung und Verkauf von Olefinen und Polyolefinen. Die MOL-Gruppe (zu der auch MOL gehört) umfasst ferner mehrere ungarische und ausländische Tochterunternehmen (4).

    (7)

    Die MOL-Gruppe ist im Hinblick auf all ihre Hauptprofile marktführend in Ungarn und in der Slowakei. Der Nettoumsatz von MOL (MOL-Gruppe) lag 2008 (5) ungefähr bei 6,8 Mrd. EUR (13 Mrd. EUR). Im gleichen Jahr hat MOL (MOL-Gruppe) ungefähr 400 Mio. EUR (732 Mio. EUR) Betriebsgewinn gemacht.

    III.   BESCHREIBUNG DER MAßNAHME

    (8)

    Das Gesetz über das Bergbauwesen (6) (im Folgenden „Bergbaugesetz“) von 1993 legt die allgemeinen Regeln der Bergbautätigkeit in Ungarn fest, das unter anderem die Bergbautätigkeiten (Forschung, Erschließung und Abbau bzw. Förderung) bezüglich der Kohlenwasserstoffe (das heißt Erdöl und Erdgas) regelt.

    (9)

    Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Rechtsformen, und zwar i) zwischen Bergbautätigkeiten aufgrund einer Konzession (7), und ii) einer Genehmigung (8).

    Im Falle einer Konzession schließt der Minister für Bergbauwesen (im Folgenden „der zuständige Minister“) einen Vertrag (9) über den Abbau eines „geschlossenen Gebiets“ mit dem Gewinner der öffentlichen Ausschreibung (10) ab.

    Hiervon weicht der Fall ab, wenn es um ein „offenes Gebiet“ (11) geht; in diesem Fall kann die Bergbauaufsicht die Erteilung einer Genehmigung zum Bergbau nicht verweigern, sofern der Antragsteller den Anforderungen der Rechtsvorschriften Rechnung trägt (12).

    (10)

    Gemäß der Bestimmung des Bergbaugesetzes (13) ist ein geschlossenes Gebiet ein zum Zwecke der Bergbautätigkeit für die Konzession bestimmtes Gebiet. Folglich gelten alle Gebiete außerhalb der geschlossenen Gebiete als offene Gebiete. Gemäß der Erklärung Ungarns sollten ursprünglich alle Rohstofffelder als zur Konzession bestimmte und geschlossene Gebiete qualifiziert werden. Die offenen Gebiete, welche mutmaßlich an mineralischen Rohstoffen weniger reich sind, hätten Ausnahmen gebildet. In diesem letzten Fall wurden die Rohstofffelder als weniger wertvoll bewertet und es wurde davon ausgegangen, dass keine Angebote durch öffentliche Ausschreibungen für diese Rohstofffelder eingereicht werden.

    (11)

    Das Bergbaugesetz (14) schreibt überdies vor, dass im Fall des Abbaus der mineralischen Rohstoffe eine Schürfgebühr an den Staat zu zahlen ist, deren Betrag ein bestimmter Prozentsatz des gemäß der Menge der abgebauten mineralischen Rohstoffe entstehenden Wertes ausmacht. Die Höhe der Schürfgebühr entwickelt sich in Abhängigkeit vom anzuwendenden System unterschiedlich:

    Bei einer Konzession legt der Konzessionsvertrag den Betrag der Schürfgebühr fest (15).

    Beim Abbau der mineralischen Rohstoffe aufgrund einer Genehmigung wird die Schürfgebühr durch das Bergbaugesetz (16) geregelt. Bis zum Januar 2008 betrug die nach den, aufgrund einer Genehmigung geförderten Kohlenwasserstoffen zu zahlende Schürfgebühr (17) 12 % bei den Grubenfeldern, die nach dem 1. Januar 1998 in Betrieb gesetzt wurden und J % bei den Grubenfeldern, welche vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb gesetzt wurden. Der Faktor „J“ musste mit einer Formel berechnet werden, die auf den früheren Gaspreisen sowie auf den geförderten Mengen und Werten basiert; als minimaler Wert wurde 12 % festgelegt.

    (12)

    § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes (18) beinhaltet Bestimmungen für den Fall, wenn ein Bergbauunternehmen, welches der Wirkung des Genehmigungssystems unterliegt, innerhalb von 5 Jahren nach dem Datum der Genehmigung der Bergbauaufsicht nicht mit dem Abbau beginnt. Falls der Abbau innerhalb dieser Frist nicht begonnen wird, erlischt das Bergrecht.

    (13)

    Dieser Absatz bestimmt ferner, dass diese Frist durch einen Vertrag zwischen dem zuständigen Minister und dem Bergbauunternehmer verlängert werden kann (19). Dieser Absatz regelt die Zahlung von drei verschiedenen Vergütungen für den Fall, dass das Bergrecht verlängert wird:

    a)

    Erstens muss eine Vergütung für eine Verlängerung nach den Rohstofffeldern, welche nicht abgebaut werden, bis zum Zeitpunkt gezahlt werden, bis der Abbau tatsächlich begonnen wird. Diese Vergütung beträgt höchstens das 1,2-fache der ursprünglichen Schürfgebühr, die aufgrund der mutmaßlichen Menge der mineralischen Rohstoffe berechnet wird, da diese Vergütung zu einem Zeitpunkt gezahlt werden muss, in welchem es noch zu keinem Abbau gekommen ist;

    b)

    zweitens, wenn ein Verlängerungsantrag mehr als zwei Rohstofffelder betrifft, muss die Vergütung für die Verlängerung (als erhöhte Schürfgebühr) auf alle Grubenfelder des Bergbauunternehmers ausgedehnt werden;

    c)

    drittens kann, wenn eine Verlängerung mehr als fünf Rohstofffelder betrifft, darüber hinaus noch eine zusätzliche einmalige Vergütung (20) auferlegt werden.

    (14)

    MOL hat durch den Antrag vom 19. September 2005, im Hinblick auf die 12 von ihren Kohlenwasserstofffeldern, — auf den sie innerhalb der Frist mit der Förderung nicht begonnen hat — die Verlängerung des früher durch Genehmigung erhaltenen Bergrechts beantragt. MOL und der Minister haben am 22. Dezember 2005 aufgrund von § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes einen Verlängerungsvertrag zu den folgenden Bedingungen abgeschlossen.

    a)   Vergütung für die Verlängerung: Die den Gegenstand des Antrags bildenden 12 Bergbaugenehmigungen wurden um 5 Jahre verlängert (dass heißt, dass der MOL weitere 5 Jahre für den Beginn der Förderung zur Verfügung standen). Die für die Verlängerung zu zahlende Vergütung wurde für jedes Jahr der fünfjährigen Periode der Verlängerung unter Anwendung der damals gültigen Schürfgebühr in Höhe von 12 % sowie eines Multiplikators („c“) zwischen 1,020 und 1,050 ermittelt, wobei die Vergütungen gemäß der nachstehenden Tabelle 1 festgelegt wurden (21). Die Vergütungen für die Verlängerung wurden für einen Zeitraum von 5 Jahren der Verlängerung festgelegt. Wenn die Grubenfelder tatsächlich in Betrieb genommen werden, muss die festgelegte Vergütung als die nach den durch die Verlängerung betroffenen Grubenfeldern zu zahlende Schürfgebühr für die restliche Zeit der 15jährigen Periode angewandt werden (22).

    b)   Ausdehnung der erhöhten Vergütung auf alle Grubenfelder: Da die Verlängerung des Bergrechtes für mehr als zwei Grubenfelder beantragt wurde, muss die erhöhte Schürfgebühr (welche der für die Verlängerung zu zahlenden Vergütung gemäß Tabelle 1 entsprach) während der folgenden 15 Jahre, das heißt bis zum Jahr 2020 für alle Grubenfelder der MOL, welche der Wirkung des Genehmigungssystems unterliegen und nach dem 1. Januar 1998 in Betrieb genommen wurden, angewandt werden. Bei den vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb genommenen Grubenfeldern ist das Produkt der Faktoren „J“ und „c“ anzuwenden (23).

    c)   Feste Schürfgebühr: Weiters haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass die im Vertrag festgelegte Schürfgebühr, unabhängig von einer eventuellen Novellierung des Bergbaugesetzes, für die gesamte Laufzeit des Vertrags (d. h. bis 2020) anzuwenden ist (24).

    d)   Einmalige Vergütung: Da die Verlängerung des Bergrechtes für mehr als fünf Grubenfelder beantragt wurde, hat der Vertrag die Zahlung einer einmaligen Vergütung in Höhe von HUF 20 Mrd. (25) vorgesehen (26).

    e)   Kündigungsklausel: Der Vertrag legte fest, dass dieser nicht einseitig (nur unter Zustimmung beider Parteien) geändert werden kann. Der Vertrag kann durch die eine Partei nur gekündigt werden, wenn eine (mindestens 25 % der Aktien betreffende) Änderung in der Person der Gesellschafter der MOL eintrifft.

    (15)

    Die Bergbausaufsicht hat mit dem Beschluss vom 23. Dezember 2005 die Bergrechte der MOL bezüglich der beantragten 12 Grubenfelder verlängert und die erhöhte Schürfgebühr auf alle Grubenfelder der Gesellschaft ausgebreitet.

    (16)

    Die am 8. Januar 2008 in Kraft getretene (27) Novellierung (28) des Bergbaugesetzes (im Weiteren: „Novelle 2008“) hat die Schlürfgebühr für bestimmte Kategorien der Kohlenwasserstoffe erheblich erhöht. Diese Novelle hat die nach anderen mineralischen Rohstoffen zu zahlende Schlürfgebühr nicht betroffen. Laut § 5 des novellierten Gesetzes hat sich der Betrag der Schürfgebühr, in Abhängigkeit i) vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Grubenfeldes, ii) von der Menge der geförderten Kohlenwasserstoffe und (iii) dem aktuellen Preis des Erdöls unterschiedlich entwickelt.

    Eine Schürfgebühr in Höhe von 30 % musste nach allen zwischen dem 1. Januar 1998 und 1. Januar 2008 in Betrieb genommenen Feldern gezahlt werden.

    Bei den nach dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommenen Grubenfeldern ist eine Schürfgebühr in Abhängigkeit von der Menge der geförderten Kohlenwasserstoffe (12, 20 oder 30 %) zu zahlen.

    Bei den vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb genommenen Feldern ist der Faktor „J“ anzuwenden, dessen Mindestwert mit 30 % festgelegt wurde.

    Darüber hinaus ist ein vom Erdölpreis abhängiger Aufpreis für den Betrag der auf diese Weise ermittelten Schürfgebühr anzuwenden (+ 3 % bzw. + 6 %, sofern der Erdölpreis 80 oder 90 USD/bbl überschreitet; im Folgenden „Brent-Aufpreis“). Spezielle Werte sind zum Beispiel bei erschwerten Förderbedingungen (12 %) sowie bei einem hohen Anteil an Inertgas (8 %) anzuwenden.

    (17)

    Diese Werte waren zwischen dem 8. Januar 2008 und dem 23. Januar 2009 wirksam. Nach dem Inkrafttreten der Novelle des Bergbaugesetzes wurden die neuen Werte für alle Bergbauunternehmer angewandt, die aufgrund einer Genehmigung auf einem Grubenfeld Tätigkeiten ausübten, einschließlich der Bergbauunternehmer, die über eine vor dem Januar 2008 erteilte Genehmigung verfügten. Am 23. Januar 2009 (nach der Entscheidung der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens) ist eine neue Novelle des Bergbaugesetzes (29) in Kraft getreten, die — im Hinblick auf die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 1. Januar 2008 in Förderung genommenen Felder — die Höhe der Schürfgebühr wieder auf 12 % reduzierte (unter Vorbehalt des Brent-Aufpreises). Die bei anderen Feldern zu zahlende Schürfgebühr hat sich im Vergleich zu der im Jahr 2008 geltenden Version des Bergbaugesetzes nicht geändert.

    (18)

    Die Tabelle 2 fasst die aufgrund der verschiedenen Versionen des Bergbaugesetzes im Rahmen des Genehmigungssystems anzuwendenden Schürfgebühren zusammen.

    Tabelle 2

    Zusammenfassung der gemäß dem Bergbaugesetz im Rahmen des Genehmigungssystems anzuwendenden Schürfgebühren

     

    Bis 2008 anzuwendende Schürfgebühr

    In 2008 anzuwendende Schürfgebühr

    Ab dem 23.1.2009 anzuwendende Schürfgebühr

    Vor dem 1.1.1998 in Förderung genommen

    J %

    (mindestens: 12 %)

    J %

    (mindestens: 30 %, + 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

    J %

    (mindestens: 30 %, + 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

    Zwischen dem 1.1.1998 und dem 1.1.2008 in Förderung genommen

    12 %

    30 %

    (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

    12 %

    (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

    Nach dem 1.1.1998 in Förderung genommen

    Erdgasfelder, auf den die Jahresmenge des geförderten Erdgases unter 300 Mio. m3 bleibt

    Erdölfelder, auf den die Jahresmenge des geförderten Erdöls unter 50 kt bleibt

    NA

    12 %

    (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

    12 %

    (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

    Erdgasfelder, auf den die Jahresmenge des geförderten Erdgases zwischen 300 Mio. und 500 Mio. m3 liegt

    Erdölfelder, auf den die Jahresmenge des geförderten Erdöls zwischen 50 Mio. und 200 kt liegt

    20 %

    (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

    20 %

    (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

    Erdgasfelder, auf den die Jahresmenge des geförderten Erdgases über 500 Mio. m3 liegt

    Erdölfelder, auf den die Jahresmenge des geförderten Erdöls über 200 kt liegt

    30 %

    (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

    30 %

    (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

    Kohlenwasserstoffe mit besonderen Förderbedingungen

    12 %

    12 %

    Erdgas mit einem hohen Anteil an Inertgas

    8 %

    8 %

    Der Faktor „J“ muss mittels einer Formel berechnet werden, die auf den früheren Gaspreisen sowie auf die geförderten Mengen und Werten basiert; siehe Absatz 11.

    IV.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

    (19)

    Die geprüfte mutmaßliche staatliche Beihilfe ist der am 22. Dezember 2005 zwischen MOL und dem ungarischen Staat geschlossene Verlängerungsvertrag, der es MOL ermöglichte, sich von der Erhöhung der nach der Kohlenwasserstoffförderung zu zahlenden Schürfgebühr — welche sich aus einer späteren Novelle zum Bergbaugesetz ergab — in einem gewissen Maße zu befreien. Unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Vertrags und der späteren Novelle betrachtet die Kommission diese als Teil dergleichen Maßnahme (im Folgenden „Maßnahme“) und hat in der Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens deren Gesamtwirkung bewertet.

    (20)

    Die Kommission ist in der Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens vorab zu der Schlussfolgerung gekommen, dass MOL aufgrund des Verlängerungsvertrags von den künftigen Änderungen der Höhe der Schürfgebühr, so insbesondere von den Änderungen der Schürfgebühr durch eine spätere, 2008 getroffene Novelle zum Bergbaugesetz, befreit wurde. Somit wurde die Gesellschaft gegenüber den Wettbewerbern bevorzugt, die unter dem gegenwärtigen Genehmigungssystem tätig sind (und die früher keinen Verlängerungsvertrag abgeschlossen hatten und somit die neue und erhöhte Schürfgebühr zahlen mussten). Die Kommission war vorab der Auffassung, dass die Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV als staatliche Beihilfe zu bewerten ist, und es wurde kein Grund gefunden, die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten, da keine Ausnahme geltend gemacht werden konnte.

    (21)

    Die Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens beinhaltet die weiteren faktischen Daten, die als wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses anzusehen sind.

    V.   STELLUNGNAHME UNGARNS

    (22)

    Die Hauptargumente Ungarns beziehen sich im Hinblick auf die kumulativen Voraussetzungen der Festlegung der staatlichen Beihilfen unter anderem i) auf den Mangel an Selektivität und ii) den Mangel an Vorteilen zu Gunsten des angeblichen Begünstigten.

    (23)

    Bezüglich der Selektivität argumentieren die ungarischen Behörden im Wesentlichen damit, dass die Maßnahme nicht selektiv sei, da MOL zufolge des Abschlusses des Verlängerungsvertrags unter die Wirkung eines vom Genehmigungssystem abweichenden anderen Systems fiel.

    (24)

    Ungarn bestätigt zunächst, dass es einen Unterschied zwischen dem Konzessions- und Genehmigungssystem gibt und betont, dass der Bergbauunternehmer im Fall einer Konzession eine höhere als in der Ausschreibung dargestellte Schürfgebühr anbieten könne, wogegen beim Genehmigungssystem die Höhe der Schürfgebühr durch das Bergbaugesetz festgelegt werde. Ungarn erklärt weiter, dass eine sog. „Quasi-Konzessionslösung“ neben diesen beiden Systemen erforderlich gewesen sei, um in deren Rahmen den Betrag der Schürfgebühr außerhalb des Konzessionssystems in einem Sondervertrag festzulegen. Den Verlautbarungen Ungarns zufolge könne der Verlängerungsvertrag gemäß § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes als geeigneter Rechtstitel für eine solche „Quasi-Konzessionslösung“ betrachtet werden, da dieser das Bergrecht der Wirkung des Genehmigungssystems entziehe und es auf eine vertragliche Grundlage stelle.

    (25)

    Ungarn fügt hinzu, dass der Verlängerungsvertrag sich direkt aus der Logik des Bergbaugesetzes ergebe. Nach Angabe Ungarns sei die Festlegung der Schürfgebühr für die gesamte Laufzeit des Verlängerungsvertrags ein normaler Bestandteil des Verlängerungsvertrags gemäß § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes, und die Verlängerung der Frist habe zu keinen anderen Bedingungen vereinbart werden können. Darüber hinaus könnten alle anderen Bergbauunternehmer damit rechnen, folglich sei MOL nicht bevorzugt behandelt worden.

    (26)

    § 20 Absatz 11 des Bergbaugesetzes besage nämlich, dass der Betrag der Schürfgebühr i) im Konzessionsvertrag, ii) im Bergbaugesetz oder iii) im Verlängerungsvertrag festgelegt wird. Gemäß der Argumentation der ungarischen Behörden schreibt dadurch das Gesetz ausdrücklich vor, dass sich die im Verlängerungsvertrag festgestellte Schürfgebühr auch im Fall einer Änderung der Rechtsnorm nicht ändert. Nach Auffassung der ungarischen Behörden komme dies im Bergbaugesetz, genauer gesagt in § 26/A Absatz 5, deutlich zum Ausdruck, in dem darüber verfügt wird, dass die erhöhte Schürfgebühr höchstens das 1,2-fache des Betrages der ursprünglichen Schürfgebühr betragen darf (30). Laut Angabe Ungarns schließe das ungarische Recht die Anwendung einer Schürfgebühr mit einem höheren Betrag aus.

    (27)

    Bezüglich des angeblichen Fehlens eines Vorteils trägt Ungarn vor, dass die mineralischen Rohstoffe das Eigentum des Staates bildeten und diese durch den Abbau durch die Bergbauunternehmer und gegen die Zahlung des Preises des Abbaurechts in Privateigentum übergingen. Ungarn beruft sich analog auf das Urteil im Fall Ryanair (31) und behauptet, dass diese Tätigkeit des Staates mit der Tätigkeit eines Markteilnehmers vergleichbar sei, auch dann, wenn der Staat als Behörde vorgeht.

    (28)

    Ungarn bestreitet, dass die Schürfgebühr einen Steuercharakter besitze und beschreibt die Schürfgebühr als einen für den Abbau der mineralischen Rohstoffe gezahlten Preis oder als eine Beteiligung des Staates. Ungarn betont, dass die Tatsache, dass die Schürfgebühr durch eine Rechtsvorschrift festgelegt wird, kein entscheidender Faktor bei der Entscheidung sei, ob die Schürfgebühr Steuercharakter hat.

    (29)

    Darüber hinaus legt Ungarn dar, dass die aufgrund des Verlängerungsvertrags bestehenden drei verschiedenen Zahlungsverpflichtungen (d. h. die Vergütung für die Verlängerung, die erhöhte und alle Grubenfelder betreffende Schürfgebühr sowie die einmalige Vergütung), die sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Bergbaugesetzes ergeben, nicht als Kompensation von Einnahmen zu betrachten seien, auf die der Staat verzichtet hat, obschon sie ihm in jedem Fall zustehen. Laut Aussage Ungarns können diese Zahlungen vom Gesichtspunkt des Staates als zusätzliche Einnahmen betrachtet werden, angesichts deren der Staat unter Berücksichtigung der verbundenen Risiken und möglichen Einnahmen auf sein Recht verzichtet, für die betroffenen Rohstofffelder im Rahmen des Konzessionssystems eine Ausschreibung zu veröffentlichen.

    (30)

    Ungarn betont, dass keine anderen Marktteilnehmer höhere Schürfgebühren nach der strittigen Novellierung des Gesetzes de facto zahlen müssen als MOL, da im betreffenden Zeitraum kein Mitbewerber in die Kategorien der höheren Schürfgebühren gefallen sei.

    Tabelle 3

    Jahresbetrag der durch MOL zu zahlenden Schürfgebühren (IST- und SOLL-Beträge)

    (in Mio. HUF)

    Rechtstitel der Zahlung

    Ist: Gemäß dem Verlängerungsvertrag

    Soll: Gemäß dem gültigen Bergbaugesetz

    Differenz

    Netto Gegenwartswert der Differenz 2009

    2005

    Einmalige Vergütung (32)

    […] (35)

    (…)

    20 000,0

    2 864,5

    2006

    Für die Verlängerung zu zahlende Vergütung (33)

    (…)

    (…)

    835,8

    1 092,1

    Schürfgebühr (34)

    (…)

    (…)

    5 755,7

    7 520,0

    Insgesamt

    (…)

    (…)

    6 591,6

    8 612,1

    2007

    Für die Verlängerung zu zahlende Vergütung

    (…)

    (…)

    769,7

    926,5

    Schürfgebühr

    (…)

    (…)

    3 428,0

    4 126,4

    Insgesamt

    (…)

    (…)

    4 197,7

    5 052,9

    2008

    Für die Verlängerung zu zahlende Vergütung

    (…)

    (…)

    345,8

    382,9

    Schürfgebühr

    (…)

    (…)

    –28 444,7

    –31 498,5

    Insgesamt

    (…)

    (…)

    –28 099,0

    –31 115,6

    2009

    Für die Verlängerung zu zahlende Vergütung

    (…)

    (…)

    211,2

    211,2

    Schürfgebühr

    (…)

    (…)

    –1 942,1

    –1 942,1

    Insgesamt

    (…)

    (…)

    –1 730,9

    –1 730,9

    GESAMTBETRAG

    (…)

    (…)

    959,5

    8 883,0

    Die Zahlenangaben basieren auf den durch die ungarischen Behörden vorgelegten Informationen.

    (31)

    Ungarn behauptet ferner, dass MOL zufolge des Verlängerungsvertrags, tatsächlich (unter Berücksichtigung aller Elemente des Vertrags, d. h. der Zahlung für die Verlängerung und der einmaligen Vergütung) im Laufe der Jahre zum Absolutwert mehr an den Staat zahlte, als sie mangels eines Vertrags, d. h. unter Wirkung des Bergbaugesetzes liegend, gezahlt hätte. Tabelle 3 stellt die durch MOL gezahlten effektiven Zahlungen, mit den Sollbeträgen gegenübergestellt dar. Die Daten liefern die ungarischen Behörden.

    (32)

    Den Ausführungen Ungarns zufolge werde von den Bergbauunternehmern die Berechenbarkeit der Schürfgebühr berechtigter Weise erwartet, weshalb diese anhaltend konstant bleiben müsse. Der Gesetzgeber sei bei der Novellierung des Bergbaugesetzes der Logik gefolgt, dass — obgleich die Höhe der Schürfgebühr geändert wurde — es in der Tat keine Bergwerksunternehmen gab, dessen Schürfgebühr sich aufgrund der Novelle geändert hat. Nach Auffassung Ungarns können die Novellierungen des Bergbaugesetzes suggerieren, dass der Staat die Schürfgebühr hinsichtlich der bereits in Betrieb genommenen Grubenfelder modifizieren kann. Die Novelle 2008 war jedoch das Ergebnis des in den Abstimmungen erzielten Kompromisses vor der Verabschiedung des Gesetzes. So hat der Gesetzgeber implizit akzeptiert, dass es berechtigte Erwartungen vorliegen. Folglich könne ein Bergwerksunternehmer berechtigter Weise erwarten, dass der Staat keine Gebühren einseitig modifiziert. Ungarn stellt fest, dass aus dem System des Bergbaugesetzes und den einzelnen Bestimmungen die Schlussfolgerung gezogen werden könne, dass die Schürfgebühren während der gesamten Laufzeit des Vertrags unverändert bleiben.

    (33)

    Schließlich legen die ungarischen Behörden dar, dass die sog. Kündigungsklausel auf Überlegungen hinsichtlich der nationalen Sicherheit beruht.

    VI.   STELLUNGNAHME DER BETEILIGTEN

    (34)

    Die Kommission erhielt Stellungnahmen von den folgenden Beteiligten: von MOL als Begünstigte der mutmaßlichen Beihilfe und vom Bund des Ungarischen Bergbauwesens, dessen Mitglied auch MOL ist. Beide Beteiligten haben ähnlich wie Ungarn argumentiert, und es gab erhebliche Überlappungen zwischen ihrer Stellungnahme und der von Ungarn.

    (35)

    MOL als Begünstigte der mutmaßlichen Beihilfe behauptet, dass sie entgegen den Behauptungen der Kommission in der Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens keine begünstigte Behandlung auf dem ungarischen Markt der Kohlenwasserstoffförderung erhalten habe. Ein Großteil der durch MOL an den ungarischen Staat gezahlten Schürfgebühren stammt aus den Grubenfeldern, für die J % gelten (d. h. die vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb genommen wurden). Es heißt in der Praxis, dass MOL 64–75 % zahlt, wobei die Mitbewerber (die mit der Förderung später begonnen haben und kleinere Felder betreiben) nur eine Schürfgebühr in Höhe von 12 % zahlen müssen.

    (36)

    Darüber hinaus hat zufolge des Verlängerungsvertrags MOL mehr an den Staat gezahlt (unter Berücksichtigung aller Teile des Verlängerungsvertrags), als was sie ohne den Vertrag, allein auf der Grundlage der ursprünglichen Version des Bergbaugesetzes, gezahlt hätte.

    (37)

    Bezüglich des Argumentes der Kommission, dass der Verlängerungsvertrag nicht analog zur Konzession geprüft werden kann, da dieser der Wirkung des Genehmigungssystems unterlag, fügt MOL hinzu, dass die Verlängerung des Bergrechtes nicht das Recht ist, das den Gegenstand einer, durch eine einseitige Entscheidung des Staates erteilten Genehmigung bildet, sondern erst nach Abschluss eines Vertrags mit dem Bergbauunternehmer eine Möglichkeit zur Verlängerung des Bergrechtes besteht. Hätte der Gesetzgeber dies in die Erwägung des Staates legen wollen, hätte er die einschlägige Bestimmung anders gestaltet. Die Fassung des Gesetzes lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber den Verlängerungsvertrag eher analog zur Konzession regeln wollte.

    (38)

    Die Kommission argumentiert in der Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens damit, dass ein Gegensatz zwischen der Behauptung der ungarischen Behörden, nach welcher das Gesetz wegen der Erhöhung der Einnahmen des Staates erforderlich war, und dem Fakt besteht, dass MOL de facto von der erhöhten Schürfgebühr befreit wurde.

    (39)

    Laut der Mitteilung von MOL ist diese Behauptung nicht widersprüchlich. Die Gesellschaft hat einerseits an den Staat aufgrund des Vertrags über die Verlängerung mehr gezahlt, als was sie aufgrund des Bergbaugesetzes gezahlt hätte. MOL zahlt darüber hinaus eine Schürfgebühr mit einem sehr hohen Betrag aufgrund der dem „J“-Faktor unterliegenden Grubenfelder. Darüber hinaus kann die Novellierung des Gesetzes eine Wirkung auf die in Zukunft in Betrieb zu nehmenden Grubenfelder haben.

    (40)

    Laut MOL sind die Teile bezüglich der Zahlung der Verlängerung, im Gegensatz zu der Stellungnahme der Kommission, auf keinen Fall als Strafe zu betrachten. Das Bergbaugesetz beinhaltet auch Sanktionen/Strafen für den Fall, wenn die Bergbautätigkeit gesetzeswidrig betrieben wird. Die im Verlängerungsvertrag festgelegten Zahlungen stellen das Ergebnis der Verhandlungen zwischen dem Bergbauunternehmer und dem Staat dar. Es ist nicht zwingend, den Vertrag abzuschließen. Der Bergbauunternehmer kann ebenfalls entscheiden, den Vertrag nicht abzuschließen, wodurch er sein Bergrecht verliert. Später unterbreitet er ein Angebot in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren, auf dessen Grundlage er schließlich das Bergrecht möglicherweise billiger erwerben kann.

    (41)

    Es ist irreführend, die solch einen Verlängerungsvertrag abgeschlossene MOL mit den im Genehmigungssystem betriebenen Wettbewerbern zu vergleichen. MOL betont ferner, dass sie all ihre Verpflichtungen erfüllt und die Bestimmungen der Rechtsnormen eingehalten hat.

    (42)

    MOL bemängelt außerdem, dass die Kommission den „c“-Multiplikator für niedrig erachtet (da dieser nicht die dem Multiplikator 1,2 entsprechende obere Grenze gemäß der Rechtsnorm erreicht). Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Anwendung der erhöhten Schürfgebühr fast 150 Grubenfelder betraf, so dass die Erhöhung der Schürfgebühr eine erhebliche Erhöhung der Einnahmen des Staates aus dem Bergbau ergeben hat.

    (43)

    Im Hinblick auf das Argument der Kommission, dass MOL durch die Befreiung vom Brent-Aufpreis einen Vorteil erwirbt, merkt die Gesellschaft schließlich an, dass auch der „J“-Faktor preissensibel ist.

    (44)

    Der Bund des Ungarischen Bergbauwesens (im Weiteren: „Bergbaubund“) vertritt die Unternehmen, deren Tätigkeitsprofil der Bergbau oder eine damit verbundene Tätigkeit ist. Seine Hauptziele sind es, das Bedingungssystem für den Betrieb der Bergbautätigkeiten in Ungarn zu verbessern, die Abläufe der Gesetzgebung zu verfolgen und die Interessen geltend zu machen. Derzeit hat er 66 Mitglieder, eines davon ist MOL. Der Vorsitzende des Bergbaubundes ist ein Direktor der MOL (36).

    (45)

    Gemäß dem Bund des Bergbauwesens haben die Bergbauunternehmer eine berechtigte Erwartung, dass die Schürfgebühr bezüglich der bereits in Betrieb genommenem Grubenfelder unverändert bleibt. Der Staat kann also nicht einseitig und „rückwirkend“ (d. h. im Hinblick auf die bereits in Betrieb genommenem Rohstofffelder) die Schürfgebühr erhöhen. Der Bund des Bergbauwesens hat seine Auffassung auch in Verbindung mit dem Gesetzesvorschlag vor der Modifizierung des Gesetzes über das Bergbauwesen zum Ausdruck gebracht und der Gesetzgeber hat diese Grundlage — gemäß dem Bund des Bergbauwesens — im Laufe der Änderung des Bergbaugesetzes respektiert. Die endgültige Fassung wurde durch den Bund des Bergbauwesens nicht beanstandet, weil sie, im Hinblick auf ihre Wirkung, nicht zur Erhöhung der Schürfgebühr hinsichtlich der bereits begonnenen Geschäfte führt.

    (46)

    Der Bergbaubund trägt bezüglich der allgemeinen Merkmale des Marktes für das Bergbauwesen und der wirtschaftlichen Bedingungen vor, dass die Zeithorizonte der Bergbauprojekte relativ lang sind. Zwischen dem Beginn der Forschung und dem tatsächlichen Abbau können sogar 10-15 Jahre liegen. Während dieses Zeitraums hat ein Bergbauunternehmer nur Ausgaben. Einnahmen entstehen erst nach Beginn des Abbaus. Darüber hinaus birgt diese Tätigkeit auch ein geologisches Risiko, weil nicht sicher ist, dass die Forschung ein Ergebnis haben wird. Deshalb müssen die Projekte mit der größtmöglichen Sorgfalt geplant werden. Die Rentabilität eines Projektes hängt von zahlreichen Faktoren ab. Im Hinblick auf die vielen Risiken erwartet diese Branche, dass zumindest die Faktoren, auf welche der Staat eine Wirkung hat, das heißt den Rechtsrahmen und die Schürfgebühr, während der gesamten Laufzeit des Projektes stabil bleiben. Wegen der Besonderheiten der Branche spielen die Finanzierungsstrukturen eine wichtige Rolle. Die Gläubiger prüfen die Projekte ständig und können die Finanzierung bei einer erheblichen Änderung der Bedingungen sogar zurückziehen.

    (47)

    Deshalb schließen die Bergbauunternehmen und der Staat einen privatrechtlichen Vertrag in den Ländern ab, welche durch ein hohes politisches Risiko gekennzeichnet sind. In den stabilen Regionen, wie zum Beispiel in Westeuropa, sind solche Vereinbarungen nicht erforderlich, weil angenommen werden kann, dass der Staat die rechtlichen Rahmen nicht von Zeit zu Zeit ändern wird. Bezüglich der Beteiligung des Staates erwarten sowohl die Bergbauunternehmer als auch die Gläubiger eine Stabilität. Ohne eine Stabilität würde sich das mit den Projekten verbundene Risiko erhöhen, und ein Land mit einer stabilen Wirtschaftspolitik kann es sich nicht leisten, seine Politik oft zu ändern, weil dies die Bergbauunternehmen abschrecken würde.

    (48)

    Der Bund des Bergbauwesens weist ferner darauf hin, dass die einschlägige Rechtsprechung der Europäischen Gerichte und die ungarische Verfassung die Grundlagen der Rechtssicherheit und des Schutzes der erworbenen Rechte ebenfalls sicherstellen. Der ungarische Gesetzgeber ist also nicht berechtigt, im Hinblick auf die bereits in Betrieb genommenen Rohstofffelder die Schürfgebühr zu erhöhen, zudem muss die Gesetzgebung berechenbar sein. Darüber hinaus ist die „Stabilität“ der Schürfgebühr laut der Mitteilung des Bundes des Bergbauwesens ein erworbenes Recht.

    (49)

    Der Bund des Bergbauwesens weist ferner auf das Verbot der Diskriminierung hin. Das heißt, es darf keine Diskriminierung unter den Marktteilnehmern bestehen, die auf Konzessionsbasis betrieben werden beziehungsweise zum Genehmigungssystem gehören. Dementsprechend ist der ungarische Gesetzgeber nicht berechtigt, die Schürfgebühr im Hinblick auf die bereits in Betrieb genommenen Grubenfelder „rückwirkend“ zu erhöhen. Der Europäische Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen deutlich gemacht, dass die Rechtssicherheit ein grundsätzlicher Teil des Gemeinschaftsrechtes ist. So müssen die Rechtsnormen eindeutig, genau und berechenbar sein, besonders in dem Fall, wenn sie eine negative Wirkung auf die Einzelpersonen oder die Unternehmen haben (siehe die einschlägige Rechtsprechung). Der Bund des Bergbauwesens argumentiert ferner so, dass auch die ungarische Verfassung das Prinzip der Rechtssicherheit und der erworbenen Rechte festlegt, und kommt zu dem Schluss, dass die Rechtsnormen im Sinne des Gemeinschaftsrechtes und der Verfassungsgrundsätze berechenbar sein müssen.

    (50)

    Der Bund des Bergbauwesens fügt schließlich hinzu, dass sich das Prinzip des Schutzes der erworbenen Rechte aus dem Prinzip der Rechtssicherheit ergibt. Das Prinzip des Schutzes der erworbenen Rechte wurde bei den nationalen und internationalen Gesetzgebungen bezüglich der Bergrechte ebenfalls respektiert. Auch andere EU-Mitgliedstaaten verfügen über stabile Rechtsnormen des Bergbauwesens, die sich nicht oft ändern.

    VII.   BESTEHEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV

    (51)

    Um zu entscheiden, ob die jeweilige Maßnahme als staatliche Beihilfe zu betrachten ist, muss die Kommission bewerten, ob die umstrittene Maßnahme die Bedingungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Diese Maßnahme läuft darauf hinaus, dass „falls die Verträge nicht anders verfügen, […]eine durch die Mitgliedstaaten oder aus staatlichen Mitteln in jeglicher Form gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar [ist], die den Wettbewerb durch die Begünstigung gewisser Unternehmen oder der Fertigung gewisser Waren verzerrt oder hiermit droht, falls dies den Handel unter den Mitgliedstaaten betrifft.“ Die Kommission bewertet im Nachfolgenden im Sinne dieser Maßnahme, ob dies als eine staatliche Beihilfe gilt.

    (52)

    Als Einleitung muss darauf hingewiesen werden, dass eine Maßnahme unabhängig von ihrer Rechtsform gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV als eine staatliche Beihilfe bewertet werden kann. Selbst wenn der Verlängerungsvertrag in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Bergbaugesetzes abgeschlossen wurde und Ungarn die Schürfgebühr in einer Rechtsnorm festlegen kann, heißt das noch nicht, dass die oben genannten Punkte oder deren Wirkungen mit den EU-Regeln über die staatlichen Beihilfen vereinbar sein können. Die Tatsache, dass eine Maßnahme mit den nationalen Rechtsnormen vereinbar ist, hat keine Bedeutung von dem Gesichtspunkt aus, ob diese mit den Regelungen über die staatlichen Beihilfen des AEUV vereinbar ist.

    (53)

    Darüber hinaus vertritt die Kommission, wie dies in der Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens bereits erörtert wurde, nicht die Ansicht, dass die einzelnen Teile des Falls, d. h. die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes, der Verlängerungsvertrag oder die Gesetzmodifizierung an und für sich selbst die Regeln der staatlichen Beihilfen verletzen. Stattdessen betrachtet die Kommission die komplette Reihe der Handlungen des Staates in dieser Sache als „die Maßnahme“ und bewertet die Wirkung des Vertrags über die Verlängerung zusammen mit den späteren Modifizierungen des Bergbaugesetzes.

    (54)

    Bezüglich des Argumentes von Ungarn, nach dem die Schürfgebühr keine Steuer, sondern eine Beteiligung des Staates ist, merkt die Kommission an, dass dieses Argument im Hinblick auf die Bewertung des Bestehens der staatlichen Beihilfe nicht relevant ist. Die Regeln der staatlichen Beihilfe sind für allerlei Kosten anzuwenden, welche durch die Unternehmen getragen werden müssen und von welchen sie durch eine staatliche Maßnahme befreit werden. Auf jeden Fall muss jedoch hinzugefügt werden, dass die Verwaltungsgenehmigung des Abbaus der mineralischen und Kohlenwasserstoff-Rohstoffe eine typische behördliche Rolle zu sein scheint; die als Kompensation einer solchen Genehmigung erfüllten Zahlungen ähneln einer Steuer oder Verwaltungsgebühr.

    (55)

    Schließlich vertritt die Kommission bezüglich der Klausel über eine Kündigung die Ansicht, dass dies keine mit dem Vorhandensein der staatlichen Beihilfe in Verbindung stehende Frage ist. Die Tatsache, dass der Vertrag über die Auflösung des Vertrags für den Fall verfügt, wenn ein Dritter mehr als 25 % der Aktien der MOL erwirbt, ist eine Maßnahme, die keine staatlichen Mitteln berührt.

    (56)

    Eine Maßnahme kann als staatliche Beihilfe betrachtet werden, wenn sie eine Einzel- oder selektive Maßnahme ist, das heißt, dass sie nur bestimmte Unternehmen oder die Fertigung bestimmter Waren bevorzugt.

    (57)

    Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung (37) muss bezüglich der Bewertung der Bedingung der Selektivität — welche die Voraussetzung des Begriffes der staatlichen Beihilfe ist — in der Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 AEUV entschieden werden, ob eine nationale Maßnahme innerhalb des Rahmens der jeweiligen gesetzlichen Regelung dafür geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder die Fertigung bestimmter Waren“ gegenüber Unternehmen zu bevorzugen, die sich im Hinblick auf das angestrebte Ziel der Maßnahme rechtlich und faktisch in einer vergleichbaren Situation befinden.

    (58)

    Das Gericht hat ferner mehrmals (38) festgestellt, dass der Artikel 107 Absatz 1 AEUV keinen Unterschied zwischen den Ursachen oder Zielen der staatlichen Beihilfe macht, sondern diese aufgrund deren Wirkungen festlegt.

    (59)

    Der Begriff der staatlichen Beihilfe ist jedoch nicht auf die staatlichen Maßnahmen anzuwenden, die einen Unterschied zwischen den Unternehmen machen, wenn sich diese Unterscheidung aus der Art oder dem allgemeinen Aufbau des Systems ergibt, dessen Teile sie bilden.

    (60)

    Die Kommission kann sich der auf den Mangel der Selektivität verweisenden Argumentation der ungarischen Behörden und der Beteiligten nicht anschließen.

    (61)

    Für die Entscheidung, ob die jeweilige Maßnahme selektiv ist, muss die anzuwendende Bezugsgrundlage festgelegt werden (39).

    (62)

    Das Gericht ist in dieser Sache der Auffassung, dass das Genehmigungssystem das für den Gesichtspunkt der Bewertung anzuwendende Referenzsystem ist. MOL musste kein Angebot im Rahmen einer Ausschreibung auf Wettbewerbsbasis machen, um eine Konzession für ein geschlossenes Gebiet zu erwerben. Stattdessen hat sie ein Bergrecht für ihre Rohstofffelder im Rahmen des Genehmigungssystems erhalten, wobei sie mit den Marktteilnehmern im Wettbewerb ist, die diesem System unterliegen. Der Verlängerungsvertrag bildet den Teil des Genehmigungssystems. Die bloße Tatsache, dass MOL nicht mit dem Abbau innerhalb der festgelegten Frist beginnen konnte und den Abschluss eines Vertrags über eine Verlängerung beantragen musste, kann nicht zur Änderung der Bezugsgrundlage führen. Die Annahme eines diesbezüglichen Argumentes würde zu einer Situation führen, in welcher eine bestimmte Gesellschaft an einer individuellen Behandlung beteiligt werden würde, wie dies für das Konzessionssystem typisch ist, aber ohne eine offene Ausschreibung auf einer Wettbewerbsbasis.

    (63)

    In der Tat liegt es im Ermessen der ungarischen Behörden, ob ein Grubenfeld der Wirkung einer Konzession oder einer Genehmigung unterliegt. Somit können die ungarischen Behörden, wenn sie ein Bergrecht auf Vertragsbasis erteilen wollen, das transparente Konzessionsverfahren wählen, das ein öffentliches Ausschreibungsverfahren umfasst. Die Kommission kann nicht akzeptieren, dass ein nicht transparentes Konzessionssystem, das sog. Quasi-Konzessionssystem, das sich zurzeit nur auf eine einzige Gesellschaft (auf MOL) bezieht, als separate Bezugsgrundlage betrachtet werden könnte.

    (64)

    Darüber hinaus verfügte Ungarn über einen breiten Ermessungsspielraum bezüglich der Verlängerung der Genehmigung sowie später bezüglich der Modifizierung der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über das Bergbauwesen (obgleich Ungarn Kenntnis darüber hatte, welche günstige Wirkung dies auf MOL haben wird, weil diese Gesellschaft der einzige Marktteilnehmer auf dem Markt der Kohlenwasserstoffe war, der einen Vertrag über eine Verlängerung abgeschlossen hat). Ungarn konnte die Höhe der Schürfgebühr zu jeder Zeit frei festlegen, folglich hätte es auch so entscheiden können, das Gesetz nicht zu modifizieren. Im Hinblick auf die Wirkungen hat die Maßnahmenreihe eindeutig ein bestimmtes Unternehmen bevorzugt.

    (65)

    Die Kommission stellt aufgrund der oben aufgeführten Punkte fest, dass das Genehmigungssystem als Bezugsgrundlage betrachtet werden muss.

    (66)

    Der Verlängerungsvertrag hat innerhalb des Genehmigungssystems offensichtlich eine selektive Bedeutung. Wie dies auch durch die ungarischen Behörden bestätigt wurde, verfügen die Parteien im Laufe der Verhandlungen über die Bedingungen des Vertrags und bestimmte Erwägungsmöglichkeiten bezüglich der Feststellung der verschiedenen Teile der Vergütung, überdies können sie — was noch wichtiger ist — auch entscheiden, den Vertrag gar nicht abzuschließen. Die ungarischen Behörden konnten also ermessen, ob sie einen solchen Vertrag mit der MOL (oder mit einem anderen Marktteilnehmer) abschließen (40).

    (67)

    Solch eine Behandlung kann aufgrund der Logik und Art des Systems nicht bestätigt werden. Einerseits ist das Ziel der Auferlegung der Schürfgebühr, eine Einnahme für den Staat nach dem abgebauten Wert zu sichern. Andererseits werden die im Verlängerungsvertrag festgestellten Zahlungsteile als eine Zusatzzahlung zur Kompensation der Verlängerung gezahlt. In der vorliegenden Sache hat jedoch der Abschluss des Vertrags über die Verlängerung und die danach folgende Erhöhung der Schürfgebühr für MOL zu der paradoxen Situation geführt, dass MOL, da sie mit dem Abbau nicht rechtzeitig begonnen hat, eine niedrigere Schürfgebühr nach all ihren Grubenfeldern unter Wirkung der Genehmigungen bis zum Jahr 2020 zahlt; ihre Wettbewerbspartner hingegen, die ebenso der Wirkung des Genehmigungssystems unterliegen und mit dem Abbau rechtzeitig begonnen haben und deshalb keinen Verlängerungsvertrag abgeschlossen haben, müssen eine Schürfgebühr mit einem höheren Betrag gemäß der Rechtsnorm zahlen.

    (68)

    Bezüglich der Kohlenwasserstoffe war dies der einzige Verlängerungsvertrag, der abgeschlossen wurde. MOL hat erwähnt, dass auch weitere Verträge über die Verlängerungen bezüglich fester mineralischer Rohstoffe wirksam sind. Die Kommission stellt aber fest, dass dies mineralische Rohstoffe anderer Sorten betrifft, auf welche sich aufgrund des Bergbaugesetzes eine andere Schürfgebühr als auf die Kohlenwasserstoffe bezieht. Es muss ferner erwähnt werden, dass die Modifizierung des Bergbaugesetzes, im Hinblick auf die festen mineralischen Rohstoffe, die Schürfgebühr nicht geändert hat (d. h. diejenigen Marktteilnehmer, die einen solchen Vertrag abgeschlossen haben, wurden durch die gleiche „Maßnahmenreihe“ nicht betroffen und folglich sind keine Vorteile für sie entstanden).

    (69)

    Aufgrund der obigen Ausführungen stellt die Kommission trotz der Argumente von Ungarn fest, dass die Reihe der Handlungen, d. h. die Fassung von § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes und der auf dieser Grundlage abgeschlossene Verlängerungsvertrag sowie die spätere Modifizierung des Bergbaugesetzes in Bezug auf die MOL selektiv waren.

    (70)

    Es ist eine Gesamtwirkung der Maßnahmenreihe, dass allein MOL von den Marktteilnehmern, die über eine Bergbaugenehmigung nach § 5 des Bergbaugesetzes verfügen, der Wirkung eines Sondersystems unterlegen hat, das sie gegen alle Erhöhungen der nach der Förderung von Kohlenwasserstoffen zu zahlenden Schürfgebühr geschützt hat, welche sie unter normalen Verhältnissen hätte zahlen müssen.

    (71)

    Folglich kann festgestellt werden, dass die Voraussetzungen der Selektivität, aufgrund der breiten Ermessungsbefugnis bezüglich des Abschlusses des Verlängerungsvertrags und im Hinblick auf die Tatsache, dass sich die Befreiung in der Tat nur auf eine einzige Gesellschaft bezieht, erfüllt sind.

    (72)

    Im Gegensatz zu den Argumenten der ungarischen Behörden vertritt die Kommission die Ansicht, dass der Staat bei der Genehmigung der Bergbautätigkeiten keine Wirtschaftstätigkeit ausübt. Die Erteilung der Verwaltungskonzessionen oder Bergbaugenehmigungen hängt vielmehr mit der Ausübung der typischen behördlichen Befugnisse zusammen, weil diese Tätigkeit durch eine Privatperson ursprünglich nicht ausgeübt werden darf (41). In Ungarn — ähnlich wie in den anderen EU-Mitgliedstaaten — darf der ursprüngliche Eigentümer von mineralischen Rohstoffen keine Privatperson sein. Die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten sichert im Allgemeinen für die Behörden eine Kontrolle über die mineralischen Rohstoffe (42). Deshalb steht eine Entscheidung — über die Erteilung einer Genehmigung für den Abbau von mineralischen Rohstoffen an ein Unternehmen gegen die Zahlung einer bestimmten Gebühr —, von deren Art und Regelungen her den Behörden zu und kann als Ausübung der behördlichen Befugnisse betrachtet werden. Der Eingriff von Ungarn — der sich in der Unterwerfung der Bergbautätigkeit unter die Verwaltungskontrolle äußert — dient dem öffentlichen Interesse und folgt keinem Handelsziel. Deshalb muss dieses Verhalten als eine Form des staatlichen Eingriffs als Behörde angesehen werden, das einem investierenden Verhalten in der Marktwirtschaft nicht ähnelt (43).

    (73)

    Selbst wenn in der vorliegenden Sache festgestellt worden wäre, dass die Genehmigung des Abbaus der mineralischen Rohstoffe eine Wirtschaftstätigkeit ist, bei welcher der Staat Handelsziele verfolgt — was jedoch nicht stimmt —, bemerkt die Kommission, dass aus finanzieller Sicht keine deutliche und direkte Beziehung zwischen der Höhe der durch Ungarn für MOL festgelegten Schürfgebühr und dem Wert der Bergbaugenehmigung besteht. Die Argumentation Ungarns, nach der es als Marktteilnehmer verfuhr, als es den Verlängerungsvertrag abschloss, wird nicht bestätigt. So insbesondere gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Ausschreibung eines Konzessionswettbewerbs über das bezügliche Bergrecht für die 12 Grubenfelder (das nicht verlängert worden wäre) nicht zu einem höheren Angebot eines Wettbewerbers geführt hätte. Ungarn hat auch nicht bestätigt, dass es beim Abschluss des Verlängerungsvertrages alle, vom Gesichtspunkt des Handels aus relevanten Faktoren und Risiken berücksichtigt hätte, das heißt alle Zahlungsteile des Vertrags über die Verlängerung, die durch das Gesetz bis zum Jahre 2020 festgestellte und eventuell höhere Schürfgebühr, die Dauer des Vertrags und die eventuellen Wettbewerber berücksichtigt hätte.

    (74)

    Ungarn hat ferner damit argumentiert, dass keine anderen Marktteilnehmer eine Schürfgebühr mit einem erhöhten Betrag nach der bestrittenen Modifizierung des Gesetzes als MOL de facto zahlen mussten, da es im betroffenen Zeitraum faktisch keinen Wettbewerber gab, der in die Kategorien der höheren Schürfgebühren gefallen wäre.

    Tabelle 4

    Aufstellung der Schürfgebühr vor und nach der Novellierung des Bergbaugesetzes

     

    Bis 2008 anzuwendende Schürfgebühr

    In 2008 anzuwendende Schürfgebühr

    Ab dem 23.1.2009 anzuwendende Schürfgebühr

    Aufgrund des Vertrags der MOL zu zahlende Schürfgebühr

    Wird bis 2020 angewandt

    Vor dem 1.1.1998 in Betrieb genommen

    J % (46)

    (mindestens: 12 %)

    J %

    (mindestens: 30 %, + 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

    J %

    (mindestens: 30 %, + 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

    J % × c (47)

    (mindestens: 12 %)

    Zwischen dem 10.1.1998 und den 1.1.2008 in Betrieb genommen

    12 %

    30 %

    (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

    12 %

    (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

    12 % × c

    (~ 12,24 %) (45)

    Nach dem 1.1.1998 in Betrieb genommen (44)

    Erdgasfelder, auf denen die Jahresmenge des geförderten Erdgases unter 300 Mio. m3 bleibt

    Erdölfelder, auf denen die Jahresmenge des geförderten Erdöls unter 50 kt bleibt

    NA

    12 %

    (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

    12 %

    (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

    12 % × c

    (~ 12,24 %) (45)

    Erdgasfelder, auf denen die Jahresmenge des geförderten Erdgases zwischen 300 Mio. und 500 Mio. m3 liegt

    Erdölfelder, auf denen die Jahresmenge des geförderten Erdöls zwischen 50 Mio. und 200 kt liegt

    20 %

    (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

    20 %

    (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

    Erdgasfelder, auf denen die Jahresmenge des geförderten Erdgases über 500 Mio. m3 liegt

    Erdölfelder, auf denen die Jahresmenge des geförderten Erdöls über 200 kt liegt

    30 %

    (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

    30 %

    (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

    Kohlenwasserstoffe mit besonderen Förderbedingungen

    12 %

    12 %

    Erdgas mit einem hohen Anteil an Inertgas

    8 %

    8 %

    (75)

    Dieses Argument ist abzulehnen.

    (76)

    Die obige Tabelle 4 fasst zusammen, inwiefern der Verlängerungsvertrag und die anschließende Novelle des Bergbaugesetzes zu einer niedrigeren als im Gesetz festgelegter Schürfgebühr für MOL führten.

    (77)

    Erstens stellen die durch die ungarischen Behörden eingereichten Daten dar, dass es wirklich einige, dem Genehmigungssystem unterliegenden Rohstofffelder betreibende Marktteilnehmer gab, die durch eine höhere Schürfgebühr-Zahlungsverpflichtung belastet waren als MOL, zwischen dem 08. Januar 2008 und dem 23. Januar 2009, zufolge der ersten Modifizierung des Bergbaugesetzes, beziehungsweise vom 23. Januar 2009 bis zum heutigen Tag, zufolge der zweiten Modifizierung des Bergbaugesetzes. Aus den Eingaben der ungarischen Behörden geht hervor, dass es Grubenfelder gab, die im Jahr 2008 aufgrund einer Genehmigung und durch von MOL abweichenden Bergbauunternehmen (48) betrieben wurden, nach denen eine Schürfgebühr über 12 % (zwischen 14,24 und 18 %) zufolge der Anwendung der Brent-Aufpreis gezahlt wurde.

    (78)

    Zweitens, obgleich die ungarischen Behörden behaupten, dass es nur Wettbewerber gibt, die kleinere Grubenfelder (d. h. die weniger als 500 m3 Gas oder 200 KT fördern) betreiben oder voraussichtlich in Betrieb setzen werden, bemerkt die Kommission, dass selbst wenn diese kleineren Grubenfelder zur 12 %igen Kategorie gehören würden, sie gegebenenfalls überdies auch noch den Brent-Aufpreis bezahlen müssen. Dies kann sogar zu einer Schürfgebühr in Höhe von 18 % führen. Die Kommission weist wiederum darauf hin, dass MOL infolge der Maßnahmen nicht der Wirkung der Brent-Aufpreis unterliegt, die sonst durch das Gesetz für alle anderen Marktteilnehmer vorgeschrieben wird.

    (79)

    Drittens, im Hinblick auf das heutige Marktumfeld in Ungarn betreiben mehrere Bergbauunternehmer eine Kohlenwasserstoff-Fördertätigkeit. Darüber hinaus führen zahlreiche Gesellschaften Forschungen durch, die später Grubenfelder in Betrieb setzen können und Konkurrenten der MOL werden könnten. Im Rahmen des Genehmigungssystems wird jeder neu auf dem Markt tretende Teilnehmer eine Schürfgebühr nach dem Gesetz zahlen müssen und mit MOL im Wettbewerb stehen, das heißt mit der einzigen Gesellschaft, deren Grubenfelder von der, im Rahmen des allgemeinen Genehmigungssystems anzuwendenden Schürfgebühr befreit werden und die eine niedrige Schürfgebühr zahlt.

    (80)

    Viertens sieht es die Kommission als erwiesen an, dass MOL eine Schürfgebühr in Höhe von ungefähr 12,24 % für alle ihre nach dem 1. Januar 1998 in Betrieb genommenen Grubenfelder gezahlt hat, welche sie aufgrund einer Genehmigung während der Dauer des Verlängerungsvertrags aus dem Jahr 2005 betrieben hatte, sowie J % für die vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb genommenen Rohstofffelder. Ferner legt der Verlängerungsvertrag die Schürfgebühr der MOL bis zum Jahr 2020 in Höhe von 12,24 % fest. So wird MOL im Hinblick auf ihre meisten Rohstofffelder, die aufgrund einer Genehmigung betrieben werden, über einen erheblichen Zeitraum hinweg einen Vorteil genießen.

    (81)

    Fünftens, hätte das Bergbauaufsichtsamt der Verlängerung für die 12 Rohstofffelder nicht zugestimmt, hätte für alle weiteren MOL-Grubenfelder unter der Wirkung der Genehmigung (49) eine erheblich höhere Schürfgebühr gezahlt werden müssen, was auch höhere staatliche Einnahmen hätte bringen können. Darüber hinaus, wie dies bereits im Randnummer 73 erwähnt wurde, hätte der Staat eine Konzessionsausschreibung für die nicht verlängerten 12 Rohstofffelder ausschreiben können und somit hätte er eventuell ein höheres Angebot von einem Wettbewerber erhalten können.

    (82)

    Bezüglich des Argumentes von Ungarn, nach welchem MOL eine höhere — nämlich 12,24 % — Schürfgebühr in den Jahren 2006 und 2007 gezahlt hat, stellt die Kommission fest, dass dies keine Bedeutung hat.

    (83)

    Erstens hat sich dies daraus ergeben, dass MOL — ebenso wie beliebige andere Gesellschaften, die ihre Bergbaugenehmigung hätten verlängern wollen — die festgelegte Erhöhung der Schürfgebühr (von 12 % auf 12,24 %) zahlen musste. In diesem Sinne widerfuhr MOL eine allgemeine Behandlung, und MOL wurde nicht benachteiligt. Da zeigte sich der Vorteil der MOL auch noch nicht: Dies verwirklichte sich schließlich bei der ersten Novelle zum Gesetz, also ab dem 8. Januar 2008.

    (84)

    Darüber hinaus hat MOL im Jahr 2008 um 28,4 Mrd. HUF weniger Schürfgebühr und im Jahr 2009 um 1,9 Mrd. HUF weniger Schürfgebühr nach den betriebenen Rohstofffeldern gezahlt, als sie in dem Fall gezahlt hätte, wenn sie gemäß dem damals wirksamen Bergbaugesetz gezahlt hätte.

    (85)

    Was die sonstigen Zahlungsteile gemäß § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes anbelangt (für die Verlängerung zu zahlender Preis und die einmalige Gebühr), wurden diese als Ausgleich der Verlängerung gezahlt und nicht für das Recht zu einer niedrigen Schürfgebühr als die der Wettbewerbspartner. Keiner von diesen Zahlungsteilen kann als eine „Vorzahlung“ der in den späteren Perioden anfallenden Schürfgebühren betrachtet werden. Die Fassung von § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes ist in diesem Hinblick eindeutig. Dieser Absatz besagt explizit, dass „der Bergbauunternehmer bei einer Verlängerung eine Vergütung zu zahlen hat“. Die beiden anderen Teile hängen mit der Anzahl der von der Verlängerung betroffenen Grubenfelder zusammen. So schafft § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes eine eindeutige Beziehung zwischen der Verlängerung und der Zahlungsverpflichtung.

    (86)

    Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung (50) kann eine, einem bestimmten Unternehmen gewährte Beihilfe nicht mit einer, auf dieses Unternehmen auferlegten Gebühr kompensiert werden, die mit der als Beihilfe bewerteten Maßnahme in keiner Beziehung steht und eine konkrete und Sondergebühr darstellt. Im vorliegenden Fall stellen im Sinne der Ausführungen unter Randnummer 85 dieser Entscheidung die anderen Zahlungsteile gemäß § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes eine für die Verlängerung zu zahlende Gebühr dar, die als eine, mit der späteren Modifizierung der Gebühren des Genehmigungssystems in keiner Beziehung stehende, konkrete und separate Gebühr betrachtet werden kann.

    (87)

    Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass der Abschluss des Vertrags über die Verlängerung und die danach folgende Erhöhung der Schürfgebühren für MOL zu einer paradoxen Situation geführt hat, dass MOL, da sie mit dem Abbau nicht rechtzeitig begonnen hat, bis zum Jahre 2020 für alle Rohstofffelder, die der Wirkung der Genehmigung unterliegen, eine niedrige Schürfgebühr zahlt; ihre Mitbewerber hingegen, die keinen Verlängerungsvertrag abgeschlossen haben, weil sie mit dem Abbau rechtzeitig begonnen haben und die ebenso der Geltung des Genehmigungssystems unterliegen, müssen eine in der Rechtsvorschrift festgelegte höhere Schürfgebühr zahlen.

    (88)

    Die Kommission stellt aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass die Maßnahme einen Vorteil für MOL gewährt hat. Die Maßnahme befreit MOL von Kosten, die sie sonst tragen müsste. Die Gesamtwirkung des Verlängerungsvertrags und der anschließenden Modifizierung des Gesetzes über das Bergbauwesen führt zum Ergebnis, dass die Gesellschaft bevorzugt wird.

    (89)

    Die Maßnahme führt zum Ausfall einer Einnahme, die dem Staat sonst zustehen würde, folglich wird diese aus staatlichen Mitteln gewährt.

    (90)

    MOL ist eine integrierte Öl- und Gasindustriegesellschaft und gilt als Unternehmen. Sie steht im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, die nicht an gleichen Vorteilen beteiligt werden. Die Maßnahme verzerrt also den Wettbewerb. Darüber hinaus ist MOL in einer Branche tätig, in welcher ein Handel unter den Mitgliedstaaten stattfindet; folglich ist das Kriterium der Betroffenheit des Handels innerhalb der Union ebenfalls erfüllt.

    (91)

    Aufgrund der oben erörterten Argumente ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Unter diesen Umständen ist die vorliegende Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV als eine staatliche Beihilfe anzusehen.

    VIII.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT

    (92)

    Artikel 107 Absatz 2 und 3 AEUV formuliert Ausnahmen von der allgemeinen Regel des Artikels 107 Absatz 1, wonach die staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind.

    (93)

    Im Folgenden bewertet die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme aufgrund dieser Ausnahmen. Es muss hinzugefügt werden, dass Ungarn keine, sich auf die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt beziehende, Argumente vorgetragen hat.

    (94)

    Es muss ferner hinzugefügt werden, dass die vorliegende Maßnahme die Kosten reduziert, die MOL unter normalen Verhältnissen tragen müsste, deshalb ist sie als eine Betriebsbeihilfe anzusehen.

    (95)

    Die Befreiungen nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV können im vorliegenden Fall nicht angewandt werden, weil diese Beihilfe keine soziale Art hat, keinem privaten Verbraucher gewährt wurde, nicht für die Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, geleistet wurde, sowie nicht für bestimmte, durch die Teilung Deutschlands betroffene Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt wurde.

    (96)

    Der Artikel 107 Absatz 3 AEUV stellt weitere Befreiungen fest.

    (97)

    Der Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a verfügt, dass „eine für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung solcher Regionen gewährte Beihilfe“ mit dem Binnenmarkt als vereinbar angesehen werden kann, „in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht“. Zum Zeitpunkt des Beitritts konnte das gesamte Gebiet Ungarns als ein solches angesehen werden und die meisten Regionen Ungarns können auch ferner Beihilfen erhalten (51).

    (98)

    Die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (im Weiteren: „Leitlinien für Regionalbeihilfen“) regeln die den geförderten Gebieten gewährten staatlichen Beihilfen (52). Aufgrund der Leitlinien für Regionalbeihilfen darf eine staatliche Beihilfe im Prinzip nur für die Deckung der Investitionskosten genehmigt werden (53). Wie dies oben erwähnt wurde, kann die vorliegende Beihilfe nicht als eine Investitionsbeihilfe betrachtet werden. Was die Betriebsbeihilfe anbelangt, fördert die Maßnahme gar nicht die Entwicklung einer Tätigkeit oder einer Wirtschaftsregion und ist zeitlich nicht begrenzt, reduziert sich nicht und ist nicht anteilig mit der Abhilfe eines besonderen wirtschaftlichen Nachteils (54).

    (99)

    Die Kommission stellt aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass die Beihilfe nicht die Bedingungen der nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV gewährten Befreiung erfüllt.

    (100)

    Der Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV legt fest, dass „eine Beihilfe zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamen europäischen Interessen dient oder für die Aufhebung einer erheblichen Störung in der Wirtschaft eines Mitgliedstaats“ mit dem Binnenmarkt als vereinbar angesehen kann.

    (101)

    Die Kommission fügt hinzu, dass sich die vorliegende Beihilfe nicht auf die Förderung der Durchführung eines Projektes richtet, das einem gemeinsamen europäischen Interesse dient, und die Kommission keine Beweise dafür gefunden hat, dass sich die Beihilfe auf die Beseitigung von erheblichen Schäden in der Wirtschaft Ungarns richten würde.

    (102)

    Die Kommission stellt aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass die Beihilfe nicht die Bedingungen der Befreiung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV erfüllt.

    (103)

    Der Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV spricht aus, dass eine Beihilfe, die der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes dient, als vereinbar angesehen werden kann, wenn sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Union nicht im zum gemeinsamen Interessen gegensätzlichen Maße beeinträchtigt. Diese Bestimmung kann für diesen Fall offensichtlich nicht angewandt werden.

    (104)

    Der Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c verfügt über die Vereinbarkeit von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsbereiche, falls solche Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen. Die Kommission hat zahlreiche Richtlinien und Mitteilungen erarbeitet, in denen sie erörtert, wie sie die Befreiung in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c anwenden wird.

    (105)

    Die Kommission vertritt aber die Ansicht, dass die in diesen Leitlinien und Mitteilungen dargestellten Ausnahmen wegen der Merkmale der Beihilfe nicht auf die vorliegende Sache angewandt werden können. Darüber hinaus hat sich Ungarn nicht darauf berufen, dass die Beihilfe aufgrund dieser Regeln vereinbar ist.

    (106)

    Die den Gegenstand der Bewertung bildende Beihilfe gilt also als eine unvereinbare staatliche Beihilfe.

    IX.   BERECHTIGTE ERWARTUNGEN, ERWORBENE RECHTE UND DISKRIMINIERUNG

    (107)

    Obwohl die Kommission das Argument nicht bestreitet, dass die Berechenbarkeit im Allgemeinen ein die Investitionen anspornender Faktor ist, muss hinzugefügt werden, dass einer Beihilfe teilhaftige Unternehmen im Hinblick auf den verbindlichen Charakter der Prüfung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission nach Maßgabe von Artikel 108 AEUV keine rechtlichen Erwartungen bezüglich der Berechtigung zur Beihilfe haben dürfen, ausgenommen, wenn sie in Übereinstimmung mit dem staatlichen Beihilfe-Verfahren gewährt wurde (55). In diesem Sinne können sich die Begünstigten nicht auf ihre Gutgläubigkeit für den Schutz der erworbenen Rechte und auf die Vermeidung der Rückzahlung berufen (56).

    (108)

    Es stimmt zwar, dass das Gericht bereits mehrmals ausgesprochen hat, dass das Recht der Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (d.h. den Grundsatz des Schutzes einer berechtigten Erwartung) jeder Rechtsperson zusteht, falls eine Institution der Union begründete Erwartungen in ihr weckt. Allerdings kann sich niemand auf diesen Grundsatz berufen, ohne dass ihm das betreffende Verwaltungsorgan genauen Zusagen gemacht hätte (57). In diesem Fall hat keine Institution der Union der MOL eine Zusage gemacht, die berechtigte Erwartungen begründen würde.

    (109)

    Es stimmt ebenfalls, dass sich der Begünstigte einer rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe auf außerordentliche Umstände berufen kann, auf deren Grundlage er begründet annehmen konnte, dass die Beihilfe rechtmäßig ist, und er die Rückzahlung dieser Beihilfe so verweigern kann. In diesem Fall bestehen jedoch keine solchen außerordentlichen Umstände. Vielmehr stellt die Novelle 2008 des Bergbaugesetzes dar, dass die Bergbauunternehmer im Prinzip nicht damit rechnen können, dass es zu keiner Änderung der Rechtsnorm kommen wird.

    (110)

    Die Kommission weist darauf hin, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die bereits in Betrieb genommenen Grubenfelder in jüngster Vergangenheit die Schürfgebühr zweimal modifiziert hat, nämlich mit Wirkung vom 8. Januar 2008 und mit Wirkung vom 23. Januar 2009. Zunächst muss betont werden, dass die Novellierung 2008 des Bergbaugesetzes so gestaltet wurde, dass sie auch für die gültigen Bergbaugenehmigungen angewandt wird. Dies bekräftigt diejenige Tatsache, dass die Fassung des Bergbaugesetzes 2008 auch die Bedingungen der vor dem Jahr 2008 erteilten Genehmigungen betrifft. Im Fall dieser Genehmigungen wurde die Schürfgebühr mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über das Bergbauwesen angepasst. Dies liefert einen Beweis darüber, dass die Unternehmen mit einer Genehmigung nicht berechtigt erwarten können beziehungsweise keine erworbenen Rechte diesbezüglich haben, dass die Höhe der durch sie zu zahlende Schürfgebühr während der gesamten Laufzeit ihrer Genehmigung unverändert bleibt.

    (111)

    Im Gegensatz zu den von Ungarn und den Beteiligten vorgetragenen Punkten bestätigt die Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union (58), dass die Privatpersonen nicht darauf vertrauen können, dass es zu keiner Modifizierung der Rechtsnormen kommen wird. Ähnlicherweise verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht, dass es zu keiner Änderung der Rechtsnormen kommt.

    (112)

    Das Argument bezüglich der Diskriminierung ist ebenfalls abzulehnen. Die Erhöhung der Schürfgebühr stellt keine Diskriminierung dar, wenn sie für alle angewandt wird, insbesondere deswegen, weil innerhalb des Systems keine Unterschiede gemacht werden (das heißt, dass es keinen Unterschied zwischen den Unternehmern gibt, die aufgrund einer Genehmigung betrieben werden).

    X.   RÜCKERSTATTUNG

    (113)

    Gemäß AEUV und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtes — falls es sich davon überzeugt hat, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist — ist die Kommission berechtigt, zu entscheiden, ob der betroffene Staat die Beihilfe aufheben oder modifizieren muss (59). Das Gericht hat ferner konsequent festgestellt, dass das Ziel der dem Staat auferlegten Verpflichtung betreffend die Aufhebung der Beihilfe — falls die Kommission diese als mit dem Binnenmarkt unvereinbar ansieht — die Wiederherstellung des früheren Zustandes ist (60). Das Gericht hat in diesem Sinne ausgesprochen, dass diese Zielsetzung verwirklicht wird, wenn der Begünstigte den Betrag der unvereinbaren Beihilfe zurückzahlt und dadurch den Vorteil verliert, den er gegenüber seinen Wettbewerbern auf dem Markt genossen hat und der Zustand vor der Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt wird (61).

    (114)

    Aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung ist in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (62) festgelegt: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“

    (115)

    Im Hinblick darauf, dass die untersuchte Maßnahme als eine rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe bewertet wird, muss die Beihilfe zurückgezahlt werden, damit der Zustand auf dem Markt vor der Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt wird. Der zurückzuzahlende Betrag ist deshalb ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Vorteil beim Begünstigten entstanden ist, das heißt, als die Beihilfe dem Begünstigten bereitgestellt wurde. Außerdem belasten Rückzahlungszinsen die Beihilfe bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung.

    (116)

    In dieser Sache ist eine Reihe von staatlichen Handlungen als eine Maßnahme zu betrachten. Der Verlängerungsvertrag hat MOL vor der zukünftigen Erhöhung der in der Rechtsnorm festgelegten Schürfgebühr geschützt. Der Vorteil der MOL hat sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Modifizierung des Gesetzes, das heißt mit Wirkung vom 8. Januar 2008 verwirklicht. Dies ist der Zeitpunkt, ab dem MOL de facto von der Belastung der höheren Schürfgebühr befreit wurde und folglich gegenüber den Wettbewerbern bevorzugt wurde.

    (117)

    Wie in den Randnummern 61 bis 65 erörtert, schließt die anzuwendende Bezugsgrundlage die anderen im Rahmen des Genehmigungssystems betriebenen Marktteilnehmer ein. Deshalb ist der Vorteil die Differenz zwischen der nach der Novelle zum Gesetz durch MOL aufgrund einer Genehmigung betriebenen Grubenfeldern tatsächlich gezahlten Schürfgebühr und dem Betrag der Schürfgebühr gemäß dem Bergbaugesetz.

    (118)

    Wie in der Randnummer 85 ausgeführt, ist die Kommission der Ansicht, dass die im Vertrag geregelten anderen Zahlungsteile (die für die Verlängerung zu zahlender Gebühr und die einmalige Zahlung) als Ausgleich der Fristverlängerung und nicht für das Recht auf eine niedrigere Schürfgebühr als die der Wettbewerber gezahlt wurde. Deshalb können diese bei der Berechnung des Vorteils nicht berücksichtigt werden.

    Tabelle 5

    Betrag der IST und „theoretischen“ Schürfgebühr-Zahlungsverpflichtungen von MOL im betroffenen Zeitraum

    Schürfgebühr-Zahlung

    IST (63)

    (gemäß dem Verlängerungsvertrag) Mio. HUF

    SOLL

    (gemäß dem geltenden Gesetz über die Schürfgebühr) Mio. HUF

    Differenz (Mio. HUF)

    2008

    10 626,3

    134 671,0

    –28 444,7

    2009

    67 099,7

    69 041,8

    –1 942,1

    (119)

    Die Differenz, wie dies der Tabelle 5 entnommen werden kann, betrug 2008 28,4 Mrd. HUF und 2009 1,9 Mrd. HUF, also insgesamt 30,3 Mrd. HUF. So muss Ungarn diesen Betrag von MOL samt den Rückzahlungszinsen zurückfordern. Die Rückzahlungen müssen sich auch auf die Beträge für das Jahr 2010 erstrecken, hierüber liegen noch keine Daten vor.

    (120)

    Die Differenz in der Größenordnung zwischen der nicht gezahlten Schürfgebühren in den Jahren 2008 und 2009 kann dem zugeschrieben werden, dass der Gesetzgeber durch das Inkrafttreten der zweiten Novelle zum Bergbaugesetz vom 23. Januar 2009 (nach der Entscheidung der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens) im Hinblick auf einzelne (zwischen 1998 und 2008 in Betrieb genommene) Rohstofffelder — zumindest teilweise — den Zustand vor der Novelle 2008 wiederhergestellt hat.

    XI.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (121)

    Angesichts der obigen Ausführungen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die zugunsten der MOL getroffene Maßnahme, nämlich die Kombination des Verlängerungsvertrags und der Novelle 2008 zum Bergbaugesetz im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV als eine staatliche Beihilfe anzusehen ist, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

    (122)

    Im Hinblick darauf, dass die Maßnahme als eine rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe anzusehen ist, muss die Beihilfe von MOL zurückgezahlt werden, damit der vor der Gewährung der Beihilfe bestehende Zustand auf dem Markt wiederhergestellt wird.

    (123)

    Der zurückzuzahlende Betrag beläuft sich für das Jahr 2008 auf 28 444,7 Mio. HUF und für das Jahr 2009 auf 1 942,1 Mio. HUF. Bezüglich des Jahres 2010 muss Ungarn, falls die Schürfgebühr bereits gezahlt wurde, den zurückzuzahlenden Betrag analog zu den Beträgen für 2008 und 2009 bis zur Aufhebung der Maßnahme berechnen —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Kombination der Schürfgebühr im Verlängerungsvertrag, der am 22. Dezember 2005 zwischen dem Ungarischen Staat und MOL Nyrt. geschlossen wurde, und der auf den Abschluss dieses Vertrags folgenden Novelle zum Bergbaugesetz Nr. XLVIII von 1993 gilt nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV als eine MOL gewährte staatliche Beihilfe.

    (2)   Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe, die Ungarn unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV der MOL Nyrt. gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

    (3)   Ungarn muss die Gewährung der in Absatz 1 genannten staatlichen Beihilfe innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung einstellen.

    Artikel 2

    (1)   Ungarn fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück.

    (2)   Der zurückzuzahlende Betrag beläuft sich für das Jahr 2008 auf 28 444,7 Mio. HUF und für das Jahr 2009 auf 1 942,1 Mio. HUF. Bezüglich des Jahres 2010 muss Ungarn den zurückzuzahlenden Betrag bis zur Aufhebung der Maßnahme berechnen.

    (3)   Die Rückforderungsbeträge umfassen die Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

    (4)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 geänderten Verordnung (EG) Nr. 794/2004 mit Zinseszinsen berechnet.

    Artikel 3

    (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

    (2)   Ungarn stellt sicher, dass diese Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach ihrer Notifikation umgesetzt wird.

    Artikel 4

    (1)   Ungarn übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Notifikation dieser Entscheidung die folgenden Informationen:

    a)

    Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist, einschließlich der Berechnung des Betrages der Beihilfe für das Jahr 2010;

    b)

    ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen sind bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

    c)

    Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

    (2)   Ungarn unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung kontinuierlich, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Ungarn unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Ungarn ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt worden sind.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet.

    Brüssel, den 9. Juni 2010

    Für die Kommission

    Joaquín ALMUNIA

    Vizepräsident


    (1)  Am 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Artikel 87 EG-Vertrag und Artikel 107 AEUV sowie Artikel 88 EG-Vertrag und Artikel 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Entscheidung sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV erforderlichenfalls als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen.

    (2)  Entscheidung 2009/C 74/05 der Kommission (ABl. C 74 vom 28.3.2009, S. 63).

    (3)  Siehe Fußnote 2.

    (4)  Zum Beispiel das TVK, ein führendes ungarisches Unternehmen der Chemieindustrie; das slowakische Ölunternehmen „Slovnaft“ und das österreichische Einzel- und Großhandelsunternehmen „Roth“. Überdies verbindet sie eine strategische Partnerschaft mit dem kroatischen Unternehmen „INA“.

    (5)  http://www.molgroup.hu/en/investors/financial_reports/

    (6)  Gesetz Nr. XLVIII von 1993 über das Bergbauwesen.

    (7)  § 8 des Bergbaugesetzes.

    (8)  § 5 des Bergbaugesetzes.

    (9)  § 12 des Bergbaugesetzes.

    (10)  § 10 des Bergbaugesetzes.

    (11)  § 5 Absatz 1 Buchstabe a des Bergbaugesetzes.

    (12)  § 5 Absatz 4 des Bergbaugesetzes.

    (13)  § 9 des Bergbaugesetzes.

    (14)  § 20 Absatz 1 des Bergbaugesetzes.

    (15)  § 20 Absatz 11 des Bergbaugesetzes.

    (16)  § 20 Absätze 2 bis 7 des Bergbaugesetzes.

    (17)  Bei anderen Mineralien, wie zum Beispiel bei festen mineralischen Rohstoffen, wurden andere Preise festgelegt.

    (18)  § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes verfügt wie folgt: „Der Bergbauunternehmer ist verpflichtet, innerhalb von 5 Jahren nach Feststellung eines Grubenfeldes mit dem Abbau […] zu beginnen. Der Bergbauunternehmer kann bei der Bergbauaufsicht die Verlängerung […] dieser Frist bezüglich eines Grubenfeldes höchstens einmal und höchstens um 5 Jahre beantragen. Der Bergbauunternehmer ist bei einer Verlängerung verpflichtet, eine Vergütung zu zahlen. In dem Vertrag zwischen dem Minister und dem Bergbauunternehmer müssen die Menge der mineralischen Rohstoffe, die als Grundlage der Vergütung dient, und der Prozentsatz der nach diesem Wert zu zahlenden Schürfgebühr — in einer Höhe, die höher liegt als der zur Zeit des Antrags verwendete Prozentsatz, jedoch höchstens das 1,2-fache des Originalwertes ausmacht — festgelegt werden. Die Bergbauaufsicht entscheidet in einem Beschluss über die Verlängerung der Frist. In diesem Beschluss muss auch die Höhe der im Vertrag festgelegten Vergütungspflicht festgelegt werden. Der Bergbauunternehmer kann die Verlängerung der Frist gleichzeitig für mehr als zwei Grubenfelder erhalten, wenn die Anwendung der für die durch die Verlängerung der Frist betroffenen Grubenfelder festgelegten erhöhten Schürfgebühr in einem Vertrag für eine Laufzeit von mindestens 5 Jahren auf alle Grubenfelder des Bergbauunternehmers ausgebreitet wird. Bei einem Antrag auf Verlängerung der Frist für mehr als fünf Grubenfelder kann im Vertrag zwischen dem Minister und dem Bergbauunternehmer über die erhöhte Schürfgebühr hinaus auch eine zusätzliche einmalige Vergütung — welche höchstens 20 % des aufgrund der erhöhten Schürfgebühr zu zahlenden Betrages ausmacht — festgelegt werden.“

    (19)  Siehe Fußnote 18.

    (20)  Höchstens in Höhe von 20 % des aufgrund der erhöhten Schürfgebühr zu zahlenden Betrags.

    (21)  Punkt 1 des Verlängerungsvertrags.

    (22)  Punkt 3 des Verlängerungsvertrags.

    (23)  Punkt 4 des Verlängerungsvertrags.

    (24)  Laut Punkt 9 des Verlängerungsvertrags bleiben alle Faktoren, die die Höhe der Schürfgebühr festlegen, während der gesamten Laufzeit des Vertrags unverändert.

    (25)  Dies entspricht ungefähr 76 Mio. EUR bei Zugrundelegung des EUR/HUF-Wechselkurses der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2010 in Höhe von 263 HUF. In dieser Entscheidung wird bei jeder EUR/HUF-Umrechnung dieser Kurs angewandt.

    (26)  Punkt 6 des Verlängerungsvertrags.

    (27)  Auf diese Änderung wird in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens als „Novelle 2008“ verwiesen. Die ungarischen Behörden haben in ihrem Antrag darauf hingewiesen, dass diese Änderung durch das Parlament noch im Jahr 2007 verabschiedet wurde. Im Interesse des Einklangs mit der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wird im Folgenden die Änderung des Bergbaugesetzes vom 8. Januar 2008 weiterhin als Novelle 2008 bezeichnet. Entsprechend wird in dieser Entscheidung die am 23. Januar 2009 in Kraft getretene Änderung als Novelle 2009 bezeichnet.

    (28)  Gesetz CXXXIII von 2007.

    (29)  § 235 des Gesetzes LXXXI von 2008.

    (30)  § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes: „[…] höher als der zum Zeitpunkt des Antrags angewandte Prozentsatz, jedoch höchstens in Höhe des 1,2-fachen des ursprünglichen Werts“.

    (31)  Urteil im Fall T-196/04, Ryanair Ltd./Kommisson (Slg. 2008, S. II-3643).

    (32)  Einmalige Vergütung: siehe Randnummer14 Buchstabe d.

    (33)  Für die Verlängerung zu zahlende Vergütung: siehe Randnummer 14 Buchstabe a.

    (34)  Sich auf alle Grubenfelder beziehende erhöhte Schürfgebühr: siehe Randnummer 14 Buchstabe b.

    (35)  Der Beschluss kennzeichnet die als Berufsgeheimnis geltenden Daten im Folgenden mit […].

    (36)  http://www.mabsz.hu/webset32.cgi?Magyar_Baanyaaszati_Szoevetseeg@@HU@@4@@364124456

    (37)  Urteils des Gerichtshofs in der Sache C-88/03, Portugal/Kommission, vom 6. September 2006 (Slg. 2006, S. I-7115), Absatz 54.

    (38)  Siehe zum Beispiel Absatz 79 des Urteils des Gerichtes C-241/94, Belgien/Kommission, vom 29. Februar 1996 (Slg. 1996, S. I-723); Absatz 20 des Urteils des Gerichtes C-241/94, Frankreich/Kommission, vom 26. September 1996 ((Slg. 1996, S. I-4551)); Absatz 25 des Urteils des Gerichtes C- 75/97, Belgien/Kommission, vom 17. Juni 1999 (Slg. 1999, S. I-3671); und Absatz 46 des Urteils des Gerichtes C-409/00, Spanien/Kommission, vom 13. Februar 2003 (Slg. 2003, S. I-10901).

    (39)  Siehe Punkt 80 des Urteils in den verbundenen Rechtssachen T-211/04 und T-215/04, Regierung von Gibraltar/Kommission (Slg. 2008, S. II-3745), in „welchem das erstinstanzliche Gericht ausgesprochen hat, dass es für die Prüfung der selektiven Art der vorliegenden Maßnahme untersucht werden muss, ob die erwähnte Maßnahme im Rahmen einer bestimmten Regelung für bestimmte Unternehmen einen Vorteil im Vergleich zu anderen, sich in einer ähnlichen rechtlichen und faktischen Situation befindlichen Unternehmen, gewährt. Die Feststellung der Vergleichsbasis ist besonders wichtig bei den Steuermaßnahmen, weil das Bestehen eines Vorteils lediglich im Vergleich zu einer sog. ‚allgemeinen‘ Besteuerung festgestellt werden kann“.

    (40)  Urteil im Fall Ramondín (verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00) (Slg. 2002, S. II-1385) Rz. 32–35.

    (41)  Ungarn vergleicht die Genehmigung der Bergbautätigkeiten mit der Vermietung von Mietwohnungen, die sich im Eigentum der Selbstverwaltungen befinden, wo der Staat als Privatpartei verfahren kann. Dieses Beispiel ist jedoch nicht zutreffend, weil eine Privatpartei die Genehmigung der Bergbautätigkeiten — im Gegensatz zur Vermietung von Wohnungen — ursprünglich nicht ausüben darf. In diesem Sinne ähnelt die Erteilung der Genehmigungen durch die Verwaltung eher den anderen Genehmigungstätigkeiten der Behörden, so zum Beispiel der Nutzung von öffentlichen Plätzen.

    (42)  Die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3) erkennt diese Realität an, die zum Beispiel feststellt, dass „die Mitgliedstaaten über eine Souveränität und souveräne Rechte bezüglich der Kohlenwasserstoffbestände auf ihrem eigenen Gebiet verfügen“. § 3 des ungarischen Bergbaugesetzes besagt Folgendes: „Die mineralischen Rohstoffe und die geothermische Energie befinden sich auf ihrem natürlichen Vorkommen in staatlichem Eigentum. Die durch den Bergbauunternehmer abgebauten mineralischen Rohstoffe gehen durch den Abbau und die für einen energetischen Zweck gewonnene geothermische Energie durch die Nutzung ins Eigentum des Bergbauunternehmers über“.

    (43)  Entscheidung Nr. T-156/2004 in der Rechtssache EDF/Kommission (in Slg. noch nicht veröffentlicht) Rz. 233.

    (44)  Von den 12 Grubenfeldern, die der Verlängerung unterliegen, werden (wurden) 5 nach dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen.

    (45)  Der Einfachheit halber wurde die ab dem fünften Jahr anzuwendende Schürfgebühr angegeben.

    Anmerkung: In den Spalten über die Novellen 2008 und 2009 weisen die weißen Felder auf die Kategorien der Grubenfelder hin, nach denen MOL aufgrund des Vertrags über die Verlängerung in der Tat mehr gezahlt hat, als im Gesetz vorgeschrieben. Die dunkelgrauen Grubenfelder weisen auf die Kategorien der Grubenfelder hin, nach denen MOL aufgrund des Vertrags auf jeden Fall, unabhängig vom Erdölpreis, weniger gezahlt hat. Die hellgrauen Felder weisen auf die Kategorien der Grubenfelder hin, nach denen MOL aufgrund des Vertrags, in Abhängigkeit vom Erdölpreis, weniger zahlen kann.

    (46)  Der „J“-Faktor muss aufgrund einer Formel berechnet werden, die auf den früheren Gaspreisen sowie auf den abgebauten Mengen und Werten basiert.

    (47)  „c“ ist ein, im Verlängerungsvertrag festgelegter Multiplikator, zwischen 1,020 und 1,050, siehe Tabelle 1.

    (48)  So musste zum Beispiel eine Schürfgebühr nach dem Gasfeld „Nyírség-Dél“ (das bis zum September 2008 durch die GEOMEGA Gesellschaft und danach durch die PetroHungaria Gesellschaft betrieben wurde) im Jahr 2008 im Durchschnitt in Höhe von 14,24 bis 18 % gezahlt werden. Nach dem Gasfeld „Hernád“ (das durch HHE North Gesellschaft betrieben wird) musste im Jahr 2008 im Durchschnitt eine Bergwerkssteuer in Höhe von 14,95 % gezahlt werden.

    (49)  Vom volumenmäßigen Gesichtspunkt aus (im ausgebauten m3 ausgedrückt) haben 99,8 % der Erdölfelder und 97,6 % der Erdgasfelder der MOL im Jahr 2008 der Wirkung des Vertrags über die Verlängerung unterlegen.

    (50)  Urteil im Fall Nr. T-427/04 und T-17/05 Frankreich und France Telecom/Kommission (wurde noch nicht veröffentlicht) Rz. 207.

    (51)  Regionaler Beihilfeplan Ungarns, der durch die Kommission am 13.9.2006 genehmigt wurde und der in ABl. C 256 von 2006 veröffentlicht wurde. Beinahe das ganze Gebiet Ungarns wird als eine Region gemäß dem Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c festgelegt, mit Ausnahme von Budapest und des Komitats Pest, das als eine Region gemäß dem Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c bewertet wird.

    (52)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

    (53)  Leitlinien für Regionalbeihilfen, Abschnitt 5.

    (54)  Der Abschnitt 5 der Leitlinien für Regionalbeihilfen genehmigt die Betriebsbeihilfe unter strengsten Bedingungen. Darüber hinaus stellt die Maßnahme eine Ad-hoc-Beihilfe dar. Darüber hinaus stellt die Maßnahme eine Ad-hoc-Beihilfe dar. Im diesen Sinne verfügt die einschlägige Richtlinie, indem „bei einer, ausnahmsweise an ein Einzelunternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe, sowie einer sich auf ein gewisses Tätigkeitsfeld begrenzten Beihilfe obliegt dem Mitgliedstaat nachzuweisen, ob das Projekt der Durchführung der konsequenten regionalen Entwicklungsstrategie beiträgt und — unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Projektes — nicht zur unakzeptablen Wettbewerbsverzerrung führt.“ Ungarn hat keine diesbezüglichen Auskünfte vorgelegt.

    (55)  Urteil in der Rechtsache C-5/89, Deutschland/Kommission (Slg. 1990, S. I-3437) Rz. 14.

    (56)  Urteil in der Rechtsache C-24/95, Alcan Deutschland (Slg. 1997, S. I-1591) Rz. 43.

    (57)  Urteil in den verbundenen Rechtsachen C-182/03 und C-217/03, Belgien und Forum 187 ASBL/Kommission (Slg. 2006, S. I-5479) Rz. 147.

    (58)  Urteil in der Rechtsache C-17/03, Vereniging voor Energie, Milieu en Water (Slg. 2005, S. I-4983) Rz. 81.

    (59)  Rechtsache C-70/72, Deutschland/Kommission (Slg. 1973, S. 813) Rz. 13.

    (60)  Urteil in den verbundenen Rechtsachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission (Slg. 1994, S. I-4103) Rz. 75.

    (61)  Urteil in der Rechtsache C-75/97, Belgien/Kommission (Slg. 1999, S. I-3671) Randnrn. 64–65.

    (62)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

    (63)  Aufgrund der im Verlängerungsvertrag festgelegten und sich auf die Schürfgebühr beziehenden Prozentsätze berechnet (das heißt 12,24 % bei den nach dem 1.1.1998 in Betrieb genommenen Rohstofffeldern und J % × c bei den Rohstofffeldern, die vor diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen wurden.

    Die Details siehe in der Tabelle 1.

    Die anderen Teile des Vertrags über die Verlängerung (die einmalige und im Jahr 2005 gezahlte Gebühr und die für die Verlängerung zu zahlenden Gebühren, siehe Randnummer 14) sind in diesem Betrag nicht enthalten.


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